Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB für die Altstadt Durlach
| Vorlage: | 2019/0210 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 07.03.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtamt Durlach |
| Erwähnte Stadtteile: | Beiertheim-Bulach, Daxlanden, Durlach, Grötzingen |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 20.03.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANTRAG SPD-OR-Fraktion vom: 10.02.2019 eingegangen am: 10.02.2019 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 20.03.2019 7 Öffentlich Dez. 6 / Stpl.A. Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB für die Altstadt Durlach Antrag des Ortschaftsrates Durlach an den Gemeinderat: Der Gemeinderat möge beschließen: Die Verwaltung legt bis zur Sommerpause dem Gemeinderat und dem Ortschaftsrat Durlach einen beschlussfähigen Entwurf für eine „Erhaltungssatzung Altstadt Durlach“ vor. Begründung: Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung Gebiete bezeichnen, in de- nen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anla- gen der Genehmigung bedürfen. Eine solche Satzung kann unabhängig von einem Bebauungs- plan ergehen. Während die Genehmigungspflicht nach der denkmalrechtlichen Gesamtanlagensatzung „Alt- stadt Durlach“ vom 21. Juli 1998 erst bei „Veränderungen an dem geschützten Bild der Ge- samtanlage“ (§ 4) und zum Schutz des „vorhandenen Erscheinungsbild(s) der Durlacher Alt- stadt“ (§ 3) eingreift, ermöglicht die Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB den Schutz einzel- ner baulicher Anlagen aus städtebaulichen Gründen. Insbesondere dient die Genehmigungs- pflicht gem. § 172 Abs. 3 BauGB dem städtebaulichen Denkmalschutz. Sie schützt den Bestand baulicher Anlagen – neben anderen Gründen – wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere ge- schichtlichen oder künstlerischen Bedeutung, wobei auf optisch wahrnehmbare Gegebenheiten abzustellen ist. Der städtebauliche Denkmalschutz setzt damit voraus, dass in dem Erhaltungsgebiet bauliche Anlagen vorhanden sein müssen, die das Orts- oder Landschaftsbild oder die Stadtgestalt prä- Seite 2 __________________________________________________________________________________________ gen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der denkmalpflegerische Werteplan für die Gesamtanlage Durlach weist 25 Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung und über 190 Kulturdenkmale aus, darüber hinaus zahlreiche erhaltenswerte Gebäude. Laut den Feststellungen des Werteplans wird das innere Bild Durlachs durch die überwiegend verputzten barocken Häuser des späten 17. und 18. Jahrhunderts bestimmt. Große Tore in den geschlossenen Straßenfronten ermögli- chen die Erreichbarkeit der abseitigen Höfe. Dabei stammen bei vielen Häusern die Keller und Teile der Umfassungsmauern aus der Zeit vor dem Stadtbrand von 1689 und wurden beim Wie- deraufbau in die Neubauten integriert. Der Modellbauordnung von 1698 folgten zahlreiche jün- gere Neubauten. Die Stadt Karlsruhe hat von der Möglichkeit des Erlasses einer Erhaltungssatzung in bisher zehn Fällen Gebrauch gemacht, u.a. zum Schutz der Ortskerne Daxlanden, Grötzingen, Beiertheim und Bulach. An dem Wortlaut dieser Erhaltungssatzungen orientiert sich der vorliegende Antrag. Der Antrag richtet sich an den Gemeinderat als das allein nach Beteiligung des Ortschaftsrats entscheidungszuständige Gremium. Um die städtebauliche Eigenart der Altstadt Durlach in ihrer städtebaulichen Gestalt zu erhalten, ist aus den genannten Gründen der Erlass der vorliegenden Satzung geboten. Die Altstadt Dur- lach erscheint in gleicher Weise schützenswert wie die bereits durch Erhaltungssatzung ge- schützten anderen Ortskerne. Der Geltungsbereich soll daher den im Lageplan des Stadtpla- nungsamtes vom 10. März 1998 zur Satzung und zum Schutz der Gesamtanlage "Altstadt Dur- lach" dargestellten Bereich der Altstadt Durlach umfassen. unterzeichnet von: SPD-Ortschaftsratsfraktion Dr. Jan-Dirk Rausch Stefan Volz Iris Holstein Jörg Köster Hans Pfalzgraf
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-OR-Fraktion eingegangen am: 11.02.2019 Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 6 / Stpl.A. Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB für die Altstadt Durlach Gremium Termin TOP ö nö Ortschaftsrat Durlach 20.03.2019 7 X Kurzfassung Das Bürgermeisteramt steht dem Vorhaben grundsätzlich offen gegenüber. Der ge- wünschte Termin einer beschlussfähigen Fassung ist aufgrund der nötigen Vorarbeit und der Verfahrensabläufe nicht zu leisten. Vor der Sommerpause 2019 könnte jedoch ein Beschluss zur Aufstellung einer Erhaltungssat- zung gefasst werden. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein X Ja durchgeführt am 20.03.2019 in Durlach Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Bürgermeisteramt steht der Überlegung, für die Altstadt Durlach eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB zu erarbeiten, grundsätzlich offen gegenüber. Bei einer entsprechenden Entscheidung sind zwei Themenkreise besonders zu beachten: 1. Erhaltungssatzungen schränken bauliche Entwicklungen naturgemäß ein. Den auf den Bild- schutz ausgerichteten Instrumenten der Gesamtanlagensatzung und der vorgesehenen Gestal- tungssatzung wird mit der Erhaltungssatzung, zusätzlich zum Substanzschutz für die Denkmale ein weiteres Instrument, das tendenziell auf den Substanzschutz von Gebäuden ausgerichtet ist, hinzugefügt. Somit können in den von der Erhaltungssatzung umfassten und durch diese be- nannten Gebäude zukünftig Veränderungen nur noch in geringem Umfang, Abbrüche grund- sätzlich nicht mehr und Neubauten nur mit Auflagen erfolgen. 2. Eine Erhaltungssatzung kann durch die Übernahmeverpflichtungen von Gebäuden unter Um- ständen hohe Kosten für die Gemeinde auslösen. Die Stadt Karlsruhe hat, beginnend mit der Erhaltungssatzung „Breite Straße“ aus dem Jahr 1996, bisher 12 Erhaltungssatzungen beschlos- sen. In keinem Fall wurde ein Übernahmeanspruch wegen der Versagung einer Abbruchge- nehmigung seitens eines Eigentümers der Stadtgegenüber real geltend gemacht. Insofern scheint dieses Risiko für die Altstadt Durlach überschaubar zu sein. Fazit: Mit dem Denkmalpflegerischen Werteplan für Durlach liegt eine solide Grundlage zur Benen- nung der erhaltenswerten baulichen Anlagen vor. Die Verwaltung empfiehlt als Geltungsbereich den der geplanten Gestaltungssatzung zugrunde zu legen. Er ist etwas umfänglicher als der Geltungsbereich der Gesamtanlagensatzung und berücksichtigt auch gestaltsensible Randzonen der Altstadt. Trotz der vorhandenen Vorarbeiten ist zur Erhebung der Grundlagen, zur Erstellung eines Sat- zungsentwurfes mit Begründung und zur ordnungsgemäßen Einleitung des Verfahrens noch erheblicher Aufwand zu leisten. Zwar ist nach BauGB zum Erlass einer Erhaltungssatzung als „sonstige Satzung“ keine Beteili- gung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, wie im Bauleitplanverfahren, vor- geschrieben, im Verfahren zur Änderung der Erhaltungssatzung „Ortskern Daxlanden“, be- schlossen am 18. September 2018, wurde in Abstimmung mit den politischen Gremien aber eine Breite Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, welche einige Zeit in Anspruch genommen hat. Den im Antrag formulierten Terminvorstellungen kann somit leider nicht entsprochen werden. Die Arbeiten können frühestens im September 2019 begonnen und das Verfahren in 2020 durchgeführt werden. Vor der Sommerpause 2019 könnte jedoch noch ein Beschluss zur Aufstellung einer Erhaltungs- satzung gefasst werden. Auf dieser Grundlage könnten Vorhaben, die den Erhaltungszielen widersprechen, zurückgestellt werden, gemäß § 172 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauGB.