Klärwerk Karlsruhe, Erneuerung Klärschlammverbrennungslinie 2: Neuvergabe der Leistungen für die Fertigstellung und Inbetriebnahme

Vorlage: 2019/0390
Art: Beschlussvorlage
Datum: 15.04.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Tiefbauamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.05.2019

    TOP: 31

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • TOP 31 Klärwerk Karlsruhe
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0390 Dez. 6 Klärwerk Karlsruhe, Erneuerung Klärschlammverbrennungslinie 2; Neuvergabe der Leistungen für die Fertigstellung und Inbetriebnahme Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Bauausschuss 10.05.2019 4 X vorberaten Gemeinderat 14.05.2019 31 X zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat genehmigt nach Vorberatung im Bauausschuss die Vergabe der folgenden Arbeiten: Klärwerk Karlsruhe, Erneuerung Klärschlammverbrennungslinie 2; Neuvergabe der Leistungen für die Fertigstellung und Inbetriebnahme an die Firma Standardkessel Baumgarte GmbH zum Angebot vom 11. April 2019 abschließend mit vorläufig 4.760.000 Euro Die Verwaltung wird ermächtigt, den Zuschlag zu erteilen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein 22.900.000 Euro - Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1.1 Kurzbeschreibung des Vorhabens und der Leistungen Im Klärwerk Karlsruhe fallen täglich ca. 40 Tonnen Trockensubstanz (TS) Klärschlamm an, der in zwei abwechselnd betriebenen Klärschlammverbrennungslinien thermisch verwertet wird. Be- reits im Jahr 2012 stand die Sanierung der maschinellen Ausrüstung der im Jahr 1991 in Betrieb genommenen Klärschlammverbrennungslinie 2 an, da ein Großteil der Einrichtungen durch den langjährigen Gebrauch verschlissen war. Mit Vertrag vom 5. Juni 2012 erhielt die Stulz GTA GmbH im Zuge der Erneuerung der Verbrennungslinie 2 die Aufträge für die Hauptgewerke - Schlammentwässerung und Schlammtrocknung - Ofen und Kessel - Thermische Anlage mit Turbine - Notstromanlage Im Mai 2014 wurde über das Vermögen der Stulz GTA GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. Noch im Juli 2014 wurde nach Genehmigung durch den Gemeinderat mit dem Insolvenzverwal- ter eine Sanierungsvereinbarung getroffen. Diese hatte zum Inhalt, dass die Verbrennungslinie 2 durch die Intec GTA GmbH, Bruchsal (die einen Großteil des Fachpersonals der Stulz GTA GmbH übernommen hatte), fertiggestellt und in Betrieb genommen werden sollte, zu den Bedingun- gen der mit der insolventen Stulz GTA GmbH ursprünglich abgeschlossenen Verträge. Die Intec GTA GmbH konnte aus fachlichen und wirtschaftlichen Gründen die Anlage bis heute nicht fertigstellen. Sie sieht sich nach eigener Aussage nicht mehr in der Lage, die Verbren- nungslinie 2 zu den mit der Stulz GTA GmbH vertraglich vereinbarten finanziellen Bedingungen fertigzustellen. Da mittlerweile auch die Verbrennungslinie 1 durch einen mehrjährigen nahezu ununterbrochenen Betrieb in vielen Teilen nahezu verschlissen ist und sich in einem kritischen Zustand befindet, muss die Linie 2 unter allen Umständen so schnell wie möglich fertiggestellt werden. Für den Fall, dass beide Verbrennungslinien nicht zur Verfügung stehen, muss, wie in der Vergangenheit bereits mehrfach tage- bzw. wochenweise erforderlich, der kontinuierlich anfallende Rohschlamm in Notentsorgungsaktionen in mobilen Einrichtungen entwässert und zu externen Schlammverbrennungsanlagen (z. B. Stuttgart, Ulm, Ludwigshafen) verbracht wer- den. Die Kosten für eine Notentsorgung betragen ca. 20.000 Euro pro Tag. Um noch weitere Verzögerungen mit entsprechendem finanziellem Schaden zu vermeiden, wurde die Sanie- rungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter im Januar 2019 gekündigt, mit dem Ziel, die Verbrennungslinie 2 durch eine andere, leistungsfähige Fachfirma schnellstmöglich in Betrieb zu nehmen. Eine Marktsondierung mit Begehungen der Anlage vor Ort hatte ergeben, dass mehre- re Fachfirmen bereit und in der Lage wären, die Anlage fertigzustellen und in Betrieb zu neh- men. Im Wesentlichen stehen noch folgende Arbeiten aus:  Beseitigung der Überhitzungsproblematik am Brennersystem  Umbau verschiedener drucktragender Teile  Beseitigung der Fehler am Kondensatsystem  Funktionsüberprüfung Rohrleitungen, Armaturen und sonstiger maschineller Anlagen  CE-Zertifizierung  Ergänzung Funktionsbeschreibungen und Dokumentationen  Restbauarbeiten Stahl und Beton Ergänzende Erläuterungen Seite 3 1.2 Vergabeart Die Erneuerung der Verbrennungslinie 2 war im Jahr 2012 in einem offenen Verfahren europa- weit ausgeschrieben worden. Nach Kündigung der mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Sanierungsvereinbarung sind die für die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage erforder- lichen Leistungen im Wettbewerb zu vergeben. Da der Hauptgegenstand des Auftrags durch Bauleistungen aus dem Bereich Anlagenbau geprägt ist, handelt es sich vorliegend um einen einheitlichen Bauauftrag. Der gemäß § 3 der Vergabeverordnung (VgV) vorab geschätzte Wert des Gesamtauftrags liegt unterhalb des für Bauaufträge maßgeblichen EU-Schwellenwertes, so dass das nationale Vergaberecht Anwendung findet. Aufgrund der Tatsache, dass der genaue Inhalt und Umfang der für die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Verbrennungslinie 2 noch erforderlichen Bauleistungen nur in enger Abstimmung mit den an den Aufträgen interessierten Fachfirmen abgeschätzt werden kann und sich erst im Zuge von Vertragsverhandlungen zumut- bar und seriös preislich kalkulieren ließ, wäre die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfah- rens, bei dem ein strenges Verhandlungsverbot gilt, nicht zielführend gewesen. Da Art und Um- fang der zu vergebenden Leistung vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festge- legt werden konnten, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwartet waren, wurde hier stattdessen als zulässige Vergabeart eine freihändige Vergabe in der Form eines mehrstufigen Verhandlungsverfahrens gewählt (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 VOB/A). 1.3 Bieterauswahl, Vergütung Auswahlstufe 1: Interessenbekundung Das Tiefbauamt hat zunächst sieben erfahrene Fachunternehmen aufgefordert, ihr Interesse an einer Beteiligung am Auswahlverfahren zu bekunden. Davon haben drei Unterneh- men/Bietergemeinschaften Ihr Interesse grundsätzlich bekundet, Einladungen zum Besichti- gungstermin zeitnah wahrgenommen und im Besichtigungstermin vor Ort Ihre grundsätzliche Qualifikation dargelegt. Auswahlstufe 2: Prüfung formeller Voraussetzungen Bei keinem der drei Unternehmen/Bietergemeinschaften liegen formelle Ausschlussgründe vor. Auswahlstufe 3: Prüfung der Eignung Für die Auswahl der Unternehmen, die zu einer Angebotsabgabe aufgefordert werden sollten, wurden vorab bestimmte Eignungskriterien festgelegt und bekannt gegeben:. Die Eignungsprü- fung hat ergeben, dass alle drei Firmen/Bietergemeinschaften über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen. Einholung von Angeboten Die Verwaltung hat im Verhandlungsverfahren die drei als geeignet und zuverlässig identifizier- ten Bieter aufgefordert, auf der Grundlage eines zuvor erstellten Pflichtenkatalogs detaillierte Angebote einzureichen, welche Preise für die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Verbren- nungslinie 2 enthalten. Es sind zwei Angebote sind eingegangen. Eine vorläufige Aufnahme des IST-Zustands vor Ort hat gezeigt, dass Pauschalangebote mit Festpreisen nicht möglich sind bzw. zu unverhältnismäßig hohen Risikozuschlägen führen würden. Im Zuge mehrerer Verhand- lungsrunden legte man sich auf eine Abrechnung der Eigenleistungen der Bieter nach tatsächli- chem Aufwand gemäß festgelegten Verrechnungssätzen sowie einer Abrechnung von Drittkos- ten (für Fremdleistungen durch Subunternehmer, über 50% der Gesamtkosten) mit einem zu vereinbarenden Unternehmerzuschlag fest. Auf dieser Basis wurden die verbliebenen Bieter aufgefordert, Richtpreis-Angebote einzureichen: Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Bieter A Standardkessel Baumgarte GmbH, Bielefeld 4.760.000 Euro Bieter B 6.914.637 Euro Aufgrund der Abrechnung der Leistungen nach tatsächlich erforderlichem Aufwand ist eine Bieterauswahl allein nach dem Richtpreis nicht möglich. Es sprechen jedoch weitere gewichtige Gründe für einen Zuschlag an die Standardkessel Baumgarte GmbH: Die Standardkessel Baumgarte GmbH bietet einen Unternehmerzuschlag für Drittleistungen von 20% an, Bieter B verlangt einen Unternehmerzuschlag von 30 %. Die Standardkessel Baumgarte GmbH ist bereit, die erforderlichen Leistungen auf Basis eines Bauvertrags (Werkvertrag) auszuführen mit dem Ziel, eine funktionsfähige, betriebsbereite An- lage herzustellen und diese in Betrieb zu setzen. Bieter B würde die Leistungen lediglich auf Basis eines Rahmenvertrags und Abrufs von Einzelleistungen ausführen, was zu Folge hätte, dass Bieter B lediglich punktuelle Werkleistungen nach Weisung des Auftraggebers ausführen würde, ohne die Fertigstellung der Anlage als übergeordneten Erfolg zu schulden. Dies würde große Unsicherheiten in Bezug auf die tatsächliche Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anla- ge in sich bergen und wird dem tatsächlichen Beschaffungsbedarf der Stadt Karlsruhe nicht gerecht. Im Hinblick darauf, dass die Leistung des Auftragnehmers darin besteht, eine von dritter Seite aus nicht vollendete Werkleistung fertigzustellen, ohne dass die Qualität der Leistung des „Vor- unternehmens“ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abschließend bewertet werden kann, müssen allerdings von Seiten der Stadt als Auftraggeber gewisse Zugeständnisse in puncto Haf- tung des Auftragnehmers und Mängelgewährleistung hingenommen werden. Die Vertragsver- handlungen haben gezeigt, dass die Unternehmen aus verständlichen Gründen nicht bereit sind, für den Altbestand der Anlage und sämtliche erforderlichen Leistungen an der Schnittstelle zum Bestand die volle Haftung zu übernehmen, wie dies ansonsten nach den Regelungen des BGB und der VOB/B und den üblicherweise anzuwendenden kommunalen Vertragsmustern der Fall wäre. Insbesondere sind hier folgende Abweichungen vorgesehen, die mit einer entspre- chenden Risikoverlagerung zu Lasten der Stadt verbunden sind: - Die Haftung und Gewährleistung bei maschinellen Anlagen wird nur für die neu gelie- ferten und eingebauten, nicht aber für bereits im Bestand vorhandene Teile übernom- men. - Der Auftragnehmer schuldet für die zu erbringenden neuen Bauleistungen sowie für Lieferung und Einbau neuer Anlagenteile nur die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und sonstiger Vorschriften zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, nicht zum Zeitpunkt der Abnahme. - Für geschuldete geistige Leistungen (Bestandsaufnahme, Engineering, Handlungsemp- fehlungen etc.) wird die verschuldensunabhängige Mängelhaftung ausgeschlossen und der Auftragnehmer haftet insoweit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, also nur bei besonders schweren Sorgfaltspflichtverstößen, auf Schadensersatz. - Keine Haftung für Folgeschäden oder bauzeitbedingte Schäden außerhalb der Anlage (zum Beispiel wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn etc.), allerdings haf- tet der Auftragnehmer für Folgeschäden an der Anlage selbst, soweit diese von seiner Montage- und Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. - Die verbleibende Schadensersatzhaftung wird allgemein auf maximal 4.000.000 Euro begrenzt. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Diese Einschränkungen sind Bestandteil eines komplexen Vertragswerkes, welches mit beidersei- tiger juristischer Unterstützung in mehreren Gesprächsrunden ausgehandelt wurde. Der ausge- handelte Vertrag trägt aus Sicht der Verwaltung den Besonderheiten der vorliegenden Baumaß- nahme und den berechtigten Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer in fairer Weise Rechnung. Die Verwaltung schlägt daher vor, auf das Angebot der Standardkessel Baumgarte GmbH, Bielefeld den Zuschlag zu erteilen. 1.4 Angaben über Finanzierung (Haushaltsmittel, Verpflichtungsermächtigungen, Zuschüsse) Der Aufwand in Höhe von vorläufig 4.760.000 Euro wird beim Projekt 7.740211 (Abwasserbe- seitigung, Erneuerung Schlammverbrennungslinie 2) verrechnet. Mittel stehen zur Verfügung. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Bauausschuss die Vergabe der Arbeiten: Klärwerk Karlsruhe, Erneuerung der Klärschlammverbrennungslinie 2; Neuvergabe der Leistungen für die Fertigstellung und Inbetriebnahme an die Firma Standardkessel Baumgarte GmbH zum Angebot vom 11. April 2019 abschließend mit vorläufig 4.760.000 Euro Die Verwaltung wird ermächtigt, den Zuschlag zu erteilen.

  • AbstimmungsergebnisTOP 31
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  • Protokoll Gemeinderat
    Extrahierter Text

    Niederschrift 64. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Mai 2019, 13:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 27. Punkt 31 der Tagesordnung: Klärwerk Karlsruhe, Erneuerung Klärschlammverbrennungslinie 2: Neuvergabe der Leistungen für die Fertigstellung und Inbetriebnahme Vorlage: 2019/0390 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Bauausschuss die Vergabe der Arbeiten: Klärwerk Karlsruhe, Erneuerung der Klärschlammverbrennungslinie 2; Neuvergabe der Leistungen für die Fertigstellung und Inbetriebnahme an die Firma Standardkessel Baum- garte GmbH, zum Angebot vom 11. April 2019, abschließend mit vorläufig 4.760.000 Euro. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Zuschlag zu erteilen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 31 zur Behandlung auf, verweist auf die er- folgte Vorberatung im Bauausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 18. Juni 2019