Bebauungsplan "Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung", Karlsruhe-Oststadt: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Vorlage: 2019/0423
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.04.2019
Letzte Änderung: 24.03.2025
Unter Leitung von: Stadtplanungsamt
Erwähnte Stadtteile: Oststadt, Südstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.05.2019

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • TOP 8 BBPL Gottesaue_Ostauepark
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0423 Dez. 6 Bebauungsplan "Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung", Karlsruhe - Oststadt Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 14.05.2019 8 x zugestimmt Beschlussantrag Beschluss zur Aufstellung und Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 4). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 774 “Gottesaue-/Ostauepark“ vom 14. Juli 2006 sieht zwischen der verlängerten Ludwig-Erhard-Allee und Schloss Gottesaue/Schlachthofgelände die Anlage einer großflächigen Parklandschaft vor. Im Bereich Wolfartweierer Straße/Ostring befin- den sich Bestandsgebäude, die bislang gewerblich genutzt wurden, nach den Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplanes aber entfallen würden. Der Stadtjugendausschuss betreibt seit 2008 den Spiel-und Aktionspark für Kinder und Jugendliche im Otto-Dullenkopf-Park. Ne- ben offenen Angeboten gibt es regelmäßige Programme für verschiedene Zielgruppen wie Ko- operationen mit Kindertagesstätten, Ferienangebote und das Kinderzirkusfestival. Der Standort hat sich zu einem wichtigen Freizeitort für Kinder und Jugendliche in der Süd- und Oststadt entwickelt. Es wird deshalb angestrebt, diese Nutzung dort zu sichern, so dass entgegen den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine dauerhafte Nutzung zu sozialen Zwecken möglich bleibt. Bislang sieht der Bebauungsplan lediglich ein Spielhaus vor, das den Nutzungs- anforderungen des heutigen Aktions- und Zirkusbüros nicht mehr gerecht wird. Die vorhande- nen Bestandsgebäude sollen dabei zum Teil genutzt werden. Der Charakter der Gesamtfläche des Otto-Dullenkopf-Parks als öffentliche Grünanlage soll jedoch erhalten werden. Aus diesem Grunde soll auch die festgesetzte zulässige Grundfläche auf 2600 m² und die Wandhöhe auf 10 m begrenzt werden. Der Bereich der bisher gewerblich genutzten Teilfläche Wolfartsweierer Straße 11 ist derzeit vollständig versiegelt. Diese Fläche würde sich deshalb in besonderem Maße für den Fall eignen, dass aus dem Plangebiet „Südlich Stuttgarter Straße“ Bodenabbau anfällt, der bis zu seiner Verwertung zwischengelagert werden müsste. Eine solche Zwischenlagerung wird deshalb zeit- lich befristet bis zum 31. März 2026 gemäß § 9 Abs. 2 BauGB als auflösend bedingte Festset- zung in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Durch immissionsschutzrechtliche Geneh- migung kann dabei sichergestellt werden, dass von einer solchen Zwischenlagerung keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen. Lagermenge und Haldenhöhe sollen im Bebauungsplan auf 55.000 m³ bzw. 5 m begrenzt werden. Neben dem als Sondergebiet festgesetzten Spiel-, Zirkus-und Aktionspark setzt der Bebauungs- planentwurf eine öffentliche Grünfläche fest, die parkartig angelegt werden soll. Die Planung entspricht in ihren Grundzügen den Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplanes, aller- dings auf etwas reduzierter Fläche. Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen der angrenzenden Straßen erheblich belas- tet. Entlang des Ostrings besteht bereits ein Erdwall, der nun entlang der Wolfartsweierer Stra- ße ergänzt werden soll. Durch die Anlage des Walls werden sich die Schallimmissionen im ge- samten Plangebiet nach Einschätzung von Umwelt- und Arbeitsschutz um etwa 5 dB(A) reduzie- ren. Gleichwohl bleibt es erforderlich, für schutzbedürftige Nutzungen auch passive Schall- schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Bebauungsplan enthält deshalb entsprechende Festset- zungen, um bei der Änderung und Errichtung baulicher Anlagen mit schutzbedürftigen Nut- zungen sicherzustellen, dass die Außenbauteile entsprechend ausgebildet werden. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der aufgrund seiner Größe im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufge- stellt werden kann. Ausgleichsmaßnahmen werden deshalb nicht erforderlich, gleichwohl wur- de bei der Grünordnung im Plangebiet auf den Schutz vorhandener Grünbestände geachtet und auch zusätzliche Pflanzungen bleiben weiterhin vorgesehen. Unabhängig davon, sind ins- besondere im Falle des Abbruchs baulicher Anlagen für die künftige Nutzung die artenschutz- rechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beachten. Hierfür wurden in einer speziellen Ergänzende Erläuterungen Seite 3 artenschutzrechtlichen Prüfung zahlreiche Vorkehrungen als Maßnahmen vorgeschlagen, um Gefährdungen geschützter Tierarten zu vermeiden und Eingriffe zu vermindern. Zusätzlich wer- den auch vorgezogene Maßnahmen vorgeschlagen, die sicherstellen sollen, dass artenschutz- rechtliche Verbotstatbestände nicht verwirklicht werden. Diese Vorschläge wurden in die Fest- setzungen des Bebauungsplanes bzw. in die Hinweise aufgenommen und werden gegebenen- falls auch in der Baugenehmigung festzuschreiben sein. Das Plangebiet ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als Parkanlage dargestellt. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. II. Zum Verfahren und der bisherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Die planerische Grundkonzeption wurde dem Planungsausschuss in seiner Sitzung am 21. Sep- tember 2017 vorgestellt. Daraufhin wurde die Verwaltung beauftragt, die Planung weiterzuver- folgen und ein Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 29. September 2017 durch Auslegung des Planentwurfs im Stadtplanungsamt vom 2. bis 16. Oktober 2017 statt. Hierbei bestand die Möglichkeit, dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswir- kungen der Planung informieren und sich zur Planung äußern konnte. Stellungnahmen wurden keine abgegeben. Als weiteren Verfahrensschritt fanden am 8. Mai 2018 und 5. November 2018 eine Behörden- beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Im Rahmen dieser Trägerbeteiligung haben sich der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, der Stadtjugendausschuss, Vermögen und Bau Baden- Württemberg, das Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt, der Zentrale Juristische Dienst als Natur- und Bodenschutzbehörde, Wasserbehörde, Immissions- und Arbeitsschutzbehörde und Abfall- und Altlastenbehörde sowie die Stadtwerke Karlsruhe geäußert. Durchgreifende Ein- wendungen gegen das Vorhaben wurden dabei nicht erhoben. Die Belange sind in die Erarbei- tung des Bebauungsplanentwurfs eingeflossen. Auf die beigefügte Synopse in Anlage 1 wird verwiesen. Des weiteren hat sich der Bürgerverein Oststadt zur Planung geäußert und auf die Belastung des Spiel-, Zirkus-und Aktionsparks durch Lärm und Luftschadstoffe hingewiesen und ferner gebeten, das Planungskonzept nicht nur mit Kinder und Jugendlichen, sondern mit allen Ost- stadtbürgerinnen und -bürgern abzustimmen. Darüber hinaus wurde auf die Altlastenproblema- tik und eine mögliche Niederschlagswassernutzung beim Bau des Sees hingewiesen. Hierzu ist anzumerken, dass der Bebauungsplan keine Detailplanung der Sonderbaufläche oder auch der Parkfläche vornimmt. So ist beispielsweise auch die Wasserfläche nur nachrichtlich dargestellt. Der Bebauungsplan schafft lediglich die Grundlage für eine weitere detaillierte Ausarbeitung durch die Verwaltung. Insofern werden diese Gesichtspunkte bei der weiteren Planung berück- sichtigt werden können. Bezüglich der Belastung des Plangebietes durch Verkehrslärm und Luft- schadstoffe kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der guten Durchlüftung des Plan- gebietes die Immissionswerte für Luftschadstoffe unterschritten werden. Die Verkehrslärmbelas- tung wird durch den Bau des Walls, der mindestens 4 m hoch werden wird, deutlich reduziert werden können. Das Maß der Gesundheitsgefährdung durch einwirkende Lärmimmissionen wird deutlich unterschritten werden. Soweit schutzbedürftige Nutzungen im Gebiet realisiert werden sollen, greifen darüber hinaus die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum passiven Schallschutz. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 III. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplan „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt, vom 8. Mai 2018 in der Fassung vom 16. April 2019 wiedergibt. Der Verfahrensstand rechtfertigt den förmlichen Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb emp- fohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Anträge an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „Gottesaue-/ Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt. 2. Auf Grundlage der dazu bereits erfolgten Verfahrensschritte ist das Verfahren mit der Aus- legung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 8. Mai 2018 in der Fas- sung vom 16. April 2019 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Bebau- ungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Be- bauungsplanentwurfes wiederholen.

  • TOP 8 Synopse_TöB_ges
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Bebauungsplanverfahren „Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung“ – Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB – Inhaltsverzeichnis: Bürgerverein der Oststadt vom 20. Mai 2018 ............................................................... 1 Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 14. Juni 2018 ................................................... 3 Nachbarschaftsverband Karlsruhe am 8. November 2018 ............................................. 4 Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt vom 5. Juni 2018 ......................................... 4 ZJD – Untere Wasserbehörde vom 14. Juni 2018 .......................................................... 5 ZJD – Abfall- und Altlastenbehörde vom 12. Juni 2018 ................................................. 5 ZJD- Abfallrecht- und Altlastenbehörde vom 10. Dezember 2018 ................................. 6 ZJD - Immissions- und Arbeitsschutzbehörde am 15. Juni 2018 ..................................... 6 ZJD - Immissions- und Arbeitsschutzbehörde vom 11. Dezember 2018 ......................... 7 ZJD – Untere Natur- und Bodenschutzbehörde vom 15. Juni 2018 ................................ 8 ZJD- Natur- und Bodenschutzbehörde vom 10. Dezember 2018 ................................. 10 Netzservice Stadtwerke Karlsruhe vom 30. Mai 2018 .................................................. 12 Stadtwerke Karlsruhe Netzservice am 11. Dezember 2018 .......................................... 15 Stadtjugendausschuss e.V. vom 14. Juni 2018 ............................................................ 16 Stadtjugendausschuss e.V. vom 10. Dezember 2018 .................................................. 16 Vermögen und Bau Baden-Württemberg am 14. Dezember 2018 .............................. 18 Hinweis: Nach der Trägerbeteiligung entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 08. Mai 2018 bis zum 11. Juni 2018 konkretisierte sich der Bedarf für eine zeitlich be- fristete Zwischenlagerungsfläche für Bodenmaterialien im Plangebiet. Da die Berücksich- tigung dieser Fläche eine wesentliche Änderung des Charakters der Planung darstellt, wurde im Zeitraum vom 05. November 2018 bis 10. Dezember 2018 erneut eine Trä- gerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Synopse enthält alle eingegan- genen Stellungnahmen aus beiden Trägerbeteiligungen. Rückmeldung Stellungnahme Bürgerverein der Oststadt vom 20. Mai 2018 Zu Belastungen: Zur Luftbelastung infolge des starken Ver- kehrs auf Ostring und Wolfartsweierer Straße sind keine Aussagen getroffen. Wir befürchten, dass die Belastung von Kindern bei starker sportlicher Betätigung nicht ak- zeptabel ist. Die mündliche Äußerung bei der beratenden Planungsausschusssitzung , dass das Umweltamt dazu keine Äußerun- Durch weitere Gutachten im Zusammen- hang mit einer zeitlich befristeten Zwi- schenlagerungsfläche von Bodenmaterialen wurde nachgewiesen, dass weder durch den Betrieb der Anlage, noch durch die verursachten An- und Ablieferverkehre Grenzwerte für Luftschadstoffe oder Lärm überschritten werden. Die Grenzwerte für die allgemeine Verkehrslärmbelastung der - 2 - Rückmeldung Stellungnahme gen gemacht habe und deshalb keine inak- zeptable Belastung gegeben sei, uns nicht ausreichend. ersatzweise herangezogenen 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag werden lediglich an einem kleinen Bereich der Wolfartsweierer Straße zugewandten Fassade überschritten. Hierfür werden passive Schallschutzmaß- nahmen festgesetzt. Darüber hinaus ist die Entwicklung einer Wallstruktur zur Wol- fartsweierer Straße vorgesehen. In Hinblick auf die Luftqualität werden im Plangebiet trotz der Nähe zu den beiden Straßen Ostring und Wolfartsweierer Stra- ße mit hohen Verkehrsaufkommen keine Überschreitungen der Grenzwerte für Luft- schadstoffe erwartet. Denn es herrschen dort gute Ausbrei- tungsbedingungen vor, die eine rasche Verdünnung der Luftschadstoffkonzentra- tionen erlauben. Darüber hinaus wird durch den bestehenden Wall am Ostring und den geplanten Wall an der Wolfarts- weierer Straße im Plangebiet eine gewisse Abschirmung der Luftschadstoffe aus dem Straßenraum erreicht. Die Planung selbst wird keine negative Veränderung der Luft- belastung bewirken. Zu Altlasten: Wo liegen die genannten Altlastenstandor- te genau? Wir bitten um Darstellung in ei- nem Lageplan. Welche Konsequenzen ha- ben diese für die Herstellung des geplanten Sees? Der komplette Geltungsbereich weist Alt- lasten auf. Die Neuanlage des Sees ist frü- hestens nach Beendigung der Zwischenla- gerung von Erdmaterialien aus der Stutt- garter Straße 2024 und nach einer Sanie- rung möglich. Zum Planungskonzept: Wir halten es für wichtig, nicht nur die Kinder und Jugendlichen, sondern auch die Erwachsenen Oststadtbürger bei der Pla- nung ihres Stadtteilparks zu beteiligen. Da- bei sollte nicht eine fertige Planung, son- dern die Randbedingungen (wie Natur- schutz, Altlasten, Wegebeziehungen, Ziele) vorgestellt und danach den Beteiligten Raum für Kreativität und eigene Ideen ge- Kenntnisnahme und Weitergabe ans Gar- tenbauamt. Anregung betrifft die Ausführungsplanung. Das Plankonzept führt aus, dass insbe- sondere Kinder und Jugendliche im Rah- men eines Beteiligungsprozesses einge- bunden werden sollen. Erwachsene wer- den dadurch nicht ausgeschlossen. - 3 - Rückmeldung Stellungnahme lassen werden. Zur Entwässerung: Das Niederschlagswasser der Dachflächen sollte möglichst (wie angedeutet) über ein naturbelassenes Grabensystem in den See eingeleitet werden. Es könnte so ein wech- selfeuchter Standort entstehen. Wird geprüft. Die kürzeste Entfernung zwi- schen Dachflächen und nachrichtlich dar- gestellter Wasserfläche beträgt knapp 40 Meter. Der Bebauungsplan lässt nach einer Sanie- rung der Altlasten die entsprechenden Spielräume offen. Ein naturbelassenes Gra- bensystem wäre auf Ebene der Ausfüh- rungsplanung durch das Gartenbauamt genauer zu prüfen. Zur Nutzung und Gestaltung des Parksees: Ohne der Idee einer Bürgerbeteiligung vor- greifen zu wollen, machen wir folgende Anregungen: Aus den Erfahrungen des Sees der östli- chen Südstadt sollte eine klare Trennung von begehbaren und geschützten Uferbe- reichen erfolgen. Die begehbaren Bereiche sollten trittsicher, aber dennoch naturge- recht, gestaltet werden. Planschen und Be- fahren von Seebereichen mit Floß, Gummi- boot oder Paddelboot sollten möglich sein. Eine speziell gepflegte Liegewiese wäre am See wünschenswert. Die Linienführung des Ufers ist möglichst so zu modellieren, dass vorhandene, standortgerechte Bäume er- halten werden können. Kenntnisnahme Wie in den zuvor genannten Punkten, ist die Ausgestaltung bzw. Zonierung der Flä- chen eines potentiellen Parksees Gegen- stand der noch folgenden Ausführungspla- nung. Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 14. Juni 2018 Die Fläche wird bislang gewerblich genutzt. Zukünftig soll die Fläche laut Bebauungs- plan nach § 11 BauNVO als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzt werden. Die bestehende Bebauung wird zum Teil abge- brochen und zum Teil sozialen Zwecken dienend umgenutzt. Der Charakter der Ge- samtfläche Otto-Dullenkopf-Park als öf- fentliche Grünanlage soll erhalten und mit- tel- bis langfristig durch Entsieglungsmaß- nahmen gestärkt werden. Das Plangebiet ist im rechtsverbindlichen Flächennut- Kenntnisnahme - 4 - Rückmeldung Stellungnahme zungsplan (FNP 2010, 5. Aktualisierung) des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe (NVK) als ,,Grünfläche” mit der Zweckbe- stimmung ,,Parkanlage’ dargestellt. Die geplante Nutzung ist somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Bebauungsplan der lnnenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wird, und die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemein- degebiets durch die Planung nicht beein- trächtigt wird, kann der FNP nach Ab- schluss des Verfahrens im Wege der Berich- tigung geändert werden. Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren und um entsprechende Mitteilung, damit die Pla- nungsstelle die Anpassung des FNP zu ge- gebener Zeit vornehmen kann. Beteiligung im weiteren Verfahren und Mitteilung wird zugesagt Nachbarschaftsverband Karlsruhe am 8. November 2018 Wir werden die Darstellung des Flächen- nutzungsplanes dann von Grünfläche in Sonderbaufläche mit entsprechender Zweckbestimmung berichtigen. Die befris- tete Zwischenlagerung von Bodenmateria- lien im Plangebiet hat keine Auswirkungen auf die Darstellung im Flächennutzungs- plan. Einen Antrag auch die Zwischennutzung auf Ebene des Flächennutzungsplans dar- zustellen, wird sich die Stadt Karlsruhe vor- behalten. Landratsamt Karlsruhe – Gesundheitsamt vom 5. Juni 2018 Das zurzeit gewerblich genutzte Gelände kann durch die Planung dauerhaft für sozi- ale Zwecke, vor allem von Kindern und Ju- gendlichen genutzt werden. Zur weiteren Reduzierung der erhöhten Lärmbelastung von 70 dB(A) in Teilen des Plangebiets sind eventuell weitere Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Durch die Planung werden keine zusätzli- chen Flächen versiegelt und bestehende Gebäude werden zurückgebaut. Mittelfris- tig ist durch den Wegfall der gegenwärti- gen gewerblichen Nutzung eine weitere Entsiegelung und damit Vergrößerung der Parkanlage geplant, wodurch die bioklima- tische Situation des Gebiets verbessert Kenntnisnahme. Entlang der Wolfartsweie- rer Straße wird ein bepflanzter Erdwall mit mindestens 4 Meter und maximal 6 Meter Höhe errichtet. Für die verbleibenden Ge- bäude wird passiver Schallschutz festge- setzt. - 5 - Rückmeldung Stellungnahme wird. Der Entsiegelung muss eine Sanie- rung der altlastenrelevanten Flächen im Planbereich vorausgehen. Um eine Gefähr- dung des Schutzgutes Mensch ausschlie- ßen zu können, bitten wir, die Maßnah- men und Ergebnisse beim Rückbau der Gebäude, der Altlastenbehandlung und der Prüfung der sanierten Flächen dem Ge- sundheitsamt mitzuteilen. Nach Überprü- fung der eingereichten Unterlagen beste- hen aus hygienischer Sicht keine Bedenken oder Anregungen, wenn die geltenden Rechtsverordnungen und Normen über Wasser eingehalten werden. Maßnahmen und Ergebnisse beim Rückbau der Gebäude, der Altlastenbehandlung und der Prüfung der sanierten Flächen werden dem Gesundheitsamt durch das Amt für Umwelt und Arbeitsschutz mitgeteilt. ZJD – Untere Wasserbehörde vom 14. Juni 2018 Der Standort liegt im Wasserschutzgebiet Durlacher Wald Zone IIIB. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten. Der Standort liegt im Bereich der Kinzig- Murg-Niederung. Hier ist mit ungünstigen Bedingungen für eine Niederschlagswas- serversickerung zu rechnen. Deshalb ist im Baugrundgutachten die Ver- sickerungsfähigkeit nachzuweisen. Kenntnisnahme Ein Baugrundgutachten wird auf Ebene des Bebauungsplanes nicht verlangt ZJD – Abfall- und Altlastenbehörde vom 12. Juni 2018 Gegen das Vorhaben bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch möch- ten wir noch Folgendes anmerken: Es ist sicherzustellen, dass die bei derzeiti- ger Flächennutzung bestehende Oberflä- chenversiegelung im Rahmen einer Umnut- zung des Geländes im Wesentlichen beste- hen bleibt oder im Falle einer Entsiegelung die belasteten Auffüllungsmaterialien ent- weder durch Aushub entfernt werden oder durch technische Maßnahmen (z. B. mine- ralische Dichtung) eine Durchsickerung des belasteten Materials dauerhaft vermieden wird. Vor einem Rückbau der vorhandenen Ge- bäude ist auf Grundlage von Bausubstan- zuntersuchungen ein Rückbau- und Ent- sorgungskonzept zu erstellen. Die entspre- Kenntnisnahme Die Forderung ist auf Bauantragsebene zu beachten. - 6 - Rückmeldung Stellungnahme chenden Untersuchungen sowie das Kon- zept sind mit dem Umwelt- und Arbeits- schutz abzustimmen. Flächenbereiche, die unversiegelt sind und auch zukünftig von Abgrabung und Auffül- lungen unbeeinflusst bleiben, müssen we- gen der Nutzungsänderung von Gewerbe zu Parkfläche durch eine repräsentative Un- tersuchung nach bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich des Wir- kungspfades Boden-Mensch überprüft werden. Die Vorgehensweise zur Festle- gung der Probenahme ist vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Für die Herstellung des Lärmschutzwalls ist in Abstimmung mit dem Umwelt- und Ar- beitsschutz ein Auffüllungs- und Verwer- tungskonzept zu erstellen. Für die Umlage- rung von Aushubmaterial ist eine wir- kungspfadbezogene Betrachtung gemäß der Bundesbodenschutz- und Altlastenver- ordnung (BBodSchV) erforderlich. Die Forderungen im Bereich Altlasten und Rückbau werden erläuternd in die Begrün- dung aufgenommen Regelungen, die nach gesetzlichen Vorga- ben zu beachten sind werden nicht in die Festsetzungen übernommen, da dies nur deklaratorische Wirkung hätte. Aufnahme in die Begründung. ZJD- Abfallrecht- und Altlastenbehörde vom 10. Dezember 2018 Gegen das Vorhaben bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken, die Ausführun- gen hinsichtlich des Alt-standorts DB- Ge- lände — Tanklager- Objekt-Nr. 01809-002 sollten jedoch noch wie folgt ergänzt wer- den: ,,lm Bereich des Lärmschutzwalls (ehem. Bahndamm) bzw. dem ehemaligen Scha- densbereich können noch Restverunreini- gungen in der ungesättigten Bodenzone vorhanden sein.” Bzgl. der geplanten und befristeten Zwi- schenlagerung von Bodenmaterialien auf dem Gelände verweisen wir auf das immis- sionsschutzrechtliche Genehmigungsver- fahren im Zuge dessen wir unsere fachli- chen Anforderungen einbringen. Ergänzung wird in die Begründung über- nommen. Kenntnisnahme ZJD - Immissions- und Arbeitsschutzbehörde am 15. Juni 2018 Das Plangebiet ist mit stark mit Verkehrs- lärmimmissionen vorbelastet, die wohl in einem kleinen Teil des Plangebiets 70 dB(A) Auf Grund neuer Erkenntnisse (Schal- limmissionsprognose Kurz und Fischer vom 06. September 2018 im Rahmen der im- - 7 - Rückmeldung Stellungnahme momentan noch überschreiten (vgl. Ziffer 3.5 der Planbegründung). Die Absenkung durch den geplanten Lärmschutzwall ent- lang der Wolfartsweierer Straße auf unter 70 dB(A) sollte nicht nur voraussichtlich erwartet, sondern muss gesichert sein, da ansonsten die Gesundheitsgefährdungen nicht ausgeschlossen werden können. Hier- für müsste aber auch die Realisierung des Lärmschutzwalls und dessen Mindestmaße in die Festsetzungen aufgenommen wer- den. Wenn dies gelingt und weitere aktive Schallschutzmaßnahmen nicht möglich sind, was noch erläutert werden sollte, ist die Festsetzung von passiven Schallschutz- maßnahmen in Ziffer 9 der Festsetzungen aus unserer Sicht grundsätzlich schlüssig. In den Planentwürfen sind allerdings keine Darstellungen des maßgeblichen Außen- lärms enthalten, was ggf. noch zu ergän- zen wäre. Erforderlichenfalls sollte auch die Angabe der DIN 4109 noch präzisiert wer- den. missionsschutzrechtlichen Genehmigung der Zwischenlagerungsfläche für Bodenma- terial) ist die Belastung durch Verkehrslärm unterhalb des Schwellenwertes zur Schutz- pflicht des Staates für Gesundheit und Ei- gentum. Durch den Wall mit einer Höhe von 6 m wird der Wert noch reduziert werden. Ein äußerer Schallschutznachweis nach DIN 4109 ist im Zuge des Baugenehmigungs- verfahrens zu erbringen. Die Anforderun- gen werden in den Festsetzungen tabella- risch dargestellt. ZJD - Immissions- und Arbeitsschutzbehörde vom 11. Dezember 2018 Die hinsichtlich aktiver und passiver Schall- schutzmaßnahmen in den Planentwürfen getroffenen Festsetzungen sind aus unserer Sicht schlüssig. In Bezug auf die Zwischen- lagerung von Bodenmaterial im Plangebiet können wir Ihnen mitteilen, dass ein An- trag des Tiefbauamtes auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung am 29. November 2018 bei unserer Behör- de eingegangen ist. Antragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum Lagern von Abfällen (Bodenmaterial bis zur Eignungs- klasse Z 1.2 nach VwV Boden) über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit einer Gesamtlagerkapazität von 32.000 m³. Ent- sprechend den Antragsunterlagen soll die Anlage befristet im Zeitraum 2019 bis 2024 betrieben werden. Kenntnisnahme - 8 - Rückmeldung Stellungnahme ZJD – Untere Natur- und Bodenschutzbehörde vom 15. Juni 2018 Gegen den Entwurf bestehen keine Ein- wendungen. Nachstehendes wird angemerkt Natur- und Artenschutz Die Inhalte der artenschutzrechtlichen Po- tentialabschätzung wurden alle übernom- men. Wir sehen lediglich folgenden Ände- rungsbedarf: Zu den Festsetzungen Punkt 7: Der Verweis auf die Hinweise Ziffer 12 müsste korrekt Ziffer 11 heißen. Da sich aber lediglich die Gehölzfällungen im Win- terhalbjahr direkt aus dem Gesetz (§ 39 BNatschG) ergeben, nicht der Hallen- rückbau und der des Wellblechschuppens und -unterstandes, bitten wir um Aufnah- me dieser Vermeidungsmaßnahmen in die Festsetzungen zu Punkt 7.1., der sich auf die Nicht-Auslösung von Verbotstatbestän- den des § 44 BNatschG bezieht. Zu Punkt 7.1 VM7: Wir bitten um folgende Ergänzung: ".......und dauerhaft extensiv und ab- schnittsweise zu pflegen.“ Der Verweis wird korrigiert Nach einem Hinweis der zukünftigen Nut- zerin Stadtjugendausschusses soll der Wellblechunterstand nicht mehr abgebro- chen werden. Der Gebäude(teil)abbruch erfolgt evtl. be- reits vor Rechtskraft des Bebauungsplans. Die notwendigen Vermeidungsmaßnah- men um die Auslösung der Verbotstatbe- stände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind auf Bauantragsebene zu beachten. Daher soll der Punkt in den Hinweisen ver- bleiben und nicht in die Festsetzungen aufgenommen werden. Wird in den Festsetzungen ergänzt Bodenschutz Für die Ausgestaltung der Freifläche durch das Gartenbauamt müssen zur Herstellung der Bodenoberfläche nach der Entsiege- lung, die bodenschutzrechtlichen Anforde- rungen an die Qualität des Bodens einge- halten werden. Die Ausführungen zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht, wie in der Stellungnahme vom 28.04.2017 (Vorab- Kenntnisnahme Weitergabe der Information ans Garten- bauamt Eine Aufnahme in die Begründung wird nicht vorgenommen. Ein allgemeiner Ver- weis auf die Bundes-Bodenschutz- und Alt- - 9 - Rückmeldung Stellungnahme stimmung) ausgeführt, sind in die Begrün- dung und Hinweisen aufzunehmen. Für die geplante Folgenutzung als Park- fläche mit Rasen und Grünpflanzen ist eine durchwurzelbare Bodenschicht herzustel- len. Die Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht hat entsprechend der Voll- zugshilfe zu § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu er- folgen. Dazu ist nach dem Rückbau der Versiegelung einschließlich der vollständi- gen Beseitigung des Unterbaus, der freige- legte Boden, beziehungsweise die anste- hende Auffüllung, in einer Mächtigkeit von 0,20 -0,50 m mit durchwurzelbarem, kul- turfähigem Bodenmaterial abzudecken. Die Mächtigkeit der durchwurzelbaren Boden- schicht ist in den Bereichen der Pflanzun- gen von Stauden und Gehölzen auf eine Mächtigkeit, je nach Durchwurzelbarkeit des Bodenmaterials, von 0,40 -1 m zu er- weitern. Das verwendete Bodenmaterial muss die Vorsorgewerte nach der BBodSchV beziehungsweise in Ergänzung, die Z 0-Werte der VwV Boden (Verwal- tungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007 – Az.: 25-8980.08M20 Land/3) einhalten. Die oberste Bodenschicht der unbebauten Be- reiche ist, innerhalb der Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht, mit hu- mushaltigem Oberboden herzustellen. Die Mächtigkeit der Oberbodenschicht ist an- hand der Humusgehalte (TOC) festzulegen. Für die Herstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht ist ein Auffüllkonzept mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzu- stimmen. Außerdem ist eine Dokumentati- on der eingebauten Bodenmaterialien nach Herkunft, Menge und Qualität zu erstellen und dem Umwelt- und Arbeitsschutz vor- zulegen. Durch den Auftrag von Bodenmaterial kann die Fläche neben der Funktion als Standort für Pflanzen, wieder die Funktio- lastenverordnung (BBodSchV) bzw. die VwV Boden im Hinblick auf die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht wird in die Hinweise aufgenommen. Die gültigen Ge- setze und Verordnungen sind unabhängig vom Bebauungsplan immer zu beachten. Übernahme der Notwendigkeit zur Erstel- lung eines Auffüllkonzeptes in Abstim- mung mit dem Amt für Umwelt- und Ar- beitsschutz in die Begründung Kenntnisnahme - 10 - Rückmeldung Stellungnahme nen als Ausgleichskörper im Wasserkreis- lauf zur Aufnahme von Niederschlägen sowie als Filter für Schadstoffe/Stäube er- füllen und eine klimatische Verbesserung durch die Verdunstung (Kühlfunktion) er- zeugen. ZJD- Natur- und Bodenschutzbehörde vom 10. Dezember 2018 Zu den übersandten Unterlagen nehmen wir wie folgt Stellung: Natur- und Artenschutz Wir bitten um die Aufnahme der Erkennt- nisse der speziellen Artenschutzuntersu- chung zum BImSch-Verfahren in die pla- nungsrechtlichen Festsetzungen (Ergän- zungen sind unterstrichen): Vorentwurf Planungsrechtliche Fest- setzungen und örtliche Bauvorschriften Punkt 7.1 Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen Mauereidechsen: VM1: Durch das Aufstellen eines Reptilien- schutzzaunes entlang der gesamten Dammfußlänge (der Süd- und Ostseite des Vorhabengebiets) zum Plangebiet hin, ist eine Einwanderung von Mauereidechsen während der Umgestaltungsphase zu ver- hindern. Der Schutzzaun ist bis spätestens Mitte März im Jahr vor dem Rückbau und Umgestaltung des Plangebietes aufzustel- len. Vögel: VM3: Bei einem Hallenrückbau im Som- merhalbjahr (März bis Ende September) sind potenzielle Vogelbrutstätten zwischen 01. Oktober und 28. Februar (vor Brutbe- ginn) unbrauchbar zu machen. Dies kann durch Entfernen der Metallschiene unter dem Dachvorsprung oder dem Verschlie- ßen des Absatzes mittels Bauschaum erfol- gen. Es ist sowohl die Gebäudesüd-, -ost- wie -nordseite zu berücksichtigen und auch die Absätze über den Lampen, welche sich unter dem Dachvorsprung befinden, sind Wird in die Festsetzungen übernommen Wird im Wesentlichen in die Festsetzungen übernommen. - 11 - Rückmeldung Stellungnahme zu verschließen. Zu Beginn der Brutzeit (Mitte März) ist das Gebäude auf Vögel zu kontrollieren die Nistmaterial herantragen. Bei Bedarf, müssen an den entsprechenden Stellen unverzüglich Nachbesserungsarbei- ten durchgeführt werden. VM5: Der nordöstliche Gehölzstreifen ist mit Bäumen und Sträuchern weitestgehend (min. 80%) zu erhalten. Vor Beginn des Gebäudeabrisses und über dessen gesamte Dauer ist entlang der Heckensüdseite ein Bauzaun zu errichten. Die Brombeeren dür- fen sukzessive durch standortgerechte Sträucher (doppelreihig) an anderer Stelle im räumlich-funktionalen Zusammenhang ersetzt werden. Zu verwendende Arten sind Weißdorn, Feld-Ahorn, Gewöhnlicher Schneeball, Hasel, Rote Heckenkirsche, Ro- ter Hartriegel, Hunds-Rose, Liguster, Schwarzer Holunder, Vogelbeere und/oder Vogel-Kirsche. 7.2 Ausgleichsmaßnahmen CEF1: Es ist ein Artenschutzhaus/ Kolonie- haus für 15 Brutpaare des Haussperlings, vor dem Rückbau der Hallen, in deren Nä- he einem Radius bis zu 100 m aufzustellen. CEF2: Für Kohlmeisen sind drei artspezifi- sche Nisthilfen in der näheren Umgebung des Untersuchungsgebiets anzubringen. Des Weiteren Bitten wir um weitere Ergän- zungen der Festsetzungen: Beleuchtung Es sind insektenfreundliche LED-Lampen zu verwenden. Alternativ können Natriumnie- derdruck oder -dampflampen verwendet werden. Die Lichtpunkthöhe soll möglichst niedrig gewählt werden und die Leuchten- gehäuse gegen das Eindringen von Spin- nen und Insekten geschützt sein (Schutzart IP 54, staub- und spritzwassergeschützte Leuchte). Da der Abbruch wahrscheinlich vor Rechts- kraft des Bebauungsplanes beginnt sind die geeigneten Vermeidungsmaßnahmen auf Bauantragsebene zu beachten. Die Ergänzungen zur Brombeerstruktur werden ergänzt, die Liste zulässigen Arten in Form einer Pflanzliste festgesetzt. Die Ergänzungen zu den CEF-Maßnahmen werden in den Festsetzungen berücksich- tigt. Wird ergänzt - 12 - Rückmeldung Stellungnahme Ökologische Baubegleitung Für die Umsetzung der Vermeidungsmaß- nahmen sowie der CEF-Maßnahmen ist ei- ne Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen. Diese soll bei der Ausführung der Maß- nahmen fachlich beratend tätig werden und die Funktionalität der Maßnahmen si- cherstellen. Ergänzung der Hinweise: Wir empfehlen zur Wiesenansaat im Sinne der „Grünen Stadt“ heimisches, autoch- thones und blütenreiches Saatgut zu ver- wenden. Wird ergänzt Empfehlung wird in die Hinweise aufge- nommen. Netzservice Stadtwerke Karlsruhe vom 30. Mai 2018 Stromversorgung Gegen den B-PIan-Entwurf bestehen keine Einwände. Das Areal Wolfartsweierer Straße 11 ist ak- tuell über einen 1-kV-Stromanschluss mit 160A (100kW) versorgt. Sollte diese An- schlussleistung zukünftig nicht ausreichend sein, wäre die Errichtung einer Trafostation notwendig. Kenntnisnahme Gas- und Wasserversorgung, Öffentliche Straßenbeleuchtung, Kommunikations- und In- formationstechnik Zustimmung ohne weiteren Auflagen Kenntnisnahme Fernwärme Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Bereich des Bebauungsplans ist Infra- struktur der Fernwärme vorhanden. Es handelt sich zum einen um die Fern- wärme-Verteilerleitung zur Versorgung von 3 Gebäuden in der Zimmerstraße, die Inte- grierte Leitstelle und neue Feuerwache Ost, sowie von Gebäuden im Russweg und in der Ottostraße. Diese Leitung wurde in Ab- stimmung mit den städtischen Fachämtern gebaut. Das Höhenniveau und die Auf- Kenntnisnahme Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte für die Fernwärmeleitungen werden vorgesehen. - 13 - Rückmeldung Stellungnahme schüttungen um die Leitung sind zwingend so zu erhalten. Diese Leitung ist im Bebau- ungsplan durch ein Leitungsrecht mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu sichern. Von der Trassenachse ist ein Schutzstreifen von 3.0 m zu beiden Seiten zu berücksichtigen. Ebenfalls besteht eine Leitung zur Versor- gung der Bestandsgebäude im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans. Es handelt sich hierbei um ein älteres WANIT-System. Soll- te dieses HA weiter benötigt werden ist diese Leitung ebenfalls zu sichern. Trinkwasserversorgung Das überplante Gebiet liegt innerhalb der Schutzzone IIIB unsers Wasserwerks Durla- cher Wald. Dies bedeutet, dass dem Grundwasserschutz beim Bebauungsplan eine hohe Bedeutung zukommen muss. Für die Nutzung und Behandlung von Flächen im Wasserschutzgebiet muss die bestehen- de Schutzgebietsverordnung in der jeweils gültigen Fassung berücksichtigt werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind deshalb alle einschlägigen Risiken für das Grundwasser durch die Bebauungs- und Erschließungsmaßnahmen zu analysie- ren. Im Bebauungsplan sind dann die er- forderlichen Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen darzustellen sind, mit deren Hilfe der Grundwasserschutz im Wasserschutzgebiet sichergestellt wird. Diese Auseinandersetzung findet im Be- bauungsplan nur unzureichend statt und muss ergänzt werden. Wir erwarten im Be- bauungsplan konkrete Grundwasser- schutzvorgaben zu den Themen: - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 53 WG sowie der Ein- haltung der Bundesanlagenverordnung für wasserge- fährdende Stoffe - AwSV (2017). - Umgang mit Schmierstoffen im Bereich Verlustschmierung und als Schalöle. Kenntnisnahme Unter Ziffer 11 der Festsetzungen wird auf den Schutz vor Schadstoffeintrag in Grundwasser und Boden hinreichend ein- gegangen und im Weiteren auf die Hinwei- se verwiesen. - 14 - Rückmeldung Stellungnahme - Errichten. Erweitern und Betreiben von Abwasserkanälen und Abwasserleitungen - Das schadlose Versickern und Versenken von Abwasser und Niederschlags-wasser. Sofern die Möglichkeit der schadlosen Versickerung nachgewiesen werden kann, hat sich die Dimensionierung und der Betrieb von Ver- sickerungsanlagen und -einrichtungen an den Vorgaben der Technischen Regel DWA A 138 “Planung. Bau und Betrieb von An- lagen zur Versickerung von Niederschlags- wasser” zu halten. - Verwenden von auswasch- oder auslaug- baren und wassergefährdenden Materia- lien insgesamt und insbesondere beim Bau von Lärmschutzwällen sowie für Aufschüt- tungen sofern solche vorgesehen sind. Zu dieser Thematik gehört auch das Verbot von unbeschichteten Metalldachflächen oder Dachinstallationen aus Zink, Kupfer oder Blei. - Grundwasserverträgliche Baustellenein- richtung, Baustofflager und von Wohnun- terkünfte für Baustellenbeschäftigte. - Die für den Grundwasserschutz not- wendigen Vorkehrungen und Maßnahmen der “Richtlinien für bautechnische Maß- nahmen an Straßen in Wasserschutzgebie- ten” (RiStWag: 2016) zum Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, Parkplätzen und sons- tigen Verkehrsflächen. Besondere Sorgfalt im Umgang mit den belasteten und ver- dächtigen Böden, damit keine Grundwas- serverunreinigungen ausgelöste werden. Bei einer Umlagerung und Entsorgung be- lasteter Böden sind die einschlägigen Ab- fallgesetze und -vorschriften zu beachten. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass der Bebauungsplan im Einflussbereich der Grundwassersanierungsanlage (Funnel- and-gate) des ehem. Gaswerks Ost der Stadtwerke Karlsruhe in der Schlachthaus- straße liegt. Darauf ist im Bebauungsplan hinzuweisen. Der ungefährdete Betrieb der Kenntnisnahme. Wird in der Begründung wiedergegeben. - 15 - Rückmeldung Stellungnahme Grundwassersanierungsanlage muss insbe- sondere bei Grundwasserhaltungen im Be- bauungsplangebiet Beachtung finden. Stadtwerke Karlsruhe Netzservice am 11. Dezember 2018 Stromversorgung, Gas- und Wasserversorgung, Öffentliche Straßenbeleuchtung, Kom- munikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Ablagerungen im Bereich der Fernwärme- Trasse sind zu vermeiden. Ein Abstand von 1.0 m zur Fernwärme Außenkante ist ein- zuhalten. Unsere Stellungnahme vom 29.05.2018 gilt weiterhin. Kenntnisnahme Dingliche Sicherungen Sofern gemäß den vorananstehenden Ab- schnitten dingliche Sicherungen (be- schränkt persönliche Dienstbarkeiten) er- forderlich werden, bitten wir Sie zur Ab- stimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden PlanunterIagen, um Kon- taktaufnahme. Kenntnisnahme Trinkwasserversorgung Das überplante Gebiet liegt innerhalb der Schutzzone III B des Wasserwerks Durla- cher Wald. Dies bedeutet, dass dem Grundwasserschutz beim Bebauungsplan eine hohe Bedeutung zukommen muss. Hierzu wurden nach der 1. Anhörung im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 Baugesetz- buch erforderlichen Anhörung der Träger öffentlicher Belange, die im Mai 2018 er- folgte, unsere damals vorgebrachten Ein- wendungen und Hinweise vollumfänglich in den Planungsentwurf bzw. seine Be- gründung eingearbeitet. Dies wird von uns ausdrücklich begrüßt. Wir stimmen somit dem Bebauungsplan- Kenntnisnahme - 16 - Rückmeldung Stellungnahme vorentwurf ohne weitere Einwendungen zu. Stadtjugendausschuss e.V. vom 14. Juni 2018 I. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften, Punkt 4 Die Mobile Spielaktion wird in das Gebäu- de umziehen und braucht für die Unter- bringung der Traktoren, den Mobi-Bus und Kleinbusse Garagen und Carport. Deshalb bitten wir den letzten Satz im Abschnitt zu streichen. II. Begründung und Hinweise - Vorentwurf, Punkt 11.2 Wellblechüberdachung Die vorhandene Wellblechüberdachung soll nach derzeitigem Stand abgerissen wer- den. Der stja möchte ihn erhalten und für Skater, Biker und weitere Bewegungsküns- te zur Verfügung stellen. Dies könnte in ei- nem weiteren Beteiligungs-prozess mit dem Gartenbauamt und Jugendlichen er- arbeitet werden. III. Bebauungsplan Auf dem Plan sind lediglich zwei Zelte ein- gezeichnet. Für den Betrieb des Zirkus, Maccaroni” wird die momentan bestehen- de Infrastruktur mit Containern für die sa- nitären Anlagen und die Küche weiterhin benötigt. Für große Veranstaltungen (Zir- kusfestival; K1X) braucht der stja weitere Großzelte, die temporär aufgebaut wer- den. Müssen diese auf dem Plan berück- sichtigt werden? Die Festsetzung wird angepasst. Die Wellblechüberdachung im Süden des Geltungsbereichs kann erhalten werden. Sie liegt allerdings in der zeitlich befristeten Zwischenlagerungsfläche für Bodenmateri- alien und kann daher für die Zwecke des Stadtjugendausschusses erst nach Beendi- gung dieser Zwischennutzung angedacht werden. Eine Abstimmung mit dem Tief- bauamt ist angeraten. Die Darstellung der Standort der Zirkuszelte sind nur nachrichtlich (Bestandsposition, mögliche neue Position). Sie haben keine Bindungswirkung. Dennoch wurden die benötigten Grundflächen bei Maß der Bau- lichen Nutzung (maximal überbaubare Grundfläche) berücksichtigt. Weitere tem- poräre Zeltstandorte sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Stadtjugendausschuss e.V. vom 10. Dezember 2018 Im ersten Vorentwurf des Bebauungsplans sind manche Flächen noch nicht berück- sichtigt, die für den Betrieb der Einrichtun- gen Aktions- und Zirkusbüro Otto-D. und Mobile Spielaktion wichtig sind. Das sind im Einzelnen folgende Flächen: 1. Aktions- und Zirkusbüro Otto-D. Folgende Infrastruktur ist beim Zirkuszelt vorhanden und soll auch zukünftig für die Zirkuszelte genutzt werden, Dafür müssen Kenntnisnahme Die mit dem festgesetzten Maß der bauli- chen Nutzung zulässige maximal überbau- bare Grundfläche wird entsprechend den Bedarfen zur Verfügung. Es wird gleichzei- tig beachtet, dass sich das Sondergebiet in die umgebenden Grünstrukturen einzufü- gen hat. Nach Rücksprache wird nur ein großes Zelt als temporärer Bau berücksichtigt. Das - 17 - Rückmeldung Stellungnahme Flächen vorgesehen werden: . 1 WC Container 13 qm . 1 WC Container 15 qm . 1 Küchencontainer 15 qm . 1 Cafécontainer 21 qm . 1 Kühlcontainer mit Leergutlager 8 qm . 1 Holzhütte für Zirkusmaterialien 15 qm . 1 Holzhütte als Kasse/Infostand 8 qm Gesamt: 95 qm Zirkuszelte Die Zirkuszelte sind zurzeit von März bis November aufgebaut. Dafür werden fol- gende Flächen benötigt: . 2 Zirkuszelte (á 20 m ø) 630 qm . 2 Zelte (á 10 m ø) 160 qm Temporär kommen für Großveranstaltun- gen im öffentlichen Parkbereich weitere ein bis zwei Großzelte und drei bis fünf Klein- zelte hinzu. 2. Mobile Spielaktion Die mobilen Einsatzorte und die mobile Ar- beit erfordern einen großen Fuhrpark, für den Abstellmöglichkeiten gebraucht wer- den. Dafür müssen folgende Flächen ein- geplant werden: . Zirkuswagen ALADON 20 qm . Zirkuswagen, groß 23 qm . Doppeldeckerbus 32 qm . Anhänger, 2 t 10qm . 2 Ford Transit 20 qm . Bauwagen, 1-Achser 15 qm . Traktor 10 qm . Bedarf für Lager, Carport ca. 270 qm Gesamt: 400 qm Wir gehen davon aus, dass diese Flächen innerhalb der Baugrenze zur Verfügung stehen. zweite große Zelt wird in die Flächenbe- rechnung wie ein fester Baukörper berück- sichtigt. Die entsprechenden Flächen werden als Flächen für Nebenanlagen hinreichend be- rücksichtigt. Wir gehen davon aus, dass die Garagen, bzw. Carports so flächensparend wie möglich angeordnet werden. Die Ne- benflächen können nicht nur im Baube- reich sondern innerhalb des Sondergebiets angeordnet werden. Kenntnisnahme. Der mittelfristige Ersatz des Zirkuszeltes durch ein Zirkushaus wird begrüßt. - 18 - Rückmeldung Stellungnahme Wichtig ist uns die Option, ein Zirkuszelt in einigen Jahren als festen Bau (Zirkushaus) innerhalb der Baugrenze bauen zu können. Vermögen und Bau Baden-Württemberg am 14. Dezember 2018 Wie dem am 07.12.2018 übersandten Lärmgutachten zu entnehmen ist, werden die zulässigen Lärmwerte eingehalten. Wir möchten dennoch darauf hinweisen, dass der Betrieb der Hochschule für Musik- durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden darf. Andernfalls bitten wir um Er- greifung geeigneter Maßnahmen Ihrerseits. Zusätzlich möchten wir anregen, die Zu- fahrt zum Gelände der Hochschule für Mu- sik freizuhalten und eine Sperrung zu ver- meiden. Bitte tragen Sie auch dafür Sorge, dass sich der Zufahrtsweg in einem gesäu- berten Zustand befindet. Kenntnisnahme Wie gutachterlich belegt, werden die ge- setzlichen Vorgaben zum Schallschutz ein- gehalten. Einzelne Geräuschspitzen können dennoch vorkommen. Kenntnisnahme

  • TOP 8 Plan Ostauepark+Sig
    Extrahierter Text

    SO CEF-Maßnahme (Bebauungsplan Zimmerstraße) WH max. 10.00 m GR 2600 m² gr,fr,lr gr,fr,lr lr V V Fassung: 16.04.2019 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister (10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, §74 Abs. 7 LBO) § 3 Abs.2 BauGB §10 Abs.1 BauGB Satzungsbeschluss gemäß Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB am am vom bis des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, am ab Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung In Kraft getreten (§10 Abs.3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs.7 LBO) mit der Bekanntmachung Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten STADTPLANUNGSAMT: KARLSRUHE, 08.05.2018 BEBAUUNGSPLAN STADT KARLSRUHEOststadt - Entwurf - Gottesaue - Ostauepark, 1. Änderung M 1:1000 Zeichenerklärung Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB Zu erhaltende Bäume Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Ein- und Ausfahrt Böschung - Schematische Darstellung Sonstige zeichnerische Darstellungen Abbruch Wandhöhe in Metern als HöchstmaßWH max. 10,00m Grundfläche in m² als HöchstmaßGR 2600 m² Baugrenze zu planende Wasserfläche Zu erhaltende sonstige Bepflanzung vorhandene Bäume mögliche Wegeführung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO Spiel-, Zirkus- und Aktionspark Parkanlage Öffentliche Grünfläche gr,fr,lr Mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht zu belastende Fläche, zu Gunsten der Ver- und Entsorgungsträger Fläche Zwischenlagerung Bodenmaterialien Verkehrsgrün V Flächenhafte Anpflanzung Straßenbegrenzungslinie Spielplatz Speicherdatum: 18.04.2019 09:20:29

  • TOP 8 BBPL Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Gottesaue-/ Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe – Oststadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Titel Bebauungsplan - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................................. 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ............................................................................. 4 2. Bauleitplanung .................................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ............................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ................................................................................. 4 3. Bestandsaufnahme.............................................................................................. 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................. 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz .................... 5 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ............................................. 5 3.4 Eigentumsverhältnisse .......................................................................................... 5 3.5 Belastungen .......................................................................................................... 6 3.5.1 Lärm...................................................................................................................... 6 3.5.2 Luft / Klima ............................................................................................................ 6 3.5.3 Altlasten ................................................................................................................ 6 3.5.4 Kampfmittel ........................................................................................................... 8 4. Planungskonzept ................................................................................................. 8 4.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................... 9 4.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................. 9 4.3. Erschließung ......................................................................................................... 9 4.3.1 ÖPNV .................................................................................................................... 9 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr .............................................................................. 9 4.3.3 Ruhender Verkehr .............................................................................................. 10 4.3.4 Geh- und Radwege ............................................................................................. 10 4.3.5 Ver- und Entsorgung ........................................................................................... 10 4.4 Gestaltung .......................................................................................................... 11 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ..................... 11 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ................................................................................. 11 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft .......................................................................... 12 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen ...................................................................................... 12 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz ........................................................................ 12 4.6 Belastungen ........................................................................................................ 13 5. Umweltbericht ................................................................................................... 14 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan .................................................................... 14 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung ........................................................................ 14 6.2 Sozialplan ........................................................................................................... 14 7. Statistik .............................................................................................................. 14 7.1 Flächenbilanz ...................................................................................................... 14 7.2 Geplante Bebauung ............................................................................................ 14 7.3 Bodenversiegelung ............................................................................................. 15 8. Bodenordnung .................................................................................................. 15 9. Kosten (überschlägig) ....................................................................................... 15 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten ................................................................... 15 9.2 Kosten zu Lasten der Stadt ................................................................................. 15 10. Finanzierung ...................................................................................................... 15 Titel Bebauungsplan - 3 - 11. Übersicht der erstellten Gutachten .................................................................. 15 B. Hinweise ............................................................................................................ 17 1. Versorgung und Entsorgung ............................................................................... 17 2. Entwässerung ..................................................................................................... 17 3. Anforderungen aus der Lage im Wasserschutzgebiet ........................................ 17 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ............................................................... 18 5. Baumschutz ........................................................................................................ 18 6. Altlasten und Grundwassersanierung ................................................................. 18 7. Erdaushub / Auffüllungen .................................................................................... 18 8. Private Leitungen ................................................................................................ 19 9. Barrierefreies Bauen ........................................................................................... 19 10. Erneuerbare Energien......................................................................................... 19 11. Artenschutzrechtliche Hinweise zu Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 19 12. Weitergehende Empfehlungen ........................................................................... 20 Titel Bebauungsplan - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Seit 2008 werden Teile der Liegenschaft Wolfartsweierer Straße 11, angrenzend an den Otto-Dullenkopf-Park, durch den Stadtjugendausschuss e.V. bespielt. Das Aktions- und Zirkusbüro Otto-Dullenkopf-Park hat sich sehr gut etabliert und erfreut sich großer Beliebtheit. Insbesondere Kinder und Jugendliche aus den relativ dicht bebauten Stadtteilen Südstadt und Oststadt bekommen hier die Möglichkeit pädagogisch betreuter Bewegungsangebote. Die anhaltend hohe Nachfrage an Angeboten für Kinder und Jugendliche macht es notwendig die Nutzung des Areals dauerhaft für soziale Zwecke zu öffnen. Der Erhalt von Teilen der Gebäude an der Wolfartsweierer Straße 11 entspricht nicht dem derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 774 „Gottesaue-/Ostauepark“ vom 14.07.2006. Dieser sah lediglich ein Spielhaus vor, dass den Nutzungsanforderungen des heutigen Aktions- und Zirkusbüro nicht gerecht wird. Ziel der Planung ist die dauerhafte Nutzung von Teilen der Gebäude (Wolfartsweierer Straße 11) für soziale Zwecke. Hierzu muss der derzeit gültige Bebauungsplan in Teilen geändert werden. Der Charakters der Gesamtfläche Otto-Dullenkopf-Park als öffentliche Grünanlage soll erhalten und mittelfristig durch Entsiegelungsmaßnahmen gestärkt werden. In mehreren Plangebieten in Karlsruhe, insbesondere aus dem in der Südstadt befindlichen Plangebiet „Südlich Stuttgarter Straße“ ist zwischen 2019 und 2025 mit einem Bodenabtrag zu rechnen, der bis zu seiner weiteren Verwertung gelagert werden muss. Da die bisher gewerblich genutzten Teilfläche (Wolfartsweierer Straße 11) vollständig versiegelt ist, eignet sie sich besonders als Fläche für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien. Eine solche Zwischenlagerung wird zeitlich befristet in einem abgegrenzten Bereich ermöglicht. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe (FNP NVK 2010, 5. Aktualisierung) als bestehende Parkanlage dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend § 13a BauGB zu berichtigen. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der Planungsbereich liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 774 Gottesaue-/Ostauepark von 14.07.2006. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird dieser Plan aufgehoben. Titel Bebauungsplan - 5 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 3,65 Hektar große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe - Oststadt. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Wolfartsweierer Straße und den Wall am Ostring. Nach Norden liegt die Grenze des Geltungsbereichs in der bestehenden Grünanlage südlich des Parkcafes. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Die nahezu ebene Fläche (114 m NHN) des Planungsgebietes liegt zum größten Teil in der Kinzig-Murg-Rinne. Die Böden sind schluffig, torfig und mit bindigen Schichten durchsetzt. Im Bereich des Busdepots wurde aufgefüllt. Die potentielle natürliche Vegetation ist der Erlen-Eschen-Wald. Von dieser Vegetation sind im Planungsgebiet keine Restbestände mehr erhalten. Der bisher ermittelte maximale Grundwasserstand beträgt im Planungsgebiet 112,40 m über Normalnull. Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet Durlacher Wald, Zone III B. Artenschutz Das Gebiet weist deutliche anthropogene Überformungen auf. Die Strukturen im Gebiet eigenen sich gut für gebäudebrütende Vogelarten. Einige der Pappel weisen für Höhlenbrüter geeignete Asthohlen auf. Grundsätzlich ist der Dachstuhl des bestehenden Verwaltungsgebäudes als Sommerquartier für Fledermäuse geeignet, wird aber nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht von Fledermäusen genutzt. Auf Grund der im Zuge des Bebauungsplans Nr. 826 „Zimmerstraße (Hauptfeuerwache)“ vom 17. Mai 2013 festgesetzten CEF-Maßnahmen am Wall zum Ostring ist mit Mauereidechsen zu rechnen. Näheres ist der artenschutzrechtlichen Potentialabschätzung zu entnehmen. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gelände ist momentan gewerblich genutzt. Größere Bestandsnutzer sind ein Verkehrsunternehmen, welches hier ein Busdepot betreibt und eine Prüfstation der DEKRA. Darüber hinaus werden Teile der Flächen für pädagogische Angebote und diesem Zweck dienende Verwaltungstätigkeiten genutzt. Die vorhandene Bebauung versiegelt ca. 3.800 m² Boden. Auch erhebliche Anteile der Freiflächen (ca. 19.400 m²) sind aktuell versiegelt. Die bestehenden Gebäude weisen eine Wandhöhe von 9 m auf und sind bis auf das Verwaltungsgebäude zur Wolfartsweierer Straße mit Flachdächern versehen. Auf dem Gelände befinden sich ebenfalls Zirkuszelte und mehrere Container, die eine Fläche von ca. 570 m² für pädagogische Angebote in Anspruch nehmen. Für den motorisierten Individualverkehr besteht eine Erschließung von der Wolfartsweierer Straße. Entlang der Wolfartsweierer Straße, dem Ostring und Am Schloss Gottesaue sind ausgewiesene Radwegestrecken verortet. Zwei Haltepunkte der Linie 6 (Wolfartsweierer Straße und Schloss Gottesaue) liegen in unmittelbarer Nähe. 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Gebiet befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt Karlsruhe. Titel Bebauungsplan - 6 - 3.5 Belastungen 3.5.1 Lärm Durch die umgebenden Straßen wird der Planbereich mit Verkehrslärm belastet. Im Süden des Geltungsbereichs mindert ein Erdwall am Ostring den Schalleintrag ins Plangebiet. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) nachts wird nur im Nachtzeitraum unmittelbar entlang der Wolfartsweierer Straße in einem kleinen Bereich überschritten. Von den Bestandsgebäuden ist nur das Verwaltungsgebäude an eine Fassade von Pegeln größer 60 dB(A) betroffen. Der Großteil der Freibereiche weist geringere Verkehrslärmbelastungen auf. In den Nachtstunden wird das Gelände in der Regel nicht genutzt. 3.5.2 Luft / Klima Der bereits ausgebildete Parkbereich ist in der Klimafunktionskarte des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe als Kaltluftlieferungsfläche mittlerer Einstufung definiert. Die Flächen des jetzigen Busdepots sind mit einer mittleren bioklimatischen Belastung ausgewiesen. Die mittelfristige Entsiegelung wird die bioklimatische Belastung senken. 3.5.3 Altlasten Im Planbereich befinden sich vier altlastenrelevante Flächen. Zuvor wurde die Gesamtfläche Altstandort DB-Gelände (RVS) genannt. Sie wurde im Zuge der weiteren Bearbeitung in Teilflächen untergliedert:  Altstandort DB-Gelände – Tankstelle- Objekt-Nr. 01809-001  Altstandort DB-Gelände – Tanklager- Objekt-Nr. 01809-002  Altstandort DB-Gelände - Busbahnhof Objekt-Nr. 01809-003  Altstandort DB-Gelände – Umfüllstation/Gleisanlage- Objekt-Nr. 01809-004 Zu diesen Flächen liegt uns folgender Sachstand vor: Altstandort DB-Gelände – Tankstelle- Objekt-Nr. 01809-001 Im Geländeteil Richtung Wolfartsweierer Straße befand sich eine Betriebstankstelle. Im Zuge der technischen Erkundung im Jahre 2002 wurden dort Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen im Grundwasserwechselbereich festgestellt. Diese wurden im Zuge des Tankstellenrückbaus nicht beseitigt. Im Grundwasser wurden im Schadenszentrum Belastungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) nachgewiesen. Grundwasserabstromig wurden keine Belastungen festgestellt. Solange die Untergrundverunreinigungen nicht beseitigt sind, muss die Hoffläche weiterhin vollständig versiegelt bleiben. Altstandort DB-Gelände – Tanklager- Objekt-Nr. 01809-002 Auf dem hinteren Grundstücksteil angrenzend an den Wall zum Ostring ereignete sich im März 1991 ein Schadensfall mit Dieselkraftstoff. Das Grundwasser wurde seinerzeit saniert. Im Rahmen der sich anschließenden Grundwasserüberwachung wurden keine Schadstoffgehalte festgestellt. lm Bereich des Erdwalls am Ostring (ehem. Bahndamm) bzw. dem ehemaligen Schadensbereich können noch Restverunreinigungen in der ungesättigten Bodenzone vorhanden sein. Titel Bebauungsplan - 7 - Altstandort DB-Gelände - Busbahnhof Objekt-Nr. 01809-003 Im Hinblick auf die geplante Umnutzung als Stadtpark erfolgte in den Jahren 2010 und 2011 eine Untersuchung des Geländes. Das Gelände ist bis zu 2,2 m aufgefüllt. Es wurden Belastungen mit PAK festgestellt. Daneben sind auch erhöhte Konzentrationen an Schwermetallen relevant. In den Flächenabschnitten mit bestehender Oberflächen- versiegelung ergaben die Untersuchungen teils deutliche erhöhte eluierbare PAK. Ausgehend von diesen Schadstoffbelastungen des Auffüllungsmaterials wurden teilweise Verlagerungen in das darunter anstehende, geogen gewachsene, grundwassergesättigte Bodenmaterial festgestellt. Die Untersuchungen ergaben, dass in den unversiegelten Bereichen die mobilisierbaren PAK aus den Auffüllungsschichten bzw. oberflächennah anstehenden belasteten Böden bereits nahezu vollständig ausgetragen wurden. Derzeit liegen keine Anhaltspunkte für eine Grundwasserverunreinigung vor. Entsprechend den Untersuchungen und den hieraus resultierenden Betrachtungen ist davon auszugehen, dass bei einem unversiegelten Zustand der PAK-belasteten Flächen über das Sickerwasser eine grundwassergefährdende Mobilisierung der PAK erfolgt. Bei der Herstellung der geplanten Parkanlage in Bereichen die derzeit durch eine Oberflächenversiegelung gesichert sind, ist zu gewährleisten, dass bei einer Entsiegelung die belasteten Auffüllungsmaterialien durch Aushub entfernt werden oder technische (z.B. mineralische Dichtung) Maßnahmen ergriffen werden, die eine Durchsickerung des belasteten Materials dauerhaft verhindern. Altstandort DB-Gelände - Umfüllstation / Gleisanlage- Objekt-Nr. 01809-004 Die Fläche wurde mittels Baggerschürfe untersucht. Mit den durchgeführten Baggerschürfen wurde eine durchschnittlich 1,5 m mächtige Auffüllung festgestellt. Die analytischen Untersuchungen ergaben Belastungen mit PAK und Quecksilber im Bereich der Zuordnungsklasse Z2 nach der Verwaltungsvorschrift Boden. Wasserwirtschaftlich wurde kein weiterer Handlungsbedarf festgestellt. Die Fläche wird im Bodenschutz- und Altlastenkataster auf dem Beweisniveau 2 mit dem Handlungsbedarf "Belassen" und dem Kriterium Entsorgungsrelevanz eingestuft. Altlasten Allgemein Vor einem Rückbau der vorhandenen Gebäude ist auf Grundlage von Bausubstanz- untersuchungen ein Rückbau- und Entsorgungskonzept zu erstellen. Das bei Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterial ist auf Grund seiner Zusammensetzung nicht frei verwertbar. Dieses ist für die Entsorgung außerhalb des Plangebietes unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten (Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial vom 14. März 2007) sowie bei einer vorgesehenen Umlagerung auf dem Grundstück unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (Bundes-Bodenschutzgesetz-BBodSchG sowie das Gesetz des Landes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und zur Änderung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz- LBodSchAG vom 14. Dezember 2004) zu betrachten. Details sind im Zuge der Ausführungsplanung (Aushub-, Umlagerungs- und Verwertungskonzeptes) zu regeln. Flächenbereiche, die derzeit unversiegelt sind und auch zukünftig von Abgrabung und Auffüllungen unbeeinflusst bleiben, müssen wegen der Nutzungsänderung von Gewerbe zu Parkfläche durch eine repräsentative Untersuchung nach Titel Bebauungsplan - 8 - bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich des Wirkungspfades Boden- Mensch überprüft werden. Die Vorgehensweise zur Festlegung der Probenahme ist vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. 3.5.4 Kampfmittel Der komplette Bereich des Plangebietes ist als bombardierte Fläche verzeichnet und weist Verdachtspunkte für Bombentrichter auf. 4. Planungskonzept Das Plankonzept sieht eine soziale Nutzung im Bereich Kinder- und Jugendarbeit vor, die sich in den Otto-Dullenkopf-Park einbettet, den Charakter der öffentlichen Grünanlage aufgreift und diesen unterstützt. Durch den Wegfall der gewerblichen Nutzung besteht die Möglichkeit die bestehenden Gebäude an der Wolfartsweierer Straße 11 teilweise zurückzubauen. Mittelfristig kann der Otto-Dullenkopf-Park durch flächige Entsiegelung, deutlich erweitert werden. Die Ausgestaltung der Freiflächen wird noch unter Federführung des Gartenbauamtes im Rahmen eines Beteiligungsprozesses mit den zukünftigen Nutzern abgestimmt. Insbesondere Kinder und Jugendliche werden in die Beteiligung eingebunden. Teil der abzustimmenden Parkgestaltung wird die Lage, Größe und Ausformung des Parksees. Aufschüttungen oder Abgrabungen sind nur entlang der Wolfartsweierer Straße und zur naturnahen Ausformung des Uferverlaufs des Parksees vorgesehen. Das im Areal betriebenen Aktions- und Zirkusbüro bespielt einen Teil des Geltungs- bereiches und erhält durch die Nutzung verbleibender Gebäudeteile eine stärkere Witterungsunabhängigkeit. Die Nachnutzung war Gegenstand einer Machbarkeits- studie. Diese kam zum Ergebnis, dass das Raumprogramm im Verwaltungsgebäude, dem Verbindungsbau, dem Werkstattgebäude und einer Halle untergebracht werden kann. Der östliche Gebäudeteil (Großteil der Wagenhalle) wird abgebrochen. Vor einem Rückbau der vorhandenen Gebäude ist auf Grundlage von Bausubstanzuntersuchungen ein Rückbau- und Entsorgungskonzept zu erstellen. Die Untersuchungen sowie das Konzept sind mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Durch den Teilabriss entsteht eine große versiegelte Freifläche. Diese ist durch ihre verkehrsgünstige Lage ideal als zeitlich befristete Fläche für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien geeignet. Durch die Versiegelung besteht kein Wirkungspfad in den Boden. Da im nahegelegenen Bereich Stuttgarter Straße Bodenmaterialien abgetragen, zwischengelagert und zum Teil vor der weiteren Verwertung sortiert werden sollen, ist angedacht eine Zwischenlagerungsfläche mit einer zeitlichen Befristung auszuweisen. Um die Ertüchtigung und Umnutzung der Gebäude umzusetzen, die befristete Zwischenlagerung zu ermöglichen und langfristig den Otto-Dullenkopf-Park durch Entsiegelung weiter aufzuwerten, ist es erforderlich den Bebauungsplan in Teilen zu ändern. Titel Bebauungsplan - 9 - 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark ermöglicht die verbleibenden Gebäudeteile für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit zu nutzen. Die Nutzung ist mit dem Charakter des Otto- Dullenkopf-Parks kompatibel, da die bereits hergestellten Flächen des Parks zahlreiche bewegungsfördernde Angebote bereithalten. Die Erweiterung fügt sich gut in das Parkkonzept ein. Die wichtige Grünverbindung zwischen dem Stadtteilpark Südstadt-Ost und dem Otto-Dullenkopf-Park bleibt erhalten. Zulässig sind nur Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit oder Büro- und Verwaltungsgebäude zur Erfüllung der sozialen Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit. Ausnahmsweise können Anlagen und Einrichtungen für sportliche Nutzung oder kulturbezogene Nutzungen, wie Proberäume und Bühnen zugelassen werden. Diese ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind mit den sozialen Nutzungen und der öffentliche Grünanlage kompatibel. Eine geeignete Beschränkung findet über das Maß der baulichen Nutzung statt. Im Bereich der im Bestand versiegelten Flächen wird für den Zeitraum bis 31. März 2026 befristet eine Fläche für die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien vorgesehen. Diese Fläche überlagert bis zum Fristablauf die Nutzung als Sondergebiet bzw. als öffentliche Grünfläche vorbehaltlich des Nachweises der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Fläche eignet sich besonders durch die verkehrsgünstige Lage. Durch die bestehende Versiegelung sind negative Wirkungen auf die Bodenqualität und das Grundwasser mit geringem Aufwand auszuschließen. Es ist bekannt, dass im befristeten Zeitraum in mehreren Verfahren Bodenmaterial anfällt, welches zwischengelagert werden soll. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Um zu gewährleisten, dass der Charakter des Parks erhalten und erlebbar bleibt, werden beim Maß der baulichen Nutzung strenge Maßstäbe angelegt. Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der angegebenen Wandhöhe von 10 Metern, die aus dem Bestand abgeleitet sind und der überbaubaren Grundfläche von 2600 m². Die überbaubare Grundfläche ergibt sich aus den Flächen der Gebäudeteile die erhalten bleiben (1625 m²), der Flächen der Zirkuszelte und Container (570 m²) und eine moderaten Reserve von 405 m². Für das Sondergebiet ergibt sich rechnerisch eine maximale Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 und eine rechnerische Grundflächenzahl von ca. 0,2. Eine deutliche höhere bauliche Ausnutzung würde das Einfügen in den Charakter des Otto-Dullenkopf-Parks gefährden. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Das Plangebiet wird durch die Straßenbahnlinie 6 erschlossen. Zwei Haltepunkte der Linie 6 (Wolfartsweierer Straße und Schloss Gottesaue) liegen in unmittelbarer Nähe des Plangebietes. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist durch bestehende Straßen für den motorisierten Individualverkehr erschlossen. Der Spiel- und Aktionspark und dessen Gebäude behalten die Zufahrt an Titel Bebauungsplan - 10 - der Wolfartsweierer Straße. Hol- und Bringverkehr kann über die nördlich des Plangebietes gelegene Straße Am Schloss Gottesaue erfolgen, die über Anlagenwege an die Kinder- und Jugendeinrichtung angebunden ist. 4.3.3 Ruhender Verkehr Die benötigten Stellplätze für Mitarbeiter werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Im näheren Umfeld stehen zusätzlich bewirtschaftete Stellplätze zur Verfügung. Stellplatzflächen für die Mobile Spielaktion (Doppeldeckerbus) werden auf dem Grundstück geplant. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder- und Jugendlichen in großer Zahl mit öffentlichen Verkehrsmittel oder Fahrrädern die Einrichtung besuchen. Zusätzliche Fahrradabstellanlagen werden benötigt werden. 4.3.4 Geh- und Radwege Die Geh- und Radwege im Bestand bleiben erhalten. Die Einrichtung wird auch weiterhin zusätzlich durch Anlagenwege des Otto-Dullenkopf-Parks erreichbar sein. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Strom, Wasser, Wärme erfolgt mit bestehenden Leitungs- infrastrukturen. Die bestehenden Fernwärmeleitungen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadtwerke zu sichern. Die Entwässerung des Gebietes ist bereits heute gewährleistet. Sollten im Zuge der Abrissarbeiten Anpassungen an der Entwässerungsinfrastruktur notwendig sein, werden diese zügig umgesetzt. Der Standort liegt im Bereich der Kinzig-Murg-Niederung. Hier ist mit ungünstigen Bedingungen für eine Niederschlagswasserversickerung zu rechnen. Deshalb ist die Versickerungsfähigkeit bzw. die Schadlosigkeit der Versickerung dem Umweltamt, insbesondere im Bereich von Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen, durch technische Untersuchungen nachzuweisen. Im Planbereich befinden sich anthropogene Beeinträchtigungen (Auffüllungen, Verunreinigungen) des Untergrundes. Für eine schadlose Versickerung von Niederschlagswasser ist in Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz ein Austausch der belasteten Materialien erforderlich. Ein Bau von Versickerungsmulden darf erst nach Freigabe durch den Umwelt- und Arbeitsschutz begonnen werden. Flächenbereiche, die derzeit unversiegelt sind und auch zukünftig von Abgrabung und Auffüllungen unbeeinflusst bleiben, müssen wegen der Nutzungsänderung durch eine repräsentative Untersuchung nach bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich des Wirkungspfades Boden-Mensch überprüft werden. Die Vorgehensweise zur Festlegung der Probenahme ist vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Die Abfallbehälter der bestehenden und geplanten Gebäude im Geltungsbereich werden über die Wolfartsweierer Straße entsorgt. Die Behälter sind jeweils am Tag der Abholung im seitlichen Zufahrtsbereich bereitzustellen. In diesem Zusammenhang ist die Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe zu beachten (s. Hinweis Nr. 1 „Versorgung und Entsorgung“). Titel Bebauungsplan - 11 - 4.4 Gestaltung Zur Gewährleistung einer bestmöglichen Integration der baulichen Anlagen in den Otto- Dullenkopf-Park sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis 15° Neigung extensiv zu begrünen. Die Dächer der verbleibenden Gebäude der aufgegebenen gewerblichen Nutzung lassen sich aus statischen Gründen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand begrünen. Um dennoch eine bestmögliche gestalterische Integration der Gebäude in den Otto- Dullenkopf-Park zu erreichen, wird empfohlen freiwillig ersatzweise mittelkronige standortgerechte Bäume innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu pflanzen. Pro angefangene 150 m² nicht begrünte Dachfläche sollte eine Baumpflanzung angesetzt werden (siehe Hinweise). Ungegliederte Fassaden (geschlossene Wandfläche ohne Fenster) mit mehr als 50 m² sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Die Fassadenbegrünung kann auch mittels Rankgerüst nachgewiesen werden. Ersatzweise können auch zusätzliche Bäume vor die Fassaden gepflanzt werden. Durch den hohen Begrünungsanteil gehen Gebäude und Freiflächen im Park in ihrer Gestalt fließend ineinander über. Fahrradabstellplätze sind dem Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark direkt zuzuordnen und so zu gestalten, dass sie sich in die Grünanlage einfügen. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen wird beschränkt um den Erholungscharakter der Parkanlage zu unterstützen. Anlagen zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen werden auf maximal zwei Standorte begrenzt. 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Der Standort im Südosten des Otto-Dullenkopf-Parks hat sich zu einem wichtigen Freizeitort für Kinder und Jugendliche aus der Süd- und Oststadt entwickelt. Um hier die erforderlichen Einrichtungen und Nutzungen dauerhaft umsetzen zu können, wird die Fläche als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzt. Weitere Flächen ergänzen die bestehende Parkanlage um zusätzliche Grün- und Erholungsflächen sowie perspektivisch um eine Wasserfläche in Form eines Parksees. Der mit großkronigen Bäumen und Sträuchern bepflanzte Erdwall zur Wolfartsweierer Straße rahmt die Anlage und mindert zusätzlich den Verkehrslärm der Wolfartsweierer Straße ab. Die Wallstruktur wird benötigt um außerhalb des Plangebietes (vgl. Bebauungsplan „Zimmerstraße“) als Aufliegefläche für einen Brückenschlag über die Wolfartsweierer Straße zu dienen. Der Wall muss daher eine Höhe von min. 4 m und eine max. 6 m aufweisen. Zur gestalterischen Einbindung werden die zulässigen offenen Stellplätze mit Bäumen überstellt. Die wesentlichen Ziele der Grünordnung sind:  Der Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen, insbesondere der prägenden Pappelgruppe. Bei Abgängigkeit kann die Ersatzpflanzung an anderer Stelle in räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen. Titel Bebauungsplan - 12 -  Der Endausbau des Otto-Dullenkopf-Parks mit Parksee zwischen Schlossareal und Ostring als wichtiger Erholungsraum insbesondere für die Oststadt.  Rückbau von Gebäuden und befestigen Flächen unter Berücksichtigung der intensiven Spielnutzung sowie der Altlasten- und Kampfmittelthematik. Begrünung der nicht überbauten Flächen.  Der Ausbau stadtteilübergreifender Spieleinrichtungen im Ostauepark.  Die Anpflanzung von groß- und mittelkronigen Bäumen.  Die Begrünung von geeigneten Flachdächern und Fassaden.  Langfristig die Versickerung des Niederschlagswassers bzw. dessen Einleitung in den Parksee, sofern im Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz und anderen einschlägigen Rechtsnormen, rechtlich und technisch möglich. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Durch die Planung werden rechnerisch keine zusätzlichen Flächen versiegelt. Es ist angedacht mittel- bis langfristig versiegelte Außenbereiche der Wolfartsweierer Straße 11 wieder zu großen Teilen zu entsiegeln. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe ist deshalb nicht erforderlich. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz Zum Schutz von Brutvögeln, Fledermäusen, Mauereidechsen und Insekten sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese entsprechen dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand und sind auf Ebene des bauordnungsrechtlichen Verfahrens zu beachten. Für Haussperlinge und Kohlmeisen sind darüber hinaus CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) notwendig. Im Zuge der Eingriffsvermeidung ist der nordöstliche Gehölzstreifen grundsätzlich zu erhalten. Der Gehölzstreifen stellt ein wichtiges Sozialhabitat für im Gebiet lebende Vögel dar. Er kann aus Gründen der Grünplanung entfallen, ist dann jedoch im Sinne einer CEF-Maßnahme im Vorgriff quantitativ und qualitativ gleichwertig im räumlich- funktionalen Zusammenhang (so nah wie möglich am alten Standort) neu zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ersatzpflanzung dürfen die im Bestandsgehölz beinhalteten Brombeeren durch die standortgerechte Sträucher (doppelreihig) ersetzt werden. Der Haussperling wird auf der Vorwarnliste Baden-Württembergs geführt. Das Land hat für die Art eine hohe Verantwortlichkeit für Deutschland. Gefährdungsursachen sind der Verlust von Nistmöglichkeiten durch Gebäuderenovierungen, Einengung der Nahrungsgrundlage und Verlust der Insektennahrung für die Aufzucht der Jungvögel. Erschwerend kommt hinzu, dass Gehölze, die zum Schutz und Sozialkontakt aufgesucht werden, weniger zu finden sind. Auch Wasser- und Sandstellen zur Gefiederpflege gehen immer weiter verloren. Der Haussperling ist sehr ortstreu. Das ganze Jahr über Titel Bebauungsplan - 13 - halten sich diese Vögel in der Nähe ihrer Brutplätze auf. Ihr Aktionsradius beträgt ca. 500 m, zur Brutzeit sogar weniger. Durch den Gebäudeabriss gehen auch nachgewiesene Brutplätze der Kohlmeise verloren. Diese müssen vor Eintreten der Eingriffswirkung in entsprechendem Umfang und innerhalb des Funktionsraums ausgeglichen werden. Des Weiteren sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zu beachten. Näheres kann der artenschutzrechtlichen Potentialabschätzung entnommen werden. 4.6 Belastungen Lärm: Der Bereich liegt an stark befahrenen Straßen und ist belastendem Verkehrslärm ausgesetzt. Darüber hinaus emittiert die vorgesehene Zwischenlagerung für Bodenmaterialien. Die vorliegende Schallimmissionsprognose für den Anlagenlärm bzw. die Auswertung der Verkehrslärmberechnung nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) zeigt, dass für die schutzwürdigen Nutzung in den Gebäuden die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen notwendig ist. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass bei der Änderung oder Errichtung baulicher Anlagen mit schutzwürdigen Nutzungen die notwendigen Schalldämmmaße der Außenbauteile (DIN 4109) eingehalten werden. Die Belastung der Freibereiche am Tag liegt größtenteils unter 65 dB(A) und löst keine Pflicht für Schallschutzmaßnahmen aus. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag wird weder am Bestandsgebäude noch in den Freibereichen überschritten. Die Lärmbelastung nachts überschreitet die Schwelle der Gesundheitsgefährdung nur unmittelbar entlang der Wolfartsweierer Straße in einem kleinen Bereich. Von den Bestandsgebäuden ist nur das Verwaltungsgebäude an einer Fassade von Pegeln größer 60 dB(A) betroffen. Da keine Wohnnutzung oder betriebliche Nutzung zu den Nachtstunden vorgesehen sind, werden keine weiteren Schallschutzmaßnahmen notwendig. Nach Realisierung des Erdwalls mit einer Mindesthöhe von 4 m tritt eine zusätzliche Lärmminderung ein, die die Belastung im Gebiet weiter senkt. Dieser positive Nebeneffekt wird die Lärmbelastung in den Freibereichen am Tag auf unter 60 dB(A) senken. Luft / Klima: Die Planung hat keine negative Auswirkung auf die Luftbelastung. Durch die befristete Zwischenlagerungsfläche treten keine Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe auf. Die geplante Entsiegelung von Flächen kann mittelfristig zu einer Verbesserung der kleinklimatischen Situation führen. Im Vorhabengebiet herrschen gute Ausbreitungsbedingungen vor, die eine rasche Verdünnung der Luftschadstoff- konzentrationen erlauben. In Hinblick auf die Luftqualität werden im Plangebiet trotz der Nähe zu den beiden Straßen Ostring und Wolfartsweierer Straße mit hohen Verkehrsaufkommen keine Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe erwartet. Altlasten: Die vorhandene Versiegelung der unter 3.5 aufgezählten altlastenrelevante Flächen muss aufrechterhalten werden, solange die Untergrundverunreinigungen nicht entsprechend der einschlägigen Rechtsnormen beseitigt wurden. Für die Herstellung der Titel Bebauungsplan - 14 - durchwurzelbaren Bodenschicht ist ein Auffüllkonzept mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen. Außerdem ist eine Dokumentation der eingebauten Bodenmaterialien nach Herkunft, Menge und Qualität zu erstellen und dem Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt:  Nachnutzung eines bebauten Areals, Vermeidung von Neuversiegelung  planungsrechtliche Sicherung einer Einrichtung im Bereich Kinder- und Jugendarbeit  Vernetzung zwischen Parkanlage und Sondernutzung für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugendarbeit mit einem Schwerpunkt in der Bewegungsförderung. 6.2 Sozialplan Ein Sozialplan ist für diesen Bebauungsplan nicht erforderlich, da keine nachteiligen Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände zu erwarten sind. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark ca. 1,25 ha 34,25% Öffentliche Grünfläche - Parkanlage ca. 2,4 ha 65,75% Gesamt ca. 3,65 ha 100,00% 7.2 Geplante Bebauung Das gesamte Gebäudeensemble hat eine geplante Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 2500 m² Titel Bebauungsplan - 15 - 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtfläche ca. 3,66 ha 100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 1,94 ha 53,01% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,39 ha 10,66% 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erforderlich. 9. Kosten (überschlägig) 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Alle Flächen im Geltungsbereich sind im Eigentum der Stadt. Eine Umlegung der Erschließungskosten nach Kommunalabgabengesetz (KAG) kann nicht erfolgen 9.2 Kosten zu Lasten der Stadt Begrünungca.650.000EUR Beleuchtungca.10.000EUR Lärmschutz (Wand, Wall)ca.275.000EUR Altlastensanierung/tech. Sicherungsmaßnahmen*ca.3.600.000EUR Ausgleichsmaßnahmenca.71.000EUR Gesamtca.4.606.000EUR *: Bezieht sich auf den versiegelten Bereich, der zukünftig als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) genutzt wird. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen. 11. Übersicht der erstellten Gutachten  Büro für Landschaftsplanung Dipl. Ing. Elke Wonnenberg (2018) Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung  Kurz und Fischer GmbH (2018) – Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen an der benachbarten schützenswerten Bebauung durch die Zwischenlagerung von Bodenmaterial auf dem Gelände Wolfartsweierer Straße 11 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Titel Bebauungsplan - 16 -  Richter & Röckle (2018) – Prognose der Staubemissionen und - immissionen im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum Betrieb eines Zwischenlagers für inerte Bodenmaterialien auf dem ehemaligen RVS-Gelände. Karlsruhe, 16. April 2019 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner Titel Bebauungsplan - 17 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. 3. Anforderungen aus der Lage im Wasserschutzgebiet  Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Betankungslager sind entsprechend der AwSV (2017)108 zu gestalten.  Bei der Verwendung von Schmierstoffen im Bereich Verlustschmierung und als Schalöle ist die Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.  Beim Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, Parkplätzen und sonstigen Verkehrsflächen ist nach RiStWag (2016) vorzugehen. Bei der Anlage von Gebäuden und Flächen ist zu beachten:  Die Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren und zugleich wassergefährdenden Materialien, insbesondere beim Bau von Verkehrsanlagen und Lärmschutzwällen sowie für Aufschüttungen, ist unzulässig.  Unbeschichtete Metalldachflächen oder Dachinstallationen aus Zink, Kupfer oder Blei sind gemäß DVGW109 Information Wasser Nr. 87 (2016) nicht zu verwenden.  Bei der Errichtung/Erweiterung von Abwasserkanälen/Abwasserleitungen ist das DWA110 Arbeitsblatt A142 „Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten“ anzuwenden  Zur Anlage von Versickerungseinrichtungen ist eine Genehmigung der Wasserschutzbehörde erforderlich. In der Betriebsphase ist zu beachten:  Beim Betrieb von Abwasserkanälen/Abwasserleitungen ist die DWA A142 „Abwasserleitungen und- Kanäle in Wassergewinnungsgebieten“ anzuwenden. Titel Bebauungsplan - 18 -  Die notwendigen Vorkehrungen zum Grundwasserschutz bei der Beseitigung von Straßenoberflächenwasser sind gemäß VwV bzw. den „Technischen Regeln zu Ableitung und Behandlung von Straßenoberflächenwasser“ in der jeweiligen Fassung einzuhalten.  Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser ist ausschließlich außerhalb der Altlastenflächen zulässig. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. Bei der Auswahl der Standorte für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten sind die geschützten Bäume zu berücksichtigen. 6. Altlasten und Grundwassersanierung Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. Der Bebauungsplan berührt den Einflussbereich der Grundwassersanierungsanlage (Funnel-and-gate) des ehem. Gaswerks Ost der Stadtwerke Karlsruhe in der Schlachthausstraße. Der ungefährdete Betrieb der Grundwassersanierungsanlage muss insbesondere bei Grundwasserhaltungen im Bebauungsplangebiet Beachtung finden. Für die Folgenutzung entsiegelter Bereich ist eine durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen. Die Herstellung dieser Bodenschicht hat entsprechend der Vollzugshilfe zu §12 Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung (BBodSchV) zu erfolgen. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. Titel Bebauungsplan - 19 - 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Artenschutzrechtliche Hinweise zu Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen  Gehölzfällungen sind im Winterhalbjahr durchzuführen (Anfang Oktober bis Ende Februar).  Der Rückbau der Hallen und baulichen Nebenanlagen ist im Winterhalbjahr (Anfang Oktober bis Ende Februar) durchzuführen. Sollte ausnahmsweise außerhalb dieses Zeitraums abgebrochen werden, sind die Festsetzungen unter Ziffer 7.1 zu beachten.  Die Gehölzstrukturen, die in Konkurrenz zu der noch konkret zu planenden Wasserfläche stehen, sollen größtenteils, mind. zu 80 %, erhalten werden. Die Baumstandorte, die in Konkurrenz zu der noch konkret zu planenden Wasserfläche stehen, sind vor Entfall in gleicher Anzahl und Güte an anderer Stelle im Plangebiet neu zu pflanzen.  Durch das Aufstellen eines Reptilienschutzzaunes entlang der gesamten Dammfußlänge (der Süd- und Ostseite des Vorhabengebietes) zum Plangebiet hin, ist eine Einwanderung von Mauereidechsen während der temporären Nutzung als Lagerfläche bzw. Während Bauzeiten zu verhindern. Der Schutzzaun ist bis spätestens Mitte März im Jahr vor dem Rückbau und Umgestaltung des Plangebietes aufzustellen. Der Zaun ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.  Die südliche Dachluke im Dachboden des Verwaltungsgebäudes ist vor den Sanierungs- und Renovierungsarbeiten zu schließen und nach Abschluss der Arbeiten wieder zu öffnen.  Bei einem Hallenrückbau im Sommerhalbjahr (März bis Ende September) sind allseitig potenzielle Vogelbrutstätten zwischen dem vorangehenden 01. Oktober und 28. Februar (vor Brutbeginn) durch Entfernen der Metallschiene unter dem Dachvorsprung oder dem Verschließen des Absatzes mittels Bauschaum unbrauchbar zu machen. Zu Beginn der Brutzeit (Mitte März) ist das Gebäude auf Vögel zu kontrollieren die Nistmaterial herantragen. Bei Bedarf, müssen an den entsprechenden Stellen unverzüglich Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden.  Vor Umbauten und Renovierungen der Nebengebäude ist die Nistmöglichkeit in der Mauerecke des Nebengebäudes bis Ende Februar des Eingriffsjahres zu verschließen.  Der nordöstliche Gehölzstreifen ist grundsätzlich mit Bäumen und Sträuchern weitestgehend (min. 80%) zu erhalten. Vor Beginn des Gebäudeabrisses und über dessen gesamte Dauer ist entlang der Gehölzsüdseite ein Bauzaun zu errichten. Der Titel Bebauungsplan - 20 - Gehölzstreifen kann aus planerischen Gründen durch standortgerechte Sträucher (doppelreihig) an anderer Stelle im räumlich-funktionalen Zusammenhang ersetzt werden (siehe CEF 3).  Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten sind an den Nebengebäuden, wenn möglich unter dem Dachvorsprung, nebeneinander mindestens zwei spezielle Kästen für Haussperlinge und eine Halbhöhle für Hausrotschwänze anzubringen.  Zur Vermeidung von Nahrungsmangel der Haussperlinge ist ein blütenreicher Vegetationsstreifen von 2 m Breite entlang der südwestlichen Seite des Gehölzstreifens anzulegen (die Saatgutmischung ist vorab mit Umwelt und Arbeitsschutz abzustimmen) und dauerhaft extensiv und abschnittsweise zu pflegen.  Die großen Pappeln im Plangebiet sind zu erhalten, soweit sie noch gesund und standsicher sind und anderen festgesetzten Nutzungen nicht entgegenstehen. Bei Abgängigkeit kann die Ersatzpflanzung an anderer Stelle in räumlich-funktionalen Zusammenhang erfolgen. 12. Weitergehende Empfehlungen  Für Bestandsdächer, die sich aus statischen Gründen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand begrünen lassen, wird empfohlen ersatzweise zusätzliche mittelkronige standortgerechte Bäume innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu pflanzen. Als Richtwert wird pro angefangene 150 m² nicht begrünte Dachfläche eine Baumpflanzung angesetzt.  Zur Förderung der Avi- und Fledermausfauna können einige Maßnahmen zur Verbesserung der Habitatstruktur vollzogen werden, wie die Schaffung von Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse an dem Verwaltungsgebäude und/oder den Nebengebäuden sowie zusätzliche Koloniekästen für Haussperlinge an den Gebäuden.  Zur Wiesenansaat soll im Sinne der „Grünen Stadt“ heimisches, autochthones und blütenreiches Saatgut verwendet werden.

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    Bebauungsplan „Gottesaue/Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe - Oststadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................... 3 1. Art der baulichen Nutzung .......................................................................... 3 2. Maß der baulichen Nutzung ........................................................................ 3 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .................................................. 4 3.1 Abweichende Bauweise .............................................................................. 4 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche.................................................................. 4 4. Stellplätze und Garagen, Carports ............................................................... 4 5. Nebenanlagen............................................................................................. 4 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ......................................... 4 7. Artenschutz: Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen .............................. 6 7.1 Ökologische Baubegleitung ......................................................................... 6 7.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ................................................ 6 7.3 Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................... 7 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ........................................... 7 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................... 7 10. Passiver Schallschutz ................................................................................... 7 11. Schutz vor Schadstoffeintrag in Grundwasser und Boden ............................ 8 II. Örtliche Bauvorschriften ............................................................................ 9 1. Dächer ........................................................................................................ 9 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................... 9 3. Einfriedigungen, Abfallbehälterstandplätze .................................................. 9 4. Außenantennen ........................................................................................ 10 5. Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 10 6. Niederschlagswasser ................................................................................. 10 III. Sonstige Festsetzungen .......................................................................... 10 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Das Gebiet wird nach § 11 BauNVO als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzt. Zulässig sind:  Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke im Bereich Kinder- und Jugend- arbeit  Büro- und Verwaltungsgebäude, die zur Erfüllung der sozialen Zwecke im Be- reich Kinder- und Jugendarbeit benötigt werden. Ausnahmsweise können zugelassen werden:  Anlagen und Einrichtungen für kulturbezogene Nutzungen, wie Proberäume und Bühnen  Anlagen und Einrichtungen für sportliche Nutzung Befristet bis 31. März 2026 ist nach § 9 Abs. 2 BauGB in den durch Planeinschrieb gekennzeichneten Flächen im Sondergebiet „Spiel-, Zirkus- und Aktionspark“ und der öffentlichen Grünfläche eine Zwischenlagerung von Bodenmaterialen zulässig, sofern die notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht. 2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch den Planeinschrieb auf 2600 m² über- baubare Grundfläche festgesetzt. Die maximal zulässige Wandhöhe beträgt 10 m. Sie ist das Maß zwischen der Hö- he der Gehweghinterkante des erschließenden öffentlichen Gehweges (entlang der Wolfartsweierer Straße) und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dach- haut bzw. bei Flachdächern mit dem oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Die Zwischenlagerung von Bodenmaterialien ist bis zu einem Gesamtvolumen von 55.000 m³ zulässig. Die maximale Schütthöhe beträgt 5 m. - 4 - 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert und ist dem Planeinschrieb zu entnehmen. 4. Stellplätze und Garagen, Carports Stellplätze, Garagen und Carports sind im gesamten Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark zulässig. 5. Nebenanlagen Innerhalb des Sondergebietes Spiel-, Zirkus- und Aktionspark sind sonstige Neben- anlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks- fläche zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kinderspieleinrichtungen und nicht überdachte Fahrradabstellplätze. 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung Die vorhandene, durch Planeinschrieb gekennzeichnete Bepflanzung und Begrü- nung ist zu erhalten und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode in der festgesetzten Pflanzgüte zu ersetzen. Gleiches gilt für die im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot gekennzeichneten Hecken. Flach- und flachgeneigte Dä- cher bis 15° sind zu begrünen. Dies gilt auch für Nebenanlagen, ausgenommen hiervon sind Zelte und Container. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus den nachstehenden Listen. Kräuter ( Anteil 60 % ): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättrige Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen - 5 - Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser ( Anteil 40 % ): Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel Ungegliederte Fassaden mit mehr als 50 m² geschlossener Wandfläche sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Eine Fassadenbegründung kann auch durch ein vor die Fassade gestelltes Rankgitter erfolgen. Alternativ ist vor die Fassade alle 10 m ein standorttypischer Laubbaum zu pflan- zen. Je fünf offener Stellplätze ist ein großkroniger standortgerechter Baum zu pflanzen. Für Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mind. 10 m² Größe vorzusehen. Die Baumpflanzgruben sind mit mind. 20 m³ Größe bei 1,5m Tiefe je Baum vorzusehen und mit einem Substrat nach Angaben der Forschungs- gesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL Richtline) zu verfüllen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus ge- stalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat zu verfüllen. Die Überbau- ung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Be- reich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssys- tem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Alle Begrünungs- und Pflanzmaßnahmen sind fachgerecht zu unterhalten, zu pfle- gen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu erset- zen. Die FLL Richtline der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Land- schaftsbau e.V. liegt beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städte- - 6 - bau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113 / 114, 76133 Karlsruhe aus und kön- nen dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden. 6.1 Flächen für das Sondergebiet Spiel-, Zirkus-, und Aktionspark Die im Plan als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzte Fläche ist überwiegend für Erholungsnutzungen mit integrierten Spiel- und Aktionselemen- ten für Kinder und Jugendliche zu gestalten. Die Grünflächen außerhalb des Bau- bereichs sind parkartig anzulegen. Zulässige bauliche Anlagen (z.B. Spiel- und Be- wegungsflächen) sind, wo schadlos möglich, versiegelungsarm auszuführen. Die für den Spiel- und Aktionspark erforderlichen Abstellplätze für Fahrräder sind dem Spiel- und Aktionspark direkt zuzuordnen. 6.2 Parkanlage Die festgesetzte öffentliche Grünfläche ist parkartig zu begrünen. Die Flächen sind unter Berücksichtigung des Gehölzbestandes überwiegend als Wiesen- und Rasen- flächen mit Gehölzpflanzungen (Baumgruppen, Baumreihen, Solitärbäume) zu ge- stalten. Es ist zulässig, in diese Parkanlage, Spielangebote zu integrieren, die dem Konzept eines Parks als Bewegungsraum entsprechen. 6.3 Wallbereich an Wolfartsweierer Straße Entlang der Wolfartsweierer Straße ist, wie in der Planzeichnung dargestellt, ein mind. 4 m, max. 6 m höher Erdwall zu errichten und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind überwiegend großkronige bzw. mittelkronige, standortgerechte, möglichst heimische Laubbäume, sowie standortgerechte, möglichst heimische Sträucher. Der Stammumfang großkroniger Bäume hat 20 -25 cm zu betragen, der mittelkroniger 18 – 20 cm. Die Bäume sind mit einem Dreibock und langhaf- tender elastischer Stammschutzfarbe zu versehen, welche die Rinde vor dem Auf- platzen schützt. 7. Artenschutz: Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen Entsprechend der artenschutzrechtlichen Potentialanalyse wird für die einzelnen zu schützenden Artgruppen untenstehendes festgesetzt. Darüber hinaus wird auf wei- tere Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die sich direkt aus dem Bun- desnaturschutzgesetz ergeben, verwiesen (siehe Hinweise). 7.1 Ökologische Baubegleitung Für die Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen sowie der CEF-Maßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen. Diese soll bei der Ausführung der Maß- nahmen fachlich beratend tätig werden und die Funktionalität der Maßnahmen si- cherstellen. 7.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Insekten: Es sind insektenfreundliche LED-Lampen zu verwenden. Alternativ können Natri- umniederdruck oder -dampflampen verwendet werden. Die Lichtpunkthöhe soll möglichst niedrig gewählt werden und die Leuchtengehäuse gegen das Eindringen - 7 - von Spinnen und Insekten geschützt sein (Schutzart IP 54, staub- und spritzwasser- geschützte Leuchte). 7.3 Ausgleichsmaßnahmen CEF1: Es ist ein Artenschutzhaus/Koloniehaus für mindestens 15 Brutpaare des Haussperlings, vor dem Rückbau der Hallen, in deren Nähe einem Radius bis zu 100 m aufzustellen. CEF2: Für Kohlmeisen sind drei artspezifische Nisthilfen in der näheren Umgebung des Untersuchungsgebiets anzubringen. CEF3: Sollte aus Gründen der Grünplanung die partielle Entfernung des nordöstli- chen Gehölzstreifens notwendig werden, ist eine quantitativ und qualitativ gleich- wertige Ersatzpflanzung im räumlich-funktionalen Zusammenhang vorzunehmen. Bei der Ersatzpflanzung dürfen die im Bestandsgehölz beinhalteten Brombeeren durch standortgerechte Sträucher (doppelreihig) ersetzt werden. Zu verwendende Arten sind Weißdorn, Feld-Ahorn, Gewöhnlicher Schneeball, Hasel, Rote Hecken- kirsche, Roter Hartriegel, Hunds-Rose, Liguster, Schwarzer Holunder, Vogelbeere und/oder Vogel-Kirsche. Je nach Entwicklung der gepflanzten Hecke kann bei dem Wegfall des Gehölzes ein Teil davon verpflanzt werden, um eine ausreichende Qualität zu gewährleisten. 8. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind innerhalb des Geltungsbereiches nur wie folgt zulässig: - Naturnahe Uferprofilierung zur Förderung der Ufervegetation und Ausformung des Uferverlaufs des Parksees; - Erdwall mit Lärmminderungswirkung mit mind. 4 m bis max. 6 m Höhe entlang der Wolfartsweierer Straße 9. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die Fernwärme-Verteilerleitung zur Versorgung der Zimmerstraße, der Integrierten Leitstelle und neue Feuerwache Ost, sowie von Gebäuden im Russweg und in der Ottostraße wird durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert (siehe Planeintrag). Das Höhenniveau und die Aufschüttungen um die Leitung sind zwingend wie im Bestand zu erhalten. Von der Leitungsaußenkante ist ein Schutzstreifen von 3 m zu beiden Seiten zu berücksichtigen. 10. Passiver Schallschutz Bei der Änderung oder Errichtung baulicher Anlagen mit schutzbedürftigen Nut- zungen sind die Schalldämmmaße der Außenbauteile in Abhängigkeit des Lärm- pegelbereiches (siehe u.a. Tabelle nach DIN 4109-1 "Schallschutz im Hochbau", Juli 2016) – einzuhalten. Ein äußerer Schallschutznachweis nach DIN 4109 ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. - 8 - Gegenüber der in Anlage 1 nach RLS 90 dargestellten Schallbelastung bei freier Schallausbreitung bzw. Anlage 2 dargestellten Schallbelastung nach Realisierung des Erdwalls zur Wolfartsweierer Straße, sind weitere Zuschläge (+3 dB(A) zur Er- mittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels zu beachten. Die Einhaltung der Anforderungen ist sicherzustellen und im Rahmen des bauord- nungsrechtlichen Antragsverfahrens nach DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau- Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen, Juli 2016“ nach- zuweisen. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit im bauordnungsrechtlichen Verfahren nachgewiesen wird, dass - insbeson- dere gegenüber den Lärmquellen abgeschirmten oder den Lärmquellen abgewand- ten Gebäudeteilen - geringere maßgebliche Außenlärmpegel vorliegen. Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113 / 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). 11. Schutz vor Schadstoffeintrag in Grundwasser und Boden Es ist sicherzustellen, dass die bestehende Oberflächenversiegelung während der Nutzung als Zwischenlagerung für Erdaushub im Wesentlichen bestehen bleibt. Auf die entsprechende Wasserschutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebiets „Durlacher Wald“ wird verwiesen (siehe Hinweise). - 9 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Dächer Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla- gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante abzurücken. Die Befesti- gung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, sowie zusätzlich einmalig zur Parkanlage im Bereich der Einfriedung und nur unter Ein- haltung folgender Größen zulässig. - Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, die Gesamtlänge ist auf maximal 3,00 m begrenzt. - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu einer Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea- mer oder Ähnliches.  Automaten sind nicht zulässig  Maximal zwei Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen wer- bewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind im Bereich der Zufahrt bzw. im Bereich der Zugangssituation vom Otto-Dullenkopf-Park zulässig. Sie haben in Form, Größe und Ausführung den Katalog Stadtmobiliar der Stadt (hier Titel 14.1.3 Bürgervitrine oder Nachfolgemodellen) zum Errichtungszeitpunkt zu entsprechen. 3. Einfriedigungen, Abfallbehälterstandplätze Die im Plan als Sondergebiet Spiel-, Zirkus- und Aktionspark festgesetzte Fläche ist einzufrieden. Es ist ein Freiflächengestaltungskonzept zu entwickeln einschließlich Angaben zur Ausgestaltung der Einfriedigung der im Plan als Spiel- und Aktions- park festgesetzten Fläche, das mit dem Stadtplanungsamt und dem Gartenbauamt abzustimmen ist. Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem baulichen Sichtschutz zu versehen, der zu be- grünen ist. - 10 - 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Niederschlagswasser Niederschlagswasser von Dachflächen oder sonstigen befestigten Flächen ist – so- weit i. S. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz schadlos möglich – über Mulden zur Versickerung zu bringen oder zu verwenden (z. B. zur Gartenbewässerung). Die Mulden müssen eine mindestens 30 cm mächtige Oberbodenschicht mit Rasende- cke aufweisen und sind nach dem Regelwerk der "Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V." Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemes- sen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstü- cke ist wo schadlos und unter Berücksichtigung der Altlastenproblematik möglich, wasserdurchlässig auszuführen. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 774 „Gottesaue-/Ostauepark, in Kraft getreten am 14. Juli 2006, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 8. Mai 2018 Fassung vom 16. April 2019 Stadtplanungsamt Prof. Dr. Anke Karmann-Woessner - 11 - Anlage 1 - 12 - Anlage 2

  • Abstimmungsergebnis Top 8
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  • Protokoll Gemeinderat
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    Niederschrift 64. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Mai 2019, 13:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 8 der Tagesordnung: Bebauungsplan "Gottesaue-/Ostauepark, 1. Änderung", Karlsruhe-Oststadt: Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss Vorlage: 2019/0423 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „Gottesaue-/ Ostauepark, 1. Änderung“, Karlsruhe-Oststadt. 2. Auf Grundlage der dazu bereits erfolgten Verfahrensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 8. Mai 2018 in der Fassung vom 16. April 2019 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Abstimmungsergebnis: Bei 42 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und stellt die Abstim- mungsbereitschaft des Hauses fest. – Einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 14. Juni 2019