Interfraktioneller Antrag: Jagdgenossenschaft, Sitzung 30.10.2018

Vorlage: 2019/0293
Art: Antrag
Datum: 26.03.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Ortsverwaltung Wettersbach
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Ortschaftsrat Wettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 02.04.2019

    TOP: 8

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: erledigt

Zusätzliche Dateien

  • Vorl.Nr. 287_Antrag Interfraktioneller Antrag_Jagdgenossenschaft
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Wettersbach Antrag Interfraktioneller Antrag der CDU/FW, FDP- und SPD- Ortschaftsratsfraktion Wettersbach vom: 15.03.2019 Vorlage Nr.: 287 Verantwortlich: - Jagdgenossenschaft; Sitzung 30.10.2018 Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Wettersbach 12.02.2019 8 X Kurzfassung Der Ortschaftsrat möge folgenden Beschluss fassen: Die Verwaltung möge umfassend den Ortschaftsrat über die Institution „Jagdgenossenschaft“ auf- zuklären. Dabei bedürfen folgende Punkte einer besonderen Erläuterung: - Rechts- bzw. Satzungsgrundlage der Jagdgenossenschaft - Aufgabenstellung und Zielsetzung der Jagdgenossenschaft - Zusammensetzung dieses Gremiums; Vorsitz - Beschlussfassung und die Verantwortlichkeiten der Umsetzung - Gründung der Hegegemeinschaft für den Bereich der Karlsruher Bergdörfer Begründung: Auf der Homepage der Wählervereinigung ist auf einer Seite vom 10.11.2018 „Arterhalt des Nie- derwildes“ zu lesen, „Die Bürger für Wettersbach engagieren sich für den Arterhalt unseres heimi- schen Niederwildes“. Weiterhin ist folgendes Zitat zu lesen: „Am Dienstag, den 30.10.2018 unterstützten wir in der Versammlung der Jagdgenossen im Karls- ruher Rathaus, aktiv den Antrag auf eine Hegegemeinschaft für den Bereich Karlsruher Bergdörfer. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass dieser Antrag nicht zuletzt durch unser Votum, bewilligt wurde. Ziel der Hegegemeinschaft ist es, den Lebensraum dieser bedrohten Tierarten zu erhalten, bzw. wieder herzustellen...“ ( zitiert nach: Arterhalt des Niederwildes-BFW-Bürger für Wettersbach https://xn--brger-fr-wettersbach-pecg.de/arterhalt-des niederwildes/ Die Unterzeichnenden bitten auch um Beantwortung der Frage, warum die anderen Fraktionen nicht zu dieser Sitzung eingeladen worden waren, um dort ihr eigenes Votum abzugeben. Wir empfinden dies als einen einmaligen Vorgang und bitten um eine umfängliche Aufklärung u.a. auch darüber, wer für die Einladungen verantwortlich war und welche Fraktionen und Institutionen eingeladen waren. unterzeichnet von: Marianne Köpfler Roland Jourdan CDU/FW Nils Reinhard FDP Peter Hepperle SPD

  • Vorl.Nr. 287_STN Interfraktioneller Antrag_Jagdgenossenschaft
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Ortsverwaltung Wettersbach STELLUNGNAHME zum Interfraktionellen Antrag Interfraktioneller Antrag der CDU/FW, FDP- und SPD- Ortschaftsratsfraktion Wettersbach Vorlage Nr.: Verantwortlich: 287 - Jagdgenossenschaft; Sitzung 30.10.2018 Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Wettersbach 12.02.2019 8 X Kurzfassung Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 7 Abs. 1 des Landes- jagdgesetzes (LJG) und entsteht Kraft Gesetzes. Die Jagdgenossen und Jagdgenossinnen bilden gemäß § 9 BGB die Jagdgenossenschaft. In Deutschland ist seit 1848 das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigen- tümer automatisch auch berechtigt ist, die Jagd auf dem eigenen Grund auszuüben. Vielmehr darf die Jagd nur in Jagdbezirken mit ausreichender Größe – den „Jagdrevieren“ – ausgeübt werden. Gemeinschaftliche Jagdbezirke werden dann gebildet, wenn die einzelnen Grundflä- chen der Eigentümerinnen und Eigentümer nicht die Mindestfläche für einen Eigenjagdbezirk erreichen. In der Regel sind dies 75 Hektar arrondierte land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche (Länderregelungen können davon abweichen). Die so entstandene Jagdgenos- senschaft kann das Jagdrecht durch Verpachtung an einen oder mehrere Jägerinnen oder Jäger oder durch Eigenbewirtschaftung ausüben. Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft entsteht automatisch durch das Eigentum an einer Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört. Dies sind in der Regel alle Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein X Ja durchgeführt am 02.04.2019 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Flächen, ausgenommen befriedete Bereiche. Dies sind insbesondere Wohn- und Nebengeäude und deren umfriedete Hofräume, Hausgärten sowie Friedhöfe. Öffentliche Anlagen und abge- schlossene Grundflächen können durch behördliche Anordnung ganz oder teilweise befriedet sein. Jagdgenossenschaften vertreten die Interessen der Grundeigentümer in jagdlichen Fragen, kon- trollieren ob diese ihre Hegeaufgaben ordnungsgemäß erfüllen und vermitteln bei Meinungs- verschiedenheiten zwischen Grundeigentümern und Jagdpächtern. Auf kommunaler Ebene sind sie Schnittstelle und Vermittler zwischen kommunalen Interessen und den Interessen ihrer Mit- glieder und können zum Beispiel bei Jagdwertminderung durch Bau einer Straße, Eisenbahnlinie oder Hochspannungsleitung Schadenersatzforderungen geltend machen. Häufig übernehmen sie auch die Pflege von Wald- und Feldwege und tragen zur Pflege natürlicher Lebensräume bei – etwa durch die Anlage von Hecken oder Feuchtbiotopen. Die Versammlung der Jagdgenossen ist nichtöffentlich und steht ausschließlich den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft offen. Eine Teilnahme Dritter ist nur auf ausdrücklichen Beschluss der Jagdgenossenschaft zulässig. Somit ist festzuhalten, dass die im Wettersbacher Ortschaftsrat vertretenen Wählergruppierung Bürger für Wettersbach (BFW) ausdrücklich nicht an der Ver- sammlung teilnehmen konnte und auch an dem fraglichen Termin nicht teilgenommen hat. Wenn Jagdgenossen zugleich Mitglieder eines kommunalen Gremiums, einer Partei oder einer Wählergruppierung sind, können sie als Jagdgenossen selbstverständlich an der Versammlung nach vorheriger Legitimation teilnehmen. Sie tun dies aber stets nur als Jagdgenossen und zu keiner Zeit als Mitglieder eines Gremiums o. ä.! Darüber hinaus sind wie ausgeführt die Sitzungen der Jagdgenossenschaft nichtöffentlich und ebenso das Abstimmungsverhalten einzelner Jagdgenossen. Wir möchten nochmals ausdrücklich öffentlich darauf hinweisen, dass eine im Ortschaftsrat Wettersbach vertretene politische Gruppierung nicht Teil der Jagdgenossenschaftsversammlung sein kann. Wie es zu der gegenständlichen Äußerung auf der Internetseite der BFW kommt, entzieht sich unserer Kenntnis. Über das Zustandekommen der Hegegemeinschaft und ihrer Organisation ist ein Auszug aus der Verordnung beigefügt. In der Sitzung wird auch ein/e Vertreter/in des fachlich zuständigen Liegenschaftsamtes anwe- send sein um die Zusammenhänge zu erläutern und darzustellen. Daneben könnte auch geprüft werden, ob ein Anspruch auf Unterlassen der gegenständlichen Äußerung nach § 823 Abs. 1, 1004 analog Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht. Weiter könnte geprüft werden, ob ein Gegendarstellunsanspruch nach § 56 Staatsvertrag für Rund- funkt und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV -) besteht. Diese Ansprüche bedürften allerdings einer vertieften und weitergehenden Prüfung und müssten vom Ortschaftsrat in Auf- trag gegeben werden.

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