Unbefugtes Plakatieren und Beschriften im Karlsruher Stadtgebiet, verboten gemäß § 2 der Polizeiverordnung - Warum wird es offensichtlich toleriert?

Vorlage: 2019/0726
Art: Anfrage
Datum: 19.07.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.09.2019

    TOP: 41

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE AfD-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/0726 Unbefugtes Plakatieren und Beschriften im Karlsruher Stadtgebiet, verboten gemäß § 2 der Polizeiverordnung - Warum wird es offensichtlich toleriert? Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 24.09.2019 41 x 1. Handelt es sich bei den geschilderten Plakatierungen (s.u.) tatsächlich um einen Verstoß gegen §2 der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Be- schriftens? 2. Mit welcher Begründung sah die Stadtverwaltung in der Vergangenheit davon ab, eine (zeitnahe) Entfernung dieser Plakate zu veranlassen? 3. Wird dem angeblichen „Kampf gegen Rechts“ ein höherer Stellenwert eingeräumt, als die Einhaltung städtischer Rechtsnormen? 4. Falls die Plakate durch die Stadt entfernt werden, werden die hierdurch entstehenden Kosten dem Verursacher nebst Bußgeld gemäß §4 Abs. 2 der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens in Rechnung gestellt? 5. Ist dem Bauordnungsamt eine konkrete natürliche oder juristische Person bekannt, die in dessen Zuständigkeitsbereich unter der Bezeichnung „Antifa“ auftritt und somit gemäß Aufdruck auf den ungenehmigt im öffentlichen Raum angebrachten Plakaten für die Verstöße gegen §2 der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Frage 4)? 6. Falls 5.) mit Ja beantwortet wird, plant die Stadtverwaltung, diese Person zur Verantwor- tung zu ziehen? Falls nicht, weshalb nicht? 7. Was spricht aus Sicht der Verwaltung für, was spricht gegen die Rechtmäßigkeit der Ent- fernung dieser Plakate durch interessierte Bürger, sofern die Plakate augenscheinlich rechtswidrig und nicht auf privatem Eigentum angebracht wurden? Sachverhalt / Begründung: Die oben genannten Fragen wurden im Juli 2019 in ähnlicher Form in einer E-Mail eines Bürgers an das Bauordnungsamt der Stadt und an uns als AfD im Karlsruher Gemeinderat gerichtet. Wir geben sie hier nun – mit Ergänzungen – als offizielle Anfrage an den Herrn Oberbürgermeister weiter, um in dieser Angelegenheit Öffentlichkeit und Transparenz herzustellen: Gemäß der o. g. E-Mail wurden Anfang Juli 2019 im Baubezirk 1 der Stadt Karlsruhe zahlreiche gelbe Plakate (s.u.) auf Briefkästen der Deutschen Post sowie auf Straßenverteilerkästen, Kabel- verzweigern und Outdoor-DSLAM angebracht, auf welchen für eine Demonstration am 13. Juli 2019 in Stuttgart gegen die Reform des Polizeigesetzes in Baden-Württemberg geworben wur- de. Die Verursacher dafür seien unter den Adressen Schützenstraße 46 oder Luisenstraße 31 zu finden, so die E-Mail weiter. Auf den Plakaten sei kein „VisdP“ oder vergleichbare Information erkennbar. In der Vergangenheit hätten ähnliche Plakate jedoch das Emblem einer Institution namens „Antifa“ getragen. Bekanntlich firmierten unter dieser Bezeichnung diverse linksgerich- tete Terrororganisationen. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Da diese Plakate alle keinen roten Aufkleber der Stadt Karlsruhe trügen und an baulichen oder sonstigen Anlagen angebracht seien, die von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Anlagen aus einsehbar seien, dürfe es sich hierbei um einen Verstoß gegen §2 der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens handeln. Des Weiteren erfülle das Anbringen dieser Plakate möglicherweise den Straftatbestand des §303 StGB Sachbeschä- digung. Bereits in der Vergangenheit hätte man den Eindruck gehabt, dass derartige Plakate von Seiten der Stadtverwaltung toleriert würden (vgl. linksextreme Plakatierungsaktionen "noTDDZ" im Mai 2017 oder "Nicht lange Fackeln" im Februar 2018), da deren zeitnahe Beseitigung nicht zu beobachten gewesen sei. Dieser rechtswidrige Zustand habe vielmehr über Wochen, wenn nicht sogar über Monate angehalten, bis sämtliche Plakate nach und nach der Verwitterung anheim gefallen seien. Anmerkung: Auf der Webseite von digitalcourage.de wird unter dem Link: https://digitalcourage.de/blog/2019/demo-stuttgart-polizeigesetz-stoppen ebenfalls für diese Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Veranstaltung geworben. Da dies offensichtlich eine genehmigte Veranstaltung war, kann die Stadt Stuttgart sicherlich über den Veranstalter Auskunft geben. Dem Veranstalter kann dann die entsprechende Rechnung für das unerlaubte Plakatieren zugestellt werden. unterzeichnet von: Marc Bernhard Dr. Paul Schmidt

  • Stellungnahme TOP 41
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0726 Dez. 6 Unbefugtes Plakatieren und Beschriften im Karlsruher Stadtgebiet, verboten gemäß § 2 der Polizeiverordnung - Warum wird es offensichtlich toleriert? Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 24.09.2019 41 x 1. Handelt es sich bei den geschilderten Plakatierungen (s.u.) tatsächlich um einen Verstoß gegen § 2 der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Pla- katierens und Beschriftens? Das Bauordnungsamt erteilt Plakatierungsgenehmigungen, allerdings nur auf den im Stadtgebiet verteilten Plakatständern. Genehmigungen an den Verteilerkästen etc. wer- den grundsätzlich nicht erteilt. Ob in den dargestellten Fällen ein Verstoß vorliegt, kann nicht abschließend beantwortet werden. Diesbezüglich sind die Angaben in der vorlie- genden Anfrage nicht detailliert genug, um einen Verstoß gegen die betreffende Poli- zeiverordnung zweifelsohne festzustellen. Die Prüfung, ob ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beant- wortet werden. 2. Mit welcher Begründung sah die Stadtverwaltung in der Vergangenheit davon ab, eine (zeitnahe) Entfernung dieser Plakate zu veranlassen? Nach § 2 Satz 2 der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens sind vorschriftswidrig angebrachte Plakatierungen, Beschriftungen oder Bemalungen von den genannten Verantwortlichen zu entfernen. Der Verwaltungsauf- wand zur Ermittlung der Verantwortlichen und die mögliche Durchsetzung der verlang- ten Beseitigungen von Plakaten sind einerseits hoch. Da Plakate ein schnelllebiges Medi- um sind, sind sie andererseits meist sehr schnell wieder aus dem Stadtbild verschwun- den. Ein Eingreifen erfolgt daher oft nicht. Anders wird dies beurteilt, wenn die betref- fenden Plakate strafrechtlich relevante Inhalte aufweisen. In Bezug auf den vorliegend thematisierten Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in Stuttgart ist nicht er- sichtlich, dass der Inhalt zu beanstanden wäre. Vielmehr dürfte dieses Plakat auch ge- nehmigungsfähig sein, wenn dies beantragt worden wäre. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass eine große Anzahl von Anlagen im öf- fentlichen Straßenraum nicht im Eigentum der Stadt Karlsruhe stehen. Tatsächlich ste- hen solche Anlagen häufig im Eigentum der jeweiligen Betreiber, wie der Deutschen Te- lekom oder der Deutschen Post bzw. Unternehmen, die Infrastruktur zur Verfügung stel- len. Insofern wäre in jedem Fall auszuschließen, dass diese Anlagen durch die Entfer- nung eines Plakates beschädigt werden. Eine Beschädigung bei der Ablösung bzw. Ent- fernung des Plakates dürfte der Stadt Karlsruhe zuzurechnen sein. 3. Wird dem angeblichen „Kampf gegen Rechts“ ein höherer Stellenwert einge- räumt, als die Einhaltung städtischer Rechtsnormen? Die Entscheidung, ob eine Beseitigung verlangt wird, beruht nicht auf den in der Frage genannten Kriterien. Die Vorgehensweise wurde bereits unter 2. dargestellt. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 4. Falls die Plakate durch die Stadt entfernt werden, werden die hierdurch entste- henden Kosten dem Verursacher nebst Bußgeld gemäß § 4 Abs. 2 der Polizei- verordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens in Rechnung gestellt? Ist der Verursacher bekannt, so werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt. Im Hinblick auf das betreffende Bußgeld prüft das Bauordnungsamt, wie in jedem anderen Ord- nungswidrigkeitenverfahren, ob die Ordnungswidrigkeit verfolgt wird oder nach dem Opportunitätsprinzip (vgl. § 47 OwiG) eingestellt wird. 5. Ist dem Bauordnungsamt eine konkrete natürliche oder juristische Person be- kannt, die in dessen Zuständigkeitsbereich unter der Bezeichnung „Antifa“ auf- tritt und somit gemäß Aufdruck auf den ungenehmigt im öffentlichen Raum angebrachten Plakaten für die Verstöße gegen § 2 der Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschriftens zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Frage 4)? Dem Bauordnungsamt ist nicht bekannt, wer die Plakate angebracht hat. Richtig ist, dass in der anonymen E-Mail vom 11. Juli 2019, auf die sich auch die vorliegende An- frage bezieht, zwei Adressen angegeben waren, dies ändert an der Bewertung des Sachverhalts indes nichts. Zunächst ist vollkommen unklar, wie die Nennung einer Ad- resse auf einen persönlichen Verantwortlichen schließen lassen soll, wenn – wie vorlie- gend – in den betreffenden Liegenschaften mehrere Personen und Institutionen gemel- det sind. Darüber hinaus übernimmt der Urheber einer anonymisierten Meldung selbst keine Verantwortlichkeit für die Richtigkeit seiner Angaben. 6. Falls 5.) mit Ja beantwortet wird, plant die Stadtverwaltung, diese Person zur Verantwortung zu ziehen? Falls nicht, weshalb nicht? Da der Stadtverwaltung die Person nicht bekannt ist, ist ein Einschreiten nicht möglich. 7. Was spricht aus Sicht der Stadtverwaltung für, was spricht gegen die Rechtmä- ßigkeit der Entfernung dieser Plakate durch interessierte Bürger, sofern die Pla- kate augenscheinlich rechtswidrig und nicht auf privatem Eigentum angebracht wurden? Die Stadtverwaltung kann nicht empfehlen, ein Plakat, wie es die Anfrage hervorhebt, selbst zu entfernen. In der Anfrage scheint die Auffassung zu bestehen, dass ein Verstoß gegen die Polizeiverordnung über das Verbot des unbefugten Plakatierens und Beschrif- tens die Entfernung eines solchen Plakats rechtfertigen könnte. Es besteht dabei das Ri- siko, dass Personen, die solche Plakate entfernen, selbst gegen ordnungs- oder straf- rechtliche Vorschriften verstoßen könnten.

  • Protokoll TOP 41
    Extrahierter Text

    Niederschrift 2. Plenarsitzung des Gemeinderates 24. September 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 35. Punkt 41 der Tagesordnung: Unbefugtes Plakatieren und Beschriften im Karlsruher Stadtgebiet, verboten gemäß § 2 der Polizeiverordnung - Warum wird es offen- sichtlich toleriert? Anfrage: AfD Vorlage: 2019/0726 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 41 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 2. Oktober 2019