Änderungsantrag GRÜNE, KULT: Verkauf von Grundstücken der Stadt und ihrer Gesellschaften grundsätzlich im Erbbaurecht
| Vorlage: | 2019/0348 |
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| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 08.04.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Keine Angaben |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG GRÜNE-Gemeinderatsfraktion KULT-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/0348 Verkauf von Grundstücken der Stadt und ihrer Gesellschaften grundsätzlich im Erbbaurecht Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 09.04.2019 10 x Ziffer 1 der Beschlussvorlage wird ersetzt durch: - 1a. Die Stadtverwaltung vergibt gewerbliche Grundstücke zukünftig grundsätzlich in Erbpacht. In begründeten Ausnahmefällen beschließt der Gemeinderat oder – unter- halb der Wertgrenze für den Gemeinderat – der Hauptausschuss den Verkauf. - 1b. Die Stadtverwaltung weist ihre Gesellschaften an, Grundstücke grundsätzlich nicht mehr zu verkaufen. In begründeten Ausnahmefällen beschließt der Aufsichtsrat über einen Verkauf. In einer wachsenden Stadt wie Karlsruhe wird der zur Verfügung stehende Platz immer weni- ger. Damit wird es immer wichtiger, die Nutzung der knappen Fläche an den Bedürfnissen der Stadtbevölkerung auszurichten. Wollen wir immer stärkeren Flächenverbrauch vermeiden, gilt es außerdem, Flächen möglichst effizient zu nutzen. Deshalb hatte die Kult-Fraktion im Frühjahr 2018 einen Antrag gestellt, auf den Verkauf von städtischen Grundstücken zu verzichten, auf dem die aktuelle Verwaltungsvorlage beruht. Ergänzend zum aktuellen Antrag der GRÜNEN, Wohnobjekte und für Wohnbau geeignete Grundstücke der Stadt und ihrer Gesellschaften nicht mehr zu veräußern, soll die Vorlage der Stadtverwaltung aus Sicht der antragstellenden Fraktionen dahingehend geändert werden, dass dies grundsätzlich auch für Gewerbeflächen gilt. Vieles aus den Begründungen beider Anträge lässt sich auf Gewerbegrundstücke beziehen. Allgemein gilt: Durch den Verkauf von Grundstücken vergibt die Stadtverwaltung dauerhaft ihre Möglichkeit, über den Bebauungsplan hinaus Einfluss auf Bebauungsdichte und Art der Nutzung zu nehmen. Bauverpflichtung und Nutzungsbindung wirken maximal 15 bis 20 Jahre und das Vorkaufsrecht im Verkaufsfall nutzt häufig nichts, da die Stadt sich überhöhte Preise (wie in wachsenden Städ- ten üblich) weder leisten kann, noch sie zahlen darf. Finden wir allerdings keine Erbpächter*in für ein Grundstück oder sprechen andere gewichtige Gründe dagegen, soll weiterhin ein Verkauf möglich sein. Darüber soll – je nach Wert des Grundstücks – der Gemeinderat, der Hauptausschuss oder der jeweilige Aufsichtsrat entschei- den. Die Vergabe von Grundstücken in Erbbaurecht bietet die Möglichkeit, immer wieder bei Verlän- gerungsverhandlungen oder nach dem Heimfall des Grundstücks Einfluss auf die Ausgestaltung von Bebauung und Nutzung zu nehmen. Die Bauverpflichtung und die Nutzungsbindung blei- Sachverhalt / Begründung: Ergänzende Erläuterungen Seite 2 ben dauerhaft bestehen und bei Verstoß fällt das Grundstück zurück an die Stadt. Die Kosten bei Auslaufen der Erbpacht sind auf den Gegenwert der Gebäude bzw. deren Abrisskosten be- schränkt. Die Vergabe von Grundstücken in Erbbaurecht ist die einzige Möglichkeit der Stadt, sich dauer- haft weitgehenden Einfluss auf Preise, Bebauung und Nutzung ihrer Grundstücke zu sichern. Wir sind der Überzeugung, dass wir dieses Mittel unbedingt nutzen sollten. unterzeichnet von: Joschua Konrad Johannes Honné Lüppo Cramer Uwe Lancier
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum interfraktionellen Änderungsantrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion KULT-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0348 Dez. 4 Verkauf von Grundstücken der Stadt und ihrer Gesellschaften grundsätzlich im Erbbaurecht statt Verkauf Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 09.04.2019 10 x Kurzfassung 1a. In der Beschlussvorlage zu TOP 10 wird auf die Nachteile des Erbbaurechts gerade auf dem gewerblichen Marktsektor hingewiesen. Eine grundsätzliche Vergabe im Wege des Erbbaurechts hätte die Abwanderung bzw. Nichtansiedlung von Unternehmen zur Folge, so lange in anderen Städten der Grundstückskauf möglich ist. Die Verwaltung empfiehlt daher die Ablehnung dieses Antrags. 1b. Eine Gesellschafterweisung wäre nach Gemeinderatsbeschluss möglich; auch dies emp- fiehlt die Verwaltung abzulehnen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit
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