Ergänzend zu unserem Antrag „Vorhalten von Hundetüten an wesentlichen Wettersbacher „Gassistrecken“ vom 24.01.2019 bitten wir um Information, wie hoch die Einnahmen an Hundesteuer a. in Karlsruhe und b. in Wettersbach jährlich sind

Vorlage: 2019/0479
Art: Änderungs-/Ergänzungsantrag
Datum: 30.04.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Wettersbach
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 07.05.2019

    TOP: 12

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Antrag ist erledigt

Zusätzliche Dateien

  • Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Wettersbach Antrag BFW-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom: 25.03.2019 Vorlage Nr.: 299 Verantwortlich: - Ergänzend zu unserem Antrag „Vorhalten von Hundetüten an wesentlichen Wettersbacher „Gassistrecken“ vom 24.01.2019 bitten wir um Information, wie hoch die Einnahmen an Hundesteuer a. in Karlsruhe und b. in Wettersbach jährlich sind und wie diese Einnahmen verwendet werden (mit Zahlen) Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Wettersbach 07.05.2019 12 X Kurzfassung Wir nehmen an, dass unser Antrag „demnächst“ in der Sitzung behandelt wird und möchten hierzu folgende Zahlen ergänzt haben: a. Summe der Hundesteuer, die jährlich in Karlsruhe eingenommen wird b. Summe der Hundesteuer, die jährlich in Wettersbach eingenommen wird c. Verwendungszweck der Einnahmen – bitte aufgeschlüsselt mit Zahlenangaben Wir bitten um Erläuterung, wie, laut Gesetzeslage, die Verwendung von Geldern aus Hundesteuer- einnahmen geregelt ist (Quellenangabe). Viele Hundebesitzer in Karlsruhe und Wettersbach sind erzürnt, Hundetüten und entsprechende Be- hälter privat in Eigeninitiative aufstellen und bezahlen zu müssen (siehe mehrere BNN Berichte). Sie fragen sich, was mit den Geldern passiert, die über die Hundesteuer eingenommen werden. unterzeichnet von: Ursula Seliger, Fraktionsvorsitzende, Hartmut Stech und Dr. Gerhard Overhoff

  • Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Wettersbach STELLUNGNAHME zum Antrag BFW-Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom: 25.03.2019 Vorlage Nr.: 299 Verantwortlich: - Ergänzend zu unserem Antrag „Vorhalten von Hundetüten an wesentlichen Wettersbacher „Gassistrecken“ vom 24.01.2019 bitten wir um Information, wie hoch die Einnahmen an Hundesteuer a. in Karlsruhe und b. in Wettersbach jährlich sind und wie diese Einnahmen verwendet werden (mit Zahlen) Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Wettersbach 07.05.2019 12 x Der Antrag über das Vorhalten von Hundetüten wurde in der Ortschaftsratsitzung am 02.04.2019 behandelt. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes. Zur Erhebung der Hundesteuer sind die Gemeinden in Baden- Württemberg gemäß § 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz verpflichtet. Die Erhebung dieser Pflichtsteuer erfolgt auf Grundlage der Hundesteuersatzung nach § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 und 9 Abs. 3 des Kommunal- abgabengesetzes (KAG). Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind den jeweiligen Haushaltsplänen zu entnehmen und entsprechend öffentlich. Auszug aus dem Doppelhaushalt 2019 / 2020 – Seite 169 (internet: https://www.karlsruhe.de/b4/stadtverwaltung/stadtfinanzen/haushalt.de) Seite 2 Die Einnahmen aus der Hundesteuer betrugen im Haushaltsjahr 2018: 983.525 Euro Eine spezielle Erhebung nach Stadtteilen erfolgt nicht. Nach einer Auswertung der Stadt- kämmerei vom letzten Jahr kann festgehalten werden, dass in Wettersbach ca. 3,3% der re- gistrierten Hunde in Karlsruhe gehalten werden. Dieser Anteil lässt sich in etwa auch auf den Anteil des Aufkommens an Hundesteuer übertragen. Wie jede Steuer ist die Hundesteuer eine nicht zweckgebundene Abgabe, der keine bestimm- te Leistung gegenüber steht. Die Verwendung der Steuer erfolgt nach dem Gesamtde- ckungsprinzip und wird daher zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt (§ 18 GemHVO). Eine direkte Zweckbindung gibt es nur bei nichtsteuerlichen Abgaben wie Gebühren und Beiträgen. Die Aufwendungen aus der Hundehaltung (beispielsweise: Steuererhebung und Beitreibung, Öffentlichkeitsarbeit (Plakate / Flyer), Beschwerden, Anlagenpflege, Hundewiesen, Straßenrei- nigung, Überwachung Kampfhunde / Leinenpflicht, Zuschüsse Tierheim usw.) werden nach Mitteilung der Fachbereiche nicht differenziert erhoben. Grundsätzlich verfolgt die Hundesteuer neben der Einnahmeerzielung auch den Lenkungs- zweck, die Zahl der Hundehaltungen im Stadtgebiet in einem vertretbaren Umfang zu halten.