Flächenhaftes Naturdenkmal "Sandgrube Grüner Weg-West "
| Vorlage: | 2019/0364 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 09.04.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Knielingen, Neureut |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.05.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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424 412 7970 7972 7966 7971 7465 7965 8001 7967 7964 7912 7918 7917 7916 7915 7963 7914 7919 7913 7961 7921 7956 7926 7958 7924 421/1 415/1 429/3 Flächenhaftes Naturdenkmal 080160 Meter 1:10.000 Anlage zur Verordnung vom ... ... ...... Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung. Sie wird hiermit ausgefertigt. Flächenhaftes Naturdenkmal "Sandgrube Grüner Weg West" Stadt Karlsruhe | Gemarkung Neureut Entwurf Flächenhaftes Naturdenkmal ALK-Flurstück mit Nummer Stand Februar 2019 0306015 Meter 1:1.500 GIS-Bearbeitung und Kartografie: Stadt Karlsruhe - Umwelt- und Arbeitsschutz Karlsruhe, den ... ... ...... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister 7972
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(Stand: 25.03.2019) Verordnungsentwurf der Stadt Karlsruhe als untere Naturschutzbehörde über das flächenhafte Naturdenkmal "SandgrubeGrüner Weg-West" Auf Grund der §§ 22und28des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzes-BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zu- letzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)sowie des §23 Abs. 5 und § 30des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutze der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz Baden-Württemberg- NatSchG BW) vom 23. Juni2015 (GBl. S. 585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, ber. S 643, ber. 2018, S. 4) wird verordnet: § 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe wird zum flächenhaften Naturdenkmal erklärt. Das flächenhafte Natur- denkmal führt die Bezeichnung "SandgrubeGrüner Weg-West". § 2 Schutzgegenstand (1)Das flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von rd. 1,1ha. (2)Es umfasst aufderGemarkung Karlsruheden östlichenTeildes Grundstücks Flst-Nr. 7965im Stadtteil Neureut-Heide. Es wird imWesentlichen begrenzt durch den Grünen Weg im Norden, die Grenze zu Flst.-Nr. 4293im Osten,den Goldregenweg im Süden und die Vegetationsbestände entlang einer nach Süd- osten hin verlängerteLinie entlang derGrenze zwischen den Flst.-Nr. 464/2 und 464/4. (3)Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab1 : 10.000 und in einer Detailkarte imMaßstab 1 : 1.500 eingetragen. DieKarten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beider Stadt Karlsruhe, Zentraler Juristischer Dienst,untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, auf die Dauer vonzwei Wochen, beginnend amTag nach Verkün- dung dieser Verordnung im Amtsblatt für den StadtkreisKarlsruhe, zur kostenlo- sen Einsicht durch jedermann während der Dienststundenöffentlich ausgelegt. (4)Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3bezeichneten Stelle zur kostenlosen Einsichtdurch jedermann während der Dienststunden niedergelegt. § 3 Schutzzweck Wesentlicher Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals ist 1.die Erhaltung einer Sandgrube als geologisch interessantenGeländeauf- schluss und Standort wertvoller Mager-und Sandrasenflächen sowie angren- zender Pufferbereiche mit den besonderen, an den trockenen Sandstandort angepassten Gesellschaften seltener, schutzbedürftiger Pflanzen-und Tierar- ten, 2.die Erhaltung von naturnahen Gehölzen als Brut-und Nährgehölz für Vögel, 3.die Erhaltung und Förderung einer hochwertigen Kernfläche in einem Biotop- konglomerat des Verbundes der Mager-und Rohbodenbiotope der Trockenle- bensräume im Biotopverbund Karlsruhe. § 4 Verbote (1) DieBeseitigung des flächenhaften Naturdenkmals ist verboten. Darüber hinaus sind in dem flächenhaften Naturdenkmal alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können. (2) Insbesondere ist in dem flächenhaften Naturdenkmal verboten 1.das Gebietaußerhalb eines von der Naturschutzbehördedurch Begrenzung ausgewiesenenSandpfadeszu betretensowie mit Fahrrädern oder sonstigen Fahrzeugen zu befahren, 2.das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen jeglicher Art zu befahren, 3.Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen, 4.Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen zu verändern, 5.Abgrabungen oder Auffüllungen vorzunehmen sowie Bodenbestandteile zu entnehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 6.Maßnahmen vorzunehmen, dieden Wasserhaushalt des Gebietes verändern, 7.Abfälle, insbesondere Gartenabfälle und tierische Exkrementeeinzubringen, zu lagern oder zu entsorgen, 8.sonstigeGegenstände zu lagern, 9.Plakate, Bild-oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, 10.Pflanzen, sowiePflanzenteileoder Sameneinzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oderzu zerstören, 11.Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zubeun- ruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier sowieNester oder sonstige Fortpflanzungs-und Ruhestätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören, 12.die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern,insbesondere Gärten anzulegen, 13.zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen, 14.Feuer anzumachen,Feuerstellen einzurichtenoder Feuerwerk abzubrennen, 15.Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungenzu verursachen, 16.DüngemitteloderchemischeMitteln zur Bekämpfungvon Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie Wirkstoffe, dieden Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen,zu verwenden, 17.Hundeoder andere Haus-und Nutztiereim Gebietlaufen zu lassen, ausge- nommen hiervon ist das eng angeleinte Mitführen von Hunden auf einem von der NaturschutzbehördedurchBegrenzung ausgewiesenenSandpfad, 18.Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere Luftsportgeräte, Drachen, Flugmodelleoder unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen)zu starten,zu lan- denoder das Gebiet mit diesen zu überfliegen. § 5 Zulässige Handlungen § 4 giltnicht 1.für die ordnungsgemäßeund rechtmäßigeGrundstücksnutzung in der bisheri- gen Art und im bisherigen Umfang, soweit sie nicht gemäß § 4 nachträglich eingeschränkt wird, 2.für die von der Jagdbehörde angeordnete oder zugelassene Jagdausübung, 3.für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stellenim Einzelfall oder durch einen Pflegeplanangeordnet werden, 4.für mit derunteren Naturschutzbehördeabgestimmte naturpädagogischeoder naturwissenschaftlicheProjekte, 5.für die Umsetzung von Pflege-und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen ver- einbarter Patenschaften mit anerkannten Naturschutzvereinigungen, 6.für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen. § 6 Schutz-und Pflegemaßnahmen Schutz-und Pflegemaßnahmenwerden von der unteren Naturschutzbehörde durch Einzelanordnungoder durch einen Pflegeplanfestgelegt. § 7 Befreiung Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 54Naturschutzgesetz Baden-Württemberg durch dieuntere Naturschutzbe- hörde Befreiung erteilt werden. § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 8Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 69Abs. 1 Nr. 1Naturschutzgesetz Baden-Württemberg handelt, wer in dem flächenhaften Naturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbo- tenen Handlung vornimmt. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft. Karlsruhe, den Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Verkündungshinweis: EineVerletzung der in §24NatSchG BWgenannten Verfahrens-und Formvorschrif- ten wird unbeachtlich, wenn sienicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der RechtsverordnungschriftlichgegenüberderStadtKarlsruhe,bevorzugt beimZentra- lenJuristischer Dienst, untere Naturschutzbehörde, Rathaus am Marktplatz, 76133 Karlsruhe geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist hierbei darzulegen. Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Untere Naturschutzbehörde
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Gedruckt auf 100 Prozent Recyclingpapier Stadt Karlsruhe, 76124 Karlsruhe,Umwelt-und ArbeitsschutzStadt Karlsruhe |Umwelt-und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe Sachbearbeitung:Ulrike Rohde Telefon: 0721 133-3122 Fax: 0721 133-3109 E-Mail: umwelt-arbeitsschutz@karlsruhe.de Haltestelle: Kronenplatz 18. Februar 2019 Würdigung für das flächenhafte Naturdenkmal „Sandgrube Grüner Weg-West“ 1.Lage, Geologie, Naturraum, Pedologie und Hydrologie Das flächenhafte Naturdenkmal „Grüner Weg-West“ liegt in Karlsruhe Neureut-Heide. Es umfasst eine Sandgrube und umgebende,nicht genutzte Freiflächen südlich des Grünen Weges. Die Freiflächen sind eingefasst von Gebüschen unterschiedlicher Sukzessionsstadien. Das Gebiet ist Bestandteil des Naturraumes „Hardtebenen“ in der Untereinheit „Karlsruher Hardt“ und somit des sich in Baden-Württemberg von Rheinmünster bis zur Landesgrenze bei Viernheim erstreckenden Sandbandes. Hier finden sich weitereSandfelder, teilweise vom Rhein, teilweise vom Wind ab-und umgelagert. An Barrieren sind die Sande tw. zu Dünen aufgehäuft. Bei Karlsruhe sind die Sande weitestgehend entkalkt. Im Stadtkreis Karlsruhe werden große Teile des Naturraumes Karlsruher Hardt von Siedlungsflächen eingenommen. Darüber hinaus finden sich auf den Sanden der Hardt große Waldgebiete und landwirtschaftliche Nutzflächen, tw. für Sonderkulturen. Die hohe Wasserdurchlässigkeit und Störungsempfindlichkeit des Sandes erschwert die Bodenentwicklung, so dassauch im Bereich der „Sandgrube Grüner Weg–West“, die in Teilen immer wieder erheblichem Tritt und anderen mechanischen Störungen ausgesetzt ist, große Flächen mit Sandrohboden, andere mit ganz geringer Humusbildung vorhanden sind. 2.Derzeitige Nutzung und Schutzgebietskonzeption Die kleine Sandgrube ist durch Sandentnahme entstanden. Sie unterliegt keiner geregelten Nutzung, allerdings wird sie sporadisch zur Feierabenderholung oder zum Hundeausführen aufgesucht. –2– Wegen der Besonderheit einer kleinen Abbaustätte hat die BUND-Ortsgruppe eine Patenschaft für die Sandgrube übernommen und führt in unregelmäßigen Abständen Pflege-und Erhaltungsmaßnahmen oder naturpädagogische Projekte im Gebiet durch. Neben der BUND-Ortsgruppe wurden die Aktivitäten in der Sandgrube in den vergangenen Jahren unterstützt durch das Grüne-Stadt-Anpackerprojekt „Landschaftsschutz am Heidesee“, in dessen Rahmen neben der Durchführung von Pflegemaßnahmen zahlreiche Aktivitäten zur Bewusstseinsförderung der Bevölkerung erfolgten. Durch behutsames Informieren wurde in den vergangenen Jahren viel Wissen über die Flächen vermittelt und die Wertschätzung gesteigert. Die „Sandgrube Grüner Weg–West“ ist Bestandteil des Schutzgebietskomplexes „Neureuter Feldflur“ (Arbeitstitel 2019), in dessen Rahmen weitere flächenhafte Naturdenkmale und ein Landschaftsschutzgebiet geplant sind. Die Sandgrube liegt am östlichen Rande des Komplexes. 3.Abgrenzung und Größe Das flächenhafte Naturdenkmal „Sandgrube Grüner Weg-West“ umfasst1,1ha.Es grenzt im Norden an den Grünen Weg, im Westen an Gebüsch undeingezäuntes Gartenland, im Osten an stark ruderalisiertes und beeinträchtigtes Gebüsch sowie im Süden an den Goldregenweg. 4.Schutzwürdigkeit Die Sandgebiete am Grünen Weg waren immer wiederGegenstand von naturkundlichen Erhebungen, in denen ihre Bedeutung hervorgehoben wurde. Diese liegt vegetationskundlich in dem Vorkommen von rudimentären Mager-und Sandrasen, Ausdauernder Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte sowie der-teils landschaftsprägenden-Gehölze. in dem Potential für das Vorkommen von Glatthaferwiesen nährstoffarmer Standorte sowie Rotschwingel-Rotstraußgras-Magerwiese gemäß Grünlandkartierung (MUEHLBERGER2004). in dem Vorkommen von Relikten der Sandrasen als schutzbedürftiger Lebensraumtyp (vgl. FFH-Richtlinie der EU). in dem Vorkommen zahlreicher seltener Pflanzen und Tierarten wie dem Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis), Nelken-Schmielenhafer (Aira caryophyllea), Früher Schmielenhafer (Aira praecox), Sand-Wegerich(Plantago indica), Quendel- Sandkraut (Arenaria serpyllifolia), Mäusewicke (Ornithopus perpusillus), Bauerssenf (Teesdalia nudicaulis) oder der Sand-Wicke (Vicia lathyroides)und zahlreichen seltenen und national geschützten Wildbienenarten . in dem Vorkommen nach streng geschützter Arten wie der Zauneidechse (Lacerta agilis, Anhang IV FFH-RL). in dem bedeutenden Vogelschutzgehölze am Rande eines Gewerbegebietes. in den markanten Einzelgehölzen, insbesondere alten Wald-Kiefern, die einen Eindruck der hainartigen Sandlandschaft vermitteln. in dem geologisch interessanten Geländeaufschluss einer kleinen Sandgrube. –3– in der Bedeutung als ökologischer Trittstein für den Biotopverbund Karlsruhe, hier insbesondere als ein zentraler Baustein für den Verbund vonMager-und Rohbodenbiotopen der Trockenlebensräume. 5.Schutzbedürftigkeit Die Schutzbedürftigkeit des Gebietes resultiert aus der siedlungsunmittelbaren Lage des flächenhaften Naturdenkmals an der Grenze zur Bebauung von Neureut-Heide und den hiermit verbundenen Beeinträchtigungen wie Kompost-und Müllentsorgung oder Hundeauslauf sowieaus derzunehmendengärtnerischenNutzung noch vorhandener Freiflächen.Das Gebiet bietet keinerlei soziale Kontrolle und wird somit gerne für ungeregelte Aktivitäten aufgesucht. Die vorhandenen Schutzgegenstände weisen allerdings eine Störungsempfindlichkeit auf. Auch die fortschreitende Sukzession und das Erfordernis, dieser Negativentwicklung mittels Pflegemaßnahmen gegenzusteuern, sprechen für eine Ausweisung als Naturdenkmal. 6.Schutzzweck Der Schutzzweck des flächenhaften Naturdenkmals „Grüner Weg-West“ ist die Erhaltung der kleinen Sandgrube und angrenzender Pufferbereiche mit den besonderen, an den trockenen Sandstandort angepassten Gesellschaften seltener schutzbedürftiger Pflanzen-und Tierarten. die Erhaltung von naturnahen Gehölzen als Brut-und Nährgehölz für Vögel. die Erhaltung einer hochwertigen Kernfläche in einem Biotopkonglomerat des Verbundes der Mager-und Rohbodenbiotope der Trockenlebensräume im Biotopverbund Karlsruhe. Im Sinne des Korridorthemas „Meine Gründe Stadt Karlsruhe“ und dem sichhieraus entwickelten Projekt „Landschaftsschutz am Heidesee“ sind naturpädagogische Projekte für alle Altersstufen in dem flächenhafte Naturdenkmal zu unterstützen, sofern eine Beeinträchtigung der ökologischen Gegebenheiten und der Schutzgegenstände vermieden werden kann. Die Förderung der Akzeptanz naturschutzfachlich wichtiger Aktivitäten ist ein ausgesprochenes Ziel dieses Schutzgebietes in unmittelbarer Siedlungsnähe. 7.Besondere Verbote Durch die Ausweisung des flächenhaften Naturdenkmals „SandgrubeGrüner Weg-West“ soll der weiteren Zustandsverschlechterung des Gebietes Einhalt geboten werden. Folgende Regelungen erscheinen erforderlich. Untersagt sollte insbesondere sein: Eingriffe in die geomorphologische Struktur, insbesondere auch Bautätigkeiten jeglicher Art, die Entnahme von Sand, die Änderung der Bodengestalt durch Auffüllungen, Abgrabungen, o.ä., die Abfallentsorgung, insbesondere Ablagerung von Gartenabfällen, wegen des damit verbundenen problematischen Nährstoffeintrages und der Gefahrder Verschleppung von Gartenpflanzen in die freie Landschaft, –4– sonstige Nährstoffeinträge, u.a. durch Hundekot, die Bodenversiegelungen oder-verfestigungen, wie z.B. das Anlegen oder Etablieren von Wegen und Pfaden, das Errichtung baulicher Anlagen, wie Hütten oder Zäune etc. die Entnahme von Pflanzen und Tieren außerhalb behördlich angeordneter oder durchgeführter Pflegemaßnahmen. 8.Pflege, Entwicklung, Information und Naturschutzbildung Als am Stadtrand gelegene Sandgrube ist die Vegetation des flächenhaften Naturdenkmals „Sandgrube Grüner Wege-West“ durch menschliche Nutzung stark geprägt. Um den Zustand des als Wuchsort und Lebensstätte für spezialisierte, seltene Pflanzen und Tiere hochwertigen Gebietes zu erhalten, die Funktion als Trittsteinbiotopzu optimieren und um die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung zu fördern, werden Pflege-und Erhaltungsmaßnahmen erforderlich. Dies sind z.B.: Verhindern der Verbuschung der offenen Sand-und Magerrasen durch Gehölzentfernung, Entfernung nicht standortheimischer Gehölze oder Neophyten wie z.B. der Amerikanischen Traubenkirsche (Prunus serotina) oder der Robinie (Robinia pseudacacia), Öffnen der Vegetationsdecke durch Mahd und / oder gelegentliche punktuelle manuelle Störung, Entfernen anthropogenerStörungen wie Gartenabfällenund Verhinderung der weiteren ungenehmigten Aneignung der Flächen für gärtnerische Nutzungen. Literatur und Quellen: MÜHLBERGER,M. 2004: Grünlandkartierung im Regierungsbezirk Karlsruhe, Stadt Karlsruhe. unveröff. Gutachtenim Auftrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege 2004 BREUNIG,TH.&C.WIEST2016: Naturschutzfachliche Grundlagen für eine Unterschutzstellung der „Neureuter Feldflur“ in Karlsruhe. Unveröff. Gutachten im Auftrag der Stadt Karlsruhe,Umwelt-und Arbeitsschutz 2016
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0364 Dez. 1 Flächenhaftes Naturdenkmal "Sandgrube Grüner Weg - West" Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis AUG/Naturschutzbeirat 03.05.2019 2 x vorberaten Gemeinderat 14.05.2019 9 x zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt nach Behandlung im Ortschaftsrat Neureut, Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Naturschutzbeirat den Entwurf der unteren Naturschutzbe- hörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des flächenhaften Naturdenkmals „Sandgrube Grüner Weg – West“ in Neureut-Heide zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der Schutzgebiets- verordnung zu. Weiter stimmt der Gemeinderat zu, dass noch Änderungen, welche nicht we- sentlicher Art sind, vorgenommen werden können. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein x Ja Korridorthema: Grüne Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja durchgeführt am 30.04.2019 (OR Neureut) Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit SWK, VBK Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Hintergrund Die untere Naturschutzbehörde plant die Neuausweisung mehrerer flächenhafter Naturdenkma- le (FND) nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 30 Naturschutzgesetz Baden- Württemberg (NatSchG BW). Über dieses Instrument können Flächen bis zu einer Größe von fünf Hektar geschützt werden. Aktuell existieren drei FND im Stadtgebiet („Brurain- Kolbengarten“ in Knielingen, „Auf dem Lerchenberg – Im Rosengärtle“ und „Steinbruch Schol- lenacker“ in Durlach). Im Rahmen einer ämterübergreifenden Arbeitsgruppe wurden im Jahr 2010 Vorschläge für insgesamt neun weitere FND im gesamten Stadtgebiet erarbeitet. Auf Initi- ative der Naturschutzbeauftragten hat der Umwelt- und Arbeitsschutz die Planungskulisse 2013 um weitere Vorschläge in der Neureuter Feldflur ergänzt. Die Planungen werden derzeit auch im Rahmen der Fortschreibung des Landschaftsplans 2030 des Nachbarschaftsverbands Karlsru- he in aktualisierter Form verankert. Die anhängigen Landschaftsschutzgebiete hatten bislang jedoch Vorrang. Nach dem erfolgrei- chen Abschluss der zeitaufwändigen Verfahren für die Landschaftsschutzgebiete „Gießbachnie- derung/Im Brühl“ im Jahr 2015 und „Oberwald-Rißnert“ im Jahr 2018, sollen die FND- Verfahren nun in die Wege geleitet werden. Es ist beabsichtigt, sukzessive vorzugehen. In einem ersten Schritt soll im Stadtteil Neureut-Heide zwischen Grüner Weg und Goldregenweg das FND „Sandgrube Grüner Weg – West“ unter Schutz gestellt werden. II. Schutzgegenstand Es handelt sich um eine ehemalige Sandgrube mit einer Flächengröße von ca. 1,1 ha und unge- nutzte umliegende Freiflächen mit Gebüschen unterschiedlicher Sukzessionsstufen. Die ökologi- sche Bedeutung liegt insbesondere vegetationskundlich im Vorkommen von Mager- und Sand- rasen, ausdauernder Ruderalvegetation und landschaftsprägender Gehölze trockenwarmer Standorte als Lebensraum der daran angepassten Tier- und Pflanzenwelt. Der Ortsverband des Bund für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND) hat seit 1996 eine Patenschaft für das Gebiet inne und führt Pflegemaßnahmen und naturpädagogische Projekte durch. Die Fläche ist als Stadtbiotop verzeichnet und im aktuellen Flächennutzungsplan als Grünfläche sowie im Landschaftsplan als geplantes FND ausgewiesen. Der Regionalplan weist die Fläche als Grünzäsur aus. Sie ist zugleich im Bebauungsplan Nr. 685 „Kirchfeld II - Sanddornweg“ als „öf- fentliche Grünfläche – Biotop, geplanter, geschützter Grünbestand“ festgesetzt. Zwischenzeit- lich war geplant, das Gebiet zeitgleich zusammen mit weiteren nördlich angrenzenden Flächen der sogenannten „Neureuter Toskana“ unter Schutz zu stellen. Aus verfahrenstechnischen Gründen wurde sich aber für eine Zweiteilung dieser Verfahren entschlossen, insbesondere da im Bereich der nördlichen „Toskana“ Privateigentum betroffen ist und noch weitere Daten er- hoben und Vorbereitungen getroffen werden müssen. Deren Unterschutzstellung soll sich aber anschließen. Die geplanten Regelungen umfassen einen umfassenden Verbotskatalog, durch den u.a. das Betreten und das Laufenlassen von Hunden, das Ablagern von (Garten-)Abfällen, das Einbringen oder Entnehmen von Pflanzen oder die Nutzung von Luftsportgeräten, wie Drohnen, be- schränkt wird. Die naturpädagogischen Projekte und Pflegemaßnahmen werden selbstverständ- lich weiterhin in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung möglich sein. Aufgrund der Lage am Siedlungsrand herrscht ein großer Freizeit- und Nutzungsdruck auf die Fläche. Neben den repressiven Vorschriften der Verordnung sollen daher vor allem auch gezielte Maßnahmen zur Aufklärung und Akzeptanzförderung und abgestimmt mit der Gesamtkonzeption des Projekts „Meine Grüne Stadt“ ergriffen werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 III. Verfahren Zur Unterschutzstellung bedarf es eines förmlichen Rechtsverordnungsverfahrens nach § 24 NatSchG BW. Die Entscheidung über die Unterschutzstellung obliegt dem Oberbürgermeister als Leiter der unteren Naturschutzbehörde. Der Gemeinderat ist im Rahmen der Anhörung der Gemeinde zu beteiligen. Die notwendige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) erfolgte zwischen 20. Februar und 20. März 2019. Da es sich um eine vergleichsweise kleine Fläche in städtischem Eigentum handelt, wurde von der Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung gemäß § 24 Abs. 4 NatschG BW Gebrauch gemacht und die allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung durch eine Anhörung der Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt. Im Rahmen der Trägerbeteiligung wurden ne- ben der Ortsverwaltung Neureut auch der Bürgerverein Neureut-Heide e.V. und zusätzlich die unmittelbaren Anliegerinnen und Anlieger des Grünen Wegs und Goldregenwegs (bebaute Grundstücke) angehört. Es wurden von den TÖB keine Bedenken gegen die Planung vorgetragen. Im Wesentlichen gin- gen Hinweise und Anregungen zur Pflege und Akzeptanzförderung der Unterschutzstellung ein. Vorgeschlagen wurde auch, das ursprünglich geplante vollständige Betretungsverbot zugunsten der Beibehaltung eines nutzbaren Pfads als Verbindung zwischen Goldregenweg und Grüner Weg mit dosierten Lenkungsmaßnahmen abzumildern. Die Naturschutzbehörde plant daher, das Betreten auf einem als verträglich eingestuften und vor Ort gekennzeichneten Sandpfad (ohne Ausbau) zu erlauben. Zum Goldregenweg hin muss ferner der Schutzstreifen für den in der Straße gelegenen Mischwasserkanal berücksichtigt werden. Weitere Anregungen insbeson- dere der Naturschutzverbände betrafen Anregungen für Kompensationsmaßnahmen und na- turpädagogische Maßnahmen auf angrenzenden Flächen. Diese Hinweise sollen im Zuge der Pflegekonzeption bzw. der Ausweisung weiterer Flächen berücksichtigt werden. Seitens des Bürgervereins Neureut-Heide bestanden keine Einwände. Rückmeldungen der angeschriebenen Anliegerinnen und Anlieger gingen nicht ein. IV. Ausblick Nach der Anhörung des Gemeinderats ist die abschließende Abwägung über die im Verfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken vorzunehmen. Im Anschluss wird die Verordnung vom Oberbürgermeister ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt dann nach Ab- lauf der Auslegungsfrist in Kraft. Der Abschluss des Verfahrens ist noch in der ersten Jahreshälf- te 2019 vorgesehen. Im nächsten Schritt sollen die Planungen für weitere FND fortgesetzt werden. Für die zweite Jahreshälfte 2019 ist der Nordteil des Grünen Wegs (sogenannte „Toskana“) zur Ausweisung als FND vorgesehen. Die Prioritäten-Rangfolge und weitere Planung für die sonstigen Schutzgebiete muss noch fest- gelegt werden. Anlagen - Schutzgebietskarte - Verordnungstext - Fachliche Würdigung Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt nach Behandlung im Ortschaftsrat Neureut, Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Naturschutzbeirat den Entwurf der unteren Naturschutzbe- hörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des flächenhaften Naturdenkmals „Sandgrube Grüner Weg – West“ in Neureut-Heide zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der Schutzgebiets- verordnung zu. Weiter stimmt der Gemeinderat zu, dass noch Änderungen, welche nicht we- sentlicher Art sind, vorgenommen werden können.
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Niederschrift 64. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Mai 2019, 13:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 11. Punkt 9 der Tagesordnung: Flächenhaftes Naturdenkmal "Sandgrube Grüner Weg- West " Vorlage: 2019/0364 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt nach Behandlung im Ortschaftsrat Neureut, Vorberatung im Aus- schuss für Umwelt und Gesundheit und im Naturschutzbeirat den Entwurf der unteren Na- turschutzbehörde zur Abgrenzung und Unterschutzstellung des flächenhaften Naturdenk- mals „Sandgrube Grüner Weg – West“ in Neureut-Heide zur Kenntnis und stimmt dem Erlass der Schutzgebietsverordnung zu. Weiter stimmt der Gemeinderat zu, dass noch Än- derungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden können. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und Naturschutzbeirat: Wir machen uns jetzt an dieses Thema, das schon mehrfach gefordert wurde, dass wir auch die flächenhaften Naturdenkmäler ausweisen. Sie geben uns damit die Aufgabe, aber auch die Entscheidung, dass wir dazu eine Schutzgebietsverordnung erlassen können. Ich bitte um Ihr Votum. – Auch das ist einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 14. Juni 2019