Wegfall von Leistungen durch die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes - Auswirkungen in Karlsruhe
| Vorlage: | 2019/0247 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 13.03.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 09.04.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/0247 Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes: Wegfall von Leistungen durch die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes - Auswirkungen in Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 09.04.2019 34.2 x Anfrage 1. Wie viele Kinder von Alleinerziehenden haben nach Kenntnis der Stadtverwaltung einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (sog. Bildungs- und Teilhabepaket), weil sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag (§ 6 Bundeskindergeldgesetz – BKGG) beziehen. 2. Wie viele Alleinerziehende beziehen nach Kenntnis der Stadtverwaltung nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten keinen Kinderzuschlag, kein Wohngeld und dementsprechend keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket? 3. Um welchen Betrag können Alleinerziehende seit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten mit Blick auf Kinderzuschlag, Wohngeld und den Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket maximal finanziell schlechter gestellt sein? 4. Wie bewertet die Stadtverwaltung, dass Alleinerziehenden, die vor der Reform Anspruch auf Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket hatten, mit der Reform des Unterhaltsvorschuss und dessen vorrangiger Beantragungspflicht weniger Einkommen zur Verfügung steht? Alleinerziehende Eltern sind besonders stark von Armut betroffen und armutsgefährdet. Viele Kinder, deren Eltern getrennt leben, erhalten keinen oder nur geringen Barunterhalt. Zahlt ein Elternteil keinen Unterhalt, haben Alleinerziehende für ihre Kinder Anspruch auf Unterhaltsvor- schuss. Dieser wurde bis zum 30. Juni 2017 jedoch nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und maximal sechs Jahre lang ausgezahlt. Zum 1. Juli 2017 Sachverhalt / Begründung: Ergänzende Erläuterungen Seite 2 hat der Gesetzgeber diese Begrenzungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz gestrichen. Die Auswirkungen dieser begrüßenswerten Reform auf Alleinerziehende mit kleinen Einkommen sind nicht nur positiv. Deutlich wird leider einmal mehr, dass Alleinerziehende, die bisher statt Unterhaltsvorschuss Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilha- bepaket (BuT) erhalten haben, mit dem Unterhaltsvorschuss finanziell schlechter gestellt sein könnten. Grund dafür sind bestehende Schnittstellenprobleme mit anderen Sozialleistungen, wie auch die vorrangige Beantragung des Unterhaltsvorschusses: Der Unterhaltsvorschuss wird auf den Kin- derzuschlag voll angerechnet, was zu einem Wegfall der Leistung führen kann. Auch beim Wohngeld zählt er mit zum Haushaltseinkommen und wirkt anspruchsmindernd. Besteht plötzlich weder ein Anspruch auf Kinderzuschlag, noch auf Wohngeld, entfällt automa- tisch auch der Anspruch auf Leistungen aus dem BuT für die betroffenen Kinder. Bei der Be- rechnung des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht, sind Aufwendungen für Freizeit, kulturell- soziale Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung jedoch nicht berücksichtigt, da die Berech- nungsgrundlage die sozialrechtlichen Regelbedarfe sind, bei denen entsprechende Aufwendun- gen wiederum in die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelagert wurden. Den Verlust die- ser Leistungen kann der Unterhaltsvorschuss deshalb für einen Teil der alleinerziehenden Ge- ringverdienerinnen und Geringverdiener finanziell nicht ausgleichen. Das Ziel der Anfrage ist zu erfahren, welche Auswirkungen die von der Großen Koalition in Ber- lin initiierte Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes auf in Karlsruhe lebende Alleinerziehenden und ihre Kinder hat. unterzeichnet von: Michael Borner Verena Anlauf Zoe Mayer Joschua Konrad
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage GRÜNE Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0247 Dez. 3 Wegfall von Leistungen durch die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes - Auswirkungen in Karlsruhe Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 09.04.2019 34.2 x Die vorliegende Anfrage korrespondiert mit einer in wesentlichen Teilen wortgleichen Anfrage an die Bundesregierung. In diesem Zusammenhang wird daher auf die Antwort der Bundesre- gierung verwiesen (Drucksache 19/2531 vom 1. Juni 2018). 1. Wie viele Kinder von Alleinerziehenden haben nach Kenntnis der Stadtverwaltung einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (sog. Bildungs- und Teilha- bepaket), weil sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag (§ 6 Bundeskindergeldgesetz – BKGG) beziehen. Leistungen des Jobcenters nach dem SGB II beziehen 1.804 Alleinerziehende. Eine statisti- sche Auswertung über die Anzahl der betroffenen Kinder ist nicht möglich. Bei den weiteren Hilfearten erfolgt eine Datenerfassung getrennt nach Haushaltstypen nicht. Insofern kann eine fundierte Ermittlung der Zahl der leistungsberechtigten Kinder von Alleinerziehenden für den Bereich der Stadt Karlsruhe aus den vorhandenen Daten nicht er- folgen. 2. Wie viele Alleinerziehende beziehen nach Kenntnis der Stadtverwaltung nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten keinen Kinderzuschlag, kein Wohngeld und dementsprechend keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket? Daten hierüber liegen ebenfalls nicht vor. Die Aussage, dass durch die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrech- nungsmodalitäten ein Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld und dementsprechend auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) entfallen kann, wird jedoch bestätigt. Bei einem Teil der Betroffenen kann der Wegfall der BuT-Leistungen durch die in Karlsruhe geübte Praxis der Einzelfallprüfung bei Antragstellenden ohne Sozialleistungsbezug, die mit ihrem Einkommen nur geringfügig über den Bedarfssätzen liegen, vermieden werden. 3. Um welchen Betrag können Alleinerziehende seit der Reform des Unterhaltsvor- schussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten mit Blick auf Kinderzu- schlag, Wohngeld und den Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket ma- ximal finanziell schlechter gestellt sein? Durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss kann es für Alleinerziehende aufgrund der An- rechnung als Einkommen beim Kinderzuschlag und Wohngeld zu einer Leistungsverringe- rung beziehungsweise einem Wegfall des Anspruchs kommen. Die Anrechnungsmodalitä- ten beim Kinderzuschlag und Wohngeld sind unterschiedlich. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt der- zeit monatlich für Kinder von 0 bis 5 Jahren 160,00 Euro Kinder von 6 bis 11 Jahren 212,00 Euro Kinder von 12 bis 17 Jahren 282,00 Euro. Der Kinderzuschlag beträgt derzeit maximal 170,00 Euro monatlich. Übersteigt der Unter- haltsvorschuss den Betrag von 170,00 Euro entfällt dadurch der Kinderzuschlag komplett, da der Unterhaltsvorschuss in vollem Umfang auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Bei der Berechnung des Wohngeldanspruches für die Haushaltsgemeinschaft fließen ver- schiedene Faktoren mit ein, so dass die konkrete Verringerung des Wohngeldanspruches immer nur einzelfallbezogen ermittelt werden kann. Fällt nicht nur der Kinderzuschlag, sondern auch das Wohngeld weg, entfällt der Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Allerdings kann in diesen Fällen bei Antragstellung eine Einzelfallprüfung erfolgen. Für sogenannte „Antragstellende ohne Sozialleistungsbe- zug“ kann im Einzelfall, wenn das Einkommen nur geringfügig über dem Bedarf liegt, den- noch ein (gegebenenfalls anteiliger) Anspruch auf BuT-Leistungen bestehen. 4. Wie bewertet die Stadtverwaltung, dass Alleinerziehende, die vor der Reform An- spruch auf Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket hatten, mit der Reform des Unterhaltsvorschuss und dessen vorran- giger Beantragungspflicht weniger Einkommen zur Verfügung steht? Durch Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes war grundsätzlich eine Verbesserung der fi- nanziellen Situation von Alleinerziehenden beabsichtigt. Die Stadtverwaltung teilt jedoch die Auffassung, dass es in Einzelfällen durch den Wegfall von Kinderzuschlag und Wohngeld und einem damit verbundenen Wegfall des Anspruchs auf BuT-Leistungen zu einem finan- ziellen Nachteil kommen kann. Dieser kann jedoch – zumindest teilweise – durch die oben genannte „Einzelfallprüfung für Antragstellende ohne Sozialleistungsbezug“ abgemildert werden. Im Übrigen befürwortet die Stadtverwaltung den aktuell im „Starke-Familien-Gesetz“ vom Bundesrat eingebrachten Änderungsvorschlag zu § 6a Absatz 3 Satz 3 Bundeskindergeldge- setz (BKKG), den Kinderzuschlag nur noch um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Ein- kommens des Kindes zu mindern (Drucksache 17/19 – Beschluss). Die Problematik, dass Al- leinerziehende in der Regel über Unterhalt beziehungsweise Unterhaltsvorschuss verfügen und dieses Einkommen zu 100 Prozent auf den Kinderzuschlag anzurechnen ist, wird dadurch entschärft. Alleine durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss könnte dann ab Juli 2019 ein Anspruch auf Kinderzuschlag nicht mehr entfallen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3
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Niederschrift 63. Plenarsitzung des Gemeinderates 9. April 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 35. Punkt 34.2 der Tagesordnung: Wegfall von Leistungen durch die Reform des Un- terhaltsvorschussgesetzes – Auswirkungen in Karlsruhe Anfrage: GRÜNE Vorlage: 2019/0247 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 34.2 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stellungnahme der Verwaltung liegt vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. April 2019