Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Kaiserallee, Scheffel-, Goethe- und Schillerstraße", Karlsruhe-Weststadt
| Vorlage: | 2019/0356 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 09.04.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Weststadt |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.05.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Anlage 1
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0356 Dez. 6 Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Kaiserallee, Scheffel-, Goethe- und Schillerstraße", Karlsruhe-Weststadt Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 14.05.2019 7 x zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan "Kaiserallee, Scheffel-, Goethe- und Schillerstraße", Karlsruhe-Weststadt. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Planungsausschuss hat am 11. Juli 2014 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss gefasst, für das Geviert Kaiserallee, Scheffelstraße, Goethestraße und Schillerstraße einen Bebauungs- plan aufzustellen (Plangebiet siehe Anlage 1). Der Aufstellungsbeschluss wurde am 1. August 2014 öffentlich bekannt gemacht. Bislang gilt in diesem Planbereich lediglich der Bebauungs- plan Nutzungsartfestsetzungen Nr. 614 vom 22. Februar 1985, sodass sich das Maß der bau- lichen Nutzung an § 34 BauGB orientiert. Nach dem städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung für die Stadt Karlsruhe gehört das Quartier zu dem hoch belasteten Siedlungsstrukturtyp der innenstadtnahen Blockrandbebau- ung, dessen bioklimatische Belastung hier und in den umgebenden Blockinnenbereichen künf- tig deutlich zunehmen dürfte. Um dem entgegenzuwirken und die Wohn- und Aufenthalts- qualität des Quartiers langfristig zu erhalten, soll der Blockinnenbereich dauerhaft als Grünzone gesichert und lediglich eine moderate bauliche Entwicklung, die sich an vorhandene Bebauung und der bioklimatischen Zielsetzung orientiert, künftig zugelassen werden. Bereits in der Vergangenheit gab es verschiedene Bestrebungen, die rückwärtige Bebauung auszudehnen. Diese wurden entweder zurückgenommen oder wurden aus Gründen des Denk- malschutzes abgelehnt. Das Interesse an erweiterter Wohnnutzung in den rückwärtigen Grund- stücksbereichen ist jedoch nach wie vor aktuell. So ist derzeit ein Antrag auf Bauvorbescheid im nordöstlichen Bereich des Plangebietes anhängig, der das Ziel hat, das bestehende Hinterhaus von Gewerbe in Wohnraum umzuwandeln und eine Aufstockung um drei weitere Geschosse zu erreichen. Der Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 21. November 2018 bis zum 27. Au- gust 2019 zurückgestellt, mit Ablauf dieser Zurückstellungsfrist wäre die Bauvoranfrage aller- dings dann positiv zu bescheiden, so dass es aus Sicht der Verwaltung zur Sicherung der Pla- nung erforderlich ist, für das Bebauungsplangebiet eine Veränderungssperre zu erlassen. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem Gel- tungsbereich des zu entwickelnden Bebauungsplans. Nach dem oben dargestellten Sachverhalt sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gegeben. Soweit Bauvorhaben mit dem künftigen Bebauungsplan in Einklang stehen, also dessen Zielen nicht widersprechen, werden diese zwar ebenfalls von der Veränderungssperre formal erfasst, indessen ist es in solchen Fällen aber möglich, derartige Vorhaben im Wege der Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Beschluss: Anträge an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt gemäß den §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergän- zungen die nachfolgende Satzung Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan "Kaiserallee, Scheffel-, Goethe-und Schillerstraße", Karlsruhe-Weststadt § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte des Stadt- planungsamtes vom 10.05.2019 im Maßstab 1:1000. Sie ist Bestandteil der Satzung § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bau- lichen Anlagen, deren Veränderungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungs- sperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bauge- nehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des erfolgten Gemeinderatsbeschlusses in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Karlsruhe, den ................... Der Oberbürgermeister
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Niederschrift 64. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Mai 2019, 13:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 7 der Tagesordnung: Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Kaiserallee, Scheffel-, Goethe- und Schillerstraße", Karlsruhe-Weststadt Vorlage: 2019/0356 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt gemäß den §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen die nachfolgende Satzung Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan "Kaiserallee, Scheffel-, Goethe-und Schillerstraße", Karlsruhe-Weststadt § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte des Stadtplanungsamtes vom 10.05.2019 im Maßstab 1:1000. Sie ist Bestandteil der Satzung § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bau- lichen Anlagen, deren Veränderungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden. – 2 – § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Verände- rungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des erfolgten Gemeinderatsbeschlus- ses in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitpla- nung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Karlsruhe, den ................... Der Oberbürgermeister Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und stellt die Abstim- mungsbereitschaft des Hauses fest. – Das ist ebenfalls einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 14. Juni 2019