Öffentliche Sicherheit und Recht auf Freizügigkeit für alle EU-Bürger

Vorlage: 2019/0179
Art: Anfrage
Datum: 27.02.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Offen
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich)

    Datum: 26.03.2019

    TOP: 49

    Rolle: Kenntnisnahme

    Ergebnis: Kenntnisnahme

Zusätzliche Dateien

  • Anfrage
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) Vorlage Nr.: 2019/0179 Öffentliche Sicherheit und Recht auf Freizügigkeit für alle EU-Bürger Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 26.03.2019 49 x 1. Wie oft wurde die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ in Karlsruhe in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (bitte getrennt auflisten) durch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von Bürgern anderer (nicht-deutscher) Staaten der Europäischen Union gefährdet? 2. Wie oft waren diese Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Anlass für ein Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 6 (1) Sz.1 FreizügG/EU mit entsprechender Prüfung durch die Ausländerbehörde? 3. In wie vielen Fällen wurde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 festgestellt? 4. a) Wie häufig führte die Karlsruher Ausländerbehörde jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach § 2 (7) FreizügigG/EU durch? b) In wie vielen Fällen wurde dabei ein Verbot der erneuten Einreise nach § 7 (2) Sz.2 FreizügG/EU erteilt? 5. a) Kooperieren Sozialamt und Ausländerbehörde bei der Feststellung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts? b) Wenn ja, in welcher Form? c) Wenn nein, warum nicht? 6. a) Wird die Beantragung von Sozialhilfe durch einen in Karlsruhe lebenden Unionsbürger von der Ausländerbehörde zum Anlass einer Prüfung des Bestehens der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts genommen? b) Wenn nein, warum nicht? Sachverhalt / Begründung: Der vom Amt für Stadtentwicklung veröffentlichte „Jahresbericht Bevölkerung 2017“ zeigt eine weitere deutliche Zunahme des Anteils der aus Rumänien und Bulgarien stammenden Ausländer von 4,4 % auf 13,0 % innerhalb der letzten zehn Jahre. Dementsprechend hat die rumänische Bevölkerungsgruppe mit 5.784 Personen die Türken kürzlich als stärkste Gruppe der Ausländer in der Stadt abgelöst. Bei der inzwischen so stark gewachsenen Gruppe der EU- Ausländer in unserer Stadt ist naturgemäß auch die Anzahl der dieser Gruppe zuzuordnenden Straftäter angestiegen. Zu den betroffenen Straftaten gehört nicht zuletzt auch der Sozialmissbrauch, durch den Steuergelder betrügerisch abgezweigt und anderen Bedürftigen die nötigen finanziellen Mittel entzogen werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Für die Bürger unserer Stadt ist es wichtig, dass die Stadtverwaltung alles tut, um sie im Rahmen der gültigen Gesetze vor Straftätern zu schützen, auch vor denen, die aus dem EU-Ausland zu uns kommen. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte durch die Ausländerbehörde eingezogen werden. Aus den gleichen Gründen kann nach § 6 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU auch die Wiedereinreise durch die Ausländerbehörde verweigert werden. Die Regelung des § 6 FreizügG/EU ist abschließend, so dass ein Rückgriff auf das allgemeine Ausweisungsrecht des AufenthG ausgeschlossen ist. Voraussetzung für die Verlustfeststellung der Freizügigkeit ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den jeweiligen Unionsbürger. Erforderlich sind die Existenz spezialpräventiver Gründe und der Nachweis einer tatsächlichen und hinreichenden schweren Gefährdung eines gewichtigen Rechtsgutes. Die konkrete Gefahr neuer gravierender Straftaten muss bei individueller Würdigung des Einzelfalls hinreichend wahrscheinlich sein. Auch bei schwerwiegenden Delikten zu denen z.B. auch Drogendelikte gehören, dürfen die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr nicht zu gering angesetzt werden, da sonst der besondere Ausweisungs- schutz für EU-Bürger ins Leere liefe. Ferner kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde gem. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU kann auch bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Für eine solche Verlustfeststellung, die zur Ausreisepflicht führt, bedarf es einer Ermessensentscheidung, im Rahmen derer zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein EU- Freizügigkeitsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Wird ein Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII gestellt, besteht im Allgemeinen ein Anlass für die Überprüfung des Vorliegens der Freizügigkeitsvoraussetzungen. unterzeichnet von: Marc Bernhard Dr. Paul Schmidt

  • Stellungnahme TOP 49
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Dr. Paul Schmidt (AfD) Stadtrat Marc Bernhard (AfD) Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0179 Dez. 2 Öffentliche Sicherheit und Recht auf Freizügigkeit für alle EU-Bürger Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.03.2019 49 x 1. Wie oft wurde die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ in Karlsruhe in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (bitte getrennt auflisten) durch Straftaten und Ordnungswid- rigkeiten von Bürgern anderer (nicht-deutscher) Staaten der Europäischen Union ge- fährdet? Der Stadtverwaltung liegen dazu keine Zahlen vor. Auch das zuständige Regierungspräsidi- um konnte keine Zahlen benennen. 2. Wie oft waren diese Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Anlass für ein Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts nach §6 (1) Sz.1 FreizügG/EU erteilt? Für Tatbestände, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU erfüllen, ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, als zuständige obere Ausländerbehörde, zuständig. Auf Rückfrage konnte das Regierungspräsidium keine Zahlen benennen. Im Übrigen ist § 6 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU Rechtsgrundlage für die Feststellung des Ver- lustes auf Einreise und Aufenthalt und nicht für das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts. 3. In wie vielen Fällen wurde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 festgestellt? Rechtsgrundlage für die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit ist § 2 Absatz 7 des FreizügG/EU. Eine Feststellung über das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und des Aufenthalts (Frei- zügigkeit) ist in den letzten Jahren nicht erfolgt. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 4. a) Wie häufig führte die Karlsruher Ausländerbehörde jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeits- rechts nach § 2 (7) FreizügG/EU durch? Es wurden keine Verfahren nach §2Absatz 7 des FreizügG/EU durchgeführt (siehe Antwort zu 3.) b) In wie vielen Fällen wurde dabei ein Verbot der erneuten Einreise nach §7 (2) Sz.2 FreizügG/EU erteilt? Es wurden keine Verbote einer erneuten Einreise erteilt. 5. a) Kooperieren Sozialamt und Ausländerbehörde bei der Feststellung der Voraus- setzungen des Freizügigkeitsrechts? Ja. Einzelfallbezogen werden gegenseitig Sachverhalte und Maßnahmen abgestimmt. Insbe- sondere das Vorliegen der Freizügigkeit oder die Rechtmäßigkeit von Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch (SGB). b) Wenn ja, in welcher Form? Bevor ein Unionsbürger nach fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht-EU erreicht, wird durch die Ausländerbehörde im Einzelfall der Bezug von Leistungen nach dem SGB bei der Sozial- und Jugendbehörde abgefragt. Die Sozial- und Jugendbehörde frägt im Einzelfall nach, ob ein Freizügigkeitsrecht vorliegt. c) Wenn nein, warum nicht? entfällt 6. a) Wird die Beantragung von Sozialhilfe durch einen in Karlsruhe lebenden Uni- onsbürger von der Ausländerbehörde zum Anlass einer Prüfung des Bestehens der Voraussetzungen des Freizügigkeistrechts genommen? Ja. Sofern der Unionsbürger kein Daueraufenthaltsrecht besitzt. b) Wenn nein warum nicht? entfällt

  • Protokoll TOP 49
    Extrahierter Text

    Niederschrift 62. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. März 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 48. Punkt 49 der Tagesordnung: Öffentliche Sicherheit und Recht auf Freizügigkeit für alle EU-Bürger Anfrage: AfD Vorlage: 2019/0179 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 49 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 4. April 2019