Denkmalschutz und Bauvorhaben in der Altstadt Durlach
| Vorlage: | 2019/0440 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 26.04.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 08.05.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Stellungnahme zur Kenntnis genommen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE Freie Wähler-OR-Fraktion vom: 02.04.2019 eingegangen am: 02.04.2019 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 08.05.2019 12 Dez. 1 und 6 / ZJD i.B.m. BOA und Stpl.A. Denkmalschutz und Bauvorhaben in der Altstadt Durlach Gemäß dem „Gesetz zum Schutz von Kulturdenkmalen“ (Denkmalschutzgesetz) Baden-Württemberg, neueste Fassung, sind Kulturdenkmale Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Gemäß § 19 des Denkmalschutzgesetzes ist das geschützte Bild der Gesamtanlage „Altstadt Durlach“ unter Denkmalschutz gestellt. Zu dieser Gesamtanlagensatzung von 1998 und zu diversen Bauvorhaben habe ich folgende Fragen: A. Sind alle Gebäude des in § 3 der Gesamtanlagensatzung beschriebenen Erscheinungsbildes, durch das Denkmalschutzgesetz als Kulturdenkmal geschützt? B. Gibt es in der denkmalgeschützten Altstadt auch Nichtkulturdenkmale? Und wenn ja, welche Gebäude kommen in Betracht? C. Nach welchen Kriterien werden von wem die in § 4 zugelassenen „unerheblichen Verände- rungen“ bestimmt? D. Nach welchen Kriterien kann ein Gebäudeabbruch im Sinne des § 4 als „unerhebliche Ver- änderung“ gelten? E. Nach welchen Kriterien kann die Farbauswahl der Eigentümer von Fassaden oder Fassaden- teilen oder z.B. von Fenstertypen entsprochen, bzw. nicht entsprochen werden? F. Warum ist das seit einigen Jahren erneuerte Gebäude Amthausstraße 4 (?) (Hausnummer nicht feststellbar) immer noch unverputzt? G. Wann ist geplant, die begonnene Renovierung des Gebäudes Amthausstraße 25 abzu- schließen und was sind die Hinderungsgründe des offensichtlichen Baustillstandes? H. Unter welchen Vorgaben des Denkmalschutzes wird mit der Renovierung / Instandsetzung des Gebäudes Kelterstraße 23 / Mittelstraße begonnen? Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Begründung: In der Vergangenheit gab es Meinungsverschiedenheiten zu einzelnen Bauvorhaben in der denkmal- geschützten Altstadt, insbesondere wurde auch die Frage aufgeworfen, was ein Kulturdenkmal und was ein Nichtkulturdenkmal ist und in wieweit die „Satzung zum Schutz der Gesamtanlage Durlach“ den Abbruch von Gebäuden rechtfertigt. Erst die Unterschriftensammlung des „AK Stadtbild Durlach“ hat eine gewisse Sensibilisierung des Denkmalschutzes zur Erhaltung historischer Gebäude bewirkt. Einige Bauvorhaben sind offensichtlich ins Stocken geraten und beeinträchtigen das Straßenbild. Unterzeichnet: Ullrich Müller, Fraktion Freie Wähler
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach STELLUNGNAHME zur Anfrage Freie Wähler-OR-Fraktion eingegangen am: 02.04.2019 Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 1 und 6/ ZJD i.B.m. BOA und Stpl.A. Denkmalschutz und Bauvorhaben in der Altstadt Durlach Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 08.05.2019 12 X Fragen zur Gesamtanlagensatzung der Stadt Karlsruhe von 1998 sowie (Sachstands) Fragen zu diversen Bauvorhaben A. Sind alle Gebäude des in § 3 der Gesamtanlagensatzung beschriebenen Erschei- nungsbildes, durch das Denkmalschutzgesetz als Kulturdenkmal geschützt? Die im Geltungsbereich der Gesamtanlage liegenden Objekte sind nur teilweise als eigenständi- ge Kulturdenkmale nach den Bestimmungen der §§ 2 oder 12/28 des Denkmalschutzgesetzes geschützt. Diese rund 300 Baudenkmale sowie die ebenfalls im Geltungsbereich liegenden wei- teren 200 Objekte unterfallen gemeinsam dem Bildschutz (Erscheinungsbild) des § 3 der Ge- samtanlagensatzung. B. Gibt es in der denkmalgeschützten Altstadt auch Nichtkulturdenkmale? Und wenn ja, welche Gebäude kommen in Betracht? siehe Antwort zu A. Beispiele für Nichtkulturdenkmale in der Altstadt sind die Gebäude Pfinztal- straße 90 (jüngeres Verwaltungsgebäude), Pfinztalstraße 26 und 57 (Neubauten) oder auch die Prinzessenstraße 1 (Schulgebäude), die Bienleinstorstraße 26, die Seboldstraße 4 oder auch die Ochsentorstraße 32. C. Nach welchen Kriterien werden von wem die in § 4 zugelassenen „unerhebli- chen Veränderungen“ bestimmt? Der Vollzug der Gesamtanlagensatzung und damit auch die einzelfallbezogene Prüfung der Erheblichkeit der geplanten Veränderungen im Hinblick auf die Bestimmungen des § 4 der Sat- zung obliegen der zuständigen Denkmalschutzbehörde im Zusammenwirken mit der Landes- denkmalpflege. D. Nach welchen Kriterien kann ein Gebäudeabbruch im Sinne des § 4 als „uner- hebliche Veränderung“ gelten? Ein allgemeingültiges Prüfraster kann es nicht geben – eine solche Betrachtung ist immer als Einzelfallprüfung vorzunehmen. Soll der Abbruch eines Baudenkmals in Erwägung gezogen werden, so steht die Frage der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit der Erhaltung im Vordergrund (Substanzschutz). Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Abbruchüberlegungen bei einem Nichtkulturdenkmal werden am satzungsrechtlichen Bild- schutz (der Gesamtanlage) gemessen. Eine unerhebliche Veränderung liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Folgebau für ein solches abzubrechendes Gebäude in seinem Erschei- nungsbild dem Schutzzweck des § 3 der Satzung gerecht wird. Durch regelnde Nebenbestim- mungen in der Bauentscheidung würde sichergestellt werden, dass sich der Neubau somit in die Gesamtanlage „einfügt“. E. Nach welchen Kriterien kann die Farbauswahl der Eigentümer von Fassaden oder Fassadenteilen oder beispielsweise von Fenstertypen entsprochen, bzw. nicht entsprochen werden? Die Prüfungen sind jeweils objektbezogen und damit im Einzelfall anzustellen. Es kann das Kri- terium der zeittypischen Farbigkeit bei Fassaden oder – was grundsätzlich zu bevorzugen ist – das Ergebnis einer restauratorischen Befunduntersuchung zu Grunde gelegt werden. Recher- cheergebnisse hinsichtlich einer historischen Fensterausstattung können herangezogen werden oder auch hier (hilfsweise) der Gesichtspunkt „zeittypisch“. F. Warum ist das seit einigen Jahren erneuerte Gebäude Amthausstraße 4 (?) (Hausnummer nicht feststellbar) immer noch unverputzt? Dem Eigentümer ist in der erteilten Baugenehmigung aufgegeben worden, die Verputzung und die vorgesehene Farbigkeit mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen, um das „sich Einfü- gen“ in die Gesamtanlage Altstadt Durlach sicherzustellen. Auf den Zeitpunkt der Umsetzung kann die Denkmalschutzbehörde mit den ihr zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkei- ten keinen direkten Einfluss nehmen. G. Wann ist geplant, die begonnene Renovierung des Gebäudes Amthausstraße 25 abzuschließen und was sind die Hinderungsgründe des offensichtlichen Bau- stillstandes? Ein vom Eigentümer beim Bauordnungsamt vorgelegter Bauantrag wurde zurückgenommen, um vor einer neuerlichen Beantragung die Abstimmung insbesondere mit den Denkmalschutz- behörden herbeizuführen. Der Eigentümer ist zu diesem Zweck mit den Denkmalschutzbehör- den im Gespräch. H. Unter welchen Vorgaben des Denkmalschutzes wird mit der Renovierung / In- standsetzung des Gebäudes Kelterstraße 23 / Mittelstraße begonnen? Für die umfassende Sanierung des Baudenkmals und für die Umsetzung baurechtlich relevanter Maßnahmen liegen entsprechende Genehmigungen vor. Die Baufreigabe wurde erteilt, not- wendige Abstimmungen mit der Denkmalschutzbehörde können in den Bauablauf integriert werden. Ein Abbruch des Gebäudes wird vom Eigentümer nicht mehr verfolgt, ein entspre- chender Antrag wurde zurückgezogen. Etwaige Verzögerungen beim Baubeginn oder Unter- brechungen im Ablauf sind grundsätzlich vom Bauherrn zu vertreten.