Gewährung existenzsichernder Leistungen ab dem 01.01.2020 für Menschen mit Behinderung, die in stationären Wohnangeboten leben
| Vorlage: | 2019/0248 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 13.03.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 09.04.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/0248 Gewährung existenzsichernder Leistungen ab dem 01.01.2020 für Menschen mit Behinderung, die in stationären Wohnangeboten leben Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 09.04.2019 35 x 1. Ist in der Verwaltung bekannt, wie viele Menschen zur Zeit in Karlsruhe in stationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe leben und voraussichtlich einen Antrag auf Grundsicherung stellen werden? 2. Ist die Stadtverwaltung auf die Bearbeitung der zusätzlichen Anträge im Jahr 2019 per- sonell vorbereitet? 3. Als angemessen gelten die Kosten der Unterkunft, wenn sie die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozial- hilfeträgers nicht oder unter bestimmten Voraussetzungen um nicht mehr als 25 % übersteigen (§ 42 a, Abs. 5-7 SGB XII ab 01.01.2020). Gibt es ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Vergleichsmiete und wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag? 4. Beabsichtigt die Verwaltung, Menschen mit Behinderung, Wohnheim-Leitungen oder gesetzliche Betreuer*innen der betroffenen Menschen mit Behinderung aktiv über die geänderte Gesetzeslage und die erforderliche Antragstellung zu informieren? Sachverhalt / Begründung: Ab dem 01.01.2020 gehen die so genannten existenzsichernden Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die in stationären Wohnangeboten leben, in die Zuständigkeit der örtlichen Träger über. Die Leistungsberechtigten müssen vor Ort zeitgerecht einen Antrag auf Grundsi- cherung stellen, damit die Kosten der Unterkunft ab dem 01.01.2020 durch den Grundsiche- rungsträger gedeckt werden können. Bisher müssen Menschen mit Behinderungen, die auf Unterstützung wie z.B. persönliche Assis- tenzen oder Hilfsmittel angewiesen sind, die für sie notwendigen Reha-Leistungen faktisch bei verschiedenen Leistungsträgern separat beantragen. Diese Leistungen sind teilweise von der Wohnform (z.B. Wohnung, Wohngemeinschaft oder Einrichtung) abhängig und es musste bei der Eingliederungshilfe ein sehr großer Teil des Einkommens und Vermögens von der Person selbst sowie von dessen (Ehe-)Partner eingesetzt werden. Sparen war daher kaum möglich. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird die Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgeführt und ermöglicht dadurch mehr individuelle Selbstbestimmung durch ein Recht auf Teilhabe und die dafür notwendigen Unterstützungen. Damit werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe zukünftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt und finanziert. Das ist ein kompletter Systemwechsel. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Was Menschen wegen ihrer Behinderung an Unterstützungsleistungen bekommen, ist dann nur noch davon abhängig, was sie brauchen und was sie möchten und nicht länger vom Ort der Unterbringung. Die Freigrenzen bei Einkommen und Vermögen werden für Leistungen der Ein- gliederungshilfe deutlich erhöht. Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen aus der Grundsi- cherung bspw. bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bleiben bestehen. unterzeichnet von: Michael Borner Verena Anlauf Renate Rastätter Zoe Mayer
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage GRÜNE Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0248 Dez. 3 Gewährung existenzsichernder Leistungen ab dem 01.01.2020 für Menschen mit Behinde- rung, die in stationären Wohnangeboten leben Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 09.04.2019 35 x 1. Ist in der Verwaltung bekannt, wie viele Menschen zur Zeit in Karlsruhe in statio- nären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe leben und voraussichtlich einen Antrag auf Grundsicherung stellen werden? In den Karlsruher stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung leben sowohl Personen in Kostenträgerschaft der Stadt Karlsruhe als auch in Kostenträgerschaft von aus- wärtigen Eingliederungshilfeträgern. Zum Stand 1. Februar 2019 bezogen 370 Personen stationäre Leistungen der Grundsicherung. Bisher erfolgte eine ganzheitliche Leistungsge- währung über die Abteilung Eingliederungshilfe des Sozialamtes. Damit waren die Ansprü- che für den gesamten Lebensunterhalt abgedeckt. Mit der Trennung der Fachleistung (der Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden Leistungen Grundsicherung mit Umsetzung der 3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1. Januar 2020 werden die Leistungs- berechtigten, die Grundsicherung nicht mehr von der Abteilung Eingliederungshilfe, son- dern von der Abteilung Grundsicherung und Pflege erhalten. Damit wird einer der Grundsätze des BTHG, die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe, konsequent umgesetzt. 2. Ist die Stadtverwaltung auf die Bearbeitung der zusätzlichen Anträge im Jahr 2019 personell vorbereitet? Eine erneute Antragstellung der Personen, die bereits Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung erhalten, ist nicht erforderlich. Die Leistungsfälle werden von der Abteilung Eingliederungshilfe an die Abteilung Grundsicherung und Pflege übergeben, das heißt die mitunter sehr umfangreichen Akten müssen gesichtet und teilweise kopiert werden. Mit der Herauslösung des Leistungsrechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in das SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – erhalten die Fachleistungen der Eingliederungshilfe neue Rechtsgrundlagen. Deshalb müssen auch diese Fälle zum 1. Januar 2020 umgestellt werden. Der umstellungsbedingte personelle Mehraufwand ist in der bisherigen Personalbemessung nicht berücksichtigt. Mit dem erforderlichen Personal- bemessungsverfahren ist mittlerweile begonnen worden. 3. Als angemessen gelten die Kosten der Unterkunft, wenn sie die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers nicht oder unter bestimmten Voraussetzungen um nicht mehr als 25 % übersteigen (§ 42 a, Abs. 5-7 SGB XII ab 01.01.2020). Gibt es ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Vergleichsmiete und wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag? Für die stationären Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung (künftig „besondere Wohnformen“ genannt) ist nach den gesetzlichen Vorgaben die durchschnittliche angemes- sene tatsächliche Warmmiete eines Ein-Personen-Haushalts im Bereich des örtlichen Trägers gegebenenfalls zuzüglich eines Zuschlages von 25 Prozent bei den existenzsichernden Leis- tungen nach dem SGB XII zu berücksichtigen. Die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ermittlung der angemesse- nen Kosten der Unterkunft für Wohnungen (sogenanntes „schlüssiges Konzept“) gelten nur für übliche Mietwohnungen und nicht für die neuen „besonderen Wohnformen“. Für die Ermittlung der Kosten für Unterkunft in „besonderen Wohnformen“ hat das Bundesminis- terium für Arbeit und Soziales (BMAS) allerdings Ende Februar 2019 konkretisierte Vorga- ben gemacht. Diese Wertermittlung ist hingegen nicht neu, da der Betrag schon bislang für den Bereich der Stadt Karlsruhe ermittelt und bei stationären Hilfen (Eingliederungshilfe und Pflege) bei der Berechnung des Lebensunterhaltes in Einrichtungen zugrunde gelegt wurde. Die bishe- rige Berechnung war allerdings nur für die Verbuchung der verschiedenen Leistungen maß- gebend und hatte letztendlich auf die Höhe der dem Leistungsbeziehenden insgesamt zu- stehenden Hilfe nach dem SGB XII keine Auswirkungen. Die durchschnittliche angemessene tatsächliche Warmmiete für einen Ein-Personen- Haushalt im Stadtgebiet Karlsruhe beträgt seit dem 1. Januar 2019 monatlich 456,00 Euro. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von bis zu 25 Prozent könnten derzeit damit maxi- mal 570,00 Euro als Kosten der Unterkunft in den „besonderen Wohnformen“ für Men- schen mit Behinderung als existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII anerkannt wer- den. Dies setzt voraus, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt sind. Aufgrund der Vorgaben des BMAS ist der Betrag jährlich und damit zum 1. Januar 2020 an- zupassen. Sofern die Kosten für die Unterkunft in den besonderen Wohnformen diesen Betrag über- steigen sollten, können diese Kosten gegebenenfalls im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX übernommen werden. Der aktuell vorliegende Gesetzentwurf zur Ände- rung des SGB IX und SGB XII weist in § 113 Abs. 5 SGB IX hierfür eine Rechtsgrundlage aus. Eine Übernahme ist danach möglich, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist und eine ent- sprechende schriftliche Vereinbarung besteht. 4. Beabsichtigt die Verwaltung, Menschen mit Behinderung, Wohnheim-Leitungen oder gesetzliche Betreuer*innen der betroffenen Menschen mit Behinderung aktiv über die geänderte Gesetzeslage und die erforderliche Antragstellung zu informie- ren? Mit den gesetzlichen Änderungen im SGB XII beziehungsweise SGB IX wird auch ein neuer Rahmenvertrag zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB IX notwendig. Dieser Rah- menvertrag wird derzeit verhandelt und muss danach zwischen den Trägern der Eingliede- rungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen werden. Der neue Rahmenvertrag nach dem SGB IX beinhaltet insbesondere die näheren Bestimmungen zur Vergütungssystematik der Eingliederungshilfe. Wir werden die betroffenen Menschen mit Behinderungen beziehungsweise deren gesetzliche Betreuer*innen schriftlich über die ge- setzlichen und rahmenvertraglichen Änderungen beziehungsweise Neuerungen informieren. Eine umfassende Information kann erst nach Abschluss des Rahmenvertrages im SGB IX und nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzesentwurfs zur Änderung des SGB IX und SGB XII erfolgen.
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Niederschrift 63. Plenarsitzung des Gemeinderates 9. April 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 36. Punkt 35 der Tagesordnung: Gewährung existenzsichernder Leistungen ab dem 01.01.2020 für Menschen mit Behinderungen, die in stationären Wohnangeboten leben Anfrage: GRÜNE Vorlage: 2019/0248 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 35 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. April 2019