Gestaltungssatzung "Altstadt Durlach", Karlsruhe-Durlach: Satzungsbeschluss
| Vorlage: | 2019/0766 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.08.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.10.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Karlsruhe – Durlach beigefügt: Begründung und Hinweise Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ........................ 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung .......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ...................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ......................................................................... 4 3. Denkmalschutz ............................................................................................ 4 4. Bestandsaufnahme ................................................................................... 5 4.1 Räumlicher Geltungsbereich ......................................................................... 5 4.2 Vorhandene Bebauung ................................................................................ 5 5. Planungskonzept ....................................................................................... 5 5.1 Zonierung des Geltungsbereiches ................................................................. 6 5.2 Gestaltung ................................................................................................... 8 5.2.1 §§ 1 bis 5 sowie 15 und 16 - Allgemeine Regeln .......................................... 9 5.2.2 § 6 – Gestaltungsgrundsätze ........................................................................ 9 5.2.3 § 7 Dächer und Dachaufbauten.................................................................. 10 5.2.4 § 8 Fassaden .............................................................................................. 13 5.2.5 § 9 Türen, Tore, Fenster, Läden, Schaufenster ............................................ 16 5.2.6 § 10 Markisen und Vordächer .................................................................... 18 5.2.7 § 11 Einfriedungen .................................................................................... 18 5.2.8 § 12 Werbeanlagen ................................................................................... 18 5.2.9 § 13 Wertvolle Bauteile .............................................................................. 19 5.2.10 § 14 -Technische Bauteile ........................................................................... 19 6. Beipläne zur Begründung ....................................................................... 21 6.1 Geltungsbereich Gestaltungssatzung (§ 74 LBO) ......................................... 21 6.2 Lageplan mit Zoneneinteilung .................................................................... 21 6.3 Geltungsbereich Gesamtanlage (§ 12 DSchG) ............................................. 22 B. Allgemeine Hinweise .............................................................................. 23 1. Archäologische Funde, Kleindenkmale ........................................................ 23 2. Baumschutz ............................................................................................... 23 3. Erneuerbare Energien ................................................................................. 23 C. Hinweise zur Möblierung des öffentlichen Raums ............................... 23 1. Warenrauslagen ......................................................................................... 24 2. Außenbewirtung ........................................................................................ 24 3. Post/Telekommunikation ............................................................................ 24 4. Kundenstopper .......................................................................................... 24 Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 3 - A. Begründung zur Gestaltungssatzung Altstadt Durlach 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die bauliche und gestalterische Entwicklung in der Altstadt Durlach wird seit 1998 auf Grundlage der Gesamtanlagensatzung gemäß § 19 Denkmalschutzge- setz „Altstadt Durlach“ gesteuert. Zuvor wurde diese Aufgabe mittels sanierungs- rechtlicher Genehmigungen im Rahmen der seinerzeit noch gültigen Sanierungs- satzung wahrgenommen. Eine Grundlage für gestalterische Entscheidungen ist unter anderem ein 1976 entwickelter Entwurf für eine Gestaltungssatzung. Zwi- schenzeitlich zeigen sich die Schwächen dieser rechtlichen Situation. Obwohl das Denkmalschutzgesetz für sich genommen die stärksten Einflussmöglichkeiten auf das bauliche Geschehen bietet, die überhaupt zur Verfügung stehen, gibt es Fälle oder auch Bereiche, in denen dieses Gesetz nicht greift, bzw. aus sich selbst her- aus seine Grenzen findet. Beispielsweise sind im baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz städtebauliche Gründe für denkmalrechtliche Maßnahmen nicht vorgesehen. Des Weiteren sind Gegenstände, die das Stadtbild stark beein- flussen, jedoch nicht unmittelbar Gegenstand denkmalschutzrechtlicher Geneh- migungsvorgänge sind, nicht zu steuern. Beispiele hierfür sind nicht denkmalgeschützte Altbauten innerhalb der Gesamtanlage aber auch Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken oder nach Abbrüchen. Zunehmend wird auch die Bedeutung der Randbereiche und der Eingangssituati- onen zur Altstadt hin als so wichtig eingeschätzt, dass auch dort Steuerungsmechanismen eingeführt werden sollen. In der Gesamtanlagensatzung werden die wesentlichen Schutzziele aufgeführt, es wird aber nicht beschrieben, mit welchen konkreten baulichen Maßnahmen solche Ziele zu erreichen sind. Es bleibt insofern den jeweiligen amtlichen Entscheidungsträgern, beteiligten Eigentümern und Planern vorbehalten, den geeigneten Weg zur Umsetzung des Schutzziels im Einzelfall zu finden. Entwicklungsziele kennt die Gesamtanlagensatzung nicht. Sie ist rein konservatorisch angelegt. Auf ihrer Grundlage allein sind keine Aussagen zu Weiterentwicklungen möglich. Mit der Gestaltungssatzung Altstadt Durlach soll eine möglichst nachvollziehbare, verbindliche Entscheidungsgrundlage für alle Beteiligten zur Anordnung der Baukörper, zur Ausführung der wesentlichen Bauteile (Dach, Fassade, Öffnungen) aber auch zu baulichen Details (Fenster, Werbeanlagen, Einfriedungen etc.) geschaffen werden. Sie soll Spielräume für Neubauten eröffnen und dabei eine harmonische Ensemblewirkung begünstigen. Die Vorschriften werden aus den örtlichen, durch die Durlacher Bau- und Planungsgeschichte geprägten Gegebenheiten heraus entwickelt und präzisieren die allgemeinen Anforderungen, wie sie sich aus der Landesbauordnung ergeben. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 4 - 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK) überwiegend als „Wohnbaufläche" sowie „Gemischte Baufläche", ,,Gewerbliche Baufläche“, ,,Fläche für Gemeinbedarf" und „Grünfläche" dargestellt. Die Festsetzungen weichen davon nicht ab. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan bleiben von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung unberührt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet bestehen folgende Bebauungspläne: Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung (ehem. Bauordnung der Stadt Karlsruhe)“, rechtsverbindlich seit 22.2.1985, Bebauungsplan Nr. 420 „Palmaienstraße, Kanzlerstraße“, rechtsverbindlich seit 29.07.1896, Bebauungsplan Nr. 421 „Pfinztalstraße von Pforzheimer Straße bis Hengstplatz, rechtsverbindlich seit 13.02.1901 Bebauungsplan Nr. 410 „Hengstplatz“, rechtsverbindlich seit 28.08.1905, Bebauungsplan Nr. 729 „Pforzheimer Straße, Pfinzstraße, Lederstraße, Seboldstraße und Pfinztalstraße“, rechtsverbindlich seit 10.3.2000, Bebauungsplan Nr. 823 „Karl-Weysser-Straße, Karlsburgstraße, Pfinztalstraße, Badener Straße“, rechtsverbindlich seit 15.02.2013 und Bebauungsplan Nr. 846 „Innenbereich Karlsruhe Durlach“, rechtsverbindlich seit 01.07.2016. Für den Geltungsbereich der vorliegenden Gestaltungssatzung werden diese Pläne wie folgt ergänzt. Bestehende Bebauungspläne bleiben bezüglich ihrer planungsrechtlichen Festsetzungen unverändert. Die örtlichen Bauvorschriften werden durch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung beim Bebauungsplan Nr. 729 und Nr. 823 ergänzt. 3. Denkmalschutz In der Durlacher Altstadt stehen nicht nur viele Einzelgebäude als Kulturdenkmal unter Schutz. Vielmehr wurde im Jahr 1998 im Rahmen der Gesamtanlagensat- zung „Altstadt Durlach“ das Straßen-, Platz-, und Ortsbild im Bereich der histori- schen Altstadt Durlachs als Ganzes unter Denkmalschutz gestellt. Dieser Schutz ist umfassend und betrifft gemäß Satzungstext das vorhandene Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt, wie es sich gegenwärtig von innen, aber auch von außen, beispielsweise vom Turmberg aus gesehen, darstellt. Bebauungsplan Nr. 408 „Kanzlerstraße, Amalienbadstraße, Basler-Tor-Straße, Palmaienstraße“, rechtsverbindlich seit 14.08.1912 Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 5 - 4. Bestandsaufnahme 4.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 32 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe-Durlach. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil. 4.2 Vorhandene Bebauung Das äußere Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt wird maßgeblich von einer historisch gewachsenen Stadtstruktur und einer Vielzahl baulicher Kultur- denkmale aus unterschiedlichen Zeitepochen geprägt. Die in der Altstadt erlebbare, hohe städtebauliche Qualität entsteht aus den Besonderheiten des öffentlichen Verkehrsraums mit seinem charakteristischen Kreuz- und Ringstraßensystem mit unterschiedlich dimensionierten Platzräumen, aber auch aus den fernwirksamen Sichtbezügen zu den Kirchtürmen, zum Rathausturm und zum Turmberg. Auch der Blick zurück vom Turmberg auf die Straßen- und Dachlandschaft der Altstadt erschließt die Besonderheit der ehe- maligen Markgrafenstadt. Im Altstadtkern präsentieren sich die Straßenzüge über weite Strecken hinweg wohltuend einheitlich, wobei die Qualität der straßenbegleitenden Bebauung wegen der Krümmung der Ringstraßen in besonderer Weise erlebbar wird. Die Altstadt kennzeichnet aber auch der Kontrast: Öffentliche Gebäude wie das Rathaus, die Kirchen, die Schulen und insbesondere die Karlsburg setzen städtebauliche Akzente. Mitunter stehen Gebäude wie z.B. die in der Gründerzeit errichtete Löwen-Apotheke in starkem stilistischem Gegensatz zur umgebenden Bebauung. Die städtebauliche Qualität der Altstadt hat sich aus der Summe vieler einzelner Bauprojekte entwickelt, die überwiegend in hoher planerischer und handwerklicher Qualität, sensibel in das städtebauliche Umfeld eingefügt wurden. Dies gilt insbesondere für Baumaßnahmen aus der Zeit der Sanierung 1984-2004, in der das Ortsbild mit hohem Betreuungsaufwand seitens der Denkmalpflege und der Stadtplanung gepflegt und weiterentwickelt wurde, aber durchaus auch für Beispiele aus jüngster Zeit. Ebenso gibt es weniger gelungene Maßnahmen und es gibt die vielen „kleinen Sünden“ (unproportionierte Anbauten, unangemessene Materialwahl, übertriebene Werbeanlagen), die in der Summe die Wirkung des historischen Stadtbildes schwächen. 5. Planungskonzept Die mit dieser Satzung verfolgten Ziele sind im Wesentlichen folgende: Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 6 - Die bauliche Entwicklung der Durlacher Altstadt soll so gesteuert werden, dass ihre unverwechselbare Identität erhalten bleibt. Dazu sollen Regelungen getroffen werden, die die essentiellen Gestaltungsmerkmale in ihrem Erscheinungsbild erhalten und diese Gestaltungsmerkmale zur Richtschnur für bauliche Ergänzungen machen. Gleichzeitig sind im Sinne der Attraktivität der Altstadt als Wohn- und Wirtschaftsstandort und zur Sicherung der durch die Sanierung erreichten Erfolge auch Freiräume für eine qualitätvolle aber am Bestand orientierte Weiterentwicklung zu schaffen. Es sollen erweiterte Einflussmöglichkeiten aus einem grundsätzlich erhaltenden Blickwinkel auf Veränderungen der räumlichen, städtebaulichen und architektonischen Situation und des äußeren Erscheinungsbildes der Altstadt Durlach geschaffen werden. Diese Einflussmöglichkeiten sollen über die Möglichkeiten des Denkmalschutzes hinausgehen und auch städtebaulich begründet sein. Darüber hinaus sollen gestaltrelevante Erscheinungen, die den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes nur unzureichend zugänglich sind, im Sinne einer positiven, gestalterischen Weiterentwicklung des Ortsbildes gesteuert werden. Störende Werbeanlagen sollen ausgeschlossen werden. Zulässige Werbeanlagen sollen in das Stadtbild integriert und den städtebaulichen und architektonischen Ausdrucksformen untergeordnet werden. Die ebenfalls wünschenswerte, vereinheitlichende und vereinfachende Gestaltung von Stadtmobiliar und Mobiliar von Außenbewirtungen und die Steuerung von Gegenständen aus Sondernutzungen im öffentlichen Raum können aus rechtlichen Gründen nicht in dieser Satzung geregelt werden. Sie werden in den Hinweisen angesprochen. 5.1 Zonierung des Geltungsbereiches Um den unterschiedlichen städtebaulichen Situationen innerhalb der Altstadt ge- recht zu werden, wird der Geltungsbereich in verschiedene Zonen mit differen- zierter Regelungstiefe unterteilt. Manche Regelungen gelten für den gesamten Geltungsbereich, manche nur für einzelne Zonen. Die Zonierung wurde mit Blick auf die unterschiedlichen historischen Baustrukturen festgelegt (6.2 Lageplan S. 21). Es wird Gebäudetypologisch unterschieden in: Zone A - Kernstadt / Durlacher Modellhaus Im Bereich der Kernstadt ist das historische Ortsbild durch eine charakteristische Bauform geprägt, die sich auf die „Durlacher Modellbauverordnung“ von 1698 bezieht und damit der gestalterischen Zielsetzung für den Wiederaufbau nach dem Stadtbrand im Jahre 1689 entspricht. Typische Merkmale sind: • meist 2-Geschosse Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 7 - • Gebäude traufständig zur Straße • Dachneigung um 50° • Geschlossene Dachflächen mit Dachüberstand an der Traufe, als Kastengesims ausgebildet • Rotbraune Biberschwanzeindeckung • Verputzte Fassade, durch horizontale Gesimse, Fenster und Klappläden rhythmisch gegliedert • Gebäude stehen auf einem vorspringenden Sockel Zone B – Stadtmauerbebauung Die Bebauung auf der Flucht der mittelalterlichen Stadtbefestigung bzw. auf Resten der alten Stadt- / Zwingermauer hat als vormals untergeordneter, von Nebengebäuden geprägter Stadtbereich historisch folgende typische Merkmale: • meist 2-Geschosse • Gebäude traufständig zur Straße bzw. Stadtmauerflucht • Dachneigung um 50° • Kleinflächige oft differenzierte Dachlandschaft mit meist geschlossenen Dachflächen ohne Öffnungen • Unverputzte Natursteinfassaden, Fachwerkfassaden, verputzte Fassaden In dieser Zone finden sich auch Sonderlösungen für Fassaden- und Dachgliederungen aus der Zeit der Sanierung, die die Geschlossenheit der Mauerflächen von Stadt- und Zwingermauer betonen. Andererseits finden sich hier in die geschlossenen Flächen eingegliederte, größere verglaste Wand- und Dachflächen, die sich störungsfrei einfügen. Gestalterisch und funktional ähnlich ambitionierte Planungen sollen hier weiterhin möglich sein. Zone C - Innere und äußere Stadterweiterung Am Rand des Geltungsbereichs, aber auch entlang von Teilen der Pfinztalstraße, findet sich ein weniger homogener Gebäudebestand. Diese Bereiche der Altstadt sind geprägt durch Gebäude der Gründerzeit, der Nachkriegszeit und der darauf folgenden Jahrzehnte bis zur Gegenwart, mit größeren Dimensionen und vielfältigeren Materialien. Die „Stadterweiterung“ weist auch eine größere Vielfalt an Bautypen auf, als die beiden zuvor beschriebenen Zonen. Vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare und nicht sichtbare Bereiche Über diese Zoneneinteilung hinaus ist zu beachten, in welchem Umfang die betreffende Bebauung oder der Bauteil vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrnehmbar ist . Grundsätzlich sind Gebäude „ganzheitlich“ zu gestalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Angemessenheit ist es allerdings geboten, zwischen einsehbaren Bereichen mit höherem Regelungsbedarf und nicht einsehbaren Bereichen mit geringeren Anforderungen zu unterscheiden. Diesem Zweck dient die weitere Unterteilung der Zonen A und B in A1/A2 und B1/B2, Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 8 - wobei die Zonen A1 und B1 Gebäude bzw. Gebäudeteile umfassen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind und A2 und B2 solche, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 5.2 Gestaltung Das Ortsbild und die vorhandene Baustrukturen in ihrer Maßstäblichkeit und mit ihren ortstypischen Gestaltungsmerkmalen sollen bei allen baulichen Maßnahmen grundsätzlich erhalten werden. Veränderungen im Erscheinungsbild von Gebäu- den müssen sich am Bestand orientieren und sich in die umgebende Bebauung einfügen. Vorhandene Gestaltungsmängel müssen im Zuge baulicher Maßnah- men beseitigt werden. Im Sinne einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung sol- len aber auch neue, an die gestalterischen Ziele dieser Satzung angepasste Lö- sungen möglich sein. Folgende Elemente sind für das äußere Erscheinungsbild der Altstadt Durlachs erheblich, weshalb sie Gegenstand der Festsetzungen sind: • Die städtebauliche Grundstruktur mit ovalem Stadtkern, der Vorstadt und dem Schlossbereich, die historischen öffentlichen und privaten Gebäude, der Verlauf von Stadtmauer und Graben und die mittelalterliche Parzellierung • Die von der historischen Bebauung geprägten Straßen und Platzräume mit ihren Profilen, den Belägen, der Möblierung des öffentlichen Raumes und den Grünbereichen • Die Gebäudefassaden mit ihren sich aus der Parzellengröße und Traufhöhe ergebenden Proportionen, ihren Gliederungen, die Dachzonen, die gestalteten Details an den Fassaden, die Farb- und Materialwahl, Fensterformate, Teilungen und Fensterläden, Tür- und Torflügel. • Gebäude, Bauliche Anlagen aller Art, Garagen, überdachte Stellplätze, Fahrgastunterstände, Vorbauten, Überdachungen, Verglasungen • private Freiflächen • Öffnungen in Außenwänden und Dächern • Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen • Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung • Windenergieanlagen • Masten, Leitungen, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege • Technische Ausrüstungen des öffentlichen Raumes • Antennen • Einfriedungen • Stützmauern • Werbeanlagen • Automaten Die Festsetzungen gelten sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen, Wie- deraufbauten, Umbauten, Instandhaltungen und Erweiterungen baulicher Anla- gen. Die Festsetzungen gelten ebenso für die nach § 50 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfreien Vorhaben, welche gem. § 3 der Satzung im Kenntnis- gabeverfahren anzuzeigen sind. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 9 - Die Satzung gliedert sich im Einzelnen wie folgt: 5.2.1 §§ 1 bis 5 sowie 15 und 16 - Allgemeine Regeln In den §§ 1 bis 5 werden zunächst der räumliche und sachliche Geltungsbereich festgesetzt, anzeigepflichtige Maßnahmen beschrieben, die Zulässigkeit sowie die Voraussetzungen für Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Satzungsinhalten definiert und das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften geklärt. Nach den inhaltlichen Festsetzungen wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erläutert (§ 15) und auf die erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Sat- zung hingewiesen (§ 16). 5.2.2 § 6 – Gestaltungsgrundsätze Die Gestaltungsgrundsätze beschreiben die Hauptanliegen der Satzung, nämlich die Erhaltung und Fortschreibung der städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten der Durlacher Altstadt. Maßnahmen müssen sich in die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebauung einfügen. Dies ist nicht nur bei Maßnahmen an Hauptgebäuden zu fordern (z.B. Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Erweiterungen), sondern auch bei sonstigen Bauteilen und Anlagen (z.B. Werbung, Antennen, Einfriedungen oder Anlagen zur Solarenergienutzung). Die Festsetzungen beziehen sich auch auf Detailausbildungen (Dächer, Fassadenputz, Gebäudesockel, Türen, Fenster, Schaufenster), da diese Elemente in ihrer Gesamtheit das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt mit bestimmen. Die Grundsätze sind auch bei der Gestaltung von öffentlichen Straßen und Plätzen, im Zusammenhang mit der öffentlichen Beleuchtung, Oberflächengestaltung und bei der Errichtung von baulichen Anlagen im öffentli- chen Raum, insbesondere bei technischen Anlagen der Versorgungsträger anzuwenden. Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Freiräume von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist besondere Rücksicht zu nehmen (z.B. Stadtmauerbebauung am alten Friedhof oder die Bereiche Friedrichsschule, Marktplatz, Saumarkt, Karlsburg, Hengstplatz). Wiederherstellung des historischen Bildes Wann immer dies möglich ist, sind bauliche Veränderungen, die das historische Erscheinungsbild eines Gebäudes erheblich beeinträchtigt haben, bei Umbau- und Renovierungsmaßnahmen zu beseitigen. Falls eine Rekonstruktion nicht sinnvoll möglich bzw. unter Abwägung sonstiger berechtigter Interessen nicht vertretbar ist, ist eine Angleichung an das historische Erscheinungsbild oder dessen gestalterisch schlüssige Weiterentwicklung anzustreben. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 10 - Erhalt historischer Gebäudeabstände Die städtebauliche Besonderheit der Durlacher Altstadt wird bereichsweise auch durch historische Gebäudeabstände gekennzeichnet, welche die nach Landesbauordnung (LBO) heute einzuhaltenden Gebäudeabstände zum Teil deutlich unterschreiten. Zur Sicherung dieser ortstypischen Charakteristik sind solche historisch begründeten Abstände bei Um- und Neubauten beizubehalten bzw. wiederherzustellen. Andere als die in der LBO festgesetzten Gebäudeabstände werden insoweit für zulässig er- klärt. Dabei darf es zu keiner Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse kommen und die Belange des baulichen Brandschutzes müssen gewahrt bleiben. Erhalt der historischen Gebäudeteilung Bei einer Zusammenlegung von Grundstücken oder Gebäuden soll die ortsbildprägende historische Gebäudeteilung in Fassade und Dach durch eine differenzierte Gestaltung ablesbar bleiben. 5.2.3 § 7 Dächer und Dachaufbauten Die Festsetzungen betreffen Dachform und Dachneigung, die Materialien zur Dacheindeckung, die Ausformung von Dachrändern / Dachgesimsen / Kaminen / Ortgängen, ferner auch Dachterrassen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster, Firstverglasungen sowie Dachgauben und Zwerchgiebel. Die Regelungen sind erforderlich, weil das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt in besonderem Maß auch von ihrer Dachlandschaft mitbestimmt wird. Dies wird nicht erst vom Turmberg aus ersichtlich, sondern bereits innerhalb der historischen Straßenräume, wo die Dachflächen aus zahlreichen Blickwinkeln heraus zusammen mit den Gebäudefassaden prägend erlebbar werden. Der Erhalt historischer Dachkonstruktionen und Dachdeckungen ist grundsätzlich einer Nachbildung vorzuziehen. Nachbildungen regeln die Festsetzungen der Satzung. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 11 - Beispiele für Dachformen und Dachmaterialien Dachform und Dachneigung Durch die Festsetzungen soll erreicht werden, dass bei geschlossener Bauweise (Gebäude stehen beidseitig auf der Grenze) nur Satteldächer mit Firstlage in Ge- bäudemitte und beidseitig weitestgehend gleicher Dachneigung entstehen. Eine solche symmetrische Dachausbildung ist kennzeichnend für die Altstadt. Einseitige Veränderungen der Dachneigung („Aufklappungen“) entsprechen hingegen nicht dem historischen Vorbild und wirken in den meisten der realisierten Fälle in ihrer städtebaulich-gestalterischen Außenwirkung „ungelenk“. Sie können in den Fällen, wo die Dachseiten nicht gemeinsam wahrnehmbar sind und die Abweichung geringfügig sind und zu einer erheblich besseren Nutzbarkeit von Innenräumen oder einer verbesserten Zugänglichkeit von Außenräumen führen, ausnahmsweise auch nicht symmetrisch ausgeführt werden. Zurückgesetzte Dachgeschosse und Drempelgeschosse sind in bestimmten Zonen unzulässig, da sie den seinerzeitigen technischen Möglichkeiten und gestalterischen Gepflogenheiten nicht entsprechen und daher nicht oder nur in extrem seltenen Fällen ausgeführt wurden und somit untypisch für das zu erhaltende beziehungsweise neu zu gestaltende Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt sind. Bei Gebäuden in offener Bauweise (beidseitiger seitlicher Grenzabstand) oder mit einseitigem Grenzanbau sind, entsprechend einer Anzahl historischer Vorbilder, auf den Gebäudeseiten mit Grenzabstand auch Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig. Die zulässige Dachneigung beträgt entsprechend den historischen Leitbildern (siehe Ziffer 5.3 der Begründung) und unter Sicherung einer angemessenen planerischen Flexibilität bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern 40 bis 50 Grad. In der Zone C sind auch Mansarddächer zulässig, da diese häufig bei der dort überwiegend vorhandenen, gründerzeitlichen Bebauung realisiert wurden. In den Zonen A 2 und B sind auch andere Dachformen zulässig, weil es sich hier in der Regel um Nebenhäuser - oft als Grenzbebauung - handelt, die bereits bei der Erbauung beispielweise mit Pultdächern etc. errichtet worden waren. Historisch begründete Dachneigungen und Dachdeckungen sind anzustreben. Dachmaterialien / Kamine / Dachzubehör Naturrote oder braune, unglasierte Ziegel mit einer matten Oberfläche sind die vorherrschenden und historisch begründeten Dachmaterialien und Dachfarben. Darüber hinaus werden weitere Details zur Dachgestaltung festgesetzt, die den historischen technischen und gestalterischen Möglichkeiten entsprechen und daher typisch für das zu erhaltende Erscheinungsbild sind. Auch unter Beachtung Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 12 - dieser Regelungen verbleibt für die Eigentümer/innen ein ausreichender Gestaltungsspielraum. Die Regelungen zu Material und Ausführung der Dachaufbauten ergänzen die Festsetzungen im Sinne einer ganzheitlichen Gestaltung der Dachlandschaft als „fünfter Fassade“ Durlachs. Dachrand / Aufschieblinge / Ortgang Kastengesimse, Aufschieblinge und Ortgänge zählen zu den charakteristischen Merkmalen der Durlacher Altstadt und sind deshalb in den gestalterisch besonders wichtigen Zonen A1 und B 1 zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Beispiel für (Sattel-) Dachgaube und Dachrand mit Überstand als Kastengesims und mit Aufschiebling Dacheinschnitte / Dachterrassen / Dachflächenfenster Dacheinschnitte, Dachterrassen und Dachflächenfenster sind keine historisch begründeten Bauteile und sollen den Straßenraum der Altstadt insofern gestalterisch nicht mitbestimmen. Ihre Zulässigkeit ist deshalb auf die weniger sensiblen Zonen beschränkt. Dachflächenfenster und Dachfirstverglasungen sind außerdem in ihrer Anordnung reglementiert um Störungen der entsprechend dem historischen Vorbild möglichst vollständig geschlossenen Dachflächen zu minimieren. Gauben / Zwerchgiebel - Maße und Abstände Das historische (barocke) Ortsbild war bestimmt durch ruhige Dachflächen ohne, bzw. mit sehr kleinen Dachaufbauten und Öffnungen. Seit sehr langer Zeit werden Dächer jedoch ausgebaut und höherwertig genutzt. Eine erhebliche Anzahl von Dachausbauten geht auf die Periode der Sanierung und die jüngste Zeit zurück. Dabei wurden Standards angewandt, die ebenso wie die Gestaltungssatzung zum Ziel hatten, die zeitgemäße Nutzung von Dachge- schossen zu erlauben, aber gleichzeitig die Ablesbarkeit der alten Dachformen zu gewährleisten. Diese Standards wurden im Grundsatz beibehalten und im Detail an aktuelle bauphysikalische und baurechtliche Vorschriften angepasst. Die festgesetzten Maximaldimensionen von Dachgauben und Zwerchgiebeln sowie deren Abstände untereinander, zu Traufe und First und zum Ortgang des Hauptdachs sichern ein angemessenes Verhältnis zwischen den unterzuordnenden Dachaufbauten und dem dominierenden Hauptdach. Bei Gauben handelt es sich um Dachaufbauten, mit denen die Dachtraufe nicht unterbrochen wird. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 13 - Skizze Stirnhöhe / Stirnfläche von Gauben Zwerchgiebel im Sinne dieser Satzung sind Dachaufbauten, welche die Dachtraufe unterbrechen. Beispiel für Zwerchgiebel und Gauben 5.2.4 § 8 Fassaden Der Erhalt historischer Fassaden ist grundsätzlich einer Nachbildung vorzuziehen. Ansonsten wird die Verwendung sogenannter „Lochfassaden“ festgesetzt. Lochfassaden sind Fassaden mit untergeordneten Öffnungsanteilen und überwiegenden Wandanteilen (durchgängige Fensterbänder z.B. sind unzulässig). Lochfassaden beruhen auf den technischen Möglichkeiten und den daraus entwickelten gestalterischen Vorstellungen nahezu der gesamten Baugeschichte. Sie folgen einer handwerklichen Tradition, die sich in den Regularien zum Modellbauverordnung niederschlägt und sind in der Folge kennzeichnend für die Altstadt geworden. Lochfassaden finden durchaus auch in der Architektur der Gegenwart Anwendung. Die Festsetzung ist insofern auch mit Blick auf heutige Bauformen angemessen. Beispiele Fassaden Fassadengliederung Die gestalterische Abstimmung der Erd- und Obergeschosse und die gegenseitige Bezugnahme von Öffnungen innerhalb einer Fassade sind eigentlich gestal- terische Selbstverständlichkeiten. Das Erfordernis einer diesbezüglichen Festsetzung ergibt sich allerdings aus der Analyse einer ganzen Anzahl anders gearteter Beispiele, die zur gestalterischen Beeinträchtigung der Altstadt Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 14 - beitragen. Vor diesem Hintergrund werden auch Störungen oder Unterbrechungen einer Fassade durch untergeordnete Bauteile (z.B. Werbeanlagen) per Satzung geregelt und der Erhalt bzw. die Wiederherstellung vorhandener Gliederungs- und Gestaltungselemente wie horizontale Gesimse, Lisenen, Fenster-, Tür- und Torgewände, Sockel, Sohlbänke oder Klappläden festgesetzt. Sichtfachwerk Sichtfachwerk (kunstvoll gefertigtes Fachwerk, welches als Sichtfassade ohne Verputz geplant worden war) ist zu erhalten. Die Freilegung von Fachwerk ist grundsätzlich nur bei Sichtfachwerk zulässig, und nur dann, wenn ein nachträglich aufgebrachter Verputz nicht seinerseits erhaltenswert ist . Eine Festverglasung von Gefachen ist in Zone A1 unzulässig, da sie nicht dem dort angestrebten Gestaltungsziel entspricht. Sichtbare Fachwerke müssen dunkler gestaltet sein als die Ausfachungen, da die weit überwiegende Mehrzahl der historischen Vorbilder diesem Prinzip folgt und die dunklere Farbe, welche mit Stabilität assoziiert wird die Konstruktionsweise des Fachwerkbaus bildlich ausdrückt. Zulässigkeit von Balkonen, Loggien und Erkern Balkone, Loggien und Erker sind als besonders auffällige und historisch für den überwiegenden Teil der Altstadt untypische Bauteile grundsätzlich nur in den Gestaltungszonen zulässig, die nicht vom öffentlichen Raum (Straßen und Plätze) aus sichtbar sind. Ausnahmen sind im Falle des Ersatzes solcher historisch vorhandener Bauteile oder auch bei Neubauten möglich, wenn sie sich maßstäblich einfügen und das für die jeweilige Zone angestrebte Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Straßenzug ohne Rücksprünge oder Vorbauten Fassaden und Sockel / Materialien Fassaden- oder Sockelverkleidungen aus Holz, Metall, Kunststoff, Faserzement, Keramikfliesen, Waschbeton, Natursteinimitationen, sowie Verkleidungen oder Fassadenelemente, die andere Materialien oder Fassadenkonstruktionen Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 15 - imitieren, können gestalterisch so dominant in Erscheinung treten, dass sowohl die Wirkung der einzelnen Fassade als auch das umgebende städtebauliche Ensemble beeinträchtigt werden. In der Regel sind bei den hier auf dem Markt befindlichen Produkten Imitate auch von Laien eindeutig von originalem Material unterscheidbar und werden aufgrund Ihres minderwertigen Erscheinungsbildes und ihres abweichenden Alterungsverhaltens als störend empfunden. Daher sollen solche untypischen, oft einem kurzlebigen Zeitgeist folgende Materialien in der traditionell von qualitätvoller Handwerksarbeit geprägten Durlacher Altstadt keine Verwendung finden. Zu Verwenden sind vielmehr fein- bis mittelkörnige, richtungslos verriebene Außenputze (Zonen A und B) sowie Gebäudesockel, die ebenfalls verputzt oder mit unpoliertem, ortstypischem Sandstein oder mit Beton und Natursteinvorsatz verkleidet sind. Zur Wahrung der gestalterischen Kontinuität sind in der Zonen A1 auch Neubauten mit einem Sockel auszubilden. Fassaden – Farben Die festgesetzten Farbangaben beziehen sich auf das RAL-Classic-System für Sockelfarben bzw. das RAL-Design-System und sind insofern objektivierbar. Damit sichern sie sowohl die gestalterische Vielfalt als auch eine behutsame Farbabstimmung im Durlacher Altstadtkontext. Unverzichtbar ist allerdings, dass alle Fassadenfarben grundsätzlich vor der Ausführung anhand von örtlich anzu- bringenden Farbmustern mit der Denkmalbehörde bzw. dem Stadtplanungsamt abzustimmen sind. Beispiel Sockel Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 16 - Beispiel Fassade mit Tor und Fenster Fassade OG: RAL 050 80 30 Fassade EG: RAL 060 90 05 Gewände/Gesimse: RAL 050 90 10 Beispiel Fenster / Klappläden Energetische Maßnahmen an Fassaden Das gewachsene Erscheinungsbild der Kernstadt ist wesentlich geprägt durch die bündig mit den Nachbargebäuden stehenden, geschlossenen Fassaden. Vor- sprünge, wie sie sich durch das Aufbringen von Dämmung zwangsläufig ergeben, würden dieses Erscheinungsbild beeinträchtigen und zudem wichtige Gliederungselemente der alten Fassaden überdecken. Auf historischen Fassaden ist daher das Aufbringen von Wärmedämmverbundsystemen oder vergleichbaren flächigen Fassadensystemen unzulässig. Die Festsetzung ist zur Sicherung des historischen Erscheinungsbildes der Altstadt unverzichtbar und angemessen weil es bei der energetischen Gebäudesanierung auch leistungsfähige alternative Ver- fahren z. B. im Gebäudeinneren gibt. 5.2.5 § 9 Türen, Tore, Fenster, Läden, Schaufenster Die für die Zonen A1 und B1 festgesetzte Verwendung von hochkant stehenden, rechteckigen Fensterformaten entspricht der ortstypischen, historisch be- gründeten Tradition. Dies gilt ebenso für die Gliederung durch Profile oder Pfosten. Zugestrichene oder durch Werbung überdeckte Türen, Tore, Fenster und insbesondere die zu einem unproportional hohen Anteil mit Werbung überzogenen Schaufensterflächen sind erfahrungsgemäß nicht werbewirksam, sondern deuten eher auf einen funktionalen Missstand hin, der Passanten verunsichert und abstößt. Türen, Tore und Fenster dürfen deshalb nicht zugestrichen und nicht durch Werbeverklebung überdeckt werden. Bei Schaufenstern ist es oft der Fall, dass kleinere Teilflächen zu Werbezwecken auch beklebt werden. Dies soll allerdings Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 17 - dauerhaft nicht zu mehr als 10% der Schaufensterfläche zulässig sein. Aus- nahmen für beschränkte Zeitdauer sind möglich, z.B. für Umbau und Dekoration. Die Verwendung von Glassprossen im Scheibenzwischenraum (unechte Sprossen) wirkt gestalterisch „billig“ weil handwerklich nicht begründet und stellt keinen angemessenen Ersatz für das historische Vorbild dar. Sie sind daher nicht zulässig. Störend und im historischen Ensemble oft unangemessen dominant wirken Glasbausteine, Verglasungen aus getöntem Glas, Draht-, Struktur-und Spiegelglas. Sie sind ebenfalls nicht zulässig. Schaufenster in Fassadenbild eingefügt Durch die verbindliche Festsetzung von Toren an Gebäudedurchfahrten sollen die baulich geschlossene, „stabile“ Wirkung einer Fassade unterstützt und „dunkle Löcher“ in der Ensemblewirkung vermieden werden. Rollgittertore können ebenfalls zu einer solchen negativen Wirkung beitragen und sind daher unzulässig. Zur Dimensionierung von Schaufenstern werden Maßgaben hinsichtlich ihrer maximalen Breite und in Bezug auf gliedernde Pfosten, Pfeiler oder Mauerabschnitte festgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch § 8 der Satzung - Fassaden - zu beachten, wo z.B. die gegenseitige gestalterische Bezugnahme von Fassadenbauteilen gefordert wird. Auch nach Ladenschluss können Schaufenster mit ihren Auslagen ein attraktives Umfeld für Besucher der Altstadt bieten. Schaufenster, die durch Rollläden ver- schlossen sind, können diese Qualität nicht entfalten und sind deshalb unzulässig. Ausnahmen sind nur bei Vorlage einer entsprechenden versicherungs- technischen Forderung möglich. Wie Fenster und Türen zählen auch Klappläden zu den wichtigen und oft historisch begründeten Gliederungs- und Gestaltungselementen einer Fassade. In den Zonen A1 und B1 sind vorhandene Klappläden deshalb in ihrem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten oder ersatzweise in Holz wiederherzustellen. Alle Klappläden auf einer Fassadenseite müssen gleich gestaltet sein. Rollladenkästen sind funktional durchaus begründet, sollen aber nicht zur gestalterischen Beeinträchtigung der Fassade führen. Rollladenkästen die vor die Fassade vorstehen oder das Fensterformat verkleinern sind deshalb unzulässig. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 18 - 5.2.6 § 10 Markisen und Vordächer Markisen und Vordächer sind untergeordnete Bauteile einer Fassade. Als integrierter Bestandteil eines Gebäudes können sie einen wichtigen Beitrag für den Gesamteindruck einer Fassade leisten und als Wetterschutz zum Verweilen im Schaufenster- und Gastronomieaußenbereich einladen. Unproportionale Konstruktionen und die Verwendung unangemessener Materialien können hingegen den gestalterischen Gesamteindruck einer Fassade zerstö- ren. Insbesondere durch massive, über das ganze Ge- bäude hinweg gezogene und weit auskragende Vordächer kann der der Blick auf die Obergeschosse versperrt und die Fassade der Obergeschosse optisch „abgeschnitten“ werden. Beispiel Markisen Die Festsetzungen zu Dimension, Konstruktion, Material und Farbe sichern eine angemessene Einordnung der Markisen und Vordächer in das Fassadenbild und das umgebende städtebauliche Ensemble. 5.2.7 § 11 Einfriedungen Einfriedungen sind zwar im städtebaulichen Gefüge der Durlacher Altstadt ein eher seltenes Element, können allerdings das Erscheinungsbild des öffentlichen Raums beispielweise in der Zone C, aber auch im südlichen Teil des Altstadtringes durchaus mitprägen. Die entsprechenden Festsetzungen dienen dazu auch hier gestalterische Mindeststandards zu gewährleisten. Beispiel Einfriedung 5.2.8 § 12 Werbeanlagen Außenwerbung an Gebäuden darf optisch nicht so dominant werden, dass die gestalterische Qualität einer Fassade oder eines baulichen Ensembles verloren geht. Deshalb ist es notwendig, dass Werbeanlagen einen Bezug zum „Ort der Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 19 - Leistung“ (dem Geschäft bzw. Betrieb) herstellen, sich bezüglich Lage und Pro- portion der Fassadenstruktur anpassen, keine wichtigen Bauteile überdecken und hinsichtlich Größe und Anzahl in einem Umfang verbleiben, der sich der Ge- bäudefassade unterordnet und nicht etwa, wie auch Durlacher Beispiele zeigen, die Fassade beherrscht. Neben der klassischen Geschäftswerbung sind heute auch Werbeanlagen verbreitet, die sich durch übertrie- bene optische Präsenz gegenüber der schützenswer- ten Durlacher Bausubstanz in den Vordergrund drän- gen und die deshalb ausgeschlossen werden. Dabei handelt es sich um bewegte Werbung und Werbung mit wechselndem oder grellfarbigem Licht oder Werbung in Signalfarben, auch bei registrierten Firmen- oder Markenzeichen. Beispiel Werbeanlage Bei Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum, die mittels Verträgen der Stadt oder ihrer Gesellschaften geregelt werden wird die Verträglichkeit mit dem zu schützenden äußeren Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt mittels entsprechender gestalterischer Betreuung durch die Stadt im Genehmigungsverfahren gewährleistet. 5.2.9 § 13 Wertvolle Bauteile Bauteile wie Wappen, Schlusssteine, Gewände, Konsolen, Zierfiguren, historische Bodenbeläge, Einfriedungen u.a. tragen zum sinnlich wahrnehmbaren Gesamteindruck der Altstadt bei. Die sie betreffenden Festsetzungen dienen dazu auch diese Details der überlieferten Gestaltung des Durlacher Ortsbildes zur Bereicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Erscheinungsbildes zu erhalten. Beispiel Wertvolle Bauteile 5.2.10 § 14 -Technische Bauteile Die Nutzung von Solarenergie ist generell gesehen eine sinnvolle und wünschenswerte Entwicklung. Aufgrund der dunklen Farbe der Module, der reflektierenden Oberflächen und der Montage oberhalb der Dachhaut lassen sich Solaranlagen jedoch nur schwer in die historische Dachlandschaft integrieren und stören das historische Ortsbild durch ihre großen Flächenanteile. Antennen und sog. Satellitenschüsseln sind aufgrund Ihrer exponierten Lage besonders geeignet, das Erscheinungsbild der Dächer und Fassaden zu Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 20 - beeinträchtigen. Deshalb soll die Anzahl und die Größe von Antennen auf das unumgängliche Maß beschränkt und der Gestaltung des Hauses angepasst werden. Weder Solar- bzw. Photovoltaikanlagen noch Satellitenempfangsanlagen (sog. „Schüsseln“) noch Klimageräte sollen aus der Durlacher Altstadt verbannt werden. Allerdings sind sie nur auf den nicht vom öffentlichen Raum her einsehbaren Dach- und Fassadenflächen zulässig. Insofern kann es im Einzelfall vorkommen, dass die Errichtung von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf Gebäudedächern aufgrund einer ungünstigen Himmelsrichtung ausscheiden muss oder zur Klimatisierung von Räumlichkeiten ein anderes Konzept als die Aufstellung von Einzelgeräten zu wählen ist. Grund für die Beschränkung ist, dass solche Anlagen sowohl einzeln, insbesondere aber in der Häufung ein massives gestalterisches Problem darstellen können, wenn sie vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind. Oft geschieht die Montage von Solar-, Photovoltaik-, Satelliten- und Klimageräten individuell aus rein technischen Erwägungen und ohne Rücksicht auf städtebauliche Belange. Sicher kann nicht erwartet werden, dass sich jeder Haus-/ Wohnungseigentümer, Mieter oder Monteur stets auch seiner städtebaulichen Verantwortung bewusst ist ; gerade deshalb sind die Regelungen einer Gestaltungssatzung erforderlich. Die insofern möglichen Einschränkungen bedürfen im Hinblick auf die hochrangige Schutzwürdigkeit der Durlacher Altstadt, die Vielzahl an Kulturdenkmalen und Ensembles die historische städtebauliche Gesamtanlage einerseits und auf die besonderen Anforderungen zur Erreichung der städtischen Klimaschutzziele andererseits einer sorgfältige Abwägung. Bei Satellitenempfangsanlagen ist der Rechtsprechung zu Folge das Recht der Anwohner auf frei zugängliche Information zu gewährleisten, weshalb die Anbringung solcher Anlagen nicht generell ausgeschlossen werden kann. Deshalb sind solche Anlagen in anderen Zonen als in Zone A2, B2 und in Zone C ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein geordneter Empfang ohne die Antenne nachweislich nicht gewährleistet werden kann. Zum Schutz vor gestalterischer Ausuferung ist in solchen Fällen allerdings auf jedem Gebäude maximal eine Anlage zulässig. Auch private Müllbehälter können die Wirkung des öffentlichen Raums nachteilig beeinflussen. Das dauerhafte Aufstellen privater Müllbehälter im öffentlichen Straßenraum ist deshalb unzulässig. Das Aufstellen von Müllbehältern auf privaten Flächen, die unmittelbar an den öffentlichen Raum angrenzen, ist nur zulässig, wenn die Behältnisse verkleidet oder deren Standorte eingegrünt sind. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 21 - 6. Beipläne zur Begründung Zur Erläuterung sind der Begründung folgende Pläne beigefügt: 6.1 Geltungsbereich Gestaltungssatzung (§ 74 LBO) 6.2 Lageplan mit Zoneneinteilung Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 22 - 6.3 Geltungsbereich Gesamtanlage (§ 12 DSchG) Karlsruhe, 16. Februar 2016 Fassung vom 31. Januar 2019 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 23 - B. Allgemeine Hinweise 1. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder ar- chäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Denkmalschutzbehörde einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Evtl. vorhandene Kleindenkmale (z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenz- steine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natur- steinmauern) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen und vor Beschädi- gungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede Veränderung ist mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen. 2. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 3. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien im durch die Satzung vorgegebenen Rahmen verstärkt an- gestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Ba- den-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. C. Hinweise zur Möblierung des öffentlichen Raums Die Wahrnehmung des Durlacher Stadtbildes soll nicht durch private Nutzung oder Überladung durch übermäßige Anordnung von Warenauslagen und Möblierungen beeinträchtigt werden. Für die Warenpräsentationen und Außenmöblierungen im öffentlichen Raum sind grundsätzlich entsprechende Genehmigungen der zuständigen städtischen Behörde einzuholen. Gestalterische Maßgaben für Warenpräsentationen und Außenmöblierungen sind im Rahmen einer Gestaltungssatzung nach Landesbauordnung rechtlich nicht möglich. Deshalb werden an dieser Stelle lediglich Hinweise gegeben, unter welchen gestalterischen Voraussetzungen eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann: Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31. Januar 2019 - 24 - 1. Warenauslagen Die Aufstellung von Warenregalen zur Präsentation gewerblicher Produkte ist genehmigungsfähig, sofern die Restgehwegbreite mind. 1,60 m beträgt, die Regale unmittelbar vor der Fassade platziert werden, die in Anspruch genommene Fläche maximal 1,00 m tief ist und je Ladeneinheit nur einheitliche Warenträger mit einer max. Höhe von 1,25 m eingesetzt werden. 2. Außenbewirtung Eine Möblierung des öffentlichen Raums mit Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen ist genehmigungsfähig, wenn die Restgehwegbreite mind. 1,60 m beträgt, je Ladeneinheit nur einheitliche Möblierung und einheitliche Sonnenschirme eingesetzt werden und Möbel aus den Materialien Metall, Holz, Korb (auch Korb-Imitat aus Kunststoff) in zurückhaltenden Farben ohne Werbung verwendet werden. Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilze etc. sind unzulässig. 3. Post/Telekommunikation Die Aufstellung und Ausgestaltung von Anlagen für Post (Aufbewahrungskästen u.ä.) und Telekommunikation ist mit der Ortsverwaltung und ggf. dem Stadtplanungsamt abzustimmen. 4. Kundenstopper Die Aufstellung von Kundenstoppern ist genehmigungspflichtig im Rahmen des Straßenrechts (Sondernutzungserlaubnis).
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Anlage Stadtplanungsamt „Gestaltungssatzung Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach Zusammenfassung der im Rahmen der beiden Offenlagen geäußerten Anregun- gen der Behörden Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Landratsamt-Gesundheitsamt vom 12. September 2018 Gesundheitliche Belange sind nicht betroffen. Kenntnisnahme Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 11. Oktober 2018 Nach eingehender Prüfung Ihrer Unterlagen ergeben sich unsererseits weiterhin keine grundsätzlichen Einwände gegen den vorlie- genden Entwurf der Gestaltungssatzung. Das Ziel, die unverwechselbare Identität der Durla- cher Altstadt im Hinblick auf die bauliche Ent- w icklung zu erhalten, können wir voll mittra- gen. Dabei möchten wir jedoch abermals auf unsere vorherigen Stellungnahmen vom 15. April 2016 sowie vom 23. März 2017 (anstatt 23. April 2017) verweisen. Die Anregungen haben nach Prüfung der Unterlagen im Rah- men der erneuten Auslegung weiterhin Be- stand. Kenntnisnahme Stellungnahme IHK 15.4.2016 im Rahmen der Behördenbeteiligung: Nach eingehender Prüfung Ihrer Unterlagen ergeben sich unsererseits keine grundsätz- lichen Einwände gegen den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes. Das Ziel, die unverwechselbare Identität der Durlacher Alt- stadt im Hinblick auf die bauliche Entwick- lung zu erhalten, können wir voll mittragen. Im Detail begrüßen wir ausdrücklich, dass, entgegen der Pläne in anderen Stadtteilen, in der Pfinztalstraße Vordächer über Schaufens- tern und Ladeneingängen zulässig sind. Gleichwohl regen wir hier eine Gleichbehand- lung im Plangebiet an. So sollten auch Ge- werbetreibende im übrigen Quartier die Mög- lichkeit erhalten, Vordächer nach den ent- sprechenden Gestaltungsvorgaben zu errich- ten. Kenntnisnahme Vordächer sind nicht Bestandteil der Stadt des barocken Wiederaufbaues, die Leitbild der Sat- zung ist und auch nicht mit dem Modellhaus die- ser Zeit vereinbar. In der Pfinztalstraße als Haupt- einkaufsstraße und mit ihrer typologisch und von der Bauzeit her gemischten Bebauung sollen sie dennoch möglich sein, nicht jedoch in den weit- gehend erhaltenen, umliegenden Straßenzügen. Markisen sind jedoch auch dort zulässig. Zu be- denken ist, dass der Wunsch nach Vordächern ggf. mit dem nach Werbeanlagen kollidieren kann. Vordächer können nicht als Träger für Werbeanlagen genutzt werden. - 2 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Die Vorgaben zur Reglementierung der Wer- bung erachten wir hingegen als zu restriktiv. Aus unserer Sicht sollte es Gewerbetreibenden auch zukünftig möglich sein, ihre jeweilige Corporate ldentity zur Anwendung zu brin- gen. Es handelt sich hier um ein strategisches Konzept zur Positionierung eines klar struktu- rierten, einheitlichen Selbstverständnisses des jeweiligen Unternehmens. Eine Beschränkung bspw. hinsichtlich der Farbwahl würde dies aus unserer Sicht eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des jeweiligen Unterneh- mens darstellen. Die in § 12 (2) genannte Werbung in Signalfaben sollte unserer Ansicht entsprechend erlaubt sein, wenn Sie unzwei- felhaft der Corporate ldentity des Unterneh- mens zugeordnet werden kann. Die Unzuläs- sigkeit von wechselndem oder grellfarbigem Licht können wir hingegen voll mittragen.. Die Vorgaben zur Werbung entsprechen der be- reits bisher angewandten Genehmigungspraxis. Insofern tritt durch die Satzung keine Verände- rung ein. Auch weithin bekannte Marken haben in der Re- gel in ihrem Werberepertoire Ausführungen für sensible Umgebungen. (z. B. McDonalds Gold statt Gelb/Rot). Diese sind für die Altstadt Durlach angemessen und sollen verwendet werden. Stellungnahme IHK 23.3.2017 im Rahmen der ersten Offenlage: Nach eingehender Prüfung Ihrer Unterlagen ergeben sich unsererseits keine grundsätz- l ichen Einwände gegen den vorliegenden Entwurf der Gestaltungssatzung. Das Ziel, die unverwechselbare Identität der Durlacher Alt- stadt im Hinblick auf die bauliche Entwicklung zu erhalten, können wir voll mittragen. Dabei möchten wir jedoch abermals unsere Position im Hinblick auf die folgenden Punkte zum Ausdruck bringen. Wir begrüßen ausdrücklich, dass, entgegen der Pläne in anderen Stadttei- len, in der Pfinztalstraße Vordächer über Schaufenstern und Ladeneingängen zulässig sind. Gleichwohl möchten wir hier eine Gleichbehandlung im Plangebiet abermals an- regen. So sollten auch Gewerbetreibende im übrigen Quartier die Möglichkeit erhalten, Vordächer nach den entsprechenden Gestal- tungsvorgaben zu errichten. Die Vorgaben zur Reglementierung der Wer- bung erachten wir weiterhin als zu restriktiv. Aus unserer Sicht sollte es Gewerbetreibenden auch zukünftig möglich sein, ihre jeweilige Corporate ldentity zur Anwendung zu brin- gen. Es handelt sich hier um ein strategisches Konzept zur Positionierung eines klar struktu- rierten, einheitlichen Selbstverständnisses des jeweiligen Unternehmens. Eine Beschränkung bspw. hinsichtlich der Farbwahl würde aus unserer Sicht eine unverhältnismäßige Beein- Vordächer sind ein der barocken Modellstadt, die als Leitbild für die Satzung dient, gänzlich frem- des Element. Sie in der Pfinztalstraße mit Blick auf deren überwiegend von Handel und Gewerbe geprägten Funktion zuzulassen, stellt bereits ei- nen im Sinne der „reinen Lehre“ erheblichen Kompromiss dar. Eine Ausweitung auf das ge- samte Plangebiet würde das Ziel der Satzung ge- fährden und zu regelmäßigen Differenzen mit dem Denkmalschutz führen. Daher wird dieser Anregung nicht gefolgt. In der Regel enthalten moderne Werbekonzepte gegenwärtig ausdrücklich Varianten, die es er- lauben die jeweilige Corporate Identity auch in höchstwertigem Umfeld unaufdringlich aber klar erkennbar zum Ausdruck zu bringen (Beispiel Mc Donalds: goldfarbenes M als Einzelsignet anstatt rotgelber Leuchtkasten). Es wird kein Grund ge- sehen, die dieser Haltung innewohnende Sorgfalt im Umgang mit dem Stadtbild der Durlacher Alt- stadt nicht angedeihen zu lassen. Daher wird an der im Entwurf vorgesehene Regelung festgehal- - 3 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt trächtigung des jeweiligen Unternehmens dar- stellen. Die in § 12 (2) genannte Werbung in Signalfarben sollte unserer Ansicht entspre- chend erlaubt sein, wenn Sie unzweifelhaft der Corporate ldentity des Unternehmens zu- geordnet werden kann. Die Unzulässigkeit von wechselndem oder grellfarbigem Licht können wir auch wei- terhin mittragen. ten. Kenntnisnahme Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 10. September 2018 Verweis auf die Stellungnahme vom 6.3.2017: Der Flächennutzungsplan des Nachbarschafts- verbands Karlsruhe stellt auf der geplanten Flä- che überwiegend „Wohnbaufläche" sowie „Gemischte Baufläche", ,,Gewerbliche Bau flä- che “, ,,Fläche für Gemeinbedarf" und „Grünflä- che " dar. Die in der Begründung zur Gestal- tungssatzung beschriebene Fläche des Kernge- bietes wird nicht im Flächennutzungsplan darge- stellt. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan blei- ben von den Festsetzungen der Gestaltungs- satzung unberührt. Die Planungsstelle des Nachbarschaftsverbandes stimmt der Gestal- tungssatzung zu. Die Planungen sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Begründung wurde entsprechend aktualisiert. Kenntnisnahme Stellungnahme NVK 6.3.2017 im Rahmen der ersten Offenlage: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Innenentwicklung Durlach" soll der Innenbe- reich von Durlach als Wohnstandort mit Innen- stadtfunktion gestärkt und ein möglicher Tra- ding-DownEffekt verhindert werden. Der Nachbarschaftsverband begrüßt und unterstützt diese Bemühungen. Der Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stellt auf der geplanten Fläche überwiegend „Wohnbau- fläche" sowie „Gemischte Baufläche", ,,Gewerbliche Baufläche", ,,Fläche für Gemein- bedarf" und „Grünfläche" mit der Zweckbe- stimmung Parkanlage dar. Dieses sollte in der Begründung zur Gestaltungssatzung auch so aufgeführt werden. ,,Kerngebiete", wie in der Begründung genannt, werden im Flächennut- zungsplan nicht dargestellt. Die Planungsstelle des Nachbarschaftsverbands stimmt der Gestaltungssatzung zu. Die Planun- gen sind aus dem Flächennutzungsplan entwi- ckelt. Siehe hierzu die oben stehende Antwort zur zweiten Offenlage. Zentraler Juristischer Dienst-Natur- und Bodenschutzbehörde vom 6. September 2018 - 4 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehör- de fand unseres Wissens im bisherigen Verfah- ren nicht statt. Eine unmittelbare Betroffenheit der Belange des Natur- und Artenschutzes durch die Satzung ist zwar nicht gegeben, im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Umbaumaß- nahmen an Gebäuden kann es jedoch zu Kon- flikten mit gebäudebewohnenden Tierarten kommen.Wir bitten daher um Aufnahme eines Hinweises zum Artenschutz unter „B. Allgemei- ne Hinweise“ der Begründung zur Satzung. Hier- für wird vorgeschlagen: Beim Umbau, Abriss oder der Modernisierung von Gebäuden, insbesondere bei Arbeiten an Dächern oder Fassaden können gebäudewoh- nende Tierarten betroffen sein, wie z.B. Dohle, Turmfalke, Schleiereule, Mauersegler, Hausrot- schwanz, Haussperling, Rauch- und Mehl- schwalbe, verschiedene Fledermausarten oder Hornissen. Diese Tiere sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten stehen unter besonderem ge- setzlichen Schutz und dürfen nicht beeinträch- tigt werden (artenschutzrechtliche Zugriffsverbo- te nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Sollte ein Artvorkommen oder Hinweise darauf festgestellt werden, ist frühzeitig vor Umsetzung der Maßnahme die Stadt Karlsruhe, Zentraler Ju- ristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zu infor- mieren. Der vorgeschlagene Hinweis wurde unter Ziffer „5. Artenschutz“ in die Hinweise zur Begründung aufgenommen. Zentraler Juristischer Dienst-Denkmalschutzbehörde vom 24. März 2017 Stellungnahme ZJD-Denkmalschutzbehörde 24.3.2017 im Rahmen der ersten Offenlage: Aus Sicht der Denkmalschutzbehörde ist der vor- liegende Entwurf zur Gestaltungssatzung „Alt- stadt Durlach" inhaltlich weder mit den allge- meinen Regelungen des Denkmalschutzes noch mit der denkmalschutzrechtlichen Gesamtanla- gensatzung „Altstadt Durlach" vereinbar. In der Begründung zur Notwendigkeit der Ge- staltungssatzung wird ausgeführt, dass neue Gebäude oder bauliche Veränderungen bei his- torischen Gebäuden, die nicht selbst dem Denkmalschutz unterliegen, auf der Grundlage der bestehenden Gesamtanlagensatzung nicht beurteilt werden könnten. Dem ist nur zuzu- stimmen, soweit der Geltungsbereich der Gestal- tungssatzung den Geltungsbereich der Gesamt- anlagensatzung räumlich überschreitet (westli- che Pfinztalstraße, Hengstplatz, etc.). Über- Die Sicht der Unteren Denkmalschutzbehörde wird bedauert; es ist jedoch nicht Aufgabe einer Gestaltungssatzung in erster Linie denkmalrecht- lichen Regelungen zu entsprechen. Stattdessen werden eigene Regelungsinhalte bestimmt, die dem Denkmalschutz nicht unbedingt zugänglich oder für diesen relevant sein müssen. Sie müssen jedoch mit dem Denkmalschutz im Einzelfall ver- einbar sein. Dem wird durch die Klarstellung in § 5 Rechnung getragen. Die Gesamtanlagensatzung enthält z. B. keine Aussagen zu Maßen und Proportionen von Bau- teilen, Materialen oder Details. Mithin ist die Ge- staltfindung der freien Verhandlung zwischen Denkmalbehörde und Projektverantwortlichen überlassen. Die Satzung füllt diese Lücke, indem klar definierte, mess- und überprüfbare Aussagen - 5 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt schneiden sich hingegen die Bereiche - und die- ses trifft für den überwiegenden Teil der Durla- cher Altstadt zu - ist die Denkmalschutzbehörde befugt, über die betreffenden Vorhaben auf der Grundlage von § 2, 19 Denkmalschutzgesetz i. V. m der Gesamtanlagensatzung zu entscheiden. Der Gesamtanlagensatzung liegt ein Bildschutz zugrunde, d. h. sämtliche Änderungen, die das Erscheinungsbild der Gesamtanlage erheblich beeinträchtigen können, sind denkmalschutz- rechtlich genehmigungsbedürftig. Folgt man dem Planungskonzept der Gestaltungssatzung, sollen historische Bauteile (z. B. Dachkonstrukti- onen, Gauben, Türen, Tore, Fenster, tc.) erhal- ten werden. Unabhängig davon, dass sich eine solche Erhaltungspflicht zumindest bei Kultur- denkmalen unmittelbar aus dem Denkmal- schutzgesetz (DSchG) ergibt und es insoweit ei- ner Regelung auf Satzungsebene nicht bedarf, können entsprechende Regelungen für den üb- rigen Gebäudebestand nicht ohne weiteres nach § 74 Landesbauordnung (LBO) begründet wer- den. Denn soweit sich § 74 LBO auf die uf die Erhaltung schützenswerter Bauteile bezieht, ist damit nicht der gegenwärtige (historische) Ge- bäudebestand gemeint. § 7 4 LBO ermächtigt die Kommunen vielmehr dazu, neue Gebäude bzw. die von einer Sanierung betroffenen Ge- bäude gestalterisch dem jeweiligen Vorzustand anzugleichen, wenn beabsichtigt ist, dass typi- sche Bauteile des historischen Gebäudebestands auch in Zukunft das Ortsbild prägen sollen (Ein- zelgauben mit Schlepp-, Walm- oder Satteldach, Sprossenfenster, etc.). Soweit demnach verlust- reiche Sanierungen von historischen Gebäuden anstehen oder gar deren Abbruch beabsichtigt ist, kann dieses mit Hilfe einer Gestaltungssat- zung nicht verhindert werden. Forderungen, wonach historische Gebäude/Bauteile substanzi- ell zu erhalten sind, können denkmalschutz- rechtlich bzw. aus städtebaulichen Gründen nur auf der Grundlage von § 172 Baugesetzbuch (BauGB) gestellt werden. Dann hätte man es aber nicht mit einer Gestaltungs-, sondern mit einer Erhaltungssatzung zu tun (siehe auch Sau- ter, Landesbauordnung Baden-Württemberg, 49. Lfg. Februar 2016, Rn. 32-34). Eine Gestaltungssatzung kann also nicht auf die Substanz eines historischen Gebäudebestands „zugreifen", d. h. soweit denkmalschutzrechtli- che Vorschriften nicht entgegenstehen, kann ein Bauherr originale Bauteile beseitigen, um diese beim Wiederaufbau lediglich nachzubilden. Das zu diesen Punkten enthalten sind. Die Gestal- tungssatzung soll es ermöglichen Gebäudeent- würfe anhand ihrer Festsetzungen genehmi- gungsfähig gestaltet werden können und so für Planungssicherheit sorgen. Der Bildschutz der Gesamtanlagensatzung allein stellt ein erhebliches Risiko für eine positive Ent- wicklung der Dulacher Altstadt dar, da er theore- tisch auch Baulücken, misslungene Bauwerke und unbefriedigende städtebauliche und architektoni- sche Zustände, soweit sie zum Zeitpunkt des In- krafttretens vorhanden waren, umfasst. Die Ge- staltungssatzung soll als Richtschnur für Vorha- ben zur Beseitigung dieser Mängel dienen. § 74 LBO regelt, dass die Gemeinden ... zur Er- haltung schützenswerter Bauteile ... zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen und Plätze ... sowie zum Schutz von Kultur- ...denkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen etc. erlas- sen können. Der in den einzelnen Paragrafen der Satzung zu bestimmten Bauteilen mehrmals angesprochene Verweis auf den Erhalt dieser Bauteile, sofern sie historisch überliefert sind, soll jeweils ausdrücken, dass der Erhalt in der Substanz gestalterisch meist erste Wahl und in der Regel mit den Satzungszie- len konform ist. Zweite Wahl ist in der Regel die identische Nachbildung. Dann erst folgt eine Neugestaltung, deren Details jeweils weitere In- halte des entsprechenden Paragrafen sind. Dies gilt für Bereiche in denen zukünftig beide Sat- zungen gelten sollen ebenso wie für den darüber hinausgehenden Geltungsbereich der Gestal- tungssatzung. Insofern wird keine Kollision mit denkmalrechtli- chen Regelungen gesehen. Das Verhältnis zum Denkmalschutz ist in § 5 der Gestaltungssatzung geregelt. Eine unzulässige Verquickung mit Erhal- tungszielen, die gem. § 172 BauGB zu regeln wä- ren wird ebenfalls nicht gesehen, da wie oben dargelegt, die Erhaltung von Bauteilen lediglich als eine, wenn auch die aus gestalterischer Sicht meist zu bevorzugende Möglichkeit, die Sat- zungsziele zu erreichen, genannt wird. Kenntnisnahme - 6 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Satzungsziel „ Gestaltung" ist eindeutig zu un- terscheiden von dem Satzungsziel „ Erhaltung" nach 172 BauGB bzw. von den Regelungen des DSchG, wonach Kulturdenkmale zu erhalten sind. Selbst eine nachrichtliche Auflistung von historischen Bauteilen, welche dem Denkmal- schutz unterliegen und deshalb zu erhalten sind, überzeugt im Rahmen einer Gestaltungssatzung nicht, denn eine solche Liste kann mit Blick auf die vielfältige Architektur (bis 1945 errichtete Gebäude) nicht abschließend sein. Aus den o. g. Gründen fehlt es der Gestaltungs- satzung Altstadt Durlach an der nötigen Rechts- klarheit. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Gesamtanlagensatzung - mit Ausnahme der räumlichen Unterschiede - Regelungslücken offenbart und welche Instrumente mittels der Gestaltungssatzung zur Behebung dieser Lücken genutzt werden können. Sieht man von der fehlenden Rechtsklarheit ab, beinhaltet die Gestaltungssatzung Regelungen, deren Einhaltung nicht der Verwaltungspraxis der Denkmalschutzbehörde entspricht. So wird etwa in § 8 Abs. 7 verlangt, dass Fassaden nur entsprechend des festgestellten Befunds gestri- chen werden dürfen. Die Denkmalschutzbehör- de fordert hingegen nur bei Kulturdenkmalen einen Anstrich nach Befund. Darüber hinaus wird das Ermessen so ausgeübt, dass die abzu- stimmende Farbgebung der historischen Umge- bung anzupassen ist. Demgegenüber ermöglicht die Gestaltungssatzung in § 7 Abs. 9, dass Dach- firstverglasungen unter Umständen zulässig sind. Dächer von historischen wie auch von neuen Gebäuden sollten nach Auffassung der Denk- malschutzbehörde jedoch geschlossen sein (Ausnahme: Gauben in der ersten Dachebene), was Dachfirstverglasungen ausschließt. Ein Problem für die gemeinsame Verwaltungs- praxis von Stadtplanungsamt und Denkmal- schutzbehörde stellt die in der Gestaltungssat- zung vorgenommene Zonierung der Altstadt dar. Diesbezüglich wird die Zulässigkeit von bau- lichen Veränderungen davon abhängig gemacht, in welcher Zone sich die betroffenen Gebäude befinden (Barocker Altstadtkern, Stadtmauerbe- bauung oder Stadterweiterung). Die Denkmal- schutzbehörde darf eine solche Zonierung nicht vornehmen, weil aufgrund des Bildschutzes der Gesamtanlage dem räumlichen Geltungsbereich Die Gestaltungssatzung hat den Zweck, das als Mangel der Gesamtanlagensatzung identifizierte Fehlen von klar definierten, mess- und überprüf- bare Aussagen zu Maßen und Proportionen von Bauteilen, Materialen oder Details auszugleichen. Ergänzend zur dem Denkmalschutz eigenen Ein- zelfallbetrachtung sollen allgemein gültige im De- tail nachvollziehbare Regeln zu Gestaltung aufge- stellt werden. Siehe Antwort wie oben. Putzflächen sollen dem Befund entsprechen, müssen es aber nicht. Sie können auch entspe- chend der Farbfestlegungen der Satzung abwei- chend vom Befund gestaltet werden. Dachfirstverglasungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sich die Verglasung dem Gesamt- dach gestalterisch deutlich unterordnet, bzw. die Verglasung sich in einem vom öffentlichen Ver- kehrsraum aus nicht sichtbaren Bereich befindet. Beispiele für verträgliche Lösungen finden sich am südlichen Altstadtrand (Sanierung). Die Zonierung entspricht dem Charakter der Sat- zung als zukünftige, gewünschte städtebauliche Zustände beschreibendes Instrument. In ihr drü- cken sich diejenigen Leitvorstellungen für unter- schiedliche Teilstadträume aus, in deren Richtung sich der betreffende Teilstadtraum aus städtebau- licher – nicht aus konservatorischer – Sicht entwi- ckeln soll. Die Zonierung ist sinnvoll, um dort wo erhöhter Regelungsbedarf besteht diesen ebenso - 7 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt insgesamt dieselbe Wertigkeit zukommt und in- folge dessen in jedem Einzelfall entschieden wird, ob eine erhebliche Beeinträchtigung für das Erscheinungsbild vorliegt oder nicht. Aus heutiger Sicht ist nicht ersichtlich, wie sich diese unterschiedlichen Regelungstiefen auf die Ver- waltungspraxis auswirken. Zusammengefasst kommt es der Denkmal- schutzbehörde vor allem darauf an, dass in der Gestaltungssatzung auf die Erhaltungsforderun- gen verzichtet wird. Zudem ist ein allgemeiner und zugleich klarstellender Hinweis erforderlich, dass es sich bei der Gestaltungssatzung um ein Regelungskonstrukt handelt, das nicht den Bild- schutz des historischen Gebäudebestands, son- dern die bauliche Weiterentwicklung der Alt- stadt Durlach bezweckt: neue Gebäude, neue Gauben, neue Anstriche, etc. (siehe auch Strobl/Sieche, Denkmalschutz für Baden- Württemberg, 3.Auflage, 2070, § 79, Rn. 72). Um den Bildschutz sowie die Erhaltung des denkmalgeschützten Bestands kümmert sich - ausweislich ihrer Zuständigkeit -die Denkmal- schutzbehörde. Diejenigen Gruppen, die in Zu- kunft mit der Gestaltungssatzung in Kontakt kommen (Bürger, Architekten, Handwerker, etc.), müssen nachvollziehen können, dass dem Denkmalschutz und der städtebaulichen Gestal- tung unterschiedliche Betrachtungsweisen zu- grunde liegen. zu realisieren, wie größere Gestaltungsfreiheit dort zu ermöglichen, wo dies städtebaulich mög- lich und unschädlich ist. wurde berücksichtigt Landesamt für Denkmalpflege vom 17. Oktober 2018 Aus unserer Sicht haben sich gegenüber dem letzten Stand des Satzungsentwurfes keine grundlegenden Änderungen ergeben. Wir verweisen daher auf die von uns geführten Gespräche mit dem Stadtplanungsamt und re- gen insbesondere nochmals an die Anmerkun- gen des Stadtkonservators Herrn Schulz (Schreiben vom April 2016) und unserer letzten Stellungnahme vom 30.3.2017 in den Sat- zungstext aufzunehmen. Siehe nachfolgende Anmerkungen des Stadtpla- nungsamtes zu den früheren Stellungnahmen. Stellungnahme Stadtkonservator 7.April 2016: Kommentar zum Entwurf einer Ge- staltungssatzung für die Altstadt Durlach in der X. Fassung vom 21.05.2015 aus denk- malfachlicher Sicht und nach denkmalrecht- licher Genehmigungspraxis Zu § 1 Zonierung Wieder wird eine Abgrenzung von Zonen vorge- nommen, obwohl sie sich inzwischen doch als unpraktikabel herausgestellt hat. Zonen werden Die Zonierung entspricht dem Charakter der Sat- zung als zukünftige, gewünschte städtebauliche Zustände beschreibendes Instrument. In ihr drü- cken sich diejenigen Leitvorstellungen für unter- - 8 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt einmal nach Lage (im Falle von A und B) und einmal nach Baualter (im Falle von C) ausgewie- sen, so dass die Ausweisungskriterien uneinheit- liche Bezugsgrößen haben. Ein Barockbau in A muss aber genauso behan- delt werden wie in B oder C, ein Gründerzeit- oder Jugendstilbau in C genauso wie in A oder B. Es kann im Grunde doch nur zwei Zonen geben: aus dem öffentlichen Raum sichtbar oder eben nicht sichtbar. In die Definition des öffentlichen Raums könnte man allerdings erhöhte, zumin- dest hin und wieder öffentlich zugängliche Blickpunkte wie Kirchtürme, Karlsburgterrasse, Basler-Tor-Turm oder Turmberg hinzunehmen. Wieso dann im Text zwischen A, B und C unter- schieden wird, aber in der Bebilderung nur noch zwischen A1, A2 und B1, B2 erschließt sich auch nicht so recht. schiedliche Teilstadträume aus, in deren Richtung sich der betreffende Teilstadtraum aus städtebau- licher – nicht aus konservatorischer – Sicht entwi- ckeln soll. Die Zonierung ist sinnvoll, um dort wo erhöhter Regelungsbedarf besteht diesen ebenso zu realisieren, wie größere Gestaltungsfreiheit dort zu ermöglichen, wo dies städtebaulich mög- lich und unschädlich ist. Zu § 3 Kenntnisgabeverfahren Sprache: „Errichtung ... verfahrensfreier Vorha- ben“??? Entweder: „Errichtung baulicher Anla- gen“ oder „Durchführung verfahrensfreier Vor- haben“!!! wurde geändert Zu § 4 Ausnahmen und Befreiungen Problematisch. Widersprüchlich. Bestandsgebäude, die infolge früherer Verunstal- tungen nicht den Festsetzungen der Gestal- tungssatzung entsprechen, sollen doch bei an- stehenden Veränderungen gerade entsprechend der Regeln der Gestaltungssatzung verbessert werden! Die Herausnahme von Neubauten aus den Re- geln der Gestaltungssatzung unter bestimmten Voraussetzungen signalisiert, dass diesen Regeln im Grunde kein gutes Gestaltungsergebnis zuge- traut wird, wenn solche Ergebnisse eben auch auf anderem Wege erreicht werden können. Das öffnet den individuellen bis extravaganten Pla- nungen ambitionierter Bauherren und Architek- ten Tür und Tor. Die Frage drängt sich dann ge- radezu auf: Wozu braucht man für Neubauten überhaupt eine Gestaltungssatzung, obwohl doch angesichts des Bauvolumens gerade sie ei- gentlich den höchsten Regelungsbedarf hätten? Ergänzung: „Ausnahmen von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung sind möglich und ggf. sogar erforderlich, wenn an Bestandsgebäuden das ursprüngliche Erscheinungsbild, das den Festsetzungen der Gestaltungssatzung u. U. entgegenstehen kann, wiederhergestellt werden soll.“ Grundsätzlich haben bestehende Gebäude Be- standsschutz. Im Einzelfall müssen zur jeweiligen Architektursprache passende Änderungen mög- lich sein, was nicht immer zu den Regelungen der Gestaltungssatzung passt. In der Tat kann gute Gestaltung nicht verordnet werden. Die Gestaltungssatzung kann allenfalls grobe Ausrutscher verhindern. Sie soll aber auch nicht wirklich gute moderne Entwürfe verhin- dern, die sich durch konstruktiven Dialog mit dem Bestand anstelle von mimikryhafter Anpas- sung auszeichnen. Rekonstruktion ist nicht Ziel der Gestaltungssat- zung. - 9 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Zu § 5 Andere Rechtsvorschriften Ergänzung: „insbesondere ...oder der Umge- bungsschutz besonderer Kulturdenkmale nach § 15 (DSchGes BW)“ wurde aufgenommen Zu § 6 Gestaltungsgrundsätze Abs. 1 Offen ist auch immer noch eine Regelung für folgenden Fall: ein unmaßstäblicher Bau aus der Zeit nach 1945 soll durch einen Neubau ersetzt werden. Darf der Neubau ebenfalls wieder un- maßstäblich sein oder kann er mit der Gestal- tungssatzung auf die historische Geschossigkeit aus der Zeit vor 1945 eingedämmt werden? (Vgl. Präambel mit der Forderung zur Wiederher- stellung des historischen Bildes!) (Beispiel Pfinz- talstr. 57) Ergänzung: „Abgängige Bestandsgebäude aus der Zeit vor 1945 sind entsprechend des Bestan- des wieder aufzubauen. (Beispiele: Amthausstr. 4, Pfinztalstr 26) Abweichungen von den Fest- setzungen der Gestaltungssatzung sind nur dann zulässig, wenn sie sich aus dem ursprünglichen Erscheinungsbild des abgebrochenen Bestands- gebäudes ergeben.“ Rekonstruktion ist nicht Ziel der Gestaltungssat- zung. Abs. 3 Ergänzung: „von geschichtlicher, wissenschaftli- cher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeu- tung“ wurde übernommen Abs. 4 Ergänzung: „Die historischen Parzellierungen, Baufluchten und Gebäudeabstände“ Ergänzung: „bei Um-, An- und Neubauten“ Ergänzung: „ausreichende Belichtung und Belüf- tung sowie“ Bei Anbauten ist dies nicht immer möglich. wurde aufgenommen Abs. 5 Ergänzung: „Gebäudehöhe und –breite des Be- standes“Grammatik: „durch einen Neubau er- setzt werden“Sprache: „bisherigen Hausbreiten ... zu gliedern“??? Besser „Hausbreiten ... deut- lich voneinander abzugrenzen.“ wurde sinngemäß übernommen Zu § 7 Dach Abs. 1 Der 1. Satz kann (leider( nur Inhalt einer Erhal- tungssatzung sein! Daher - Umformulierung: „Abgängige Dächer von Bestandsgebäuden sind mit ihren historischen Dachformen, Dachnei- gungen und Dachdeckungsarten wiederherzu- stellen.“ Die besonderen Regelungen für die Dachgestal- tung sind aus einer genauen Analyse des Be- standes abzuleiten – das ist meines Wissens nicht erfolgt. Wenn dem nämlich so wäre, müss- ten auch in geschlossener Bauweise nicht nur Satteldächer, sondern auch Mansarddächer zu- Die Erhaltungsforderung wurde auf das äußere Erscheinungsbild beschränkt. Rekonstruktionen vorheriger Zustände können jedoch nicht im Rahmen einer Gestaltungssatzung gefordert werden. Die besonderen Regelungen für die Dachgestal- tung basieren auf dem zukünftig gewünschten Erscheinungsbild, welches sich die Modellhaus- bebauung des Wiederaufbaus bezieht. Abwei- chende Einzelfallentscheidungen des Denkmal- schutzes bleiben unberührt. - 10 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt gelassen werden, die hier aber nur für Zone C zulässig sein sollen, obwohl sie auch in Zone A 1 vorkommen, weil Mansarddächer eben im Ba- rock entwickelt wurden, aber für die Gründerzeit oder den Jugendstil nicht unbedingt die vorherr- schende Dachform darstellen. Abs. 2 Die Vorgaben für die Dachneigung sind nicht aus dem Bestand entwickelt! Sie wären für die unterschiedlichen Dachformen erst noch zu veri- fizieren! Zu den Mansarddächern siehe Abs. 1 Ebenfalls in Zone A 1 kommen Pultdächer von giebelständigen Nebengebäuden vor. Auch sie müssten zugelassen werden. Es müsste flächendeckend erfasst werden, ob es in C überhaupt zurückgesetzte Dachgeschosse und Drempelgeschosse gibt, wenn nämlich nicht, dann sind sie auch in C und nicht nur in A1 und B 1 unzulässig. s. o. In der Zone C sind weniger rigide Regelungen und damit auch abweichende Dachformen vor- gesehen. Abs. 3 Ergänzung „Ziegel aus Ton“ Ergänzung, Umformulierung: „Bei zu geringer Dachneigung der Dachaufbauten sind sie aus- nahmsweise mit gefalzten Blechen im Farbton des Hauptdaches zu decken.“ wurde ergänzt wurde sinngemäß aufgenommen, jedoch bezüg- lich der Materialität nicht festgelegt. Abs. 4 Änderung: „Die Seitenflächen von Dachaufbau- ten, die aus dem öffentlichen Raum einsehbar sind, dürfen nicht verglast werden.“ (Verglasung in B 1 zulässig???) Ergänzung aus Abs. 5: „Die Ansichtsflächen von Dachaufbauten sind von Verkleidungen und Verblechungen freizuhalten.“ Um eventuell bei Neubauten eine Außendäm- mung von Dachaufbauten zulassen zu können, sollte ein am Bestand orientiertes Abstandsmaß zwischen Fensterlaibung und Gaupenaußenkan- te vorgegeben werden – beispielsweise nicht mehr als 16-18 cm. Anstelle des Ausschlusses von Verglasungen soll die Ausführungsart vorgeschrieben werden. Dieser Wunsch entspricht nicht dem Stand der Technik. Eine befriedigende Gestaltung ist auch mit Verkleidungen möglich. Die Gesamtgröße der Glauben ist begrenzt. Es liegt im Interesse des Bauherrn, eine möglichst große Glasfläche zu er- halten, weshalb eine Festlegung hier nicht für notwendig erachtet wird. Abs. 5 Ergänzung: „Giebel- und Brandwände sind ohne Verkleidungen und Verblechungen auszufüh- ren.“ Abs. 6 „Traufen, die aus dem öffentlichen Raum ein- sehbar sind, sind als horizontal durchlaufendes Kastengesims mit Dachüberstand auszubilden.“ „Fehlende oder abgängige Aufschieblinge bei Bestandsgebäuden sind zu ergänzen und zu er- neuern. wurde aufgenommen wurde für die Zone A1 aufgenommen Aufschieblinge sind charakteristische Bauteile ei- nes bestimmten Typs von historischer Dachkon- struktion, der heute kaum noch Anwendung fin- det. Da in der historischen Altstadt Durlachs die unterschiedlichsten historischen und modernen Dachkonstruktionen vorhanden sind, wird das - 11 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Aufschieblingen nicht als entscheidend für das Erscheinungsbild der Durlach Altstadt gewertet. Denkmalrechtliche Regelungen bleiben unbe- rührt. Abs. 7 „Ortgänge, die aus dem öffentlichen Raum ein- sehbar sind, sind bei Bestandsgebäuden mit Zahnleiste ...“ Ergänzung: „First- und Gratziegel sind bei Be- standsgebäuden mit ausgeprägten Nasen aus- zubilden. Wenn eine Hinterlüftung der Dachde- ckung durch Lüfterziegel gewährleistet werden kann, sind sie auch zu vermörteln. wurde teilweise übernommen Die von der Denkmalpflege regelmäßig geforder- te, historisierende Ausformung von First- und Gratziegeln ist aus städtebaulicher Sicht nicht notwendig, um ein qualitätvolles Gesamterschei- nungsbild der Altstadt Durlach zu erreichen und zu pflegen, weshalb auf diese sehr weitgehende Forderung verzichtet wird. Denkmalrechtliche Regelungen bleiben davon unberührt. Abs. 8 Umformulierung: „Dacheinschnitte und Dachter- rassen sind bei Bestandsgebäuden und Neubau- ten nur in nicht vom öffentlichen Raum aus ein- sehbaren Dachflächen zulässig und wenn sie bei Bestandsgebäuden nicht mit Substanzeingriffen in die historischen Dachkonstruktionen und Dachdeckungen verbunden sind.“ (Es gibt beispielsweise bauzeitliche Dachterras- sen auf dem flachen Oberdach von Mansarddä- chern gründerzeitlicher Häuser in A1!) Widerspruch: Wie sollen Dacheinschnitte und Dachterrassen bei Neubauten in A1 und B 1 – al- so vom öffentlichen Raum aus einsehbar – zuläs- sig sein, aber gleichzeitig nur auf den straßen- abgewandten Gebäudeseiten angeordnet wer- den dürfen? Substanzschutz kann nicht Gegenstand der Ge- staltungssatzung sein. Denkmalrechtliche Regelungen bleiben unbe- rührt. Abs. 9 Umformulierung: „Dachflächenfenster sind in al- len Dachflächen, die aus dem öffentlichen Raum einsehbar sind, in der ersten Dachebene unzu- lässig.“ (Ich glaube kaum, dass das Verbot von DFF in A1 in allen Ebenen durchsetzbar ist. Schön wäre es ja – keine Frage, aber im Bestand gibt es in der 2. Dachebene schon zahlreiche DFF! Zudem bedeutete das implizite Zulassen nur eines Rettungsfensters in der 2. Dachebene, dass alle DG-Ausbauten in der 2. Dachebene wegen mangelnder Belichtung und Belüftung nicht möglich wären. Schön wäre es ja – aber auch durchsetzbar angesichts so vieler Vorbelas- tungen? Es gibt auch einen Widerspruch in den Festset- zungen, wenn DFF in A1 nicht zulässig, aber weiter unten im Abs. 9 in A1 DFF bis zu 6 % der Dachfläche zulässig sein sollen!) Ergänzung: „In der 2. Dachebene darf die Ge- Die Vermeidung von Dachflächenfenstern zu- gunsten von Gauben wird Auf vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Dachflächen tat- sächlich angestrebt. Ausnahmen sind in der Sat- zung geregelt. Bestehende Dachflächenfenster haben Bestands- schutz. Können aufgrund von Ausnahmerege- lungen darüber hinaus Dachflächenfenster ein- gebaut werden, ist dennoch die 6 %-Grenze ein- zuhalten. - 12 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt samtfläche aller Dachflächenfenster in Dachflä- chen, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind, 6% der jeweiligen Dachfläche nicht über- schreiten. Die notwendigen Rettungsfenster mit einer Mindestgröße von 0,90 m x 1,20 m sind dabei in die Gesamtfläche der Dachflächenfens- ter einzurechnen.“ Ergänzung: „zu (horizontalen) Lichtbändern und (vertikalen) Kassetten“ Alles andere in diesem Absatz könnte m. E. bleiben – nur: Umformulierung: „Dachfirstver- glasungen, die vom öffentlichen Raum aus ein- sehbar sind, sind unzulässig.“(Sie sind doch nicht typisch für Durlach!) wird sinngemäß übernommen wird übernommen Es gibt aus der Sanierung Beispiele für Vergla- sungen, die das Erscheinungsbild der Altstadt nicht beeinträchtigen. Solche Lösungen sollen nicht zur Regel werden aber grundsätzlich mög- lich bleiben. Abs. 10 1. Satz: Erhaltungsforderungen können in einer Gestaltungssatzung wie gesagt nicht erhoben werden! Daher: „Abgängige Gaupen von Be- standsgebäuden sind entsprechend des Bestan- des wiederherzustellen.“ (Beispiel Am Zwinger 3) Als Maße kursierten in früheren Fassungen der Gestaltungssatzung kleinere:Maximale Stirnflä- che von 2 qm. Maximale Stirnhöhe von 1,50 m Warum wurde das geändert? Anpassung an den Bestand? Alle Maßangaben (auch Abstand Gau- penunterkante zur Traufe (0,50 m) und Gaupen- first zu Hauptdachfirst (mehr als 1,50 m) und Gaupe zu Brandwand (mindestens 1,50 m) und Gaupe zu Gaupe) müssten aus der Analyse des Bestandes abgeleitet werden, um auf Durlach tatsächlich zuzutreffen und nicht willkürlich zu sein! In der Bebilderung fehlen zwei Maßangaben, die im Text (Abs. 14) erwähnt werden. Kenntnisnahme Rekonstruktionen können im Zuge einer Gestal- tungssatzung nicht gefordert werden. Die endgültig festgesetzten Maße bieten die Ge- währ, dass aktuelle wäre mit dem Standards ein- gehalten werden können und dennoch die glau- ben nicht übermäßig groß werden. Die besonderen Regelungen für die Dachgestal- tung basieren auf dem zukünftig gewünschten Erscheinungsbild. Die Festsetzungen Stellen einen Kompromiss aus gestalterischen Aspekten, Nutz- barkeit und technischen Aspekten dar. Weiterge- hende denkbarerechtliche Forderungen bleiben unberührt. Auch textliche Festsetzungen gelten. Abs. 11 In der Größe gestaffelte in zwei Reihen überei- nander teilweise auf Lücke angeordnete Gaupen sind auf hohen Dächern in Durlach sehr wohl vorhanden bzw. nachweisbar!!! Ein strikter Aus- schluss von zwei Gaupenreihen ist aus dem Be- stand daher zumindest für hohe Dächer nicht zu rechtfertigen! Ergänzung: „Mehrere Gaupen sind mit gleicher First- und Traufhöhe...“ Präzisierung: „Bei der Anordnung neuer Gaupen auf Bestandsgebäuden ist auf die historische Dachkonstruktion Rücksicht zu nehmen.“ Ausnahme: „Wenn Bestandsgaupen die Anfor- derungen eines Rettungsweges nicht erfüllen können, aber aus Gründen des Brandschutzes müssen, dürfen sie durch größere Gaupen, die Die besonderen Regelungen für die Dachgestal- tung basieren auf dem zukünftig gewünschten Erscheinungsbild. Sonderfälle mit denkmalrechtli- chen Hintergrund werden per Ausnahmerege- lung (§5) gelöst. Eine solche Regelung ist der auf das Erschei- nungsbild beschränkten Gestaltungssatzung nicht zugänglich. - 13 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt diese Anforderungen erfüllen, ergänzt werden.“ (Beispiel Hengstplatz). Abs. 12 Zonierung kann entfallen. Der überdachte Freisitz in Dachflächen, die nicht aus dem öffentlichen Raum einsehbar sind, kam in früheren Fassungen der Gestaltungssat- zung noch vor. Warum wurde er jetzt gestrichen? Natürlich ist er nicht gewünscht, aber manchmal ist er zu- mindest ein argumentativer Rettungsweg, der dann glücklicherweise doch nicht gebaut wird. s. o. Der überdachte Freisitz ist weder gestalterisch noch unter Nutzungsaspekten, noch technisch eine zufriedenstellende Lösung. Er wird daher in dieser Satzung nicht geregelt, sondern tendenzi- ell ausgeschlossen. Stattdessen sollen sinnvolle Lösungen durch etwas großzügigere Festsetzun- gen in nicht sichtbaren Bereichen möglich wer- den. Abs. 13 Eine Bestandsanalyse hätte zunächst zu ermit- teln, ab welchem Zeitpunkt in Durlach Zwerch- häuser bei welchen Bautypen überhaupt errich- tet wurden – das wird wohl kaum vor 1870 pas- siert sein. Sie wären dann für Bestandsgebäude ab diesem Baujahr und eines bestimmten Bau- typs und eigentlich dann auch für Neubauten in allen Zonen zulässig. Unzulässig wären sie je- doch für ältere Gebäude in allen Zonen. Eine räumliche Zonierung für die Zulässigkeit ist bei einer historischen Bauform, die in allen Zonen - auch in A 1! - vorkommen könnte, ungeeignet. Ergänzung: „Abgängige Bestandszwerchhäuser sind entsprechend des Bestandes wiederherzu- stellen.“ (Beispiel Am Zwinger 3) Widerspruch: In den Zonen A 1 und B 1 gibt es per Definition keine straßenabgewandten oder nicht öffentlichen Gebäudeseiten!!! Auch hier wären alle regelnden Maße am Be- stand zu überprüfen und aus dem Bestand abzu- leiten! Zwerchgiebel stellen in der Tat nicht die Regel dar, sind aber vorhanden und sollen auch zu künftig nicht ausgeschlossen sein. Die Festset- zungen dienen der Regelung ihrer Größe. Wei- tergehende denkmalrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. s. o. Forderungen nach Rekonstruktionen können aufgrund der Gestaltungssatzung nicht erhoben werden. Die Regelung zielt auf sehr schmale Gassen oder Gebäude mit geringem seitlichem Abstand, in denen ein Zwerchgiebel keine Störung darstellt. Abs. 14 Auch hier wären alle regelnden Maße am Be- stand zu überprüfen und aus dem Bestand abzu- leiten! Formulierung: „Die jeweilige Gesamtbreite aller Dachgaupen ...“ Sonst wäre hier ja auch ein Mix zulässig, der in anderen Paragraphen ja gerade ausgeschlossen ist. In früheren Fassungen kursierte statt der „Hälfte der Trauflänge der zugehörigen Dachseite“ „ein Drittel der Trauflänge der zugehörigen Dachsei- te“. Warum wurde das gelockert? Grammatik: In der vorletzten Zeile ist das „so- wie“ zu viel. s. o. Insbesondere im Bestand gibt es solche Sonder- fälle. Die Regelung soll die Beeinträchtigung der Dachfläche in ihrer Geschlossenheit begrenzen. Es sollen praktikable, gut nutzbare Lösungen er- möglicht werden. - 14 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Zu § 8 Fassaden Abs. 1 Erhaltungsforderungen gehören nicht in eine Gestaltungssatzung! Umformulierung: „Histori- sche Fassadengliederungen dürfen nicht über- formt oder verunstaltet werden. Verunstaltun- gen historischer Fassadengestaltungen sind auf das ursprüngliche Erscheinungsbild zurückzufüh- ren.“ Präzisierung: „... die nicht durch Bauteile, wie Vordächer, Werbung und/oder Farbe ...“ Präzisierung: „... Sohlbänke oder Klappläden sind sichtbar zu erhalten. Abs. 2 Keine Erhaltungsforderung! Präzisierungen, Umformulierungen: „Sichtfachwerk darf nicht durch Putz oder Ver- kleidungen verdeckt werden.“ „... nachträglich aufgebrachter Verputz erhal- tenswert ist.“ „Das Entfernen und Offenlassen („Ausblasen“) und das Festverglasen von Gefachen sind unzu- lässig.“ (Keine Zonierung!) „Die Hölzer des Sichtfachwerks müssen dunkler gefasst sein als die Gefache.“ Abs. 3 Umformulierung: „Neue Balkone, Loggien und Erker sind nur an Fassaden zulässig, die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind.“ (Keine Zonierung!) Widerspruch: In den Zonen A 1 und B 1 gibt es per Definition keine straßenabgewandten oder nicht öffentlichen Gebäudeseiten!!! Ergänzung: „Neue Balkone, Loggien und Erker, die die Traufen durchschneiden, sind unzulässig. Abs. 4 Präzisierung: „...Beton mit Sandsteinvorsatz“ Umformulierung: „Auch bei Neubauten sind So- ckel auszubilden.“ (Keine Zonierung!) Abs. 6 Ergänzung: „Die Verkleidung und Verglasung von Brand- und Giebelwänden (vgl. Bäderstr. 2!) sowie die Verkleidung vortretender Fassadenteile wie Sockel, Gesimse, Lisenen, Fensterverdach- ungen oder Fensterbänke sind nicht zulässig.“ Abs. 7 Präzisierung: „Die Farbtöne müssen vorrangig, soweit restauratorisch nachweisbar oder durch Der einleitende Satz dient der grundsätzlichen Orientierung und bezieht sich nicht auf einen et- waigen Substanzerhalt, sondern auf das äußere Erscheinungsbild der Fassaden. Verunstaltungen regelt § 11 Landesbauordnung. wurde sinngemäß übernommen Die Erhaltungsforderung bezieht sich nicht auf die Substanz, sondern auf das äußere Erschei- nungsbild. Wird für Zone A1 übernommen. In den übrigen Zonen werden mit Blick auf die erfolgreiche Sa- nierungsgeschichte begrenzte Möglichkeiten er- öffnet. Die Regelung zielt auf sehr schmale Gassen oder Gebäude mit geringem seitlichem Abstand, in denen eine Loggia, ein Balkon oder ein Erker kei- ne Störung darstellt. Weitergehende denkmal- rechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Beton mit Sandsteinvorsatz kann bei Neubauten eine akzeptable gestalterische Lösung für einen Sockel darstellen. Zur Zonierung siehe oben. wurde übernommen Es wird ein fixer Farbkatalog vorgegeben (Abs. 8) weitergehende denkmalrechtliche Anforderun- - 15 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Analogieschlüsse nach Bautyp und Baualter be- stimmbar, dem maßgeblichen ursprünglichen oder historischen Befund entsprechen oder – wenn befundlos und unbestimmbar – sich in die Umgebung einfügen. Die Farbtöne von Brand- wänden und Brandgiebeln sind der Fassade ent- sprechend zu wählen. gen bleiben unberührt. Die Forderung des Einfü- gens ist in der Satzung enthalten. Abs. 8 Mit dem RAL Design-System haben wir schlechte Erfahrungen gemacht. An der Seboldstr. 38 lie- ßen wir kürzlich Musterflächen innerhalb des angegebenen Farbtonbereichs anlegen. Was da- bei herauskam, sehen Sie hier: Wir empfehlen dringend eine Prüfung und Überarbeitung!!! Durlach ist ja keine Bruno- Taut-Siedlung! Einschränkungen: „Die Wandflächen einer Fassade sind vorbehalt- lich historischer Farbbefunde mit maximal drei Farben zu gestalten ...“ „Fassadenteile, die der Fassadengliederung die- Der Farbkatalog wurde überprüft und stellt einen Kompromiss zwischen möglichst großer gestalte- rischer Freiheit für die Bauern und einem mög- lichst harmonischen Gesamterscheinungsbild dar. Auch hier gilt, dass sich gute Gestaltung nicht verordnen lässt. Deshalb wird dringend eine Be- musterung empfohlen. Weitergehende denkmal- rechtliche Anforderungen bleiben unberührt. wurde sinngemäß übernommen - 16 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt nen, sind vorbehaltlich historischer Farbbefunde farblich abzusetzen ...“ (Das gilt nicht immer! Vielfach wird eine Gliederung mit Vor- und Rücksprüngen nur durch Licht-Schatten-Wirkung akzentuiert und nicht durch Farbwechsel!!!) Bei „Fassadenelementen“ und „Fensterprofilen“ immer „vorbehaltlich historischer Farbbefunde“ einfügen! Die Gestaltungssatzung sieht historische Befunde grundsätzlich positiv, deren Umsetzung bei Neu- gestaltungen ist jedoch nicht Satzungsinhalt, sondern denkmalrechtlich zu regeln. Abs. 9 Ergänzung: „Auf Fassaden und auf den An- sichts- und Seitenflächen von Dachaufbauten ist bei Bestandsgebäuden das Aufbringen von Wärmedämmverbundsystemen ... unzulässig.“ In der Gestaltungssatzung findet sich noch keine Regelung für Briefkastenanlagen an Fassaden. Sollen sie zulässig sein oder in die Hausflure ver- bannt? Und wenn zulässig, dann wie? Flächen- bündig in die Fassade oder aufgesetzt und au- ßerhalb von Gewänden und Fachwerkhölzern? Oder in neue Türen und Tore integrieren und farblich anpassen? Eine solche Regelung würde, sofern sie pauschal gelten sollte, mit den aktuellen technischen An- forderungen an Gebäude kollidieren. Die Lösung im Einzelfall bleibt innerhalb der vorgegebenen geometrischen Grenzen dem Planer überlassen. Auch Briefkastenanlagen per Gestaltungssatzung zu regeln, wird als zu weitgehend empfunden. ist sind zu weitgehend. Zu § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster Abs. 1 Keine Erhaltungsforderung! Umformulierung: „Wenn historische Türen, Tore, Fenster, Schau- fenster, Klappläden aus der Zeit vor 1945 in Be- standsgebäuden aufgrund ihres Erhaltungszu- standes ausgetauscht werden müssen, dann sind sie im ursprünglichen Material und in der origi- nalen Gestaltung detailgenau nachzubilden. Wenn Türen, Tore, Fenster, Schaufenster, Klapp- läden aus der Zeit nach 1945 ausgetauscht wer- den sollen, dann müssen die neuen Türen, Tore, Fenster, Schaufenster, Klappläden dem Baualter und Bautyp des Bestandsgebäudes entsprechen- de historische Materialien und Gestaltungen wieder aufnehmen. Die ursprüngliche Einbau- ebene von Türen, Toren, Fenstern, Schaufens- tern, Klappläden ist einzuhalten oder wiederher- zustellen.“ Ergänzung: „Haus-, Laden-, Balkon- und Terras- sentüren sind mit geschlossenen Brüstungen auszubilden.“ Ergänzung: „Wenn Rollläden, die ursprünglich vorhandene Klappläden ersetzen, ausgetauscht werden sollen, dann sind sie durch Klappläden zu ersetzen. Rollläden dürfen dann nicht wieder eingebaut werden.“ Umformulierung, Ergänzung: „Neue Fenster sind mit hochkant stehenden, rechteckigen Formaten zu gestalten und durch Kämpfer und ab einer Die Erhaltungsforderung bezieht sich nicht auf die Substanz, sondern auf das äußere Erschei- nungsbild. Diese Themen sind denkmalrechtlich zu behan- deln. Die entsprechenden Festsetzungen im Sat- zungsentwurf werden als ausreichend erachtet um die Satzungsziele zu erreichen. Eine Forderung nach Rekonstruktion wird im Rahmen dieser Satzung im Grundsatz nicht ge- stellt. Regelungen zur Gestaltung neuer Bauteile sind enthalten, ebenso wie der Ausschluss von aufgesetzten Rollläden. wurde sinngemäß im Rahmen der möglichen Sat- zungsinhalte umgesetzt. - 17 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt lichten Breite der Fensteröffnung von 80 cm durch Setzhölzer oder Stulpe und je nach Baual- ter und Bautyp ggf. durch Sprossen zu gliedern. Kämpfer und Stulp sind zu profilieren. Kunst- stoffsprossen im Scheibenzwischenraum von Iso- lierverglasungen sind unzulässig. Es ist farbloses Fensterglas zu verwenden.“ Abs. 2 Keine Erhaltungsforderung! (Vgl. Abs. 1) Der Begriff „fassadenbündig“ ist unscharf. Auch Schaufenster haben doch oftmals eine Laibung! Die maximale Einzelbreite von 3 m wäre aus der Analyse des historischen Bestands zu verifizie- ren! Präzisierung: „...Pfosten, Pfeiler oder Mauerab- schnitte von mindestens 0,50 m Ansichtsbrei- te...“ Für die in dieser Fassung der Gestaltungssatzung neu zugelassenen öffenbaren Schaufensteranla- gen könnten die Gastronomiebetriebe eine Vor- reiterrolle spielen, so dass auch andere Handel- und Gewerbetreibende solche Forderungen stel- len, ohne dass es ihnen nach dem Gleichbe- handlungsgrundsatz verwehrt werden könnte. Eine aufgeklebte oder geschraubte Sockelblende im Schaufenster ist aber doch nur ein schwacher Ersatz für einen massiven Sockel! Das Zuge- ständnis setzt m. E. falsche Signale! Abs. 3: Keine Erhaltungsforderung! (Vgl. Abs. 1) Die Forderung nach gleichen Klappläden auf ei- ner Fassadenseite ist nicht aufrechtzuerhalten!!! Es gibt im Bestand durchaus unterschiedliche Klappladentypen pro Fassadenseite, weil sie nämlich vielfach nur geschossweise ausgewech- selt wurden. Was man also, durch den Bestand gedeckt, fordern könnte, sind allenfalls gleiche Klappläden in einem Geschoss. Also: „Neue Klappläden sind entsprechend histori- scher Materialien und Gestaltungen auszuführen und müssen mindestens im jeweiligen Geschoss gleichartig sein. Sie können bei entsprechenden Befunden oder gemäß von Analogieschlüssen auch auf der jeweiligen Fassadenseite gleichartig sein.“ Seit der Gründerzeit gibt es bauzeitliche Vorbau- rollläden oder Vorbaujalousien mit gestanzten Blechblenden. Sie dürfen für solche Gebäude nicht ausgeschlossen werden, wenn sie erneuert oder ergänzt werden. Also: Ergänzung: „Die Anbringung von Vorbaurollläden oder Vorbauja- Im Erdgeschoss sollen auch fassadenbündige Schaufenster zulässig sein. Vorschriften zur ge- nauen Einbaulage sind nicht vorgesehen. Die maximale Einzelbreite entspricht den gestalte- rischen Zielen für die Geschäftslage. Es gibt historische Schaufensteranlagen, die durch schlanke Gussstützen getrennt sind. Auch solche Gestaltungen sollen möglich bleiben. Diese Folge ist nicht auszuschließen. Öffnende Schaufensteranlagen sollen aber zur Stärkung der Geschäftslage möglich sein. Die Erhaltungsforderung bezieht sich nur auf das Erscheinungsbild. Gestalterisches Ziel ist eine ein- heitliche Erscheinung der Klappläden auf einer Gebäudeseite. Denkmalrechtliche Forderungen bleiben unberührt. Andere Arten der Verschattung werden mit Blick auf das historische Durlacher Modellhaus nicht geregelt. Abweichende Einzelfälle sind denkmal- rechtlich zu regeln. - 18 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt lousien mit gestanzten Blechblenden ist bei Be- standsgebäuden ab 1870 mit entsprechenden Befunden zulässig. Alternativ können Senk- rechtmarkisen mit Blechkästen angebracht wer- den; die Farbigkeit des Markisenstoffes ist auf die Fassade abzustimmen.“ Ergänzung: „Fehlende oder abgängige Rollläden aus der Bauzeit der Bestandsgebäude sind ent- sprechend des ursprünglichen Bestandes oder gemäß von Analogieschlüssen zu ergänzen oder zu erneuern.“ Rekonstruktionen können im Rahmen der Sat- zung nicht gefordert werden. Zu § 10 Markisen, Vordächer Abs. 1: Präzisierungen: „Markisen sind entsprechend historischer Kon- struktionstypen nur als Fallarm- oder Scherengit- termarkisen ohne Kästen ... zulässig“ „Markisen sind ohne Volants und aus einfarbi- gem oder gestreiftem textilem Material ... aus- zuführen“ Abs. 2 Vordächer in der Pfinztalstr. sind historisch nicht belegt und begründbar. Sie sollten gar nicht zu- gelassen werden. Wenn aber aus Gewohnheit oder Bestandsschutz unvermeidlich, dann wäre ein Vorschlag zur Reduzierung: Markisen als Sonnen- und Regenschutz auf der Nordseite der Pfinztalstr. Filigrane und transparente Vordächer anstatt Markisen nur auf der Südseite der Pfinztalstr. als Regenschutz. Zu § 11 Einfriedungen Keine Erhaltungsforderung! Ergänzung: „Fehlende oder abgängige Einfrie- dungen aus der Bauzeit von Bestandsgebäuden sind entsprechend des ursprünglichen Bestandes zu ergänzen und zu erneuern.“ Die Gestaltungsvorgaben für Einfriedungen sind noch am Bestand zu prüfen und zu verifizieren. Präzisierungen: „...Sockelmauer mit Pfosten und Zwischenfel- dern aus hölzernen oder metallenen Stabgelän- dern...“ „Öffnungen und Zugänge in Einfriedungen sind durch Türen und Tore zu schließen“. Unklare Formulierung: „Für Türen und Tore in- nerhalb der Einfriedungen gelten diese Festset- zungen entsprechend.“ Wie sollen dann Türen und Tore in Einfriedungen aus Naturstein und in einer verputzten Mauer aussehen??? Doch wohl aus Holz! Das Erscheinungsbild, nicht jedoch die Konstruk- tion im Detail der Markisen wird geregelt. Sie sol- len einfarbig sein. Die gewählten Festsetzungen stellen einen Kom- promiss zwischen stadtgestalterischen Zielen und Wünschen des Handels dar. Die denkmalpflegeri- sche Einschätzung ist aus deren Sicht unstrittig richtig, soll hier aber nur bedingt durchgesetzt werden. (vgl. Stellungnahme IHK) Die Erhaltungsforderung bezieht sich lediglich auf das Erscheinungsbild, nicht auf die Bausubstanz. Forderungen nach Rekonstruktion werden nicht gestellt. Die Gestaltungsvorgaben entsprechen den Zielen für das zukünftige Erscheinungsbild und mögen im Einzelfall von Sonderfällen im Bestand abwei- chen. wurde entsprechend übernommen Diese Forderung erscheint zur Pflege des Erschei- nungsbildes der Durlacher Altstadt nicht notwen- dig. Es soll auch Metall möglich sein. - 19 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Die Festsetzungen für die Einfriedung von Vor- gärten sind aus dem Bestand abzuleiten!!! Gibt es tatsächlich Hecken in Durlach??? Ergänzung: „Drahtgitter, Drahtgeflechte, Jäger- zäune, Gabionen, Betonpflanzkübel etc. sind als Einfriedungen unzulässig.“ Es gibt sie. Der Geltungsbereich der Gestaltungs- satzung ist größer als der der Gesamtanlage. In den Randbereichen gibt es Vorgartensituationen. Durch die positive Festsetzung der zulässigen Ma- terialien ist ein ausschließender Katalog entbehr- lich. Zu § 12 Werbung Abs. 5 Präzisierung: „Eine Häufung von Werbeanlagen an einer Fassade ist unzulässig. Pro Fassade und pro Ladengeschäft sind maximal zwei Werbean- lagen (Einzelbuchstaben und Stechschild) zuläs- sig. Bei mehreren Nutzern von Ladengeschäften in einem Gebäude ist ein gemeinsames Werbe- konzept zu entwickeln und abzustimmen. Meh- rere Werbeanlagen an einem Gebäude sind...“ Abs. 6 Präzisierungen: „Werbung in Vorgärten, an Ein- friedungen, auf Türen, Toren, Fenstern, Klapplä- den, Markisen, Vordächern, Balkonen, Erkern, Dächern, Giebeln, Brandwänden ist unzulässig.“ Ergänzung: „Unzulässig an Fassaden sind Trans- parentkästen, Schaukästen, Vitrinen, Strahler zur Beleuchtung von Werbung oder der Fassade“ Störende Häufungen sind in der Landesbauord- nung geregelt. Die übrigen Regelungen wurden sinngemäß übernommen. wurde weitgehend übernommen. Beleuchtung gemäß Lichtplan der Stadt Karlsru- he, sowie zur gestalterischen Akzentuierung soll möglich sein. Zu § 13 Wertvolle Bauteile Keine Erhaltungsforderung!Präzisierung: „Histo- risch bedeutsame Bauteile wie Wappen, ... Bleiglasfenster, Kreuzstockfenster, handgestri- chene Biberschwanzziegel etc. müssen an ihrem ursprünglichen Ort sichtbar bleiben. Müssen sie von ihrem ursprünglichen Ort infolge von Um- bauten oder Abbrüchen und Ersatzbauten ent- fernt werden, sind sie zu bergen und an geeig- neter Stelle im neuen baulichen Zusammenhang sichtbar wieder zu verwenden.“ Der Rechtscharakter der Satzung erlaubt aus- schließlich die Forderung zum Erhalt des Erschei- nungsbildes bestimmter Bauteile. Zu § 14 Technische Anlagen Abs. 1 Präzisierungen: „...nicht vom öffentlichen Raum (einschließlich der Türme) ...einsehbar“ (s. o.) „... und einem Abstand zu Dachfirst, Dachtrau- fe und Brandwand bzw. Ortgang von jeweils mindestens 1 m ...“ Ergänzung: „Eine Anordnung der Module zwi- schen Dachaufbauten wie Gaupen und Zwerch- häusern ist unzulässig. Ergänzung: „Solar- und Photovoltaikanlagen, die nicht mehr in Betrieb sind, sind sofort zurückzu- Auf die Türme wird ausdrücklich nicht Bezug ge- nommen, um die Ausführungsmöglichkeiten nicht unnötig einzuschränken. Als Abstand werden 0,30 m festgesetzt. Weiter- gehende denkmalrechtliche Anforderungen blei- ben unberührt. wurde übernommen - 20 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt bauen.“ Abs. 2 Zonierung kann entfallen! Ergänzung: „Die Empfangsanlagen sind der Far- bigkeit des jeweiligen Daches anzupassen.“ Abs. 3 Zonierung kann entfallen! Präzisierung: „... auf Dächern, Vordächern und Fassaden ...“ s. o. Eine farbliche Anpassung wird gestalterisch nicht gefordert, da die Anlagen ohnehin in nicht ein- sehbaren Bereichen angeordnet werden sollen. wird unter Berücksichtigung der Zonierung sinn- gemäß übernommen Zu § 15 Ordnungswidrigkeiten Warum sind so viele Tatbestände ausgenom- men? 14 (3) OWI-Verfahren möglich, aber schwerere wie 14 (1) OWI-Verfahren nicht möglich? Unter Abwägung der rechtlichen Relevanz wur- den diejenigen Tatbestände, die besonderen Ein- fluss auf das Erscheinungsbild haben aufgenom- men. Hier deckt sich die Einschätzung des Maßes der Beeinträchtigung der Denkmalschutzbehörde nicht mit der des Satzungsgebers. Insbesondere bei Anlagen zur Energiegewinnung besteht eine erheblicher innerer Konflikt des öffentlichen Inte- resses. Zu „Hinweise zur Möblierung des öffentli- chen Raums“ Außenmöblierung Ergänzung: „Abgrenzungen, Abschrankungen, Sichtschutz, Raucherzelte, Heizpilze etc. sind un- zulässig.“ wurde übernommen Stellungnahme Landesamt für Denkmal- pflege 30. März 2017 im Rahmen der ersten Offenlage: Wir begrüßen die Verabschiedung einer Gestal- tungssatzung in Ergänzung zur Gesamtanlage- satzung „Altstadt Durlach“ für Karlsruhe- Durlach. Dem Bürger können so Planungsent- scheidungen der Behörden transparenter ge- macht werden. Wie schon zur frühzeitigen Beteiligung abgege- ben im persönlichen Gespräch erörtert, würden wir uns von Seiten des Landesamtes für Denk- malpflege eine Ergänzung bzw. Annäherung des Satzungstextes an die bei der täglichen Arbeit der Denkmalbehörden auftretenden Problem- stellungen wünschen. Wir versuchen die einzel- nen Punkte im Folgenden auszuführen: §1 Räumlicher Geltungsbereich Aus denkmalpflegerischer Sicht und auch zur Vereinfachung der Festsetzungen regen wir nochmals dringend an die Zonierung auf „aus dem öffentlichen Raum einsehbar“ und „aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar“ zu re- duzieren. Im Hinblick auf die in der Gesamtanla- gensatzung getroffenen Festsetzungen sollten Blickbeziehungen von den Kirchtürmen, der Karlsburgterrasse, dem Basler-Tor-Turm und Mit der Einführung des durch das Straßenrecht definierten Begriffes „öffentlicher Verkehrsraum“ wurde die Regelung präzisiert. An der Zonierung wird festgehalten, da für die einzelnen Zonen unterschiedliche stadtgestalteri- sche (nicht denkmalpflegerische) Ziele gelten sol- len. - 21 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt dem Turmberg als „aus dem öffentlichen Raum einsehbar“ definiert werden (vgl. GAS § 3). §4 Ausnahmen und Befreiungen Ausnahmen sollten sich bei Neubauten innerhalb des Geltungsbereiches nur auf Sonderbauten begrenzen. Das Ziel, Freiräume für eine qualitätvolle Weiter- entwicklung zu schaffen, soll nicht nur für Son- derbauten, sondern auch für sonstige Bauvorha- ben verfolgt werden, weshalb auch dort abwei- chende Lösungen möglich sein sollen, die unter Beachtung der qualitätssichernden Abläufe ge- funden werden. §6 Gestaltungsgrundsätze Absatz 1 Wir schlagen vor den Satz 1 so zu ändern: „[...] und müssen sich in die Eigenart der die Umge- bung prägende historische Bebauung einfügen.“ Absatz 5 Der Stadtgrundriss stellt eine der wertvollsten stadtbaugeschichtlichen Quellen dar. Insbeson- dere ist hier auch das Parzellengefüge angespro- chen. Wir regen daher dringend an „historische Parzellierungen, Baufluchten und Gebäudeab- stände sind zu erhalten bzw. wieder herzustel- len“ in diesem Absatz aufzunehmen. Wurde teilweise aufgenommen. Der rechtlich schwer fassbare Begriff „historische Bebauung“ jedoch nicht verwendet. Wurde inhaltlich berücksichtigt. §7 Dächer und Dachaufbauten Absatz 2 Aus denkmalpflegerischer Sicht sind durchaus Dachneigungen über 50° vorstellbar. Regelun- gen zu möglichen Dachgestaltungen könnten aus einer Bestandsanalyse aufbauend auf dem denkmalpflegerischen Werteplan gewonnen werden. Absatz 3 Umformulierung in: „Bei zu geringer Dachnei- gung der Dachaufbauten sind sie ausnahmswei- se mit gefalzten Blechen im Farbton des Haupt- daches zu decken“. Absatz 4 Umformulierung in: „Die Seitenflächen von Dachaufbauten, die aus dem öffentlichen Raum einsehbar sind, dürfen nicht verglast werden.“ Absatz 6 Umformulierung in: “Traufen, die aus dem öf- fentlichen Raum einsehbar sind...“ Absatz 7 Umformulierung in: „Ortgänge, die aus dem öf- fentlichen Raum einsehbar sind...“ Absatz 8 Wird über Ausnahmen oder durch Denkmalrecht geregelt. Wurde inhaltlich berücksichtigt. Die Satzung setzt posititv fest, wie die Seitenflä- chen zu gestalten sind. Verglasungen sind nicht vorgesehen. Diese Anregung ist mit der Definition der Zone A1 berücksichtigt. s. o. - 22 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Umformulierung in: „Dacheinschnitte und Dach- terrassen sind bei Bestandsgebäude und Neu- bauten nur zulässig, wenn sie aus dem öffentli- chen Raum nicht einsehbar sind und wenn sie bei Bestandsgebäuden nicht mit Substanzeingrif- fen in historische Dachkonstruktionen und Dachdeckungen verbunden sind.“ Ist weitgehend so berücksichtigt. Die Forderung nach dem Substanzerhalt wird nicht aufgenom- men, da sie nicht Gegenstand der Gestaltungs- satzung sein kann, sondern denkmalrechtlich zu regeln ist. Absatz 9 Bei den 6% Dachflächenfensterfläche pro Dach- fläche müssen Rettungsfenster mitberücksichtigt werden. Dachfirstverglasungen sind für Durlach untypisch und sollten auf vom öffentlichen Raum aus sichtbaren Flächen ausgeschlossen sein. Absatz 10 Es sollte ein maximales Gaubenaußenmaß von 1,30m Breite (90cm für den Fensterflügel, 10cm für den Fensterrahmen und jeweils 15cm für Konstruktion und Verkleidung) festgelegt wer- den. Absatz 12 In allen Zonen sollten Gaubendächer mit Dach- überstand und ohne Regenrinne und Fallrohre ausgebildet werden. Absatz 13 Ergänzen durch: „Abgängige Zwerchgiebel sind wiederherzustellen...“ Die Rettungsfenster sollen auf die Fensterfläche angerechnet werden. Es gibt aus der Sanierung Beispiele für Vergla- sungen, die das Erscheinungsbild der Altstadt nicht beeinträchtigen. Solche Lösungen sollen nicht zur Regel werden aber grundsätzlich mög- lich bleiben. Die Regelung mit max. 2,5 m² Stirnfläche er- scheint ausreichend um die generellen Satzungs- ziele zu erreichen. Das soll in den Zonen A und B gelten. Für die Zo- ne C wird diese Forderung nicht erhoben Zwerchgiebel sind beim barocken Modellhaus des Wiederaufbaues nicht vorgesehen. Sie sind als Sonderform anzusprechen, die gemäß Gestal- tungssatzung möglich, nicht jedoch verpflichtend sein soll. Entsprechende denkmalrechtliche Forde- rungen bleiben unberührt. Die Satzung steht die- sen nicht entgegen. §8 Fassaden Absatz 1 Ergänzen durch: „Historische Fassadengliede- rungen sind grundsätzlich zu erhalten, Verun- staltungen sind auf den historischen Bestand zu- rückzuführen.“ Absatz 2 Ergänzen durch: „Das Entfernen und Offenlas- sen („Ausblasen“) von Gefachen sowie das Fest- verglasen von Gefachen ist unzulässig. Absatz 3 Ergänzen durch: „Neue Balkone, Loggien und Erker sind nur an Fassaden von Bestandsbauten zulässig, die aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar sind. Diese Regelung wird aus rechtlichen Gründen auf das äußere Erscheinungsbild beschränkt. Verun- staltungen regelt § 11 LBO. Wird für Zone A1 übernommen. In den übrigen Zonen werden mit Blick auf die erfolgreiche Sa- nierungsgeschichte begrenzte Möglichkeiten er- öffnet. Hier ist eine differenziertere und im Sinne der Wohnqualität großzügigere Festsetzung vorgese- hen. - 23 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Absatz 4 Sockel sollten grundsätzlich bei allen Gebäuden, auch bei Neubauten ausgebildet werden. Absatz 7 Präzisierung in: „Die Farbtöne müssen vorrangig, soweit restauratorisch nachweisbar oder durch Analogieschlüsse nach Bautyp und Baualter be- stimmbar, dem maßgeblichen ursprünglichen oder historischen Befund entsprechen oder, wenn befundlos und unbestimmbar, sich in die historische Umgebung einfügen. Die Farbtöne von Brandwänden und Brandgiebeln sind der Fassade entsprechend zu wählen. Absatz 9 Es sollten noch weitere Regelungen, insbesonde- re für Briefkastenanlagen, getroffen werden. §9 Türen, Tore, Fenster, Fensterläden, Schau- fenster Absatz 1 Umformulierung und Ergänzung in: „Bei Kultur- denkmälern und erhaltenswerten Gebäuden sind neue Holzfenster mit hochkant stehenden, rechteckigen Formaten zu gestalten und durch Kämpfer und ab einer lichten Breite der Fenster- öffnung von 80 cm durch Setzhölzer oder Stulpe und je nach Baualter und Bautyp ggf. durch Sprossen zu gliedern. Kämpfer und Stulp sind zu profilieren. Kunststoffsprossen im Scheibenzwi- schenraum von Isolierverglasungen sind unzuläs- sig.“ Absatz 2 Ergänzung durch: „... Zulässig bei Neubauten sind, insbesondere bei Gastronomiebetrieben auch öffenbare Schaufensteranlagen, ...“ Absatz 3 Umformulierung in: „In vom öffentlichen Raum einsehbaren Bereichen sind vorhandene Fenster- läden in ihrem äußeren Erscheinungsbild zu er- halten. Neue Fensterläden sind entsprechend historischer Materialien und Gestaltungen auszu- führen. Rollladenkästen die vor die Fassade vor- stehen oder das Fensterformat verkleinern sind unzulässig. Nachträglich eingebaute und abgän- gige Rollladenkästen sind bei Kulturdenkmälern und erhaltenswerten Gebäuden durch Fensterlä- den zu ersetzen.“ Wird für Zone A1 übernommen. In den übrigen Zonen sollen andere (modernere) Lösungen mög- lich sein. Es wird ein fixer Farbkatalog vorgegeben (Abs. 8) weitergehende denkmalrechtliche Anforderun- gen bleiben unberührt. Die Forderung des Einfü- gens ist in der Satzung enthalten. Ist so festgesetzt. Das ist zu weitgehend. Diese Themen sind denkmalrechtlich zu behan- deln. Die entsprechenden Festsetzungen im Sat- zungsentwurf werden als ausreichend erachtet um die Satzungsziele zu erreichen. Ist so festgesetzt Eine Einschränkung auf Neubauten wird hier nicht umgesetzt, da nahezu die ganze Altstadt bebaut ist. Wird so übernommen. Auch „fehlerhafte“ Bauteile haben Bestands- schutz. Ein Austausch kann im Rahmen der Ge- staltungssatzung nicht gefordert werden. §10 Markisen und Vordächer Absatz 1 - 24 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt Aus denkmalpflegerischer Sicht sollten Markisen entsprechend historischer Konstruktionstypen nur als Fallarm- oder Scherengittermarkisen ohne Kästen zulässig sein. Gerne können Markisen auch aus gestreiftem textilem Material bestehen, hierzu gibt es viele historische Beispiele. Absatz 2 Aus denkmalpflegerischer Sicht sollte auf Vordä- cher in der Erdgeschosszone komplett verzichtet werden! Die gewählten Festsetzungen stellen einen Kom- promiss zwischen stadtgestalterischen Zielen und Wünschen des Handels dar. Die denkmalpflegeri- sche Einschätzung ist aus deren Sicht unstrittig richtig, soll hier aber nur bedingt durchgesetzt werden. §11 Einfriedungen Ergänzung durch: „Öffnungen und Zugänge in Einfriedungen sind durch Türen und Tore zu schließen.“ Ergänzung durch: „Insbesondere Drahtgitter, Drahtgeflechte, Jägerzäune, Gabionen, Beton- pflanzkübel oder Hecken sind als Einfriedung unzulässig.“ Diese Entscheidung soll dem Einzelnen überlassen bleiben. Denkmalrechtliche Erhaltungsforderun- gen bleiben unberührt. Die Festsetzung im Text ist abschließend positiv formuliert. Es gibt Teile des Geltungsbereiches, in denen Hecken als Einfriedung partiell zulässig sein sollen. §12 Werbeanlagen Absatz 4 Aufgrund fortschreitender technischer Möglich- keiten sollten Einzelbuchstaben mit einer Tiefe von max. 5cm heute möglich sein. Absatz 6 Ergänzung durch: „Unzulässig an Fassaden sind Transparentkästen, Schaukästen, Vitrinen, Strah- ler zur Beleuchtung von Werbung oder der Fas- sade.“ Die Festsetzung im Entwurf wird von 20 cm auf 10 cm korrigiert. Schaukästen und Vitrinen (z. B. von Vereinen) sol- len im Rahmen der allgemeinen Größenbe- schränkung zulässig sein. Fassadenbeleuchtung soll nicht ausgeschlossen werden (Lichtplan). §14 Technische Bauteile Absatz 1 Nochmals der Hinweis, dass nach §3 der Ge- samtanlagenschutzsatzung Blickbeziehungen von den Hochpunkten der Stadt mitberücksich- tigt werden sollen. Die Regelungen der Gesamtanlagensatzung wer- den durch die Gestaltungssatzung nicht berührt. Archäologische Denkmalpflege Belange der Archäologischen Denkmalpflege sind nicht direkt betroffen. Kenntnisnahme Mail Stadtkonservator an LAD vom 19.4.2018: Ich habe mir noch einmal die Mühe gemacht, einen Abgleich zwischen der Stellungnahme des LAD vom 30.3.2017 und den Änderungen im Satzungsentwurf vorzunehmen - die Bilanz ist ernüchternd. 1. Schon rein quantitativ wurden von den Ände- rungswünschen des LAD 16 abgelehnt, 8 teil- weise übernommen und teilweise abgelehnt so- wie 10 übernommen. Das bedeutete qualitativ das Festhalten an Regelungen, die den Interes- sen und Belangen der Denkmalpflege weiterhin Die vorgeschlagenen Abwägungsinhalte sind weitgehend in den Prüfergebnissen zur Stellung- nahme des LAD vom 30.3.2017 enthalten. Zur Klarstellung werden die Einzelpunkte im Folgen- den nochmals behandelt. Die „abgelehnten“ Änderungswünsche des LAD können zum Teil aus rechtlichen Gründen nicht übernommen werden. Dies gilt beispielsweise für Forderungen zum Erhalt von Bauteilen in ihrer Substanz. Teilweise werden mit der Satzung auch vereinheitlichende Gestaltungsziele verfolgt, die - 25 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt entgegenstehen, als da wären, um nur die Wich- tigsten zu nennen: - Zonierung in A1, A2, B1, B2, C - Alle Bauvorhaben - nicht nur Sonderbauten - mit Weihen eines Architektenwettbewerbs oder des Gestaltungsbeirats erhalten Dispens von der Satzung - Zulässigkeit von Dachfirstverglasungen - Verzicht auf Wiederherstellung abgängiger Zwerchhäuser - Verzicht auf Rückbau von Verunstaltungen an Fassaden auf historischen Bestand - Zulässigkeit des Ausblasens von Fachwerkwän- den in den Zonen A2, B C nicht auf dem vielfältigen Baubestand beruhen. Hier besteht naturgemäß eine differierende Sichtweise zum Denkmalschutz, der immer von der Einzelfallbetrachtung ausgehen muss und dessen weitergehende Anforderungen im Übri- gen unberührt bleiben. Die Zonierung entspricht dem Charakter der Sat- zung als zukünftige, gewünschte städtebauliche Zustände beschreibendes Instrument. In ihr drü- cken sich diejenigen Leitvorstellungen für unter- schiedliche Teilstadträume aus, in deren Richtung sich der betreffende Teilstadtraum aus städtebau- licher – nicht aus konservatorischer – Sicht entwi- ckeln soll. Die Zonierung ist sinnvoll, um dort wo erhöhter Regelungsbedarf besteht diesen ebenso zu realisieren, wie größere Gestaltungsfreiheit dort zu ermöglichen, wo dies städtebaulich mög- lich und unschädlich ist. Die Ausnahmeregelungen haben zum Ziel, gut gestaltete Neubauvorhaben zu ermöglichen, die den Festsetzungen der Satzung zwar nicht in je- dem Punkt entsprechen, sich aber den überge- ordneten Zielen zur Pflege des historischen Orts- bildes unterordnen. Dachfirstverglasungen werden auf diejenigen Zo- nen beschränkt, in denen sie ohne Konflikt mit den Zielen der Satzung bereits in der Vergangen- heit, während der Sanierung, erfolgreich ange- wandt wurden. Sie werden nicht gänzlich ausge- schlossen. Zwerchgiebel sind beim barocken Modellhaus des Wiederaufbaues nicht vorgesehen. Sie sind als Sonderform anzusprechen, die gemäß Gestal- tungssatzung möglich, nicht jedoch verpflichtend sein soll. Entsprechende denkmalrechtliche Forde- rungen bleiben unberührt. Die Satzung steht die- sen nicht entgegen. Rechtmäßig erstellte Bauvorhaben genießen Be- standsschutz. Verunstaltungen regelt § 11 Lan- desbauordnung. Ausfachungen in Glas werden auf diejenigen Zo- nen beschränkt, in denen sie ohne Konflikt mit den Zielen der Satzung bereits in der Vergangen- heit, während der Sanierung, erfolgreich ange- wandt wurden. Sie werden nicht gänzlich ausge- schlossen. - 26 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt - Verzicht auf Sockelausbildung bei Neubauten in den Zonen A2, C - Zulässigkeit von großflächig öffenbaren Schau- fensteranlagen für die Gastronomie - Zulässigkeit von Vordächern in der Pfinztalstra- ße - Ausschluss von Scherengittermarkisen - Zulässigkeit von Hecken als Einfriedung - Zulässigkeit von Transparentkästen, Schaukäs- ten, Vitrinen, Strahlern auf Fassaden 2. Darüber hinaus wurden in der Änderung des Satzungsentwurfs nach Offenlage weitere 9 Verbote bzw. Vorgaben wieder gestrichen, die von der Denkmalpflege zuvor eingebracht wur- den, als da wären, um auch hier nur die wich- tigsten zu nennen: - Zulässigkeit von Verkleidungen und Verble- chungen der Gaubenansichten Auch hier zeigt sich die Sinnhaftigkeit der Zonie- rung. Sockel sind in den genannten Zonen aus städtebaulicher Sicht nicht zwingend notwendig, um das Erscheinungsbild der Durlach Altstadt zu schützen. Die Altstadt soll auch als Standort für Gastrono- mie (u. a. Eisdielen) dienen. Neben ihrer Funktion als historischer Hauptstraße dient die Pfinztalstraße weiterhin auch Gastro- nomie und Gewerbe. Die Zulässigkeit von Vordä- chern stellt einen Kompromiss zugunsten dieser Nutzungen dar (vgl. Anmerkungen zur Stellung- nahme IHK vom 23.3.2017). Denkmalrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Markisen sind im Grundsatz keine Gestaltungs- elemente der historischen Altstadt. Ihre Zulässig- keit ist ein Kompromiss zugunsten der Nutzun- gen. Aus städtebaulicher Sicht wird der gestalte- rische Vorteil von Fallarmmarkisen nicht als so er- heblich eingeschätzt, dass dieser ein satzungs- mäßiges Verbot von Scherengittermarkisen recht- fertigen würde. Denkmalrechtliche Regelungen bleiben unberührt. In den Randbereichen der historischen Altstadt gibt es auch Grundstücke mit Vorgärten bzw. of- fener Bebauung. Hier sollen auch Hecken als Ein- friedung zulässig sein. Denkmalrechtliche Rege- lungen bleiben unberührt. Die angesprochenen Einrichtungen dienen teils der Gastronomie (Speisekarten etc.), teils der Bürgerinformation, teils auch zu Werbezwecken. Sie werden soweit zutreffend in der Größe reg- lementiert. Ein gänzlicher Ausschluss entspricht nicht den städtebaulich gewünschten Nutzungen in der Durlach Altstadt. Beleuchtung von Fassa- den ist zum Teil im Lichtplan der Stadt Karlsruhe vorgesehen, weswegen ein pauschaler Ausschluss per Satzung ausscheidet. Ein Ausschluss von Verkleidungen von Gauben- ansichten entspricht nicht dem Stand der Tech- - 27 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt - Zulässigkeit von Außendämmungen auf Gau- ben - Verzicht auf Erhalt bzw. Ergänzung von Dach- aufschieblingen - Verzicht auf die Ausformung von First- und Gratziegeln - Verzicht auf Wiederherstellung abgängiger Gaupen - Zulässigkeit von Balkonen an der Traufe Als Résumé ist festzuhalten, dass die Vereinheit- lichung der Regelungsinhalte zwischen der denkmalpflegerischen Genehmigungspraxis im Rahmen der Gesamtanlagensatzung und der Gestaltungssatzung in einigen - teilweise we- sentlichen - Punkten nicht gelungen ist. Der Bauherr, Handwerker oder Planer wird also nik. Stattdessen ist eine gestalterische Integration dieser technisch sinnvollen Verkleidungen gefor- dert. Außendämmung entspricht dem Stand der Tech- nik. Die festgesetzten Maße für Dachgauben schränken die zu erwartende Wandstärke der Gaubenwangen aus städtebaulicher Sicht genü- gend ein. Aufschieblinge sind charakteristische Bauteile ei- nes bestimmten Typs von historischer Dachkon- struktion, der heute kaum noch Anwendung fin- det. Da in der historischen Altstadt Durlachs die unterschiedlichsten historischen und modernen Dachkonstruktionen vorhanden sind, wird das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Aufschieblingen nicht als entscheidend für das Erscheinungsbild der Durlach Altstadt gewertet. Denkmalrechtliche Regelungen bleiben unbe- rührt. Die von der Denkmalpflege regelmäßig geforder- te, historisierende Ausformung von First- und Gratziegeln ist aus städtebaulicher Sicht nicht notwendig, um ein qualitätvolles Gesamterschei- nungsbild der Altstadt Durlach zu erreichen und zu pflegen, weshalb auf diese sehr weitgehende Forderung verzichtet wird. Denkmalrechtliche Regelungen bleiben davon unberührt. Wenn Gauben gebaut werden, so ist deren Er- scheinungsbild in der Satzung dezidiert geregelt. Gauben sind jedoch kein integraler Bestandteil des „Modellhauses". Ruhige Dachflächen ohne Gauben sind diesen im Zweifelsfall vorzuziehen, weshalb ihr Bau bzw. ihr Wiederaufbau nach ei- nem Verlust nicht gefordert wird. Die Durlach Altstadt ist auch Wohnstandort. Bal- kone sind für die Attraktivität einer Wohnung er- heblich. Sie bleiben auf vom öffentlichen Ver- kehrsraum aus nicht sichtbare bzw. nur sehr ge- ring einsehbare Bereiche beschränkt. Die Differenzen ergeben sich aus den unter- schiedlichen Zielsetzungen der jeweiligen Ge- nehmigungspraxis bzw. der Satzung. Während die Denkmalpflege konservatorischen Zielen ver- pflichtet ist und den status quo zu einem gege- benen Zeitpunkt erhalten bzw. wiederherstellen soll, hat die Gestaltungssatzung eine in die Zu- kunft gerichtete, auf das äußere Erscheinungsbild - 28 - Stellungnahme TÖB Prüfergebnis Stadtplanungsamt bei der Vorbereitung und Durchführung von ge- nehmigungspflichtigen Maßnahmen in den sich überlagernden Geltungsbereichen der beiden städtischen (!) Satzungen mit - im schlimmsten und vermutlich gar nicht so seltenen Fall - sich widersprechenden Vorgaben und Auflagen rechnen müssen. Wer diese möglichen Widersprüche wie und mit welchem Verwaltungsaufwand gegeneinander abwägen soll, damit es zu einer einheitlichen Po- sition der Stadt sowohl in der vorgeschalteten Beratung wie in Genehmigungsverfahren selbst kommen kann, bleibt nach wie vor offen. Die Argumente zwischen Denkmalpflege und Stadtplanung sind allerdings in diesem inzwi- schen mehrjährigen und immer wieder stocken- den Abstimmungsprozess hinreichend ausge- tauscht, so dass wohl keine Besserung mehr zu erzielen ist - oder sehen Sie das vielleicht anders? beschränkte Zielrichtung. Die sich daraus erge- benden Differenzen sind in der Regel dadurch aufzulösen, dass über die von der Gestaltungs- satzung gegebenen Anforderungen hinaus denkmalrechtliche Anforderungen zu stellen sind. Die Gestaltungssatzung steht dem nicht entge- gen. Kenntnisnahme. Netzservice Stadtwerke Karlsruhe 18. April 2017 Stellungnahme Netzservice Stadtwerke Karlsruhe 18. April 2017 im Rahmen der ers- ten Offenlage: Gegen den Entwurf der Gestaltungssatzung be- stehen von Seiten der Stadtwerke Karlsruhe GmbH sowie der Stadtwerke Karlsruhe Netzser- vice GmbH keine Einwände. Kenntnisnahme
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Extrahierter Text
11 3 7 22 HsNr.18 22 28 3 3 35 24 7 9 18a 9 23 14 4 1 76 56a 11 9 54 50 12 5 16a 5 29 15 8 4 5 3a 5 11 76a 9 48 8 6 10 33 8 4 7 6 29 13 2a 52 21 2 6 17 71 4 40 8 11 21 20 17 20 7 15 14 15 9 20 75 90 4 12 17a 7 92 2 12 3 9 36 25a 2 12 1 28 20 19 2b 4 3 34 62 3 1 20 11 30 19 17b 32 20 30 16 50 5 6 8 4 5 11a 11 11 1 4 1 10 20 18 7 9 12 4 1 11 30 22 6 4 6 12 8 12 24 22 4 8 2 24 9 47 5 96a 29 16 18 14 3 2 27 3 14 19 14 16 15 13 22 17 17 20 59 16 13 13 55 27 51 26 76 33 30 13 43 31 72 10 32 70 6 66 35 25 45 18 16 58 5 9 10 5 29 23 1 19 2 1 33 24 21 4 2 13 5 3 1 14 10 4 54 4 50 56 17 38 6 18 20 18 3 3 6 10 14a 40 3 15 12 15 16 1 9a 3 6 22 4 3 5 6 3 13 7a 3 10 26 35 18 25 9 3 1b 11 92a 15 6 73 1 8 10 22 5 5a 2 4 10 9 11 61 18 78 26a 20 23 25 57 14 36 3 17 1 35 12 30 15 8 34 37 1a 11 64 12 36 7 47 21b 19 31 2 77 13 72 4 15 27 25 48 46 3 38 7 65 6 13 22 29 16a 2 3 11 8 17 19 10 10 4 58 97 5 3 24 25 9 16 23 17 7 5 14 19 2 2 1 6 9 13 17 12 14 16 8 7 22 1 5b 33 16 12 10 2 15 13 1a 33 83 22 73 1 8 94 12 15a 12 HsNr.12 13 14 13 17 HsNr.26 2 18 7 3 23 9 2 10 4 5 8 4 12 711 88 20 5 8 10 3 1 2 23 26 24 18 16 2829 53 24 5 4 30a 14 28 26 93 7 2 41 87 60 15 19 3 14 13 12 19 21 2 69 6 8 13 11 8 32b 34 30 33 b 6 8 9 9 32 24 18 18 12 18a 2 2 1 21 24 16 7 28 21 19 8 4 8 6 2 5 2 13 8 13 3 17 5 8 8 10 13 5 11 9a 34 29 27 6 13a 1 8 4 8 20 8 6 1 84 2 63 21 5 3a 21 21 9 11 29 49 38 20 37 32 22 39 6 16 41 43 38 40 5 33 3 12 8 21 3 80 20 17 3 18 56 2 1 23 14 21 42 44 27 9 6d 11 18a 32a 32a 32b 33a 15a 15 4 10 12 1 7 6 15 6 32 13 36 2 4 26 44 16 14 23 6 2 7 10 48 1 3 7 2a 11 6 14 21 23 1 3 8a 63a 14 10 18 9 6 2a 2a 6 HsNr.24 HsNr.2 8 Br Basler-Tor Br Br Br Br Br Br .DUOVEXUJVWUDH .DQ]OHUVWUDH 3ILQ]VWUDH *lUWQHUVWUDH :HLKHUVWUDH $PDOLHQEDGVWUDH 3ILQ]WDOVWUDH 2FKVHQWRUVWUDH Schloss-Schule $OWH:HLQJDUWHQHU6WUDH 3DOPDLHQVWUDH .DQ]OHUVWUDH *U|W]LQJHU6WUDH Weiherhof 7XUPEHUJVWUDH 5HEHQVWUDH Friedrichschule %UXQQHQKDXVVWUDH %DVOHU7RU6WUDH Am Stadtgraben .|QLJVWUDH (UQVW)ULHGULFK6WUDH Eichelgasse 1HXHQVWHLQVWUDH /HGHUVWUDH 3ULQ]HVVHQVWUDH +DXFNVWUDH /HGHUVWUDH 5ROOHUVWUDH 1HXHQVWHLQVWUDH =XU*LHHUHL 3ILQ]VWUDH =HKQWVWUDH .DUO:H\VVHU6WUDH %DGHQHU6WUDH *\PQDVLXPVWUDH 1RQQHQEKO %lGHUVWUDH 5DSSHQVWUDH ,PEHUVWUDH %HUJZDOGVWUDH .DUO:H\VVHU6WUDH ,PEHUVWUDH *ULW]QHUVWUDH %LHQOHLQVWRUVWUDH 0DUVWDOOVWUDH %OXPHQWRUVWUDH $PDOLHQEDGVWUDH =XU*LHHUHL *lUWQHUVWUDH 0LWWHOVWUDH Am Zwinger 6HEROGVWUDH 6SLWDOVWUDH $PWKDXVVWUDH -lJHUVWUDH Hengstplatz /DPSUHFKWVWUDH %DVOHU7RU6WUDH *DUWHQJUlEHQ 3IRU]KHLPHU6WUDH .HOWHUVWUDH %LHQOHLQVWRUVWUDH 3ILQ]WDOVWUDH =XQIWVWUDH 0DUVWDOOVWUDH %DGHQHU6WUDH 5LWWQHUWVWUDH 3ILQ]WDOVWUDH %OXPHQWRUVWUDH Markgrafengymnasium /DPSUHFKWVWUDH An der Stadtmauer (QJHOEHUW6WUREHO6WUDH +HU]RJVWUDH 6HEROGVWUDH Gths Whs Gar Stall Gast WGhs WGhs Schu Schu Schu WGhs Tgar Whs Schu Btrg Schu Whs Schu Whs Whs Whs Whs Schu Gar Schu Whs Whs Whs Whs Schu Whs Ghs Schu Whs Whs Schu Schu Schu Btrg Gar WGhs Gewhs Whs Tgar Schu Schu Schu Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Schu Whs Whs Ghs Whs Whs Whs WGhs Whs Schu Btrg Schu Btrg Schu Schu WGhs WhsSchu Schu Whs Whs Whs Schu Gar Whs Schu Whs Schu Whs WGhs Schu Whs Whs WGhs Whs WGhs Ghs Schu WGhs Schu Vwg Vwg Whs Whs Rathaus WGhs Btrg Schu Whs Whs Gast Whs Gar WGhs Whs Gar Schu Lagg Schu Gar Kiga Schu Schu Schu Whs WGhs WGhs WGhs Gar Schu Gar Whs Whs Whs Whs Wirtg WGhs Whs Gar WGhs Gar Schu Whs Whs Whs Whs Ust Heim Whs Gast Whs Whs Whs Gar Senhm Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Wkst Schu Whs Whs Schu Gar Schu Schu Gewhs Ust Whs Schu Lagg Whs WGhs Whs Gar Tgar Whs WGhs Kapelle WGhs Schu %UR Whs Whs Whs WGhs Whs Schu Scheu Gar Whs Schu Whs Schu Scheu Whs Whs Whs Schu Whs Btrg Whs Scheu Schu Btrg Schu WGhs Whs Gar Whs Whs WGhs %UR WGhs Whs Whs Whs Whs WGhs Ghs Whs Whs Schu Btrg WGhs WGhs Lagg Schu Whs Schu Wkst Gar WGhs Whs WGhs WGhs WGhs Ghs Whs WGhs Gewhs Wirtg Whs Whs Whs Scheu Whs Whs Schule Btrg Gericht Gar Whs WGhs Schu Whs Whs Whs Whs Gast Schu Whs Tgar Whs Whs Whs Gar Senhm Ghs Schu Whs Whs Gar Whs WBtrg Gar Lagg Whs Whs Whs Whs Whs Gar Tgar Schu Whs Schu Schu Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Scheu WGhs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Badeg Whs Lagg Whs Btrg Whs Scheu Schu Btrg Btrg WGhs Whs Whs WGhs Whs Gdehs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Schu Whs Whs Whs %UR Schu Schu Veranst Whs Kirche WGhs Whs Gar Schu Schu Whs Schu Whs Whs Whs WGhs Schu Schu Whs Schu Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Ust Gar :EURJ Gar Gths Whs Ghs Schu Schu Schu WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Schu Whs Whs Btrg Whs Btrg Btrg Tgar Whs Whs Schu Whs Whs Tgar WGhs Senhm Whs Gar WGhs Whs Lagg Whs Whs Whs Kiosk Ghs Whs Wkst Schu Whs Whs Schu Whs Gar Whs Whs Whs Btrg %UR Schu Btrg Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gewhs Whs Gar Gar Gewhs Gar Whs Whs Lagg %UR %UR WGhs Whs Gar Hotel Tgar Tgar Whs WGhs Schu Gar Gar Schu Whs Whs WGhs Gar WGhs Btrg Whs Schu WGhs Whs Gast Whs Whs Schu Whs WGhs Whs Whs Whs Schu Ust Whs Whs Btrg Scheu Ghs Btrg Ghs WGhs Btrg Schu Whs Schu Whs Kiga Wkst Whs Schu Btrg Btrg Whs WGhs Whs Lagg Whs Whs Whs WGhs Whs Btrg Schu Whs Whs WGhs Btrg Whs WGhs Whs %UR Whs Whs Whs Veranst Whs Scheu WGhs WGhs WGhs WGhs Schu Whs Schu Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Wirtg Gar Whs Schu Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs Schu Whs WGhs Schu WhsSchule Whs Whs Schloss-Schule Whs Whs Schu Schu Schu Whs Whs Schu Btrg Whs Tgar Whs Gar Schu Whs Senhm Gar Gar WGhs Btrg Whs Gar Whs Wkst Ghs Gar Whs Whs Gar Gar Whs WGhs Whs WGhs Gar Whs Fabr Hotel Schu Whs Whs Whs Whs Veranst Schu Gar Gewhs Whs Schu Schu Whs :EURJ Whs Gar Whs Whs Whs Btrg Btrg Whs Schu Schu Fabr Gar Whs Whs Whs WGhs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Gar WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Schu Whs Whs Gar Whs %UR Whs Whs Schu Whs Whs Btrg Whs Whs Gar Gewhs Lagg Gar Btrg Whs %UR Whs Lagg Whs Schu Btrg Whs Whs Gar Whs Whs WGhs WGhs Gar Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Gar Tgar Whs Whs WGhs Schu Ust WGhs Btrg Whs Whs Whs Kiga WGhs Kirche Schu Btrg %UR %UR Whs Whs Whs WGhs Schu Whs Whs Scheu Whs Whs Schule Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs WBtrg Whs Sportg Gar Whs Whs Schu Whs Schu Whs Lagg WGhs WGhs Whs Whs Whs Gar Btrg Whs Schu WGhs Ghs Whs Whs Ghs WGhs %UR Rathaus Schu Whs GarWhs Whs Whs WGhs Whs WhsGar WGhs Btrg Btrg Whs WGhs Veranst Whs Schu Gar Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 3DUNVFKO|VVOH Senhm Whs Gar Ust Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Gast WGhs WGhs Btrg WGhs Whs Whs Whs Scheu Scheu Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Scheu Schu Schu Schu Schu Gar Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Gar Schu Gar Gar Gar Ghs WGhs Whs Whs Whs Btrg Gar Whs Whs Gar Whs Schu Whs Whs Gar Whs Schu Whs Whs Ghs Whs Whs Schu Whs %UR Whs Whs Schu Schu Whs Whs Schu Gar Whs Schu Gar Fabr Ghs Whs Gar Schu Gths Gar Whs Whs Schu Whs Whs Schu Schu Schu WGhs Veranst Gewhs Whs Gewhs Whs Badeg Whs Whs Btrg Wkst Schu Lagg Lagg Btrg Whs Tgar Whs WGhs %UR Kirche Wkst Gar Whs Whs %UR Whs Ust Kath. Stadtkirche Durlach Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Schu WGhs WhsWkst WGhs Schu Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Lagg WGhs Whs Whs Schu Whs WGhs Whs Btrg WGhs Tgar Whs WGhs Whs Whs WGhs Scheu Whs Btrg WGhs Gar WGhs Whs Lagg %UR Gar Schu Whs Gar Ev. Stadtkirche Durlach Schu Schu Whs Whs Whs Schu WGhs Whs Whs Whs Gar Lagg Btrg Whs WGhs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Wkst Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Schu Gar Gar Gar Gths Gar Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Schu Whs Gar WGhs WGhs WGhs WGhs Whs Whs Whs Schu Whs Empfg WGhs Gar Whs Whs WGhs Whs Whs Whs WhsSchu Whs Btrg Gar Btrg Btrg Btrg Heim Gar Schu Btrg Amtsgericht Gericht Whs WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Schu Gar Whs Whs Gths Whs Whs Gar Wkst Schu Whs Gar Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Schu Whs Tgar Schu Fwg Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Btrg WGhs Whs Whs Whs Gar Whs Schu Btrg Btrg Whs Schu Ust Gdehs Whs Whs Whs Gar Whs Schu WGhs Whs Btrg Schu Whs Wkst Whs Whs Whs Schu Gar Schule Lagg Wkst Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Schu Whs GarWGhs Whs Gar Whs Schu Whs Schu Whs Whs Sportg %UR Lagg Whs Schu Whs Whs Gar Schu Notariat WGhs Whs Schu WGhs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Btrg Hbad Whs Schu Schu Whs Whs Whs Btrg Whs WGhs Whs Sportg Whs Gar Gar Seniorenzentrum Gar Schu Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Tgar Finanzamt WGhs Lagg Whs Whs WGhs WGhs Whs Whs Whs Schu Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs :EURJ Btrg Schu Whs Whs WGhs Whs Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Gar Whs Schu Whs Schu Gar Schu Scheu Schu Whs Gar Whs Gar Whs Whs Ust Gar Whs Whs Post WGhs Gar Ust Btrg Wkst Btrg Whs WGhs %UR Whs Tgar Wkst WGhs Whs Tgar Whs Whs %UR Whs Lagg Ghs Gar Whs Whs Tgar %UR Schu Gar Whs WGhs Schu Whs Whs Schu Wkst Schu Scheu Whs Wkst Whs Whs Schu Whs Schu Gar Whs Schu Whs Whs Whs Whs Schu Btrg Gar WGhs Gar Whs Gar Whs Lagg :EURJ Schu Tgar Schu Whs Gar Schu WhsWhs Ghs Whs Whs Ghs WGhs Whs Whs Veranst Polizei Lagg Whs WGhs Gast Whs WGhs Whs %UR WGhs Schu Schu Gar Whs Whs Whs WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs Whs Whs Gar Ust Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Gar WGhs :EURJ Schu Schu Whs Schu Schule Schu Scheu Schule VwgWhs WGhs Schloss Whs Whs Whs Scheu Whs Schu Whs Whs Whs Wkst Schu Ghs Ust Whs Tgar Whs Whs Btrg Senhm Tgar Gar Whs Whs %UR WGhs Wkst Whs Schu Schule Whs Whs Whs Ghs Whs Gar Whs Schu Whs Whs Whs Gar Btrg Whs BtrgWhs Schu Lagg Schu Gar Whs Whs Polizei Whs WGhs WGhs :EURJ Schu Whs Whs :%URJ Whs Gar Gar Tgar Whs Whs Gar Schu Whs Tgar Schu WGhs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Schu Whs Gar Gewhs Whs Whs Whs Whs Kiga Schu Whs Schu Whs Btrg WGhs Btrg Btrg Whs Whs Btrg Whs :EURJ Whs Whs Btrg Btrg Gar Gar Btrg Schu Tgar WGhs Whs WGhs Gar Hotel Gar WGhs Schu Whs Whs Whs Ust Whs Schu Schu Whs Whs Whs Scheu Whs Schu Gar Whs Schu Schu BtrgWGhs Whs Whs WGhs Whs Gar Schu Whs Whs UstWGhs Whs Lagg Schu Whs Btrg Schu Schu Whs Schu Schu Whs Schu Lagg Gar Schu Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs WGhs Whs Whs Whs Gar WhsSchu Whs WGhs Scheu WGhs Polizei Schu Schu Whs WGhs Schu Whs Whs Btrg %UR Whs Whs Whs Schu WGhs WGhs Whs WGhs Whs Whs Whs WC Whs Gar Senhm Gar Tgar Whs Ust Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Ghs Whs Scheu Whs Schu Whs Whs Whs Whs Schule Whs Whs Schu Scheu Vwg Schu WGhs Btrg Whs Whs WGhs Whs Whs Gar Schu Gar Schu Schu Btrg Whs Tgar Ust Gar Whs Whs Gar Gar Whs Kirche Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Schu Schu Whs Whs Gar WGhs Whs Whs Whs Wkst Wkst Gar Whs Schu Schu Whs 5 17d 19 10 81 27 16a 13 25 18 26 8 30 11 4 19 19 15 6 18 32 4 64 12 58 42 5 11 10 6 15 4 2 13b 13a 3 5 24 3 15 5 37 36 15 1 12 11 24 9 7 2 15a 3 7 22 14 17 1c 6 9 5 7 4 34 5 5 1 1 49 5a 16 2a 17 3 9 18 5 82 6 15 13 15 19 30 20 80a 28 25 11 27 4 13 15 4 9a 25 31 17 16 14 33 8 96 45 15 13 7a 29 25 3 12 27 8 62 1 82 38 15 11 4 26 36 6 1316 3 12 23 8 17 8 1 5 8 9 71 35 1 14 7 8 3 15 9 34 2 17 11 1 2 1 9 5 17 9 1 13 8 3 1 19 4 5 6 11 4 16 10 17 39 5 6 1 14 16 2 35 77 17 7 3 13 86 HsNr.12 65 8 16 7 15 13 5 1 10 6 17 47 95 1 74 39 68 20 6 1 81 7 2 16 7 16a 3 1 3 10a 3 10 2 26 28 3 33 11 21 23 26 22 60 52 17c 48a 9 10 18 54 1 12 10 46 44 42 4 14 4 6 19 13 15 7 26 27 15a 15 32 28 3 1 8 4 1 9 2 33b 33a 87 85 6 25 5a HsNr.77a 13 14 69 67 16 80 12 14 23 32 10 27 31 22 6 18 7 2 14 10 11 78 9 1 16b 2 10 17 23 25 40 67 25 17a 66 17 4 30 31 27 13 6 1 6a 28 HsNr.2 7 5 16 8 56 2 28 1 1 22 22 46 52 12a 14 12 5 18 9 12 10 9 18 17 9b 13c 4 6a 5 10 2 10 2 6 15 12 17c 17b 17a 14 11 5 10 7 13 11 5 1 21 79 19 1 11 5 14a 10 9 STADT KARLSRUHE Stadtplanungsamt /C»UVCD Gezeichnet Projektleitung Bereichsleitung Amtsleitung Fassung vom Plotdatum Stadtbild $GKRNCP\W$GITØPFWPI 6.1 Geltungsbereich Gestaltungssatzung - ohne - 31.01.2019 31.01.2019
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Extrahierter Text
11 3 7 22 HsNr.18 22 94 28 3 3 35 24 7 9 18a 9 23 14 4 1 76 56a 11 9 54 50 12 5 16a 5 29 15 8 4 5 3a 5 11 76a 9 48 8 6 10 33 8 4 7 6 29 13 2a 52 21 2 6 17 71 4 40 8 11 21 20 17 20 7 15 14 15 9 20 75 90 4 12 17a 7 92 2 12 3 9 36 25a 32 2 12 1 28 20 19 2b 4 3 34 62 3 1 20 11 30 19 17b 32 20 30 16 50 5 6 8 4 5 11a 11 11 1 4 1 10 20 18 7 9 12 4 1 11 30 22 6 4 6 12 8 12 24 22 4 8 2 24 9 47 5 96a 29 16 18 14 3 2 27 3 14 19 14 16 15 13 22 17 17 20 59 16 13 13 55 27 51 26 76 33 30 13 43 31 72 10 32 70 6 66 35 25 45 18 16 58 5 9 10 5 29 23 1 19 2 1 33 24 21 4 2 13 5 3 1 14 10 4 54 4 50 56 17 38 6 18 20 18 3 3 6 10 14a 40 3 15 12 15 16 1 9a 3 6 22 4 3 5 6 3 13 7a 3 10 26 35 18 25 9 3 1b 11 92a 15 6 73 1 8 10 22 5 5a 2 4 10 9 11 61 18 78 26a 20 23 25 57 14 36 3 17 1 35 12 30 15 8 34 37 1a 11 64 12 36 7 47 21b 19 31 2 77 13 72 4 15 27 25 48 46 3 38 7 65 6 13 22 29 16a 2 3 11 8 17 19 10 10 4 58 97 5 3 24 25 9 16 23 17 7 5 14 19 2 2 1 6 9 13 17 12 14 16 8 7 22 1 5b 33 16 12 10 2 15 13 1a 33 83 22 73 1 8 94 12 15a 12 HsNr.12 13 13 17 HsNr.26 2 18 7 3 23 9 2 10 4 5 8 4 12 7 11 88 20 5 8 10 3 1 2 23 26 24 18 16 28 29 53 24 5 4 30a 14 28 26 93 7 2 41 87 60 15 19 3 14 13 12 1 19 21 2 69 6 8 13 11 8 32b 34 30 33 b 6 8 9 9 32 24 18 18 12 18a 2 2 1 21 24 16 7 28 21 19 8 4 8 6 2 5 2 3 13 8 13 3 17 5 8 8 10 13 5 11 34 29 27 6 13a 1 8 4 8 20 8 6 1 84 2 63 21 5 3a 21 21 9 11 29 49 38 20 37 32 22 39 6 16 41 43 38 40 5 33 3 12 8 21 3 80 20 17 3 18 56 2 1 23 14 21 42 44 27 9 6d 11 18a 32a 32a 32b 33a 15a 15 4 10 12 1 7 6 15 6 32 13 36 2 4 26 44 16 14 23 6 2 7 10 48 1 3 7 2a 11 6 14 21 23 1 3 8a 6 3a 14 10 18 9 6 2a 6 HsNr.24 HsNr.2 8 Br Basler-Tor Br Br Br Br Br Br .DUOVEXUJVWUDH .DQ]OHUVWUDH 3ILQ]VWUDH *lUWQHUVWUDH :HLKHUVWUDH $PDOLHQEDGVWUDH 3ILQ]WDOVWUDH 2FKVHQWRUVWUDH Schloss-Schule $OWH:HLQJDUWHQHU6WUDH 3DOPDLHQVWUDH .DQ]OHUVWUDH *U|W]LQJHU6WUDH Weiherhof 7XUPEHUJVWUDH 5HEHQVWUDH Friedrichschule %UXQQHQKDXVVWUDH %DVOHU7RU6WUDH Am Stadtgraben .|QLJVWUDH (UQVW)ULHGULFK6WUDH Eichelgasse 1HXHQVWHLQVWUDH /HGHUVWUDH 3ULQ]HVVHQVWUDH +DXFNVWUDH /HGHUVWUDH 5ROOHUVWUDH 1HXHQVWHLQVWUDH =XU*LHHUHL 3ILQ]VWUDH =HKQWVWUDH .DUO:H\VVHU6WUDH %DGHQHU6WUDH *\PQDVLXPVWUDH 1RQQHQEKO %lGHUVWUDH 5DSSHQVWUDH ,PEHUVWUDH %HUJZDOGVWUDH .DUO:H\VVHU6WUDH ,PEHUVWUDH *ULW]QHUVWUDH %LHQOHLQVWRUVWUDH 0DUVWDOOVWUDH %OXPHQWRUVWUDH $PDOLHQEDGVWUDH =XU*LHHUHL *lUWQHUVWUDH 0LWWHOVWUDH Am Zwinger 6HEROGVWUDH 6SLWDOVWUDH $PWKDXVVWUDH -lJHUVWUDH Hengstplatz /DPSUHFKWVWUDH %DVOHU7RU6WUDH *DUWHQJUlEHQ 3IRU]KHLPHU6WUDH .HOWHUVWUDH %LHQOHLQVWRUVWUDH 3ILQ]WDOVWUDH =XQIWVWUDH 0DUVWDOOVWUDH %DGHQHU6WUDH 5LWWQHUWVWUDH 3ILQ]WDOVWUDH %OXPHQWRUVWUDH Markgrafengymnasium /DPSUHFKWVWUDH An der Stadtmauer (QJHOEHUW6WUREHO6WUDH +HU]RJVWUDH 6HEROGVWUDH Gths Whs Gar Stall Gast WGhs WGhs Schu Schu Tgar Schu WGhs Tgar Whs Schu Btrg Schu Whs Schu Whs Whs Whs Whs Schu Gar Schu Whs Whs Whs Whs Schu Whs Ghs Schu Whs Whs Schu Schu Schu Btrg Gar WGhs Gewhs Whs Tgar Schu Schu Schu Whs Btrg Whs Whs Gar Whs Whs Whs Schu Whs Whs Ghs Whs Whs Whs WGhs Whs Schu Btrg Schu Btrg Schu Schu WGhs Whs Schu Schu Whs Whs Whs Schu Gar Whs Schu Whs Schu Whs WGhs Schu Whs Whs WGhs Whs WGhs Ghs Schu WGhs Schu Vwg Vwg Whs Whs Rathaus WGhs Btrg Schu Whs Whs Gast Whs Gar WGhs Whs Gar Schu Lagg Schu Gar Kiga Schu Schu Schu Whs WGhs WGhs WGhs Gar Schu Gar Whs Whs Whs Whs Wirtg WGhs Whs Gar WGhs Gar Schu Whs Whs Whs Whs Ust Heim Whs Gast Whs Whs Whs Gar Senhm Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Wkst Schu Whs Schu Gar Schu Schu Gewhs Ust Whs Schu Lagg Whs WGhs Whs Gar Tgar Whs WGhs Kapelle WGhs Schu %UR Whs Whs Whs WGhs Whs Schu Scheu Gar Whs Schu Whs Schu Scheu Whs Whs Whs Schu Whs Btrg Whs Scheu Schu Btrg Schu WGhs Whs Gar Whs Whs WGhs %UR WGhs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Ghs Whs Whs Schu Btrg WGhs WGhs Lagg Schu Whs Schu Wkst Gar Btrg WGhs Whs WGhs WGhs WGhs Ghs Whs WGhs Gewhs Wirtg Whs Whs Whs Scheu Whs Whs Schule Btrg Gericht Gar Whs WGhs Schu Whs Whs Whs Whs Gast Schu Whs Tgar Whs Whs Whs Gar Senhm Ghs Schu Whs Whs Gar Whs WBtrg Gar Lagg Whs Whs Whs Whs Whs Gar Tgar Schu Whs Schu Schu Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Scheu WGhs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Badeg Whs Lagg Whs Btrg Whs Scheu Schu Btrg Btrg WGhs Whs Whs WGhs Whs Gdehs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Schu Whs Whs Whs %UR Schu Schu Veranst Whs Kirche WGhs Whs Gar Schu Schu Whs Schu Whs Whs Whs WGhs Schu Schu Whs Schu Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Ust Gar :EURJ Gar Gths Whs Ghs Schu Schu Schu WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Schu Whs Whs Btrg Whs Btrg Btrg Tgar Whs Whs Schu Whs Whs Tgar WGhs Senhm Whs Gar WGhs Whs Lagg Whs Whs Whs Kiosk Ghs Whs Wkst Schu Whs Whs Schu Whs Gar Btrg %UR Schu Btrg Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gewhs Whs Gar Gar Gewhs Gar Whs Whs Lagg %UR %UR WGhs Whs Gar Hotel Tgar Tgar Whs WGhs Schu Gar Gar Schu Whs Whs WGhs Gar WGhs Btrg Lagg Whs Schu WGhs Whs Gast Whs Whs Schu Whs WGhs Whs Whs Whs Schu Ust Whs Whs Btrg Scheu Ghs Btrg Ghs WGhs Btrg Schu Whs Schu Whs Kiga Wkst Whs Schu Btrg Btrg Whs WGhs Whs Lagg Whs Whs Whs 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Whs Sportg Gar Whs Whs Schu Whs Schu Whs Lagg WGhs WGhs Whs Whs Whs Gar Btrg Whs Schu WGhs Ghs Whs Whs Ghs WGhs %UR Rathaus Schu Whs GarWhs Whs Whs WGhs Whs WhsGar WGhs Schu Btrg Btrg Whs WGhs Veranst Whs Schu Gar Whs Whs Whs Whs Tgar Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs 3DUNVFKO|VVOH Senhm Whs Gar Ust Gar Gar Gar Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Gast WGhs WGhs Btrg WGhs Whs Whs Whs Scheu Scheu Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Scheu Schu Schu Schu Schu Gar WhsWhs Whs Whs Schu Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Gar Schu Gar Gar Gar Ghs WGhs Whs Whs Whs Btrg Gar Whs Whs Gar Whs Schu Whs Whs Gar Whs Schu Whs Whs Ghs Whs Whs Schu Whs %UR Whs Whs Schu Schu Whs Whs Schu Gar Whs Schu Fabr Ghs Whs Gar Schu Gths Gar Whs Whs Schu Whs Whs Schu Schu Schu WGhs Veranst Gewhs Whs Gewhs Whs Badeg Whs Whs Btrg Wkst Schu Lagg Lagg Btrg Whs Tgar Whs WGhs %UR Kirche Wkst Gar Whs Whs %UR Whs Ust Kath. Stadtkirche Durlach Whs Ust Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Schu WGhs WhsWkst WGhs Schu Whs Whs Whs WGhs Whs Whs Whs Whs Whs Lagg WGhs Whs Whs Schu Whs WGhs Whs Btrg WGhs Tgar Whs WGhs Whs Whs WGhs Scheu Whs Btrg WGhs Gar WGhs Whs Lagg %UR Gar Schu Whs Gar Ev. Stadtkirche Durlach Schu Schu Whs Whs Whs Schu WGhs Whs Whs Whs Gar Lagg Btrg Whs WGhs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Wkst Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Schu Gar Gar Gar Gths Gar Whs Gar Gar Gar Gar Whs Whs Whs Gar Schu Whs Gar WGhs WGhs WGhs WGhs Whs Whs Whs Gar Schu Whs Empfg WGhs Gar Whs Whs WGhs Whs Whs Whs WhsSchu Whs Btrg Whs Gar Btrg Btrg Btrg Heim Gar Schu Btrg Amtsgericht Gericht Whs WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Schu Gar Whs Whs Gths Whs Whs Gar Wkst Schu Whs Gar Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Schu Whs Tgar Schu Fwg Btrg Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Btrg WGhs Whs Whs Whs Gar Whs Schu Btrg Btrg Whs Schu Ust Gdehs Whs Whs Whs Gar Whs Schu WGhs Whs Btrg Schu Whs Wkst Whs Whs Whs Schu Gar Schule Lagg Wkst Whs Whs Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs SchuWhs GarWGhs Whs Gar Whs Schu Whs Schu Whs Whs Sportg %UR Lagg Whs Schu Whs Whs Gar Schu Notariat WGhs Whs Schu WGhs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs WGhs Whs Btrg Hbad Whs Schu Schu Whs Whs Whs Btrg Whs WGhs Whs Sportg Whs Gar Gar Seniorenzentrum Gar Schu Whs Whs Gar Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Tgar Finanzamt WGhs Lagg Whs Whs WGhs WGhs Whs Whs Whs Schu Schu Whs Whs Whs Whs Whs Whs :EURJ Btrg Schu Whs Whs WGhs Whs Gar Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Schu Whs Whs Gar Whs Schu Whs Schu Gar Schu Scheu Schu Whs Gar Whs Gar Whs Whs Ust Gar Whs Whs Whs Post WGhs Gar Ust Btrg Wkst Btrg Whs Btrg WGhs %UR Whs Tgar Wkst WGhs Whs Tgar Whs Whs %UR Whs Lagg Ghs Gar Whs Whs Tgar %UR Schu Gar Whs WGhs Schu Whs Whs Schu Wkst Schu Scheu Whs Wkst Whs Whs Schu Whs Schu Gar Whs Schu Whs Whs Whs Whs Schu Btrg Gar WGhs Gar Whs Gar Whs Lagg :EURJ Schu Tgar Schu Whs Gar Schu WhsWhs Ghs Whs Whs Ghs WGhs Whs Whs Veranst Btrg Polizei Lagg Whs WGhs Gast Whs Whs WGhs Whs %UR WGhs Schu Schu Gar Whs Whs Whs WGhs WGhs WGhs WGhs WGhs Whs Whs Gar Ust Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Gar Gar Whs Gar WGhs :EURJ Schu Schu Whs Schu Schule Schu Scheu Schule VwgWhs WGhs Schloss Whs Whs Whs Scheu Whs Schu Whs Whs Whs Wkst Schu Ghs Ust Whs Tgar Whs Whs Btrg Senhm Tgar Gar Whs Whs %UR WGhs Wkst Whs Schu Schule Whs Whs Whs Ghs Whs Gar Whs Schu Whs Whs Whs Gar Btrg Whs BtrgWhs Schu Lagg Schu Gar Whs Whs Polizei Whs WGhs WGhs :EURJ Schu Whs Whs :%URJ Whs Gar Gar Tgar Whs Whs Gar Schu Whs Tgar Schu Btrg WGhs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Schu Whs Gar Gewhs Whs Whs Whs Whs Kiga Schu Whs Schu Whs Btrg WGhs Btrg Btrg Whs Whs Btrg Whs :EURJ Whs Whs Btrg Btrg Gar Gar Btrg Schu Tgar WGhs Whs WGhs Gar Hotel Gar WGhs Schu Whs Whs Whs Ust Whs Schu Schu Whs Whs Whs Scheu Whs Schu Gar Whs Schu Schu Btrg WGhs Whs Whs WGhs Whs Gar Schu Whs Whs UstWGhs Whs Lagg Schu Whs Btrg Schu Schu Whs Schu Schu Whs Schu Lagg Gar Schu Schu Whs Whs Schu Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs WGhs WhsWhs Whs Gar WhsSchu Whs WGhs Scheu WGhs Polizei Schu Schu WhsWGhs Schu Whs Whs Btrg %UR Whs Whs Whs Schu WGhs WGhs Whs WGhs Whs Whs Whs WC Whs Gar Senhm Gar Tgar Whs Ust Whs Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Ghs Whs Scheu Whs Schu Whs Whs Whs Whs Schule Whs Whs Schu Scheu Vwg Schu WGhs Btrg Whs Whs WGhs Whs Whs Gar Schu Gar Schu Schu Btrg Whs Tgar Ust Gar Whs Whs Gar Gar Whs Kirche Whs Whs Btrg Whs Whs Whs Whs Schu Schu Whs Whs Gar WGhs Whs Whs Whs Wkst Wkst Gar Whs Schu Schu Whs 5 17d 19 10 81 27 16a 13 25 18 26 8 30 11 4 19 19 15 6 18 32 4 64 12 58 42 5 11 10 6 15 4 2 13b 13a 3 5 24 3 5 37 36 15 1 12 11 24 9 7 2 15a 3 7 22 14 1c 6 9 5 7 4 34 5 5 1 1 49 5a 16 2a 17 3 9 18 5 82 6 15 13 15 19 30 20 80a 28 25 11 27 4 13 15 4 9a25 31 17 16 14 33 8 96 45 15 13 7a 29 25 3 12 27 8 62 1 82 38 15 11 4 26 36 6 1316 3 12 23 8 17 8 1 5 8 9 71 35 1 14 7 8 3 15 9 34 2 17 11 1 2 1 9 5 17 9 1 13 8 3 1 19 4 5 6 11 4 16 10 17 39 5 6 1 14 16 2 35 77 17 7 3 13 86 HsNr.12 65 8 16 7 15 13 5 1 10 6 17 47 95 1 74 39 68 20 6 1 81 7 2 16 7 16a 3 1 3 10a 3 10 2 26 28 3 33 11 21 26 22 60 52 17c 48a 9 10 18 54 1 12 10 46 44 42 4 14 4 6 19 13 15 7 26 27 15a 15 32 28 3 1 8 4 1 9 2 33b 33a 87 85 6 25 5a HsNr.77a 13 14 69 67 16 80 12 14 23 32 10 27 31 22 6 92 18 7 2 14 10 11 78 9 1 16b 2 10 17 23 25 40 67 25 17a 66 17 4 30 31 27 13 6 1 6a 28 HsNr.2 7 5 16 8 56 2 28 1 1 22 22 46 52 12a 14 12 5 18 9 12 10 9 18 17 9b 13c 4 6a 5 10 2 10 2 6 15 17c 17b 17a 14 11 5 10 7 13 11 5 1 21 79 19 1 11 5 14a 10 9 A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A A B B B B B C C C C C C C C C C C C C C C C C C C C STADT KARLSRUHE Stadtplanungsamt /C»UVCD Gezeichnet Projektleitung Bereichsleitung Amtsleitung Fassung vom Plotdatum Stadtbild $GKRNCP\WT$GITØPFWPI 6.2 Lageplan mit Zoneneinteilung - ohne - 31.01.2019 31.01.2019
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Stadtplanungsamt /C»UVCD Gezeichnet Projektleitung Bereichsleitung Amtsleitung Fassung vom Plotdatum Stadtbild $GKRNCP\WT$GITØPFWPI 6.3 Geltungsbereich Gesamtanlage - ohne - 31.01.2019 31.01.2019
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Extrahierter Text
Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Karlsruhe – Durlach Örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 2 - Inhaltsverzeichnis: Rechtsgrundlagen ..................................................................................................... 3 § 1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................... 3 § 2 Sachlicher Geltungsbereich ..................................................................... 4 § 3 Kenntnisgabepflicht ................................................................................. 4 § 4 Ausnahmen und Befreiungen ................................................................. 5 § 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften ............................................. 5 § 6 Gestaltungsgrundsätze ............................................................................ 6 § 7 Dächer und Dachaufbauten .................................................................... 7 § 8 Fassaden ................................................................................................. 10 § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster .................................. 12 § 10 Markisen und Vordächer ....................................................................... 12 § 11 Einfriedungen ......................................................................................... 13 § 12 Werbeanlagen ........................................................................................ 13 § 13 Wertvolle Bauteile ................................................................................. 14 § 14 Technische Bauteile ................................................................................ 14 § 15 Ordnungswidrigkeiten .......................................................................... 15 § 16 Inkrafttreten ........................................................................................... 15 Gestaltun Rechts Örtliche 05.03.2 der Fas Änderu § 1 R D a A I f i D b ngssatzung A grundlage e Bauvorsc 2010 (GBl. ssung vom ungen und Räumliche Der Geltun abgegrenzt Abgrenzu Innerhalb d A B C festgesetzt ist Bestand Darüber hi bebauung) Altstadt Durla en chriften ge S. 357, be 24.07.200 Ergänzung er Geltung ngsbereich t. Der Lage ng der Zo des Geltung A (Kernsta B (Stadtma C (Stadterw t. Die Zone teil dieser S nausgehen wie folgt u ach mäß § 74 richtigt S. 4 00 (GBL S. gen. gsbereich dieser Ges eplan ist Be nen gsbereichs adt), auerbebau weiterung en sind dem Satzung. nd werden untergliede - 3 - 4 Landesba 416), in Ve 581 ber. staltungssat estandteil d werden die uung) und g) m als Anlag die Zonen ert: auordnung erbindung m S. 698), je tzung ist in ieser Satzu e Zonen d ge beigefü A und B (K Fassung (LBO) in mit § 4 Gem eweils eins n dem beig ng. gten Plan Kernstadt u g vom 31.Jan der Fassu meindeord schließlich gefügten L zu entneh nd Stadtm nuar 2019 ng vom dnung in späterer ageplan men. Er auer- Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 4 - A1: Gebäude bzw. Gebäudeteile des inneren, vom Modellhausbau des barocken Wiederaufbaues geprägten Bereiches der Altstadt, die vom öffentlichen Verkehrs- raum aus sichtbar sind. A2: Gebäude bzw. Gebäudeteile des inneren, vom Modellhausbau des barocken Wiederaufbaues geprägten Bereiches der Altstadt, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. B1: Gebäude bzw. Gebäudeteile der Stadtmauerbebauung, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. B2: Gebäude bzw. Gebäudeteile der Stadtmauerbebauung, die nicht vom öffent- lichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. § 2 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle genehmigungspflichtigen, kenntnisgabepflichtigen und verfahrensfreien baulichen Anlagen. § 3 Kenntnisgabepflicht Die Durchführung der nachfolgend aufgezählten, im Anhang zu § 50 Landes- bauordnung (LBO) aufgelisteten und demnach verfahrensfreien Vorhaben ist grundsätzlich im Kenntnisgabeverfahren anzuzeigen. Abweichend davon sind nur die Unterlagen einzureichen, welche zur Beurteilung des Vorhabens in Bezug auf die Inhalte dieser Satzung erforderlich sind. Eine Angrenzeranhörung ist nur falls ohnehin notwendig durchzuführen. 1 a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m3 Brutto-Rauminhalt 1 b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2 1 h) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen 1 j) Gebäude für die Wasserwirtschaft für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m2 Grundfläche und bis 5 m Höhe 1 k) Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m3 Brutto- Rauminhalt 1 l) Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche 1 m) Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundflä- che 2 c) Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 5 - 2 d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblen- dungen und Verputz baulicher Anlagen 2 e) sonstige unwesentliche Änderungen an Anlagen oder Einrichtungen 3 c) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung gebäude- unabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m 3 d) Windenergieanlagen bis 10m Höhe 4 d) bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versor- gung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m2 Grundflä- che und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude 5a) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege 5 c) Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m3 Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der An- lage 7 a) Einfriedungen im Innenbereich 7 c) Stützmauern bis 2 m Höhe 9 a) Werbeanlagen im Innenbereich bis 1m² Ansichtsfläche 9 c) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innen- bereich an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstal- tungen 9 d) Automaten § 4 Ausnahmen Ausnahmen von §§ 7 - 14 sind zulässig bei vom Modellhaustypus abweichenden Bestandsgebäuden, soweit die Zielsetzungen der Satzung (§ 6) nicht beeinträch- tigt werden. Die gestalterischen Ziele der Satzung können auch auf anderem Wege, durch eine qualifizierte Mehrfachbeauftragung (mind. 4 Teilnehmer, Jury überwiegend aus Fachpreisrichtern) oder einen Wettbewerb gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung oder mittels einer Zu- stimmung des Gestaltungsbeirates der Stadt Karlsruhe, erreicht werden. Dies wird regelmäßig bei öffentlichen und anderen Gebäuden mit Sonderfunktionen der Fall sein. § 5 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Die örtlichen Bauvorschriften der Bebauungspläne Nr. 729 und Nr. 823 werden durch die Festsetzungen der Gestaltungssatzung ergänzt. Abweichende oder weitergehende Anforderungen aufgrund geltender denkmal- rechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 4 der Satzung zum Schutz der Ge- samtanlage "Altstadt Durlach" vom 21. Juli 1998 oder des Umgebungsschutzes besonderer Kulturdenkmale nach § 15 (DSchG BW) bleiben unberührt. Die Bestimmungen des Brandschutzes bleiben unberührt. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 6 - § 6 Gestaltungsgrundsätze Die bauliche Entwicklung der Durlacher Altstadt soll so gesteuert werden, dass ihre unverwechselbare Identität erhalten bleibt. (1) Die nachfolgend genannten Maßnahmen haben in Bezug auf ihre äußere Ge- staltung die städtebaulichen Besonderheiten der Durlacher Altstadt zu berück- sichtigen und müssen sich in die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebau- ung einfügen: Neubauten, Wiederaufbauten, Umbauten und Erweiterungen baulicher Anlagen und Nebenanlagen (insbesondere auch Werbeanlagen, Automa- ten, Antennen, Einfriedungen, Vorbauten, Terrassen, Terrassenüber- dachungen, Markisen und Anlagen zur Solarenergienutzung). Die Einfügung ist auch erforderlich für Maßnahmen an einzelnen Bautei- len wie z.B. an Dächern, Dacheindeckungen, Fassaden und am Fassaden- verputz, an Gebäudesockeln, Türen, Fenstern, Schaufenstern, Gewän- den, Gesimsen, Fensterläden und Einfriedungen. (2) Die städtebaulichen Besonderheiten der Durlacher Altstadt und die Eigenart der die Umgebung prägenden Bebauung sind durch nachfolgend benannte Merkmale gekennzeichnet: die städtebauliche Grundstruktur mit ovalem Stadtkern, der Vorstadt und dem Schlossbereich, die historischen öffentlichen und privaten Gebäude, der Verlauf von Stadtmauer und Graben und die mittelalterliche Parzellie- rung die von der historischen Bebauung geprägten Straßen- und Platzräume mit ihren Profilen, den Belägen, der Möblierung des öffentlichen Raumes und den Grünbereichen die Gebäudefassaden mit ihren sich aus der historischen Parzellengröße und Traufhöhe ergebenden Proportionen, ihren Gliederungen, die Dach- zonen, die gestalteten Details an den Fassaden, die Farb- und Material- wahl, Fensterformate, Teilungen und Fensterläden, Tür- und Torflügel. (3) Auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige bauliche Anlagen und Frei- räume von geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer (Kulturdenkmale) und von städtebaulicher Bedeutung ist hierbei besondere Rücksicht zu nehmen. (4) Das äußere Erscheinungsbild historischer Gebäudeabstände ist bei Um- und Neubauten beizubehalten bzw. wiederherzustellen. Andere als die in § 5 Landes- bauordnung vorgesehenen Gebäudeabstände sind insoweit zulässig, als eine aus- reichende Belichtung und Belüftung und der bauliche Brandschutz gewährleistet sind. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 7 - (5) Werden mehrere Gebäude zu einem Gebäude zusammengefasst, so sind die Fassaden und Dächer entsprechend der jeweiligen Gebäudehöhe und -breite zu gliedern. Wenn bestehende, durch Grundstücksgrenzen getrennte Gebäude bau- lich verbunden, zu einem Gebäude zusammengefasst oder durch einen Neubau ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten durch differenzierte Fassaden- und Dachgestaltung deutlich wahrnehmbar gestalterisch darzustellen. § 7 Dächer und Dachaufbauten (1) Das äußere Erscheinungsbild historischer Dachkonstruktionen, die Art der Dachdeckung und die Dachneigung sind zu erhalten. Bei Gebäuden in geschlos- sener Bauweise sind nur Satteldächer mit Firstlage in Gebäudemitte und beidsei- tig gleicher Dachneigung zulässig. Ausnahmsweise kann hiervon abgewichen werden, wenn die Abweichung geringfügig ist (≤ 5°) oder die beiden Dachflä- chen nicht gemeinsam von öffentlichen Flächen aus wahrnehmbar sind. Die Aus- nahme kann begründet werden mit Besonderheiten des Grundstückes, mit er- heblich besserer Nutzbarkeit von Innenräumen oder einer verbesserten Zugäng- lichkeit von Außenräumen. Zurückgesetzte Dachgeschosse sind in Zone A1 und B1 unzulässig. Drempelge- schosse (Kniestock) sind in Zone A1 unzulässig. Bei Gebäuden in offener Bauweise (beidseitiger seitlicher Grenzabstand) oder mit einseitigem Grenzanbau sind auf den Gebäudeseiten mit Grenzabstand auch Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig. (2) Die zulässige Dachneigung beträgt bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdä- chern 40 bis 50 Grad. In der Zone C sind auch Mansarddächer zulässig. In den Zonen A2 und B sind auch andere Dachformen zulässig, wobei historisch be- gründete Dachneigungen und Dachdeckungen zu übernehmen sind. (3) Für alle Zonen gilt: Als Dachdeckung sind nur naturrote oder braune, ungla- sierte Biberschwanz- oder Doppelmuldenfalzziegel aus Ton mit einer matten Oberfläche, Naturschieferdeckung oder Dachdeckung nach historischem Befund zulässig. Die Dachflächen von Dachaufbauten sind mit den Materialien des Hauptdaches zu decken. Bei zu geringer Dachneigung sind ausnahmsweise ande- re Materialien zulässig. Diese sind im Farbton an die Dachlandschaft anzupassen. In der Zone B sind in untergeordnetem Umfang auch Glasdächer zulässig. (4) Die Seitenflächen von Dachaufbauten sind wahlweise in Fassadenfarbe zu verputzen oder mit einem Behang aus Biberschwanzziegeln oder Naturschiefer zu versehen oder mit gefalzten Blechen mit liegenden Falzen im Farbton des Haupt- daches zu verkleiden. (5) Kamine sind verputzt oder in Sichtmauerwerk aus Ziegeln auszuführen. Schneefanggitter und Tritte und Stege auf der Dachfläche sind in der Farbe der Dachdeckung auszuführen. Giebel- und Brandwände sind ohne Verkleidungen und Verblechungen auszuführen. Gestaltun ( z ( f ( V n n d s ( D t n i l D d d z B Z D Z ( w u a w A s g ngssatzung A (6) In der Z zubilden (7) In der Z führen. Ort (8) Dachein Verkehrsra nen A2 un nahmsweis deseite lieg sind oder d (9) Dachflä Dachebene tung durch nicht sinnv ist. Dachfl lichen. Sie Durchlass g der Farbe der Dacheb zulässig. M Brüstungsh Zonen A1 Dachfläche Zusammen (vertikalen) weise zuläs unterordne aus nicht s werden, w Anordnung sade aufne gen könne Altstadt Durla Zone A1 ist Zone A1 ist tgangziege nschnitte u um aus ein d B2 zuläss se zulässig gen, nur ge das Ortsbild ächenfenst e der Zone h andere voll realisier ächenfenst sind in ihre gewährleis der Dachd bene liegen Mehrere Dac höhe zuläss und B1, so en in Zone nfügen von ) Kassetten ssig, wenn et, bzw. die sichtbaren wenn die V g von neue ehmen, wo en. Dachga ach t die Traufe t der Ortga el sind bei N nd Dachter nsehbaren sig. In den sein, wen eringfügig v d durch sie er sind in B1. Ausna Maßnahme rbar und e ter müssen er Größe au tet zu bes deckung zu n. Außen li chflächenfe sig. Die Ge owie auf de C 6% de n Dachfläch n ist unzulä sich die Ve e Verglasu Bereich b e Verglasung en Gauben obei historis uben sind - 8 - e als horizo ang mit Za Neubauten rrassen, si n Gebäudese Zonen A1 n sie z. B. vom öffent an dieser S Zone A1 hmen sind en (Gaube eine Nutzun einen Rett uf das klein schränken. u versehen egende R o enster sind esamtfläch en vom öff er jeweilige henfenster ässig. Dach erglasung ng sich in efindet. In im Zusam muss die G sche Dachk nur zuläss ontal durch hnleiste, W zulässig. nd in Zone eiten zuläs und B1 kö . auf der s tlichen Verk Stelle nicht unzulässig möglich, w en, Belichtu ng der Dac tungsweg v nstmögliche Sie sind m und müss ollläden sind nur in eine e aller Dac fentlichen V en Dachfläc n zu (hori hfirstvergla dem Gesam einem vom der Zone menhang che n mau gän z chen (10) Satz die chen cken chen sche Gliederung konstruktio sig als Satte Fassung laufendes Windbrett o C auf nicht sig. Sie sin önnen sie b straßenabge kehrsraum beeinträch g ebenso w wenn die n ung von d chräume so von 0,90 m e Standard mit einem sen flächen d für Dach er Höhe un chflächenfe Verkehrsra che nicht ü zontalen) sungen sin mtdach ges m öffentlich B kann hie mit geschl n der Stad er bzw. d zungen ste nmäßig dies Dachgaube ung sind D Dachtraufe n. Gauben n Modellh n, sind in i inungsbild g der darun onen ander eldach-, W g vom 31.Jan Kastengesi oder Mörte t vom öffe d auch in bei Neubaut ewandten aus wahr n htigt wird. wie in der notwendige der Rückse onst nicht m x 1,20 m modell, da Eindeckra h nbündig in flächenfen nd mit der g enster darf um aus sic überschreit Lichtbände nd nur aus stalterisch hen Verkeh ervon abge ossenen W dt- und Z deren neue eht und s sen untero en im Sinn Dachaufbau e nicht u n, die dem haustyp e ihrem äuße zu erhalt nter liegend re Maße re Walmdach- nuar 2019 ims aus- el auszu- ntlichen den Zo- ten aus- Gebäu- nehmbar r ersten e Belich- ite etc.) möglich ermög- s diesen hmen in nnerhalb ster un- gleichen f in den chtbaren ten. Das ern und snahms- deutlich hrsraum ewichen Wandflä- Zwinger- eren Er- sich flä- rdnet. e dieser uten, die nterbre- m baro- entspre- eren Er- ten. Die den Fas- chtferti- oder als Gestaltun S l ( t G f M z r ( g a M t T Z b S ( D s t D n k l t d F A g ngssatzung A Schleppgau len Stirnhö (11) Die Br terbreite de Gaubenreih formen auf Mehrere G zuordnen. resultierend (12) Gaube genrinnen an dieser S Mansardwa tens 15 m Trauflänge Zwerchgieb bels darf d Skizze). (14) Die G Dacheinsch sammen n tragen. De Dacheinsch nander hat kante). Der lässig) Zwe tens 1,50 m der Vorder Fassade ha Abstand zw gang, bzw Altstadt Durla uben mit e öhe von 1,6 reite des ei er darunter he und nur f einer Dac Gauben sind Ausnahme den Auflag endächer s und Fallroh Stelle nicht almdächern m beträgt. der zuge bel, gemes die Traufhö Gesamtbrei hnitte und icht mehr a r Abstand hnitten und t mindesten r Abstand erchgiebeln m zu betra rkante der at horizont wischen Da . Brandwan ach einer maxim 60 m (siehe nzelnen Ga r liegenden r eine Gaub chseite und d mit gleic en wegen d gen nicht an ind in den hre auszub beeinträch n sind sie a Die Zwerc ehörigen D sen ab Auß öhe des Ha te aller D Dachterra als die Hälf zwischen D d Dachterra ns die Breit zwischen d und Dach agen (geme Gaubenw al gemesse achgauben nd hat min - 9 - malen Stirn e Skizze). aubenfenst n Fassade b benform zu d keine übe her Traufh des Brandsc nderweitig Zonen A u ilden. htigt wird. A ausgeschlo hgiebelbre Dachseite b ßenkante G auptdaches Dachgauben assen und fte der Tra Dachgaube assen und te einer Ga den Oberka einschnitte essen in de and und d en mindest n und Dach destens 1,5 fläche von ters darf n betragen. Je ulässig (kein ereinander öhe und a chutzes sin erfüllt wer und B mit D (13) Z Satzu welch chen A2, Zon e ausna wenn gewa nur g Verke sind Auf der kü ssen, sofer ite darf ni betragen, Giebel. Die s um max. n und (sof (sofern zu uflänge de en und (sof (sofern zu aube zu bet anten von en und dem er Dachschr der Vorderk tens 0,50 m hflächenfen 50 m zu be Fassung 2,50 m² u icht mehr a e Gebäude n Mix versc angeordne uf derselbe d möglich, rden könne Dachüberst Zwerchgieb ung sind he die Dac . Sie sind B2 und C n A1 und ahmsweise n sie z. B. a andten Ge geringfügig ehrsraum a oder das rzeren Sei t rn deren Br cht mehr maximal je Traufhöhe 2.50m üb fern zuläss lässig) Dac er zugehöri fern zuläss lässig) Dac tragen (gem Dachgaube m Hauptdac räge). Der kante der m zu betra nstern sow etragen. g vom 31.Jan und einer m als 95% d eseite sind n chiedener G eten Dachg en Unterka , soweit die en. tand und o bel im Sinn Dachauf chtraufe u nur in den C zulässig. d B1 kön e zulässig auf der stra bäudeseite g vom öffe aus wahrn Ortsbild d te von Wal reite nicht als die H ä edoch 5.0 e eines Zw berschreite sig) Zwerc chfenster d igen Dachs ig) Zwerch chfenstern messen ab en und (so chfirst hat Abstand z w darunterlie agen. Der wie zu Gieb nuar 2019 maxima- er Fens- nur eine Gauben- gauben). ante an- e daraus ohne Re- ne dieser fbauten, nterbre- n Zonen In den nen sie g sein, aßenab- e liegen, ntlichen nehmbar urch sie m- oder mindes- älfte der 00 m je erchgie- n (siehe hgiebel, darf zu- seite be- giebeln, unterei- Außen- fern zu- mindes- wischen egenden seitliche bel, Ort- Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 10 - § 8 Fassaden (1) Das äußere Erscheinungsbild historischer Fassadengliederungen ist grundsätz- lich zu erhalten. Die Fassade ist als Lochfassade mit überwiegendem Wandanteil zu gestalten. Erd- und Obergeschosse sind so aufeinander abzustimmen, dass ei- ne ganzheitlich zusammenhängende Gestaltung über die gesamte Fassadenhöhe entsteht, die nicht durch Bauteile, Werbung und/oder Farbe unterbrochen bzw. gestört wird. Die Öffnungen unterschiedlicher Geschosse sind in vertikalen Ach- sen und/oder durch übereinstimmende Außenkanten aufeinander zu beziehen. Die Ober- und Unterkanten der Fensteröffnungen eines Geschosses sind inner- halb eines Fassadenabschnittes jeweils auf gleicher Höhe anzuordnen. Vorhande- ne Gliederungs- und Gestaltungselemente wie horizontale Gesimse, Lisenen, Fenster-, Tür- und Torgewände, Sockel, Sohlbänke oder Klappläden sind in ihrem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten oder ersatzweise wiederherzustellen. In der Zone B sind andere Fassadengliederungen zulässig, wenn durch sie die Ge- schlossenheit der Mauerflächen von Stadt- und Zwingermauer betont wird. (2) Die Freilegung von Fachwerken ist nur bei ursprünglichem Sichtfachwerk zu- lässig. Intaktes Sichtfachwerk ist in seinem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten. Eine Verglasung von Gefachen ist in Zone A1 unzulässig. Die Hölzer des Sicht- fachwerks müssen dunkler gefasst sein als die Ausfachungen. (3) Balkone, Loggien und Erker sind nur in den Zonen A2, B2 und C zulässig. In den Zonen A1 und B1 können sie ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie z. B. auf der straßenabgewandten Gebäudeseite liegen, nur geringfügig vom öffentli- chen Raum aus wahrnehmbar sind oder das Ortsbild durch sie an dieser Stelle nicht beeinträchtigt wird. (4) Fassaden- oder Sockelverkleidungen aus Holz, Metall, Kunststoff, Faserze- ment, Keramikfliesen, Waschbeton, Natursteinimitationen, sowie Verkleidungen oder Fassadenelemente, die andere Materialien oder Fassadenkonstruktionen imi- tieren, sind unzulässig In den Zonen A und B sind Fassaden mit einem fein- bis mittelkörnigen, richtungslos verriebenen Außenputz zu versehen. Historische Sandsteinsockel dürfen nicht verputzt werden. Ansonsten sind Gebäudesockel zu verputzen oder mit unpoliertem, ortstypischem Sandstein oder Beton mit Sand- steinvorsatz zu verkleiden. In der Zone A1 sind auch Neubauten mit einem Sockel auszubilden. (5) Die Verkleidung von Natursteintreppen ist nicht zulässig. (6) Die Verkleidung von Brand- und Giebelwänden, sowie vortretenden Fassaden- teilen, wie Sockel, Gesimse, Lisenen, Fensterverdachungen oder Fensterbänke, ist nicht zulässig. (7) Putzfassaden sind mit Farbanstrichen oder durch Einfärbung des Putzes mit matter Oberfläche zu gestalten. Die Farbtöne sollen, soweit nachweisbar, dem Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 11 - maßgeblichen Befund entsprechen oder müssen sich andernfalls gestalterisch in die Umgebung einfügen. Brandwände und Brandgiebel müssen in Angleichung an die Fassade gestaltet werden. (8) Die nachfolgenden Angaben von Farbwerten beziehen sich auf das RAL- Classic-System (vorwiegend für Sockelfarben) bzw. das RAL-Design-System. Für die Gestaltung von Wandflächen und Sockeln sind folgende Farben zulässig: Farbtonbereich150-360: Helligkeit > 80, Buntheit < 10 Farbtonbereich 010 - 140: Helligkeit > 80, Buntheit < 20 Farbtonbereich 095 - 140: Helligkeit > 80, Buntheit < 20 Farbtonbereich 050 - 090: Helligkeit > 80, Buntheit < 30 Farben aus dem RAL- Classic –Bereich von 7000 bis 8000 und deren Aufhellungen für Sockel Dunklere Farben bis zu einer Helligkeit > 70 sind unter Einhaltung der festge- setzten Buntheit als Ausnahme in Abstimmung mit der Farbgebung der angren- zenden Bebauung zulässig. Die Wandflächen einer Fassade sind mit maximal drei Farben zu gestalten, von denen eine mindestens 70 % der Fassadenfläche (ohne Fensterflächen) einneh- men muss. Sollen Fassadenteile, die der Fassadengliederung dienen gestalterisch abgesetzt werden, so ist dies durch Veränderung des Helligkeitswertes, einen anderen Farb- ton oder neutrale graue Farben mit einer Helligkeit > 70 möglich. Fassadenele- mente wie Klappläden, Türen, Tore und Markisen sind nur in Farben mit einer Buntheit < 40 zulässig. Fensterprofile sind in der Zone A nur in hellen, nicht glänzenden Materialien oder mit Beschichtungen oder Anstrichen mit einer Helligkeit > 90 zulässig. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich abweichender historischer Farbbefun- de, falls diese nachempfunden werden sollen, oder aus denkmalrechtlichen Gründen müssen. Es wird dringend empfohlen, alle Fassadenfarben grundsätzlich vor der Ausführung, anhand von zusammen mit der Denkmalbehörde bzw. dem Stadtplanungsamt ausgewählten, örtlich anzubringenden Farbmustern, abzu- stimmen. (9) Auf historischen Fassaden an vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Gebäudeschauseiten ist das Aufbringen von Wärmedämmverbundsystemen oder vergleichbaren flächigen Fassadensystemen unzulässig. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 12 - § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster (1) Das äußere Erscheinungsbild historischer Türen, Tore und Fenster ist zu erhal- ten. In den Zonen A1 und B1 sind Fenster mit hochkant stehenden, rechteckigen Formaten zu gestalten und ab einer Breite von 0,80 m mit Profilen oder Pfosten zu gliedern. Tür-, Tor- und Fensterrahmen sowie Gewände sind im Farbton auf die Fassade abzustimmen. Die Glasanteile in Türen, Toren und Fenstern dürfen nicht zugestrichen und nicht durch Werbeverklebung überdeckt werden. Die Verwendung von Glasbausteinen, Verglasungen aus dunkel getöntem Glas, aus Draht- Struktur- und Spiegelglas und von Sprossen im Scheibenzwischenraum (unechte Sprossen), ist unzulässig. Gebäudedurchfahrten sind mit Toren zu ver- sehen. Rolltore, Rollgittertore und Sektionaltore sind unzulässig. (2) Das äußere Erscheinungsbild historischer Schaufenster ist zu erhalten. Schau- fenster sind nur im Erdgeschoss, dort auch fassadenbündig und mit einer maxi- malen Einzelbreite von 3,00 m zulässig. Schaufenster sind nur mit Brüstungen oder Sockel zulässig und sind mit Türen, Toren und Fenstern auf Gliederung und Maßstab der Fassade abzustimmen. Zulässig sind, insbesondere bei Gastrono- miebetrieben auch öffenbare Schaufensteranlagen, sofern eine in ihrer Höhe an die Fassadengliederung angepasste Sockelblende vorhanden ist. In der Zone A1 und B1 sind zwischen mehreren Schaufenstern Pfosten, Pfeiler oder Mauerab- schnitte anzuordnen. Rollläden vor Schaufenstern sind unzulässig. Ausnahmen sind nur bei Vorlage einer entsprechenden versicherungstechnischen Forderung zulässig. (3) In den Zonen A1 und B1 sind vorhandene Fensterläden in ihrem äußeren Er- scheinungsbild zu erhalten. Neue Fensterläden sind entsprechend historischer Materialien und Gestaltungen auszuführen. Alle Fensterläden auf einer Fassaden- seite müssen gleich gestaltet sein. Rollladenkästen, die vor die Fassade vorstehen oder das ursprüngliche Fensterformat verkleinern, sind unzulässig. § 10 Markisen und Vordächer (1) Markisen sind nur als Schleppmarkisen an Schaufenstern und Ladeneingängen zulässig, jeweils beschränkt auf die Breite der einzelnen Schaufenster bzw. Ein- gänge, mit einer maximalen Auskragung von 1,50 m. Markisen sind ohne Vo- lants und aus einfarbigem, textilem Material und in beweglicher Konstruktion auszuführen. Sie dürfen Gliederungselemente der Fassade nicht überdecken oder beeinträchtigen. Die Farbgebung der Markisen ist auf die Farbgebung der Ge- bäudefassade abzustimmen. Unzulässig sind glänzende Materialien mit Kunst- stoff oder Metallbeschichtung, Signalfarben nach RAL sowie Tages- oder Nacht- leuchtfarben. (2) Vordächer sind nur in der Pfinztalstraße in der Erdgeschosszone und aus- schließlich über Schaufenstern oder Ladeneingängen zulässig. Vordächer sind auf die Breite der Schaufenster oder Eingänge mit einem maximalen seitlichen Über- Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 13 - stand von 0,30 m zu beschränken und als filigrane Metall-Glas-Konstruktionen auszubilden. Die maximal zulässige Auskragung von Vordächern beträgt 1,50 m, gemessen senkrecht ab Außenkante Fassade. Ihre Unterkante soll 3,50 m nicht unterschreiten. (3) Vordächer sind grundsätzlich unzulässig als massive Betonplatten/Betonkonstruktionen verkleidete Holz- und Metallkonstruktionen ziegel- oder schindelgedeckte Vordächer § 11 Einfriedungen Das äußere Erscheinungsbild historischer Einfriedungen ist zu erhalten. Einfrie- dungen in der Flucht straßenbegleitender Fassaden sind nur zulässig als Natur- steinmauer, verputzte Mauer oder Sockelmauer mit Pfosten und Zwischenfeldern aus hölzernen oder metallenen Stabgeländern mit einer Gesamthöhe bis zu 1,50 m. Bezugspunkt ist die Höhe der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Für Türen und Tore innerhalb der Einfriedungen gelten diese Festsetzungen entspre- chend. Einfriedungen von Vorgärten sind wahlweise zulässig als Metallgitterzäu- ne oder geschnittene Hecken, jeweils mit einer Höhe von 0,80 m bis 1,80 m. § 12 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung auf den der Straße zuge- wandten Fassaden im Erdgeschoss oder, wenn im Erdgeschoss nicht möglich, bis zur Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen sind der his- torischen Bebauung in Form, Farbe, Platzierung und Ausmaß unterzuordnen. Wesentliche architektonische Gliederungselemente wie z.B. Giebeldreiecke, Ge- simse, Lisenen oder Fassadenstuck dürfen mit Werbeanlagen nicht überdeckt werden. (2) Zulässig ist Werbung aus selbstleuchtenden, hinterleuchteten oder auf die Fassade aufgemalten Einzelbuchstaben, wobei diese maximal 0,10 m auftragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten dürfen. Werbung senkrecht zur Fassade ist mit einer max. Ausladung von 0,80 m zulässig. Die Größe einer ein- zelnen senkrechten Werbefläche beträgt maximal 0,50 m². Die Gesamtbreite der Werbeanlagen darf 50% der Gebäudebreite und pro Wer- beanlage die Länge von 3,00 m nicht überschreiten. Gebäudeübergreifende Werbeanlagen sind unzulässig. Zu Gebäudekanten ist ein seitlicher Abstand von mindestens 0,50 m einzuhalten. (3) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind in Form, Farbe, Schriftart und Größe aufeinander abzustimmen. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 14 - (4) Zulässig sind ferner diejenigen Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum, die mittels Verträgen der Stadt oder ihrer Gesellschaften geregelt werden. (5) Unzulässig sind bewegte Werbung, sowie Werbung mit wechselndem oder grellfarbigem Licht und Werbung in Signalfarben. Dies gilt auch für registrierte Firmen- oder Markenzeichen. (6) Werbung in Vorgärten, an Einfriedungen, auf Türen, Toren, Fenstern, Klapp- läden, Markisen, Vordächern, Balkonen, Erkern, Dächern, Giebeln, Brandwänden ist unzulässig. (7) Ortsfeste Werbeanlagen auf öffentlichen Flächen sind mit Ausnahme der in Abs. (4) genannten unzulässig. (8) Fenster- und Schaufensterflächen dürfen nicht dauerhaft zu mehr als 10% ih- rer Fläche verdeckt sein (z.B. durch Verklebung oder Anstrich). Ausnahmen sind nur kurzzeitig für Umbaumaßnahmen oder Dekorationen zulässig. § 13 Wertvolle Bauteile Historisch bedeutsame Bauteile, auch wenn sie nicht dem Denkmalschutz unter- liegen, wie Wappen, Schlusssteine, Gewände, Konsolen, Zierfiguren, Bleiglasfens- ter, Kreuzstockfenster, handgestrichene Biberschwanzziegel, Bodenbeläge, Ein- friedungen u.a. müssen an ihrem ursprünglichen Ort in ihrem äußeren Erschei- nungsbild erhalten bleiben. § 14 Technische Bauteile (1) Solar- und Photovoltaikanlagen sind in allen Zonen auf den nicht vom öffent- lichen Verkehrsraum einsehbaren Dachflächen mit gleicher Dachneigung wie das darunter liegende Dach und mit einem Abstand zur Dachhaut von max. 0,20 m und einem Abstand zu Dachfirsttraufe und Ortgang von jeweils mindestens 0,30 m (gemessen in der Dachschräge) zulässig. Auf einer Dachfläche dürfen nur ein- heitliche Formate in der gleichen Ausrichtung (horizontal oder vertikal) angeord- net werden. Anlagen, die nicht mehr in Betrieb sind, sind sofort zurückzubauen. (2) Satellitenempfangsantennen (Parabolspiegel, Planarantennen) sind nur in Zo- ne A2, B2 und in Zone C auf den nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehba- ren Gebäudeteilen zulässig. Empfangsanlagen auf Fassaden sind unzulässig. (3) Das Anbringen von Klimageräten auf Dächern, Vordächern und Fassaden ist nur in Zone A2, B2 und in Zone C auf den nicht vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Gebäudeteilen zulässig, wenn sich die Farbgebung dem Dach bzw. der Fassade angleicht. (4) Sichtbare Edelstahlkamine sind unzulässig. Gestaltungssatzung Altstadt Durlach Fassung vom 31.Januar 2019 - 15 - (5) Das Aufstellen von Abfallbehältern auf privaten Flächen, die unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, ist nur zulässig, wenn die Behältnisse mit Stein oder Holz verkleidet oder die Standorte eingegrünt sind. § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahr- lässig gegen § 7 (2) Dachneigung, Dachform § 7 (3) Dachdeckung § 7 (8) Dacheinschnitte, Dachterrassen § 7 (9) Wärmedämmverbundsysteme § 8 (1) Fassadengliederung § 8 (3) Balkone, Loggien, Erker § 8 (4) Fassadenmaterialien § 8 (8) Farben § 8 (9) Wärmedämmverbundsysteme § 9 Türen, Tore, Fenster, Klappläden, Schaufenster § 10 (2,3) Vordächer § 12 Werbeanlagen § 14 (3) Klimageräte verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden. § 16 Inkrafttreten Die Gestaltungssatzung Altstadt Durlach tritt mit der ortsüblichen Bekanntma- chung in Kraft. Karlsruhe 16. Februar 2016 Fassung vom 31. Januar 2019 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0766 Dez. 6 Gestaltungssatzung "Altstadt Durlach", Karlsruhe-Durlach Satzungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 19.09.2019 5 x vorberaten Gemeinderat 22.10.2019 7 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt die örtlichen Bauvorschriften „Altstadt Durlach“ als Satzung (Beschluss mit vollständigem Wortlaut auf Seite 8). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja durchgeführt am 16.10.2019 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zu den örtlichen Bauvorschriften Die bauliche und gestalterische Entwicklung in der Altstadt Durlach wird seit 1998 auf Grundla- ge der nach § 19 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes erlassenen Gesamtan- lagensatzung „Altstadt Durlach“ gesteuert. Zuvor wurde diese Aufgabe mittels sanierungsrecht- licher Genehmigungen im Rahmen der damaligen Sanierungssatzung wahrgenommen. Eine weitere Grundlage für gestalterische Entscheidungen war unter anderem der bereits 1976 ent- wickelte Entwurf einer Gestaltungssatzung. Im Laufe der Zeit zeigten sich vermehrt Schwächen dieser rechtlichen Situation. Obwohl das Denkmalschutzgesetz unter konservatorischen Ge- sichtspunkten die stärksten Einflussmöglichkeiten auf das bauliche Geschehen in Durlach bietet, gab und gibt es Fälle oder ganze Bereiche, in denen der Denkmalschutz nicht greift bzw. an seine Grenzen stößt. Beispielsweise sind im Denkmalschutzgesetz städtebauliche Gründe für denkmalrechtliche Maßnahmen nicht vorgesehen. Auch sind bauliche Aktivitäten, die das Stadtbild stark beeinflussen, jedoch nicht unmittelbar Gegenstand denkmalschutzrechtlicher Genehmigungsvorgänge sind, nicht zu steuern. Beispiele hierfür sind etwa die nicht denkmalge- schützten Altbauten innerhalb der Gesamtanlage, aber auch Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken oder nach Abbrüchen. Zunehmende Bedeutung haben auch die Randbereiche und Eingangssituationen zur Altstadt, so dass auch dort Steuerungsmechanismen eingeführt werden sollen. In der Gesamtanlagensatzung werden die wesentlichen denkmalschutzrechtlichen Schutzziele aufgeführt, es wird aber nicht beschrieben, mit welchen konkreten baulichen Maßnahmen sol- che Ziele zu erreichen sind. Es bleibt insofern den zuständigen Ämtern, beteiligten Eigentümern und Planern vorbehalten, einen geeigneten Weg zur Umsetzung des Schutzziels im Einzelfall zu finden. Grundsätzliche Entwicklungsziele kennt die Gesamtanlagensatzung nicht. Sie ist rein konservatorisch angelegt. Nur auf Basis der Gesamtanlagensatzung sind keine Aussagen zu stadtgestalterischen Weiterentwicklungen im Bereich der Durlacher Altstadt möglich. Vor die- sem Hintergrund ist der Erlass einer Gestaltungssatzung geboten. Mit der Gestaltungssatzung soll eine möglichst nachvollziehbare, verbindliche Entscheidungs- grundlage für alle Beteiligten zur Anordnung der Baukörper, der baulichen Ausführung wesent- licher Bauteile (Dach, Fassade, Öffnungen) aber auch zu baulichen Details (Fenster, Werbeanla- gen, Einfriedungen, etc.) im Hinblick auf ihre Gestaltung geschaffen werden. Sie soll Spielräume für Neubauten eröffnen und dabei eine harmonische Ensemblewirkung begünstigen. Die Vor- schriften werden ausgehend von den örtlichen, durch die Durlacher Bau- und Planungsge- schichte geprägten Gegebenheiten entwickelt und präzisieren die allgemeinen Anforderungen, die sich aus der Landesbauordnung ergeben. Das ca. 32 ha große Plangebiet liegt in Karlsruhe-Durlach. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebietes ist der zeichnerische Teil des Satzungsentwurfs. Das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt wird maßgeblich von einer historisch gewachsenen Stadtstruktur und einer Vielzahl baulicher Kulturdenkmale aus unterschiedlichen Zeitepochen geprägt. Die in der Altstadt erlebbare, hohe städtebauliche Qualität entsteht aus den Besonderheiten des öffentlichen Raums mit seinem charakteristischen Kreuz- und Ringstraßensystem mit unter- schiedlich dimensionierten Platzräumen, aber auch aus den fernwirksamen Sichtbezügen zu vorhandenen Kirchtürmen, zum Rathausturm und zum Turmberg. Auch der Blick vom Turmberg Ergänzende Erläuterungen Seite 3 auf die Straßen- und Dachlandschaft der Altstadt erschließt die Besonderheit der ehemaligen Markgrafenstadt. Im Altstadtkern präsentieren sich die Straßenzüge über weite Strecken als wohltuend einheit- lich, wobei die Qualität der straßenbegleitenden Bebauung wegen der Krümmung der Ringstra- ßen in besonderer Weise erlebbar wird. Die Altstadt ist aber auch durch Kontraste geprägt: Öffentliche Gebäude wie etwa das Rathaus, die Kirchen, die Schulen und insbesondere die Karlsburg setzen städtebauliche Akzente. Dane- ben stehen Gebäude wie zum Beispiel die in der Gründerzeit errichtete Löwen-Apotheke in starkem stilistischem Gegensatz zur umgebenden Bebauung. Die städtebauliche Qualität der Altstadt hat sich aus der Summe vieler einzelner Bauprojekte entwickelt, die in hoher planerischer und handwerklicher Qualität sensibel in das städtebauliche Umfeld eingefügt wurden. Dies gilt insbesondere für Baumaßnahmen aus der Zeit der Sanie- rung 1984 bis 2004, in der das Ortsbild mit hohem Betreuungsaufwand seitens der Denkmal- pflege und der Stadtplanung gepflegt und weiterentwickelt wurde, aber auch für Beispiele aus jüngster Zeit. Demgegenüber schwächen die weniger gelungenen Maßnahmen und zahlreichen „kleineren Bausünden“ (unproportionierte Anbauten, unangemessene Materialwahl, übertriebene Werbe- anlagen) in ihrer Summe die Wirkung des historischen Stadtbilds. Dies gilt es zukünftig zu ver- meiden. Die mit der Satzung verfolgten Ziele sind im Wesentlichen folgende: Die baugestalterische Entwicklung der Durlacher Altstadt soll so gesteuert werden, dass ihre unverwechselbare Identität erhalten bleibt. Deshalb sollen Regelungen getroffen werden, die die essentiellen Gestaltungsmerkmale der Altstadt erhalten und diese Gestaltungsmerkmale zur Richtschnur für bauliche Ergänzungen machen. Gleichzeitig sollen im Sinne der Attraktivität der Altstadt als Wohn- und Wirtschaftsstandort und zur Sicherung der im Rahmen der Sanierung erzielten Erfolge auch Freiräume für eine qualitätsvolle aber am Bestand orientierte Weiterent- wicklung geschaffen werden. Auch sollen erweiterte Einflussmöglichkeiten aus einem die Substanz grundsätzlich erhaltenden Blickwinkel auf Veränderungen der räumlichen, städtebaulichen und architektonischen Situation und des Erscheinungsbildes der Altstadt Durlach geschaffen werden. Diese Einflussmöglichkei- ten sollen über die Möglichkeiten des Denkmalschutzes hinausgehen und auch städtebaulich begründet werden können. Darüber hinaus sollen gestaltrelevante Erscheinungen, die das Denkmalschutzgesetz nur unzu- reichend regelt, im Sinne einer positiven, gestalterischen Weiterentwicklung des Ortsbildes ge- steuert werden. Störende Werbeanlagen sollen ausgeschlossen werden. Zulässige Werbeanla- gen sollen so in das Stadtbild integriert werden, dass sie den städtebaulichen und architektoni- schen Ausdrucksformen untergeordnet bleiben. Die ebenfalls wünschenswerte, vereinheitlichende und vereinfachende Gestaltung von Stadt- mobiliar und Mobiliar von Außenbewirtungen und die Steuerung von Gegenständen aus Son- dernutzungen im öffentlichen Raum können aus rechtlichen Gründen nicht in dieser Satzung geregelt werden. Sie sind deshalb in den ergänzenden Hinweisen enthalten. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Um den unterschiedlichen städtebaulichen Situationen innerhalb der Altstadt gerecht zu wer- den, wird der Geltungsbereich in verschiedene Zonen mit differenzierter Regelungstiefe unter- teilt. Einige Regelungen gelten für den gesamten Geltungsbereich, andere nur für einzelne Zo- nen. Die Zonierung wurde mit Blick auf die unterschiedlichen historischen Baustrukturen festgelegt (siehe Begründung Ziffer 6.2 – Lageplan mit Zoneneinteilung, Seite 21). Es wird gebäudetypolo- gisch unterschieden in: Zone A – Kernstadt/Durlacher Modellhaus Im Bereich der Kernstadt ist das historische Ortsbild durch eine charakteristische Bauform ge- prägt, die sich auf die „Durlacher Modellbauverordnung“ von 1698 bezieht und damit der ge- stalterischen Zielsetzung für den Wiederaufbau nach dem Stadtbrand im Jahre 1689 entspricht. Typische Merkmale sind: vorwiegend zweigeschossige Bauweise Gebäude traufständig zur Straße Dachneigung ca. 50 ° geschlossene Dachflächen mit Dachüberstand an der Traufe, als Kastengesims ausgebildet rotbraune Biberschwanzeindeckung verputzte Fassade, durch horizontale Gesims, Fenster und Klappläden rhythmisch gegliedert Gebäude stehen auf einem vorspringenden Sockel Zone B – Stadtmauerbebauung Die Bebauung auf der Flucht der mittelalterlichen Stadtbefestigung bzw. auf Resten der alten Stadt-/Zwingermauer hat als vormals untergeordneter, von Nebengebäuden geprägter Stadtbe- reich historisch folgende typische Merkmale: vorwiegend zweigeschossige Gebäude Gebäude traufständig zur Straße bzw. Stadtmauerflucht Dachneigung ca. 50 ° kleinflächige, oft differenzierte Dachlandschaft mit meist geschlossenen Dachflächen ohne Öffnungen unverputzte Natursteinfassaden, Fachwerkfassaden, verputzte Fassaden In dieser Zone finden sich auch Sonderlösungen für Fassaden und Dachgliederungen aus der Zeit der Sanierung, die die Geschlossenheit der Mauerflächen von Stadt- und Zwingermauer betonen und kontrastieren. Gestalterisch und funktional ähnlich ambitionierte Planungen sollen hier weiterhin möglich sein. Zone C – Innere und äußere Stadterweiterung Am Rande des Geltungsbereichs der Satzung, aber auch teilweise entlang der Pfinztalstraße, findet sich ein weniger homogener Gebäudebestand. Diese Bereiche der Altstadt sind geprägt durch Gebäude der Gründerzeit, der Nachkriegszeit und der darauf folgenden Jahrzehnte bis hin zur Gegenwart, mit größeren Dimensionen unter Verwendung vielfältiger Baumaterialien. Die „Stadterweiterung“ weist auch eine höhere Vielfalt an Bautypen auf, als die beiden anderen Zonen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Über die Zoneneinteilung hinaus ist zu beachten, in welchem Umfang die betreffende Bebau- ung oder das Bauteil vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrzunehmen ist. Grundsätzlich sind die Gebäude „ganzheitlich“ zu gestalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Angemessenheit ist es allerdings geboten, zwischen einsehbaren Bereichen mit höherem Regelungsbedarf und nicht einsehbaren Bereichen mit geringeren Anforderungen zu unterscheiden. Diesem Zweck dient die Unterteilung der Zonen A und B in A1/A2 und B1/B2, wobei die Zonen A1 und B1 Gebäude bzw. Gebäudeteile umfassen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind und A2 und B2 die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbaren. Das Ortsbild und die vorhandenen Baustrukturen in ihrer Maßstäblichkeit und mit ihren ortstypi- schen Gestaltungsmerkmalen sollen bei allen baulichen Maßnahmen grundsätzlich erhalten bleiben. Veränderungen im Erscheinungsbild von Gebäuden müssen sich am Bestand orientie- ren und in die Umgebungsbebauung einfügen. Vorhandene Gestaltungsmängel sind im Zuge baulicher Maßnahmen zu beseitigen. Im Sinne einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung sol- len neue, an die gestalterischen Ziele dieser Satzung angepasste Lösungen möglich bleiben. Folgende Elemente sind für das äußere Erscheinungsbild der Altstadt Durlachs erheblich, wes- halb sie Gegenstand der Festsetzungen sind: die städtebauliche Grundstruktur mit ovalem Stadtkern, der Vorstadt und dem Schlossbe- reich, die historischen öffentlichen und privaten Gebäude, der Verlauf von Stadtmauer und Graben sowie die mittelalterliche Parzellierung die von der historischen Bebauung geprägten Straßen und Platzräume mit ihren Profilen, den Belägen, der Möblierung des öffentlichen Raumes und den Grünbereichen die Gebäudefassaden mit ihren sich aus der Parzellengröße und Traufhöhe ergebenden Pro- portionen, ihren Gliederungen, die Dachzonen, die gestalteten Details an den Fassaden, die Farb- und Materialwahl, Fensterformate, Teilungen und Fensterläden, Tür und Torflügel, Gebäude, bauliche Anlagen aller Art, Garagen, überdachte Stellplätze, Fahrgastunterstände, Vorbauten, Überdachungen, Verglasungen private Freiflächen Öffnungen in Außenwänden und Dächern Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung Windenergieanlagen Masten, Leitungen, Sirenen, Fahnen, Einrichtungen der Brauchtumspflege, Technische Ausrüstungen des öffentlichen Raums Antennen Einfriedungen und Stützmauern Werbeanlagen Automaten Die Festsetzungen gelten sowohl für Neubauten als auch Sanierungen, Wiederaufbauten, Um- bauten, Instandhaltungen und die Erweiterung baulicher Anlagen. Sie gelten ebenso für alle nach § 50 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfreien Vorhaben, die gemäß § 3 der Gestal- tungssatzung dem Kenntnisgabeverfahren unterworfen werden. Die Gestaltungssatzung beinhaltet örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO. Die Satzung lässt die denkmalrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Gesamtanlagensatzung unberührt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Satzungstext samt Beipläne, die Begründung und die Hinweise verwiesen. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Es ist davon auszugehen, dass vermehrte Anfragen von Bauwilligen zu einem Personalmehrbe- darf in der Verwaltung führen können, der zurzeit noch nicht quantifizierbar ist. II. Verfahren, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 6. Juli 2010 erfolgten als bisherige Verfahrensschritte die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationsveranstaltung des Stadtplanungs- amtes am 7. März 2012 sowie eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 3. März bis 15. April 2016. Die hierbei eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Stadtplanungsamt synoptisch aufbereitet und bewertet. Mit den bei diesem Verfahrensstand vorliegenden Stellungnahmen hat sich der Gemeinderat anlässlich des Auslegungsbeschlusses in der Sitzung am 13. Dezember 2016 auseinanderge- setzt. Ergänzend wird hierzu auf die Verwaltungsvorlage Nr. 2016/0528, TOP 11, der Gemein- deratssitzung vom 13. Dezember 2016 samt den dort als Anlage 1 und 2 beigefügten Synopsen verwiesen. Aufgrund des in dieser Sitzung gefassten Beschlusses wurde der Entwurf der Gestal- tungssatzung vom 16. Februar 2016 in der Fassung vom 26. August 2016 nach vorheriger öf- fentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 1. März bis 3. April 2017 öffentlich ausgelegt und auch den Trägern öffentlicher Belange wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Zuge der Auslegung haben sich nur wenige Träger öffentlicher Belange nochmals zu dem Entwurf der Gestaltungssatzung geäußert. Im Einzelnen waren dies der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe als untere Denkmalschutzbehörde, das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungs- präsidium Stuttgart und die Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH. Die untere Denkmalschutzbehörde hielt den Entwurf der Gestaltungssatzung aus rechtlicher Sicht für nicht vereinbar mit den allgemeinen Regelungen des Denkmalschutzes und der denk- malschutzrechtlichen Gesamtanlagensatzung „Altstadt Durlach“. Auf Erhaltungsforderungen und Regelungen, die den Bildschutz des historischen Gebäudebestands bezwecken, müsse in der Gestaltungssatzung verzichtet werden, dies sei alleinige Aufgabe der Denkmalschutzbehör- de. Entgegen der Auffassung der unteren Denkmalschutzbehörde enthält die Gestaltungssat- zung jedoch lediglich Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und gerade keine zwingenden Vorgaben zum Erhalt historischer Bausubstanz, die nur auf der Grundlage des Denkmalschutzrechts statuiert werden können. Abweichende oder weitergehende Anforderun- gen des Denkmalschutzrechts bleiben ausdrücklich unberührt. Vom Landesamt für Denkmalpflege wurden zum Teil sehr detaillierte Vorschläge für geänderte Formulierungen im Satzungstext unterbreitet. Erklärtes Ziel sollte danach eine Annäherung an die bei der täglichen Arbeit der Denkmalbehörden auftretenden Problemstellungen sein. Der konservatorische Ansatz des Landesamtes für Denkmalpflege lässt sich jedoch nicht immer mit der vom Denkmalschutzrecht abweichenden Zweckbestimmung einer Gestaltungssatzung ver- einbaren. Die Anregungen konnten deshalb nur teilweise übernommen werden. Aus der Öffentlichkeit gingen keine weiteren Stellungnahmen zum Satzungsentwurf ein. Die vom Denkmalschutz geäußerten Bedenken und Anregungen sowie weitere rechtliche As- pekte führten dazu, dass der Entwurf erneut überarbeitet und in der geänderten Fassung am 22. November 2017 dem Ausschuss II des Ortschaftsrates Durlach und am 30. Januar 2018 dem in Durlach gebildeten Arbeitskreis Gestaltungssatzung Altstadt Durlach vorgestellt wurde. Den Hinweisen des Ausschusses II folgend wurden schließlich auch die Regelungen in § 7 Abs. 10 (Gauben) sowie § 8 Abs. 2 (Erscheinungsbild Sichtfachwerk) angepasst. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Aufgrund der zahlreichen Änderungen im Satzungstext, die gleichwohl weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die wesentlichen Elemente des Planungskonzeptes berühren, hat die Verwal- tung in Anwendung der Ermächtigung des Gemeinderats vom 13. Dezember 2016 entschieden, den Entwurf der Gestaltungssatzung erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange entsprechend zu beteiligen. Gegenstand der erneuten Auslegung, die so- dann in der Zeit vom 10. September 2018 bis 12. Oktober 2018 stattfand, war die Entwurfsfas- sung vom 18. Juni 2018. Unterschiede zu der vormals ausgelegten Fassung vom 26. August 2016 waren im Wesentlichen: die Ersetzung des Begriffs „öffentlicher Raum“ durch den rechtlich präziser definierten Be- griff „öffentlicher Verkehrsraum“ in Anlehnung an § 2 Abs. 9 LBO, der aus rechtlichen Gründen gebotene Verzicht auf die Forderung nach einem Erhalt histori- scher Bausubstanz und daraus folgend eine Beschränkung auf das äußere Erscheinungsbild von baulichen Anlagen und Bauteilen, eine klarere Definition der Voraussetzungen für Ausnahmen (§ 4), eine dezidiertere Klarstellung des Verhältnisses bestehender örtlicher Bauvorschriften und denkmalrechtlicher Vorgaben zu den Regelungen der Gestaltungssatzung (§ 5), der Verzicht auf extrem einschränkende Gestaltungsvorgaben bei Dächern, um Lösungen auf technisch und gestalterisch aktuellem Stand insbesondere bei Neubauten zu ermögli- chen, sowie eine Klärung des gewünschten Erscheinungsbildes von Gauben (§ 7), die Wahlmöglichkeit zwischen Farbfassung nach Befund und Neugestaltung gemäß den Vorgaben der Satzung, da eine Befunduntersuchung oft nicht gefordert werden kann, die Forderung, intaktes Sichtfachwerk in seinem äußeren Erscheinungsbild zu erhalten (§ 8), Änderungen in der Regelungssystematik in § 12 (Werbeanlagen) und eine Regelung für Anlagen der Vertragswerbepartner der Stadt Karlsruhe für Werbung im öffentlichen Raum und eine aus rechtlichen Gründen notwendige Reduzierung der Forderung, wertvolle Bau- teile zu erhalten, auf deren äußeres Erscheinungsbild. Die erneute Auslegung war nur für wenige Behörden und Träger öffentlicher Belange Anlass, sich nochmals zu dem Entwurf der Gestaltungssatzung zu äußern. Es gingen Stellungnahmen des Zentralen Juristischen Dienstes der Stadt Karlsruhe als untere Natur- und Bodenschutzbe- hörde, des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Karlsruhe, des Nachbarschaftsverbandes Karls- ruhe, der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe und das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ein. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zum Satzungsentwurf waren auch in diesem Verfahrens- stadium nicht zu verzeichnen. Die im Zuge der Offenlagen eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange wur- den in der als Anlage beigefügten Synopse aufbereitet und bewertet. Auf die dortigen Aussa- gen der Stadtplanung wird an dieser Stelle verwiesen. Nach einigen wenigen redaktionellen Änderungen erhielt der Entwurf das letztgültige Fas- sungsdatum 31. Januar 2019. III. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alledem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und die Gestaltungssatzung nach Maßgabe des Entwurfs vom 16. Februar 2016 in der Fassung vom 31. Januar 2019 als Satzung zu beschließen. Die örtlichen Bauvorschriften mitsamt den Lageplänen 6.1 (Geltungsbereich) und 6.2 (Zoneneinteilung), die Bestandteil der Satzung Ergänzende Erläuterungen Seite 8 werden, sowie die Begründung und Hinweise zur Gestaltungssatzung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Gestaltungssatzung "Altstadt Durlach", Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 74 der Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergän- zungen die örtlichen Bauvorschriften „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach als Satzung be- schlossen. Maßgebend sind die auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften vom 16. Februar 2016 in der Fassung vom 31. Januar 2019 mitsamt den dort beigefügten Lageplänen 6.1 und 6.2. Den örtlichen Bauvorschriften ist eine Begründung beigefügt. Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 6 LBO).
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Niederschrift 3. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Oktober 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 7 der Tagesordnung: Gestaltungssatzung „Altstadt Durlach“, Karlsruhe- Durlach: Satzungsbeschluss Vorlage: 2019/0766 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Gestaltungssatzung "Altstadt Durlach", Karlsruhe-Durlach Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 74 der Landesbauordnung für Baden- Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbin- dung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Er- gänzungen die örtlichen Bauvorschriften „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach als Satzung beschlossen. Maßgebend sind die auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften vom 16. Februar 2016 in der Fassung vom 31. Januar 2019 mitsamt den dort beigefügten Lageplänen 6.1 und 6.2. Den örtlichen Bauvorschriften ist eine Begründung beigefügt. Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 6 LBO). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf: – 2 – Wie bei Satzungsbeschlüssen üblich, gibt es hier einige einleitende Worte. Bürgermeister Fluhrer (powerpoint-unterstützt): Karlsruhe bekennt sich zu seinen his- torischen Wurzeln. Es geht heute bei diesem Satzungsbeschluss um nichts weniger als um unsere Identität und um unseren Stadtcharakter. Deshalb gestatten Sie es mir, dass heute Ihr Baudezernent den Staffelstab vom Stadtplanungsamt übernimmt und ein paar Sätze zu dieser Satzung sagt. Denn es hat Bedeutung für die Stadt, für Durlach als Mutter unserer Stadt und für das Ortsbild insgesamt. Sie wissen, dass wir in Durlach eine Gestaltungssatzung haben, die schon über 20 Jahre greift, die im Prinzip aus dem denkmalrechtlichen Sinne alles sichert, was denkmalge- schützte Bausubstanz beinhaltet, auch erhaltenswerte Bausubstanz. Wir haben bisher durch Sanierungsrechte über die nicht geschützten Gebäude ein Stück weit mehr Rechtssi- cherheit gelegt gehabt. Aber wir wollen dieses Instrument heute weiterschreiben, dass wir auch über Anbauten, Umbauten, über Neubauten, all das, was nicht denkmalgeschützt ist, eine entsprechende Handschrift für Durlach sichern und gestalten. Sie wissen, um was es geht. Das Planungsgebiet umfasst immerhin 32 ha an baulicher Fläche. Konkret am Orts- plan erkennen Sie, dass der komplette Altstadtring enthalten ist, der Bereich der Karlsburg und Umgebung, der Schlossgarten und – hier blau gefärbt – im Osten und Westen entlang der Pfinztalstraße auch noch die Eingänge. Das war in der Debatte Ihr Wunsch, dass wir das erweitern, um die Eingangssituation an diesen Stellen auch gestalterisch im Griff zu haben. Dem sind wir sehr gerne gefolgt. Im Prinzip ist bis auf diese blaue Fläche, die jetzige Gestaltungssatzung, zu der ich gleich komme, deckungsgleich mit der bisherigen Gesamt- anlage. Insofern ergänzen sich auch diese Rechtsfelder. Inhaltlich gruppieren wir unterschiedliche Zonen in A, B und C. A ist die zentrale Innenflä- che der Kernstadt, die eine besonders hohe restriktive Wirkung entfaltet. B sind besondere Straßenzüge, die entlang der Stadtmauer besondere Baustrukturen haben. Und C sind die Ränder, die im Prinzip eine etwas leichtere Restriktion bekommen. Ich gehe exemplarisch für Sie einmal in zwei Zonen hinein, nämlich in die Zone A, unser Kernareal, wo unsere Durlacher Modellbauverordnung von 1698 die besondere Bausubstanz auch bisher sichert. Im Wesentlichen geht es um zweigeschossige Gebäude, die traufständig an der Straße ein schönes, heimeliges Ortsbild prägen, mit entsprechenden Dachneigungen von 50 °, gro- ßen, zusammenhängenden Dachflächen, die eine besondere Farbe haben und eine Einde- ckung mit Biberschwanz. Die Putzfassaden, eine Gebäuderhythmik und entsprechende Sockelausprägung, all das wollen wir sichern, auch für Neubauten, die sich dann in diese Struktur entsprechend exakt so einpassen müssen. Die Zone C ist diejenige, die etwas weniger restriktiv bestückt ist, auch heute schon mit Gebäuden der Gründerzeit, Nachkriegszeit und weiterer Epochen. Hier geht es darum, an- gepasst zu reagieren, die Gebäude müssen aber nicht exemplarisch so im Detail alles nach- vollziehen. Wichtig ist uns - das war Ihnen auch wichtig in der Diskussion -, dass alles, was sich baulich verändert, immer in die Umgebung eingepasst werden muss. Dazu regeln wir auch bei- spielsweise andere Grenzabstände der Gebäude untereinander, die von der Landesbauord- nung abweichen. Hier gibt es die Grundaussage, dass alles Neue sich in den Bestand un- terordnen und einfügen muss. – 3 – Ganz speziell sind uns die Fassaden wichtig, dass die eine gewisse Gliederung, Rhythmik bekommen, dass es nur Lochfassaden geben kann, das heißt, keine Glasgebäude zwi- schendrin, sondern dass die räumlichen Wände der Gebäude immer durch Fensteröffnun- gen bestückt sein müssen, so dass die Wand das dominierende Merkmal sein wird. Es geht um Farbe, um Details. Das, was die Außenhaut der Gebäude für die Architektur ist, ist im Prinzip die Tapete eines Innenraums des Stadtraums. Deshalb ist diese Fassadenstruk- turrhythmik uns besonders wichtig. Genauso, wie die Werbeanlagen. Auch diese sind ein- zugliedern, sich unterzuordnen in den Auftritt. Wir wollen keine schillernde, aufdringliche Werbeanlage, die im Zweifel noch blinkt, sondern wir wollen, dass die sich unterordnet in diese Gesamtgestaltung, so dass die Wahrnehmung eines sehr starken Gesamtauftritts un- terstützt wird. Das gleiche gilt für alle baulichen Details, wie Antennenanlagen, Satelliten- schüsseln und Solaranlagen, die alle vom visuellen Stadtbild im rückwärtigen Bereich ange- ordnet werden müssen. Es gelten weiterhin die rechtlichen Bebauungspläne, die schon vorhanden sind. Sie erin- nern sich noch, dass wir Mitte dieses Jahres eine Erhaltungssatzung auf den Weg gebracht haben für Durlach. Das heißt, wir haben jetzt mehrere Sicherungslagen übereinander, so dass auch im Moment kein Abbruch geschehen kann und keine Veränderung, ohne dass wir gleich ins Gespräch gehen miteinander, so dass die gewünschte Entwicklung in Durlach in diesem Gesamtareal aus unserer Sicht jetzt sicher ist. Wenn Sie so wollen, kann man sagen, wir haben jetzt Gürtel und Hosenträger gemeinsam. Aber ich denke, das ist in An- betracht des Wertes, den wir hier im Stadtbild und in der Stadtstruktur haben, allemal rich- tig. Deshalb bedanke ich mich an dieser Stelle bei allen, die hier mitgewirkt haben, besonders bei den Kollegen des Stadtplanungsamtes. Ich denke, Sie werden das mit großer Mehrheit beschließen, um uns ein wichtiges Instrument an die Hand zu geben. Stadtrat Honné (GRÜNE): Die GRÜNE-Fraktion begrüßt diese Gestaltungssatzung. Wir stimmen der auch zu, weil es wichtig ist, dass die historische Substanz möglichst gut ge- schützt wird. Das ist ein weiterer Baustein in diese Richtung. An einer Stelle sind wir nicht zufrieden. Das ist der Klimaschutz. Denn es ist immer mehr nötig, Solaranlagen auf den Dächern unterzubringen, sowohl Solarwärme als auch Photo- voltaikanlagen. Die Solarwärme kann immer nur vor Ort am Haus angebracht werden. Da sagt diese Satzung jetzt ganz klar, das ist nicht erlaubt, auf allen Flächen, die aus dem öf- fentlichen Bereich einsehbar sind. Das sind sehr viele Dachflächen. Da wird insbesondere die südliche Dachfläche gebraucht. Wenn man da einsehen kann, dann geht gar nichts auf diesen Häusern. Das sind auch viele. Insofern werden wir jetzt betrachten, wie es weitergeht mit der Entwicklung. Womöglich müssen wir dann nachsteuern, um mehr zuzulassen. Zum Beispiel gibt es die Indach- Photovoltaikanlagen, die kaum von einem normalen Ziegel zu unterscheiden sind, aber sehr wohl das Sonnenlicht umwandeln. Das wäre eine Möglichkeit, was man sicherlich zu- lassen könnte nach entsprechender Erfahrung. Stadtrat Müller (CDU): Endlich - und insbesondere als Durlacher ein ganz besonderes Endlich – liegt nun der Beschlussentwurf zur Gestaltungssatzung der Altstadt Durlach vor. Sicherlich ist eine solche Gestaltungssatzung auch nicht abschließend zu bewerten. Ein um- – 4 – fassender Schutz für die Altstadt Durlach kann dann nur im Zusammenspiel mit einer Erhal- tungssatzung sein. Ich gehe zwangsläufig auch nicht davon aus, dass wir ebenso lange auf eine Erhaltungssatzung warten müssen, wie auf diese vorliegende Gestaltungssatzung. Die CDU-Fraktion freut sich. Ich als Durlacher freue mich insbesondere über das vorliegende Werk. Selbstverständlich schließen wir uns diesem Votum an. Stadtrat Zeh (SPD): Auch die SPD-Fraktion begrüßt diese Gestaltungssatzung. Es ist ein langes Werk. Es hat über 10 Jahre gedauert, bis man zu diesem Satzungsbeschluss kommt. Das liegt natürlich auch daran, dass sehr viele Details geregelt werden, von Gauben über die Farbauswahl und ähnliches. Interessant wird es dann, wenn jemand diese nicht zur Kenntnis nimmt und einfach doch etwas verändert, wie wir dann restriktiv vorgehen, wenn diese Gestaltungssatzung nicht eingehalten wird. Da wird sicherlich die Nagelprobe kom- men. Deshalb gab es auch sehr viele Einwendungen von Hausbesitzern, die eigentlich ger- ne ihre Freiheiten haben wollten. Aber wir gehen diesen Weg mit. Es ist die Ergänzung, Herr Bürgermeister Fluhrer hat es gesagt, zu dieser Gesamtanlagensatzung, die nur denk- malgeschützte Häuser erfasst. Nun auch Neubauten und die Gesamtgestaltung. Das Thema Solaranlagen ist uns auch aufgefallen. Die Fridays-for-future-Leute wollen na- türlich alle geeigneten Dachflächen haben. Das schließt diese Satzung explizit aus. Ich erin- nere mich an einen Fall, wo dies auch schon untersagt wurde, weil es vom Turmberg aus sichtbar wäre und dementsprechend diese Dachfläche nicht umgewandelt werden durfte. Wir haben noch mehrere Gebiete in Karlsruhe, wo es auch nicht erlaubt ist. Aber das ist dann ein anderes Thema. Ich glaube auch, Herr Honné, diese Ziegel sind fest vorgeschrie- ben, dass auch diese Solarziegel nicht möglich sind. Wir werden uns sicherlich mit diesem Thema in Zukunft weiter beschäftigen müssen, wie die moderne Entwicklung weitergeht. Wir hoffen auch, dass die Erhaltungssatzung bald kommt. Wir stimmen aber heute dieser Gestaltungssatzung auf jeden Fall gerne zu. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Ich darf heute gemeinsam mit der Zählgemeinschaft von FDP, FÜR Karlsruhe und Freie Wähler reden, wohl, weil ich aus Durlach komme, wohl, weil ich dieses Projekt und die Entwicklung unserer Innenstadt schon sehr viele Jahre beobachte und an vielen Stellen aktiv war. Wir als Zählgemeinschaft sehen die Entwicklung und auch diese Gestaltungssatzung sehr positiv. Wir wissen, das eine oder andere Rädchen muss noch gedreht werden. Es ist noch nicht fertig. Wir haben zwar Gürtel und Hosenträger, jetzt fehlen noch die Regenjacke und der Parka. An der einen oder anderen Stelle werden wir noch drehen. Aber wir stimmen hier freudig zu. Denn viele Aktive aus unseren Grup- pierungen haben sich dafür eingesetzt, dass Durlach das bleibt, was es ist, die Mutter und das Herz unserer Stadt. Schauen wir uns die Entwicklung an. Ich bin sicher, die Technologien werden weiter wan- dern und sich entwickeln, und das eine oder andere heute angesprochene Problem, wie Solarenergie, wird die Technik so hinbekommen, dass es optisch in unsere schöne Innen- stadt und Altstadt Durlach passt. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Auch wir von der AfD begrüßen die Gestaltungssatzung und freuen uns auf die Erhaltungssatzung, in der dann das Torwächterhaus explizit ein Teil sein wird. Auf dieser Satzung ist es ausgespart, wohl aus gutem Grund. Wahrscheinlich, weil es keine Kriterien erfüllt, die angelegt werden an die anderen Gebäude. Unserer Meinung nach müsste die Erhaltungssatzung zusätzliche Gebäude im Umfeld der Kernstadt, wie sie – 5 – hier markiert ist, auch noch miteinschließen. Wir hoffen, dass das so kommt und sind froh, dass wir die Gestaltungssatzung haben und freuen uns auf die Erhaltungssatzung. Stadträtin Göttel (Die Linke.): Für uns sind immer soziale Aspekte viel wichtiger, die hier keine so große Rolle spielen. Wir tragen dieses Projekt auf jeden Fall gerne mit und freuen uns, Kultur und ein Stadtbild so zu erhalten, wie es ist. Was ich allerdings an der Stelle sehr wichtig finde, diese Regelungen sind nur so gut wie die Menschen, die diese auch umset- zen, so dass da nicht nur etwas Lustloses hingebaut wird. Ich denke da an einige Gebäude in der Hardtwaldsiedlung, die zwar den Regeln entsprechen, die die Satzung vorgibt, aber so lustlos gestaltet sind, dass es einfach keine Freude macht, sie anzuschauen. Das ist für mich ein Anliegen, dass hier auch wirklich qualitätsvolle Gebäude daraus abgeleitet wer- den. Der Vorsitzende: Mit diesem Appell an die Großgrundbesitzerinnen und –besitzer und auch Einzeleigentümerinnen und –eigentümer schließen wir die Debatte und kommen zur Abstimmung. – Das ist einstimmig. Ich darf mich bei allen bedanken in der Verwaltung, aber auch beim Ortschaftsrat. Wir ha- ben schon Gestaltungssatzungen erarbeitet, die dann wieder gekippt sind, als dann klar wurde, was das alles für Einschränkungen sind für die Eigentümerinnen und Eigentümer. Hier haben jetzt alle durchgehalten. Das ist nicht selbstverständlich. Sie haben dem Ganzen auch noch einstimmig Ihren politischen Rückenwind gegeben. Dafür ganz herzlichen Dank. Das Thema Klimaschutz müssen wir dann in der Tat einmal vertiefter betrachten an diesen ganzen Satzungen, die wir haben, wenn es da technische Lösungen gibt. Sie kennen das mit dem Fell des Eisbären, das von außen weiß aussieht und unten auf der Haut ist es schwarz. Da gelingt auch, nach außen etwas anderes zu vermitteln, als es nach innen dann klimatisch bewirkt. Vielleicht gelingt uns das ja mit den Dachziegeln auch. Das wäre wün- schenswert. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 27. November 2019