Erhaltungssatzung "Altstadt Durlach", Karlsruhe-Durlach: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorlage: 2019/0360
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.04.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 14.05.2019

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 Übersicht Altstadt Durlach
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Aufstellungsbeschluss Erhaltungssatzung „Altstadt Durlach“ 20.03.2019

  • Anlage Plan Altstadt Durlach
    Extrahierter Text

    Der Oberbürgermeister: Stadt Karlsruhe Karlsruhe, 20.03.2019 ERHALTUNGSSATZUNG Aufstellungsbeschluss Stadtplanungsamt: M. 1:2000 Beschluss vom: Durlach Altstadt Durlach

  • TOP 4 Aufstellungsbeschluss Erhaltungssatzung Altstadt Durlach
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0360 Dez. 6 Erhaltungssatzung "Altstadt Durlach", Karlsruhe-Durlach: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 09.05.2019 4 x vorberaten Gemeinderat 14.05.2019 4 x zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt, die Erhaltungssatzung „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach auf- zustellen. Daneben beschließt der Gemeinderat, eine Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Bürger- versammlung durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja durchgeführt am 08.05.2019 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit KEK Karlsruher Energie- und Klimaschutzagentur gGmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Anlass und Ziel der Planung In der Altstadt von Durlach gilt seit 1998 die auf der Grundlage von § 19 des Denkmalschutzge- setzes Baden-Württemberg (DSchG) erlassene Gesamtanlagensatzung „Altstadt Durlach“. Den- noch kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Verlusten im historischen Gebäudebestand. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, hat der Ortschaftsrat Durlach in seiner Sitzung vom 20. März 2019 beschlossen, dem Gemeinderat den Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) zu empfehlen. Der Gemeinderat hat ein solches Planungsvorha- ben daraufhin in seiner Sitzung vom 26. März 2019 befürwortet. Ziel der zu erarbeitenden Erhaltungssatzung ist es, ergänzend zu den im Bereich der Altstadt Durlach bereits vorhandenen städtebaulichen und denkmalpflegerischen Steuerungsinstrumen- ten die erhaltenswerte historische Bausubstanz und stadtbildrelevante Freiflächen in ihrem Be- stand weitestgehend zu sichern, um die städtebauliche Eigenart der Altstadt von Durlach auf- grund ihrer städtebaulichen Gestalt zu erhalten. Zu diesem Zweck sollen auf der Grundlage von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB bauliche Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind, unter Schutz gestellt werden. Parallel wird eine sogenannte Gestaltungssatzung auf der Grundlage von § 74 der Landesbau- ordnung (LBO) erarbeitet. Mit dieser Satzung, die noch im Jahr 2019 dem Gemeinderat zum Satzungsbeschluss vorgelegt werden soll, wird das Ziel verfolgt, etwaige Neubauten oder Um- bauten, die das Erscheinungsbild der Altstadt von Durlach erheblich mitbestimmen, gestalterisch in das historische Ortsbild zu integrieren. II. Verfahren Die Erhaltungssatzung wird auf der Grundlage von § 172 BauGB als Gemeindesatzung entwi- ckelt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung soll eine – gesetzlich nicht vorgeschriebene – Be- teiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden. In einem ersten Schritt ist eine Bürgerver- sammlung geplant, in deren Rahmen die Planung der Öffentlichkeit vorgestellt wird. Der Aufstellungsbeschluss dient zur Sicherung der Planungsziele und bildet eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Baugesuche, insbesondere Abbruchanträge, während des Aufstel- lungsverfahrens einstweilen bis zu einer Dauer von zwölf Monaten zurückgestellt werden kön- nen (§§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauGB). Weitere Voraussetzung für eine Zurückstellung ist, dass im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte die Befürchtung nahe legen, dass das Vorhaben die Verwirklichung der vorgenannten Erhaltungsziele unmöglich macht oder erschwert. Auf diese Weise kann zum Beispiel der Rückbau baulicher Anlagen, die möglicherweise eine städte- bauliche Bedeutung haben, zurückgestellt werden. III. Entwurf Es ist vorgesehen, die Gebäude der Durlacher Altstadt grundstücksscharf zu erfassen und die jeweilige Erhaltungswürdigkeit auf der Grundlage des vom Landesamt für Denkmalpflege er- stellten denkmalpflegerischen Werteplans festzustellen. Über den Erfassungsbereich des denk- malpflegerischen Werteplans hinaus soll der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung demjenigen der geplanten Gestaltungssatzung entsprechen. Das bedeutet, dass im Bereich der Ortseingän- ge Hengstplatz und „Stachus“ sowie in den Randbereichen, die aus städtebaulicher Sicht noch Ergänzende Erläuterungen Seite 3 der Altstadt zuzuordnen sind, ebenfalls die erhaltenswerten Gebäude benannt werden und diese Teile in den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung integriert werden. Entwurf Geltungsbereich Erhaltungsatzung (§ 172 BauGB) / analog Geltungsbereich Entwurf Gestaltungssatzung (§ 74 LBO) Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Erfassungsbereich denkmalpflegerischer Werteplan / analog Geltungsbereich Gesamt- anlagensatzung (§ 19 DSchG) Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung ist der als Anlage beigefüg- te, einen Bestandteil dieses Beschlusses bildende Lageplan des Stadtplanungsamtes im Maßstab 1:2000 mit Datum vom 20. März 2019. Hinweis: Aufstellung der Satzung und vor allem auch spätere Überwachung der Satzungsinhalte verursa- chen zusätzlichen Personalaufwand. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Planungsausschuss -: 1. Der Gemeinderat beschließt, die Erhaltungssatzung „Altstadt Durlach“, Karlsruhe-Durlach aufzustellen. 2. Daneben beschließt der Gemeinderat, eine Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen.

  • Abstimmungsergebnis Top 4
    Extrahierter Text

  • Protokoll Gemeinderat
    Extrahierter Text

    Niederschrift 64. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Mai 2019, 13:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 4 der Tagesordnung: Erhaltungssatzung "Altstadt Durlach", Karlsruhe- Durlach: Aufstellungsbeschluss gemäß § 172 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Vorlage: 2019/0360 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt, die Erhaltungssatzung „Altstadt Durlach“, Karlsruhe- Durlach aufzustellen. 2. Daneben beschließt der Gemeinderat, eine Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolg- te Vorberatung im Planungsausschuss und stellt die Abstimmungsbereitschaft das Hauses fest. – Auch einstimmig angenommen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 14. Juni 2019