Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Steinkreuzstraße 14", Karlsruhe-Wolfartsweier: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss
| Vorlage: | 2019/0150 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 20.02.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Zentraler Juristischer Dienst |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grünwettersbach, Stupferich, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich)
Datum: 26.03.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anlage 1 Bebauungsplanverfahren „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe–Wolfartsweier hier: Stellungnahmen aus derfrühzeitigenBeteiligung der Öffentlichkeit Inhaltsverzeichnis: Schriftlich eingegangene Stellungnahmen: B1 vom 22. März 2018................................................................................................2 Nutzung...................................................................................................................2 B2 vom 23. März 2018................................................................................................2 Umwelt....................................................................................................................2 Cui bono(Wem nützt das?)......................................................................................3 Verkehr....................................................................................................................4 Zusammenfassung:..................................................................................................6 B3 vom 26. März 2018................................................................................................6 E-Mobilität...............................................................................................................6 B4 vom 31. März 2018................................................................................................7 Parkplätze................................................................................................................7 B5 vom 12. November 2018........................................................................................7 Im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung am 14. März 2018 abgegebenen Stellungnahmen: Parken.........................................................................................................................9 Mobilität......................................................................................................................9 Kita.............................................................................................................................9 Pflegewohnen / Wohnungsgemenge..........................................................................10 Naturschutz...............................................................................................................10 Schallschutz...............................................................................................................11 Freihaltetrasse Straßenbahn.......................................................................................11 -2- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt B1 vom 22. März2018 Nutzung Ist in dem Projekt auch eine Cafeteria vor- gesehen bzw. die Jugendlichen in Wol- fartsweier wünschen sich eine Eisdiele. Das im Vorhaben-und Erschließungsplan dargestellte Vorhaben dient überwiegend der Schaffung von innerstädtischen Wohn- raum. Als weitere Nutzung sind eineArzt- Praxisund eine Kindertagesstätte geplant, eineCafeteria odersonstige gastronomi- sche Betriebesind nichtvorgesehen. Der Bebauungsplan lässt diese Nutzung grundsätzlich zu, sodass dies zu einem spä- teren Zeitpunktmöglich ist. B2 vom 23. März 2018 Umwelt Das Vorhaben soll ohne Umweltverträg- lichkeitsprüfung durchgeführt werden. Es erscheint unverständlich, dass Anbetrachts der Hecken und Bäume die Tier-und Pflan- zenwelt und auch das Mikroklima nicht beeinträchtigt werden soll. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutz- barmachung von Flächen, die Nachverdich- tung oder andere Maßnahmen der Innen- entwicklung kann im beschleunigten Ver- fahren nach § 13a BauGB aufgestellt wer- den.Im beschleunigten Verfahren muss keineformaleUmweltprüfungdurchge- führt werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des §13a BauGB liegen vor. Unbeachtet dessen müssen dieumweltre- levantenBelange im Rahmen des Bebau- ungsplans geprüft werden. Hierzu wurden Fachgutachtenfür Artenschutz, Schall und den Baugrunderstellt, dessen Ergebnisse in den Bebauungsplan übernommen wurden. Auch grünordnerische und klimatische Be- lange wurden im Rahmen der Planung be- rücksichtigt. (z.B.Freiflächenplan mit de- taillierter Darstellung von Ersatzpflanzun- genals Teil des VEP,Festsetzungen zur Dachbegrünung und zur Begrünung von Tiefgaragen.) Weiter befindet sich hier das Trinkwasser- schutzgebiet Durlacher Wald Zone IIIB über deren Gefährdung ebenfalls keine über- prüfbaren Aussagen vorliegen. Auf die Lage des Plangebiets im Bereich des Trinkwasserschutzgebiets Durlacher Wald wird im Bebauungsplan hingewiesen. Die Vorschriften der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die -3- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Zone IIIB des Trinkwasserschutzgebietes sind im Rahmen der Erstellung des Entwäs- serungskonzeptes und des Bodenmanage- ments zu berücksichtigen. Die Grundzüge des Entwässerungskonzep- tes werden in der Begründung zum Be- bauungsplandargestellt. Auch liegen keine Bodengutachten vor, die die hier vermutlich vorliegendenQuellen erfassen. Auf die Grundwassersituation im Plange- biet wird im Rahmen desBaugrundgutach- tens zum Bebauungsplan eingegangen. Quellen im Bereich des Plangebiets sind nicht bekannt. Die bestehende Kanalisation istinsbeson- dere den Stark-Regen-Ereignissen nicht gewachsen, in vielen Kellern kommt es zum Rückstau. Im Zuge des Klimawandels muss mit deutlich häufigeren, länger an- dauernden und stärkeren Unwettern ge- rechnet werden. Der Neubau mit erheblich mehr versiegelten Flächen bedeutet eine starke zusätzliche Belastung, so dass be- fürchtet werden muss, dass die Kanalisati- on überläuft und so Abwässer in die um- liegenden Grünflächen und folglich in das Grundwasser gelangen. Auffangbecken und Versickerungsflächen für Regenwasser sind nicht vorgesehen. Bei der Erstellung des Entwässerungskon- zeptes sind auch mögliche Starkregener- eignisse zu berücksichtigen. Das im Plan- gebiet anfallende Regenwasser ist soweit möglich im Plangebiet zur Versickerung zu bringen oder unter Anwendung sonstiger Retentionsmaßnahmen kontrolliert an die bestehende Kanalisation anzuschließen. Vorgesehen sind z.B.Retentionsdächer zur Wasserrückhaltung.Auch die festgesetzte Begrünung der Tiefgaragen trägt zur Re- tention bei. Die Grundzüge desEntwässerungskonzep- tes werden in der Begründung zum Be- bauungsplan dargestellt. Aus all diesen Gründen erscheint hier eine eingehende Vorprüfung der Umweltver- träglichkeit geboten. Siehe oben. Cui bono(Wem nützt das?) Die vorgelegte Planung nutzt die zurVer- fügung stehende Fläche weit über den bis- herigen Bestand hinaus aus. Im Vorder- grund steht die Profitmaximierung des In- vestors SÜBA und nicht die Bedürfnisse der Bevölkerung im bestehenden Stadtteil. DasfestgesetzteMaß der baulichen Nut- zungfür die Grundflächenzahl(0,45)ent- sprichtnahezudem von der BauNVOfür Allgemeine Wohngebietevorgegebenen Rahmen.Auch die Geschossflächenzahl der geplanten Bebauung bewegt sich im Rah- men der Vorgaben der BauNVO.Die Hö- henentwicklung der Bebauung orientiert sichan der Höhenstaffelung der bestehen- den Bebauung südwestlich der Ringstraße. Insofern fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der geplanten Dichte verträglich in das Um- feld einund berücksichtigt gleichzeitig ei- -4- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt nen sparsamen Umgang mit dem Boden, der ebenfalls als Vorgabe im BauGB formu- liert ist. Da das VorhabenalsBeitrag zur Deckung des herrschenden Bedarfs an innerstädti- schen Wohnraum dient und auch zur Ver- besserung des Ortsbildes (Beseitigung Ge- werbebrache) beiträgt, kann davon ausge- gangen werden, dass das Vorhaben auch der Entwicklung des Stadtteils und der Ge- samtstadt dient. Das bisher bestehende Prinzip die Gebäu- dehöhe im äußeren Bereich der Ringstraße auf Erdgeschoss plus Dach zu begrenzen wird außer hier Kraft gesetzt. Die zukünfti- gen Auswirkungen aufdie gesamte Ring- straße lassen sich erahnen. Die festgesetzten Wandhöhen ermöglichen eine zwei-bis viergeschossige Bebauung mitStaffelgeschoss und orientierensich damit an der Höhenentwicklung der beste- henden Bebauung auf der Südwestseite der Ringstraße,die insbesondere im Über- gang zur Steinkreuzstraße höher ist. Inso- fern fügt sich die geplante Bebauung in ih- rer Höhe in das städtebauliche Umfeld ein. Anstatt auf familienfreundliches Wohnen und das Zusammenleben mehrerer Genera- tionen mit nachbarschaftlicher Hilfe und Mehrgenerationenwohnen zu setzen, wird hier eine rabiate Trennung von Wohnun- gen für alte Leute zu den anderen Wohn- gebäuden gesetzt. Hier wird alleinig auf die Versorgung mit teuren Pflegediensten ge- setzt, die sich die Gesellschaft zukünftig nicht leisten können wird. Die Zimmer sind viel zu klein, ein privater Rückzug mit An- gehörigen etc. erscheint unmöglich. Hier findet die Fortsetzung der Karlsruher Politik statt, alternative ökologische soziale Wohnprojekte möglichst zu verhindern. Dieim VEP dargestelltenPflegewohnge- meinschaften wurden gem. dem Konzept der Stadt Karlsruhe und in Absprache mit der Heimstiftung erarbeitet. Der Entwurf beachtet einerseits die heuti- gen Anforderungen für eine Pflegegruppe, die in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe und der Heimstiftung abgespro- chen wurdenund schafft andererseits durch gemeinsame Außenräume und Sichtbeziehungen die Möglichkeit der Kommunikation zwischen den unterschied- lichen Nutzergruppen. Das Design der Gebäude lässt darauf schließen, dass statt auf ökologische nach- haltige Bauweise, auf Betonbauten mit brandempfindlichen Styroporfassaden ge- setzt wird. Ein gesünderes Wohnklima wird so verhindert. Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Darstellungen im VEPtreffen keine Vorgaben zurKonstruktionsart (z.B. welche Art Dämmstoff verwendet wird). Verkehr Die verkehrliche Anbindung ist völlig unzu- reichend gelöst. Es ist nicht berücksichtigt, dass in dem bestehenden Ortsteil im Laufe Dienach Landesbauordnungbaurechtlich notwendigenStellplätzefür die Wohnnut- zung, die Kindertagesstätte und die ge- -5- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt der Jahrzehnte die Abstellflächen für die PKWs unzureichend geworden ist. Trotzdem soll die bisherige Zufahrt von der Steinkreuzstraße wird geschlossen. Das Ar- gument der Bushaltestelle überzeugt we- nig, ob nun der Verkehr vor oder hinter der Bushaltestellestattfindet macht nun keinen entscheidenden Unterschied. Hier soll nur zu Lasten der Anwohner die höheren Kos- ten für die Tiefgarage eingespart werden. planten gewerblichen Nutzungenwerden in der vorliegenden Planungauf den priva- ten Grundstücksflächennachgewiesen. Außerdem werden entlang der Ringstraße öffentliche Parkplätze für Besucher ge- schaffen. Insofern wird der für das Vorha- ben erforderliche Parkraum berücksichtigt. Ggf. vorhandene Parkdefizite im Umfeld können nicht dem Vorhabenträger ange- lastet werden. Die Zufahrten zu den beiden Tiefgaragen wurden unter Beachtung der topografi- schen Gegebenheiten undder Verkehrli- chen Belange angeordnet. Eine Zufahrt von der Steinkreuzstraße zum Plangebiet wurde aufgrund der überge- ordneten Funktion der Straße und der dort für die Zufahrt in die Tiefgarage ungünsti- gen topografischen Funktion nicht weiter- verfolgt. Wenn nun die Einfahrten in die Tiefgara- gen und Stellplätze in die Ringstraße ver- legt werden, führt dies insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten zu erheblichen Staus. Die zu wenig geplanten Stellplätze bzw. fehlenden Maßnahmen zur Verringe- rung der PKW-Dichte führen in den an- grenzenden Straßenzu erheblichen zusätz- lichen Verkehr insbesondere auch durch Parkplatzsuche. Mit Bau der Umgehungs- straße wurde der Verkehr in der Stein- kreuzstraße reduziert. Die zusätzlichen 150 Bewohner (ein Plus von über 10% im die- sem Ortsteil) werden hier zu neunen Belas- tungen führen. Das neue Wohngebiet verursacht ca. 360 KFZ-Fahrten am Tag. In der Spitzenstunde sind es 93 KFZ-Fahrten. Diese Werte wer- den als für die Umgebung als verträglich bewertet.Die neue Wohnbebauung liegt am nördlichen Ortseingang. Somit wird bei der Erschließung des Geländes die Orts- durchfahrt nur marginal zusätzlich belastet, da die Fahrziele hauptsächlich im Norden liegen.Der Knoten Ringstraße / Steinkreuz- straße weist seit dem Bau der Umgehungs- straße nur noch 4.000 Fahrten am Tag auf. Insgesamt wird die neue verkehrliche Belas- tung als untergeordnet und verträglich bewertet. Zurzeit lebenca. 3.200 Einwohner inWol- fartsweier.Durch das Projekt steigt die Be- völkerung um nicht einmal 5%. Die außenliegenden Parkflächen direkt an der Ringstraßebergen die Gefahr regelmä- ßiger Unfälle, der Schutz von Fußgängern und Radfahrern ist nicht zu erkennen. Es wird nicht dargestellt, wie zusätzlicher PKW-Verkehr durch Anwohner und Dienst- leister minimiert werden soll. Carsharing, Die Ringstraße ist als Tempo-30 Bereich ausgewiesen. Insofern werden die geplan- ten Senkrechtparker (öffentliche Stellplät- ze), die z.T. auch auf der gegenüberliegen- den Seite schon existieren, als vertretbar angesehen. FürFußgänger ist entlang der Ringstraße -6- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt gut ausgebaute Radwege fehlen in der Stadtplanung. im Bebauungsplan ein entsprechendes Gehrecht berücksichtigt. Das Anlegen se- parater Fahrradwege ist im Bereich von Tempo 30–Zonen nicht vorgesehen. Die Festsetzungen stehen einer späteren Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen nicht entgegen, die Vorgaben der Landes- bauordnung zu den Stellplätzen sind je- doch im Rahmen der Bebauungsplanung zu berücksichtigen. Statt Dienstleistungen und Einkaufsmög- lichkeiten zusammenzuführen ist eine wei- tere weiträumige Verteilung in Randgebie- te vorgesehen, so dass zusätzlicher PKW- Verkehr generiert wird. Das Vorhaben dient im Wesentlichen der Schaffung innerstädtischen Wohnraums, für den es einen aktuellen Bedarf gibt. Zur zukünftigen Verteilung von Dienstleistun- gen und Einkaufsmöglichkeiten im Stadtteil werden im Bebauungsplan keine Aussagen gemacht. Zusammenfassung: Das derzeitige Konzept hat außer den vor- gelegten Verkaufsprospekten einesImmo- bilienplaners nichts vorgelegt was eine in- tegrative Stadtplanung bedeuten könnte. Die Stadt Karlsruheist aufgefordert ein durchdachtes Konzept vorzulegen, das Nachweise für die Lösung all der aufge- zeigten sozialen und ökologischen Proble- me enthält. DievorliegendePlanungberücksichtigt die heutigen Bedürfnisse nach innerstädtischen Wohnraum und Kindergartenplätzen sowie seniorengerechten Wohnformen, diein Zu- sammenarbeit von Vorhabenträger und Stadt entwickelt wurdenund bereits im Planungsausschuss befürwortet wurden. Ökologische Belange (z.B. Artenschutz, Grünordnung, Maßnahmen zur Minimie- rung der klimatischen Auswirkungen durch Dach-bzw. TG-Begrünung) wurden im Rahmen der Planung berücksichtigt. B3 vom 26. März 2018 E-Mobilität Ich beantrage mindestens einen Parkplatz mit Ladestation für Elektroautos oder E- Carsharingauf dem öffentlichen Parkplatz in der Steinkreuzstraße 14. Dadurch, dass die angrenzendenStraßen immer vollge- parkt sind, würde ein Carsharing Point mit Elektroauto sich dort anbieten. Denn wahr- scheinlich werden dort auch junge Leute einziehen, für die ein umweltbewusstes Carsharing genau das richtige ist. Außer- dem gibt es in ganz Wolfartsweier keine Eine Ladestation für Elektroautos oder ein Stellplatz für E-Carsharing wirdim Rahmen der weiteren Konkretisierunguntersucht. Die Ausweisung von Carsharing- Stellplätzen und von Ladestationen für Elektroautos istallerdingsnicht Bestandteil der Festsetzungen desBebauungsplans. -7- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Möglichkeit, sein Elektroauto zu laden, was klar ein Nachteil für die Gemeinde ist. B4 vom 31. März 2018 Parkplätze Es sollen dort eine Kindertagesstätte und eine Arztpraxis einziehen. Es sind drei Parkplätze für die Kindertagesstätte vorge- sehen und für die Arztpraxis wohl keine. Eltern bringen und holen ihre Kinder.Pati- enten kommen mit dem Autos das Perso- nal braucht auch Parkplatze. Aus meiner Sicht sind das viel zu wenig Parkplätze. Bit- te prüfen sie dies. Die baurechtlich erforderlichen Stellplätze für die geplante Arztpraxis und die Kinder- tagesstätte wurden berücksichtigt. Die 4 Mitarbeiter-Stellplätze für den Kindergar- ten und 3 Mitarbeiter-Stellplätze für die Arztpraxis sind in der Tiefgarage vorgese- hen. Weitere 3 „Kiss&Go“-Stellplätze für den Kindergarten und je 2 Stellplätze für die Praxis und den Kindergarten sind ent- lang der Ringstraße geplant. B5vom12. November 2018 ich hoffe doch sehr, mit Ihnen die richtige, kompetente Ansprechpartnerinfür Baden- Württemberg, in Bezug auf Fledermäuse gefunden zu haben, daEile geboten ist. Es handelt sich um das Objektin.... (dto).... In diesem Objekt wohnen seit vielen Jahren Fledermäuse, welche man auchaktiv beim aus-und einfliegen beobachten kann. Angrenzend,bzw. auf dem Grundstück, stehen ca. 30m Hohe alte Pappeln. Ein junger Imker nutzt die umliegenden Wildblumenwiesen für seineBienenstöcke. Nun wurden allen Mietern zum 30.11.2018 gekündigt, das Grundstück mit den Gebäuden verkauft,die Pappeln sollen gefällt werden und der Abriss droht. Nun soll dieseskleine,seit Jahren beste- hende Biotop, einemEinkaufscentrum wei- chen. Warum dieser Wahnsinn, wo doch gerade fast alle Fledermausarten vom Aus- sterben bedroht sind. Ich bitte SieXXXXX,sich dieser Sache schnellstmöglich anzunehmen,da Eile ge- boten ist. Wie mir zu Ohren gekommen ist, wurde einAbrissunternehmen bereits be- auftragt. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü- fung und bei einer Baum-undGebäude- kontrolle (Bericht vom 06.12.2018) konnte dies nichtbestätigt werden. Aufgrund der Ergebnisse des artenschutz- rechtlichen Fachbeitrags und der im Ver- fahren eingegangenen Anregungen wurde für die im Plangebiet vorgefundenen Fle- dermausarten ein Maßnahmenkonzept entwickelt, um artenschutzrechtliche Ver- botstatbestände zu vermeiden. Die Maß- nahmen werden über den Bebauungsplan bzw. über den zugehörigen Durchfüh- rungsvertrag gesichert. -8- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Ich bitte SieXXXXX,sich dieser Sache schnellstmöglich anzunehmen,da Eile ge- boten ist. Wie mir zu Ohren gekommen ist, wurde einAbrissunternehmen bereits be- auftragt. Es würde mich sehr darüber freuen, wenn Sie sich dieser Sache annehmenund gerne mich über den Stand informieren. Antwort Fledermaus-Expertin: wenn in diesem Haus Fledermäuse im Sommerwohnen hätteeine artenschutz- rechtliche Prüfung stattfinden müssen, ist dies geschehen? Hierist die Untere Naturschutzbehörde der erste Ansprechpartner zur Meldung, gibt es einen begründeten Verdacht mussdiese Behörde tätig werden. Für diese Meldung brauchen Sie nicht die AGF das können Sie genausogut selbst machen, gut wäre eswenn es Zeugen Fo- tos u.a. gibt. Warumsind die Mieter denn nicht früher aktiv geworden, wenn sie wissen, dass ein Fledermausquartier bedroht ist? Die Kündigung kam doch nicht erst ges- tern? Ist eine Abbruchgenehmigung erteilt wor- den ist es schwer da noch so kurzfristig zu intervenieren, zumal es sich sicher um ein Sommerquartier handelt und Tiere nicht akut gefährdetsind. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Behörden. Eine artenschutzrechtliche Prüfung wurde durchgeführt. Die Entwicklung des arten- schutzrechtlichenMaßnahmenkonzepts er- folgte in Abstimmung mit der unteren Na- turschutzbehörde. -9- Im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung am 14.März2018 abgegebenen Stel- lungnahmen: RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Parken Wir regen an,mindestens 2 Stellplätze je Wohnung zu errichten. Ansonsten wird wieder auf dem Gehweg geparkt. Die Bewohner der Pflegeeinheiten werden zumeist am Samstag besucht. Für die Spit- zenzeiten am Wochenende gibt es zu we- nige Stellplätze. Besonders in der engen Si- tuation Ringstraße/Vorbergstraße gibt es zu wenig Spielraum. Für das geplante Vorhaben wird der glei- che Maßstab angewendet wie für die um- liegende Bebauung. Danach sind die Vor- gaben der Landesbauordnung (LBO) zu er- füllen. (1 Stellplatz pro Wohneinheit, für Kindergarten und gewerbliche Nutzungen gelten außerdem die Vorgaben der Stell- platzverordnung). Die Einhaltung dieser Vorgaben ist im aktuellen VEP gewährleis- tet. Zusätzlich werden entlang der Ring- straßeÖffentliche Stellplätzevorgesehen. Insofern wird der ruhende Verkehr bei dem geplanten Vorhaben ausreichend berück- sichtigt. Mobilität Die Ringstraße ist bereits jetzt stark belas- tet, es parken dort viele Autos. Insbesonde- re bei der Einfahrt in die Steinkreuzstraße kommt es zu Problemen. Durch zusätzli- chen Verkehr wird es schwieriger. Wie sieht die Verkehrsplanung aus? Ist ein Kreisverkehr an der Stelle nötig? Oft kom- men Autos aus dem Ortskern mit überhöh- ter Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h. Die verkehrliche Entwicklung an dieser Ecke ist derzeit nicht absehbar, insbesonde- re in Bezug auf die Straßenbahn. Der Be- bauungsplan verhindert zukünftige ver- kehrstechnische Maßnahmen aber nicht. Die an den Knotenpunkt angrenzenden Flächen sind als öffentliche Verkehrsflächen gesichert. Sollten zukünftig verkehrliche Änderungen notwendig werden, ist ausrei- chend Platz vorhanden. Kita Kinder werden zunehmend mit dem Auto von den Eltern gebracht. Die Anlieferungs- zone ist nicht ausreichend, es wird zu Prob- lemen kommen. Es sind derzeit 3 Plätze fürdas Bringender Kinder geplant. Weitere Parkplätze können in der Bring-und Abholzeit vorrüberge- hend mit Halteverbot belegt werden. Eine extra Zufahrt zum Kindergarten wurde aus Platzgründenabgelehnt. Es würde zu Stau kommen, wenn 10 bis 15 Pkw gleichzeitig in die Einfahrt wollten. Wann wird die Kita eröffnet? Laut BNN im September 2019. Was wird aus dem Provisorium an der der- zeitigen Kita? Die Anregungen betreffen nicht die Inhalte des Bebauungsplans, jedoch lässt sich fol- gendessagen: Der Vorhabenträger ist in Verhandlungen -10- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Welchen Träger bekommt die Kita? mit einem privaten Träger für die Kita, die- se sind aber noch nicht abgeschlossen. Ei- nen Eröffnungstermin kann man noch nicht benennen. September 2019 ist je- doch unrealistisch. Die Kita soll im ersten Bauabschnitt gemeinsam mit dem Pflege- wohnen errichtetwerden. Die provisori- schen Container an der Bestands-Kita müs- sen wieder entfernt werden, die ursprüng- lich beabsichtigte Erweiterung ist nicht möglich. Pflegewohnen / Wohnungsgemenge Wie viele Plätze bietet das Pflegewohnen? Gibt es auch „normale“ Wohnungen oder nur Pflege? Die Pflegewohngemeinschaft erstreckt sich über insgesamt zwölf Einzelzimmer. In den darüber liegenden Etagen und den restlichen Geschosswohnungsbauten befinden sich „normale“ Wohnungen mit bis zu 5 Zim- mern, welche zum Teil barrierefrei ausgebaut werden. Es wird zudem auch öffentlich ge- förderte 2 bis 3-Zimmer-Wohnungen, wahr- scheinlich zur Miete,geben. Es gibt Platz für einen Arzt oder Physiotherapeuten sowie ei- ne Kita für vier Gruppen. Eigentumswohnungen sind auch angedacht. Wird das Projekt von einem Investor über- nommen, könnten es auch nur Mietwoh- nungen werden. Das steht noch nicht fest, hat aber auch keinen Einfluss auf die Festset- zungen des Bebauungsplans. Naturschutz Was passiert mit dem Pappelwäldchen? Dort leben auch viele Tiere. Das bestehende Grün kann im bisherigen Umfang nicht weiter bestehen. Im Bebau- ungsplan werden jedoch zahlreiche Maß- nahmen zur Minimierung des Eingriffs vorge- sehen. Derwesentliche Baumbestand, eine Birke und eine Vogelkirsche, bleiben erhalten und werden im Bebauungsplan mit einem Erhal- tungsgebot gesichert. Durch die geplanten Nutzungen wird der Boden natürlich versie- gelt. Es wird jedoch auch ein Landschaftspla- ner hinzugezogen, der einen qualifizierten Freiflächenplan erstellt. Es wird auf der Frei- haltetrasse für die Straßenbahn eine Baumallee gepflanzt und auch beim Spiel- platz ein größeres Grünpaket geben. Zudem -11- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt sind Heckeneinfriedungen geplant, Dachbe- grünung und Begrünung der Tiefgaragen sind weitere wichtige Bausteine.Die Aufent- halts-und Freiraumqualität wird hoch sein. Zudem gibt es ein Artenschutzgutachten. Dort wurde untersucht, ob geschützte Arten vorliegen und in wieweit für diese Schutz- maßnahmen erforderlich sind. Um eine Ver- schlechterung für die gefundenen Populatio- nen zu vermeiden, werden im Gutachten auch Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. SosollenzumBeispiel Nistkästen aufgehängt und Fledermausquartiere errichtet werden. Die im Gutachten vorgeschlagenen Maß- nahmen wurden in den Bebauungsplan übernommen. Schallschutz Wurde ein Schallschutz vorgesehen? Die Straßenbahn quietscht den ganzen Tag. Der Schall spieltbei dem Vorhabeneine we- sentliche Rolle. Es muss unter Schallschutzge- sichtspunkten untersuchtwerden, welche Auswirkungen (wie Zu-und Abfahren der Tiefgarage, Lüftungsanlagen) dieses Vorha- ben auf die Umgebung hat. Aber auch die Einwirkungen in das Plangebiet werden be- trachtet, voraussichtlich verkehrlicher Art wie Straße, Wendeschleife oder mögliche Ge- werbebetriebe in der Nähe. Ein Schallgutachtenwurdeerstellt, um zu be- stätigen, dass das Vorhaben in beide Rich- tungen verträglich ist. Die im Gutachten vor- geschlagenen Schallschutzmaßnahmen wur- den in den Bebauungsplan übernommen. Freihaltetrasse Straßenbahn Wurde die Freihalterasse für die Straßen- bahn beachtet? Im Verkehrsentwicklungsplan ist die Wei- terführung der Straßenbahn geplant. Dafür muss eine 7 m breite Freihaltetrasse einge- halten werden. Dies wurde beachtet. Es ragen keine Bauteile in dieTrasse rein. Le- diglich Baumpflanzungen sind in diesem Bereich interimsweise vorgesehen, da man die zeitliche Umsetzung der Straßenbahn nicht absehen kann und der Bereich bis dahin nicht unbehandelt bleiben soll. Die Bäume müssten dann wieder entfernt wer- den.
-
Extrahierter Text
Anlage 2 Bebauungsplanverfahren „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe–Wolfartsweier hier: Beteiligung der Behördenund Träger öffentlicher Belangenach § 4 Abs.2 BauGB Inhaltsverzeichnis: Die umfangreichen Stellungnahmen der Umweltverbände zur Planungwurden in der Gemeinderatsvorlage ausführlich erläutert und deshalb nicht in die Synopse aufgenom- men. Im Übrigen sind die Rückmeldungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nachfolgend aufgeführt undeiner Stellungnahme der Stadtplanung gegenübergestellt: Bundeswehr vom 24. April 2018..................................................................................2 Neuapostolische Kirche vom 2. Mai 2018.....................................................................2 Handwerkskammer Karlsruhe vom 14. Mai 2018.........................................................2 Polizeipräsidium Karlsruhe, Referat Prävention vom 17. Mai 2018.................................2 Polizeipräsidium Karlsruhe, Sachbereich Verkehr vom 25. Mai 2018.............................8 Industrie-und Handelskammer Karlsruhe vom 25. Mai 2018........................................8 Verkehrsbetriebe Karlsruhe vom 28. Mai 2018.............................................................9 Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 4. Juni 2018...................................................11 Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde vom 22. Mai 2018.................................11 Zentraler Juristischer Dienst, Immissions-und Arbeitsschutz vom 23. Mai 2018...........12 Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts-und Altlastenbehörde vom 24. Mai 2018....13 Gesundheitsamt vom 28. Mai 2018...........................................................................14 Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde vom 8. Juni 2018................14 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. Juni 2018...15 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamtes für Denkmalpflege vom 14. Juni 2018...15 Stadtwerke Karlsruhe vom 14. Mai 2018....................................................................16 Stadtwerke Karlsruhe vom 07.12.2018......................................................................19 -2- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Bundeswehrvom24. April2018 Keine Anregungen oder BedenkenKenntnisnahme Neuapostolische Kirchevom 2. Mai2018 Wir haben denPlanungsvorentwurf zur Kenntnis genommen und bestätigen, dass wir durch das Vorhaben in unseren Belan- gen nicht berührt werden. Kenntnisnahme Handwerkskammer Karlsruhe vom 14. Mai2018 Keine Anregungen oder BedenkenKenntnisnahme PolizeipräsidiumKarlsruhe, Referat Prävention vom17. Mai2018 Sicherheit durch Stadtgestaltung „Das Bedürfnis nach öffentlicher Sicherheit zählt zu den Grundbedürfnissen und hat für das Wohlbefinden eine große Bedeu- tung. Das tägliche Erlebnis von Verwahrlo- sung,Vandalismus und Zerstörung kann Angst erzeugen. Daher kommt dem Er- scheinungsbild im öffentlichen Raum der Städte und Gemeinden und in den Sied- lungen von Wohnungsgesellschaften ein hoher Stellenwert zu.“ (Herbert Schubert, „Sicherheit durch Stadtgestaltung“, 2005) Prävention im baulichen Zusammenhang bedeutet, dass eine Strukturierung und Ge- staltung des sozialen Raumes Risiken und Fehlentwicklungen möglichst ausschalten bzw. minimieren sollte. Durch das positive Beeinflussen des menschlichen Verhaltens sollen kritische Verhaltensweisen oder Er- eignisse verhindert, Tatgelegenheiten redu- ziert und das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen gestärkt werden. Kenntnisnahme Lage „Vor dem Hintergrund eines steigenden Bedarfs an Wohnungen für Senioren, aber auchanderer Bevölkerungsgruppen, plant die SÜBA Bauen & Wohnen Karlsruhe GmbH die Errichtung von sieben Wohn- häusern und einer Kindertagesstätte. Ne- Kenntnisnahme -3- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt ben den Wohnungen mit unterschiedlichen Zuschnitten, sind im Bereich des Erdge- schosses eine Pflegegemeinschaft und eine Arztpraxis vorgesehen. Die Bebauung glie- dert sich in drei Teilbereiche, die in ihrer Höhenentwicklung gestaffelt sind. An der Steinkreuzstraße befindet sich der fußläufi- ge Hauptzugang zur ersten Baugruppe so- wie in das Planungsgebiet an sich. Über ei- ne großzügige Platzsituation wird der Orts- eingang von Wolfartsweier auch für Fuß- gänger neu gestaltet. In der ersten Baugruppe an der Steinkreuz- straße befindet sich die Pflegewohnge- meinschaft mit 12 Plätzen im Erdgeschoss zweier im Erdgeschoss verbundener Bau- körper. Die zweite Baugruppe wird aus vier 2-spannigen Punkthäusern gebildet, die sich in lockerer Anordnung ebenfalls um einen geschützten Aufenthalts-und Er- schließungshof gruppieren. Zwischen den beiden Gruppen befindet sich die zweige- schossige Kindertagesstätte als Übergangs- glied zur gegenüberliegenden Bestandsbe- bauung und ist somit in Ihrer Funktion klar ablesbar. Insgesamt ist die Errichtung von 61 Wohnungen geplant, die über 1,5 bis 4 Zimmer verfügen.“ Stellungnahme Auskriminalpräventiver Sicht werden keine konkreten Probleme bei dem der Planung zugrunde liegenden Bebauungsvorschlag gesehen. Jedoch gibt es einige Dinge in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben anzumerken. Daher bitten wir nachfolgende Punkte bei den weiterenPlanungen zu beachten und dem Planungsbüro sowie den Bauherren zur Kenntnis zu übersenden. Kenntnisnahme Sicher Wohnen Ein sicheres Wohnen wird u. a. durch die städtebauliche Form, die architektonische Gestaltung und die technische Ausstattung beeinflusst. Die soziale Kontrolle innerhalb Kenntnisnahme -4- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt des Wohngebiets spielt hier eine große Rol- le. Aufgrund der natürlichen „Überwa- chung“ durch die Bewohner können po- tentielle Täter abgeschreckt werden, da das Entdeckungsrisiko für sie zu groß scheint. Infrastrukturelle Anbindung Die Anbindung an die Infrastruktur der Stadt ist wichtig, um eine Isolierung des Wohnstandortes zuvermeiden. Vor allem Senioren sind auf den öffentlichen Nahver- kehr angewiesen, um noch am öffentlichen Leben teilhaben zu können. Die Haltestel- len des ÖPNV sollten mit transparenten Warte-und Unterstellmöglichkeiten ausge- stattet und die Wege dorthin nachts gut ausgeleuchtet sein. Eine barrierefreie We- geführung sollte hier geprüft werden. Die Haltestellen liegen nicht im Geltungs- bereich des Bebauungsplans, Änderung an diesen sind im Rahmen des Vorhabens nicht vorgesehen. Die ausreichende Be- leuchtung der Wege zu den Haltestellen, insbesondere im Bereich des Platzraums wird im Rahmen der Umsetzung berück- sichtigt. Ein barrierefreier Zugang von den Wohngebäuden zur Haltestelle (entlang der Ringstraße und über die geplante öf- fentliche Platzfläche) ist gewährleistet. Räumliche Anordnung Die Größe der Gebäude sollte überschau- bar sein. Aus einem drei-oder viergeschos- sigen Gebäude sind noch Details auf der Straße zu erkennen. Durch die übersichtli- che Zahl an Haushalten kennen sich die Bewohner in der Regel untereinander und übernehmen eher Verantwortung als in großen Wohnkomplexen. Bei einer Gruppierung von niedriggeschos- sigen Wohngebäuden wird die natürliche soziale Kontrolle gefördert. Eine Anord- nung der Fenster hin zu den Straßen, We- gen und Freiflächen erhöht dieSozialkon- trolle, denn diese geben einem Haus „Au- gen“, um alle Ereignisse im öffentlichen Raum wahrnehmen zu können. Des Weiteren ist eine deutliche räumliche Zonierung für private, halbpri- vate/halböffentlichen und öffentliche Be- reichen sehr wichtig, um die Nutzungsbe- rechtigungen und-beschränkungen klar zu definieren. Werden die Grenzen der ver- schiedenen Bereiche akzeptiert und tole- riert, kommt es zu weniger Störungen und Konflikte können vermieden werden. Der Maßstabdergeplanten Gebäudeori- entiertsich an der umliegenden, bestehen- den Bebauung und entspricht den Anre- gungenzurHöhenentwicklung. Dies er- möglicht zusammen mit der differenzierten Freiraumgestaltung die geforderte soziale Kontrolle und eine hinreichende Unter- scheidung zwischen öffentlichen und priva- ten Räumen. -5- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Orientierung und Sichtbarkeit Die gute Orientierung und Sichtbarkeit der Erschließungswege und Hauseingänge sind zur Vermeidung von Unsicherheitsgefühlen der Bewohner sehr wichtig und fördern zudem die Möglichkeit der sozialen Kon- trolle. Wege sollten übersichtlich angeord- net und genügend breit sein sowie oberir- disch geführt werden. Die Flächen zwi- schen den Gebäuden sollten freie Blickbe- ziehungen und Transparenz bieten. Die Ab- fallbehälter und Unterstellmöglichkeiten sollten nicht in unbelebten und unüber- sichtlichen Bereichen abseits der Wegeo- der der Gebäude angeordnet sein. Die geplanten Hecken zur Einfriedung der privaten Bereiche werden in ihrer Höhe so beschränkt, dass eine gute Übersicht und Orientierung gewährleistet ist.Eswurde ein Hinweis in den Bebauungsplan zur Kri- minalprävention aufgenommen, in der auch auf das Thema Hecken eingegangen wird. Bei den Bewohnern handelt es sich auch um Senioren, welche einer besonders schutzbedürftigen Gruppe zuzuordnen sind. Diese Gruppe wird öfter Opfer von Trickdiebstahl und Trickbetrug, z. B. durch dubiose Haustürgeschäfte oder Ein- schleichdiebstahl direkt an/in ihren Woh- nungen. Diesem Umstand sollte hier durch die technische Sicherung (Türspione, aus- reichende Beleuchtung, etc.) der Wohnun- gen Rechnung getragen werden. Innerhalb der Pflegegruppen sollte bedacht werden, dass es bei offenen Häusern für fremde Personen leicht ist in die Räumlichkeiten der Bewohner zu gelangen. Daher sollte in den Zimmern zumindest eine Möglichkeit zum Verschluss von Wertsachen eingeplant werden. Dies ist kein Regelungsinhalt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Den Anre- gungen zur technischen Sicherung stehen denFestsetzungenjedochnicht entgegen. Der Vorhabenträger wird darüber infor- miert. Die hier geplanten Wohnhäuser und das Pflegeheim werden jeweils vom „geschütz- ten Innenhof“ erschlossen. Als Problema- tisch ist hier anzumerken, dass die Eingän- ge somit fast keiner sozialen Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterliegen, da sie nicht von der Straße einsehbar sind. Aufgrund der Tiefe der Fläche und der ge- wünschten Maßstäblichkeit der Bebauung können nicht alle Eingänge im Straßenbe- reich untergebracht werden. Durch die so- ziale Kontrolle der Nachbarn in Verbindung mit einer weitgehend offenen und gut be- leuchteten Gestaltung der Außenbereiche wird dem Bedürfnis nach Sicherheit in der Planung Rechnung getragen. Den Anregungen zur technischen Siche- rung stehen die Festsetzungen des Bebau- ungsplans nicht entgegen. -6- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Beleuchtung Es wird empfohlen, die Beleuchtung der Wege und Gebäude so zu konzipieren, dass es keine dunklen Bereiche gibt und die Wege und Eingänge vollständig bei Dunkelheit ausgeleuchtet sind. Auch in- nerhalb der Gebäude sind dunkle Bereiche zu vermeiden. Eine mangelhafte Beleuch- tung fördert Unsicherheitsgefühle und kann zu einer Verwahrlosung dieser Berei- che führen. Die Richtlinien für die Beleuchtung in Anla- gen für Fußgängerverkehr gemäß DIN Normen sind zu berücksichtigen. Die Anregungen werden im Weiteren im Rahmen des Beleuchtungskonzepts be- rücksichtigt. Freiflächen Die Gestaltung der Außenanlagen und Frei- flächen spielt aus Sicht der Kriminalpräven- tion eine große Rolle. Wenn diese von den Bewohnern „angenommen“ werden, sorgt dies für eine Belebung der Bereiche und somit für eine soziale Kontrolle dieser. Da- her sollte großer Wert auf die Außengestal- tung gelegt werden und Mobiliar sowie Kinderspielmöglichkeiten als Treffpunkte und Gemeinschaftsflächen eingeplant wer- den. Die (informelle) soziale Kontrolle min- dert wesentlich die Tatgelegenheitenin diesen Bereichen. Die Bepflanzung sollte dem Freibereich Struktur geben, jedoch keine unübersichtli- chen Nischen schaffen. Hecken-und Strauchbepflanzung sollte klein gehalten werden, um die Übersichtlichkeit des Be- reichs zu gewährleisten. Auf eine ausrei- chende Beleuchtung (siehe Punkt 4.4) ist zu achten. Aus dem Plan gehen Heckenbepflanzun- gen als Abgrenzung der Privatgärten, bzw. Privatflächen hin zu den Fußwegen hervor. Hier ist darauf zu achten, dass diese sehr niedrig gehalten werden, sonst bekommen die Wege einen Tunnelcharakter und man weiß nicht, was einem an der nächsten Ecke erwartet. Dies führt zu einem unsiche- ren Gefühl und bietet darüber hinaus Tat- Es wurde ein differenziertes Freiraumkon- zept zum Entwurf erarbeitet, das viele der Anregungen bereits aufnimmtund Teil des VEP wird. Bei den erwähnten Hecken wird berücksichtigt, dass im Sinneeiner besse- rensozialen Kontrolle die Höhe beschränkt wird.Eswurdeein Hinweis in den Bebau- ungsplan zur Kriminalprävention aufge- nommen, in der auch auf das Thema He- cken eingegangen wird.Insofernwurden die Anregungen berücksichtigt. -7- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt möglichkeiten. Ein weiterer Aspekt ist die schon bei Punkt 4.3 angesprochene Er- schließung vom Innenhof aus. Durch die Heckenbepflanzung werden die Eingangs- bereiche noch unübersichtlicher. Pkw-Stellplätze und Tiefgaragen Ebenerdige Stellplätze sollten ausreichend beleuchtet, übersichtlich, gut einsehbar und nicht zu abgelegen sein. Dies ist auch besonders in Bezug auf die flankierende Bepflanzungzu beachten. Großräumige Sammelparkplätze sollten aufgrund ihrer Unübersichtlichkeit vermieden werden. Tiefgaragen sollten ebenfalls ausreichend beleuchtet sein, so dass keine dunklen Ecken und Nischen entstehen. Die Zugänge sollten gut einsehbar und übersichtlich sein. Die Anregungen zur Beleuchtung der Stell- plätze und der Tiefgaragen werden beim Beleuchtungskonzept berücksichtigt. Zugangsbedingungen und technische Sicherung Die Zugänge zu den Gebäuden und den Freiflächen sollten gut einsehbar und die Nutzungsberechtigungen klar definiert sein. Es sollte nur kontrollierte Zugänge zu den Gebäuden geben. Dies gilt auch für die Nutzräume, Abfallbehälter und Unter- stellmöglichkeiten, welche auch abschließ- bar sein sollten. Eine sehr wichtige Rolle spielt dietechni- sche Sicherung des Gebäudes. Denn be- sonders die Zahl der Wohnungseinbrüche beeinflusst das allgemeine Sicherheitsge- fühl der Bürgerinnen und Bürger nachhal- tig negativ. Ein Wohnungseinbruch hinter- lässt nicht nur bei den Betroffenen seine Spuren, sondern kann das Sicherheitsge- fühl des ganzen Wohngebietes beeinträch- tigen. Mit Sicherungstechnik kann präventiv dem Wohnungseinbruch, aber auch dem Trick- diebstahl und Trickbetrug (Türspione, aus- reichende Beleuchtung, etc.) entgegen gewirkt werden. Wenn die Sicherungs- technik von Anfang an in der Planung be- rücksichtigt wird, ist dies billiger und effek- Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen den vorgeschlagenen Sicherungs- maßnahmen nicht entgegen.Im Bebau- ungsplanwurdeein Hinweis auf das The- ma Kriminalprävention aufgenommen. In- sofernwurdendie Anregungen berücksich- tigt. -8- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt tiver als im Nachhinein nachzurüsten. Durch eine entsprechende Hinweisauf- nahme im Satzungsbeschluss kann der Vorhabenträger darüber informiert wer- den. Die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle des Polizeipräsidiums Karlsruhe ist gerne bereit die Bauträger/Bauherren kostenlos und un- verbindlich bzgl. eines individuellen Siche- rungskonzeptes zu beraten oder in Zu- sammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe eine Veranstaltung für Bauinteressenten durch- zuführen. Polizeipräsidium Karlsruhe, Sachbereich Verkehr vom 25. Mai2018 Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen derzeit keine Bedenken. Kenntnisnahme. Hinsichtlich der angedachten Tiefgaragen und deren geplanten Zufahrten wird vor- sorglich daraufhingewiesen, dass die er- forderlichen Sichtdreiecke bei der Ausfahrt zu berücksichtigen sind. Feste Einbauten oder Pflanzungen, die die Sicht bei der Einfahrt in die Randstraße beinträchtigen könnten sind nicht geplant. Hinsichtlich der geplanten öffentlichen Stellplätze entlang der Randstraße ist zu sagen, dass es sich hier um eine übliche Hofein-und Ausfahrt mit zusätzlich kreu- zendenFußgängerverkehr handelt, wo grundsätzlich die gesteigerte Sorgfalts- pflicht des Verkehrsteilnehmers gilt. In solchen Fällen ist der Verkehrsteilnehmer dazuangehalten mit angemessener Ge- schwindigkeit das Grundstück zu verlassen und bei unübersichtlichen Situationen sich langsam an die Kreuzung heranzutasten. Er hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Industrie-und Handelskammer Karlsruhe vom 25. Mai2018 Unter Berücksichtigung einer bevorstehen- den Umwidmung der nordöstlich des Plan- gebiets liegenden gewerblichenBaufläche auf Flächennutzungsplanebene und der be- reits vorhandenen Wohnbauflächen, die an drei Seiten an das Plangebiet anschließen, Aufgrund der bisherigen Ergebnisse des laufenden FNP-Verfahrensbesteht die Möglichkeit,dass die im FNP 2010, 5. Ak- tualisierung als "geplante Gewerbliche Baufläche" dargestellte Fläche "Hörgel", die nordöstlich an das Plangebiet angrenzt, -9- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt können wir die Planung so mittragen. Ein Ausgleich der verlorengegangenen Gewer- befläche sollte aber an anderer, geeigneter Stelle erfolgen, um die Gewerbeflächenbi- lanz im Nachbarschaftsverband Karlsruhe nicht weiter zu schwächen. doch in den FNP 2030 übernommen wird und es an dieser Stelle somit zu keiner Re- duzierung der Gewerbeflächen kommt. BeimPlangebiethandelt es sich um eine seit längeren brachliegende Fläche, an die östlich und westlich Wohnbauflächen an- grenzen. Insofernerscheint die Umwand- lung dieser Fläche in ein Allgemeines Wohngebietim FNPauch vor dem Hinter- grund des immer noch herrschenden Be- darfs an innerstädtischen Wohnraum ver- tretbar, zumal sich die geplante Nutzung gut in das bestehende Nutzungsgefüge einpasst. Der derzeit rechtsverbindliche Bebauungs- plan setzt auch jetzt schon ein Allgemeines Wohngebiet fest. Verkehrsbetriebe Karlsruhe vom 28. Mai2018 Wir begrüßen es,dass für die spätere, op- tionale Verlängerung der Straßenbahn be- reits eine Freihaltetrasse berücksichtigt wurde.Der Freihaltekorridortangiert (im Plan 12) die nordöstliche Gebäudeecke mit den dort vorgesehenen Balkonen und die Kellerfenster, die laut Plan 04 etwas näher an der Hausecke liegen. Im Falle einer spä- teren Realisierung der Tram muss die Last- abtragung der Gleise in den Untergrund- insbesondereim Bereich der Tiefgarage-si- chergestellt werden. Es wäre wünschens- wert, wenn die Ausführungsplanung des Gebäudes diesen Umstand in geeigneter Weise bereits berücksichtigen könnte. Diein der aktuellen VEP Planung darge- stellten Balkone kragen nicht in die Freihal- tetrasse, ein Lichtschacht wurde verscho- ben. Im zeichnerischen Teil ist die Trasse als von Bebauung freizuhaltende Fläche pla- nungsrechtlich gesichert. Insofern wurden die Anregungen berücksichtigt. Die mögliche spätere Realisierung der Tras- se wird bei der Ausführungsplanung / Sta- tik berücksichtigt. In Kapitel 4.5.1 ÖPNV bitten wir zu präzi- sieren,dass es sich um eine Freihaltetrasse für die Bahn und nicht für den ÖPNV all- gemein handelt. Die Anregungwurdeberücksichtigt. Ziff. 4.6.1wurdeentsprechend angepasst. Wir erinnern nochmals an unsere Stellung- nahme vom 04. September2017, in der wir darauf aufmerksam machten, dass die Geräuschentwicklungaus dem heutigen Straßenbahn-und Busverkehr (insbesonde- reKurvenquietschen, ggf. Lärm durch war- tende Fahrgäste etc.) zu dulden ist. Der Der Vorhabenträger ist über die Inhalte der Stellungnahme informiert. Die bestehen- den Immissionen aus KFZ-und Schienen- verkehrwurden in der schalltechnischen Untersuchung, die zumBebauungsplaner- stellt wurde, berücksichtigt. -10- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Bauherr soll hiervon Kenntnis haben. Im Übersichtplan zum B-Plan ist ein min- destens fußläufiger Zugangvon Nordosten her (aus Richtung Wendeschleife) zum Ge- lände eingezeichnet. Über diesen Zugang ist quasi ein öffentlicherDurchgang durch das Wohngeländemit Anschluss an die Ringstraße (und Nordoststraße...) möglich. Es ist zu vermuten, dass diese neue Wege- verbindung dann verstärkt als Abkürzung für Fahrgäste von / zur Tram genutzt wird. Da aber im Wendeschleifenbereich eine ähnliche kurze Wegeverbindung bis zum Bahnsteig fehlt, nehmen die Fahrgäste dann vermutlich eine Abkürzung über den Gleisbereich. Die VBK halten es daher aus Sicherheitsgründen für erforderlich, dass bei Realisierung dieses Bauvorhabens ge- mäß bisherigem Plan die Stadt eine akzep- table Weiterführung in Form einer kurzen Wegeverbindung (siehe nachstehende Skizze-rotgestrichelt) herstellt. Alternativ kann eine Abkürzung über den Gleisbe- reich auch durch einen Zaun entlang des Wirtschaftswegsunterbunden werden. Die gewünschte Ergänzung des Wegenet- zes im nordöstlichen Anschluss an das Be- bauungsplangebiet liegt nichtim Gel- tungsbereich des Bebauungsplans. Da kein öffentliches Durchgangsrecht an der blau gestrichelten Stelle vorgesehen ist, wird im Bebauungsplan auf eine weitergehende Ergänzung des Wegenetzes an dieser Stelle verzichtet. Nach Rücksprache mit dem Tiefbauamt wird die Notwendigkeit dieses Weges be- stätigt. Die Verwaltung wird die Herstel- lung des Weges veranlassen. Wir empfehlen ebenso, die Abgrenzung der Kindertagesstätte in Richtung Wende- schleife so auszuführen, dass auch ein un- beaufsichtigtes"Durchschlüpfen" unter- bunden wird (z.B. durch Grünzaun oder Einfriedung). Eine Hecke ohne Zaun ist un- seres Erachtens nicht ausreichend. Die Einfriedungfür den Freibereich des Kindergartens wird so gestaltet, dass ein unbeabsichtigtes „Durchschlüpfen“ in Richtung Bahn vermieden wird.DieFest- setzungen zu Einfriedigungen werden um Metallgitterzäune erweitert.Insofern wird die Anregung berücksichtigt. Im Abschnitt 4 (Planungskonzept) wird eineIn der Freiraumplanungwerden bei der -11- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Neugestaltung des Ortseingangsvon Wol- fartsweier durch eine großzügige Platzsitu- ation erwähnt. Hierbei ist zu berücksichti- gen, dass auf der Steinkreuzstraße ein Bus- verkehr mit den Linien 47, 107 und 117 von VBK und AVG durchgeführt wird. Platzfläche sowohl Wegebeziehungen zu denbestehenden Haltestellen als auch Si- cherheitsaspekte berücksichtigt.Die Funk- tionalität der bestehenden Verkehrsflächen wird nicht beeinträchtigt. NachbarschaftsverbandKarlsruhevom 4. Juni2018 Wie inIhrer Begründung bereits beschrie- ben, ist dasPlangebiet im rechtsverbindli- chen Flächennutzungsplan (FNP 2010, 5. Aktualisierung) des Nachbarschaftsverban- des Karlsruhe (NVK) als "Gewerbliche Bau- fläche" dargestellt. Die geplante Wohnnut- zung ist nicht aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 13 a BauGB aufge- stellt wird, kann der FNP jedoch nach Ab- schluss des Verfahrens im Wege der Berich- tigung geändert werden. Wir bitten um weitere Beteiligung im Verfahren und um entsprechende Mitteilung, damit die Pla- nungsstelle die Anpassung des FNP zu ge- gebener Zeit vornehmen kann. Die Anregung wird berücksichtigt.Der Nachbarschaftsverband wird am weiteren Verfahren beteiligt. Wir bitten Sie zudem, den in Ihrer Begrün- dung enthaltenen Absatz über das weitere Vorgehen bezüglich der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes2030 zu überarbei- ten. Aufgrund der Ergebnisse der frühzeiti- gen Beteiligung der Behörden und sonsti- ger Träger nach § 4 BauGB(Anmerkung: Verfahren im Rahmen der Flächennut- zungsplanung)im Frühjahr 2018 besteht die Möglichkeit,dass die im FNP 2010, 5. Aktualisierung als "geplante Gewerbliche Baufläche" dargestellte Fläche "Hörgel", die nordöstlich an das Plangebiet angrenzt, doch in den FNP 2030 übernommen wird. Entgegen ursprünglicher Planungen soll die Erschließung der Fläche dann aber von Norden erfolgen und nicht über die Stein- kreuzstraße 14. Die Diskussionen in den entsprechenden Gremien sind noch nicht abschließend geführt. Die Anregungwurdeberücksichtigt. Der Absatz in der Begründung zur Fort- schreibung des Flächennutzungsplanes 2030wurdeentsprechend angepasst. Zentraler JuristischerDienst, Wasserbehörde vom 22. Mai2018 Wir bitten um Berücksichtigungfolgender -12- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Hinweise: Das Vorhaben liegt bekanntermaßen in der Zone IIIB desWasserschutzgebietes Durla- cher Wald. Die entsprechende Schutzge- bietsverordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Anregungwurdeberücksichtigt. Ziffer 13 der Hinweisewurdeentsprechend angepasst. Unter Ziffer 4.5.6 Ver-und Entsor- gung/Entwässerung ist auf Seite 14 ange- geben, dass laut Bodengutachten Ein- schränkungen bei der Versickerung beste- hen. Darüber hinaus ist zu lesen, dass das endgültige Entwässerungssystem noch un- klar ist. Wir weisen daher ausdrücklich da- rauf hin, dass eineschadlose Versickerung ausschließlich über eine mindestens 30 cm dicke, belebte Bodenschicht erfolgen kann. Als Alternative kann gegebenenfalls über ein Substrat mit bauaufsichtlicher Zulas- sung versickert werden. Auf eine Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers soll aufgrund mögli- cher Altlasten im Plangebiet verzichtet werden. Dies wird auch bei der Erstellung des Entwässerungskonzepts berücksichtigt. Eine aktualisierte Zusammenfassung des Entwässerungskonzepteswurdein die Be- gründung zum Bebauungsplan übernom- men. Zentraler Juristischer Dienst, Immissions-und Arbeitsschutz vom 23. Mai2018 Das Plangebiet ist mit Verkehrslärmimmis- sionen vorbelastet, die Schallschutzmaß- nahmen erforderlich machen, umdie Wohnnutzung zu ermöglichen.Ausgehend vonder fachlichen Richtigkeit des Schal- limmissionsgutachtens desHerrn Dipl.-Ing. (FH) Winter, c/o Schalltechnik-Dr. Müller vom 02.12.2017, die von Umwelt und Ar- beitsschutz geprüft wurde, sind Festset- zungen zum Schallschutz vorgesehen, bei deren Einhaltung die Immissionskonflikte gelöst werden können. Hinsichtlich folgen- der Aspekte sollte das Schallgutachten bzw. der Planentwurf nochmals überprüft und ggf. angepasst werden: Die Anregungwurdeberücksichtigt. Das Schallgutachten wurde in Abstimmung mit den zuständigen Behörden überarbei- tet. Die Inhalte des Bebauungsplans wur- den entsprechend der aktuell vorliegenden Fassung des Schallgutachtens vom 12.06.2018 angepasst. Der maßgebliche Außenlärm ist im Plangebiet auch bei freier Schallausbrei- tung darzustellen einschließlich der re- sultierenden Maßnahmen und der je- weiligen Lärmpegelbereiche. Sofern wie in Ziffer 3.5 der Plantexte er- läutert eine Nutzung der Spielflächen nicht nur durch Kinder, sondern auch durch Jugendliche möglich ist, wäre der Freizeitlärm zuuntersuchen und ggf. Die Anregungenwurdenberücksichtigt. Das Schallgutachtenwurdehinsichtlich der Emissionen des Freizeitlärms, der Darstel- lung des maßgeblichen Außenlärmpegels bei freier Schallausbreitung für das gesam- te Plangebiet und dem Schutz von Außen- wohnbereichen ergänzt. Die überarbeiteten Inhalte der schalltechni- schen Untersuchungwurdenin den Be- -13- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Erforderlichenfalls sind Festsetzungen zum Schutz der Außenwohnbereiche zu ergänzen. bauungsplan übernommen. Denauf das Plangebiet einwirkenden Ver- kehrslärmimmissionen soll mit passiven Schallschutzmaßnahmen begegnet wer- den, da nach den Ausführungen in Ziffer 4.8.2 eine abschirmende Wand von der Steinkreuzstraße nicht angemessen sei. Die Betrachtung hier könnte ggf. nochmals vertieft werden, auch mit unterschiedlichen Höhen der Wand und der untersuchten Gebäude, da zumindest in den unteren Geschossen und den Außenwohnbereichen eine Verbesserung erzielt werden könnte. Aus Sicht des Schallschutzes zielführend wäre danach höchstens eine Wand an der Ostseite (und vielleicht sogar an Teilen der Südseite) des geplanten öffentliche Platz- raumes an der Steinkreuzstraße. Dies wür- de den angestrebten offenen Charakter des Platzes entgegenstehen und wird des- halb sowohl aus städtebaulichen Gründen als auch aus Sicherheitsaspekten (Stellung- nahme der Polizeidirektion) nicht weiterver- folgt. Die Begründung des Bebauungsplans wurdediesbezüglich ergänzt. Zentraler Juristischer Dienst, Abfallrechts-und Altlastenbehörde vom 24. Mai 2018 Esbestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken.Anzumerken ist jedoch, dass das o. g. Grundstück beim Umwelt-und Arbeitsschutz der Stadt Karls- ruhe unter der Bezeichnung „AS Maschi- nenfabrik Thielicke" und der Objekt Nummer 04893 imBodenschutz-und Alt- lastenkataster erfasst ist. Der vomUmwelt-und Arbeitsschutz vorge- schlagene Text für Ziffern 3.5 und 4.8.1 wurdein die Begründung zum Bebauung- plan übernommen. Aufgrund der vorherigen Nutzung als Ma- schinenfabrik sowie anschließend alsKfz- Handel, bei der mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, kann ein Ein- trag von Schadstoff en in den Untergrund oder das Grundwasser aus unserer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Verdachtsbe- reiche sind unter anderem die unterirdi- schen Heizöltanks, der Bereich der Späne- lagerung oder die Werk-und Montagehal- le, in der vermutlich mit Lösemitteln umge- gangen wurde. Daher sind aus unserer Sicht auf dem Gelände weitere boden- schutzrechtliche Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden Grundwasser erfor- derlich. Anfallendes Rückbau-und Aus- hubmaterial ist in jedem Fall abfallrechtlich zu untersuchen. Im Vorfeld ist ein Rück- bau-sowie ein Aushub-und Entsorgungs- konzept von einem Sachverständigen zu Die Anregung wird berücksichtigt. Eine bodenschutzrechtliche Untersuchung, ein Rückbau-sowie ein Aushub-und Entsor- gungskonzept werden gegenwärtig von einem Fachplanungsbüro erstellt und an- schließend mit den städtischen Behörden abgestimmt. Die weiteren und abschließenden Boden- untersuchungen könnenvollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchge- führt werden. Aufgrund der bereits vorlie- genden Untersuchungen gibt es keine An- haltspunkte für Gefährdungen, die nicht auf der Vollzugsebene lösbar sind. -14- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt erarbeiten. Gesundheitsamt vom28. Mai2018 DasPlangebiet befindet sich in der Wasser- schutzzone III B „Wasserwerk Durlacher Wald“. Es ist daher das DVGW-Arbeitsblatt W 101 „Richtlinie für Trinkwasserschutz- gebiete; I. Teil: Schutzgebiete für Grund- wasser“ vom Juni 2006 zu berücksichtigen. Die Anregungwurdeberücksichtigt. Ziffer 13 der Hinweisewurdeentsprechend er- gänzt. Aufgrund der bereits vorhandenen Über- schreitungen der Schallschutzorientie- rungswerte sind geeignete bauliche Maß- nahmen erforderlich. Weiterhin wird unter Belastungen, die das Plangebiet betreffen könnten, auf Geräuschimmissionen durch Freizeitaktivitäten von Jugendlichen im Be- reich des Spielplatzes der Kindertagesstätte hingewiesen. Hierauf wird im schalltechni- schen Gutachten nicht eingegangen. Falls sich dieser Aspekt nicht als gegenstandslos darstellt, wäre er noch einmal zu prüfen. Die Anregung wurde berücksichtigt. Das Schallgutachten wurde auch hinsichtlich des Lärms durch Freizeitaktivitäten noch mal überarbeitet. Die geänderten Inhalte wurden in den Bebauungsplan übernom- men. Bezüglich der Bodenbelastung auf dem Ge- lände durch die ehemals betriebene Ma- schinenfabrik Thielicke sind die Untersu- chungen und Schadstoffanalysen gemäß Begründung zum Bebauungsplan noch nicht abgeschlossen. Daher behalten wir uns eventuelle Bedenken zur Nutzungsart einzelner Gebäude vor und bitten, diesbe- züglich um weitere Beteiligung am Verfah- ren. Konkrete Angaben über altlastenverdächti- ge Flächen sind zur Beurteilung aus ge- sundheitlicher Sicht nachzureichen. Ein Gutachten zur Altlastensituation sowie ein Aushubs-und Entsorgungskonzept wird gegenwärtig erstellt. Die weiteren und abschließenden Boden- untersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchge- führt werden. Aufgrund der bereits vorlie- genden Untersuchungen gibt es keine An- haltspunkte für Gefährdungen, die nicht auf der Vollzugsebene lösbar sind. Das Gesundheitsamt wird über die Ergeb- nisse informiert bzw. am weiteren Verfah- ren beteiligt. Zentraler Juristischer Dienst, Untere Naturschutzbehörde vom 8. Juni 2018 Gegen den mit Schreiben vom 20. April 2018 uns übersandten Planungsvorentwurf sind unsererseits keine Einwendungen zu erheben. Kenntnisnahme Wir gehen davon aus, die verbindlich er- forderlichen Artenschutzmaßnahmen (vgl. Vermeidungs-und Minimierungsmaßnah- men Ziffer 4.7.3 und CEF-Maßnahmen Zif- Die Artenschutzmaßnahmen im Geltungs- bereich des Bebauungsplans (Heckenpflan- zungen, Nistkästen) werden in den Festset- zungen des Bebauungsplans geregelt.Die -15- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt fer 9.1 und 9.2 im VbB-Vorentwurf) Ein- gang auch in den Durchführungsvertrag finden werden. Maßnahmen auf externen Flächen (CEF- Maßnahmen) sowiedie sonstigen nicht in den Festsetzungen geregelten Maßnahmen werden über den Durchführungsvertrag geregelt. Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamtes fürDenkmalpflege vom 11. Juni 2018 Bau und Kunstdenkmalpflege Unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans anschließend befindet sich ein Steinkreuz. Das Kleindenkmal ist ein Kulturdenkmal gem. §28 DSchG. Bei einer Überplanung des Gebietes ist das Kulturdenkmal an seiner originalen Stelle zu erhalten. Das Kreuz steht inzwischen an anderer Stelle.Es wird auf die ergänzende Stel- lungnahme des Regierungspräsidiums vom 14. Juni 2018 verwiesen. ArchäologischeDenkmalpflege: Wir verweisen auf die Einhaltung der Best- immungen der §§ 20 und 27 DSchG. Soll- ten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde ent- deckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde um- gehend zu benachrichtigen. Archäologi- sche Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der An- zeige in unverändertem Zustand zu erhal- ten, sofern nicht die Denkmalschutzbehör- de oder das Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 84.2) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Die Anregungen wurden unter Ziffer 4 der Hinweise in den Bebauungsplan aufge- nommen und somit berücksichtigt. Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamtesfür Denkmalpflege vom 14. Juni 2018 Ergänzend zuunserer Stellungnahme vom 11. Juni2018 nimmt das Landesamt für Denkmalpflege die vorgebrachten Anmer- kungen zurück. Das Steinkreuz war in un- Kenntnisnahme -16- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt serem System falsch kartiert. Somit sind Be- lange der Bau-und Kunstdenkmalpflege durch das Bauvorhaben nicht direkt betrof- fen. Stadtwerke Karlsruhe vom 14. Mai 2018 Stromversorgung Unsere im nord-westlichen Teil des Plange- bietes verlaufende Kabeltrasse ist durch die im Lageplan vermerkte und mit „L1“ be- schriftete und grundbuchrechtlich gesicher- te Dienstbarkeitsfläche ausreichend ge- schützt. Die mit „GL1“ beschriftete Dienstbarkeits- fläche schützt unser parallel zur Ringstraße verlaufendes 20-kV-Kabelsystem hingegen nur abschnittsweise. Dies bitten wir zukor- rigieren, wobei die für das Grundstück eingetragene Dienstbarkeit als Grundlage heranzuziehen ist. Bei der Festlegung von Baumstandorten ist der geforderte Mindestabstand von 2,5m zu unseren Leitungssystemen einzuhalten. Kenntnisnahme Durch dieAusweisung eines durchgängi- gen öffentlichen Gehwegs / öffentlicher Stellplätze und das festgesetzte Leitungs- recht ist die Zugänglichkeit zu den Leitun- gen gesichert. Die Sicherung von weiteren Leitungsrechten im Rahmen des Bebau- ungsplans wird deshalb nichtals erforder- lich angesehen. Die Schaffung einer straßenbegleitenden Baureihe entlang der Ringstraße ist ein wichtiges städtebauliches Ziel. Für eine Feinabstimmung der Baumstandorte (ge- ringfügige Abweichung von den im zeich- nerischen Teil eingetragenen Baumstandor- ten) oder technische Lösungen (Wurzel- schutz) lassen die Festsetzungen noch aus- reichend Spiel. Im Einzelfall ist auch eine Verlegung im Zuge der Umbaumaßnahmen zu prüfen. Gas-und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Norden des Plangebiets verläuft die Hauptwasserleitung für Wolfartsweier in einem Abstand von ca. 2,25 m zur Grund- stücksgrenze Ringstraße 2a. Hier bitten wir, das Leitungsrecht L1 auf eine Breite von 4 m ab der Grundstücksgrenze auszudehnen. Baumpflanzungen sollen einen Mindestab- stand von 2,50 m zu bestehenden Leitun- gen einhalten. Die Anregung wurde berücksichtigt. Das Leitungsrecht wurde verbreitert. Die Anregung wird berücksichtigt. -17- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Im Einmündungsbereich der Ring-in die Steinkreuzstraße wird noch ein Leitungs- recht benötigt. Auch hier scheint es einen Konflikt zwischenLeitungen und Bäumen zu geben. Wir bitten im Zuge der weiteren Abstimmung um Vorlage von Lageplänen mit hinterlegtem Leitungsbestand aller Sparten. Die oben genannten Leitungen müssen dinglich gesichert werden. Gegebenenfalls erforderliche Suchschachtungen sind ent- sprechend DVGW-Regelwerk GW 315 "Maßnahmen zum Schutz von Versor- gungsanlagen bei Bauarbeiten" durchzu- führen. Da der Einmündungsbereich der Ring-in die Steinkreuzstraße als öffentliche Ver- kehrsfläche ausgewiesen ist, ist der Zugriff auf die Leitungen gesichert. Für eine Feinabstimmung der Baumstand- orte (geringfügige Abweichung von den im zeichnerischen Teil eingetragenen Baum- standorten) oder technische Lösungen (Wurzelschutz) lassen die Festsetzungen noch ausreichend Spiel. Die Anregung wird im Zuge der Umset- zung in enger Abstimmung mit dem Lei- tungsträger beachtet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hiervon nicht be- troffen. Öffentliche Straßenbeleuchtung Keine Anregungen -- Kommunikations-und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Baufeld sind teilweise erdverlegte CU- FM-Kabel sowie LWL-Leerrohrtrassen ver- legt. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Ein Überbauen der Trassen ist nicht erlaubt. Das Bepflanzen einer Trasse mit tiefwur- zelnden Bäumen und Sträuchern ist nur mit einemlichten Abstand von mindestens 2,5 m zwischen dem Stamm und der Versor- gungsleitung gestattet. Eine Überbauung der Leitungstrassen ist nicht vorgesehen. Die bestehenden Lei- tungstrassen werden entweder durch Lei- tungsrechte geschützt oder sie befinden sich im Bereich von öffentlichen Verkehrs- flächen (Straßenraum derRingstraße und geplante öffentlichePlatzfläche südöstlich der Wohnbebauung). Insofern ist der Zu- griff auf die Leitungen weiterhin gesichert. Die Erschließung erfolgt in enger Abstim- mung mit demVersorgungsträger, um Be- schädigungen an den Leitungen zu ver- meiden. Die Schaffung einer straßenbegleitenden Baumreihe entlang der Ringstraße ist ein wichtiges städtebauliches Ziel. Für eine Feinabstimmung der Baumstand- orte (geringfügige Abweichung von denim zeichnerischen Teil eingetragenen Baum- standorten) lassen die Festsetzungen noch ausreichend Spiel.Erforderlichetechnische Schutzmaßnahmen für die geplanten Bäu- me (z.B. Wurzelschutz) werden imRahmen desDurchführungsvertragsverbindlich ge- -18- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt regelt. Fernwärmeversorgung Keine Anregungen -- Das Bauvorhaben befindet sich in der Schutzzone IIIB unseres Wasserwerks Dur- lacher Wald. Dies bedeutet, dass dem Grundwasser- schutz beim Bebauungsplan eine hohe Be- deutung zukommen muss. Die Lage des Plangebietsim Bereich der Wasserschutzzone IIIB wir im Rahmen der Hinweise zum Bebauungsplan unter Ver- weis auf die dortigen Schutzgebietsvor- schriften thematisiert. Eine Versickerung des Niederschlagswas- sers mit möglichen Schadstoffeinträgen in das Grundwasser im Entwässerungskon- zept nicht vorgesehen. Insofern wurde die Anregung berücksich- tigt. Trinkwasserversorgung Das Bauvorhaben befindet sich in der Schutzzone IIIB unseres Wasserwerks Durlacher Wald. Dies bedeutet, dass dem Grundwasserschutz beimBebau- ungsplan eine hohe Bedeutung zu- kommen muss. Der Geschäftsbereich Trinkwasser der Stadtwerke hat auf diesen Sachverhalt bereits 2017 im Rahmen der Vorab- stimmung zum Bebauungsplanverfahrens hingewiesen und gefordert, dass Risiken für das Grundwasser durch die Bebau- ung zu analysieren und im Bebauungs- plan die erforderlichen Vermeidungs-und Minderungsmaßnahmen darzustellen sind, mit deren Hilfe der Grundwasser- schutz im Wasserschutzgebiet sicherge- stellt wird. Imjetzt vorgelegt Vorentwurf des Be- bauungsplans ist der Grundwasserschutz an keiner Stelle thematisiert. Wir halten deshalb unsere Forderung aufrecht, dort die erforderlichen Vermeidungs-und Min- derungsmaßnahmen zum Grundwasser- schutz darzustellen, andernfalls kann dem Bebauungsplan unsererseits nicht zuge- Im Bebauungsplan wird explizit auf die La- ge im Wasserschutzgebiet hingewiesen. (HinweiseZiff. 13) Ebenso auf die sich hierdurch ergebende Notwendigkeit der Beachtung der Schutzgebietsverordnung sowie des DVGW-Arbeitsblatt W 101 „Richtlinie für Trinkwasserschutzgebiete; I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser. Weitere Untersuchungen und Festlegungen sind auf Bebauungsplanebene nicht mög- lich. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Baugenehmigung die bestehenden rechtlichen Vorschriften ein- gehalten werden. -19- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt stimmt werden. Der Bebauungsplan ist dringend um die Aspekte des Grundwasserschutzes zu er- gänzen. Stadtwerke Karlsruhe vom 07.12.2018 Stromversorgung Die im Plandargestellten Leitungsrechte sind nicht ausreichend. Mit Stellungnahme V146 vom 14.05.18 wiesen wir auf eine lückenhafte Leitungssicherung im südlichen Bereich des Plangebiets hin. Im aktuell vor- liegenden Plan fehlt diese Sicherung voll- ständig.Wir bittendarum, die mit beste- henden Leitungsrechten belegteSiche- rungsflächevollumfänglich aufzunehmen. Darüber hinaus bitten wir, die mit be- zeichnete Sicherungsfläche im westlichen Bereich nach Süden zu verlängern. Wir weisen nochmals auf die im Plan dar- gestellten Baumstandorte hin, die den ge- forderten Mindestabstand zu Leitungssys- temen (2,5m) teils unterschreiten. Diese sind nicht bzw. nur bei verbindlicher Vor- gabe zusätzlicher Schutzmaßnahmen reali- sierbar. Gas-und Wasserversorgung Die im Plan dargestellten Leitungsrechte sind nicht ausreichend.Im Nordwesten des Plangebiets verläuft die Hauptwasserlei- tung für Wolfartsweier in einem Abstand von ca. 2,25 m zur Grundstücksgrenze Ringstraße 2a. Hier bitten wir, das Lei- tungsrecht L1 auf eineBreite von 4 mab der Grundstücksgrenze auszudehnen. Baumpflanzungen sollen einen Mindestab- stand von 2.50 m zu bestehenden Leitun- Eine dingliche Sicherung von Leitungsrech- ten bzw. deren Einzeichnen im Bebau- ungsplan ist im Bereich öffentlicher Flächen nichterforderlich, da der Zugriff zu den Leitungen sichergestellt ist. Soweit sich die Leitungen in diesem Bereich auf privatem Grund befinden, ist hier nach dem aktuel- len Planstand vom 7. August 2018 ein 4 Meter breites, mit „L“ gekennzeichnetes Leitungsrecht vorgesehen. Die öffentlichen Flächenbzw. die ebenfalls öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestim- mungsind in der Planzeichnung gelb un- terlegt. Die Flächen südlich des eingetragenen Lei- tungsrechts sind als öffentliche Verkehrs- fläche gesichert. Insofern ist eineVerlänge- rung aus den oben genannten Gründen nicht erforderlich. Hinsichtlich der Mindestabstände zu den im Plan dargestellten Baumstandorten werdenverbindlich Vorgaben zutechni- schenSchutzmaßnahmenin den Durchfüh- rungsmaßnahmenaufgenommen. Darüber hinaus lassen die Festsetzungen auch ge- nügend Spielraum, um die Einhaltung der Mindestabständezu gewährleisten. Das Leitungsrecht wurde zur Querung der Grundstücksgrenze zum Flurstück Nr. 49674 verlängert und ist in der Planzeich- nung mit 4 Meter Abstand zur Grund- stücksgrenze vermasst.Insofern wurde die Anregung berücksichtigt. -20- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt gen einhalten. Im Einmündungsbereich der Ring-in die Steinkreuzstraße wird noch ein Leitungs- recht benötigt.Auch hier scheint es einen Konflikt zwischen Leitungen und Bäumen zu geben. Wir bitten im Zuge der weiteren Abstim- mung um Vorlage von Lageplänen mit hin- terlegtem Leitungsbestand aller Sparten. Die oben genannten Leitungen müssen dinglich gesichert werden.Gegebenenfalls erforderliche Suchschachtungen sind ent- sprechend DVGW-Regelwerk GW 315“Maßnahmen zum Schutz von Versor- gungsanlagen bei Bauarbeiten” durchzu- führen. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu.Leitungsrechte bzw. Gestattungen sind nicht erforderlich. Kommunikations-und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Solltedie mit öffentliche Verkehrsfläche bezeichnete Fläche nicht in städtischem Ei- gentum verbleiben,dann wäre im gesam- ten Bereich ein Leitungsrecht wieder auf- zunehmen. Auch die mit,L bezeichnete Si- cherungsfläche im westlichen Bereich wäre dann nach Süden zu verlängern. Wir weisen nochmals auf die im Plan dar- gestellten Baumstandorte hin, die den ge- forderten Mindestabstand zu Leitungssys- temen (2,5m) teils unterschreiten. Diese sind nicht bzw. nur bei verbindlicher Vor- gabe zusätzlicher Schutzmaßnahmen reali- sierbar. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Die Flächen im Einmündungsbereich der Ring-in die Steinkreuzstraße sind als öf- fentliche Verkehrsfläche geplant und im zeichnerischen Teil als Verkehrsfläche be- sonderer Zweckbestimmung gesichert. In- sofern ist auch hier der Zugriff auf die Lei- tungen gesichert. Hinsichtlich der Baum- stellungen wird auf die Stellungnahme zur Sparte Stromversorgung verwiesen. Die Anregung wird im Rahmen der weite- ren Umsetzung des Vorhabens berücksich- tigt. Änderungen an der Planung sind des- halb nicht erforderlich. Kenntnisnahme. Es ist vorgesehen, dass dieals Verkehrsflä- chen festgesetzten Bereiche in öffentlicher Hand bleiben. Insofern ist keine Änderung der Festsetzungen erforderlich. Im Durchführungsvertrag werden verbindli- che Aussagen zu technischen Schutzmaß- nahmen festgelegt. Kenntnisnahme. Die Anregung wird berücksichtigt. -21- RückmeldungenStellungnahme Stadtplanungsamt Dingliche Sicherungen Sofern gemäß der voranstehenden Ab- schnitte dingliche Sicherungen (beschränkt persönlicheDienstbarkeiten) erforderlich werden bitten wir Sie, zur Abstimmung der textlichen Inhalte und der entsprechenden Planunterlagen um Kontaktaufnahme.
-
Extrahierter Text
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe – Wolfartsweier Entwurf Vorhabenträger: SÜBA Bauen und Wohnen Karlsruhe GmbH Alte Kreisstraße 42 76149 Karlsruhe T. 0721 – 7802‐0 F. 0721 – 7802‐22 info@sbw‐karlsruhe.de Planverfasser: VbB VEP GERHARDT.stadtplaner.architekten Werkgemeinschaft Karlsruhe Weinbrennerstraße 13 Freie Architekten BDA 76135 Karlsruhe Kammerer & Stengel T. 0721 – 831030 Partnerschaft mbB F. 0721 – 8310399 Schubertstraße 2 mail@gsa‐karlsruhe.de 76185 Karlsruhe T. 0721 – 84006 ‐ 0 F. 0721 – 84006 ‐ 66 info@wgk‐ka.de ‐ 2 ‐ Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) ...................... 5 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 5 2. Bestehende Planungen ........................................................................... 5 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung .................................................................. 5 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ..................................................................... 6 3. Bestandsaufnahme ................................................................................ 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ........... 6 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten ................................................................ 6 3.2.2 Bodenbeschaffenheit ............................................................................... 7 3.2.3 Artenschutz ............................................................................................ 7 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................... 9 3.4 Eigentumsverhältnisse ........................................................................... 10 3.5 Belastungen .......................................................................................... 10 4. Planungskonzept ................................................................................. 11 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung .................................................. 12 4.2 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 12 4.3 Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 13 4.4 Bauweise .............................................................................................. 14 4.5 Abstandsflächen .................................................................................... 14 4.6 Erschließung ......................................................................................... 16 4.6.1 ÖPNV ................................................................................................... 16 4.6.2 Motorisierter Individualverkehr ............................................................... 16 4.6.3 Ruhender Verkehr ................................................................................. 16 4.6.4 Geh‐ und Radwege ................................................................................ 16 4.6.5 Feuerwehrzufahrt .................................................................................. 17 4.6.6 Ver‐ und Entsorgung .............................................................................. 17 4.7 Gestaltung ............................................................................................ 17 4.8 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ............. 18 4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen ..................................................................... 18 4.8.2 Ausgleichsmaßnahmen ......................................................................... 19 4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz ........................................................... 20 4.9 Belastungen .......................................................................................... 26 4.9.1 Altlasten ............................................................................................... 26 4.9.2 Schall ................................................................................................... 27 4.9.3 Luftqualität ........................................................................................... 28 4.9.4 Energieeffizienz / Klimaschutz ................................................................ 28 4.9.5 Kampfmittel .......................................................................................... 29 5. Umweltbericht ..................................................................................... 29 6. Sozialverträglichkeit ............................................................................ 29 7. Statistik ............................................................................................... 29 7.1 Flächenbilanz ........................................................................................ 29 ‐ 3 ‐ 7.2 Geplante Bebauung ............................................................................... 30 7.3 Bodenversiegelung ................................................................................ 30 8. Kosten ................................................................................................. 30 9. Durchführung ....................................................................................... 30 10. Übersicht der erstellten Gutachten ....................................................... 30 B. Hinweise (beigefügt) ............................................................................ 31 1. Versorgung und Entsorgung ................................................................... 31 2. Entwässerung ....................................................................................... 31 3. Niederschlagswasser ............................................................................. 31 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 32 5. Baumschutz .......................................................................................... 32 6. Altlasten ............................................................................................... 32 7. Erdaushub / Auffüllungen ....................................................................... 32 8. Private Leitungen .................................................................................. 32 9. Barrierefreies Bauen .............................................................................. 32 10. Erneuerbare Energien ............................................................................ 33 11. Dachbegrünung und Solaranlagen .......................................................... 33 12. Artenschutz .......................................................................................... 33 13. Wasserschutzgebiet ............................................................................... 34 14. Kriminalprävention ................................................................................ 34 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ........... 35 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ....................................................... 35 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen .............................................. 35 2. Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 35 3. Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 35 4. Überbaubare Grundstücksfläche ............................................................. 36 5. Abstandsflächen .................................................................................... 36 6. Stellplätze und Garagen, Carports .......................................................... 36 7. Nebenanlagen ....................................................................................... 36 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ..................................... 36 8.1 Erhaltung von Bäumen ........................................................................... 36 8.2 Pflanzgebote für Einzelbäume ................................................................ 36 8.2.1 Zu pflanzende Bäume außerhalb der Tiefgarage ...................................... 37 8.2.2 Zu pflanzende Bäume auf der Tiefgarage ................................................ 37 8.2.3 Bedingte Festsetzung für die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der Freihaltetrasse der Stadtbahn ........................................................... 37 8.2.4 Artenverwendungsliste für Pflanzgebot Einzelbaum ................................ 37 8.3 Dachbegrünung ..................................................................................... 37 8.4 Begrünung der Tiefgaragen .................................................................... 38 9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ........................................................... 39 9.1 Ersatzpflanzungen von Gehölzen ............................................................ 39 9.2 CEF‐Maßnahmen .................................................................................. 40 ‐ 4 ‐ 9.3 Weitere Artenschutzmaßnahmen (keine CEF‐Maßnahmen) ..................... 40 9.3.1 Nistmöglichkeiten ................................................................................. 40 9.3.2 Beleuchtung .......................................................................................... 40 10. Geh‐ und Leitungsrechte ........................................................................ 40 11. Schallschutz .......................................................................................... 41 11.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen ............................................................. 41 11.2 Passive Schallschutzmaßnahmen ........................................................... 41 II. Örtliche Bauvorschriften ....................................................................... 43 1 Dächer .................................................................................................. 43 2. Werbeanlagen und Automaten ............................................................... 43 3. Einfriedigungen, Stützmauern ................................................................ 44 4. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen ............................................. 44 5. Abfallbehälterstandplätze ...................................................................... 44 6. Außenantennen .................................................................................... 44 7. Niederspannungsfreileitungen ............................................................... 44 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 45 IV. Zeichnerische Festsetzungen – Planzeichnung ...................................... 46 Unterschriften ................................................................................................ 48 Anlage zur Begründung ‐ Vorhaben‐ und Erschließungsplan ............................ 49 ‐ 5 ‐ A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (beigefügt) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Der Vorhabenträger „SÜBA Bauen und Wohnen Karlsruhe GmbH“ plant im Karls‐ ruher Stadtteil Wolfartsweier auf einem ca. 0,82 ha großen, heute gewerblich ge‐ nutzten Areal am nordwestlichen Ortsrand an der Ecke Ringstraße / Steinkreuz‐ straße eine Wohnbebauung mit einer Pflege‐Wohngemeinschaft und Praxisräu‐ men sowie Kindertagesstätte. Die Planung ist aus einer Mehrfachbeauftragung hervorgegangen und wurde bereits vom Ortschaftsrat und vom Planungsaus‐ schuss befürwortet. Das Vorhaben ist nach den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungs‐ plans nicht genehmigungsfähig. Das für die Umsetzung des Vorhabens erforderli‐ che Planungsrecht soll über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebau‐ ungsplans gem. § 12 BauGB (Ziffer 2) hergestellt werden. 2. Bestehende Planungen 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Abb.1: Ausschnitt Flächennutzungsplan ‐ 6 ‐ Das Planungsgebiet ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan des Nach‐ barschaftsverbandes Karlsruhe (FNP NVK) als „Gewerbliche Baufläche“ darge‐ stellt. Die geplante Wohnnutzung ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwi‐ ckelt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung geändert werden. Aufgrund der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger nach § 4 BauGB (Anmerkung: Verfahren im Rahmen der Flächennutzungs‐ planung) im Frühjahr 2018 besteht die Möglichkeit, dass die im FNP 2010, 5. Aktu‐ alisierung als "geplante Gewerbliche Baufläche" dargestellte Fläche "Hörgel", die nordöstlich an das Plangebiet angrenzt, doch in den FNP 2030 übernommen wird. Entgegen ursprünglicher Planungen soll die Erschließung der Fläche dann aber von Norden erfolgen und nicht über die Steinkreuzstraße 14. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der rechtsverbindliche Bebauungsplan (Straßen‐ und Baulinienplan) Nr. 392 „Wingertäcker“ vom 10.09.1970 setzt für das Plangebiet ein Allgemeines Wohn‐ gebiet fest. Aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist die Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht möglich. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nummer 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Straßenflurstücks 21972 und hat eine Größe von insge‐ samt ca. 0,82 ha. Das Grundstück wird im Süd‐Osten durch die Steinkreuzstraße, im Süd‐Westen durch die Ringstraße mit anschließender Wohnbebauung, im Nord‐Westen durch ein privates Grundstück mit Wohnbebauung und im Nord‐Osten durch die Wen‐ deschleife der S‐Bahn begrenzt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Plangebiets ist der im zeichnerischen Teil festgesetzte Geltungsbereich. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten Das Planungsgebiet liegt am nördlichen Ortseingang des Stadtteils Karlsruhe‐ Wolfartsweier in prägnanter Ortsrandlage. Durch seine Lage an der S‐Bahn‐Halte‐ stelle verfügt es über eine ausgezeichnete Verkehrsanbindung. Neben der gegenwärtig als Gewerbefläche genutzten und überwiegend versiegel‐ ten Grundstücksfläche befindet sich im nördlichen Bereich des Plangebiets ein Pappel‐Baumbestand. Aus Gründen des Verkehrsschutzes kann die Pappelgruppe auf Dauer nicht erhalten bleiben, da eine ausreichende Standsicherheit der Bäume nicht gewährleistet ist. Das zuständige städtische Amt hatte daher schon eine Fäll‐ genehmigung erteilt, deren Wirksamkeit aktuell ausgesetzt ist. Eine gutachterliche Untersuchung der Pappeln hat ergeben, dass vorab die Fällung von zwei dringli‐ ‐ 7 ‐ chen Gefahrenbäumen und Kronenrücknahmen an den Nachbarbäumen aus Grün‐ den der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Der übrige Pappelbestand,aus dem die zwei Gefahrenpappeln entnommen wurden,bleibt nach den Sicherungsmaßnah‐ men vorerst erhalten bis zum Herbst. Das Gelände fällt vom Süden (Steinkreuz‐ straße) nach Norden (Flurstück 21971/2) von ca. 130 m über NHN auf ca. 121 m über NHN um ca. 9 m ab. Das Plangebiet liegt im Bereich des Wasserschutzgebietes Durlacher Wald Zone lll B. Der höchste bisher gemessene Grundwasserstand liegt bei rd. 116,00 m über NHN. (T511 Talwiesenstr. Spielplatz). Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Niederschlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte max. Grundwasserstand überschritten werden kann. 3.2.2 Bodenbeschaffenheit Im zum Vorhaben erstellten Baugrundgutachten (Siehe Ziffer 10 der Begründung) werden zur geologischen Situation im Plangebiet folgende Aussagen getroffen: Am östlichen Rheintalgrabenbruch grenzt eine tektonische Hochscholle aus Bunt‐ sandstein an das mit Kies gefüllte Becken des Rheintalgrabens, der sich von Basel bis Frankfurt erstreckt. Im Bereich der Untersuchungsfläche lagert Hangschutt und Geschiebe aus roten Buntsandsteingeröllen, der noch von Lößlehm überlagert wird. Löß wurde während der Eiszeit dünenartig aus den unbewaldeten Schotter‐ fluren des Rheingrabens ausgeblasen und an den Hängen wieder abgelagert. Die Kiesfüllung der Oberrheinebene lag früher noch bis zu 6 m über der jetzigen Talaue, sodass in der unteren Hanglage auch noch alte Terrassenreste aus alpinen Kiesen vorhanden sind. Während der schluffige Löß nach der Eiszeit zu wenig trag‐ fähigem Lößlehm durchgewittert ist, bilden die ab 1,5 m Tiefe durchgehend vor‐ handenen Geröllschichten aus hartem Buntsandstein oder Kiesen der Hochter‐ rasse einen gut tragfähigen Baugrund. Im Übrigen wird auf die Inhalte des Baugrundgutachtens verwiesen. Der nördliche Teil des Grundstückes liegt in der Kinzig‐Murg‐Rinne. Aufgrund der Nähe zur tektonisch entstandenen Grabenbruchkante des Oberrheingrabens ist mit unterirdischem Schichtwasser zu rechnen. 3.2.3 Artenschutz Das Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet wurde im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vom Büro arguplan aus Karls‐ ruhe untersucht. Die Ergebnisse werden gegliedert nach den betroffenen Arten nachfolgend zusammenfassend dargestellt. Die Bewertung der Bestandsauf‐ nahme und die Darstellung des daraus abgeleiteten Maßnahmenkonzepts erfolgt unter Ziffer 4.8.3 der Begründung. ‐ 8 ‐ Bestandsaufnahme im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags Vögel Im Rahmen der Vogelkartierung wurden insgesamt 23 Vogelarten im Vorhabenbe‐ reich festgestellt. Bei acht Arten handelt es sich um Brutvögel (Arten mit Brutnach‐ weis oder Brutverdacht). Wertgebende bzw. gefährdete Arten befinden sich nicht darunter. Die nachgewiesenen Brutvogelarten stellen vor allem Gehölzbewohner dar. Gebäudebrüter (z.B. Haussperling, Hausrotschwanz) nutzen das Areal nur als Nahrungshabitat. Fledermäuse Im Rahmen der sechs Detektorbegehungen wurden im Untersuchungsgebiet Flug‐ aktivitäten von Zwergfledermäusen festgestellt. Es besteht der Verdacht, dass die Gebäude und der Pappelbestand zeitweise als Einzelquartiere genutzt werden. Al‐ lerdings ergab die Habitatpotenzialanalyse ein sehr geringes Angebot an fleder‐ mausrelevanten Strukturen im Vorhabenbereich. Im Fachbeitrag wird festgestellt, dass es keine Hinweise auf ein Wochenstubenquartier (Fortpflanzungsstätte) im Gebäudekomplex und im Baumbestand gibt. Beide Strukturen können jedoch als sporadisch genutzte Tagesquartiere (Ruhestätten) einzelner Zwergfledermausin‐ dividuen dienen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Biotopausstattung wird mit einem Vorkommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Vorhaben‐ bereich nicht gerechnet. Totholzkäfer Das Vorkommen von Totholzkäfern (Heldbock, Juchtenkäfer und Scharlachkäfer) im Plangebiet wurde geprüft. Die Entwicklung des Heldbocks erfolgt ausschließlich in Stiel‐ und Trauben‐Eichen, besonders in latent geschädigten lebenden Bäumen in sonnenexponierter Lage. Da innerhalb des Eingriffsbereichs keine Eichen vorhanden sind, kann ein Vorkom‐ men ausgeschlossen werden. Der Juchtenkäfer besiedelt alte anbrüchige Laubbäume in Parks, Alleen, historisch genutzte Waldformen (Hudewälder) und alte Eichen‐ und Buchenwälder mit Stör‐ stellen. Die Larvenentwicklung erfolgt im Mulmkörper von Stammhöhlungen und Spalten alter Laubbäume (ebd.). Das Mindestvolumen eines zur Fortpflanzung in Frage kommenden Mulmkörpers beträgt einige Liter (ebd.). Aufgrund des noch all‐ gemein guten Vitalitätszustands der Pappel‐ Bäume ist im Vorhabenbereich nicht mit größeren Mulmhöhlen zu rechnen. Der Scharlachkäfer lebt unter morschen, feuchten Rinden stehender und liegender Laubbäume, v.a. an Pappeln und Weiden. Die aktuellen Fundorte in Baden‐Würt‐ temberg liegen in der Oberrheinebene bei Rastatt und Karlsruhe. Bei der Erfassung des Scharlachkäfers an den liegenden Pappel‐Totholzstämmen im Vorhabenbe‐ reich wurden keine Larven festgestellt. Aufgrund der sich ablösbaren Rinde weist das Totholz zwar potenziell geeignete Besiedlungsstrukturen auf, aufgrund der starken Beschattung ist jedoch kein optimaler Larvallebensraum gegeben. ‐ 9 ‐ Sonstige Arten Vor dem Hintergrund der vorliegenden Biotopausstattung wird mit einem Vor‐ kommen weiterer europarechtlich geschützter Arten im Vorhabensbereich nicht gerechnet. Zum Beispiel ist die Fläche für Amphibien aufgrund des Fehlens von Ge‐ wässern nicht geeignet. Auch für Reptilien (v.a. Zauneidechse) sind keine geeigne‐ ten Habitate vorhanden. Hinweise zu weiteren relevanten Arten im Rahmen des Verfahrens Im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden von den Natur‐ schutzverbänden Hinweise zu Art und Umfang möglicher Vorkommen arten‐ schutzrechtlich relevanten Arten im Plangebiet abgegeben, denen das Büro Argu‐ plan mit fachlicher Unterstützung des Fachamtes für Umwelt und Arbeitsschutz nachgegangen ist Außerdem wurden weitere Begehungen unter Einsatz eines Baumkletteres im Gebiet und den Bestandsgebäuden durchgeführt. Die Beurtei‐ lung der Beobachtungsergebnisse und ihre Berücksichtigung im Rahmen des Maß‐ nahmenkonzepts wird unter Ziffer 4.8.3 dargestellt: Vögel Bei den Vogelarten wurden von den Naturschutzverbänden zusätzlich als wertge‐ bende Brutvogelarten der Star (RL‐D 3), die Klappergrasmücke (RL‐BW V) und der streng geschützte Grünspecht festgestellt. Mit der Heckenbraunelle und der Nach‐ tigall wurden zwei weitere Brutvogelarten festgestellt, bei denen es sich jedoch um ungefährdete Arten handelt. Bei einer weiteren Begehung im Dezember 2018 wur‐ den Spechtlöcher im Plangebiet entdeckt. Fledermäuse Die Naturschutzverbände übermittelten Informationen über Beobachtungen bzw. Anregungen für die Fledermausarten Zwergfledermaus, Graues Langohr, Breitflü‐ gelfledermaus und Kleiner Abendsegler. Sonstige Arten Als weitere Art wurde seitens der Naturschutzverbände im Plangebiet ein Vorkom‐ men der Haselmaus vermutet. Bei einer Begehung im Dezember wurde ein Vor‐ kommen von Eichhörnchen im Plangebiet festgestellt. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Der im südlichen Bereich des Plangebiets konzentrierte Gebäudebestand setzt sich aus diversen Gewerbegebäuden wie einer Fabrikationshalle, Lagerflächen, einer Ausstellungshalle und Büroräumen zusammen. Außerdem befindet sich eine Trafostation im Planungsgebiet. Die Erschließung des Planungsgebietes er‐ folgt über die Ringstraße. Im nördlichen Teil des Plangebietes befindet sich der Anschluss an das Wander‐ wegsystem Odenwald‐Vogesen, der im Rahmen der Planung fortgeführt werden soll. ‐ 10 ‐ 3.4 Eigentumsverhältnisse Das Straßengrundstück im Nordwesten des Plangebiets befindet sich im Eigen‐ tum der Stadt Karlsruhe. Der Vorhabenträger hat mit dem Eigentümer der Flä‐ chen des Plangebietes (Flurstücke: 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Stra‐ ßenflurstücks 21972) einen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Übertragung des Ei‐ gentums auf den Vorhabenträger wird nach Abschluss der öffentlichen Auslegung vollzogen. 3.5 Belastungen Altlasten Das Grundstück ist bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz unter der Bezeichnung „AS Maschinenfabrik Thielicke“ und der Objekt‐Nummer 04893 im Bodenschutz‐ und Altlastenkataster erfasst. Auf dem Gelände war zwischen 1953 und 2006 die Maschinenfabrik Thielicke & Co aktiv. Von 2009 bis 2011 wurde ein Handel mit Kfz‐Teilen betrieben. Aus der Historischen Untersuchung geht hervor, dass in verschiedenen Bereichen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, sodass ein Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund oder das Grundwasser aus fachtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann. Verdachtsbereiche sind unter anderem die unterirdischen Heizöltanks, der Be‐ reich der Spänelagerung oder die Werk‐ und Montagehalle, in der vermutlich mit Lösemitteln umgegangen wurde. Aus fachtechnischer Sicht sind auf dem Gelände weitere bodenschutzrechtliche Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden‐Grundwasser erforderlich. Unter‐ suchungen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden‐Mensch können in Abhängig‐ keit der Detailplanung erforderlich werden. Die weiteren und abschließenden Bodenuntersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchgeführt werden. Aufgrund der vorliegen‐ den Untersuchungen gibt es keine Anhaltspunkte für Gefährdungen, die sich als absolutes Planungshindernis erweisen, weil sie auf Ebene des Planvollzugs die Be‐ bauung ausschließen. Immissionen Zu berücksichtigen waren die Einwirkungen des Straßenbahn‐ und des Straßen‐ verkehrslärms auf das Plangebiet, insbesondere durch die nördlich verlaufende B3 und die südlich gelegene Autobahn A8. Außerdem wurden die Auswirkungen der Planung auf die umgebende Wohnbe‐ bauung untersucht. Dabei waren insbesondere die geplanten Tiefgaragenzufahr‐ ten zu berücksichtigen. Weiterhin waren die in dem Plangebiet vorgesehene Kindertagesstätte sowie der daran angrenzende Kinderspielplatz in die Überlegung mit einzubeziehen. Dabei war nicht der durch den Betrieb entstehende Kinderlärm, sondern der durch even‐ tuelle Freizeitaktivitäten von Jugendlichen entstehende Lärm, wie z. B. auf Bolz‐ plätzen oder Skateranlagen, schalltechnisch zu bewerten. ‐ 11 ‐ Zur Bewertung der schalltechnischen Belange wurde ein Fachgutachten erstellt. Kampfmittel Im Rahmen der Planung war auch eine mögliche Belastung des Plangebiets durch Kampfmittel zu prüfen. Aus diesem Anlass wurde von der Firma UXO PRO CON‐ SULT eine Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittel‐ belastung erstellt. 4. Planungskonzept Vor dem Hintergrund eines steigenden Bedarfs an Wohnungen für Senioren aber auch anderer Bevölkerungsgruppen plant die SÜBA Bauen & Wohnen Karlsruhe GmbH die Errichtung von sieben Wohnhäusern und einer Kindertagesstätte. Ne‐ ben den Wohnungen mit unterschiedlichen Zuschnitten sind im Bereich des Erd‐ geschosses eine Pflegewohngemeinschaft und eine Arztpraxis vorgesehen. Die Planung basiert auf dem Entwurf der Werkgemeinschaft Karlsruhe Freie Architek‐ ten BDA. Die Bebauung gliedert sich in drei Teilbereiche, die in ihrer Höhenentwicklung ge‐ staffelt sind. An der Steinkreuzstraße befindet sich der fußläufige Hauptzugang zur ersten Baugruppe sowie in das Planungsgebiet an sich. Über eine großzügige Platzsituation wird der Ortseingang von Wolfartsweier auch für Fußgänger neu gestaltet. In der ersten Baugruppe an der Steinkreuzstraße befindet sich die Pflegewohnge‐ meinschaft mit 12 Plätzen im Erdgeschoss zweier im Erdgeschoss verbundener Baukörper (A2 und A3 gemäß Bezeichnung im VEP). Eine Arztpraxis ist im Erdge‐ schoss des dritten, an der Ringstraße gelegenen Riegelgebäudes (A1 gemäß Be‐ zeichnung im VEP) untergebracht. Alle Gebäude werden vom geschützten Innen‐ hof aus erschlossen. Die zweite Baugruppe wird aus vier 2‐spännigen Punkthäusern gebildet, die sich in lockerer Anordnung ebenfalls um einen geschützten Aufenthalts‐ und Erschlie‐ ßungshof gruppieren. Zwischen den beiden Gruppen befindet sich die 2‐geschos‐ sige Kindertagesstätte. Diese ist aufgrund ihrer Kubatur bzw. Geschossigkeit als Sondernutzung ablesbar. Die wechselnde Geschossigkeit innerhalb des Vorha‐ bens trägt zur Maßstäblichkeit der Bebauung bei und somit zur verträglichen In‐ tegration in die umliegende Bebauung. Insgesamt ist die Errichtung von 61 Wohnungen geplant, die über 1,5 bis 4 Zim‐ mer verfügen. Die Ausrichtung der geplanten Baukörper orientiert sich am Verlauf der Ring‐ straße und formt den Ortsrand des Stadtteils an dieser Stelle neu. Die kubischen Gebäude mit begrüntem Flachdach fügen sich in ihrer Höhenentwicklung in die bestehende Bebauung ein. Die Nachbarbebauung staffelt sich vom Hochpunkt an der Steinkreuzstraße mit 4 Geschossen zum Tiefpunkt am nordwestlichen Grund‐ stücksrand mit 1 Geschoss ab. Am Ortseingang wurden dementsprechend die bei‐ den Riegelgebäude als Hochpunkte der Bebauung ausgebildet. Der Höhenent‐ ‐ 12 ‐ wicklung der Umgebungsbebauung folgend staffeln sich die Gebäude von 4 Voll‐ geschossen plus Staffelgeschoss im Süd‐Osten auf 3 Vollgeschosse bzw. 2 Vollge‐ schosse plus Staffelgeschoss entlang der nördlichen Gebietsgrenze ab. Die private Parkierung erfolgt in zwei Tiefgaragen, die über die Ringstraße er‐ schlossen werden. Die Parkplätze für die Kindertagesstätte und die Arztpraxis werden ebenfalls von der Ringstraße angedient. Die erforderlichen Fahrradstell‐ plätze sind teilweise ebenerdig, teilweise im Bereich der Tiefgaragen unterge‐ bracht. Der Spielplatz des Quartiers liegt zentral im Plangebiet und wird durch Hecken‐ und Baumpflanzungen zum Außenbereich abgegrenzt. Der daran angrenzende Freibereich der Kindertagesstätte befindet sich teilweise auf der Tiefgarage und überwindet den Höhenunterschied durch Sitzstufen. Die nicht überbauten Flä‐ chen der Tiefgaragen sind begrünt und unter Berücksichtigung der entsprechen‐ den Überdeckung mit Einzelpflanzungen ergänzt. Ein Wegenetz verbindet die verschiedenen Außenbereiche und führt im Süden auf den öffentlichen Quartiers‐ platz, der durch seine Gestaltung zum Verweilen einlädt und an die vorhandene Bushaltestelle anknüpft. Die gem. § 35 Abs. 1 LBauO BW notwendigen barrierefreien Wohnungen, berück‐ sichtigen die von der LBO gestellten Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die geplanten Wohngebäude sind über den angelegten öffentlichen Gehweg entlang der Ringstraße barrierefrei erreichbar. Das Grünkonzept sieht, neben den zwei zu erhaltenden Bäumen im nördlichen Plangebiet, eine straßenbegleitende Begrünung entlang der Ringstraße sowie die Fortführung der Baumreihe entlang der Steinkreuzstraße vor. Im Gebiet sind ver‐ einzelt Baumstandorte vorgesehen, die sich in Richtung des östlichen Gebietsran‐ des verdichten. 4.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung In Anwendung von § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Geltungsbereich nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchfüh‐ rungsvertrag unter Bezug auf den zugehörigen Vorhaben‐ und Erschließungsplan (VEP) verpflichtet hat. Die gemäß § 12 Abs. 3a BauGB zulässige Änderung eines Durchführungsvertrags ist nur im Einvernehmen zwischen Vorhabenträger und Stadt Karlsruhe möglich. Sollten sich Änderungen einvernehmlich als sinnvoll er‐ weisen, muss nicht der Bebauungsplan durch ein entsprechendes Verfahren geän‐ dert werden, sondern es genügt eine Änderung des Durchführungsvertrages, so‐ fern diese sich innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ge‐ zogenen Rahmens bewegt. 4.2 Art der baulichen Nutzung Hauptziel des Vorhabens ist die Schaffung von neuem, innerstädtischen Wohn‐ raum, ergänzt durch eine Kindertagesstätte, eine Arztpraxis und ggf. eine Praxis für Physiotherapie. Zur Umsetzung der Planungsziele wird im Plangebiet ein All‐ gemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. ‐ 13 ‐ In Anwendung von § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass Tankstellen und Gar‐ tenbaubetriebe unzulässig sind. Gartenbaubetriebe stehen aufgrund ihrer Flä‐ chenintensität dem Ziel der Schaffung von neuem Wohnraum entgegen, durch Tankstellen werden aufgrund des Verkehrsaufkommens Konflikte mit der geplan‐ ten Wohnnutzung befürchtet. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für die Verwaltung können in untergeordnetem Umfang zur Wohn‐ nutzung eine sinnvolle oder verträgliche Ergänzung darstellen und können des‐ halb gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie räumlich untergeordnet sind und keine verkehrlichen oder schalltechnischen Be‐ lange entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der an drei Seiten des Plangebiets anschließenden Wohn‐ bauflächen gewährleisten die Festsetzungen insgesamt die Umsetzung des ge‐ planten Vorhabens und eine homogene Entwicklung der bestehenden Wohnsied‐ lung. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Wandhöhe. Festgesetzt wird der Maximalwert. Wandhöhen Die festgesetzten Wandhöhen ermöglichen eine zwei‐ bis viergeschossige Bebau‐ ung inklusive Staffelgeschoss und orientiert sich damit an der Höhenentwicklung der bestehenden Bebauung auf der Südwestseite der Ringstraße. Insofern fügt sich die geplante Bebauung in ihrer Höhe in das städtebauliche Umfeld ein. Die Bezugshöhen sind im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Höhennormal‐ null festgesetzt. Grundflächenzahl Die festgesetzte maximale Grundflächenzahl entspricht mit 0,4 der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete. Nach BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 be‐ zeichneten Anlagen um maximal 50% überschritten werden, also maximal bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6. Dieser Wert ist jedoch zur Umsetzung des wohn‐ und betriebstechnisch erforderlichen Umfangs an Parkierungsflächen und Tiefga‐ ragen nicht ausreichend. Deshalb ist es notwendig, dass abweichend von der Regelung in §19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zugelassen wird. Bei dem Vorhaben geht es um die Nachnutzung eines Gewerbe‐ standorts und um die Schaffung von neuem Wohnraum in Kombination mit Anla‐ gen für soziale und gesundheitliche Zwecke auf einem städtebaulich integrierten Standort. ‐ 14 ‐ Das Vorhaben stellt einen wertvollen Beitrag für die Schaffung von dringend be‐ nötigten innerstädtischen Wohnraum dar und trägt als Maßnahme der Innenent‐ wicklung aus dem im Baugesetzbuch formulierten Anspruch für einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung. Bei einer Überschreitung der zulässigen Grundfläche ist zu prüfen, ob die Über‐ schreitung der Schaffung von gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse entgegen‐ steht und im welchen Umfang ein Ausgleich für die Beeinträchtigungen geschaf‐ fen werden muss. Die Überschreitung wird nicht durch die Gebäude selbst bzw. eine erhöhte städte‐ baulichen Dichte verursacht, die Obergrenze der BauNVO für Allgemeine Wohn‐ gebiete wird eingehalten. Somit kann auch angesichts der gewählten Gebäude‐ stellung davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Besonnung und Be‐ lüftung der geplanten Gebäude und der bestehenden Gebäude in der Umgebung gegeben ist. Die Überschreitung der zulässigen Grundfläche resultiert vielmehr aus dem er‐ höhten Versiegelungsgrad und dem damit verbundenen Rückgang des Grün‐ und Baumbestandes. Um diesen negativen Folgen der Flächenversiegelung entgegen‐ zuwirken, wird eine ausreichende Erdüberdeckung und Begrünung für die Tiefga‐ ragen, die Begrünung der Dachflächen der Gebäude und weitere Pflanzgebote an den Gebietsrändern festgesetzt. Die Dachbegrünung dient ebenfalls der besseren Rückhaltung des Regenwassers und wirkt sich insgesamt positiv auf das Stadt‐ klima aus. Durch die Unterbringung der erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen wird Park‐ platzlärm für die geplante Bebauung und den umliegenden Bestand minimiert und somit negative Auswirkungen auf die Wohnqualität vermieden. Insofern wird es insgesamt städtebaulich für vertretbar gehalten, eine Überschrei‐ tung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeich‐ neten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75 zuzulassen. Geschossflächenzahl Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,17 erfor‐ derlich. Die GFZ bewegt sich damit in dem von der in § 17 der BauNVO für Allge‐ meine Wohngebiete vorgesehenen Rahmen. 4.4 Bauweise Die festgesetzte offene Bauweise sichert durch die damit einhergehende Be‐ schränkung der Länge der Baukörper, dass sich die geplanten Gebäude maßstäb‐ lich in ihre bauliche Umgebung einfügen. 4.5 Abstandsflächen In der südlichen Baugruppe werden die erforderlichen Abstandsflächen zwischen zwei der geplanten Gebäude in einem Teilbereich der Fassade nicht eingehalten, um eine bessere Abgrenzung des halböffentlichen Innenhofbereichs vom im Süd‐ westen des Planungsgebiets gelegenen öffentlichen Platzraum zu erreichen. Da ‐ 15 ‐ dadurch jedoch gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt wer‐ den, erscheint die Unterschreitung der Abstandsflächen in diesem beschränkten Umfang vertretbar. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass in diesem Bereich (Bereich „A1“ gemäß zeichnerischem Teil) die Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m reduziert werden dürfen. Die Belange des Brandschutzes bleiben von der Festsetzung unberührt. Auch für den Bereich zwischen dem geplanten Kindergarten und dem südlich an‐ grenzenden Wohngebäude wird eine Regelung für eine Reduzierung der Ab‐ standsflächen getroffen. Danach dürfen in dem im zeichnerischen Teil mit „A2“ festgesetzten Bereich die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflä‐ chen auf 0,125 der Wandhöhe reduziert werden. Eine Mindesttiefe von 2,5 m muss eingehalten werden. Vordächer bis zu einer Tiefe von 2,5 m dürfen auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden. Die Vermeidung dieser Regelung durch eine Verschiebung der Baukörper ist nicht möglich, da es sonst an anderer Stelle zu einer Überlappung der Abstandsflächen kommen würde. Eine Reduzierung der Geschosshöhen wurde ebenfalls geprüft, der konstruktive Aufbau der Geschosse und der Gründächer ist aber bereits mini‐ miert, so dass nur eine Reduktion der Geschossigkeit und damit des Wohnrau‐ mangebots zu einer Einhaltung der Abstandsflächen führen würde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Geländeversprungs zwischen Kita und Wohngebäude keine nachteiligen Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes zu erwarten sind. Auch für den Betrieb des Kindergartens sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da im betroffenen Bereich keine dauerhaften Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Die Vorgaben des Brandschut‐ zes wurden berücksichtigt. Insofern kann auch bei der geplanten Reduzierung der Abstandsflächen davon ausgegangen werden, dass weiterhin gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnissen herrschen. Insofern wird die getroffene Regelung zur Redu‐ zierung der Abstandsflächen in diesem Fall für vertretbar gehalten. An der östlichen Geltungsbereichsgrenze können die erforderlichen Abstandsflä‐ chen von 0,4 der Wandhöhe im Bereich der südlich gelegenen Baugruppe in zwei Teilbereichen (Flächen „A3“ gemäß zeichnerischem Teil) nicht auf den eigenen Grundstücksflächen nachgewiesen werden. Da das angrenzende Grundstück, auf das die Abstandsflächen fallen, dauerhaft für verkehrliche Zwecke genutzt wer‐ den, ist auch langfristig mit keiner weiteren Bebauung in diesem Bereich zu rech‐ nen. Insofern ist gewährleistet, dass auch trotz der reduzierten Abstandsflächen weiterhin gesunde Wohn‐ und Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich herrschen, so dass auch in diesem Bereich eine Regelung zur Reduzierung der Abstandsflä‐ chen vertretbar erscheint. Im Übrigen werden die von der LBO Baden‐Württemberg für Allgemeine Wohn‐ gebiete vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten. ‐ 16 ‐ 4.6 Erschließung 4.6.1 ÖPNV Das Plangebiet ist über die beiden Haltepunkte der Bushaltestelle „Wolfarts‐ weier‐Nord“ in der Steinkreuzstraße bzw. über die Buslinien 27 – Durlach – Palm‐ bach (Waldbronn), 47 – Hauptbahnhof – Stupferich/Rathaus – 107 – Durlach – Ett‐ lingen und 118 – Zündhütle – Langensteinbach sowie über die Straßenbahnlinien 2 und 8 an das städtische ÖPNV‐Netz angeschlossen. Gemäß Verkehrsentwicklungsplan Karlsruhe ist eine Streckenergänzung der Stadtbahn von Wolfartsweier nach Ettlingen/Grünwettersbach vorgesehen, für die eine Freihaltetrasse im vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurde. 4.6.2 Motorisierter Individualverkehr Die Erschließung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über das beste‐ hende Straßennetz der Ringstraße. Änderungen am bestehenden Straßennetz sind nach aktueller Einschätzung nicht erforderlich. Die geplanten Zufahrtsberei‐ che für die Tiefgaragen sind im zeichnerischen Teil festgesetzt. 4.6.3 Ruhender Verkehr Da die Freiflächen im Umfeld der geplanten Gebäude im Wesentlichen als woh‐ nungsbezogene Frei‐ und Grünflächen dienen sollen, werden die für die Nutzun‐ gen erforderlichen Stellplätze im Wesentlichen im Bereich von zwei Tiefgaragen untergebracht. Lediglich vor der geplanten Kindertagesstätte sind 7 ebenerdige Privatparkplätze vorgesehen. Außerdem werden entlang der Ringstraße 20 öf‐ fentliche Parkplätze vorgesehen. Insgesamt werden im Plangebiet 100 Stellplätze untergebracht. Bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze wurde gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung von einem Stellplatz pro Wohneinheit ausgegangen. Für die weiteren geplanten Nutzungen wurden die Vorgaben der VwV Stellplätze unter Einbeziehung des ÖPNV‐Bonus berücksichtigt. Danach ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 94 Stellplätzen. Abzüglich der 20 öf‐ fentlichen Stellplätze ergibt sich, dass im Plangebiet für die geplanten Nutzungen 6 Stellplätze mehr als erforderlich angeboten werden. Fahrradstellplätze Die nach § 35 LBO („Wohnungen“) erforderlichen Stellplätze sind im Bereich der Tiefgaragen untergebracht. Zusätzlich werden weitere Fahrradstellplätze als Besucherstellplätze in den Au‐ ßenanlagen untergebracht. Insgesamt sind 233 (178 in TG und 55 oben) Fahrradstellplätze vorgesehen. 4.6.4 Geh‐ und Radwege Entlang der Ringstraße wird ein öffentlicher Gehweg vorgesehen. Die erforderli ‐ che Fläche wird im zeichnerischen Teil als öffentliche Verkehrsfläche gesichert. ‐ 17 ‐ Der bestehende Wanderweg im Norden des Plangebietes wird erhalten und barri‐ erefrei an den bestehenden Wanderweg angeschlossen. Die Sicherung des Weges wird im zeichnerischen Teil durch ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gesi‐ chert. Der bestehende Gehweg entlang der Westseite der Ringstraße wird erhalten und entsprechend fortgeführt. 4.6.5 Feuerwehrzufahrt Der außerhalb des Geltungsbereichs im Nord‐Osten an das Plangebiet angren‐ zende, derzeit beschränkte öffentlich gewidmete Weg (für Fußgänger und Rad‐ fahrer) ist verkehrsrechtlich als Feuerwehrzufahrt zulässig. Eine Umwidmung ist nicht erforderlich. 4.6.6 Ver‐ und Entsorgung Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, Wärme Die Versorgung des Plangebietes erfolgt durch Anschluss an das bestehende Ver‐ sorgungsnetz. Entwässerung Die Entwässerung des Bauvorhabens erfolgt durch Anschluss an das bestehende Mischsystem. Es kann an den bestehenden Mischwasserkanal in der Ringstraße angeschlossen werden. Die Einleitbeschränkung für Regenwasser beträgt 65 l/s. Darüber hinaus anfallendes Regenwasser ist zurück zu halten. Zur Entlastung der bestehenden Kanalisation werden Retentionsmaßnahmen umgesetzt. Dazu zählen die extensive Begrünung der Dachflächen der Hauptge‐ bäude mit einer Aufbaustärke von mindestens 12 cm und die intensiv begrünten Aufbauten (durchlässige Überdeckung) der Tiefgarage (für Anlagen zur natürli‐ chen Entlüftung der Tiefgaragen, für die zulässigen Nebenanlagen und für Wege darf die Vegetationsdecke unterbrochen werden). Im Rahmen der Entwässerungsplanung wird auch ein Überflutungsnachweis ge‐ mäß DIN 1986‐100 geführt. Abfallentsorgung Die notwendigen Aufstellflächen für Abfallbehälter sind in die Gebäude integriert. Die Entsorgung der Abfallbehälter erfolgt über die Ringstraße. Der Abstand der geplanten Aufstellflächen zur Ringstraße beträgt weniger als 15 m. 4.7 Gestaltung Die Gestaltung der Gebäude ist Ergebnis einer Mehrfachbeauftragung und wurde bereits im Ortschaftsrat Wolfartsweier und im Planungsausschuss der Stadt Karls‐ ruhe behandelt und befürwortet. Die mit begrünten Flachdächern versehene Bebauung wird neben der angrenzen‐ den Wohnbebauung als eigenständige Einheit wahrgenommen. In Länge und Ge‐ schossigkeit fügen sich die zwei‐ bis viergeschossigen Baukörper aber maßstäb‐ lich in die umliegende Bebauung ein. ‐ 18 ‐ Auch die Gliederung der Fassaden sowie die Materialität der Fassade schaffen Be‐ züge zur bestehenden Bebauung. Die Fassaden sind als helle Putzfassaden mit dunkleren Akzenten gestaltet. Die Staffelgeschosse sind durch Rücksprünge ge‐ genüber den darunterliegenden Geschossen abgesetzt. Um zu verhindern, dass Dachaufbauten störend in Erscheinung treten, haben sie, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, in dem sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten. Um ein durchgängiges Erscheinungsbild zum Straßenraum sicherzustellen und zur Verbesserung der Durchgrünung des Plangebietes sind Einfriedigungen nur als geschnittene Hecken mit oder ohne dahinter liegendem Drahtgeflecht bzw. Metallgitterzaun zulässig. Da zum Abfangen des Geländes zur Umsetzung des Vorhabens an mehreren Stellen des Plangebiets Stützmauern erforderlich sind, werden diese zugelassen. Werbeanlagen und Automaten sind aufgrund der geplanten Nutzung und der Auswirkung auf das Ortsbild nur eingeschränkt vorgesehen und werden daher in ihrer Größe und Lage beschränkt. 4.8 Grünordnung / Ersatz‐ und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.8.1 Grünplanung, Pflanzungen Von der Baumaßnahme sind insgesamt 74 durch die städtische Baumschutzsat‐ zung erfasste Bäume betroffen, für die eine Fällerlaubnis erforderlich ist. Für 22 Pappeln im Plangebiet lag eine Fällerlaubnis aus dem Jahr 2007 vor, auf deren Grundlage bereits damals 7 Pappeln gefällt wurden. Eine weitere Pappel wurde etwa im Jahr 2004 auf 3 bis 4 Meter Höhe reduziert. Die Gültigkeit jener Fällgenehmigung ist zwischenzeitlich abgelaufen Vom Sachverständigenbüro Weber wurde im Zuge des Verfahrens ein Gutachten zur Verkehrssicherheit des Baumbestandes von noch 15 Pappelexemplaren, hier‐ von 13 in einer „Pappelgruppe“ (Stand: 17.12.2018) erstellt, in dem bei 4 ausge‐ wählten Kanada‐ Pappeln eine Stichprobe durchführt wurde und Angaben zur Stand‐ und Bruchsicherheit im Sinne der Verkehrssicherheit gemacht werden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass 2 der untersuchten Kanada‐Pappeln nicht ver‐ kehrssicher sind und im Winter 2018/19 gefällt werden müssen, wobei die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Bei einem Baum sind Pflegemaßnah‐ men zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit notwendig. Einer der unter‐ suchten Bäume ist noch verkehrssicher. Da die Bäume fast alle vom Pappelglas‐ flügler befallen sind, kann über die restlichen Bäume, die nicht eingehend unter‐ sucht wurden, keine Aussage über die Verkehrssicherheit getroffen werden. Es ist anzunehmen, dass sich der Schädling immer noch in den Bäumen befindet. Über die Bohrlöcher können zusätzlich holzzersetzende Pilze eintreten. Nach Einschät‐ zung des Gutachters ist es fraglich, ob diese Pappelgruppe noch lange erhalten werden kann. Für die beiden nicht verkehrssicheren Bäume wurde bereits eine Fällgenehmi‐ gung erteilt und die Fällung durchgeführt, da sie eine akute Gefahr für mehrere ‐ 19 ‐ Fußwege, die Straßenbahnwendeschleife und ein benachbartes Wohnhaus dar‐ stellen. Im Zuge der Fällarbeiten sind die angrenzenden Bäume durch Kronenre‐ duzierungen zu entlasten, um deren Verkehrssicherheit bei den veränderten Ver‐ hältnissen gewährleisten zu können. Die in der Fällgenehmigung enthaltenen ar‐ tenschutzrechtlichen Vorgaben wurden bei der Fällung berücksichtigt. Da bei der Untersuchung der beiden Bäume 3 Eichhörnchenkobel festgestellt wurden, war die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für Eichhörnchen im Rah‐ men der Fällgenehmigung erforderlich. Die Fällung der restlichen Bäume ist für den Herbst 2019 vorgesehen. Vorgesehen ist der Erhalt einer Birke und einer Vogelkirsche am nordwestlichen Grundstücksrand. Der Erhalt dieser Bäume wurde planungsrechtlich gesichert. Details zur Sicherstellung des fachgerechten Erhalts sind im Durchführungsver‐ trag geregelt. Es werden insgesamt 46 Einzelbäume und eine Fläche von ca. 482 m² mit Wildhecke gepflanzt. Die Pflanzungen sind planungsrechtlich gesichert. Sie sind zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang in der darauf folgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen Die Tiefgarage wird mit einer Substratschicht bedeckt, deren Stärke oberhalb der „Drän‐/Retentions‐ und Filterschicht“ mindestens 40 cm betragen soll und je nach Standort und Art der Bepflanzung bis zu ca. 0,9 m betragen kann. Dadurch wird eine entsprechende Begrünung mit Rasen, Stauden und z.T. Bäumen ermöglicht. Die Flachdächer werden ebenfalls begrünt, so dass gegenüber dem bisherigen Zustand eine stärkere Durchgrünung des Planungsgebietes umgesetzt wird. Falls die o.g. Aufbauhöhen nachweislich nicht durch Modellierung erreicht werden können, ist ein Unterschreiten möglich, wenn eine automatische Bewässerung eingebaut wird. Diese muss die Wasserversorgung auch bei geringeren Aufbauhö‐ hen sicherstellen. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nut‐ zung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch die Hinweise, Ziffer 11. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats auf den Dächern oberhalb einer Drän‐ und Filterschicht hat mindestens 12 Zentimeter zu betragen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus den Listen unter den Planungsrechtlichen Festsetzungen, Ziffer 8.2. 4.8.2 Ausgleichsmaßnahmen Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Ein Ausgleich der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist deshalb nicht erforderlich. ‐ 20 ‐ 4.8.3 Maßnahmen für den Artenschutz Nachfolgend wird die Entwicklung des artenschutzrechtlichen Maßnahmenkon‐ zepts erläutert. Dabei werden zuerst die aus dem artenschutzrechtlichen Fachbei‐ trag abgeleiteten Maßnahmen dargestellt, anschließend die Ergänzungen des Maßnahmenkonzepts im Laufe des Verfahrens. Maßnahmenkonzept des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags Für die Belange des Artenschutzes wurde vom Büro arguplan GmbH aus Karlsruhe ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Darin wurde die Planung auf ein Vorliegen bzw. eine drohende Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstat‐ bestände des § 44 Abs.1 BNatSchG geprüft und insofern das besondere Arten‐ schutzrecht des BNatSchG abgearbeitet. Abgeleitet von der unter Ziffer 3.2.3 dar‐ gestellten Bestandsaufnahme von relevanten Arten werden in dem Fachbeitrag nachfolgende Maßnahmen empfohlen: Vögel Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet): Entfernung des Vegetationsbestandes außerhalb der Brutzeit der Vögel Baubeginn außerhalb der Brutzeit Ersatzpflanzungen von Gehölzen im Plangebiet zur Minimierung des Ver‐ lustes des bestehenden Pappelwäldchens (Schnellwachsende Baumgruppe und Wildhecke) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen) außerhalb des Pla‐ nungsgebiets: Aufhängen von Vogelnistkästen: ‐ 2Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32 mm) (Aufhänghöhe > 2 m) ‐ Die externen CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden im Umfeld des Plangebiets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 durchgeführt. Die Orte, wo die Kästen installiert werden sollen, sind der nachfolgenden Abb. 2 zu entnehmen. Der Verbleib der Kästen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 20308 wird im Rahmen des Durchfüh ‐ rungsvertrags verbindlich geregelt. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen) innerhalb des Planungsgebiets): ‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32mm) (Aufhänghöhe > 2 m) Die internen CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden in den beiden zum Erhalt festgesetzten Bestandsbäumen umgesetzt. Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet) Installation von Vogelkästen: ‐ 21 ‐ ‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32 mm) (Aufhänghöhe > 2 m). Es ist geplant, die beiden Kästen auf die beiden Giebelseiten der Kindertagesstätte zu verteilen. Abb.2 Anbringungsorte für Nistkästen für Vögel und Fledermäuse (CEF‐Maßnahmen) ‐ 22 ‐ Fledermäuse Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet): Entfernung des Vegetationsbestandes in der Aktivitätszeit der Fleder‐ mäuse Gebäudeabriss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets): Aufhängen von Fledermauskästen: ‐ 2 Fledermauskästen (Modell Schwegler: Typ 1FF Flachkasten) (Aufhäng‐ höhe > 3 m) Die CEF‐Maßnahmen (Fledermauskästen) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung der Anbringungsorte auf Abb. 2. Der Verbleib der Kästen auf dem städtischen Grundstück Flurstück Nr. 20308 wird im Rah‐ men des Durchführungsvertrags verbindlich geregelt. Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet) Installation von Fledermauskästen: ‐ 2 Fledermauskästen am geplanten Kindergartengebäude Ergänzung des Maßnahmenkonzepts im Verfahren Abgeleitet von den Anregungen der Träger öffentlicher Belange und den Untersu‐ chungsergebnissen von weiteren Begehungen des Plangebiets im Dezember 2018 wurde das Maßnahmenkonzept ergänzt. Nachfolgend wird nach betroffenen Ar‐ ten sortiert zusammenfassend dargestellt, welche Ergänzungen vorgenommen wurden und wie die Anregungen der Träger öffentlicher Belange bewertet wurden. Vögel Vermeidungs‐ und Minimierungsmaßnahmen (im Plangebiet): Maßnahmen gegen Vogelschlag Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets): Aufhängen von Vogelnistkästen: ‐ Zusätzliche Installation von 1 Starenkasten (Modell Schwegler: Staren‐ höhle 3S) (Aufhänghöhe > 2 m) Die CEF‐Maßnahmen (Nistkästen für Vögel) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung gem. Abb. 2. ‐ 23 ‐ Erläuterung zu den die Vögel betreffenden Ergänzungen: Beobachtung von Star (RL‐D 3) und Klappergrasmücke (RL‐BW V) als wert‐ gebende Brutvogelarten sowie dem streng geschützten Grünspecht: Das Vorkommen des Stars wird bei dem Maßnahmenkonzept berücksich‐ tigt, indem ein Nistkasten im Umfeld zusätzlich aufgehängt wird. Beim Grünspecht ist vorhabenbedingt nicht mit einem Revierverlust zu rechnen. Da die Art im Allgemeinen Reviergrößen von über 150 ha besitzt und, wie das Vorkommen im Bereich des Planungsraumes zeigt, im Umfeld geeignete Lebensräume (mit Brutbäumen) existieren, ist ein Ausweichen auf die Umgebung möglich. Ausgleichsmaßnahmen für die Art sind daher nicht erforderlich. Das Revierzentrum der Klappergrasmücke wurde im Zuge der artenschutz‐ rechtlichen Untersuchungen in einer Hecke im direkten Umfeld der Ein‐ griffsfläche festgestellt. Das Revier erstreckte sich auch auf die Gehölzrand‐ zone des Geltungsbereichs. Da somit mit keinem vollständigen Revierver‐ lust zu rechnen ist, sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erfor‐ derlich. Die Art profitiert auch von der geplanten Anlage von Wildhecken am Nordrand des Planungsraumes. Beobachtung der Heckenbraunelle und der Nachtigall (Brutvogelarten): Bei den genannten Arten handelt es sich um ungefährdete Arten. Im Regel‐ fall ist gemäß der aktuellen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bei den häufigen und verbreiteten Vogelarten aufgrund deren günstigen Erhal‐ tungszustandes und der großen Anpassungsfähigkeit ein Vorhaben nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstößt (s. Bick 2016, Natur und Recht 38 (2): 73‐78). Durch die geplante Anlage von Wildhecken im Norden des Geltungsbereichs werden für die Arten Ersatzlebensräume zur Verfü‐ gung gestellt, so dass das Beschädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ausgelöst wird. Aufgrund der Gehölzbeseitigung außer‐ halb der Brutzeit wird der Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Berücksichtigung des Themas Vogelschlag: Als Minimierungsmaßnahme ist vorgesehen, dass für großflächige Glasele‐ mente ausschließlich Elemente aus bedrucktem vogelschlagsicherem Glas zu verwenden sind. Außerdem ist auf Übereckverglasungen und spiegelnde Elemente zu verzichten. Im Bedarfsfall werden die Maßnahmen mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz abgestimmt. ‐ 24 ‐ Fledermäuse Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF‐Maßnahmen, außerhalb des Plange‐ biets): Aufhängen von Fledermauskästen: ‐ Installation von 8 Fledermauskästen (Modell Schwegler: Typ 1FF Flachkas‐ ten) (Aufhänghöhe > 3 m) Die CEF‐Maßnahmen (Fledermauskästen) werden im Umfeld des Plange‐ biets auf dem angrenzenden Grundstück Flurstück Nummer 20308 herge‐ stellt, siehe Darstellung Abb. 2. Weitere Artenschutzmaßnahmen (im Plangebiet) ‐ Installation von 16 fassadenintegrierte Kästen für Fledermäuse in den neu entstehenden Gebäuden (2 Kästen pro Gebäude = 16 Kästen, Modell Sch‐ wegler: Typ 1 FR Fassadenröhre) (Aufhänghöhe > 3 m) Erläuterung zu den die Fledermäuse betreffenden Ergänzungen des Maßnah‐ menkonzepts im Laufe des Verfahrens: Zu den Gebäuden Beim Gebäudeabriss sollen potentielle Strukturen, wie zum Beispiel das At‐ tikablech, in Anwesenheit der ökologischen Baubegleitung vorsichtig und nach Möglichkeit händisch entfernt werden. Der Abbruch wird in Anwesenheit einer ökologischen und fledermauskund‐ lichen Baubegleitung mit vorheriger Detektorefassung durchgeführt. Die Integration von 16 Fledermauskästen in den neuen Gebäuden wird fest‐ gesetzt. Acht Fledermausflachkästen wurden bereits an nahe gelegenen Bäumen aufgehängt um einen ausreichenden Ausgleich für wegfallende Fortpflanzungs‐ und Ruhestätten zu schaffen. Dem Verdacht auf Wochenstuben der Zwergfledermaus in den Gebäuden wurde im Rahmen einer Baum‐ und Gebäudekontrolle im Dezember 2018 nachgegangen und hat sich nicht bestätigt. Zum Baumbestand Baumkontrolle zwecks gegebenenfalls vorgezogener Fällung: Im Baumbestand gibt es keine großen Baumhöhlen. Lediglich eine kleinere, fledermausgeeignete Höhle (derzeit ungenutzt) und Kleinstrukturen/Rin‐ denstrukturen. Bei der Gebäude‐ und Baumkontrolle im Dezember 2018 wurde festgestellt, dass keine Winterquartiere durch die Fällung betroffen sind, da die Äste der Pappeln stark der Witterung ausgesetzt sind und keine ungestörten, frostfreien Aufenthaltsorte bieten. Durch eine Sichtkontrolle durch Baumkletterer konnte die Wahrscheinlich‐ keit, dass Tiere bei den Fällarbeiten zu Schaden kommen, besser beurteilt werden. Im vorliegenden Fall konnte das Risiko, dass Fledermäuse im Win‐ terschlaf bei einer Fällung betroffen sind, stark eingegrenzt werden, da ‐ 25 ‐ kaum bis keine geeigneten Strukturen vorhanden sind. Ein signifikant er‐ höhtes Tötungsrisiko von Fledermäusen durch eine Fällung in den Winter‐ monaten besteht somit nicht. Ausgleich der Balzhabitate und zugehöriger Quartiere: Der Bebauungsplan setzt neben den allgemeinen Pflanzgeboten auch die Pflanzung mehrerer großkroniger Bäume (18‐20cm Stammumfang bei Pflanzung) und Wildhecken fest. Im Westen grenzt die landwirtschaftliche Feldflur von Wolfartsweier, seit Neuestem geschützt durch das Land‐ schaftsschutzgebiet „Oberwald‐Rißnert”, an den Vorhabenbereich. Im Os‐ ten grenzt Wolfartsweier direkt an den Bergwald und das Landschafts‐ schutzgebiet ,,Bergwald‐Rappeneigen“. Das Gebiet zeichnet sich durch na‐ turnahe Waldtypen, reizvolle Waldränder mit Übergängen zu extensiven Gärten und Streuobstwiesen aus. Der Baumbestand in der Steinkreuz‐ straße ist zwar ein Teillebensraum von Fledermäusen. Eine essentielle Be‐ deutung als Nahrungshabitat, Balzquartier, Winter‐ und Sommerquartier ist dem Bestand jedoch nicht zuzusprechen. Tagesquartier der Zwergfledermaus im Pappelbestand; Nahrungsquartier von Zwergfledermäusen, Kleinen Abendseglern, Breitflügelfledermäusen und Grauen Langohren: Durch die Integration von Fledermauskästen in den neuen Gebäuden, auf‐ gehängte Fledermauskästen im Umfeld des Plangebiets, neue Gebäu‐ desturkturen, der Pflanzung von großkronigen Bäumen und Wildhecken und die Nähe zum Bergwald wird gewährleistet, dass der Erhaltungszu‐ stand der Population verschiedener Fledermausarten sich nicht verschlech‐ tert. Von dem Aufhängen der Kästen soll in erster Linie die Zwergfleder‐ maus profitieren, welche das Plangebiet als Tagesquartier nutzt. Allen üb‐ rigen von den Naturschutzverbänden gemeldeten Arten (Kleinabendseg‐ ler, Breitflügelfledermaus) dient der Geltungsbereich bzw. der dortige Pap‐ pelbestand möglicherweise als Nahrungshabitat. Aber auch sie können die Kästen ebenfalls als Einzelquartier nutzen. Der Pappelbestand wurde sei‐ tens der Naturschutzverbände aufgrund der relativ geringen Entfernung zu einem bekannten Quartier des Grauen Langohrs eine essenzielle Bedeu‐ tung zugesprochen. Diese Einschätzung konnte trotz intensiver Fledermau‐ suntersuchungen nicht bestätigt werden, was auch fachlich der „wenig mo‐ bilen und strukturgebundenen“ Art entspricht. Um die Beanspruchung ei‐ nes Nahrungslebensraumes für alle betroffenen Arten auszugleichen, ist die Anlage einer Wildhecke und von Baumgruppen am Nordostrand des Geltungsbereich vorgesehen. Eine essentielle Bedeutung als Nahrungsha‐ bitat, Balzquartier, Winter‐ und Sommerquartier ist dem Bestand jedoch nicht zuzusprechen. ‐ 26 ‐ Sonstige Tierarten Haselmaus Als weitere Art wurde seitens der Naturschutzverbände im Plangebiet ein Vorkommen der Haselmaus vermutet. Hierzu wurde vom Fachplanungs‐ büro eine Potentialanalyse durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass im Vorhabenbereich nicht mit der Haselmaus zu rechnen ist. Eichhörnchen Im Rahmen der Baum‐ und Gebäudekontrolle im Dezember 2018 wurden Eichhörnchen als weitere artenschutzrechtlich relevante Art im Plangebiet identifiziert. Eichhörnchen sind national besonders geschützt. Solange kein zulässiges Eingriffsvorhaben vorliegt, ist eine Ausnahme der unteren Na‐ turschutzbehörde erforderlich, sollte eine Störung oder Tötung der Eich‐ hörnchen unumgänglich sein. Diese wurden mit folgender Maßgabe erteilt: Bei der Fällung des Baumbestandes (im Januar/Februar) inklusive Sträucher nach Fällfreigabe sind die Bäume mit den meisten Eichhörnchenkobeln zu belassen (gemäß Bericht zum Kontrolltermin 2 Bäume). So verbleiben acht Kobel, um den dort lebenden Eichhörnchen die Winterruhe und die an‐ schließende Fortpflanzung zu ermöglichen. Fällung der ,,Kobelbäume” er‐ folgt Ende August/Anfang September 2019 nach Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz. Fledermäuse sind in diesem Zeit‐ raum mobil und können, sollten sie sich in den Bäume aufhalten, fliehen. Insekten Zum Schutz der Insektenpopulation wurde festgesetzt, dass für die Stra‐ ßenbeleuchtung und die grundstücksbezogene Beleuchtung insekten‐ freundliche Leuchtmittel (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder‐ drucklampen) zu verwenden sind, wobei die Leuchten nach oben abge‐ schirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuch‐ tende Fläche). Die Leuchtengehäuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten geschützt sein, die Oberflächentemperatur der Leuchten darf 60° C nicht überschreiten. Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgeschlagenen bzw. im Verfahren er‐ gänzten artenschutzrechtlichen Maßnahmen wurden, soweit es sich um Maßnah‐ men innerhalb des Geltungsbereichs handelt, in den Bebauungsplan übernommen, des Weiteren im Durchführungsvertrag geregelt. Die Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs (CEF‐Maßnahmen) werden durch entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. . 4.9 Belastungen 4.9.1 Altlasten Aufgrund der jahrelangen altlastenrelevanten Nutzung kann eine Verunreinigung des Untergrundes und des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Aus fach‐ technischer Sicht sind auf dem Gelände weitere bodenschutzrechtliche Untersu‐ ‐ 27 ‐ chungen für den Wirkungspfad Boden‐Grundwasser erforderlich. Untersuchun‐ gen hinsichtlich des Wirkungspfades Boden‐Mensch können in Abhängigkeit der Detailplanung erforderlich werden. Anfallendes Rückbau‐ und Aushubmaterial ist in jedem Fall abfallrechtlich zu un‐ tersuchen. Im Vorfeld sind ein Rückbau‐ sowie ein Aushub‐ und Entsorgungskon‐ zept von einem Sachverständigen zu erarbeiten und der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz vorzulegen. Sämtliche Baumaßnahmen sind gutachterlich zu überwachen. Eine Muldenversickerung über mögliche vorhandene anthropogene Auffüllungen oder nutzungsbedingte Verunreinigungen ist nicht zulässig. Die Auffüllungen bzw. das verunreinigte Bodenmaterial sind auszuheben und fachgerecht zu ent‐ sorgen. Die Schadstofffreiheit ist analytisch nachzuweisen (Sohlbeprobung). Die weiteren und abschließenden Bodenuntersuchungen können vollständig erst nach Abriss der Bestandsgebäude durchgeführt werden. 4.9.2 Schall Im Rahmen der schalltechnischen Stellungnahme waren zum einen Aussagen über die Einwirkungen durch Verkehrslärm auf das Plangebiet anhand der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) sowie durch Straßenbahnlärm zu beurteilen. Weiterhin sind die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung zu beur‐ teilen. Hierbei ist der von der Zufahrt zur Tiefgarage ausgehende Lärm als Gewer‐ belärm einzustufen und nach der TA‐Lärm zu beurteilen. Ergänzend ist zu unter‐ suchen, inwieweit sich Geräuschimmissionen aus der geplanten Kindertages‐ stätte mit angrenzendem Spielplatz auf das Plangebiet auswirken. Aufgrund der unter Ziffer 3.5. dargestellten Immissionssituation in der Umgebung des Plangebietes wurde zur Klärung der schalltechnischen Belange ein schalltech‐ nisches Gutachten vom Büro „Schalltechnik Dr. Müller“ aus Rheinstetten erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Der resultierende Lärmeintrag aus dem Straßen‐ und Schienenverkehr liegt be‐ reichsweise deutlich über den Lärmpegeln, die nach den Planungsrichtwerten der städtebaulichen Schallschutznorm DIN 18 005 /1/ für eine Bebauung mit wohnli‐ cher Nutzung anzustreben sind. Deshalb werden im Bebauungsplan geeignete Lärmminderungsmaßnahmen festgesetzt. Hierbei werden durch geeignete Bau‐ formen bzw. Grundrissgestaltung und passive Schallschutzmaßnahmen an Ge‐ bäuden verträgliche Verhältnisse in Wohn‐ und Arbeitsräumen geschaffen. Abschirmmaßnahmen sind an den zur Steinkreuzstraße bzw. S‐Bahn ‐Schleife weisenden Gebäudefassaden nicht durchführbar. Eine etwaige Abschirmung von der Steinkreuzstraße (z.B. durch eine h = 2 m hohe Lärmschutzwand) wurde ge‐ prüft, könnte in Teilen der Bebauung aber keine spürbare Minderung der Beurtei‐ lungspegel bewirken, zumindest nicht in den oberen, zur wohnlichen Nutzung ge‐ planten Gebäudebereichen. Aufgrund der nur in einem kleinen Einwirkungsbereich in Bodennähe erreichba‐ ren Verbesserung der Geräuschimmissionssituation, der Barrierewirkung einer solchen Mauer und den negativen Auswirkungen auf das Ortsbild erscheint diese aufwändige bautechnische Maßnahme als nicht angemessen und städtebaulich ‐ 28 ‐ vertretbar. Der angestrebte offene Charakter des geplanten öffentlichen Platzes im Süden des Geltungsbereichs wäre so nicht umsetzbar, auch Sicherheitsas‐ pekte (mangelnde Einsehbarkeit) sprechen gegen eine solche Lösung. Hinsichtlich möglicher Geräuscheinwirkungen aus dem Betrieb des Kindergartens ist festzustellen, dass Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspiel‐ plätzen ausgeht, gemäß BImSchG /2/(§ 22 Abs.1a) im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung ist und im Wohnumfeld hingenommen werden muss. Ein Bolzplatz bzw. eine Skateranlage oder ähnliches durch Nutzung von Jugendlichen ist nicht vorgesehen. Der Kinder‐ Spielplatz im Außenbereich des Kindergartens wird ausschließlich von Kindern und nicht von Jugendlichen genutzt. Dies wird durch eine entsprechende Beschilderung sichergestellt. Die im Gutachten vorgeschlagenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnah‐ men wurden in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen. Im Gutachten wird außerdem eine ergänzende Maßnahme genannt, die zu einer weiteren Reduzierung der Schallbelastung und damit zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt, aus schalltechnischer Sicht unter Berücksichtigung der rele‐ vanten Normen jedoch nicht zwingend erforderlich ist und daher auch nicht als Festsetzungsvorschlag im Gutachten genannt wird. Danach können zum Schutz der Außenbereiche (Loggien und Balkone o.ä.), welche direkt an der Steinkreuz‐ straße liegen, diese zusätzlich mit einem „verglasten Wintergarten“ o.ä. mit ei‐ nem bewerteten Schalldämmmaß von Rw > 25 dB eingeplant werden. 4.9.3 Luftqualität Eine relevante Erhöhung der Luftbelastung durch das Vorhaben ist nicht zu er‐ warten. Durch die punktartige Positionierung der Gebäude wird ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet. Der erhöhte Dämmstandard der Gebäude in Verbin‐ dung mit einer effizienten Energieversorgung (siehe auch unter Ziff. 4.9.4) tragen dazu bei, den Ausstoß von Luftschadstoffen zu minimieren. 4.9.4 Energieeffizienz / Klimaschutz Für die Bebauung des Plangebiets hat der Vorhabenträger ein Energiekonzept er‐ stellt. Dabei wurden verschiedene Varianten der Gebäudehülle inklusive der Anla‐ gen zur Raumheizung und zur Trinkwarmwasserbereitung mit Hilfe von Energie‐ bilanzen untersucht. Die zur Umsetzung vorgesehene Vorzugsvariante sieht eine zentrale Wärmever‐ sorgung aller Gebäude über ein hocheffizientes Nahwärmenetz mit Gas‐BHKW und Spitzenlastkessel vor. Über das BHKW kann so in Kraft‐Wärme‐Kopplung der größte Teil der benötigten Wärme bereitgestellt sowie zusätzlich Strom produ‐ ziert und vor Ort genutzt werden. Die Wärmeverteilung in den Gebäuden erfolgt über niedertemperaturbasierte Flächenheizungen. Die Belüftung der Gebäude wird über dezentrale Lüftungsanlagen (Wohngebäude) bzw. eine zentrale Lüf‐ tungsanlage (Kindertagesstätte) mit Wärmerückgewinnung realisiert. In Kombi‐ nation mit erhöhten Dämmstärken bei den Bauteilen der Gebäudehülle sowie ei‐ ner durchgehenden 3‐fach Wärmeschutzverglasung wird bei den Wohngebäuden der Standard eines KfW‐Effizienzhaus 55 erreicht. Die Kindertagesstätte verpasst ‐ 29 ‐ bei gleicher Ausführung auf Grund der schlechteren Bewertung durch die Berech‐ nung nach DIN 18599 (Nichtwohngebäude) den KfW‐55‐Standard nur knapp. Dennoch werden auch hier gesetzliche Anforderungen der Energieeinsparverord‐ nung (EnEV) um ‐23% beim Jahres‐Primärenergiebedarf (Qp‘) bzw. mit über ‐50% beim mittleren U‐Wert (Ht‘) für opake Bauteile unterschritten. Die Absicherung des KfW 55 Standards der Wohngebäude erfolgt über den Durchführungsvertrag. Die Begrünung der Flachdächer und der Tiefgarage, die Gestaltung der Fassaden als helle Putzfassaden und die punktartige, die Durchlüftung erlaubende Gebäu‐ deanordnung vermeiden eine negative Wirkung auf das Lokalklima. 4.9.5 Kampfmittel Von der Firma UXO PRO CONSULT wurde für das Plangebiet eine Luftbildaus‐ wertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelastung erstellt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: Die Auswertung der Luftbildaufnahmen hat den Verdacht der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmitteln nicht bestätigt. Nach jetzigen Kenntnis‐ stand sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. Die Luftbildauswertung resultiert in der Erkenntnis, dass die zu untersuchende Wahrscheinlichkeit der Kontamination des Erkundungsgebietes mit Kampfmit‐ teln verschwindend gering ist. Folglich besteht keine zwingende Notwendigkeit, den Beginn der Phase B (technische Erkundung der Kampfmittelbelastung und Gefährdungsabschätzung) der Kampfmittelräumung zu veranlassen. Nach jetzi‐ gem Kenntnisstand ist die technische Erkundung demnach nicht zwingend not‐ wendig. Die tatsächliche Kampfmittelbelastung des Erkundungsgebietes kann ausschließlich durch technische Methoden vor Ort überprüft werden. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent‐ wicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Er wird im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprü‐ fung ist deshalb nicht durchzuführen. 6. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: Das Vorhaben ist in Teilbereichen eine Maßnahme des sozial geförderten Woh‐ nungsbaus. Die Gebäude sind teilweise barrierefrei konzipiert, die Wohnungsgrö‐ ßen und Zuschnitte orientieren sich an den Bedürfnissen der Nutzer. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Wohngebietca. 0,65 ha79,00% Verkehrsflächenca. 0,17 ha21,00% Grünflächenca. 0,00 ha Ausgleichsflächenca. 0,00 ha Gesamtca. 0,82 ha100,00% ‐ 30 ‐ 7.2 Geplante Bebauung AnzahlWohnei nhei ten Bruttogrundfläche Einzelhäuser86114.779 m² 7.3 Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.0,82 ha100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 0,18 ha21,95% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 0,66 ha80,49% 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließlich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe ent‐ stehen keine Kosten. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden im Durchführungsvertrag gere‐ gelt. 10. Übersicht der erstellten Gutachten ‐ Schallgutachten, Schalltechnik–Dr. Müller, Fassung vom 12. Juni 2018 ‐ Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, arguplan, Fassung vom April 2018 ‐ Historische Altlastenerkundung, GHJ, Fassung vom 6. März 2018 ‐ Baugrundgutachten, Geologisches Büro Jochen Lang, Fassung vom 12. April 2018 ‐ Luftbildauswertung zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelas‐ tung, UXO PRO CONSULT, Fassung vom 16. April 2018 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. ‐ 31 ‐ B. Hinweise (beigefügt) 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand‐ platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu verse‐ hen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er‐ schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vor‐ handenen Bäumen einhalten. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tiefer liegende Grundstücks‐ und Gebäudeteile können eventuell nur über Hebeanlagen entwäs‐ sert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli‐ cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberflä‐ che möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts‐ gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich‐rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions‐ schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt ange‐ zeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Ge‐ bäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not‐ wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen‐ ‐ 32 ‐ pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter‐ grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde o‐ der Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan‐ desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls‐ ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik‐ reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffäl‐ lige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz‐ behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Do‐ kumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein‐ trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un‐ verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt‐ und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür ver‐ wendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbei‐ mengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundesbodenschutzge‐ setz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. Die Berücksichtigung oder Sicherung erfolgt im Durchführungsvertrag, soweit erforderlich. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 35 LBO). ‐ 33 ‐ 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er‐ neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneuer‐ bare‐Energien‐Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er‐ neuerbarer Wärmeenergie in Baden‐Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön‐ nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspit‐ zen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege auf‐ einander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü‐ nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen‐ dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauer‐ hafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, so‐ dass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funk‐ tion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 12. Artenschutz Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, also von Anfang Oktober bis Ende Februar. Da gleichzeitig ein störungsbedingtes Verlassen von möglichen Zwergfledermäu‐ sen aus ihren Einzelquartieren gewährleistet werden darf, darf zumindest der Baumbestand im Oktober gefällt werden. Um eine Tötung/Verletzung von möglichen Fledermäusen in den Gebäuden zu vermeiden, soll der Abriss von Anfang September bis Ende Oktober stattfinden, damit die Tiere bei Bedarf ihre Einzelquartiere verlassen können. Um eine Störung brütender Vögel weitestgehend zu vermeiden, dürfen nur die eigentlichen Bauarbeiten vor Beginn der Brutzeit beginnen, damit die Brutpaare bei der Nistplatzwahl entsprechend ausweichen können. Da sich im Spätsommer und Frühherbst witterungsbedingt die Fledermäuse tags ‐ über in einem tiefen Torpor befinden und erst nach einigen Minuten aktiv werden können, sind bei der Fällung von Bäumen und beim Gebäudeabriss direkt vor dem Fäll‐ bzw. Abrisstermin Aktivitätsbeobachtungen durchzuführen. Ggf. sind ge‐ staffelte Fällungen zur Vergrämung sowie ein vorsichtiges Abdecken des Dachs und anderer geeigneter Strukturen vor dem Abriss erforderlich. Außerdem ist bei der Durchführung einer ökologischen Baubegleitung erforderlich. ‐ 34 ‐ Die Fällung von Bäumen mit Eichhörnchenkobeln muss zeitlich so erfolgen, dass das Risiko der Betroffenheit von Jungtieren ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Vergrämung bzw. Vergrämung der Eichhörnchen. Am Tag der Fällung und be‐ vor diese begonnen werden sind die betroffenen Eichhörnchenkobel durch einen Baumkletterer oder in anderer geeigneter Weise auf Besatz zu kontrollieren, ggf. vorhandene Tiere sind vorsichtig und behutsam zu vertreiben und die Kobel un‐ verzüglich danach zu entfernen. Zugleich sind von der ökologischen Maßnahmen‐ begleitung nochmals insgesamt die zur Fällung anstehenden Bäume prophylak‐ tisch darauf zu überprüfen, dass auch keine anderen geschützten Tiere tangiert. Vor der Fällung von Bäumen mit Eichhörnchenkobeln sind in Abstimmung mit dem Fachamt für Umwelt‐ und Arbeitsschutz künstliche Eichhörnchen‐ Ersatzko‐ bel im nahen Umfeld der zu fällenden Bäume aufzuhängen. Die Fällung ist von ei‐ ner ökologischen Fällbegleitung zu begleiten. Dem Fachamt für Umwelt‐ und Ar‐ beitsschutz ist ein kurzer Bericht hierzu und über den Umgang mit den Kobel vor‐ zulegen. Sollten großflächige Glaselemente geplant sein, ist das Thema Vogelschlagrisiko zu beachten. Für diese Flächen sind ausschließlich Elemente aus bedrucktem vo‐ gelschlag‐sicherem Glas mit hochwirksamen Mustern zu verwenden. Im Bedarfs‐ fall sind die Maßnahmen mit dem Umwelt‐ und Arbeitsschutz abzustimmen. Auf Übereckverglasungen und spiegelnde Elemente ist zu verzichten. 13. Wasserschutzgebiet Das Vorhaben liegt bekanntermaßen in der Zone IIIB des Wasserschutzgebietes Durlacher Wald. Die entsprechende Schutzgebietsverordnung in ihrer jeweils gül‐ tigen Fassung sowie das DVGW‐Arbeitsblatt W 101 „Richtlinie für Trinkwasser‐ schutzgebiete; I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“ vom Juni 2006 sind zu be‐ achten. 14. Kriminalprävention Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Planung und Umsetzung des Vorhabens auch Aspekte der Kriminalprävention einbezogen werden sollten, um dem Grund‐ bedürfnis nach einer sicheren Wohnumgebung gerecht zu werden. Wichtige Aspekte sind hierbei z.B. die Gestaltung der Freiräume mit guter Orien‐ tierbarkeit und Sichtbarkeit im Sinne einer sozialen Kontrolle, das Beleuchtungs‐ konzept sowie die Zugangsbedingungen und die technische Sicherung der Ge‐ bäude und Wohnungen. Die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle des Polizeipräsidiums Karlsruhe ist gerne bereit die Bauträger/Bauherren kostenlos und unverbindlich bzgl. eines individu‐ ellen Sicherungskonzeptes zu beraten oder in Zusammenarbeit mit der Stadt Karlsruhe eine Veranstaltung für Bauinteressenten durchzuführen. ‐ 35 ‐ C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß §§ 9, 12 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtli‐ che Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderun‐ gen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 11 und der Planzeichnung (IV.) sind auf der Basis des Vorhaben‐ und Erschließungsplanes (siehe Anlagen) ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durch‐ führungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Zulässig sind: ‐ Wohngebäude, ‐ die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank‐ und Speisewirt‐ schaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, ‐ Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe‐ cke; Ausnahmsweise können zugelassen werden: ‐ Betriebe des Beherbergungsgewerbes, ‐ sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, ‐ Anlagen für Verwaltungen; Nicht zulässig sind: ‐ Gartenbaubetriebe, ‐ Tankstellen. 3. Maß der baulichen Nutzung Die Bezugshöhe (BZH) zur Ermittlung der Wandhöhe wird im zeichnerischen Teil als absolute Höhe über Normalhöhennull festgesetzt. Die Wandhöhe (WH) ist das Maß zwischen der Bezugshöhe und dem oberen Wandabschluss bzw. der Oberkante Flachdachattika. ‐ 36 ‐ Bei der Ausbildung von Retentionsdächern dürfen die festgesetzten Wandhöhen um das Maß ihrer Retentionsschicht überschritten werden. Die festgesetzte Grundflächenzahl darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von maximal 0,75 überschritten werden. 4. Überbaubare Grundstücksfläche Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit Ausnahme der zur Ringstraße orientier‐ ten Fassaden durch Balkone / Loggien bis zu einer Breite von 5 m und einer Tiefe von 2,20 m überschritten werden. Entlang der Ringstraße können untergeordnete Bauteile die Baugrenze in gering‐ fügigen Maße überschreiten, solange das Lichtraumprofil des Gehwegs und der Zufahrten nicht beeinträchtigt wird. 5. Abstandsflächen In dem im zeichnerischen Teil mit „A1“ festgesetzten Bereich dürfen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m redu‐ ziert werden. In dem im zeichnerischen Teil mit „A2“ festgesetzten Bereich dürfen die nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen auf eine Tiefe von 2,5 m redu‐ ziert werden. Vordächer bis zu einer Tiefe von 2,5 m dürfen auch ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden. In den im zeichnerischen Teil mit „A3“ festgesetzten Bereichen dürfen die Ge‐ bäude auch ohne Einhaltung der Abstandsflächen errichtet werden. 6. Stellplätze und Garagen, Carports Oberirdische Garagen und Carports sind unzulässig. Stellplätze und Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zuläs‐ sig. 7. Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind im gesamten Plangebiet zulässig. 8. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 8.1 Erhaltung von Bäumen Im Kronentraufbereich der im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Abgrabungen, zusätzliche Versiegelungen und Bodenveränderungen unzulässig. Bei Abgang der Bäume ist in der nächsten Pflanzperiode ein gleichar‐ tiger Laubbaum zu pflanzen. 8.2 Pflanzgebote für Einzelbäume An den im zeichnerischen Teil festgesetzten Standorten sind Hochstammbäume gemäß nachfolgender Artenverwendungsliste fachgerecht zu pflanzen. Eine Ab‐ weichung vom Standort ist in geringfügigem Maße zulässig. Näheres regelt der Durchführungsvertrag. ‐ 37 ‐ 8.2.1 Zu pflanzende Bäume außerhalb der Tiefgarage Für Straßenbäume und Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumschei‐ ben von mind. 10 m² Größe vorzusehen. Die Baumpflanzgruben sind mit mind. 20 m³ Größe bei 1,5m Tiefe je Baum vorzusehen. 8.2.2 Zu pflanzende Bäume auf der Tiefgarage Für Bäume auf der Tiefgarage ist eine Pflanzgrube mit mind. 12 m³ bei mind. 0,5 m Tiefe vorzusehen. Die tatsächliche Tiefe ist abhängig von der jeweiligen Über‐ deckung auf der Tiefgarage. 8.2.3 Bedingte Festsetzung für die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der Freihaltetrasse der Stadtbahn Die Pflanzgebote für Einzelbäume im Bereich der gemäß zeichnerischem Teil von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind wie unter Ziffer 8.2.1 umzusetzen und dauerhaft zu unterhalten, bis die Stadtbahn realisiert wird. 8.2.4 Artenverwendungsliste für Pflanzgebot Einzelbaum Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer plataniodes in Sorten Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Malus‐Hybriden Zier‐Apfel Prunus avium und Sorten Vogelkirsche Prunus padus Traubenkirsche Tilia in Arten und Sorten Linde Qualität: Hochstämme Stammumfang 18‐20 cm. 8.3 Dachbegrünung Die Dachflächen sind dauerhaft extensiv zu begrünen. Die Flächen sind mit einer für Gräser‐ und Kräutervegetation ausreichenden Substratschüttung von im ge‐ setzten Zustand mindestens 12 cm über der Drainschicht zu versehen und mit ei‐ ner Gräser‐ und Kräutermischung gemäß nachfolgender Artenverwendungsliste zu bepflanzen. Artenverwendungsliste Dachbegrünung Kräuter ( Anteil 60 % ) Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber‐Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume ‐ 38 ‐ Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide‐Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen‐Wolfsmilch Helianthemum nummular Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg‐Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta Frühlings‐Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben‐Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioide Gewöhnlicher Thymian Gräser ( Anteil 40 % ): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 8.4 Begrünung der Tiefgaragen Die nicht überbauten Decken von Tiefgaragen sind, soweit sie nicht für Zuwege oder Nebenanlagen benötigt werden, zu begrünen. Für die Substratschicht ober‐ halb der „Drän‐/Retentions‐ und Filterschicht“ sind folgende Höhen erforderlich: ‐für Rasen 40 cm, ‐für Sträucher 70 cm, ‐für Bäume 90 cm im Kronentraufbereich der ausgewachsenen Bäume. Falls die o.g. Aufbauhöhen nachweislich nicht durch Modellierung erreicht wer‐ den können, ist ein Unterschreiten möglich, wenn eine automatische Bewässe‐ rung eingebaut wird. ‐ 39 ‐ 9. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 9.1 Ersatzpflanzungen von Gehölzen Die im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zum Erhalt von Boden, Natur und Landschaft sind flächig mit Gehölzen aus nachfol‐ gender Artenverwendungsliste zu bepflanzen. Zu verwenden sind gebietsheimi‐ sche Pflanzen aus dem Herkunftsgebiet 6 Oberrheingraben (Quelle LUBW) 2 . Zu verwenden ist Pflanzgut aus regionalen Herkünften, das mit einer Identitätsnum‐ mer gekennzeichnet ist (PFG 1). Die Gehölze sind zu erhalten, müssen fachgerecht gepflegt werden und sind bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Artenverwendungsliste Pflanzgebot 1 (PFG 1) Baumarten Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Acer campestre Feldahorn Acer plataniodes in Sorten Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Crataegus laevigata Zweigriffeliger Weißdorn Fraxinus excelsior Gewöhnliche Esche Prunus avium Vogelkirsche Liste Straucharten: Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus laevigata Weißdorn Crataegus mongyna Eingriffeliger Weißdorn Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Mespilus germanica Mispel Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sorbus aucuparia Eberesche Sorbus torminalis Elsbeere Viburnum opolus Gewöhnlicher Schneeball Viburnum lantana Wolliger Schneeball 2 Einzusehen beim Stadtplanungsamt Karlsruhe, Lammstraße 7, 76133 Karlsruhe ‐ 40 ‐ Qualität: Bäume (Hochstämme und Stammbüsche) Stammumfang 18‐20 cm Sträucher 2x verpflanzte Sträucher, je nach Art in der Sortierung 60‐80cm , 80‐100 cm oder 100‐150 cm 9.2 CEF‐Maßnahmen In den im zeichnerischen Teil zum Erhalt festgesetzten Bäumen sind ausreichend vorzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen nachfolgend beschriebene Nistkästen anzubringen: ‐ 2 Vogelkästen für Höhlenbrüter (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Flugloch‐ weite 32mm) (Aufhänghöhe > 2 m) 9.3 Weitere Artenschutzmaßnahmen (keine CEF‐Maßnahmen) 9.3.1 Nistmöglichkeiten Im Plangebiet nachfolgend beschriebene Nistkästen anzubringen: Vögel 2 Vogelkästen für Höhlenbrütern an den neu entstehenden Gebäu‐ den (Modell Schwegler: Nisthöhle 1B, Fluglochweite 32 mm) (Aufhäng‐ höhe > 2 m) Fledermäuse 16 fassadenintegrierte Kästen in den neu entstehenden Gebäuden (2 Käs‐ ten pro Gebäude = 16 Kästen, Modell Schwegler: Typ 1 FR Fassadenröhre) (Aufhänghöhe > 3 m) 9.3.2 Beleuchtung Für die Straßenbeleuchtung und die grundstücksbezogene Beleuchtung sind in‐ sektenfreundliche Leuchtmittel (1. Priorität: LED, 2. Priorität: Natriumnieder‐ drucklampen) zu verwenden, wobei die Leuchten nach oben abgeschirmt sein müssen (Fokussierung des Lichtstroms auf die zu beleuchtende Fläche). Die Leuchtengehäuse müssen gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten ge‐ schützt sein, die Oberflächentemperatur der Leuchten darf 60° C nicht über‐ schreiten. 10. Geh‐ und Leitungsrechte Die im zeichnerischen Teil mit „L“ festgesetzte Fläche ist mit einem Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers zu belasten. Die im zeichnerischen Teil mit „G“ festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten. ‐ 41 ‐ Die mit einem Leitungsrecht belasteten Flächen sind von jeglicher Bebauung frei‐ zuhalten. Pflanzungen in diesen Bereichen sind nur in Absprache mit dem Lei‐ tungsträger zulässig. 11. Schallschutz 11.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen Tiefgaragenrampen sind einzuhausen. Auf den Innenseiten der Rampeneinhausungen ist eine hochabsorbierende Ver‐ kleidung anzubringen (Absorberklasse C oder besser, aw > 0,60). Die Verkleidung ist ebenfalls an der Deckenfläche im angrenzenden Tiefgaragen‐ parkbereich auf eine Tiefe von mindestens 10 m anzubringen. 11.2 Passive Schallschutzmaßnahmen Bei der Neuerrichtung von Wohn‐ oder Arbeitsräumen sind die baurechtlich ver‐ bindlichen Anforderungen nach DIN 4109‐1 /4c/ (2016‐7) an die Luftschalldäm‐ mung von Außenbauteilen (Wand, Dach, Fassade, Fenster) von Gebäuden zu be‐ achten. Diese Anforderungen sind abhängig von den im zeichnerischen Teil fest‐ gesetzten Lärmpegelbereichen und der nachfolgenden Tabelle umzusetzen. Abb.3 Anforderung an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Liegt die Fassade eines Gebäudes im Bereich von zwei unterschiedlichen Lärmpe‐ gelbereichen, ist für die Fassade der höhere Lärmpegelbereich anzusetzen. Innerhalb des im zeichnerischen Teil festgesetzten Bereichs der überbaubaren Flächen sind Schlafräume (Schlaf‐ und Kinderzimmer) mit schallgedämmten Lüf‐ tungseinrichtungen auszustatten. Dies gilt auch, wenn der Schlafraum nur teil‐ weise in diesem Bereich liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Schlafraum durch ein weiteres Fenster belüftbar ist, das außerhalb des festgesetzten Bereichs liegt. Wird im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Einzelfall geringere Außenlärmpegel an den Fassaden vorliegen, können die Anforderun‐ gen an die Schalldämmung der Außenbauteile ausnahmsweise entsprechend den Vorgaben der DIN 4109 reduziert werden. ‐ 42 ‐ Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 113/ 114, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth‐Verlag, Ber‐ lin). ‐ 43 ‐ II. Örtliche Bauvorschriften 1 Dächer Zulässig sind Flachdächer mit einer Neigung von max. 5°. Für Nebenanlagen sind auch abweichende Dachformen und Neigungen zulässig. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anla‐ gen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Technische Dachaufbauten (außer Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar‐ thermischen Nutzung) sind auf max. 20% der Dachflächen begrenzt. Dachterras‐ sen sind nur für Staffelgeschosse zulässig. Dachaufbauten, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten, haben zu Außenfassa‐ den mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten (X ≥ Z; s. Beispielskizze). Abb. 4: Beispielskizze Mindestabstand der Dachaufbauten zu Außenfassaden 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung, am Gebäude, im Erdgeschoss, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: ‐ Einzelbuchstaben bis max. 0,30 m Höhe und Breite, ‐ sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen und dergleichen) bis zu ei‐ ner Fläche von 0,5 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybea‐ mer oder Ähnliches. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Vorgartenzone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Ein‐ richtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. ‐ 44 ‐ 3. Einfriedigungen, Stützmauern Einfriedigungen sind nur als geschnittene Hecken bis 1,4 m Höhe (einschließlich der Aufkantung der Tiefgarage) über der Hinterkante des Gehwegs zulässig. Die Hecken können mit einem dahinterliegenden Drahtgeflecht oder Metallgitter‐ zaun kombiniert werden. Die Errichtung von Stützmauern ist zulässig. 4. Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für Stellplätze, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, zu begrünen und als Vegetationsflächen dauerhaft anzulegen und zu unterhalten. 5. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu versehen. Falls dieser baulich hergestellt wird, muss er begrünt werden. 6. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. 7. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan Nr. 392 in Kraft getreten am 10. September 1970, wird in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Der Vorhaben‐ und Erschließungsplan ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dies gilt nicht für die dargestellte Möblierung und Planeintei‐ lung. ‐ 49 ‐ Anlage zur Begründung ‐ Vorhaben‐ und Erschließungsplan Bestehend aus: 1. Lageplan – Bestand 2. Lageplan – Planung 3. Projektpläne a) Grundrisse b) Ansichten, Schnitte 4. Freianlagenplan 5. Stellplatzbilanz a) PKW b) Fahrrad 20308/1 22006 21996 21601 22007 22005 20308 21971/2 22004 21971/1 21995 22025 49675 20305 49674 21575 22026 22044 49677 22043 20126 49676 Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Btrg %UR Ust Whs Whs Whs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Tgar 15 9 1 37 3 2 16 35 9 7 26 23 2a Egelseegraben $XIGHP+|UJHO 6WHLQNUHX]VWUDH +HOOHQVWUDH 5LQJVWUDH 5LQJVWUDH +DQJVWUDH 1RUGRVWVWUDH +|UJHOVWUDH A GR GR GR GR GR S S WEG WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF Btrg 21972 20030 21972 20306 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH BESTANDSPLAN MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 00 ENTWURF Fassung vom 1. Februar 2019 20308/1 22006 21996 21601 22007 22005 20308 21971/2 22004 21971/1 21995 22025 49675 20305 49674 21575 22026 22044 49677 22043 20126 49676 Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Btrg %UR Ust Whs Whs Whs Ghs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Tgar 15 9 1 37 3 2 16 35 9 7 26 23 2a Egelseegraben $XIGHP+|UJHO 6WHLQNUHX]VWUDH +HOOHQVWUDH 5LQJVWUDH 5LQJVWUDH +DQJVWUDH 1RUGRVWVWUDH +|UJHOVWUDH A GR GR GR GR GR S S WEG WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF WBF Btrg 21972 20030 21972 20306 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH h%(56,&+763/$1 MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 01 ENTWURF Fassung vom 1. Februar 2019 2 STP Arzt + 2 STP KiTa 5 STP 8 STP 3 STP 4 STP 20 Fahrrad-STP KiTa 11 Fahrrad-STP 3 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 6 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 STP "Kiss & Go" 1616 17 18 19 20 17 18 19 20 8910111213141589101112131415 1 4567 32 1 2 3 4 567567 Quartiersplatz Innenhof Innenhof 6SLHOSODW]FDPð Rasen JHPl/%2$92 :([Pð[Pð Pð Wanderweg 6SLHOIOlFKH FDPð x 125,361m x 130,61 x 127,32 x 124,84 x 125,90 x 128,200m x 128,135m x 127,30 x 124,80 x 124,84 x 130,61 x 121,21 x 121,040m x 130,61 x 130,61 x 121,45 x 128,66 x 127,745m x 127,385m x 127,150m 127,61 x x 130,447m x 130,314m x 130,610m x 130,054m x 129,344m x 128,110m x 127,999m x 127,369m x 125,070m x 123,100m x 122,560m x 121,270m x 120,360m x 124,726m x 124,800m x 124,771m x 124,840m x 125,000m x 128,110m x 125,000m x 125,213m 124,900m x 126,50 x 125,70 x 125,930m x 125,876m x 125,40 x 125,416m x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 128,28 Aus- gang 0OO x 124,84 x 125,430m S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-1410-1012-1213-13 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-14 10-10 12-1213-13 5-5 15-15 16-16 15-15 4-4 6-6 16-16 17-17 17-17 3-3 3-3 18-18 18-18 19-19 19-19 0607 22 03 25 11 050102 .)=6WHOOSOlW]H 18 08 17162019232426282729 1012 30 091514 Rampe 6% )DKUUlGHU Elektro Trockenraum Kinderw. )DKUUlGHU Elektro Kinder- wagen K2 Trafo Technik K3 K1 K6 K7 K8 K12 K11 0OO%$ K4 K5 K9 K10 Fahr- UlGHU 13 21 IHKOHQGH)OlFKHYRQ B3 und B4 wird im B1 nachgewiesen 04 31 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE -03 MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018 Fassung vom 1. Februar 2019 Plannummer: 02 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 2 STP Arzt + 2 STP KiTa 5 STP 8 STP 3 STP 4 STP 20 Fahrrad-STP KiTa 11 Fahrrad-STP 3 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 6 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 STP "Kiss & Go" 1616 17 18 19 20 17 18 19 20 8910111213141589101112131415 1 4567 32 1 2 3 4 567567 Quartiersplatz Innenhof Innenhof 6SLHOSODW]FDPð Rasen JHPl/%2$92 :([Pð[Pð Pð Wanderweg 6SLHOIOlFKH FDPð x 125,361m x 130,61 x 127,32 x 124,84 x 125,90 x 128,200m x 128,135m x 127,30 x 124,80 x 124,84 x 130,61 x 121,21 x 121,040m x 130,61 x 130,61 x 121,45 x 128,66 x 127,745m x 127,385m x 127,150m 127,61 x x 130,447m x 130,314m x 130,610m x 130,054m x 129,344m x 128,110m x 127,999m x 127,369m x 125,070m x 123,100m x 122,560m x 121,270m x 120,360m x 124,726m x 124,800m x 124,771m x 124,840m x 125,000m x 128,110m x 125,000m x 125,213m 124,900m x 126,50 x 125,70 x 125,930m x 125,876m x 125,40 x 125,416m x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 128,28 Aus- gang 0OO x 124,84 x 125,430m S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH WE 1, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 2, 3 ZW 89.90Pð4.63Pð/ Pð WE 1, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 2, 3 ZW 89.54Pð4.63Pð/ Pð WE 1, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 2, 3 ZW 89.71Pð4.63Pð/ Pð WE 1, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 2, 3 ZW 89.84Pð4.63Pð/ Pð KiTa UG 24.50Pð 2c 2b 2d 2e 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-1410-1012-1213-13 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-14 10-10 12-1213-13 5-5 15-15 16-16 15-15 4-4 6-6 16-16 17-17 17-17 3-3 3-3 18-18 18-18 19-19 19-19 0102030405060809071011 3738 .)=6WHOOSOlW]H 17 33 1315 29 35 12 25 '3:|KUParklift 450-230 E B=300 192123 31 4043444541394642 Fahr- UlGHU Technik Technik K9 Technik Technik )DKUUlGHU K13 K 14 Elektro K Pflege K10 K7 K8 K5 K6 K9 K1 K4 K3 K12 K11 K2 ZBV Kinder- wagen ZBV '3:|KUParklift 450-230 E B=300 '3:|KU Parklift 450-230 E B=300 '3:|KU Parklift 450-230 DE B=810 '3:|KU Parklift 450-230 D B=570 '3:|KU Parklift 450-230 DE B=840 343032 181416202224 27 26 28 36 HAR B Roh: 1.25m B Fertig: ca. 1.15m B Roh: 1.25m B Fertig: ca. 1.15m B Roh: 1.25m B Fertig: ca. 1.15m B Roh: 1.25m B Fertig: ca. 1.15m Schiedel Avant 25, 48x48 Schiedel Absolut, 36x36 Tech nik Flur Sch leuse PuMi Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE -02 MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 03 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Fassung vom 1. Februar 2019 2 STP Arzt + 2 STP KiTa 5 STP 8 STP 3 STP 4 STP 20 Fahrrad-STP KiTa 11 Fahrrad-STP 3 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 6 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 STP "Kiss & Go" 1616 17 18 19 20 17 18 19 20 8910111213141589101112131415 1 4567 32 1 2 3 4 567567 Quartiersplatz Innenhof Innenhof 6SLHOSODW]FDPð Rasen JHPl/%2$92 :([Pð[Pð Pð Wanderweg 6SLHOIOlFKH FDPð x 125,361m x 130,61 x 127,32 x 124,84 x 125,90 x 128,200m x 128,135m x 127,30 x 124,80 x 124,84 x 130,61 x 121,21 x 121,040m x 130,61 x 130,61 x 121,45 x 128,66 x 127,745m x 127,385m x 127,150m 127,61 x x 130,447m x 130,314m x 130,610m x 130,054m x 129,344m x 128,110m x 127,999m x 127,369m x 125,070m x 123,100m x 122,560m x 121,270m x 120,360m x 124,726m x 124,800m x 124,771m x 124,840m x 125,000m x 128,110m x 125,000m x 125,213m 124,900m x 126,50 x 125,70 x 125,930m x 125,876m x 125,40 x 125,416m x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 128,28 Aus- gang 0OO x 124,84 x 125,430m S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH WE 3, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 4, 3 ZW 90.28Pð4.63Pð/ Pð WE 3, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 4, 3 ZW 90.28Pð4.63Pð/ Pð WE 3, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 4, 3 ZW 90.07Pð4.63Pð/ Pð WE 3, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 4, 3 ZW 89.83Pð4.63Pð/ Pð KiTa EG 314.44Pð 2f 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-1410-1012-1213-13 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-14 10-10 12-1213-13 5-5 15-15 16-16 15-15 4-4 6-6 16-16 17-17 17-17 3-3 3-3 18-18 18-18 19-19 19-19 T30T30 T30 T30 T30 Trockenraum Trockenraum )DKUUlGHU 0OO%$ K Arzt Hausmeister K5 Kinderwagen K7 Trockenraum Reserve Arzt + KiGa K1 )DKUUlGHU )DKUUlGHU )DKUUlGHU )DKUUlGHU )DKUUlGHU Luftraum ZBV Luftraum K6K7K8 K2K3K4 K8K5K6K3K4K1K2 Kinder- wagen Raum un JHVW|UWH Schlaf- P|JOLFKNHLW Gruppe 1: Krippe 1 GT (10) Neben raum 1 Neben raum 2 Toiletten Gruppe 2: Krippe 2 GT (10) WC B. .FKH WC WC Lager %UR Wind fang Foyer Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE -01 MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 04 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Fassung vom 1. Februar 2019 2 STP Arzt + 2 STP KiTa 5 STP 8 STP 3 STP 4 STP 20 Fahrrad-STP KiTa 11 Fahrrad-STP 3 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 6 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 STP "Kiss & Go" 1616 17 18 19 20 17 18 19 20 8910111213141589101112131415 1 4567 32 1 2 3 4 567567 Quartiersplatz Innenhof Innenhof 6SLHOSODW]FDPð Rasen JHPl/%2$92 :([Pð[Pð Pð Wanderweg 6SLHOIOlFKH FDPð x 125,361m x 130,61 x 127,32 x 124,84 x 125,90 x 128,200m x 128,135m x 127,30 x 124,80 x 124,84 x 130,61 x 121,21 x 121,040m x 130,61 x 130,61 x 121,45 x 128,66 x 127,745m x 127,385m x 127,150m 127,61 x x 130,447m x 130,314m x 130,610m x 130,054m x 129,344m x 128,110m x 127,999m x 127,369m x 125,070m x 123,100m x 122,560m x 121,270m x 120,360m x 124,726m x 124,800m x 124,771m x 124,840m x 125,000m x 128,110m x 125,000m x 125,213m 124,900m x 126,50 x 125,70 x 125,930m x 125,876m x 125,40 x 125,416m x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 128,28 Aus- gang 0OO x 124,84 x 125,430m S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH Praxis 167.24Pð WE 2, 2 ZW 67.71Pð3.71Pð/ Pð WE 1, 2 ZW 71.48Pð5.99Pð7 Pð Pflege-WG 520.96Pð WE 5, 4 ZW 106.28Pð11.04Pð/ + 1.67Pð$ Pð WE 5, 3 ZW 88.59Pð7.16Pð/ Pð WE 6, 1,5 ZW 49.45Pð3.81Pð% Pð WE 5, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 6, 3 ZW 90.28Pð4.63Pð/ Pð WE 5, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 6, 3 ZW 89.84Pð4.63Pð/ Pð KiTa OG 313.85Pð 2g 2h 2i 2j 2k 2l T30T30 T30 T30 T30 RWA %UR Labor Warter. Arzt 1 Pause Arzt 2 B WC Arzt 3 Akten WC D Hauswirts. *lVWH]L WC Gard. Bad)l Vorrat Wohnen .FKH Vorrat WC H Em- pfang Abst./ Doku. Umkl. Hauswirts. Multifunktional Toiletten Gruppe 3: AM G1 (16) Neben raum 3 Neben raum 4 Gruppe 4: h*7 (20) Mehrzweckraum Personal Lager 08 09 10 11 12 07 0102 03 04 05 06 WE 1, 2 ZW 67.44Pð3.85Pð/ Pð 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-1410-1012-1213-13 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-14 10-10 12-1213-13 5-5 15-15 16-16 15-15 4-4 6-6 16-16 17-17 17-17 3-3 3-3 18-18 18-18 19-19 19-19 Arzt 4 Abst.Abst. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE 00 MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 05 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Sozialer Wohnraum Fassung vom 1. Februar 2019 S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH WE 3, 2 ZW 79.76Pð4.10Pð/ Pð WE 5, 2 ZW 43.11Pð4.09Pð/ Pð WE 5, 3 ZW 102.77Pð3.68Pð/ Pð WE 4, 2 ZW 53.85Pð3.16Pð/ Pð WE 7, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 8, 3 ZW 89.84Pð4.63Pð/ Pð WE 7, 4 ZW 106.19Pð11.04Pð/ + 1.67Pð$ Pð WE 3, 2 ZW 53.87Pð2.57Pð/ + 0.72Pð$ Pð WE 6, 3 ZW 97.63Pð8.16Pð/ Pð Verbund A2&A3 I WH=3.81m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m WE 2, 3 ZW 93.84Pð4.30Pð/ Pð WE 1, 4 ZW 99.96Pð4.30Pð/ Pð Kindergarten II WH=6.63m WE 2, 2 ZW 72.19Pð4.10Pð/ Pð 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-1410-1012-1213-13 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-14 10-10 12-1213-13 5-5 15-15 16-16 15-15 4-4 6-6 16-16 17-17 17-17 3-3 3-3 18-18 18-18 19-19 19-19 WE 4, 2 ZW 42.63Pð4.09Pð/ Pð Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE +01 MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 06 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Fassung vom 1. Februar 2019 S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH WE 9, 2 ZW 43.11Pð4.09Pð/ Pð WE 8, 2 ZW 42.63Pð4.09Pð/ Pð WE 7, 2 ZW 79.76Pð4.10Pð/ Pð WE 10, 3 ZW 97.63Pð8.16Pð/ Pð WE 9, 3 ZW 102.78Pð3.68Pð/ Pð WE 6, 2 ZW 72.19Pð4.10Pð/ Pð WE 8, 2 ZW, 53.86Pð3.16Pð/ Pð WE 7, 2 ZW, 53.86Pð2.57Pð/ + 0.72Pð$ Pð Verbund A2&A3 I WH=3.81m Haustyp B2 IV WH=12.60m Haustyp B4 III + St. WH=12.60m WE 4, 3 ZW 93.84Pð4.30Pð/ Pð WE 3, 4 ZW 99.97Pð4.30Pð/ Pð Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-1410-1012-1213-13 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-14 10-10 12-1213-13 5-5 15-15 16-16 15-15 4-4 6-6 16-16 17-17 17-17 3-3 3-3 18-18 18-18 19-19 19-19 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE +02 MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 07 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Fassung vom 1. Februar 2019 S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH WE 11, 2 ZW 79.76Pð4.09Pð/ Pð WE 13, 3 ZW 97.63Pð8.17Pð/ Pð WE 12, 3 ZW, 87.97Pð9.01Pð/ Pð WE 12, 4 ZW 121.59Pð5.76Pð/ + 1.51Pð% Pð WE 10, 2 ZW 71.93Pð4.10Pð/ Pð Verbund A2&A3 I WH=3.81m WE 6, 3 ZW 93.84Pð4.30Pð/ Pð WE 5, 4 ZW 99.97Pð4.30Pð/ Pð 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-1410-1012-1213-13 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-14 10-10 12-1213-13 5-5 15-15 16-16 15-15 4-4 6-6 16-16 17-17 17-17 3-3 3-3 18-18 18-18 19-19 19-19 Haustyp B2 IV WH=12.60m Haustyp B4 III + St. WH=12.60m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m WE 11, 2 ZW 71.30Pð3.41Pð/ Pð Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE +03 MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 08 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Fassung vom 1. Februar 2019 S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH WE 14, 3 ZW 81.71Pð5.21Pð' + 12.57Pð' Pð WE 15, 3 ZW 98.56Pð5.22 D1 + 12.59 D2 Pð WE 13, 3 ZW 84.93Pð5.45Pð' + 12.12Pð' Pð WE 14, 3 ZW 95.40Pð3.70Pð' + 15.57Pð' Pð Haustyp A2 IV WH=12.94m Verbund A2&A3 I WH=3.81m 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-1410-1012-1213-13 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-14 10-10 12-1213-13 5-5 15-15 16-16 15-15 4-4 6-6 16-16 17-17 17-17 3-3 3-3 18-18 18-18 19-19 19-19 Haustyp B2 IV WH=12.60m Haustyp B4 III + St. WH=12.60m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH EBENE +04 MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 09 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Fassung vom 1. Februar 2019 S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH Haustyp A1 IV + St. WH=15.90m Haustyp A3 IV + St. WH=15.90m Verbund A2&A3 I WH=3.81m Haustyp A2 IV WH=12.94m Haustyp B2 IV WH=12.60m Haustyp B4 III + St. WH=12.60m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH DACHAUFSICHT MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 10 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Fassung vom 1. Februar 2019 S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH Praxis 167.24Pð WE 2, 2 ZW 67.71Pð3.71Pð/ Pð WE 1, 2 ZW 71.48Pð5.99Pð7 Pð Pflege-WG 520.96Pð WE 5, 4 ZW 106.28Pð11.04Pð/ + 1.67Pð$ Pð WE 5, 3 ZW 88.59Pð7.16Pð/ Pð WE 6, 1,5 ZW 49.45Pð3.81Pð% Pð WE 5, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 6, 3 ZW 90.28Pð4.63Pð/ Pð WE 5, 2 ZW 65.48Pð4.63Pð/ Pð WE 6, 3 ZW 89.84Pð4.63Pð/ Pð KiTa OG 313.85Pð 2g 2h 2i 2j 2k 2l Freihaltetrasse 6WUDHQIOXFKW 9RUEHUJHUVWUDH T30T30 T30 T30 T30 RWA %UR Labor Warter. Arzt 1 Pause Arzt 2 B WC Arzt 3 Akten WC D Hauswirts. *lVWH]L WC Gard. Bad )l Vorrat Wohnen .FKH Vorrat WC H Em- pfang Abst./ Doku. Umkl. Hauswirts. Multifunktional Toiletten Gruppe 3: AM G1 (16) Neben raum 3 Neben raum 4 Gruppe 4: h*7 (20) Mehrzweckraum Personal Lager 08 09 10 11 12 07 0102 03 04 05 06 WE 1, 2 ZW 67.44Pð3.85Pð/ Pð 7-7 8-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-1410-1012-1213-13 7-78-8 1-1 9-9 11-11 2-2 14-14 10-10 12-1213-13 5-5 15-15 16-16 15-15 4-4 6-6 16-16 17-17 17-17 3-3 3-3 18-18 18-18 19-19 19-19 Arzt 4 Abst.Abst. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH $%67$1'6)/b&+(1 MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 11 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Anmerkung %HLGHQJHNHQQ]HLFKQHWHQ$EVWDQGVIOlFKHQZXUGHHLQH Sondervereinbarung getroffen, die im Bebauungsplan festgehalten ist. (A 4.5) Fassung vom 1. Februar 2019 2 STP Arzt + 2 STP KiTa 5 STP 8 STP 3 STP 4 STP 20 Fahrrad-STP KiTa 11 Fahrrad-STP 3 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 6 Fahrrad- STP f. Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 Fahrrad- STP f.Besucher 3 STP "Kiss & Go" 1616 17 18 19 20 17 18 19 20 89101112131415 1 4567 32 1 2 3 4 567 S Ghs Whs Whs Tgar 9 1 3 1RUGRVWVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs Whs 37 35 7 26 +|UJHOVWUDH Gar Gar Whs Whs Whs 9 23 Gar Whs 2a Gar Whs Whs Whs 15 2 16 +HOOHQVWUDH +DQJVWUDH S-Bahn Wendeschleife 5LQJVWUDH 6WHLQNUHX]VWUDH Freihaltetrasse 6WUDHQIOXFKW 9RUEHUJHUVWUDH Haustyp A1 IV + St. WH=15.90m Haustyp A3 IV + St. WH=15.90m Verbund A2&A3 I WH=3.81m Haustyp A2 IV WH=12.94m Haustyp B2 IV WH=12.60m Haustyp B4 III + St. WH=12.60m Haustyp B3 II + St. WH=9.84m Haustyp B1 III WH=9.84m Kindergarten II WH=6.63m Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH h%(56,&+7/(,781* MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 12 ENTWURF -03 -02 -01 00 +01 +02 +03 +04 Fassung vom 1. Februar 2019 HGW 116.70 Haustyp B3 Haustyp B4 Kindergarten Haustyp A1Haustyp A3 Zufahrt TG NHN 130.61 NHN 130.61 NHN 128.00 NHN 128.11 NHN 124.80 NHN 124.84 -3.79m NHN 121.21 NHN 130.05 Grenze 6WUDH +15.90m +12.76m +12.60m +9.66m +9.84m +6.76m +6.63m NHN 125.70 BH +125.00m 1+1 +0.00 BH +128.50m 1+1 +0.00 BH +131.00m 1+1 +0.00 +12.85m Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 13 ENTWURF ANSICHT RINGSTRASSE ANSICHT S-BAHN Fassung vom 1. Februar 2019 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 14 ENTWURF ANSICHT WANDERWEGANSICHT STEINKREUZSTRASSE SCHNITT 2-2SCHNITT 1-1 Fassung vom 1. Februar 2019 HGW 116.70 Haustyp B2 Haustyp B1 Haustyp A2 Haustyp A3 -8.62m -0.69m NHN 130.31 *UXEHQIU :|KU Parklift 450-230 -6.22m -0.16m -3.72m -7.29m STG 18.25 AUF 28.50 -3.79m -0.16m NHN 124.78 NHN 121.21 NHN 124.84 NHN 124.84 -0.39m NHN 130.61 NHN 130.34 -0.39m NHN 128.11 +0.00m NHN 125.00 -3.79m NHN 121.21 -0.87m NHN 127.63 -1.37m NHN 129.63 -0.84m NHN 124.16 6WUDH Grenze -2.87m NHN 128.13 -2.87m NHN 128.13 +15.90m +12.94m +12.76m +12.60m +9.84m +3.81m -8.62m BH +125.00m 1+1 +0.00 BH +128.50m 1+1 +0.00 BH +131.00m 1+1 +0.00 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 15 ENTWURF SCHNITT 15-15 SCHNITT 16-16 Fassung vom 1. Februar 2019 HGW 116.70 Haustyp B1 NHN 120.45 NHN 122.62 NHN 121.16 NHN 125.73 Grenze -0.84m -0.16m NHN 124.84 -3.79m NHN 121.21 BH +125.00m 1+1 +0.00 NHN 124.16 HGW 116.70 Haustyp B3 -3.79m -0.14m +2.76m +5.83 5 m +9.84m -3.97m-3.96m NHN 120.99 NHN 120.16 NHN 124.86 NHN 121.04 NHN 121.04 NHN 121.21 Trafo -0.16m NHN 124.84 -0.84m NHN 124.16 Grenze S 18.08 8 A 26.00 S 18.12 5 A 26.00 S 18.25 A 26.00 BH +125.00m 1+1 +0.00 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 16 ENTWURF SCHNITT 4-4 SCHNITT 6-6 SCHNITT 7-7SCHNITT 14-14 SCHNITT 17-17 Fassung vom 1. Februar 2019 HGW 116.70 Haustyp A3 Haustyp A2 S 19.00 A 28.00 S 18.50 A 28.00 S 18.12 5 A 28.00 S 18.12 5 A 28.00 S 18.12 5 A 28.00 S 18.75 A 28.00 +15.90m *UXEHQIU :|KU3DUNOLIW 450-230 -0.37m +2.96m +5.91m +8.86m -3.37m -6.22m -8.62m +12.94m $XHQ raum -3.73m-3.72m -7.29m S 18.25 A 28.50 NHN 124.77 -0.22m NHN 128.28 NHN 130.34 -2.72m NHN 128.28 -0.87m NHN 127.63 6WUDH +12.76m +3.81m -8.62m BH +131.00m 1+1 +0.00 BH +128.50m 1+1 +0.00 -0.37m +2.96m +5.86m +8.76m +11.66m Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 17 ENTWURF SCHNITT 5-5 SCHNITT 3-3SCHNITT 11-11 SCHNITT 9-9 Fassung vom 1. Februar 2019 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier 6WHLQNUHX]VWUDH ANSICHTEN_SCHNITTE MASSSTAB: 1:750 (DIN A4) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 18 ENTWURF SCHNITT 8-8SCHNITT 13-13 SCHNITT 10-10SCHNITT 12-12 Fassung vom 1. Februar 2019 Sandfläche LEGENDE Belagsflächen Wasserdurchlässige Wegedecke Schotterrasen (Feuerwehrzufahrten) Schnitthecke h= 1,20 - 1,50 m Wildhecke (Pflanzgebot 1) Baumpflanzung neu mittelkronig Bepflanzung x 280,63 x 280,42 Höhenkoten Höhenkote Bestand Höhenkote projektiert x OK 280,63 Höhenkote OK Tiefgarage Beleuchtung Rasen Entwässerung Pflanzfläche / Stauden Traufstreifen Planzeichen Baum Bestand Drainpflaster Ausstattung Entwässerungsrinne Fassadenrinne Einfassungen Tiefbord Anfahrbord Stahlband Mastleuchte 360° Punktablauf Solitär, mehrstämmig Wiese Holzdielen oder Betonsteinplatten Feuerwehrfläche Grundstücksgrenze Drainfugenpflaster Mastleuchte 180° Pollerleuchte 180° Bodenstrahler Bepflanzung Fahrradständer Bänke Sitzkiesel Zaun Bauten Aussenkante Tiefgarage Tor, Lichte Breite 1,25 m Mauerscheibe / L-Stein Gabione Geländer Retentionsfläche mit drosselbarem Wasserabfluss Baumquartier min. 20m³ mit Substrat und Baumscheibe Baumpflanzung neu großkronig Baumpflanzung neu kleinkronig Anfahrschutz/Schrittverweigerer Vorhabenbezogener Bebauungsplan Stadt KarlsruheWolfartsweier "Steinkreuzstraße 14" Außenanlagen MASSSTAB: 1:500 (DIN A3) Karlsruhe, den 16. April 2018Plannummer: 19 Pariser Ring 5 76532 Baden-Baden Tel: 07221/9711553 ENTWURF Fassung vom 01. Februar 2019 Ringstraße TG Zugangsstraße Gewerbegebiet - 5.77m Bushaltestelle Stellfläche FeuerwehrStellfläche Feuerwehr Stellfläche Feuerwehr Stellfläche Feuerwehr Stellfläche Feuerwehr Stellfläche Feuerwehr 120.99 Birke Kirsche 128.46 Briefk. Briefkäst. R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R R Briefkäst. R R R R R R R R R R R R R R R R R R 16 17 18 19 20 89101112131415 1 4567 32 1 2 3 4 567 x 130,63 x 130,61 x 128,13 x 127,32 EG x 128,13 x 124,84 x 125,90 128,200m 128,135m 2,5% x 127,30 ca. x 123,00 x 124,80 x 124,86 x 124,86 x 128,11 x 124,84 x 124,84 x 124,84 x 130,61 x 130,61 x 130,61 x 121,21 121,040m 121,210m 1,4% x 130,61 x 130,61 x MOK 122,30 x 121,45 x MOK 123,60 x MOK 124,90 ca. 121,00 x UG x 127,61 x 128,66 1,4% 127,774m 6,0% 127,745m 2,0% 127,385m 6,0% 127,150m 2,5% 121,040m 2,0% Ausgang Müll 127,61 x x 130,63 x 130,63 130,610m 130,447m 2,0% 130,314m 1,8% 130,610m 3,3% 130,610m 130,500m 1,1% 130,610m 2,2% 2,0% 130,054m 1,5% 2,3% 4,1% 1,5% 129,344m 4,9% 4,9% 5,1% 5,0% 6,1% 2,0% 128,110m 127,999m 2,5% 6,0% 2,0% 127,369m 6,0% 1,3% 1,7% 8,2% 7,3% 125,070m 8,2% 123,100m 7,8% 122,560m 9,2% 121,270m 7,4% 120,360m 8,1% 6,1% 0,2% 3,2% 2,0% 2,6% 124,840m 124,703m 2,0% 124,840m 124,726m 1,5% 125,070m 124,800m 1,4% 124,840m 124,771m 1,9% 124,840m 1,6% 124,840m 3,0% 125,000m 2,4% 1,5% 2,3% x MOK 127,20 MOK 125,95 x 128,110m 127,985m 2,0% 127,300m 127,182m 1,5% 1,3% 125,000m 2,3% 125,900m125,213m 3,0% 2,8% 124,900m 1,1% 3,4% x 126,50 126,370m 2,1% x 125,70 UG x 125,43 125,930m 7,3% 125,876m 2,5% 125,327m 8,0% x 125,30 MOK x 128,20 2,3% 125,261m 125,356m 1,2% 125,316m 125,261m 1,8% x MOK 126,80 x MOK 127,50 x 130,61 MOK 127,35 x MOK x 125,90 x MOK 126,10 1,4% x MOK 129,00x MOK 128,50x MOK 127,50 x 127,58 x 125,72 120,203m 2,0% 1,8% 5,2% 5,6% x 124,86 x 124,86 x 124,86 x 124,86 MOK 125,95 x MOK 125,95 x MOK 126,95 x MOK 127,95 x EG x 128,13 128,11 x Zwischenpodest 126,59 x 125,25 x 2,50 5,00 2,40 3,05 3,50 2,50 2,50 2,50 2,50 3,50 3,00 2,50 5,50 2,802,402,50 2,8080 5,00 6,00 2,802,802,802,8050 5,00 4,30 70 4,00 2,50 2,50 2,50 124,840m 123,031m 1:2,0 124,840m 122,406m 1:2,2 127,182m 125,900m 1:2,1 1:2,0 7 Stg. 18/27 6 Stg. 18/27 10 Stg. 18/27 7 Stg. 15/30 Quartiersvorplatz Boule-Fläche Sitzkiesel Innenhof Wasserbecken Gräser- und Staudenpflanzung Gräser- und Staudenpflanzung Terrasse Terrasse Gründach(Hochbau) Innenhof Spielplatz ca. 195 m² Rasen gemäß LBO AVO§1 61 WE x 3 m² + 5 x 2 m² = 193 m² Gräser- und Staudenpflanzung Gräser- und Staudenpflanzung Wiese Schotterrasen Drainpflaster Wiese Drainpflaster 6 Stg. 18/27 Wanderweg Birke (Bestand) Kirsche (Bestand) 5 Stg. 15/30 Sitzstufen 2 Stellplätze KiTa + 2 Stellplätze Arzt 5 Stellplätze Bewegungsgeräte 8 Stellplätze 3 Stellplätze 4 Stellplätze 11 Fahrradstellplätze 3 Fahrrad- stellplätze 3 Fahrradstellplätze 3 Fahrrad- stellplätze3 Fahrradstellplätze 3 Fahrradstellplätze 3 Fahrradstellplätze Kunstwerk Spielfläche ca. 450 m² Solitär Feldahorn Wasserdurchlässige Decke Wasserdurchlässige Decke Schotterrasen Gräser- und Staudenpflanzung Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Spielfläche KiTa Rasen RSM 2.3 TG OK 127,63 128,11 Überdeckung 48cm Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Privatgarten Rasen RSM 2.3 TG OK 124,16 124,84 Überdeckung 68cm Innenhof Pflaster TG OK 129,63 130,61 Überdeckung 98 cm TG OK 124,16 Überdeckung 68cm Überdeckung 68cm Überdeckung 68cm Überdeckung 65cm Überdeckung 65cm 128,28 128,28 TG OK 127,63 3 Stellplätze "Kiss & Go" durch EG überdacht nicht überdacht Balkon Gräser- und Staudenpflanzung TG Lüftung Balkon Balkon Pflanzgebot 1 (landschaftliche Pflanzung) Pflanzgebot 1 (landschaftliche Pflanzung) Pflanzgebot 1 (landschaftliche Pflanzung) Pflanzgebot 1 (landschaftliche Pflanzung) mit Wurzel-/Leitungs schutzfolie Pflanzgebot 1 (landschaftliche Pflanzung) Leitungsrecht L1 Vordach zur bestehenden Leitung 3 Fahrradstellplätze EG 3 Fahrrad- stellplätze EG EGEG UG 4 Fahrrad- stellplätze KiTa Fluchttreppe Stahlkonstruktion mit Gitterrost 15 Stg. 19/26 Tür Kinderwagenbox 6 Stk. h = ca. 1,00m 4 Fahrrad- stellplätze KiTa 4 Fahrrad- stellplätze KiTa 8 Fahrrad- stellplätze KiTa Fluchtweg EG Zugang Küche 2016-06: Steinkreuzstr. 14, Wolfartsweier Zusammenfassung KFZ - Stellplätze 01.02.2019 Voraussichtlicher Stellplatzschlüssel Nutzungnotw. STPgepl. STP TGgepl. STP AUSS.Delta Wohnen Privat BA1 *135361 Wohnen Öffentl. BA1 *211110 Pflegewohng. BA1 *3660 Arztpraxis BA1 *53322 Kindergarten BA1 *44422 Wohnen Privat BA2 *126271 Wohnen Öffentl. BA2 *2990 ZUSAMMENFASSUNG947624+ 6 STPs *1: Pro Wohnung 1 privater Stellplatz *2: Pro 3 Wohnungen 1 öffentlicher Stellplatz *3: Pro 2 Wohngemeinschaftsplätze 1 privater Stellplatz *4: Pro 20 Kinder 1 Stellplatz (4 Gruppen mit je max. 20 Kinder), die zzgl. Realisierten Kiss & Go Plätze sind in der Tabelle nicht aufgeführt *5: Pro 20-30m² NUF Arztpraxis ein Stellplatz (mind. 3 private), Anrechnung ÖPNV separat erfolgt Werkgemeinschaft Karlsruhe, Freie Architekten BDA Kammerer Stengel Partnerschaft mbB 2016-06: Steinkreuzstr. 14, Wolfartsweier Zusammenfassung Fahrrad - Stellplätze 01.02.2019 Voraussichtlicher Stellplatzschlüssel Nutzungnotw. STPgepl. STP TGgepl. STP AUSS.Delta Wohnen Privat BA1 *17010838 Wohnen Öffentl. BA1 *212120 Pflegewohng. BA1 *3660 Arztpraxis BA1 *52119 Kindergarten BA1 *420200 Wohnen Privat BA2 *152542 Wohnen Öffentl. BA2 *29123 ZUSAMMENFASSUNG17016855+ 62 STPs *1: Pro Wohnung 2 private Stellplätze *2: Pro 3 Wohnungen 1 öffentlicher Stellplatz *3: Pro 2 Wohngemeinschaftsplätze 1 privater Stellplatz *4: Pro Gruppe 5 Stellplätze *5: Pro 70m² NUF Arztpraxis ein Stellplatz (91m² / 70 m² = 2) Werkgemeinschaft Karlsruhe, Freie Architekten BDA Kammerer Stengel Partnerschaft mbB
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0150 Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Steinkreuz- straße 14“, Karlsruhe-Wolfartsweier: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.03.2019 7 x zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt, das Bebauungsplanverfahren „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe- Wolfartsweier einzuleiten und mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs fortzusetzen (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 8). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja durchgeführt am 12.03.2019 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit Verkehrsbetriebe Karlsruhe VBK, Stadtwerke Karlsruhe Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Das ca. 0,82 ha große Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand des Stadtteils Wolfarts- weier. Es liegt eingebettet zwischen der Ringstraße mit anschließender Wohnbebauung im Südwesten, der Steinkreuzstraße im Südosten, einem Privatgrundstück mit Wohnbebauung im Nordwesten und der Wendeschleife der Straßenbahn im Nordosten. Maßgeblich für die Ab- grenzung des Plangebiets ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, auf den insoweit ver- wiesen wird. Bisher wurde das Areal gewerblich genutzt. Der Vorhabenträger SÜBA Bauen und Wohnen GmbH beabsichtigt nun die Errichtung von Wohnhäusern mit einer integrierten Pflege- Wohngemeinschaft und Praxisräumen sowie einer Kindertagesstätte. Vorangegangen war eine Mehrfachbeauftragung, deren Ergebnisse sowohl in der Sitzung des Ortschaftsrates Wolfarts- weier am 9. Mai 2017 als auch in der Sitzung des Planungsausschusses am 18. Mai 2017 vorge- stellt wurden. Das Plangebiet liegt größtenteils im Geltungsbereich des am 10. September 1970 in Kraft getre- tenen Bebauungsplans Nr. 392 „Wingertäcker-Grabenäcker“, der Straßen- und Baulinien vor- sieht und überdies für die Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Um die aus der Mehrfachbeauftragung entwickelte Planung umsetzen zu können, bedarf es der Schaffung von neuem Planrecht. Zu diesem Zweck wird der Bebauungsplan Nr. 392 in denjeni- gen Teilbereichen aufgehoben, die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan neu geregelt werden. Im aktuell gültigen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe wird das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ im Bestand dargestellt. Die geplante Wohnnutzung ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan je- doch im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, kann der Flächennut- zungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die vom Vorhabenträger zu erwerbenden Grundstücke Flurstück-Nrn. 20305, 20306, 20308/1 sowie Teile des Straßenflurstücks Nr. 21972, welches sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe befindet. In seiner Topographie weist das Plangebiet deutliche Höhenunterschiede auf. Von der südöstli- chen Grenze an der Steinkreuzstraße bis zu dem im Nordwesten angrenzenden Grundstück Flurstück-Nr. 21971/2 fällt das Areal um ca. 9 m ab. Im südlichen Bereich entlang der Stein- kreuzstraße sieht der Verkehrsentwicklungsplan Karlsruhe als perspektivische Streckenergän- zung den Verlauf einer Schienentrasse vor. Eine entsprechende Freihaltetrasse wurde in der vorliegenden Planung berücksichtigt. An die überwiegend versiegelten Gewerbeflächen mit mehreren Bestandsgebäuden schließt sich im nördlichen Bereich des Plangebiets eine mit diversen Bäumen und Sträuchern bewach- sene Vegetationsfläche an. Hervorzuheben ist hier der Bestand von 15 groß gewachsenen Pap- pelbäumen, von denen 2 Exemplare („Gefahrenbäume“) schon bis Ende Februar 2019 wegen einer akuten, durch ein aktuelles Fachgutachten vom 17. Dezember 2018 bestätigten Standsi- cherheitsproblematik mit Zustimmung des Gartenbauamtes und der unteren Naturschutzbehör- de zu fällen sind. Auch für den übrigen Pappelbestand geht das Gartenbauamt infolge eigener Untersuchungen vor Ort davon aus, dass die Bäume auf Dauer nicht erhalten werden können, weil sie wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes in absehbarer Zeit ihre Standsicherheit Ergänzende Erläuterungen Seite 3 durch natürliche Ursachen endgültig einbüßen werden. Die daraus resultierende Bruch- und Umsturzgefahr wird als erheblich angesehen. Aus diesem Grund hatte das Gartenbauamt be- reits im Jahr 2007 den seinerzeit 22 Exemplare umfassenden Pappelbestand als nicht erhaltens- wert eingestuft und eine – inzwischen abgelaufene – Fällerlaubnis erteilt, von der jedoch nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wurde. Teile des Plangebiets sind als Hinweisfläche im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst. In den Jahren 1953 bis 2006 wurde auf dem Areal eine Werkzeug- und Maschinenfabrik betrie- ben. Es ist davon auszugehen, dass dort in der Vergangenheit in verschiedenen Bereichen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, die auch in den Untergrund oder das Grundwasser gelangt sein könnten. Aus fachtechnischer Sicht sind daher weitere Bodenunter- suchungen für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser und, in Abhängigkeit von der Detailpla- nung, auch für den Wirkungspfad Boden-Mensch erforderlich. Die abschließenden Untersu- chungen können erst nach einem Abbruch der Bestandsgebäude erfolgen. Zum jetzigen Zeit- punkt ergeben sich keine Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen, die einer Realisie- rung des Vorhabens entgegenstehen. Das Planungskonzept sieht die Errichtung von 7 Wohnhäusern mit insgesamt 61 Wohnungen unterschiedlicher Größe (1,5 bis 4 Zimmer) und einer Kindertagesstätte vor. Im Erdgeschoss von zwei miteinander verbundenen Wohnhäusern soll überdies eine Pflegewohngemeinschaft mit 12 Plätzen untergebracht werden und im Erdgeschoss eines an der Ringstraße gelegenen Rie- gelgebäudes sind Räumlichkeiten für eine Arztpraxis geplant. Die Bebauung gliedert sich in drei Baugruppen, die eine gestaffelte, der umgebenden Bebauung folgende Höhenentwicklung ent- lang der Ringstraße aufweisen und von 4 Vollgeschossen zuzüglich Staffelgeschoss im Südosten auf 3 Vollgeschosse (Ansicht von der Ortseinfahrt) bzw. 2 Vollgeschosse zuzüglich Staffelge- schoss (Ansicht von der Ringstraße) abfallen. Das Erscheinungsbild der Bebauung war bereits Gegenstand von Beratungen im Planungsausschuss am 18. Mai 2017 und 21. September 2017. Die Art der baulichen Nutzung wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die Festset- zung eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) be- stimmt. Die Gebietsfestsetzung erfolgt mit der Einschränkung, dass Gartenbaubetriebe wegen ihres Flächenbedarfs und Tankstellen aufgrund des Verkehrsaufkommens aus dem Katalog der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen und für unzulässig erklärt werden. Einschränkende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden durch Festsetzungen über die maximal zulässige Wandhöhe und die Grundflächenzahl (GRZ) getroffen. Daneben sind Überschreitungen durch den Schichtaufbau von Retentionsdächern zulässig. Mit der Festset- zung einer GRZ von 0,4 wird der in der BauNVO vorgesehene Maximalwert für allgemeine Wohngebiete vorgeschrieben. Allerdings ergibt sich aus der Planung die Notwendigkeit, die festgesetzte GRZ in größerem Umfang als nach § 19 Abs. 4 BauNVO zugelassen durch die dort genannten baulichen Anlagen, hier insbesondere Parkierungsflächen und Tiefgaragen, zu über- schreiten. Festgesetzt wird daher die Zulässigkeit einer Überschreitung der GRZ durch solche Anlagen bis 0,75. Die Stadtplanung geht vor dem Hintergrund der geplanten Begrünungsmaß- nahmen davon aus, dass dieser Maximalwert, der sich als Folge des erhöhten Versiegelungsgra- des und eines reduzierten Vegetationsbestandes ergibt, keine Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse befürchten lässt und daher städte- baulich vertretbar ist. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im zeichnerischen Teil durch Baugrenzen defi- niert. Diese dürfen gemäß den textlichen Festsetzungen durch Balkone und Loggien bzw. un- tergeordnete Bauteile in dem dort bestimmten Umfang überschritten werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Um die geplante Anordnung und Geschossigkeit der Baukörper zu ermöglichen, wird in den im zeichnerischen Teil mit A1, A2 und A3 gekennzeichneten Bereichen eine Unterschreitung der nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen zugelassen. Aus Sicht der Stadtplanung ist diese städtebaulich begründete Unterschreitung mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vereinbar und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude wird gewährleistet. Auch die Belange des Brandschutzes wurden berücksichtigt. Die Erschließung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über die Ring- straße. Für den ruhenden Verkehr sind zwei Tiefgaragen mit insgesamt 76 PKW-Stellplätzen und 178 Fahrradabstellplätzen vorgesehen. Die geplanten Zufahrtsbereiche zu den Tiefgaragen werden im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgesetzt. Daneben werden 4 oberirdische PKW-Stellplätze sowie 3 sogenannte „Kiss & Go“-Halteplätze vor der geplanten Kindertages- stätte und weitere 20 PKW-Stellplätze entlang der Ringstraße angeordnet. Zusammen mit den oberirdischen Fahrradabstellplätzen in den Außenanlagen verfügt das Plangebiet somit über insgesamt 100 PKW-Stellplätze und 233 Fahrradabstellplätze. Die von der Landesbauordnung geforderten notwendigen Stellplätze sind in ausreichender Zahl vorhanden. Im Übrigen ist das Plangebiet über die Haltestelle „Wolfartsweier Nord“ in der Steinkreuzstraße, die von den Stra- ßenbahnlinien 2 und 8 sowie den KVV-Buslinien 27, 47, 107 und 118 angefahren wird, an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Für Fußgänger befindet sich der Hauptzugang zum Plangebiet an der Steinkreuzstraße, von wo aus der Weg über einen Quartiersvorplatz zum Innenhof der ersten Baugruppe führt. Entlang der Ringstraße entsteht ein neuer Gehweg für die Allgemeinheit, der über eine entsprechende Festsetzung der betreffenden Fläche als öffentliche Verkehrsfläche gesichert wird und einen barrierefreien Zugang zu den Wohngebäuden ermöglicht. Der bestehende Wanderweg im nördlichen Teil des Plangebiets soll erhalten bleiben und zu diesem Zweck durch ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gesichert werden. Der Anschluss an das bestehende Wegenetz erfolgt ebenfalls barrierefrei. Über einen Anschluss an das bestehende Versorgungsnetz kann das Plangebiet mit Strom, Gas, Wasser und Wärme versorgt werden. Die Entwässerung erfolgt durch Anschluss an den beste- henden Mischwasserkanal in der Ringstraße. Daneben sind zur Entlastung der Kanalisation Re- tentionsmaßnahmen in Form einer extensiven Begrünung der Dachflächen und einer intensiven Begrünung der nicht überbauten Bereiche der Tiefgaragendecken umzusetzen. Die Planung beinhaltet ein Begrünungskonzept, welches in einem detaillierten Freianlagenplan dargestellt ist. Neben zwei zu erhaltenden Bäumen im nordwestlichen Bereich des Plangebiets sind als Ausgleich für den entfallenden Baumbestand, davon insgesamt 74 von der städtischen Baumschutzsatzung erfasste Bäume, diverse Pflanzgebote für insgesamt 46 Einzelbäume und sonstige Gehölze (Wildhecke) auf einer Fläche von insgesamt ca. 482 m 2 im Bebauungsplan festgesetzt. In dem für die Freihaltetrasse reservierten, von einer Bebauung freizuhaltenden Be- reich entlang der Steinkreuzstraße entsteht eine neue straßenbegleitende Baumreihe, die bis zur Realisierung der Trasse erhalten bleiben soll. Aus den textlichen Festsetzungen ergeben sich ferner Anforderungen an die Begrünung der Dachflächen und der Tiefgaragendecken. Das Energiekonzept des Vorhabenträgers sieht eine zentrale Wärmeversorgung aller Gebäude über ein hocheffizientes Nahwärmenetz mit Gas-Blockheizkraftwerk (BHKW) und Spitzenlast- kessel vor. Das BHKW stellt über Kraft-Wärme-Kopplung den größten Teil der benötigten Wär- me bereit und produziert zusätzlich Strom, der vor Ort genutzt werden kann. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Den Belangen des Klimaschutzes wird durch das Begrünungskonzept, eine helle Fassadengestal- tung und die punktartige, eine Durchlüftung begünstigende Anordnung der Gebäude Rech- nung getragen. In örtlichen Bauvorschriften werden verschiedene gestalterische Anforderungen, unter anderem hinsichtlich zulässiger Dachformen, technischer Dachaufbauten, Fassaden, Werbeanlagen und Einfriedungen gestellt. Die Gestaltung der Gebäude wurde aus dem Ergebnis er bereits erwähn- ten Mehrfachbeauftragung entwickelt. Um den von der Planung berührten Umweltbelangen Rechnung zu tragen, wurden entspre- chende Fachgutachten eingeholt, die sich mit den spezifischen Auswirkungen der Planung be- fassen. Von besonderer Bedeutung sind hier die Belange des Artenschutzes und des Immissions- schutzes. Die Belange des Artenschutzes wurden zunächst in fachlicher Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz durch das Karlsruher Sachverständigenbüro arguplan untersucht und in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 10. April 2018 bewertet. Die Bestandsauf- nahme hat das Vorkommen von insgesamt 23 Vogelarten, darunter 8 Brutvogelarten, im Plan- gebiet bestätigt. Wertgebende bzw. gefährdete Vogelarten wurden seinerzeit nicht festgestellt. Im Zuge von Detektorbegehungen konnten Flugaktivitäten von Zwergfledermäusen nachgewie- sen werden, die nach fachlicher Einschätzung des Büros arguplan sowie des Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz auf temporär genutzte Tagesquartiere (Ruhestätten), nicht jedoch auf Wo- chenstubenquartiere (Fortpflanzungsstätten) im Plangebiet schließen lassen. Ferner wurde ein mögliches Vorkommen geschützter Totholzkäfer untersucht und aufgrund einer Habitatpotenti- alanalyse im Ergebnis ausgeschlossen. Mit weiteren europarechtlich geschützten Arten ist aus fachlicher Sicht aufgrund der gegebenen Biotopausstattung des Areals nicht zu rechnen. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter Berücksichtigung bestimmter Vermei- dungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen durch das geplante Vorhaben nicht ausgelöst werden. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die Naturschutzverbände (BUND, LNV und NABU) in einer gemeinsamen Stellungnahme Hinweise auf ein mögliches Vor- kommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten, darunter streng geschützte (Brut- )Vogelarten und Fledermausarten sowie die ebenfalls streng geschützte Haselmaus, innerhalb des Plangebiets und in dessen Umfeld vorgebracht. Das Büro arguplan ist diesen Hinweisen wiederum in fachlicher Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz nachgegan- gen und hat sich auch eingehend mit den von den Naturschutzverbänden vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minimierungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) auseinandergesetzt. Überdies fanden im Dezember 2018 noch einmal Gebäude- und Baumhöh- lenkontrollen unter Einsatz von Baumkletterern statt, bei denen das Plangebiet von Fachleuten intensiv nach Fledermausquartieren durchsucht wurde. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Un- tersuchungen sind in einem Bericht des Büros arguplan vom 6. Dezember 2018 dokumentiert. Die fachliche Prüfung der von den Naturschutzverbänden gelieferten Informationen und der Erkenntnisse aus den Gebäude- und Baumhöhlenkontrollen führte letztlich zu einer Überarbei- tung und Ergänzung des in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgesehenen Maßnah- menkonzeptes. Dieses überarbeitete Konzept ist auch nach der fachlichen Einschätzung des städtischen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz belastbar und geeignet, die durch die Planung hervorgerufenen Artenschutzkonflikte zu lösen bzw. eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden. Es beinhaltet als Ausgleich für entfallende Habitatstrukturen neben diversen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Wesentlichen die Anbringung Ergänzende Erläuterungen Seite 6 mehrerer Vogelnistkästen und Fledermauskästen an Bäumen und Gebäuden im Plangebiet so- wie auf dem angrenzenden städtischen Grundstück Flurstück-Nr. 20308. Die jeweiligen Maß- nahmen werden teilweise über Festsetzungen im Bebauungsplan und im Übrigen durch ent- sprechende Verpflichtungen des Vorhabenträgers im Durchführungsvertrag gesichert. Durch die Planung werden abwägungserhebliche Belange des Lärmschutzes berührt, die in ei- nem Schallimmissionsgutachen Dr. Müller, Rheinstetten vom 12. Juni 2018 eingehend unter- sucht wurden. Zu berücksichtigen waren hier die Einwirkungen des Straßenbahn- und des Stra- ßenverkehrslärms auf das Plangebiet, ferner die Auswirkungen der Planung auf die umgebende Wohnbebauung unter Einbeziehung der Tiefgaragenzufahren, der Kindertagesstätte sowie des daran angrenzenden Kinderspielplatzes. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass der Lärmeintrag aus dem Straßen- und Schienenverkehr bereichsweise deutlich über den Lärmpe- geln liegt, die nach den Planungsrichtwerten der städtebaulichen Schallschutznorm DIN 18005 für eine Bebauung mit wohnlicher Nutzung anzustreben sind. Aus diesem Grund sind geeignete Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich, die entsprechend den Empfehlungen des Gutachters und in Abstimmung mit dem städtischen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz im Bebauungsplan festgesetzt werden. Dies sind in erster Linie passive Schallschutzmaßnahmen, namentlich geeig- nete Bauformen bzw. Grundrissgestaltungen, der Einsatz von schallgedämmten Lüftungsein- richtungen in Schlafräumen sowie Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbautei- len in Abhängigkeit von den im zeichnerischen Teil festgesetzten Lärmpegelbereichen. Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden vorrangig geprüft, aber nur in Bezug auf die Tiefgaragenram- pen (Einhausung, hochabsorbierende Verkleidung) für vertretbar gehalten und entsprechend festgesetzt. Eine Abschirmung an den der Steinkreuzstraße bzw. der Straßenbahnschleife zu- gewandten Gebäudefassaden der südlichen Baugruppe, zum Beispiel durch eine Lärmschutz- wand, wird hingegen aus fachlicher Sicht für nicht durchführbar bzw. nicht wirksam genug gehalten. II. Verfahren, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Der Planungsausschuss des Gemeinderats hat sich in seiner Sitzung vom 21. September 2017 dafür ausgesprochen, die planungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben zu schaffen und ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Die Grundzustimmung für das Karlsruher Innenentwicklungskonzept (KAI) liegt vor. Die sich daraus ergebenden Anforderungen werden mit der vorliegenden Planung eingehalten. Entspre- chende Verpflichtungen werden im Durchführungsvertrag geregelt. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenent- wicklung, der eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m 2 festsetzt. Er wird deshalb gemäß § 13a Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Bei Anwendung des be- schleunigten Verfahrens ist es gemäß § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich, einen ansonsten nach § 2a BauGB vorgeschriebenen Umweltbericht zu erarbeiten und die Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltbelange wurden gleichwohl – wie oben dargelegt – hinsichtlich ihrer materiellen Anforderungen geprüft und beachtet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand im Rahmen einer Informationsveranstaltung des Stadtplanungsamtes am 14. März 2018 statt. Hierbei konnten sich interessierte Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich hierzu äußern. Im Rahmen dieser Veranstal- tung sowie in Stellungnahmen danach setzten sich die Bürger insbesondere mit der Verkehrssi- tuation, dem Stellplatzangebot, dem Entfall des Vegetationsbestandes und dem Thema Schall- Ergänzende Erläuterungen Seite 7 schutz kritisch auseinander. Das Stadtplanungsamt hat die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der als Anlage 1 beigefügten Synopse zusammengefasst und kommentiert. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 20. April bis zum 28. Mai 2018 durchgeführt. Es gingen Stellungnahmen des Bun- desamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Neuapos- tolischen Kirche, der Handwerkskammer Karlsruhe, des Polizeipräsidiums Karlsruhe – Referat Prävention und Sachbereich Verkehr, der IHK Karlsruhe, der Verkehrsbetriebe Karlsruhe, des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Karlsruhe, des Landesamtes für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart, der Stadtwerke Karlsruhe, der Naturschutzverbände (BUND, LNV und NABU und des Zentralen Juristischen Dienstes der Stadt Karlsruhe als Denkmalschutzbehörde, Natur- und Bodenschutzbehörde, Immissions- und Arbeitsschutzbehörde, Abfallrechts- und Altlastenbehörde sowie Wasserbehörde ein. Die Naturschutzverbände, darunter auch der Arbeitskreis Naturschutz Karlsruher Bergdörfer im BUND, haben in ihren Stellungnahmen den ortsbildprägenden Charakter des Pappelbestandes betont und dessen Erhalt gefordert. Außerdem wurden dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Büros arguplan methodische Mängel bzw. eine methodisch unzureichende Vorgehensweise sowohl hinsichtlich der Vogelkartierung als auch der Fledermausuntersuchungen attestiert, die angeblich dazu geführt hätten, dass bestimmte Vogel- und Fledermausarten, die von den Ver- tretern der Verbände beobachtet wurden, im Plangebiet nicht festgestellt werden konnten. Eine ordentliche Erfassung potenzieller Fledermausquartiere im Baumbestand und in den Gebäuden sei nicht durchgeführt worden und folglich seien weitergehende Untersuchungen notwendig. Der verwilderte nordwestliche Teil des Areals im und um den Pappelbestand sei mindestens als Nahrungshabitat von Fledermäusen einzustufen. Dort befänden sich jedoch auch Fortpflan- zungs- und Ruhestätten von Fledermäusen. Überdies seien weitergehende Vermeidungs-, Mi- nimierungs- und CEF-Maßnahmen für Fledermäuse erforderlich, da die bislang vorgesehenen Maßnahmen als unzureichend betrachtet werden. Die Einwendungen der Naturschutzverbände wurden umfassend geprüft. Bezüglich der Forde- rung nach einer Erhaltung des Pappelbestandes ist festzustellen, dass die bereits erwähnte Standsicherheitsproblematik offensichtlich außer Acht gelassen wurde. Des Weiteren ist die von den Naturschutzverbänden geübte Methodenkritik nach Einschätzung des zuständigen Facham- tes für Umwelt und Arbeitsschutz unzutreffend. Auf den Vorwurf, es sei keine ordentliche Er- fassung potenzieller Fledermausquartiere im Baumbestand und in den Gebäuden durchgeführt worden, wurde unter anderem mit den zusätzlichen Gebäude- und Baumhöhlenkontrollen im Dezember 2018 reagiert. Die Baumhöhlenkontrollen haben ergeben, dass der Baumbestand nur wenige geeignete Strukturen für Fledermäuse aufweist. Der Verdacht auf Wochenstuben von Zwergfledermäusen hat sich hierbei nicht bestätigt. Unabhängig davon wurden Anregungen der Naturschutzverbände sowie die Erkenntnisse über Beobachtungen weiterer Brutvogel- und Fledermausarten im Rahmen der überarbeiteten Artenschutzmaßnahmen berücksichtigt. Diese Maßnahmen sind nach Überzeugung des Fachamtes geeignet und ausreichend, um eine Ver- schlechterung der vorhandenen Populationen zu vermeiden. Unter anderem ist zum Schutz von Fledermäusen eine ökologische Baubegleitung bei Rodungs- und Abbrucharbeiten mit vorheri- ger Detektorerfassung vorgesehen. Um die Beanspruchung eines Nahrungslebensraumes für alle betroffenen Vogel- und Fledermausarten auszugleichen, wird dem Vorhabenträger die Pflanzung einer Wildhecke und von Baumgruppen im nordöstlichen Bereich des Plangebiets auferlegt. Dies in Kombination mit der geplanten Integrierung von Vogel- und Fledermauskäs- ten in die neuen Gebäude, den bereits aufgehängten Fledermauskästen sowie neuen Gebäu- destrukturen trägt dem Verlust einzelner Tagesquartiere von Fledermäusen aus fachlicher Sicht hinreichend Rechnung. Die Wildhecken bilden zugleich neue besiedelbare Brutlebensräume für Vögel. Nach fachlicher Einschätzung des Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz ist dem Pappel- Ergänzende Erläuterungen Seite 8 bestand insgesamt keine essentielle Bedeutung als Nahrungs-, Balz- und Paarungshabitat von Fledermäusen zuzusprechen, da es sich um einen kleinflächigen Baumbestand handelt und mit dem nahen Bergwald ein großer Ausweichlebensraum zur Verfügung steht. Der Vegetationsbe- stand im Plangebiet besitzt überdies nur eine geringe Bedeutung für den Biotopverbund. Neben diesen umfangreichen Einwendungen der Naturschutzverbände wurden keine weiteren durchgreifenden Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Zu den Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung und Bewertung der übrigen eingegangenen Stellungnahmen durch das Stadtplanungsamt in der als Anlage 2 beigefügten Synopse verwiesen. III. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Trägerbeteiligung haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe- Wolfartsweier vom 16. April 2018 in der Fassung vom 1. Februar 2019 wiedergibt. Der erreichte Verfahrensstand rechtfertigt den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vor- habenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe-Wolfartsweier. 2. Auf der Grundlage der dazu bereits erfolgten Verfahrensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 16. April 2018 in der Fas- sung vom 1. Februar 2019 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebau- ungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die öffentliche Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen.
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 62. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. März 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 9. Punkt 7 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe-Wolfartsweier: Einlei- tungs- und Auslegungsbeschluss Vorlage: 2019/0150 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vor- habenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Steinkreuzstraße 14“, Karlsruhe-Wolfartsweier. 2. Auf der Grundlage der dazu bereits erfolgten Verfahrensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 16. April 2018 in der Fassung vom 1. Februar 2019 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls die öffentli- che Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wiederholen. Abstimmungsergebnis: Bei 46 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 7 zur Behandlung auf und stellt die Abstim- mungsbereitschaft des Hauses fest: Auch das ist einstimmig. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. April 2019