Stellplätze für Carsharing-Unternehmen

Vorlage: 2019/0458
Art: Antrag
Datum: 30.04.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Grötzingen
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 08.05.2019

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 11 Vorlage 504 SPD-Antrag Stellplätze Carsharing
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister Antrag der SPD -Ortschaftsratsfraktion Grötzingen vom: 19.03.2019 Vorlage Nr.: 504 Stellplätze für Carsharing - Unternehmen Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Grötzingen 08.05.2019 11 x Mit der Neuauflage des Straßengesetzes in Baden-Württemberg ist es jetzt möglich auf öffentli- chen Straßen und Plätzen Stellplätze für Carsharing-Fahrzeuge auszuschildern. Die Ergänzungen im Straßengesetz Baden-Württemberg traten am 15. Februar 2019 mit dem neuen Paragraphen „Sondernutzung durch Carsharing“ in Kraft. Nach dieser Änderung der gesetzlichen Grundlage können auch in Grötzingen auf Straßen und Plätzen Stellflächen für die Nutzung durch Carsharing-Unternehmen ausgewiesen werden. Durch diese zusätzlichen Stellflächen im Ort kann durch die gemeinsame Nutzung von Fahrzeu- gen die Belastung durch den Individualverkehr minimiert werden. Antrag der SPD-Fraktion: Die Ortsverwaltung Grötzingen weist in Absprache mit den zuständigen Ämtern der Stadt Karls- ruhe Stellplätze für Carsharing-Unternehmen im Wohngebiet „Im Speitel“ und in Grötzingen- Süd aus.

  • TOP 11 Vorlage 504 StN SPD-Antrag Stellplätze Carsharing
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag der SPD-Ortschaftsratsfraktion vom: 19.03.2019 Vorlage Nr.: 504 Verantwortlich: Dez. 6 Stellplätze für Carsharing-Unternehmen Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Grötzingen 08.05.2019 11 X - Kurzfassung Am 16. Februar 2019 ist das „Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes“ in Kraft getreten (sie- he Anlage „Gesetzesbeschluss“). Damit hat das Land Baden-Württemberg die Voraussetzungen geschaffen, dass nun auch in Karlsruhe Sondernutzungserlaubnisse für stationsbasierte Carsha- ring-Stellplätze für bestimmte Carsharing-Anbieter im öffentlichen Verkehrsraum erteilt werden können. Die Erteilung der Sondernutzung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Aus- wahlverfahren zu erfolgen, welches die Stadtverwaltung nun vorbereitet. Der Ortschaftrat kann der Stadtverwaltung hierfür gerne Stellplätze benennen, wo Bedarfe für CarSharing-Stellplätze gesehen werden. Finanzielle Auswirkungen des Antrages (bitte ankreuzen) X nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen Wählen Sie ein Element aus. Kontierungsobjekt: Wählen Sie ein Element aus. Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK-Karlsruhe-2020-relevant nein x ja Handlungsfeld: Mobilität Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Carsharing als Baustein nachhaltiger Mobilität Die Förderung von stationsbasiertem Carsharing ist im Verkehrsentwicklungsplan Karlsruhe als ein Baustein stadtverträglicher Verkehrspolitik verankert. Im Zusammenspiel mit einem attraktiven ÖPNV- und Radangebot und ergänzenden Carsharing- Stationen wird nachhaltiges Verkehrsverhalten unterstützt. Einerseits weil Carsharing- Teilnehmende häufiger den ÖPNV oder das Rad nutzen, auch weil der Zugang zu den Sharing- Autos bedächtiger funktioniert als zu einem Privatfahrzeug. Andererseits ist durch Studien be- legt, dass ein Carsharing-Fahrzeug fünf bis zehn Privatfahrzeuge ersetzen kann. Insbesondere Carsharing mit festen, stationsbasierten Stellflächen ist hierbei förderlich, da diese Sharing-Fahr- zeuge vorgebucht werden können und somit ein verlässlicher Ersatz für das eigene Auto sind. Bisher gab es nur recht beschränkte Möglichkeiten für Kommunen Carsharing zu unterstützen. Die Gesetzesgeber arbeiten jedoch seit Längerem daran, Carsharing-Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum zu ermöglichen. Ziel ist hierbei eine Bevorrechtigung von Carsharing im öffentli- chen Verkehrsraum, so dass dieses sichtbarer und präsenter wird. Hierdurch wird nachhaltiges Verkehrsverhalten gefördert, zudem soll der Parkdruck reduziert werden. Die Gesetzeslage hat sich seit 16. Februar 2019 verändert, so dass nun für Kommunen die Mög- lichkeit besteht, über straßenrechtliche Sondernutzung, stationsbasierte Carsharing-Stellflächen für bestimmte Carsharing-Anbieter im öffentlichen Verkehrsraum zur Verfügung zu stellen. Rechtlicher Hintergrund/Sachstand Der Bund hat mit dem Carsharing-Gesetz vom 5. Juli 2017 lediglich eine Regelung über die Sondernutzung im Rahmen von Carsharing an Bundesfernstraßen innerhalb von Ortsdurch- fahrten erlassen. Mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist dieses Gesetz nicht für Sondernutzungen an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen anwendbar. Daher musste für Ortsdurchfahrten an Landes- und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen eine eigene Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu Gunsten von bestimmten Carsharing-Anbietern geschaffen werden. Dies ist nun mit der Einfügung des § 16a „Sondernutzung durch Carsharing“ in das Straßengesetzes des Landes Baden-Württemberg erfolgt (siehe Anlage „Gesetzesbeschluss“). Die Änderung trat am 16. Februar 2019 in Kraft. Weiteres Vorgehen in Karlsruhe Die Erteilung der Sondernutzung muss in einem diskriminierungsfreien und transparenten Aus- wahlverfahren erfolgen. Dieses Auswahlverfahren wird nun von der Stadtverwaltung für das Stadtgebiet Karlsruhe auf Grundlage des Straßengesetzes Baden-Württemberg ausgearbeitet. Dieses Vorgehen wurde im Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe am 14. März 2019 als Mit- teilung des Bürgermeisteramtes zur Kenntnis genommen. Durch das Auswahlverfahren bzw. die darauf folgenden Sondernutzungserlaubnisse soll stati- onsgebundenes Carsharing im öffentlichen Raum ermöglicht werden. Geregelt werden muss z. B. Mindest- oder Maximalanzahl der Carsharing-Stellplätze, Verteilung auf das Stadtgebiet, Kriterien für Carsharing-Anbieter, Gebühren für die Stellplätze, zeitliche Befristung der Son- dernutzung (z. B. auf fünf Jahre). Bis Ende des Jahres soll das Auswahlverfahren durchgeführt sein und begonnen werden, Stellplätze für Carsharing-Anbieter im öffentlichen Raum auszu- weisen. Gerne können der Verwaltung Vorschläge für mögliche Standorte genannt werden, die dann geprüft werden. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass sich Carsharing-Anbieter nicht auf für sie unwirtschaftliche Stellplätze bewerben müssen.