Bebauungsplan "Technologiepark Karlsruhe - Vogelsand - 3. Änderung", Karlsruhe-Rintheim: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
| Vorlage: | 2019/0657 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 28.06.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Hagsfeld, Nordweststadt, Rintheim, Waldstadt, Weiherfeld-Dammerstock |
Beratungen
- Konst. Sitzung Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 23.07.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0657 Dez. 6 Bebauungsplan "Technologiepark Karlsruhe - Vogelsand - 3. Änderung", Karlsruhe-Rintheim Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 23.07.2019 7 x Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut siehe Blatt 7). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein ca. 10.418.000,- EUR ca. 8.756.000,- EUR Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Übersicht der bisher im Aufstellungsverfahren vorgenommenen (formellen und informellen) Verfahrensschritte Beschluss des Gemeinderates am 25. Oktober 2016, die Ergebnisse der Studie „Techno- logiepark Karlsruhe Reload“ für die weitere Entwicklung des Technologieparks als Grundlage und Leitlinien zugrunde zu legen (Rahmenplan) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum 13. Juli 2017 bis 29. August 2017 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Informations- veranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 4. Juli 2018 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum 22. November 2018 bis 7. Januar 2019 Information des Planungsausschusses über den Stand der Planung am 14. März 2019 Einleitungs- und Auslegungsbeschluss des Gemeinderates am 26. März 2019 und Aus- legung des Planentwurfes vom 15. April bis 17. Mai 2019 mit ergänzender Trägerbetei- ligung Information des Planungsausschusses über den Stand der Planung am 11. Juli 2019 II. Erläuterungen zur Planung und wesentlicher Planinhalt Der Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ vom 12. März 1993 hat die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung des Technologieparks Karlsruhe ge- schaffen. In den vergangenen Jahren haben sich jedoch die Ansprüche der Nutzer des Techno- logieparks deutlich verändert. Die Konzeption des Technologieparks Karlsruhe wurde überarbei- tet, um den heutigen und zukünftigen Bedürfnissen gerecht zu werden. In einem breiten Betei- ligungsprozess und in Abstimmung mit den derzeitigen Nutzern des Technologieparks wurde der städtebauliche Rahmenplan „Technologiepark Karlsruhe Reload“ entwickelt. Der Bebauungsplanentwurf setzt die Überarbeitungsvorschläge aus dem Rahmenplan in weiten Teilen um. Gegenüber den Festsetzungen des alten Bebauungsplanes ist eine Anpassung der zulässigen Art der baulichen Nutzung an die aktuellen und künftigen Nutzungsanforderungen vorgesehen. Zugelassen werden soll ein höheres Maß an baulicher Dichte (Höhenentwicklung, überbaubare Grundfläche). Flexiblere Gebäudeformen werden ermöglicht. Es wurden größere Baufelder geschaffen. Die Straßenführung soll geändert werden (Verzicht auf die Wendehäm- mer im nördlichen Bereich, Durchbindung der Emmy-Noether-Straße in Richtung KIT Campus Ost als Geh- und Radweg). Die hohen Anforderungen an die Freiraumgestaltung werden beibe- halten. Die Änderungen verfolgen weiter das Ziel, die Urbanität im Gebiet zu fördern. Das Planungskonzept und die wesentlichen Planinhalte wurden in der Beschlussvorlage zum Auslegungsbeschluss ausführlich erläutert. Wir verweisen hierzu - ergänzend zu den Planunter- lagen, die dieser Vorlage als Anlage angefügt sind - auf die Vorlage Nr. 2016/0514 zur Ge- meinderatssitzung am 26. März 2019. III. Zum Verfahren und Beteiligung der Öffentlichkeit Die bisher erfolgten Verfahrensschritte wurden bereits unter Ziffer I. dieser Beschlussvorlage aufgeführt. Sowohl mit den Anregungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung als auch den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat sich der Gemeinderat anlässlich des Auslegungsbeschlusses auseinandergesetzt und an der Planung in Fassung vom 18. Februar 2019 festgehalten. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Vor der öffentlichen Auslegung ergab sich noch Änderungsbedarf im Bebauungsplanentwurf. Die Änderungen werden nachfolgend dargestellt: Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ): Der derzeit geltende Bebauungsplan Nr. 675 setzt für große Teile des Geltungsbereiches eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und differenziert für einzelne Baubereiche absolute Geschoss- flächen sowie relative Geschossflächenzahlen. Der Rahmenplan „Technologiepark Reload“ hat die Empfehlung ausgesprochen, die im Techno- logiepark vorhandenen Flächenpotenziale zu nutzen und eine höheres Maß der baulichen Nut- zung zu ermöglichen. Der Bebauungsplan Nr. 675 schöpft das nach der Baunutzungsverord- nung (BauNVO) grundsätzlich zulässige Maß nicht aus (GRZ 0,8 und GFZ 2,4). Die Vorzugsvari- ante des Rahmenplans sieht eine Erhöhung der baulichen Nutzung des Gesamtareals um ca. 25 % im Vergleich zum alten Bebauungsplan vor. Der dem Gemeinderat zum Auslegungsbeschluss vorgelegte Bebauungsplanentwurf greift die im Rahmenplan vorgeschlagenen Gebäudehöhen weitgehend auf. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl wurde jedoch verzichtet. Die gegenüber dem alten Bebauungsplan erhöh- te GRZ nahm den von Grundstückseigentümern und ansiedlungsinteressierten Firmen signali- sierten Wunsch nach einer höheren Ausnutzung der Gewerbeflächen auf. Bei erneuter vertiefender Untersuchung zeigte sich jedoch, dass die erhöhte GRZ zwar eine grö- ßere Flexibilität der Nutzung der einzelnen Baufelder ermöglicht. Ohne eine zusätzlich begren- zende GFZ hätte dies jedoch zu einer wesentlich höheren baulichen Nutzung des Gesamtareals geführt. In der Fassung der öffentlichen Auslegung wurden im Bebauungsplanentwurf deswe- gen Geschossflächenzahlen für die einzelnen Baubereiche ergänzend festgesetzt. Damit kann der Empfehlung des Rahmenplans – Erhöhung der baulichen Nutzung um 25 % - weitgehend entsprochen werden. In Teilbereichen (Baufelder südlich der Emmy-Noether-Straße – SO 2, B 1; Mobilitätsstation – SO 2, B 3; Hotelgrundstück – SO 1) werden im Hinblick auf die anvisierten Projekten und aus städtebaulichen Gründen gegenüber dem Rahmenplan deutlich höhere Wer- te festgesetzt. Die bauliche Ausnutzung des Gesamtareals erhöht sich um ca. 30 % im Ver- gleich zu dem derzeit gültigen Bebauungsplan. Boardinghouse Dem Gemeinderat wurde zum Auslegungsbeschluss zunächst ein Entwurf vorgelegt, welcher Boardinghouses im gesamten Sondergebiet 2 (Randbereich des TPK) als Ausnahme zugelassen hätte. Im späteren Vollzug des Bebauungsplans hätte durch diese Festsetzung nicht verhindert werden können, dass im Geltungsbereich mehrere Boardingshouses errichtet werden. Der Gebietscha- rakter des Sondergebiets hätte sich negativ verändern können, zulasten der wertvollen Sonder- gebietsflächen, welche in erster Linie technologieorientierten Nutzungen vorbehalten werden sollen. Boardinghouses sind nunmehr nur zulässig im Übergang zum KIT Campus Ost (SO 2, B 2) und im Sondergebiet 1 (Hotelgrundstück, Eingang zum TPK). Mindestwandhöhen – Ausnahmen für produzierendes Gewerbe Neben der Festsetzung der Wandhöhen als Höchstmaß wurden aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auch Mindestwandhöhen festgesetzt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Eine Ausnahmeregelung von der festgesetzten Mindestwandhöhe wurde in der Fassung der Auslegung nun noch vorgesehen für produzierendes technologieaffines Gewerbe. Für die Pro- duktionsabläufe sind unter Umständen große freitragende Hallen erforderlich. Im Falle solcher Nutzungen, kann von der festgesetzten Mindestwandhöhe eine Ausnahme erteilt werden. Nördliche Randerschließung Die nördliche Randerschließung war zunächst so geplant, dass der noch herzustellende Gehweg entlang der nordwestlichen Gebäudekante des privaten, bereits bebauten Grundstücks Flst.Nr. 71865 verlaufen wäre. Der Eigentümer des bereits bebauten Grundstücks hat nunmehr zum Ausdruck gebracht, dass er einen Eingriff in sein Grundstück ablehnt. Die geplante Straßentrasse im betreffenden Ab- schnitt und westlich davon wurde deswegen nach Norden verschoben. Die in diesem Abschnitt ursprünglich vorgesehene Senkrechtparkierung wurde zugunsten einer Längsparkierung aufge- geben, um den Eingriff in die nördlich gelegenen Baugrundstücke möglichst gering zu halten. Durch die Umplanung entfallen einige Stellplätze und Bäume. Dies wurde im öffentlich ausge- legten Umweltbericht ebenfalls berücksichtigt. Private Stellplätze im öffentlichen Straßenraum Der alte Bebauungsplan Nr. 675 sieht – anders als in sonstigen Bebauungsplänen – viele private Stellplätze im öffentlichen Straßenraum vor. Diese Festsetzung steht jedoch dem hohen Stell- platzdruck im Technologiepark entgegen. Im Vergleich zu Wohngebieten besteht in Gewerbe- gebieten ein höheres Verkehrsaufkommen und Parkplatznachfrage. Der neue Bebauungsplan setzt grundsätzlich öffentliche Parkplätze im öffentlichen Raum fest. Der Bebauungsplanentwurf setzt jedoch die bereits verkauften Stellplätze weiterhin als private Stellplatzflächen (im öffentlichen Verkehrsraum) fest. Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung der Auslegung behält die Festsetzung als private Stellplatzfläche für 27 Senkrechtparkplätze in der Albert-Nestler-Straße (im Abschnitt zwischen dem nördlichen Ring und der Straße Im Vogelsand) bei. In den laufenden Verhandlungen zeich- nete sich ab, dass der künftige Erwerber an seinen Erwerbsabsichten wegen parallel laufender Planungen festhalten möchte. Weitere Anpassungen Die Planungen des öffentlichen Verkehrsraums (Baumpflanzungen, Parkplätze) in der Albert- Nestler-Straße im Abschnitt im Vogelsand/nördliche Randerschließung wurden an den tatsächli- chen Bestand angepasst. Soweit Bäume die Sichtfelder im Kreuzungsbereich beeinträchtigen, wurden diese als entfallend gekennzeichnet und der Umweltbericht entsprechend angepasst. Die Festsetzungen zum Schallschutz für die schallabsorbierenden Fassaden entlang der Haid- und-Neu-Straße im Sondergebiet 1 wurde aus technischer Sicht präzisiert, ebenso die Festset- zung zur Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen auf die Baugrundstücke und sonstigen Flächen im Plangebiet. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde aufgrund der zuvor genannten Änderungen korri- giert und ergänzt. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 2. Auslegung Der Planentwurf in der überarbeiteten Fassung vom 4. April 2019 wurde nach vorheriger Be- kanntmachung im Amtsblatt am 5. April 2019 in der Zeit vom 15. April bis 17. Mai 2019 ausge- legt und auch die Träger öffentlicher Belange erhielten nochmals Gelegenheit, zur Planung Stel- lung zu nehmen. Aus der Öffentlichkeit und von Trägern öffentlicher Belange gingen mehrere Stellungnahmen ein, die sich kritisch mit dem Bebauungsplanentwurf auseinandersetzen. Die anliegende Synop- se geht ausführlich auf diese Stellungnahmen ein (Anlage 1). Aus der Öffentlichkeit gingen zwei Stellungnahmen ein. Eine Stellungnahme thematisiert die Lärm- und Feinstaubelastungen, welche auf die Element-i- Schule im nordwestlichen Bereich des Technologieparks einwirken können. Mit diesen Aspekten hat sich bereits der Bebauungsplan „Bildungshaus-Konrad-Zuse-Straße“ auseinandergesetzt und erforderliche Festsetzungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen getroffen. Weiter wird daraufhin gewiesen, dass im Plangebiet auch Wildkaninchen beobachtet wurden, welche auch dem Rotmilan als Beutetier dienen. Das Wildkaninchen unterliegt selbst nicht den besonders geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Durch die Bebauung werden zwar Lebensräume der Wildkaninchen zerstört. Im näheren Umfeld sind jedoch große potenziel- le Ersatzhabitate vorhanden. Die Population der Wildkaninchen wäre somit nicht gefährdet. Daraus folgend würde das Wildkaninchen dem Rotmilan auch nicht als Beutetier verloren ge- hen, zumal das Plangebiet ohnehin kein essentielles Jagdhabitat des Rotmilans ist. In der weiteren Stellungnahme aus der Öffentlichkeit wird herausgestellt, dass durch die weitere Bebauung des Technologiepark gepachtete landwirtschaftliche Flächen wegfallen werden. Der Wegfall dieser Flächen – zusammen mit der geplanten Bebauung weiterer Flächen im Stadtge- biet – würde die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes gefährden. Die Synopse setzt sich mit dieser Stellungnahme ausführlich auseinander. Mit dem Änderungsbebauungsplan zum Technologiepark hält die Stadt am Planungsziel – Schaffung von Gewerbeflächen – fest. Zusätz- liche Flächen werden nur im geringen Umfang für Verkehrsflächen in Anspruch genommen (unter anderem Radwege). Mit der Änderung des Bebauungsplans wird eine höhere bauliche Ausnutzung der Gewerbeflächen ermöglicht. Dies reduziert den Druck, bislang landwirtschaft- lich genutzte Flächen zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeiten, neue Flächen für die Landwirtschaft zu schaffen, sind im Stadtgebiet leider sehr begrenzt. Soweit dies mit den Belangen des Naturschutzes und weiteren Belangen vereinbar ist, ist die Stadt bemüht, Aus- gleichsflächen für die Landwirtschaft bereitzustellen. Von Trägern öffentlicher Belange wurde die Befürchtung geäußert, dass sich die Verkehre der Nutzerinnen und Nutzer des Technologieparks auf die angrenzenden Stadtteile auswirken könn- ten. Der Bebauungsplan selbst regelt nur die Anbindung an das bestehende Straßennetz. Durch straßenverkehrliche Maßnahmen werden Schleichverkehre unterbunden werden, soweit diese – wie befürchtet – über nicht dem Kfz-Verkehr gewidmete Wege verlaufen sollten. Die Verbesse- rung der verkehrlichen Infrastruktur insgesamt und insbesondere der Anbindung an die Auto- bahn sind Gegenstände von einem weiterem Bebauungsplanverfahren („Technologiepark Karls- ruhe – Vogelsand – 2. Änderung (Zufahrt Hirtenweg)“ und einem Planfeststellungsverfahren (Umfahrung Hagsfeld). Von den Naturschutzverbänden wurde die weitere Flächeninanspruchnahme kritisiert. Die zu- sätzliche Flächeninanspruchnahme ist jedoch nur gering und geht insbesondere auf den Rad- Ergänzende Erläuterungen Seite 6 weg am nördlichen Rand des Plangebiets zurück. Die Möglichkeit einer höheren baulichen Aus- nutzung der Baugrundstücke (insbesondere Grundflächenzahl) wird begrenzt durch die zusätzli- che Festsetzung von Grundflächenzahlen sowie ergänzende Festsetzungen zur Gestaltung der Tiefgaragen und Stellplätze und unbebauten Grundstücksteile (unter anderem Gründächer und Vorgaben zur Begrünung). 3. Redaktionelle Änderungen nach der Auslegung Aus Sicht der Verwaltung geben die eingegangenen Stellungnahmen keinen Anlass, den ausge- legten Planentwurf inhaltlich zu überarbeiten und erneut auszulegen. Im Einzelnen wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen, welche die Lesbarkeit des Bebauungsplans erleichtern sollen: Verweis in der Planzeichnung auf die textlichen Festsetzungen, welche die zeichneri- schen Festsetzungen ergänzen, Anpassung der zeichnerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung an die einschlägige Darstellungen nach der Planzeichenverordnung (betrifft: Grundflächen- und Geschossflächenzahl), Anpassung der Gliederung der textlichen Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, Ergänzung der Begründung zum Vogelschlag und Verweis auf die spezielle artenschutz- rechtliche Prüfung, Korrektur von Recht- und Zeichensetzungsfehlern in den textlichen Festsetzung sowie der Begründung. IV. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 7. Juli 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2019 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvor- schriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichneri- schen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karlsruhe-Rintheim (Fassung 4. April 2019) vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 7. Juli 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2019 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksichtigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karlsruhe-Rintheim Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils ein- schließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Technologie- park Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karlsruhe-Rintheim, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeich- nung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 7. Juli 2017 in der Fas- sung vom 14. Juni 2019, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe - Vogelsand - 3. Ände- rung“, Karlsruhe - Rintheim beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ..................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................... 4 2. Bauleitplanung .......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ....................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme ................................................................................... 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich....................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz .......... 5 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit .............................. 5 3.2.2 Artenschutz ................................................................................................. 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ................................... 7 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................ 7 3.5 Belastungen ................................................................................................ 7 4. Planungskonzept ...................................................................................... 8 4.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................ 11 4.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................... 13 4.3. Erschließung ............................................................................................. 16 4.3.1 ÖPNV ....................................................................................................... 16 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr .................................................................. 16 4.3.3 Ruhender Verkehr .................................................................................... 17 4.3.4 Geh- und Radwege ................................................................................... 17 4.3.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................. 17 4.4 Gestaltung ................................................................................................ 19 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ........... 23 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ....................................................................... 23 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft................................................................ 26 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................ 27 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz / CEF-Maßnahmen .............................. 27 4.5.5 Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB ....................................................... 29 4.6 Belastungen .............................................................................................. 30 4.6.1 Lärm ......................................................................................................... 30 4.6.2 Luft, Klimaanpassung, Klimaschutz .......................................................... 32 4.6.3 Altlasten .................................................................................................... 33 5. Umweltbericht ......................................................................................... 33 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan .......................................................... 34 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung.............................................................. 34 6.2 Sozialplan ................................................................................................. 34 7. Statistik .................................................................................................... 35 8. Bodenordnung ........................................................................................ 35 9. Kosten (überschlägig) ............................................................................. 36 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten ......................................................... 36 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt ........................................................ 36 9.3 Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB ...................................... 37 9.4 Städtische Kosten insgesamt.................................................................... 37 9.5 Kosten zu Lasten der Stadtwerke ............................................................. 37 - 3 - 10. Finanzierung ........................................................................................... 37 B. Hinweise .................................................................................................. 38 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 38 2. Entwässerung ........................................................................................... 40 3. Niederschlagswasser ................................................................................ 41 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ..................................................... 42 5. Baumschutz .............................................................................................. 43 6. Altlasten .................................................................................................... 43 7. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 43 8. Private Leitungen ...................................................................................... 43 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................. 43 10. Erneuerbare Energien .............................................................................. 43 11. Dachbegrünung und Solaranlagen ........................................................... 43 12. Begrünung von Tiefgaragen ..................................................................... 44 13. Schallschutz.............................................................................................. 44 14. Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung ............................... 44 15. Wasserschutzgebiet ................................................................................. 45 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Der Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ vom 12. März 1993 wurde seinerzeit mit dem Ziel beschlossen, Gewerbeflächen für Forschungsberei- che bzw. technologieorientiertes Gewerbe zur Verfügung zu stellen und ein be- sonders hochwertiges Gewerbegebiet mit Vorbildfunktion zu schaffen. Dabei wurde großer Wert auf eine anspruchsvolle Gestaltung und starke Durchgrünung gesetzt. Um den Ansprüchen der Nutzer entgegenzukommen, wurde bereits En- de 1997 das Planrecht im Bereich der Punkthäuser angepasst. Im nordwestlichen Teil des Technologieparks wurde im März 2018 ein vorhabenbezogener Bebau- ungsplan „Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße“ erstellt, um der Nachfrage nach schulischen Einrichtungen gerecht zu werden. Im Stadtgebiet besteht eine große Nachfrage nach gewerblichen Flächen. Zu- gleich sind die in Karlsruhe verfügbaren Gewerbeflächen knapp. Da sich die Ansprüche der Nutzer des Technologieparks deutlich verändert ha- ben, wurde die Konzeption für den Technologiepark Karlsruhe überarbeitet, um den heutigen und zukünftigen Bedürfnissen gerecht zu werden. Hierzu wurde in einem breiten Beteiligungsprozess und in Abstimmung mit den derzeitigen Nut- zern des Technologieparks der städtebauliche Rahmenplan „Technologiepark Karlsruhe Reload“ entwickelt. Dieser wurde im Oktober 2016 durch den Ge- meinderat beschlossen. Die Überarbeitung des derzeit geltenden Baurechts auf der Basis des Rahmen- plans setzt die bisherige Konzeption für hochwertiges Gewerbe im Technologie- park fort, lässt ein höheres Maß an baulicher Dichte zu und setzt hohe Anforde- rungen an die Freiraumgestaltung. Der Bebauungsplan soll größere Flexibilität ermöglichen, ohne den hohen Gestaltungsanspruch aufzugeben, welcher prä- gend für den heutigen Technologiepark ist. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im aktuellen Flächennutzungsplan 2010, 4. Aktualisierung des Nachbarschafts- verbands Karlsruhe, ist der Planbereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbe- stimmung „Forschung, technologieorientiertes Gewerbe“ dargestellt. Die Ände- rung des Bebauungsplans ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Es gelten die Bebauungspläne: Nr. 675 „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ vom 12. März 1993, Nr. 710 „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand, Satzungsänderung-Bereich Punkthäuser“ vom 20. März 1998. - 5 - Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. Dieses Bebauungsplanverfahren (3. Änderung) umfasst eine kleinere Gesamtflä- che, da mehrere Bereiche aus der Planung herausgenommen wurden. Dies be- trifft die Dauerkleingärten, welche erhalten bleiben, die Bahnanlagen (Haid-und- Neu-Straße) sowie das Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße, für welches ein vorha- benbezogener Bebauungsplan erstellt wurde. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 30,53 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Rintheim. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Für das Plangebiet wurde ein Umweltbericht erarbeitet (Büro Emch+Berger, Karls- ruhe), welcher als Anlage 1 angefügt ist. 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Gebiet liegt im Bereich der Niederterrasse des Rheins. Das Planungsgebiet ist der Wuchslandschaft des Buchen-Eichenwaldes zuzuordnen. Auf den durchlässi- gen kalk- und basenarmen Sandböden würden von Natur aus Rotbuche und Ei- che vorherrschen. Diese natürlichen Waldgesellschaften sind Ersatzgesellschaften, vorwiegend Acker- und Wildkräutergesellschaften gewichen. Den geologischen Untergrund bilden quartäre Kiese und Sande. Vorherrschender Bodentyp ist tief entwickelte Braunerde. Die tiefgründigen Böden sind schwach sauer bis sauer. Der hohe Sandanteil bedingt eine hohe Wasserdurchlässigkeit und eine geringe Feldkapazität. Aufgrund des hohen Sandanteils und der Tief- gründigkeit weist der Ausgangsboden im Planungsgebiet eine sehr hohe Wasser- durchlässigkeit und eine sehr geringe Wasserspeicherkapazität auf. Daraus und aus dem hohen Grundwasserflurabstand resultieren eine sehr hohe Bewertung der Bodenfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ (Bewer- tungsklasse 4) und eine geringe Bewertung der Bodenfunktion „Filter und Puffer für Schadstoffe“ (Bewertungsklasse 1). Die Funktion „Natürliche Bodenfruchtbar- keit” ist von geringer bis mittlerer Bedeutung. Das Relief im Planungsgebiet ist durch Materialumlagerungen und Nutzungen anthropogen überprägt. Im Bereich des Technologieparks wurde lokal immer wieder Sand abgebaut. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gruben mit anthropogenem Material wieder verfüllt wurden. Der höchste bisher gemessene Grundwasserspiegel innerhalb des Plangebietes liegt bei 112 m ü. NHN. Die Grundwasserfließrichtung erfolgt von Südost nach Nordwest. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Nieder- schlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte maximale Grund- wasserstand überschritten werden kann. - 6 - Die Grundstücke sind aus entwässerungstechnischen Gründen auf das Straßenni- veau aufzufüllen. Die notwendige Aufschüttung muss auf Höhe Gehweghinter- kante erfolgen. Diese Höhe ist beim Tiefbauamt Planung Straßenbau zu erfragen. 3.2.2 Artenschutz Avifauna Gemäß spezieller artenschutzrechtlicher Untersuchung (Stand 07. November 2018) zeigen sich das Untersuchungsgebiet und seine Umgebung mit 39 nach- gewiesenen Vogelarten hinsichtlich der Artenzahl als durchschnittlich. Von diesen Arten müssen viele als Nahrungsgäste gewertet werden (z.B. Mäusebussard), ei- nige Arten waren regelmäßig festzustellen (z.B. Grünspecht). Das Gebiet ist rela- tiv strukturarm, daher sind lediglich Hecken- und Gehölzbrüter wie Nachtigall, Dorngrasmücke und Mönchsgrasmücke stark vertreten. Von den nachgewiesenen Arten, die auf der Roten Liste geführt werden, bzw. strengen Schutz genießen, können einige als Brutvögel ausgeschlossen werden, da für sie keine geeigneten Strukturen im Gebiet existieren: Dohle, Gartenrot- schwanz Grünspecht, Mauersegler, Mäusebussard, Saatkrähe, Sperber, Türken- taube. Übrige Arten der Roten Liste, für die Maßnahmen erforderlich werden: Dorn- grasmücke, Feldsperling, Gimpel, Girlitz, Haussperling, Klappergrasmücke, Star, Turmfalke, Wacholderdrossel. Bedeutung des Untersuchungsgebietes für Fledermäuse Im gesamten Untersuchungsgebiet wurden regelmäßig Zwergfledermäuse beim Jagen beobachtet. Die Jagdaktivität im Bereich der Heldbockverdachtsbäume war jedoch außergewöhnlich hoch. Große Abendsegler jagen meist in großer Höhe im freien Luftraum über Wäldern und Offenland, so dass das Untersuchungsge- biet höchstens Teil ihres Jagdgebietes darstellt. Selbst bei möglichem Verlust die- ses Nahrungshabitats sind durch das Vorhandensein gleichwertiger Habitate in der unmittelbaren Nachbarschaft direkte Effekte auf die lokale Fledermauspopu- lation auszuschließen. Im Untersuchungsgebiet wurden keine bedeutenden Fledermaus-Transferwege nachgewiesen. Im vorhandenen Baumbestand wurden nur wenige und aufgrund ihrer geringen Höhe nur bedingt als Fledermausquartier geeignete Baumhöhlen nachgewiesen. Das Vorkommen von Quartieren baumbewohnender Arten (z.B. Großer Abend- segler) kann im Baumbestand des Untersuchungsgebiets während des Untersu- chungszeitraumes ausgeschlossen werden. Holzbewohnende Käfer Drei Bäume sind potenziell von streng geschützten Holzkäfern besiedelt: eine Alt- eiche muss als Brutbaum gewertet werden, die beiden benachbarten Eichen sind als Verdachtsbäume einzustufen. Es handelt sich um eine Teil-Population der deutlich größeren Karlsruher Heldbock-Population. - 7 - Reptilien In allen Bereichen, die für Zauneidechsen auch nur halbwegs tauglich waren, konnten Zauneidechsen nachgewiesen werden. Daher ist davon auszugehen, dass geeignete Flächen innerhalb des gesamten Gebietes von Zauneidechsen be- siedelt sind und es keine „zauneidechsenfreien“ Idealhabitate gibt. Es wurden 61 Zauneidechsen nachgewiesen (42 adult, 2 Jungtiere, 17 unbestimmbar) – streng geschützt im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das 30,53 ha große Areal des Technologieparks ist bereits teilweise bebaut, grö- ßere Bauvorhaben werden derzeit realisiert. Die Unternehmen sind überwiegend in den Bereichen IT, Technologie und dem High-Tech Sektor tätig, davon etwa 30 Prozent internationale Unternehmen. Die Ausrichtung der gewerblichen Gebäu- denutzung ist derzeit eher von Büro- und Laborbauten als von Produktions- und großflächigen Forschungsbauten geprägt. Die Technologiepark Karlsruhe GmbH (TPK GmbH) hat einen Großteil der derzeit bestehenden Gebäude innerhalb des Technologieparks entwickelt und vermietet. Ergänzend werden für die Mieter der TPK GmbH zusätzliche Dienstleistungen an- geboten. Das im Technologiepark bestehende element-i Bildungshaus Technido mit Kindertagestätte und Grundschule wird um eine Gemeinschaftsschule erwei- tert und im nordwestlichen Teil des Technologieparks angesiedelt. Darüber hin- aus errichteten mehrere Unternehmen eigengenutzte Immobilien. Im Planareal befinden sich darüber hinaus noch wenige Wohnhäuser und Be- triebsgebäude. 3.4 Eigentumsverhältnisse Haupteigentümerin der unbebauten Flächen ist die Stadt Karlsruhe. Die übrigen Flächen befinden sich in Privatbesitz. 3.5 Belastungen Das Gebiet ist durch umliegende Straßen, gewerbliche Nutzung, Sportanlagen und einzelne wenige Schadstoffeinträge im Boden belastet. Näheres ist dem Umweltbericht zu entnehmen. Lärm Auf das Gebiet wirken Lärmimmissionen des Straßen- und Straßenbahnverkehrs, insbesondere von der Haid-und-Neu-Straße und vom Hirtenweg ein. Laut aktuel- ler Lärmkartierung 2016 liegen die Beurteilungspegel am Tag bei bis zu 65 dB(A). In den besonders empfindlichen Nachtstunden (22 Uhr bis 6 Uhr) liegt die durch- schnittliche Lärmbelastung bei bis zu 55 dB(A). Daneben wirkt die östlich des Plangebietes liegende Trasse der Deutschen Bahn auf das Plangebiet ein. Die Be- urteilungspegel liegen am Tag bei bis zu 60 dB(A) und nachts bei 55 dB(A). Die höchsten Geräuscheinwirkungen treten insgesamt im Kreuzungsbereich Haid- und-Neu-Straße/Hirtenweg mit Beurteilungspegeln von bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 61 dB(A) in der Nacht auf. An allen weiteren Gebäudefassaden liegen die Beurteilungspegel unter 60 dB(A) nachts. - 8 - Somit liegen an dieser Fassade Geräuscheinwirkungen von mehr als 60 dB(A) in der Nacht vor. Dieser Wert wird in der Rechtsprechung als Schwellenwert zur Schutzpflicht des Staates für Gesundheit und Eigentum angesehen, was bei der Festlegung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für Wohnnutzungen zu berücksichtigen ist. Schalltechnische Einwirkungen durch Sportlärm Nördlich angrenzend befinden sich mehrere Sportanlagen (Fußball, Cricket, Ten- nis, Beachvolleyball) sowie ein Hallenbad mit Außenbereichen, von denen Lärmemissionen in das Plangebiet einwirken. Klima, Luft Das Gebiet ist vollständig beplant, im Bestand aber nur teilweise bebaut. Überge- ordnete Kaltluftleitbahnen sind laut Klimafunktionskarte nicht vorhanden. Die öf- fentlichen Grünflächen besitzen aufgrund ihrer Kleinflächigkeit keine Funktion als Kaltluftentstehungsgebiete. Die bioklimatische Belastung der bisher bebauten Flächen erreicht vor allem geringe, in den Grenzbereichen zur L560 (Haid-und- Neu-Straße) infolge verkehrsbedingter Luftbelastungen, insbesondere durch Stickstoffdioxid, insgesamt mittlere Belastungen (NVK 2011). Für die restlichen, nach derzeit gültigem Bebauungsplan als gebaut geplanten Flächen wird eine vergleichbare Luftbelastung angenommen. Es liegen keine Überschreitung von Grenz- oder Orientierungswerten der Luftreinhaltung vor. Altlasten Im Bereich des Technologieparks liegt die bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasste Fläche „AA Hirten- weg“ (Objekt-Nummer 00512). Es handelt sich um verfüllte Sand-/Kiesgruben, deren Ausdehnung oder die ver- wendeten Auffüllmaterialien nicht genau bestimmt werden konnten. Im Rahmen von technischen Erkundungen wurden Hausmüll, Erdaushub und Schlacken an- getroffen, die zum Teil schadstoffbelastet waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in nicht erfassten Bereichen ein Sand-/Kiesabbau stattgefun- den hat. 4. Planungskonzept Der Technologiepark Karlsruhe bietet für großflächige Neuansiedlungen von Fir- men im Technologiesektor eine letzte zusammenhängende Fläche mit besonde- ren Vorteilen zur Vernetzung mit Universität und sonstigen Forschungseinrich- tungen und damit herausragende Standorteigenschaften für Unternehmen, die von der international bedeutenden Bildungs- und Forschungslandschaft profitie- ren. Die räumliche Lage und direkte Nachbarschaft zum KIT Campus Ost stellen wesentliche Qualitäten der Standortentwicklung dar. Vor dem Hintergrund der Flächenknappheit für die Ansiedlung oder Erweiterung von Technologieunternehmen und zur Weiterentwicklung des technologieorien- tierten Wirtschaftssektors der Stadt und der Region soll der Technologiepark möglichst gut genutzt und als Standort profiliert werden. - 9 - Die Stadt Karlsruhe hat Albert Speer & Partner GmbH mit der Studie „Technolo- giepark Karlsruhe Reload“ beauftragt, um einen strategischen Rahmen für die Weiterentwicklung des Areals in den nächsten 15 – 20 Jahren zu entwerfen, der zeitgemäßen Rahmenbedingungen und Nutzeranforderungen entspricht. Hierzu wurde 2016 in Zukunftsworkshops und Nutzerbefragungen ein Rahmenplan entwickelt, der die Zukunft des Technologieparks Karlsruhe als bedeutenden Standort für Firmen aus dem Hightech-Sektor und deren Dienstleister definiert, Verbesserungsvorschläge für die attraktive Gestaltung und Nutzung darstellt und Grundlage der Bauleitplanung ist. Entwurfselemente Rahmenplan Technologiepark Reload Die städtebauliche Rahmenplanung sieht folgende Entwurfselemente vor, die in die Bebauungsplanung im Wesentlichen aufgenommen wurden: „Technologie Plaza“ – Südliches Entrée Das südliche Entrée soll zu einem attraktiven urbanen Stadtraum mit öffentlichen Nutzungen und Publikumsverkehr werden. Verdichtete Bauformen definieren das südliche Entrée - wie das Hotel mit baulicher Höhendominante von 45 m als „Landmark“. Weitere öffentliche Nutzungen wie gastronomische Angebote, Se- minar- und Schulungsräume, Eventflächen sind möglich. Ebenfalls ein Boarding- house sowie Büro- und Technologienutzungen. Ein großzügiger, mit Bäumen flankierter Straßenraum entlang der südlichen Al- bert-Nestler-Straße schafft einen attraktiven Eingang zum Technologiepark. Zent- raler öffentlicher Raum ist der nördlich gelegene Platz, der zum Treffpunkt für Beschäftigte und Besucher des Technologieparks werden soll. Der Eingangsbe- reich wird für alle Verkehrsarten adäquat gestaltet und dient auch als Transfer- punkt für Ankommende mit dem öffentlichen Nahverkehr. Die Verknüpfung von öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) und dem angedachten internen TPK Bus Loop mit einer Haltestelle am Zufahrtsbereich soll die Nutzung der öffentli- chen Nahverkehrsmittel fördern. „Mobilitätszentrale“ – Südliches Entrée West Das westliche Baufeld am südlichen Gebietseingang war bislang Technologiean- siedlungen vorbehalten. Um den Entréecharakter stärker auszubilden, sollen auch hier künftig zusätzlich publikumsbezogene Nutzungen zugelassen werden, so dass eine multifunktionale Einheit aus Nahversorgung und gesundheitsorientier- ten Dienstleistungen entstehen kann. Am Gebietseingang soll ein öffentliches Parkhaus für Besucher und Nutzer entstehen. Parken und sonstige Nutzungen sollen möglichst in einer architektonischen Gebäudeeinheit kombiniert werden. Zudem sollte an dieser zentralen Stelle gut sichtbar ein Mobilitätszentrum inte- griert werden, mit dem beispielsweise ein Forschungsschwerpunkt Mobilität auch baulich sichtbar wäre. Die Verknüpfung und Konzentration von zentralem Park- haus, Mobility Hub, Service Station für Mobilität mit Übergang zum TPK Bus Loop kennzeichnet diese spezielle Nutzung. „Grüne Spange“ – Bebauung am Grünraum Die „Grüne Spange“ übernimmt im Rahmen der bestehenden und neuen Bebau- ung am Grünraum die Funktion eines freien, öffentlichen Gestaltungs- und - 10 - Kommunikationsraums. In direkter Verbindung zum Freiraum können öffentlich- keitswirksame Nutzungen wie Cafés, Gastronomie, der Versorgung des Gebiets dienende Läden und Servicedienste mit positiver Wirkung auf die Urbanität des Quartiers entwickelt werden. „Synergie Plaza“ – Interaktion KIT Campus Ost/TPK Die „Synergie Plaza“ verbindet den Technologiepark mit dem angrenzenden KIT Campus Ost räumlich und visuell. Der Platz bildet den westlichen Endpunkt der „Grünen Spange“ und markiert gleichzeitig diesen neuen nördlichen Zugang zum Technologiepark. Die geplanten Baukörper am Platz sind von der Hagsfelder Allee etwas zurückgesetzt, um den Charakter dieser wichtigen Wegeverbindung als Verlängerung des Schlossstrahls weiterhin zu wahren. In den angrenzenden Gebäuden sind Boardinghouses, Gastronomie, Läden, Dienstleistungen sowie Technologiedienstleistungen möglich. „KIT Feld“ Der Teilbereich westlich der Konrad-Zuse-Straße wird als Potenzialfläche für er- gänzende Bauten des KIT Campus Ost vorgeschlagen. Das Areal bietet sich als Erweiterungsfläche für Büro-, Forschungs- und Laborbauten der universitären Nutzung an. Es stehen Baufelder zur Verfügung, die variabel unterteilbar sind und sowohl Büro-/Laborgebäude entlang der Straße als auch große Hallen auf- nehmen können. Nördlich grenzt eine Schule an. „Flex Felder“ Durch die Verlegung der Straßenführung nach Norden entstehen im Bereich zwi- schen Konrad-Zuse-Straße und Wilhelm-Schickard-Straße zwei große Baufelder im Inneren des Technologieparks. Die „Flex Felder“ bieten einen großen Flächen- zuschnitt und ermöglichen vielfältige Bautypologien (Büro, Labor, Sonderbauten). Die Straßenführung ermöglicht eine verbesserte Anbindung mit Lastkraftwagen („Lkw Loop“), da sie in diesem Bereich ringförmig geführt werden kann. „TPK Felder“ Die „TPK Felder“ umfassen die bereits bebauten Areale sowie angrenzende Po- tenzialflächen. Durch die Erhöhung der Gebäudehöhen sowie der Dichte erhöht sich die Ausnutzung und trägt somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung. „Schaufenster Ost“ – Adresse zur Haid-und-Neu-Straße Der Technologiepark wird sich zukünftig stärker zur Haid-und-Neu-Straße präsen- tieren. Die viergeschossigen Gebäude (mit Staffelgeschoss) entlang der Haid-und- Neu-Straße werden mit repräsentativen Eingangsbereichen zum Straßenraum ori- entiert und adressbildend für das Quartier sein. Hierzu gehört auch der mit Bäu- men gestaltete Straßenraum. Zudem sollen im Inneren effektiv nutzbare Grundstückseinheiten entstehen, die durch eine Ringerschließung parallel zur Albert-Nestler-Straße erschlossen wer- den. Von dieser Seite ist die Zufahrt zu den Gebäuden an der Haid-und-Neu- Straße vorgesehen. Zur Ringstraße staffelt sich die Gebäudehöhe teilweise auf drei Geschosse plus Staffelgeschoss zurück. - 11 - „Schaufenster Nord“ Im Norden soll durch die festgesetzte Bauhöhe eine räumliche Kante und visuelle Adressbildung des Technologieparks geschaffen werden. Zwischen den linear aufgereihten Gebäuden des „Schaufensters Nord“ sind breite Zäsuren vorgese- hen, die eine Durchlässigkeit vom Technologiepark nach außen erlauben. In Ver- längerung der Binnenparks entstehen Öffnungen zum Grünraum und binden den Technologiepark an die regionale Grünraumvernetzung sowie den nördlich gele- genen Sportpark an. Die Planung berücksichtigt eine spätere nördliche Zufahrt. Ob diese jedoch an die Albert-Nestler-Straße oder an die Wilhelm-Schickert-Straße anschließen wird, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Umfahrung Hagsfeld festge- legt werden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Der bestehende Bebauungsplan „Technologieparkt Karlsruhe – Vogelsand“ lässt im zentralen Bereich (SO 3, Bereiche 7 bis 12) – abgesehen von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - nur Forschungseinrichtungen, Entwicklungslabors und technologieorientiertes Gewerbe zu. Ergänzende Nutzungen waren den Punkt- häusern, dem Sondergebiet 1 (Hotel) und einzelnen kleineren Bauflächen vorbe- halten. Es besteht eine große Nachfrage nach einem verbesserten Angebot innerhalb des Technologieparks, insbesondere im Hinblick auf die Förderung von Urbanität und einer Belebung des Quartiers auch außerhalb der Arbeitszeiten. Daher wird die Art der baulichen Nutzung erweitert und räumlich zugeordnet, um eine größere Flexibilität zu ermöglichen. Gleichzeitig soll das Sondergebiet hochwertigen tech- nologieorientierten Nutzungen vorbehalten bleiben, was eine Einschränkung der zulässigen Nutzungen sowie eine Zuordnung einzelner Nutzungen auf bestimmte Teilbereiche des Planungsgebiets erfordert. In den Sondergebieten SO 1, SO 2 und SO 3 sind solche Nutzungen allgemein zu- lässig, die bereits der derzeit geltende Bebauungsplan als Hauptnutzungen vor- sieht und die den Charakter des Technologieparks prägen. Neben diesen zumeist forschungs- und technologieorientierten Betrieben sollen auch solche Nutzungen angesiedelt werden können, die die Attraktivität des Gebiets für die dort arbei- tenden Menschen erhöhen, der Kommunikation dienen und die für eine Bele- bung des Gebiets sorgen (Konferenzräume und –zentren, Schank- und Speise- wirtschaften). Im gesamten Technologiepark können ausnahmsweise, in eingeschränktem Um- fang, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. Ferner der Versorgung des Gebietes die- nende Läden (Größe beschränkt) und der Versorgung des Gebiets dienende Ser- vicedienste. Weitere ergänzende Nutzungen bleiben den Sondergebieten SO 1 (Hotel, Boar- dinghouse) und SO 2 (Parkhäuser, Einzelhandelsbetriebe bis insgesamt maximal 600 m² und Café im Bereich 3 „Mobilitätszentrale“) vorbehalten. Im SO 2 sind Boardinghouses lediglich im Bereich 2 (Synergieplaza) zulässig. - 12 - In den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sind weitere Nutzungen ausnahmsweise zulässig (Büronutzungen und Verwaltungsgebäude, gesundheitsorientierte Dienstleistungsunternehmen). Es soll nur ein Fitnesscenter zulässig sein (SO 1) mit einer maximalen Fläche von 1.800 m². Diese Fläche ist für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreichend. Betriebszugehörige Fitnessbereiche sind grundsätzlich zuläs- sig – hierfür bedarf es keiner Regelung im Bebauungsplan. Einzelhandel und Dienstleistungen Eine Nahversorgung ist im Technologiepark zum heutigen Zeitpunkt nicht gege- ben. In den unmittelbar angrenzenden Quartieren Rintheim und Waldstadt ist Einzelhandel nur gering ausgeprägt. In Rintheim gibt es seit Kurzem einen Su- permarkt sowie kleinere Dienstleistungs- und Nahversorgungseinrichtungen ent- lang des Hirtenwegs. Fußläufig befindet sich der Hirtenweg für Beschäftigte des östlichen Technologieparks in einer circa zehnminütigen Entfernung. Eine Kon- zentration von Einzelhandelsansiedlungen befindet sich im Fachmarktzentrum im südlichen Rintheim, welches nur mit dem Pkw erreichbar ist. Es trägt nicht zur täglichen Versorgung des Gebietes bei. Um den Technologiepark in Zukunft besser mit Nahversorgungsangeboten aus- zustatten, werden generell im Gebiet „dem Quartier dienende Einrichtungen für Nahversorgung“ unter Einschränkung einer Flächengröße zugelassen. Die Nahversorgungseinrichtungen im Technologiepark sollen nicht mit denen der benachbarten Stadtteile in Konkurrenz treten. Daher soll nur ein Nahversorger zulässig sein, beschränkt auf den Standort der Mobilitätszentrale im Sondergebiet 2. Die Verkaufsfläche darf maximal 600 m² betragen (Versorgung des Gebietes). Die der Versorgung des Gebiets dienende Läden sind im gesamten Technologie- park zulässig. Da eine technologieorientierte Nutzung im Vordergrund stehen soll, sind Dienstleistungen nur in eingeschränktem Umfang zulässig. Gastronomie Derzeit beschränkt sich das gastronomische Angebot innerhalb des Technologie- parks auf das Casino, das durch die TPK GmbH betrieben wird und nur deren Mietern zur Verfügung steht. Dem Gebiet dienende gastronomische Nutzungen und Betriebskantinen sind künftig überall zulässig. Aus städtebaulicher Sicht soll- ten gastronomische Einrichtungen an öffentlichen Räumen mit Publikumsverkehr konzentriert werden, um diese Orte zu beleben. Wohnen Der bestehende Bebauungsplan sieht innerhalb des Technologieparks - abgese- hen von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen - kein Wohnen vor. Im Sondergebiet 1 ist eine Hotelnutzung mit Konferenzräumen zulässig. Aufgrund der verstärkten Nachfrage durch die ansässigen Unternehmen werden auch Formen von temporärem, gewerblichem Wohnen (Gebäude mit Kurzzeitbe- legung/Boardinghouse) zugelassen. Das Boardinghouse ist gekennzeichnet durch temporäre Mietverträge für jeweils kurze Zeiträume. Diese beherbergungsähnli- che gewerbliche Unterbringung ist nicht für eine selbstständige Haushaltsführung geeignet. Mögliche Standorte hierfür befinden sich im SO 1 und im äußeren - 13 - Rahmen des Technologieparks, insbesondere als Ergänzung der dort gewünsch- ten gesundheitsorientierten Dienstleistungs- und Gastronomieangebote (Sonder- gebiet 2). Hier bieten sich die beiden Baufelder im Übergang zum KIT Campus Ost (SO 2, Bereich 2) an. Weitere Flächen sollen technologieorientierten Nutzun- gen vorbehalten bleiben. Soziale Infrastruktur/Bildung Im Technologiepark gibt es zum heutigen Zeitpunkt eine Kindertagesstätte für Kinder ab sechs Monaten (Technido) sowie eine ganztägige freie Grundschule für insgesamt 150 Kinder. Der Anteil der Kinder von Beschäftigten aus dem Techno- logiepark liegt bei etwa 30 Prozent. In den benachbarten Stadtquartieren gibt es eine Vielzahl an Schulen (in Rintheim zwei Grund- und je eine Haupt- und Real- schule, in der Waldstadt eine Grund- und Hauptschule, eine Freie Waldorfschule, ein Gymnasium, eine Europäische Schule). Diese Schulen weisen zum Teil noch Kapazitäten auf und sind vom Technologiepark mit dem Pkw in etwa fünf bis zehn Minuten erreichbar. Im nordwestlichen Bereich des Technologieparks bildet der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße“ die planrechtliche Grundlage zur Errichtung einer weiterführenden Schule (Grundschule, Gemeinschaftsschule, gymnasiale Oberstufe, Kindertagesstätte). Gesundheit/Sport In Bezug auf ein sportliches Angebot in der Umgebung ist der Technologiepark sehr gut aufgestellt. Im Norden des Gebietes liegt die 26 ha große Anlage des Traugott-Bender-Sportparks mit vielfältigen Möglichkeiten zur sportlichen Betäti- gung. Die dort ansässigen Vereine und Institutionen (Fächerbad, Badischer Sport- bund Nord e.V., Karlsruher SV mit Fußball, Tennis, Rugby, Gymnastik, Sportclub SSC, Sport-und Gymnastikschule, Kunstturn Region Karlsruhe, Ski-Club- Karlsru- he e.V., Deutscher Alpenverein) sind als Arbeitsgemeinschaft organisiert, welche die Außendarstellung der Vereine übernimmt. Schon heute gibt es eine enge Zu- sammenarbeit sowie Kooperationen zwischen dem Technologiepark und dem Sportpark. Es gibt Lauf- und Schwimmgruppen des TPK, die Nutzung des Fuß- ballangebotes durch einzelne Firmen sowie Angebote für Gesundheitssport am Arbeitsplatz. Somit wird es nicht als notwendig erachtet, separate Outdoorsportstätten oder Sporthallen auf dem Technologieparkgelände zu errichten. Auch die Kita und Schule nutzen die sportlichen Einrichtungen (Sporthalle) des Sportparks für ihre Bewegungsangebote. Die öffentlichen Grünflächen – soweit nicht in Konflikt mit Maßnahmen für den Artenschutz oder mit Regenwasserversickerungsanlagen – können als Aufenthalts- und Bewegungsraum genutzt werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Es gelten die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzahlen. Aufgrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wurde die Ausnutzung gegen- über den bisher zulässigen Grundflächenzahlen (GRZ)/zulässigen Grundflächen erhöht. Im Bereich der Mobilitätszentrale im SO 2 wird eine maximale GRZ von 0,9 ausgewiesen, um für die dort angedachten – den allgemeinen Zwecken die- nenden – Nutzungen die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten. Aufgrund der - 14 - vorgesehenen CEF-Flächen wurde die ursprüngliche Größe des Baugrundstückes reduziert. Die festgesetzten Grundflächenzahlen ermöglichen die erforderliche Flexibilität, würden jedoch in Kombination mit den zulässigen Wandhöhen zu einer massiven Verdichtung führen, die dem Prinzip der starken Durchgrünung des Technologie- parks zuwiderlaufen würde. Die Festlegung der Geschossflächenzahl (GFZ) wirkt sich hier regulierend aus. In Kombination mit der Festsetzung von Mindestwand- höhen, ist gewährleistet, dass genügend Freiflächen auf den Baugrundstücken erhalten bleiben. Die GFZ wurde für jedes einzelne Baufeld berechnet und festge- legt. Sie ist zum einen abhängig vom Verhältnis der Größe des Baufeldes zu der Größe des jeweils ausgewiesenen Baubereiches. Zum anderen ist die GFZ abhän- gig von den zulässigen Wandhöhen. Am höchsten ist die GFZ im Sondergebiet 1 und im Sondergebiet 2, Bereiche 1 und 3. Dort sind sehr hohe Wandhöhen zuläs- sig und große Baubereiche ausgewiesen. Eine höhere GFZ wurde auch bei dem Baufeld mit der zu erhaltenden Eiche (Albert-Nestler-Straße/Im Vogelsand (Flst. Nr. 71862) festgesetzt. Nördlich entlang der Randerschließung (SO 2, Bereich 1) sind die unterschiedlichen Geschossflächenzahlen mit den jeweils unterschiedli- chen Grundstückgrößen begründet. Hier soll eine homogene Bebauung ermög- licht werden. Bei der Festsetzung von GRZ und GFZ wurde im SO 2, Bereich 1 (GFZ 3,8) und Bereich 3 (GRZ 0,9 / GFZ 3,5) sowie im SO 1 (GFZ 4,0) aus städtebaulichen Grün- den von den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO (GRZ 0,8 / GFZ 2,4) abgewi- chen. Die Umsetzung des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden planerischen Konzepts ist ohne die Überschreitung dieser Obergrenzen im Eingangsbereich und entlang der südlichen Grenze nicht möglich. Die Überschreitung wird ausge- glichen durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Plangebiet (Grünzug entlang der Emmy-Noether-Straße und Binnenparks), Festsetzungen zur Dachbe- grünung, Begrünung unbebauter Flächen sowie Pflanzgeboten. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse werden darüber hinaus auch durch die Lage des Technologieparks gewahrt, mit angrenzenden Flächen für Kleingärten und in räumlicher Nähe zum Hardtwald. Baulinien und Festsetzungen zu Wandhöhe und Geschossigkeit sind an wichtigen Schauseiten festgesetzt (an der Ostkante zur Haid-und-Neu- Straße, an den Raumkante nördlich der Emmy-Noether-Straße, an der „Synergie Plaza“ und an der „Technologie Plaza“). Die übrigen Bereiche werden durch Baugrenzen und Festlegungen zur maximalen Wandhöhe geregelt. Jedoch sollen aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden bestimmte Mindesthöhen nicht un- terschritten werden. Es werden folgende maximale Wandhöhen des Hauptbaukörpers (ohne Staffel- geschoss) im Technologiepark zugelassen: - maximal 14,0 m, ermöglicht werden somit drei Geschosse (mindestens 11,5 m), - maximal 18,5 m, ermöglicht werden somit vier Geschosse (mindestens 15,5 m), - maximal 23,0 m, ermöglicht werden somit fünf Geschosse (mindestens 19,0 m), - 15 - - maximal 25,0 m, ermöglicht werden somit sechs Geschosse (mindestens 23,0 m), - maximal 45,0 m auf einer Teilfläche von maximal insgesamt 3.500 m² im SO1, ermöglicht werden somit 10 bis 15 Geschosse (mindestens 40,0 m). Da für produzierende Betriebe mitunter große freitragende Hallen für die Produk- tionsabläufe erforderlich sind, kann hier ausnahmsweise von den festgesetzten Mindestwandhöhen abgewichen werden, sofern ein über der Produktionshalle liegendes Geschoss wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Anzahl der möglichen Geschosse ist abhängig von der gewählten Geschoss- höhe. Für den Großteil des Gebietes wird die Bauhöhe mit 18,5 m festgesetzt. Gegen- über dem bislang geltenden Baurecht wird somit eine größere Ausnutzung und Flexibilität ermöglicht. Die Höhenentwicklung im Technologiepark ist entsprechend der Lage der Ge- bäude im Gebiet und entsprechend der Verhältnisse zu den zugehörigen Frei- räumen und Straßenräumen (Breite des Straßenraums) gegliedert: Wandhöhe 18,5 m plus Staffelgeschoss – entspricht vier Geschossen mit Staf- felgeschoss (18,5 m + 5 m = 23,5 m) - entlang der Albert-Nestler-Straße, - entlang der Haid-und Neu-Straße, - entlang der nördlichen Randerschließung des Technologieparks, - entlang der Konrad-Zuse-Straße, - westlich entlang der östlich zur Albert-Nestler-Straße verlaufenden Planstraße. Wandhöhe 14 m plus Staffelgeschoss – entspricht drei Geschossen mit Staf- felgeschoss (14,0 m + 5 m = 19 m) - den westlichen Binnenpark flankierend, - die Wilhelm-Schickard-Straße flankierend, - Innenbereiche der Baufelder zwischen Albert-Nestler-Straße und hierzu östlich verlaufender Planstraße, - rückwärtige Bereiche der beiden nördlichen Baufelder entlang der Haid-und- Neu-Straße. Wandhöhe 14 m (ohne Staffelgeschoss)– entspricht drei Geschossen - den östlichen Binnenpark flankierend. Wandhöhe 23 m (ohne Staffelgeschoss) – entspricht fünf Geschossen - nördlich der Emmy-Noether-Straße. Wandhöhe 25 m plus Staffelgeschoss– entspricht sechs Geschossen mit Staf- felgeschoss (25 m + 5m = 30 m) - südlich der Emmy-Noether-Straße, westlich der Zufahrt Hirtenweg. Wandhöhe 25 m (ohne Staffelgeschoss) – entspricht sechs Geschossen - südlich der Emmy-Noether-Straße, östlich der Zufahrt Hirtenweg. - 16 - Wandhöhe 45 m (ohne Staffelgeschoss) – entspricht 10 bis 15 Geschossen - Im südlichen Eingangsbereich sollen auf einer Fläche von insgesamt maximal 3.500 m² ein oder mehrere bauliche Hochpunkte mit einer Wandhöhe von maximal 45 m möglich sein, um an dieser Stelle einen städtebaulichen Akzent für den Technologiepark Karlsruhe zu setzen. Aus baukonstruktiven Gründen ist über die maximal zulässige Wandhöhe hinaus, ein Aufbau (Attika) bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m zulässig. Um eine gleichmäßige Höhenentwicklung im öffentlichen Raum zu gewährleisten, sind Staffelgeschosse gegenüber dem öffentlichen Straßenraum und gegenüber öf- fentlichen Grünflächen um mindestens 2 m zurückzusetzen. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Der Technologiepark ist gut an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Haltestelle „Hirtenweg“ wird von drei Straßenbahnlinien bedient (zwei Tramlinien 4 und 6, sowie die Stadtbahnlinie S2). Die Haltestelle „Sinsheimer Straße“ an der Haid-und-Neu-Straße wird von der Linie 4 (Tram) und der S2 (Stadtbahn) bedient. Außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens wird derzeit die Verlängerung der Tramstrecke von der Haid- und-Neu-Straße (zwischen Haltestellen Hirtenweg und Sinsheimer Straße) über die Emmy-Noether-Straße in einem straßenbündigen Bahnkörper geprüft. Es ist mindestens eine Haltestelle im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans vorgesehen. Es besteht auch die Option einer Anbindung des KIT Campus Ost über eine weitere Verlängerung. Sollte die Verlängerung des Staßenbahnnetzes möglich sein, ist die Trassenführung über ein eigenes Planfest- stellungsverfahren festzulegen. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Externe Erschließung: Der Technologiepark Karlsruhe wird zukünftig an mindes- tens zwei Stellen an das bestehende Straßennetz angeschlossen. Die Einmündung der Albert-Nestler-Straße sowie die zweite Zufahrt (Bebauungsplan „Technolo- giepark Karlsruhe- Vogelsand - zweite Änderung (Zufahrt Hirtenweg)“) münden in den Hirtenweg. Außerdem wird ein dritter Anschluss im Zuge der Umfahrung Hagsfeld geprüft. Interne Erschließung: Rückgrat der inneren Erschließung ist der Ring aus der Em- my-Noether-Straße, der Konrad-Zuse-Straße, dem nördlichen Ring- und der Al- bert-Nestler-Straße. Da der bisherige Bebauungsplan keine Wendemöglichkeiten für Lkw vorsieht, soll der Ring als Lkw-Loop ausgebaut werden. Dies bedeutet, dass insbesondere die Abbiegeradien und die Fahrbahnverbreiterungen in den Kurven den Schleppkurven der Lkw angepasst werden. Die Trassenführung des Lkw-Loops wurde so geplant, dass ein Eingriff in bereits bebaute Grundstücke vermieden wird. Querschnittsgestaltung: Grundsätzlich sieht der Bebauungsplan einen Straßen- querschnitt mit einer 6,00 m breiten Fahrbahn, beidseitiger Parkierung (Längsparkierung 2,00 m breit, Senkrechtparkierung 4,30 m tief) und Gehwegen mit einer Breite von 2,50 m vor. Eine Ausnahme bildet hier nur die Emmy- Noether-Straße mit einer Fahrbahnbreite von 6,30 m. Hier wurde der Querschnitt - 17 - so ausgelegt, dass eine mögliche Straßenbahntrasse zukünftig ohne Eingriff in die Parkierung und die Bäume integriert werden könnte (Ausnahme Haltestellenbe- reiche). 4.3.3 Ruhender Verkehr Am südlichen Entree ist ein multifunktionales Gebäude geplant, das als Mobili- tätszentrale unter anderem ein zentrales Parkhaus, Ladestationen für E-Cars und E-Bikes sowie ein Angebot für Leihfahrräder und Carsharing enthalten soll. Wei- tere dezentrale Mobilitätshubs mit solarbetriebenen Ladestationen sollen gut sichtbar im öffentlichen Raum aufgestellt werden. Die Standorte sind mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Entlang aller für den Kfz-Verkehr freigegebenen Straßen sind öffentliche Stell- plätze vorgesehen. Ausnahmen sind nur die Grundstückszufahrten und die Ab- schnitte, die für Sichtfelder freigehalten werden müssen. Die baurechtlich not- wendigen Stellplätze sind auf den Grundstücken nachzuweisen. Aus städtebaulichen Gründen sind Tiefgaragen und Parkdecks dem Bau von ebenerdigen Stellplätzen vorzuziehen. Dies ist auch dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden geschuldet. Ebenerdige Radabstellanlagen sind möglichst zu überdachen und auf dem Grundstück nachzuweisen. 4.3.4 Geh- und Radwege Der Radverkehr fährt im gesamten Technologiepark Karlsruhe auf der Fahrbahn. Sollte zukünftig eine Straßenbahn in der Emmy-Noether-Straße realisiert werden, ist hier ein Mischverkehr auf der Fahrbahn mit Kfz- und Radverkehr zu ermögli- chen. Neben den beiden Zufahrten für den Kfz-Verkehr können Radfahrende auch über die Hagsfelder Allee und die Anliegerfahrbahn der Haid-und-Neu- Straße auf das Gelände des Technologieparks fahren. Beidseits der Erschließungsstraßen sind Gehwege angeordnet. Als zusätzliche Wegeverbindungen im Quartier stehen die Binnenparks zur Verfügung. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Hausanschlussräume Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlusslei- tung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht werden können. Der Hausanschluss ist von jeglicher Überbauung frei zu halten. Energieversorgung allgemein Die Energieversorgung ist abhängig von den Trassenmöglichkeiten und vom tat- sächlichen Bedarf. In der Regel gibt der erste Nutzer – in Abstimmung mit den Stadtwerken Karlsruhe – vor, welche Art der Energieversorgung in der Straßen verlegt wird. Stromversorgung Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Sa- tellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. - 18 - Das Gesamtgebiet kann durch Verlegung von Nieder- und Mittelspannungssys- temen mit Strom versorgt werden. Die Lage und Anzahl der Kabelsysteme und Trafostationen ist dabei von der weiteren Planung und insbesondere von den Leistungsbedarfen der kommenden Bebauung abhängig. In den Gehwegen müssen im Zuge der Herstellung Kabeltrassen der Spannungs- ebenen 1-kV und 20-kV verlegt werden. Auf welchen Abschnitten dies in wel- chem Detailumfang notwendig sein wird, hängt von der Art und von den Strom- bedarfen der kommenden Bebauungen ab. Ebenfalls hiervon abhängig ist, ob und an welchen Stellen die Errichtung von Netzstationen erforderlich sein wird. Gas- und Wasserversorgung Im Bereich der noch nicht ausgebauten Straßen müssen noch Wasserleitungen, bei Interesse der Grundstückskäufer (unter der Voraussetzung gegebener Wirt- schaftlichkeit) auch noch Gasleitungen verlegt werden. Öffentliche Straßenbeleuchtung Alle öffentlichen Straßen im Planungsgebiet werden mit einer Straßenbeleuch- tungsanlage versehen. Die Planung erfolgt nach Erhalt der üblichen Lagepläne für den Straßenbau, ebenso erfolgt die Bemessung der Beleuchtungsanlage nach den aktuellen geltenden Richtlinien für Straßenbeleuchtungsanlagen. Die Ausfüh- rung erfolgt dann im Zuge des Straßenbaus und der Herstellung der Gehwege. Fernwärmeversorgung Im Gebiet des Technologieparks ist teilweise Fernwärme verlegt. Eine Leitung liegt in der Albert-Nestler-Straße. Die Fernwärmeleitung in der Wilhelm- Schickard-Straße ist bis auf Höhe des CAS-Weges verlegt. Eine Leitung in der Konrad-Zuse-Straße bis auf Höhe des Bildungshauses ist momentan in der Pla- nung und wird 2019 realisiert. Aufgrund des vorläufig alleinigen Anschlusses des Bildungshauses an der Vertei- lerleitung der Fernwärme in der Konrad-Zuse-Straße, kann mit dem dortigen An- schluss eine technisch einwandfreie Versorgung des Bildungshauses am Ende der Leitung nicht gewährleistet werden. Diese Versorgungssituation wird sich durch die Anbindung weiterer Anschlüsse verbessern. Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlusslei- tung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht werden können. Die technischen Anschlussbedingungen der Fernwärme sind zu beachten. Der Hausanschluss ist von jeglicher Überbauung frei zu halten. Entwässerung Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Die Vorgaben zur Entwässerungskon- zeption sind zu berücksichtigen. Durch die Änderungen der Grundstücksanordnung wird unter der Straße Im Vo- gelsand zwischen der Wilhelm-Schickard-Straße und der Konrad-Zuse-Straße ein bereits 1993 nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan verlegter Mischwasserka- nal DN 600 auf 200 m Länge überbaut. Im Bereich der geplanten Baufelder wur- de der Bestandskanal 2018 verdämmt und am Kanal im öffentlichen Bereich - 19 - fachgerecht verschlossen. Falls notwendig, kann er nach Absprache mit dem Tiefbauamt zurückgebaut werden. Zwischen bestehenden/geplanten Kanälen und geplanten Bäumen ist ein lichtes Abstandsmaß von mind. 3,50 m einzuhalten. Auf dem Flurstück Nr. 71791/1 liegt der bestehenden Mischwassersammler DN 2500. Für diesen wird ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Karlsruhe Tiefbau- amt festgesetzt. Auf der Fläche über dem Kanal, über den dazugehörenden Bauwerken und über den Einrichtungen einschließlich eines Schutz- und Unter- haltungsstreifens von je 3,00 m Breite auf beiden Seiten der Kanalachse dürfen keine baulichen Anlagen erstellen werden. Lage und Abmessung der Flächen mit Leitungsrechten sind der Planzeichnung zu entnehmen. Trinkwasserversorgung Der Bebauungsplan liegt in der Schutzzone IIIB des Wasserwerks Hardtwald der Stadtwerke Karlsruhe GmbH. Dies bedeutet, dass dem Grundwasserschutz im Be- reich des Bebauungsplans eine besondere Bedeutung zukommen muss. Die aktu- elle Schutzgebietsverordnung in Bezug auf die Nutzung und Behandlung von Flä- chen in Schutzgebieten ist zu beachten, der Grundwasserschutz ist vollumfäng- lich zu berücksichtigen. Siehe Umweltbericht. Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung ist über die bestehende und geplante Erschließung gesi- chert. Siehe Ziffer 1 der Hinweise. Die drei an die bogenförmig verlaufende räumliche Grenze des Geltungsbereichs angrenzenden Baufelder sind nur über Stichstraßen ohne Wendehämmer er- schlossen. Die Abfallentsorgung ist daher so einzurichten, dass die Entsorgungs- fahrzeuge die Standplätze ohne Rückwärtsfahrt anfahren können. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Von der direkt an die Binnenparks angrenzenden Bebauung werden die unbe- denklichen Niederschlagsabflüsse ohne Vorbehandlung den Binnenparks, welche unter anderem als öffentliche Versickerungsmulde dienen, zugeführt. 4.4 Gestaltung Allgemeines Der Technologiepark Karlsruhe soll sich städtebaulich und landschaftlich in seine Umgebung einfügen. Dazu sollen unter anderem die intensive Durchgrünung und Randeingrünung des Gebietes, die Begrünung von Dächern sowie die allge- meine Höhenbeschränkung der Gebäude beitragen. Wie in Ziffer 4.2 ausgeführt, sind aus städtebaulichen Gründen in bestimmten Bereichen höhere Gebäude vorgesehen: - Baufeld am Gebietseingang (Hotelgrundstück), - Baufelder südlich entlang der Emmy-Noether-Straße. - 20 - Das Hotel am Gebietseingang, die Punkthäuser sowie die Gebäude entlang der Haid-und-Neu-Straße werden deutlich sichtbar sein und den Technologiepark nach außen hin repräsentieren. Da sie sein Erscheinungsbild wesentlich prägen werden, ist hier besonderer Wert auf die Gestaltung zu legen. Bei Flächen, die sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe befinden (beispielsweise Hotelgrundstück), ist es möglich und gegebenenfalls auch erforderlich, einem künftigen Eigentümer weitere, die Festsetzungen des Bebauungsplans übersteigende Anforderungen, aufzuerlegen. So kann beispielsweise durch einen Wettbewerb oder eine Mehr- fachbeauftragung eine optimale städtebauliche und gestalterische Lösung für wesentliche Standorte gefunden werden. Aufgrund des besonderen Anspruchs an die Gestaltung des Technologieparks ist es sinnvoll, einzelne Projekte im Gestaltungsbeirat der Stadt Karlsruhe vorzustel- len. Die Lage des Technologieparks am Stadteingang und seine in Ziffer 1 der Be- gründung beschriebene Zielsetzung erfordern Regelungen, die über das für Ge- werbegebiete übliche Maß hinausgehen. Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung sind aus gestalteri- schen Gründen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind nicht überdachte Fahrradstellplätze in der Vorgar- tenzone. Vorgärten Aus gestalterischen und stadtklimatischen Gründen sind Vorgärten mit Ausnah- me erforderlicher Zufahrten und Hauseingängen vollflächig als Vegetationsflä- chen anzulegen. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist daher nicht zulässig. Aus diesen Gründen ist auch das Anlegen von Mulch-, Schotter-, Kies-, Splitt- und vergleichbaren Flächen unzulässig. Im Sinne eines gestalterisch anspruchsvollen Erscheinungsbilds des Straßenraums sind Nebenanlagen mit Ausnahme nicht überdachter Fahrradabstellplätze in den Vorgärten unzulässig. Um den Versiegelungsgrad möglichst gering zu halten, sind die Befestigungen nicht überbaubarer Flächen der Grundstücke auf ein erforderliches Mindestmaß zu begrenzen und wasserdurchlässig auszuführen, soweit andere Rechtsbestim- mungen nicht entgegenstehen. Es werden keine Pflanzlisten vorgegeben. Zu beachten ist lediglich die Negativlis- te in Ziffer 5.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Aus ökologischer Sicht ist die Pflanzung von Gehölzen aus der Artenliste unter Ziffer 5.4 der planungsrecht- lichen Festsetzungen zu empfehlen. Tiefgaragen, Stellplätze Aus gestalterischen und ökologischen Gründen sind Stellplätze bevorzugt in Tief- garagen, integriert in den Gebäuden oder in überdachten Parkpaletten unterzu- bringen. Aufgrund der negativen räumlichen Qualität bereits realisierter Stell- platzanlagen (vollflächige Versiegelung der Innenbereiche), wird dies zukünftig restriktiv geregelt. - 21 - Um den Versiegelungsgrad möglichst gering zu halten und die natürliche Re- tentionsfähigkeit des Bodens zu gewährleisten, sind Tiefgaragen nur innerhalb der Baubereiche zulässig, erhaltenswerter Baumbestand ist hierbei auszusparen. Die Dachflächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Der derzeit gültige Bebauungsplan sieht private Stellplatzflächen im öffentlichen Straßenraum vor. Soweit diese bereits hergestellt sind, sollen sie beibehalten werden und werden daher auch in der Überarbeitung weiterhin festgesetzt. In den übrigen Bereichen - mit Ausnahme der Albert-Nestler-Straße im Abschnitt zwischen der Straße Im Vogelsand und Lkw-Loop - wird dieses Prinzip aufgege- ben. Eine Privatisierung der Parkflächen im Abschnitt zwischen Lkw-Loop und dem Radweg im Norden ist nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass die Par- kierung im Zuge einer zukünftig möglichen nördlichen Erschließung des Techno- logieparks (Planfeststellung zur Umfahrung Hagsfeld) aufgegeben werden muss. Im Zuge der Planfeststellung ist dann auch die Querung der Radwegeverbindung zu lösen. Im öffentlichen Straßenraum werden nunmehr auch E-Ladestationen, Fahrrad- ständer und zusätzliche öffentliche Parkplätze angeboten. Parkdecks und Parkpaletten sind nur zulässig, wenn die oberste Parkierungsebene überdacht oder mit einer flächig begrünten Pergola überstellt sind. Ebenerdige Stellplätze auf den Baugrundstücken sind mit Bäumen (nach Pflanzliste unter Zif- fer 5.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen) zu überstellen. Die Stellplätze sind durchlässig für Niederschlagswasser (z.B. als Rasenfugenpflas- ter oder als Schotterrasen) auszuführen. Einfriedigungen Um den Technologiepark als Gesamtheit gestalten zu können und für die dort Beschäftigten sowie für Anwohner, Spaziergänger, Radfahrer als durchgrünten „Stadtteil“ erlebbar zu machen, sind Einfriedigungen der Grundstücke ausge- schlossen. Fassaden Die Gebäude des Technologieparks sollen ein Ensemble bilden, so dass ein ein- heitliches architektonisches Bild entsteht. Daher werden nur bestimmte Materia- lien für die Fassadengestaltung zugelassen. Innerhalb dieses städtebaulichen Rahmens bieten sich viele Möglichkeiten der individuellen Fassadengestaltung. Angestrebt wird insgesamt ein helles Erscheinungsbild. Dies entspricht auch den bisher geltenden Regelungen des Bebauungsplans „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ und ökologischen Anforderungen (Klimaanpassung). Die zurückhal- tende, harmonische Farbgebung und die einheitliche Materialität haben sich als gebietsprägende Qualität bewährt und werden von den Nutzern allgemein ge- schätzt. Daher soll dieses Prinzip auch zukünftig weiterverfolgt werden. Da je- doch zunehmend der Wunsch seitens der Unternehmen deutlich wird, sich über die Gebäude zu identifizieren und nach außen hin zu repräsentieren – insbeson- dere, wenn es sich bei den Unternehmen um internationale Firmen mit starker Corporate Identity handelt - werden die bisher geltenden Festsetzungen etwas gelockert. So sind abweichende Farbgebungen möglich, sofern sich diese auf 10 - 22 - % der Fassadenfläche beschränken. Hierdurch können Farbakzente gesetzt oder markante Fassadenelemente individuell hervorgehoben werden, ohne das har- monische Gesamterscheinungsbild des Technologieparks zu beeinträchtigen. So- fern es sich bei der Corporate Identity um Ziegel in ihrer natürlichen Farbgebung handelt, ist auch ein höherer Anteil pro Fassade zulässig. Die Plastizität der Fassaden kann durch Fensterlaibungen bzw. plastische Vor- und Rücksprünge betont und variiert werden. Dadurch entsteht eine große Vari- anz bei gleichem Grundduktus. Gestaltung der unbebauten Flächen Zur Sicherung einer ausreichenden Durchgrünung und eines geordneten Erschei- nungsbildes des Technologieparks wird festgesetzt, dass die nicht überbauten privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht für Stellplätze, Zufahrten, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, als Vegetationsfläche anzulegen und dau- erhaft zu pflegen sind. Bei Flächen, die mit Maßnahmen zum Artenschutz belegt sind, muss die Pflege den artenschutzrechtlichen Belangen angepasst werden. Dächer Entsprechend der bisherigen Festsetzungen, werden auch weiterhin nur Flachdä- cher zugelassen. Die einheitliche Gestaltung ermöglicht, die Ausbildung einer quartiersspezifischen Identität. Teilweise sind Staffelgeschosse zugelassen. Zulässig ist jeweils nur ein Staffelge- schoss, um über eine gleichmäßige Höhenentwicklung ein dem Ort angemesse- nes Stadtbild im Quartier entwickeln zu können (Wandhöhe ist nicht zwingend). Terrassenhäuser mit mehrfach zurückspringenden Bauteilen sind unzulässig. Der öffentliche Straßenraum soll im Ensemble der Gebäude klar definiert sein. Techni- sche Aufbauten - mit Ausnahme der Aufzugüberfahrten - sind in diese Staffelge- schosse zu integrieren. Diese Festlegung ist erforderlich, da negative Auswirkun- gen auf das Quartiersbild aufgrund des immer größer werdenden Bedarfs an technischen Aufbauten (Kühlung etc.) ausgeschlossen werden sollen. Staffelgeschosse sind gegenüber den Gebäudekanten an den Erschließungsstra- ßen und an den öffentlichen Grünflächen um mindestens 2 m abzurücken. Gestaltung der Aufstellflächen für Abfallbehälter Zur Sicherung eines attraktiven Straßenbildes wird festgesetzt, dass Abfallbehäl- terstandplätze in die Gebäude zu integrieren sind. Ausnahmsweise können sie auch in Bereichen angeordnet werden, sofern diese nicht von öffentlichen Stra- ßen und Wegen aus einsehbar sind. In diesem Fall sind sie mit einem begrünten Sichtschutz zu versehen. Werbeanlagen Aufgrund der Festsetzungen im derzeit gültigen Bebauungsplan (Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand, Nr. 675) sind Werbeanlagen – mit Ausnahme von Werbe- anlagen an Haltestellen des ÖPNV – nur über freistehende gemeinsame Werbe- anlagen (Firmen-Sammler) im Vorgartenbereich in Verbindung mit Gebäudezu- gängen zulässig. - 23 - An diesem Grundsatz soll weiterhin festgehalten werden. Allerdings sind mittler- weile ganze Gebäude oder Baufelder von einer Firma genutzt. Daher und auf- grund des Anliegens großer Unternehmen, sich mit ihrer Corporate Identity nach außen hin zu präsentieren, ist es nunmehr ausnahmsweise zulässig, auch am Ge- bäude selbst zu werben. Hierzu wurde ein Rahmen festgelegt, der dem gestalte- rischen Anspruch des Technologieparks gerecht wird. Außenantennen Um das Ortsbild durch eine Vielzahl von Antennenanlagen an der Fassade nicht zu beeinträchtigen, wird festgesetzt, dass pro Gebäude nur eine Gemeinschafts- antennenanlage oder Satellitenantenne zulässig ist. Niederspannungsfreileitungen Zur Sicherung eines geordneten Straßenbildes wird festgesetzt, dass Niederspan- nungsfreileitungen unzulässig sind. 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Das geplante Freiraumareal des Technologieparks nimmt Bezug auf die angren- zenden Freiräume - über die Hagsfelder Allee zum Fasanengarten und Schloßpark im Westen, über den Hirtenweg und die Rintheimer Querallee sowie den geplan- ten nördlichen Geh- und Rad zum Hardtwald im Nordwesten. Im Norden grenzen das Freiraumsystem „Grüne Nordspange“ und der Traugott-Bender-Sportpark an. Auch zum Hauptfriedhof und den Kleingartenanlagen am Hirtenweg im Süden und zum Kohlpattenschlag im Nordwesten bestehen Freiraumbezüge. Die Frei- räume des Technologieparks sind durch das innere Wegenetz auch mit den Grün- räumen der Umgebung verbunden. Ziel der Grünordnungsplanung ist neben der räumlichen Gliederung die Schaf- fung von Grün- und Freiflächen, die den vielen an sie gestellten Anforderungen gerecht werden, u.a.: Aufenthalt und Erholung, Lebensraum für Tiere, Versickerung von Niederschlagswasser, Maßnahmen der Klimaanpassung und Widerstandsfähigkeit der Pflanzungen gegen Hitze und Trockenheit, gestalterische Qualität. Das gilt sowohl für die öffentlichen Grünflächen als auch die unbebauten Freiflä- chen der Baugrundstücke. Das Freiraumsystem des Technologieparks setzt sich aus folgenden Bausteinen zusammen: Auftakt Süd (SO 1 und „Mobilitätszentrale“ im SO 2) Die südliche Eingangssituation zum Technologiepark ist durch Baumpflanzungen flankiert. Zentraler öffentlicher Raum ist der nördlich - angrenzend an das SO 1 - gelegene Platz, der mit einem gestalterisch und klimatisch wirksamen Baumpaket - 24 - überstellt wird. Das öffentliche Parkhaus am Gebietseingang wird mit Laubbäu- men und Gehölzpflanzungen gefasst und eingegrünt. Die Flächen südlich und westlich des Parkhauses sind Teilflächen aus dem Aus- gleichsflächenkonzept für die im Plangebiet vorkommenden Brutvögel und die streng geschützte Zauneidechse. Zentraler Grünzug mit „Synergie Plaza“ im Übergang zum KIT Der durchgängige Grünzug entlang der Emmy-Noether-Straße soll auch Freiflä- chen für öffentlichen Begegnung und Aufenthalt enthalten. Eine Detailgestaltung wird in Abstimmung mit den angrenzenden Nutzungen ausgearbeitet. Der Platz an der Schnittstelle zum KIT Campus Ost (Synergie Plaza) wird mit Ve- getationsstrukturen ergänzt und so ein Platz mit Aufenthaltsfunktion geschaffen. Hagsfelder Allee mit Grünzug Die Erhaltung der Hagsfelder Allee als kräftige Grünstruktur ist ein wichtiges Ziel, das auch im Räumlichen Leitbild manifestiert ist. Sie soll - analog zu den Strah- lenalleen - weiterhin die Anmutung eines Weges durch den Wald behalten. Die Grünordnung sieht entlang der Hagsfelder Allee eine Grünstruktur in Form einer begleitenden Baumreihe vor. Der Grünraum zwischen Hagsfelder Allee und der Bebauung des Technologie- parks wird als offener Hecken-Wald-Komplex in trockener Ausprägung entwickelt und als Ausgleichsfläche festgesetzt. Zielarten sind die streng geschützte Zau- neidechse und Brutvögel, die hier nutzbare Lebensraumstrukturen finden. Die Fläche ist Teilfläche des Ausgleichsflächenkonzepts. Vorhandener Gehölzbestand wird bei Eignung erhalten und in das Konzept integriert. Die lückigen Strukturen sichern Blickbeziehungen zwischen Hagsfelder Allee und der Bebauung des Technologieparks. Nordrand Den nördlichen Abschluss des Technologieparks bildet ein Geh- und Radweg zur Anbindung an die westlich verlaufende Hagsfelder Allee. Zur Gestaltung des Übergangs und zur Einbindung in die freie Landschaft im Norden des Plangebiets werden auf den Freiflächen der nördlichen Baufelder Saumheckenstrukturen als Ausgleichsmaßnahme für Brutvögel verortet. Diese Heckenstrukturen sollen im Bereich der nördlichen Teilflächen der Binnenparks unterbrochen werden, so dass Bezüge vom Geh-und Radweg in die Parkflächen im Plangebiet bestehen. Die nordwestliche Grünfläche wird als Sandmagerrasen-Komplex ausgeführt und mit Einzelbäumen überstellt. Als eine Teilfläche des Ausgleichsflächenkonzepts für die Zauneidechse schafft diese Fläche eine Vernetzung zwischen dem Lebens- raum im Binnenpark und dem an der Hagsfelder Allee. Binnenparks Die beiden Binnenparks zwischen den Baugrundstücken werden multifunktional gestaltet. Neben der Versickerungsfunktion für angrenzende Bauten dienen sie als öffentlich nutzbarer Freiraum sowie dem Artenschutz. Baum- und Strauch- pflanzungen bieten Lebensraum für Brutvögel. Der Sohlbereich der Versicke- rungsmulden ist von Baum- und Strauchpflanzungen freizuhalten. In die Bö- - 25 - schungsbereiche werden Habitatstrukturen (Refugien) für die streng geschützten Zauneidechsen eingebaut. Grünverbindung entlang der Haid-und-Neu-Straße Die Haid-und-Neu-Straße ist eine der wichtigen Stadteinfahrten von Norden. Eine der Bebauung des Technologieparks vorgelagerte Baumreihe wirkt als räumliche grüne Kante. Um den erforderlichen Entwicklungsraum für die Pflanzung von großkronigen Bäumen bereit zu stellen, wird die Baulinie von der Straße abge- rückt. Auf Höhe des SO1 im Süden steht eine noch tiefere Vorzone zur Verfü- gung, um die Pflanzung großkroniger Bäume zu ermöglichen. Aus gestalteri- schen Gründen ist eine Baumart vorgegeben. Die Bäume sind aus stadtgestalterischen Gründen und aufgrund der Vorgaben des städtebaulichen Rahmenplans zur Klimaanpassung, wonach die Haid-und- Neu-Straße als „kühler Verbindungsweg“ zu entwickeln ist, von besonderer Be- deutung. Unterbrechungen in der Baumreihe sind nur dort vorgesehen, wo die in Ost-West-Richtung verlaufenden Straßenräume auf die Haid-und-Neu-Straße sto- ßen. Straßenräume mit Vorgärten und Parkierung Ein Baustein des Grünkonzeptes sind die straßenbegleitenden Baumpflanzungen. Neben der räumlichen Gliederung und Aufwertung des Straßenbildes dienen die Baumüberstellungen auch der Klimaanpassung. Durch Verschattung und Ver- dunstung kühlen die Bäume die Umgebungstemperatur. Ebenfalls zur Verbesse- rung des Erscheinungsbildes müssen die Vorgärten als Vegetationsflächen ange- legt werden und dürfen nicht als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen genutzt werden. Entlang der öffentlichen Straßen, aber auch auf den Baugrundstücken werden ebenerdige Stellplätze mit versickerungsfähigen Belägen mit Rasenfuge ausge- führt. Die offenen Stellplätze werden zudem mit großkronigen Bäumen über- stellt. Baumpflanzungen und die Verwendung von Rasenfugenpflaster tragen zu einem grünen Erscheinungsbild bei. Die wasserdurchlässigen Flächen ermöglichen im Gegensatz zu versiegelten Flächen Niederschlagswasser zu versickern und ebenfalls durch Verdunstungskühle zur Verbesserung des Kleinklimas beitragen. Durch Festsetzung von Größen- und Qualitätsanforderungen an den durchwur- zelbaren Raum und Baumpflanzgruben innerhalb befestigter Flächen werden op- timale Standorte für die Bäume geschaffen. Dies ist Voraussetzung für ein nach- haltig gutes Wachstum. Baugrundstücke Die geplante Verdichtung, die Klimaanpassungsstrategien, aber auch der eigene Anspruch an eine grüne Arbeitsumgebung mit hoher Aufenthaltsqualität erfor- dern eine qualitätsvolle Begrünung der verbleibenden unbebauten Grundstücks- flächen. Um eine Begrünung der Tiefgargendecken zu ermöglichen, werden die erforder- lichen Substrathöhen für Bepflanzungen festgesetzt. Die Flachdächer müssen zum größten Teil dauerhaft begrünt werden. Dadurch sollen mit der kühlenden Wirkung positive Effekte für das Stadtklima erzielt werden. Außerdem entstehen - 26 - Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die Ableitung von Niederschlagswasser wird verzögert. Im Rahmen der Klimaanpassung ist die Begrünung der Dachflächen ein zentrales Element. Um die notwendigen positiven stadtklimatischen Effekte im Gebiet zu gewährleisten, werden die zulässigen Flächen für technische Aufbauten und Dachterrassen begrenzt. Als Minimum wird dazu ein Begrünungsanteil von 70% der theoretisch für eine Begrünung zu Verfügung stehenden Dachfläche (d.h. ab- züglich der Attika und der zu Revisionszwecken technisch notwendigen Kiesstrei- fen) vorgegeben. Geeignete Fassaden (ungegliederte Fassaden mit mehr als 50 m²) und Stützmau- ern müssen flächig mit Kletterpflanzen begrünt werden. Begrünte Hausfassaden haben eine ähnliche Wirkung wie die Gründächer. Sie wirken sich positiv auf die Energiebilanz des Gebäudes aus. In ihrer Umgebung verbessern Kletterpflanzen die klimatischen Bedingungen und wirken positiv auf die Luftqualität (insbeson- dere Feinstaub). Kletterpflanzen sind darüber hinaus ein leistungsfähiges Gestal- tungsmittel und bieten Rückzugsraum für Tiere, insbesondere Vögel. Unter den Hinweisen befindet sich eine Liste mit geeigneten Kletterpflanzen. Pflanzlisten Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist ein großkroniger einheimischer Baum zu pflanzen. Damit soll eine Durchgrünung mit ausreichend Großgrün und einer ökologisch gewünschten Artenzusammensetzung erreicht werden. Die in Ziffer 5.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen getroffene Auswahl ist ebenfalls für die Überstellung der ebenerdigen Parkierung auf den Baugrundstücken und fjür die Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum anzuwenden. Aus städtebaulichen Gründen wird für die Pflanzgebote auf den Baugrundstü- cken westlich entlang der Haid-und-Neu-Straße keine Auswahlmöglichkeit gege- ben. Aufgrund der größeren Distanz zum Hardtwald ist hier nicht die ökologische Eig- nung ausschlaggebend, sondern neben der Größe und der Wuchsform die Eig- nung als Stadt- und Straßenbaum sowie die Widerstandsfähigkeit gegenüber sich verändernden Klimabedingungen. Für die Ausgleichsflächen erforderliche Pflanzungen wird eine Pflanzenliste mit heimischen standortgerechten Arten festgesetzt. So finden Tiere, u.a. Brutvögel nutzbare geeignete Habitatstrukturen. Für den gesamten Geltungsbereich wird eine Liste nicht zu verwendender Pflan- zenarten festgesetzt. Diese Liste enthält Pflanzenarten, die große Ausbreitungs- tendenzen aufweisen und im nahe gelegenen Hardtwald nicht erwünscht sind. Für die Vorgärten und unbebaute Flächen der Baugrundstücke gilt – für Pflan- zungen, die über die festgesetzten Pflanzungen hinausgegen - lediglich diese Lis- te, so dass auch repräsentative Pflanzungen möglich sind. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Der Eingriff in Natur und Landschaft betrifft in erster Linie Acker-, Grünland- und Brachflächen unterschiedlicher Entwicklungsstadien sowie Gehölze, Bäume, die dort vorkommenden Tierarten und das Schutzgut Boden. Im Zuge der 3. Ände- - 27 - rung des Bebauungsplans „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ ist ein Ein- griffsausgleich nach § 1a BauGB notwendig. Bei der seinerzeitigen Aufstellung des Bebauungsplans „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ war dies noch nicht rechtlich geboten. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nur für Eingriffe notwendig, die über das bestehende Planrecht hinausgehen. Näheres ist dem Umweltbericht zu entneh- men. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz / CEF-Maßnahmen Es konnten einige streng geschützte Tierarten festgestellt werden, für die Minimierungs-, Ausgleichs- und CEF-Maßnahmen erforderlich sind. Weiterhin konnten besonders geschützte Arten festgestellt werden, für die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen genannt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF Maßnahmen - measures to en- sure the „continued ecological functionality") werden für Zauneidechsen und Brutvogelarten notwendig. Die Maßnahmen begründen sich aus den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Prüfung in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatschG. Heldbock (Cerambyx cerdo) Auf dem Baufeld Ecke nördlich Emmy-Noether-Straße/östlich Konrad-Zuse-Straße stehen drei große Eichen. Am Fuße der nördlichen Alteiche befindet sich ein ge- kappter Stämmling (nur der Stumpf ist vorhanden), der Fraßspuren des streng ge- schützten Heldbocks aufweist. Die zwei benachbarten Eichen werden als Ver- dachtsbäume eingestuft. Die entsprechende Baumgruppe wird daher zum Erhalt festgesetzt. Ebenfalls festgesetzt wird ein Schutzbereich von mindestens Kronen- traufe + 1,5 m zuzüglich mindestens 0,8 m Arbeitsraum. Zauneidechsen (Lacerta agilis) Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen dürfen die Rodung (d.h. Entfernung der Wurzeln) von Gehölzen und Eingriffe in den Boden nur während der Aktivi- tätszeit der streng geschützten Zauneidechse und nach erfolgreicher Vergrä- mung/Umsiedelung erfolgen. Durch einen Kleintierschutzzaun wird ein Einwan- dern von Reptilien in das Baufeld nach der Baufeldfreimachung verhindert. Es wurden 42 eindeutig adulte Tiere im Gebiet gefunden. Zusätzlich wurde einige nicht eindeutig einem Alter zuzuordnende Tiere nachgewiesen. Geht man von 50 adulten Tieren aus, so ist unter Verwendung der anerkannten Korrekturfaktoren von rund 300 Zauneidechsen im Gebiet auszugehen. Der bisherige Lebensraum der Tiere beträgt etwa 20.000 m² (vor allem entlang der Konrad-Zuse-Straße im Westen des Gebietes, zusätzlich kleinere Areale südlich der Emmy-Noether-Straße und weitere zerstreute Vorkommen. Aus fachlicher Sicht sind mindestens wieder 20.000 m² dahingehend aufzuwerten, dass es ein geeigneter Lebensraum für Zauneidechsen entsteht. Den Tieren sind geeignete Versteckmöglichkeiten und Überwinterungsräume zu bieten. Als Richtmaß dient 1 Refugium für 10 Individu- en, somit sind mindestens 30 Refugien einzurichten. Hierbei sind mindestens 20 Refugien mit allen für Zauneidechsen relevanten Habitatstrukturen (Eiablage, Sonn- und Versteckmöglichkeiten, Überwinterungshabitat) zu errichten. Auf- - 28 - grund der Grabbarkeit des natürlichen Bodens vor Ort kann auf die gesonderte Anlage von Eiablageplätzen verzichtet werden. Wichtig ist, die Sonn- und Ver- steckmöglichkeiten ca. 0,8 m tief in die Böschung hineinragen zu lassen, um den Tieren eine frostfreie Überwinterung zu ermöglichen. Bei 10 weiteren Refugien genügt es, zur Strukturanreicherung große Holz-Reisighaufen (Sonn- und Ver- steckmöglichkeiten) anzulegen. Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus); Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen dürfen Rodungsmaßnahmen nur au- ßerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse zwischen 20. Oktober bis zum 1. März durchgeführt werden. Gebäudeabbrüche sind zur Vermeidung des Verbotstat- bestandes ebenfalls nur außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse im Zeit- raum vom 20. Oktober bis zum 1. März durchzuführen. Sollten Eingriffe außer- halb dieses Zeitraumes stattfinden, so ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch entsprechende Eingriffe artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht ausgelöst werden. In der saP wurde empfohlen, den Verlust von potentiell als Fledermausquartier geeigneten Baumhöhlen durch das Aufhängen von 6 Fledermauskästen im nähe- ren Bereich auszugleichen, um ein wirksames alternatives Quartierangebot zu re- alisieren. Geeignet wären zum Beispiel die Schwegler Fledermaus-Universal- Sommerquartiere. Brutvögel (divers, z.B. Star - Sturnus vulgaris, Haussperling - Passer do- mesticus, Dorngrasmücke – Sylvia communis) Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach Bundesnaturschutzgesetz dürfen die Rodung von Gehölzen und der Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brut- zeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen. Der Technologiepark befindet sich in Nachbarschaft zum Hardtwald (Vogel- schutzgebiet) und zum ornithologisch wertvollen Hauptfriedhof. Somit ist mit ei- nem erhöhten Vogelaufkommen zu rechnen. Daher sind Maßnahmen zur Verrin- gerung des Vogelschlagrisikos festgesetzt. Für Hecken- und Gebüschbrüter, wie z.B. die Dorngrasmücke sind Hecken und Gebüsche herzustellen. In der saP wird ein 1:2 Ausgleich empfohlen. Da weite Bereiche der Hecken- und Gebüschstrukturen im Westen des Gebietes erhalten werden können und sogar eine Aufwertung erfahren, wird gutachterlich emp- fohlen, eine Strauchhecke mit Saumstrukturen von mindestens 500 m Länge aus einheimischen Arten anzulegen. Aufgrund des weitgehenden Fehlens geeigneter Strukturen stellen Hecken und Gebüsche die hauptsächlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Gebiet vorkommenden besonders geschützten Vogelar- ten dar. Die Gebüsche werden von Dorn-, Garten- und Mönchsgrasmücke, Am- sel, Heckenbraunelle, Rotkehlchen und Zaunkönig genutzt. Besonders hervorzu- heben sind dabei die sehr erstaunlichen Dichten von Arten wie der Nachtigall, für die mehrere Reviere auf sehr engem Raum festgestellt werden konnten. Daneben dienen die Hecken und Gebüsche jedoch auch als bedeutende Nah- rungsstätten für Brutvögel, aber auch für Fledermäuse: hier sammeln sich Insek- ten, die für die Versorgung der Brut relevant sind; die Beeren, Früchte und Säme- - 29 - reien der Bäume und Sträucher sind eine wichtige Ernährungsgrundlage für Arten wie Stieglitz, Mönchsgrasmücke und Haussperling. Größere zusammenhängende Hecken- und Gebüschstrukturen sind gerade in urbanen Gebieten selten und müssen daher erhalten bzw. ausgeglichen werden. Für Stare sind einige alte Bäume mit Höhlen attraktiv. Sie brüten in den Be- standsgehölzen, sofern die Höhlen eine ausreichende Dimension aufweisen und nicht bereits durch Meisen besetzt sind. Daher sind für die Stare CEF- Maßnahmen erforderlich. Sofern durch Fällungen/Rodungen Einzelbäume mit über 30 cm Durchmesser ent- fallen, werden als Ersatz für entfallende Brutplätze von besonders geschützten Arten wie Kohl- und Blaumeise ebenfalls CEF-Maßnahmen festgesetzt. Bei groß- flächigen Eingriffen in Gehölzbestände, ist die konkrete Anzahl und Art von Nist- hilfen anhand des betroffenen Bereiches festzulegen. Insekten Die Präsenz von Fledermäusen lässt auf das Vorkommen weiterer Insektenarten schließen. Um die Auswirkungen der Beleuchtung auf lokale Insektenpopulatio- nen zu minimieren, sind für die Außenbeleuchtung ausschließlich Leuchtmittel mit insektenschonender Bauweise und nicht anlockendem Lichtspektrum einzu- setzen (LEDs). Es sind insektendichte eingehauste Lampen mit Abstrahlrichtung nach unten zu verwenden. Eine Farbtemperatur von maximal 2700-3000 ° K wird empfohlen. Die Außenbeleuchtung soll soweit als möglich über Bewegungsmel- der gesteuert werden. Die Leuchten sind so auszurichten, dass sie gezielt nur die Straßen und Wege, nicht jedoch angrenzende Gehölze oder Grünflächen aus- leuchten. Gebäudebeleuchtungen sind auf das für die Sicherheit erforderliche Maß zu reduzieren. Vogelschlag Um die möglicherweise negativen Auswirkungen der Bebauung auf Vögel und Fledermäuse zu vermeiden, werden bestimmte Vorgaben an die Gestaltung der Glaselemente der Fassaden festgesetzt. Hierzu wird ergänzend auf die Ausfüh- rungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung von BIOPLAN, Zif- fer 7.2 verwiesen. 4.5.5 Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen unter Ziffer 6.2.1 der planungsrechtli- chen Festsetzungen werden sämtlichen Grundstücken im Plangebiet zugeordnet. Nach den fachlichen Stellungnahmen im Umweltbericht, verteilen sich die ge- schützten Arten und somit die Eingriffe gleichmäßig auf das Plangebiet. Bei der späteren Kostenerstattung für die hergestellten Maßnahmenflächen wird nur der im Umweltbericht errechnete Ausgleichsbedarf zugrunde gelegt. Auf bereits bebauten Flächen findet kein Eingriff statt. Baugrundstücke, für deren Bebauung bereits nach den alten Bebauungsplänen „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ sowie „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand, Satzungsänderung „Bereich Punkthäuser“ eine Baugenehmigung erteilt wurde, erfolgt flächenmäßig nur insoweit eine Zuordnung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, als der Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“ gegen- - 30 - über der nach Baugenehmigung zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche ei- ne weitergehende überbaubare Grundstücksfläche festsetzt. Gleiches gilt für die bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hergestellten öffentlichen Ver- kehrsflächen und Erschließungsanlagen. 4.6 Belastungen 4.6.1 Lärm Schalltechnische Einwirkungen durch Sportlärm Die schalltechnischen Untersuchungen haben ergeben, dass die zur Beurteilung herangezogenen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV – Sportanlagenlärm- schutzverordnung, Ausgabe 2017, für Gewerbegebiete bei Vollauslastung der nördlich gelegenen Sportanlagen bzw. des Hallenbads mit Außenbereichen im gesamten Plangebiet eingehalten werden. Planungsrechtliche Festsetzungen sind nicht erforderlich. Schalltechnische Auswirkungen der Planung durch Anlagenlärm Auf Grund der Art der zulässigen Betriebe/Institute im Technologiepark ist bzgl. des Anlagenlärms von einer schalltechnischen Verträglichkeit mit dem benachbar- ten „Reinen Wohngebiet“ (Rintheim, östlich der Haid-und-Neu-Straße) auszuge- hen. Von der im Sondergebiet 1 geplanten Hotelnutzung werden ggf. auch nächtliche Emissionen ausgehen. Doch auch hier erfolgt die Erschließung in den abgewand- ten Bereichen. Ein Konflikt der vom Technologiepark ausgehenden Anlagengeräusche mit der umliegenden Wohnbebauung ist daher nicht zu erwarten, weshalb keine pla- nungsrechtlichen Festsetzungen erforderlich werden. Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm ist im Zuge der nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren der einzelnen Betriebe nachzu- weisen, wenn Detailplanungen feststehen. Die Schallemissionen der Lüftungs- und Kälteaggregate sind durch übliche technische Lärmminderungsmaßnahmen so weit zu minimieren, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Schalltechnische Auswirkungen des öffentlichen Verkehrslärms - auf die östlich der Haid-und-Neu-Straße gelegenen Wohngebäude Betrachtet man ausschließlich die Zunahme der Immissionspegel des Straßenver- kehrs und der Straßenbahn, betragen die Pegelzunahmen rund 1 dB(A) bis zu punktuell 3dB(A) (fünf Gebäude). Bestimmend für die Pegelzunahmen sind nur in geringem Maße die zusätzlichen Verkehre. Hauptsächlich werden Pegelzunah- men durch Reflexionen an den künftigen mehrgeschossigen geschlossenen Bau- körpern hervorgerufen. Betrachtet man die Zunahme der Immissionspegel des Gesamtverkehrs (ein- schließlich DB-Schiene) betragen die Pegelzunahmen rund 1 dB(A) bis zu rund 3 dB(A) tags. Im Nachtzeitraum liegen die Pegelzunahmen zwischen rund 1 dB(A) und punktuell 5 dB(A) (aufgrund der Reflexionen der Schienenverkehrsgeräusche der DB-Strecke an den künftigen mehrstöckigen geschlossenen Baukörpern). - 31 - Somit liegen die Zunahmen des Verkehrslärms an einigen der vorhandenen Wohngebäuden bei mehr als 2 dB(A) (Nachtzeitraum insgesamt 14 Gebäude). Zudem überschreiten die Beurteilungspegel des Verkehrslärms an den bestehen- den Gebäuden der Haid-und-Neu-Straße die Immissionsgrenzwerte der in Anleh- nung herangezogenen 16. BImSchV für Reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Die Zunahmen sind somit wesentlich im Sinne der 16. BIm- SchV. Die Schwellenwerte der Rechtsprechung zur Schutzpflicht des Staates für Ge- sundheit und Eigentum (70 dB(A) tags und 60 dB(A)) nachts werden allerdings nicht erreicht. Die Verkehrslärmbelastung im Plangebiet wird nach vollständiger Umsetzung des Bebauungsplans sowohl durch Mehrverkehr als auch durch Reflexionen an den zukünftigen Baukörpern steigen. Für Aufenthaltsräume ohne nächtlichen Schutz- anspruch werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete von 65 dB(A) teilweise überschritten. Für Wohn- und Schlafräume, z.B. bei der Hotel- nutzung oder bei Wohnungen für Bereitschaftspersonen sind die nächtlichen Ori- entierungswerte von 55 dB(A) einschlägig. Diese werden im Osten und Westen des Plangebietes überschritten. Der Schwellenwert zur Schutzpflicht des Staates für Gesundheit und Eigentum von 60 dB(A) nachts wird lediglich geringfügig und in einem sehr kleinen Teilbereich im Südosten des Plangebietes überschritten. Schallschutzmaßnahmen Um eine abschirmende Wirkung zu entfalten, müssten aktive Schallschutzmaß- nahmen nahezu die Höhe der zu schützenden Stockwerke erreichen. Unter Be- rücksichtigung von Lärmschutzwänden/-wällen in städtebaulich vertretbarer Höhe wäre ein Schutz der beiden unteren Stockwerke, nicht jedoch der oberen Stock- werke möglich. Die entlang der Haid-und-Neu-Straße und der nördlichen Rander- schließung geplante Bebauung wirkt ohnehin abschirmend auf die dahinterlie- gende Bebauung. Stattdessen wurden sowohl Maßnahmen der Grundrissorien- tierung, als auch passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Mit Hilfe der Grundrissorientierung sollen Aufenthaltsräume mit Wohnnutzung ausreichend belüftet und abgewandt vom Lärm angeordnet werden. Ersatzweise sind für die ausreichende Belüftung auch technische Lösungen möglich. Die passiven Schallschutzmaßnahmen beziehen sich auf die Gebäudehüllen und berücksichtigen die erforderlichen Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109-2. Welches Schalldämmmaß erforderlich ist kann den Anlagen zu Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen entnommen werden. Beim Nachweis niedrigerer Belastungen kann auf Bauantragsebene zugelassen werden von den geforderten Schalldämmmaßen abzuweichen. Aufgrund der zu erwartenden Schallreflexionen durch die Gebäudefassaden ent- lang der Haid-und-Neu-Straße (Sondergebiet 1 und 2 westlich der Haid-und-Neu- Straße) sind die Fassaden im Sondergebiet 1 auf der dort festgesetzten Baulinie auf einer Höhe von 10 m mit schallabsorbierenden Materialien auszuführen. Dies kann beispielsweise geschehen durch schallabsorbierende Fassadenelemente oder durch Gliederung des Fassadenprofils oder des Bauwerks. Das Verhältnis zwi- schen Fensterflächen und geschlossenen Fassadenelementen ist abhängig von der - 32 - Absorptionsfähigkeit des gewählten Materials. Für die Fassaden entlang der Haid-und-Neu-Straße im Sondergebiet 2 (Baulinien) wird dies aufgrund der ge- ringeren Belastung lediglich empfohlen. 4.6.2 Luft, Klimaanpassung, Klimaschutz Luft Durch die Änderung des Bebauungsplans gehen Grünflächen verloren, welche eine lufthygienische Ausgleichsfunktion besitzen. Die Erhöhung der Bebauungs- dichte führt jedoch zu einer Vergrößerung potentiell begrünbarer Dach- und Fas- sadenflächen. Bei ausreichendem Begrünungsgrad dieser potentiell begrünbaren Flächen könnten diese den Grünflächenverlust hinsichtlich der lufthygienischen Ausgleichsfunktion kompensieren. Da keine Flächen mit Funktion als Kaltluftent- stehungsgebiet im derzeit gültigen Bebauungsplan vorliegen, wird die klimatische Regenerationsfunktion des Planungsraums durch die Änderung nicht verschlech- tert. Hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung durch den Ausbau und die Erhöhung der verkehrlichen Nutzung wird keine erhebliche Veränderung erwartet. Klimaanpassung Insbesondere in dicht bebauten Gebieten wird die bioklimatische Belastung durch die Veränderung des Lokalklimas wirksam. Zur Verbesserung sind daher innerhalb des Geltungsbereichs eine Durchgrünung der Freiflächen sowie die Begrünung von Dachflächen und fensterlosen Fassaden vorzunehmen. Das Gebiet wird zukünftig von dichter, mehrstöckiger Bebauung geprägt. Dem Thema Klimaanpassung kommt daher bei der Gestaltung eine zentrale Rolle zu, um - insbesondere am Tag - einer nachteiligen bioklimatischen Belastungssituati- on entgegenzuwirken und ausreichend Erholungsräume zur Verfügung zu stel- len. Der Grünzug entlang der Emmy-Noether-Straße und die Binnenparks sind we- sentliche Elemente, die zugleich das Thema Retention aufgreifen. Dachbegrü- nungen haben ebenfalls Retentionsfunktionen – die Herstellung von Retentions- dächern wird empfohlen. Ab 50 m² geschlossener Wandfläche werden Fassadenbegrünungen festgesetzt, da diese einen erheblichen Einfluss auf das Klima im Straßenraum sowie auf das Innenklima der Gebäude haben. Die Verwendung von hellen Oberflächen auf versiegelten Flächen oder Fassaden mindert die Absorption von Sonnenstrahlung, so dass insgesamt weniger Wärmeenergie aufgenommen wird. Die im bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Grünflächen sowie die Dach- und Fassadenbegrünungen stellen Flächen mit einer gewissen lufthygienischen Ausgleichsfunktion für den Planungsraum dar. Insgesamt ist unter Berücksichtigung einer klimaverträglichen Gestaltung des Technologieparks nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung auf das Schutzgut Klima durch die geplante Änderung des Bebauungsplans zu rechnen. - 33 - Klimaschutz Die Studie „Reload Technologiepark“ sieht als konzeptionelle folgende Grund- prinzipien für die Planung vor: die Realisierung hoher Energiestandards (anzustreben: Passivhaus), die sichtbare Nutzung von erneuerbaren Energien (Photovoltaik), sowie die Prüfung innovativer Versorgungssysteme mit Wärme und Kälte (insbe- sondere eines fernwärmegespeisten Nahwärme- und ggf. Kältenetzes). Das Plangebiet ist bereits mit Fernwärme erschlossen. Der weitere Ausbau der Fernwärme ist in Vorbereitung. Es ist möglich, das gesamte Gebiet mit Fernwär- me zu versorgen. Daher ist auch eine Nahwärmeversorgung gegebenenfalls eines gekoppelten Nahwärme- und Kältenetzes möglich. Für die weitere Entwicklung des Gebiets ist die Erarbeitung eines Energiekonzepts zu den oben genannten Aspekten vorgesehen (Stadtwerke Karlsruhe). 4.6.3 Altlasten Derzeit besteht auf dem Gelände kein weiterer Handlungsbedarf. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist jedoch abfallrechtlich zu unter- suchen. Material, welches zur Auffüllung/Höherlegung des Geländes verwendet wird, hat die bodenschutzrechtlichen und gegebenenfalls abfallrechtlichen An- forderungen an einen Einbau zu erfüllen. Sofern in Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen Versickerungsmulden ange- legt werden sollen, ist im Vorfeld das komplette anthropogene Material zu ent- fernen und bei Bedarf durch unbelastetes Material zu ersetzen. Die Schad- stofffreiheit ist durch eine Sohlbeprobung nachzuweisen. 5. Umweltbericht Die Auswirkungen der Planung auf die Belange der Umwelt und ihre Wechsel- wirkungen sind Gegenstand einer Umweltprüfung. Das Ergebnis der Umweltprü- fung ist in einem Umweltbericht dargestellt. Dieser ist gesonderter Bestandteil dieser Begründung (siehe Anlage). Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans sind unter Maßgabe der Umsetzung von Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden. Dies gilt unter Entwicklung und Umsetzung angemessener Maßnahmen im Rahmen der Ein- griffsregelung sowie hinsichtlich des speziellen Artenschutzes. Nach dem Umweltbericht (Eingriffsbilanz) besteht in der Eingriffsbilanz in der Ge- genüberstellung planungsrechtlicher Ist-Zustand (Bebauungsplan 1993) und ak- tuelle Planung (3. Änderung) ein Überschuss von 281.984 Ökopunkten. Dieser wird dem Ökokonto der Stadt Karlsruhe gutgeschrieben. - 34 - 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: - Aktive Einbindung der Nutzer und der Bürgervereine der benachbarten Stadt- teile in den Rahmenplanprozess als Grundlage für die Bebauungsplanung. - Die Planung dient der Entwicklung von technologie-orientiertem und for- schungsaffinem Gewerbe und ist inhaltlich sozialverträglich. - Starke Durchgrünung des Technologieparks und der Übergänge in die an- grenzenden Gebiete, - barrierefreie, fußgänger- und radfahrerfreundliche Konzeption, - kurze Wege durch Nahversorgung im Gebiet, - Anschluss an den ÖPNV, - Anschluss an das Straßenbahnnetz möglich (Planfeststellungsverfahren erfor- derlich), - Ermöglichung von alternativen und innovativen Mobilitätskonzepten, - Beachtung ökologischer Belange zur Erhöhung der Umwelt- und Arbeitsquali- tät, - identitätsprägendes Gestaltungskonzept. 6.2 Sozialplan Die Notwendigkeit eines Sozialplanes kann für diesen Bebauungsplan nicht aus- geschlossen werden, da im Bereich zwischen der östlichen Bebauung der Albert- Nestler-Straße und der Haid-und Neu-Straße Wohnhäuser und Betriebsgebäude abgebrochen werden müssen. Die nach § 180 Abs. 1 Baugesetzbuch erforderli- chen Erörterungen mit den Betroffenen finden im Rahmen des Umlegungsverfah- rens statt. - 35 - 7. Statistik Flächenbilanz SO1-SO3, einschl. privater Stellplatzflächen im Straßenraum ca. 19,46ha63,74% Öffentliche Grünflächeca. 1,02ha3,34% CEF-Flächen, Maßnahmenflächenca. 3,25ha10,65% Verkehrsflächen - Fahrbahnca. 2,65ha8,68% - Geh- und Radwegca. 2,45ha8,02% - Parkierungca. 0,92ha3,01% - Verkehrsgrünca. 0,78ha2,55% Gesamtca. 30,53ha100,00% Nicht berücksichtigt ist die Fläche (0,68 ha) des VbB „Bildungshaus Konrad-Zuse- Straße“ Nr. 860. 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans im Bereich zwischen der östlichen Be- bauung der Albert-Nestler-Straße und der Haid-und Neu-Straße ist ein Bodenord- nungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich, da hier Grundstücke neuge- ordnet und neu erschlossen werden müssen, die teilweise im Privateigentum ste- hen. - 36 - 9. Kosten (überschlägig) 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Grunderwerb *ca.0EUR Erdbewegung- und Freilegungca.1.420.000EUR Verkehrsflächenca.2.370.000EUR Entwässerungca.780.000EUR Parkierungca.800.000EUR Begrünungca.530.000EUR Geh- und Radwegeca.1.180.000EUR Beleuchtungca.570.000EUR Ausgleichsmaßnahmenca.391.000EUR Gesamtca.8.041.000EUR Rückersatz 95%ca.7.638.950EUR Stadtanteil 5%ca. 402.050 EUR Hierin sind auch die Kosten für bereits hergestellte Erschließungsanlagen enthal- ten. * Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes im Bereich zwischen der östlichen Be- bauung der Albert-Nestler-Straße und der Haid-und-Neu-Straße ist ein Boden- ordnungsverfahren erforderlich (siehe Ziffer 8). Darüber werden die benötigten öffentlichen Erschließungsflächen bereitgestellt. Im übrigen Gebiet gleicht sich die durch die Veränderung der Planung hervorgerufene Flächenverschiebung zwi- schen den neuen Baugrundstücken und den vorgesehenen öffentlichen Erschlie- ßungsflächen nahezu aus. 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt Grunderwerb (öffentliche Grünflächen) *ca.0EUR Kanalneubauca.1.000.000EUR Kanalverdämmung (bereits erfolgt)ca.8.000EUR Geh- und Radwegca.210.000EUR Begrünungca.25.000EUR Ausgleichsmaßnahmen für nicht beitragsfähige Erschliessungsmaßnahmen ca.17.000EUR Gesamtca.1.260.000EUR * Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes im Bereich zwischen der östlichen Be- bauung der Albert-Nestler-Straße und der Haid-und-Neu-Straße ist ein Boden- ordnungsverfahren erforderlich (siehe Ziffer 8). Darüber werden die benötigten öffentlichen Erschließungsflächen bereitgestellt. Im übrigen Gebiet gleicht sich - 37 - die durch die Veränderung der Planung hervorgerufene Flächenverschiebung zwi- schen den neuen Baugrundstücken und den vorgesehenen öffentlichen Erschlie- ßungsflächen nahezu aus. 9.3 Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB Ausgleich für private Eingriffe (Baugrundstücke), 100 % umlagefähig ca.1.117.000EUR 9.4 Städtische Kosten insgesamt Kosten Ziffer 9.1ca.402.050EUR Kosten Ziffer 9.2ca.1.260.000EUR Gesamtca.1.662.050EUR Hierin sind auch die Kosten für bereits hergestellte Erschließungsanlagen enthal- ten. 9.5 Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Gas- und Stromversorgung werden über Bei- träge und Gebühren finanziert. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksich- tigen. Karlsruhe, 7. Juli 2017 Fassung vom 14. Juni 2019 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 38 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Abfallentsorgung Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Hausanschlussräume Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. Leitungsabstände Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen: - 2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Wasser und Wärme) und Bäumen, - 3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Trinkwasser Gemäß § 17 der Trinkwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung (TrinkwV) ist allgemein zu beachten, dass Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu planen, zu bauen und zu betreiben sind. Der Unter- nehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrich- tung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, welche im Kontakt mit dem Trinkwasser keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, den Geruch oder den Geschmack nicht nachtei- lig beeinträchtigen oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei der Einhaltung der a.a.R.d.T unvermeidbar sind. Weiterhin muss nach § 4 Absatz 1 Trinkwasserverordnung das Trinkwasser so be- schaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besor- gen ist. Es muss rein und genusstauglich sein und den Anforderungen der § 5 bis 7 der Trinkwasserverordnung entsprechen. Die Qualität des Trinkwassers gem. § 5 bis 7 Trinkwasserverordnung sind durch Untersuchungen von einem hierfür akkreditierten Labor zu bestätigen. Für die - 39 - Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber und sonstige Inhaber der Was- serversorgungsanlage verantwortlich. Es wird empfohlen, vor Inbetriebnahme mikrobiologische Trinkwasserproben (Kaltwasser) einschl. der Parameter E. coli, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22/ und Pseudonionas aeruginosa von einem akkreditierten Labor entnehmen und untersuchen zu lassen. Kommunikations- und Informationstechnik Im Baufeld sind teilweise erdverlegte CU-FM-Kabel sowie LWL-Kabel in Schutz- rohren verlegt. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Be- schädigungen sind unverzüglich zu melden. Ein Überbauen der Trassen ist nicht erlaubt. Das Bepflanzen einer Trasse mit tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern ist nur mit einem lichten Abstand von mindestens 2,5 m zwischen dem Stamm und der Versorgungsleitung gestattet. Fernwärme Die Fernwärme- Leitungen sind vor Beschädigung zu schützen. Rückverankerun- gen im Bereich von Fernwärme-Leitungen bedürfen der detaillierten Konfliktklä- rung und schriftlichen Genehmigung. Die Leitungsschutzanweisung der Stadt- werke Karlsruhe, Netzservice GmbH, ist zu beachten. Fernwärmeleitungen dürfen nicht überbaut oder im Trassenbereich mit Bäumen bepflanzt werden. Fernwärmeleitungen dürfen auf einer Länge von mehr als 2 m weder seitlich noch oberhalb freigelegt werden. Der Fernwärmebetrieb, Tel: 599 3136, ist rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten oberhalb, unterhalb oder neben Fernwärme-Trassen zu informieren. Im Heizbetrieb ist eine ungestörte Überdeckungshöhe von mindestens 0,60 m aus rohrstatischen Gründen einzuhalten. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Abstimmung und schriftlichen Genehmigung des Fernwärme Netzbe- triebes. Bei unsicherer Leitungslage ist die tatsächliche Lage der Fernwärme durch Suchschlitze zu erheben, hierzu hat eine Absprache mit dem FW-Betrieb zu erfol- gen. Neu zu pflanzende Bäume müssen zur Infrastruktur der Fernwärme einen Min- destabstand von 2,5 m einhalten. Außerhalb dieses Mindestabstandes ist bei der Wahl des Standortes folgendes zu berücksichtigen. Das Wurzelwerk des Baumes darf auf keinen Fall in die Leitungszone eingreifen. Kann dies grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, ist ein Durchwurzelungs- schutz auf Kosten des Verursachers einzubauen. Alternativ sind Baumarten zu wählen, bei denen aufgrund der Kronenbreite und damit der Mächtigkeit des Wurzelwerkes eine Durchwurzelung der Leitungszone sicher ausgeschlossen werden kann. Sollten großkronige Bäume gepflanzt werden, ist der Abstand zur Leitung und damit die Standortwahl entsprechend der zu erwartenden Krone zu vergrößern. Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Havarie die Leitungszone zugänglich ist und ebenfalls ein Austausch der Fernwärme Infrastruktur in bestehender Trasse möglich ist. - 40 - 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. Vorgaben zur Entwässerungskonzeption Um eine ganzheitliche Bauplanung zu gewährleisten, ist es wichtig, bereits früh- zeitig eine Entwässerungskonzeption zu erarbeiten. Zu erstellen ist eine Konzeption für die innere Entwässerung, d.h. die Wasser- führung bzw. Wasserrückhaltung auf dem Gelände. - Im Zuge einer Gefährdungsanalyse und Risikovorsorge sollte geprüft werden, ob Maßnahmen der objektbezogenen Vorsorge gegen Starkregen und urbane Sturzfluten sinnvoll und erforderlich sind. - Bei Grundstücken von einer abflusswirksamen Fläche ab 800 m² ist grund- sätzlich ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu führen. Die Anord- nung und gegebenenfalls Aufteilung des erforderlichen Niederschlagswasserrückhalte- volumens muss entsprechend den örtlichen Verhältnissen und der Leitungs- führung auf dem Grundstück erfolgen. Bei Aufteilung des Volumens oder Aufteilung des Grundstückes in entwässerungstechnische Teilgebiete ist die Aufteilung zeichnerisch mit Fließwegen nachvollziehbar darzustellen. - Es sind Systeme für die Schmutzwasserableitung und Regenwasserableitung bzw. evtl. Regenwasserbehandlung zu entwickeln. - Vor der Einleitung von Schmutzwasser kann je nach Art der Nutzung eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich sein (Fettabscheider, Neutralisati- onsanlagen, Benzinabscheider, etc.). Eine Reduzierung der Entwässerungsge- bühren ist mit Einführung der gesplitteten Regenwassergebühr möglich. Je mehr Regenwasser dezentral versickert bzw. durch offene Beläge zurückge- halten werden kann, desto geringer ist die Regenwassergebühr für das Ob- jekt. Zu erstellen ist eine Entwässerungskonzeption für die äußere Entwässerung, d.h. den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz. - Es ist zu prüfen und festzulegen, wo das Schmutz- und Regenwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden kann. - Die maximale Einleitwassermenge für die anzuschließende Fläche ist bei der Stadtentwässerung (kanalkataster@tba.karlsruhe.de) mit Angabe der Flur- stücksnummer zu erfragen. - 41 - - Folgende bauliche Einrichtungen, Randbedingungen und Betriebsweisen soll- ten bei der Aufstellung der Regenwasserkonzeption beachtet werden: - Dachbegrünung, - Retentionsdächer, - Mulden-Rigolen-Systeme, - Regenwassernutzung / Stauraumkanäle, - Kurzfristiger Einstau von untergeordneten Flächen, - Abstand zur Nachbarbebauung, - Grundwasserflurabstand, - Altlastenkartierung des Umweltamtes. Siehe hierzu auch die Broschüren unter: http://www.karlsruhe.de/b3/bauen/tiefbau/entwaesserung/grundstuecksentwaess.de http://www.karlsruhe.de/b3/bauen/tiefbau/entwaesserung/entwaesserungsgebuehr.de https://www.karlsruhe.de/b3/natur_und_umwelt/umweltschutz/wasserwirtschaft/regenwasser/ver sickerung.de Erforderliche Unterlagen zur Regenwasserkonzeption - Schriftliche Erläuterung des Konzeptes und Art der Retention, - die Berechnung ist spätestens mit dem Entwässerungsantrag vorzulegen, die- se sind mit den KOSTRA-DWD 2010 Revision-Daten durchzuführen, - Lageplan Außenanlagen mit Kennzeichnung der Flächen inklusive Abfluss- beiwert und Angabe der Größe in m². Zusätzlich sind in diesen Plan einzuzeichnen: - die Zuordnung der abflusswirksamen Flächen zu den jeweiligen Retentionsmaßnahmen bzw. Versickerungsanlagen; die Zuordnung soll über eingezeichnete Fließwege erfolgen unter Berücksichtigung der geplanten Topografie, - die Einrichtungen der Retentionsmaßnahmen bzw. Versickerungsanlagen sind maßstäblich darzustellen. Erforderliche Unterlagen für den Überflutungsnachweis Analog zu den obigen Punkten wird noch benötigt: - Berechnung Vrück nach DIN1986-100, - Darstellung der Überflutungsflächen mit Angabe der Wassertiefe sowie der technischen Lösung zur schadlosen Rückhaltung. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. - 42 - Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke- rungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. Sofern in Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen Versickerungsmulden ange- legt werden, ist im Vorfeld das komplette anthropogene Material zu entfernen und bei Bedarf durch unbelastetes Material zu ersetzen. Die Schadstofffreiheit ist durch eine Sohlbeprobung nachzuweisen. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan- desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls- ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffälli- ge Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz- behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzei- ten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kennt- nis gesetzt werden. - 43 - 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Falls in Verbindung mit den geplanten Baumaßnahmen zur Auffüllung/ Höherle- gung des Grundstücks oder zur Schüttung von Wällen - über das vor Ort vorhan- dene, geeignete Material hinaus - zusätzlich der Einbau von Boden- oder Bau- schuttmaterial von außerhalb des Geländes erforderlich wird, sind die Bestim- mungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes bzw. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes maßgebend. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön- nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspit- zen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Bei- - 44 - de Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege aufei- nander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü- nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen- dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhaf- te Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, so- dass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funk- tion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 12. Begrünung von Tiefgaragen Für die Begrünung der Dachflächen von Tiefgaragen ist als Begrünungssubstrat nach Möglichkeit ortsähnliches Bodenmaterial zu verwenden, sofern den Anfor- derungen entsprechendes Material zur Verfügung steht. Somit kann eine kultur- fähige, durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt werden. Die oberste Boden- schicht ist davon mindestens 20 cm mächtig mit humushaltigem Oberbodenma- terial herzustellen. Eine Bauwerksbegrünung muss umfangreiche Anforderungen an die Eigenschaf- ten der einzubauenden Vegetationstragschicht einhalten (siehe Dachbegrünungs- richtlinien der FLL). Berücksichtigt werden müssen die Korngrößenverteilung, der Gehalt organischer Substanz, die Witterungsbeständigkeit, die Struktur- und La- gerungsstabilität, die Wasserdurchlässigkeit, die Wasserspeicherfähigkeit, die Luftkapazität, der pH-Wert, der Salz- und Nährstoffgehalt sowie der Gehalt an keimfähigen Samen/regenerationsfähigen Pflanzenteilen und der Anteil an Fremdstoffen. 13. Schallschutz Hinweis zur Anwendung der DIN 4109: Mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VwV TB wurde in Baden-Württemberg die DIN 4109-1[2] und die DIN 4109-2 [3], jeweils Ausgabe Juli 2016 in Verbindung mit E DIN 4109-1/Al vom Januar 2017 baurechtlich ein- geführt. Diese wurde für die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel her- angezogen. 14. Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung Flächen für die Feuerwehr Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn Zufahrt oder Zugang und geeignete Aufstell- flächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorgesehen werden. Ist für die Per- sonenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Sonderbauten ist - 45 - der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Bei der Ausführung der Feuerwehrflächen ist die Verwaltungsvorschrift des Minis- teriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuer- wehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) vom 17.09.2012 zu beachten. Löschwasserversorgung Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung ste- hen. Gemäß den Technischen Regeln des DVGW, Arbeitsblatt W 405 ist ein Löschwasserbedarf von 96m3/h für die vorgesehene Nutzung und Brandgefähr- dung erforderlich. 15. Wasserschutzgebiet Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Schutzzone III B des Wasserwerks „Hardtwald“. Die geltenden Rechtsverordnungen für Wasser, Abwasser, Emission und Immission, insbesondere das Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ sind einzuhalten.
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Extrahierter Text
Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe - Vogelsand - 3. Ände- rung“, Karlsruhe - Rintheim Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung .............................................................................. 3 1.1 Sondergebiete 1-3 ........................................................................................... 3 1.1.1 Allgemein zulässige Nutzungen (SO 1-3) .......................................................... 3 1.1.2 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen (SO 1-3) ................................................ 3 1.2 Sondergebiet 1................................................................................................ 3 1.3 Sondergebiet 2................................................................................................ 4 1.4 Sondergebiet 3................................................................................................ 4 2. Maß der baulichen Nutzung ............................................................................ 4 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ...................................................... 5 3.1 Abweichende Bauweise ................................................................................... 5 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche ...................................................................... 5 4. Tiefgaragen, Garagen, Carports und Nebenanlagen......................................... 5 4.1 Tiefgaragen, Stellplätze, Parkpaletten, Garagen, Carports ................................ 5 4.2 Nebenanlagen ................................................................................................. 6 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ............................................. 6 5.1 Schutz vorhandener Bäume, Pflanzgebote ....................................................... 6 5.2 Baumpflanzungen ........................................................................................... 7 5.3 Nicht zu verwendende Pflanzenarten ............................................................... 8 5.4 Anpflanzung von Gehölzen (Maßnahmenflächen)............................................ 9 5.5 Dachbegrünung .............................................................................................. 9 5.6 Fassadenbegrünung ...................................................................................... 10 5.7 Begrünung der Tiefgaragen und Stellplätze ................................................... 10 6. Artenschutzmaßnahmen / Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft .. 11 6.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen .................................................. 11 6.2 Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................. 12 6.2.1 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ............................... 12 6.3 Herkunft und Qualität des zu verwendenden Pflanzgutes .............................. 14 6.4 Zuordnung .................................................................................................... 14 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ............................................. 14 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ..................................................................... 14 9. Schallschutz .................................................................................................. 15 II. Örtliche Bauvorschriften ........................................................................... 19 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ..................................................... 19 1.1 Dächer .......................................................................................................... 19 1.2 Fassaden ....................................................................................................... 19 2. Werbeanlagen und Automaten ..................................................................... 20 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ............................................................. 20 3.1 Vorgärten, unbebaute Grundstücksflächen .................................................... 20 3.2 Einfriedigungen ............................................................................................. 21 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen ..................................................................... 21 3.4 Abfallbehälterstandplätze .............................................................................. 21 3.5 Feuerwehrflächen .......................................................................................... 21 4. Außenantennen ............................................................................................ 21 5. Niederspannungsfreileitungen ....................................................................... 21 III. Sonstige Festsetzungen ............................................................................ 22 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung im gesamten Geltungsbereich entspricht einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO. Es dient vorwiegend der Unterbringung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, technologieorientiertem Gewerbe, Technologiefirmen und diesen zuarbeitenden Betrieben, ergänzt um Nutzungen für die gebietsspezifischer Bedarf besteht (Nahversorgung, Hotel, Parken, Boar- dinghouse). Die zulässigen Nutzungen werden innerhalb der Sondergebiete gegliedert. 1.1 Sondergebiete 1-3 1.1.1 Allgemein zulässige Nutzungen (SO 1, SO 2 Bereiche 1-3, SO 3) In den Sondergebieten 1-3 (SO 1-3) sind allgemein zulässig: - Forschungs- und Entwicklungslabors, Forschungsinstitutionen, - technologieorientiertes Gewerbe, Technologiefirmen sowie diesen zuarbei- tende Betriebe, - Konferenzräume und –zentren, - der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften, - Kindertageseinrichtungen als betriebliche Einrichtungen. 1.1.2 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen (SO 1, SO 2 Bereiche 1-3, SO 3) Ausnahmsweise können zugelassen werden (SO 1–3): - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha- ber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen- über in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind. Diese sind in die Betriebsgebäude zu integrieren, - der Versorgung des Gebiets dienende Läden bis zu einer Größe von jeweils maximal 150 m² (z. B. Bäckerei mit Café), - der Versorgung des Gebiets dienende Servicedienste. 1.2 Sondergebiet 1 Im Sondergebiet 1 sind des Weiteren (über die in Ziffer 1.1.1 der planungsrechtli- chen Festsetzungen aufgeführten Nutzungen hinaus) allgemein zulässig: - Hotel und Boardinghouse. - 4 - Ausnahmsweise kann (über die in Ziffer 1.1.2 der planungsrechtlichen Festset- zungen aufgeführten Nutzungen hinaus) zugelassen werden: - ein Fitnesscenter auf einer Fläche von maximal 1.800 m², - Büronutzungen und Verwaltungsgebäude, - gesundheitsorientierte Dienstleistungsunternehmen. 1.3 Sondergebiet 2 (Bereiche 1-3) Im Sondergebiet 2 sind des Weiteren (über die in Ziffer 1.1.1 der planungsrechtli- chen Festsetzungen aufgeführten Nutzungen hinaus) allgemein zulässig: - Parkhäuser, - im SO 2, nur im Bereich 3, Einzelhandelsbetriebe, sofern Sie ausschließlich der Versorgung des Gebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von zusammen 600 m², zusätzlich ein Café mit einer maximalen Fläche von 200 m², - im SO 2, nur im Bereich 2, Boardinghouses. Ausnahmsweise (Bereiche 1-3) kann (über die in Ziffer 1.1.2 der planungsrechtli- chen Festsetzungen aufgeführten Nutzungen hinaus) zugelassen werden: - Büronutzungen und Verwaltungsgebäude, - gesundheitsorientierte Dienstleistungsunternehmen. 1.4 Sondergebiet 3 Im Sondergebiet 3 sind alle in Ziffern 1.2 und 1.3 der planungsrechtlichen Fest- setzungen aufgeführten Nutzungen unzulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung Wandhöhe Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs bzw. der Erschließungsstraße bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Über die maximal zu- lässige Wandhöhe hinaus, ist ein Aufbau (Attika) bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m zulässig. Es gelten die Einträge der Wandhöhe in der Planzeichnung. Ergänzend hierzu gelten folgende Mindestwandhöhen in Bezug auf die festge- setzten maximalen Wandhöhen (WH): - WH maximal 14,0 m - WH mindestens 11,5 m, - WH maximal 18,5 m - WH mindestens 15,5 m, - WH maximal 23,0 m - WH mindestens 19,0 m, - WH maximal 25,0 m - WH mindestens 23,0 m. Im SO 1: WH maximal 45,0 m auf einer Teilfläche von insgesamt maximal 3.500 m² - WH mindestens 40,0 m. - 5 - Ausnahmen von den festgesetzten Mindestwandhöhen können zugelassen wer- den: - für Produktionshallen, sofern aus statischen Gründen ein darüber liegendes Geschoss wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Staffelgeschosse sind nur zulässig, wenn dies in der Planzeichnung festgesetzt ist. Es ist nur ein Staffelgeschoss zulässig. Staffelgeschosse dürfen eine Höhe von 5 m nicht überschreiten. Die Staffelgeschosse sind gegenüber den Gebäudekanten zum öffentlichen Stra- ßenraum sowie zu öffentlichen Grünflächen um mindestens 2,0 m zurückzuset- zen. Höhe der Gebäude (SO 2 – Höhe Sockelgarage) Die Höhe der Sockelgarage im Sondergebiet 2 (Bereich 1 zwischen Albert-Nestler- Straße und zweiter Zufahrt (Hirtenweg)) wird für die Oberkante Decke (Parkie- rungsbereich) mit 1,2 m über Straßenniveau der Ada-Lovelace-Straße festgesetzt. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Sondergebiet 1 Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. Sondergebiet 2 Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung (innerhalb der Bauberei- che). Abweichend hiervon gilt im Sondergebiet 2, Emmy-Noether-Str. 9-17 östlich der Zufahrt Hirtenweg, die offene Bauweise – Längenbeschränkung 55 m. Sondergebiet 3 Es gilt die offene Bauweise - Längenbeschränkung 120 m. 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen - wahlweise entweder horizontal oder vertikal - gegenüber Baulinien ist auf maximal 10 % der jeweiligen Fassa- denfläche beschränkt. Balkone sind unzulässig. 4. Tiefgaragen, Garagen, Carports und Nebenanlagen 4.1 Tiefgaragen, Stellplätze, Parkpaletten, Garagen, Carports Allgemein gilt: Tiefgaragen, Stellplätze und Parkpaletten sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes gere- gelt ist. - 6 - Sondergebiet 1 Die Stellplätze im Sondergebiet 1 sind in Tiefgaragen nachzuweisen. Ebenerdige Stellplätze sind nur in untergeordnetem Umfang zulässig (maximal 5 Prozent der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze). Sondergebiet 2 Im Sondergebiet 2, im Baubereich zwischen Albert-Nestler-Straße und zweiter Zu- fahrt (Hirtenweg) sind die Stellplätze in Tiefgaragen/Sockelgaragen und im seitli- chen Bauwich nachzuweisen. Im Sondergebiet 2, im Baubereich zwischen zweiter Zufahrt (Hirtenweg) und KIT Campus Ost sind die Stellplätze in Tiefgaragen oder integriert in den Gebäuden nachzuweisen. Sondergebiet 3 Die mit Erhaltungsgebot festgesetzten Baumstandorte innerhalb der Baufenster dürfen nicht unterbaut werden. Ebenerdige Stellplätze sind nur in untergeordnetem Umfang zulässig (maximal 10 Prozent der bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze). 4.2 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung wie u.a. Pergolen, Terrassen, Gartenhütten, überdachte Fahrradabstellplätze etc. sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Außerhalb der Baufenster sind folgende baulichen Anlagen zulässig: - Fahrradabstellplätze ohne Überdachungen, konzentriert an einer Stelle auf dem Grundstück und direkt angrenzend an die überbaubare Fläche, - Fahrradabstellplätze mit Überdachungen, sofern sie nicht in den der Erschlie- ßungsstraßen zugewandten Gebäudevorzonen liegen. Die Benutzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 5.1 Schutz vorhandener Bäume, Pflanzgebote In den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,5 m) der zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzuläs- sig. Die durch Planeintrag mit Erhaltungsgebot dargestellten Bäume sind zu er- halten. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperiode ein großkro- niger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Alle festgesetzten Pflanzgebote sind zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. - 7 - 5.2 Baumpflanzungen Je angefangene 500 m² Grundstück ist ein großkroniger standortgerechter Baum zu pflanzen. Auf den jeweiligen Grundstücken zu erhaltende Bäume sowie Pflanzgebote nach Ziffer 5.7 der planungsrechtlichen Festsetzungen werden hie- rauf angerechnet. Alle Bäume sind mindestens in der Qualität 3-fach verpflanzt, Stammumfang 20-25 cm, zu pflanzen. Es sind nur Arten der nachfolgenden Pflanzliste zulässig: Bäume: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer platanoides Spitz-Ahorn Alnus spaethii Purpur-Erle Betula pendula Hänge-Birke Pinus sylvestris Wald-Kiefer Prunus avium Vogel-Kirsche Populus tremula Zitter-Pappel Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Diese Liste gilt auch für die in der Planzeichnung festgesetzten Straßenbäume. Diese Liste gilt ferner für Baumpflanzungen in öffentlichen Grünflächen, soweit es sich hierbei nicht um Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft handelt. In diesen öffentlichen Grünflä- chen können ebenfalls Gehölze aus den in Ziffer 5.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen aufgeführten Artenlisten gepflanzt werden. An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten westlich entlang der Haid- und Neustraße ist zu pflanzen: - Tilia tomentosa ́Brabant ́ Silber-Linde Für Straßenbäume und Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mindestens 10 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durch- wurzelbare Raum hat mindestens 24 m³ je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funkti- onalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Land- schaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL Richtlinie) zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im über- bauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewäs- serungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewähr- leisten. Alle Bäume sind mit einem Dreibock auszustatten und mit langhaftender elasti- scher Stammschutzfarbe gegen das Aufplatzen der Rinde zu versehen. Bäume, deren Baumquartier unmittelbar an Pkw-Stellplätze oder Grundstückszufahrten angrenzen, sind vor Beschädigungen zu schützen (z.B. durch Baumbügel). - 8 - Abweichungen von zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind nur zulässig, um den notwendigen Abstand zu Leitungen, Kanälen und Zufahrten einzuhalten. Ferner kann hiervon abgewichen werden zur Herstellung von Wendehämmern. 5.3 Nicht zu verwendende Pflanzenarten Die im Folgenden aufgeführten Arten zeigen eine große Ausbreitungstendenz. Auf das Anpflanzen dieser Arten ist im Rahmen der Freiflächenplanung sowohl auf privaten wie öffentlichen Flächen zu verzichten. Im Rahmen der Grünpflege sind sie zu entfernen, wenn sie sich im Gebiet zufällig ansiedeln. Die Auflistung richtet sich nach BMUB (2012). Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer negundo Eschen-Ahorn Ailanthus altissima Götterbaum Amorpha fructicosa Bastardindigo Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch Bunias orientalis Orientalisches Zuckerschötchen Crassula helmsii Nadelkraut Echinops spaerocephalus Drüsige Kugeldistel Elodea canadensis Kanadische Wasserpest Elodea nuttallii Schmalblättrige Wasserpest Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche Helianthus tuberosus Topinambur Heracleum mantegazzianum Riesen-Bärenklau Hydrocotyle ranunculoides Großer Wassernabel Impatiens glandulifera Indisches Springkraut Impatiens parviflora Kleines Springkraut Lupinus polyphyllus Vielblättrige Lupine Lycium barbarum Gewöhnlicher Bockshorn Lysichiton americanus Gelbe Scheinkalla Pinus nigra Schwarz-Kiefer Pinus strobus Weymouth-Kiefer Populus canadensis Kanadische Pappel Prunus serotina Später Traubenkirsche Pseudotsuga menziesii Gewöhnliche Douglasie Quercus rubra Rot-Eiche Reynoutria japonica Japanischer Staudenknöterich Reynoutria sachalinensis Sachalin-Staudenknöterich Reynoutria x bohemica Bastard-Staudenknöterich Rhus hirta Essigbaum Robinia pseudoacacia Robinie Rosa rugose Kartoffel-Rose Rubus armeniacus Armenische Brombeere Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut Solidago canadensis Kanadische Goldrute Solidago gigantea Späte Goldrute Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere Vaccinium angustifolium x corymbosum Amerikanische Kultur-Heidelbeere - 9 - 5.4 Anpflanzung von Gehölzen (Maßnahmenflächen) Abweichend zu den Festsetzungen unter Ziffer 5.2 Baumpflanzungen, sind auf den festgesetzten Flächen oder bei Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nur Arten der nachfolgenden Pflanzliste zulässig: Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie den CEF-Flächen (CEF 1 und 2) sind freiwachsende Hecken zu pflanzen. Da diese CEF- Qualität aufweisen müssen, sind nur die folgenden Arten zulässig: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Bäume Acer campestre Feld-Ahorn Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Pinus sylvestris Wald-Kiefer Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus domestica Speierling Wildobst Sträucher Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Gewöhnlicher Hasel Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Echte Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder 5.5 Dachbegrünung Dachflächen der obersten Geschosse und der Staffelgeschosse sind zu begrünen. Ebenfalls zu begrünen sind die Dachflächen von Nebenanlagen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Dachflächen im Bereich technischer Dachaufbauten und Dachterrassen sind hiervon ausgenommen, soweit der Anteil der Dachbegrünung an der Gesamt- dachfläche 70 % nicht unterschreitet. - 10 - Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de- ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Maximalhöhe von der Gebäudekante abzurü- cken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermi- schen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus nachfolgenden Pflanzlisten: Kräuter Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel 5.6 Fassadenbegrünung Ungegliederte Fassaden mit mehr als 50 m² geschlossener Wandfläche, Parkhaus- fassaden und Stützmauern sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Dabei sind bei geeigneter Wandausbildung Selbstklimmer möglich, ansonsten sind Klet- terhilfen vorzusehen. 5.7 Begrünung der Tiefgaragen und Stellplätze Dachflächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Die Stärke des Begrünungssub- strats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 70 cm im gesetzten - 11 - Zustand zu betragen. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage (einschließlich Substratstärke) muss auf dem Niveau des restlichen Grundstückes abschließen. Im Bereich von Baumstandorten ist die Substratstärke auf mindestens 1 m im Kronentraufbereich der ausgewachsenen Bäume zu erhöhen. Die Pflanzung der Bäume bei Tiefgaragenaussparungen hat unter Bodenan- schluss zu erfolgen. Die Mindestgröße der Tiefgaragenaussparung hat mindes- tens 12 m² je Baum zu betragen, wobei eine Seite der Aussparung mindestens 2,5 m lang sein muss. Die Sockelgaragendecken sind - mit Ausnahme der oberirdischen Stellplätze und Zufahrten sowie einer 5 m breiten, den Gebäuden vorgelagerten Fläche (ehemals Passarelle) - mit einem Begrünungssubstrat zu überdecken und dauerhaft zu be- grünen. Dieses hat oberhalb einer Drän- und Filterschicht für Gehölz- und Strauchpflanzungen mindestens 50 cm und für Baumpflanzungen mindestens 100 cm im Kronentraufbereich der ausgewachsenen Bäume zu betragen. Die So- ckelgaragenaußenwände sind außerhalb der zur Belüftung notwendigen Öff- nungen flächig zu begrünen und zwar durch vorgelagerte Strauch- und/oder Kletterpflanzen. Im Bereich der ehemaligen Passarelle kann auf eine Begrünung verzichtet werden, wenn die ca. 60 cm hohe Garagenkante auf der gesamten Länge durch vorgelagerte Stufen in den öffentlichen Grünraum eingebunden wird. Die Stufen sind in Beton mit Natursteinvorsatz oder Ähnlichem auszubilden. Parkdecks und Parkpaletten sind nur zulässig, wenn die oberste Parkierungsebe- ne überdacht oder mit einer flächig begrünten Pergola überstellt sind. Ebenerdige Stellplätze auf den Baugrundstücken sind mit Bäumen (nach Pflanzliste, Ziffer 5.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen) zu überstellen. Die Stellplätze sind durchlässig für Niederschlagswasser (z.B. als Rasenfugenpflas- ter oder als Schotterrasen) auszuführen. Offene Stellplätze sind mit Bäumen zu überstellen. Dabei ist je fünf Stellplätze mindestens ein großkroniger standorttypischer Baum zu pflanzen. Die Pflanzliste (Ziffer 5.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen) ist zu beachten. Dieses Pflanz- gebot wird angerechnet auf das Pflanzgebot nach Quadratmetern. 6. Artenschutzmaßnahmen / Ausgleich von Eingriffen in Natur und Land- schaft 6.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Auf die direkt wirksamen Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (z.B. zeitliche Einschränkung für Rodungs- oder Abbrucharbeiten) wird nachricht- lich verwiesen. Ausweisung einer Tabufläche zum Schutz von Brut- und Verdachtsbäu- men des Heldbocks Die drei Eichen auf dem Flurstück Nr. 71896 sind als Brut- und Verdachtsbäume des Heldbocks zu erhalten in ihren jeweiligen Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,5 m + 0,8 m Arbeitsraum) von jeglichen Eingriffen freizuhalten. Die Eichen sind vor Baubeginn und während der Bauzeit durch Absperrung mit einem Bauzaun zu kennzeichnen und zu schützen. Innerhalb dieser Flächen sind eine Befahrung - 12 - mit schwerem Gerät, der Aushub von Boden, die Zwischenlagerung von anfal- lendem Oberboden, die Ablagerung von Baumaterial sowie alle weiteren, im Zu- sammenhang mit der Baumaßnahme erforderlichen Aktivitäten zu unterlassen. Vermeidungsmaßnahmen für Zauneidechsen Eingriffe in den Boden dürfen nur während der Aktivitätszeit der Reptilien und nach erfolgreicher Vergrämung oder Umsiedlung erfolgen. Durch einen Reptilien- schutzzaun ist ein Einwandern von Reptilien in das Baufeld nach der Baufeldfrei- machung zu verhindern. Der Zaun muss regelmäßig von Vegetation freigestellt werden, etwaige Beschädigungen sind unverzüglich zu reparieren. Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen mit verringerter Anlockwir- kung auf Insekten für die Straßen- und Gebäudebeleuchtung Für die Straßen- und Gebäudebeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundli- che Beleuchtungseinrichtungen in Form von LED-Leuchten einzusetzen. Dabei sind warm-weiße oder neutral-weiße LED-Leuchten mit einer Lichttemperatur von unter 3000 Kelvin und primär nach unten gerichteter Beleuchtung zu verwenden. Die Leuchten sind so auszurichten, dass sie gezielt nur die Straßen und Wege, nicht jedoch angrenzende Gehölze oder Grünflächen ausleuchten. Die Leuchten- gehäuse sind gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen, die Oberflächentemperatur der Leuchtengehäuse darf 60° Celsius nicht übersteigen. Gebäudebeleuchtungen sind auf das für die Sicherheit erforderliche Maß zu re- duzieren. Vermeidung von tödlichem Vogelschlag Bei großflächigen Glaselementen und großen spiegelnden Flächen muss das er- höhte Vogelschlagrisiko durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Hierzu eignet sich Vogelschutzglas mit geeigneten farblichen Strukturen oder Milchglas. Übereckverglasungen sind nicht zulässig. Ausnahmsweise können Übereckvergla- sungen zugelassen werden, sofern diesen eine Konstruktionsebene oder eine Baumpflanzung vorgelagert ist. 6.2 Ausgleichsmaßnahmen Sämtliche festgesetzten Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen Ausfüh- rungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auszuführen (Bioplan, Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung, 7. November 2018 - zuletzt redaktionell überarbeitet in der Fassung vom 2. April 2019). 6.2.1 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Als vorzeitiger Ausgleich im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatschG sind nach den Vor- gaben der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung Maßnahmen durchzuführen. Zauneidechsen: Innerhalb den in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Kennzeich- nung CEF-2 Eidechsen) sind mindestens 12 einzelne Zauneidechsenrefugien an- zulegen. Die Umsetzung der Planung ist über eine ökologische Baubegleitung si- cherzustellen. Die CEF-Fläche muss vor Entwertung des bisherigen Lebensraumes vollumfänglich funktionsfähig sein. Die Funktionalität der Lebensräume für die - 13 - Zauneidechsen ist dauerhaft durch fachgerechte Pflege zu erhalten. Hierzu sind folgende Maßgaben erforderlich: - Alle Teilflächen werden durch eine jährlich durchzuführende einmalige oder zweimalige Mahd mit einem Balkenmähgerät offengehalten. Die Mahd er- folgt zeitlich abgestuft auf jeweils 50 % der Fläche (Staffelmahd mit insge- samt zwei bis vier Mähterminen) zur Entwicklung eines kleinräumigen Vege- tationsmosaiks aus kurzgrasigen Pflanzenbeständen und höheren Kraut- schichten. Unerwünschter Gehölzaufwuchs wird bei Bedarf mittels eines Frei- schneiders beseitigt. - Die Holzelemente der Refugien sind bei Funktionsverlust zu erneuern. Die dauerhafte Sicherung der Funktionsfähigkeit und Pflege der CEF-Flächen für die Zauneidechse ist durch ein Monitoring im Abstand von 1, 2 und 3 Jahren ab Eingriff zu überprüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Brutvögel: Innerhalb des Plangebiets sind 10 Nistkästen für Brutvögel (Feldsperling, Meisen- arten, Star) an geeigneter Stelle aufzuhängen - Schwegler 3 SV (oder vergleich- bar). Bei Fällungen von Einzelbäumen über 30 cm Durchmesser ist für jeden entfallen- den Baum ein Nistkasten für entfallende Brutplätze von besonders geschützten Arten wie Kohl- und Blaumeise aufzuhängen (z.B. Schwegler 2 GR oder 3 SV). Die ökologische Funktion muss dauerhaft gewährleistet sein. Die Nistkästen müs- sen vor der Entwertung des bisherigen Lebensraumes vollumfänglich funktions- tüchtig sein. Die Nistkästen müssen für den Zeitraum von drei Jahren nach Auf- hängung einem jährlichen Monitoring sowie einer Reinigung unterzogen werden. Danach ist lediglich eine jährliche Reinigung erforderlich. Innerhalb den in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Kennzeich- nung CEF-1 Brutvögel) sind als Ausgleich für entfallende Heckenstrukturen Strauchhecken zu pflanzen (Länge insgesamt mindestens 500 m, verteilt auf ein- zelne Maßnahmenflächen). Das Entwicklungsziel ist eine ca. 3-4 m hohe Strauchhecke mit dichtem Wuchs. Sie besteht aus niedrig wachsenden Sträu- chern, erreicht etwa 3-4 m Höhe und mindestens 4 m Breite. Fledermäuse: Aufhängung von Fledermauskästen innerhalb des Plangebietes. 6 x Schwegler Großraumhöhle (oder vergleichbar). Die ökologische Funktion muss dauerhaft gewährleistet sein. Die Nistkästen müs- sen vor der Entwertung des bisherigen Lebensraumes vollumfänglich funktions- tüchtig sein. Die Nistkästen müssen für den Zeitraum von drei Jahren nach Auf- hängung einem jährlichen Monitoring sowie einer Reinigung unterzogen werden. Danach ist lediglich eine jährliche Reinigung erforderlich. - 14 - 6.3 Herkunft und Qualität des zu verwendenden Pflanzgutes Für Gehölzanpflanzungen und Wiesenansaaten auf Flächen zum Schutz, zur Pfle- ge und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie für Dachbegrü- nungen auf privaten und öffentlichen Flächen ist zertifiziertes Pflanzgut aus dem Herkunftsgebiet 6 "Oberrheingraben" unter Berücksichtigung des Naturraums und des speziellen Standorts zu verwenden. Bei Lieferengpässen für das Her- kunftsgebiet 6 sind die Pflanzlisten den Lieferangeboten anzupassen oder es ist auf vergleichbare Forstware auszuweichen. Freiflächen sind im Hinblick auf ihre Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere naturnah zu gestalten. 6.4 Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen unter Ziffer 6.2.1 werden sämtlichen Grundstücken im Plangebiet zugeordnet, mit der Maßgabe, dass auf die öffentli- chen Verkehrsflächen ein Anteil von 26 % entfällt und auf die Baugrundstücke ein Anteil von 74 %. Baugrundstücke, für deren Bebauung bereits nach den alten Bebauungsplänen „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ sowie „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand, Satzungsänderung „Bereich Punkthäuser“ eine Baugenehmigung er- teilt wurde, erfolgt flächenmäßig nur insoweit eine Zuordnung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, als der Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“ gegenüber der nach Baugenehmigung zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche eine weitergehende überbaubare Grundstücks- fläche festsetzt. Gleiches gilt für die bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlus- ses hergestellten öffentlichen Verkehrsflächen und Erschließungsanlagen. 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb der überbaubaren Bereiche sind unzulässig. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Falls in Verbindung mit den geplanten Baumaßnahmen zur Auffüllung/ Höherle- gung des Grundstücks oder zur Schüttung von Wällen über das vor Ort vorhan- dene, geeignete Material hinaus zusätzlich der Einbau von Boden- oder Bau- schuttmaterial von außerhalb des Geländes erforderlich wird, sind die Bestim- mungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes bzw. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes maßgebend. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Siehe Planeintrag. Auf der mit einem Leitungsrecht belegten Fläche dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. - 15 - 9. Schallschutz Grundrissorientierung: An der in der Anlage 2 zu den planungsrechtlichen Festsetzungen grün gekenn- zeichneten Fassade (SO1, Kreuzungsbereich Haid-und-Neu-Straße/Hirtenweg) sind grundsätzlich keine öffenbaren Fenster von Wohnnutzungen zulässig. Öf- fenbare Fenster von Wohnnutzungen sind nur dann zulässig, wenn spezielle bau- liche Maßnahmen, wie vorgelagerte Loggien bzw. Wintergärten oder Prallschei- ben vorgesehen werden, die ausreichend belüftet sind und mit denen erreicht wird, dass vor dem geöffneten Fenster des Aufenthaltsraums Beurteilungspegel von weniger als 60 dB(A) nachts vorliegen. Passive Schallschutzmaßnahmen: Bei Errichtung und Änderung von Gebäuden in den gekennzeichneten Bereichen (Anlage 1, blaue Schraffur) sind die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außen- bauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen ohne nächtlichen Schutzan- spruch nach den in der Anlage 1 bezeichneten Außenlärmpegeln der DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der An- forderungen“ Ausgabe Juli 2016, Abschnitt 4.5.5 auszubilden. Bei Errichtung und Änderung von Gebäuden in den in Anlage 2 gekennzeichne- ten Bereichen (blaue Schraffur) sind die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile von in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen nach den in der Anlage 2 bezeichneten Außenlärmpegeln der DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der An- forderungen“ Ausgabe Juli 2015, Abschnitt 4.5.5 auszubilden. Der Nachweis der erforderlichen Schalldämmmaße hat im Baugenehmigungsver- fahren bzw. Kenntnisgabeverfahren nach dem in der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen” Ausgabe Juli 2016, i. V. m. E DIN 4109-1/A1 vom Januar 2017 vorgeschriebenen Verfahren in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße zu erfolgen. Von den in den Anlagen 1 und 2 zu den planungsrechtlichen Festsetzungen zeichnerisch dargestellten Außenlärmpegeln kann abgewichen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis er- bracht wird, dass ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel vorliegt, als in der dokumentierten Situation unter Berücksichtigung freier Schallausbreitung. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können entsprechend den Vorgaben der DIN 4 109-1 reduziert werden. Grundlage für die Dimensionie- rung der Schalldämm-Maße der Außenbauteile bildet die schalltechnische Unter- suchung der Kurz und Fischer GmbH vom November 2018 (Gutachten 11965- 01). Im SO 1 entlang der Haid-und-Neu-Straße sind die Fassaden auf der dort festge- setzten Baulinie bis zu einer Höhe von 10 m durch schallabsorbierende Materia- lien mit einem Absorptionskoeffizienten von α 500 ≥ 0,6 bei 500 Hz gegenüber dem reinen Wohngebiet vorzusehen. - 16 - Belüftung von Schlafräumen Innerhalb des gekennzeichneten Bereichs (Anlage 2, blaue Schraffur) ist für Schlaf- und Kinderzimmer durch ein entsprechendes Lüftungskonzept ein ausrei- chender Mindestluftwechsel sicher zu stellen. Entweder kann die Belüftung über eine schallabgewandte Fassade erfolgen, an der die Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehr) eingehalten sind, oder ein ausreichender Luftwechsel ist auch bei geschlossenem Fenster durch technische Be- und Entlüftungssysteme sicher- gestellt. Von dieser Festsetzung kann abgesehen werden, soweit im Baugenehmigungs- verfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht wird, dass unter Berücksichtigung der konkreten Planung die Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehr) eingehalten werden. Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 116, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). - 18 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Dachform Es sind nur Flachdächer zulässig (Dachneigung 0° bis 10°). Zur Begrünung der Dachflächen siehe Ziffer 5.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Dachaufbauten Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de- ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Maximalhöhe von der Gebäudekante ab- zurücken. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar- thermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Vo- lumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch Ziffer 5.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen und Ziffer 11 der Hinweise. Darüber hinaus sind ausschließlich technisch notwendige Dachaufbauten zuläs- sig. Dachaufbauten sind um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante abzurücken. Sie sind räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer ein- heitlich gestalteten Umhausung zu umgeben. Soweit Staffelgeschosse zulässig sind (siehe Ziffer 2 der planungsrechtlichen Festsetzungen), sind technische Anla- gen in die Staffelgeschosse zu integrieren. 1.2 Fassaden Fassadengestaltung Als Fassadenmaterialien werden Putz, Sichtbeton, Stein-, Klinker- oder beschich- tete Metallverkleidungen in heller Pastelltönung (Helligkeit (L) = 90 und Buntheit (C) = 05 gemäß RAL-Design-System) festgesetzt, für untergeordnete Flächen können Elemente aus Stahl (15 %) verwendet werden. Ebenso zulässig sind Glas- fassaden, sofern ihr Anteil an der Gesamtfassadenfläche 90 % nicht übersteigt und eine vorgelagerte Fassadenbegrünung vorgesehen ist. Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzuläs- sig. Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen. Als Fassadenfarben sind nur Farbtöne mit einer Helligkeit = 90 und einer Buntheit = 05 (gemäß RAL-Design-System) zulässig. Auf maximal 10 % der jeweiligen Fas- sadenfläche ist ein Helligkeitswert bis maximal 60 und eine Buntheit von maximal 10 zulässig – allerdings nur innerhalb des gleichen Bunttons (H). Ausnahmsweise sind sowohl von der Helligkeit als auch von der Buntheit abwei- chende Farbgebungen zulässig, sofern es sich um Farben der Corporate Identity handelt. Die abweichende Farbgebung ist auf maximal 10 % der jeweiligen Fas- - 20 - sadenfläche beschränkt. Sofern es sich bei der Corporate Identity Farbe um Ziegel in ihrer natürlichen Farbgebung (beispielsweise ziegelrot, ziegelgelb) handelt, kann die Corporate Identity Farbgebung auch einen höheren prozentualen Anteil pro Fassade erreichen, sofern rechnerisch insgesamt (auf die Fassadenfläche des Gebäudes bezogen) ein Gesamtanteil von maximal 12 % nicht überschritten wird. Sofern gemäß Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen eine schallabsorbie- rende Fassade herzustellen ist und dies nicht unter Einhaltung der obigen Festset- zungen zur Fassadengestaltung möglich ist, sind die Anforderungen aus Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen maßgebend. 2. Werbeanlagen und Automaten Es sind nur freistehende gemeinsame Werbeanlagen (Firmen-Sammler) im Vor- garten, in Verbindung mit Gebäudezugängen, zulässig. Sofern ein Gebäude ausschließlich von einer Firma genutzt wird, können aus- nahmsweise Werbeanlagen an der Gebäudefassade - unter Einhaltung folgender Voraussetzungen - zugelassen werden: - Werbeanlagen sind unterhalb des oberen Gebäudeabschlusses anzubringen, - Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe und Breite, hierbei darf eine Länge von 8 m nicht überschritten werden oder alternativ - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 2 m², im SO 1 bis zu einer Fläche von 4 m². Werbeanlagen an Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr sind zu- lässig. Allgemein gilt: Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie La- serwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten, unbebaute Grundstücksflächen Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie bzw. Baugrenze sowie zwischen den Binnenparks und der Baugrenze liegen. Vorgärten sind mit Ausnahme erforderlicher Zufahrten und Hauseingänge vollflä- chig als Vegetationsflächen anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Die Liste der nicht zu verwendenden Pflanzenarten in Ziffer 5.3 der planungs- rechtlichen Festsetzungen ist zu beachten. Das Anlegen von Mulch-, Schotter-, Kies-, Splitt- und vergleichbaren Flächen in den Vorgärten ist unzulässig. Nicht überbaute Grundstücksflächen sind – soweit sie nicht für Stellplätze, Zu- fahrten, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, als Vegetationsfläche an- - 21 - zulegen und dauerhaft zu pflegen. Bei Flächen, die mit Maßnahmen zum Arten- schutz belegt sind, muss die Pflege den artenschutzrechtlichen Belangen ange- passt werden. Die Befestigungen nicht überbaubarer Flächen der Grundstücke sind auf ein er- forderliches Mindestmaß zu begrenzen und wasserdurchlässig auszuführen, so- weit andere Rechtsbestimmungen nicht entgegenstehen. 3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen sind unzulässig. 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind bis auf das Niveau der Gehweghinter- kante zulässig (siehe auch Ziffer 7 der planungsrechtlichen Festsetzungen). 3.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälter sind in das Gebäude zu integrieren. Ausnahmsweise können diese auch in Bereichen, die nicht von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind, ange- ordnet werden. In diesem Fall sind diese mit einem begrünten Sichtschutz zu ver- sehen. 3.5 Feuerwehrflächen Feuerwehrflächen sind entsprechend der VwV Feuerwehrflächen vom 17.09.2012, in Kraft getreten zum 29.11.2011 auszubilden und sofern - sie nicht gleichzeitig der inneren Erschließung dienen - mit Rasenfugenpflaster oder Ra- sengittersteinen zu befestigen und mit Rasen einzusäen (keine Überdeckung zu- lässig, z. B. mit Humus). 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. Individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen sind ausgeschlossen. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. - 22 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“, in Kraft getreten am 12. März 1993 sowie der Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe - Vo- gelsand, Satzungsänderung „Bereich Punkthäuser“, in Kraft getreten am 20. März 1998, werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 7. Juli 2017 Fassung vom 14. Juni 2019 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner
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Extrahierter Text
Anlage 1 Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karls- ruhe – Rintheim hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung (Träger öffentlicher Belange und Öffent- lichkeit) 15.04.2019 – 17.05.2019 Inhaltsverzeichnis: Bürgerkommission Hagsfeld e.V. .................................................................................. 4 Bürgerverein Rintheim .................................................................................................. 4 Bürgerverein Waldstadt vom 12.05.2019 ..................................................................... 4 Anbindung an die A5 ........................................................................................................... 4 Verkehrliche Auswirkungen ................................................................................................. 4 Auswirkungen auf den Radverkehr ..................................................................................... 5 Verkehrliche Auswirkungen in der südlichen Waldstadt................................................... 5 Allgemein ............................................................................................................................... 6 Bürgerverein Waldstadt vom 08.05.2019 ..................................................................... 6 Element-i-Schule ................................................................................................................... 6 Verbindung KIT Campus Ost mit dem TPK ......................................................................... 6 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Baden- Württemberg e. V., Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (LNV), Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Baden-Württemberg e. V – gemeinsame Stellungnahme vom 17.05.2019 .............................................................. 7 Umweltbeeinträchtigungen ................................................................................................. 7 Wohnen und Arbeiten ........................................................................................................ 10 Modulbauweise ................................................................................................................... 11 Energiekonzept ................................................................................................................... 11 Klima .................................................................................................................................... 13 Vogelschlag ......................................................................................................................... 14 Heldbock .............................................................................................................................. 14 CEF-Flächen ......................................................................................................................... 15 Wildkaninchen ..................................................................................................................... 16 Lärm, Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs ................................................ 17 BUND, Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Ortsgruppe Karlsruhe vom 15.05.2019 .. 18 Umweltbeeinträchtigungen ............................................................................................... 18 Wohnen und Arbeiten ........................................................................................................ 18 Modulbauweise ................................................................................................................... 18 Energiekonzept ................................................................................................................... 19 Klima .................................................................................................................................... 19 Vogelschlag ......................................................................................................................... 19 Heldbock .............................................................................................................................. 19 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ..... 19 - 2 - Deutsche Post AG, Niederlassung Produktion ............................................................. 19 Deutsche Post Bauen GmbH....................................................................................... 19 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 15.04.2019 ................................................... 19 EnBW Regional GmbH ............................................................................................... 20 Evangelisches Kirchengemeindeamt Karlsruhe ............................................................ 20 Forstamt, Jagdbehörde .............................................................................................. 20 Forstamt .................................................................................................................... 20 Handwerkskammer Karlsruhe vom 10.05.2019 .......................................................... 20 Industrie- und Handelskammer Karlsruhe ................................................................... 20 Katholische Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe .......................................................... 20 Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 16.05.2019 .......................................... 20 Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 25.04.2019 .................................................... 20 Neuapostolische Kirche Baden-Württemberg .............................................................. 21 Netze BW GmbH vom 26.04.2019 ............................................................................. 21 Polizeipräsidium Karlsruhe .......................................................................................... 21 Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei - Funkbetrieb vom 17.04.2019 ............ 21 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege ................................... 21 Regierungspräsidium Stuttgart, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 18.04.2019 ........ 22 Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 16, Polizeirecht .................................................. 23 Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 21, Höhere Raumordnungsbehörde vom 29.05.2019 ................................................................................................................ 23 Nahversorgung .................................................................................................................... 23 Regionalverband Mittlerer Oberrhein .......................................................................... 24 Gemeinsame Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und der Stadtwerke Netzservice GmbH ..................................................................................................... 24 Untere Landwirtschaftsbehörde .................................................................................. 24 Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 08.05.2019 ................................................... 24 Zentraler Juristischer Dienst, Abfall- und Altlastenbehörde .......................................... 24 Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde .............................................................. 24 Zentraler Juristischer Dienst, Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde.................. 24 Zentraler Juristischer Dienst, Natur- und Bodenschutzbehörde .................................... 24 Zentral Juristischer Dienst, Denkmalschutzbehörde ..................................................... 25 Stellungnahme einer Bürgerin vom 17.05.2019 .......................................................... 26 Besonderes Schutzgut Kind, Lärmschutz, Feinstaub ....................................................... 26 Artenschutz ......................................................................................................................... 29 Architektur ........................................................................................................................... 31 - 3 - Zauneidechsen..................................................................................................................... 33 Eigentümer, Inhaber und Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs vom 17.05.2019 ................................................................................................................ 33 Vorbemerkung .................................................................................................................... 33 Flächenverlust ...................................................................................................................... 33 - 4 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Bürgerkommission Hagsfeld e.V. Keine Stellungnahme --- Bürgerverein Rintheim Keine Stellungnahme --- Bürgerverein Waldstadt vom 12.05.2019 Anbindung an die A5 Die Anbindung des Technologieparks im Endausbau wird ohne Anbindung an die A5 nicht ausreichend sein. Daher ist davon auszugehen, dass die Anbindung an die A5 erfolgen wird. Die Anbindung des TPK zusammen mit der geplanten Südumfahrung von Hagsfeld wird daher erhebliche Auswirkungen auch auf die Verkehrsströme in der südlichen Waldstadt haben. Der Technologiepark wird zukünftig an mindestens zwei Stellen an das bestehende Straßennetz angeschlossen sein (Einmün- dung Albert-Nestler-Straße und zweite Zu- fahrt zum Hirtenweg) Der Auslegungsbe- schluss des Bebauungsplanes „Technolo- giepark Karlsruhe – Vogelsand – 2. Ände- rung (Zufahrt Hirtenweg)“ wird derzeit vorbereitet. Darüber ist grundsätzlich die Anbindung des Plangebiets an das überört- liche Straßennetz gewährleistet. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Umfahrung Hagsfeld wird zusätzlich ein weiterer Anschluss geprüft, welcher ei- ne schnelle Anbindung des Technologie- parks an den Autobahnanschluss Karlsru- he- Nord der A 5 ermöglichen würde. Die Auswirkungen einer möglichen Anbin- dung des Technologieparks an die A 5 sind im Rahmen dieses Planfeststellungsverfah- rens zu untersuchen. Verkehrliche Auswirkungen Im Einzelnen werden die Verkehrsströme beim Endausbau des TPK auf etwa 8000Kfz/24h bei 12.000 Beschäftigten in/ aus dem TPK geschätzt (siehe hierzu https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/projekt e/rahmenplan/technologiepark.de, ca. 2 Jahre alt). Die Verkehrszunahme aufgrund der Südumfahrung Hagsfeld wird laut einer Informationsveranstaltung in Hagsfeld auf etwa zusätzlichen 22.000 Fzg. über die ge- Die geplanten Verkehrsanlagen sind für das prognostizierte Verkehrsaufkommen di- mensioniert. - 5 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt plante Variante geschätzt. Auswirkungen auf den Radverkehr Weiterhin wird durch den Ausbau des TPK auch der Radverkehr beeinflusst. Es erge- ben sich für die Hauptradwegroute auf der Hagsfelder Alle (siehe hierzu https:// www.karlsruhe.de/b3/verkehr/radverkehr/ radnetz/HF_sections/content/ZZhMNKopr Psv4k/1321029066792/Flyer_Radnetzkonz ept_Endfassung_091209.pdf) zwei Kon- fliktpotentiale. Erstens könnte es sein, dass die Schule in der nordwestlichen Ecke des TPK, durch Elterntaxis auf der Hagsfelder Alle von der Straße „Am Sportpark" kom- mend bis zum Parkplatz KSV / Rintheimer SV zu Konflikten mit dem Radverkehr führt. Elterntaxidienste über die Hagsfelder Allee sollten daher verhindert werden. Hierzu sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Die Hagsfelder Allee ist im Abschnitt nörd- lich der Rintheimer Querallee/Hirtenweg ein gemeinsamer Geh- und Radweg und nicht für den Kfz-Verkehr freigegeben. Die Element-i-Schule hat eine Vorfahrt an der Konrad-Zuse-Straße. Eine Zufahrt zur Element-i-Schule über die Hagsfelder Allee für den Kfz-Verkehr ist weder aus südlicher noch aus nördlicher Richtung zulässig. Zweitens birgt die Verbindung des KIT Campus Ost mit dem TPK (südwestliche Ecke des TPK) Probleme. Hier quert laut Plan eine Straße aus dem KIT Campus Ost kommend die Hagsfelder Alle in den TPK. Dort soll, lt. Informationen aus dem KIT, z.B. ein Shuttleservice des KIT verkehren. Mit deutlich mehr Arbeitsplätzen im TPK in der Zukunft, der Schule, dem geplanten Nahversorger, Fitnesscentern etc. könnte hier zusätzlicher Verkehr entstehen, der ei- nen Konflikt zwischen Radverkehr und MIV bringt. Hierzu sind entsprechende ent- schärfende Maßnahmen vorzusehen. Der letztere Punkt betrifft daher auch den überörtlichen Radweg bzw. dessen Pla- nungen. Ob es eine Verbindung für den Kfz-Verkehr über die Hagsfelder Allee zwischen dem KIT Campus Ost und dem Technologiepark geben wird, ist im Zuge des Bebauungs- planverfahrens KIT Campus Ost zu ent- scheiden und ist nicht Teil dieses Bebau- ungsplans. Die Planung erfolgt dann auf der Grundlage der geltenden Richtlinien, um einen möglichst verkehrssicheren Übergang zu schaffen. Die Planung eines Shuttlebusses ist noch nicht konkret. Es handelt sich um eine Zu- kunftsperspektive. Wie bereits ausgeführt, ist eine solche Querung des Geh- und Radweges (Hagsfelder Allee) nur möglich, wenn die Belange der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen. Verkehrliche Auswirkungen in der südlichen Waldstadt Zusammenfassend ist also abzusichern, dass der Verkehr in der südlichen Wald- stadt beschränkt, die Verkehrsströme sinn- voll gelenkt und der Radweg nicht negativ beeinflusst wird. Dies ist keine Angelegenheit des Bebau- ungsplanverfahrens. Gegebenenfalls sind verkehrslenkende Maßnahmen (straßen- verkehrsrechtliche Anordnungen) erforder- lich. - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Allgemein Ansonsten steht der Bürgerverein Wald- stadt dem Vorhaben positiv gegenüber. Kenntnisnahme Bürgerverein Waldstadt vom 08.05.2019 Mit der derzeit stattfindenden öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes "Techno- logiepark - Vogelsand - 3. Änderung (siehe https://www.karlsruhe.de/b3/bauen/bebau ungsplanung/plaene/tpk-3.aenderung) er- geben sich für die Hauptradwegroute auf der Hagsfelder Allee (siehe https://www.karlsruhe.de/b3/verkehr/radve rkehr/radnetz/HF sec- tions/content/ZZhMNKoprPsv4k/132 1029066792/Flyer Radnetzkonzept Endfas- sung 091209.pdf) zwei weitere Konfliktpo- tentiale: Element-i-Schule Die Schule, in der nordwestlichen Ecke des TPK, könnte, wenn es nicht anders von der Stadt gesteuert wird, durch Elterntaxis auf der Hagsfelder Allee von der Straße „Am Sportpark" kommend bis zum Parkplatz KSV / Rintheimer SV zu Konflikten mit dem Radverkehr führen. Elterntaxidienste über die Hagsfelder Allee sollten verhindert werden. Welche Maßnahmen durch die Stadt könnten die Elterntaxidienste dort verhindern? (Im schlimmsten Falle entwi- ckelt sich ein Elterntaxiringverkehr mit Zu- fahrt über Hagsfelder Allee und Abfahrt über Beiertheimer Allee, da die Hagsfelder Allee zu Schulbeginn voll mit Autos ist und man dort zwar als Taxi irgendwie rein, aber nicht mehr raus kommt.) Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Hagsfelder Allee (im Abschnitt nördlich der Rintheimer Querallee) um einen Geh- und Radweg. Die Schule wird über die Konrad-Zuse- Straße erschlossen. Über die Hagsfelder Al- lee wird lediglich per Rad und zu Fuß ange- fahren. Es dürfte hier wohl die Büchiger Allee und nicht die Beiertheimer Allee gemeint sein. Auch hier handelt es sich um einen Geh- und Radweg. Die Einhaltung der Verkehrsregeln ist keine Angelegenheit des Bebauungsplanverfah- rens. Falls es zu einer widerrechtlichen Be- fahrung der Geh- und Radwege kommen sollte, hat die Straßenverkehrsbehörde Möglichkeiten, hier regelnd einzugreifen. Verbindung KIT Campus Ost mit dem TPK Die Verbindung des KIT Campus Ost mit dem TPK (südwestliche Ecke des TPK): Hier quert lt. Plan eine Straße aus dem KIT Campus Ost kommend die Hagsfelder Alle Siehe oben. Die Planung eines Shuttlebusses ist noch - 7 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt in den TPK. Dort soll, lt. Informationen aus dem KIT, z.B. ein Shuttleservice des KIT verkehren. Mit deutlich mehr Arbeitsplät- zen im TPK in der Zukunft, der Schule, dem geplanten Nahversorger, Fitnesscentern etc. könnte hier zusätzlicher Verkehr ent- stehen, der eine neue Konflikte zwischen Radverkehr und MIV bringt. Wie kann dort der Shuttledienst fahren, der MIV aber wei- ter über den Hirtenweg geführt werden? Wenn es eine normale Straße zwischen Campus Ost und TPK ist, dann wird ja au- tomatisch der kombinierte Fuß- und Rad- weg der Hagsfelder Allee (zwischen Cam- pus Ost und den Kleingärten, südlich der geplanten Kreuzung) an der Kreuzungsstel- le wartepflichtig gegenüber dem kreuzen- den MIV, da ein solcher Weg ja nicht a!s Vorfahrtsstraße ausgeschildert werden kann. Damit bekommt man, ähnlich wie bei der Querung des Hirtenweges, eine Zwangsstopp für den Radverkehr an dieser Stelle. nicht konkret. Es handelt sich um eine Zu- kunftsperspektive. Wie bereits ausgeführt, ist eine solche Querung des Geh- und Radweges (Hagsfelder Allee) nur möglich, wenn die Belange der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen. Es wäre sehr schön, zeitnah eine Rückmel- dung von der Stadt zu den überörtlichen Radwegeplanungen und zu den möglichen Problemen an der Hagsfelder Allee zu be- kommen. Die übrigen Fragen – soweit sie nicht die Inhalte des Bebauungsplanverfahrens be- treffen - wurden direkt beantwortet. Soweit sich die Äußerungen auf Inhalte des Bebauungsplans beziehen, ist es üblich, dem Votum des Gemeinderates nicht vor- zugreifen. Insofern wurde eine Zwischen- nachricht erteilt. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Baden- Württemberg e. V., Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (LNV), Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Baden-Württemberg e. V – gemeinsame Stellungnahme vom 17.05.2019 Umweltbeeinträchtigungen Die Änderungen im Bebauungsplan „Tech- nologiepark Karlsruhe Vogelsand“ haben einige lobenswerte Ansätze, wie z. B. die Erhöhung der Bauhöhe, der Erhalt der Dauerkleingärten und die Ausgestaltung des Freiraums. Kenntnisnahme Dennoch führt die Änderung des Bebau- ungsplans mit einem Zubau von etwa 5 Der BUND bezieht sich mit seiner Aussage, wonach es zu einem Zubau von ca. 5 ha - 8 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Hektar zu einer Erhöhung des Anteils der als Bauflächen ausgewiesenen Bereiche an der Gesamtfläche des bisherigen Bebau- ungsplanes. (50.000 m²) kommen würde, vermutlich auf einen Passus in Ziffer 1.2 („Kurzdarstel- lung“) des Umweltberichts. Dieser ver- gleicht das alte mit dem neuen Baurecht („Überschlägig ist von einer Erhöhung der versiegelten Flächen um ca. 5 ha auszuge- hen, welche aus Umwandlung in Verkehrs- flächen bzw. überbaubare Flächen resul- tiert.“). Der zum Satzungsbeschluss anstehende Bebauungsplan lässt höhere Grundflächen- zahlen und damit eine höhere Versiegelung zu, als der derzeit gültige Bebauungsplan. Durch die nördliche Randerschließung und eine weitere innere Erschließung parallel zur Haid-und-Neu-Straße hat sich auch der Anteil der Verkehrsflächen erhöht. Vor der öffentlichen Auslegung wurden Geschossflächenzahlen festgesetzt. In manchen Baufeldern sind diese so gering (1,1 – 1,3), dass - in Kombination mit den festgesetzten Mindestwandhöhen – die maximal zulässige Grundflächenzahl mit dem Hauptbaukörper nicht erreicht werden kann. Der Umweltbericht geht noch von Grundflächenzahlen aus, die nicht durch Geschossflächenzahlen eingeschränkt wer- den. Den Eingriff bemisst der Umweltbe- richt nach der gemäß Bebauungsplan ma- ximal zulässigen Versieglung des Bodens (Grundflächenzahl). In die Berechnung der überbauten Grundfläche fließen sowohl bauliche Anlagen als auch Nebenanlagen sowie Stellplätze und Zufahrten ein. Durch die ergänzten Geschossflächenzahlen wird die Größe die baulichen Anlagen begrenzt, jedoch nicht die Versiegelung des Bodens im Übrigen. Der Bebauungsplan trifft für Nebenanlagen, Tiefgaragen und Zufahrten ergänzende Regelungen, welche die Aus- wirkungen der Versieglung des Bodens mildern sollen, zum Beispiel durch Festset- zungen zur Begrünung von Tiefgaragen und Stellplätzen, eingeschränkte Zulässig- keit von Nebenanlagen. Der derzeit geltende Bebauungsplan Nr. - 9 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt 675 beinhaltet noch die Flächen der Dau- erkleingärten am Hauptfriedhof. Somit ist ein prozentualer Vergleich der Sonderge- bietsfläche in Bezug auf die Fläche des Ge- samtgebietes nicht aussagekräftig. Hier sind die tatsächlich ausgewiesenen Bauflä- chen zu vergleichen. Bereits der derzeit gültige Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ vom 12. März 1993 ermöglicht die Bebau- ung von ca. 19,92 ha Sondergebietsflä- chen, was – auch unter Einbeziehung der Sondergebietsfläche des VbB „Bildungs- haus Konrad-Zuse-Straße“ mit ca. 0,52 ha - in etwa der derzeitigen Größenordnung (ca. 19,46 ha) entspricht. Es handelt sich im Übrigen um bestehende Baurechte, die nicht beschnitten werden sollen. Insgesamt ist festzustellen, dass der Be- bauungsplan zwar eine Erhöhung der ver- siegelten Flächen zulässt, die Auswirkun- gen jedoch durch verschiedene Festsetzun- gen gemildert werden und der Eingriff im Übrigen ausgeglichen wird. Laut Umweltbericht ergeben sich daraus "erhebliche Beeinträchtigungen" für die Umwelt. In Ziffer 1.2 des Umweltberichts wird aus- geführt, dass im Gegenzug zu einer Erhö- hung der versiegelten Fläche jedoch die begrünte Dachfläche sowie die Struktur- vielfalt der unversiegelten Freiflächen er- höht werden. Der Umweltbericht geht in Anbetracht des bereits sehr hohen Anteils versiegelter Flä- che und der geringen Bedeutung der Frei- flächen im derzeit gültigen Bebauungsplan davon aus, dass durch die Änderung keine erhebliche Beeinträchtigung hinsichtlich des Schutzgutes Fläche zu erwarten ist (Ziffer 3.1.2). Ziffer 3.2.2 des Umweltberichts: „ Im Ver- gleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan wird der Versiegelungsgrad durch die Än- derung erhöht. Aufgrund der geringen Ausgangswertigkeit der Böden des Plange- biets sind für das Schutzgut Boden keine - 10 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt erheblichen Beeinträchtigungen zu er- warten.“ Vermutlich bezieht sich der BUND auf Ziffer 3.5.1.2 des Umweltberichts, Schutzgut Tiere und Pflanzen: „Insgesamt ist durch die Realisierung des Bebauungsplans von erheblichen Beein- trächtigungen auszugehen.“ Zusammenfassend aber kommt der Um- weltbericht in Ziffer 10 zu folgendem Fazit: „Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans der Stadt Karlsruhe sind unter Maßgabe der Umsetzung von Vermeidungs-, Ver- minderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen voraussichtlich keine erheblichen nachteili- gen Umweltauswirkungen verbunden. Dies gilt unter Entwicklung und Umsetzung an- gemessener Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung sowie hinsichtlich des speziellen Artenschutzes.“ Wohnen und Arbeiten Wir leben im Zeitalter der Urbanisierung und müssen dafür neue städtebauliche und architektonische Antworten finden. Die Lö- sung kann nicht sein, einen kaum noch le- benswerten Siedlungsbrei um Metropolen zu schaffen. Auch eine weitere Verdich- tung der Bebauung mit Einzelgebäuden führt nicht ans Ziel. Auch die Ausweisung von Technologieparks wie „Karlsruhe- Vogelsand – 3. Änderung“ ist da kein zu- kunftsfähiges Konzept, da es – für die nächsten 20 Jahre geplant – weder nach- haltig noch ökologisch wirklich zu über- zeugen vermag. Die gewerbliche Gebäu- denutzung ist derzeit und vermutlich auch in Zukunft vorwiegend nicht störendes Gewerbe (Büros und Labore), so dass Wohnen und Arbeiten uns als sehr gut ver- einbar erscheinen. Deshalb reicht es uns nicht aus, nur „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen“ zuzulassen. Die Menschen, die dort arbeiten, sollten, sofern sie dies wünschen, auch nahe an ih- rem Arbeitsplatz wohnen können. Wenn Beim Technologiepark handelt es sich um ein Sondergebiet, das ausgewählten tech- nologieorientierten gewerblichen Nutzun- gen vorbehalten bleiben soll. An diesem Planungsziel soll festgehalten werden. Der Bedarf an hochwertigen Gewerbeflä- chen ist in Karlsruhe sehr groß. Die Bau- grundstücke im Technologiepark sollen somit den Nutzern vorbehalten werden, die auf diesen spezifischen Standort dringend angewiesen sind und die das Sondergebiet selbst bereichern (Austausch, Vernetzung, etc.). Auch wenn derzeit ausschließlich Betriebe angesiedelt sind, die eine Wohnnutzung vermutlich nicht stören würden, handelt es sich dennoch um gewerbliche Nutzungen. Auch Produktion ist zulässig, im Bestand vorhanden und konkret auch geplant. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich künftig Nutzungen ansiedeln, die nicht mit einer Wohnnutzung kompatibel sind. Im IT-Bereich ist „bürofreies Arbeiten“ - 11 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt wir eine nachhaltige Stadtentwicklung mit einer Reduzierung des Verkehrs erreichen wollen, so müssen die Fahrten von und zur Arbeit minimiert werden. Wo wäre dies besser möglich als an diesem Standort, der verkehrsmäßig gut an die City angebunden ist und hochwertiges Bauen für die Nutze- rInnen ermöglicht. durchaus üblich, so dass einige Mitarbeiter nicht regelmäßig in den Technologiepark fahren müssen. Der Bebauungsplan passt ein in Teilen be- reits realisiertes Gewerbegebiet an die ak- tuellen Anforderungen eines modernen Technologieparks an. Die Akquisebemü- hungen für die noch unbebauten Grund- stücke in den letzten Monaten bestätigte die Ergebnisse des Rahmenplans. Die an- siedlungsinteressierten Unternehmen zeig- ten Interesse für rein gewerbliche Nutzun- gen. Der Technologiepark grenzt unmittelbar an die Stadtteile Waldstadt, Hagsfeld und Rintheim an. Insofern ist es vielen Mitarbei- tenden des Technologieparks möglich, ar- beitsplatznah zu wohnen. Modulbauweise Notwendig erscheinen uns nutzungsoffene Modulbauweisen. Sie können über alle Ge- schosse verschieden genutzt werden und zum Beispiel neben den IT-Büros, Woh- nungen, Arztpraxen, Kindergarten oder auch Ladengeschäfte aufnehmen. Ihr Inne- res müsste demnach vollständig flexibel ge- staltbar sein, kann also immer wieder an neue Anwendungen angepasst werden. Wohnungen in den oberen Stockwerken wären ideal. Das würde die für die Bebau- ung zubetonierten Grünflächen und die dazu notwendig gefällten Bäume wenigs- tens ein wenig ausgleichen. Modulbauweisen sind nicht ausgeschlos- sen. Hierbei ist jedoch – wie bei anderen Gebäuden im Technologiepark – darauf zu achten, dass die gestalterischen Anforde- rungen erfüllt werden. Zugelassen werden können nur die Nutzungen, die den Fest- setzungen des Bebauungsplans entspre- chen. Inwieweit Wohnungen in den oberen Stockwerken „die für die Bebauung zube- tonierten Grünflächen und die dazu not- wendig gefällten Bäume wenigstens ein wenig ausgleichen“ würden, ist nicht nachvollziehbar. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es irrele- vant, ob in den oberen Geschossen Woh- nungen oder gewerbliche Nutzungen sind. Im Übrigen sieht der Bebauungsplan viele Maßnahmen vor, die geeignet sind, Versie- gelungen und Baumfällungen zu kompen- sieren. Energiekonzept Das Energiekonzept für das Gebiet liegt immer noch nicht vor. An diesem Standort Das Gebiet ist bereits teilweise bebaut, für einige Vorhaben ist bereits die Genehmi- - 12 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt muss für den Bereich Strom gefordert wer- den, dass sich der Technologiepark in na- her Zukunft weitgehend selbst damit ver- sorgen kann. Das muss bei einer Dachflä- che von 55.300 Quadratmeter mit Pho- tovoltaik (unterstützt durch moderne 5 MW Speicher, für die Platz vorhanden ist) erreichbar sein. Eine Dachbegrünung ist da immer noch möglich. gungsplanung erstellt. Das Plangebiet ist bereits mit Fernwärme erschlossen, der weitere Ausbau ist in Vorbereitung. Mit der Wärmeversorgung der Baugrund- stücke aus dem Fernwärmenetz der Stadt- werke Karlsruhe GmbH sind die Anforde- rungen der Erneuerbaren Wärme Gesetze des Landes und des Bundes erfüllt und die Forderungen bzgl. niedrigen CO2- Emissionswerten ebenfalls. Es ist auch eine Nahwärmeversorgung ge- gebenenfalls eines gekoppelten Nahwär- me- und Kältenetzes möglich. Grundsätzlich teilen wir die Ansicht des BUND, dass es Ziel sein sollte, eine mög- lichst hohe Eigenstromerzeugung durch konsequente PV-Nutzung sicherzustellen. Der Bebauungsplan ermöglicht Photovolta- ik. So wird beispielsweise ein großes Bau- vorhaben sowohl Geothermie als auch Photovoltaik in großem Umfang einsetzen. Der Vorschlag, Photovoltaik in Verbindung mit einer Speicheranlage zu nutzen, ist grundsätzlich zu begrüßen, wobei auch negative ökologische Aspekte von Akkus zu berücksichtigen wären (zum Beispiel Rohstoffgewinnung von Kobald). Aufgrund der Fülle der Randbedingungen können hier nur exemplarisch einige Punk- te – bezogen auf den Vorschlag – ange- sprochen werden. So müsste z.B. die Energie und Leistung aus verteilten Photovoltaik-Anlagen zum zentralen Speicher gebracht werden. Dies könnte über das öffentliche Stromnetz er- folgen, was jedoch „Transportkosten“ in Form von Netzentgelten und zusätzliche Abrechnungsaufwände mit sich bringen würde. Alternativ müssten betreibereigene Kabel, zusätzlich zum öffentlichen Strom- netz, verlegt werden. Die Investitionskosten für 5 MW Photovol- taik liegen bei mindestens 5.000.000 €. Was ein 5-MW-Speicher kostet, ist nicht bekannt, da es diese Leistungsklasse nicht - 13 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt „von der Stange“ gibt. Es ist jedoch von einer 7-stelligen Summe auszugehen. Der Platzbedarf für einen solchen Speicher dürfte bei mindestens 200 m² liegen (wenn man keinen Turm bauen möchte) und würde eine brandschutztechnisch kritische Anlage darstellen (wobei es vermutlich zu- mindest werktags darauf hinauslaufen würde, dass der erzielte Strom auch 1:1 di- rekt genutzt werden kann, sodass sich ein Speicher vermutlich nicht lohnt). Der Vorschlag wäre technisch umsetzbar, aber mit sehr großen Investitionen für den oder die noch zu findenden Betreiber ver- bunden wäre. Da der Technologiepark mit leistungsfähigen 20-kV-Ringen ausgestattet ist, könnte das öffentliche Stromnetz die resultierenden Anforderungen erfüllen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bebauungsplanentwurf offen ist für verschiedene Varianten eines Energiekon- zepts. Erforderliche Flächen, insbesondere für Leitungstrassen sind vorhanden. Klima Ob der Bebauungsplan bei seinen Klima- schutzmaßnahmen der zu erwartenden Klimaveränderungen gerecht wird, wie be- hauptet wird, muss durch eine fortlaufende Kontrolle überprüft werden. Eine Fassa- denbegrünung allein wird da nicht ausrei- chen, vor allem, wenn sie wie in der Innen- stadt – wie auch bei Dachbegrünungen – nach einigen Jahren wieder eingestellt wird, ohne sanktioniert zu werden. Im Bebauungsplan sind verschiedene Maß- nahmen zur Klimaanpassung vorgesehen, um eine Verschlechterung des Lokalklimas zu vermeiden. An den Gebäuden gewähr- leistet die Festsetzung von Dachbegrünung und Fassadenbegrünung die klimaverträgli- che Gestaltung des Plangebietes trotz dich- ter, mehrstöckiger Bebauung. Dazu trägt auch die vorgeschriebene Fassadengestal- tung mit hellen Pastelltönen bei, die die Aufheizung der Wandflächen bei Sonnen- einstrahlung gering hält und daher die thermische Aufenthaltsqualität so gut wie möglich gewährleistet. Die Umsetzung von Dach- und Fassaden- begrünung wird bei der Bauabnahme überprüft. Ferner sind umfangreiche Baumpflanzun- gen im öffentlichen Straßenraum und auf den privaten Baugrundstücken festgesetzt. Der Technologiepark hat einen sehr hohen - 14 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Anteil an Grünflächen bzw. Maßnahmen- flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft. Die Pflanzun- gen in öffentlichen Straßenraum und die Anlage und Pflege der öffentlichen Grün- flächen (und Maßnahmenflächen) obliegt der Stadt Karlsruhe. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass je- der Eigentümer im Technologiepark ein Ei- geninteresse an einer funktionierenden Fassaden- bzw. Dachbegrünung hat. An solch prominenter Stelle bleiben vertrock- nete Fassadenbegrünungen nicht unbe- merkt. Vogelschlag Da bei der Fassadengestaltung mit großflä- chigen Glaselementen zu rechnen ist, kommt es zu einem erhöhten Tötungsrisiko für Vögel. Wie wird dem begegnet? Ver- bindliche Vorgaben sind festzusetzen. In Ziffer 6.1 der planungsrechtlichen Fest- setzungen (Vermeidung von tödlichem Vo- gelschlag) sind folgende Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen festgesetzt: „Bei großflächigen Glaselementen und großen spiegelnden Flächen muss das er- höhte Vogelschlagrisiko durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Hierzu eignet sich Vogelschutzglas mit geeigneten farblichen Strukturen oder Milchglas. Übereckverglasungen sind nicht zulässig. Ausnahmsweise können Übereckvergla- sungen zugelassen werden, sofern diesen eine Konstruktionsebene oder eine Baum- pflanzung vorgelagert ist.“ Auf Ebene des (Angebots)bebauungsplanes fehlt die Erforderlichkeit, konkretere Fest- setzungen zu treffen. Ob ein „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko“ besteht und ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand verwirklicht werden könnte, hängt von der Fassadengestaltung des konkreten Bauvor- habens ab. Dies muss - auf der Ebene eines Baugenehmigungsverfahrens am geplanten Objekt konkretisiert und festgelegt werden – unter Einbeziehung der Naturschutzver- waltung. Heldbock Die drei von streng geschützten Holzkäfern Der Erhalt der vom Heldbockkäfer besiedel- - 15 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt bewohnten Bäume sollten erhalten blei- ben. Vor allem weil dort eine „außeror- dentliche hohe“ Jagdaktivität von Zwerg- fledermäusen beobachtet wurde, die eben- falls unter strengem Schutz der europäi- schen FFH-Richtlinie stehen. ten Eichen ist zu gewährleisten und ist be- reits durch die planungsrechtliche Festset- zung eines Erhaltungsgebots für die Bäume sowie von Tabuflächen gesichert - siehe Ziffer 6.1 Vermeidungs- und Minderungs- maßnahmen der planungsrechtlichen Fest- setzungen. Der Bebauungsplan setzt somit die Erhal- tung dieser drei Eichen fest. Ebenfalls zu erhalten ist eine Eiche auf einem Bau- grundstück südlich der Straße Im Vogels- and. CEF-Flächen Die Sicherung der CEF-Flächen durch Über- führung in die öffentliche Hand ist zu be- grüßen. Kenntnisnahme Aufgrund der Lage der Fläche innerhalb der Bebauung und jetzt noch nicht abzu- sehender Störungen durch Menschen, Haustiere etc. ist ein quantitatives Monito- ring der Zauneidechsen vorzusehen, um im Bedarfsfall entweder weitere Optimierun- gen im Geltungsbereich des B-Planes durchführen zu können oder nötigenfalls externe Flächen aufwerten und einbinden zu können. In Ziffer 6.2.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird folgende Regelung für die Zauneidechse getroffen: „Die dauerhaf- te Sicherung der Funktionsfähigkeit und Pflege der CEF-Flächen für die Zau- neidechse ist durch ein Monitoring im Ab- stand von 1, 2 und 3 Jahren ab Eingriff zu überprüfen und gegebenenfalls zu optimie- ren.“ Es sei darauf hingewiesen, dass die ge- nannte Fläche von 2 ha geringer ist als ge- mäß Berechnung - 150 m 2 pro Alttier – nach LAUFER (2014) anzusetzen wäre. Die Veröffentlichungen/Vorgaben von Herrn Laufer sind nicht gesetzlich verpflich- tend, aber sie bilden inzwischen weitge- hend einen "Stand der Tech- nik/Wissenschaft" ab. Abweichungen sind möglich, sofern diese fachlich begründet werden können. Dies ist in der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung (saP) geschehen. „Hinsichtlich des erforderlichen Aus- gleichsbedarfs für die Zauneidechse wird auf die Ausführungen der Länderarbeits- gemeinschaft Naturschutz (LANA) 2010 verwiesen, die Schneeweiß et al. (2014) zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs heranzie- hen: „Eine vorgezogene Ausgleichsmaß- nahme ist wirksam, wenn: (...) die be- troffene Lebensstätte aufgrund der Durch- führung mindestens die gleiche Ausdeh- - 16 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt nung und eine gleiche oder bessere Quali- tät hat (...).“ Laut saP beträgt der bisherige Lebensraum ca. 2 ha. Es wird empfohlen, 2 ha dahin- gehend aufzuwerten, dass es ein geeigne- ter Zauneidechsenlebensraum wird (Emp- fehlungen Runge et al. 2010). Es ist nicht nachvollziehbar und fachlich nicht begründet, warum bei Fledermäusen und Brutvögeln ein Monitoring vorgesehen ist, nicht jedoch bei den Zauneidechsen. Bei positiven Monitoringergebnissen würde es ermöglicht, auf dieses Beispiel einer den Artenschutz integrierenden Grünplanung an anderer Stelle zurückzugreifen. Zu fordern ist (Laufer 2014): Die Bestandskontrollen sind alljähr- lich durchzuführen. Das „Bestandsmonitoring“ kann nach fünf Jahren beendet werden, wenn der Zielbestand erreicht ist. Zusätzlich zur Bestandserhebung ist in neuen Habitaten die Entwicklung der Strukturen und der Vegetation zu erheben. In Ziffer 6.2.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird folgende Regelung für die Zauneidechse getroffen: „Die dauerhaf- te Sicherung der Funktionsfähigkeit und Pflege der CEF-Flächen für die Zau- neidechse ist durch ein Monitoring im Ab- stand von 1, 2 und 3 Jahren ab Eingriff zu überprüfen und gegebenenfalls zu optimie- ren.“ Wildkaninchen In Hinblick auf laut den Naturschutzver- bänden zugegangenen Berichten im Gebiet zu beobachtende Wildkaninchen wird da- rauf hingewiesen, dass eine vorab durchge- führte Entnahme der Tiere zur Vermeidung qualvoller Tötungen (Verschüttung im Bau mit Verletzung etc.) vorgesehen werden sollte. Problematisiert wird das Fehlen des Wild- kaninchens in der Artenschutzprüfung. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist anzu- merken, dass Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) nicht dem besonderen Arten- schutz des § 44 BNatSchG unterliegen - anders als die genannte Zauneidechse (La- certa agilis), die eine streng geschützten Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie dar- stellt oder der Rosenkäfer (Cetonia aurata), der nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Bundesarten- schutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützt ist. Zwar sind grundsätzlich nach § 1 i.V.m. Anlage 1 BArtSchV alle heimi- schen Säugetiere artgeschützt, ausge- nommen ist jedoch Wild i.S.d. § 2 Bundes- jagdgesetzes (BJagdG), wozu auch das - 17 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Wildkaninchen zählt. In der besonderen Ar- tenschutzprüfung findet die Art daher kei- ne Behandlung. Insofern unterliegen Wildkaninchen (nur) dem eingeschränkten Schutzregime des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 BNatSchG, wonach es u.a. verboten ist, Tiere "ohne vernünftigen Grund" zu töten oder ihre Lebensstätten „ohne vernünfti- gen Grund“ zu zerstören. Das Plangebiet bietet einen Lebensraum für Wildkaninchen. Laut Auskunft des Wild- tierbeauftragten ist jedoch nicht von einer bedeutenden Population auszugehen. Es wird vorrangig das Ziel sein, die Wildkanin- chen im Plangebiet vor Durchführung einer Baumaßnahme zu vergrämen. Durch die Bebauung werden Lebensräume der Wildkaninchen zerstört. Im näheren Umfeld sind jedoch große potenzielle Er- satzhabitate vorhanden. Die Population der Wildkaninchen wäre somit nicht gefährdet. Lärm, Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs Zur Reduktion der Lärmproblematik sollte darauf hingewirkt werden, den motorisier- ten Individualverkehr bestmöglich zu redu- zieren. Für das Planvorhaben wurde ein schall- technisches Gutachten im März 2019 an- gefertigt. Dabei werden die einwirkenden Lärmemissionen auf das Plangebiet und die Auswirkungen der Planungen auf die um- liegende Umgebung betrachtet und beur- teilt. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind in den Plantexten im Bereich der Be- gründungen hinreichend dargelegt. Im Be- reich der Festsetzungen sind die Vorgaben zu den Schallschutzanforderungen mit den jeweiligen Außenlärmpegelbereiche und die Belüftung von Schlafräumen sowie der Grundrissorientierung und der Gestaltung der Fassade mit schallabsorbierenden Ma- terialen ausreichend dargestellt. Der Technologiepark ist gut an den öffent- lichen Nahverkehr angeschlossen. Es gibt Überlegungen der Verkehrsbetriebe Karls- ruhe, das Straßenbahnnetz in den Techno- - 18 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt logiepark zu verlängern. Der Rahmenplan zeigt in mehreren Kapiteln auf, wie der In- dividualverkehr im Technologiepark in Zu- kunft reduziert werden kann und schafft dafür die planungsrechtlichen Vorausset- zungen. Die Umsetzung dieser Maßnah- men kann im Bebauungsplan nicht ver- bindlich geregelt werden. Zusammen mit den im Gebiet ansässigen Unternehmen und den Verkehrsbetrieben wird die Stadt Karlsruhe Möglichkeiten der konkreten Umsetzung ausloten. Eine aktive Parkraumbewirtschaftung wird angeregt. Die Frage der Parkraumbewirtschaftung ist keine Angelegenheit des Bebauungsplan- verfahrens. Der derzeit gültige Bebauungsplan sieht viele private Stellplätze im öffentlichen Straßenraum vor. Diese wurden veräußert und von den Nutzern des Technologieparks zum Nachweis der baurechtlich notwendi- gen Stellplätze herangezogen. Somit wur- den entsprechend weniger öffentliche Stellplätze hergestellt. Der Parkdruck ist hoch. Es gibt Überlegun- gen, im Bereich der Gebietszufahrt ein Parkhaus – in Kombination mit anderen Nutzungen zu errichten. BUND, Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Ortsgruppe Karlsruhe vom 15.05.2019 Umweltbeeinträchtigungen Inhaltsgleich mit der gemeinsamen Stel- lungnahme von BUND, LNV und NABU vom 17.05.2019. Siehe oben (BUND, LNV, NABU – gemein- same Stellungnahme vom 17.05.2019). Wohnen und Arbeiten Inhaltsgleich mit der gemeinsamen Stel- lungnahme von BUND, LNV und NABU vom 17.05.2019. Siehe oben (BUND, LNV, NABU – gemein- same Stellungnahme vom 17.05.2019). Modulbauweise Inhaltsgleich mit der gemeinsamen Stel- lungnahme von BUND, LNV und NABU vom 17.05.2019. Siehe oben (BUND, LNV, NABU – gemein- same Stellungnahme vom 17.05.2019). - 19 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Energiekonzept Inhaltsgleich mit der gemeinsamen Stel- lungnahme von BUND, LNV und NABU vom 17.05.2019. Siehe oben (BUND, LNV, NABU – gemein- same Stellungnahme vom 17.05.2019). Klima Inhaltsgleich mit der gemeinsamen Stel- lungnahme von BUND, LNV und NABU vom 17.05.2019. Siehe oben (BUND, LNV, NABU – gemein- same Stellungnahme vom 17.05.2019). Vogelschlag Da bei der Fassadengestaltung mit großflä- chigen Glaselementen zu rechnen ist, kommt es zu einem erhöhten Tötungsrisiko für Vögel. Wie wird dem begegnet? Wel- che Vorgaben sind geplant? Siehe oben (BUND, LNV, NABU – gemein- same Stellungnahme vom 17.05.2019). Heldbock Inhaltsgleich mit der gemeinsamen Stel- lungnahme von BUND, LNV und NABU vom 17.05.2019. Siehe oben (BUND, LNV, NABU – gemein- same Stellungnahme vom 17.05.2019). Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes- wehr Keine Stellungnahme --- Deutsche Post AG, Niederlassung Produktion Keine Stellungnahme --- Deutsche Post Bauen GmbH Keine Stellungnahme --- Deutsche Telekom Technik GmbH vom 15.04.2019 Die Telekom verweist auf Ihre Stellung- nahme vom 14.03.2017. Im Planbereich befinden sich Telekommu- nikationsanlagen der Telekom. Wir bitten Sie bei der Bauausführung be- sonders darauf zu achten, dass Beschädi- gungen der vorhandenen Telekommunika- tionslinien vermieden werden und aus be- trieblichen Gründen (z.B. im Falle von Stö- rungen der ungehinderte Zugang zu den Kenntnisnahme - 20 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Telekommunikationslinien jederzeit mög- lich ist. Wir weisen daraufhin, dass die bauausfüh- rende Firma sich vor Beginn der Baumaß- nahmen zu informieren hat. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom AG ist zu beachten. EnBW Regional GmbH Keine Stellungnahme --- Evangelisches Kirchengemeindeamt Karlsruhe Keine Stellungnahme --- Forstamt, Jagdbehörde Keine Stellungnahme --- Forstamt Keine Stellungnahme --- Handwerkskammer Karlsruhe vom 10.05.2019 Zum oben genannten Bebauungsplan hat die Handwerkskammer Karlsruhe keine An- regungen oder Bedenken vorzubringen. Kenntnisnahme Industrie- und Handelskammer Karlsruhe Keine Stellungnahme --- Katholische Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe Keine Stellungnahme --- Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 16.05.2019 Nach Durchsicht der eingereichten Unter- lagen haben sich aus Sicht unseres Amtes keine neuen Anregungen oder Bedenken ergeben. Kenntnisnahme Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 25.04.2019 Durch die beabsichtigte 3. Änderung des Bebauungsplanes „Technologiepark Karls- ruhe – Vogelsand“ soll ein höheres Maß an baulicher Dichte zugelassen sowie eine Kenntnisnahme - 21 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt größere Flexibilität ermöglicht werden. Da- bei soll die bisherige Konzeption für ein hochwertiges forschungsnahes Gewerbe im Technologiepark beibehalten werden. Der gültige Flächennutzungsplan 2010, 5. Aktualisierung des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stellt im zu überplanenden Be- reich Sonderbaufläche „Forschung“ dar. Die geplanten Erweiterungen des Nut- zungskatalogs dienen der Versorgung der Forschungseinrichtungen, um attraktive Arbeitsbedingungen zu schaffen. Die Pla- nung ist somit als aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt zu erachten. Neuapostolische Kirche Baden-Württemberg Keine Stellungnahme --- Netze BW GmbH vom 26.04.2019 Gegen die Ausführung des geplanten Bau- gebietes erheben wir keine Einwände. Im gekennzeichneten Bereich unterhalten und betreiben wir keine Leitungen. Maßnahmen im gekennzeichneten Bereich sind von uns nicht geplant. Einen Auszug aus unserem Bestandsplan haben wir beigefügt. Kenntnisnahme Polizeipräsidium Karlsruhe Keine Stellungnahme --- Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei - Funkbetrieb vom 17.04.2019 Es wird auf die Stellungnahme vom 11.12.2018 verwiesen: Die Überprüfung der zur Verfügung ge- stellten Unterlagen hat zum Ergebnis ge- führt, dass die Interessen des BOS- Digitalfunks durch den o.g. BPlan nicht be- troffen sind. Kenntnisnahme Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege Keine Stellungnahme --- - 22 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Regierungspräsidium Stuttgart, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 18.04.2019 Aufgrund der ausgedehnten Kampfhand- lungen und Bombardierungen, die wäh- rend des 2. Weltkrieges stattfanden, ist es ratsam, im Vorfeld von jeglichen Bau(Planungs-)verfahren eine Gefahrenver- dachtserforschung in Form einer Auswer- tung von Luftbildern der Alliierten durchzu- führen. Alle nicht vorab untersuchten Bauflächen sind daher als potentielle Kampfmittelver- dachtsflächen einzustufen. Seit dem 02.01.2008 kann der Kampfmit- telbeseitigungsdienst Baden-Württemberg allerdings Luftbildauswertungen für Dritte, zur Beurteilungen möglicher Kampfmittel- belastungen von Grundstücken auf ver- traglicher Basis nur noch kostenpflichtig durchführen. Diese Auswertung kann bei uns mittels ei- nes Vordrucks beantragt werden. Die dafür benötigten Formulare können auch unter www.rp-stuttgart.de (->Service->Formulare und Merkblätter) gefunden werden. Bitte beachten Sie hierzu auch den An- hang. Die momentane Bearbeitungszeit hierfür beträgt zur Zeit mind. 32 Wochen ab Auf- tragseingang. Eine Abweichung von der angegebenen Bearbeitungszeit ist nur in dringenden Fällen (Gefahr in Verzug) mög- lich. Bitte sehen Sie von Nachfragen dies- bezüglich ab. Weiterhin weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass sich aufgrund der VwV- Kampfmittelbeseitigungsdienst des Innen- ministeriums Baden-Württemberg vom 31.08.2013 (GABl. S. 342) die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Ba- den-Württemberg auf die Entschärfung, den Transport und die Vernichtung von 2017 wurde auf Antrag des Stadtpla- nungsamtes eine multitemporale Luftbild- auswertung durchgeführt, die Anhalts- punkte ergab, die die Durchführung weite- rer Maßnahmen erforderlich machen. Da zumindest in den bombardierten Teilbe- reichen das Vorhandensein von Spreng- bombenblindgängern nicht ausgeschlossen werden kann, werden Vorortmaßnahmen empfohlen. Dies gilt auch für im Gebiet vorhandene größere Flak-Stellungen. Im Zuge der Baumaßnahmen sind in Abstim- mung mit dem Kampfmittelbeseitigungs- dienst die erforderlichen Maßnahmen fest- zulegen und umzusetzen. Eine absolute Kampfmittelfreiheit konnte seitens des Kampfmittelbeseitigungsdiens- tes auch für eventuell freigegebene Berei- che nicht bescheinigt werden. - 23 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Kampfmitteln beschränken. Die Beratung von Grundstückseigentümern sowie die Suche nach und die Bergung von Kampfmitteln kann vom Kampfmittelbesei- tigungsdienst nur im Rahmen seiner Kapa- zität gegen vollständige Kostenerstattung übernommen werden. Soweit der Kampf- mittelbeseitigungsdienst nicht tätig werden kann, sind für diese Aufgaben gewerbliche Unternehmen zu beauftragen. Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 16, Polizeirecht Keine Stellungnahme --- Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 21, Höhere Raumordnungsbehörde vom 29.05.2019 Nahversorgung Vielen Dank für die erneute Beteiligung an o.g. Bebauungsplanverfahren, zu dem wir in unserer Funktion als höhere Raumord- nungsbehörde bereits mit Schreiben vom 14. August 2017 und 7. Januar 2019 Stel- lung genommen haben. Die Inhalte dieser Stellungnahmen wurden dem Gemeinderat der Stadt Karlsruhe im Rahmen des Auslegungsbeschlusses zur Kenntnis gebracht. Wie in unserer letzten Stellungnahme an- geregt, wurden die Festsetzungen konkre- tisiert: die Ansiedlung von Betrieben zur Versorgung des Gebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs mit max. 600 m² Ver- kaufsfläche (VK) zur Versorgung des Gebie- tes ist nun ausschließlich auf einem Bau- grundstück im südöstlichen Eingangsbe- reich des Technologieparks (SO 2, Bereich 3) zulässig. Kenntnisnahme Im Weiteren empfehlen wir in Ziff. 1.3, zweiter Spiegelstrich, der Planungsrechtli- chen Festsetzungen den Begriff „Nahver- sorgungsbetriebe“ (statt „Einzelhandelsbe- triebe“) zu verwenden. In Ziffer 1.3 der planungsrechtlichen Fest- setzungen wird die Bezeichnung „Einzel- handelsbetriebe“ verwendet. Aus der nachfolgenden Spezifizierung geht jedoch klar hervor, dass Nahversorgungsbetriebe beschrieben werden. Hinzu kommt eine ausführliche Beschreibung in Ziffer 4.1 der Begründung. Aus Gründen der Verfahrens- sicherheit wird von einer Änderung der Be- - 24 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt grifflichkeit in Festsetzungen abgesehen. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe. Im Kaufvertrag besteht somit die Möglichkeit, nicht nur den Begriff „Nahversorgungsbetriebe“ zu verwenden, sondern auch noch weitergehende Rege- lungen zu treffen. Belange der Raumordnung stehen weiter- hin nicht entgegen. Kenntnisnahme Regionalverband Mittlerer Oberrhein Keine Stellungnahme --- Gemeinsame Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und der Stadt- werke Netzservice GmbH Keine Stellungnahme --- Untere Landwirtschaftsbehörde Keine Stellungnahme --- Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 08.05.2019 Wir bedanken uns für die Benachrichtigung über die Auslegung des o.g. Bebauungs- plans und Aufnahme unserer Hinweise in die Planung. Die VBK haben keine weiteren Anmerkungen. Wir bitten um weitere Beteiligung am Ver- fahren. Kenntnisnahme Zentraler Juristischer Dienst, Abfall- und Altlastenbehörde Keine Stellungnahme --- Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde Keine Stellungnahme. --- Zentraler Juristischer Dienst, Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde Keine Stellungnahme --- Zentraler Juristischer Dienst, Natur- und Bodenschutzbehörde Keine Stellungnahme --- - 25 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Zentral Juristischer Dienst, Denkmalschutzbehörde Keine Stellungnahme --- - 26 - Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit Stellungnahme einer Bürgerin vom 17.05.2019 Besonderes Schutzgut Kind, Lärmschutz, Feinstaub Im Bericht zum Schutzgut Mensch wurde meiner Ansicht von falschen Zahlen ausge- gangen. Das schalltechnische Gutachten geht von Zahlen von ca. 150 Kindern aus die betroffen sind, durch den Bau des Bil- dungshaus direkt an der Konrad-Zuse- Straße werden es aber fast 700 Kinder sein. (siehe https://www.element- i.de/schulen/details-der-schule/kinderhaus/ neu-element-i-gemeinschaftschule-im- bildungshaus-technido-in-karlsruhe/). Nicht berücksichtigt sind hier die Einrich- tung Wirbelwind, mit 65 Kinder im Alter von drei Monaten bis sechs Jahren. (Quelle Interseite wirbelwind). Diese Kinder wür- den vom Verkehrslärm ebenfalls massiv be- lastet. Daran ändert auch nichts, dass das Gelände des Bildungshauses aus dem Be- bauungsplan TPK herausgenommen wur- de. Im Zuge des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes wurde im März 2017 eine Schallimmissionsprognose erstellt, die die Einwirkungen auf das Plangebiet unter- sucht. Dabei ist es unerheblich, wie viele Kinder im Bildungshaus untergebracht sind. Auch wenn die Einrichtung nur ein Kind beherbergen würde, gelten die ge- setzlichen Regelungen. Maßgeblich sind die Einwirkungen des Verkehrslärms, um gezielte Maßnahmen zum Schallschutz er- stellen zu können. Siehe unten. Das schalltechnische Gutachten untersucht die schalltechnischen Auswirkungen der Planung durch Anlagenlärm und durch Verkehrslärm auf die nahegelegene Be- bauung entlang der Haid-und-Neu-Straße. Laut Gutachten ist ein Konflikt der vom Technologiepark ausgehenden Anlagenge- räusche mit der umliegenden Wohnbebau- ung nicht zu erwarten. Die Zunahmen des Verkehrslärms an den bestehenden Ge- bäuden an der Haid-und-Neu-Straße sind zwar „wesentlich“ im Sinne der 16. BIm- SchV, jedoch werden die Schwellenwerte der Rechtsprechung zur Schutzpflicht des Staates für Gesundheit und Eigentum nicht erreicht. Die Sportkita Wirbelwind (Am Sportpark 1) befindet sich unmittelbar nördlich des Fä- cherbades und ist somit so weit vom Tech- nologiepark und seiner nördlichen Rander- schließung entfernt, dass für diese Einrich- tung aufgrund der entfernungsbedingten Schallpegelabnahme keine Beeinträchti- gungen durch den Verkehr im Technolo- giepark zu erwarten sind. Sie war daher auch nicht in der schalltechnische Untersu- chung zu erwähnen. Hinzu kommt, dass die verkehrliche Belastung der Haid-und- Neu-Straße sehr viel höher ist, als die des - 27 - nördlichen Rings. Das Bildungshaus ist eindeutig noch Be- standteil der Planung und des Angebots: Zitat: Das im Technologiepark bestehende element-i Bildungshaus Technido mit Kin- dertagestätte und Grundschule wird um eine Gemeinschaftsschule erweitert und im nordwestlichen Teil des Technologieparks angesiedelt. Es ist zu erwarten, dass ein nicht geringer Anteil der Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Abitur im Bildungshaus verbringen wird und das von 7.30 - 18.00 Uhr. („Wir gewährleisten Kontinuität durch Betreuungszeiten von 7:30 bis 18 Uhr, bei nur 23 Schließtagen im Jahr.“ Quelle https://www.element-i.de/schulen/details- der-schule/kinderhaus/neu-element-i- gemeinschaftschule-im-bildungshaus- technido-in-karlsruhe/). Für das derzeit in Bau befindliche Bildungs- haus wurde ein vorhabenbezogener Be- bauungsplan erstellt. Es befindet sich inso- fern nicht im Geltungsbereich dieses Be- bauungsplanentwurfs. Der betreffende vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bil- dungshaus Konrad-Zuse-Straße“ geht von einer Kindertagesstätte mit 120 Plätzen, einer Grundschule von 150 Plätzen, einer Gemeinschaftsschule von 300 Plätzen und einer gymnasialen Oberstufe von 100 Plät- zen aus. Lt. Begründungstext TPK sind derzeit 30% der durch element-i betreuten Kinder, Kin- der von Angestellten oder Firmeninhabern auf dem TPK, die auf dem Gelände ihren Forschungen nachgehen. Dieser Anteil soll sich in den nächsten Jahren erhöhen, damit die gewünschte Vollbelegung des Bil- dungshauses erreicht wird. Auch deren El- tern, die internationalen Forschenden, die man sich auf dem KIT Campus durch das neue Konzept mit Boardinghouse usw. er- hofft und die man mit der Synergieplanung KIT-OST und TPK anziehen will, sollen sich an diesem Ort zwischen mit zwei geplan- ten Verkehrsknotenpunkten (Nordtangente und Hagsfelder Umgehungsstraße) wohl- fühlen und keinen Gesundheitsbeeinträch- tigungen durch Verkehrslärm und erhöhter Feinstaubbelastung ausgesetzt sein? Wie soll das funktionieren? Bezüglich des Lärms und seiner gesund- heitlichen Auswirkungen verweise ich auf den Artikel. https://www.allum.de/stoffe- und-ausloeser/laerm/relevante- laermquellen-und-einfluesse-auf-die- kindergesundheit/ Der Schulträger hat sich für den Standort im nordwestlichen Teil des Technologie- parks entschieden. Dies in Kenntnis des geltenden Planrechts (Bebauungsplan „Nordtangente-Ost/Autobahnzubringer Nord“, Planfeststellung Umfahrung Hags- feld, Lkw-Loop). In diesem Bebauungsplan- verfahren wurde im Mai 2017 eine Schal- limmissionsprognose erstellt. Dabei werden die einwirkenden Lärmemis- sionen auf das Plangebiet und die Auswir- kungen der Planungen auf die umliegende Umgebung betrachtet und beurteilt. Auf- grund der Nutzungszeiten des Bildungs- hauses beschränken sich die Untersuchun- gen auf den Tageszeitraum. Nördlich des Plangebietes verläuft die Tras- se der geplanten Nordtangente, für die ein Planrecht besteht. Für eine kritische Be- trachtung der Verkehrslärmemissionen wurde diese in die Beurteilungen mit ein- bezogen. Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen gegenüber dem Verkehrslärm werden in den Plantexten im Bereich der Begründung hinreichend dargelegt. Im Bereich der Fest- setzungen sind die aktiven Schallschutz- maßnahmen bei der Realisierung der Nord- - 28 - tangente sowie die jeweiligen Außenlärm- pegelbereiche mit den dazugehörigen Schallschutzanforderungen und die Belüf- tung von Schlafräumen dargestellt. Zusätzlich sind die Innenwandflächen der Klassenräume mit absorbierenden Elemen- ten zu belegen, um die Raumakustik zu verbessern. Die Außenspielflächen der Schule und des Kindergartens sind größtenteils zur Hags- felder Allee hin orientiert, also zur vom Technologiepark und Konrad-Zuse-Straße abgewandten Seite hin. Die Baukörper der Schule werden den Straßen- und Gewerbe- lärm deutlich abschirmen. An anderen Einrichtungen und Schulen werden Straßen für den Verkehr gänzlich gesperrt oder zumindest zu verkehrsberu- higten Spielstraßen rückgebaut. Die Kon- rad-Zuse-Straße jedoch soll für LKW- Verkehr (sogenannter LKW-LOOP) besser ausgelegt werden?! Das kann wohl nur ein Versehen sein! Wegen der Kinder auf dem TPK-Gelände verweise ich auf zwei Artikel von Dr. med. Thomas Lob-Corzilius Kinder- und Jugend- arzt, Allergologie, Kinderpneumologie, Umweltmedizin, Sprecher der WAG Um- weltmedizin der GPA. Teil 1 des Beitrags über Feinstaub ist in der Ausgabe Pädiatri- sche Allergologie 04/2018 erschienen und befasst sich mit den physikochemischen und (patho-)physiologischen Grundlagen der Feinstäube und ultrafeinen Partikel. Er lenkt neben den bekannten Ver- kehrsemissionen die Aufmerksamkeit auf andere relevante Feinstaubquellen aus Landwirtschaft und Feuerwerken, die eben- falls einen bedeutsamen Beitrag zur Luft- schadstoffbelastung national, aber auch europaweit leisten. Im Teil 2 sollen nun weitere Feinstaubquellen sowie die ge- sundheitlichen Auswirkungen auf die Kin- der und sinnvolle Minimierungsstrategien analysiert werden. Bewusst wird aber nicht näher auf die Erkrankungen des Erwachse- nenalters eingegangen, wie COPD, Lun- Durch den derzeit in der Erarbeitung be- findlichen Bebauungsplan „Technologie- park Karlsruhe - Vogelsand - 3. Änderung“ entsteht ein zusätzliches Verkehrsaufkom- men. Dieses beschränkt sich auf Erschlie- ßungsverkehr und untergeordneten Ver- kehr. Der Zusammenhang zwischen Luftbelas- tungen und Gesundheitsbelastungen ist bekannt. Daher existieren zum Schutz der menschlichen Gesundheit Gesetze zum Immissionsschutz, in denen die Grenzwerte für Luftschadstoffe vorgegeben werden, beispielsweise Stickstoffdioxid und Fein- staub. Sie beziehen sich sowohl auf die Jahresmittelwerte eines Luftschadstoffs als auch auf die zulässige Überschreitung von Kurzzeitwerten an einer bestimmten An- zahl an Stunden oder Tagen innerhalb ei- nes Kalenderjahres. In Baden-Württemberg und damit auch in der Stadt Karlsruhe führt die Landesanstalt für Umwelt (LUBW) die offiziellen Messun- gen der Luftschadstoffkonzentrationen durch. In Karlsruhe gibt es zwei Messstationen. Eine steht als Verkehrsmessstation in der Reinhold-Frank-Straße, die als die am stärksten belastete Stelle im Stadtgebiet gilt, und eine in der Nordweststadt für den städtischen Hintergrund. In Karlsruhe sind in den vergangenen Jahren an den Mess- - 29 - genkarzinom, Schlaganfälle, Myokardin- farkte und Diabetes Typ 2, die durch Fein- staub mit induziert werden. Die Autoren schließen: „Mit unserer toxi- kologischen Studie schlagen wir eine Brü- cke zu den bestehenden epidemiologi- schen Befunden. Unsere Ergebnisse weisen darauf hin, dass es einen kausalen Zusam- menhang zwischen Luftverschmutzung und Erkrankungen des zentralen Nerven- systems gibt.“ [6] Diese Artikel kann ich Ihnen gerne bei Inte- resse in PDF-Format zur Verfügung stellen. stationen die Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid nicht überschritten wor- den. Diese Aussage ist auch für den Be- reich Technologiepark übertragbar, da dort ein geringeres Verkehrsaufkommen und bessere Ausbreitungsbedingungen vorherr- schen als in der Reinhold-Frank-Straße. Der zusätzliche Erschließungsverkehr in der Konrad-Zuse-Straße lässt keine maßgebli- che Erhöhung der Luftschadstoffimmissio- nen erwarten. Es wäre sehr freundlich wenn Sie Ihre Ent- scheidung für den Bau der Nordtangente (Rahmenplan 2030) überdenken würden. Ich gehe davon aus, dass die RICHTLINIE 2002/49/EG DES EUROPÄISCHEN PARLA- MENTS UND DES RATES vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Anwendung finden muss Die Anwendung der EU Richtlinie 2002/49/EG dient der überschlägigen Be- trachtung des Umgebungslärms. Für eine Betrachtung der Verkehrslärmemissionen ist die spezifischere „Richtlinie für Lärm- schutz an den Straßen, RLS-90“ anzuwen- den. Es geht hier nicht um den Bau der Nord- tangente. Sondern lediglich darum, dass bestehende Planungen zu berücksichtigen sind. Insofern wird für den Schallschutz von einem „Worst-Case-Szenario“ ausgegan- gen, was letztlich bei Realisierung der Baumaßnahmen für einen optimalen Schutz sorgt. Artenschutz Eine weitere Spezies im Areal, die ebenfalls auf der Roten Liste steht (oryctolagus cuni- culus Wildkaninchen) lebt, wurde im Gut- achten der Firma bioplan leider in keiner Weise erwähnt. Das Wildkaninchen wurde meines Wissens ebenfalls von der Interna- tional Union for Conservation of Nature and Natural Resources als Art der Vorwarn- liste (near threatened) eingestuft. Ebenso wie die Zauneidechse. Die Spezies der Wildkaninchen dient wiederum den hier in der Gegend glücklicherweise anzutreffen- den Rotmilanpopulatinonen als potentielle Beute. Es ist also auch von einem Vorkommen des Rotmilans auszugehen. Erst vor kurzem konnte von uns in der Nähe ein außerge- Das Jagdrevier des Rotmilans ist sehr groß. Es ist nicht auszuschließen, dass das bisher unbebaute Gelände des Technologieparks vom Rotmilan überfolgen oder bejagt wird. Jedoch handelt es sich nicht um ein essen- tielles Jagdhabitat für den Rotmilan. Wie dem Gutachten von BIOPLAN zu ent- nehmen ist, kommt der Robinie lediglich eine potentielle Bedeutung zu. Ein Vor- kommen des Gewöhnlichen Rosenkäfers konnte nicht nachgewiesen werden. Der gewöhnliche Rosenkäfer ist in seinem Be- stand nicht gefährdet, weswegen keine Maßnahmen erforderlich sind. Von einer weiteren artenschutzfachlichen Untersuchung sind keine zusätzlichen Er- - 30 - wöhnlich großer Rotmilan mit einer ge- schätzten Flügelspannweite von ca. 180cm (vermutlich deutlich älter als 10 Jahre) ge- sichtet werden. Der Rotmilan ist nach IUCN ebenfalls auf NT gesetzt. Über 50 Prozent des Gesamtbestandes dieser Art, die sich vor allem von kleineren Säugetieren und Vögeln ernährt, brütet in Deutschland (Quelle Wikipedia). Warum fand das Wild- kaninchen keinerlei Erwähnung und damit keinerlei Schutz, sind doch andere Arten, wie der Gewöhnliche Rosenkäfer nicht nachgewiesen worden, fanden aber allein durch das Vorkommen einer Robinie Er- wähnung im Gutachten von bioplan. Zu Recht, denn auch bei dieser Spezies han- delt es sich um eine national besonders ge- schützte Art, die glücklicherweise derzeit noch nicht als gefährdet eingestuft werden muss. Im Gegensatz zum Wildkaninchen, das wie schon erwähnt auf der Vorwarnlis- te steht. Vor einer Entscheidung über die weitere Bebauung würd ich mir eine nochmalige fachmännische Überprüfung in artentech- nischer Hinsicht wünschen. kenntnisse zu erwarten. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist anzu- merken, dass Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) nicht dem besonderen Arten- schutz des § 44 BNatSchG unterliegen - anders als die genannte Zauneidechse (La- certa agilis), die eine streng geschützten Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie dar- stellt oder der Rosenkäfer (Cetonia aurata), der nach § 1 i.V.m. Anlage 1 Bundesarten- schutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützt ist. Zwar sind grundsätzlich nach § 1 i.V.m. Anlage 1 BArtSchV alle heimi- schen Säugetiere artgeschützt, ausge- nommen ist jedoch Wild i.S.d. § 2 Bundes- jagdgesetzes (BJagdG), wozu auch das Wildkaninchen zählt. In der besonderen Ar- tenschutzprüfung findet die Art daher kei- ne Behandlung. Insofern unterliegen Wildkaninchen (nur) dem eingeschränkten Schutzregime des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 BNatSchG, wonach es u.a. verboten ist, Tiere "ohne vernünftigen Grund" zu töten oder ihre Lebensstätten „ohne vernünfti- gen Grund“ zu zerstören. Das Plangebiet bietet einen Lebensraum für Wildkaninchen. Laut Auskunft des Wild- tierbeauftragten ist jedoch nicht von einer bedeutenden Population auszugehen. Es wird vorrangig das Ziel sein, die Wildkanin- chen im Plangebiet vor Durchführung einer Baumaßnahme zu vergrämen. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren werden die Fachämter der Stadtverwaltung den Bauherren dazu entsprechende Hinweise geben. Durch die Bebauung werden Lebensräume der Wildkaninchen zerstört. Im näheren Umfeld sind jedoch große potenzielle Er- satzhabitate vorhanden. Die Population der Wildkaninchen wäre somit nicht gefährdet. Daraus folgend würde das Wildkaninchen dem Rotmilan auch nicht als Beutetier ver- loren gehen, zumal das Plangebiet ohnehin kein essentielles Jagdhabitat des Rotmilans ist. - 31 - Architektur Zitat: Da sich die Ansprüche der Nutzer des Technologieparks deutlich verändert ha- ben, wurde die Konzeption für den Tech- nologiepark Karlsruhe überarbeitet, um den heutigen und zukünftigen (? Anmer- kung Ro )Bedürfnissen gerecht zu werden. Hierzu wurde in einem breiten Beteili- gungsprozess und in Abstimmung mit den derzeitigen Nutzern des Technologieparks der städtebauliche Rahmenplan „Techno- logiepark Karlsruhe Reload“ entwickelt. Dieser wurde im Oktober 2016 durch den Gemeinderat beschlossen. (In diesen drei Jahren hat sich sehr viel verändert.) Zitat: “Die Überarbeitung des derzeit geltenden Baurechts auf der Basis des Rahmenplans setzt die bisherige Konzeption für hoch- wertiges Gewerbe im Technologiepark fort, lässt ein höheres Maß an baulicher Dichte zu und setzt hohe Anforderungen an die Freiraumgestaltung. Der Bebauungsplan soll größere Flexibilität ermöglichen, ohne den hohen Gestaltungsanspruch aufzuge- ben, welcher prägend für den heutigen Technologiepark ist. Sollte man nicht genau aus diesem Grun- de, dem hohen Gestaltungsanspruch, die einmalige Chance ergreifen und den Tech- nologiebegriff des TPK erweitern und ganz neu zu fassen? Und zwar in Richtung Erfor- schung und Anwendung gänzlich neuer Bau-Technologien? Was die architektonische Gestaltung anbe- langt, so gibt der Bebauungsplan einen Rahmen vor. Dies allerdings auch mit Rück- sicht auf das derzeitige Erscheinungsbild der bestehenden Bebauung des Technolo- gieparks. Diese musste sich vor dem Hin- tergrund des geltenden Baurechts an we- sentlich strengeren Vorgaben orientieren. Das Ergebnis wird von den Nutzern als durchaus positiv empfunden. Neue Bautechnologien sind prinzipiell nicht ausgeschlossen. Die architektonische Aus- führung der Gebäude wird nicht im Be- bauungsplan geregelt. Was die zulässigen Nutzungen anbelangt, so wurden diese abschließend geregelt. Ein Zimmereibetrieb, der sich mit innovativen Bauformen befasst, wäre beispielsweise eher einem herkömmlichen Gewerbegebiet zuzuordnen. Da Flächen für technologie- orientiertes Gewerbe in Karlsruhe knapp sind und mit diesen sparsam umgegangen werden muss, sollen hier nur die Betriebe untergebracht werden, die derzeit in den planungsrechtlichen Festsetzungen explizit aufgeführt sind. Ist Karlsruhe nicht auch die Architek- turstadt Deutschlands schlechthin? Mit Weinbrenner, Curjel&Moser, und Bau- hausgebäuden am Dammerstock, um nur Beispiele zu nennen. Man könnte den Technologiepark durch Änderung der Auf- lagen der Bebauung nutzen; richtungswei- send, wie man es von Karlsruhe in anderen Bereichen (Kitagebühren senken statt er- höhen, usw.) gewohnt ist; als erste Kom- mune die Erkenntnisse aus den experimen- tellen Holzbauprojekten der Bundesgarten- schau Heilbronn „kommerziell“ nutzen und anzuwenden. (Die Ausrichtung der Es ist zutreffend, dass Architektur und Städtebau in Karlsruhe einen hohen Stel- lenwert einnehmen. Auch bei der seinerzei- tigen Planung des Technologieparks kam diesen beiden Themenfeldern eine beson- dere Bedeutung zu. Bereits im derzeit gültigen Bebauungsplan sind Anforderungen an die Gestaltung der Gebäude festgelegt. Diese wurden etwas modifiziert, um den Bedürfnissen der Nut- zer entgegenzukommen. Der gestalterische Anspruch eines hochwertigen Gewerbege- biets wird durch die Festsetzungen weiter gewährleistet. Ziel ist es, ein harmonisches - 32 - gewerblichen Gebäudenutzung ist derzeit eher von Büro- und Laborbauten geprägt.) Dafür gibt es auf der BUGA Heilbronn eben noch keine Modellhäuser, man hat sich hier vorrangig mit Holzwohnungsbau be- schäftigt. Ganzes - auch in Bezug auf den Bestand - zu entwickelt. Die bislang errichteten Ge- bäude haben ein homogenes Erschei- nungsbild mit einheitlicher Materialität und Farbgebung. Hier wurde der gestalterische Spielraum erweitert aber gleichzeitig dafür gesorgt, dass sich die neuen Gebäude harmonisch in den Bestand einfügen. Es ist nicht sinnvoll, hier zu viele Materialien zu- zulassen. Über Wettbewerbe oder eine Beratung im Gestaltungsbeirat soll sichergestellt wer- den, dass diese hohen gestalterischen An- forderungen an die Bebauung im Techno- logiepark auch weiterhin Rechnung getra- gen wird. Fast alle der nicht im Umlegungsverfahren befindlichen Grundstücke sind bereits ver- geben oder wurden Interessenten angebo- ten. Die künftigen und neuen Nutzer verlassen sich darauf, dass es bei einer hochwertigen Bebauung bleibt. Und diese Entwicklung sollte beginnen, so- lange sich das Gelände noch unter der Ho- heit der Stadt Karlsruhe befindet. Denn ich sehe in der Art der geplanten Kooperation mit dem KIT Campus-Ost nicht nur Vortei- le. Könnte es nicht sein, dass dies der Be- ginn von immer mehr Flächen ist, die dem direkten Einfluss der Kommune entzogen werden? Ist das von Seiten der Stadt wirk- lich gewünscht? Meine Wahrnehmung ist, dass spätestens seit der Umwandlung der TH in KIT, hier eine Art Parallelwelt ent- standen ist, die sich immer mehr dem Ein- fluss der direkten Stadtverwaltung ent- zieht, siehe Botanischer Garten KIT „(her- ausragende Standorteigenschaften für Un- ternehmen, die von der international be- deutenden Bildungs- und Forschungsland- schaft profitieren. Die räumliche Lage und direkte Nachbarschaft zum KIT Campus Ost stellen wesentliche Qualitäten der Standor- tentwicklung dar.„) Wie bereits ausgeführt, verkauft die Stadt derzeit Baugrundstücke im Technologie- park. Damit wird zwangsläufig „Einfluss“ in Teilbereichen aufgegeben. Der Bebauungsplan und die geltenden Ge- setze legen die Grenzen des Zulässigen fest. In Kaufverträgen können weiterge- hende Regelungen getroffen werden. Die räumliche und inhaltliche Vernetzung von KIT und TPK ist eine für den Standort positive Option zur Weiterentwicklung des Gebietscharakters. Eine unverhältnismäßige Ausdehnung der KIT-Interessen zeichnet sich derzeit nicht ab. Kann denn die Tatsache, dass eine Land- schaft, in diesem Fall der TPK bereits anth- Wie oben bereits erwähnt, besteht ein ho- her Bedarf an gewerblichen Flächen in - 33 - ropogen überprägt ist, ein Argument sein, einfach so weiter zu machen, wie bisher. (Taucht hier nahezu wörtlich in einer Be- gründung auf.) Hier findet doch bereits eu- ropaweit ein Umdenken statt. Es gibt ein rewilding von Staats wegen von Landschaf- ten, die bisher, teilweise jahrhundertelang anthropogen überformt waren. Siehe hier das Beispiel der Niederlande, ein europäi- scher Staat, der weit dichter besiedelt ist als die BRD. mit dem Oostvaardersplassen im Nationalpark Nieuw Land, ein Gelände von 273.000 ha. Mir ist bekannt, dass auch Baden-Württemberg mit dem Naturpark Nordschwarzwald ähnliche Wege geht. Aber eben bisher nicht mit Landschaften, die sind wie die Landschaft, die Karlsruhe prägt. (Alter Flugplatz ist ja eher ein sehr kleines Gelände.) Karlsruhe. Es ist daher erklärtes Ziel der Stadt Karlsruhe, den Technologiepark wei- ter zu entwickeln. Eine Landschaftsent- wicklung ist an diesem Standort nicht ziel- führend, da durch die Ansiedlung von Ge- werbe an dieser Stelle Landschaft an ande- rer Stelle geschützt wird. Zauneidechsen Aus diesen Gründen wünsche ich mir auch ein großes Areal für die Forschung zu den humanmedizinischen Aspekten, die uns durch die große Zauneidechsenpopulation auf dem Gelände praktisch zugeflogen sind. Hier bleibt unklar, was gemeint ist. Es be- steht augenscheinlich kein Zusammenhang zwischen Forschung „zu humanmedizini- schen Aspekten“ und der Zauneidechsen- population. Die Ansiedlung von forschenden Einrich- tungen ist aktuell eine Option. Eigentümer, Inhaber und Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs vom 17.05.2019 Vorbemerkung Wir bewirtschaften einen landwirtschaftli- chen Betrieb in Karlsruhe – Durlach mit den Betriebsschwerpunkten Grünlandbewirt- schaftung, Ackerbau und Pensionspferde- haltung. Insgesamt bewirtschaften wir der- zeit rund 52 Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen im Nebenerwerb. Hierbei han- delt es sich weit überwiegend um Grün- landflächen und circa 10 Hektar Ackerflä- che. Kenntnisnahme Flächenverlust Bei Umsetzung des Vorhabens wie auch der weiteren geplanten Bebauung wäre unser landwirtschaftlicher Betrieb in seinem Bestand aufgrund des weiteren Wegfalls Kenntnisnahme - 34 - von Flächen konkret bedroht. Unserem Betrieb sollen durch die Auswei- sung des Baugebiets Technologiepark Ackerland als Produktionsfläche entzogen werden. Auch unter Berücksichtigung des Planvorhabens „Untere Hub“ sollen auf Dauer etwa 20 Hektar Produktionsflächen entzogen werden und auch unter der wei- teren Berücksichtigung des Bebauungs- planverfahrens „Im Säuterich“ ca. 1 ha und des Planvorhabens Technologiepark weite- re ca. 3 ha müssen wir insgesamt etwa die Hälfte unserer Produktionsgrundlage ein- büßen. Der Verlust an Pachtfläche in einer solchen Größenordnung kann tatsächlich dazu füh- ren, dass die Existenz eines landwirtschaft- lichen Betriebes dieser Größenordnung ge- fährdet ist. Dies ist jedoch in den beiden Verfahren „Oberer Säuterich“ und „Untere Hub“ in die Abwägung einzustellen. Dieses Verfah- ren trägt nicht zum Verlust weiterer Pacht- flächen bei (siehe unten). Es wurde bereits im Juni 2019 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Untere Hub“ ein erstes Gespräch mit den be- troffenen Pächtern geführt. Auch für die bereits durchgeführte Bebau- ung „Storrenacker, Parzivalschule und Technologiepark“ wurden uns bereits zu- vor nicht unerhebliche Flächen entzogen. Kenntnisnahme Bei der geplanten Bebauung werden Teile des Ackerlandes und unserer Produktions- fläche "in der Mitte geteilt" so dass es zu einer weiteren Zerstückelung der landwirt- schaftlichen Fläche kommt. Wir bitten insbesondere auch zu berück- sichtigen, dass für den Fall es tatsächlich so zu der geplanten Bebauung kommt, dass die verbleibenden Flächen mit den land- wirtschaftlichen Zugmaschinen einschließ- lich Anbaugeräten, wie beispielsweise ein Mähdrescher ungehindert befahren und bewirtschaftet werden können. Die Pachtflächen im nordwestlichen Gel- tungsbereich und die außerhalb des Plan- gebietes nördlich angrenzenden Pachtflä- chen werden derzeit von Norden kom- mend über die Hagsfelder Allee (südlich des Sportgeländes) angefahren. Dies ist auch weiterhin möglich. Die Pachtflächen nordöstlich des Technolo- gieparks grenzen an die westlich entlang der Haid-und-Neu-Straße verlaufende An- liegerstraße an und sind über diese auch weiterhin erschlossen. Der Boden stellt den entscheidenden und unverzichtbaren Produktionsfaktor für un- seren landwirtschaftlichen Betrieb dar. Das Vorhandensein ausreichender Nutzflächen ist die zwingende Voraussetzung für die Entwicklungsfähigkeit und das Überleben unseres Betriebes. Hierbei ist zu berücksich- tigen, dass bei den Ausweisungen neben den konkreten Bebauungsflächen auch Flä- chen für die Infrastruktur (z.B. Zuwegun- gen, Straßen etc.) und Flächen für den na- turschutzrechtlichen Ausgleich der Land- wirtschaft verloren gehen. Dadurch ist zu befürchten, dass der Betrieb doppelt be- Die „doppelte“ Inanspruchnahme land- wirtschaftlicher Nutzflächen in Bebauungs- planverfahren, zum einen durch die Be- bauung selbst zum anderen durch die Notwendigkeit Ausgleichsmaßnahmen zu erstellen, ist ein bekanntes Problem. Im Rahmen der allgemeinen naturschutz- rechtlichen Eingriffsregelung existiert ge- mäß § 15 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz eine Subsidiaritäts-Regelung, wonach bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf ag- - 35 - troffen sein wird. Neben dem direkten Ver- lust an Nutzflächen durch den Eingriff werden landwirtschaftliche Flächen durch den naturschutzrechtlichen Ausgleich dau- erhaft entzogen. Denn auch die Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich ste- hen uns zu Produktionszwecken nicht mehr zur Verfügung; sie sind aus landwirt- schaftlicher Sicht „verbraucht“. Der Betrieb verliert weitere Teile seiner Fut- tergrundlage und dem Standbein der Ver- marktung des angebauten Getreides. Wir produzieren auf diese Fläche verschiedene Getreidearten unter Beachtung der Frucht- folge. Würden die Flächen verloren gehen, müssten wir zur Sicherstellung der Pferde- haltung und auch der Vermarktung des Getreides auf unserem Betrieb zumindest die entsprechende Menge Futter jährlich zukaufen und auch der entsprechende Umsatz für die Vermarktung wäre entspre- chend weniger. Gerade in trockenen Jah- ren – wie zuletzt 2018 – steht auf dem Markt dieses nur mit erhöhten Preisen auf- grund der schlechteren Ernteerträge zur Verfügung, wodurch für den Zukauf des Getreides ein höherer Aufwand entstehen wird. Aufgrund der seit einigen Jahren be- stehenden klimatischen Kapriolen ist auch nicht zu erwarten, dass mit weniger Prob- lemen bei den zunehmenden Ernteausfäl- len zu rechnen ist, was bei einem weiteren Wegfall der von uns bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen im Ertrag sich als noch schwerwiegender auswirken wür- de als bisher. rarstrukturelle Belange Rücksicht zu neh- men ist. Insbesondere sind für die landwirt- schaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in An- spruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prü- fen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaf- tungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaus- halts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Diese Vorschrift des BNatSchG gilt nicht unmittelbar für die Bauleitplanung, den- noch sind diese Belange und Zielsetzungen in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Aus- gleichsflächen, insbesondere die Flächen- inanspruchnahme für zwingende vorgezo- gene Ausgleichsmaßnahmen aus arten- schutzrechtlichen Gründen wird dadurch jedoch nicht suspendiert. Sie muss gewähr- leistet werden, damit der Bebauungsplan rechtmäßig in Kraft gesetzt werden kann. Mit dem Änderungsbebauungsplan zum Technologiepark hält die Stadt am Pla- nungsziel - Schaffung von Gewerbeflächen - fest. Zusätzlichen Flächen werden nur im geringen Umfang für Verkehrsflächen in Anspruch genommen (unter anderem Radwege). Mit der Änderung des Bebau- ungsplans wird eine höhere bauliche Aus- nutzung der Gewerbeflächen ermöglicht. Dies reduziert den Druck, bislang landwirt- schaftliche genutzte Flächen zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Die Möglichkeiten, neue Flächen für die Landwirtschaft zu schaffen, sind im Stadtgebiet leider sehr begrenzt. Soweit dies mit den Belangen des Naturschutzes und weiteren Belangen vereinbar ist, ist die Stadt bemüht, Aus- gleichsflächen für die Landwirtschaft be- reitzustellen. Im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens „Untere Hub“, das Pacht- flächen in erheblichem Umfang beanspru- - 36 - chen wird, wird dies derzeit geprüft. Auf Grund unserer Bewirtschaftung erhal- ten wir eine Förderung im Rahmen des Förderprogramms. Fördervoraussetzung ist mitunter, dass eine Tierdichte von maximal 1,4 Großvieheinheiten je Hektar landwirt- schaftlicher Nutzflächen gehalten wird. Mit dem Verlust von weiteren Nutzflächen würden wir eine deutlich höhere Besatz- dichte ausweisen und dann gerade auch im Hinblick auf die weiter geplanten Bauvor- haben aus diesem Förderprogramm her- ausfallen. Auf diese nicht nur unerhebliche Förderung können wir nicht verzichten! Wie nachfolgend aufgeführt, wird der Ver- lust an Pachtfläche nicht durch diesen Be- bauungsplan ausgelöst. Auch ist die Tatsa- che, dass im Technologiepark Pachtfläche verloren geht, bereits spätestens seit An- fang der 90er Jahre bekannt. Innerhalb des Geltungsbereichs können im Zuge der wei- teren Bebauung des Technologieparks ca. 1,1 ha Pachtfläche künftig nicht mehr be- wirtschaftet werden. Auch ohne die Be- bauungsplanänderung wäre eine Bebau- ung der Pachtflächen möglich. Bezogen auf das angesprochene Förder- programm wäre – falls der Betrieb sich be- reits im Grenzbereich befinden sollte – nur eine geringfügige Verringerung des Groß- viehbestandes erforderlich, um nicht aus diesem Förderprogramm herauszufallen. Dennoch ist die Förderung für einen land- wirtschaftlichen Betrieb von großer Bedeu- tung. Dies wird auch in den Bebauungs- planverfahren zu beachten sein, durch die ein weiterer und größerer Verlust an Pacht- fläche ausgelöst wird. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Umsetzung des obigen Verfahrens zum einen erneut Teile unserer Produktions- grundlage verloren gehen würde und zum anderen die Pensionspferdeeinsteller auf- grund notwendiger Reduzierung des Tier- bestandes als zweites wesentliches Stand- bein fehlen! Landwirtschaftliche Betriebe – so auch wir – sind dringend auf weitere Flächenaufsto- ckungen zur Weiterentwicklung und Stabi- lisierung des Betriebseinkommens ange- wiesen. Ohne entsprechenden Ausgleich kann ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht existieren! Die Existenz unseres landwirtschaftlichen Betriebes steht nicht zuletzt ernsthaft in Gefahr! Das laufende Bebauungsplanverfahren ist nicht die Ursache für den Verlust an Pacht- fläche. Bereits mit Aufstellung des Bebauungs- plans „Technologiepark Karlsruhe - Vogel- sand“, in Kraft getreten am 12. März 1993 wurde die gesamte Pachtfläche im Gel- tungsbereich des zum Satzungsbeschluss anstehenden Bebauungsplans überplant. Somit war hiermit die Begründung für den Entzug der Pachtflächen gegeben, wenn- gleich – soweit möglich- das Pachtverhält- nis noch nicht gekündigt wurde. Aktuell geht es um ca. 12.000 m² Pachtflä- che innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Die Nutzung dieser Flä- chen wurde teilweise bereits widerrufen bzw. wurde nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs verpachtet. Für die restlichen Flächen besteht ein jährliches Kündigungsrecht. - 37 - Für Rückfragen zu diesem Schreiben und weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstver- ständlich gerne zur Verfügung und verblei- ben mit freundlichen Grüßen. Kenntnisnahme
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Extrahierter Text
Telefon: 0721 / 91 37 94 - 0 Emch+Berger GmbH Telefax: 0721 / 91 37 94 - 20 Ingenieure und Planer Internet: www.eb-umwelt.de Umwelt- und Landschaftsplanung E-Mail: info@eb-umwelt.de Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 Lorenzstr. 34 ▪ 76135 Karlsruhe 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB April 2019 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand - Umweltbericht Auftraggeber: Stadt Karlsruhe Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14 76131 Karlsruhe Bearbeitung: Emch+Berger GmbH Ingenieure und Planer Umwelt- und Landschaftsplanung Lorenzstraße 34 76135 Karlsruhe Projektbearbeitung: M.Sc. Umweltgeographie u. –management Anna Matusch M.Sc. Umweltwissenschaften Philipp Niebergall Dipl.-Geoökologe Gunnar Hienz Karlsruhe, April 2019 Impressum Erstelldatum: März 2018 letzte Änderung: 02.04.2019 Autor: A. Matusch, P. Niebergall, G. Hienz Auftragsnummer: 000.17.026 Dateiname: E_190402_Umweltbericht_B-Plan-Änderung_TPK_Vogelsand.docx Seitenzahl: 31 Inhalt April 2019 I Emch+Berger GmbH Inhaltsverzeichnis Seite 1 Anlass und Aufgabenstellung 1 1.1 Planungsanlass 1 1.2 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplans 1 2 Umweltschutzziele gemäß Fachgesetzen und -plänen 1 2.1 Planerische Vorgaben 1 2.1.1 Regionalplan (2003) 1 2.1.2 Landschaftsrahmenplan 2 2.1.3 Landschaftsplan 2010 2 2.1.4 Flächennutzungsplan 2010 2 2.2 Schutzgebiete, geschützte Biotope und Biotopverbund 3 3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4 3.1 Schutzgut Fläche 4 3.1.1 Leistungsfähigkeit 4 3.1.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 5 3.2 Schutzgut Boden 5 3.2.1 Leistungsfähigkeit 5 3.2.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 6 3.3 Schutzgut Wasser 6 3.3.1 Leistungsfähigkeit 6 3.3.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 7 3.4 Schutzgut Klima/Luft 7 3.4.1 Leistungsfähigkeit 7 3.4.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 8 3.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen 8 3.5.1 Realnutzung des Planungsraums 8 3.5.1.1 Leistungsfähigkeit 9 3.5.1.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 9 3.5.2 Fauna des Planungsraums 9 3.5.2.1 Leistungsfähigkeit 9 3.5.2.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 15 3.6 Schutzgut Landschaft 16 3.6.1 Leistungsfähigkeit 17 3.6.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 17 3.7 Schutzgut Biologische Vielfalt 17 Inhalt April 2019 II Emch+Berger GmbH 3.7.1 Leistungsfähigkeit 17 3.7.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 18 3.8 Schutzgut Mensch 18 3.8.1 Leistungsfähigkeit 18 3.8.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 18 3.9 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 18 3.9.1 Leistungsfähigkeit 18 3.9.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 19 3.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 19 3.11 Kumulationswirkung mit Vorhaben benachbarter Plangebiete 19 4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Basisszenario) 20 5 Bilanzierung des Eingriffs 20 5.1 Boden 20 5.2 Biotoptypen 22 5.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 24 5.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung 24 5.3.2 Ausgleichsmaßnahmen 26 6 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 26 7 Planungsalternativen 27 8 Schwierigkeiten und Kenntnislücken 27 9 Überwachung (Monitoring) 27 10 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 29 11 Literaturverzeichnis 30 Inhalt April 2019 III Emch+Berger GmbH Abbildungsverzeichnis Seite Abbildung 1 Landschaftsplan 2010 (Ausschnitt; verändert nach NVK 2004a) 2 Abbildung 2 Flächennutzungsplan 2010 (Ausschnitt; verändert nach NVK 2004b) 3 Abbildung 3 Zauneidechsennachweise Technologiepark Karlsruhe (aus: B IOPLAN 2018) 10 Abbildung 4 Teilbereich des Untersuchungsgebietes mit ungewöhnlich hoher Fledermausaktivität (verändert nach B IOPLAN 2018) 14 Tabellenverzeichnis Seite Tabelle 1 Flächenbilanz (derzeit gültiger Bebauungsplan von 1993). 4 Tabelle 2 Flächenbilanz (Festsetzungen 3. Änderung). 5 Tabelle 3 Nachgewiesene Vogelarten (farbig = planungsrelevante Arten , fett = Brutvögel) (aus: B IOPLAN 2017) 11 Tabelle 4 Einschätzung des Vorkommens von planungsrelevanten Brutvogelarten (streng geschützt bzw. Rote Liste, fett markiert und farblich hervorgehoben in der vorhergehenden Tabelle) (nach Bioplan 2018) 13 Tabelle 5 Nachgewiesene Fledermausarten (aus: Bioplan 2018). 14 Tabelle 6 Eingriffsbilanz Boden 22 Tabelle 7 Zuweisung Biotoptyp nach ÖKVO 23 Tabelle 8 Eingriffsbilanz Biotope 23 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 1 Emch+Berger GmbH 1 Anlass und Aufgabenstellung 1.1 Planungsanlass Die Stadt Karlsruhe möchte mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Technologiepark Karls- ruhe-Vogelsand“ den geänderten Rahmenbedingungen und Nutzeranforderungen Rechnung tragen und eine strategische Weiterentwicklung des Gebietes gewährleisten. Gem. §2 (4) BauGB ist die Durchführung einer Umweltprüfung zur Ermittlung voraussichtlicher erheblicher Umweltauswirkungen erforderlich. Die Ergebnisse werden im vorliegenden Um- weltbericht beschrieben und bewertet. Dieser bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans. 1.2 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplans Da sich die Ansprüche der Nutzer des Technologieparks deutlich verändert haben, wurde die Konzeption für den Technologiepark Karlsruhe überarbeitet, um den heutigen und zukünftigen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Änderung soll größere Flexibilität ermöglichen, ohne da- bei den für den Technologiepark prägenden Gestaltungsanspruch aufzuheben. Mit den „Schaufenstern“ Nord und Ost entstehen am Rand des Planungsraums neue effektiv nutzbare Grundstückseinheiten auf denen linear aufgereihte Gebäude vorgesehen sind. Das „Schau- fenster Ost“ wird durch eine Ringerschließung parallel zur Albert-Nestler-Straße erschlossen, während für das „Schaufenster Nord“ die Straßenführung nach Norden verlegt wird und der Lkw-Verkehr somit im Technologiepark ringförmig geführt werden kann. Außerdem entstehen aufgrund der Straßenverlegung zwei große zusammenhängende Baufelder zwischen Konrad- Zuse-Straße und Wilhelm-Schickard-Straße, welche nun besser an den Lkw-Verkehr ange- bunden sind. Weitere Angaben zum Standort, zum Inhalt, zur Art / Umfang des Vorhabens und zu den Zielen der Darstellungen im Bebauungsplan erfolgen in der Festsetzung und Begründung zur 3. Än- derung. Auf diesen sei an dieser Stelle verwiesen. Der Bedarf an Grund und Boden für die Änderung des Bebauungsplans wird im Zusammen- hang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermittelt. Überschlägig ist von einer Er- höhung der versiegelten Fläche um ca. 5 ha auszugehen, welche aus Umwandlung in Ver- kehrsflächen bzw. überbaubare Flächen resultiert. Im Gegenzug werden jedoch die begrünte Dachfläche sowie die Strukturvielfalt der unversiegelten Freiflächen erhöht. 2 Umweltschutzziele gemäß Fachgesetzen und -plänen Die von den Gesetzen und Fachplänen formulierten Ziele des Umweltschutzes, die für die vorliegende Planung von Bedeutung sind, werden im Folgenden dargestellt. 2.1 Planerische Vorgaben 2.1.1 Regionalplan (2003) Der Regionalplan für die Region Mittlerer Oberrhein weist die Flächen als Siedlungsflächen (überwiegend Wohn- / Mischnutzung) aus. Nördlich des Geltungsbereichs verläuft eine ge- plante Straße für den überregionalen Verkehr (Vorschlag). Östlich eine bestehende Straße für 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 2 Emch+Berger GmbH den überregionalen Verkehr (Nachrichtliche Übernahme). Beide Straßen sind mit einer ge- planten niveaufreien Anschlussstelle (Vorschlag) verbunden. Nördlich an den Geltungsbereich angrenzend ist eine Grünzäsur (Z) eingezeichnet. 2.1.2 Landschaftsrahmenplan Der Landschaftsrahmenplan 2030 für die Region Mittlerer Oberrhein wird derzeit erstellt. Eine Beschlussfassung ist Anfang 2019 vorgesehen. 2.1.3 Landschaftsplan 2010 Im Landschaftsplan 2010 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe werden die Flächen als Siedlungsflächen, bei denen eine Grünordnungsplanung zur Bebauungsplanung erforderlich ist, dargestellt (vgl. Abbildung 1, schwarze Umrandung). In den Randbereichen befinden sich zudem wichtige Baumreihen und Alleen in der Flur sowie wichtige innerstädtische Baumrei- hen/Alleen. Am nordöstlichen Rand befindet sich ein größerer Spielplatz. Abbildung 1 Landschaftsplan 2010 (Ausschnitt; verändert nach NVK 2004a) Der Landschaftsplan weist die Flächen ebenfalls als Wasserschutzgebiet Schutzzone III B aus. (vgl. NVK 2004a) 2.1.4 Flächennutzungsplan 2010 In der 4. Aktualisierung des Flächennutzungsplans 2010 des Nachbarschaftsverbands Karls- ruhe werden die Flächen als Sonderbauflächen mit Nutzung „Forschung“ dargestellt (vgl. Ab- bildung 2, schwarze Umrandung). (vgl. NVK 2004b) 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 3 Emch+Berger GmbH Abbildung 2 Flächennutzungsplan 2010 (Ausschnitt; verändert nach NVK 2004b) 2.2 Schutzgebiete, geschützte Biotope und Biotopverbund Schutzgebiete Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine festgesetzten Landschafts- und Natur- schutzgebiet sowie NATURA 2000-Gebiete. Das ausgedehnte Waldgebiet „Hardtwald“, welches sich nördlich und südlich von Karlsruhe erstreckt und westlich des Geltungsbereichs befindet, ist durch die Ausweisung mehrerer Schutzgebiete geschützt. • Landschaftsschutzgebiet „Nördliche Hardt“ (Entfernung ca. 220 m) • FFH-Gebiet „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“ (Entfernung ca. 300 m) • Vogelschutzgebiet „Hardtwald nördlich von Karlsruhe“ (Entfernung ca. 300 m) Ein direkter Eingriff in Schutzgebiete erfolgt nicht. Es ist weiterhin nicht von indirekten Auswir- kungen auf die Schutzgebiete auszugehen. Eine Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzziele durch die 3. Änderung des geltenden Bebauungsplans ist somit nicht gegeben. Der Geltungsbereich liegt innerhalb der weiteren Schutzzone III B des Wasserschutzgebiets der Stadt Karlsruhe, Wasserwerk Hardtwald. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 4 Emch+Berger GmbH Geschützte Biotope Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope. Im Um- feld bis ca. 500 m wurden im Rahmen der Offenland- und Waldbiotopkartierung mehrere Bio- tope kartiert. Offenlandbiotopkartierung • Biotop-Nr. 169162120126 „Feldhecken SW Hagsfeld I Waldbiotopkartierung • Biotop-Nr. 269162125712 „Waldinsel in Rintheim“ ca. 200 m südwestlich des Geltungs- bereichs Biotopverbund Die bisher unbebauten Flächen des Geltungsbereichs, d.h. die Teilflächen im Westen und Norden, sind Bestandteil des Biotopverbunds mittlerer Standorte. Die Flächen umfassen Kern- flächen und -räume sowie 1000 m-Suchräume. 3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3.1 Schutzgut Fläche Nach Angaben des Statistischen Bundesamts hat sich die Siedlungs- und Verkehrsfläche Deutschlands von 1992 bis 2016 von 40.305 auf 49.254 km² ausgedehnt. Rechnerisch ergibt sich in Deutschland ein Zuwachs von durchschnittlich 102 ha oder etwas mehr als 1 km² pro Tag (UMWELTBUN-DESAMT 2018). Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. 3.1.1 Leistungsfähigkeit Tabelle 1 Flächenbilanz (derzeit gültiger Bebauungsplan von 1993). Flächennutzungsart Flächengröße [ha] Flächenprozent [%] Öffentliche Grünflächen ca. 5,86 14,9 Dauerkleingärten ca. 6,97 17,7 Verkehrsflächen ca. 6,15 15,6 Flächen für Bahnanlagen ca. 0,26 0,7 Sondergebiet Technologiepark ca. 19,92 50,6 Gesamt ca. 39,36 100,00 Wie in Tabelle 1 ersichtlich, wird ein Großteil des Planungsraums im derzeit gültigen Bebau- ungsplan als Sondergebiet Technologiepark ausgewiesen. Diese Bereiche werden von Be- bauung geprägt. Die unversiegelten Freiflächen sind kleinräumig und teilweise wenig zusam- menhängend. Die Leistungsfähigkeit des Planungsraums hinsichtlich des Schutzgutes Fläche wird nach derzeit gültigem Bebauungsplan daher als gering beurteilt. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 5 Emch+Berger GmbH 3.1.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Tabelle 2 Flächenbilanz (Festsetzungen 3. Änderung). Flächennutzungsart Flächengröße [ha] Flächenprozent [%] Sondergebiet Technologiepark inkl. priv. Stellfl. ca. 19,46 63,74 Öffentliche Grünfläche ca. 1,02 3,34 CEF-Flächen ca. 3,25 10,65 Verkehrsflächen - davon Fahrbahn ca. 2,65 8,68 - davon Gehweg ca. 2,45 8,02 - davon Parkierung ca. 0,92 3,01 - davon Verkehrsgrün ca. 0,78 2,55 Gesamt ca. 30,53 100,00 Die 3. Änderung des Bebauungsplans umfasst eine kleinere Gesamtfläche, da mehrere Be- reiche aus der Planung herausgenommen wurden. Dies betrifft die Dauerkleingärten, welche erhalten bleiben, die Bahnanlagen, sowie das Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße, für welches ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt wurde. Die Änderung des Bebauungsplans führt zu einer Erhöhung des Anteils der als Bauflächen ausgewiesenen Bereiche an der Gesamtfläche. In Anbetracht des bereits sehr hohen Anteils versiegelter Fläche und der geringen Bedeutung der Freiflächen im derzeit gültigen Bebau- ungsplan ist durch die Änderung jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung hinsichtlich des Schutzgutes Fläche zu erwarten. 3.2 Schutzgut Boden 3.2.1 Leistungsfähigkeit Der Geltungsbereich befindet sich in der Bodenlandschaft „Terrassen im Oberrhein- und Hoch- rheingebiet“. Der Untergrund wird gebildet von quartären/pliozänen Sanden und Kiesen. Als Bodentyp stehen innerhalb der Abgrenzungen des Geltungsbereichs Braunerden und Pa- rabraunerden aus Flug- und Terrassensand an. (vgl. LRGB 2017) „Im Bereich des Technologieparks liegt die bei der Stadt Karlsruhe, Amt für Umwelt- und Ar- beitsschutz, im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasste Fläche „AA Hirtenweg" (Objekt- Nummer 00512). Es handelt sich um verfüllte Sand-/Kiesgruben, deren Ausdehnung oder die verwendeten Auffüllmaterialien nicht genau bestimmt werden konnten. Im Rahmen von tech- nischen Erkundungen wurden Hausmüll, Erdaushub und Schlacken angetroffen, die zum Teil schadstoffbelastet waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in nicht erfassten Bereichen ein Sand-/Kiesabbau stattgefunden hat.“ Im Zustand des bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplans sind die Böden des Planungs- raums als typische Böden der Siedlungsbereiche anzusehen. Es ist somit von einer starken 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 6 Emch+Berger GmbH anthropogenen Überformung der Böden auszugehen. Der Großteil des Planungsraums ist als versiegelte bzw. bebaute Fläche ausgewiesen. Daher werden die Böden des Eingriffsbereichs als Wert- und Funktionselement von allgemei- ner Bedeutung eingestuft. 3.2.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplans ist die Änderung der Lage und Größe der Baufenster sowie öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verbunden. In Bereichen einer Voll- versiegelung gehen die Bodenfunktionen vollständig verloren. Auf den Flächen, welche mit einer wasserdurchlässigen Decke versehen werden, bleiben die Bodenfunktionen „Aus- gleichskörper im Wasserkreislauf“ und „Filter und Puffer für Schadstoffe“ in geringem Umfang erhalten. Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch Stoffeinträge sind derzeit nicht erkennbar. Im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan wird der Versiegelungsgrad durch die Än- derung erhöht. Aufgrund der geringen Ausgangswertigkeit der Böden des Plangebiets sind für das Schutzgut Boden keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 3.3 Schutzgut Wasser Die Bewertung des Wassers umfasst sowohl das Grundwasser als auch Oberflächengewäs- ser. Da letztere innerhalb der Grenzen des Geltungsbereichs nicht vorhanden sind, werden sie im Folgenden nicht berücksichtigt. 3.3.1 Leistungsfähigkeit Die Bewertung der Leistungsfähigkeit des Grundwassers berücksichtigt die Fähigkeit des Na- turhaushaltes, Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen. Als Grundlage zur Bewertung der Leistungsfähigkeit wird daher die Leistung des Naturhaushaltes zur Grundwasserneubildung herangezogen: Einflussfaktoren des Grundwasserdargebotes sind neben den Jahresniederschlägen die Durchlässigkeit des Bodens, die Art der Flächennutzung, die Verdunstungsrate der Vegeta- tion, die Hangneigung und der Wasseraustausch bzw. der unterirdische Zustrom von Grund- wasser aus den angrenzenden Randgebieten. Die Fläche des Geltungsbereichs liegt innerhalb der hydrogeologischen Einheit „Quartäre/pli- ozäne Sande und Kiese im Oberrheingraben“. Diese wird als Grundwasserleiter eingestuft. (LUBW 2017). Außerdem befindet sich der Planungsraum innerhalb der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes „Hardtwald“. Nach derzeit gültigem Bebauungsplan ist ein Großteil des Planungsraums versiegelt. Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser spielen im Planungsraum eine eher unterge- ordnete Rolle. Die Leistungsfähigkeit des Planungsraums zur Grundwasserneubildung ist so- mit stark eingeschränkt und daher sind die Wert- und Funktionselemente des Planungsraums von allgemeiner Bedeutung. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 7 Emch+Berger GmbH 3.3.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Infolge der geplanten Änderung des Bebauungsplans gehen in geringem Umfang Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser verloren, wodurch die Grundwasserneubildungs- rate verringert wird. Im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan ist jedoch nicht mit einer erheblichen Vergrößerung der versiegelten Fläche und somit von keiner erheblichen Beein- trächtigung hinsichtlich des Schutzguts Wasser zu rechnen. Aufgrund der Lage innerhalb der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes „Hardtwald“ ist das Versickern und Versenken von Abwasser verboten. Ausgenommen hiervon „sind das schadlose Versickern des Niederschlagswassers von Dachflächen, von befestigten Grundstü- cken in Wohngebieten sowie das breitflächige Versickern des auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über belebten Bodenschichten“ (S TADT KARLSRUHE 2006). Es ist si- cherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in das Grundwasser gelangen und eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann. Ebenso sind biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe und Schalöle zu verwenden. 3.4 Schutzgut Klima/Luft Die Flächen des Geltungsbereichs werden unter Betrachtung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die klimatische Regenerationsfunktion und die lufthygienische Ausgleichsfunktion bewer- tet. 3.4.1 Leistungsfähigkeit Die klimatische Regenerationsfunktion wird anhand der Kaltluftproduktion und anhand des Kalt-/Frischluftabflusses vom Ausgleichsraum (unbebauter Freiflächen) in den Wirkungsraum (bebaute Siedlungsbereiche) dargestellt. Der überwiegende Teil des Plangebiets ist bereits auf der Grundlage des rechtsgültigen Be- bauungsplans überplant und z.T. bebaut und versiegelt. Die öffentlichen Grünflächen besitzen aufgrund ihrer Kleinflächigkeit keine Funktion als Kaltluftentstehungsgebiete. Als lufthygienische Ausgleichsfunktion wird der Beitrag der Gehölzbestände und Freiflä- chen zur lufthygienischen Situation im Planungsraum bewertet. Pflanzen können Luftschad- stoffe ausfiltern, festhalten und durch turbulente Diffusion verdünnen. Die im bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Grünflächen und Dach-, sowie Fassadenbegrünungen stellen Flächen mit einer gewissen lufthygienischen Ausgleichsfunktion für den Planungsraum dar. Die bioklimatische Belastung der bisher bebauten Flächen erreicht vor allem geringe, in den Grenzbereichen zur L560 infolge verkehrsbedingter Luftbelastungen, insbesondere durch Stickstoffdioxid, insgesamt mittlere Belastungen (NVK 2011). Für die restlichen nach derzeit gültigem Bebauungsplan als bebaut geplanten Flächen wird eine vergleichbare Luftbelastung angenommen. Die lufthygienische Ausgleichsfunktion des Planungsraums ist aufgrund der nur kleinräumig vorhandenen Grünflächen als gering einzustufen. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 8 Emch+Berger GmbH 3.4.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Bebauungsplans gehen Grünflächen verloren, welche eine lufthygie- nische Ausgleichsfunktion besitzen. Die Erhöhung der Bebauungsdichte führt jedoch zu einer Vergrößerung potentiell begrünbarer Dach- und Fassadenflächen. Bei ausreichendem Begrü- nungsgrad der potentiell begrünbaren Dach- und Fassadenflächen könnten diese den Grün- flächenverlust hinsichtlich der lufthygienischen Ausgleichsfunktion kompensieren. Da keine Flächen mit Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet im derzeit gültigen Bebauungs- plan vorliegen, wird die klimatische Regenerationsfunktion des Planungsraums durch die Än- derung nicht verschlechtert. Hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung durch den Ausbau und die Erhöhung der verkehrli- chen Nutzung des Technologieparks wird keine erhebliche Veränderung erwartet. Infolge des Klimawandels ist von einer Erhöhung der Jahresmitteltemperatur und einer Zu- nahme von Hitzetagen bzw. Tropennächten zu rechnen. Insbesondere in dicht bebauten Ge- bieten wird die bioklimatische Belastung durch die Veränderung des Lokalklimas wirksam. Zur Verbesserung sind daher innerhalb des Geltungsbereichs eine Durchgrünung der Freiflächen sowie die Begrünung von Dachflächen und fensterlosen Fassaden vorzunehmen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung einer klimaverträglichen Gestaltung des Technologie- parks nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung auf das Schutzgut Klima/Luft durch die geplante Änderung des Bebauungsplans zu rechnen. 3.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen Entgegen dem naturschutzfachlichen Ausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB, für den in diesem Fall der planerische Ausgangszustand maßgeblich ist, wird für die artenschutzrechtliche Un- tersuchung der aktuelle Zustand berücksichtigt, da artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnah- men nach § 44 Abs. 5 BNatSchG begrifflich und inhaltlich vom Ausgleich nach § 1a BauGB zu unterscheiden sind. 3.5.1 Realnutzung des Planungsraums Die Flächen des Planungsraums sind durch eine anthropogene Nutzung geprägt. So sind die Flächen des derzeit gültigen Bebauungsplans zu ca. 25 % bebaut. Diese Flächen sind dem- zufolge durch Bauwerke vollständig versiegelt. Die Dachflächen der Gebäude sind zum Teil begrünt. Das Plangebiet ist gegliedert durch Verkehrsflächen und angrenzende öffentliche Parkierungsflächen. Diese sind weitgehend durch beidseitige Anpflanzung von Bäumen ein- gefasst. Die bisher unbebauten Flächen sind geprägt von Wiesen- und Ruderalflächen sowie insbe- sondere im Bereich der begrenzenden Hagsfelder Allee und im östlichen Plangebiet von Ge- hölzbeständen und Gebüschen. Im Plangebiet verteilt finden sich zudem zahlreiche Einzel- bäume. Innerhalb der Grenzen des Planungsraums befinden sich keine gesetzlich geschützten Bio- tope. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 9 Emch+Berger GmbH 3.5.1.1 Leistungsfähigkeit Eine hohe Leistungsfähigkeit in Hinblick auf die Bedeutung als Lebensraum einheimischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten wird den Gehölzbeständen und Gebüschen sowie Ein- zelbäumen beigemessen. Den Wiesenflächen im überwiegenden Teil des Plangebiets wird eine mittlere Leistungsfähigkeit zugesprochen. Alle übrigen, i.d.R. künstlichen, anthropogen stark beeinträchtigten Biotoptypen werden als nachrangig bewertet, ebenso die vollständig versiegelten Flächen. 3.5.1.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die bauliche Entwicklung des Technologieparks werden überwiegend Wiesen-, und Ru- deralflächen sowie Gebüschbereiche in Anspruch genommen. Weiterhin ist von einem Verlust von Einzelbäumen auszugehen. Der aktuelle Baumbestand kann in einzelnen Bereichen je- doch erhalten werden. Infolge der baulichen Entwicklung des Plangebiets kommt es zur Flächenversiegelung und -umwandlung und damit einem teilweisen bis vollständigen Verlust der Biotopfunktion. Durch die Begrünung der Flachdächer und fensterlosen Gebäudefassaden wird der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen gemildert und es entstehen Lebensräume für Arten trockenwarmer Standorte. Insgesamt ist durch die Realisierung des Bebauungsplans von erheblichen Beeinträchtigun- gen auszugehen. 3.5.2 Fauna des Planungsraums In den Jahren 2017 und 2018 fanden faunistische Kartierungen der Artengruppen Reptilien, Brutvögel und Fledermäuse statt (vgl. B IOPLAN 2018). Zudem wurde in der unbelaubten Zeit (Winter 2017/2018) eine Untersuchung von Holzkäfern vorgenommen. Begehungstermine 2017 Vögel: 20.06., 05.07., 07.08., 15.08. Reptilien: 20.06., 05.07., 07.08., 15.08. Fledermäuse: 02.07., 09.07., 13.08., 23.08. Begehungstermine 2018 Vögel: 19.04., 03.05., 18.05. Reptilien: 19.04., 03.05., 18.05. Insekten 22.01. 3.5.2.1 Leistungsfähigkeit Reptilien Im Zuge der Kartierung wurden 61 Zauneidechsen (Lacerta agilis) erfasst, darunter 17 adulte Männchen und 13 adulte Weibchen sowie 12 weitere adulte Tiere, deren Geschlecht nicht bestimmt werden konnte. Außerdem wurden zwei Jungtiere und 17 als Zauneidechse jedoch nicht näher dem Alter oder Geschlecht zuordenbare Individuen erfasst. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 10 Emch+Berger GmbH Bei Reptilienkartierungen können nie alle vorkommenden Individuen erfasst werden. L AUFER (2014) sieht für Zauneidechsen bei Übersichtlichkeit des Geländes und vorhandener Erfah- rung des Kartierers einen Korrekturfaktor von mindestens 6 vor. Bei Anwendung dieses Kor- rekturfaktors kann im Planungsraum von einer Population von mindestens 300 Zauneidechsen ausgegangen werden bei ca. 50 adulten Zauneidechsen. Die Gesamtgröße des im Zuge der Kartierungen ermittelten Lebensraums der Zauneidechsen im Planungsraum beträgt ca. 20.000 m² (B IOPLAN 2018). Abbildung 3 Zauneidechsennachweise Technologiepark Karlsruhe (aus: B IOPLAN 2018) Es ist davon auszugehen, dass flächendeckend Zauneidechsen vorkommen und die geeigne- ten Habitate besiedelt sind. Vögel Im Rahmen der Untersuchung konnten insgesamt 39 Vogelarten nachgewiesen werden. Von diesen ist bei 31 Arten mit einer Brut im Gebiet zu rechnen. Das Untersuchungsgebiet ist hin- sichtlich der Artenzahl als durchschnittlich einzustufen. Von der Habitatausstattung ist es als relativ strukturarm zu charakterisieren. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 11 Emch+Berger GmbH Tabelle 3 Nachgewiesene Vogelarten (farbig = planungsrelevante Arten, fett = Brutvö- gel) (aus: B IOPLAN 2017) Nr Art wiss. Name Anz. N Beob Max Status * Rote Liste EU- VRL G B-W D WVA 1 Amsel Turdus merula 23 22 2 BV § 2 Bachstelze Motacilla alba 3 2 2 BV § 3 Blaumeise Parus caeruleus 13 13 1 BV § 4 Buchfink Fringilla coelebs 4 4 1 BV § 5 Buntspecht Picoides major 2 1 2 BV § 6 Dohle Corvus monedula 2 1 2 NG 3 § 7 Dorngrasmücke Sylvia communis 11 11 1 BV V § 8 Elster Pica pica 9 7 2 BV § 9 Feldsperling Passer montanus 2 1 2 BV (U) V V § 10 Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla 1 1 1 BV § 11 Gartengrasmücke Sylvia borin 1 1 1 BV § 12 Garten- rotschwanz Phoenicurus phoe- nicurus 1 1 1 BV (U) V § 13 Gimpel Pyrrhula pyrrhula 1 1 1 BV V § 14 Girlitz Serinus serinus 11 11 1 BV V § 15 Grünspecht Picus viridis 3 3 1 BV (U) §§ 16 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 17 16 2 BV § 17 Haussperling Passer domesticus 80 18 10 BV V V § 18 Heckenbraunelle Prunella modularis 9 9 1 BV § 19 Klappergrasmü- cke Sylvia curruca 1 1 1 BV V § 20 Kohlmeise Parus major 24 23 2 BV § 21 Mauersegler Apus apus 5 1 5 NG V § 22 Mäusebussard Buteo buteo 1 1 1 NG §§ 23 Mönchsgrasmü- cke Sylvia atricapilla 31 30 2 BV § 24 Nachtigall Luscinia megarhynchos 23 23 1 BV § 25 Nilgans Alopochen aegyptiacus 3 1 3 NG 26 Rabenkrähe Corvus corone 37 11 16 BV § 27 Ringeltaube Columba palumbus 30 23 5 BV § 28 Rotkehlchen Erithacus rubecula 7 7 1 BV § 29 Saatkrähe Corvus frugilegus 1 1 1 NG V § 30 Sommergold- hähnchen Regulus ignicapillus 1 1 1 BV § 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 12 Emch+Berger GmbH 31 Sperber Accipiter nisus 1 1 1 NG §§ 32 Star Sturnus vulgaris 38 12 25 BV V § 33 Stieglitz Carduelis carduelis 3 2 2 BV § 34 Straßentaube Columba livia f. domes- tica 13 3 9 NG 35 Türkentaube Streptopelia decaocto 1 1 1 NG V § 36 Turmfalke Falco tinnunculus 4 3 2 BV V §§ 37 Wacholder- drossel Turdus pilaris 1 1 1 BV V § 38 Zaunkönig Troglodytes troglodytes 4 4 1 BV § 39 Zilpzalp Phylloscopus collybita 11 11 1 BV § Anz. = Anzahl Individuen, kumulativ; N Beob = Anzahl Beobachtungen; Max = Maximalzahl pro Beobachtung Status: BV – Brutvogel, NG – Nahrungsgast, DZ – Durchzügler, U – Umgebung RL = Rote Liste (BW: Rote Liste Baden-Württemberg (B AUER et al. 2016); D: Rote Liste Deutschland (GRÜNEBERG et al. 2015); WVA: Rote Liste wandernder Vogelarten Deutschlands (H ÜPPOP et al. 2012)) 0 = Bestand erloschen bzw. verschollen; 1 = Bestand vom Erlöschen bedroht; 2 = Bestand stark gefährdet 3 = Bestand gefährdet; V = Arten der Vorwarnliste; R = Arten mit geographischer Restriktion G = Gesetzlicher Schutz nach BNatSchG; § = besonders geschützt; §§ = streng geschützt EU-VRL = EU-Vogelschutzrichtlinie; I = Vogelart des Anhangs I; 4,2 = Vogelart geführt unter Artikel 4 Absatz 2 In den dominierenden Hecken und Gebüschen kommen Arten wie Mönchs-, Dorngrasmücke, Amsel, und Zaunkönig vor. Von den Einzelbäumen bieten nur wenige Möglichkeiten für Frei- und Höhlenbrüter, z.B. Star und Ringeltaube bzw. Girlitz und Turmfalke in den Koniferen. Le- diglich Kulturfolger wie Hausrotschwanz und Haussperling finden an den Gebäuden des Un- tersuchungsgebietes ausreichende Nist- und Brutmöglichkeiten. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 13 Emch+Berger GmbH Tabelle 4 Einschätzung des Vorkommens von planungsrelevanten Brutvogelarten (streng geschützt bzw. Rote Liste, fett markiert und farblich hervorgehoben in der vorhergehenden Tabelle) (nach Bioplan 2018) Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erläuterung zu Nachweispunkten Dorngrasmücke Sylvia communis Die Dorngrasmücke ist ein häufiger Brutvogel der Gebü- sche und Hecken im Gebiet. Feldsperling Passer montanus Der Feldsperling konnte einmal in der Nähe potenziell ge- eigneter Brutbäume nachgewiesen werden, vermutlich tritt er in Konkurrenz zu den übrigen Höhlenbrütern Star und Kohl-/Blaumeise. Gimpel Pyrrhula pyrrhula Gimpel konnten am Südwestrand des Gebietes nachge- wiesen werden, vermutlich brüten sie in diesem kleinen Wäldchen oder in den benachbarten Wäldern. Girlitz Serinus serinus Girlitze konnten häufig nachgewiesen werden, sie nutzen vermutlich die vereinzelt im Gebiet zu findenden Koniferen als Brutplatz. Haussperling Passer domesticus Haussperlinge brüten in den Bestandsgebäuden an der Emmy-Noether-Straße im Süden des Gebietes und den dort befindlichen Nistkästen. Klappergrasmücke Sylvia curruca Lediglich einmal nachgewiesen, aber möglicher Brutvogel der Gebüsche und Hecken. Star Sturnus vulgaris Für Stare sind einige alte Bäume mit Höhlen attraktiv. Sie brü- ten in den Bestandsgehölzen, sofern die Höhlen eine ausrei- chende Dimension aufweisen und nicht bereits durch Meisen besetzt sind. Daher sind für Stare CEF-Maßnahmen erforder- lich (siehe unten). Turmfalke Falco tinnunculus Für den Turmfalken besteht starker Brutverdacht in einer Ko- nifere am Westrand des Gebietes, hier gibt es auch starke Hinweise auf brütende Rabenkrähen (deren alte Nester häufig vom Turmfalken genutzt werden. Wacholderdrossel Turdus pilaris Lediglich einmal nachgewiesen, aufgrund der Komplexität der Bestandserfassung kann eine Brut jedoch nicht gänzlich aus- geschlossen werden. Allerdings liegen etwaige Brutplätze ver- mutlich nördlich des Gebietes im Bereich der Sportplätze. Fledermäuse Zur Untersuchung von Fledermausvorkommen auf den Flächen des Geltungsbereichs wurden folgende Untersuchungen durchgeführt: • Kontrolle des Gebäude- und Baumbestands auf potenzielle geeignete Quartiere und An- wesenheit von Fledermäusen • Erfassung der Fledermausaktivität mittels Ultraschalllaut-Aufzeichnungsgeräten • Begehung des Untersuchungsgebiet mit einem Handdetektor und Sichtbeobachtungen 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 14 Emch+Berger GmbH Es konnten insgesamt zwei Fledermausarten nachgewiesen werden. Tabelle 5 Nachgewiesene Fledermausarten (aus: Bioplan 2018). Art FFH-An- hang RL BW (2003) Bedeutung des Untersuchungsgebietes Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) IV 3 • Jagdgebiet • keine Hinweise auf Quartiere oder Wochenstuben Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) IV i • eventuell Jagdgebiet • keine Hinweise auf Quartiere oder Wochenstuben 3 = gefährdet; i = gefährdete wandernde Tierart (RL BW Braun & Dieterlen (2003)) Es konnten im gesamten Untersuchungsgebiet regelmäßig jagende Zwergfledermäuse (Pi- pistrellus pipistrellus) beobachtet werden. Insbesondere in einem Teilbereich des Untersu- chungsgebiets an der Emmy-Noether-Straße war die Aktivität außergewöhnlich hoch (vgl. Ab- bildung 4). Abbildung 4 Teilbereich des Untersuchungsgebietes mit ungewöhnlich hoher Fleder- mausaktivität (verändert nach B IOPLAN 2018) Große Abendsegler (Nytalus noctula) jagen meist in großer Höhe im freien Luftraum über Wäl- dern und Offenland, sodass das Untersuchungsgebiet höchstens einen Teilbereich des Ge- samtjagdgebietes darstellt. Insgesamt stellen die Hecken innerhalb des Geltungsbereichs wichtige Strukturen dar, wobei jedoch keine bedeutenden Transferwege nachgewiesen werden konnten. Hinsichtlich des 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 15 Emch+Berger GmbH Quartierpotenzials konnten nur wenige geeignete Baumhöhlen erfasst werden. Eine Kontrolle dieser erbrachte keine Hinweise auf Besatz der Quartiere, sodass für den Untersuchungszeit- raum ein Vorkommen von Quartieren baumbewohnender Arten ausgeschlossen werden kann. An den Gebäuden konnten keine ausfliegenden Fledermäuse beobachtet werden. Weiterhin konnten keine Hinweise auf Fledermauskolonien bzw. Wochenstubenquartiere festgestellt werden. Bedeutende Quartiere und Wochenstuben an den Gebäuden können für den Unter- suchungszeitraum demnach ausgeschlossen werden. Einzelquartiere sind jedoch potenziell möglich. Holzkäfer Bei der Begehung zur Erfassung von geeigneten Habitatstrukturen für Holzkäfer, wurden an einer Alteiche im Untersuchungsgebiet Fraßspuren des Heldbocks nachgewiesen. Von einer Besiedelung der genannten Eiche und möglicherweise von zwei benachbarten Eichen ist aus- zugehen. Ein Vorkommen weiterer europarechtlich streng geschützter Arten im Untersu- chungsgebiet kann aufgrund fehlender Habitatstrukturen ausgeschlossen werden (B IOPLAN 2018). 3.5.2.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Reptilien Baubedingt ist von einem erhöhten Tötungsrisiko der im Planungsraum nachgewiesenen streng geschützten Zauneidechse auszugehen. Im Zuge der Realisierung der geplanten Maßnahmen kommt es zu einer dauerhaften Flächen- inanspruchnahme von Lebensräumen für die Zauneidechse durch Versiegelung und Umge- staltung der Flächen. Der bisherige Lebensraum beträgt ca. 20.000 m² (B IOPLAN 2018). Die im Bebauungsplan vorgesehenen Grünflächen im Planungsraum können die Lebensraumfunk- tion der bestehenden Flächen nicht kompensieren. Daher ist durch die Realisierung des Be- bauungsplans von einem nahezu vollständigen Verlust des Lebensraums der Zauneidechsen und einer erheblichen Beeinträchtigung der streng geschützten Zauneidechse auszugehen. Für die Zauneidechse müssen somit Ersatzlebensräume (CEF-Flächen) mit einem Umfang von mindestens 2 ha bereitgestellt werden (B IOPLAN 2018). Im Vergleich zum planungsrechtlichen Ist-Zustand stellt die vorliegende Planung keine we- sentliche negative Veränderung dar, da der derzeit gültige Bebauungsplan keine Habitate von besonderer Bedeutung beinhaltet. Vögel Baubedingt ergeben sich durch An- und Abtransport von Materialien, die baubedingte Flä- cheninanspruchnahme sowie Lärm-, Scheuch- und Störwirkungen erhebliche Beeinträchti- gungen der Avifauna (Gebüsch- und Heckenbrüter). Durch die Realisierung der geplanten Maßnahmen werden die Gebüsche und Hecken, welche als Fortpflanzungs- und Ruhestätten fungieren größtenteils in Anspruch genommen. Die He- cken und Gebüsche im westlichen Randbereich des Planungsraums an der Hagsfelder Allee sollen als offener Hecken-Wald-Komplex erhalten werden. Es entsteht jedoch trotzdem ein erheblicher Lebensraumverlust bei Durchführung der Planung. Für die Hecken- und Ge- büschbrüter sind Hecken und Gebüsche (CEF-Flächen) mit einer Länge von mindestens 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 16 Emch+Berger GmbH 500 m anzulegen (BIOPLAN 2018). Sollte es zu Fällungen oder Rodungen von Einzelbäumen über 30 cm Durchmesser kommen, ist für jeden Baum ein Nistkasten als CEF-Maßnahme für entfallenden Brutplätze von besonders geschützten Arten wie Kohl- und Blaumeise aufzuhän- gen. In der 3. Änderung des Bebauungsplans wird die Fassadengestaltung mit Glas zugelassen. Hieraus entsteht bei großflächigen Glaselementen oder spiegelnden Flächen ein erhöhtes Tö- tungsrisiko für Vögel. Die damit verbundenen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG werden im Rahmen des Fachbeitrages Artenschutz abgeprüft. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplans ergibt sich eine geringfügige Verkleinerung des Grünflächenanteils im Vergleich zum bestehenden derzeit gültigen Bebaungsplan. Dies wird allerdings nicht als erheblich angesehen, da sich der Gestaltungsanspruch an die verbliebenen Grünflächen erhöht hat. Holzkäfer Im Vorentwurf der Festsetzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans werden die drei Eichen auf dem Flurstück Nr. 71896 als Brut- und Verdachtsbäume des Heldbocks ausgewiesen. Als Tabuflächen sind diese von jeglichen Eingriffen freizuhalten. Bei Einhaltung dieser Vermeidungsmaßnahme ist keine erhebliche Beeinträchtigung auf den im Planungsraum nachgewiesenen Heldbock anzunehmen. Fledermäuse Baubedingt ergeben sich durch An- und Abtransport von Materialien, sowie Lärm-, Licht-, Scheuch- und Störwirkungen erhebliche Beeinträchtigungen der Fledermäuse. Durch die Realisierung der geplanten Maßnahmen werden Nahrungshabitate, sowie Bäume und Gebäude entfernt, welche als Fortpflanzungs- und Ruhestätten fungieren können zerstört. Es entsteht ein erheblicher Lebensraumverlust bei Durchführung der Planung. Als Aus- gleich für entfallenden Jagdgebiete sollten neue Nahrungshabitate in Form von Wiesen ge- schaffen werden. 3.6 Schutzgut Landschaft Das Landschaftsbild ist die äußere, sinnlich-wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft. Die Betrachtung des Landschaftsbildes schließt alle wesentlichen Strukturen der Landschaft mit ein, sowohl natur- oder kulturbedingte, als auch historische oder aktuelle Struk- turen. Die Bewertung des Landschaftsbildes ist ein stark subjektiv geprägter Vorgang, in dem gesellschaftliche und individuelle Wertmaßstäbe von Bedeutung sind. Die Bewertung der Leis- tungsfähigkeit berücksichtigt vor allem die Funktion der Landschaft für die landschaftsbezo- gene Erholung. Für entfallende Bäume ab 30 cm Stammdurchmesser sind standortgerechte Arten in räumlicher Nähe in gleicher Anzahl zu pflanzen. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 17 Emch+Berger GmbH 3.6.1 Leistungsfähigkeit Die Flächen des Geltungsbereichs liegen innerhalb des Naturraums „Hardtebenen“ (LUBW 2017) und der Untereinheit „Karlsruher Hardt“ (NVK 2004a). Die Geländehöhen der Niederter- rasse (Hardt) variieren zwischen 110 und 120 m NN. Der bestehende rechtskräftige Bebauungsplan beinhaltet öffentliche Grünflächen in den Rand- bereichen des Plangebiets sowie zwei Grünzüge mit Binnenparks, welche vom Grünzug ent- lang der Emmy-Noether-Straße bis zur nordöstlichen Plangebietsgrenze verlaufen. Südlich grenzt die Kleingartenkolonie am Hirtenweg an, nordwestlich die Kleingartenkolonie Kohlplat- tenschlag. Nördlich des Geltungsbereichs befinden sich mit landwirtschaftlich genutzten Flä- chen im Gewann Blöße und Hirschäcker naturnahe Bereiche. Hinsichtlich der Bewertung der Landschaftsbildqualität und Erholungsfunktion besitzen die nach derzeit gültigem Bebauungsplan als Grünflächen ausgewiesenen Bereiche eine ge- ringe Bedeutung für die Landschaftsbildqualität und Erholungsfunktion. Die bebauten Flä- chen besitzen dahingehend eine nachrangige Bedeutung. 3.6.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die Änderung des Bebauungsplans sieht u.a. die Anpassung der zulässigen Wandhöhen von Gebäuden vor. Im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan erfolgt eine Erhöhung der zulässigen Wandhöhen insbesondere an den Rändern des Technologieparks zur Haid-und- Neu-Straße im Osten und den Grünflächen im Norden. Dies soll zur Adressbildung und bes- seren Außenwirkung beitragen. Das Umfeld des Technologieparks ist bereits stark geprägt durch Wohnbebauung in den an- grenzenden Stadtteilen Rintheim und Waldstadt, die Bebauung des KIT-Campus Ost sowie zwei Kleingartenanlagen unmittelbar angrenzend im Westen und Süden. Bestehende Ver- kehrstrassen tragen ebenfalls zu einer anthropogenen Überformung bei. Unter Berücksichtigung der landschaftlichen Einbindung und Gestaltung von Grünflächen in- nerhalb des Geltungsbereichs ist insgesamt nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Landschaftsbild auszugehen. 3.7 Schutzgut Biologische Vielfalt Daten zur biologischen Vielfalt liegen nur indirekt vor. Als Annäherung wird im Rahmen der Umweltprüfung die Biotopvielfalt (als Lebensraum für Tiere und Pflanzen) betrachtet und be- wertet. 3.7.1 Leistungsfähigkeit Die Flächen des Geltungsbereichs sind durch den rechtskräftigen Bebauungsplan überwie- gend als Bauflächen sowie öffentliche Grün- und Verkehrsflächen ausgewiesen. Es ist dem- nach von einem siedlungstypischen und daher weitestgehend strukturarmen Gebiet auszuge- hen, welches hinsichtlich der Biotopvielfalt eine geringe Bedeutung besitzt. Die faunistische Artenvielfalt auf den Flächen des Planungsraums ist als unterdurchschnitt- lich zu beurteilen. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 18 Emch+Berger GmbH 3.7.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Bebauungsplans ändert sich die Flächengrößenverteilung der einzel- nen Nutzungen (Baufläche, öffentliche Grünfläche, Verkehrsfläche) geringfügig. Der sied- lungstypische Charakter des Planungsraums bleibt jedoch bestehen. Die faunistische Arten- vielfalt ist somit als unterdurchschnittlich einzustufen. Im Vergleich zum rechtskräftigen Be- bauungsplan ergeben sich daher keine wesentlichen Änderungen und somit auch keine er- hebliche Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt. 3.8 Schutzgut Mensch Der Planungsraum wird hinsichtlich des Schutzgutes Mensch insbesondere unter Heranzie- hung der Leistungsfähigkeit der Landschaft im Hinblick auf die Erholungsnutzung, Wohnen und das Wohnumfeld bewertet. 3.8.1 Leistungsfähigkeit Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Landschaft im Hinblick auf die Erholungsnutzung berücksichtigt in erster Linie die Bedeutung des Planungsraums für die Naherholung, wobei neben der Ausstattung des Raumes vor allem die Erreichbarkeit als wertgebender Faktor zu- grunde gelegt wird. Die Flächen des Geltungsbereichs besitzen für das Schutzgut Mensch hinsichtlich der Erho- lungsnutzung eine untergeordnete Bedeutung. Im bestehenden rechtskräftigen Bebauungs- plan ist bereits eine bauliche Nutzung der Flächen vorgesehen, sodass dem Plangebiet keine Bedeutung für die Erholungsnutzung zugeordnet wird. Die unmittelbar südlich und westlich angrenzenden Kleingartenanlagen, welche außerhalb des Geltungsbereichs liegen, sind für die lokale Naherholung von allgemeiner Bedeutung (vgl. NVK 2011). 3.8.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die Flächen des Geltungsbereichs sind durch den rechtskräftigen Bebauungsplan bereits als Baufelder ausgewiesen und überplant. Dem Plangebiet wird lediglich eine untergeordnete bis keine Bedeutung für die Naherholung beigemessen. Durch die Änderung des Bebauungsplans kommt es somit zu keiner erheblichen Verschlechterung der Bedeutung des Planungsraums für die Erholungsnutzung. Hinsichtlich der Lärmbelastung ist durch die Änderung des Bebauungsplans jedoch von Aus- wirkungen durch Verkehrslärm auf das Schutzgut Mensch auszugehen, da die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 durch Verkehrsgeräusche überschritten werden (K URZ UND FISCHER GMBH 2019). Eine erhebliche Beeinträchtigung auf das Schutzgut Mensch kann durch Ergreifung geeig- neter Vermeidungsmaßnahmen (Absorbierende Fassadenverkleidung, Grundrissorientierung, passive Schallschutzmaßnahmen und Belüftungen) vermieden werden. 3.9 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 3.9.1 Leistungsfähigkeit Innerhalb des Planungsraums liegen keine bekannten geschützten Objekte der Baudenkmal-, Kunstdenkmal- und archäologischen Denkmalpflege. Sollten von der Wahl der Standorte ge- mäß §§ 2, 12 oder 28 DSchG geschützte Objekte der Bau und Kunstdenkmalpflege betroffen 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 19 Emch+Berger GmbH sein, so sind diese sofern sie Kulturdenkmaleigenschaften besitzen, als Kulturdenkmale zu behandeln. Ob diese Eigenschaften vorliegen ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe im jeweiligen Einzelfall abzuklären. Bei den infrage kommenden Objekten handelt es sich meist und insbesondere um Klein- und Flurdenkmale, wie zum Beispiel Bildstöcke, Wegkreuze, his- torische Grenzsteine oder auch Kapellen oder ältere Brückenanlagen. Sollten bei den Bauarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind die Bauarbeiten einzustellen und die Fundstelle dem Regierungspräsidium Karls- ruhe umgehend zu melden. 3.9.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Bebauungsplans sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut kul- turelles Erbe- und sonstige Sachgüter zu erwarten. 3.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Vor dem Hintergrund der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter sind im Zusammen- hang mit der 3. Änderung des Bebauungsplans insbesondere die Auswirkungen der Flächen- versiegelung und die damit zusammenhängenden Wechselwirkungen zwischen den Schutz- gütern relevant und zu berücksichtigen: Flächenversiegelung Unversiegelter Boden erfüllt neben den Bodenfunktionen weitere Funktionen in Bezug auf die Schutzgüter Wasser, Fläche, Tiere und Pflanzen, Mensch und Klima/Luft. Neben seiner Funk- tion als Wirkungskörper in Bezug auf die Bodenfunktionen und die Funktionen des Wasser- haushalts, dient er als Vegetationsstandort bzw. ist Voraussetzung für die Ausbildung geeig- neter Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Weiterhin hat er Bedeutung hinsichtlich der Schaf- fung geeigneter Erholungsräume für den Menschen sowie als klimaaktive Flächen. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplans kommt es zu einer geringfügigen Erhöhung der Flächenbilanz von Voll-/Teilversiegelung und Freiflächen. Insgesamt sind die Beeinträchtigun- gen im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan als gering bis maximal mittel einzustu- fen. Über die in den vorherigen Kapiteln beschriebenen Auswirkungen hinausgehende Wirkun- gen der Planung sind nicht zu erwarten. 3.11 Kumulationswirkung mit Vorhaben benachbarter Plangebiete Aktuell liegen im Umfeld der Planungsraums zur 3. Änderung des Bebauungsplans Technolo- giepark Vogelsand zwei weitere Planungen vor. 1. 2. Änderung des Bebauungsplans Technologiepark Vogelsand (Zufahrt Hirtenweg) 2. Planfeststellung Umfahrung des Stadtteils Hagsfeld mit Anbindung an den Technologie- park Nord Die 2. Änderung des Bebauungsplans Technologiepark Vogelsand (Zufahrt Hirtenweg) steht derzeit noch vor dem Auslegungsbeschluss. Es handelt sich hierbei um eine bereits vor der Bebauung des Technologieparks vorhandene Erschließung der Kleingärten, die gemäß den 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 20 Emch+Berger GmbH Festsetzungen des Bebauungsplanes „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ vom 12. März 1993 auch der bedarfsweisen Erschließung des Technologieparks als Notein- und ausfahrt dienen soll. Dieser bestehende Geh- und Radweg/Notein- und ausfahrt soll ausgebaut wer- den. Hierfür muss der Querschnitt von 11 auf 15,5 m verbreitert werden. Ansonsten bleibt der Bereich der dort festgesetzten Kleingärten unberührt. Für die Umfahrung des Stadtteils Hagsfeld bestehen derzeit mehrere Planvarianten. Die Plan- feststellung geht von einer geringeren Dimensionierung der Trasse ausgegangen. Somit ent- steht durch dieses Vorhaben voraussichtlich keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung. Insgesamt ist nicht von einer Kumulationswirkung mit benachbarten Vorhaben mit der Folge einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgütern auszugehen. 4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurch- führung der Planung (Basisszenario) Bei Nichtdurchführung der 3. Änderung des Bebauungsplans für den Technologiepark Karls- ruhe-Vogelsand“ wird die weitere Entwicklung der Flächen auf der Grundlage des rechtskräf- tigen Bebauungsplans erfolgen. Es kann festgestellt werden, dass auch bei Nichtdurchführung der Planung eine ungestörte Entwicklung des Naturraums auf den Flächen des Geltungsbe- reichs nicht erfolgen wird und die bisher unbebauten Flächen langfristig auch ohne die Planung ausgebaut werden. 5 Bilanzierung des Eingriffs Die Grundlage für die Eingriffs- / Ausgleichsbilanz bildet nicht der aktuelle Zustand des Pla- nungsraums, sondern der geplante Zielzustand nach derzeit gültigem Bebauungsplan. Das Ausmaß der Beeinträchtigung durch die Änderung des Bebauungsplans wird durch Ver- gleich der Flächenbilanz des Bebauungsplans von 1993 unter Einbeziehung derzeit rechts- kräftiger Änderungen mit der Flächenbilanz des Vorentwurfs zur 3 Änderung ermittelt. Der Kompensationsbedarf wird vom Umfang der unvermeidbaren Flächeninanspruchnahme in den naturschutzrelevanten Bereichen abgeleitet. Im Zuge von Änderungen am Bebauungsplan hat sich der Planungsraum im ursprünglichen Bebauungsplan von 1993 (39,36 ha umfassende) insgesamt um 8,83 ha verkleinert. Die Flä- chenbilanz wurde dementsprechend angepasst. Die Verkleinerung des Planungsraums resul- tiert im Wesentlichen aus der Herausnahme der Dauerkleingärten, der Bahnanlagen, sowie des Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße aus dem Planungsraum. Für das Bildungshaus Kon- rad-Zuse-Straße wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt. Der planungsrechtliche Ist-Zustand des Planungsraums sieht die Ausweisung von ca. 19,6 ha Sondergebiet Technologiepark, ca. 4,58 ha öffentliche Grünfläche, ca. 6,15 ha Verkehrsfläche und ca. 0,2 ha Wasserflächen vor. 5.1 Boden Vollständig versiegelte Flächen besitzen keine Bodenfunktionen und werden daher mit der Wertstufe 0 (0 ÖP/m²) bewertet. Dies gilt auch für von Gebäudeteilen überstandene Flächen, da hier aufgrund der oberflächlichen Vollversiegelung keine Bodenfunktionen mehr erfüllt wer- den. Flächen, welche durch Umlagerung und Abgrabung von Bodenmaterial anthropogen 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 21 Emch+Berger GmbH überformt wurden, werden mit der Wertstufe 1 (4 ÖP/m²) bewertet. Dies betrifft sowohl die Flächen, die im Zuge der Baumaßnahmen im direkten Umfeld der Gebäude neugestaltet wer- den, als auch die öffentliche Grünfläche, deren Untergrund in der Vergangenheit bereits anth- ropogen überformt wurde. Im derzeit gültigen Bebauungsplan sind Dächer von Gebäuden mit eine Wandhöhe von bis zu 9,8 m zu begrünen. Eine Dachbegrünung gilt als Minimierungsmaßnahme und wird bei einer Substratmächtigkeit von 10 cm mit dem Gewinn einer halben Wertstufe angerechnet (LUBW 2012). Dies entspricht einer Minimierung des Eingriffs um 2 ÖP/m² begrünter Dachfläche. Die Änderung des Bebauungsplans sieht eine Begrünung von mindestens 70 % der potentiell begrünbaren Dachflächen vor. Der planungsrechtliche Ist-Zustand besitzt nach den Berechnungen in Tabelle 6 einen Ge- samtwert von 780.200 Ökopunkten. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird der Ver- siegelungsgrad erhöht, die Gesamtfläche der extensiv begrünten Flachdächer jedoch eben- falls. Es ergibt sich durch die aktuelle Planung in Summe ein Defizit von insgesamt 160.200 Ökopunkten für den Boden. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 22 Emch+Berger GmbH Tabelle 6 Eingriffsbilanz Boden Boden Wertstufe Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Ökopunkte Planungsrechtlicher Ist-Zustand (Bebauungsplan 1993) Anthropogen überformte Böden 1 4 167.400 669.600 Völlig versiegelte Bodenfläche (abzüglich be- grünter Dachfläche) 0 0 82.600 0 Minimierungsmaßnahme extensiv begrüntes Flachdach 0,5 2 55.300 110.600 Bodenbewertung gesamt 305.300 780.200 Aktuelle Planung (3. Änderung) Anthropogen überformte Böden 1 4 111.700 446.800 Völlig versiegelte Bodenfläche (abzüglich be- grünter Dachfläche) 0 0 107.000 0 Minimierungsmaßnahme extensiv begrüntes Flachdach 0,5 2 86.600 173.200 Bodenbewertung gesamt 305.300 620.000 Bilanz -160.200 5.2 Biotoptypen Wie aus Tabelle 7 zu entnehmen ist, wurden für die als öffentliche Grünflächen ausgewiese- nen Bereiche und die Flächen zwischen Baugrenze und Verkehrsflächen der Biotoptyp Zier- rasen (33.80) angenommen. Begrünte Verkehrsflächen wurde mit dem Biotoptyp Kleine Grün- fläche (60.50) bewertet. Die begrünten Dächer werden gemäß des verfeinerten Biotopbewer- tungsverfahrens der Stadt Karlsruhe als bewachsenes Dach (60.55) bewertet. Hier wurde auf- grund mittlerweile höherer Standards in der aktuellen Planung ein höherer Wert angesetzt als für den planungsrechtlichen Ist-Zustand. Als Verkehrsflächen ausgewiesene oder von Gebäu- den bestandene Flächen (abzüglich begrünter Dachflächen) werden als völlig versiegelt (60.10 / 60.21) angesehen. Die Wasserflächen im bestehenden Bebauungsplan finden sich als na- turfernes Kleingewässer (13.92) in der Bilanzierung wieder. Der Wert der Einzelbäume richtet sich nach dem Stammumfang und dem Wertigkeit des Biotoptyps auf dem sich der Baum befindet. Bei einem angenommen Stammumfang von 70 cm und einem Standpunkt auf ge- ringwertigen Biotoptypen (z.B. Zierrasen) ergibt sich pro Baum ein Wert von 560 Ökopunkten. In den verschiedenen Grünstreifen, Binnenparks und entlang von Wegen festgesetzte Gebü- sche und Hecken wurden als Gebüsche mittlerer Standorte (42.20) angesehen. Die CEF-Flä- chen in der aktuellen Planung werden unterteilt in Heckenflächen für Vögel und als Eidechsen- habitate angelegte Grünflächen. Die Hecken werden als Gebüsche mittlerer Standorte (42.20) bewertet und für die Eidechsenhabitate wird von einer grasreichen ausdauernden Ruderalve- getation (35.64) ausgegangen. Eine CEF-Fläche für die Eidechsen im Norden, zwischen der öffentlichen Grünfläche zur Hagsfelder Allee und der öffentlichen Grünfläche zur Regenwas- serversickerung soll als Sandmagerrasen-Komplex (Sandrasen kalkfreier Standorte 36.62) hergestellt werden. Die Fläche umfasst ca. 2.200m². 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 23 Emch+Berger GmbH Tabelle 7 Zuweisung Biotoptyp nach ÖKVO und verfeinertem Biotopbewertungsver- fahren (S TADT KARLSRUHE, UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ 2017). Flächenausweisung B-Plan Biotoptyp nach ÖKVO Wertpunkte (ÖKVO) Wasserfläche Naturfernes Kleingewässer (13.92) 4 ÖP / m² Öffentliche Grünfläche, Private Grünflächen Zierrasen (33.80) 4 ÖP / m² Sondergebiet Technologiepark (Gebäu- degrundfläche nicht begrünter Dachanteil) Von Bauwerken bestandene Fläche (60.10) 1 ÖP / m Sondergebiet Technologiepark (begrünte Dachfläche) Bewachsenes Dach (60.55) 4 / 8 ÖP / m² Verkehrsfläche, Sonstige versiegelte Frei- flächen Völlig versiegelte Straße oder Platz (60.21) 1 ÖP / m² Verkehrsgrün Kleine Grünfläche 5 ÖP / m² CEF-Fläche (Zauneidechsen) Grasreiche ausdauernde Ruderalvege- tation (35.64) 11 ÖP / m² CEF-Fläche (Zauneidechsen) im Norden neben Konrad-Zuse-Straße Sandrasen kalkfreier Standorte (36.62) 31 ÖP / m² CEF-Fläche (Vögel) Gebüsch mittlerer Standorte (42.20) 16 ÖP / m² Einzelbaum Einzelbaum (45.30) Umfang x Wertigkeit Standpunkt Biotoptyp Tabelle 8 Eingriffsbilanz Biotoptypen Kürzel Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Ökopunkte Planungsrechtlicher Ist-Zustand (Bebauungsplan 1993) 13.92 Naturfernes Kleingewässer 4 2.000 8.000 33.80 Zierrasen 4 167.400 669.600 45.30 Einzelbäume 616 x 560 344.960 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche 1 19.100 19.100 60.21 Völlig versiegelte Straße oder Platz 1 61.500 61.500 60.55 Bewachsenes Dach 4 55.300 221.200 Biotopbewertung gesamt 305.300 1.324.360 Aktuelle Planung (3. Änderung) 33.80 Zierrasen 4 53.100 212.480 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 11 21.600 237.402 36.62 Sandrasen kalkfreier Standorte 31 2.200 68.200 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 16 4.500 72.000 45.30 Einzelbäume 592 x 560 331.520 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche 1 36.100 36.100 60.21 Völlig versiegelte Straße oder Platz 1 95.700 95.700 60.50 Kleine Grünfläche 5 7.800 39.000 60.55 Bewachsenes Dach 8 84.300 674.128 Biotopbewertung gesamt 305.300 1.766.544 Bilanz 442.184 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 24 Emch+Berger GmbH Für den planungsrechtlichen Ist-Zustand ergibt sich gemäß den Berechnungen aus Tabelle 8 ein Gesamtwert von 1.324.360 Ökopunkten für den Biotoptypbestand des derzeit gültigen Be- bauungsplans. Aus der aktuellen Planung geht ein Gesamtwert von 1.769.904 Ökopunkten hervor. Daraus resultiert ein Überschuss von 442.184 Ökopunkten für den Biotoptypenbe- stand. In Summe ergibt sich hinsichtlich des Ausgleichs zu Boden und Biotopen ein Überschuss von 281.984 Ökopunkten. 5.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nach- teiliger Auswirkungen 5.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Die naturschutzrechtlichen Regelungen (§ 15 BNatSchG) verpflichten den Verursacher eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen (Vermeidung); dies impliziert auch, unvermeidbare Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten (= Verringerung). Vermei- dungs- und Verringerungsmaßnahmen besitzen somit einen Vorrang vor den eigentlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Vorübergehende Flächeninanspruchnahme möglichst auf (teil-)versiegelten Flächen Baubedingt erforderliche Flächen (z.B. Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen) sind soweit möglich auf vorbelasteten Flächen anzulegen. Versiegelte bzw. teilversiegelte Flächen sind gegenüber unbefestigten Flächen zu bevorzugen. Hochwertige Biotope sind zu meiden. In Abhängigkeit von der Schwere der zu lagernden Materialien/Gerätschaften auf Baustellen- einrichtungs- und Lagerflächen müssen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Boden- gefüges Schutzmaßnahmen umgesetzt werden (z.B. Lagerung auf Kanthölzern). Nach Ende der Baumaßnahme werden die Flächen rekultiviert. Erhalt von Einzelbäumen Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Einzelbäume, welche in das Grünordnungskon- zept einbezogen werden können. Um eine Beeinträchtigung im Zuge der Baumaßnahmen auszuschließen, sind diese im Gelände zu markieren und mit einem Baumschutz zu versehen. Boden- und Grundwasserschutz Ein Befahren von Grünflächen mit schweren Maschinen ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Ober- und Unterboden sollen gemäß DIN 18.915 getrennt gelagert und mög- lichst in der Nähe des Entnahmeortes wieder eingebaut werden. Anfallendes Bodenmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwen- dung oder Behandlung zuzuführen. Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes „Hardtwald“ sind im Zuge der Baumaßnahme und des Betriebs die einschlägigen Regelwerke zum Grundwasserschutz einzuhalten. Gemäß Rechtsverordnung des Wasserschutzgebietes ist sicherzustellen, dass keine wasser- gefährdenden Stoffe in das Grundwasser gelangen und eine Verunreinigung des Grundwas- sers ausgeschlossen werden kann. Es ist darauf zu achten, dass biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe und Schalöle verwendet werden. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 25 Emch+Berger GmbH Bauzeitenbeschränkung bei der Rodung Durch die bauliche Entwicklung der Baufelder werden Gehölzrodungen notwendig. Diese sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und gemäß § 39 (5) BNatSchG nur im Win- terhalbjahr (Anfang Oktober – Ende Februar) durchzuführen. Ökologische Baubegleitung Es ist eine fachlich qualifizierte Ökologische Baubegleitung erforderlich. Diese kontrolliert die Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen hinsichtlich einer möglichst natur- und artenschutzverträglichen Bauausführung. Fassadenbegrünung Ungegliederte Fassaden mit mehr als 50 m² geschlossener Wandfläche, Parkhausfassaden und Stützmauern sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Alternativ ist vor die Fassade im Abstand von 10 m ein großkroniger standorttypischer Laubbaum zu pflanzen. Extensive Begrünung von Flachdächern Dachflächen der obersten Geschosse und der Staffelgeschosse sind zu begrünen. Ebenfalls zu begrünen sind die Dachflächen von Nebenanlagen. Der Anteil der Dachbegrünung darf hierbei nicht unter 70 % der Gesamtdachfläche liegen. Vogelfreundliche Außenfassaden Bei der Gestaltung der Außenfassaden ist eine vogelfreundliche Bauweise zu beachten. Große Glasflächen, die eine Durchsicht ermöglichen und in denen sich die umgebende Land- schaft spiegelt, sind zu vermeiden. Eine Nutzung halbtransparenter Materialien oder flächiger Markierungen (Streifen, Aufkleber) ist hierbei zielführend. (vgl. L FU 2014) Insektenfreundliche Außenbeleuchtung Für die neu zu errichtende Außenbeleuchtung sind nach unten abstrahlende Leuchtmittel zu nutzen, die UV-Strahlung emittieren. Hierzu zählen Natriumdampfhochdrucklampen oder LED-Lampen. Hierdurch kann die Anlockwirkung auf nachtaktive Insekten verringert werden. Ebenso sollten die Lampengehäuse vollständig gekapselt sein, um ein Eindringen von Insek- ten zu vermeiden. Artenschutz Zur Vermeidung und Minimierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind folgende Maßnahmen hinsichtlich der Tiergruppen Vögel, Reptilien, Feldermäuse und xylobionte Holzkäfer zu nennen: • Gehölzrückschnitte außerhalb der Brutzeit der ansässigen Avifauna und Fledermäuse (d.h. im Winterhalbjahr zwischen Anfang Oktober und Ende Februar). • Erhalt von Hecken- und Gebüschstrukturen für Gebüschbrüter. • Rodung von Wurzelstöcken und Eingriffe in den Boden nur während der Aktivitätszeit der Reptilien und nach erfolgreicher Vergrämung/Umsiedlung. • Errichtung eines Reptilienschutzzaunes zur Verhinderung des Einwanderns von Reptilien in das Baufeld nach der Baufeldfreimachung. • Erhalt von Brut- und Verdachtsbäumen des streng geschützten Heldbocks. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 26 Emch+Berger GmbH Absorbierende Fassadenverkleidung Mit einer absorbierenden Fassadenverkleidung an den Baukörpern, welche der Haid-und- Neu-Straße am nächsten liegen, würde eine Minderung der Reflexion bewirkt und somit die Pegelzunahme auf unter 2 dB begrenzt werden. Nach der 16.BImSchV wäre diese Pegeler- höhung nicht als wesentlich zu beurteilen (K URZ UND FISCHER GMBH 2019). Grundrissorientierung Gebäudegrundrisse sind so anzulegen, dass sich Aufenthaltsräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten orientieren. (K URZ UND FISCHER GMBH 2019). Schallschutzmaßnahmen Als passive Schallschutzmaßnahme wird bei Überschreitung der maßgeblichen Orientierungs- werte der DIN 18005 eine entsprechende Ausgestaltung der Außenbauteile von Aufenthalts- räumen vorgeschlagen (K URZ UND FISCHER GMBH 2019). Lüftungskonzept für Schlafräume In den von Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 18005 betroffenen Bereichen ist ein ausreichender Mindestluftwechsel durch technische Be- und Entlüftungssysteme oder Belüftung über eine schallabgewandte Fassade für Schlaf- und Kinderzimmer sicher zu stellen (KURZ UND FISCHER GMBH 2019). 5.3.2 Ausgleichsmaßnahmen Zum Ausgleich der nicht vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes können im naturschutz- sowie artenschutzrechtlichen Sinne die folgenden Maßnahmen dienen: • Aufwertung bzw. Anlage von Grünflächen von geeigneten Zauneidechsenlebensräumen als CEF-Maßnahme, durch Schaffung von Habitatstrukturen (Versteckmöglichkeiten, Winterquartiere, Nahrungshabitate) (B IOPLAN 2018). • Anlage von Hecken und Gebüschen für Gebüschbrüter als CEF-Maßnahme. Dabei sollte ein 1:2-Ausgleich erfolgen, um dem mit einer Neuanpflanzung einhergehenden time-lag (Zeit bis zur optimalen Ausprägung) begegnen zu können (B IOPLAN 2018). • Aufhängen von 10 Nistkästen für den Star als CEF-Maßnahme (B IOPLAN 2018). • Aufhängen von Nistkästen als Ersatz für entfallende Brutplätze von besonders geschütz- ten Arten wie Kohl- oder Blaumeise als CEF-Maßnahmen entsprechend der Anzahl zu fällender Bäume ab einem Durchmesser von 30 cm (B IOPLAN 2018). 6 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Ab- fällen und Abwässern Die 3. Änderung des Bebauungsplans sieht die Kombination von Dachbegrünung und Solar- energetischer Nutzung vor. Dies leistet einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz, indem erneuerbare Energien verstärkt genutzt werden und gleichzeitig der Energiebedarf gesenkt wird. Die Änderung des Bebauungsplans hat im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungs- plan keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der auftretenden Emissionen. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 27 Emch+Berger GmbH Der sachgerechte Umgang mit Abfall und dessen Entsorgung wird durch Einhaltung der je- weils gültigen Satzungen der Stadt Karlsruhe sichergestellt. Die Abfallentsorgung ist über die bestehende und geplante Erschließung gesichert. In den Festsetzungen sind zudem unter an- derem die Lage und Beschaffenheit der Standplätze für Abfallbehälter sowie nötiger Zuwe- gungen geregelt. Die Entwässerung wird ebenfalls durch die jeweils gültige Fassung der entsprechenden Sat- zung der Stadt Karlsruhe geregelt. Im Zuge der Baumaßnahmen rückzubauende Kanäle wer- den im öffentlichen Bereich fachgerecht zurückgebaut bzw. verdämmt. Anfallendes Nieder- schlagswasser wird direkt in entsprechend dimensionierte Versickerungsmulden eingeleitet. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in das Grundwasser gelangen und eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann. Ebenso sind biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe und Schalöle zu verwenden. Durch die Änderung des Bebauungsplans ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der betrieblich oder im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Abfälle oder Abwässer. 7 Planungsalternativen Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Änderung eines gültigen Bebauungsplans. Das Vorhaben kann dementsprechend nicht an einer anderen Stelle durchgeführt werden. Mögli- che Alternativen könnten dementsprechend nur unterschiedliche Ausgestaltungen des gülti- gen Bebauungsplans darstellen, bei denen es sich jedoch nicht um Vorhaben handelt, die aus naturschutzfachlicher Sicht mit einer nennenswerten geringeren Beeinträchtigung verbunden sein können. 8 Schwierigkeiten und Kenntnislücken Die Angaben im Umweltbericht beziehen sich auf das vorhandene Daten und Kartenmaterial, die für diesen Raum verfügbar sind. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen wurde auf Erhebungen zurückgegriffen, die von der G ESELLSCHAFT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND UMWELTPLANUNG (BIOPLAN) im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung durchgeführt wurden. Da der derzeit gültige Bebauungsplan nicht in digitaler Form vorliegt, wurden zu ermittelnde Informationen so gründlich wie möglich dem analog vorliegenden Plan oder den Festsetzungen und Begründungen entnommen. 9 Überwachung (Monitoring) Die zuständige Gebietskörperschaft hat gemäß § 4c BauGB die Pflicht, erhebliche Umwelt- auswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten können, zu überwa- chen (Monitoring). Die Überwachungsmaßnahmen dienen dazu, erhebliche nachteilige und unvorhergesehene Umweltauswirkungen frühzeitig zu erkennen und ggf. geeignete Maßnah- men zur Abhilfe ergreifen zu können. Dieses so genannte Monitoring umfasst auch die Be- obachtung, Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt. Die dauerhafte Sicherung der Funktionsfähigkeit und Pflege der CEF-Flächen für die Zau- neidechse ist durch ein Monitoring im Abstand von 1, 2 und 3 Jahren ab Eingriff zu überprüfen (B IOPLAN 2018). 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 28 Emch+Berger GmbH Ein alljährliches Monitoring der Vogel und Fledermaus Nistkästen im Spätjahr inklusive Reini- gung für den Zeitraum von 3 Jahren nach Aufhängung wird empfohlen. Danach ist lediglich eine Reinigung erforderlich (B IOPLAN 2018). 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 29 Emch+Berger GmbH 10 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Stadt Karlsruhe möchte die 3. Änderung des Bebauungsplans „Technologiepark Karls- ruhe-Vogelsand“ vornehmen. Die bauliche Dichte soll erhöht werden und die Erschließung des Technologieparks durch Änderungen im Straßenverlauf verbessert werden. Gleichzeit sollen die Ansprüche an die Freiraumgestaltung angehoben werden. Damit soll der großen Nachfrage nach gewerblichen Flächen in Karlsruhe im urbanen Bereich Rechnung getragen werden. Der Umweltbericht soll Bürger, Verwaltung und politische Entscheidungsträger über die Um- weltauswirkungen des vorliegenden sachlichen Teilflächennutzungsplanes informieren. Gem. § 2 Abs. 4 BauGB i. d. F. vom 21.12. 2006, ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Sie ermittelt die durch die angestrebte 3. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Karlsruhe bedingten, voraussichtlichen erheblichen Umweltaus- wirkungen. Der geplante Technologiepark in Karlsruhe Rintheim wurde hinsichtlich ihrer Um- weltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG überprüft, beschrieben und bewertet. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans der Stadt Karlsruhe sind unter Maßgabe der Um- setzung von Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden. Dies gilt unter Entwicklung und Umsetzung angemessener Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung sowie hinsicht- lich des speziellen Artenschutzes. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 30 Emch+Berger GmbH 11 Literaturverzeichnis BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (LFU) (2014): Vogelschlag an Glasflächen vermeiden. UmweltWissen-Natur. B IOPLAN – GESELLSCHAFT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND UMWELTPLANUNG (2018): Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Vorhaben „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsang, 3. Änderung“. Stand: 4. Dezember 2017. B RAUN M. & DIETERLEN, F. (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. K URZ UND FISCHER GMBH (2019): Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen durch und auf das Bebau- ungsplangebiet „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“ in Karlsruhe Rintheim. Stand 6. März 2019. L ANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2010): Bodenschutz 23 – Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit, Leitfaden für Planun- gen und Gestattungsverfahren. Referat 22 – Boden. Stand 2010, 2., völlig überarbeitete Neu- auflage der Veröffentlichung des Umweltministeriums Baden-Württemberg (1995), Heft 31 der Reihe Luft Boden Abfall. L ANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2012): Bodenschutz 24 – Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Stand 2012, überarbeitete Auflage. L ANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2017): Daten und Kartendienst der LUBW (online abgerufen unter: http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/pages/home/wel- come.xhtml) L ANDESAMT FÜR GEOLOGIE, ROHSTOFFE UND BERGBAU BADEN-WÜRTTEMBERG (LRGB) (2017): LRGB-Kartenviewer. (online abgerufen unter: http://maps.lgrb-bw.de/) N ACHBARSCHAFTSVERBAND KARLSRUHE (NVK) (2004a): Landschaftsplan 2010. (online abgerufen unter: http://www.nachbarschaftsverband-karlsruhe.de/b2/landschaft_2010.de) N ACHBARSCHAFTSVERBAND KARLSRUHE (NVK) (2004b): Flächennutzungsplan 2010. (online abgerufen unter: http://www.nachbarschaftsverband-karlsruhe.de/b2/fnp_2010.de) N ACHBARSCHAFTSVERBAND KARLSRUHE (NVK) (2011): Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht April 2019 31 Emch+Berger GmbH R EGIONALVERBAND MITTLERER OBERRHEIN (RVMO) (2002): Regionalplan vom 13. März 2002. S TADT KARLSRUHE (1993): Bebauungsplan Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand. S TADT KARLSRUHE (2006): Rechtsverordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich des von den Stadtwerken Karlsruhe GmbH auf Gemarkung Karlsruhe betriebenen Wasserwerkes „Harstwald“. Online abgerufen unter: https://web1.karlsruhe.de/Stadt/Stadtrecht/s-6-5-2.php S TADT KARLSRUHE UMW ELT- UND ARBEITSSCHUTZ (2017): Verfeinertes Biotopbewertungsverfahren der Stadt Karlsruhe Umwelt- und Arbeitsschutz (Hrsg.). Gemeinsam erarbeitet mit dem Institut für Botanik und Landschaftskunde (Thomas Breunig), Karlsruhe. U MWELTBUNDESAMT (2018): Anhaltender Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrszwecke, online abgerufen unter: https://www.umweltbundesamt.de/daten/flaeche-boden-land-oekosysteme/flaeche/siedlungs- verkehrsflaeche#textpart-1, Abrufdatum: 29.10.2018. L AUFER H. (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen. Naturschutz und Landshaftspflege Baden-Württemberg Band 77. Hrsg. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW).
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STADTPLANUNGSAMT: KARLSRUHE, 07.07.2017 BEBAUUNGSPLAN STADT KARLSRUHE RINTHEIM M. 1:1000 Technologiepark Karlsruhe - Vogelsand - 3. Änderung - ENTWURF - ab .....................am ....................am ....................vom 15.04.19 bis 17.05.19am 26.03.2019am 26.03.2019 (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB,manns Einsicht bereitgehaltenBeim Stadtplanungsamt zu jeder-BekanntmachungBauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit derIn Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4OberbürgermeisterDr. Frank MentrupKarlsruhe, ....................vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermitDer Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung desSatzungsbeschluss gemäß§ 74 Abs. 7 LBO§ 3 Abs. 2 BauGB,Öffentliche Auslegung gemäß§ 74 Abs. 7 LBOgemäß § 3 Abs. 2 BauGB,und AuslegungsbeschlussBilligung durch den Gemeinderat§ 2 Abs. 1 BauGBAufstellungsbeschluss gemäß§ 10 Abs. 1 BauGB undausgefertigt.§ 74 Abs. 7 LBO§ 74 Abs. 7 LBO) Fassung vom: 14.06.2019 Öffentliche Grünfläche, GrünanlagenÖffentliche Parkierungsfläche Zu pflanzende Bäume Baugrenze Z E I C H E N E R K L Ä R U N G Gehweg P Straßenbegrenzungslinie Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung 2. Örtliche Bauvorschriften nach LBO 3. Sonstige Planzeichen Öffentliche Verkehrsfläche Bäume entfallend Zu erhaltende Bäume Sondergebiete 1-3 SO 1-3 Geh- und Radweg Regenwasserversickerung - Wandhöhe als Höchstmaß in Metern WH 18,5 Stg Fläche für Versorgungsanlagen - Elektrizität Öffentliche Verkehrsfläche, Verkehrsgrün siehe Einschrieb Staffelgeschoss (Baumscheiben) für die Regelung des Wasserabflusses Umgrenzung für Flächen für private Stellplätze St Anpflanzung Gehölze (CEF-Maßnahmen) Ein- und Ausfahrt Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft lr Leitungsrecht zugunsten der Ver- u. Entsorgungsträger GRZ = Grundflächenzahl CEF - BrutvögelCEF - Eidechsen Baumschutz RV V Baulinie Sondergebiet 2, Bereiche 1-3 SO 2, B1-3 GFZ = Geschossflächenzahl (Hinweis: Ergänzend zur Planzeichnung gelten die schriftlichen Festsetzungen) G G+R 1. Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB G+R G+R G+R G+R G+R RV RV RV G R St StSt St St P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P G+R St P P P P G P P P P VVVVVV lr RV RV G+R P P G+R RV V V V V V V V V P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P RV RV St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St 6,00 2,20 2,30 2,20 2,30 15,00 2,50 2,00 6,00 2,00 2,50 12,70 2,30 2,20 6,00 2,20 15,00 2,50 2,00 6,00 4,50 3,00 2,50 2,00 6,00 2,00 2,50 5,50 6,00 4,50 6,00 3,00 6,00 3,30 4,50 6,30 2,00 2,50 2,25 2,25 3,30 6,30 2,50 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 2,50 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 2,50 2,50 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 3,50 3,50 3,50 3,50 5,00 5,00 5,00 5,00 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,00 6,00 4,50 3,00 5,00 5,00 2,30 2,20 6,00 2,20 2,30 2,50 2,50 6,00 3,00 3,00 2,50 3,00 20.00 20.00 4,50 5,50 4,50 5,50 2,00 6,00 4,50 3,00 2,50 2,00 6,50 2,00 2,50 2,00 2,50 2,00 6,30 2,50 2,00 4,00 33,00 33,00 2,50 6,30 4,30 3,50 5,00 2,30 4,50 3,00 2,50 2,50 2,00 6,00 4,50 3,00 6,00 3,00 3,00 3,00 2,00 6,00 2,00 2,50 2,50 2,00 2,50 4,50 4,50 6,00 3,00 6,00 4,00 2,30 2,30 2,30 2,30 2,50 2,50 2,50 4,80 4,00 4,00 4,00 4,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 3,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 5,00 2,50 2,00 6,00 5,00 2,30 5,00 2,30 2,50 2,00 6,00 4,50 3,00 2,50 2,00 6,00 4,50 3,00 0,00 4,50 2,50 2,00 6,00 4,50 3,00 P P P P 2,50 6,00 2,00 2,50 3,50 St St St St St St St St P P P 5,00 2,50 6,00 2,00 2,50 3,50 3,8 3,8 3,5 4,0 2,4 2,4 1,5 2,0 1,2 1,3 2,4 2,0 1,7 1,7 1,2 1,2 1,7 1,2 1,1 1,5 1,2 1,6 1,6 2,0 1,2 2,0 1,9 1,9 1,8 1,2 1,7 1,7 5,00 WH 18,5 + Stg WH 18,5 + Stg WH 18,5 + Stg 2,00 2,0 2,0 P P P P P P P 5,00 5,50 5,00 5,50 P 18,60 8,10 5,00 15,00 4,50 V Liegenschaftsamt gefertigt am 18.01.2017
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Niederschrift 1. Plenarsitzung des Gemeinderates 23. Juli 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 7 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karlsruhe-Rintheim: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2019/0657 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die zum Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karlsruhe-Rintheim (Fassung 4. April 2019) vorgetragenen Anregungen bleiben nach Maßgabe des vorliegenden Planentwurfes vom 7. Juli 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2019 und den ergänzenden Erläuterungen zu diesem Beschluss unberücksich- tigt. Das Bürgermeisteramt wird beauftragt, den Betroffenen das Ergebnis der Entschei- dung mitzuteilen. 2. folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karlsruhe-Rintheim Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungs- plan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karlsruhe-Rintheim, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. – 2 – Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 7. Juli 2017 in der Fassung vom 14. Juni 2019, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvor- schriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: Bei 45 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf: Der Planungsausschuss hat sich am 11. Juli mit dem Bebauungsplanentwurf befasst. Es wurde über inhaltliche Änderungen der Planung zwischen dem Auslegungsbeschluss vom 26. März und der öffentlichen Auslegung informiert, sowie über die im Rahmen der öffent- lichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen. Sie wissen, das Ganze ist ein langer Prozess, wo wir versucht haben, die neuen Anforderungen an alte Planungen für den Technologiepark voranzubringen. Das Ganze war als Projekt Technologiepark Karlsruhe reloaded auch schon intensiv in der Diskussion. Der Satzungsbeschluss schafft damit die rechtliche Grundlage zur Umsetzung vieler bereits projektierter Bauvorhaben. Damit könn- ten wir jetzt gleich in den Satzungsbeschluss einsteigen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Wir haben uns in unserer neuen Fraktion diese Frage nicht leicht gemacht. Aber wir sind zum Schluss gekommen, dass wir nicht zustimmen können. Was uns stört, ist, dass die bauliche Dichte um bis zu 1/4 erhöht wird, es aber trotzdem nicht möglich ist, den Grundstücksbesitzern das Zugeständnis abzuringen, auf die privaten Parkplätze direkt neben der Straße zu verzichten. Wir haben ein Problem damit, dass Zu- fahrten – wilde Zufahrten zwar, aber welche, die bisher genutzt wurden – geschlossen werden und dann nur noch zwei Zufahrten bestehen. Eine davon zwar als Feuerwehrzu- fahrt, aber dennoch benutzt. Diese führt direkt durch den südlich angrenzenden Kleingar- tenverein, direkt am Vereinsheim vorbei. Wir wissen, dass in einem weiteren Bebauungs- plan geplant ist festzulegen, dass es eine Anbindung geben wird im Norden. Wir sind aber der Meinung, dass man das zuerst beschließen müsste, bevor man in diesem Bereich be- schließt, noch weitere Gebäude hinzustellen und noch mehr Verkehr zu holen, wohlwis- send, dass ein Teil dieses Verkehr direkt an dem Kleingartenverein vorbeifließen wird. Des- wegen können wir leider nicht zustimmen. Der Vorsitzende: Gestatten Sie mir den Hinweis, dass wir auch auf der Grundlage des alten Bebauungsplans durchaus hier noch weitere Gebäude hätten errichten können. Von daher löst dieser Bebauungsplan grundsätzlich keine Bautätigkeit aus, sondern die hätte es durchaus schon geben können. Sie ist nur jetzt sinnvoller in der Weiterentwicklung des Gebietes gefasst. Allen Bauherren dort ist im Moment klar, dass es genau diese Problembe- – 3 – reiche gibt. Aber hier sind wir auf gutem Weg, dass wir doch noch über eine nördliche Zu- fahrt miteinander weiter planen und auch ins Gespräch kommen. Es wäre für uns aber im Moment auch nicht vertretbar, grundsätzlich mögliche Bauvorhaben dadurch aufzuhalten, dass man jetzt einen Bebauungsplan nicht verändert oder womöglich sogar keine weitere Bebauung zulässt. Das passt übrigens auch nicht zu unserer Werbung und allem, was wir in den letzten Jahren gemacht haben. Insofern ist es dann eben so. Aber ich würde Ihnen heute trotzdem Zustimmung empfehlen. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Wir kennen die Problematik. Das ganze Haus kennt die Problematik mit den Kleingärten. Es wurde auch vom Kleingartenbeirat angesprochen und diskutiert. Trotzdem sieht meine Fraktion für heute, dass wir dieser Vorlage so zu- stimmen. Denn, wie schon gesagt wurde, eine weitere Zufahrt im Norden des Technolo- gieparks ist angedacht. Ich denke, das wird nicht erst am St. Nimmerleinstag sein, sondern absehbar. Von daher können wir heute diesen Beschluss so mittragen und glauben nicht, dass wir uns letztendlich auf Dauer gesehen gegen die Kleingärtner und Schrebergärtner wenden. Stadtrat Ehlgötz (CDU): Volle Zustimmung der CDU-Fraktion zum vorliegenden Bebau- ungsplan. Wir haben über Jahrzehnte daran gearbeitet, dass wir soweit gekommen sind, wie wir heute sind. Ich glaube, das ist eine Entwicklung für die gesamte Stadt. Es ist eine Entwicklung für den Wirtschaftsstandort Karlsruhe und deshalb volle Begrüßung. Aber eines, Herr Oberbürgermeister, erlauben Sie mir zu sagen zur Anbindung der nördli- chen Straße. Sie wissen, von welcher Straße wir reden, wir hatten am Donnerstagabend noch einmal darüber geredet in Hagsfeld. Wir brauchen den Autobahnanschluss, wir brau- chen die Verlängerung der jetzigen Nordtangente. Denn die verkehrlichen Situation wird dort katastrophale Auswirkungen haben, wenn wir nicht dies parallel planen, wenn wir jetzt nicht gemeinsam und geschlossen an eine Weiterführung dieser Straße gehen. Des- halb: Trotzdem heute volle Zustimmung. Stadtrat Wenzel (FW|FÜR): Die Entscheidung heute für die Bebauungsplanauslegung ist keine Entscheidung gegen die Zukunft und das Betreiben der Kleingärten. Es ist eine Ent- scheidung für die Zukunft und die Weiterentwicklung des Technologieparks. Wir alle wis- sen, dass die Entwicklung der nördlichen Anbindung der Umfahrung im Osten von Hags- feld und Rintheim kommen wird. Deshalb werden wir das auch mittragen. Wir werden sehen, dass sich dieses Gebiet weiter entwickeln wird. Das Thema Kleingartendurchfahrt wird an anderer Stelle hier im Gemeinderat diskutiert. Stadtrat Zeh (SPD): Auch volle Zustimmung von der SPD. Ein Wort noch zum Kollegen Dr. Schmidt: Ein Nein zu diesem Bebauungsplan heißt ein Nein zu mehr Arbeitsplätzen. Denn 30 % mehr Gebäudefläche für bedeutet auch 30 % mehr Arbeitsplätze. Ein Nein bedeutet auch, Sie wollen irgendwo anders ein Ackergelände versiegeln für weitere Indust- rieansiedlung. Denn wir haben auch das Problem der Nachverdichtung. Wir wissen jetzt, wohin die AfD steuert. Wir stimmen hier voll zu für mehr Arbeitsplätze und für weniger Versiegelung, weil die Gebäude flexibler und höher gebaut werden können. Wir sind auch der Meinung, wie Kollege Ehlgötz eben angeführt hat, eine Zufahrt aus dem Nordbereich mit Autobahnanschluss ist notwendig, ist auch schon in der Planung. Ich glaube, das ist ein eigenständiges Verfahren. Wir sind hier schon beim Satzungsbeschluss. Aber wir sind auch für die Nordanbindung des Technologieparks. In diesem Sinne stimmen wir ab. – 4 – Stadtrat Honné (GRÜNE): Wir sind immer dafür, wenn sowieso Gelände versiegelt wird, das dann auch möglichst auszunutzen. Insofern sind wir grundsätzlich für möglichst hohes Bauen, soweit es verträglich ist für die Umgebung. Das sehen wir hier gewährleistet. Des- halb können wir dem Bebauungsplan so zustimmen. Wir hatten auch unsere Probleme mit den vielen Parkplätzen im öffentlichen Raum. Da haben wir uns im Planungsausschuss auch dafür eingesetzt, dass das reduziert wird, muss- ten uns dann aber überzeugen lassen, dass es nicht mehr geht, weil alles schon soweit fortgeschritten ist und daran nichts mehr zu ändern ist. Deshalb können wir dem Plan so zustimmen, auch wenn uns Einzelheiten nicht gefallen. Auch bei der Photovoltaik hätten wir uns mehr gewünscht. Aber auch dafür war es schon zu spät. Der Vorsitzende: Mir ist noch einmal wichtig, dass in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entsteht, bisher kann man da nicht bauen, und jetzt lösen wir eine Bauwelle aus. Es gibt dort interessante Projekte, denen durch das, was wir jetzt verändern, eine höhere Flexibili- tät und eine bessere Ausnutzung der Fläche ermöglicht wird. Es werden aber auch noch ein paar andere Dinge dort geregelt. Also auch dringend erforderliche Infrastrukturmaß- nahmen, an die man vor Jahren noch nicht gedacht hat, werden jetzt durch diesen Bebau- ungsplan ermöglicht. Von daher ist es eine sinnvolle Weiterentwicklung. Natürlich wird jeder weitere Bau auch die Zufahrtsproblematik erhöhen. Das wäre aber auch so, wenn wir den Bebauungsplan nicht verändert hätten. Nicht in dem Maße, aber von der Tendenz her ist es heute schon so. Da kommen wir jetzt noch stärker in die Erfordernis hinein, die An- bindung im Norden dann auch zu realisieren. Dann kommen wir jetzt zum Beschluss. Ich bitte um Ihr Votum. – Das ist eine mehrheitliche Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. August 2019