Auswirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes
| Vorlage: | 2019/0243 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 13.03.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 09.04.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/0243 Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes: Auswirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 09.04.2019 34.1 x 1. Wie viele Alleinerziehende erhielten nach Kenntnis der Stadtverwaltung vor der Reform und wie viele nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) vom 1. Juli 2017 Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder? Bitte Auflistung mit Anzahl und Angabe des Alters der Kinder. 2. Wie haben sich die kommunalen Ausgaben und Einnahmen im Bereich Unterhaltsvor- schuss vor und nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Unterhaltsvorschuss entwi- ckelt? 3. Wie viel Personalstellen zur Bearbeitung der Anträge auf UVG-Leistungen waren vor- handen und wie viele mussten neu geschaffen werden? 4. Wie viele Personalstellen, die für die Geltendmachung von Forderungen (Heranziehung) gegenüber dem säumigen Elternteil zuständig sind, waren vorhanden und wie viele mussten neu geschaffen werden? 5. Sind evtl. entstandene Personalmehrkosten vollumfänglich durch den Bund ausgeglichen worden? Sachverhalt / Begründung: Die Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes sind rückwirkend seit dem 01. Juli 2017 aus- geweitet worden. Die bisherigen Einschränkungen bei Bezugsdauer (bisher maximal sechs Jahre) und Alter (bisher bis 12 Jahre, jetzt bis 18 Jahren) wurden aufgehoben. Vermutet wurde vor Inkrafttreten des Gesetzes, dass sich die Anzahl der anspruchsberechtigten Personen in vielen Kommunen verdoppeln würde. Wir stellen die Anfrage, um Kenntnis über die Entwicklung und das Antragsaufkommen in Karlsruhe seit der gesetzlichen Veränderung zu gelangen. unterzeichnet von: Michael Borner Verena Anlauf Zoe Mayer Joschua Konrad
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0243 Dez. 3 Auswirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 09.04.2019 34.1 x 1. Wie viele Alleinerziehende erhielten nach Kenntnis der Stadtverwaltung vor der Reform und wie viele nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) vom 1. Juli 2017 Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder? Zum Stichtag 30. Juni 2017 wurden im Stadtgebiet Karlsruhe für insgesamt 1.230 Kinder Leis- tungen nach dem UVG gewährt. In 711 Fällen lag hierbei das Alter der Kinder zwischen 0 und 5 Jahren (erste Altersstufe) und in insgesamt 519 Fällen zwischen 6 und 11 Jahren (zweite Alters- stufe). Bis zum 31. Dezember 2018 hat sich die Fallzahl auf insgesamt 2.344 Fälle nahezu ver- doppelt. Dabei handelt es sich in 603 Fällen um Kinder in der ersten Altersstufe, in 981 Fällen um Kinder in der zweiten Altersstufe und in 760 Fällen um Kinder zwischen 11 und 17 Jahren (dritte Altersstufe). Neben diesen Leistungsfällen sind von der Unterhaltsvorschusskasse auch noch Fälle zu führen, bei denen die Leistungen bereits eingestellt sind, in denen aber noch laufend Maßnahmen zur Verwirklichung des Rückgriffs durchgeführt werden. Die Zahl dieser Fälle lag vor der Reform bei 1.602 und ist bis zum 31. Dezember 2018 auf 1.394 Fälle gesunken. Die Gesamtfallzahl lag somit vor der Reform bei insgesamt 2.832 Fällen und ist bis zum 31. De- zember 2018 auf insgesamt 3.738 Fälle gestiegen. 2. Wie haben sich die kommunalen Ausgaben und Einnahmen im Bereich Unterhalts- vorschuss vor und nach der neuen gesetzlichen Regelung zum Unterhaltsvorschuss entwickelt? Die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen im Bereich Unterhaltsvorschuss ist aus der nach- folgenden Tabelle ersichtlich: 2016 2017 2018 Ausgaben für Leistungen nach dem UVG 2.490.955 € 3.578.782 € 6.301.780 € Einnahmen: Rückforderungen nach § 5 UVG 23.785 € 45.142 € 44.544 € Rückgriff beim Unterhaltspflichtigen nach § 7 UVG 641.052 € 672.911 € 946.566 € Kostenerstattung von anderen Jugendämtern 4.439 € 9.344 € 15.809 € Kostenerstattung vom Land 1.124.829 € 1.841.198 € 3.503.864 € Einnahmen insgesamt 1.794.105 € 2.568.595 € 4.510.783 € Nettoaufwand (Ausgaben - Einnahmen) 696.850 € 1.010.187 € 1.790.997 € Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Aufstellung verdeutlicht, dass der Rückgriff bei Unterhaltspflichtigen zwar leicht erhöht werden konnte, im Vergleich zu den Ausgaben befindet sich die sogenannte Rückgriffquote zuletzt mit 15,17 Prozent jedoch auf einem historischen Tiefststand. Vor der Reform lag diese Quote immerhin noch bei etwas über 26 Prozent. Da das Land Baden-Württemberg zwischenzeitlich seine Beteiligungsquote an den Leistungen rückwirkend ab 01. Juli 2017 erhöht hat (siehe Ausführungen bei Frage 5), besteht aktuell noch eine offene Nachforderung von insgesamt 354.800 Euro gegen das Land. 3. Wie viel Personalstellen zur Bearbeitung der Anträge auf UVG-Leistungen waren vorhanden und wie viele mussten neu geschaffen werden? Vor der Reform waren 5,95 Vollzeitwerte (VZW) als Planstellen vorhanden. Zur Umsetzung der Reform wurden zum 1. Juni 2017 bzw. zum 01. Juli 2017 zunächst 2,0 VZW als überplanmäßi- ge Stellen und wegen der starken Fallzahlensteigerung ab 1. September 2018 eine weitere überplanmäßige Stelle bereitgestellt. Aktuell findet eine organisatorische Betrachtung des Bereichs mit anschließender Stellenbemes- sung statt. Der daraufhin festgestellte endgültige Stellenmehrbedarf wird im Rahmen des Stel- lenschaffungsverfahrens 2020 eingebracht. Die überplanmäßigen Stellen (3,0 VZW) werden dem Bereich bis zur endgültigen Stellenschaf- fung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus wird fortlaufend geprüft, ob gegebenenfalls noch weitere Stellenanteile zur Verfügung gestellt werden müssen. 4. Wie viele Personalstellen, die für die Geltendmachung von Forderungen (Heran- ziehung) gegenüber dem säumigen Elternteil zuständig sind, waren vorhanden und wie viele mussten neu geschaffen werden? Bei der Stadtverwaltung erfolgen die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen und der Rückgriff aus einer Hand. Für den Rückgriff stehen deshalb keine gesonderten Personalstellen zur Verfügung. 5. Sind eventuell entstandene Personalmehrkosten vollumfänglich durch den Bund ausgeglichen worden Vor der Reform waren die Kosten für die Unterhaltsvorschussleistungen jeweils zu einem Drittel vom Bund, vom Land Baden Württemberg und von der Stadtverwaltung zu tragen. Bereits im Reformgesetz wurde festgelegt, dass künftig der Anteil des Bundes an den Aufwen- dungen auf 40 Prozent erhöht wird. Zwischenzeitlich haben sich auch die kommunalen Spitzen- verbände mit dem Land Baden-Württemberg auf eine neue Lastenverteilung geeinigt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Ba- den-Württemberg wurde der kommunale Anteil an den Ausgaben von einem Drittel auf 30 Prozent gesenkt und der kommunale Anteil an den Einnahmen von einem Drittel auf 40 Prozent erhöht. Hiermit sollen laut Gesetzesbegründung die finanziellen Mehrbelastungen der Kommu- nen einschließlich der Personalkosten ausgeglichen sein. Bei der Berechnung der finanziellen Mehrbelastungen der Kommunen wurden hierbei folgende Annahmen zugrunde gelegt: Ergänzende Erläuterungen Seite 3 360 Fälle je Vollzeitstelle eine Rückholquote von 30 Prozent erhebliche Einsparungen bei den SGB II-Leistungen auf Seiten der Kommunen. Nach § 2 des oben genannten Gesetzes soll das Land im Lauf des Jahres 2020 den gewährten finanziellen Ausgleich überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
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Niederschrift 63. Plenarsitzung des Gemeinderates 9. April 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 34. Punkt 34.1 der Tagesordnung: Auswirkungen der Reform des Unterhaltsvor- schussgesetzes Anfrage: GRÜNE Vorlage: 2019/0243 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 34 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liegt vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 16. April 2019