Änderungsantrag: Ahndung von alkoholbedingten Taten entsprechend den Regeln für grobe und gröbste Fahrlässigkeit
| Vorlage: | 2019/0162 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 26.02.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Dezernat 1 |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich)
Datum: 26.03.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: erledigt durch Antwort der Verwaltung
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ÄNDERUNGSANTRAG GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2019/0162 Ahndung von alkoholbedingten Taten entsprechend den Regeln für grobe und gröbste Fahrlässigkeit Gremium Termin TOP ö nö Hauptausschuss 19.03.2019 5.1 x Gemeinderat 26.03.2019 9 x Der Fall der Alkoholtaten wird aus § 4 der „Richtlinien für die Heranziehung von Mitarbeitenden zum Schadenersatz bei Eigenschäden der Stadt Karlsruhe“ gestrichen. Bei Schäden, die der Stadt grob und gröbst fahrlässig zugefügt werden, wird der von Mitarbei- tenden zu tragende Schadenersatz aus sozialen Gründen auf ein bzw. zwei Bruttomonatsgehäl- ter begrenzt. Diese Begrenzung entfällt laut der Vorlage lediglich bei Vorsatz und bei alkohol- bedingten Taten. Der Fall von Alkoholtaten ist durch die Regelungen zu grober und gröbster Fahrlässigkeit jedoch bereits abgedeckt. Alkoholisierte Mitarbeitende sollten nicht genauso behandelt werden wie solche, die der Stadt willentlich und wissentlich Schaden zufügen. Die Stadtverwaltung hat darüber hinaus als Arbeitgeberin eine Mitverantwortung dafür, zu ver- hindern, dass suchtkranke Mitarbeitende unter Alkoholeinfluss Schäden verursachen, bzw. sich selbst oder andere gefährden. unterzeichnet von: Joschua Konrad Zoe Mayer Verena Anlauf Sachverhalt / Begründung:
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Änderungsantrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0162 Dez. 1 Ahndung von alkoholbedingten Taten entsprechend den Regeln für grobe und gröbste Fahrlässigkeit Gremium Termin TOP ö nö Hauptausschuss 19.03.2019 5.1 x Gemeinderat 26.03.2019 9 x Kurzfassung Die Heranziehung von Mitarbeitenden zum Schadenersatz bei alkoholbedingten Taten soll sich künftig nach dem jeweiligen Verschulden (grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz) richten. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Gefahrgeneigt- heit der Arbeit nicht mehr Abgrenzungskriterium für eine Haftungsbeschränkung. Ziel der Überarbeitung der bereits seit dem Jahr 1994 bestehenden Richtlinien für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen war es deshalb, diese der nunmehr geltenden Gesetzes- und Rechtslage anzupassen. Weitere wesentliche inhaltliche Änderungen der Richtlinien wurden nicht vorgenommen. Die Haftung auf vollen Schadensersatz bei Alkoholtaten wurde beibehal- ten. Nach Diskussion der Richtlinien im Hauptausschuss vom 05.02.2019 wurde daraufhin lediglich die Abgrenzung von Fällen gröbster Fahrlässigkeit gestrichen und eine Konkretisierung bei der Höhe der Kaskoselbstbeteiligung vorgenommen. Außerdem wurde der Begriff der Alkoholtat konkretisiert und um berauschende Mittel ergänzt; die Haftung auf vollen Schadenersatz blieb hier zunächst bestehen. Es gilt zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Fälle von Alkoholtaten durch die Regelungen zur groben Fahrlässigkeit abgedeckt sind. Beispielsweise bei Trunkenheit am Steuer kann auch von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden, wenn eine gravierende Beeinträchtigung der Leis- tungsfähigkeit zumindest für möglich gehalten wird und sich der Betroffene mit ihr abfindet oder aber billigend in Kauf nimmt. Eine willentliche oder wissentliche Schädigung der Stadt Karlsruhe ist für die Annahme von (bedingtem) Vorsatz nicht erforderlich. Entsprechend soll die grundsätzliche Haftung auf vollen Schadenersatz für Taten infolge des Genusses von Alkohol und anderen berauschenden Mittel in § 3 entfallen. Stattdessen soll sich die Heranziehung der Mitarbeitenden auch bei Alkohol- und Rauschmitteltaten nach dem jewei- ligen Verschulden (im Fall von grober Fahrlässigkeit gemäß § 1 bzw. § 2, im Fall von Vorsatz nach § 3) richten. Ein Rückgriff auf die Härtefallregelung in § 6 zur Berücksichtigung von Fällen mit grober Fahrlässigkeit wird damit regelmäßig nicht erforderlich sein. Gleichwohl wird selbst- verständlich in jedem Fall zu prüfen sein, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Verwaltung empfiehlt, der Beschlussvorlage unter Streichung von § 3 Satz 2 der Richtlinien gemäß dem Antrag der GRÜNE-Gemeinderatsfraktion zuzustimmen.