Lärmaktionsplanung - Weitere Maßnahmen aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes

Vorlage: 2019/0556
Art: Anfrage
Datum: 28.05.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Wolfartsweier
Erwähnte Stadtteile: Wolfartsweier

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wolfartsweier (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 04.06.2019

    TOP: 3

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • ORS_Anfrage_SPD_Lärmaktionsplan
    Extrahierter Text

    Anfrage SPD-Ortschaftsratsfraktion vom 29.03.2019 Gremium Termin TOP Öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates 04.06.2019 3 Lärmaktionsplanung - Weitere Maßnahmen aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichthofes Ende 2018 Sachverhalt: Den Unterlagen des Gemeinderates zur Sitzung am 26.03.2019 sind nachfolgende Sachverhalte zu entnehmen, welche weitere Fragen aufwerfen. Aufbauend auf dem Urteil des VGH erfolgt die Neufassung des „Kooperationserlass- Lärmaktionsplanung“ vom 29. Oktober 2018 zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg (MV). Das aktuelle Gerichtsurteil in Verbindung mit der Neufassung des „Kooperationserlass Lärmaktionsplanung“ vom 29. Oktober 2018 fordert die Gemeinden auf, Lärm- und Belastungssituationen vor Ort genau zu erfassen, mögliche Maßnahmen zu entwickeln und gegenüberzustellen und im Rahmen einer Gesamtwirkungsanalyse diejenigen Maßnahmen festzulegen, mit denen die größtmögliche Lärmentlastung unter Beachtung widerstreitender Interessen wie beispielweise der Verkehrsfunktion einer Straße erreicht werden kann. Lärmaktionspläne, die diese Anforderungen beachten, sind nach dem nun vorliegenden Urteil des VGH für die Verwaltungsbehörden verbindlich und ein wirksames Instrument für mehr Lärmschutz. Durch das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Lärmaktionsplanung an Straßen werden die Lärmaktionspläne der Städte und Gemeinden gestärkt. Die Festsetzung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen, wie beispielsweise Geschwindigkeitsbeschränkungen, werden erleichtert. Auch die Stadt Karlsruhe hat als Ballungsraum mit mehr als 250.000 Einwohnern gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Lärmaktionspläne aufgestellt, mit dem Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Hierfür sind gemäß §47e BImSchG die Gemeinden selbst zuständig. Die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes wurde in der Gemeinderatssitzung am 19. Juli 2016 beschlossen. Das darin enthaltene Maßnahmenpaket zur Lärmminderung wird kontinuierlich umgesetzt. Nach dem Urteil des VGH werden nun neue Möglichkeiten zur Lärmminderung hinsichtlich weiterer Straßenabschnitte mit Geschwindigkeitsbeschränkungen im Stadtgebiet überprüft. Bislang bilden nur Berechnungen die Grundlage des Lärmaktionsplanes, gemäß Anhang 2 der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (Richtlinie der Europäischen Parlaments) werden aber als Bewertungsmethoden für Lärmindizes (Lden- und Lnight-Werte) entweder Berechnungen oder Messungen (am Messpunkt) zugelassen. Hierzu nun die Fragen der SPD-Ortschaftsratsfraktion:  Beschränken sich die Maßnahmen anhand des vorab genannten Sachverhaltes nur auf Temporeduzierungen?  Können weitere Maßnahmen zur Temporeduzierung kurzfristig aufgenommen werden?  Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist hierzu geplant, wie wird diese umgesetzt?  Können auch weitere bauliche Maßnahmen (Lärmschutzwände) in der aktuellen Fortschreibung aufgenommen werden.  Wird das Land aufgrund der Aufnahme von Maßnahmen zur Umsetzung verpflichtet?  Warum sind Messungen bei Lärmschwerpunkten wie in Wolfartsweier, gemäß Anhang 2 der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (Richtlinie der Europäischen Parlaments, nicht die Grundlage der Lärmaktionsplanung? Für die SPD-Fraktion im Ortschaftsrat Tino Huber, Julia Küffner, Götz Reich

  • ORS-Stellungnahme_SPD_Lärmaktionsplan_UA
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage SPD-Ortschaftsratsfraktion vom 29.03.2019 Vorlage Nr.: Verantwortlich: --- Lärmaktionsplanung - Weitere Maßnahmen aufgrund des Urteils des Verwaltungsgericht- hofes Ende 2018 Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Öffentliche Sitzung des Ortschaftsrates Wolfartsweier 04.06.2019 3 x Beschränken sich die Maßnahmen anhand des vorab genannten Sachverhaltes nur auf Temporeduzierungen? Das Urteil des VGH bezog sich ausschließlich auf Tempolimits. Dies war in der Vergan- genheit immer wieder ein Streitpunkt zwischen betroffener Kommune und den Stra- ßenverkehrsbehörden. Können weitere Maßnahmen zur Temporeduzierung kurzfristig aufgenommen wer- den? Die Stadt hat unter Bezugnahme auf das Gerichtsurteil untersucht welche Streckenab- schnitte neu mit Tempolimits ausgestattet werden können. Hierbei ist gemäß Gerichts- urteil der gesundheitskritische Lärm (nachts größer als 55 dB(A)) anzusetzen.  Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist hierzu geplant, wie wird diese umgesetzt? Derzeit läuft die Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Sobald die Behördenbeteili- gung abgeschlossen ist, werden alle Ortsverwaltungen und Bürgervereine gehört. Des Weiteren wird das Verfahren auch über Internet bekannt gemacht.  Können auch weitere bauliche Maßnahmen (Lärmschutzwände) in der aktuellen Fort- schreibung aufgenommen werden. Die Anpassung des Lärmaktionsplanes bezieht sich ausschließlich auf Tempolimits. Eine umfassende Aktualisierung des Lärmaktionsplanes ist erst wieder für 2023 vorgesehen.  Wird das Land aufgrund der Aufnahme von Maßnahmen zur Umsetzung verpflichtet? Die Anordnung von Tempolimits ist in dem VGH aufgezeigten Rahmen möglich. Weite- re Verpflichtungen entstehen hierdurch nicht. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Warum sind Messungen bei Lärmschwerpunkten wie in Wolfartsweier, gemäß An- hang 2 der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (Richtlinie der Europäischen Parla- ments, nicht die Grundlage der Lärmaktionsplanung? Wie schon häufig erläutert, gibt es für Lärmmessungen keine Rechtsgrundlagen. Dem- gegenüber wird die Art und Weise wie Lärmberechnungen durchzuführen sind, detail- liert geregelt. Lärmmessungen werden daher auch vom Gericht nicht anerkannt. Beschluss (intern): 1. 2. 3. Z. d. A. Dienststelle Datum Unterschrift Sachbearbeitung Norbert Hacker, UA Telefon 133-3100 (nur für die interne Bearbeitung) (Bitte Unterschriftenleiste entsprechend ergänzen)