Vorschlag des Ortschaftsrates Wettersbach zur Wahl von Stellvertretern/innen des/der Ortsvorstehers/in für die Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat
| Vorlage: | 2019/0676 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 01.07.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Wettersbach |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich)
Datum: 09.07.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Wettersbach BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 3 --- Vorschlag des Ortschaftsrates Wettersbach zur Wahl von Stellvertretern/innen des/der Ortsvorstehers/in für die Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Wettersbach 09.07.2019 3 x Beschlussantrag Der Ortschaftsrat nimmt von den Vorbemerkungen Kenntnis und beschließt a. dass zwei Ortschaftsräte/innen zu Stellvertretern/innen des/der Ortsvorstehers/in bestellt werden sollen, b. nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO je in einem getrennten Wahlgang, dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Ortschaftsräte/innen zur Wahl als Stellvertre- ter/in des/der Ortsvorstehers/in in nachfolgender Reihenfolge vorzuschlagen: 1. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat Tilman Pfannkuch 2. Ortsvorsteher-Stellvertreterin: Ortschaftsrätin Ursula Seliger Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach § 71 GemO wird für den/die Ortsvorsteher/in vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschafts- rates aus dessen Mitte ein oder mehrere Stellvertreter/innen des/der Ortsvorstehers/in gewählt. Ihre Amtszeit richtet sich nach den für den/der Ortsvorsteher/in geltenden Grundsätzen. Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter/innen des/der Ortsvorstehers/in kann durch einfachen Be- schluss des Ortschaftsrates bestimmt werden. Sind mehrere Stellvertreter/innen bestellt, sind diese nicht gleichzeitig und nebeneinander vertre- tungsberechtigt und zur Vertretung verpflichtet, sondern nur jeweils derjenige, an dem die Reihenfol- ge der Stellvertretung ist. Diese Reihenfolge wird bei der Bestellung bestimmt. Bei der Verhinderung des/der Ortsvorstehers/in ist zunächst der/die erste Stellvertreter/in vertretungsberechtigt; erst wenn er/sie verhindert ist (oder sich für verhindert erklärt), tritt an seine Stelle der/die zweite Stellvertreter/in usw. Die Stellvertreter/innen des/der Ortsvorstehers/in werden durch Wahl nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO (siehe hierzu die Ausführungen zur Vorlage der Wahl des/der Ortsvorstehers/in) bestellt. Die Möglichkeit der vorherigen Einigung unter den Wählervereinigungen über die Besetzung der Stellvertreterstellen ist nicht ausgeschlossen; eine solche Einigung kann als „offene“ Wahl i. S. von § 37 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz GemO betrach- tet werden. Werden mehrere Stellvertreter/innen des/der Ortsvorstehers/in bestellt, wird jeder in einem getrennten Wahlgang gewählt. Es ist also unzulässig, in einem Wahlgang alle Stellvertreter/innen zu wählen. Bei der Wahl eines/einer jeden Stellvertreters/in ist durch die Zahl der von ihm gewählten Stellvertre- ter/innen festgelegt, in welcher Reihenfolge er/sie zur Vertretung berufen ist, d. h. es wird zunächst der/die erste, dann der/die zweite usw. Stellvertreter/in gewählt. Nach § 18 Abs. 3 letzter Satz GemO sind die zur Wahl als Stellvertreter/innen des/der Ortsvorste- hers/in vorgeschlagenen Ortschaftsräte bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesord- nungspunkt nicht befangen. 1. Ortsvorsteher-Stellvertreter: Ortschaftsrat Tilman Pfannkuch 2. Ortsvorsteher-Stellvertreterin: Ortschaftsrätin Ursula Seliger