Perspektiven der Karlsruher Wertstofftonne
| Vorlage: | 2019/0327 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 04.04.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.05.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 zur Beschlussvorlage Perspektiven der Karlsruher Wertstofftonne Ermittlung Anteile BDS u. kommunal aus Wertstofftonne Grundlage Sortieranalyse Dez. 2016 und Datenbasis 20172017 Sortieranalyse Verpackungen (LVP)28,58%6.177 Kommunale Wertstoffe (SNVP u. Holz)11,95%2.582 Fehlwürfe PPK Verpackungen10,02%2.166 Fehlwürfe Druckerzeugnisse16,52%3.571 32,93%7.117 Gesamtsumme 2017100,00%21.613 Verhältnis BDS zu kommunal gem. originärer Anteile BDS70,52%6.177 Kommunal29,48%2.582 100,00%8.759 Verteilung Fehlwürfe gem. originärer Anteile BDS70,52%9.064 Kommunal29,48%3.789 100,00%12.854 Ergebnis:2017 BDS gesamt70,52%15.242 Kommunal Gesamt29,48%6.371 Gesamtsumme100,00%21.613 Fehlwürfe sontiges (u. a. Restmüll, Glas, E- Schrott, Alttextilien, Gartenabf älle) Die Summe sämtlicher Fehlwürfe beläuft sich auf rund 59,5%.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0327 Dez. 5 Perspektiven der Karlsruher Wertstofftonne Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 03.05.2019 8 X vorberaten Hauptausschuss 07.05.2019 29 X vorberaten Gemeinderat 14.05.2019 19 X zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, 1. das Klageverfahren zur Durchsetzung der Forderungen für das Jahr 2018 durchzuführen, 2. auf der Basis des Verpackungsgesetzes (VerpackG) eine Abstimmungsvereinbarung mit den in den Ziffern 6.3 und 6.4 beschriebenen Inhalten und den dazugehörenden System- festlegungen mit den Betreibern dualer Systeme (BDS) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 neu zu verhandeln. Die endgültige Abstimmungserklärung wird dem Gemeinderat so- dann zur Entscheidung vorgelegt. 3. sich im Rahmen der von den Betreibern dualer Systeme (BDS) durchzuführenden Aus- schreibung der Wertstoffsammlung zu beteiligen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein ca. 50.000 Euro (Prozesskosten) ca. 2,1 Mio. Euro (Forderungen 2018) Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Leistungen des Amts für Abfallwirtschaft (AfA) für die Betreiber dualer Systeme (BDS) - Geltendmachung der Erfassungsvergütung LVP und PPK für 2018 bis 2020 sowie Eck- punkte der neuen Abstimmungsvereinbarung nach Verpackungsgesetz 1. Historischer Hintergrund der Wertstofferfassung Am 30. Juni 1992 hat die Stadt Karlsruhe eine Abstimmungserklärung gegenüber der Duales System Deutschland GmbH (DSD) abgegeben. In der Abstimmungserklärung erklärt die Stadt, dass das vom Entsorger (im Auftrag der DSD) vorgeschlagene und installierte System auf vor- handene Sammel- und Verwertungssysteme der Stadt Karlsruhe nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Verpa- ckungsverordnung (VerpackV) abgestimmt ist. Weiterhin wird in der Abstimmungserklärung ausgeführt, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass zukünftige Entsorgungsregelungen in weiteren Rechtsverordnungen möglichst in das System integriert werden. Darüber hinaus sieht die Abstimmungserklärung vor, dass sich der von den Systembetreibern beauftragte Entsorger dazu verpflichtet, Änderungen/Ergänzungen des Systems nur einvernehm- lich zu veranlassen. An der Abstimmungserklärung sind seit 1992 keine Änderungen vorge- nommen worden. Sämtliche Systembetreiber, die seit 1992 auf dem Entsorgungsmarkt aktiv geworden sind, haben sich zum Zwecke der Systemfeststellung § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV die- ser Abstimmungserklärung unterworfen. Dies gilt auch für den derzeitigen Systempartner und Verhandlungsführer für die Dualen Systeme, der Landbell AG. Die DSD bediente sich ursprünglich im Stadtgebiet zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der VerpackV der Arbeitsgemeinschaft Wertstoffrecycling Karlsruhe GbR als Entsorgungsunterneh- men, einer zur Hälfte von der Stadt Karlsruhe und der heutigen ALBA Nordbaden GmbH gehal- tenen Gesellschaft, die auch in der Abstimmungserklärung als Entsorger benannt wurde. Da ab dem Jahr 2009 die Leistungen der Wertstoffsortierung direkt durch die Stadt Karlsruhe ausge- schrieben wurden, konnte die ursprünglich zur Sammlungsdurchführung gegründete Arbeits- gemeinschaft, die zwischenzeitlich in die Gesellschaft für Wertstoffrecycling Karlsruhe GmbH überführt wurde, zum 14. Januar 2014 liquidiert werden. 2. Vertragliche Situation mit den dualen Systemen bis 2017 Die Erfassung der kommunalen Wertstoffe (sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen [SNVP]) und nicht kommunalen Wertstoffe (sogenannte Verpackungsabfälle bzw. Abfälle aus Leichtver- packungen [LVP]) erfolgt – wie schon erwähnt – seit 2009 durch die Stadt Karlsruhe, die seitens der nunmehr 9 Betreiber der dualen Systeme (BDS) bis Ende 2017 beauftragt war. Die Dualen Systeme hatten diesbezüglich mit der Stadt Karlsruhe am 19./21. Juli 2010 einen Erfassungsver- trag geschlossen. Dieser Vertrag wurde am 2. März/6. Mai 2015 und letztmalig durch Vereinba- rung vom 18./28. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Der den BDS insge- samt zustehende Anteil des durch die Wertstofftonne erfassten Abfallstroms (Verpackungsabfäl- le aus Leichtverpackungen [LVP] und Papieren, Pappen und Kartons [PPK]) wird in der mit der Fa. Landbell, welche zwischenzeitlich die Verhandlungsführerschaft von der Duales System Deutsch- land GmbH (DSD) übernommen hat, geschlossenen Verlängerungsvereinbarung für den jeweili- gen Zeitraum festgelegt und als „DS-Menge“ bezeichnet. Die „DS-Menge“ setzt sich nach der Vertragssystematik aus einer „DS-PPK-Menge“ und einer „DS-LVP-Menge“ zusammen. Diese Teilmengen werden nach den Ergebnissen des Mengenclearings auf die einzelnen Systembetrei- ber aufgeteilt und diesen übergeben. Im Gegenzug wurde durch die BDS eine Vergütung ent- richtet, die sich an der vereinbarten DS-PPK- bzw. DS-LVP-Menge orientierte. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Zur Frage, wie der auf die Systembetreiber insgesamt entfallene Anteil an der unsortierten Sam- melmenge der gemischten Wertstoffsammlung („DS-Menge“) durch die Parteien bestimmt wird, finden sich in den vorliegenden Verlängerungsvereinbarungen keine weitergehenden Ausfüh- rungen. Bisher stellt die Stadt den Bürgerinnen und Bürgern seit Ende der 1980er Jahre als städtisches Wertstofferfassungssystem und seit 1992 als Bestandteil des Erfassungssystems nach VerpackV eine gemischte bzw. einheitliche Wertstofftonne zur Verfügung. Darin können LVP (also Ver- packungen aus Kunststoff, Aluminium, Weißblech oder Verbundmaterialien), aber auch stoff- gleiche Nichtverpackungen (z. B. der kaputte Wäschekorb) sowie Holz entsorgt werden. Damit betreibt die Stadt eines von drei Sondersammlungssystemen, die es in Baden-Württemberg gibt. Alle anderen Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg benutzen das klassische Erfassungs- system der BDS, die sogenannten Gelben Säcke/Gelben Tonnen, in denen nur LVP gesammelt werden. Im Einklang mit der Abstimmungserklärung von 1992, die eine einheitliche bzw. gemischte Wertstofferfassung vorsieht, hat die Stadt Karlsruhe zum 1. Januar 2015 zur Umsetzung gesetz- licher Vorgaben die Erfassung der PPK-Abfallfraktion abgetrennt und eine städtische Papiertonne eingeführt. Dennoch finden sich weiterhin Anteile der PPK-Fraktion in der gemischten Wertstoff- tonne, auch wenn der PPK-Anteil rückläufig ist. Deswegen hielt es die Stadt in Abstimmung mit den BDS für geboten, Ende 2016 eine Sortieranalyse bezüglich des Inhalts der Wertstofftonne durchzuführen, da sich durch die Einführung der Papiertonne eine andere Zusammensetzung in der Wertstofftonne ergeben hat. Im Ergebnis entfielen ca. 70 % des originären Inhaltes (ohne Fehlwürfe) der Karlsruher Wertstofftonne den dualen Systemen zu und ca. 30% der Stadt. So ergibt sich bei ca. 21.000 Mg (2017) ein weit größerer Anteil (ca. 15.000 Mg) an LVP als in der Vergangenheit den BDS in Rechnung (7.000 Mg) gestellt wurde. Zum besseren Verständnis befindet sich als Anlage 1 das Ergebnis der Sortieranalyse auf der Basis von 2016 (auf das Jahr 2017 projiziert). 3. Verhandlungssituation 2018 Über den Sachverhalt wurde im Februar und November 2018 im AUG bereits berichtet. Da die BDS eine sich aus der Sortieranalyse ergebende Fehlwurfquote von 59,5 % als Basis nicht akzep- tiert und alle bezüglich der Bemessung der Fehlwurfquote entgegenkommenden Angebote der Stadt ablehnten, kam keine Einigung zustande. Deshalb erfolgte im Oktober 2018 eine Rech- nungsstellung der Stadt an die BDS auf Basis der originären Zuordnung von ca. 70% (15.242 Mg). Da kein Vertrag für 2018 bestand, erfolgte die Rechnungsstellung auf der Grundlage der §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag). Die Stadt Karlsruhe erhielt jährlich bis einschließlich 2017 folgende Entgelte für die Sammlung von LVP und PPK: LVP-Erlöse 917.000 Euro PPK-Vergütung 73.000 Euro Für 2018 wurden folgende Kosten gegenüber den BDS geltend gemacht: LVP-Erlöse 1. 996.677 Euro PPK-Vergütung 73.000 Euro Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Die Rechnungen wurden nicht vollständig beglichen, vielmehr haben die BDS die Rechnungen nur abschlägig auf der Summe der Basis 2017 entrichtet. Demzufolge würde die Stadt für das Jahr 2018 ca. 1,1 Mio. Euro weniger als die geltend ge- machte Summe erhalten. Hinzu kommt, dass für jeden Abfall, der nicht von den BDS abgenom- men wird und damit Kosten für Sortierung und Verwertung nach sich zieht, die Stadt eine weite- re Forderung über zusätzlich notwendige Sortier- und Verwertungskosten (aufgrund der Diffe- renz von 15.242 Mg zu 8.716 Mg, die 2018 den BDS übergeben worden sind) geltend machen wird. Dies sind etwa 1 Mio. Euro. Ein nochmaliges Telefonat mit den BDS (Mitte März) erbrachte keine Lösung. 4. Ansprüche gegenüber den BDS für die Jahre 2019 und 2020 Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten und löst damit die bis zum 31. Dezember 2018 geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Mit Inkrafttre- ten des VerpackG änderte sich die Ausgangssituation, sodass die gegenseitigen Ansprüche im Wege einer Einigung neu zu regeln sind. Trotz mehrerer Gesprächsrunden liegt derzeit eine sol- che Einigung noch nicht vor. Deshalb besteht derzeit keine Grundlage, die Ansprüche bereits jetzt gegenüber den BDS geltend zu machen. Hier kommt, wie für das vergangene Jahr 2018, nur nach Ablauf des jeweiligen Jahres ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Be- tracht. Die BDS haben angeboten, für die Jahre 2019 und 2020 insgesamt 8.716 Mg LVP zu den bisherigen Sammelkosten wie in 2017, also 131 Euro/Mg, zu akzeptieren. Damit würde die Stadt folgende Entgelte für 2019 und 2020 erhalten, diese liegen aber immer noch unter den Forde- rungen der Stadt: LVP-Erlöse 1.141.796 Euro PPK-Vergütung 136.020 Euro 5. Klageverfahren Es ist nun zu entscheiden, ob die Stadt die genannten Ansprüche für das Jahr 2018 im Wege eines Klageverfahrens vor dem Landgericht geltend machen wird. Die Verwaltung ist der Auffas- sung, dass die Ansprüche gegenüber der BDS bestehen und zumindest - im Wege eines durch- aus wahrscheinlichen Vergleiches - ein Teil der Summe zugesprochen erhält. Deshalb erscheinen die bei einem Streitwert von ca. 2,1 Mio. Euro anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten (bei einer Vergleichssumme von ca. 1 Mio. Euro sind das ca. 50.000 Euro) durchaus gerechtfertigt. Selbstverständlich lässt sich der Ausgang des Rechtsstreits nicht vorhersehen. Ein komplettes Unterliegen erscheint jedoch unwahrscheinlich. Je nach Ausgang des Rechtsstreits wird dieser auch Auswirkungen auf die Geltendmachung der Forderungen für die Jahre 2019 und 2020 haben. 6. Neue Abstimmungsvereinbarung ab 2021 mit den dualen Systemen (BDS) 6.1 Allgemeines Das neue VerpackG bildet eine neue Grundlage für die künftige Zusammenarbeit zwischen den BDS und den öffentlich-rechtlichen Entsorgern (örE) bei der Erfassung von LVP aus privaten Haushaltungen. Nach § 22 des VerpackG ist die Sammlung der Systembetreiber auf die vorhan- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 denen Erfassungsstrukturen der örE, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung erfolgt in Form einer schriftlichen Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zu- ständigen örE. Mit dem Instrument der seit dem 1. Januar 2019 notwendig werdenden Abstimmungsvereinba- rung als öffentlich-rechtlicher Vertrag verbessert sich die Möglichkeit der kommunalen Einfluss- nahme auf die bislang nur kostenorientierte Erfassungslogik der BDS und deren Vertragspartner. Mit dem in den bisherigen Verhandlungen mit den BDS gefundenen Kompromissvorschlag (siehe Ziff. 4) hat das AfA zumindest erreicht, dass trotz des seit dem 1. Januar 2018 andauernden ver- tragslosen Zustands nach § 35 VerpackG der Übergangszeitraum des Geltungsbereiches der bis- herigen Abstimmungsvereinbarung nach VerpackV für weitere 2 Jahre erhalten bleibt. Somit bedarf es bis spätestens zum 31. Dezember 2020 einer neuen Abstimmungsvereinbarung mit den BDS, welche dem Inhalt des § 22 VerpackG entspricht. Bezüglich den sogenannten Nebenentgelten, mit denen in erster Linie die beim örE auflaufenden Aufwendungen für die Öffentlichkeitsarbeit, aber auch die Reinigungskosten der Glascontainer- standorte abgedeckt werden sollen, ändert sich durch das VerpackG nichts grundlegend. Die bisherigen Gespräche mit den BDS haben gezeigt, dass es wie in der Vergangenheit eine pau- schale Vergütung pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr geben wird. 6.2 Abstimmungsvereinbarung nach VerpackG Im Falle der LVP-Sammlung hat der Gesetzgeber gegenüber den bisherigen Regelungen der Ver- packV im § 22 VerpackG die Verhandlungsposition der Kommunen deutlich gestärkt. So können die örE im Falle der Nichteinigung Rahmenvorgaben per Verwaltungsakt bei der Erfassung von LVP hinsichtlich folgender logistischer Faktoren machen: 1. Art des Sammelsystems (Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden), 2. Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, 3. Häufigkeit und Zeitraum der Behälterleerung/Sackabholung. Allerdings gelten hierbei folgende Einschränkungen: Die Rahmenvorgaben müssen eine mög- lichst effektive und umweltfreundliche Erfassung der LVP sicherstellen und für die Systembetrei- ber technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sein, und sie dürfen nicht über den Entsor- gungsstandard hinausgehen, den der örE bei seiner Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt (Restabfallentsorgungsstandard). Die Rahmenvorga- ben sind, bei Ausschreibung der Sammelleistung durch die BDS, als Leistungsbeschreibung für die Entsorgungsunternehmen bindend. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 6.3 Verhandlungseckpunkte der Abstimmungsvereinbarung nach VerpackG Folgende Punkte sollen nach VerpackG § 22 Abs. 2 im Rahmen eines konsensualen Verhand- lungsprozesses in einer mit den BDS abzuschließenden Abstimmungserklärung und der Stadt fixiert werden: I) Art des Sammelsystems: Holsystem II) Art der Sammlung: mittels Abfallbehälter (also keine Säcke) Größe der Sammelbehälter: Standard-Sammelbehälter mit 80 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1.100 l III) Häufigkeit und Zeitraum der Leerungen: zweiwöchiger Abholrhythmus und Vorgabe der Leerungswochentage IV) Leerung im Vollservice (im VerpackG nicht explizit geregelt) V) Sammlung von LVP und zusätzlich SNVP in einer einheitlichen Wertstofftonne Zu IV) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das VerpackG bezüglich der Vorgabe der Abholung im Vollservice keine Aussage macht. So werden derzeit im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der Ortsteile Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier - hier werden Behälter bis 240 l Volumen im Teilservice geholt und die Bürgerinnen und Bürger müs- sen die Behälter eigenständig zur Leerung bereitstellen - alle Behälter im Vollservice geholt. Das AfA holt die entsprechenden Behälter also selbst aus Kellern, Höfen und sonstigen Abstellplät- zen, die bis zu 15 m von der Straße bzw. dem Halteplatz des Sammelfahrzeugs entfernt sein können (§ 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung). Lässt sich über eine Abstimmungsvereinba- rung bzw. Rahmenvorgabe ein Vollservice nicht festlegen, ist davon auszugehen, dass die BDS nur unter der Bedingung den Vollservice ausschreiben, sofern die Stadt diesen vom VerpackG nicht eingeschlossenen Zusatzservice entsprechend vollumfänglich für SNVP und LVP vergütet. Es ist davon auszugehen, dass die hierbei entstehenden zusätzlichen Kosten für den Vollservice teilweise vom Steuerhaushalt zu tragen wären. Zu V) Im Falle der gemeinsamen Sammlung durch die dualen Systeme werden für die SNVP-Anteile der Stadt Kosten in Rechnung gestellt, welche gebührenfähig sind. Die Höhe der Kosten ist abhän- gig vom Verhandlungsergebnis mit den dualen Systemen. Da darüber hinaus das VerpackG die Sammlung von Holz in der Wertstofftonne nicht vorsieht, besteht diesbezüglich kein Anspruch des örE gegenüber den BDS. Allerdings hat sich in der Ver- gangenheit auch gezeigt, dass die Erfassung von Holz über die Wertstofftonne eher ineffizient und damit teuer ist. So beträgt der Anteil von Holz in der Karlsruher Wertstofftonne bisher ca. 1.100 Mg/a (4,9% des Gesamtinhaltes nach der Sortieranalyse 2016). Dagegen stellt die Entsor- gung über die Wertstoffhöfe eine deutlich kostengünstigere Alternative dar. Daher und wegen der aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht mehr bestehenden Möglichkeit, Holz über die Wert- stofftonne zu erfassen, ist deshalb spätestens mit Inkrafttreten der neuen Abstimmungsvereinba- rung über die Wertstoffhöfe zu entsorgen. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Sollten die Verhandlungen mit den BDS letztendlich scheitern und keine Abstimmungsvereinba- rung bis spätestens zum 31.12.2019 zustande kommen, wird die Stadt gem. Ziff. 6.2 eine Rah- menvorgabe per Verwaltungsakt (§ 22 Abs. 2 VerpackG) erlassen. 6.4 Mitbenutzungsanspruch bezüglich der kommunalen PPK-Sammlung Hier geht es auf der einen Seite darum, dass die BDS laut § 22 Abs. 4 (VerpackG) einen Heraus- gabeanspruch bezüglich den über die kommunale PPK-Sammlung erfassten Mengen an Verpa- ckungen (LVP) aus PPK besitzen. Dies kann alternativ auch im Rahmen einer Erlösauskehr erfol- gen. Auf der anderen Seite steht dem örE bezüglich der Mitbenutzung der kommunalen Erfas- sungssysteme durch die BDS ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt zu, das sich entweder nach dem Masse- oder Volumenanteil richtet. Hierdurch sollen hauptsächlich die Aufwendungen des örE, die durch das Handling entstehen, ersetzt werden. Die Stadt macht hierbei konkret den Anspruch auf Mitbenutzung ihrer Sammelstruktur für Altpapier geltend. Entsprechend des An- teils der BDS haben diese sich an den Sammelkosten des örE zu beteiligen. Probleme bereiten hierbei erstens die Feststellung des Anteils der dualen Systeme gemäß Masse- oder Volumenan- teil sowie zweitens die Bewertung der unterschiedlichen Papiererlöse für Verpackungspapier und Druckerzeugnisse und drittens mögliche Erstattungen für das Betreiben eines Vollservices. Sollte keine 100-%ige Kostendeckung erreicht werden, wäre die Differenz vom Steuerhaushalt zu tra- gen. Momentan gibt es hierfür noch keine allgemeingültige Lösung, die sich in der Praxis bewährt hat. Die Verwaltung schlägt deswegen vor, dass den BDS das Angebot gemacht wird, hier von einem noch zu ermittelnden Volumenanteil an PPK-Verpackungen auszugehen. 7. Beteiligung am Ausschreibungsverfahren Gemäß § 23 VerpackG haben die dualen Systeme die nach § 14 Abs. 1 VerpackG zu erbringen- den Sammelleistungen unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarungen und der Rahmenvor- gaben nach § 22 Abs. 1 und 2 VerpackG im Wettbewerb auszuschreiben. Dies bedeutet, dass zwar die Stadt Rahmenvorgaben für die Sammelleistungen machen kann, aber die Wertstoff- sammlung ab dem 1. Januar 2021 in eigener Regie nur weiterführen kann, wenn sie sich 1. an der Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 4 VerpackG beteiligt und 2. den Zuschlag für das Stadtgebiet Karlsruhe (BW022) als das preislich günstigste Angebot erhält. Um den Karlsruher Bürgerinnen und Bürgern auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 densel- ben hohen Sammlungsstandard bezüglich der Wertstofferfassung weiterhin zu gewährleisten, schlägt die Verwaltung vor, dass sich die Stadt an der voraussichtlich im Frühjahr 2020 erfolgen- den Ausschreibung der BDS bezüglich der zu erbringenden Sammelleistungen nach § 14 Abs. 1 VerpackG für das Sammelgebiet BW022 beteiligt. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 03.05.2019 und im Hauptausschuss am 07.05.2019 die Ausführungen zur Kenntnis und beauf- tragt die Verwaltung 1. das Klageverfahren zur Durchsetzung der Forderungen für das Jahr 2018 durchzuführen, 2. auf der Basis des Verpackungsgesetzes (VerpackG) eine Abstimmungsvereinbarung mit den in den Ziffern 6.3 und 6.4 beschriebenen Inhalten und den dazugehörenden Systemfestle- gungen mit den Betreibern dualer Systeme (BDS) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 neu zu verhandeln. Die endgültige Abstimmungserklärung wird dem Gemeinderat sodann zur Ent- scheidung vorgelegt. 3. sich im Rahmen der von den Betreibern dualer Systeme (BDS) durchzuführenden Ausschrei- bung der Wertstoffsammlung zu beteiligen.
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Extrahierter Text
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Niederschrift 64. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Mai 2019, 13:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 17. Punkt 19 der Tagesordnung: Perspektiven der Karlsruher Wertstofftonne Vorlage: 2019/0327 Beschluss: Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 03.05.2019 und im Hauptausschuss am 07.05.2019 die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung 1. das Klageverfahren zur Durchsetzung der Forderungen für das Jahr 2018 durchzufüh- ren, 2. auf der Basis des Verpackungsgesetzes (VerpackG) eine Abstimmungsvereinbarung mit den in den Ziffern 6.3 und 6.4 beschriebenen Inhalten und den dazugehörenden Sys- temfestlegungen mit den Betreibern dualer Systeme (BDS) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 neu zu verhandeln. Die endgültige Abstimmungserklärung wird dem Gemeinderat sodann zur Entscheidung vorgelegt. 3. sich im Rahmen der von den Betreibern dualer Systeme (BDS) durchzuführenden Aus- schreibung der Wertstoffsammlung zu beteiligen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 19 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss. Er stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Das ist einstimmig. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 18. Juni 2019