Sanktionen gegen Leistungsberechtigte nach SGB II (Hartz IV) unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit aussprechen

Vorlage: 2019/0490
Art: Antrag
Datum: 08.05.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 25.06.2019

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: verwiesen in Fachausschuss

Zusätzliche Dateien

  • Antrag
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANTRAG GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/0490 Sanktionen gegen Leistungsberechtigte nach SGB II (Hartz IV) unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit aussprechen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 25.06.2019 10 x Anlässlich der Überprüfung von Sanktionen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fordert der Gemeinderat das Jobcenter Stadt Karlsruhe auf: - Künftige Sanktionsbescheide werden mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, so dass deren Empfänger*innen gegen Leistungskürzungen bis zur Entscheidung des BVerfG nicht mehr einzeln Widerspruch erheben müssen. Sanktionen gegen Leistungsberechtigte nach SGB II mit Kürzungen bis 100 Prozent sind nach Überzeugung des Sozialgerichts Gotha verfassungswidrig: „Das Sozialstaatsprinzip verpflichte den Staat zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Bei einer Kürzung der Regelleistungen und erst recht bei einer kompletten Streichung sei das soziokulturelle Exis- tenzminimum der Arbeitslosen nicht mehr gewährleistet.“ Durch unzureichende Mittel für die Ernährung sei auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der betroffenen Ar- beitslosen bedroht, so das Sozialgericht Gotha weiter. Das Sozialgericht Gotha legte dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Klage zur Prüfung vor (Az.: S 15 AS5157/14). In der mündlichen Verhandlung zu den Sanktionen im SGB II vor dem BVerfG im Januar 2019 (Az.:1 BvL 7/16) wurde bereits scharfe Kritik an der bestehenden Sanktionspraxis geäußert. Daher beantragen wir, dass das Jobcenter Stadt Karlsruhe künftige Sanktionsbescheide bis zur Entscheidung des BVerfG mit einem Vorläufigkeitsvermerk versieht. Nur so könnten Betroffene von einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch im Nachhinein profitie- ren. Laut der Hartz-IV-Sanktionsstatistik für das Jahr 2018 waren in Karlsruhe im Jahresdurchschnitt über 550 erwerbstätige Empfänger*innen von Hartz-IV-Leistungen von Kürzungen betroffen. Darunter waren sogar rund 160 Familien mit Kindern, davon ca. 35 Familien mit mindestens einem Kind unter drei Jahren. Knapp 50 Personen wurden sogar voll sanktioniert. Man kann davon ausgehen, dass einige der sanktionierten Personen an psychischen Erkrankun- gen leiden bzw. alkohol- oder drogenabhängig sind. Bei diesen Menschen besteht die Gefahr, dass sie sich noch stärker zurückziehen, wenn sie sanktioniert werden und eher weniger offen dafür sind, Hilfe anzunehmen. unterzeichnet von: Michael Borner Verena Anlauf Joschua Konrad Zoe Mayer Sachverhalt / Begründung

  • Stellungnahme TOP 10
    Extrahierter Text

    - Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0490 Dez. 3 Sanktionen gegen Leistungsberechtigte nach SGB II (Hartz IV) unter dem Vorbehalt der Vor- läufigkeit aussprechen Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 25.06.2019 10 x Kurzfassung Der Antrag ist abzulehnen, weil das Jobcenter Stadt Karlsruhe weisungsgebunden ist und nicht frei entscheiden kann, alle Bescheide mit einem solchen Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Im Übrigen hätte der Vorläufigkeitsvermerk nicht den gewünschten Effekt, dass daraufhin die Empfänger nicht mehr einzeln Widerspruch erheben müssten. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein X Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein X Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein X Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein X Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Ein im Sanktionsbescheid angebrachter Vorläufigkeitsvermerk hätte keine Auswirkung für die Betroffene/den Betroffenen, da die Sanktion und die daraus resultierende Leistungsminderung trotzdem eintreten. Ist die Betroffene/der Betroffene hiermit nicht einverstanden, muss sie/er trotzdem Widerspruch und ggf. Klage einlegen. Eine Änderung würde sich nur dann ergeben, wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Sanktionen und die daraus resultierenden Leis- tungsminderungen grundsätzlich als verfassungswidrig einstuft. Das Jobcenter Stadt Karlsruhe führt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die hierzu ergangenen Weisungen aus. Die Bundesagentur für Arbeit stellt sicher, dass die Weisungen bundeseinheitlich umgesetzt werden. Das Jobcenter ist deshalb weisungsgebunden und kann Weisungen nicht nach eigenem Ermessen interpretieren oder umsetzen. Verstößt eine Weisung möglicherweise gegen höherrangiges Recht und ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, so kann über die Erbringung von Geldleistungen grundsätzlich vorläufig entschieden werden. In diesem Fall ist jedoch die Anwendung dieser Vorschrift durch eine zentrale Weisung zu regeln und nicht durch jedes einzelne Jobcenter. Eine solche zentrale Weisung liegt derzeit nicht vor. Deshalb ist das Jobcenter Stadt Karlsruhe nicht frei in seiner Entscheidung, alle Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Das Jobcenter Stadt Karlsruhe hat hierzu bei der Regionaldirektion Baden-Württemberg ange- fragt, ob eine solche Weisung zu erwarten ist. Dies wurde verneint, so dass das Jobcenter keine Möglichkeit sieht, das angeregte Verfahren mit einem Vorläufigkeitsvermerk umzusetzen. Eine Änderung könnte allenfalls über grundsätzliche Entscheidungen auf bundespolitischer Ebene angeregt werden.

  • Protokoll TOP 10
    Extrahierter Text

    Niederschrift 65. Plenarsitzung des Gemeinderates 25. Juni 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 10 der Tagesordnung: Sanktionen gegen Leistungsberechtigte nach SGB II (Hartz IV) unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit aussprechen Antrag: GRÜNE Vorlage: 2019/0490 Beschluss: Weiterbehandlung im Sozialausschuss Abstimmungsergebnis: keine Abstimmung Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 10 zur Behandlung auf und verweist auf die vorliegende Stellungnahme der Verwaltung. Stadtrat Borner (GRÜNE): Wir hatten beantragt, künftige Sanktionsbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen, ähnlich wie bei Bescheiden von Finanzämtern. Daher geben wir dem Jobcenter Recht, eine Änderung würde sich nur ergeben, wenn das Bun- desverfassungsgericht Sanktionen und die daraus resultierende Leistungsminderungen grundsätzlich als verfassungswidrig einstuft. Aber das haben wir auch beantragt. Die Stellungnahme der Stadtverwaltung hat wohl nur das Jobcenter geschrieben. Uns wür- de einmal die Meinung der Sozialbehörden interessieren. - Finden Sie es gerecht, dass gerade unter 25jährige verschärft sanktioniert werden? - Findet die Sozialbehörde Sanktionen gerecht, die es auf Kosten von Unterkunft und Heizung gibt? - Findet es die Stadtverwaltung gerecht, dass Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sank- tioniert werden? – 2 – Dass das Jobcenter keine rechtlichen Möglichkeiten im Sinne unseres Antrags hat, müssen wir jetzt einfach so hinnehmen. Deswegen machen wir in dieser Angelegenheit einen Ver- fahrensvorschlag. Wenn die Stadtverwaltung es auch als problematisch empfindet, dass gerade diese Personengruppen sanktioniert werden, dann sollten wir alles in unserer Macht stehende tun, um dies zu ändern. Im Sozialausschuss sollten wir einmal in Ruhe darüber reden und uns gegebenenfalls Verbündete in dieser Angelegenheit suchen. Stadtrat Dr. Müller (CDU): Der Antrag ist eigentlich erledigt, weil wir hier nichts be- schließen können, was in dieser Richtung vorangeht. Also können wir im Karlsruher Ge- meinderat dies nicht tun. Das muss an anderer Stelle geschehen. Stadtrat Marvi (SPD): Das kann ich absolut bestätigen. Ich ärgere mich schon wieder. Ich hatte das letztens bei einem Antrag ähnlich gesagt. Wir haben inzwischen einen gewissen Trend, dass wir die große Bundespolitik ins Haus holen. Drogenpolitik, Verkehrsprojekte, Grundsteuer hatten wir letztens als Thema. Wir sollen hier Dinge beschließen und unsere kommunalen Einrichtungen anhalten, Dinge zu beschließen, die rechtlich gar nicht gehen. Das ist recht putzig, Herr Borner, was Sie sagen. Ich habe auch eine Meinung zu all diesen Themen, wie Sie auch, der Sozialdezernent, die Behörden, jeder hat eine Meinung. Aber lassen Sie uns unsere Zeit doch nicht mit solchen Anträgen verschwenden, sondern die Dinge regeln und besprechen, die wir regeln können. Ansonsten wird es uferlos. Ich habe auch noch hundert Ideen für Anträge. Stadtrat Høyem (FDP): Das ist wirklich richtig. Der Gemeinderat soll sich nicht zu einem Studienzirkel über generelle politische Themen entwickeln. Das kann man bei der Volks- hochschule machen. Stadtrat Konrad (GRÜNE): Die Gemeindeordnung legt fest, dass hier über alle Belange der Stadtgesellschaft diskutiert werden kann. Das nehmen wir für uns in Anspruch. Wenn die Bundesregierung gute Politik macht, müssen wir uns hier nicht mit Bundespolitik aus- einandersetzen, weil dann läuft es doch in Karlsruhe. Der Vorsitzende: Ich mache Ihnen folgenden Verfahrensvorschlag oder gebe eine Emp- fehlung ab. Sie haben im Sozialausschuss die Möglichkeit, darüber zu diskutieren, welche Erfahrungen machen wir mit Sanktionen bei unter 25jährigen. Diese Frage, Herr Borner, können Sie stellen. Dann kann die Verwaltung sagen, welche Erfahrungen sie damit macht. Die Verwaltung zu fragen, ob sie das gerecht findet, ist vielleicht nicht gerade die fachliche Komponente. Da müssen Sie andere fragen. Meine Empfehlung wäre, thematisieren Sie es im Fachausschuss. Aber mit der Fragestel- lung, welche Erfahrung machen wir konkret in unserer Stadtgesellschaft mit diesen The- men. Ich habe dazu auch eine Meinung. Die werde ich Ihnen jetzt auch nicht verraten. Es gibt übrigens auch wissenschaftliche Forschung dazu. Die könnte man dann einmal thema- tisieren. Da kann man dann das eine oder andere auch mit einem Jobcenter in seiner Rolle als gleichberechtigter Partner mitanbringen. Aber nicht, indem man Sanktionen grundsätz- lich in Frage stellt. Das bringt an der Stelle nichts, zumal es bundeseinheitlich geregelt ist. Sondern indem man fragt, wie man mit Jugendlichen ergänzend umgehen kann, damit aus der Sanktion nicht eine Dauerschleife wird. Das ist die fachliche Diskussion, die Sie dort führen sollten. – 3 – Mit dieser Empfehlung können wir den Tagesordnungspunkt abschließen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 30. Juli 2019