Neufassung der Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen

Vorlage: 2019/0732
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.07.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.09.2019

    TOP: 15

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • TOP 15 Richtlinien Beförderungsdienst
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: 2019/0732 Verantwortlich: Dez.3 Neufassung der Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 11.07.2019 8 X vorberaten Gemeinderat 24.09.2019 15 X Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss die Richtlinien über die Durchführung des Beförderungsdienstes für schwerbehinderte Menschen gemäß Anlage. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein 297.000 Euro freiwillige Leistungen 811.780 Euro gesetzliche Leistungen 26.392 Euro Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Stadt Karlsruhe unterhält seit dem Jahr 1979 einen Beförderungsdienst für schwerbehinder- te Menschen, denen es wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Gemeinderat hat in seiner Haushaltssitzung am 15. November 2016 beschlossen, ab dem 1. Januar 2017 das damals bestehende Angebot von maximal 200 Beförderungsfahrten im Kalenderjahr auf 144 Fahrten zu begrenzen. Gleichzeitig wurde eine bestehende Quartalsbe- grenzung von maximal 50 Fahrten aufgehoben, so dass die Berechtigten in der Lage sind, die Fahrten ganzjährig in Anspruch zu nehmen. Die Richtlinien über den Beförderungsdienst für Menschen mit Schwerbehinderung wurden danach zum 1. Januar 2017 angepasst und im Sozialausschuss am 22. Februar 2017 beraten. Danach entschied der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14. März 2017 über die neuen Beför- derungsrichtlinien. Der Gemeinderat hat am 21./22. November 2018 den Haushaltsplan für das Jahr 2019 bezie- hungsweise 2020 beraten und darüber entschieden. Die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Kürzung des Beförderungskontingents wurde aufgehoben und auf das alte Niveau von 200 Fahrten pro Kalenderjahr angepasst. Die Beförderungsrichtlinien sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 in Ziffer 8.2 erneut zu ändern. Die Neufassung der Richtlinien ist als Anlage beigefügt. Die Änderung ist grau unterlegt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss die Richtlinien über die Durchführung des Beförderungsdienstes für schwerbehinderte Menschen gemäß Anlage.

  • TOP 15 Anlage Beförderungsrichtlinien
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales Anlage Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerbehinderte Menschen 1. AUFGABE Für schwerbehinderte Menschen, denen es wegen ihrer Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, ist ein Fahrdienst einge- richtet. Dieser soll die Mobilität von Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürf- tigkeit verbessern und ihnen die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben erleichtern. 2. ANSPRUCHSBERECHTIGUNG 2.1. Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Beförderungsdienst erfüllen schwerbe- hinderte oder pflegebedürftige Menschen, die  im Stadtgebiet Karlsruhe wohnen und  einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ (= blind) oder dem Merkzeichen „aG“ (= außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzen oder  Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit mindestens ab dem Pflegegrad 3 erhalten. Wird eine Begleitperson benötigt, kann diese unentgeltlich an der Fahrt teilnehmen. 2.2. In den Fällen, in denen ein anderer Sozialleistungsträger in der Hauptsache zustän- dig ist (zum Beispiel Ambulant Betreutes Wohnen oder stationäre Wohnform), ob- liegt diesem Träger die Gewährung der Leistungen nach diesen Richtlinien. 3. ANTRAGSTELLUNG 3.1. Als Voraussetzung für die Nutzung des Beförderungsdienstes, ist ein Antrag auf Fahrt- kostenübernahme (Vordruck) zu stellen. Dieser ist je nach Wohnsitz der anspruchsbe- rechtigten Person zu richten an:  Sozial- und Jugendbehörde, Abteilung Eingliederungshilfe, Rathaus West, Kaiseral- lee 4, 76133 Karlsruhe oder  Stadtamt Durlach, Abteilung Jugend und Soziales, Pfinztalstraße 33, 76227 Karlsruhe. 2 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 3.2. Dabei sind folgende notwendige Unterlagen vorzulegen:  gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder  gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ oder  Bescheid über Pflegebedürftigkeit in Pflegegrad 3, 4 oder 5 und  Einkommensnachweise und  Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten sowie  Nachweis über die rechtliche Betreuung nach dem Betreuungsgesetz, wenn die an- spruchsberechtigte Person unter Betreuung steht. 4. ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG Mit der Durchführung des Beförderungsdienstes für die berechtigten Personen können sowohl Unternehmen, die eine Lizenz zur Personenbeförderung besitzen, als auch Träger der freien Wohlfahrtspflege beauftragt werden (Leistungserbringer). Mit diesen Leistungserbringern werden Verträge nach § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) X über Inhalt der Leistungen und deren Vergütungen geschlossen. 5. FAHRZEUGARTEN 5.1. Pkw-Beförderung Für Personen, die für ihre Fahrt kein Spezialfahrzeug benötigen, werden Pkw und Taxi zugelassen. 5.2. Beförderung mit Spezialfahrzeugen Zur Durchführung von Spezialfahrten sind Fahrzeuge einzusetzen, für die eine Geneh- migung zur Personenbeförderung gemäß § 49 Personenbeförderungsgesetz besteht. Der rollstuhlgerechte Zugang muss mittels eines Hubliftes oder einer Rampe sicherge- stellt sein. Die Fahrzeuge müssen den gesetzlichen Vorschriften und Normen für Behin- dertenfahrzeuge entsprechen. 5.3. Die berechtigte Person wählt bei Antragstellung die Fahrzeug- bzw. Beförderungsart. Durch Erklärung gegenüber der Stadt Karlsruhe kann die Beförderungsart jederzeit ge- ändert werden. 6. AUFTRAGSENTGEGENNAHME Die Aufträge werden in der Regel telefonisch von den Leistungserbringern entgegen ge- nommen. Bei einer gewünschten Fahrt abends/nachts oder an den Wochenenden bezie- hungsweise Feiertagen sollen die berechtigten Personen die Aufträge rechtzeitig mittei- len, damit längere Wartezeiten vermieden werden können. Die berechtigten Personen haben freie Auswahl unter den Leistungserbringern; ein Anspruch, durch einen bestimm- ten Leistungserbringer befördert zu werden, besteht nicht. 3 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 7. ARTEN DER FAHRTEN 7.1. Zweck und Ziel richten sich nach den persönlichen Bedürfnissen der berechtigten Perso- nen, zum Beispiel Fahrten  zu Besorgungen des täglichen Lebens,  zur Freizeitgestaltung,  zur Teilnahme am kulturellen sowie gesellschaftlichen Leben. 7.2. Der Beförderungsdienst darf nicht für Fahrten verwendet werden, für die andere Leis- tungsträger vorrangig zuständig sind. Darunter fallen insbesondere  Fahrten zu Schulen,  Fahrten zu Ausbildungs-, Umschulungs-, Arbeits- oder Studienplatz,  Krankenfahrten zum Arzt, in Krankenhäuser oder zu Reha- und Therapie- Maßnahmen,  Fahrten zur Tagespflege oder Fahrten für Pflege- und Wohnheimausflüge. 8. ANZAHL UND UMFANG DER FAHRTEN 8.1. Jede Fahrt vom Start- zum Zielpunkt zählt als Einzelfahrt. Wird die Fahrt zwischen Start- und Zielpunkt unterbrochen (zum Beispiel für Einkäufe, Erledigungen von Bankgeschäf- ten), so sind zwei Fahrten abzurechnen. 8.2. Im Kalenderjahr können die berechtigten Personen insgesamt 200 Fahrten in Anspruch nehmen. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Fahrten in das Folgejahr ist ausgeschlossen. 8.3. Der Beförderungsdienst darf nur für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Karlsruhe so- wie in die angrenzenden Gemeinden und Städte  Eggenstein-Leopoldshafen,  Ettlingen,  Karlsbad,  Pfinztal,  Rheinstetten,  Stutensee,  Waldbronn,  Weingarten,  Wörth in Anspruch genommen werden. 4 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 8.4. Fahrten über die genannten Gemeinden und Städte hinaus gehören nicht zu den Auf- gaben des Beförderungsdienstes. Mit Spezialfahrzeugen für Rollstuhl nutzende Personen können diese Fahrten ausnahmsweise im Einzelfall durchgeführt werden, wenn hierzu besondere Gründe vorliegen. Für diese Fahrten ist vor Fahrtantritt die Zustimmung des Sozialamtes einzuholen. 9. KOSTENBEITRAG 9.1. Die Inanspruchnahme des Beförderungsdienstes ist abhängig von Einkünften. Für alle berechtigten Personen wird als Einkommensgrenze § 85 SGB XII/§ 136 SGB IX zugrunde gelegt. 9.2. Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenze wird ein jährlicher Kostenbeitrag bis in Höhe der Kosten für die Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§ 228 SGB IX) erhoben. 9.3. Die Sozial- und Jugendbehörde prüft bei der Antragstellung die Erhebung eines Kosten- beitrags. 9.4. Im Zuge der Abrechnung können weitere Kosten hinzukommen (zum Beispiel für die Herstellung von Berechtigungsnachweisen). 10. NACHWEIS DER BERECHTIGUNG 10.1. Ist die anspruchsberechtigte Person für die Teilnahme am Beförderungsdienst zugelas- sen, erhält sie einen Berechtigungsnachweis. Mit diesem kann sie den Beförderungs- dienst in Anspruch nehmen. 10.2. Der Berechtigungsnachweis darf nur von der berechtigten Person oder von deren recht- lichen Vertretung in Verwahrung genommen werden. 10.3. Die Bewilligung endet mit dem Wegfall der Anspruchsberechtigungen (siehe Ziffer 2 dieser Richtlinien) für den Beförderungsdienst sowie mit dem Entzug der Berechtigung wegen missbräuchlicher Verwendung des Berechtigungsnachweises. 10.4. Nicht benötigte Fahrten verfallen zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres und können nicht in das Folgejahr übernommen werden. 11. BEFÖRDERUNGSARTEN 11.1. Pkw/Taxi-Fahrten 11.1.1. Die Vergütung dieser Fahrten zu einem in Ziffer 8.3 genannten Zielort erfolgt nach den jeweils gültigen Sätzen der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförde- rungsbedingungen für Taxen im Stadtkreis Karlsruhe. 5 | RICHTLINIEN ÜBER DEN BEFÖRDERUNGSDIENST FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN Stadt Karlsruhe | Sozial- und Jugendbehörde Abteilung Eingliederungshilfe Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe sjb@karlsruhe.de | www.karlsruhe/b3/soziales 11.1.2. Kann die Strecke zu einem in Ziffer 8.3 genannten Zielort mit der Inanspruchnahme einer Fahrt nicht erreicht werden, hat die berechtigte Person die Möglichkeit, die dar- über hinausgehenden Kosten entweder selbst in bar zu entrichten oder hierfür eine weitere Einzelfahrt einzusetzen. Dabei können für eine Strecke höchstens zwei Einzel- fahrten in Anspruch genommen werden. Der Wert einer Einzelfahrt wird in den Ver- trägen nach § 53 SGB X auf einen Höchstbetrag festgelegt. 11.2. Spezialfahrzeuge 11.2.1. Für Rollstuhl nutzende Personen stehen Beförderungsunternehmen bereit, die über Fahrzeuge mit entsprechenden Platzkapazitäten und Befestigungsvorrichtungen („Spezialfahrzeuge“) verfügen. 11.2.2. Wird für die Beförderung der berechtigten Person von der Wohnung zum Spezial- fahrzeug und zurück eine „Tragehilfe“ erforderlich, kann in diesen Fällen ein erhöh- tes Pauschalentgelt abgerechnet werden. 11.2.3. Die Pauschalentgelte für Fahrten mit Spezialfahrzeugen zu einem in Ziffer 8.3 ge- nannten Zielort werden in den Verträgen nach § 53 SGB X festgelegt. 12. PRÄVENTION VON MISSBRAUCH 12.1. Die Sozial- und Jugendbehörde führt eine Datenanalyse mit optionalen Auswertungs- möglichkeiten (Buchungen zeitgleicher Fahrten, Transport von verstorbenen Fahrgästen, Häufigkeits-Abweichungen zum durchschnittlichen Fahrverhalten) durch, um möglichem Missbrauch durch die Beförderungsdienste oder die Nutzerinnen/Nutzer vorzubeugen und besser erkennen zu können. Die Kontrolllisten und Auswertungen erfolgen pseudonymisiert, sodass die Namen der beförderten Personen nicht ersichtlich sind. Ein Stammsatz-Zugriff auf die Klarnamen durch die Mitarbeitenden der Sozial- und Jugendbehörde muss begründet und protokol- liert werden. 13. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

  • 2019-09-24_163242Top15
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 15
    Extrahierter Text

    Niederschrift 2. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. September 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 13. Punkt 15 der Tagesordnung: Neufassung der Richtlinien über den Beförderungs- dienst für schwerbehinderte Menschen Vorlage: 2019/0732 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss die Richtlinien über die Durchführung des Beförderungsdienstes für schwerbehinderte Menschen gemäß Anlage (der Vorlage). Abstimmungsergebnis: Bei 44 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 15 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Sozialausschuss. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich muss erklären, dass wir uneinheitlich abstimmen werden. Und zwar deswegen, weil wir zum Teil der Meinung sind, dass es nicht in Ordnung ist, dass man im Haushaltskonsolidierungsprozess etwas reduziert und dann später diese Kürzung wieder zurücknimmt, um dann im nächsten Haushaltskonsolidierungsprozess wahrschein- lich dieselbe Kürzung wieder vorzunehmen. Auf der anderen Seite ist es natürlich wichtig, dass behinderte Menschen Unterstützung erfahren. Deswegen werden wir uneinheitlich abstimmen. Der Vorsitzende: Ich komme damit zur Abstimmung. – Das ist eine mehrheitliche Zu- stimmung. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 5. November 2019