Vorschlag des Ortschaftsrates Wettersbach zur Wahl des/der Ortsvorstehers/in für die Ortschaft Wettersbach durch den Gemeinderat

Vorlage: 2019/0675
Art: Beschlussvorlage
Datum: 01.07.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Wettersbach
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich)

    Datum: 09.07.2019

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Vorl.Nr. 2, Wahl des/der Ortsvorstehers/in für die Ortschaft Wettersbach
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Wettersbach BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2 --- Vorschlag des Ortschaftsrates Wettersbach zur Wahl des/der Ortsvorstehers/in für die Ort- schaft Wettersbach durch den Gemeinderat Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Wettersbach 09.07.2019 2 x Beschlussantrag Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit Ablauf der Amtszeit des Ortschaftsrates endet auch die Amtszeit von Ortsvorsteher Rainer Frank. Nach § 71 Abs. 1 i. V. mit § 42 Abs. 5 der Gemeindeordnung führt er jedoch die Ge- schäfte bis zum Amtsantritt des/der neu gewählten Ortsvorstehers/in weiter. Für die Neuwahl des/der Ortsvorstehers/in gilt nach § 71 GemO in der derzeit gültigen Fassung folgendes: 1. Der/die Ortsvorsteher/in wird vom Gemeinderat unter Beteiligung des Ortschaftsrates aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger gewählt. Diese/r Ortsvorsteher/in muss Kraft Gesetzes zum/zur Ehrenbeamten/in auf Zeit ernannt werden. 2. Für Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass ein/eine (hauptamtliche/r) Gemeindebeamter/in vom Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte/innen zum/zur Ortsvorste- her/in bestellt wird. Der bisherige Ortsvorsteher, Herr Rainer Frank, hat sich erneut um das Amt des Ortsvorstehers für die Ortschaft Wettersbach beworben. Weitere Bewerbungen liegen zur Zeit nicht vor. Für die Wiederwahl von Herrn Frank sind die Voraussetzungen nach den vorstehend unter Ziffer 2 genannten Ausführungen gegeben. Nach § 71 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg übernimmt das an Lebensal- ter älteste Mitglied des Ortschaftsrates die Leitung der Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des/der Ortsvorstehers/in. Im neu gewählten Ortschaftsrat ist dies Herr Ortschaftsrat Peter Hepperle. Die Wahl des/der Ortsvorstehers/in erfolgt nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 7 GemO. Da- nach werden Wahlen geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwe- senden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet bei mehreren Bewerbern in der gleichen Sitzung eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Steht nur eine Person zur Wahl, ist sie nur gewählt, wenn sie die absolute Mehrheit, Ergänzende Erläuterungen Seite 3 d. h. mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, im ersten Wahlgang erreicht; eine Stichwahl, für die die relative Mehrheit genügen würde, findet nicht statt, da die- se zwei Bewerber voraussetzt. In diesem Falle wird frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht dieser Bewerber in diesem zweiten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, ist er nicht gewählt. Die Wahl wird geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.