Erhaltungssatzung Durlach

Vorlage: 2019/0437
Art: Anfrage
Datum: 26.04.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtamt Durlach
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 08.05.2019

    TOP: 6.1

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • TOP 6.1 ANFRAGE B_90 - Erhaltungssatzung Durlach
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE B‘90/Die Grünen OR-Fraktion vom: 09.04.2019 eingegangen am: 10.04.2019 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 08.5.2019 6a öffentlich Dez. 1 / ZJD Erhaltungssatzung Durlach Die Altstadt Durlach, insbesondere einzelne unter Denkmalschutz stehende Gebäude sollen zu- künftig besser vor einem Abbruch geschützt werden. Hierzu hat die Stadtverwaltung Karlsruhe zugesagt, eine Erhaltungssatzung auszuarbeiten und den Gremien zur Beschlussfassung vorzu- legen.  In der Erhaltungssatzung „Ortskern Grötzingen heißt es in § 4: Innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung sind zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Än- derung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen ge- nehmigungspflichtig. In der Gesamtanlagensatzung „Altstadt Durlach“ in § 4: Genehmigungspflicht für Änderungen (1) Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Geneh- migung der unteren Denkmalschutzbehörde. Genehmigungspflichtig sind insbesondere a) die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Landesbauordnung, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder verfahrensfrei sind. Hierzu haben wir folgende Fragen: Anfrage:  Die Wortlaute in der Erhaltungssatzung „Ortskern Grötzingen und der Satzung zum Schutze der Gesamtanlage „Altstadt Durlach“ sind fast identisch, wieso wird in Durlach zusätzlich ein Rechtsinstrument benötigt, um den denkmalgeschützten Bestand zu schützen?  Wird es noch Prüfungen geben können und müssen, in welchen die „Zumutbarkeit“ des Erhalts eines solchen Gebäudes ermittelt wird?  Die Formulierungen in den o.g. Satzungen legt nahe, dass Gebäudeabbrüche zu geneh- migen sind, aber nicht unmöglich, ist dies korrekt? Kann die geplante Erhaltungssatzung von daher sicher verhindern, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude abgebrochen wird? unterzeichnet von: Ralf Köster Martin Pötzsche Dr. Heike Puzicha-Martz Dietmar Maier Dr. Ulrich Wagner

  • TOP 6.1 STELLUNGNAHME ZJD - Erhaltungssatzung Durlach
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach STELLUNGNAHME zur Anfrage B‘90/DIE GRÜNEN-OR-Fraktion eingegangen am: 10.04.2019 Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0437 Dez. 1 / ZJD Erhaltungssatzung Durlach Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 08.05.2019 6.1 X Die Wortlaute in der Erhaltungssatzung „Ortskern Grötzingen“ und der Satzung zum Schutze der Gesamtanlage „Altstadt Durlach“ sind fast identisch, wieso wird in Durlach zusätzlich ein Rechtsinstrument benötigt, um den denkmalgeschützten Bestand zu schützen? Die auf der Grundlage von § 19 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) erlassene Satzung zum Schutz der Gesamtanlage „Altstadt Durlach“ (Gesamtanlagensatzung) stellt in ihrem Geltungs- bereich nicht einzelne bauliche Anlagen, sondern insbesondere das Erscheinungsbild der Durla- cher Altstadt in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz. Zu diesem Zweck werden Änderungen am geschützten Bild der Gesamtanlage, wozu insbesondere die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch baulicher Anlagen zählen, einem Genehmigungsvorbehalt durch die Denkmal- schutzbehörde unterstellt. Dabei wird zunächst kein Unterschied gemacht zwischen nicht denkmalgeschützten Objekten, erhaltungswürdigen (damit aber nicht denkmalgeschützten) Gebäuden und eben den nach den §§ 2 oder 12/28 denkmalgeschützten Einzelobjekten im Geltungsbereich der Gesamtanlagensatzung. Gemäß § 4 Abs. 2 der Gesamtanlagensatzung sowie § 19 Abs. 2 DSchG muss die Genehmi- gung zur Veränderung/auch zum Abbruch jedoch erteilt werden, wenn diese das Bild der Ge- samtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Auf der Grundlage der Gesamtanlagensatzung lassen sich folglich nur solche Verluste im Bestand verhindern, die gleichzeitig das Erscheinungsbild der Durlacher Altstadt insgesamt mehr als nur unerheblich verändern. Beim Abbruch einzelner baulicher Anlagen ist dies nicht zwangsläufig der Fall. Beim beabsichtigten Abbruch von denkmalgeschützten (Einzel)Objekten tritt das Erfordernis hinzu, dass der Eigentümer gegenüber der Denkmalschutzbehörde den Nachweis der (wirt- schaftlichen) Unzumutbarkeit der Erhaltung führen muss. Gelingt dieser Nachweis, so muss die Denkmalschutzbehörde einem Abbruchersuchen zustimmen. Demgegenüber erstreckt sich der Schutzbereich der geplanten Erhaltungssatzung, die ebenfalls einen Genehmigungsvorbehalt (durch die Baurechtsbehörde) statuiert, gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB auf einzelne bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind. Mithilfe der Erhaltungssatzung können somit unter bestimmten Voraussetzungen auch solche baulichen Anlagen geschützt werden, die weder individuell, noch auf der Grundlage der Gesamtanlagensatzung dem Denkmalschutz unterfallen. Im Übrigen ist der Geltungsbereich der Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Gesamtanlagensatzung „Altstadt Durlach“ auch nicht identisch mit dem Geltungsbereich der geplanten Erhaltungssatzung „Altstadt Durlach“. Wird es noch Prüfungen geben können und müssen, in welchen die „Zumutbarkeit“ des Erhalts eines solchen Gebäudes ermittelt wird? Die Frage der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit für die betroffenen Eigentümer stellt sich bei der geplanten Erhaltungssatzung im Zusammenhang mit dem Übernahmeanspruch aus § 173 Abs. 2 BauGB auch für die nicht denkmalgeschützten und „nur“ erhaltungswürdigen Objekte. Beim Vollzug der Erhaltungssatzung kann es auf Grund der Versagung von Genehmigungen zu ent- schädigungspflichtigen Eingriffen kommen. Wenn die Versagung der Genehmigung zur wirt- schaftlichen Unzumutbarkeit für den Antragsteller führt, weil er sein Grundstück mit einem geschützten Gebäude nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll nutzen und es praktisch auch nicht ver- äußern kann, sieht das Gesetz als Ausgleich einen Entschädigungsanspruch in Form des Über- nahmeanspruchs vor. Die Formulierung in den o.g. Satzungen legen nahe, dass Gebäudeabbrüche zu ge- nehmigen sind, aber nicht unmöglich, ist dies korrekt? Kann die geplante Erhaltungs- satzung von daher sicher verhindern, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude abgebro- chen wird? Die geplante Erhaltungssatzung knüpft nicht an den förmlichen Denkmalschutzstatus eines Ge- bäudes an, sondern daran, ob ein Gebäude erhaltenswert ist, weil es allein oder im Zusammen- hang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Ob der beantragte Abbruch eines Gebäu- des im Geltungsbereich der Satzung genehmigt werden muss, ist im jeweiligen Einzelfall an- hand der vorgegeben Kriterien zu beurteilen.