Rückzahlungsforderungen gegenüber Minderjährigen in Karlsruher Bedarfsgemeinschaften
| Vorlage: | 2019/0280 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 25.03.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.05.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/0280 Rückzahlungsforderungen gegenüber Minderjährigen in Karlsruher Bedarfsgemeinschaften Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 14.05.2019 59 x 1. Wie viele in Bedarfsgemeinschaften lebende Minderjährige in Karlsruhe sehen sich aktuell einer Rückzahlungsforderung ausgesetzt? 2. Wie hoch ist die Summe der aktuell bestehenden Rückzahlungsforderungen seitens des Jobcenters Karlsruhe Stadt an diese Personengruppe? 3. Wie hat sich die Summe der Rückzahlungsforderungen seitens des Jobcenters an diese Personengruppe während der letzten drei Jahre in Karlsruhe entwi- ckelt? 4. Welche Rückzahlungsfristen und -modalitäten bestehen für diese Personengruppe ab Eintritt der Volljährigkeit? Werden den Betroffenen seitens des Jobcenters aktiv Beratungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen aufgezeigt? Ist eine Stundung der Rückzahlungsforderung für diese Personengruppe gemäß § 1629a BGB generell vorgesehen oder muss diese spezifisch beantragt werden? Sachverhalt / Begründung: Leistungen nach dem SGB II werden regelmäßig für minderjährige Kinder von deren Eltern oder erwachsenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft beantragt. Laut allgemeiner Berichterstat- tung kann bei selbst verschuldeter Intransparenz der Einkommensstruktur von Eltern in Bedarfs- gemeinschaften eine Rückzahlungsforderung auch an die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen ergehen, unabhängig davon ob diese ursächlich beteiligt waren. Damit Minderjährige nicht mit Schulden in die Volljährigkeit gehen, besteht die Möglichkeit des Einspruches nach § 1629 a BGB (Minderjährigenhaftung). Dies hat das Bundessozialgericht mit dem Urteil vom 07.07.2011– B 14 AS 153/10 R entschie- den. Das Vermögen der Kinder und Jugendlichen kann jedoch gemäß des Begriffs der Minderjährigenhaftung erst bei Eintritt der Volljährigkeit und nur in der Höhe belastet werden, wie ein solches auch tatsächlich vorhanden ist. Ziel der Anfrage ist zu erfahren, wie das Jobcenter Stadt Karlsruhe mit Rückzahlungsforderun- gen an Kinder und Jugendliche in Karlsruher Bedarfsgemeinschaften umgeht. unterzeichnet von: Michael Borner Verena Anlauf Zoe Mayer
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/0280 Verantwortlich: Dez. 3 Rückzahlungsforderungen gegenüber Minderjährigen in Karlsruher Bedarfsgemeinschaften Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 14.05.2019 59 x Die Verwaltung und die Durchsetzung von Rückzahlungsforderungen, welche nicht aktuell gegen bestehende Leistungsansprüche aufgerechnet werden, hat das Jobcenter Stadt Karlsruhe als Dienst- leistung eingekauft. Zuständig ist der Inkassoservice der Agentur für Arbeit, welcher die Forderungen verwaltet und die Rückzahlungsaufforderungen erstellt. Ein Nachhalten seitens des Jobcenters Stadt Karlsruhe erfolgt nicht, ist aufgrund der Dynamik im Arbeitslosengeld II, Umzüge zwischen verschie- denen Trägern, Abmeldungen aufgrund von Arbeitsaufnahmen oder Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen etc. auch nicht praktikabel. Ihre Anfrage wurde zur Beantwortung an den Inkassoservice weitergeleitet. Der Inkassoservice der Agentur für Arbeit hat uns folgende Antworten übermittelt: 1. Wie viele in Bedarfsgemeinschaften lebende Minderjährige in Karlsruhe sehen sich aktuell einer Rückzahlungsforderung ausgesetzt? Es gibt keine Möglichkeit der statistischen Auswertung, wie viele Minderjährige aktuell einer Rückzahlungsforderung ausgesetzt sind. 2. Wie hoch ist die Summe der aktuell bestehenden Rückzahlungsforderungen seitens des Jobcenters Karlsruhe Stadt an diese Personengruppe? Aufbauend auf der fehlenden Auswertemöglichkeit kann auch die Summe der Rückzahlungs- forderungen nicht ermittelt werden. 3. Wie hat sich die Summe der Rückzahlungsforderungen seitens des Jobcenters an die- se Personengruppe während der letzten drei Jahre in Karlsruhe entwickelt? Hieraus ergibt sich auch, dass diese Entwicklung nicht abgebildet werden kann. 4. Welche Rückzahlungsfristen und –Modalitäten bestehen für diese Personengruppe ab Eintritt der Volljährigkeit? Werden den Betroffenen seitens des Jobcenters aktiv Beratungsmöglichkeiten und Handlungsoptionen aufgezeigt? Ist eine Stundung der Rückzahlungsforderung für diese Personengruppe gemäß § 1629a BGB generell vorgesehen oder muss diese spezifisch beantragt werden? Die Bundeshaushaltsordnung sieht eine Begleichung der Forderungen umgehend und in einer Summe vor. Auf Antrag kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ein ausdrücklicher Hin- weis auf die Regelungen des § 1629 a BGB durch den Inkassoservice erfolgt nicht. Wenn ein Kunde sich an den Inkassoservice wendet und eine Niederschlagung der Forderungen bean- tragt, entscheidet der Inkassoservice in eigener Zuständigkeit.
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Niederschrift 64. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Mai 2019, 13:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 54. Punkt 59 der Tagesordnung: Rückzahlungsforderungen gegenüber Minderjährigen in Karlsruher Bedarfsgemeinschaften Anfrage: GRÜNE Vorlage: 2019/0280 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 59 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 11. Juni 2019