Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
| Vorlage: | 2019/0154 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 21.02.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Hauptamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Hagsfeld, Hohenwettersbach, Neureut, Palmbach, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.05.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe vom 25. April 2017 (Amtsblatt vom 28. April 2017) vom 14. Mai 2019 (Amtsblatt vom __________ ) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 22) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 14. Mai 2019 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen: Artikel 1 1. In § 1 der Hauptsatzung werden nach Absatz 4 die folgenden neuen Absätze 5 und 6 eingefügt: „(5) Die bislang bestehenden Grenzen zwischen den Ortschaften Hohenwetters- bach, Stupferich und Wettersbach werden an die durch das Flurneuordnungs- verfahren Karlsruhe-Stupferich (A 8) neugebildeten Grundstücksgrenzen angepasst. Dabei wird zwischen Wettersbach und Hohenwettersbach die Autobahn sowie zwischen Wettersbach und Stupferich das Gebiet Winterrot und die Talstraße Wettersbach zugeordnet. Die Autobahn zwischen Wetters- bach und Stupferich und die Gebiete An der Ochsenstraße, Auf der Römer- straße und die Karlsbader Straße werden Stupferich zugeordnet. Die Abgrenzung im Einzelnen ergibt sich aus der Detailkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist.“ „(6) Die Abgrenzung der Ortschaft Neureut zum Stadtgebiet Karlsruhe wird an die bestehende amtliche Gemarkungsgrenze entlang der New-York- und Erzbergerstraße sowie im Hardtwald angepasst. Die Abgrenzung im Einzelnen ergibt sich aus der Detailkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist.“ 2. § 5 Abs. 2 Ziff. 14 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: „Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 500.000 Euro bis 1,5 Millionen Euro.“ 3. § 12 Ziff. 1 f) der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: „Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückswert von 500.000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 50.000 Euro.“ Artikel 2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage zu § 1 Abs. 5 der Hauptsatzung
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Anlage zu § 1 Abs. 5 der Hauptsatzung
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Anlage 2 Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe Alte Fassung: Neue Fassung: I. Verfassung § 1 (1) Organe der Stadt Karlsruhe sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. (2) Die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut erhalten die Stellung von Ortschaften mit einem Ortschaftsrat, einem Ortsvorsteher oder einer Ortsvorsteherin und einer örtlichen Verwaltung nach den §§ 67 ff der Gemeinde- ordnung in Verbindung mit den Vereinbarungen zwischen der Stadt einerseits sowie den Gemeinden Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier und Grötzingen sowie der früheren Gemeinde Neureut andererseits. In gleicher Weise wird aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach die Ortschaft Wettersbach, aus dem Stadtteil Durlach mit Aue die Ortschaft Durlach gebildet. (3) Die Ortschaft Grötzingen besteht aus dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen mit folgenden Abweichungen: 1. Dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete zugeordnet: I. Verfassung § 1 (1) Organe der Stadt Karlsruhe sind der Gemeinderat und der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. (2) Die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut erhalten die Stellung von Ortschaften mit einem Ortschaftsrat, einem Ortsvorsteher oder einer Ortsvorsteherin und einer örtlichen Verwaltung nach den §§ 67 ff der Gemeinde- ordnung in Verbindung mit den Vereinbarungen zwischen der Stadt einerseits sowie den Gemeinden Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier und Grötzingen sowie der früheren Gemeinde Neureut andererseits. In gleicher Weise wird aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach die Ortschaft Wettersbach, aus dem Stadtteil Durlach mit Aue die Ortschaft Durlach gebildet. (3) Die Ortschaft Grötzingen besteht aus dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen mit folgenden Abweichungen: 1. Dem Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete zugeordnet: Anlage 2 1.1 die östlich der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des Pfinzentlastungskanals gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.2 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich der Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe, 1.3 die zwischen dem Gießbach, der Straße "Am Viehweg" und nördlich der Grundstücke Nrn. 48520 und 48422/2 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.4 die nördlich des Pfinzentlastungskanals und östlich der Bundes- straße 3 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach und 1.5 von der Gemarkung Durlach die Grundstücke Nrn. 51592, 51592/2 und 51594 sowie von der Straße "An der Silbergrub" die Teilfläche von der Neßlerstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 7614 der Gemarkung Grötzingen. 2. Vom Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete abgetrennt und dem Stadtteil Hagsfeld zugeordnet: 2.1 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des ehemaligen Gießbachs gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen und 2.2 die westlich der Ostgrenze der Pfinz zwischen Pfinzentlastungs- kanal und Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der 1.1 die östlich der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des Pfinzentlastungskanals gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.2 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich der Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Karlsruhe, 1.3 die zwischen dem Gießbach, der Straße "Am Viehweg" und nördlich der Grundstücke Nrn. 48520 und 48422/2 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach, 1.4 die nördlich des Pfinzentlastungskanals und östlich der Bundes- straße 3 gelegenen Grundstücke der Gemarkung Durlach und 1.5 von der Gemarkung Durlach die Grundstücke Nrn. 51592, 51592/2 und 51594 sowie von der Straße "An der Silbergrub" die Teilfläche von der Neßlerstraße bis einschließlich Grundstück Nr. 7614 der Gemarkung Grötzingen. 2. Vom Gebiet der früheren Gemeinde Grötzingen werden folgende Gebiete abgetrennt und dem Stadtteil Hagsfeld zugeordnet: 2.1 die westlich der Ostgrenze der Bundesautobahn Frankfurt - Basel und nördlich des ehemaligen Gießbachs gelegenen Grundstücke der Gemarkung Grötzingen und 2.2 die westlich der Ostgrenze der Pfinz zwischen Pfinzentlastungs- kanal und Landesstraße Nr. 604 gelegenen Grundstücke der Anlage 2 Gemarkung Grötzingen einschließlich des Kanals und der Landes- straße. Die Abgrenzung der übrigen Ortschaften ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. (4) In der Ortschaft Wettersbach bestehen die Ortsteile Grünwetters- bach und Palmbach aus den Gebieten der früheren Gemeinden Grünwettersbach beziehungsweise Palmbach mit folgenden Ausnahmen: 1. Die Grundstücke Nrn. 75745, 75770, 75776, 75777, 75778, 75791 und 75801 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Grünwettersbach zugeordnet. 2. Die Grundstücke Nrn. 75616, 75624, 75663, 75665, 75676, 75677, 75746, 75764 und 75771 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Palmbach zugeordnet. Gemarkung Grötzingen einschließlich des Kanals und der Landes- straße. Die Abgrenzung der übrigen Ortschaften ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. (4) In der Ortschaft Wettersbach bestehen die Ortsteile Grünwetters- bach und Palmbach aus den Gebieten der früheren Gemeinden Grünwettersbach beziehungsweise Palmbach mit folgenden Ausnahmen: 1. Die Grundstücke Nrn. 75745, 75770, 75776, 75777, 75778, 75791 und 75801 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Grünwettersbach zugeordnet. 2. Die Grundstücke Nrn. 75616, 75624, 75663, 75665, 75676, 75677, 75746, 75764 und 75771 der Gemarkung Durlach werden dem Ortsteil Palmbach zugeordnet. (5) Die bislang bestehenden Grenzen zwischen den Ortschaften Hohenwettersbach, Stupferich und Wettersbach werden an die durch das Flurneuordnungsverfahren Karlsruhe- Stupferich (A 8) neugebildeten Grundstücksgrenzen angepasst. Dabei wird zwischen Wettersbach und Hohenwettersbach die Autobahn sowie zwischen Wettersbach und Stupferich das Gebiet Winterrot und die Talstraße Wettersbach zugeordnet. Die Autobahn zwischen Wettersbach und Stupferich und die Gebiete An der Ochsenstraße, Auf der Römerstraße und die Karlsbader Straße werden Stupferich zugeordnet. Anlage 2 Die Abgrenzung im Einzelnen ergibt sich aus der Detailkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. (6) Die Abgrenzung der Ortschaft Neureut zum Stadtgebiet Karlsruhe wird an die bestehende amtliche Gemarkungs- grenze entlang der New-York- und Erzbergerstraße sowie im Hardtwald angepasst. Die Abgrenzung im Einzelnen ergibt sich aus der Detailkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. II. Gemeinderat § 2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder die Ortschaftsräte zuständig sind oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschließenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin überträgt. II. Gemeinderat § 2 Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder die Ortschaftsräte zuständig sind oder der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten einem beschließenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin überträgt. § 2 a Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern . § 2 a Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern. § 2 b Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat (§ 33 a der Gemeindeordnung) gebildet. § 2 b Ältestenrat Es wird ein Ältestenrat (§ 33 a der Gemeindeordnung) gebildet. Anlage 2 Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung geregelt. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des Ältestenrats werden in der Geschäftsordnung geregelt. III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Hauptausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss 8. Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“. (2) Hauptausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umlegungs- ausschuss, Bäderausschuss, Personalausschuss und Betriebsaus- schuss „Fußballstadion im Wildpark“ bestehen aus dem Vor- sitzenden oder der Vorsitzenden und 15 Mitgliedern des Gemeinde- rates. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. III. Beschließende Ausschüsse § 3 Bildung von beschließenden Ausschüssen (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 1. Hauptausschuss 2. Bauausschuss 3. Planungsausschuss 4. Umlegungsausschuss 5. Jugendhilfeausschuss 6. Bäderausschuss 7. Personalausschuss 8. Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“. (2) Hauptausschuss, Bauausschuss, Planungsausschuss, Umlegungs- ausschuss, Bäderausschuss, Personalausschuss und Betriebsaus- schuss „Fußballstadion im Wildpark“ bestehen aus dem Vor- sitzenden oder der Vorsitzenden und 15 Mitgliedern des Gemeinde- rates. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Karlsruhe. Anlage 2 (3) Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. (4) Der Vorsitz aller Ausschüsse liegt beim Oberbürgermeister oder bei der Oberbürgermeisterin und kann allgemein oder im Einzelfall einem Beigeordneten oder einer Beigeordneten übertragen werden. (5) Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit des Betriebsausschusses „Fußballstadion im Wildpark“ ergibt sich aus der entsprechenden Betriebssatzung in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz EigBG) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen. Regelungen der gültigen Satzung des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebgesetz EigBG) gehen solchen der Hauptsatzung vor. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten des Gemeinderates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse und des Oberbürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin. (3) Für jeden Ausschuss sind für die Mitglieder Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. (4) Der Vorsitz aller Ausschüsse liegt beim Oberbürgermeister oder bei der Oberbürgermeisterin und kann allgemein oder im Einzelfall einem Beigeordneten oder einer Beigeordneten übertragen werden. (5) Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit des Betriebsausschusses „Fußballstadion im Wildpark“ ergibt sich aus der entsprechenden Betriebssatzung in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz EigBG) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen. Regelungen der gültigen Satzung des Eigenbetriebs „Fußballstadion im Wildpark“ in Verbindung mit dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebgesetz EigBG) gehen solchen der Hauptsatzung vor. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten des Gemeinderates, der beschließenden und beratenden Ausschüsse und des Oberbürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin. § 4 Allgemeine Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse (1) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeu- tung ist, dem Gemeinderat unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Ver- § 4 Allgemeine Bestimmungen für die beschließenden Ausschüsse (1) Ein Viertel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann eine Angelegenheit, wenn sie für die Stadt von besonderer Bedeu- tung ist, dem Gemeinderat unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Ver- Anlage 2 weisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, für die ein be- schließender Ausschuss zuständig ist, vor der Beschlussfassung an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, die noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Vor- beratungen finden in der Regel nichtöffentlich statt. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des oder der Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mit- glieder des Gemeinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorbe- ratung überwiesen werden. (4) Sind für eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse zuständig, entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung in diesen Aus- schüssen. weisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. (2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit, für die ein be- schließender Ausschuss zuständig ist, vor der Beschlussfassung an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, die noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (3) Die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten sind, sollen den Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Vor- beratungen finden in der Regel nichtöffentlich statt. Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des oder der Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mit- glieder des Gemeinderats dem zuständigen Ausschuss zur Vorbe- ratung überwiesen werden. (4) Sind für eine Angelegenheit mehrere Ausschüsse zuständig, entscheidet der Gemeinderat nach Vorberatung in diesen Aus- schüssen. § 5 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken § 5 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Angelegenheiten aus der allgemeinen Verwaltung, dem Finanz- und Rechtswesen, zivilen Bevölkerungsschutz, der Rechnungsprüfung, Sicherheit und Ordnung, Stadtentwicklung sowie für einzelne Entscheidungen bei der Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (ausgenommen die Vergabe von Grundstücken Anlage 2 und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegen- heiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehens- verträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Er- gebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs- ermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der und dinglichen Nutzungsrechten), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen beschließenden Ausschusses (§ 3 Abs. 1) oder des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin gegeben ist. Er ist ferner nicht zuständig für folgende Angelegenheiten, für die beratende Ausschüsse bestellt werden: Umwelt und Gesundheit, Schul- und Kulturwesen, Personalwesen, Sozialwesen, Sportwesen, Wirtschaftsförderung sowie Angelegen- heiten der öffentlichen Einrichtungen, der Landwirtschaft und Forsten. (2) Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit über 1. Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehens- verträgen von mehr als 1 Million Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall, Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften von mehr als 500.000 Euro bis zum Betrag von 10 Millionen Euro im Einzelfall. 2. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Er- gebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, von mehr als 200.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro. 3. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs- ermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Anlage 2 Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch einschließlich Verfügungen über Sonder- rechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungs- Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung von mehr als 500.000 Euro. 4. Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt von mehr als 100.000 Euro bis zu 1 Million Euro, soweit es für die Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5. Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 200.000 Euro, höchstens jedoch 350.000 Euro beträgt. 6. Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen von mehr als 50.000 Euro bis zu 300.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 7. Grundsätze für die Bildung der Miet- und Pachtzinsen bei städtischen bebauten und unbebauten Grundstücken. 8. Führung von Rechtsstreiten von mehr als 350.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 9. Stundung von Forderungen der Stadt von mehr als 200.000 Euro bis zu 1 Million Euro. 10. Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinerwerb von mehr als 200.000 Euro bis zu 400.000 Euro. 11. Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch einschließlich Verfügungen über Sonder- rechnungen für Sanierungszwecke von mehr als 250.000 Euro, soweit sie nicht für das gesamte Sanierungsgebiet, das Sanierungs- Anlage 2 verfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Be- deutung sind. 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Ver- fügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 150.000 Euro bis zu 1 Million Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeinde- ordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zu- wendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die An- nahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden. verfahren oder die Stadtentwicklung von grundlegender Be- deutung sind. 12. - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Zustimmung zur Ver- fügung über Geschäftsanteile und sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung der städtischen Gesellschaften und solcher Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. 13. Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein jeweils von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro, 14. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bei einem Grundstückswert von mehr als 500.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro, 15. Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens von mehr als 50.000 Euro bis zu 250.000 Euro. 16. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeinde- ordnung. Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zu- wendung im Einzelfall nicht mehr als 100 Euro, wird über die Annahme oder Vermittlung vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden. Anlage 2 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organi- sationen. 17. Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organi- sationen. § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind - soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. § 6 Bauausschuss Der Bauausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Baumaßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind - soweit nicht der Bäderausschuss im Sinne dieser Satzung zuständig ist. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bauangelegenheiten der Stadt Karlsruhe, c) für die Bauangelegenheiten der Wohnungsfürsorge, d) für die Benennung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig § 7 Planungsausschuss Der Planungsausschuss ist zuständig Anlage 2 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über die Auf- stellung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürger- beteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs). 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (einschließlich Verkehrsplanung) 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über die Auf- .stellung von Bebauungsplänen (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) und für die Festlegung der Art und Weise der vorgezogenen Bürger- beteiligung (§ 3 des Baugesetzbuchs). 2. als beratender Ausschuss für die Angelegenheiten der Stadtplanung (einschließlich Verkehrsplanung) § 8 Umlegungsausschuss Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff und vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. § 8 Umlegungsausschuss Der Umlegungsausschuss ist zuständig für die von der Umlegungsstelle bei Durchführung von Umlegungen nach den §§ 45 ff und vereinfachten Umlegungsverfahren nach den §§ 80 ff des Baugesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. § 9 Jugendhilfeausschuss Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. § 9 Jugendhilfeausschuss Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -, dem Landesjugendhilfegesetz und der Satzung für das Jugendamt Karlsruhe. § 10 Bäderausschuss Der Bäderausschuss ist bei den städtischen Bädern zuständig § 10 Bäderausschuss Der Bäderausschuss ist bei den städtischen Bädern zuständig Anlage 2 1. als beschließender Ausschuss a) für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Bau- maßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind, b) für die Änderung der Bäderpreise. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe. 1. als beschließender Ausschuss a) für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Bau- maßnahmen von mehr als 500.000 Euro bis zu 2 Millionen Euro im Einzelfall, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen nur, wenn sie sich auf einen Zeitraum erstrecken, für den die erforderlichen Mittel bewilligt sind, b) für die Änderung der Bäderpreise. 2. als beratender Ausschuss a) soweit die in Abs. 1 festgelegte Wertgrenze überschritten wird, b) für die allgemeinen Bäderangelegenheiten der Stadt Karlsruhe. § 11 Personalausschuss Der Personalausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes, in denen nach § 89 LPVG i. d. F. vom 12. März 2015 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 der Gemeinderat zuständig ist. § 11 Personalausschuss Der Personalausschuss ist zuständig 1. als beschließender Ausschuss für die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes, in denen nach § 89 LPVG i. d. F. vom 12. März 2015 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 der Gemeinderat zuständig ist. Anlage 2 2. als beratender Ausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Bediensteten sowie für die besonderen Angelegenheiten (Einzelregelung) der Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten. 2. als beratender Ausschuss für die allgemeinen Angelegenheiten der städtischen Bediensteten sowie für die besonderen Angelegenheiten (Einzelregelung) der Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten. § 11 a Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ Der Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ ist zuständig für die im Rahmen der Eigenbetriebssatzung „Fußballstadion im Wildpark“ übertragenen Aufgaben. § 11 a Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ Der Betriebsausschuss „Fußballstadion im Wildpark“ ist zuständig für die im Rahmen der Eigenbetriebssatzung „Fußballstadion im Wildpark“ übertragenen Aufgaben. IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin leitet die Stadt- verwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm oder ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehens- verträgen bis zu 1 Million Euro, Bestellung von Sicherheiten und IV. Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin § 12 Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin leitet die Stadt- verwaltung und vertritt die Stadt nach außen. Er oder sie erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm oder ihr sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Ihm oder ihr werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 1. Haushalts- und Vermögensangelegenheiten: a) Überwachung und Ausführung des Haushaltsplans, b) Aufnahme von Darlehen sowie Verlängerung von Darlehens- verträgen bis zu 1 Million Euro, Bestellung von Sicherheiten und Anlage 2 Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 200.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs- ermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung bis zu 500.000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein und für Baumaßnahmen jeweils bis zu 500.000 Euro , f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 150.000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 50.000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 100.000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 200.000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu 500.000 Euro, c) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts und der Ergebnis- und Finanzhaushalte der Sondervermögen, die ohne Änderung der Haushaltssatzung geleistet werden dürfen, bis zu 200.000 Euro Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, d) Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungs- ermächtigungen des Finanzhaushalts und der Finanzhaushalte der Sondervermögen nach § 86 Abs. 5 der Gemeindeordnung bis zu 500.000 Euro, e) Vergabe von Lieferungen und Leistungen allgemein und für Baumaßnahmen jeweils bis zu 500.000 Euro , f) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Ausübung von Vorkaufsrechten und Bestellung von dinglichen Rechten bis zu einem Grundstückwert von 500.000 Euro, Veräußerung von Gegenständen des beweglichen Vermögens bis zu einem Wert von 50.000 Euro, g) Erlass und Niederschlagung von Forderungen der Stadt bis zu 100.000 Euro, h) Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 200.000 Euro nicht übersteigt und die Angelegenheit nicht von besonderer Bedeutung für die Stadt ist, Anlage 2 i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 100.000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 350.000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 350.000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. k) Verfügungen für Sanierungszwecke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 200.000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 200.000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 50.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 2. Personalangelegenheiten: i) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder sonstigen Nutzungsverhältnissen über Wohnraum, über unbebauten städtischen Grundbesitz oder über gewerblich genutzte Räume bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 100.000 Euro, j) Führung von Rechtsstreiten bis zu 350.000 Euro, bei solchen mit der Stadt in der Beklagtenrolle (Passivprozesse) auch darüber hinaus in unbegrenzter Höhe mit der Maßgabe, den Gemeinderat über solche Prozesse mit einem Streitwert von mehr als 350.000 Euro in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Das Recht des Gemeinderates über die Fortführung eines solchen Rechtsstreites zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt. k) Verfügungen für Sanierungszwecke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Zustimmung zu solchen Verfügungen des Treuhänders bei Durchführung von Sanierungen, l) Stundung von Forderungen der Stadt bis zu 200.000 Euro, m) Annahme, Ausschlagung und Abwicklung von Nachlässen mit einem Reinvermögen bis zu 200.000 Euro, n) Gewährung von Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen bis zu 50.000 Euro, sofern es sich nicht um Stadterneuerungsmaßnahmen oder Grundstücksgeschäfte handelt. 2. Personalangelegenheiten: Anlage 2 a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 13 g (Endstufe des gehobenen Dienstes) des Landesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 12 sowie S 18 TVöD. b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamten- rechtlichen Dienstverhältnissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten. c) Bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamten- verhältnis. d) Geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten. Über die von der Verwaltung im zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommenen geringfügigen Stellenanpassungen wird dem Personalausschuss im Rahmen des Berichts zur Stellen- wirtschaft berichtet. 3. Sonstige Angelegenheiten: a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 36, 37 Abs. 2, 127 Abs. 3, 130 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2, 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung, b) die Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und a) Einstellung, Ernennung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 13 g (Endstufe des gehobenen Dienstes) des Landesbesoldungsgesetzes, Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit unbegrenzt; Einstellung, Eingruppierung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E 12 sowie S 18 TVöD. b) Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und beamten- rechtlichen Dienstverhältnissen mit Ausnahme der Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten. c) Bezahlungsgleiche Übernahme von Beschäftigten ins Beamten- verhältnis. d) Geringfügige Stellenanpassungen im Umfang von weniger als 0,2 Vollkraftwerten. Über die von der Verwaltung im zurückliegenden Kalenderjahr vorgenommenen geringfügigen Stellenanpassungen wird dem Personalausschuss im Rahmen des Berichts zur Stellen- wirtschaft berichtet. 3. Sonstige Angelegenheiten: a) Entscheidung oder Stellungnahme nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1, 36, 37 Abs. 2, 127 Abs. 3, 130 Abs. 2, 144 Abs. 1 und 2, 163 Abs. 1 und 2, 173 Abs. 1, 175 Abs. 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 179 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 und 186 des Baugesetzbuches und nach § 37 Abs. 5 der Landesbauordnung, b) die Berufung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner und Anlage 2 Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten des Gemeinderats. V. Beigeordnete § 13 (1) Zur Stellvertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürger- meisterin werden fünf hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erster Bürgermeister“ oder „Erste Bürgermeisterin“, die anderen Beige- ordneten führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ oder „Bürgermeisterin“. (2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister oder die Ober- bürgermeisterin ständig in ihrem Geschäftskreis. Ständiger allge- meiner Vertreter oder ständig allgemeine Vertreterin des Ober- bürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin ist der oder die Erste Beigeordnete, bei dessen oder deren Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister oder die jeweils dienstälteste Bürger- meisterin. V. Beigeordnete § 13 (1) Zur Stellvertretung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürger- meisterin werden fünf hauptamtliche Beigeordnete bestellt. Der oder die Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erster Bürgermeister“ oder „Erste Bürgermeisterin“, die anderen Beige- ordneten führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ oder „Bürgermeisterin“. (2) Die Beigeordneten vertreten den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin ständig in ihrem Geschäftskreis. Ständiger allgemeiner Vertreter oder ständig allgemeine Vertreterin des Ober- bürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin ist der oder die Erste Beigeordnete, bei dessen oder deren Verhinderung der jeweils dienstälteste Bürgermeister oder die jeweils dienstälteste Bürger- meisterin. VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe werden durch Einrücken in das "Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe" durchgeführt, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. VI. Öffentliche Bekanntmachungen § 14 Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Karlsruhe werden durch Einrücken in das "Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe" durchgeführt, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Anlage 2 Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Amtsblattes. VII. Stadtteil Durlach mit Aue § 15 (1) Im Stadtteil Durlach mit Aue wird ein Ortschaftsrat gebildet. Der Ortschaftsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. (3) Das Stadtamt Durlach wird als örtliche Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung eingerichtet. (4) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist, VII. Stadtteil Durlach mit Aue § 15 (1) Im Stadtteil Durlach mit Aue wird ein Ortschaftsrat gebildet. Der Ortschaftsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Antrags- und Vor- schlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. In der Ortschaft Durlach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeinde-beamtin zum Ortsvorsteher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. (3) Das Stadtamt Durlach wird als örtliche Verwaltung im Sinne des § 68 Abs. 4 der Gemeindeordnung eingerichtet. (4) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, soweit dies haushaltsrechtlich zulässig ist, Anlage 2 2. die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung, sofern nicht die alleinige Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin oder des Ober- bürgermeisters gegeben ist, 3. wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten der örtlichen Ver- waltung, 4. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen oder Polizeiverordnungen, durch die der Stadtteil Durlach unmittelbar berührt wird, 5. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, 6. die Planung, Veränderung und Gestaltung des Ortsbildes, 7. Grundsatzentscheidungen über die Durchführung von Sanierungs- maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, 8. die Verkehrsplanung, 9. die Ansiedlung und Verlagerung von bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben, 10. der Bau beziehungsweise die Errichtung, Ausgestaltung, wesent- liche Erweiterung, Einschränkung und Aufhebung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Parkanlagen und Kinderspielplätzen, 2 . die Ernennung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung, sofern nicht die alleinige Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin oder des Ober- bürgermeisters gegeben ist, 3. wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten der örtlichen Ver- waltung, 4. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen oder Polizeiverordnungen, durch die der Stadtteil Durlach unmittelbar berührt wird, 5. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, 6. die Planung, Veränderung und Gestaltung des Ortsbildes, 7. Grundsatzentscheidungen über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, 8. die Verkehrsplanung, 9. die Ansiedlung und Verlagerung von bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben, 10. der Bau beziehungsweise die Errichtung, Ausgestaltung, wesent- liche Erweiterung, Einschränkung und Aufhebung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Parkanlagen und Kinderspielplätzen, Anlage 2 11. Grundsätze über die Unterhaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung öffentlicher Einrichtungen, der örtlichen Verwaltungsgebäude und stadteigener Gebäude und Grundstücke, 12. der Bau und wesentliche Erweiterungen von Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Parkplätzen, 13. die Förderung des örtlichen Vereinslebens, 14. die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, 15. das Friedhof- und Bestattungswesen, 16. die Besetzung der Schulleitungsstellen, 17. die Bestellung von Pflegerinnen und Pflegern für öffentliche Einrichtungen des Stadtteils Durlach und von Mitgliedern speziell für Durlacher Angelegenheiten gebildeter Gremien, 18. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. (5) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien oder Zielvorgaben der Gesamtstadt zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Aufgaben allein die Ortschaft betreffen, im Haushaltsplan die hierfür erforderlichen Mittel ausgewiesen sind und im Einzelfall nicht erhebliche gesamt- städtische Belange berührt werden: 11. Grundsätze über die Unterhaltung, Nutzung, Vermietung und Verpachtung öffentlicher Einrichtungen, der örtlichen Verwaltungsgebäude und stadteigener Gebäude und Grundstücke, 12. der Bau und wesentliche Erweiterungen von Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Parkplätzen, 13. die Förderung des örtlichen Vereinslebens, 14. die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, 15. das Friedhof- und Bestattungswesen, 16. die Besetzung der Schulleitungsstellen, 17. die Bestellung von Pflegerinnen und Pflegern für öffentliche Einrichtungen des Stadtteils Durlach und von Mitgliedern speziell für Durlacher Angelegenheiten gebildeter Gremien, 18. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. (5) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien oder Zielvorgaben der Gesamtstadt zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Aufgaben allein die Ortschaft betreffen, im Haushaltsplan die hierfür erforderlichen Mittel ausgewiesen sind und im Einzelfall nicht erhebliche gesamt- städtische Belange berührt werden: Anlage 2 1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums sowie der örtlichen Kultur, 2. die Ausgestaltung und Unterhaltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sportanlagen - mit Ausnahme der Einrichtungen und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung -, von Kinderspielplätzen, Park- und Grünanlagen und der örtlichen Friedhöfe, 3. die Unterhaltung der Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Parkplätze, 4. die Unterhaltung der örtlichen Verwaltungsgebäude, 5. die Förderung der freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen, 6. die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an die Ortschaft, 7. die Verpachtung der stadteigenen Fischwässer in der Ortschaft. (6) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushalts- mittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (7) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehr- 1. die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums sowie der örtlichen Kultur, 2. die Ausgestaltung und Unterhaltung von Einrichtungen der Kulturpflege und von Sportanlagen - mit Ausnahme der Einrichtungen und Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung -, von Kinderspielplätzen, Park- und Grünanlagen und der örtlichen Friedhöfe, 3. die Unterhaltung der Gemeindestraßen, Wirtschaftswege und Parkplätze, 4. die Unterhaltung der örtlichen Verwaltungsgebäude, 5. die Förderung der freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen, 6. die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an die Ortschaft, 7. die Verpachtung der stadteigenen Fischwässer in der Ortschaft. (6) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushalts- mittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (7) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 4 hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehr- Anlage 2 heit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrats abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. heit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrats abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. VIII. Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Grünwettersbach, Palmbach und Neureut § 16 Bildung des Ortschaftsrats (1) In den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut sowie in der aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach zu bildenden Ortschaft Wetters- bach wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich und Grötzingen wird auf die jeweilige Zahl der Gemeinderäte festgelegt, welche die Stadtteile Stupferich und Grötzingen als selbständige Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen haben würden. Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hohenwettersbach besteht aus acht Mitgliedern, der Ortschaftsrat im Stadtteil Wolfartsweier besteht aus zehn Mitgliedern; der Ortschaftsrat im Stadtteil Neureut besteht aus 20 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat in der Ortschaft Wettersbach besteht aus 16 Mitgliedern; sofern die Einwohnerzahl von Karlsruhe- Wettersbach 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner VIII. Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Grünwettersbach, Palmbach und Neureut § 16 Bildung des Ortschaftsrats (1) In den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen und Neureut sowie in der aus den Stadtteilen Grünwettersbach und Palmbach zu bildenden Ortschaft Wetters- bach wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet. (2) Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich und Grötzingen wird auf die jeweilige Zahl der Gemeinderäte festgelegt, welche die Stadtteile Stupferich und Grötzingen als selbständige Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen haben würden. Der Ortschaftsrat im Stadtteil Hohenwettersbach besteht aus acht Mitgliedern, der Ortschaftsrat im Stadtteil Wolfartsweier besteht aus zehn Mitgliedern; der Ortschaftsrat im Stadtteil Neureut besteht aus 20 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat in der Ortschaft Wettersbach besteht aus 16 Mitgliedern; sofern die Einwohnerzahl von Karlsruhe- Wettersbach 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner Anlage 2 überschreitet, gelten die in § 25 Abs. 2 GemO festgelegten Zahlen. überschreitet, gelten die in § 25 Abs. 2 GemO festgelegten Zahlen. § 17 Aufgaben des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen. (2) Der jeweilige Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten zu hören. Wichtige Angelegen- heiten sind insbesondere: 1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen, 2. Bau von Schulen und Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; 3. Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwetters- bach und Wolfartsweier; ferner, soweit dies für die Stadtteile Stupferich oder Hohenwettersbach oder Wolfartsweier von § 17 Aufgaben des Ortschaftsrates in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier (1) Der jeweilige Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen. (2 ) Der jeweilige Ortschaftsrat ist zu wichtigen, den Stadtteil betreffenden Angelegenheiten zu hören. Wichtige Angelegen- heiten sind insbesondere: 1. Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen, 2. Bau von Schulen und Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier; 3. Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwetters- bach und Wolfartsweier; ferner, soweit dies für die Stadtteile Stupferich oder Hohenwettersbach oder Wolfartsweier von Anlage 2 besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasser- beseitigung, 5. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. Aufstellung von Bauleitplänen, 7. Erlass, Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizei- verordnungen, 8. Festsetzung von Abgaben und Tarifen 9. für den Stadtteil Stupferich: Jagdverpachtung und 10. für den Stadtteil Wolfartsweier: die Verwaltung des Schwimmbades. (3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbständig anstelle des Gemeinde- rats oder eines beschließenden Ausschusses in nachfolgenden Angelegenheiten, soweit diese nur die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen: besonderer Bedeutung ist und nicht in gleicher Weise für die Stadt Karlsruhe gilt: 4. Ausbau und Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasser- beseitigung, 5. Bau und Unterhaltung von Straßen und Wirtschaftswegen, 6. Aufstellung von Bauleitplänen, 7. Erlass, Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizei.- verordnungen, 8. Festsetzung von Abgaben und Tarifen 9. für den Stadtteil Stupferich: Jagdverpachtung und 10. für den Stadtteil Wolfartsweier: die Verwaltung des Schwimmbades. (3) Der Ortschaftsrat entscheidet selbständig anstelle des Gemeinde- rats oder eines beschließenden Ausschusses in nachfolgenden Angelegenheiten, soweit diese nur die Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier betreffen: Anlage 2 1. im Rahmen des Absatzes 5: a) Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kinder- gärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) Förderung der in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier erhalten bleibenden freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung der Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro im Einzelfall, b) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier im Benehmen mit dem Gemeinderat, 1. im Rahmen des Absatzes 5: a) Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kinder- gärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) Förderung der in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier erhalten bleibenden freiwilligen Feuerwehren und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung der Stadtteile Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier, 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro im Einzelfall, b) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier im Benehmen mit dem Gemeinderat, Anlage 2 c) in den Stadtteilen Stupferich und Hohenwettersbach: Vatertierhaltung und d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Hermann-Ringwald-Halle einschließlich Fest- setzung der Benutzungsgebühren. (4) Dem Ortschaftsrat sind für diese ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (5) Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts von mehr als 5 Prozent, aber nicht mehr als 10 Prozent des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens jedoch 5.000 Euro im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. c) in den Stadtteilen Stupferich und Hohenwettersbach: Vatertierhaltung und d) im Stadtteil Wolfartsweier: Verwaltung der Hermann-Ringwald-Halle einschließlich Fest- setzung der Benutzungsgebühren. (4) Dem Ortschaftsrat sind für diese ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Haushaltsmittel ist der Ortschaftsrat zu hören. (5) Dem Ortschaftsrat in den Stadtteilen Stupferich, Hohenwettersbach und Wolfartsweier wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts von mehr als 5 Prozent, aber nicht mehr als 10 Prozent des Haushaltsansatzes oder eines vergleichbaren Ansatzes, höchstens jedoch 5.000 Euro im Einzelfall unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den vom Ortschaftsrat bewirtschafteten Mitteln zu bewilligen. § 18 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Grötzingen (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein § 18 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Grötzingen (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Anlage 2 Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtteil Grötzingen, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Grötzingen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Grötzingen, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Grötzingen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Grötzingen betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Stadtteil Grötzingen, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Grötzingen, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Grötzingen, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Grötzingen, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, Anlage 2 9. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Grötzingen, 10. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Grötzingen, 11. die Besetzung der Schulleitungsstelle im Stadtteil Grötzingen, 12. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Stadtteil Grötzingen, wobei im Stadtteil Grötzingen ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grund- sätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu ver- treten ist, 13. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen im Stadtteil Grötzingen. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat des Stadtteils Grötzingen folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur den Stadtteil Grötzingen betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, 9. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Grötzingen, 10. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Grötzingen, 11. die Besetzung der Schulleitungsstelle im Stadtteil Grötzingen, 12. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben im Stadtteil Grötzingen, wobei im Stadtteil Grötzingen ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grund- sätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu ver- treten ist, 13. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen im Stadtteil Grötzingen. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat des Stadtteils Grötzingen folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur den Stadtteil Grötzingen betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Anlage 2 Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie die Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgelt- gruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Grötzingen. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Grötzingen mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen- Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Grötzingen gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Altentagesstätte, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und des örtlichen Friedhofs, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie die Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgelt- gruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Grötzingen. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Grötzingen mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro bis 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen- Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Grötzingen gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Altentagesstätte, Anlage 2 d) die Verwaltung des Jugendheimes, e) die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien des Trägers des Freizeitzentrums, f) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Grötzinger Bürgerinnen und Bürger an den Stadtteil Grötzingen. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Grötzingen, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Schulturnhalle und des Sportzentrums an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Grötzingen ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist, c) die Belegung des Altenwohnheimes Schloss Augustenberg, wobei Bürgerinnen und Bürgern des Stadtteils Grötzingen der Vorrang vor anderen Interessenten einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 19 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene d) die Verwaltung des Jugendheimes, e) die Bestellung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien des Trägers des Freizeitzentrums, f) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Grötzinger Bürgerinnen und Bürger an den Stadtteil Grötzingen. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Grötzingen, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Schulturnhalle und des Sportzentrums an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Grötzingen ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist, c) die Belegung des Altenwohnheimes Schloss Augustenberg, wobei Bürgerinnen und Bürgern des Stadtteils Grötzingen der Vorrang vor anderen Interessenten einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 19 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Anlage 2 Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplan- mäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers beziehungsweise der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittel- mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplan- mäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus-zahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers beziehungsweise der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittel- mehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. Anlage 2 § 19 Zuständigkeit des Ortschaftsrats im Stadtteil Wettersbach (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegen- heiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, 2. der Bau und die laufende Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Wettersbach, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Wettersbach, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung in Karlsruhe- Wettersbach, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Wetters- bach, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, § 19 Zuständigkeit des Ortschaftsrats im Stadtteil Wettersbach (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegen- heiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Wichtige Angelegenheiten sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für alle Angelegenheiten, die Karlsruhe-Wettersbach betreffen, 2. der Bau und die laufende Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Wettersbach, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Wettersbach, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung in Karlsruhe- Wettersbach, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Wetters- bach, 6. die Aufstellung von Bauleitplänen und die Verkehrsplanung, Anlage 2 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Wettersbach, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Wettersbach, 11. die Ansiedlung von umweltfreundlichen Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Wettersbach, wobei in Karlsruhe-Wettersbach ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 12. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Wettersbach. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Wettersbach folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur Karlsruhe-Wetters- bach betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, 7. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 8. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städtische Wohnungen in Karlsruhe-Wettersbach, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Wettersbach, 11. die Ansiedlung von umweltfreundlichen Gewerbebetrieben in Karlsruhe-Wettersbach, wobei in Karlsruhe-Wettersbach ansässige Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist, 12. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Wettersbach. (2) Daneben werden dem Ortschaftsrat von Karlsruhe-Wettersbach folgende Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese Angelegenheiten nur Karlsruhe-Wetters- bach betreffen: 1. im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe hierfür ausgewiesenen Mittel: a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, Anlage 2 b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspiel- plätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Park- plätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgelt- gruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in Karlsruhe-Wettersbach mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro – 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Ab- stand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier- Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der in Karlsruhe-Wettersbach gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspiel- plätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Park- plätze sowie der Ortskanalisation, d) die Förderung der nach Maßgabe des § 14 erhalten bleibenden örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgelt- gruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen in Karlsruhe-Wettersbach mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 250 Euro – 500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Ab- stand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier- Personen-Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der in Karlsruhe-Wettersbach gelegenen gemeindeeigenen Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, Anlage 2 c) die Verwaltung einer evtl. zu schaffenden Altentagesstätte und eines evtl. zu schaffenden Jugendheims, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Wettersbacher Bürgerinnen und Bürger an Karlsruhe- Wettersbach. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen in Karlsruhe- Wettersbach, b) die Vergabe der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Eingangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Nebenräume) an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 18 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des c) die Verwaltung einer evtl. zu schaffenden Altentagesstätte und eines evtl. zu schaffenden Jugendheims, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen Wettersbacher Bürgerinnen und Bürger an Karlsruhe- Wettersbach. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen in Karlsruhe- Wettersbach, b) die Vergabe der Gemeinschaftseinrichtungen in der Schule (Schulturnhalle, Aula, Eingangshalle, Auswärtigenraum, Musik- und Nebenräume) an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in besonderem Maße auf den Schulsport Rücksicht zu nehmen und in Wettersbach ansässigen Sportvereinen und sonstigen Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 18 des Eingliederungsvertrags. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm nach Abs. 2 zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung dieser Mittel ist der Ortschaftsrat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrags dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des Anlage 2 Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungs- möglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungs- möglichkeit bei den dem Ortschaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 20 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Neureut (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Sofern in dieser Vereinbarung weitergehende Rechte festgelegt sind, bleiben diese Bestim- mungen unberührt. Wichtige Angelegenheiten, zu denen der Ortschaftsrat zu hören ist, sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Neureut, § 20 Aufgaben des Ortschaftsrats im Stadtteil Neureut (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Antrags- und Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die Karlsruhe-Neureut betreffen, vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören. Sofern in dieser Vereinbarung weitergehende Rechte festgelegt sind, bleiben diese Bestim- mungen unberührt. Wichtige Angelegenheiten, zu denen der Ortschaftsrat zu hören ist, sind insbesondere: 1. die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt für alle Angelegenheiten, die den Stadtteil Karlsruhe-Neureut betreffen, 2. der Bau und die Ausgestaltung von Schulen und die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in Karlsruhe-Neureut, Anlage 2 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Neureut, sofern nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 2 Ziffer 2 darüber entscheidet, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Neureut, 6. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 8. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Karlsruhe-Neureut, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städt- ische Wohnungen in Karlsruhe-Neureut, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Neureut, 11. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Neureut 12. Planung und Beschlussfassung über Bauvorhaben in Karlsruhe- Neureut, 3. die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Zurruhesetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten der örtlichen Verwaltung in Karlsruhe-Neureut, sofern nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 2 Ziffer 2 darüber entscheidet, 4. der Ausbau und die Unterhaltung von Anlagen der Versorgung und der Ausbau von Anlagen der Entsorgung im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, 5. der Bau von Straßen und Wirtschaftswegen in Karlsruhe-Neureut, 6. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen, 7. die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 8. die Festlegung der Abschussprämie für die Jagd im Jagdbezirk von Karlsruhe-Neureut, 9. die Festlegung der Grundsätze für die Mietpreisbildung für städt- ische Wohnungen in Karlsruhe-Neureut, 10. die Besetzung der Schulleitungsstellen in Karlsruhe-Neureut, 11. der Bau von Kindergärten und Altenheimstätten und die Anlage von Kinderspielplätzen in Karlsruhe-Neureut 12. Planung und Beschlussfassung über Bauvorhaben in Karlsruhe- Neureut, Anlage 2 13. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in Karlsruhe- Neureut, wobei in Karlsruhe-Neureut ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Verlagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist. Bezüglich der Belange des Umweltschutzes wird die Stadt die gleichen Maßstäbe anlegen wie in den übrigen Stadtteilen, 14. die Aufstellung von Bauleitplänen, die Verkehrsplanung und die Abfallbeseitigung. (2) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese den Stadtteil Karlsruhe- Neureut betreffen und soweit im Haushaltsplan Mittel hierfür ausgewiesen sind: 1. a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrich- tungen, der Kulturpflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe sowie von Obstanlagen und Feld- grundstücken, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, 13. die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in Karlsruhe- Neureut, wobei in Karlsruhe-Neureut ansässige Industrie- und Gewerbebetriebe im Falle der Ver-lagerung bevorzugt zu berücksichtigen sind, soweit dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Steuerkraft der Stadt zu vertreten ist. Bezüglich der Belange des Umweltschutzes wird die Stadt die gleichen Maßstäbe anlegen wie in den übrigen Stadtteilen, 14. die Aufstellung von Bauleitplänen, die Verkehrsplanung und die Abfallbeseitigung. (2) Dem Ortschaftsrat werden folgende Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen, soweit diese den Stadtteil Karlsruhe- Neureut betreffen und soweit im Haushaltsplan Mittel hierfür ausgewiesen sind: 1. a) die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, b) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrich- tungen der Kultur-pflege, Sportanlagen, Kinderspielplätzen, Kindergärten, Park- und Grünanlagen, Wald- und Feldwegen und der örtlichen Friedhöfe sowie von Obstanlagen und Feld- grundstücken, c) die Unterhaltung der Gemeindestraßen einschließlich der Parkplätze sowie der Ortskanalisation, Anlage 2 d) die Förderung der örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgelt- gruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Neureut. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 500 Euro 1.500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen- Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Karlsruhe- Neureut gelegenen stadteigenen Gebäude und Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Friedhöfe im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an den Stadtteil Karlsruhe-Neureut, d) die Förderung der örtlichen Feuerwehr und der örtlichen Vereinigungen. 2. im Rahmen des Stellenplans der Stadt Karlsruhe: die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Entgelt- gruppen 1 bis 8 TVöD in der örtlichen Verwaltung des Stadtteils Karlsruhe-Neureut. 3. ferner: a) Verkauf, Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut mit einem Zeit- beziehungsweise monatlichen Mietwert von mehr als 500 Euro – 1.500 Euro im Einzelfall; die Beträge verändern sich im Abstand von 3 Jahren nach Maßgabe des vom Statistischen Landesamt festgestellten Lebenshaltungskostenindexes eines Vier-Personen- Haushalts, b) die Vermietung und Unterhaltung der im Stadtteil Karlsruhe- Neureut gelegenen stadteigenen Gebäude und Wohnungen unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisgrundsätze, c) die Verwaltung der Friedhöfe im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, d) die Verwaltung der Vermächtnisse und Schenkungen von Bürgerinnen und Bürgern an den Stadtteil Karlsruhe-Neureut, Anlage 2 e) die Verpachtung der stadteigenen Fischgewässer im Stadtteil Karlsruhe-Neureut. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in Neureut ansässigen Sportvereinen und Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist; im Übrigen obliegt die Verwaltung dieser Einrichtung dem zuständigen Fachamt. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 17 des Eingliederungsvertrages. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushalts- mittel ist der Ortschaftsrat zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Auf- wendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ort- schaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. e) die Verpachtung der stadteigenen Fischgewässer im Stadtteil Karlsruhe-Neureut. (3) Einvernehmlich zwischen dem Gemeinderat beziehungsweise der Stadtverwaltung und dem Ortschaftsrat erfolgen: a) die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtteil Karlsruhe-Neureut, b) die Festlegung der Öffnungszeiten für das Hallenbad sowie die Vergabe des Hallenbades, der Turn- und Sporthallen sowie der Sportplätze an Sportvereine und sonstige Vereinigungen, wobei in Neureut ansässigen Sportvereinen und Vereinigungen der Vorrang einzuräumen ist; im Übrigen obliegt die Verwaltung dieser Einrichtung dem zuständigen Fachamt. Sollte eine Einigung im Einzelfall nicht erzielt werden, entscheidet der Vermittlungsausschuss nach § 17 des Eingliederungsvertrages. (4) Dem Ortschaftsrat sind für die ihm zur selbständigen Entscheidung übertragenen Angelegenheiten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe gesondert auszuweisen sind. Zur Veranschlagung der Haushalts- mittel ist der Ortschaftsrat zu hören. Dem Ortschaftsrat wird die Befugnis eingeräumt, im Rahmen des Gesamtbetrages dieser Haushaltsmittel überplanmäßige und außerplanmäßige Auf- wendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanz-haushalts unter Nachweis einer Deckungsmöglichkeit bei den dem Ort- schaftsrat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewilligen. Anlage 2 (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehr- heit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. (5) In wichtigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 und bei der Wahl des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin hat der Gemeinderat, wenn er von dem mit mindestens Zweidrittelmehr- heit gefassten Vorschlag des Ortschaftsrates abweichen will, die Angelegenheit vor der abschließenden Entscheidung noch einmal dem Ortschaftsrat zur Stellungnahme zuzuleiten. § 21 Stellung und Aufgaben des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin (1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvor- steher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. (2) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin in den Ortschaften Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Wettersbach und Neureut vertritt den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin ständig in der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er oder sie ist für den ordnungsgemäßen Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der örtlichen Verwaltung verantwortlich. Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen. § 21 Stellung und Aufgaben des Ortsvorstehers oder der Ortsvorsteherin (1) In den Ortschaften Neureut, Grötzingen und Wettersbach wird gemäß § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ein Gemeindebeamter oder eine Gemeindebeamtin zum Ortsvor- steher oder zur Ortsvorsteherin bestellt. (2) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin in den Ortschaften Stupferich, Hohenwettersbach, Wolfartsweier, Grötzingen, Wettersbach und Neureut vertritt den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin ständig in der Leitung der örtlichen Verwaltung. Er oder sie ist für den ordnungsgemäßen Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der örtlichen Verwaltung verantwortlich. Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen. Anlage 2 (3) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin ist unmittelbarer Vorgesetzter oder unmittelbare Vorgesetzte der Bediensteten der örtlichen Verwaltung. (4) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin kann, sofern er oder sie nicht Gemeinderatsmitglied ist, an den Verhandlungen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. (3) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin ist unmittelbarer Vorgesetzter oder unmittelbare Vorgesetzte der Bediensteten der örtlichen Verwaltung. (4) Der Ortsvorsteher oder die Ortsvorsteherin kann, sofern er oder sie nicht Gemeinderatsmitglied ist, an den Verhandlungen des Gemeinderates sowie der beschließenden und beratenden Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. G:\ZJD\#Juristischer Dienst\Rospleszcz\2019\LA\Änderung Hauptsatzung (Ortsgrenzen, Erhöhung Wertgrenzen Vorkaufsrecht)\Anlage 2 neu zur BV - Synopse Hauptsatzung.docx
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0154 Dez. 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 07.05.2019 8 x vorberaten Gemeinderat 14.05.2019 2 x zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die aus der Anlage 1 ersicht- liche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja durchgeführt am 02.04.19; 10.04.19; 30.04.19 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Änderung der Ortschaftsgrenzen Die in der aktuellen Hauptsatzung festgelegten Grenzen der Ortschaften stammen weitgehend aus der Zeit der Eingemeindungen. Im Bereich der Höhenstadtteile haben sich durch das Flurbe- reinigungsverfahren Karlsruhe-Stupferich (A 8) inzwischen die vorhandenen Flurstücksgrenzen verändert. Auch in der ehemaligen Amerikanersiedlung existieren die Flurstücksgrenzen inzwi- schen aufgrund örtlicher Veränderungen nicht mehr. Daher ist aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine Anpassung der Ortschaftsgrenzen an die aktuelle Situation geboten. Hohenwettersbach, Stupferich, Wettersbach Für die Begradigung der sogenannten Langensteinbacher Kurve der A 8 wurde ab Mitte der 90er Jahre das Flurbereinigungsverfahren Karlsruhe-Stupferich (A 8) durchgeführt. Damit sind die bisherigen Flurstücksgrenzen, auf die sich die Zuständigkeitsabgrenzung der Ortschaften Hohenwettersbach, Stupferich und Wettersbach bislang noch beziehen, entfallen. Ein Neuab- grenzungsvorschlag, der sich entlang der Autobahn und im Bereich Batzenhof/Thomashof an der neuen Situation orientiert und für die einzelnen Ortschaften weitgehend gebietsgrö- ßenneutral ist, wurde mehrfach - zuletzt im Januar 2019 - den Ortschaftsräten vorgestellt und übereinstimmend akzeptiert. Danach werden die bislang bestehenden Grenzen zwischen den Ortschaften Hohenwetters- bach, Stupferich und Wettersbach an die durch das Flurneuordnungsverfahren Karlsruhe- Stupferich (A 8) neugebildeten Grundstücksgrenzen angepasst. Dabei wird zwischen Wetters- bach und Hohenwettersbach die Autobahn sowie zwischen Wettersbach und Stupferich das Gebiet Winterrot und die Talstraße Wettersbach zugeordnet. Die Autobahn zwischen Wetter- bach und Stupferich und die Gebiete An der Ochsenstraße, Auf der Römerstraße und die Karls- bader Straße werden Stupferich zugeordnet. Neureut Vergleichbar ist die Situation in der ehemaligen Amerikanersiedlung an der Erzbergerstraße. Die Ortschaft Neureut beziehungsweise das frühere Gemeindegebiet von Neureut ragt tief in das Gebiet „Zukunft Nord“ (ehemaliges „Quartier C“) an der Erzbergerstraße hinein. Im Gegensatz zur Situation in den Höhenstadtteilen ist diese Grenze zugleich aber auch amtli- che Gemarkungsgrenze. Änderungen der Grundstückssituation im Bereich der New-York-Straße machten eine Behandlung der dortigen Gemarkungsgrenze notwendig. Die neue Gemarkungs- grenze wurde an die Nordseite der New-York-Straße verlegt und in Abstimmung mit der dama- ligen Forstdirektion Karlsruhe ein Flächenausgleich im Hardtwald geschaffen, so dass die Größe der Gemarkung Neureut unverändert blieb. Dies war das Ergebnis der damaligen Anhörung des Ortschaftsrats Neureut. Die Abgrenzung der Ortschaft Neureut zum Stadtgebiet Karlsruhe soll daher an die bestehende amtliche Gemarkungsgrenze entlang der New-York- und Erzbergerstraße sowie im Hardtwald angepasst werden. Zur Umsetzung dieser Änderungen ist daher eine entsprechende Ergänzung in der Hauptsat- zung der Stadt Karlsruhe in § 1 Abs. 5 und 6 erforderlich (siehe Anlage 2). 2. Änderung der Wertgrenzen Die Wertgrenzen für Erwerbe und Verkäufe von Grundstücken, die Ausübung von Vorkaufs- rechten und die Bestellung von dinglichen Rechten wurden zuletzt 2002 angepasst. In der Zwi- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 schenzeit unterlag der Karlsruher Immobilienmarkt erheblichen Bodenpreissteigerungen. So ist beispielhaft für Grundstücke des individuellen Wohnungsbaus (baureifes Land für Ein-/Zwei- familien- und Reihenhausgrundstücke) in den Jahren 2010 bis 2018 eine Steigerung der Boden- preise von rund 55 % zu verzeichnen (vgl. Stadt Karlsruhe Gutachterausschuss, Immobilien- marktbericht Karlsruhe 2018, Kapitel 5.2 Indexreihen). Somit betrug exemplarisch im Jahr 2010 bei einem angenommenen Wert von 350 Euro/m² der Kaufpreis für ein 400 m² großes Grund- stück rund 140.000 Euro, im Jahr 2018 hingegen bereits rund 217.000 Euro. Aufgrund dieser Preissteigerung in Verbindung mit dem erhöhten Aufkommen der Prüfung von Vorkaufsrechten, insbesondere aufgrund der Gewässerrandstreifen (vgl. § 29 Abs. 6 Wasserge- setz) und des Baugesetzbuchs (vgl. §§ 24 ff. BauGB), bedeutet es einen erheblichen Aufwand und eine große zeitliche Herausforderung für die Verwaltung, die entsprechenden Gremienbe- schlüsse fristgerecht (in der Regel 2-Monatsfrist) herbeizuführen. Daher sollen die bestehenden Wertgrenzen für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstü- cken, die Ausübung von Vorkaufsrechten und die Bestellung von dinglichen Rechten angepasst werden. Insbesondere die Erhöhung der Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Gemeinderates orientiert sich an den Regelungen anderer Städte in Baden-Württemberg (z. B. Mannheim und Freiburg). Zur Umsetzung dieser Erhöhung der Wertgrenzen ist die Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe in § 5 Abs. 2 Ziff. 14 sowie § 12 Ziff. 1 f) erforderlich (siehe Anlage 2). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die aus der Anlage 1 ersicht- liche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe.
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Niederschrift 64. Plenarsitzung des Gemeinderates 14. Mai 2019, 13:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 2 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Vorlage: 2019/0154 dazu: Änderungsantrag: GRÜNE Vorlage: 2019/0498 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Bei 32 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Änderungsantrag: Bei 17 Ja-Stimmen, 27 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss sowie die vorliegende Stellungnahme der Verwal- tung. Stadtrat Honné (GRÜNE): Wir könnten dieser Vorlage so zustimmen, wenn nicht eine Sache drin wäre. Das ist die Erhöhung der Grenze für den Verkauf von Grundstücken. Wir haben uns vor kurzem bewusst dafür eingesetzt, dass die Stadt möglichst selten Grundstü- cke verkauft, insbesondere Wohngrundstücke, damit wir auf Dauer einen Einfluss haben, insbesondere auf die Miethöhe in diesen Gebäuden. Deshalb sehen wir es sehr kritisch, dass hier die Grenze von 150.000 Euro auf 500.000 Euro doch sehr drastisch erhöht wer- den soll und damit der Gemeinderat weniger Einfluss hat, weil das unter den 500.000 Euro der Oberbürgermeister selbst entscheidet. Deshalb meinen wir, dass eine Erhöhung um 33 %, das ist auch schon eine ganze Menge, auf 200.000 Euro ausreichen würde, um die kleinen Sachen abzudecken, und dass wir dann doch weiterhin bei etwas größeren Grund- stücken selbst entscheiden können, ob das verkauft werden soll. – 2 – Stadtrat Pfannkuch (CDU): Es hat schon Sinn, dass ich mir erst einmal anhöre, was hier zur Änderung begründet wird. Ich kann es kurz machen. Die CDU-Fraktion steht voll und ganz hinter der Verwaltungsvorlage. Wir gehen davon aus, dass es für eine moderne Ver- waltung – wir wollen nicht in ein Kleinstaatentum zurückfallen – erforderlich ist, dass das normale Geschäft auch abgewickelt werden kann, ohne dass jedes Mal der Gemeinderat oder irgendwelche Ausschüsse der Verwaltung über die Finger schauen müssen. Es ist ty- pisch für das Verständnis der kommunalen Grundstückspolitik, dass wir relativ schnell han- deln und agieren können. So verstehe ich auch die Vollmachten, die auszusprechen sind. Jetzt aber Befugnisse für Veräußerung und Erwerb von Grundstücken einzuschränken, das ist nun in der Tat völlig irrwitzig und beschränkt unseren eigenen Apparat einer Großstadt. Hier kann man nur sagen, Künast und Habeck lassen grüßen. Sozial adäquater Umgang mit Eigentum ist die Grundlage des Erfolges unserer Republik. Insoweit habe ich in diese Verwaltung uneingeschränktes Vertrauen. Stadtrat Pfalzgraf (SPD): Ich kann in weiten Teilen dem folgen, was Kollege Pfannkuch gesagt hat. Es ist in der Tat so. Wir sollten nicht in Kleinstaaterei verfallen. Ich erinnere ge- rade an das, was wir vor wenigen Minuten besprochen haben, nämlich etwas zeitökolo- gisch zu arbeiten. Der Antrag der GRÜNEN widerspricht dem voll und ganz. Wir müssen bald über jeden Quadratmeter – ich sage das etwas überspitzt – diskutieren. Das können wir uns aus Zeitgründen nicht leisten. Die SPD-Fraktion ist in der Frage auch der gleichen Auffassung wie die CDU. Wir haben in diesen Fragen vollstes Vertrauen zur Verwaltung, obwohl ich der Verwaltung manchmal alles zutraue. Aber ich habe wirklich vollstes Ver- trauen. Deshalb Ja zu Ihrer Stellungnahme. Stadtrat Lancier (KULT): Die Frage nach dem Vertrauen in unsere Verwaltung empfinde ich persönlich schon als leichte Frechheit. Denn es besteht kein Zweifel daran, dass wir dem Handeln der Verwaltung vertrauen. Es ist für uns mehr eine Frage der Transparenz. Grund- stücksgeschäfte müssen nach Auffassung unserer Fraktion in der Öffentlichkeit sichtbar bleiben, auch wenn es sich um etwas kleinere handelt. Aber bei 500.000 Euro hört für mich das Kleine schon deutlich auf. Insofern stimmen wir dem Änderungsantrag der GRÜ- NEN zu. Stadtrat Hock (FDP): Angesichts der Tagesordnung, die wir heute haben, sehen wir das genauso wie die Kollegen der CDU-Fraktion. Wir haben absolutes Vertrauen in die Hand- lungsweise der Verwaltung und gehen diesen Antrag auch gerne so mit. Es wäre noch schöner, wenn wir in diese Kleinlichkeit verfallen würden und diese Dinge auch noch so, wie die GRÜNEN es fordern, mitgehen. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit. Der Vorsitzende: Das waren alle Wortmeldungen. Damit können wir in die Abstimmung einsteigen. Ich rufe zunächst den Änderungsantrag der GRÜNEN auf. – Das ist eine mehr- heitliche Ablehnung. Damit stelle ich die unveränderte Beschlussvorlage jetzt zur Abstimmung. – Das ist ein zu- stimmendes Votum. – 3 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin Hauptamt – Ratsangelegenheiten – 14. Juni 2019