Förmliche Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen bei den gewählten Mitgliedern des neuen Ortschaftsrats
| Vorlage: | 2019/0638 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 27.06.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 10.07.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0638 Stadtamt Durlach Förmliche Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen bei den gewählten Mit- gliedern des neuen Ortschaftsrates Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 10.07.2019 1 x Beschlussantrag Gemäß § 72 i.V.m. § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) stellt der Ort- schaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ort- schaftsrates fest, ob ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 - 4 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Gemäß § 72 i.V.m. § 29 Abs. 5 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) stellt der Ort- schaftsrat nach regelmäßigen Wahlen vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Ort- schaftsrates fest, ob ein Hinderungsgrund nach § 29, Abs. 1 - 4 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat vorliegt. Allen am 26. Mai 2019 gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates ist der Wortlaut des § 29 GemO mitgeteilt worden. Nach den daraufhin von allen 22 Ortschaftsräten abgegebenen Erklä- rungen liegt in keinem Falle ein Hinderungsgrund für den Eintritt in den Ortschaftsrat vor. Beschluss: Der Ortschaftsrat in seiner Zusammensetzung vor der Wahl am 26. Mai 2019 stellt hiermit gem. § 29 Abs. 5 GemO fest, dass bei den nachstehend aufgeführten 22 neu gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrates ein Hinderungsgrund nach § 29 Abs. 1 - 4 GemO für den Eintritt in den Ortschaftsrat nicht vorliegt: Böhler-Friess, Doris CDU Bruker, Hartmut AfD Frey, Elke B‘90/ DIE GRÜNEN Ginder, Anna DIE LINKE Griener, Michael CDU Henkel, Roswitha CDU Kehrle, Andreas CDU Klingert, Sonja B‘90/ DIE GRÜNEN Köster, Ralf B‘90/ DIE GRÜNEN Malisius, Günther FDP Müller, Dirk CDU Dr. Noé, Stefan FDP Oppelt, Susanne SPD Pötzsche, Martin B‘90/ DIE GRÜNEN Dr. Rausch, Jan-Dirk SPD Ricken, Elena B‘90/ DIE GRÜNEN Ruf, Johannes B‘90/ DIE GRÜNEN Siebach, Herbert SPD Stolz, Christina B‘90/ DIE GRÜNEN Dr. Wagner, Ulrich B‘90/ DIE GRÜNEN Wenzel, Jürgen Freie Wähler Yesil, Zahide Freie Wähler