Bebauungsplan "Technologiepark Karlsruhe - Vogelsand - 3. Änderung", Karlsruhe-Rintheim Einleitungs- und Auslegungsbeschluss

Vorlage: 2019/0148
Art: Beschlussvorlage
Datum: 20.02.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Hagsfeld, Rintheim, Waldstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich)

    Datum: 26.03.2019

    TOP: 5

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1_Technopark Öffentlichkeit
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe Vogelsand – 3. Änderung“, Karlsruhe- Rintheim Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen der Informationsveranstaltung am 4. Juli 2018 Inhalt Zusammenfassung der Inhalte der im Rahmen der Informationsveranstaltung eingegangenen Stellungnahmen nach Themenfeldern gegliedert: Im Nachgang zur frühzeitigen Bürgerbetei- ligung eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme Vorhabenträger und Stadtplanung Parkierung Kleingartenanlage Kohlplattenschlag Erhalt der Zufahrt von Rintheim zur Hagsfelder Allee zu den Kleingärten. Bleibt diese bestehen über den Kreisel? Die Hagsfelder Allee ist eine Radhauptroute, die eher noch an Bedeutung gewinnen wird. Die Hagsfelder Allee wird für PKW nicht über die Emmy-Noether-Straße anfahrbar sein (mit Ausnahme von Rettungsfahrzeugen). Auch der alte Bebauungsplan sieht derzeit für die- sen Bereich lediglich einen Fußweg vor. Der Radverkehr nehme immer mehr zu. Die Hagsfelder Allee sei zu schmal. Nach dem Be- bauungsplan seien keine Parkplätze mehr für die Gartenbesitzer vorhanden. Diese müssten im Technologiepark parken und ihre Materialien zu Fuß transportieren. Im Zuge des weiteren Ausbaus werden ent- lang der Ada-Lovelace-Straße eine große An- zahl öffentlicher Parkplätze entstehen, die selbstverständlich auch den Kleingärtnern zur Verfügung stehen.. Die künftigen Bauvorha- ben im Technologiepark müssten die bauord- nungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück nachweisen. Durch die Bebauungsplanänderung fallen im Bereich der Kleingärten keine Stellplätze im öffentlichen Straßenraum weg. Das Prinzip des derzeit gültigen Bebauungsplans, der auch private Stellplätze innerhalb des öffent- lichen Straßenraums vorsieht, wird aufgege- ben. Die bereits veräußerten Stellplatzflächen bleiben weiterhin erhalten. Entlang der Hagsfelder Allee seien keine Park-Die Hagsfelder Allee befindet sich außerhalb - 2 - plätze eingezeichnet des Geltungsbereichs des Bebauungsplan- entwurfes. Der alte Geltungsbereich wurde aufgegriffen. Der Grünstreifen ist für CEF-Maßnahmen (Ei- dechsen) vorgesehen. Die Parksituation in der Ada-Lovelace-Straße wird sich zukünftig verbessern. Der derzeit gültige Bebauungsplan sieht hier noch pri- vate Stellplätze für die Nutzer des Technolo- gieparks im Straßenraum vor. Diese werden nun als öffentliche Parkplätze ausgewiesen. Es ist nicht beabsichtigt, entlang der Hagsfel- der Allee Parkierungsflächen anzubieten. Parkhaus Die Rentierlichkeit des Parkhauses wird hinter- fragt, da die TPK gerade den Parkplatz abgeris- sen habe, auf dem nie geparkt worden sei. Der Parkplatz sei mit der Durchführung von Veran- staltungen begründet worden. Die Mitarbeiter würden an der Zufahrt durch die Kleingärten parken. Das hängt eng mit der Zunahme der Bebau- ung zusammen. Der Bebauungsplan bietet hierfür eine Option, um auf den zukünftigen Bedarf reagieren zu können. Man geht der- zeit davon aus, dass man an einer Stelle im Park ein Parkhaus oder eine Parkpalette an- bieten muss. Interimsparkplatz TPK Der Parkplatz sei nur bei Veranstaltungen des Technologieparks benutzt worden. Dann sei die Schranke geöffnet gewesen (Shuttle-Bus). Die Mitarbeiter würden an der Zufahrt durch die Kleingärten parken. Im Moment wird geparkt, wo Platz ist, um möglichst kurze Wege zu haben. Zukünftig wird sich der Parkdruck mit der weiteren Be- bauung des Parks noch erhöhen. Es werden öffentliche Parkplätze im Straßenraum herge- stellt. Die Stellplätze der Bauvorhaben sind auf den eigenen Grundstücken nachzuwei- sen oder in Sammelgaragen. Parkierung im Bereich der Gebietszufahrt (Albert-Nestler-Straße) Man solle die Hauptzufahrt freimachen – bis zur ersten Querstraße Die Problematik der Hauptzufahrt (Albert- Nestler-Straße) ist bekannt. Es handelt sich hierbei um keine Angelegenheit des Bebau- ungsplanverfahrens. Halteverbote können unabhängig davon angeordnet werden. Parken im Bereich der Notzufahrt, verkehrliche Situation Die Theodor-Heuss-Allee sei nicht befahrbar. Die Nebenzufahrt sei zugeparkt von beiden Seiten. Dies sei kein aktuelles Phänomen. Mit der Bebauungsplanänderung im Bereich der geplanten Zufahrt über den Hirtenweg, wird der derzeitige Straßenraum geordnet. Durch die Ausweisung einer beidseitigen Längsparkierung ist kein Parken außerhalb - 3 - der dafür vorgesehenen Parkplätze mehr möglich. Zufahrt zur Hagsfelder Allee Die jetzige Zufahrt für die Kleingärten gehe über die Emmy-Noether-Straße. Dies sei die einzige Zufahrt zu den Kleingärten. Die Kleingärten be- nötigen eine Zufahrt - auch für Rettungsfahr- zeuge Synergie Plaza genau am Kreuzungspunkt Hags- felder Allee / Emmy-Noether-Str. zum KIT ge- plant. Gibt es eine Fahrverbindung zum KIT? Dann wäre die Hagsfelder Allee vom Hirtenweg bis zur Waldstadt hin komplett gesperrt und nur für Radfahrer Abschrankung Hirtenweg? Von der Abgrenzung her wird nicht eingegrif- fen, insofern dürfte sich an der derzeitigen Situation nichts ändern. Der Radweg wird als Radweg erreichbar blei- ben, wie bisher. Er kann mit Rettungsfahr- zeugen befahren werden. Es gibt keine Fahrverbindung von der Emmy- Noether-Straße zur Hagsfelder Allee (über den Radweg). Die Absperrungen zur Waldstadt würden stän- dig herausgenommen / umfahren. Aufgrund der Umbaumaßnahmen im Bereich der Theodor- Heuss-Allee gebe es einen regen Schleichver- kehr. Seit gebaut wird (Konrad-Zuse-Bildungshaus), gibt es mehr Autoverkehr als vorher. Der Pfosten wurde entfernt – eventuell auch durch eine Baufirma. Die Baustelle kann nicht vom Technologiepark erschlossen werden, da die Konrad-Zuse-Straße noch nicht herge- stellt ist. Die Hagsfelder Allee soll vom Kfz- Verkehr freibleiben Schleichverkehr über die Anliegerfahrbahn westlich parallel zur Haid-und-Neu-Straße Früher habe es sich um eine Anliegerfahrbahn gehandelt. Mittlerweile fehle das Schild beim Fächerbad. Entsprechend sei die Verkehrsbelas- tung. Die Fahrzeuge kämen von der L 560 vom Fä- cherbad gleich auf die Anliegerfahrbahn, um Ampeln zu umfahren. Aufgabe des neuen Bebauungsplans ist es, diese Dinge zu unterbinden. Die entlang der Haid-und-Neu-Straße geplan- te Bebauung wird verkehrlich nicht mehr über diese Anliegerstraße erschlossen (nur noch Fuß- und Radverkehr). Dies setzt jedoch den Bau der geplanten innergebietlichen Er- schließung voraus. Ideenwettbewerb 1989 Nach neuem Bebauungsplan könne höher ge- baut werden als nach altem Recht. Dies wider- spreche den ehemaligen Vorgaben (Ideenwett- bewerb 1989, Frischluftschneise). Man setze auf größere Gebäude, weniger auf kleinere Firmen. Arbeiten und Wohnen für Startup Firmen würde in der neuen Konzeption zu wenig Berücksichti- gung finden. Der Bebauungsplan regelt nicht die Größe der Firmen. Er weist größere Baubereiche aus, um eine höhere Flexibilität zu ermögli- chen. Es ist weiterhin möglich, dass sich auch kleinere Firmen ansiedeln. Es können auch Bürogebäude errichtet und vermietet wer- den, wie es die TPK tut. Die Anzahl der Gebäude innerhalb eines Bau- feldes ist nicht fixiert. Freiräume und Grünzä- suren bleiben erhalten. - 4 - Bebauung entlang der Haid-und-Neu-Straße Entlang der Haid-und-Neu-Straße stehen Häu- ser. Müssen sie abgebrochen werden? Es wurden bereits Grundstücke von der Stadt Karlsruhe erworben. Das Liegenschaftsamt führt Gespräche mit den Eigentümern. Falls ein freihändiger Erwerb nicht möglich sein sollte, ist ein Umlegungsverfahren erfor- derlich. Es gehe um die Umfahrung Hagsfeld. Die Frage der Lage des nördlichen Anschlus- ses ist im Rahmen des Planfeststellungsver- fahrens zur Umfahrung Hagsfeld zu klären. Es ist vorgesehen, 2019 dem Gemeinderat die Vorzugsvariante vorzustellen. Nutzungen Nutzungen allgemein, Die Nutzungen sind im Rahmenplan Technolo- giepark Karlsruhe Reload in gelb und lila darge- stellt. Die gelben Bereiche sind der Forschung und Entwicklung vorbehalten. Man sei aufgrund des Planungsprozesses davon ausgegangen, dass überall alles zulässig sei. Technisch affine Gewerbe sind sowohl in den gelben Bereichen (zentraler Bereich) als auch in den lila Bereichen (Randbereiche) zulässig. In den Randbereichen sind weitere, ergän- zende Nutzungen zulässig. Am abgestimm- ten Konzept hatte sich zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung nichts geändert. Zwischenzeitlich wurde nachjustiert, um den Charakter des Technologiepark auch für die Zukunft zu sichern. Die Festsetzungen dürfen nicht zu eng sein, dass sie den Firmen keine Spielräume ermöglichen. Sie dürfen aber auch nicht so weit gefasst sein, dass bei- spielsweise über den Begriff der Dienstleis- tung Großwäschereien und andere Betriebe zulässig sind, die nicht auf dies speziellen Baugrundstücke angewiesen sind und die auch nicht unbedingt im Technologiepark gebraucht werden. Studentenwohnen Ein Anwohner wohnt schon seit 30 Jahren im Technologiepark, der zu Anfang noch ein Nah- erholungsgebiet gewesen sei. Es entwickle sich zunehmend nach Feierabend in eine Geister- stadt. Die Entwicklung hätte man an anderen Standorten sehen können. Im KIT Campus Ost seien auch Studenten untergebracht. Dies hätte man hier auch unterbringen können. Der in Aufstellung befindliche Bebauungs- plan ermöglicht ein Boardinghouse (temporä- res, gewerbliches Wohnen). Dauerhaftes Wohnen ist nicht zulässig und für den Tech- nologiepark nicht erwünscht. Im Technologiepark gibt es flexiblere Arbeits- zeiten. Man benötige einen Kiosk, um sich nachts mal ein Müsli zu kaufen. Es gab bis- lang noch keinen vorrangigen Wunsch, dort auch zu wohnen. - 5 - Konrad-Zuse-Bildungshaus Das Bildungshaus erfährt eine Sonderbehand- lung, da es nach dem derzeit gültigen Bebau- ungsplan nicht zulässig sei. Es wird gefragt, ob es noch weitere solcher Verfahren gebe. Zunächst war geplant, für die Schule im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens Baurecht zu schaffen. Um eine Eröffnung be- reits zum Schuljahresbeginn 2019 zu ermög- lichen, wurde ein vorhabenbezogener Be- bauungsplan erstellt. Es ist derzeit nicht vor- gesehen, für weitere Teilbereiche ein vorge- zogenes Planrecht zu schaffen. Die Schule sei für bis zu 600 Kinder konzipiert. Sie werde 2019 eröffnet. Dies bringe einen er- heblichen Verkehr mit. Es wird nachgefragt, ob dieser über die Emmy-Noether-Straße abgewi- ckelt werde. Bis zur Fertigstellung der nördlichen Rander- schließung und der Zufahrt von Norden, er- folgt die Erschließung von Süden über die Albert-Nestler-Straße und die inneren Er- schließungsstraßen. Die Konrad-Zuse-Straße wird bis zur Eröffnung des Bildungshauses hergestellt sein. Die Zufahrt zur Schule soll von der Waldstadt aus erfolgen. Dies sei morgens und mittags eine Zumutung. Dies ist maximal mit Fahrrädern möglich. An- sonsten ist es nicht zulässig. Warum wurde keine zentrale Lage gewählt. Durch die Lage in der nordwestlichen Ecke des Technologieparks, wird das gesamte Gebiet ver- kehrlich belastet. Für diesen Standort gab es mehrere Gründe. Der Bauherr hatte diese Lage favorisiert – auch wegen der Nähe zum SSC (Schulsport). Aus Sicht des Stadtplaners wäre ein Standort in der Nähe einer Gebietszufahrt günstiger. Grünzug entlang der Hagsfelder Allee Der Grünzug entlang der Hagsfelder Allee wer- de nun ausgedünnt. Zur Errichtung der Schule werden Bäume geopfert. Es wird hinterfragt, ob die Stadt Karlsruhe diesen Grünzug noch ernst nehme. Der Erhalt des Grünzugs entlang der Hags- felder Allee war ein wichtiges Planungsziel für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße“ und ist es für das Verfahren der 3. Änderung. Der Bebauungsplan sieht die Pflanzung großkro- niger Bäume entlang der Hagsfelder Allee vor. Im Anschluss an die Vegetationsperiode wur- de im Herbst 2018 der Grünzug etwas aus- gelichtet, um die Voraussetzungen für die Herstellung der CEF-Maßnahme für Eidech- sen zu schaffen. Das Baufeld reiche bis zur Hagsfelder Allee. Synergie Plaza: Es handelt sich um eine räum- liche Geste – Anbindung an den KIT Campus Ost. Nördlich und südlich davon geht der Grünzug weiter. Öffnung des Zugangs zur Mackensen Kaserne geöffnet? Dies kann derzeit nicht beantwortet werden. Die Einfriedigung steht unter Denkmalschutz. Ziel ist es, eine Verbindung zu schaffen. Dies - 6 - Tor für Kleingärtner? ist mit dem KIT abzustimmen. Momentan ist das Tor geschlossen. Der Bebauungsplan schließt eine Verbindung zum KIT Campus Ost jedenfalls nicht aus. Die Hagsfelder Allee ist und bleibt ein Radweg und keine Zufahrt. Eine Querung des Radwe- ges mit Kfz-Verkehr nicht sinnvoll. Bebauung des Technologiepark Prognostizierte Bebauung? Es ist davon auszugehen, dass zeitnah fünf Grundstücke bebaut werden. Der Technologiepark wird immer attraktiver. Es handelt sich um einen dynamischen Pro- zess. Zeithorizont für die Bebauung nördlich des nördlichen Rings? Hier ist von einem Zeitraum von 10 Jahren auszugehen (großzügig bemessen). Ein Hotel könnte zusätzlich zur Belebung beitra- gen. Mit zunehmender Bebauung, trägt sich auch ein Bäcker und ein Cafe ́. Es ist noch einiges zu tun (Grünzonen, Aufenthaltsbereiche). Früher habe der Technologiepark geplant. Die Planungshoheit lag schon immer bei der Stadt Karlsruhe. Wird ein Hotel als viertes Hochhaus gebaut? Bislang sind drei Punkthäuser realisiert. In de- ren westlicher Verlängerung soll zeitnah ge- baut werden, auch die Schließung der Baulü- cke zwischen den Punkthäusern ist in Pla- nung. Das Hotel ist im Sondergebiet 1 im Bereich der Gebietszufahrt vorgesehen. Auf einer begrenzten Fläche ist eine Wandhöhe von maximal 45 m möglich.

  • Anlage 2 Technopark TÖB
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Bebauungsplanverfahren „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Ände- rung“, Karlsruhe – Rintheim hier: Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB 26.11.2018 – 7.1.2019 Inhaltsverzeichnis: Bürgerkommission Hagsfeld e.V. .................................................................................. 3 Bürgerverein Rintheim vom 06.01.2019 ....................................................................... 3 Dachbegrünung ....................................................................................................... 3 Bürgerverein Waldstadt ................................................................................................ 5 BUND, Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Landesnaturschutzverband Baden- Württemberg, NABU Landesverband Baden-Württemberg e.V – gemeinsame Stellungnahme vom 30. Januar 2019 ........................................................................... 5 saP ........................................................................................................................... 5 Negativliste .............................................................................................................. 6 Dachbegrünung ....................................................................................................... 6 Fassadenbegrünung ................................................................................................. 6 Artenschutz .............................................................................................................. 6 Fledermäuse ............................................................................................................. 8 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 29.11.2018 ................................................................................................................ 13 Deutsche Post AG, Niederlassung Produktion ............................................................. 14 Deutsche Post Bauen GmbH vom ............................................................................... 14 Deutsche Telekom Technik GmbH vom ...................................................................... 14 EnBW Regional GmbH vom ........................................................................................ 14 Evangelisches Kirchengemeindeamt Karlsruhe ............................................................ 14 Forstamt, Jagdbehörde .............................................................................................. 14 Forstamt vom 20.12.2019 .......................................................................................... 14 Handwerkskammer Karlsruhe vom 12.12.2018 .......................................................... 14 Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 04.01.2019 ......................................... 14 Katholische Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe .......................................................... 15 Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 6.12.2018 ............................................ 15 Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 29.11.2018 .................................................... 15 Neuapostolische Kirche Baden-Württemberg .............................................................. 16 Netze BW GmbH vom 3.12.2018 ............................................................................... 16 Polizeipräsidium Karlsruhe vom 21.12.2018 ............................................................... 16 - 2 - Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei - Funkbetrieb vom 11.12.2018 ............ 16 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege ................................... 16 Regierungspräsidium Stuttgart, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 3.12.2018 .......... 16 Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 16, Polizeirecht .................................................. 17 Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 21, Höhere Raumordnungsbehörde vom 07.01.2019 ................................................................................................................ 17 Höhere Raumordnungsbehörde vom 14. August 2017 ........................................... 18 Regionalverband Mittlerer Oberrhein vom 20.12.2018 ............................................... 18 Gemeinsame Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und der Stadtwerke Netzservice GmbH vom 11.01.2019 ........................................................................... 18 Stromversorgung .................................................................................................... 19 Gas- und Wasserversorgung ................................................................................... 20 Öffentliche Straßenbeleuchtung ............................................................................. 20 Kommunikations- und Informationstechnik ............................................................. 21 Fernwärmeversorgung ............................................................................................ 21 Stellungnahme der Fernwärme vom 20.12.2018 ..................................................... 21 Dringliche Sicherungen, bestehendes Leitungsrecht im derzeit gültigen Bebauungsplan ...................................................................................................... 23 Anlage A ................................................................................................................ 23 Untere Landwirtschaftsbehörde vom 14.01.2019 ....................................................... 24 Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 07.01.2019 ................................................... 24 Zentraler Juristischer Dienst, Abfall- und Altlastenbehörde vom 2.1.2019 ................... 27 Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde vom 15.1.2019 ...................................... 28 Zentraler Juristischer Dienst, Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde vom 8.1.2019 ................................................................................................................................. 29 Zentraler Juristischer Dienst, Natur- und Bodenschutzbehörde vom 14.01.2019 .......... 29 Vogelschlag ............................................................................................................... 29 Zentral Juristischer Dienst, Denkmalschutzbehörde vom 30.11.2018 ........................... 30 Stellungnahme vom 17.07.2017 ................................................................................ 30 - 3 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Bürgerkommission Hagsfeld e.V. Keine Stellungnahme --- Bürgerverein Rintheim vom 06.01.2019 Dachbegrünung Der Bürgerverein Rintheim begrüßt, dass eine Dachbegrünung im B-Plan gefordert wird. Diese Dachbegrünung ist jedoch mit einem unzureichenden Wert des Dachbe- grünungssubstrats von mindestens 12 cm angesetzt. Wir beziehen uns dabei auf den Klimaan- passungsplan von 2015. Dort heißt es un- ter 2.3 M16 S. 38ff: Intensive Dachbegrünungen sind meist ar- tenreicher und besitzen einen dementspre- chend mächtigeren Bodenunterbau. Über die Verdunstungsleistung kühlen sie die dachnahen Luftmassen daher auch stärker. Die Dachbegrünung kommt neben dem Stadtklima zusätzlich auch der Siedlungs- wasserwirtschaft sowie der Biodiversität zugute. Ein Dachbegrünungssubstrat von > 12 cm liegt noch deutlich im Bereich der Extensiv- begrünung. Diese Dicke ist die unterste Grenze, die bei ausreichend Regen eine ökologisch wirksame Begrünung mit sich bringt. Bezüglich Regenwasserrückhaltung bei längeren oder starken Regenereignissen liegt sie nur bei 50% im Jahresmittel. Be- züglich klimatischer Wirkung, die Blattmas- se durch Büsche etc. benötigt, ist die Wir- kung minimalst, vor allem wenn Sommer wie 2018 an der Tagesordnung sein wer- den. Wir fordern daher eine deutlich stärkere Schicht für das Dachbegrünungssubstrat im Bereich der Intensivbegrünung und damit 25 – 50 cm vorzuschreiben, die eine größe- re Regenwasserrückhaltung und eine bes- sere Klimawirkung in heißen Zeiten haben würde. Mit Schreiben vom 22. November 2018 fordert der Bürgerverein Karlsruhe- Rintheim e.V. statt der extensiven Dachbe- grünung eine Intensivbegrünung mit einer Aufbauhöhe von 25 – 50 cm festzusetzen, um damit einen größeren Regenwasser- rückhalt, eine bessere Klimawirkung durch Verdunstung und eine Erhöhung der öko- logischen Wirksamkeit zu erreichen. Das Engagement wird sehr begrüßt, weil es die wichtigen Themen Klimaanpassung und Erhalt der biologischen Vielfalt in den Vordergrund stellt. Aus Sicht der Stadtverwaltung würde aber eine Intensivbegrünung im vorliegenden Fall nicht den gewünschten Effekt haben und wäre damit nicht automatisch die bes- sere Wahl. Größerer Regenwasserrückhalt Die Erhöhung des Substrataufbaus erhöht die Wasserspeicherung nur bedingt. Bei Intensivbegrünungen wird durch einen Anstau die gleichbleibende Wasserversor- gung während der Vegetationsperiode si- chergestellt, was allerdings dazu führt, dass das Retentionsvolumen im Falle eines Starkregens nicht zur Verfügung steht. Mehr Wasser führt zudem zu mehr Wuchsintensität, was zu einer Vegetation- sumbildung führen kann, die u. a. auch mehr Pflege verursacht. Ein verbesserter Regenwasserrückhalt kann durch ein Retentions-Gründach erreicht werden. Bei einem solchen Dach wird ein großer Teil des Niederschlags auf der Dach- fläche zurückgehalten und dann in einem - 4 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Nachdruck verleiht die Fortschreibung des Karlsruher Klimaschutzkonzepts, die diese Maßnahmenforderungen verstär- ken: In der Beschlussvorlage 2017/0699 der Stadtverwaltung heißt es: Zum anderen haben sich die maßgeblichen Rahmenbedingungen nicht zuletzt durch den sich verschärfenden Klimawandel und die weitreichenden internationalen Klima- schutzverpflichtungen von Paris deutlich verändert. Daher sind Begrünungsmaßnahmen für die Klimaanpassung noch dringlicher, als im Klimaanpassungsplan von 2015 dargestellt, erforderlich. definierten Zeitraum an die Kanalisation abgegeben. Dabei bleiben alle für das Funktionieren der Dachbegrünung wichti- gen Aspekte (Wasserspeicherung für die Pflanzen, Luft-Wasser-Haushalt im Wurzel- raum etc.) erhalten. Das Retentions- Gründach wird bereits für extensive Dach- begrünung mit einem Schichtaufbau von 12 cm angeboten. Dabei wird der Rückhalt von rund 70% des Niederschlagsvolumens erreicht. Im Technologiepark werden die unbedenk- lichen Niederschlagsabflüsse von der direkt an die Binnenparks angrenzenden Bebau- ung ohne Vorbehandlung den Binnenparks - welche unter anderem als öffentliche Ver- sicherungsmulde dienen - zugeführt. Bessere Klimawirkung durch Verduns- tung Mehr Blattmasse führt zu einer höheren Verdunstungsleistung und damit Kühlung. Die Kühlwirkung beschränkt sich allerdings auf die dachnahen Luftmassen. In den Ge- bäudehöhen, die der Bebauungsplan fest- setzt, ist der Effekt der erhöhten Kühlwir- kung durch erhöhte Verdunstung nicht re- levant. Anders ist es bei Dachbegrünungen in Aufenthaltsbereichen wie Dachterrassen. Hier sollten grundsätzlich Intensivbegrü- nungen vorgesehen werden. Erhöhung der ökologischen Wirksam- keit Die festgesetzte Dachbegrünung und die Artenliste aus Gräsern und Kräutern haben sich aus der Erfahrung der letzten Jahre in intensivem Austausch zwischen der Ökolo- gie und der Grünordnung entwickelt. Eine Begrünung aus Gräsern und Kräutern auf nährstoffarmen Standorten ist ökologisch hochwertig und ergänzt das vorhandene Lebensraumpotenzial. Bei der Festsetzung muss der mögliche Mehrwert einer intensiven Dachbegrünung im Verhältnis zum Aufwand berücksichtigt - 5 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt werden. Eine intensive Begrünung erhöht die Anforderungen an die Statik. Aber auch der Aufwand für Unterhaltung und Pflege werden aufgrund des erhöhten Windsogs und der möglicher Vegetations- umbildung erhöht. Ergänzende Aufbauten für Photovoltaikan- lagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung wären auf einer strauchbestande- nen Fläche nicht mehr möglich, aber auch diese Techniken sind wichtig für den Kli- maschutz. Dem gegenüber sind bezüglich der Para- meter Regenwasserrückhalt, Klimawirkung und ökologische Wirksamkeit kaum Mehr- werte festzustellen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist im Technologiepark weder eine höhere Sub- stratschicht noch die Festsetzung eines Re- tentions-Gründaches erforderlich. Fazit: Werden alle Parameter berücksich- tigt und Nutzen und Aufwand abgewogen, ist festzustellen, dass die intensive Begrü- nung der extensiven Begrünung nicht grundsätzlich überlegen ist. Es muss von Fall zu Fall entschieden werden, welches die passende Begrünung ist. Im Technolo- giepark ist es die extensive Begrünung. Bürgerverein Waldstadt Keine Stellungnahme --- BUND, Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Landesnaturschutzverband Baden- Württemberg, NABU Landesverband Baden-Württemberg e.V – gemeinsame Stellungnahme vom 30. Januar 2019 saP Die Naturschutzverbände begrüßen nach- drücklich den erkennbaren Versuch, mit der vorliegenden Planung in integraler Weise für den Geltungsbereich des Bebau- ungsplans Grünordnung und Belange des Artenschutzes planerisch umzusetzen. Für Die saP wurde bereits am 29. November 2018 übermittelt. - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt eine detaillierte Bewertung, ob die vorlie- gende Planung den Belangen des Arten- schutzes in ausreichender Weise entspricht, sind die übersendeten Unterlagen jedoch nicht aussagekräftig genug. Hierzu wäre die Prüfung der erarbeiteten saP (Bioplan 2018) erforderlich. Die Naturschutzverbän- de bitten um deren Übersendung. Negativliste Positiv aufgefallen ist die Negativliste nicht zu verwendender Pflanzenarten. Es sollte dafür gesorgt werden, dass durch entspre- chende aktive Kommunikation und Kon- trolle deren Einhaltung gewährleistet wird. Kenntnisnahme Dachbegrünung Ebenso positiv ist die vorgesehene Dachbe- grünung zu werten. Eine geringe Sub- stratmächtigkeit schränkt das zu erreichen- de Artenspektrum auf den Dächern deut- lich ein. Nach Auffassung der Naturschutz- verbände sollte eine Substratmächtigkeit von mindestens 15 cm angestrebt werden. Das unbedenkliche Niederschlagswasser der an die Binnenparks angrenzenden Grundstücke kann ohne Vorbehandlung direkt in die Binnenparks zur Versickerung gebracht werden. Vom Tiefbauamt wurde errechnet, dass das gesamte Nieder- schlagswasser aus diesen Dachflächen ver- sickert werden kann. Aus wasserwirtschaft- licher Sicht besteht daher keine Notwen- digkeit, die Dachbegrünung mit Substrat- mächtigkeiten größer 12 cm zu wählen. Eine nur 3 cm höhere Substratschicht er- möglicht kein ökologisch wirksames größe- res Artenspektrum. Mit der Festsetzung einer Substratmächtig- keit von mindestens 12 cm in Verbindung mit der festgesetzten Saatenmischung werden die Umweltbelange in ein optima- les Verhältnis zu den bautechnischen An- forderungen an die Gebäude gestellt (ins- besondere statische Anforderungen). Fassadenbegrünung Auch positiv zu werten sind die Vorgaben zur Fassadenbegrünung. Kenntnisnahme Artenschutz Den Naturschutzverbänden ist eine (beste- hende) offenbar als Eidechsenhabitat ange- legte Fläche schlechter Eignung im Gel- Hierbei handelt es sich um ein 2013 im Zu- ge eines privaten Bauvorhabens für eine Zauneidechse angelegtes Habitat. Es er- - 7 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt tungsbereich des Bebauungsplans bekannt. Inwieweit dieses bereits einem vorherge- henden Eingriff zugeordnet ist, ist nicht bekannt. Entsprechende Angaben sind vor- zulegen. scheint etwas ungepflegt. Aus der Sicht des Umwelt- und Arbeitsschutzes erfüllt es die erforderlichen Funktionen und dient als Lebensraum für die Zauneidechse. Es verwundert, warum dies nach unseren Durchsicht in den vorliegenden Unterlagen keine Erwähnung gefunden hat. Für das Bebauungsplanverfahren der 3. Änderung sind die über Baugenehmigun- gen festgelegten CEF-Maßnahmen auf den privaten Baugrundstücken nicht von Rele- vanz. Sollte diese CEF-Fläche durch eine künftige Baumaßnahme wegfallen, müsste der jeweilige Grundstückseigentümer dafür Ersatz schaffen. Welche Festsetzungen auf welchen Flächen wurden in vorherigen Planungs- und Um- setzungsschritten getroffen? Dies ist zu re- cherchieren und offen zu legen. Der derzeit gültige Bebauungsplan enthält keine Regelungen, den speziellen Arten- schutz betreffend. Bei der Realisierung war den Belangen des Artenschutzes im Rah- men des Baugenehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Dies ist erfolgt. Diese - 8 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Einzelfalllösungen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Im Zuge des Änderungsverfahrens wird erstmals ein gebietsübergreifendes Kon- zept erstellt. Diese Maßnahmenflächen be- finden sich im Eigentum der Stadt Karlsru- he, die dann auch für Umsetzung und In- standhaltung der Maßnahmenflächen ver- antwortlich ist. Man hat sich bewusst für eine solche Vorgehensweise entschieden. Es wurden zusammenhängende Flächen gesucht. Im nördlichen Planbereich wurde sogar auf eine Baufläche zugunsten des Ar- tenschutzes verzichtet. Eine detaillierte Prüfung der Erhebungen, Bewertungen und Planungen zum Arten- schutz ist anhand der vorgelegten Unterla- gen nicht möglich. Erforderlich sind detail- lierte Pläne der anzulegen und zu erhalten- den Habitate incl. Angaben zu deren Was- serhaushalt (Konflikte mit Entwässerung?), Lichtklima sowie zur Vermeidung von Kon- flikten mit der anthropogenen Grünnut- zung... Hier lag ein Missverständnis vor. Die saP wurde bereits im November übermittelt. Da auch keine detaillierten Angaben zur Avifauna vorliegen, kann auch zu dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt Stellung genommen werden. Gerade in Hinblick auf die Haubenlerche (S. 13 Umweltbericht) er- scheint eine sehr akribische Bewertung des offenbar vorliegenden „möglichen“ Nach- weises erforderlich. Die Haubenlerche wurde im Gebiet nicht nachgewiesen. Siehe saP. Fledermäuse Die Naturschutzverbände bitten zu prüfen, den Bereich mit ungewöhnlich hoher Fle- dermausaktivität im Rahmen der Grünord- nung zu erhalten. Andernfalls ist eine Si- cherung und flächenhafte Weiterentwick- lung entsprechender Strukturen im räumli- chen Umfeld als kompensatorische Maß- nahme vorzusehen. Eine vertiefte Stellung- nahme kann nach Vorliegen von Bioplan 2018 erfolgen. Die drei Eichen werden auf Grund der Ein- schätzung als Heldbockverdachtsbäume erhalten. Der Grünzug entlang der Hags- felder Allee bleibt erhalten und wird durch das Anlegen von Magerrasen und Gebü- schen aufgewertet. Laut saP handelt es sich nicht um ein es- sentielles Nahrungshabitat. Die vorgesehenen Maßnahmen zu vogel- freundlichen Außenfassaden sind zu be- Folgendes ist festgesetzt: - 9 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt grüßen, bedürfen jedoch einer weiteren Konkretisierung und verbindlicher Festset- zung, Die genannte Quelle (LfU 2014) konnte im Literaturverzeichnis nicht gefun- den werden, sie sollte nachgereicht wer- den. „Bei großflächigen Glaselementen und großen spiegelnden Flächen muss das er- höhte Vogelschlagrisiko durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Hierzu eignet sich Vogelschutzglas mit geeigneten farblichen Strukturen oder Milchglas. Übereckverglasungen sind nicht zulässig. Ausnahmsweise können Übereckvergla- sungen zugelassen werden, sofern diesen eine Konstruktionsebene oder eine Baum- pflanzung vorgelagert ist.“ Konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag werden auf der Ebene der Baugenehmigung gesteuert.“ Die vorgesehenen Vorgaben zur Beleuch- tung sind zu begrüßen. Es sollte geprüft werden, ob eine weitere Konkretisierung von Festsetzungen im Sinne eines Beleuch- tungskonzepts möglich sind. Die getroffenen Festsetzungen sind ausrei- chend, um die lokale Insektenpopulation zu schützen. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens sollen die Bauherren selbst aus- wählen, wie sie ihr Gebäude beleuchten. Die Straßenbeleuchtung obliegt den Stadtwerken, die ständig mit der Stadt Karlsruhe in Abstimmung sind. Die Maßnahmen sind grundsätzlichen be- grüßenswert, doch noch nicht ausreichend konkretisiert. Wie beispielsweise die Ver- grämung bzw. Umsiedlung von Eidechsen vorgesehen ist, ist nicht zu entnehmen. Ein geeignetes Ablaufschema ist zu erarbeiten und zur Abstimmung vorzulegen. Die Vergrämung und Umsiedlung wird wie üblich durchgeführt und mit einem erfah- renen Planungsbüro geplant und umge- setzt. Die Ausführungen zum Monitoring sind grundsätzlich zu begrüßen. In Hinblick auf betroffene Arten wie Haussperling und Zauneidechse ist dieses mit quantitativen Methoden durchzuführen und nicht auf die bloße Existenz von Flächen bzw. Strukturen zu begrenzen. Im Fall von negativen Be- standsentwicklungen bzw. nicht funktiona- len Maßnahmen (vgl. bestehendes „Ei- dechsenhabitat“) sind entsprechende Maßnahmen zu Aufwertung bzw. Auswei- tung der bestehenden Maßnahmen zu tref- fen. Zwischenzeitlich wurde das Monitoring in Ziffer 6.2.1 der planungsrechtlichen Fest- setzungen aufgenommen: „Die dauerhafte Sicherung der Funktions- fähigkeit und Pflege der CEF-Flächen für die Zauneidechse ist durch ein Monitoring im Abstand von 1, 2 und 3 Jahren ab Ein- griff zu überprüfen und gegebenenfalls zu optimieren.“ - 10 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt BUND, Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Landesnaturschutzverband Baden- Württemberg, NABU Landesverband Baden-Württemberg e.V – gemeinsame Stellungnahme vom 1. Februar 2019 Nachfolgend Hinweise mit Bezug zu Zita- ten zur saP. --- Eichen im Kreuzungsbereich Emmy-Noether-Straße/Konrad-Zuse-Straße „Es wird dringend empfohlen, die Eichen- gruppe um Baum Nr. 92 zu erhalten. In diesem Falle sind keine weiteren Untersu- chungen erforderlich.“ Für den Erhalt dieser Gruppe sind entspre- chende Schutzmaßnahmen während der Bauzeit und entsprechende dauerhafte Ab- standsflächen vorzusehen. Siehe Ziffer 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen (Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen). Die drei Eichen sind als zu erhaltend festgesetzt. Mauersegler „Mauersegler (keine geeigneten Strukturen vorhanden)“ Für die im Gebiet jagenden Mauersegler sollten als Bestandsstärkungsmaßnahmen an den auf-grund ihrer Höhe geeigneten Gebäuden Nisthilfen angebracht werden. Dies sollte in der Planung festgeschrieben werden. Der Mauersegler wird durch die Änderung des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Nisthilfen für Mauersegler können dem- nach nicht festgesetzt werden. Funktion der die Eichen umgebende Fläche „Die Jagdaktivität auf der in Abbildung 9 gezeigten Teilfläche war jedoch außerge- wöhnlich hoch (Sichtbeobachtung jagender Tiere; Aufnahmemuster der dort stationier- ten Batcorder).“ Die offenbar besondere Funktion dieser Fläche sollte stärkere Berücksichtigung in der Planung finden. Die drei Eichen und die Wiese darunter bleiben erhalten. Des Weiteren wird Wes- ten des Plangebietes ein Sandmagerrasen- komplex mit Einzelgebüschen angelegt. Konzept für Vergrämung und Umsiedlung der Eidechsen „Für die Umsetzung der CEF-Maßnahmen ist von einem Fachbüro eine gesonderte ar- tenschutzfachliche Ausführungsplanung (Konzept zur Umsiedlung von Zauneidech- sen als CEF-Maßnahme) zu erstellen.“ Nur unter der Annahme eines qualifiziert geplanten und durchgeführten Konzepts für Vergrämung und Umsiedlung kann da- Ein detailliertes Umsetzungskonzept der CEF-Maßnahmen ist nicht Inhalt der saP. In der saP werden der erforderliche Umfang sowie die Qualität der Maßnahmen ermit- telt. Ein konkretes Umsetzungskonzept wird zum Zeitpunkt der Umsetzung erstellt. - 11 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt von ausgegangen werden, dass die Auslö- sung artenschutzrechtlicher Verbotstatbe- stände vermieden werden kann. Dieses Konzepts muss damit integraler Bestandteil der saP sein, die sich in der vorliegenden Fassung damit nach unserer Auffassung als nicht prüffähig und unvollständig darstellt. Erhalt des Gehölzbestandes am westlichen Rand „Es wird empfohlen, besonders arten- und individuenreiche Bereiche (Heckenstruktu- ren, Gehölzbereiche im Westen des Gebie- tes) aus der Bebauungsplanung zu nehmen und als naturnahe Grünflächen zu erhal- ten, die auch als Ausgleichsflächen für an- dere Artengruppen und den baurechtlichen Grünausgleich dienen können (Abbildung 12).“ Eine verbindliche Sicherung dieser Bereiche wird auch seitens der Naturschutzverbände als geboten angesehen. Der Gehölzbereich im Westen des Gebietes wird ökologisch aufgewertet. Es wird ein Sandmagerrasen mit Einzelbäumen und Heckenelementen angelegt. Erhaltenswerte Bäume bleiben bestehen. Es entsteht ein Lebensraum für Vögel, Eidechsen und ja- gende Fledermäuse. Der derzeit gültige Bebauungsplan sieht keine Maßnahmen für den Artenschutz vor. Die Änderung des Bebauungsplans mit den geplanten Maßnahmen bringt einen deutlichen Gewinn für den Naturschutz. Bereits der derzeit gültige Bebauungsplan setzt im angesprochenen Bereich Bauberei- che fest. Das bestehende Baurecht soll nicht aufgegeben werden. Es besteht eine große Nachfrage nach diesen hochwerti- gen Gewerbegrundstücken. Der Bebau- ungsplan sieht umfangreiche Neupflanz- zungen von freiwachsenden Hecken vor (mindestens 4 m hoch und breit). Gebäudeabbruch „Gebäudeabbrüche sind zur Vermeidung des Tötungsverbotstatbestandes nur au- ßerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse im Zeitraum vom 20. Oktober bis zum 01. März durchzuführen. Sollten Eingriffe au- ßerhalb dieses Zeitraumes stattfinden, so ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch entsprechende Eingriffe artenschutzrechtli- che Verbotstatbestände nicht ausgelöst werden.“ Inwiefern die durchgeführten Untersu- chungen die Datenerhebung zur Vermei- dung des Tötungstatbestandes abdecken kann nicht abschließend eingeschätzt wer- den. Eine reine Beschränkung auf eine Die Verbotstatbestände ergeben sich aus dem Naturschutz. Die Gebäude sind vor Abbruch, unabhängig von der Zeitperiode, auf Artenvorkommen zu untersuchen. Eine Regelung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. - 12 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Zeitperiode (siehe oben) dürfte in jedem Fall nicht ausreichend sein, denn gerade im Winter können überwinternde Fledermäuse bei Abbrüchen zu Tode kommen. Das Vor- gehen sollte nochmals in ein weiter kon- kretisiertes Ablauf- und Prüfschema gefügt werden. Eichengruppe – Minimierungsmaßnahme „Minimierungsmaßnahmen Es wird empfohlen, auf die in Abbildung 9 gezeigte Teilfläche des Untersuchungsge- bietes zu verzichten, da es sich hier um ein wichtiges Nahrungshabitat der Zwergfle- dermaus handelt. Ausgleichsmaßnahmen Als Ausgleich für entfallende Jagdgebiete sollten neue Nahrungshabitate in Form von Wiesen geschaffen werden. Pro entfallen- den Baum ab 30 cm Stammdurchmesser ist eine Ersatzpflanzung mit standortgerech- ten Arten in räumlicher Nähe durchzufüh- ren.“ Eine Umsetzung der Hinweise des Gutach- ters ist geboten. Eine Herstellung natur- schutzfachlich geeigneter Wiesen ist vorzu- sehen. Die drei Eichen und die Wiese darunter bleiben erhalten. Des Weiteren wird Wes- ten des Plangebietes ein Sandmagerrasen- komplex mit Einzelgebüschen angelegt. Alteiche – Brutbaum Heldbock „In einer Alteiche konnten Fraßspuren des Heldbocks festgestellt werden. Dieser Baum muss daher als Brutbaum des Held- bocks gewertet werden. Ein Erhalt des Brutbaumes und der benachbarten Ver- dachtsbäume ist anzustreben.“ Sicherung und Erhalt – siehe weiter vorne. Siehe Ziffer 6.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen (Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen). Die drei Eichen sind als zu erhaltend festgesetzt. Vogelschlag Mögliche Auswirkungen der Bebauung auf Vögel und Fledermäuse: Das Gebiet des Technologieparks ist von reicher Bedeutung für die Avifauna und liegt im Übergangsbereich zu naturnahen Flächen. Verbindliche Festsetzungen für die Gebäude in Bezug auf die Gestaltung (Glasflächen!) sind vorzusehen, um ver- meidbare Verluste/Tötungen durch Kollisi- Folgendes ist festgesetzt: Bei großflächigen Glaselementen und gro- ßen spiegelnden Flächen muss das erhöhte Vogelschlagrisiko durch geeignete Maß- nahmen vermieden werden. Hierzu eignet sich Vogelschutzglas mit geeigneten farbli- chen Strukturen oder Milchglas. Übereck- verglasungen sind nicht zulässig. Aus- nahmsweise können Übereckverglasungen - 13 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt onen zu vermeiden. Diese Festsetzungen sind zu konkretisieren und festzuschreiben. Die vorliegenden Ausführungen sind nicht ausreichend. zugelassen werden, sofern diesen eine Konstruktionsebene oder eine Baumpflan- zung vorgelagert ist. Konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag werden auf der Ebene der Baugenehmigung gesteuert. Beleuchtungskonzept Auch die Ausführungen zum Beleuch- tungskonzept sind noch zu schwach. So sollte auch auf nach unten strahlende Leuchtmittel zurückgegriffen werden. Ein Beleuchtungskonzept ist als Rahmen im B- Plan vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Beleuchtung wurden erhöht. Siehe Ziffer 6.1 der pla- nungsrechtlichen Festsetzungen. Eidechsenhabitate – Schutz vor Störungen „20.000 m² für Zauneidechsen vorzusehen (Jagdhabitat in Form von Grünland)“ Diese Fläche muss auch als Eidechsenjagd- habitat geeignet sein. Damit muss ein ge- wisser Schutz vor Störungen und extremer gärtnerischer Bearbeitung sichergestellt sein, was im engeren Gebäudebereich nicht gegeben sein dürfte. Hier sind ent- sprechende Flächen zu ermitteln, zu bepla- nen und zu sichern. Kurzum: Wie gelingt eine Lösung, die ei- nerseits Flächen sparende multifunktionale Grünordnung vorsieht und andererseits ei- ne Segregation der Nutzungen - dort wo erforderlich -trotzdem berücksichtigt? Alle CEF-Maßnahmen liegen auf städti- schen Grünflächen und werden nicht gärt- nerisch bearbeitet. Die Pflege der Flächen ist festgesetzt. Es werden mehr als 20.000 m² als Maß- nahmenfläche für Eidechsen ausgewiesen – wobei die Fläche der Binnenparks rechne- risch hierbei nicht vollständig in Ansatz ge- bracht wurde. Eidechsenhabitat eines bereits realisierten Bauvorhabens Den Hinweis auf das bestehende „Ei- dechsenhabitat“ möchten die Naturschutz- verbände erneuern. Warum taucht dieses in der saP nicht auf? Bestehen bereits Fest- setzungen in diesem Raum aus den vor- hergehenden Fassungen des B-Plans. Diese Frage ist aufzuarbeiten. Bei der Erarbeitung der saP wurden aus- schließlich Flächen betrachtet, die für zu- künftige Bebauung vorgesehen sind. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes- wehr vom 29.11.2018 Durch die oben genannte und in den Un- terlagen näher beschriebene Planung wer- den Belange der Bundeswehr berührt, je- doch nicht beeinträchtigt. Das Bundesamt wurde mit Schreiben vom 06.12.2018 auf die zulässigen Gebäude- höhen im Bereich des Hotels (Wandhöhe bis zu 45 m) und der Punkthäuser hinge- - 14 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentli- cher Belange keine Einwände. wiesen. Eine nochmalige Rückmeldung erfolgte nicht. Deutsche Post AG, Niederlassung Produktion Keine Stellungnahme --- Deutsche Post Bauen GmbH vom Keine Stellungnahme --- Deutsche Telekom Technik GmbH vom Keine Stellungnahme --- EnBW Regional GmbH vom Keine Stellungnahme --- Evangelisches Kirchengemeindeamt Karlsruhe Keine Stellungnahme --- Forstamt, Jagdbehörde Keine Stellungnahme --- Forstamt vom 20.12.2019 Forstrechtliche Belange sind im Bereich des Plangebietes nicht betroffen. Kenntnisnahme Handwerkskammer Karlsruhe vom 12.12.2018 Zum oben genannten Bebauungsplan hat die Handwerkskammer Karlsruhe keine An- regungen oder Bedenken vorzubringen. Kenntnisnahme Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 04.01.2019 Nach einer ersten Prüfung der uns überlas- senen Unterlagen möchten wir Ihnen mit- teilen, dass wir die in Zusammenhang mit der geplanten Mobilitätszentrale stehen Maßnahmen sehr begrüßen. Darüber hinaus hat die Industrie- und Han- delskammer Karlsruhe zu oben genanntem Bebauungsplan keine Bedenken oder An- regungen vorzubringen. Kenntnisnahme - 15 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Katholische Gesamtkirchengemeinde Karlsruhe Keine Stellungnahme --- Landratsamt Karlsruhe, Gesundheitsamt vom 6.12.2018 Mit Ihrem Schreiben vom 22.11.2018 wur- de unser Amt für den o.g. Bebauungsplan um Stellungnahme gebeten. Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes „Hardtwald“. Nach Durchsicht der zur Prüfung einge- reichten Unterlagen bestehen seitens unse- res Amtes keine grundlegenden Bedenken, sofern die geltenden Rechtsverordnungen für Wasser, Abwasser, Emission und Immis- sion, insbesondere das Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 „Richtlinien für Trinkwas- serschutzgebiete“, eingehalten werden. In Ziffer 4.3.5 der Begründung (Ver- und Entsorgung) ist unter der Überschrift „Trinkwasserversorgung“ bereits folgender Passus enthalten: Der Bebauungsplan liegt in der Schutzzone IIIB des Wasserwerks Hardtwald der Stadt- werke Karlsruhe GmbH. Dies bedeutet, dass dem Grundwasserschutz im Bereich des Bebauungsplans eine besondere Be- deutung zukommen muss. Die aktuelle Schutzgebietsverordnung in Bezug auf die Nutzung und Behandlung von Flächen in Schutzgebieten ist zu beachten, der Grundwasserschutz ist vollumfänglich zu berücksichtigen. Siehe Umweltbericht. Die Hinweise wurden wie folgt ergänzt: Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Schutzzone III B des Wasserwerks „Hardt- wald“. Die geltenden Rechtsverordnungen für Wasser, Abwasser, Emission und Immis- sion, insbesondere das Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 „Richtlinien für Trinkwas- serschutzgebiete“ sind einzuhalten. Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 29.11.2018 Durch die beabsichtigte 3. Änderung des Bebauungsplanes „Technologiepark Karls- ruhe – Vogelsand“ soll ein höheres Maß an baulicher Dichte zugelassen sowie eine größere Flexibilität ermöglicht werden. Da- bei soll die bisherige Konzeption für ein hochwertiges forschungsnahes Gewerbe im Technologiepark beibehalten werden. Der gültige Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe stellt im zu überplanenden Bereich Sonderbaufläche „Forschung“ dar. Die geplanten Erweite- rungen des Nutzungskatalogs dienen der Versorgung der Forschungseinrichtungen, Kenntnisnahme - 16 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt um attraktive Arbeitsbedingungen zu schaffen. Die Planung ist somit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu erach- ten. Neuapostolische Kirche Baden-Württemberg Keine Stellungnahme --- Netze BW GmbH vom 3.12.2018 Den uns vorgelegten Bebauungsplan ha- ben wir auf unsere Versorgungsbelange hin durchgesehen. Der im Bebauungsplan ausgewiesene Planbereich liegt nicht im Versorgungsbereich der NETZE BW GmbH, von uns sind keine Versorgungsanlagen vorhanden. Kenntnisnahme Polizeipräsidium Karlsruhe vom 21.12.2018 Seitens des Polizeipräsidiums Karlsruhe, FESt E-V, bestehen aus verkehrsrechtlicher Sicht, derzeit keine Bedenken oder Anre- gungen. Kenntnisnahme Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei - Funkbetrieb vom 11.12.2018 Die Überprüfung der zur Verfügung ge- stellten Unterlagen hat zum Ergebnis ge- führt, dass die Interessen des BOS- Digitalfunks durch den o.g. BPlan nicht be- troffen sind. Kenntnisnahme Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege Keine Stellungnahme --- Regierungspräsidium Stuttgart, Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 3.12.2018 Aufgrund der ausgedehnten Kampfhand- lungen und Bombardierungen, die wäh- rend des 2. Weltkrieges stattfanden, ist es ratsam, im Vorfeld von jeglichen Bau- /(Planungs-)verfahren eine Gefahrenver- dachtserforschung in Form einer Auswer- tung von Luftbildern der Alliierten durchzu- führen. Alle nicht vorab untersuchten Bauflächen sind daher als potentielle Kampfmittelver- 2017 wurde auf Antrag des Stadtpla- nungsamtes eine multitemporale Luftbild- auswertung durchgeführt, die Anhalts- punkte ergab, die die Durchführung weite- rer Maßnahmen erforderlich machen. Da zumindest in den bombardierten Teilbe- reichen das Vorhandensein von Spreng- bombenblindgängern nicht ausgeschlossen werden kann, werden Vorortmaßnahmen empfohlen. Dies gilt auch für im Gebiet - 17 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt dachtsflächen einzustufen. Seit dem 02.01.2008 kann der Kampfmit- telbeseitigungsdienst Baden-Württemberg allerdings Luftbildauswertungen für Dritte, zur Beurteilungen möglicher Kampfmittel- belastungen von Grundstücken auf ver- traglicher Basis nur noch kostenpflichtig durchführen. Diese Auswertung kann bei uns mittels ei- nes Vordrucks beantragt werden. Die dafür benötigten Formulare können unter www.rp-stuttgart.de (->Service->Formulare und Merkblätter) gefunden werden. Die momentane Bearbeitungszeit hierfür beträgt zurzeit mind. 32 Wochen ab Auf- tragseingang. Bei eventuellen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. vorhandene größere Flak-Stellungen. Im Zuge der Baumaßnahmen sind in Abstim- mung mit dem Kampfmittelbeseitigungs- dienst die erforderlichen Maßnahmen fest- zulegen und umzusetzen. Eine absolute Kampfmittelfreiheit konnte seitens des Kampfmittelbeseitigungsdiens- tes auch für eventuell freigegebene Berei- che nicht bescheinigt werden. Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 16, Polizeirecht Keine Stellungnahme --- Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 21, Höhere Raumordnungsbehörde vom 07.01.2019 Vielen Dank für die Beteiligung an o.g. Be- bauungsplanverfahren, zu dem wir in unse- rer Funktion als höhere Raumordnungsbe- hörde bereits mit Schreiben vom 14. Au- gust 2017 Stellung genommen haben. Zur Thematik der Nahversorgung im Gebiet möchten wir darauf hinweisen, dass die in der Begründung nachvollziehbar dargeleg- te Konzeption zur Ansiedlung eines Nah- versorgers zu Gunsten einer besseren Ge- bietsversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht mit den in Ziff. 1 „Art der baulichen Nutzung“ formulierten Festset- zungen realisiert bzw. gesichert werden kann. Die städtebaulichen Überlegungen zur Ansiedlung eines solchen kleineren Nahversorgers im südöstlichen bzw. süd- westlichen Gebietseingang sind nachvoll- ziehbar. Zudem halten wir es aus raumord- nerischen Gründen für zielführend eine Be- einträchtigung der vorhandenen Märkte in Zwischenzeitlich wurden Begründung und planungsrechtliche Festsetzungen überar- beitet. Die Nahversorgungseinrichtungen im Technologiepark sollen nicht mit denen der benachbarten Stadtteile in Konkurrenz tre- ten. Daher soll nur ein Nahversorger zuläs- sig sein, beschränkt auf den Standort der Mobilitätszentrale im Sondergebiet 2. Die Verkaufsfläche darf maximal 600 m² betra- gen (Versorgung des Gebietes). - 18 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt den angrenzenden Stadtteilen zu vermei- den. Wir bitten darum die Festsetzungen dahingehend zu konkretisieren und der einschlägigen Rechtsprechung entspre- chend auszuformulieren. Höhere Raumordnungsbehörde vom 14. August 2017 Mit der vorliegenden Planung sollen die bisherigen Vorgeben zum Maß der bauli- chen Nutzungen am betreffenden Standort geändert werden, um mehr Flexibilität hin- sichtlich der überbaubaren Grundstücksflä- chen und der Gestaltung von Wandhöhen zu schaffen. Darüber hinaus wird die Er- schließung aufgrund bisheriger Erfah- rungswerte angepasst. --- Im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 ist der betreffende Standort als bestehende Siedlungsfläche mit überwiegender Wohn- /Mischnutzung dargestellt. Belange der Raumordnung stehen somit nicht entge- gen. Kenntnisnahme Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe ist der Bereich als Sondergebiet mit der Zweckbe- stimmung „Forschung, technologieorien- tiertes Gewerbe“ dargestellt. Die Planung ist gem. § 8 II BauGB aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. Kenntnisnahme Regionalverband Mittlerer Oberrhein vom 20.12.2018 Regionalplanerische Belange sind nicht be- rührt. Kenntnisnahme Gemeinsame Stellungnahme der Stadtwerke Karlsruhe GmbH und der Stadt- werke Netzservice GmbH vom 11.01.2019 Allgemeine Informationen und Vorausset- zungen für die Gültigkeit der Stellungnah- me: → Die Stellungnahme bezieht sich auf die vom Anfragenden eingereichten Unterla- gen. Eine Überprüfung der eingearbeiteten Leitungs- und Anlagenbestände, auf Voll- ständigkeit und Richtigkeit, erfolgte durch uns nicht. Fehlbeurteilungen aufgrund mangelhafter Unterlagen des Antragstellers Kenntnisnahme - 19 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt gehen ebenso wenig zu unseren Lasten wie ein daraus resultierender Mehrauf- wand des Antragstellers. → Aktuelle Planunterlagen zu Leitungen und Anlagen erhalten Sie auf Anfrage bei unserer Leitungsauskunft in der Daxlander Str. 72, leitungsauskunft@netzservice- swka.de, Fax 0721 599-4819. → Die Vorgaben unserer Leitungsschutz- anweisung - siehe www.netzservice- swka.de → Planauskunft → Schutzanwei- sung - sind grundsätzlich einzuhalten. Ab- weichungen sind nur nach vorheriger Ab- stimmung mit den unten genannten An- sprechpartnern zulässig. → Zu unseren Versorgungssystemen sind bei allen Maßnahmen sicherheitsrelevante lichte Mindestabstände einzuhalten. Eine tabellarische Übersicht erhalten Sie als An- lage A. Stromversorgung An zwei Stellen - siehe unten stehende Planauszüge - zeigen sich Konflikte zwi- schen dem Vorentwurf und bestehenden Systemen der Stromversorgung. Der gezeigte Kabelverteiler könnte mit vertretbarem Aufwand, im Zuge der Herstellungsarbeiten im Einmündungs- bereich der Albert-Nestler-Straße auf den Der Kabelverteiler kann im Zuge der Aus- bauplanung (Umbau Hirtenweg) umgesetzt werden. - 20 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Hirtenweg, in Richtung Westen an den Gehwegrand verschoben werden. Bezüglich des Konflikts mit den 20-kV- Kabeln bitten wir zu prüfen, ob der Baumstandort verschoben werden kann. Weitere Anmerkungen zum Vorentwurf des Bebauungsplans gibt es von unserer Seite nicht. Bei dem Bestandsbaum handelt es sich um eine verhältnismäßig kurzlebige Art einer Zierform der Vogelkirsche. Dieser befindet sich in einem Abstand von ca. 1,1 m zur bestehenden 20-kV-Leitungstrasse. Wie zwischenzeitlich mit den Stadtwerken Karlsruhe vereinbart, soll der Baum erhal- ten bleiben und erst mit Erreichen der na- türlichen Altersgrenze in ca. 30 Jahren ge- fällt werden. Eine Neupflanzung kann dann in ausreichendem Abstand zur Kabeltrasse erfolgen. Laut Aussage der Stadtwerke Karlsruhe könnten die Kabel in 30 Jahren (nach über 50 Betriebsjahren) auch alterna- tiv in einer geeigneteren Trassenführung erneuert werden. Gas- und Wasserversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Wir bitten um frühzeitige Abstimmung be- züglich der Erschließung noch nicht ausge- bauter Straßen. Die Stadtplanung ist mit den Stadtwerken Karlsruhe in ständigem Austausch. Derzeit setzen wir bei der Dimensionierung der Wasserversorgungsleitungen einen Löschwasserbedarf von 96 m³/h an. Weiter gehen wir davon aus, dass beim Trinkwas- serbedarf nur eine übliche Büronutzung maßgeblich ist und keine größeren Men- gen an Produktions- oder Prozesswasser benötigt werden. Falls diese Annahmen nicht zutreffen sollten, bitten wir um um- gehende Benachrichtigung. Es handelt sich überwiegend um Büronut- zungen und weniger um produzierendes Gewerbe. Dies wird im weiteren Verfahren geklärt. Öffentliche Straßenbeleuchtung Wir stimmen der geplanten Maßnahme ohne weitere Auflagen zu. Kenntnisnahme - 21 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Kommunikations- und Informationstechnik Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Baufeld sind teilweise erdverlegte CU- FM-Kabel sowie LWL-Kabel in Schutzroh- ren verlegt. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Beschädi- gungen sind unverzüglich zu melden. Ein Überbauen der Trassen ist nicht erlaubt. Das Bepflanzen einer Trasse mit tiefwur- zelnden Bäumen und Sträuchern ist nur mit einem lichten Abstand von mindestens 2,5 m zwischen dem Stamm und der Versor- gungsleitung gestattet. Der Textbeitrag wurde in Ziffer 1 der Hin- weise (Ver- und Entsorgung) aufgenom- men. Fernwärmeversorgung Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Die Stellungnahme zur 2. Änderung halten wir aufrecht. Das Leitungsrecht welches im B-Plan zwischen der Emmy-Noether Str. und der Ada- Lovelace Str. eingetragen ist, wird von der Fernwärme nicht benötigt, da die Leitungen der Fernwärme in der Emmy- Noether Str. verlegt ist. Lediglich Trassen welche in nicht öffentli- chen Straßen verlegt sind, wären im B-Plan zu sichern. Gemeint ist die Stellungnahme der Fern- wärme vom 20.12.2018. Diese bezieht sich – mit Ausnahme der Stellungnahme der Fernwärme – den Wegfall eines im derzeit gültigen Bebauungsplan vorhandenen Lei- tungsrechts. Hierbei handelte es sich um eine separate Abfrage Das Leitungsrecht wird von den Ver- und Entsorgungsträgern nicht mehr benötigt und wird daher auch nicht mehr festgesetzt. Stellungnahme der Fernwärme vom 20.12.2018 Wir stimmen der geplanten Maßnahme un- ter Einhaltung der folgenden Auflagen zu. Im Gebiet des Technologieparkes ist teil- weise Fernwärme verlegt. In der Emmy Nöther Straße ist die Leitung der Fernwär- me zwischen Hagsfelder Allee zur Haid und Neu Str. verlegt. Von dieser Leitung gehen die Stichleitungen in die Albert Nestler und Wilhelm-Schickard-Straße ab. Die Fern- wärme- Leitung in der Wilhelm-Schickard- Straße ist bis auf Höhe des CAS-Weg ver- legt. Die Trasse der Fernwärme liegt im Straßenbereich der Emmy Nöther Str. Die geplanten Baumstandorte müssen die Tras- senführung der Fernwärme berücksichti- Kenntnisnahme - 22 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt gen. Die Trasse in der Konrad-Zuse-Straße liegt momentan noch keine Fernwärme. Hier ist beabsichtigt, eine Leitung bis auf Höhe des Element-i-Bildungshauses zu verlegen. Eine Anfrage zur Versorgung mit Fernwärme liegt vor. Diese Leitung ist momentan in der Pla- nung. Aufgrund des vorläufig alleinigen Anschlusses des Element-i- Bildungshauses an der Verteilerleitung der Fernwärme in der Konrad-Zuse-Straße, kann mit dem dortigen Anschlusses eine technisch ein- wandfreie Versorgung des Bildungshauses am Ende der Leitung nicht gewährleistet werden. Diese Versorgungssituation wird sich durch die Anbindung weiterer An- schlüsse beheben. Sollte eine Versorgung weiterer Immobilien mit Fernwärme gewünscht sein, so bitten wir um frühzeitige Anfrage über unsere Abteilung V-VDH und Bereitstellung der notwendigen Planungsunterlagen. Nach Beauftragung kann der Planungsvorlauf bis zur möglichen Bauausführung momentan bis zu einem Jahr betragen. Eine verbindli- che Beauftragung ist Grundlage zur Aus- führung der Planung und des Baus von Fernwärme-Infrastruktur. Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlussleitung auf kürzestem Weg von der Verteilerlei- tung in den Straßen aus erreicht werden können. Die technischen Anschlussbedin- gungen der Fernwärme sind zu beachten. Der Hausanschluss ist von jeglicher Über- bauung frei zu halten. Grundsätzlich gilt für die Fernwärme: Die Fernwärme- Leitungen sind vor Be- schädigung zu schützen. Rückverankerun- gen im Bereich von Fernwärme-Leitungen bedürfen der detaillierten Konfliktklärung und schriftlichen Genehmigung. Die Leitungsschutzanweisung der Stadt- werke Karlsruhe ist zu beachten. Der Textbeitrag wurde in Ziffer 1 der Hin- weise (Ver- und Entsorgung) aufgenom- men. - 23 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Fernwärmeleitungen dürfen nicht überbaut oder im Trassenbereich mit Bäumen be- pflanzt werden. Fernwärmeleitungen dürfen auf einer Län- ge von mehr als 2.0 weder seitlich noch oberhalb freigelegt werden. Der Fernwär- mebetrieb, Tel: 599 3136, ist rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten oberhalb, unter- halb oder neben Fernwärme-Trassen zu in- formieren Dringliche Sicherungen, bestehendes Leitungsrecht im derzeit gültigen Bebau- ungsplan Das im Bebauungsplan ausgewiesene Lei- tungsrecht entlang der Punkthäuser wird von uns nicht benötigt und kann daher aus unserer Sicht gelöscht werden. Siehe auch unsere Stellungnahme Nr. V103.2 vom 20.12.2018. Diese Antwort bezieht sich auf eine Anfra- ge des Stadtplanungsamtes hinsichtlich ei- nes weiteren Bedarfs des im derzeit gülti- gen Bebauungsplan eingetragenen Lei- tungsrechts. Da dieses von den Trägern der Ver- und Entsorgung nicht mehr benötigt wird, wird dieses Leitungsrecht nicht mehr festgesetzt. Anlage A 1. Lichte Abstände bei Maßnahmen in offener Bauweise Kenntnisnahme 2. Lichte Abstände bei grabenlosen Bauverfahren Bei grabenlosen Bauverfahren sind lichte Abstände von mindestens 1,0 m zu den Versorgungssystemen einzuhalten. Falls dieses Mindestmaß nicht sicher eingehalten werden kann, sind im Kreuzungsfall die be- troffenen Systeme an den relevanten Punk- ten freizulegen. Für die Fernwärme sind unten stehende Auflagen ergänzend zu beachten. Das grabenlose Bauverfahren ist dann un- ter ständiger Beobachtung der Versor- gungssysteme durchzuführen und im Falle Kenntnisnahme - 24 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt einer potenziellen Gefährdung unserer Lei- tungen, bzw. falls erkennbar wird, dass die unter 1. genannten Mindestmaße nicht eingehalten werden, unverzüglich abzu- brechen. Für die Fernwärmeversorgung gilt dar- über hinaus: Um eine Beschädigung oder Havarie zu vermeiden dürfen Fernwärmeleitungen auf einer Länge von mehr als 2,0 m weder oberhalb, seitlich noch unterhalb freigelegt werden. Der Fernwärme-Netzbetrieb, Tel. 0721 599-3136, ist rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten oberhalb, unterhalb oder ne- ben Fernwärmetrassen zu informieren. Fernwärmeleitungen dürfen nicht überbaut oder im Trassenbereich mit Bäumen be- pflanzt werden. Im Heizbetrieb ist eine ungestörte Überde- ckungshöhe von min. 0.60 m aus rohrstati- schen Gründen einzuhalten. Abweichun- gen hiervon bedürfen der vorherigen Ab- stimmung und schriftlichen Genehmigung des Fernwärme-Netzbetriebes. Bei unsicherer Leitungslage ist die tatsächli- che Lage der Fernwärme durch Suchschlit- ze zu erheben, hierzu hat eine Absprache mit dem Fernwärme-Netzbetrieb zu erfol- gen. Dies wurde teilweise in Ziffer 1 der Hinwei- se übernommen. Untere Landwirtschaftsbehörde vom 14.01.2019 Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass Flächen außerhalb des Plangebietes für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnah- men beansprucht werden. Wir gehen da- von aus, dass es zu keiner Inanspruchnah- me von Flächen außerhalb des Plangebietes kommt. Außerhalb des Plangebiets werden keine Flächen für Ausgleichs- und Kompensati- onsmaßnahmen in Anspruch genommen. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH vom 07.01.2019 Ziffer 4.3.1 der Begründung In Kapitel 4.3.1 bitten wir um folgende Er- gänzung/ Änderung: „Außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens wird derzeit die Der Textbeitrag der Verkehrsbetriebe Karls- ruhe wurde teilweise in Ziffer 4.3.1 der Be- gründung übernommen. - 25 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Verlängerung der Tramstrecke von der Haid-und-Neu-Straße (zwischen den Halte- stellen Hirtenweg und Sinsheimer Straße) über die Emmy-Noether-Straße in einem straßenbündigen Bahnkörper geprüft. Es ist mindestens eine Haltestelle in dem Bereich des vorliegenden Bebauungsplans vorgese- hen. Die geplante Strecke endet mit einer Wendeschleife nordwestlich der Einmün- dung zur Konrad-Zuse-Straße. Es besteht auch die Option einer Anbindung des KIT Campus Ost über eine weitere Verlänge- rung. Sollte die Verlängerung des Straßen- bahnnetzes möglich sein, ist die Trassen- führung über ein eigenes Planfeststellungs- verfahren festzulegen.“ Während Einvernehmen darüber besteht, dass eine Straßenbahnführung in der Em- my-Noether-Straße möglich ist, ist die Fra- ge einer Weiterführung in das Areal KIT Campus Ost und somit auch die Lage der Wendeschleife noch nicht geklärt. In der Begründung soll lediglich darüber infor- miert werden, dass entsprechende Pla- nungsüberlegungen der Verkehrsbetriebe Karlsruhe bestehen und dass der Bebau- ungsplan diesen nicht entgegensteht. „Der Technologiepark ist gut an den öf- fentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Haltestelle „Hirtenweg“ wird von drei Straßenbahnlinien bedient (zwei Tramlinien 4 und 6, sowie die Stadtbahnlinie S2). Die Haltestelle „Sinsheimer Straße“ an der Haid-und-Neu-Straße wird von der Linie 4 (Tram) und der S2 (Stadtbahn) bedient. Außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens wird derzeit die Verlängerung der Tram- strecke von der Haid- und-Neu-Straße (zwi- schen Haltestellen Hirtenweg und Sinshei- mer Straße) über die Emmy-Noether-Straße in einem straßenbündigen Bahnkörper ge- prüft. Die Überlegungen der Verkehrsbe- triebe Karlsruhe GmbH sehen mindestens eine Haltestelle im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans vor. Es besteht auch die Option einer Anbindung des KIT Campus Ost über eine weitere Verlängerung. Sollte die Verlängerung des Staßenbahnnetzes möglich sein, ist die Trassenführung über ein eigenes Planfeststellungsverfahren fest- zulegen.“ Querschnitt Emmy-Noether-Straße Der Querschnitt der Emmy-Noether-Straße (zwischen Albert-Nester-Straße und zweiter Zufahrt Hirtenweg) im Bebauungsplan ist so flexibel, dass im Falle einer zukünftig möglichen Straßenbahntrasse in der Emmy- Noether-Straße, die Fahrbahn auf 6,70 m verbreitert werden und die Senkrechtpar- kierung sowie der Gehweg nach Süden - 26 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt verschoben werden kann (unter Ausnut- zung des 1 m breiten Verkehrsgrüns). Hier- bei ist nur zu beachten, dass die Bäume zwischen der Senkrechtparkierung maximal 1,50 m Abstand von der Vorderkante Gehweg haben, damit man diese nicht ver- setzen muss. Im westlichen Abschnitt der Emmy- Noether-Straße würde – im Falle einer Rea- lisierung der angedachten Straßenbahnlinie – die Längsparkierung südlich entlang der Emmy-Noether-Straße entfallen. Fahrbahnbreite der Emmy-Noether-Straße Die vorgesehene Fahrbahnbreite der Em- my-Noether-Straße von 6,30 m ist lediglich für den Begegnungsverkehr Tram-Tram ausreichend dimensioniert, sofern der Lichtraumbedarf der Straßenbahnfahrzeu- ge durchgehend freigehalten wird, insbes. von parkenden Kfz. Nach RASt ist diese Fahrbahnbreite für den Begegnungsverkehr Tram-Lkw nicht ausreichend, hier sind mind. 6,55 m erforderlich. Da in dem geänderten Bebauungsplan oh- nehin die Fahrbahnränder gegenüber dem vorhandenen rechtskräftigen B-Plan ange- passt und die Fahrbahnbreite vergrößert werden, bestehen aus Sicht der VBK zwei Optionen zur richtlinienkonformen Ausbil- dung der Fahrbahn mit der Option eine Tramtrasse zu integrieren: o Vergrößerung der Fahrbahnbreite auf 6,7 m (inkl. zusätzlicher Si- cherheitsabstand für Parkvorgänge und Radverkehrsführung) oder o Umwandlung der Senkrechtpark- stände zu Längsparkflächen. o Alternativ kann auf der gesamten Länge der Emmy-Noether-Straße der vorgesehene Streifen für Ver- kehrsgrün mit einer Breite von 1,0 m künftig zugunsten einer Stra- ßenbahntrasse im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens über- Zum derzeitigen Zeitpunkt bereits eine Fahrbahnbreite von 6,70 m vorzusehen, ist mit Hinblick auf die Einhaltung der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit nicht sinnvoll. Auch auf die Umwandlung der Senkrecht- in eine Längsparkierung kann verzichtet werden. Dies ist später nur im Abschnitt einer Haltestelle notwendig. - 27 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt plant werden. Wir bitten um Aufnahme unserer Anre- gungen und Hinweise in die folgenden Planungen und um weitere Beteiligung am Verfahren. Die Verkehrsbetriebe Karlsruhe sind als Träger öffentlicher Belange auch weiterhin in das Verfahren eingebunden. Zentraler Juristischer Dienst, Abfall- und Altlastenbehörde vom 2.1.2019 Aus Sicht der unteren Abfallrechts- und Altlastenbehörde bestehen gegen das Vor- haben keine grundsätzlichen Bedenken, so- fern folgende Ergänzungen berücksichtigt werden: --- Ergänzungen in Begründung, Hinweisen und Festsetzungen Unter „B. Hinweise, 3. Niederschlags- wasser“ ist folgender Absatz mit aufzu- nehmen: „Sofern in Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen Versickerungsmulden ange- legt werden, ist im Vorfeld das komplette anthropogene Material zu entfernen und bei Bedarf durch unbelastetes Material zu ersetzen. Die Schadstofffreiheit ist durch eine Sohlbeprobung nachzuweisen.“ Ziffer 3 der Hinweise Niederschlagswasser wurde entsprechend ergänzt. Bei „B. Hinweise, 4. 6 Belastungen, Alt- lasten“ ist der erste Absatz um folgenden Satz zu ergänzen: „Material, welches zur Auffüllung/ Höher- legung des Geländes verwendet wird, hat die bodenschutzrechtlichen und ggf. abfall- rechtlichen Anforderungen an einen Ein- bau zu erfüllen.“ Gemeint ist Ziffer 4.6 der Begründung. Zif- fer 4.6.3 der Begründung (Altasten) wurde entsprechend ergänzt. Unter „I. Planungsrechtliche Festset- zungen, 7. Aufschüttungen und Ab- grabungen“ sind folgende Absätze mit aufzunehmen: „Im Rahmen von Baumaßnahmen anfal- lendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsor- gen. Falls in Verbindung mit den geplanten Baumaßnahmen zur Auffüllung/ Höherle- gung des Grundstücks oder zur Schüttung von Wällen über das vor Ort vorhandene, Es ist rechtlich nicht möglich, dies im Be- bauungsplan festzusetzen. Der Textbeitrag wurde daher in Ziffer 7 der Hinweise (Erdaushub/Auffüllungen) übernommen. - 28 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt geeignete Material hinaus zusätzlich der Einbau von Boden- oder Bauschuttmaterial von außerhalb des Geländes erforderlich wird, sind die Bestimmungen des Bundes- Bodenschutzgesetzes bzw. des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes maßgebend.“ Umweltbericht Schließlich ist im Umweltbericht noch fol- gende Information aufzunehmen: „Im Bereich des Technologieparks liegt die bei der Stadt Karlsruhe, Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz, im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasste Fläche „AA Hir- tenweg" (Objekt-Nummer 00512). Es han- delt sich um verfüllte Sand-/Kiesgruben, deren Ausdehnung oder die verwendeten Auffüllmaterialien nicht genau bestimmt werden konnten. Im Rahmen von techni- schen Erkundungen wurden Hausmüll, Erdaushub und Schlacken angetroffen, die zum Teil schadstoffbelastet waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in nicht erfassten Bereichen ein Sand- /Kiesabbau stattgefunden hat.“ Der Umweltbericht wurde entsprechend ergänzt. Zentraler Juristischer Dienst, Wasserbehörde vom 15.1.2019 Binnenparks - Regenwasserversickerung Grundsätzlich bestehen von Seiten der un- teren Wasserbehörde keine Einwendungen gegen die vorgelegte Planung. Es wird je- doch gebeten, die Flächen der Binnenparks eindeutig als Flächen zur Niederschlags- wasserversickerung festzulegen. Andere Nutzungen und das Pflanzen von Bäumen sind auf den Versickerungsflächen nicht zu- lässig. Wie auch im derzeit gültigen Bebauungs- plan sind die Binnenparks auch weiterhin als Fläche für die Regenwasserversickerung festgesetzt (siehe Planzeichnung). Von der direkt an die Binnenparks angren- zenden Bebauung werden die unbedenkli- chen Niederschlagsabflüsse ohne Vorbe- handlung den Binnenparks, welche u.a. als öffentliche Versickerungsmulde dienen, zugeführt. Die gute Versickerungsfähigkeit des sandi- gen Oberbodens ermöglicht eine multi- funktionale Gestaltung der beiden Binnen- parks. Ohne dadurch in ihrer Versicke- rungsfunktion beeinträchtigt zu werden, dienen sie als öffentlich nutzbarer Freiraum sowie dem Artenschutz. Baum- und - 29 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Strauchpflanzungen bieten Lebensraum für Brutvögel. Der Sohlbereich der Versicke- rungsmulden ist von Baum- und Strauch- pflanzungen frei zu halten. In die Bö- schungsbereiche werden Habitatstrukturen (Refugien) für die streng geschützten Zau- neidechsen eingebaut. Zentraler Juristischer Dienst, Immissionsschutz- und Arbeitsschutzbehörde vom 8.1.2019 Das Plangebiet ist mit Straßen- und Stra- ßenbahn- sowie im östlichen Teil des Plan- gebiets mit Schienenlärmimmissionen vor- belastet, die Schallschutzmaßnahmen er- forderlich machen. Das für das Planvorha- ben gefertigte schalltechnische Gutachten, dessen Richtigkeit grundsätzlich durch den Umwelt- und Arbeitsschutz geprüft wird, liegt uns jedoch nicht vor, sodass noch kei- ne Beurteilung diesbezüglich erfolgen kann. Kenntnisnahme Zentraler Juristischer Dienst, Natur- und Bodenschutzbehörde vom 14.01.2019 Gegen die Bebauungsplanänderung sind seitens unserer Behörde keine Einwendun- gen zu erheben. Kenntnisnahme Vogelschlag Gegen die Bebauungsplanänderung sind seitens unserer Behörde keine Einwendun- gen zu erheben. Wegen "Vogelschlag" bitten wir zu prü- fen, ob das in Ziffer 14 bei "Begründung und Hinweise" und im Umweltbericht un- ter 5.3.1. Seite 24 "Vogelfreundliche Au- ßenfassaden" Aufgeführte nicht zusätzlich auch in die Festsetzungen zu übernehmen ist / übernommen werden sollte. Der Tech- nologiepark befindet sich in Nachbarschaft zum Hardtwald (Vogelschutzgebiet) und zum ornithologisch ebenfalls bedeutsamen Hauptfriedhof. Somit ist laut Umwelt- und Arbeitsschutz mit einem erhöhten Vogel- vorkommen zu rechnen, was u.E. -wie im Umweltbericht vorgeschlagen- Festschrei- bung zur Verpflichtung der Vermeidung von Vogelschlag auch in den BPlan- Was den Vogelschlag anbelangt, so wur- den zwischenzeitlich entsprechende Ver- meidungsmaßnahmen festgesetzt. - 30 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Festsetzungen angezeigt erscheinen lässt (vgl. neben der Vermeidung von Verbots- tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG [besonderes Artenschutzrecht] zugleich auch Vermeidung von Auswirkun- gen, die erhebliche Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebietes nach sich ziehen könnten). Legalausnahme Grundsätzlich gehen wir zu den vorgeleg- ten Unterlagen zur Bebauungsplanände- rung davon aus, dass bei Beachtung und fristgerechter Umsetzung der im Umwelt- bericht dargestellten Maßnahmen bezüg- lich dem besonderen Artenschutzrecht ein Hineinplanen in die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG gegeben ist und auch bezüglich der allgemeinen Eingriffsvermei- dungs-, -minimierungs- und –ausgleichs- regelungen die relevanten Sachverhalte ausreichend erhoben, auf- und abgearbei- tet und die hiernach erforderlichen Maß- nahmen hinreichend abgeleitet wurden. Kenntnisnahme Zentral Juristischer Dienst, Denkmalschutzbehörde vom 30.11.2018 Es gilt die Stellungnahme der Denkmal- schutzbehörde vom 17.07.2017 fort. Als Träger des öffentlichen Belanges, ist auch das Landesamt für Denkmalpflege einzu- schalten. Das Landesamt für Denkmalpflege wurde ebenfalls beteiligt, hat sich aber nicht ge- äußert. Stellungnahme vom 17.07.2017 Der Denkmalschutz vertritt im betreffenden Plangebiet keine Belange. Kenntnisnahme

  • Anlage Technopark Begründung
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe - Vogelsand - 3. Ände- rung“, Karlsruhe - Rintheim beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ..................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit .................................................................... 4 2. Bauleitplanung .......................................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung..................................................................... 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ....................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme ................................................................................... 5 3.1 Räumlicher Geltungsbereich....................................................................... 5 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz .......... 5 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit .............................. 5 3.2.2 Artenschutz ................................................................................................. 6 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung ................................... 7 3.4 Eigentumsverhältnisse ................................................................................ 7 3.5 Belastungen ................................................................................................ 7 4. Planungskonzept ...................................................................................... 8 4.1 Art der baulichen Nutzung ........................................................................ 11 4.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................... 14 4.3. Erschließung ............................................................................................. 15 4.3.1 ÖPNV ....................................................................................................... 15 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr .................................................................. 16 4.3.3 Ruhender Verkehr .................................................................................... 16 4.3.4 Geh- und Radwege ................................................................................... 17 4.3.5 Ver- und Entsorgung ................................................................................. 17 4.4 Gestaltung ................................................................................................ 19 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz ........... 22 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen ....................................................................... 22 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft................................................................ 26 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen ............................................................................ 26 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz/ CEF-Maßnahmen ........................... 26 4.6 Belastungen .............................................................................................. 29 4.6.1 Lärm ......................................................................................................... 29 4.6.2 Luft, Klimaanpassung, Klimaschutz .......................................................... 31 4.6.3 Altlasten .................................................................................................... 32 5. Umweltbericht ......................................................................................... 32 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan .......................................................... 33 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung.............................................................. 33 6.2 Sozialplan ................................................................................................. 33 7. Statistik .................................................................................................... 34 8. Bodenordnung ........................................................................................ 34 9. Kosten (überschlägig) ............................................................................. 35 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten ......................................................... 35 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt ........................................................ 35 9.3 Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB ...................................... 36 9.4 Städtische Kosten insgesamt.................................................................... 36 9.5 Kosten zu Lasten der Stadtwerke ............................................................. 36 - 3 - 10. Finanzierung ........................................................................................... 36 B. Hinweise .................................................................................................. 37 1. Versorgung und Entsorgung ..................................................................... 37 2. Entwässerung ........................................................................................... 39 3. Niederschlagswasser ................................................................................ 40 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ..................................................... 41 5. Baumschutz .............................................................................................. 42 6. Altlasten .................................................................................................... 42 7. Erdaushub / Auffüllungen ......................................................................... 42 8. Private Leitungen ...................................................................................... 42 9. Barrierefreies Bauen ................................................................................. 42 10. Erneuerbare Energien .............................................................................. 42 11. Dachbegrünung und Solaranlagen ........................................................... 42 12. Begrünung von Tiefgaragen ..................................................................... 43 13. Schallschutz.............................................................................................. 43 14. Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung ............................... 43 15. Wasserschutzgebiet ................................................................................. 44 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Der Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ vom 12. März 1993 wurde seinerzeit mit dem Ziel beschlossen, Gewerbeflächen für Forschungsberei- che bzw. technologieorientiertes Gewerbe zur Verfügung zu stellen und ein be- sonders hochwertiges Gewerbegebiet mit Vorbildfunktion zu schaffen. Dabei wurde großer Wert auf eine anspruchsvolle Gestaltung und starke Durchgrünung gesetzt. Um den Ansprüchen der Nutzer entgegenzukommen, wurde bereits En- de 1997 das Planrecht im Bereich der Punkthäuser angepasst. Im nordwestlichen Teil des Technologieparks wurde im März 2018 ein vorhabenbezogener Bebau- ungsplan „Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße“ erstellt, um der Nachfrage nach schulischen Einrichtungen gerecht zu werden. Im urbanen Bereich besteht eine große Nachfrage nach gewerblichen Flächen. Zugleich sind die in Karlsruhe verfügbaren Gewerbeflächen knapp. Da sich die Ansprüche der Nutzer des Technologieparks deutlich verändert ha- ben, wurde die Konzeption für den Technologiepark Karlsruhe überarbeitet, um den heutigen und zukünftigen Bedürfnissen gerecht zu werden. Hierzu wurde in einem breiten Beteiligungsprozess und in Abstimmung mit den derzeitigen Nut- zern des Technologieparks der städtebauliche Rahmenplan „Technologiepark Karlsruhe Reload“ entwickelt. Dieser wurde im Oktober 2016 durch den Ge- meinderat beschlossen. Die Überarbeitung des derzeit geltenden Baurechts auf der Basis des Rahmen- plans setzt die bisherige Konzeption für hochwertiges Gewerbe im Technologie- park fort, lässt ein höheres Maß an baulicher Dichte zu (Höhenentwicklung) zu und setzt hohe Anforderungen an die Freiraumgestaltung. Der Bebauungsplan soll größere Flexibilität ermöglichen, ohne den hohen Gestaltungsanspruch auf- zugeben, welcher prägend für den heutigen Technologiepark ist. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im aktuellen Flächennutzungsplan 2010, 4. Aktualisierung des Nachbarschafts- verbands Karlsruhe, ist der Planbereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbe- stimmung „Forschung, technologieorientiertes Gewerbe“ dargestellt. Die Ände- rung des Bebauungsplans ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Es gelten die Bebauungspläne:  Nr. 675 „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ vom 12. März 1993,  Nr. 710 „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand, Satzungsänderung-Bereich Punkthäuser“ vom 20. März 1998. - 5 - Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans werden diese Pläne aufgehoben. Dieses Bebauungsplanverfahren (3. Änderung) umfasst eine kleinere Gesamtflä- che, da mehrere Bereiche aus der Planung herausgenommen wurden. Dies be- trifft die Dauerkleingärten, welche erhalten bleiben, die Bahnanlagen sowie das Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße, für welches ein vorhabenbezogener Bebau- ungsplan erstellt wurde. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 30,53 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Rintheim. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Für das Plangebiet wurde ein Umweltbericht erarbeitet (Büro Emch+Berger, Karls- ruhe), welcher als Anlage 1 angefügt ist. 3.2.1 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit Das Gebiet liegt im Bereich der Niederterrasse des Rheins. Das Planungsgebiet ist der Wuchslandschaft des Buchen-Eichenwaldes zuzuordnen. Auf den durchlässi- gen kalk- und basenarmen Sandböden würden von Natur aus Rotbuche und Ei- che vorherrschen. Diese natürlichen Waldgesellschaften sind Ersatzgesellschaften, vorwiegend Acker- und Wildkräutergesellschaften gewichen. Den geologischen Untergrund bilden quartäre Kiese und Sande. Vorherrschender Bodentyp ist tief entwickelte Braunerde. Die tiefgründigen Böden sind schwach sauer bis sauer. Der hohe Sandanteil bedingt eine hohe Wasserdurchlässigkeit und eine geringe Feldkapazität. Aufgrund des hohen Sandanteils und der Tief- gründigkeit weist der Ausgangsboden im Planungsgebiet eine sehr hohe Wasser- durchlässigkeit und eine sehr geringe Wasserspeicherkapazität auf. Daraus und aus dem hohen Grundwasserflurabstand resultieren eine sehr hohe Bewertung der Bodenfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ (Bewer- tungsklasse 4) und eine geringe Bewertung der Bodenfunktion „Filter und Puffer für Schadstoffe“ (Bewertungsklasse 1). Die Funktion „Natürliche Bodenfruchtbar- keit” ist von geringer bis mittlerer Bedeutung. Das Relief im Planungsgebiet ist durch Materialumlagerungen und Nutzungen anthropogen überprägt. Im Bereich des Technologieparks wurde lokal immer wieder Sand abgebaut. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gruben mit anthropogenem Material wieder verfüllt wurden. Der höchste bisher gemessene Grundwasserspiegel innerhalb des Plangebietes liegt bei 112 m ü. NHN. Die Grundwasserfließrichtung erfolgt von Südost nach Nordwest. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei extrem starken Nieder- schlägen über einen längeren Zeitraum der bisher ermittelte maximale Grund- wasserstand überschritten werden kann. - 6 - Die Grundstücke sind aus entwässerungstechnischen Gründen auf das Straßenni- veau aufzufüllen. Die notwendige Aufschüttung muss auf Höhe Gehweghinter- kante erfolgen. Diese Höhe ist beim Tiefbauamt Planung Straßenbau zu erfragen. 3.2.2 Artenschutz Avifauna Gemäß spezieller artenschutzrechtlicher Untersuchung (Stand 07. November 2018) zeigen sich das Untersuchungsgebiet und seine Umgebung mit 39 nach- gewiesenen Vogelarten hinsichtlich der Artenzahl als durchschnittlich. Von diesen Arten müssen viele als Nahrungsgäste gewertet werden (z.B. Mäusebussard), ei- nige Arten waren regelmäßig festzustellen (z.B. Grünspecht). Das Gebiet ist rela- tiv strukturarm, daher sind lediglich Hecken- und Gehölzbrüter wie Nachtigall, Dorngrasmücke und Mönchsgrasmücke stark vertreten. Von den nachgewiesenen Arten, die auf der Roten Liste geführt werden, bzw. strengen Schutz genießen, können einige als Brutvögel ausgeschlossen werden, da für sie keine geeigneten Strukturen im Gebiet existieren: Dohle, Gartenrot- schwanz Grünspecht, Mauersegler, Mäusebussard, Saatkrähe, Sperber, Türken- taube. Übrige Arten der Roten Liste, für die Maßnahmen erforderlich werden: Dorn- grasmücke, Feldsperling, Gimpel, Girlitz, Haussperling, Klappergrasmücke, Star, Turmfalke, Wacholderdrossel. Bedeutung des Untersuchungsgebietes für Fledermäuse Im gesamten Untersuchungsgebiet wurden regelmäßig Zwergfledermäuse beim Jagen beobachtet. Die Jagdaktivität im Bereich Heldbockverdachtsbäume war je- doch außergewöhnlich hoch. Große Abendsegler jagen meist in großer Höhe im freien Luftraum über Wäldern und Offenland, so dass das Untersuchungsgebiet höchstens Teil ihres Jagdgebietes darstellt. Selbst bei möglichem Verlust dieses Nahrungshabitats sind durch das Vorhandensein gleichwertiger Habitate in der unmittelbaren Nachbarschaft direkte Effekte auf die lokale Fledermauspopulation auszuschließen. Im Untersuchungsgebiet wurden keine bedeutenden Fledermaus-Transferwege nachgewiesen. Im vorhandenen Baumbestand wurden nur wenige und aufgrund ihrer geringen Höhe nur bedingt als Fledermausquartier geeignete Baumhöhlen nachgewiesen. Das Vorkommen von Quartieren baumbewohnender Arten (z.B. Großer Abend- segler) kann im Baumbestand des Untersuchungsgebiets während des Untersu- chungszeitraumes ausgeschlossen werden. Holzbewohnende Käfer Drei Bäume sind potenziell von streng geschützten Holzkäfern besiedelt: eine Alt- eiche muss als Brutbaum gewertet werden, die beiden benachbarten Eichen sind als Verdachtsbäume einzustufen. Es handelt sich um eine Teil-Population der deutlich größeren Karlsruher Heldbock-Population. - 7 - Reptilien In allen Bereichen, die für Zauneidechsen auch nur halbwegs tauglich waren, konnten Zauneidechsen nachgewiesen werden. Daher ist davon auszugehen, dass geeignete Flächen innerhalb des gesamten Gebietes von Zauneidechsen be- siedelt sind und es keine „zauneidechsenfreien“ Idealhabitate gibt. Es wurden 61 Zauneidechsen nachgewiesen (42 adult, 2 Jungtiere, 17 unbestimmbar) – streng geschützt im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das 30,53 ha große Areal des Technologieparks ist bereits teilweise bebaut, grö- ßere Bauvorhaben werden derzeit realisiert. . Die Unternehmen sind überwiegend in den Bereichen IT, Technologie und dem High-Tech Sektor tätig, davon etwa 30 Prozent internationale Unternehmen. Die Ausrichtung der gewerblichen Gebäu- denutzung ist derzeit eher von Büro- und Laborbauten als von Produktions- und großflächigen Forschungsbauten geprägt. Die Technologiepark Karlsruhe GmbH (TPK GmbH) hat einen Großteil der derzeit bestehenden Gebäude innerhalb des Technologieparks entwickelt und vermietet. Ergänzend werden für die Mieter der TPK GmbH zusätzliche Dienstleistungen an- geboten. Das im Technologiepark bestehende element-i Bildungshaus Technido mit Kindertagestätte und Grundschule wird um eine Gemeinschaftsschule erwei- tert und im nordwestlichen Teil des Technologieparks angesiedelt. Darüber hin- aus errichteten mehrere Unternehmen eigengenutzte Immobilien. Im Planareal befinden sich darüber hinaus noch wenige Wohnhäuser und Be- triebsgebäude. 3.4 Eigentumsverhältnisse Haupteigentümerin der unbebauten Flächen ist die Stadt Karlsruhe. Die übrigen Flächen befinden sich in Privatbesitz. 3.5 Belastungen Das Gebiet ist durch umliegende Straßen, gewerbliche Nutzung, Sportanlagen und einzelne wenige Schadstoffeinträge im Boden belastet. Näheres ist dem Umweltbericht zu entnehmen. Lärm Auf das Gebiet wirken Lärmimmissionen des Straßen- und Straßenbahnverkehrs, insbesondere von der Haid-und-Neu-Straße und vom Hirtenweg ein. Laut aktuel- ler Lärmkartierung 2016 liegen die Beurteilungspegel am Tag bei bis zu 65 dB(A). In den besonders empfindlichen Nachtstunden (22 Uhr bis 6 Uhr) liegt die durch- schnittliche Lärmbelastung bei bis zu 55 dB(A). Daneben wirkt die östlich des Plangebietes liegende Trasse der Deutschen Bahn auf das Plangebiet ein. Die Be- urteilungspegel liegen am Tag bei bis zu 60 dB(A) und nachts bei 55 dB(A). Die höchsten Geräuscheinwirkungen treten insgesamt im Kreuzungsbereich Haid- und-Neu-Straße/Hirtenweg mit Beurteilungspegeln von bis zu 68 dB(A) am Tag und bis zu 61 dB(A) in der Nacht auf. An allen weiteren Gebäudefassaden liegen die Beurteilungspegel unter 60 dB(A) nachts. - 8 - Somit liegen an dieser Fassade Geräuscheinwirkungen von mehr als 60 dB(A) in der Nacht vor. Dieser Wert wird in der Rechtsprechung als Schwellenwert zur Schutzpflicht des Staates für Gesundheit und Eigentum angesehen, was bei der Festlegung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen für Wohnnutzungen zu berücksichtigen ist. Schalltechnische Einwirkungen durch Sportlärm Nördlich angrenzend befinden sich mehrere Sportanlagen (Fußball, Cricket, Ten- nis, Beachvolleyball) sowie ein Hallenbad mit Außenbereichen, von denen Lärmemissionen in das Plangebiet einwirken. Klima, Luft Das Gebiet ist vollständig beplant, im Bestand aber nur teilweise bebaut. Überge- ordnete Kaltluftleitbahnen sind laut Klimafunktionskarte nicht vorhanden. Die öf- fentlichen Grünflächen besitzen aufgrund ihrer Kleinflächigkeit keine Funktion als Kaltluftentstehungsgebiete. Die bioklimatische Belastung der bisher bebauten Flächen erreicht vor allem geringe, in den Grenzbereichen zur L560 (Haid-und- Neu-Straße) infolge verkehrsbedingter Luftbelastungen, insbesondere durch Stickstoffdioxid, insgesamt mittlere Belastungen (NVK 2011). Für die restlichen, nach derzeit gültigem Bebauungsplan als gebaut geplanten Flächen wird eine vergleichbare Luftbelastung angenommen. Es liegen keine Überschreitung von Grenz- oder Orientierungswertender Luftreinhaltung vor. Altlasten Im Bereich des Technologieparks liegt die bei der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasste Fläche „AA Hirten- weg“ (Objekt-Nummer 00512). Es handelt sich um verfüllte Sand-/Kiesgruben, deren Ausdehnung oder die ver- wendeten Auffüllmaterialien nicht genau bestimmt werden konnten. Im Rahmen von technischen Erkundungen wurden Hausmüll, Erdaushub und Schlacken an- getroffen, die zum Teil schadstoffbelastet waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in nicht erfassten Bereichen ein Sand-/Kiesabbau stattgefun- den hat. 4. Planungskonzept Der Technologiepark Karlsruhe bietet für großflächige Neuansiedlungen von Fir- men im Technologiesektor eine letzte zusammenhängende Fläche mit besonde- ren Vorteilen zur Vernetzung mit Universität und sonstigen Forschungseinrich- tungen und damit herausragende Standorteigenschaften für Unternehmen, die von der international bedeutenden Bildungs- und Forschungslandschaft profitie- ren. Die räumliche Lage und direkte Nachbarschaft zum KIT Campus Ost stellen wesentliche Qualitäten der Standortentwicklung dar. Vor dem Hintergrund der Flächenknappheit für die Ansiedlung oder Erweiterung von Technologieunternehmen und zur Weiterentwicklung des technologieorien- tierten Wirtschaftssektors der Stadt und der Region soll der Technologiepark möglichst gut ausgenutzt und als Standort profiliert werden. - 9 - Die Stadt Karlsruhe hat Albert Speer & Partner GmbH mit der Studie „Technolo- giepark Karlsruhe Reload“ beauftragt, um einen strategischen Rahmen für die Weiterentwicklung des Areals in den nächsten 15 – 20 Jahren zu entwerfen, der zeitgemäßen Rahmenbedingungen und Nutzeranforderungen entspricht. Hierzu wurde 2016 in Zukunftsworkshops und Nutzerbefragungen ein Rahmenplan entwickelt, der die Zukunft des Technologieparks Karlsruhe als bedeutenden Standort für Firmen aus dem Hightech-Sektor und deren Dienstleister definiert, Verbesserungsvorschläge für die attraktive Gestaltung und Nutzung darstellt und Grundlage der Bauleitplanung ist. Entwurfselemente Die städtebauliche Rahmenplanung sieht folgende Entwurfselemente vor, die in die Bebauungsplanung aufgenommen wurden: „Technologie Plaza“ – Südliches Entrée Das südliche Entrée soll zu einem attraktiven urbanen Stadtraum mit öffentlichen Nutzungen und Publikumsverkehr werden. Verdichtete Bauformen mit wirt- schaftlichen Grundrissen definieren das südliche Entrée - wie das Hotel mit bauli- cher Höhendominante von 45 m als „Landmark“. Weitere öffentliche Nutzungen wie gastronomische Angebote, Seminar- und Schulungsräume, Eventflächen oder ein Infopoint wie auch „Forscherwohnen“ beziehungsweise Apartments für „Wohnen auf Zeit“ sind möglich. Ebenfalls zulässig ist auch eine Büro- und Tech- nologienutzung. Ein großzügiger, mit Bäumen flankierter Straßenraum entlang der südlichen Al- bert-Nestler-Straße schafft einen attraktiven Eingang zum Technologiepark. Zent- raler öffentlicher Raum ist der nördlich gelegene Platz, der zum Treffpunkt für Beschäftigte und Besucher des Technologieparks werden soll. Der Eingangsbe- reich wird für alle Verkehrsarten adäquat gestaltet und dient auch als Transfer- punkt für Ankommende mit dem öffentlichen Nahverkehr. Die Verknüpfung von öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) und dem angedachten internen TPK Bus Loop mit einer Haltestelle am Zufahrtsbereich soll die Nutzung der öffentli- chen Nahverkehrsmittel fördern. „Mobilitätszentrale“ – Südliches Entrée West Das westliche Baufeld am südlichen Gebietseingang war bislang Technologiean- siedlungen vorbehalten. Um den Entréecharakter stärker auszubilden, sollen auch hier künftig zusätzlich publikumsbezogene Nutzungen zugelassen werden, so dass eine multifunktionale Einheit aus Nahversorgung und Dienstleistung mit Au- ßenwirkung entstehen kann. Am Gebietseingang soll ein öffentliches Parkhaus für Besucher und Nutzer entstehen. Parken und sonstige Nutzungen sollen mög- lichst in einer architektonischen Gebäudeeinheit kombiniert werden. Zudem sollte an dieser zentralen Stelle gut sichtbar ein Mobilitätszentrum integriert werden, mit dem beispielsweise ein Forschungsschwerpunkt Mobilität auch baulich sicht- bar wäre. Die Verknüpfung und Konzentration von zentralem Parkhaus, Mobility Hub, Service Station für Mobilität mit Übergang zum TPK Bus Loop kennzeichnet diese spezielle Nutzung. - 10 - „Grüne Spange“ – Bebauung am Grünraum Die „Grüne Spange“ übernimmt im Rahmen der bestehenden und neuen Bebau- ung am Grünraum die Funktion eines freien, öffentlichen Gestaltungs- und Kommunikationsraums. In direkter Verbindung zum Freiraum können in den Erd- geschossen der Gebäude öffentlichkeitswirksame Nutzungen wie Cafés, Gastro- nomie, Nahversorgung und Dienstleistungen mit positiver Wirkung auf die Urba- nität des Quartiers entwickelt werden. „Synergie Plaza“ – Interaktion KIT Campus Ost/TPK Die „Synergie Plaza“ verbindet den Technologiepark mit dem angrenzenden KIT Campus Ost räumlich und visuell. Der Platz bildet den westlichen Endpunkt der „Grünen Spange“ und markiert gleichzeitig diesen neuen nördlichen Zugang zum Technologiepark. Die geplanten Baukörper am Platz sind von der Hagsfelder Allee etwas zurückgesetzt, um den Charakter dieser wichtigen Wegeverbindung als Verlängerung des Schlossstrahls weiterhin zu wahren. In den angrenzenden Gebäuden sind Nutzungen wie „Forscherwohnen“, Studentenwohnen, Gastro- nomie, Nahversorgung, Dienstleistungen sowie Technologiedienstleistungen möglich. „KIT Feld“ Der Teilbereich westlich der Konrad-Zuse-Straße wird als Potenzialfläche für er- gänzende Bauten des KIT Campus Ost vorgeschlagen. Das Areal bietet sich als Erweiterungsfläche für Büro-, Forschungs- und Laborbauten der universitären Nutzung an. Es stehen Baufelder zur Verfügung, die variabel unterteilbar sind und sowohl Büro-/Laborgebäude entlang der Straße als auch große Hallen auf- nehmen können. Nördlich grenzt eine Schule an. „Flex Felder“ Durch die Verlegung der Straßenführung nach Norden entstehen im Bereich zwi- schen Konrad-Zuse-Straße und Wilhelm-Schickard-Straße zwei große Baufelder im Inneren des Technologieparks. Damit sind zusammenhängende Grundstücke mit bis zu 13.000 qm möglich. Die „Flex Felder“ bieten einen großen Flächenzu- schnitt und ermöglichen vielfältige Bautypologien (Büro, Labor, Sonderbauten) einschließlich der Integration von Parkhäusern zur Deckung des Stellplatzbedarfs. Die Straßenführung ermöglicht eine verbesserte Anbindung mit Lastkraftwagen („Lkw Loop“), da sie in diesem Bereich ringförmig geführt werden kann. „TPK Felder“ Die „TPK Felder“ umfassen die bereits bebauten Areale sowie angrenzende Po- tenzialflächen. Die Grundstücksgrößen liegen zwischen 3.900 und rund 7.000 qm. Durch die Erhöhung der Gebäudehöhen sowie der Dichte erhöht sich die Ausnutzung und trägt somit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung. - 11 - „Schaufenster Ost“ – Adresse zur Haid-und-Neu-Straße Der Technologiepark wird sich zukünftig stärker zur Haid-und-Neu-Straße präsen- tieren. Die viergeschossigen Gebäude (mit Staffelgeschoss) entlang der Haid-und- Neu-Straße werden mit repräsentativen Eingangsbereichen zum Straßenraum ori- entiert sein und adressbildend für das Quartier sein. Hierzu gehört auch der mit Bäumen gestaltete Straßenraum. Zudem sollen im Inneren effektiv nutzbare Grundstückseinheiten entstehen, die durch eine Ringerschließung parallel zur Albert-Nestler-Straße erschlossen wer- den. Von dieser Seite ist die Zufahrt zu den Gebäuden an der Haid-und-Neu- Straße vorgesehen. Zur Ringstraße staffelt sich die Gebäudehöhe teilweise auf drei Geschosse plus Staffelgeschoss zurück. „Schaufenster Nord“ Im Norden soll durch die festgesetzte Bauhöhe eine visuelle Adressbildung ge- schaffen werden. Zwischen den linear aufgereihten Gebäuden des „Schaufens- ters Nord“ sind breite Zäsuren vorgesehen, die eine Durchlässigkeit vom Techno- logiepark nach außen erlauben. In Verlängerung der Binnenparks entstehen Öff- nungen zum Grünraum und binden den Technologiepark an die regionale Grün- raumvernetzung sowie den nördlich gelegenen Sportpark an. Die Planung berücksichtigt eine spätere nördliche Zufahrt. Ob diese jedoch an die Albert-Nestler-Straße oder an die Wilhelm-Schickert-Straße anschließen wird, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Umfahrung Hagsfeld festge- legt werden. 4.1 Art der baulichen Nutzung Der bestehende Bebauungsplan „Technologieparkt Karlsruhe – Vogelsand“ lässt im zentralen Bereich (SO 3, Bereiche 7 bis 12) – abgesehen von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - nur Forschungseinrichtungen, Entwicklungslabors und technologieorientiertes Gewerbe zu. Ergänzende Nutzungen waren den Punkt- häusern, dem Sondergebiet 1 (Hotel) und einzelnen kleineren Bauflächen vorbe- halten. Es besteht eine große Nachfrage nach einem verbesserten Angebot innerhalb des Technologieparks, insbesondere im Hinblick auf die Förderung von Urbanität und einer Belebung des Parks auch außerhalb der Arbeitszeiten. Daher wird die Art der baulichen Nutzung erweitert und räumlich zugeordnet, um eine größere Fle- xibilität zu ermöglichen. Gleichzeitig soll das Sondergebiet hochwertigen techno- logieorientierten Nutzungen vorbehalten bleiben, was eine Einschränkung der zu- lässigen Nutzungen sowie eine Zuordnung einzelner Nutzungen auf bestimmte Teilbereiche des Planungsgebiets erfordert. In den Sondergebieten SO 1, SO 2 und SO 3 sind solche Nutzungen allgemein zu- lässig, die bereits der derzeit geltende Bebauungsplan als Hauptnutzungen vor- sieht und die den Charakter des Technologieparks prägen. Neben diesen zumeist forschungs- und technologieorientierten Betrieben sollen auch solche Nutzungen angesiedelt werden können, die die Attraktivität des Gebiets für die dort arbei- tenden Menschen erhöhen, der Kommunikation dienen und die für eine Bele- - 12 - bung des Gebiets sorgen (Konferenzräume und –zentren, Schank- und Speise- wirtschaften). Im gesamten Technologiepark können ausnahmsweise, in eingeschränktem Um- fang, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. Ferner der Versorgung des Gebietes die- nende Läden (Größe beschränkt) und der Versorgung des Gebiets dienende Ser- vicedienste. Weitere ergänzende Nutzungen bleiben den Sondergebieten SO 1 (Hotel, Boar- dinghouse) und SO 2 (Parkhäuser, Einzelhandelsbetriebe bis insgesamt maximal 600 m² und Café im Bereich der Mobilitätszentrale) vorbehalten. Im Sondergebiet 2 sind darüber hinaus Boardinghouses ausnahmsweise zulässig. In den Sondergebieten SO 1 und SO 2 sind weitere Nutzungen ausnahmsweise zulässig (Büronutzungen und Verwaltungsgebäude, gesundheitsorientierte Dienstleistungsunternehmen). Es soll nur ein Fitnesscenter zulässig sein –im Son- dergebiet 1 - mit einer maximalen Fläche von 1.800 m². Diese Fläche ist für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreichend. Betriebszugehörige Fitnessbereiche sind grundsätzlich zulässig – hierfür bedarf es keiner Regelung im Bebauungsplan. Einzelhandel und Dienstleistungen Eine Nahversorgung ist im Technologiepark zum heutigen Zeitpunkt nicht gege- ben. In den unmittelbar angrenzenden Quartieren Rintheim und Waldstadt ist Einzelhandel nur gering ausgeprägt. In Rintheim gibt es seit Kurzem einen Su- permarkt sowie kleinere Dienstleistungs- und Nahversorgungseinrichtungen ent- lang des Hirtenwegs. Fußläufig befindet sich der Hirtenweg für Beschäftigte des östlichen Technologieparks in einer circa zehnminütigen Entfernung. Eine Kon- zentration von Einzelhandelsansiedlungen befindet sich im Fachmarktzentrum im südlichen Rintheim, welches nur mit dem Pkw erreichbar ist. Es trägt nicht zur täglichen Versorgung des Gebietes bei. Um den Technologiepark in Zukunft besser mit Nahversorgungsangeboten aus- zustatten, werden generell im Gebiet „dem Quartier dienende Einrichtungen für Nahversorgung“ unter Einschränkung einer Flächengröße zugelassen. Die Nahversorgungseinrichtungen im Technologiepark sollen nicht mit denen der benachbarten Stadtteile in Konkurrenz treten. Daher soll nur ein Nahversorger zulässig sein, beschränkt auf den Standort der Mobilitätszentrale im Sondergebiet 2. Die Verkaufsfläche darf maximal 600 m² betragen (Versorgung des Gebietes). Die der Versorgung des Gebiets dienende Läden sind im gesamten Technologie- parkt zulässig. Da eine technologieorientierte Nutzung im Vordergrund stehen soll, sind Dienstleistungen nur in eingeschränktem Umfang zulässig. Gastronomie Derzeit beschränkt sich das gastronomische Angebot innerhalb des Technologie- parks auf das Casino, das durch die TPK GmbH betrieben wird und nur deren Mietern zur Verfügung steht. Dem Gebiet dienende gastronomische Nutzungen und Betriebskantinen sind künftig überall zulässig. Aus städtebaulicher Sicht soll- ten gastronomische Einrichtungen an öffentlichen Räumen mit Publikumsverkehr konzentriert werden, um diese Orte zu beleben. - 13 - Wohnen Der bestehende Bebauungsplan sieht innerhalb des Technologieparks – abgese- hen von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen - kein Wohnen vor. Im Sondergebiet 1 ist eine Hotelnutzung mit Konferenzräumen zulässig. Aufgrund der verstärkten Nachfrage durch die ansässigen Unternehmen werden auch Formen von temporärem Wohnen (Gebäude mit Kurzzeitbele- gung/Boardinghouse) zugelassen. Geeignete Standorte werden im äußeren Rah- men des Technologieparks gesehen, insbesondere als Ergänzung der dort ge- wünschten Dienstleistungs- und Gastronomieangebote (Sondergebiet 2). Hier bieten sich die beiden Baufelder im Übergang zum KIT Campus Ost („Synergie Plaza“) als Ergänzung zum vorgeschlagenen Studentenwohnen, das Entrée Nord oder der Bereich entlang der Haid-und-Neu-Straße an. Soziale Infrastruktur/Bildung Im Technologiepark gibt es zum heutigen Zeitpunkt eine Kindertagesstätte für Kinder ab sechs Monaten (Technido) sowie eine ganztägige freie Grundschule für insgesamt 150 Kinder. Der Anteil der Kinder von Beschäftigten aus dem Techno- logiepark liegt bei etwa 30 Prozent. In den benachbarten Stadtquartieren gibt es eine Vielzahl an Schulen (in Rintheim zwei Grund- und je eine Haupt- und Real- schule, in der Waldstadt eine Grund- und Hauptschule, eine Freie Waldorfschule, ein Gymnasium, eine Europäische Schule). Diese Schulen weisen zum Teil noch Kapazitäten auf und sind vom Technologiepark mit dem Pkw in etwa fünf bis zehn Minuten erreichbar. Im nordwestlichen Bereich des Technologieparks bildet der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße“ die planrechtliche Grundlage zur Errichtung einer weiterführenden Schule (Grundschule, Gemeinschaftsschule, gymnasiale Oberstufe, Kindertagesstätte). Gesundheit/Sport In Bezug auf ein sportliches Angebot in der Umgebung ist der Technologiepark sehr gut aufgestellt. Im Norden des Gebietes liegt die 26 ha große Anlage des Traugott-Bender-Sportparks mit vielfältigen Möglichkeiten zur sportlichen Betäti- gung. Die dort ansässigen Vereine und Institutionen (Fächerbad, Badischer Sport- bund Nord e.V., Karlsruher SV mit Fußball, Tennis, Rugby, Gymnastik, Sportclub SSC, Sport-und Gymnastikschule, Kunstturn Region Karlsruhe, Ski-Club- Karlsru- he e.V., Deutscher Alpenverein) sind als Arbeitsgemeinschaft organisiert, welche die Außendarstellung der Vereine übernimmt. Schon heute gibt es eine enge Zu- sammenarbeit sowie Kooperationen zwischen dem Technologiepark und dem Sportpark. Es gibt Lauf- und Schwimmgruppen des TPK, die Nutzung des Fuß- ballangebotes durch einzelne Firmen sowie Angebote für Gesundheitssport am Arbeitsplatz. - 14 - Somit wird es nicht als notwendig erachtet, separate Outdoorsportstätten oder Sporthallen auf dem Technologieparkgelände zu errichten. Auch die Kita und Schule nutzen die sportlichen Einrichtungen (Sporthalle) des Sportparks für ihre Bewegungsangebote. Die öffentlichen Grünflächen – soweit nicht in Konflikt mit Maßnahmen für den Artenschutz oder mit Regenwasserversickerungsanlagen – können als Aufenthalts- und Bewegungsraum genutzt werden. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Es gelten die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzahlen. Aufgrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wurde die Ausnutzung gegen- über den bisher zulässigen Grundflächenzahlen (GRZ)/zulässigen Grundflächen erhöht. Im Bereich der Mobilitätszentrale im SO 2 wird eine maximale GRZ von 0,9 ausgewiesen, um für die dort angedachten – den allgemeinen Zwecken die- nenden – Nutzungen die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten. Aufgrund der vorgesehenen CEF-Flächen wurde die ursprüngliche Größe des Baugrundstückes reduziert. Baulinien und Festsetzungen zu Wandhöhe und Geschossigkeit sind an wichtigen Schauseiten festgesetzt (an der Ostkante zur Haid-und-Neu- Straße, an den Raumkante nördlich der Emmy-Noether-Straße, an der „Synergie Plaza“ und an der „Technologie Plaza“). Die übrigen Bereiche werden durch Baugrenzen und Festlegungen zur maximalen Wandhöhe geregelt. Jedoch sollen aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden bestimmte Mindesthöhen nicht un- terschritten werden. Ausgehend von einer Basisgeschosshöhe von 4,50 m und unter Einbeziehung von 0,5 m Flexibilitätsreserve werden folgende maximale Wandhöhen des Hauptbau- körpers (ohne Staffelgeschoss) im Technologiepark zugelassen: - maximal 14,0 m, ermöglicht werden somit drei Geschosse (mindestens 11,5 m), - maximal 18,5 m, ermöglicht werden somit vier Geschosse (mindestens 15,5 m), - maximal 23,0 m, ermöglicht werden somit fünf Geschosse (mindestens 19,0 m), - maximal 25,0 m, ermöglicht werden somit sechs Geschosse (mindestens 23,0 m), - maximal 45,0 m auf einer Teilfläche von maximal insgesamt 3.500 m² im SO1, ermöglicht werden somit 10 bis 15 Geschosse (mindestens 40,0 m). Für den Großteil des Gebietes wird die Bauhöhe mit 18,5 m festgesetzt. Gegen- über dem bislang geltenden Baurecht wird somit eine größere Ausnutzung und Flexibilität ermöglicht. Die Höhenentwicklung im Technologiepark ist entsprechend der Lage der Ge- bäude im Gebiet und entsprechend der Verhältnisse zu den zugehörigen Frei- räumen und Straßenräumen (Breite des Straßenraums) gegliedert: Wandhöhe 18,5 m plus Staffelgeschoss – entspricht vier Geschossen mit Staf- felgeschoss (18,5 m + 5 m = 23,5 m) - entlang der Albert-Nestler-Straße, - entlang der Haid-und Neu-Straße, - 15 - - entlang der nördlichen Randerschließung des Technologieparks, - entlang der Konrad-Zuse-Straße, - westlich entlang der östlich zur Albert-Nestler-Straße verlaufenden Planstraße. Wandhöhe 14 m plus Staffelgeschoss – entspricht drei Geschossen mit Staf- felgeschoss (14,0 m + 5 m = 19 m) - den westlichen Binnenpark flankierend, - die Wilhelm-Schickard-Straße flankierend, - Innenbereiche der Baufelder zwischen Albert-Nestler-Straße und hierzu östlich verlaufender Planstraße - rückwärtige Bereiche der beiden nördlichen Baufelder entlang der Haid-und- Neu-Straße. Wandhöhe 14 m (ohne Staffelgeschoss)– entspricht vier Geschossen - den östlichen Binnenpark flankierend. Wandhöhe 23 m (ohne Staffelgeschoss) – entspricht fünf Geschossen - nördlich der Emmy-Noether-Straße. Wandhöhe 25 m plus Staffelgeschoss– entspricht sieben Geschossen mit Staf- felgeschoss (25 m + 5m = 30 m) - südlich der Emmy-Noether-Straße, westlich der Zufahrt Hirtenweg. Wandhöhe 25 m (ohne Staffelgeschoss) – entspricht sieben Geschossen - südlich der Emmy-Noether-Straße, östlich der Zufahrt Hirtenweg. Wandhöhe 45 m (ohne Staffelgeschoss) – entspricht 10 bis 15 Geschossen - Im südlichen Eingangsbereich sollen auf einer Fläche von insgesamt maximal 3.500 m² ein oder mehrere bauliche Hochpunkte mit einer Wandhöhe von maximal 45 m möglich sein, um an dieser Stelle einen städtebaulichen Akzent für den Technologiepark Karlsruhe zu setzen. Aus baukonstruktiven Gründen ist über die maximal zulässige Wandhöhe hinaus, ein Aufbau (Attika) bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m zulässig. Um eine gleichmäßige Höhenentwicklung im öffentlichen Raum zu gewährleisten, sind Staffelgeschosse gegenüber dem öffentlichen Straßenraum und gegenüber öf- fentlichen Grünflächen um mindestens 2 m zurückzusetzen. 4.3. Erschließung 4.3.1 ÖPNV Der Technologiepark ist gut an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. Die Haltestelle „Hirtenweg“ wird von drei Straßenbahnlinien bedient (zwei Tramlinien 4 und 6, sowie die Stadtbahnlinie S2). Die Haltestelle „Sinsheimer Straße“ an der Haid-und-Neu-Straße wird von der Linie 4 (Tram) und der S2 (Stadtbahn) bedient. Außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens wird derzeit die Verlängerung der Tramstrecke von der Haid- und-Neu-Straße (zwischen Haltestellen Hirtenweg und Sinsheimer Straße) über die Emmy-Noether-Straße in einem straßenbündigen Bahnkörper geprüft. Es ist mindestens eine Haltestelle im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans vorgesehen. Es besteht auch die Option einer Anbindung des - 16 - KIT Campus Ost über eine weitere Verlängerung. Sollte die Verlängerung des Staßenbahnnetzes möglich sein, ist die Trassenführung über ein eigenes Planfest- stellungsverfahren festzulegen. 4.3.2 Motorisierter Individualverkehr Externe Erschließung: Der Technologiepark Karlsruhe wird zukünftig an mindes- tens zwei Stellen an das bestehende Straßennetz angeschlossen. Die Einmündung der Albert-Nestler-Straße sowie die zweite Zufahrt (Bebauungsplan „Technolo- giepark Karlsruhe- Vogelsand - zweite Änderung (Zufahrt Hirtenweg)“) münden in den Hirtenweg. Außerdem wird ein dritter Anschluss im Zuge der Umfahrung Hagsfeld geprüft. Interne Erschließung: Rückgrat der inneren Erschließung ist der Ring aus der Em- my-Noether-Straße, der Konrad-Zuse-Straße, dem nördlichen Ring- und der Al- bert-Nestler-Straße. Da der bisherige Bebauungsplan keine Wendemöglichkeiten für Lkw vorsieht, soll der Ring als Lkw-Loop ausgebaut werden. Dies bedeutet, dass insbesondere die Abbiegeradien und die Fahrbahnverbreiterungen in den Kurven den Schleppkurven der Lkw angepasst werden. Querschnittsgestaltung: Grundsätzlich sieht der Bebauungsplan einen Straßen- querschnitt mit einer 6,00 m breiten Fahrbahn, beidseitiger Parkierung (Längsparkierung 2,00 m breit, Senkrechtparkierung 4,30 m tief) und Gehwegen mit einer Breite von 2,50 m vor. Eine Ausnahme bildet hier nur die Emmy- Noether-Straße mit einer Fahrbahnbreite von 6,30 m. Hier wurde der Querschnitt so ausgelegt, dass eine mögliche Straßenbahntrasse zukünftig ohne Eingriff in die Parkierung und die Bäume integriert werden könnte. 4.3.3 Ruhender Verkehr Am südlichen Entree ist ein multifunktionales Gebäude geplant, dass als Mobili- tätszentrale unter anderem ein zentrales Parkhaus, Ladestationen für E-Cars und E-Bikes sowie ein Angebot für Leihfahrräder und Carsharing enthalten soll. Wei- tere dezentrale Mobilitätshubs mit solarbetriebenen Ladestationen sollen gut sichtbar im öffentlichen Raum aufgestellt werden. Die Standorte sind mit dem Straßenbaulastträger abzustimmen. Entlang aller für den Kfz-Verkehr freigegebenen Straßen sind öffentliche Stell- plätze vorgesehen. Ausnahmen sind nur die Grundstückszufahrten und die Ab- schnitte, die für Sichtfelder freigehalten werden müssen. Die baurechtlich not- wendigen Stellplätze sind auf den Grundstücken nachzuweisen. Aus städtebaulichen Gründen sind Tiefgaragen und Parkdecks dem Bau von ebenerdigen Stellplätzen vorzuziehen. Dies ist auch dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden geschuldet. Ebenerdige Radabstellanlagen sind möglichst zu überdachen und auf dem Grundstück nachzuweisen. - 17 - 4.3.4 Geh- und Radwege Der Radverkehr fährt im gesamten Technologiepark Karlsruhe auf der Fahrbahn. Sollte zukünftig eine Straßenbahn in der Emmy-Noether-Straße realisiert werden, ist hier ein Mischverkehr auf der Fahrbahn mit Kfz- und Radverkehr zu ermögli- chen. Neben den beiden Zufahrten für den Kfz-Verkehr können Radfahrende auch über die Hagsfelder Allee und die Anliegerfahrbahn der Haid-und-Neu- Straße auf das Gelände des Technologieparks fahren. Beidseits der Erschließungsstraßen sind Gehwege angeordnet. Als zusätzliche Wegeverbindungen im Quartier stehen die Binnenparks zur Verfügung. 4.3.5 Ver- und Entsorgung Hausanschlussräume Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlusslei- tung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht werden können. Der Hausanschluss ist von jeglicher Überbauung frei zu halten. Energieversorgung allgemein Die Energieversorgung ist abhängig von den Trassenmöglichkeiten und vom tat- sächlichen Bedarf. In der Regel gibt der erste Nutzer – in Abstimmung mit den Stadtwerken Karlsruhe – vor, welche Art der Energieversorgung in der Straßen verlegt wird. Stromversorgung Niederspannungsfreileitungen werden ebenso wie individuelle Außen- bzw. Sa- tellitenantennen aus stadtgestalterischen Gründen ausgeschlossen. Das Gesamtgebiet kann durch Verlegung von Nieder- und Mittelspannungssys- temen mit Strom versorgt werden. Die Lage und Anzahl der Kabelsysteme und Trafostationen ist dabei von der weiteren Planung und insbesondere von den Leistungsbedarfen der kommenden Bebauung abhängig. In den Gehwegen müssen im Zuge der Herstellung Kabeltrassen der Spannungs- ebenen 1-kV und 20-kV verlegt werden. Auf welchen Abschnitten dies in wel- chem Detailumfang notwendig sein wird, hängt von der Art und von den Strom- bedarfen der kommenden Bebauungen ab. Ebenfalls hiervon abhängig ist, ob und an welchen Stellen die Errichtung von Netzstationen erforderlich sein wird. Gas- und Wasserversorgung Im Bereich der noch nicht ausgebauten Straßen müssen noch Wasserleitungen, bei Interesse der Grundstückskäufer (unter der Voraussetzung gegebener Wirt- schaftlichkeit) auch noch Gasleitungen verlegt werden. Öffentliche Straßenbeleuchtung Alle öffentlichen Straßen im Planungsgebiet werden mit einer Straßenbeleuch- tungsanlage versehen. Die Planung erfolgt nach Erhalt der üblichen Lagepläne für den Straßenbau, ebenso erfolgt die Bemessung der Beleuchtungsanlage nach den aktuellen geltenden Richtlinien für Straßenbeleuchtungsanlagen. Die Ausfüh- rung erfolgt dann im Zuge des Straßenbaus und der Herstellung der Gehwege. - 18 - Fernwärmeversorgung Im Gebiet des Technologieparks ist teilweise Fernwärme verlegt. Eine Leitung liegt in der Albert-Nestler-Straße. Die Fernwärmeleitung in der Wilhelm- Schickard-Straße ist bis auf Höhe des CAS-Weges verlegt. Eine Leitung in der Konrad-Zuse-Straße bis auf Höhe des Bildungshauses ist momentan in der Pla- nung und wird 2019 realisiert. Aufgrund des vorläufig alleinigen Anschlusses des Bildungshauses an der Vertei- lerleitung der Fernwärme in der Konrad-Zuse-Straße, kann mit dem dortigen An- schluss eine technisch einwandfreie Versorgung des Bildungshauses am Ende der Leitung nicht gewährleistet werden. Diese Versorgungssituation wird sich durch die Anbindung weiterer Anschlüsse verbessern. Hausanschlussräume sind so zu platzieren, dass diese mit der Hausanschlusslei- tung auf kürzestem Weg von der Verteilerleitung in den Straßen aus erreicht werden können. Die technischen Anschlussbedingungen der Fernwärme sind zu beachten. Der Hausanschluss ist von jeglicher Überbauung frei zu halten. Entwässerung Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Die Vorgaben zur Entwässerungskon- zeption sind zu berücksichtigen. Durch die Änderungen der Grundstücksanordnung wird unter der Straße Im Vo- gelsand zwischen der Wilhelm-Schickard-Straße und der Konrad-Zuse-Straße ein bereits 1993 nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan verlegter Mischwasserka- nal DN 600 auf 200 m Länge überbaut. Im Bereich der geplanten Baufelder wur- de der Bestandskanal 2018 verdämmt und am Kanal im öffentlichen Bereich fachgerecht verschlossen. Falls notwendig, kann er nach Absprache mit dem Tiefbauamt zurückgebaut werden. Zwischen bestehenden/geplanten Kanälen und geplanten Bäumen ist ein lichtes Abstandsmaß von mind. 3,50 m einzuhalten. Auf dem Flurstück Nr. 71791/1 liegt der bestehenden Mischwassersammler DN 2500. Für diesen wird ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Karlsruhe Tiefbau- amt festgesetzt. Auf der Fläche über dem Kanal, über den dazugehörenden Bauwerken und über den Einrichtungen einschließlich eines Schutz- und Unter- haltungsstreifens von je 3,00 m Breite auf beiden Seiten der Kanalachse dürfen keine baulichen Anlagen erstellen werden. Lage und Abmessung der Flächen mit Leitungsrechten sind der Planzeichnung zu entnehmen. Trinkwasserversorgung Der Bebauungsplan liegt in der Schutzzone IIIB des Wasserwerks Hardtwald der Stadtwerke Karlsruhe GmbH. Dies bedeutet, dass dem Grundwasserschutz im Be- reich des Bebauungsplans eine besondere Bedeutung zukommen muss. Die aktu- elle Schutzgebietsverordnung in Bezug auf die Nutzung und Behandlung von Flä- chen in Schutzgebieten ist zu beachten, der Grundwasserschutz ist vollumfäng- lich zu berücksichtigen. Siehe Umweltbericht. - 19 - Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung ist über die bestehende und geplante Erschließung gesi- chert. Siehe Ziffer 1 der Hinweise. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Von der direkt an die Binnenparks angrenzenden Bebauung werden die unbe- denklichen Niederschlagsabflüsse ohne Vorbehandlung den Binnenparks, welche unter anderem als öffentliche Versickerungsmulde dienen, zugeführt. 4.4 Gestaltung Allgemeines Der Technologiepark Karlsruhe soll sich städtebaulich und landschaftlich in seine Umgebung einfügen. Dazu sollen unter anderem die intensive Durchgrünung und Randeingrünung des Gebietes, die Begrünung von Dächern sowie die allge- meine Höhenbeschränkung der Gebäude beitragen. Wie in Ziffer 4.2 ausgeführt, sind aus städtebaulichen Gründen in bestimmten Bereichen höhere Gebäude vorgesehen: - Baufeld am Gebietseingang (Hotelgrundstück), - Baufelder südlich entlang der Emmy-Noether-Straße. Das Hotel am Gebietseingang, die Punkthäuser sowie die Gebäude entlang der Haid-und-Neu-Straße werden deutlich sichtbar sein und den Technologiepark nach außen hin repräsentieren. Da sie sein Erscheinungsbild wesentlich prägen werden, ist hier besonderer Wert auf die Gestaltung zu legen. Bei Flächen, die sich im Eigentum der Stadt Karlsruhe befinden (beispielsweise Hotelgrundstück), ist es möglich und gegebenenfalls auch erforderlich, einem künftigen Eigentümer weitere, die Festsetzungen des Bebauungsplans übersteigende Anforderungen, aufzuerlegen. So kann beispielsweise durch einen Wettbewerb oder eine Mehr- fachbeauftragung eine optimale städtebauliche und gestalterische Lösung für wesentliche Standorte gefunden werden. Aufgrund des besonderen Anspruchs an die Gestaltung des Technologieparks ist es sinnvoll, einzelne Projekte im Gestaltungsbeirat der Stadt Karlsruhe vorzustel- len. Die Lage des Technologieparks am Stadteingang und seine in Ziffer 1 der Be- gründung beschriebene Zielsetzung erfordern Regelungen, die über das für Ge- werbegebiete übliche Maß hinausgehen. Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung sind aus gestalteri- schen Gründen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind nicht überdachte Fahrradstellplätze in der Vorgar- tenzone. - 20 - Vorgärten Aus gestalterischen und stadtklimatischen Gründen sind Vorgärten mit Ausnah- me erforderlicher Zufahrten und Hauseingängen vollflächig als Vegetationsflä- chen anzulegen. Die Benutzung als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist daher nicht zulässig. Aus diesen Gründen ist auch das Anlegen von Mulch-, Schotter-, Kies-, Splitt- und vergleichbaren Flächen unzulässig. Im Sinne eines gestalterisch anspruchsvollen Erscheinungsbilds des Straßenraums sind Nebenanlagen mit Ausnahme nicht überdachter Fahrradabstellplätze in den Vorgärten unzulässig. Um den Versiegelungsgrad möglichst gering zu halten, sind die Befestigungen nicht überbaubarer Flächen der Grundstücke auf ein erforderliches Mindestmaß zu begrenzen und wasserdurchlässig auszuführen, soweit andere Rechtsbestim- mungen nicht entgegenstehen. Es werden keine Pflanzlisten vorgegeben. Zu beachten ist lediglich die Negativlis- te in Ziffer 5.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Aus ökologischer Sicht ist die Pflanzung von Gehölzen aus der Artenliste unter Ziffer 5.4 der planungsrecht- lichen Festsetzungen zu empfehlen. Tiefgaragen, Stellplätze Aus gestalterischen und ökologischen Gründen sind Stellplätze bevorzugt in Tief- garagen, integriert in den Gebäuden oder in überdachten Parkpaletten unterzu- bringen. Aufgrund der negativen räumlichen Qualität bereits realisierter Stell- platzanlagen (vollflächige Versiegelung der Innenbereiche), wird dies zukünftig restriktiv geregelt. Um den Versiegelungsgrad möglichst gering zu halten und die natürliche Re- tentionsfähigkeit des Bodens zu gewährleisten, sind Tiefgaragen nur innerhalb der Baubereiche zulässig, erhaltenswerter Baumbestand ist hierbei auszusparen. Die Dachflächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Der derzeit gültige Bebauungsplan sieht private Stellplatzflächen im öffentlichen Straßenraum vor. Soweit diese bereits hergestellt sind, sollen sie beibehalten werden und werden daher auch in der Überarbeitung weiterhin festgesetzt. In den übrigen Bereichen, wird dieses Prinzip aufgegeben. Im öffentlichen Straßen- raum werden nunmehr auch E-Ladestationen, Fahrradständer und zusätzliche öf- fentliche Parkplätze angeboten. Parkdecks und Parkpaletten sind nur zulässig, wenn die oberste Parkierungsebene überdacht oder mit einer flächig begrünten Pergola überstellt sind. Ebenerdige Stellplätze auf den Baugrundstücken sind mit Bäumen (nach Pflanzliste unter Zif- fer 5.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen) zu überstellen. Die Stellplätze sind durchlässig für Niederschlagswasser (z.B. als Rasenfugenpflas- ter oder als Schotterrasen) auszuführen. - 21 - Einfriedigungen Um den Technologiepark als Gesamtheit gestalten zu können und für die dort Beschäftigten sowie für Anwohner, Spaziergänger, Radfahrer als durchgrünten „Stadtteil“ erlebbar zu machen, sind Einfriedigungen der Grundstücke ausge- schlossen. Fassaden Die Gebäude des Technologieparks sollen ein Ensemble bilden, so dass ein ein- heitliches architektonisches Bild entsteht. Daher werden nur bestimmte Materia- lien für die Fassadengestaltung zugelassen. Innerhalb dieses städtebaulichen Rahmens bieten sich viele Möglichkeiten der individuellen Fassadengestaltung. Angestrebt wird insgesamt ein helles Erscheinungsbild. Dies entspricht auch den bisher geltenden Regelungen des Bebauungsplans „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ und ökologischen Anforderungen (Klimaanpassung). Die zurückhal- tende, harmonische Farbgebung und die einheitliche Materialität haben sich als gebietsprägende Qualität bewährt und werden von den Nutzern allgemein ge- schätzt. Daher soll dieses Prinzip auch zukünftig weiterverfolgt werden. Da je- doch zunehmend der Wunsch seitens der Unternehmen deutlich wird, sich über die Gebäude zu identifizieren und nach außen hin zu repräsentieren – insbeson- dere, wenn es sich bei den Unternehmen um internationale Firmen mit starker Corporate Identity handelt - werden die bisher geltenden Festsetzungen etwas gelockert. So sind abweichende Farbgebungen möglich, sofern sich diese auf 10 % der Fassadenfläche beschränken. Hierdurch können Farbakzente gesetzt oder markante Fassadenelemente individuell hervorgehoben werden, ohne das har- monische Gesamterscheinungsbild des Technologieparks zu beeinträchtigen. So- fern es sich bei der Corporate Identity um Ziegel in ihrer natürlichen Farbgebung handelt (ziegelrot), ist ausnahmsweise auch ein höherer Anteil pro Fassade zuläs- sig. Die Plastizität der Fassaden kann durch Fensterlaibungen bzw. plastische Vor- und Rücksprünge betont und variiert werden. Dadurch entsteht eine große Vari- anz bei gleichem Grundduktus. Gestaltung der unbebauten Flächen Zur Sicherung einer ausreichenden Durchgrünung und eines geordneten Erschei- nungsbildes des Technologieparks wird festgesetzt, dass die nicht überbauten privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht für Stellplätze, Zufahrten, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, als Vegetationsfläche anzulegen und dau- erhaft zu pflegen sind. Bei Flächen, die mit Maßnahmen zum Artenschutz belegt sind, muss die Pflege den artenschutzrechtlichen Belangen angepasst werden. Dächer Entsprechend der bisherigen Festsetzungen, werden auch weiterhin nur Flachdä- cher zugelassen. Die einheitliche Gestaltung ermöglicht, die Ausbildung einer quartiersspezifischen Identität. Teilweise sind Staffelgeschosse zugelassen. Zulässig ist jeweils nur ein Staffelge- schoss, um über eine gleichmäßige Höhenentwicklung ein dem Ort angemesse- nes Stadtbild im Quartier entwickeln zu können (Wandhöhe ist nicht zwingend). - 22 - Terrassenhäuser mit mehrfach zurückspringenden Bauteilen sind unzulässig. Der öffentliche Straßenraum soll im Ensemble der Gebäude klar definiert sein. Techni- sche Aufbauten – mit Ausnahme der Aufzugüberfahrten - sind in diese Staffelge- schosse zu integrieren. Diese Festlegung ist erforderlich, da negative Auswirkun- gen auf das Quartiersbild aufgrund des immer größer werdenden Bedarfs an technischen Aufbauten (Kühlung etc.) ausgeschlossen werden sollen. Staffelgeschosse sind gegenüber den Gebäudekanten an den Erschließungsstra- ßen und an den öffentlichen Grünflächen um mindestens 2 m abzurücken. Gestaltung der Aufstellflächen für Abfallbehälter Zur Sicherung eines attraktiven Straßenbildes wird festgesetzt, dass Abfallbehäl- terstandplätze in die Gebäude zu integrieren sind. Ausnahmsweise können sie auch in Bereichen angeordnet werden, sofern diese von öffentlichen Straßen und Wegen aus sichtbar sind. In diesem Fall sind sie mit einem begrünten Sichtschutz zu versehen. Werbeanlagen Aufgrund der Festsetzungen im derzeit gültigen Bebauungsplan (Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand, Nr. 675) sind Werbeanlagen – mit Ausnahme von Werbe- anlagen an Haltestellen des ÖPNV – nur über freistehende gemeinsame Werbe- anlagen (Firmen-Sammler) im Vorgartenbereich in Verbindung mit Gebäudezu- gängen zulässig. An diesem Grundsatz soll weiterhin festgehalten werden. Allerdings sind mittler- weile ganze Gebäude oder Baufelder von einer Firma genutzt. Daher und auf- grund des Anliegens großer Unternehmen, sich mit ihrer Corporate Identity nach außen hin zu präsentieren, ist es nunmehr ausnahmsweise zulässig, auch am Ge- bäude selbst zu werben. Hierzu wurde ein Rahmen festgelegt, der dem gestalte- rischen Anspruch des Technologieparks gerecht wird. Außenantennen Um das Ortsbild durch eine Vielzahl von Antennenanlagen an der Fassade nicht zu beeinträchtigen, wird festgesetzt, dass pro Gebäude nur eine Gemeinschafts- antennenanlage oder Satellitenantenne zulässig ist. Niederspannungsfreileitungen Zur Sicherung eines geordneten Straßenbildes wird festgesetzt, dass Niederspan- nungsfreileitungen unzulässig sind. 4.5 Grünordnung / Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen / Artenschutz 4.5.1 Grünplanung, Pflanzungen Das geplante Freiraumareal des Technologieparks nimmt Bezug auf die angren- zenden Freiräume - über die Hagsfelder Allee zum Fasanengarten und Schloßpark im Westen, über den Hirtenweg und die Rintheimer Querallee sowie den geplan- ten nördlichen Geh- und Rad zum Hardtwald im Nordwesten. Im Norden grenzen das Freiraumsystem „Grüne Nordspange“ und der Traugott-Bender-Sportpark an. Auch zum Hauptfriedhof und den Kleingartenanlagen am Hirtenweg im Süden und zum Kohlpattenschlag im Nordwesten bestehen Freiraumbezüge. Die Frei- - 23 - räume des Technologieparks sind durch das innere Wegenetz auch mit den Grün- räumen der Umgebung verbunden. Ziel der Grünordnungsplanung ist neben der räumlichen Gliederung die Schaf- fung von Grün- und Freiflächen, die den vielen an sie gestellten Anforderungen gerecht werden, u.a.:  Aufenthalt und Erholung  Lebensraum für Tiere  Versickerung von Niederschlagswasser  Maßnahmen der Klimaanpassung und Widerstandsfähigkeit der Pflanzungen gegen Hitze und Trockenheit  gestalterische Qualität. Das gilt sowohl für die öffentlichen Grünflächen als auch die unbebauten Freiflä- chen der Baugrundstücke. Das Freiraumsystem des Technologieparks setzt sich aus folgenden Bausteinen zusammen: Auftakt Süd (SO 1 und „Mobilitätszentrale“ im SO 2) Die südliche Eingangssituation zum Technologiepark ist durch Baumpflanzungen flankiert. Zentraler öffentlicher Raum ist der nördlich - angrenzend an das SO 1 - gelegene Platz, der mit einem gestalterisch und klimatisch wirksamen Baumpaket überstellt wird. Das öffentliche Parkhaus am Gebietseingang wird mit Laubbäu- men und Gehölzpflanzungen gefasst und eingegrünt. Die Flächen südlich und westlich des Parkhauses sind Teilflächen aus dem Aus- gleichsflächenkonzept für die im Plangebiet vorkommenden Brutvögel und die streng geschützte Zauneidechse. Zentraler Grünzug mit „Synergie Plaza“ im Übergang zum KIT Der durchgängige Grünzug entlang der Emmy-Noether-Straße soll auch Freiflä- chen für öffentlichen Begegnung und Aufenthalt enthalten. Eine Detailgestaltung wird in Abstimmung mit den angrenzenden Nutzungen ausgearbeitet. Der Platz an der Schnittstelle zum KIT Campus Ost (Synergie Plaza) wird mit Ve- getationsstrukturen ergänzt und so ein Platz mit Aufenthaltsfunktion geschaffen. Hagsfelder Allee mit Grünzug Die Erhaltung der Hagsfelder Allee als kräftige Grünstruktur ist ein wichtiges Ziel, das auch im Räumlichen Leitbild manifestiert ist. Sie soll - analog zu den Strah- lenalleen - weiterhin die Anmutung eines Weges durch den Wald behalten. Die Grünordnung sieht entlang der Hagsfelder Allee eine Grünstruktur in Form einer begleitenden Baumreihe vor. Der Grünraum zwischen Hagsfelder Allee und der Bebauung des Technologie- parks wird als offener Hecken-Wald-Komplex in trockener Ausprägung entwickelt und als Ausgleichsfläche festgesetzt. Zielarten sind die streng geschützte Zau- neidechse und Brutvögel, die hier nutzbare Lebensraumstrukturen finden. Die Fläche ist Teilfläche des Ausgleichsflächenkonzepts. Vorhandener Gehölzbestand wird bei Eignung erhalten und in das Konzept integriert. Die lückigen Strukturen - 24 - sichern Blick-beziehungen zwischen Hagsfelder Allee und der Bebauung des Technologieparks. Nordrand Den nördlichen Abschluss des Technologieparks bildet ein Geh- und Radweg zur Anbindung an die westlich verlaufende Hagsfelder Allee. Zur Gestaltung des Übergangs und zur Einbindung in die freie Landschaft im Norden des Plangebiets werden auf den Freiflächen der nördlichen Baufelder Saumheckenstrukturen als Ausgleichsmaßnahme für Brutvögel verortet. Diese Heckenstrukturen sollen im Bereich der nördlichen Teilflächen der Binnenparks unterbrochen werden, so dass Bezüge vom Geh-und Radweg in die Parkflächen im Plangebiet bestehen. Die nordwestliche Grünfläche wird als Sandmagerrasen-Komplex ausgeführt und mit Einzelbäumen überstellt. Als eine Teilfläche des Ausgleichsflächenkonzepts für die Zauneidechse schafft diese Fläche eine Vernetzung zwischen dem Lebens- raum im Binnenpark und dem an der Hagsfelder Allee. Binnenparks Die beiden Binnenparks zwischen den Baugrundstücken werden multifunktional gestaltet. Neben der Versickerungsfunktion für angrenzende Bauten dienen sie als öffentlich nutzbarer Freiraum sowie dem Artenschutz. Baum- und Strauch- pflanzungen bieten Lebensraum für Brutvögel. Der Sohlbereich der Versicke- rungsmulden ist von Baum- und Strauchpflanzungen freizuhalten. In die Bö- schungsbereiche werden Habitatstrukturen (Refugien) für die streng geschützten Zauneidechsen eingebaut. Grünverbindung entlang der Haid-und-Neu-Straße Die Haid-und-Neu-Straße ist eine der wichtigen Stadteinfahrten von Norden. Eine der Bebauung des Technologieparks vorgelagerte Baumreihe wirkt als räumliche grüne Kante. Um den erforderlichen Entwicklungsraum für die Pflanzung von großkronigen Bäumen bereit zu stellen, wird die Baulinie von der Straße abge- rückt. Auf Höhe des SO1 im Süden steht eine noch tiefere Vorzone zur Verfü- gung, um die Pflanzung großkroniger Bäume zu ermöglichen. Aus gestalteri- schen Gründen ist eine Baumart vorgegeben. Die Bäume sind aus stadtgestalterischen Gründen und aufgrund der Vorgaben des städtebaulichen Rahmenplans zur Klimaanpassung, wonach die Haid-und- Neu-Straße als „kühler Verbindungsweg“ zu entwickeln ist, von besonderer Be- deutung. Unterbrechungen in der Baumreihe sind nur dort vorgesehen, wo die in Ost-West-Richtung verlaufenden Straßenräume auf die Haid-und-Neu-Straße sto- ßen. Straßenräume mit Vorgärten und Parkierung Ein Baustein des Grünkonzeptes sind die straßenbegleitenden Baumpflanzungen. Neben der räumlichen Gliederung und Aufwertung des Straßenbildes dienen die Baumüberstellungen auch der Klimaanpassung. Durch Verschattung und Ver- dunstung kühlen die Bäume die Umgebungstemperatur. Ebenfalls zur Verbesse- rung des Erscheinungsbildes müssen die Vorgärten als Vegetationsflächen ange- legt werden und dürfen nicht als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen genutzt werden. - 25 - Entlang der öffentlichen Straßen, aber auch auf den Baugrundstücken werden ebenerdige Stellplätze mit versickerungsfähigen Belägen mit Rasenfuge ausge- führt. Die offenen Stellplätze werden zudem mit großkronigen Bäumen über- stellt. Baumpflanzungen und die Verwendung von Rasenfugenpflaster tragen zu einem grünen Erscheinungsbild bei. Die wasserdurchlässigen Flächen ermöglichen im Gegensatz zu versiegelten Flächen Niederschlagswasser zu versickern und ebenfalls durch Verdunstungskühle zur Verbesserung des Kleinklimas beitragen. Durch Festsetzung von Größen- und Qualitätsanforderungen an den durchwur- zelbaren Raum und Baumpflanzgruben innerhalb befestigter Flächen werden op- timale Standorte für die Bäume geschaffen. Dies ist Voraussetzung für ein nach- haltig gutes Wachstum. Baugrundstücke Die geplante Verdichtung, die Klimaanpassungsstrategien, aber auch der eigene Anspruch an eine grüne Arbeitsumgebung mit hoher Aufenthaltsqualität erfor- dern eine qualitätsvolle Begrünung der verbleibenden unbebauten Grundstücks- flächen. Um eine Begrünung der Tiefgargendecken zu ermöglichen, werden die erforder- lichen Substrathöhen für Bepflanzungen festgesetzt. Die Flachdächer müssen zum größten Teil dauerhaft begrünt werden. Dadurch sollen mit der kühlenden Wirkung positive Effekte für das Stadtklima erzielt werden. Außerdem entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die Ableitung von Niederschlagswasser wird verzögert. Im Rahmen der Klimaanpassung ist die Begrünung der Dachflächen ein zentrales Element. Um die notwendigen positiven stadtklimatischen Effekte im Gebiet zu gewährleisten, werden die zulässigen Flächen für technische Aufbauten und Dachterrassen begrenzt. Als Minimum wird dazu ein Begrünungsanteil von 70% der theoretisch für eine Begrünung zu Verfügung stehenden Dachfläche (d.h. ab- züglich der Attika und der zu Revisionszwecken technisch notwendigen Kiesstrei- fen) vorgegeben. Geeignete Fassaden (ungegliederte Fassaden mit mehr als 50 m²) und Stützmau- ern müssen flächig mit Kletterpflanzen begrünt werden. Begrünte Hausfassaden haben eine ähnliche Wirkung wie die Gründächer. Sie wirken sich positiv auf die Energiebilanz des Gebäudes aus. In ihrer Umgebung verbessern Kletterpflanzen die klimatischen Bedingungen und wirken positiv auf die Luftqualität (insbeson- dere Feinstaub). Kletterpflanzen sind darüber hinaus ein leistungsfähiges Gestal- tungsmittel und bieten Rückzugsraum für Tiere, insbesondere Vögel. Unter den Hinweisen befindet sich eine Liste mit geeigneten Kletterpflanzen. Pflanzlisten Je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist ein großkroniger einheimischer Baum zu pflanzen. Damit soll eine Durchgrünung mit ausreichend Großgrün und einer ökologisch gewünschten Artenzusammensetzung erreicht werden. Die in Ziffer 5.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen getroffene Auswahl ist ebenfalls für die Überstellung der ebenerdigen Parkierung auf den Baugrundstücken und fjür die Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum anzuwenden. - 26 - Aus städtebaulichen Gründen wird für die Pflanzgebote auf den Baugrundstü- cken westlich entlang der Haid-und-Neu-Straße keine Auswahlmöglichkeit gege- ben. Aufgrund der größeren Distanz zum Hardtwald ist hier nicht die ökologische Eig- nung ausschlaggebend, sondern neben der Größe und der Wuchsform die Eig- nung als Stadt- und Straßenbaum sowie die Widerstandsfähigkeit gegenüber sich verändernden Klimabedingungen. Für die Ausgleichsflächen erforderliche Pflanzungen wird eine Pflanzenliste mit heimischen standortgerechten Arten festgesetzt. So finden Tiere, u.a. Brutvögel nutzbare geeignete Habitatstrukturen. Für den gesamten Geltungsbereich wird eine Liste nicht zu verwendender Pflan- zenarten festgesetzt. Diese Liste enthält Pflanzenarten, die große Ausbreitungs- tendenzen aufweisen und im nahe gelegenen Hardtwald nicht erwünscht sind. Für die Vorgärten und unbebaute Flächen der Baugrundstücke gilt – für Pflan- zungen, die über die festgesetzten Pflanzungen hinausgegen - lediglich diese Lis- te, so dass auch repräsentative Pflanzungen möglich sind. 4.5.2 Eingriff in Natur und Landschaft Der Eingriff in Natur und Landschaft betrifft in erster Linie Acker-, Grünland- und Brachflächen unterschiedlicher Entwicklungsstadien sowie Gehölze, Bäume, die dort vorkommenden Tierarten und das Schutzgut Boden. Im Zuge der 3. Ände- rung des Bebauungsplans „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ ist ein Ein- griffsausgleich nach § 1a BauGB notwendig. Bei der seinerzeitigen Aufstellung des Bebauungsplans „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ war dies noch nicht rechtlich geboten. 4.5.3 Ausgleichsmaßnahmen Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nur für Eingriffe notwendig, die über das bestehende Planrecht hinausgehen. Näheres ist dem Umweltbericht zu entneh- men. 4.5.4 Maßnahmen für den Artenschutz/ CEF-Maßnahmen Es konnten einige streng geschützte Tierarten festgestellt werden, für die Minimierungs-, Ausgleichs- und CEF-Maßnahmen erforderlich sind. Weiterhin konnten besonders geschützte Arten festgestellt werden, für die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen genannt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF Maßnahmen - measures to en- sure the „continued ecological functionality") werden für Zauneidechsen und Brutvogelarten notwendig. Die Maßnahmen begründen sich aus den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Prüfung in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatschG. Heldbock (Cerambyx cerdo) Auf dem Baufeld Ecke nördlich Emmy-Noether-Straße/östlich Konrad-Zuse-Straße stehen drei große Eichen. Am Fuße der nördlichen Alteiche befindet sich ein ge- kappter Stämmling (nur der Stumpf ist vorhanden), der Fraßspuren des streng ge- schützten Heldbocks aufweist. Die zwei benachbarten Eichen werden als Ver- dachtsbäume eingestuft. Die entsprechende Baumgruppe wird daher zum Erhalt - 27 - festgesetzt. Ebenfalls festgesetzt wird ein Schutzbereich von mindestens Kronen- traufe + 1,5 m zuzüglich mindestens 0,8 m Arbeitsraum. Zauneidechsen (Lacerta agilis) Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen dürfen die Rodung (d.h. Entfernung der Wurzeln) von Gehölzen und Eingriffe in den Boden nur während der Aktivi- tätszeit der streng geschützten Zauneidechse und nach erfolgreicher Vergrä- mung/Umsiedelung erfolgen. Durch einen Kleintierschutzzaun wird ein Einwan- dern von Reptilien in das Baufeld nach der Baufeldfreimachung verhindert. Es wurden 42 eindeutig adulte Tiere im Gebiet gefunden. Zusätzlich wurde einige nicht eindeutig einem Alter zuzuordnende Tiere nachgewiesen. Geht man von 50 adulten Tieren aus, so ist unter Verwendung der anerkannten Korrekturfaktoren von rund 300 Zauneidechsen im Gebiet auszugehen. Der bisherige Lebensraum der Tiere beträgt etwa 20.000 m² (vor allem entlang der Konrad-Zuse-Straße im Westen des Gebietes, zusätzlich kleinere Areale südlich der Emmy-Noether-Straße und weitere zerstreute Vorkommen. Aus fachlicher Sicht sind mindestens wieder 20.000 m² dahingehend aufzuwerten, dass es ein geeigneter Lebensraum für Zauneidechsen entsteht. Den Tieren sind geeignete Versteckmöglichkeiten und Überwinterungs-räume zu bieten. Als Richtmaß dient 1 Refugium für 10 Indivi- duen, somit sind mindestens 30 Refugien einzurichten. Hierbei sind mindestens 20 Refugien mit allen für Zauneidechsen relevanten Habitatstrukturen (Eiablage, Sonn- und Versteckmöglichkeiten, Überwinterungshabitat)zu errichten. Aufgrund der Grabbarkeit des natürlichen Bodens vor Ort kann auf die gesonderte Anlage von Eiablageplätzen verzichtet werden. Wichtig ist, die Sonn- und Versteckmög- lichkeiten ca. 0,8 m tief in die Böschung hineinragen zu lassen, um den Tieren ei- ne frostfreie Überwinterung zu ermöglichen. Bei 10 weiteren Refugien genügt es, zur Strukturanreicherung große Holz-Reisighaufen (Sonn- und Versteckmöglich- keiten) anzulegen. Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus); Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen dürfen Rodungsmaßnahmen nur au- ßerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse zwischen 20. Oktober bis zum 1. März durchgeführt werden. Gebäudeabbrüche sind zur Vermeidung des Verbotstat- bestandes ebenfalls nur außerhalb der Aktivitätszeit der Fledermäuse im Zeit- raum vom 20. Oktober bis zum 1. März durchzuführen. Sollten Eingriffe außer- halb dieses Zeitraumes stattfinden, so ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch entsprechende Eingriffe artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht ausgelöst werden. In der saP wurde empfohlen, den Verlust von potentiell als Fledermausquartier geeigneten Baumhöhlen durch das Aufhängen von 6 Fledermauskästen im nähe- ren Bereich auszugleichen, um ein wirksames alternatives Quartierangebot zu realisieren. Geeignet wären zum Beispiel die Schwegler Fledermaus-Universal- Sommerquartiere. - 28 - Brutvögel (divers, z.B. Star - Sturnus vulgaris, Haussperling - Passer do- mesticus, Dorngrasmücke – Sylvia communis) Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach Bundesnaturschutzgesetz dürfen die Rodung von Gehölzen und der Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brut- zeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen. Der Technologiepark befindet sich in Nachbarschaft zum Hardtwald (Vogel- schutzgebiet) und zum ornithologisch wertvollen Hauptfriedhof. Somit ist mit ei- nem erhöhten Vogelaufkommen zu rechnen. Daher sind Maßnahmen zur Verrin- gerung des Vogelschlagrisikos festgesetzt. Für Hecken- und Gebüschbrüter, wie z.B. die Dorngrasmücke sind Hecken und Gebüsche herzustellen. In der saP wird ein 1:2 Ausgleich empfohlen. Da weite Bereiche der Hecken- und Gebüschstrukturen im Westen des Gebietes erhalten werden können und sogar eine Aufwertung erfahren, wird gutachterlich emp- fohlen, eine Strauchhecke mit Saumstrukturen von mindestens 500 m Länge aus einheimischen Arten anzulegen. Aufgrund des weitgehenden Fehlens geeigneter Strukturen stellen Hecken und Gebüsche die hauptsächlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Gebiet vorkommenden besonders geschützten Vogelar- ten dar. Die Gebüsche werden von Dorn-, Garten- und Mönchsgrasmücke, Am- sel, Heckenbraunelle, Rotkehlchen und Zaunkönig genutzt. Besonders hervorzu- heben sind dabei die sehr erstaunlichen Dichten von Arten wie der Nachtigall, für die mehrere Reviere auf sehr engem Raum festgestellt werden konnten. Daneben dienen die Hecken und Gebüsche jedoch auch als bedeutende Nah- rungs-stätten für Brutvögel, aber auch für Fledermäuse: hier sammeln sich Insek- ten, die für die Versorgung der Brut relevant sind; die Beeren, Früchte und Säme- reien der Bäume und Sträucher sind eine wichtige Ernährungsgrundlage für Arten wie Stieglitz, Mönchsgrasmücke und Haussperling. Größere zusammenhängende Hecken- und Gebüschstrukturen sind gerade in urbanen Gebieten selten und müssen daher erhalten bzw. ausgeglichen werden. Für Stare sind einige alte Bäume mit Höhlen attraktiv. Sie brüten in den Be- standsgehölzen, sofern die Höhlen eine ausreichende Dimension aufweisen und nicht bereits durch Meisen besetzt sind. Daher sind für die Stare CEF- Maßnahmen erforderlich. Sofern durch Fällungen/Rodungen Einzelbäume mit über 30 cm Durchmesser ent- fallen, werden als Ersatz für entfallende Brutplätze von besonders geschützten Arten wie Kohl- und Blaumeise ebenfalls CEF-Maßnahmen festgesetzt. Bei groß- flächigen Eingriffen in Gehölzbestände, ist die konkrete Anzahl und Art von Nist- hilfen anhand des betroffenen Bereiches festzulegen. Insekten Die Präsenz von Fledermäusen lässt auf das Vorkommen weiterer Insektenarten schließen. Um die Auswirkungen der Beleuchtung auf lokale Insektenpopulatio- nen zu minimieren, sind für die Außenbeleuchtung ausschließlich Leuchtmittel mit insektenschonender Bauweise und nicht anlockendem Lichtspektrum einzu- setzen (LEDs). Es sind insektendichte eingehauste Lampen mit Abstrahlrichtung nach unten zu verwenden. Eine Farbtemperatur von maximal 2700-3000 ° K wird empfohlen. Die Außenbeleuchtung soll soweit als möglich über Bewegungsmel- - 29 - der gesteuert werden. Die Leuchten sind so auszurichten, dass sie gezielt nur die Straßen und Wege, nicht jedoch angrenzende Gehölze oder Grünflächen aus- leuchten. Gebäudebeleuchtungen sind auf das für die Sicherheit erforderliche Maß zu reduzieren. 4.6 Belastungen 4.6.1 Lärm Schalltechnische Einwirkungen durch Sportlärm Die schalltechnischen Untersuchungen haben ergeben, dass die zur Beurteilung herangezogenen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV – Sportanlagenlärm- schutzverordnung, Ausgabe 2017, für Gewerbegebiete bei Vollauslastung der nördlich gelegenen Sportanlagen bzw. des Hallenbads mit Außenbereichen im gesamten Plangebiet eingehalten werden. Planungsrechtliche Festsetzungen sind nicht erforderlich. Schalltechnische Auswirkungen der Planung durch Anlagenlärm Auf Grund der Art der zulässigen Betriebe/Institute im Technologiepark ist bzgl. des Anlagenlärms von einer schalltechnischen Verträglichkeit mit dem benachbar- ten „Reinen Wohngebiet“ (Rintheim, östlich der Haid-und-Neu-Straße) auszuge- hen. Von der im Sondergebiet 1 geplanten Hotelnutzung werden ggf. auch nächtliche Emissionen ausgehen. Doch auch hier erfolgt die Erschließung in den abgewand- ten Bereichen. Ein Konflikt der vom Technologiepark ausgehenden Anlagengeräusche mit der umliegenden Wohnbebauung ist daher nicht zu erwarten, weshalb keine pla- nungsrechtlichen Festsetzungen erforderlich werden. Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm ist im Zuge der nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren der einzelnen Betriebe nachzu- weisen, wenn Detailplanungen feststehen. Die Schallemissionen der Lüftungs- und Kälteaggregate sind durch übliche technische Lärmminderungsmaßnahmen so weit zu minimieren, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Schalltechnische Auswirkungen des öffentlichen Verkehrslärms - auf die östlich der Haid-und-Neu-Straße gelegenen Wohngebäude Betrachtet man ausschließlich die Zunahme der Immissionspegel des Straßenver- kehrs und der Straßenbahn, betragen die Pegelzunahmen rund 1 dB(A) bis zu punktuell 3dB(A) (fünf Gebäude). Bestimmend für die Pegelzunahmen sind nur in geringem Maße die zusätzlichen Verkehre. Hauptsächlich werden Pegelzunah- men durch Reflexionen an den künftigen mehrgeschossigen geschlossenen Bau- körpern hervorgerufen. Betrachtet man die Zunahme der Immissionspegel des Gesamtverkehrs (ein- schließlich DB-Schiene) betragen die Pegelzunahmen rund 1 dB(A) bis zu rund 3 dB(A) tags. Im Nachtzeitraum liegen die Pegelzunahmen zwischen rund 1 dB(A) und punktuell 5 dB(A) (aufgrund der Reflexionen der Schienenverkehrsgeräusche der DB-Strecke an den künftigen mehrstöckigen geschlossenen Baukörpern). - 30 - Somit liegen die Zunahmen des Verkehrslärms an einigen der vorhandenen Wohngebäuden bei mehr als 2 dB(A) (Nachtzeitraum insgesamt 14 Gebäude). Zudem überschreiten die Beurteilungspegel des Verkehrslärms an den bestehen- den Gebäuden der Haid-und-Neu-Straße die Immissionsgrenzwerte der in Anleh- nung herangezogenen 16. BImSchV für Reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Die Zunahmen sind somit wesentlich im Sinne der 16. BIm- SchV. Die Schwellenwerte der Rechtsprechung zur Schutzpflicht des Staates für Ge- sundheit und Eigentum (70 dB(A) tags und 60 dB(A)) nachts werden allerdings nicht erreicht. Die Verkehrslärmbelastung im Plangebiet wird nach vollständiger Umsetzung des Bebauungsplans sowohl durch Mehrverkehr als auch durch Reflexionen an den zukünftigen Baukörpern steigen. Für Aufenthaltsräume ohne nächtlichen Schutz- anspruch werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete von 65 dB(A) teilweise überschritten. Für Wohn- und Schlafräume, z.B. bei der Hotel- nutzung oder bei Wohnungen für Bereitschaftspersonen sind die nächtlichen Ori- entierungswerte von 55 dB(A) einschlägig. Diese werden im Osten und Westen des Plangebietes überschritten. Der Schwellenwert zur Schutzpflicht des Staates für Gesundheit und Eigentum von 60 dB(A) nachts wird lediglich geringfügig und in einem sehr kleinen Teilbereich im Südosten des Plangebietes überschritten. Schallschutzmaßnahmen Um eine abschirmende Wirkung zu entfalten, müssten aktive Schallschutzmaß- nahmen nahezu die Höhe der zu schützenden Stockwerke erreichen. Unter Be- rücksichtigung von Lärmschutzwänden/-wällen in städtebaulich vertretbarer Höhe wäre ein Schutz der beiden unteren Stockwerke, nicht jedoch der oberen Stock- werke möglich. Die entlang der Haid-und-Neu-Straße und der projektierten Nordtangente geplante Bebauung wirkt ohnehin abschirmend auf die dahinter- liegende Bebauung. Stattdessen wurden sowohl Maßnahmen der Grundrissorien- tierung, als auch passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Mit Hilfe der Grundrissorientierung sollen Aufenthaltsräume mit Wohnnutzung ausreichend belüftet und abgewandt vom Lärm angeordnet werden. Ersatzweise sind für die ausreichende Belüftung auch technische Lösungen möglich. Die passiven Schallschutzmaßnahmen beziehen sich auf die Gebäudehüllen und berücksichtigen die erforderlichen Schalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109-2. Welches Schalldämmmaß erforderlich ist kann den Anlagen zu Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen entnommen werden. Beim Nachweis niedrigerer Belastungen kann auf Bauantragsebene zugelassen werden von den geforderten Schalldämmmaßen abzuweichen. Aufgrund der zu erwartenden Schallreflexionen durch die Gebäudefassaden ent- lang der Haid-und-Neu-Straße (Sondergebiet 1 und 2 westlich der Haid-und-Neu- Straße) sind die Fassaden auf den dort festgesetzten Baulinien mit schallabsorbie- renden Materialien zu errichten. Glasfassaden sind zulässig, sofern ihr Anteil auf dieser Fassadeseite 50% nicht übersteigt. - 31 - 4.6.2 Luft, Klimaanpassung, Klimaschutz Luft Durch die Änderung des Bebauungsplans gehen Grünflächen verloren, welche eine lufthygienische Ausgleichsfunktion besitzen. Die Erhöhung der Bebauungs- dichte führt jedoch zu einer Vergrößerung potentiell begrünbarer Dach- und Fas- sadenflächen. Bei ausreichendem Begrünungsgrad dieser potentiell begrünbaren Flächen könnten diese den Grünflächenverlust hinsichtlich der lufthygienischen Ausgleichsfunktion kompensieren. Da keine Flächen mit Funktion als Kaltluftent- stehungsgebiet im derzeit gültigen Bebauungsplan vorliegen, wird die klimatische Regenerationsfunktion des Planungsraums durch die Änderung nicht verschlech- tert. Hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung durch den Ausbau und die Erhöhung der verkehrlichen Nutzung wird keine erhebliche Veränderung erwartet. Klimaanpassung Insbesondere in dicht bebauten Gebieten wird die bioklimatische Belastung durch die Veränderung des Lokalklimas wirksam. Zur Verbesserung sind daher innerhalb des Geltungsbereichs eine Durchgrünung der Freiflächen sowie die Begrünung von Dachflächen und fensterlosen Fassaden vorzunehmen. Das Gebiet wird zukünftig von dichter, mehrstöckiger Bebauung geprägt. Dem Thema Klimaanpassung kommt daher bei der Gestaltung eine zentrale Rolle zu, um - insbesondere am Tag - einer nachteiligen bioklimatischen Belastungssituati- on entgegenzuwirken und ausreichend Erholungsräume zur Verfügung zu stel- len. Der Grünzug entlang der Emmy-Noether-Straße und die Binnenparks sind we- sentliche Elemente, die zugleich das Thema Retention aufgreifen. Dachbegrü- nungen haben ebenfalls Retentionsfunktionen – die Herstellung von Retentions- dächern wird empfohlen. Ab 50 m² geschlossener Wandfläche werden Fassadenbegrünungen festgesetzt, da diese einen erheblichen Einfluss auf das Klima im Straßenraum sowie auf das Innenklima der Gebäude haben. Die Verwendung von hellen Oberflächen auf versiegelten Flächen oder Fassaden mindert die Absorption von Sonnenstrahlung, so dass insgesamt weniger Wärmeenergie aufgenommen wird. Die im bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Grünflächen sowie die Dach- und Fassadenbegrünungen stellen Flächen mit einer gewissen lufthygienischen Ausgleichsfunktion für den Planungsraum dar. Insgesamt ist unter Berücksichtigung einer klimaverträglichen Gestaltung des Technologieparks nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung auf das Schutzgut Klima durch die geplante Änderung des Bebauungsplans zu rechnen. Klimaschutz Die Studie „Reload Technologiepark“ sieht als konzeptionelle folgende Grund- prinzipien für die Planung vor:  die Realisierung hoher Energiestandards (anzustreben: Passivhaus),  die sichtbare Nutzung von erneuerbaren Energien (Photovoltaik), sowie - 32 -  die Prüfung innovativer Versorgungssysteme mit Wärme und Kälte (insbe- sondere eines fernwärmegespeisten Nahwärme- und ggf. Kältenetzes). Das Plangebiet ist bereits mit Fernwärme erschlossen. Der weitere Ausbau der Fernwärme ist in Vorbereitung. Es ist möglich, das gesamte Gebiet mit Fernwär- me zu versorgen. Daher ist auch eine Nahwärmeversorgung gegebenenfalls eines gekoppelten Nahwärme- und Kältenetzes möglich. Für die weitere Entwicklung des Gebiets ist die Erarbeitung eines Energiekonzepts zu den oben genannten Aspekten vorgesehen (Stadtwerke Karlsruhe). 4.6.3 Altlasten Derzeit besteht auf dem Gelände kein weiterer Handlungsbedarf. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist jedoch abfallrechtlich zu unter- suchen. Material, welches zur Auffüllung/Höherlegung des Geländes verwendet wird, hat die bodenschutzrechtlichen und gegebenenfalls abfallrechtlichen An- forderungen an einen Einbau zu erfüllen. Sofern in Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen Versickerungsmulden ange- legt werden sollen, ist im Vorfeld das komplette anthropogene Material zu ent- fernen und bei Bedarf durch unbelastetes Material zu ersetzen. Die Schad- stofffreiheit ist durch eine Sohlbeprobung nachzuweisen. 5. Umweltbericht Die Auswirkungen der Planung auf die Belange der Umwelt und ihre Wechsel- wirkungen sind Gegenstand einer Umweltprüfung. Das Ergebnis der Umweltprü- fung ist in einem Umweltbericht dargestellt. Dieser ist gesonderter Bestandteil dieser Begründung (siehe Anlage). Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans sind unter Maßgabe der Umsetzung von Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden. Dies gilt unter Entwicklung und Umsetzung angemessener Maßnahmen im Rahmen der Ein- griffsregelung sowie hinsichtlich des speziellen Artenschutzes. Zum gegenwärtigen Stand besteht in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ein Über- schuss von ca. 285.344 Ökopunkten. - 33 - 6. Sozialverträglichkeit / Sozialplan 6.1 Sozialverträglichkeit der Planung Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: - Aktive Einbindung der Nutzer und der Bürgervereine der benachbarten Stadt- teile in den Rahmenplanprozess als Grundlage für die Bebauungsplanung. - Die Planung dient der Entwicklung von technologie-orientiertem und for- schungsaffinem Gewerbe und ist inhaltlich sozialverträglich. - Starke Durchgrünung des Technologieparks und der Übergänge in die an- grenzenden Gebiete, - barrierefreie, fußgänger- und radfahrerfreundliche Konzeption, - kurze Wege durch Nahversorgung im Gebiet, - Anschluss an den ÖPNV, - Anschluss an das Straßenbahnnetz möglich (Planfeststellungsverfahren erfor- derlich), - Ermöglichung von alternativen und innovativen Mobilitätskonzepten, - Beachtung ökologischer Belange zur Erhöhung der Umwelt- und Arbeitsquali- tät, - identitätsprägendes Gestaltungskonzept. 6.2 Sozialplan Die Notwendigkeit eines Sozialplanes kann für diesen Bebauungsplan nicht aus- geschlossen werden, da im Bereich zwischen der östlichen Bebauung der Albert- Nestler-Straße und der Haid-und Neu-Straße Wohnhäuser und Betriebsgebäude abgebrochen werden müssen. Die nach § 180 Abs. 1 Baugesetzbuch erforderli- chen Erörterungen mit den Betroffenen finden im Rahmen des Umlegungsverfah- rens statt. - 34 - 7. Statistik Flächenbilanz SO1-SO3, einschl. privater Stellplatzflächen im Straßenraum ca. 19,46ha63,74% Öffentliche Grünflächeca. 1,02ha3,34% CEF-Flächen, Maßnahmenflächenca. 3,25ha10,65% Verkehrsflächen - Fahrbahnca. 2,65ha8,68% - Geh- und Radwegca. 2,45ha8,02% - Parkierungca. 0,92ha3,01% - Verkehrsgrünca. 0,78ha2,55% Gesamtca. 30,53ha100,00% Nicht berücksichtigt ist die Fläche (0,68 ha) des VbB „Bildungshaus Konrad-Zuse- Straße“ Nr. 860. 8. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans im Bereich zwischen der östlichen Be- bauung der Albert-Nestler-Straße und der Haid-und Neu-Straße ist ein Bodenord- nungsverfahren gemäß Baugesetzbuch erforderlich, da hier Grundstücke neuge- ordnet und neu erschlossen werden müssen, die teilweise im Privateigentum ste- hen. - 35 - 9. Kosten (überschlägig) 9.1 Beitragsfähige Erschließungskosten Grunderwerb *ca.0EUR Erdbewegung- und Freilegungca.1.420.000EUR Verkehrsflächenca.2.370.000EUR Entwässerungca.780.000EUR Parkierungca.800.000EUR Begrünungca.530.000EUR Geh- und Radwegeca.1.180.000EUR Beleuchtungca.570.000EUR Ausgleichsmaßnahmenca.391.000EUR Gesamtca.8.041.000EUR Rückersatz 95%ca.7.638.950EUR Stadtanteil 5%ca. 402.050 EUR Hierin sind auch die Kosten für bereits hergestellte Erschließungsanlagen enthal- ten. * Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes im Bereich zwischen der östlichen Be- bauung der Albert-Nestler-Straße und der Haid-und-Neu-Straße ist ein Boden- ordnungsverfahren erforderlich (siehe Ziffer 8). Darüber werden die benötigten öffentlichen Erschließungsflächen bereitgestellt. Im übrigen Gebiet gleicht sich die durch die Veränderung der Planung hervorgerufene Flächenverschiebung zwi- schen den neuen Baugrundstücken und den vorgesehenen öffentlichen Erschlie- ßungsflächen nahezu aus. 9.2 Sonstige Kosten zu Lasten der Stadt Grunderwerb (öffentliche Grünflächen) *ca.0EUR Kanalneubauca.1.000.000EUR Kanalverdämmung (bereits erfolgt)ca.8.000EUR Geh- und Radwegca.210.000EUR Begrünungca.25.000EUR Ausgleichsmaßnahmen für nicht beitragsfähige Erschliessungsmaßnahmen ca.17.000EUR Gesamtca.1.260.000EUR * Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes im Bereich zwischen der östlichen Be- bauung der Albert-Nestler-Straße und der Haid-und-Neu-Straße ist ein Boden- ordnungsverfahren erforderlich (siehe Ziffer 8). Darüber werden die benötigten öffentlichen Erschließungsflächen bereitgestellt. Im übrigen Gebiet gleicht sich - 36 - die durch die Veränderung der Planung hervorgerufene Flächenverschiebung zwi- schen den neuen Baugrundstücken und den vorgesehenen öffentlichen Erschlie- ßungsflächen nahezu aus. 9.3 Kosten für Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB Ausgleich für private Eingriffe (Baugrundstücke), 100 % beitragsfähig ca.1.117.000EUR 9.4 Städtische Kosten insgesamt Kosten Ziffer 9.1ca.402.050EUR Kosten Ziffer 9.2ca.1.260.000EUR Gesamtca.1.662.050EUR Hierin sind auch die Kosten für bereits hergestellte Erschließungsanlagen enthal- ten. 9.5 Kosten zu Lasten der Stadtwerke Die Investitionskosten für Wasser-, Gas- und Stromversorgung werden über Bei- träge und Gebühren finanziert. 10. Finanzierung Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksich- tigen. Karlsruhe, 7. Juli 2017 Fassung vom 18. Februar 2019 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner - 37 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Abfallentsorgung Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Stand- platz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu ver- sehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Hausanschlussräume Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum er- schließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von geplanten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. Leitungsabstände Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen: - 2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Wasser und Wärme) und Bäumen, - 3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Trinkwasser Gemäß § 17 der Trinkwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung (TrinkwV) ist allgemein zu beachten, dass Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu planen, zu bauen und zu betreiben sind. Der Unter- nehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrich- tung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, welche im Kontakt mit dem Trinkwasser keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, den Geruch oder den Geschmack nicht nachtei- lig beeinträchtigen oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei der Einhaltung der a.a.R.d.T unvermeidbar sind. Weiterhin muss nach § 4 Absatz 1 Trinkwasserverordnung das Trinkwasser so be- schaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besor- gen ist. Es muss rein und genusstauglich sein und den Anforderungen der § 5 bis 7 der Trinkwasserverordnung entsprechen. Die Qualität des Trinkwassers gem. § 5 bis 7 Trinkwasserverordnung sind durch Untersuchungen von einem hierfür akkreditierten Labor zu bestätigen. Für die - 38 - Einhaltung dieser Anforderungen ist der Betreiber und sonstige Inhaber der Was- serversorgungsanlage verantwortlich. Es wird empfohlen vor Inbetriebnahme mikrobiologische Trinkwasserproben (Kaltwasser) einschl. der Parameter E. coli, Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22/ und Pseudonionas aeruginosa von einem akkreditierten Labor entnehmen und untersuchen zu lassen. Kommunikations- und Informationstechnik Im Baufeld sind teilweise erdverlegte CU-FM-Kabel sowie LWL-Kabel in Schutz- rohren verlegt. Diese sind zu schützen und dürfen nicht beschädigt werden. Be- schädigungen sind unverzüglich zu melden. Ein Überbauen der Trassen ist nicht erlaubt. Das Bepflanzen einer Trasse mit tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern ist nur mit einem lichten Abstand von mindestens 2,5 m zwischen dem Stamm und der Versorgungsleitung gestattet. Fernwärme Die Fernwärme- Leitungen sind vor Beschädigung zu schützen. Rückverankerun- gen im Bereich von Fernwärme-Leitungen bedürfen der detaillierten Konfliktklä- rung und schriftlichen Genehmigung. Die Leitungsschutzanweisung der Stadt- werke Karlsruhe, Netzservice GmbH, ist zu beachten. Fernwärmeleitungen dürfen nicht überbaut oder im Trassenbereich mit Bäumen bepflanzt werden. Fernwärmeleitungen dürfen auf einer Länge von mehr als 2 m weder seitlich noch oberhalb freigelegt werden. Der Fernwärmebetrieb, Tel: 599 3136, ist rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten oberhalb, unterhalb oder neben Fernwärme-Trassen zu informieren. Im Heizbetrieb ist eine ungestörte Überdeckungshöhe von mindestens 0,60 m aus rohrstatischen Gründen einzuhalten. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Abstimmung und schriftlichen Genehmigung des Fernwärme Netzbe- triebes. Bei unsicherer Leitungslage ist die tatsächliche Lage der Fernwärme durch Suchschlitze zu erheben, hierzu hat eine Absprache mit dem FW-Betrieb zu erfol- gen. Neu zu pflanzende Bäume müssen zur Infrastruktur der Fernwärme einen Min- destabstand von 2,5 m einhalten. Außerhalb dieses Mindestabstandes ist bei der Wahl des Standortes folgendes zu berücksichtigen. Das Wurzelwerk des Baumes darf auf keinen Fall in die Leitungszone eingreifen. Kann dies grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, ist ein Durchwurzelungs- schutz auf Kosten des Verursachers einzubauen. Alternativ sind Baumarten zu wählen, bei denen aufgrund der Kronenbreite und damit der Mächtigkeit des Wurzelwerkes eine Durchwurzelung der Leitungszone sicher ausgeschlossen werden kann. Sollten großkronige Bäume gepflanzt werden, ist der Abstand zur Leitung und damit die Standortwahl entsprechend der zu erwartenden Krone zu vergrößern. Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Havarie die Leitungszone zugänglich ist und ebenfalls ein Austausch der Fernwärme Infrastruktur in bestehender Trasse möglich ist. - 39 - 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert wer- den. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen übli- cherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert. Bei starken Niederschlägen ist deshalb ein Aufstau des Regenwassers auf der Stra- ßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeignete Maß- nahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. Vorgaben zur Entwässerungskonzeption Um eine ganzheitliche Bauplanung zu gewährleisten, ist es wichtig, bereits früh- zeitig eine Entwässerungskonzeption zu erarbeiten. Zu erstellen ist eine Konzeption für die innere Entwässerung, d.h. die Wasser- führung bzw. Wasserrückhaltung auf dem Gelände. - Im Zuge einer Gefährdungsanalyse und Risikovorsorge sollte geprüft werden, ob Maßnahmen der objektbezogenen Vorsorge gegen Starkregen und urbane Sturzfluten sinnvoll und erforderlich sind. - Bei Grundstücken von einer abflusswirksamen Fläche ab 800 m² ist grund- sätzlich ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu führen. Die Anord- nung und gegebenenfalls Aufteilung des erforderlichen Niederschlagswasserrückhalte- volumens muss entsprechend den örtlichen Verhältnissen und der Leitungs- führung auf dem Grundstück erfolgen. Bei Aufteilung des Volumens oder Aufteilung des Grundstückes in entwässerungstechnische Teilgebiete ist die Aufteilung zeichnerisch mit Fließwegen nachvollziehbar darzustellen. - Es sind Systeme für die Schmutzwasserableitung und Regenwasserableitung bzw. evtl. Regenwasserbehandlung zu entwickeln. - Vor der Einleitung von Schmutzwasser kann je nach Art der Nutzung eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich sein (Fettabscheider, Neutralisati- onsanlagen, Benzinabscheider, etc.). Eine Reduzierung der Entwässerungsge- bühren ist mit Einführung der gesplitteten Regenwassergebühr möglich. Je mehr Regenwasser dezentral versickert bzw. durch offene Beläge zurückge- halten werden kann, desto geringer ist die Regenwassergebühr für das Ob- jekt. Zu erstellen ist eine Entwässerungskonzeption für die äußere Entwässerung, d.h. den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz. - Es ist zu prüfen und festzulegen, wo das Schmutz- und Regenwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden kann. - Die maximale Einleitwassermenge für die anzuschließende Fläche ist bei der Stadtentwässerung (kanalkataster@tba.karlsruhe.de) mit Angabe der Flur- stücksnummer zu erfragen. - 40 - - Folgende bauliche Einrichtungen, Randbedingungen und Betriebsweisen soll- ten bei der Aufstellung der Regenwasserkonzeption beachtet werden: - Dachbegrünung, - Retentionsdächer, - Mulden-Rigolen-Systeme, - Regenwassernutzung / Stauraumkanäle, - Kurzfristiger Einstau von untergeordneten Flächen, - Abstand zur Nachbarbebauung, - Grundwasserflurabstand, - Altlastenkartierung des Umweltamtes. Siehe hierzu auch die Broschüren unter: http://www.karlsruhe.de/b3/bauen/tiefbau/entwaesserung/grundstuecksentwaess.de http://www.karlsruhe.de/b3/bauen/tiefbau/entwaesserung/entwaesserungsgebuehr.de https://www.karlsruhe.de/b3/natur_und_umwelt/umweltschutz/wasserwirtschaft/regenwasser/ver sickerung.de Erforderliche Unterlagen zur Regenwasserkonzeption - Schriftliche Erläuterung des Konzeptes und Art der Retention, - die Berechnung ist spätestens mit dem Entwässerungsantrag vorzulegen, die- se sind mit den KOSTRA-DWD 2010 Revision-Daten durchzuführen, - Lageplan Außenanlagen mit Kennzeichnung der Flächen inklusive Abfluss- beiwert und Angabe der Größe in m². Zusätzlich sind in diesen Plan einzuzeichnen: - die Zuordnung der abflusswirksamen Flächen zu den jeweiligen Retentionsmaßnahmen bzw. Versickerungsanlagen; die Zuordnung soll über eingezeichnete Fließwege erfolgen unter Berücksichtigung der geplanten Topografie, - die Einrichtungen der Retentionsmaßnahmen bzw. Versickerungsanlagen sind maßstäblich darzustellen. Erforderliche Unterlagen für den Überflutungsnachweis Analog zu den obigen Punkten wird noch benötigt: - Berechnung Vrück nach DIN1986-100, - Darstellung der Überflutungsflächen mit Angabe der Wassertiefe sowie der technischen Lösung zur schadlosen Rückhaltung. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushalts- gesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. - 41 - Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Bodenschicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist gemäß Arbeits- blatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versicke- rungsmulde erfolgen. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gesammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regener- eignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentli- che Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei an- stehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versi- ckerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektions- schutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffentlichen Trinkwasserleitungssys- tems durch Niederschlagswasser auszuschließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Niederschlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden bestehen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Not- wendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurchlässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasen- pflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Unter- grund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. Sofern in Bereichen mit anthropogenen Auffüllungen Versickerungsmulden ange- legt werden, ist im Vorfeld das komplette anthropogene Material zu entfernen und bei Bedarf durch unbelastetes Material zu ersetzen. Die Schadstofffreiheit ist durch eine Sohlbeprobung nachzuweisen. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend dem Lan- desamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Moltkestraße 74, 76133 Karls- ruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten, auffälli- ge Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutz- behörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzei- ten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kennt- nis gesetzt werden. - 42 - 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beein- trächtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind un- verzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76131 Karlsruhe, zu melden. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, dafür verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremd- beimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu si- chern. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Falls in Verbindung mit den geplanten Baumaßnahmen zur Auffüllung/ Höherle- gung des Grundstücks oder zur Schüttung von Wällen - über das vor Ort vorhan- dene, geeignete Material hinaus - zusätzlich der Einbau von Boden- oder Bau- schuttmaterial von außerhalb des Geländes erforderlich wird, sind die Bestim- mungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes bzw. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes maßgebend. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes- Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nutzung er- neuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorgaben des Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Gesetzes zur Nutzung er- neuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) wird verwiesen. 11. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung kön- nen sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Temperaturspit- zen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmodulen ergeben. Bei- - 43 - de Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunterhaltung und Pflege aufei- nander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkonstruktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzliche Nutzung der Begrü- nungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solaranlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit ausreichen- dem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung auszuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhaf- te Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bodenfläche auszuführen, so- dass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funk- tion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 12. Begrünung von Tiefgaragen Für die Begrünung der Dachflächen von Tiefgaragen ist als Begrünungssubstrat ortsähnliches Bodenmaterial zu verwenden, sofern den Anforderungen entspre- chendes Material zur Verfügung steht. Somit kann eine kulturfähige, durchwur- zelbare Bodenschicht hergestellt werden. Die oberste Bodenschicht ist davon mindestens 20 cm mächtig mit humushaltigem Oberbodenmaterial herzustellen. Eine Bauwerksbegrünung muss umfangreiche Anforderungen an die Eigenschaf- ten der einzubauenden Vegetationstragschicht einhalten (siehe Dachbegrünungs- richtlinien der FLL). Berücksichtigt werden müssen die Korngrößenverteilung, der Gehalt organischer Substanz, die Witterungsbeständigkeit, die Struktur- und La- gerungsstabilität, die Wasserdurchlässigkeit, die Wasserspeicherfähigkeit, die Luftkapazität, der pH-Wert, der Salz- und Nährstoffgehalt sowie der Gehalt an keimfähigen Samen/regenerationsfähigen Pflanzenteilen und der Anteil an Fremdstoffen. 13. Schallschutz Hinweis zur Anwendung der DIN 4109: Mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VwV TB wurde in Baden-Württemberg die DIN 4109-1[2] und die DIN 4109-2 [3], jeweils Ausgabe Juli 2016 in Verbindung mit E DIN 4109-1/Al vom Januar 2017 baurechtlich ein- geführt. Diese wurde für die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel her- angezogen. 14. Flächen für die Feuerwehr, Löschwasserversorgung Flächen für die Feuerwehr Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, dürfen nur errichtet werden, wenn Zufahrt oder Zugang und geeignete Aufstell- flächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorgesehen werden. Ist für die Per- sonenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. - 44 - Bei der Ausführung der Feuerwehrflächen ist die Verwaltungsvorschrift des Minis- teriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuer- wehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) vom 17.09.2012 zu beachten. Löschwasserversorgung Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung ste- hen. Gemäß den Technischen Regeln des DVGW, Arbeitsblatt W 405 ist ein Löschwasserbedarf von 96m3/h für die vorgesehene Nutzung und Brandgefähr- dung erforderlich. 15. Wasserschutzgebiet Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Schutzzone III B des Wasserwerks „Hardtwald“. Die geltenden Rechtsverordnungen für Wasser, Abwasser, Emission und Immission, insbesondere das Arbeitsblatt W 101 vom Juni 2006 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ sind einzuhalten.

  • Anlage Technopark Festsetzungen
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe - Vogelsand - 3. Ände- rung“, Karlsruhe - Rintheim Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - - 2 - Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................ 3 1. Art der baulichen Nutzung .............................................................................. 3 1.1 Sondergebiete 1-3 ........................................................................................... 3 1.1.1 Allgemein zulässige Nutzungen (SO 1-3) .......................................................... 3 1.1.2 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen (SO 1-3) ................................................ 3 1.2 Sondergebiet 1................................................................................................ 3 1.3 Sondergebiet 2................................................................................................ 4 1.4 Sondergebiet 3................................................................................................ 4 2. Maß der baulichen Nutzung ............................................................................ 4 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ...................................................... 5 3.1 Abweichende Bauweise ................................................................................... 5 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche ...................................................................... 5 4. Tiefgaragen, Garagen, Carports und Nebenanlagen......................................... 5 4.1 Tiefgaragen, Stellplätze, Parkpaletten, Garagen, Carports ................................ 5 4.2 Nebenanlagen ................................................................................................. 6 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ............................................. 6 5.1 Schutz vorhandener Bäume, Pflanzgebote ....................................................... 6 5.2 Baumpflanzungen ........................................................................................... 6 5.3 Nicht zu verwendende Pflanzenarten ............................................................... 7 5.4 Anpflanzung von Gehölzen (Maßnahmenflächen)............................................ 9 5.5 Dachbegrünung .............................................................................................. 9 5.6 Fassadenbegrünung ...................................................................................... 10 5.7 Begrünung der Tiefgaragen und Stellplätze ................................................... 10 6. Artenschutzmaßnahmen / Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft .. 11 6.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen .................................................. 11 6.2 Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................. 12 6.2.1 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ............................... 12 6.3 Herkunft und Qualität des zu verwendenden Pflanzgutes .............................. 13 6.4 Zuordnung .................................................................................................... 14 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen ............................................. 14 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ..................................................................... 14 9. Schallschutz .................................................................................................. 15 II. Örtliche Bauvorschriften ........................................................................... 19 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ..................................................... 19 1.1 Dächer .......................................................................................................... 19 1.2 Fassaden ....................................................................................................... 19 2. Werbeanlagen und Automaten ..................................................................... 20 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen ............................................................. 20 3.1 Vorgärten, unbebaute Grundstücksflächen .................................................... 20 3.2 Einfriedigungen ............................................................................................. 21 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen ..................................................................... 21 3.4 Abfallbehälterstandplätze .............................................................................. 21 3.5 Feuerwehrflächen .......................................................................................... 21 4. Außenantennen ............................................................................................ 21 5. Niederspannungsfreileitungen ....................................................................... 21 III. Sonstige Festsetzungen ............................................................................ 22 - 3 - Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungs- planes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, berichtigt S. 416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung im gesamten Geltungsbereich entspricht einem Sondergebiet nach § 11 BauNVO. Die zulässigen Nutzungen werden innerhalb der Sondergebiete gegliedert. 1.1 Sondergebiete 1-3 1.1.1 Allgemein zulässige Nutzungen (SO 1-3) In den Sondergebieten 1-3 (SO 1-3) sind allgemein zulässig: - Forschungs- und Entwicklungslabors, Forschungsinstitutionen, - technologieorientiertes Gewerbe, Technologiefirmen sowie diesen zuarbei- tende Betriebe, - Konferenzräume und –zentren, - der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften, - Kindertageseinrichtungen als betriebliche Einrichtungen. 1.1.2 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen (SO 1-3) Ausnahmsweise können zugelassen werden (SO 1–3): - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha- ber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen- über in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind. Diese sind in die Betriebsgebäude zu integrieren, - der Versorgung des Gebiets dienende Läden bis zu einer Größe von jeweils maximal 150 m² (z. B. Bäckerei mit Café), - der Versorgung des Gebiets dienende Servicedienste. Ausnahmsweise können zugelassen werden (SO 1 und SO 2): - Büronutzungen und Verwaltungsgebäude, - gesundheitsorientierte Dienstleistungsunternehmen. 1.2 Sondergebiet 1 Im Sondergebiet 1 sind des Weiteren (über die in Ziffer 1.1.1 der planungsrechtli- chen Festsetzungen aufgeführten Nutzungen hinaus) allgemein zulässig: - Hotel und Boardinghouse. - 4 - Ausnahmsweise kann zugelassen werden: - ein Fitnesscenter auf einer Fläche von maximal 1.800 m². 1.3 Sondergebiet 2 Im Sondergebiet 2 sind des Weiteren (über die in Ziffer 1.1.1 der planungsrechtli- chen Festsetzungen aufgeführten Nutzungen hinaus) allgemein zulässig: - Parkhäuser, - im SO 2 „Mobilitätszentrale“ (Eingangsbereich westlich der Albert-Nestler- Straße, Flurstück Nr. 71808) Einzelhandelsbetriebe, sofern Sie ausschließlich der Versorgung des Gebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs dienen bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von zusammen 600 m², zusätzlich ein Café mit einer maximalen Fläche von 200 m². Ausnahmsweise kann zugelassen werden: - ein Boardinghouse. 1.4 Sondergebiet 3 Im Sondergebiet 3 sind alle in Ziffern 1.1.2, 1.2 und 1.3 der planungsrechtlichen Festsetzungen aufgeführten Nutzungen unzulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung Wandhöhe Als Wandhöhe gilt das Maß der Hinterkante des erschließenden, öffentlichen Gehwegs bzw. Erschließungsstraße bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Es gelten die Einträge der Wandhöhe in der Planzeichnung. Ergänzend hierzu gelten folgende Min- destwandhöhen in Bezug auf die festgesetzten maximalen Wandhöhen (WH): - WH maximal 14,0 m (WH mindestens 11,5 m), - WH maximal 18,5 m (WH mindestens 15,5 m), - WH maximal 23,0 m (WH mindestens 19,0 m), - WH maximal 25,0 m (WH mindestens 23,0 m), - WH maximal 45,0 m auf einer Teilfläche von insgesamt maximal 3.500 m² im SO1 (WH mindestens 40,0 m). Über die maximal zulässige Wandhöhe hinaus, ist ein Aufbau (Attika) bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m zulässig. Staffelgeschosse sind nur zulässig, wenn dies in der Planzeichnung festgesetzt ist. Es ist nur ein Staffelgeschoss zulässig. Staffelgeschosse dürfen eine Höhe von 5 m nicht überschreiten. Die Staffelgeschosse sind gegenüber dem öffentlichen Straßenraum und gegen- über öffentlichen Grünflächen um mindestens 2,0 m zurückzusetzen. - 5 - Höhe der Gebäude (SO 2 –Höhe Sockelgarage) Die Höhe der Sockelgarage im Sondergebiet 2 (zwischen Albert-Nestler-Straße und zweiter Zufahrt (Hirtenweg)) wird für die Oberkante Decke (Parkierungsbe- reich) mit 1,2 m über Straßenniveau der Ada-Lovelace-Straße festgesetzt. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 3.1 Abweichende Bauweise Sondergebiet 1 Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung. Sondergebiet 2 Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbeschränkung (innerhalb der Bauberei- che). Abweichend hiervon gilt im Sondergebiet 2, Emmy-Noether-Str. 9-17 östlich der Zufahrt Hirtenweg, die offene Bauweise – Längenbeschränkung 55 m. Sondergebiet 3 Es gilt die offene Bauweise - Längenbeschränkung 120 m. 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen - wahlweise entweder horizontal oder vertikal - gegenüber Baulinien ist auf maximal 10 % der jeweiligen Fassa- denfläche beschränkt. Balkone sind unzulässig. 4. Tiefgaragen, Garagen, Carports und Nebenanlagen 4.1 Tiefgaragen, Stellplätze, Parkpaletten, Garagen, Carports Allgemein gilt: Tiefgaragen, Stellplätze und Parkpaletten sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes gere- gelt ist. Sondergebiet 1 Die Stellplätze im Sondergebiet 1 sind in Tiefgaragen nachzuweisen. Ebenerdige Stellplätze sind nur in untergeordnetem Umfang zulässig (maximal 5 Prozent der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze). Sondergebiet 2 Im Sondergebiet 2, im Baubereich zwischen Albert-Nestler-Straße und zweiter Zu- fahrt (Hirtenweg) sind die Stellplätze in Tiefgaragen/Sockelgaragen und im seitli- chen Bauwich nachzuweisen. - 6 - Im Sondergebiet 2, im Baubereich zwischen zweiter Zufahrt (Hirtenweg) und KIT Campus Ost sind die Stellplätze in Tiefgaragen oder integriert in den Gebäuden nachzuweisen. Sondergebiet 3 Die mit Erhaltungsgebot festgesetzten Baumstandorte innerhalb der Baufenster dürfen nicht unterbaut werden. Ebenerdige Stellplätze sind nur in untergeordnetem Umfang zulässig (maximal 10 Prozent der bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze). 4.2 Nebenanlagen Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung wie u.a. Pergolen, Terrassen, Gartenhütten, überdachte Fahrradabstellplätze etc. sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Außerhalb der Baufenster sind folgende baulichen Anlagen zulässig: - Fahrradabstellplätze ohne Überdachungen, konzentriert an einer Stelle auf dem Grundstück und direkt angrenzend an die überbaubare Fläche, - Fahrradabstellplätze mit Überdachungen, sofern sie nicht in den der Erschlie- ßungsstraßen zugewandten Gebäudevorzonen liegen. Die Benutzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen als Arbeits-, Abstell- oder Lagerflächen ist nicht zulässig. 5. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 5.1 Schutz vorhandener Bäume, Pflanzgebote In den Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,5 m) der zum Erhalt festgesetzten Bäume sind Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenversiegelungen unzuläs- sig. Die durch Planeintrag mit Erhaltungsgebot dargestellten Bäume sind zu er- halten. Bei Abgang eines Baumes ist in der nächsten Pflanzperiode ein großkro- niger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Alle festgesetzten Pflanzgebote sind zu erhalten, fachgerecht zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. 5.2 Baumpflanzungen Je angefangene 500 m² Grundstück ist ein großkroniger standortgerechter Baum zu pflanzen. Auf den jeweiligen Grundstücken zu erhaltende Bäume sowie Pflanzgebote nach Ziffer 5.7 der planungsrechtlichen Festsetzungen werden hie- rauf angerechnet. Alle Bäume sind mindestens in der Qualität 3-fach verpflanzt, Stammumfang 20-25 cm, zu pflanzen. Es sind nur Arten der nachfolgenden Pflanzliste zulässig: - 7 - Bäume: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer platanoides Spitz-Ahorn Alnus spaethii Purpur-Erle Betula pendula Hänge-Birke Pinus sylvestris Wald-Kiefer Prunus avium Vogel-Kirsche Populus tremula Zitter-Pappel Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Diese Liste gilt auch für die in der Planzeichnung festgesetzten Straßenbäume. Diese Liste gilt ferner für Baumpflanzungen in öffentlichen Grünflächen, soweit es sich hierbei nicht um Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft handelt. In diesen öffentlichen Grünflä- chen können ebenfalls Gehölze aus den in Ziffer 5.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen aufgeführten Artenlisten gepflanzt werden. An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten westlich entlang der Haid- und Neustraße ist zu pflanzen: - Tilia tomentosa ́Brabant ́ Silber-Linde Für Straßenbäume und Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baumscheiben von mind. 10 m² Größe vorzusehen. Der zur Verfügung stehende durchwurzelba- re Raum hat mindestens 24 m³ je Baum zu betragen. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funktionalen Grün- den erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdicht- barem Baumsubstrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsent- wicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL Richtlinie) zu verfüllen. Die Überbauung hat wasserdurchlässig zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre, Bewässerungssystem) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Alle Bäume sind mit einem Dreibock auszustatten und mit langhaftender elasti- scher Stammschutzfarbe gegen das Aufplatzen der Rinde zu versehen. Bäume, deren Baumquartier unmittelbar an Pkw-Stellplätze oder Grundstückszufahrten angrenzen, sind vor Beschädigungen zu schützen (z.B. durch Baumbügel). Abweichungen von zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind nur zulässig, um den notwendigen Abstand zu Leitungen, Kanälen und Zufahrten einzuhalten. 5.3 Nicht zu verwendende Pflanzenarten Die im Folgenden aufgeführten Arten zeigen eine große Ausbreitungstendenz. Auf das Anpflanzen dieser Arten ist im Rahmen der Freiflächenplanung sowohl auf privaten wie öffentlichen Flächen zu verzichten. Im Rahmen der Grünpflege sind sie zu entfernen, wenn sie sich im Gebiet zufällig ansiedeln. Die Auflistung richtet sich nach BMUB (2012). - 8 - Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Acer negundo Eschen-Ahorn Ailanthus altissima Götterbaum Amorpha fructicosa Bastardindigo Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch Bunias orientalis Orientalisches Zuckerschötchen Crassula helmsii Nadelkraut Echinops spaerocephalus Drüsige Kugeldistel Elodea canadensis Kanadische Wasserpest Elodea nuttallii Schmalblättrige Wasserpest Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche Helianthus tuberosus Topinambur Heracleum mantegazzianum Riesen-Bärenklau Hydrocotyle ranunculoides Großer Wassernabel Impatiens glandulifera Indisches Springkraut Impatiens parviflora Kleines Springkraut Lupinus polyphyllus Vielblättrige Lupine Lycium barbarum Gewöhnlicher Bockshorn Lysichiton americanus Gelbe Scheinkalla Pinus nigra Schwarz-Kiefer Pinus strobus Weymouth-Kiefer Populus canadensis Kanadische Pappel Prunus serotina Später Traubenkirsche Pseudotsuga menziesii Gewöhnliche Douglasie Quercus rubra Rot-Eiche Reynoutria japonica Japanischer Staudenknöterich Reynoutria sachalinensis Sachalin-Staudenknöterich Reynoutria x bohemica Bastard-Staudenknöterich Rhus hirta Essigbaum Robinia pseudoacacia Robinie Rosa rugose Kartoffel-Rose Rubus armeniacus Armenische Brombeere Senecio inaequidens Schmalblättriges Greiskraut Solidago canadensis Kanadische Goldrute Solidago gigantea Späte Goldrute Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere Vaccinium angustifolium x corymbosum Amerikanische Kultur-Heidelbeere - 9 - 5.4 Anpflanzung von Gehölzen (Maßnahmenflächen) Abweichend zu den Festsetzungen unter Ziffer 5.2 Baumpflanzungen, sind auf den festgesetzten Flächen oder bei Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nur Arten der nachfolgenden Pflanzliste zulässig: Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie den CEF-Flächen (CEF 1 und 2) sind freiwachsende Hecken zu pflanzen. Da diese CEF- Qualität aufweisen müssen, sind nur die folgenden Arten zulässig: Wissenschaftlicher Name: Deutscher Name: Bäume Acer campestre Feld-Ahorn Betula pendula Hänge-Birke Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Pinus sylvestris Wald-Kiefer Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus petraea Trauben-Eiche Quercus robur Stiel-Eiche Sorbus domestica Speierling Wildobst Sträucher Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Gewöhnlicher Hasel Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Echte Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder 5.5 Dachbegrünung Dachflächen der obersten Geschosse und der Staffelgeschosse sind zu begrünen. Ebenfalls zu begrünen sind die Dachflächen von Nebenanlagen. Die Stärke des Dachbegrünungssubstrats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 12 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Die Dachflächen im Bereich technischer Dachaufbauten und Dachterrassen sind hiervon ausgenommen, soweit der Anteil der Dachbegrünung an der Gesamt- dachfläche 70 % nicht unterschreitet. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de- ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. - 10 - Ferner sind sie um das Maß ihrer Maximalhöhe von der Gebäudekante abzurü- cken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermi- schen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Die Einsaat erfolgt mit einer Mischung (60:40) aus Kräutern und Gräsern aus nachfolgenden Pflanzlisten: Kräuter Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummularium Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemontani Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel 5.6 Fassadenbegrünung Ungegliederte Fassaden mit mehr als 50 m² geschlossener Wandfläche, Parkhaus- fassaden und Stützmauern sind flächig mit Kletterpflanzen (Pflanzliste siehe Ziffer 12 der Hinweise) zu begrünen. Dabei sind bei geeigneter Wandausbildung Selbstklimmer möglich, ansonsten sind Kletterhilfen vorzusehen. 5.7 Begrünung der Tiefgaragen und Stellplätze Dachflächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Die Stärke des Begrünungssub- strats oberhalb einer Drän- und Filterschicht hat mindestens 70 cm im gesetzten Zustand zu betragen. Das Niveau der Oberkante der Tiefgarage (einschließlich Substratstärke) muss auf dem Niveau des restlichen Grundstückes abschließen. Im - 11 - Bereich von Baumstandorten ist die Substratstärke auf mindestens 1 m im Kro- nentraufbereich der ausgewachsenen Bäume zu erhöhen. Die Pflanzung der Bäume bei Tiefgaragenaussparungen hat unter Bodenan- schluss zu erfolgen. Die Mindestgröße der Tiefgaragenaussparung hat mindes- tens 12 m² je Baum zu betragen, wobei eine Seite der Aussparung mindestens 2,5 m lang sein muss. Die Sockelgaragendecken sind - mit Ausnahme der oberirdischen Stellplätze und Zufahrten sowie einer 5 m breiten, den Gebäuden vorgelagerten Fläche (ehemals Passarelle) - mit einem Begrünungssubstrat zu überdecken und dauerhaft zu be- grünen. Dieses hat oberhalb einer Drän- und Filterschicht für Gehölz- und Strauchpflanzungen mindestens. 50 cm und für Baumpflanzungen mindestens 100 cm im Kronentraufbereich der ausgewachsenen Bäume zu betragen. Die So- ckelgaragenaußenwände sind außerhalb der zur Belüftung notwendigen Öff- nungen flächig zu begrünen und zwar durch vorgelagerte Strauch- und/oder Kletterpflanzen. Im Bereich der ehemaligen Passarelle kann auf eine Begrünung verzichtet werden, wenn die ca. 60 cm hohe Garagenkante auf der gesamten Länge durch vorgelagerte Stufen in den öffentlichen Grünraum eingebunden wird. Die Stufen sind in Beton mit Natursteinvorsatz oder Ähnlichem auszubilden. Parkdecks und Parkpaletten sind nur zulässig, wenn die oberste Parkierungsebe- ne überdacht oder mit einer flächig begrünten Pergola überstellt sind. Ebenerdige Stellplätze auf den Baugrundstücken sind mit Bäumen (nach Pflanzliste, Ziffer 5.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen) zu überstellen. Die Stellplätze sind durchlässig für Niederschlagswasser (z.B. als Rasenfugenpflas- ter oder als Schotterrasen) auszuführen. Offene Stellplätze sind mit Bäumen zu überstellen. Dabei ist je fünf Stellplätze mindestens ein großkroniger standorttypischer Baum zu pflanzen. Die Pflanzliste (Ziffer 5.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen) ist zu beachten. Dieses Pflanz- gebot wird angerechnet auf das Pflanzgebot nach Quadratmetern. 6. Artenschutzmaßnahmen / Ausgleich von Eingriffen in Natur und Land- schaft 6.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Auf die direkt wirksamen Verbotstatbestände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (z.B. zeitliche Einschränkung für Rodungs- oder Abbrucharbeiten) wird nachricht- lich verwiesen. Ausweisung einer Tabufläche zum Schutz von Brut- und Verdachtsbäu- men des Heldbocks Die drei Eichen auf dem Flurstück Nr. 71896 sind als Brut- und Verdachtsbäume des Heldbocks zu erhalten in ihren jeweiligen Schutzbereichen (Kronentraufe + 1,5 m + 0,8 m Arbeitsraum) von jeglichen Eingriffen freizuhalten. Die Eichen sind vor Baubeginn und während der Bauzeit durch Absperrung mit einem Bauzaun zu kennzeichnen und zu schützen. Innerhalb dieser Flächen sind eine Befahrung mit schwerem Gerät, der Aushub von Boden, die Zwischenlagerung von anfal- - 12 - lendem Oberboden, die Ablagerung von Baumaterial sowie alle weiteren, im Zu- sammenhang mit der Baumaßnahme erforderlichen Aktivitäten zu unterlassen. Vermeidungsmaßnahmen für Zauneidechsen Eingriffe in den Boden dürfen nur während der Aktivitätszeit der Reptilien und nach erfolgreicher Vergrämung oder Umsiedlung erfolgen. Durch einen Reptilien- schutzzaun ist ein Einwandern von Reptilien in das Baufeld nach der Baufeldfrei- machung zu verhindern. Der Zaun muss regelmäßig von Vegetation freigestellt werden, etwaige Beschädigungen sind unverzüglich zu reparieren. Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen mit verringerter Anlockwir- kung auf Insekten für die Straßen- und Gebäudebeleuchtung Für die Straßen- und Gebäudebeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundli- che Beleuchtungseinrichtungen in Form von LED-Leuchten einzusetzen. Dabei sind warm-weiße oder neutral-weiße LED-Leuchten mit einer Lichttemperatur von unter 3000 Kelvin und primär nach unten gerichteter Beleuchtung zu verwenden. Die Leuchten sind so auszurichten, dass sie gezielt nur die Straßen und Wege, nicht jedoch angrenzende Gehölze oder Grünflächen ausleuchten. Die Leuchten- gehäuse sind gegen das Eindringen von Spinnen und Insekten zu schützen, die Oberflächentemperatur der Leuchtengehäuse darf 60° Celsius nicht übersteigen. Gebäudebeleuchtungen sind auf das für die Sicherheit erforderliche Maß zu re- duzieren. Vermeidung von tödlichem Vogelschlag Bei großflächigen Glaselementen und großen spiegelnden Flächen muss das er- höhte Vogelschlagrisiko durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Hierzu eignet sich Vogelschutzglas mit geeigneten farblichen Strukturen oder Milchglas. Übereckverglasungen sind nicht zulässig. Ausnahmsweise können Übereckvergla- sungen zugelassen werden, sofern diesen eine Konstruktionsebene oder eine Baumpflanzung vorgelagert ist. 6.2 Ausgleichsmaßnahmen Sämtliche festgesetzten Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen Ausfüh- rungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auszuführen (Bioplan, Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung, 07. November 2018). 6.2.1 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Als vorzeitiger Ausgleich im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatschG sind nach den Vor- gaben der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung Maßnahmen durchzuführen. Zauneidechsen: Innerhalb den in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Kennzeich- nung CEF-2 Eidechsen) sind mindestens 12 einzelne Zauneidechsenrefugien an- zulegen. Die Umsetzung der Planung ist über eine ökologische Baubegleitung si- cherzustellen. Die CEF-Fläche muss vor Entwertung des bisherigen Lebensraumes vollumfänglich funktionsfähig sein. Die Funktionalität der Lebensräume für die Zauneidechsen ist langfristig durch fachgerechte Pflege zu erhalten. Hierzu sind folgende Maßgaben erforderlich: - 13 - - Alle Teilflächen werden durch eine jährlich durchzuführende einmalige oder zweimalige Mahd mit einem Balkenmähgerät offengehalten. Die Mahd er- folgt zeitlich abgestuft auf jeweils 50 % der Fläche (Staffelmahd mit insge- samt zwei bis vier Mähterminen) zur Entwicklung eines kleinräumigen Vege- tationsmosaiks aus kurzgrasigen Pflanzenbeständen und höheren Kraut- schichten. Unerwünschter Gehölzaufwuchs wird bei Bedarf mittels eines Frei- schneiders beseitigt. – Die Holzelemente der Refugien sind bei Funktionsverlust zu erneuern. Brutvögel: Innerhalb des Plangebiets sind 10 Nistkästen für Brutvögel (Feldsperling, Meisen- arten, Star) an geeigneter Stelle aufzuhängen - Schwegler 3 SV (oder vergleich- bar). Bei Fällungen von Einzelbäumen über 30 cm Durchmesser, ist für jeden entfal- lenden Baum ein Nistkasten für entfallende Brutplätze von besonders geschütz- ten Arten wie Kohl- und Blaumeise aufzuhängen (z.B. Schwegler 2 GR oder 3 SV) Die ökologische Funktion muss dauerhaft gewährleistet sein. Die Nistkästen müs- sen vor der Entwertung des bisherigen Lebensraumes vollumfänglich funktions- tüchtig sein. Die Nistkästen müssen für den Zeitraum von drei Jahren nach Auf- hängung einem jährlichen Monitoring sowie einer Reinigung unterzogen werden. Danach ist lediglich eine jährliche Reinigung erforderlich. Innerhalb den in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Kennzeich- nung CEF-1 Brutvögel) sind als Ausgleich für entfallende Heckenstrukturen Strauchhecken zu pflanzen (Länge insgesamt mindestens 500 m, verteilt auf ein- zelne Maßnahmenflächen). Das Entwicklungsziel ist eine ca. 3-4 m hohe Strauchhecke mit dichtem Wuchs. Sie besteht aus niedrig wachsenden Sträu- chern, erreicht etwa 3-4 m Höhe und mindestens 4 m Breite. Fledermäuse: Aufhängung von Fledermauskästen in räumlicher Nähe zum Planungsgebiet. 6 x Schwegler Großraumhöhle (oder vergleichbar). Die ökologische Funktion muss dauerhaft gewährleistet sein. Die Nistkästen müs- sen vor der Entwertung des bisherigen Lebensraumes vollumfänglich funktions- tüchtig sein. Die Nistkästen müssen für den Zeitraum von drei Jahren nach Auf- hängung einem jährlichen Monitoring sowie einer Reinigung unterzogen werden. Danach ist lediglich eine jährliche Reinigung erforderlich. Die dauerhafte Sicherung der Funktionsfähigkeit und Pflege der CEF-Flächen für die Zauneidechse ist durch ein Monitoring im Abstand von 1, 2 und 3 Jahren ab Eingriff zu überprüfen und gegebenenfalls zu optimieren. 6.3 Herkunft und Qualität des zu verwendenden Pflanzgutes Für Gehölzanpflanzungen und Wiesenansaaten auf Flächen zum Schutz, zur Pfle- ge und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie für Dachbegrü- nungen auf privaten und öffentlichen Flächen ist zertifiziertes Pflanzgut aus dem - 14 - Herkunftsgebiet 6 "Oberrheingraben" unter Berücksichtigung des Naturraums und des speziellen Standorts zu verwenden. Bei Lieferengpässen für das Her- kunftsgebiet 6 sind die Pflanzlisten den Lieferangeboten anzupassen oder es ist auf vergleichbare Forstware auszuweichen. Freiflächen sind im Hinblick auf ihre Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere naturnah zu gestalten. 6.4 Zuordnung Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt nach Flächeninanspruchnah- me. Die innerhalb des Plangebietes notwendigen vorgezogenen artenschutzrechtli- chen Ausgleichsmaßnahmen sind in den Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im erforderlichen Umfang nach- gewiesen. Die unterschiedlichen Zuordnungen für Ausgleichmaßnahmen für Brutvögel und Ausgleichsmaßnahmen für Eidechsen sind in der Planzeichnung festgesetzt. Teilweise fungieren die Heckenneupflanzungen des vorgezogenen artenschutz- rechtlichen Ausgleichs gleichzeitig als Ausgleich gemäß § 1a BauGB. 7. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen außerhalb der überbaubaren Bereiche sind unzulässig. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallendes Aushubmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Falls in Verbindung mit den geplanten Baumaßnahmen zur Auffüllung/ Höherle- gung des Grundstücks oder zur Schüttung von Wällen über das vor Ort vorhan- dene, geeignete Material hinaus zusätzlich der Einbau von Boden- oder Bau- schuttmaterial von außerhalb des Geländes erforderlich wird, sind die Bestim- mungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes bzw. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes maßgebend. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Siehe Planeintrag. Auf der mit einem Leitungsrecht belegten Fläche dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. - 15 - 9. Schallschutz Grundrissorientierung: An der in der Anlage 2 zu den planungsrechtlichen Festsetzungen grün gekenn- zeichneten Fassade (SO1, Kreuzungsbereich Haid-und-Neu-Straße/Hirtenweg) sind grundsätzlich keine öffenbaren Fenster von Wohnnutzungen zulässig. Öf- fenbare Fenster von Wohnnutzungen sind nur dann zulässig, wenn spezielle bau- liche Maßnahmen, wie vorgelagerte Loggien bzw. Wintergärten oder Prallschei- ben vorgesehen werden, die ausreichend belüftet sind und mit denen erreicht wird, dass vor dem geöffneten Fenster des Aufenthaltsraums Beurteilungspegel von weniger als 60 dB(A) nachts vorliegen. Passive Schallschutzmaßnahmen: Bei Errichtung und Änderung von Gebäuden in den gekennzeichneten Bereichen (Anlage 1, blaue Schraffur) sind die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außen- bauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen ohne nächtlichen Schutzan- spruch nach den in der Anlage 1 bezeichneten Außenlärmpegeln der DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der An- forderungen“ Ausgabe Juli 2016, Abschnitt 4.5.5 auszubilden. Bei Errichtung und Änderung von Gebäuden in den in Anlage 2 gekennzeichne- ten Bereichen (blaue Schraffur) sind die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile von in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen nach den in der Anlage 2 bezeichneten Außenlärmpegeln der DIN 4109-2 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der An- forderungen“ Ausgabe Juli 2015, Abschnitt 4.5.5 auszubilden. Der Nachweis der erforderlichen Schalldämmmaße hat im Baugenehmigungsver- fahren bzw. Kenntnisgabeverfahren nach dem in der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen” Ausgabe Juli 2016, i. V. m. E DIN 4109-1/A1 vom Januar 2017 vorgeschriebenen Verfahren in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart und Raumgröße zu erfolgen. Von den in den Anlagen 1 und 2 zu den planungsrechtlichen Festsetzungen zeichnerisch dargestellten Außenlärmpegeln kann abgewichen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis er- bracht wird, dass ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel vorliegt, als in der dokumentierten Situation unter Berücksichtigung freier Schallausbreitung. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können entsprechend den Vorgaben der DIN 4 109-1 reduziert werden. Grundlage für die Dimensionie- rung der Schalldämm-Maße der Außenbauteile bildet die schalltechnische Unter- suchung der Kurz und Fischer GmbH vom November 2018 (Gutachten 11965- 01). Aufgrund der zu erwartenden Schallreflexionen durch die Gebäudefassaden ent- lang der Haid-und-Neu-Straße (Sondergebiet 1 und 2 westlich der Haid-und-Neu- Straße) sind die Fassaden auf den dort festgesetzten Baulinien mit schallabsorbie- renden Materialien zu errichten. Glasfassaden sind zulässig, sofern ihr Anteil auf dieser Fassadenseite 50% nicht übersteigt. - 16 - Belüftung von Schlafräumen Innerhalb des gekennzeichneten Bereichs (Anlage 2, blaue Schraffur) ist für Schlaf- und Kinderzimmer durch ein entsprechendes Lüftungskonzept ein ausrei- chender Mindestluftwechsel sicher zu stellen. Entweder kann die Belüftung über eine schallabgewandte Fassade erfolgen, an der die Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehr) eingehalten sind, oder ein ausreichender Luftwechsel ist auch bei geschlossenem Fenster durch technische Be- und Entlüftungssysteme sicher- gestellt. Von dieser Festsetzung kann abgesehen werden, soweit im Baugenehmigungs- verfahren bzw. Kenntnisgabeverfahren der Nachweis erbracht wird, dass unter Berücksichtigung der konkreten Planung die Orientierungswerte der DIN 18005 (Verkehr) eingehalten werden. Die DIN 4109, DIN 18005, TA Lärm, VDI 4100 und VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ liegen beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 116, 76133 Karlsruhe aus und können dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). - 18 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Dachform Es sind nur Flachdächer zulässig (Dachneigung 0° bis 10°). Zur Begrünung der Dachflächen siehe Ziffer 5.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Dachaufbauten Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und An- lagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbegrünung und de- ren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ferner sind auch sie um das Maß ihrer Maximalhöhe von der Gebäudekante ab- zurücken. Die Befestigungen von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solar- thermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Vo- lumens des Schichtaufbaus der Dachbegrünung führen. Siehe dazu auch Ziffer 5.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen und Ziffer 11 der Hinweise. Darüber hinaus sind ausschließlich technisch notwendige Dachaufbauten zuläs- sig. Dachaufbauten sind um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante abzurücken. Sie sind räumlich zusammenzufassen und vollständig mit einer ein- heitlich gestalteten Umhausung zu umgeben. Soweit Staffelgeschosse zulässig (siehe Ziffer 2 der planungsrechtlichen Festsetzungen), sind technische Anlagen in die Staffelgeschosse zu integrieren 1.2 Fassaden Fassadengestaltung Als Fassadenmaterialien werden Putz, Sichtbeton, Stein-, Klinker- oder beschich- tete Metallverkleidungen in heller Pastelltönung (Helligkeit (L) = 90 und Buntheit (C) = 05 gemäß RAL-Design-System) festgesetzt, für untergeordnete Flächen können Elemente aus Stahl (15 %) verwendet werden. Ebenso zulässig sind Glas- fassaden, sofern ihr Anteil an der Gesamtfassadenfläche 90 % nicht übersteigt und eine vorgelagerte Fassadenbegrünung vorgesehen ist. Reflektierende Materialien sind zur Oberflächengestaltung der Gebäude unzuläs- sig. Großflächige Fenster, Anlagen zur Gewinnung von Energie sowie Bauteile zur Energieeinsparung sind hiervon ausgenommen. Als Fassadenfarben sind nur Farbtöne mit einer Helligkeit = 90 und einer Buntheit = 05 (gemäß RAL-Design-System) zulässig. Auf maximal 10 % der jeweiligen Fas- sadenfläche ist ein Helligkeitswert bis maximal 60 und eine Buntheit von maximal 10 zulässig – allerdings nur innerhalb des gleichen Bunttons (H). Ausnahmsweise sind sowohl von der Helligkeit als auch von der Buntheit abwei- chende Farbgebungen zulässig, sofern es sich um Farben der Corporate Identity handelt. Die abweichende Farbgebung ist auf maximal 10 % der jeweiligen Fas- - 20 - sadenfläche beschränkt. Sofern es sich bei der Corporate Identity Farbe um Ziegel in ihrer natürlichen Farbgebung (ziegelrot) handelt, kann die Corporate Identity Farbgebung auch einen höheren prozentualen Anteil pro Fassade erreichen, so- fern rechnerisch insgesamt (auf die Fassadenfläche des Gebäudes bezogen) ein Gesamtanteil von maximal 12 % nicht überschritten wird. Sofern gemäß Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen eine schallabsorbie- rende Fassade herzustellen ist und dies nicht unter Einhaltung der obigen Festset- zungen zur Fassadengestaltung möglich ist, sind die Anforderungen aus Ziffer 9 der planungsrechtlichen Festsetzungen maßgebend. 2. Werbeanlagen und Automaten Es sind nur freistehende gemeinsame Werbeanlagen (Firmen-Sammler) im Vor- garten, in Verbindung mit Gebäudezugängen, zulässig. Sofern ein Gebäude ausschließlich von einer Firma genutzt wird, können aus- nahmsweise Werbeanlagen an der Gebäudefassade - unter Einhaltung folgender Voraussetzungen - zugelassen werden: - Werbeanlagen sind unterhalb des oberen Gebäudeabschlusses anzubringen, - Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe und Breite, hierbei darf eine Länge von 8 m nicht überschritten werden oder alternativ - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und derglei- chen) bis zu einer Fläche von 2 m², im SO 1 bis zu einer Fläche von 4 m². Werbeanlagen an Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr sind zu- lässig. Allgemein gilt: Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie La- serwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Vorgärten, unbebaute Grundstücksflächen Vorgärten sind die Flächen der Baugrundstücke, die auf gesamter Grundstücks- breite zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baulinie bzw. Baugrenze sowie zwischen den Binnenparks und der Baugrenze liegen. Vorgärten sind mit Ausnahme erforderlicher Zufahrten und Hauseingänge vollflä- chig als Vegetationsflächen anzulegen, das heißt zu bepflanzen oder einzusäen. Die Liste der nicht zu verwendenden Pflanzenarten in Ziffer 5.3 der planungs- rechtlichen Festsetzungen ist zu beachten. Das Anlegen von Mulch-, Schotter-, Kies-, Splitt- und vergleichbaren Flächen in den Vorgärten ist unzulässig. Nicht überbaute Grundstücksflächen sind – soweit sie nicht für Stellplätze, Zu- fahrten, Zugänge und Nebenanlagen benötigt werden, als Vegetationsfläche an- zulegen und dauerhaft zu pflegen. Bei Flächen, die mit Maßnahmen zum Arten- - 21 - schutz belegt sind, muss die Pflege den artenschutzrechtlichen Belangen ange- passt werden. Die Befestigungen nicht überbaubarer Flächen der Grundstücke sind auf ein er- forderliches Mindestmaß zu begrenzen und wasserdurchlässig auszuführen, so- weit andere Rechtsbestimmungen nicht entgegenstehen. 3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen sind unzulässig. 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind bis auf das Niveau der Gehweghinter- kante zulässig (siehe auch Ziffer 7 der planungsrechtlichen Festsetzungen) 3.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälter sind in das Gebäude zu integrieren. Ausnahmsweise können diese auch in Bereichen, die nicht von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind, ange- ordnet werden. In diesem Fall sind diese mit einem begrünten Sichtschutz zu ver- sehen. 3.5 Feuerwehrflächen Feuerwehrflächen sind entsprechend der VwV Feuerwehrflächen vom 17.09.2012, in Kraft getreten zum 29.11.2011 auszubilden und sofern - sie nicht gleichzeitig der inneren Erschließung dienen - mit Rasenfugenpflaster oder Ra- sengittersteinen zu befestigen und mit Rasen einzusäen (keine Überdeckung zu- lässig, z. B. mit Humus). 4. Außenantennen Pro Gebäude ist nur eine Gemeinschaftsantennenanlage oder Satellitenantenne zulässig. Individuelle Außen- bzw. Satellitenantennen sind ausgeschlossen. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. - 22 - III. Sonstige Festsetzungen (Planungsrechtliche und baurechtliche Regelungen) Der Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“, in Kraft getreten am 12. März 1993 sowie der Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe - Vo- gelsand, Satzungsänderung „Bereich Punkthäuser“, in Kraft getreten am 20. März 1998, werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebau- ungsplan neu geregelt werden. Karlsruhe, den 7. Juli 2017 Fassung vom 18. Februar 2019 Stadtplanungsamt Prof. Dr.-Ing. Anke Karmann-Woessner

  • Anlage Technopark Umweltbericht_B-Plan-Änderung_TPK_Vogelsand
    Extrahierter Text

    Telefon: 0721 / 91 37 94 - 0 Emch+Berger GmbH Telefax: 0721 / 91 37 94 - 20 Ingenieure und Planer Internet: www.eb-umwelt.de Umwelt- und Landschaftsplanung E-Mail: info@eb-umwelt.de Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 Lorenzstr. 34 ▪ 76135 Karlsruhe 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand“ Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB Februar 2019 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand - Umweltbericht Auftraggeber: Stadt Karlsruhe Umwelt- und Arbeitsschutz Markgrafenstraße 14 76131 Karlsruhe Bearbeitung: Emch+Berger GmbH Ingenieure und Planer Umwelt- und Landschaftsplanung Lorenzstraße 34 76135 Karlsruhe Projektbearbeitung: M.Sc. Umweltgeographie u. –management Anna Matusch M.Sc. Umweltwissenschaften Philipp Niebergall Dipl.-Geoökologe Gunnar Hienz Dipl.-Biologe Michael Riehle Karlsruhe, Februar 2019 Impressum Erstelldatum: März 2018 letzte Änderung: 25.02.2019 Autor: A. Matusch, P. Niebergall, G. Hienz, M. Riehle Auftragsnummer: 000.17.026 Dateiname: E_190225_Umweltbericht_B-Plan-Änderung_TPK_Vogelsand.docx Seitenzahl: 29 Inhalt Februar 2019 I Emch+Berger GmbH Inhaltsverzeichnis Seite 1 Anlass und Aufgabenstellung 1 1.1 Planungsanlass 1 1.2 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplans 1 2 Umweltschutzziele gemäß Fachgesetzen und -plänen 1 2.1 Planerische Vorgaben 1 2.1.1 Regionalplan (2002) 1 2.1.2 Landschaftsrahmenplan 2 2.1.3 Landschaftsplan 2010 2 2.1.4 Flächennutzungsplan 2010 2 2.2 Schutzgebiete, geschützte Biotope und Biotopverbund 3 3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4 3.1 Schutzgut Fläche 4 3.1.1 Leistungsfähigkeit 4 3.1.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 5 3.2 Schutzgut Boden 5 3.2.1 Leistungsfähigkeit 5 3.2.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 6 3.3 Schutzgut Wasser 6 3.3.1 Leistungsfähigkeit 6 3.3.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 7 3.4 Schutzgut Klima/Luft 7 3.4.1 Leistungsfähigkeit 7 3.4.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 8 3.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen 8 3.5.1 Realnutzung des Planungsraums 8 3.5.1.1 Leistungsfähigkeit 9 3.5.1.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 9 3.5.2 Fauna des Planungsraums 9 3.5.2.1 Leistungsfähigkeit 9 3.5.2.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 15 3.6 Schutzgut Landschaft 16 3.6.1 Leistungsfähigkeit 17 3.6.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 17 3.7 Schutzgut Biologische Vielfalt 17 Inhalt Februar 2019 II Emch+Berger GmbH 3.7.1 Leistungsfähigkeit 17 3.7.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 18 3.8 Schutzgut Mensch 18 3.8.1 Leistungsfähigkeit 18 3.8.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 18 3.9 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 18 3.9.1 Leistungsfähigkeit 18 3.9.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung 19 3.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 19 4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung (Nullfallprognose) 19 5 Bilanzierung des Eingriffs 19 5.1 Boden 20 5.2 Biotoptypen 21 5.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 23 5.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung 23 5.3.2 Ausgleichsmaßnahmen 25 6 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 25 7 Planungsalternativen 25 8 Schwierigkeiten und Kenntnislücken 26 9 Überwachung (Monitoring) 26 10 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 27 11 Literaturverzeichnis 28 Inhalt Februar 2019 III Emch+Berger GmbH Abbildungsverzeichnis Seite Abbildung 1 Landschaftsplan 2010 (Ausschnitt; verändert nach NVK 2004a) 2 Abbildung 2 Flächennutzungsplan 2010 (Ausschnitt; verändert nach NVK 2004b) 3 Abbildung 3 Zauneidechsennachweise Technologiepark Karlsruhe (aus: B IOPLAN 2018) 10 Abbildung 4 Teilbereich des Untersuchungsgebietes mit ungewöhnlich hoher Fledermausaktivität (verändert nach B IOPLAN 2018) 14 Tabellenverzeichnis Seite Tabelle 1 Flächenbilanz (derzeit gültiger Bebauungsplan von 1993). 4 Tabelle 2 Flächenbilanz (Festsetzungen 3. Änderung). 5 Tabelle 3 Nachgewiesene Vogelarten (farbig = planungsrelevante Arten , fett = Brutvögel) (aus: B IOPLAN 2017) 11 Tabelle 4 Einschätzung des Vorkommens von planungsrelevanten Brutvogelarten (streng geschützt bzw. Rote Liste, fett markiert und farblich hervorgehoben in der vorhergehenden Tabelle) (nach Bioplan 2018) 13 Tabelle 5 Nachgewiesene Fledermausarten (aus: Bioplan 2018). 14 Tabelle 6 Eingriffsbilanz Boden 21 Tabelle 7 Zuweisung Biotoptyp nach ÖKVO 22 Tabelle 8 Eingriffsbilanz Biotope 22 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 1 Emch+Berger GmbH 1 Anlass und Aufgabenstellung 1.1 Planungsanlass Die Stadt Karlsruhe möchte mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Technologiepark Karls- ruhe-Vogelsand“ den geänderten Rahmenbedingungen und Nutzeranforderungen Rechnung tragen und eine strategische Weiterentwicklung des Gebietes gewährleisten. Gem. §2 (4) BauGB ist die Durchführung einer Umweltprüfung zur Ermittlung voraussichtlicher erheblicher Umweltauswirkungen erforderlich. Die Ergebnisse werden im vorliegenden Um- weltbericht beschrieben und bewertet. Dieser bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans. 1.2 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bauleitplans Da sich die Ansprüche der Nutzer des Technologieparks deutlich verändert haben, wurde die Konzeption für den Technologiepark Karlsruhe überarbeitet, um den heutigen und zukünftigen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die Änderung soll größere Flexibilität ermöglichen, ohne da- bei den für den Technologiepark prägenden Gestaltungsanspruch aufzuheben. Mit den „Schaufenstern“ Nord und Ost entstehen am Rand des Planungsraums neue effektiv nutzbare Grundstückseinheiten auf denen linear aufgereihte Gebäude vorgesehen sind. Das „Schau- fenster Ost“ wird durch eine Ringerschließung parallel zur Albert-Nestler-Straße erschlossen, während für das „Schaufenster Nord“ die Straßenführung nach Norden verlegt wird und der Lkw-Verkehr somit im Technologiepark ringförmig geführt werden kann. Außerdem entstehen aufgrund der Straßenverlegung zwei große zusammenhängende Baufelder zwischen Konrad- Zuse-Straße und Wilhelm-Schickard-Straße, welche nun besser an den Lkw-Verkehr ange- bunden sind. Weitere Angaben zum Standort, zum Inhalt, zur Art / Umfang des Vorhabens und zu den Zielen der Darstellungen im Bebauungsplan erfolgen in der Festsetzung und Begründung zur 3. Än- derung. Auf diesen sei an dieser Stelle verwiesen. Der Bedarf an Grund und Boden für die Änderung des Bebauungsplans wird im Zusammen- hang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermittelt. Überschlägig ist von einer Er- höhung der versiegelten Fläche um ca. 5 ha auszugehen, welche aus Umwandlung in Ver- kehrsflächen bzw. überbaubare Flächen resultiert. Im Gegenzug werden jedoch die begrünte Dachfläche sowie die Strukturvielfalt der unversiegelten Freiflächen erhöht. 2 Umweltschutzziele gemäß Fachgesetzen und -plänen Die von den Gesetzen und Fachplänen formulierten Ziele des Umweltschutzes, die für die vorliegende Planung von Bedeutung sind, werden im Folgenden dargestellt. 2.1 Planerische Vorgaben 2.1.1 Regionalplan (2003) Der Regionalplan für die Region Mittlerer Oberrhein weist die Flächen als Siedlungsflächen (überwiegend Wohn- / Mischnutzung) aus. Nördlich des Geltungsbereichs verläuft eine ge- plante Straße für den überregionalen Verkehr (Vorschlag). Östlich eine bestehende Straße für 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 2 Emch+Berger GmbH den überregionalen Verkehr (Nachrichtliche Übernahme). Beide Straßen sind mit einer ge- planten niveaufreien Anschlussstelle (Vorschlag) verbunden. Nördlich an den Geltungsbereich angrenzend ist eine Grünzäsur (Z) eingezeichnet. 2.1.2 Landschaftsrahmenplan Der Landschaftsrahmenplan 2030 für die Region Mittlerer Oberrhein wird derzeit erstellt. Eine Beschlussfassung ist Anfang 2019 vorgesehen. 2.1.3 Landschaftsplan 2010 Im Landschaftsplan 2010 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe werden die Flächen als Siedlungsflächen, bei denen eine Grünordnungsplanung zur Bebauungsplanung erforderlich ist, dargestellt (vgl. Abbildung 1, schwarze Umrandung). In den Randbereichen befinden sich zudem wichtige Baumreihen und Alleen in der Flur sowie wichtige innerstädtische Baumrei- hen/Alleen. Am nordöstlichen Rand befindet sich ein größerer Spielplatz. Abbildung 1 Landschaftsplan 2010 (Ausschnitt; verändert nach NVK 2004a) Der Landschaftsplan weist die Flächen ebenfalls als Wasserschutzgebiet Schutzzone III B aus. (vgl. NVK 2004a) 2.1.4 Flächennutzungsplan 2010 In der 4. Aktualisierung des Flächennutzungsplans 2010 des Nachbarschaftsverbands Karls- ruhe werden die Flächen als Sonderbauflächen mit Nutzung „Forschung“ dargestellt (vgl. Ab- bildung 2, schwarze Umrandung). (vgl. NVK 2004b) 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 3 Emch+Berger GmbH Abbildung 2 Flächennutzungsplan 2010 (Ausschnitt; verändert nach NVK 2004b) 2.2 Schutzgebiete, geschützte Biotope und Biotopverbund Schutzgebiete Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine festgesetzten Landschafts- und Natur- schutzgebiet sowie NATURA 2000-Gebiete. Das ausgedehnte Waldgebiet „Hardtwald“, welches sich nördlich und südlich von Karlsruhe erstreckt und westlich des Geltungsbereichs befindet, ist durch die Ausweisung mehrerer Schutzgebiete geschützt. • Landschaftsschutzgebiet „Nördliche Hardt“ (Entfernung ca. 220 m) • FFH-Gebiet „Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe“ (Entfernung ca. 300 m) • Vogelschutzgebiet „Hardtwald nördlich von Karlsruhe“ (Entfernung ca. 300 m) Ein direkter Eingriff in Schutzgebiete erfolgt nicht. Es ist weiterhin nicht von indirekten Auswir- kungen auf die Schutzgebiete auszugehen. Eine Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzziele durch die 3. Änderung des geltenden Bebauungsplans ist somit nicht gegeben. Der Geltungsbereich liegt innerhalb der weiteren Schutzzone III B des Wasserschutzgebiets der Stadt Karlsruhe, Wasserwerk Hardtwald. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 4 Emch+Berger GmbH Geschützte Biotope Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope. Im Um- feld bis ca. 500 m wurden im Rahmen der Offenland- und Waldbiotopkartierung mehrere Bio- tope kartiert. Offenlandbiotopkartierung • Biotop-Nr. 169162120126 „Feldhecken SW Hagsfeld I Waldbiotopkartierung • Biotop-Nr. 269162125712 „Waldinsel in Rintheim“ ca. 200 m südwestlich des Geltungs- bereichs Biotopverbund Die bisher unbebauten Flächen des Geltungsbereichs, d.h. die Teilflächen im Westen und Norden, sind Bestandteil des Biotopverbunds mittlerer Standorte. Die Flächen umfassen Kern- flächen und -räume sowie 1000 m-Suchräume. 3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3.1 Schutzgut Fläche Nach Angaben des Statistischen Bundesamts hat sich die Siedlungs- und Verkehrsfläche Deutschlands von 1992 bis 2016 von 40.305 auf 49.254 km² ausgedehnt. Rechnerisch ergibt sich in Deutschland ein Zuwachs von durchschnittlich 102 ha oder etwas mehr als 1 km² pro Tag (UMWELTBUN-DESAMT 2018). Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. 3.1.1 Leistungsfähigkeit Tabelle 1 Flächenbilanz (derzeit gültiger Bebauungsplan von 1993). Flächennutzungsart Flächengröße [ha] Flächenprozent [%] Öffentliche Grünflächen ca. 5,86 14,9 Dauerkleingärten ca. 6,97 17,7 Verkehrsflächen ca. 6,15 15,6 Flächen für Bahnanlagen ca. 0,26 0,7 Sondergebiet Technologiepark ca. 19,92 50,6 Gesamt ca. 39,36 100,00 Wie in Tabelle 1 ersichtlich, wird ein Großteil des Planungsraums im derzeit gültigen Bebau- ungsplan als Sondergebiet Technologiepark ausgewiesen. Diese Bereiche werden von Be- bauung geprägt. Die unversiegelten Freiflächen sind kleinräumig und teilweise wenig zusam- menhängend. Die Leistungsfähigkeit des Planungsraums hinsichtlich des Schutzgutes Fläche wird nach derzeit gültigem Bebauungsplan daher als gering beurteilt. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 5 Emch+Berger GmbH 3.1.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Tabelle 2 Flächenbilanz (Festsetzungen 3. Änderung). Flächennutzungsart Flächengröße [ha] Flächenprozent [%] Sondergebiet Technologiepark inkl. priv. Stellfl. ca. 19,46 63,74 Öffentliche Grünfläche ca. 1,02 3,34 CEF-Flächen ca. 3,25 10,65 Verkehrsflächen - davon Fahrbahn ca. 2,65 8,68 - davon Gehweg ca. 2,45 8,02 - davon Parkierung ca. 0,92 3,01 - davon Verkehrsgrün ca. 0,78 2,55 Gesamt ca. 30,53 100,00 Die 3. Änderung des Bebauungsplans umfasst eine kleinere Gesamtfläche, da mehrere Be- reiche aus der Planung herausgenommen wurden. Dies betrifft die Dauerkleingärten, welche erhalten bleiben, die Bahnanlagen, sowie das Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße, für welches ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt wurde. Die Änderung des Bebauungsplans führt zu einer Erhöhung des Anteils der als Bauflächen ausgewiesenen Bereiche an der Gesamtfläche. In Anbetracht des bereits sehr hohen Anteils versiegelter Fläche und der geringen Bedeutung der Freiflächen im derzeit gültigen Bebau- ungsplan ist durch die Änderung jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung hinsichtlich des Schutzgutes Fläche zu erwarten. 3.2 Schutzgut Boden 3.2.1 Leistungsfähigkeit Der Geltungsbereich befindet sich in der Bodenlandschaft „Terrassen im Oberrhein- und Hoch- rheingebiet“. Der Untergrund wird gebildet von quartären/pliozänen Sanden und Kiesen. Als Bodentyp stehen innerhalb der Abgrenzungen des Geltungsbereichs Braunerden und Pa- rabraunerden aus Flug- und Terrassensand an. (vgl. LRGB 2017) „Im Bereich des Technologieparks liegt die bei der Stadt Karlsruhe, Amt für Umwelt- und Ar- beitsschutz, im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasste Fläche „AA Hirtenweg" (Objekt- Nummer 00512). Es handelt sich um verfüllte Sand-/Kiesgruben, deren Ausdehnung oder die verwendeten Auffüllmaterialien nicht genau bestimmt werden konnten. Im Rahmen von tech- nischen Erkundungen wurden Hausmüll, Erdaushub und Schlacken angetroffen, die zum Teil schadstoffbelastet waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in nicht erfassten Bereichen ein Sand-/Kiesabbau stattgefunden hat.“ Im Zustand des bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplans sind die Böden des Planungs- raums als typische Böden der Siedlungsbereiche anzusehen. Es ist somit von einer starken 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 6 Emch+Berger GmbH anthropogenen Überformung der Böden auszugehen. Der Großteil des Planungsraums ist als versiegelte bzw. bebaute Fläche ausgewiesen. Daher werden die Böden des Eingriffsbereichs als Wert- und Funktionselement von allgemei- ner Bedeutung eingestuft. 3.2.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Mit der geplanten Änderung des Bebauungsplans ist die Änderung der Lage und Größe der Baufenster sowie öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verbunden. In Bereichen einer Voll- versiegelung gehen die Bodenfunktionen vollständig verloren. Auf den Flächen, welche mit einer wasserdurchlässigen Decke versehen werden, bleiben die Bodenfunktionen „Aus- gleichskörper im Wasserkreislauf“ und „Filter und Puffer für Schadstoffe“ in geringem Umfang erhalten. Auswirkungen auf das Schutzgut Boden durch Stoffeinträge sind derzeit nicht erkennbar. Im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan wird der Versiegelungsgrad durch die Än- derung erhöht. Aufgrund der geringen Ausgangswertigkeit der Böden des Plangebiets sind für das Schutzgut Boden keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 3.3 Schutzgut Wasser Die Bewertung des Wassers umfasst sowohl das Grundwasser als auch Oberflächengewäs- ser. Da letztere innerhalb der Grenzen des Geltungsbereichs nicht vorhanden sind, werden sie im Folgenden nicht berücksichtigt. 3.3.1 Leistungsfähigkeit Die Bewertung der Leistungsfähigkeit des Grundwassers berücksichtigt die Fähigkeit des Na- turhaushaltes, Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung zu stellen. Als Grundlage zur Bewertung der Leistungsfähigkeit wird daher die Leistung des Naturhaushaltes zur Grundwasserneubildung herangezogen: Einflussfaktoren des Grundwasserdargebotes sind neben den Jahresniederschlägen die Durchlässigkeit des Bodens, die Art der Flächennutzung, die Verdunstungsrate der Vegeta- tion, die Hangneigung und der Wasseraustausch bzw. der unterirdische Zustrom von Grund- wasser aus den angrenzenden Randgebieten. Die Fläche des Geltungsbereichs liegt innerhalb der hydrogeologischen Einheit „Quartäre/pli- ozäne Sande und Kiese im Oberrheingraben“. Diese wird als Grundwasserleiter eingestuft. (LUBW 2017). Außerdem befindet sich der Planungsraum innerhalb der Schutzzone III B des Wasserschutzgebietes „Hardtwald“. Nach derzeit gültigem Bebauungsplan ist ein Großteil des Planungsraums versiegelt. Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser spielen im Planungsraum eine eher unterge- ordnete Rolle. Die Leistungsfähigkeit des Planungsraums zur Grundwasserneubildung ist so- mit stark eingeschränkt und daher sind die Wert- und Funktionselemente des Planungsraums von allgemeiner Bedeutung. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 7 Emch+Berger GmbH 3.3.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Infolge der geplanten Änderung des Bebauungsplans gehen in geringem Umfang Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser verloren, wodurch die Grundwasserneubildungs- rate verringert wird. Im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan ist jedoch nicht mit einer erheblichen Vergrößerung der versiegelten Fläche und somit von keiner erheblichen Beein- trächtigung hinsichtlich des Schutzguts Wasser zu rechnen. Aufgrund der Lage innerhalb der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes „Hardtwald“ ist das Versickern und Versenken von Abwasser verboten. Ausgenommen hiervon „sind das schadlose Versickern des Niederschlagswassers von Dachflächen, von befestigten Grundstü- cken in Wohngebieten sowie das breitflächige Versickern des auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über belebten Bodenschichten“ (S TADT KARLSRUHE 2006). Es ist si- cherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in das Grundwasser gelangen und eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann. Ebenso sind biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe und Schalöle zu verwenden. 3.4 Schutzgut Klima/Luft Die Flächen des Geltungsbereichs werden unter Betrachtung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die klimatische Regenerationsfunktion und die lufthygienische Ausgleichsfunktion bewer- tet. 3.4.1 Leistungsfähigkeit Die klimatische Regenerationsfunktion wird anhand der Kaltluftproduktion und anhand des Kalt-/Frischluftabflusses vom Ausgleichsraum (unbebauter Freiflächen) in den Wirkungsraum (bebaute Siedlungsbereiche) dargestellt. Der überwiegende Teil des Plangebiets ist bereits auf der Grundlage des rechtsgültigen Be- bauungsplans überplant und z.T. bebaut und versiegelt. Die öffentlichen Grünflächen besitzen aufgrund ihrer Kleinflächigkeit keine Funktion als Kaltluftentstehungsgebiete. Als lufthygienische Ausgleichsfunktion wird der Beitrag der Gehölzbestände und Freiflä- chen zur lufthygienischen Situation im Planungsraum bewertet. Pflanzen können Luftschad- stoffe ausfiltern, festhalten und durch turbulente Diffusion verdünnen. Die im bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Grünflächen und Dach-, sowie Fassadenbegrünungen stellen Flächen mit einer gewissen lufthygienischen Ausgleichsfunktion für den Planungsraum dar. Die bioklimatische Belastung der bisher bebauten Flächen erreicht vor allem geringe, in den Grenzbereichen zur L560 infolge verkehrsbedingter Luftbelastungen, insbesondere durch Stickstoffdioxid, insgesamt mittlere Belastungen (NVK 2011). Für die restlichen nach derzeit gültigem Bebauungsplan als bebaut geplanten Flächen wird eine vergleichbare Luftbelastung angenommen. Die lufthygienische Ausgleichsfunktion des Planungsraums ist aufgrund der nur kleinräumig vorhandenen Grünflächen als gering einzustufen. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 8 Emch+Berger GmbH 3.4.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Bebauungsplans gehen Grünflächen verloren, welche eine lufthygie- nische Ausgleichsfunktion besitzen. Die Erhöhung der Bebauungsdichte führt jedoch zu einer Vergrößerung potentiell begrünbarer Dach- und Fassadenflächen. Bei ausreichendem Begrü- nungsgrad der potentiell begrünbaren Dach- und Fassadenflächen könnten diese den Grün- flächenverlust hinsichtlich der lufthygienischen Ausgleichsfunktion kompensieren. Da keine Flächen mit Funktion als Kaltluftentstehungsgebiet im derzeit gültigen Bebauungs- plan vorliegen, wird die klimatische Regenerationsfunktion des Planungsraums durch die Än- derung nicht verschlechtert. Hinsichtlich der Stickstoffdioxidbelastung durch den Ausbau und die Erhöhung der verkehrli- chen Nutzung des Technologieparks wird keine erhebliche Veränderung erwartet. Infolge des Klimawandels ist von einer Erhöhung der Jahresmitteltemperatur und einer Zu- nahme von Hitzetagen bzw. Tropennächten zu rechnen. Insbesondere in dicht bebauten Ge- bieten wird die bioklimatische Belastung durch die Veränderung des Lokalklimas wirksam. Zur Verbesserung sind daher innerhalb des Geltungsbereichs eine Durchgrünung der Freiflächen sowie die Begrünung von Dachflächen und fensterlosen Fassaden vorzunehmen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung einer klimaverträglichen Gestaltung des Technologie- parks nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung auf das Schutzgut Klima/Luft durch die geplante Änderung des Bebauungsplans zu rechnen. 3.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen Entgegen dem naturschutzfachlichen Ausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB, für den in diesem Fall der planerische Ausgangszustand maßgeblich ist, wird für die artenschutzrechtliche Un- tersuchung der aktuelle Zustand berücksichtigt, da artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnah- men nach § 44 Abs. 5 BNatSchG begrifflich und inhaltlich vom Ausgleich nach § 1a BauGB zu unterscheiden sind. 3.5.1 Realnutzung des Planungsraums Die Flächen des Planungsraums sind durch eine anthropogene Nutzung geprägt. So sind die Flächen des derzeit gültigen Bebauungsplans zu ca. 25 % bebaut. Diese Flächen sind dem- zufolge durch Bauwerke vollständig versiegelt. Die Dachflächen der Gebäude sind zum Teil begrünt. Das Plangebiet ist gegliedert durch Verkehrsflächen und angrenzende öffentliche Parkierungsflächen. Diese sind weitgehend durch beidseitige Anpflanzung von Bäumen ein- gefasst. Die bisher unbebauten Flächen sind geprägt von Wiesen- und Ruderalflächen sowie insbe- sondere im Bereich der begrenzenden Hagsfelder Allee und im östlichen Plangebiet von Ge- hölzbeständen und Gebüschen. Im Plangebiet verteilt finden sich zudem zahlreiche Einzel- bäume. Innerhalb der Grenzen des Planungsraums befinden sich keine gesetzlich geschützten Bio- tope. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 9 Emch+Berger GmbH 3.5.1.1 Leistungsfähigkeit Eine hohe Leistungsfähigkeit in Hinblick auf die Bedeutung als Lebensraum einheimischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten wird den Gehölzbeständen und Gebüschen sowie Ein- zelbäumen beigemessen. Den Wiesenflächen im überwiegenden Teil des Plangebiets wird eine mittlere Leistungsfähigkeit zugesprochen. Alle übrigen, i.d.R. künstlichen, anthropogen stark beeinträchtigten Biotoptypen werden als nachrangig bewertet, ebenso die vollständig versiegelten Flächen. 3.5.1.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die bauliche Entwicklung des Technologieparks werden überwiegend Wiesen-, und Ru- deralflächen sowie Gebüschbereiche in Anspruch genommen. Weiterhin ist von einem Verlust von Einzelbäumen auszugehen. Der aktuelle Baumbestand kann in einzelnen Bereichen je- doch erhalten werden. Infolge der baulichen Entwicklung des Plangebiets kommt es zur Flächenversiegelung und -umwandlung und damit einem teilweisen bis vollständigen Verlust der Biotopfunktion. Durch die Begrünung der Flachdächer und fensterlosen Gebäudefassaden wird der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen gemildert und es entstehen Lebensräume für Arten trockenwarmer Standorte. Insgesamt ist durch die Realisierung des Bebauungsplans von erheblichen Beeinträchtigun- gen auszugehen. 3.5.2 Fauna des Planungsraums In den Jahren 2017 und 2018 fanden faunistische Kartierungen der Artengruppen Reptilien, Brutvögel und Fledermäuse statt (vgl. B IOPLAN 2018). Zudem wurde in der unbelaubten Zeit (Winter 2017/2018) eine Untersuchung von Holzkäfern vorgenommen. Begehungstermine 2017 Vögel: 20.06., 05.07., 07.08., 15.08. Reptilien: 20.06., 05.07., 07.08., 15.08. Fledermäuse: 02.07., 09.07., 13.08., 23.08. Begehungstermine 2018 Vögel: 19.04., 03.05., 18.05. Reptilien: 19.04., 03.05., 18.05. Insekten 22.01. 3.5.2.1 Leistungsfähigkeit Reptilien Im Zuge der Kartierung wurden 61 Zauneidechsen (Lacerta agilis) erfasst, darunter 17 adulte Männchen und 13 adulte Weibchen sowie 12 weitere adulte Tiere, deren Geschlecht nicht bestimmt werden konnte. Außerdem wurden zwei Jungtiere und 17 als Zauneidechse jedoch nicht näher dem Alter oder Geschlecht zuordenbare Individuen erfasst. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 10 Emch+Berger GmbH Bei Reptilienkartierungen können nie alle vorkommenden Individuen erfasst werden. L AUFER (2014) sieht für Zauneidechsen bei Übersichtlichkeit des Geländes und vorhandener Erfah- rung des Kartierers einen Korrekturfaktor von mindestens 6 vor. Bei Anwendung dieses Kor- rekturfaktors kann im Planungsraum von einer Population von mindestens 300 Zauneidechsen ausgegangen werden bei ca. 50 adulten Zauneidechsen. Die Gesamtgröße des im Zuge der Kartierungen ermittelten Lebensraums der Zauneidechsen im Planungsraum beträgt ca. 20.000 m² (B IOPLAN 2018). Abbildung 3 Zauneidechsennachweise Technologiepark Karlsruhe (aus: B IOPLAN 2018) Es ist davon auszugehen, dass flächendeckend Zauneidechsen vorkommen und die geeigne- ten Habitate besiedelt sind. Vögel Im Rahmen der Untersuchung konnten insgesamt 39 Vogelarten nachgewiesen werden. Von diesen ist bei 31 Arten mit einer Brut im Gebiet zu rechnen. Das Untersuchungsgebiet ist hin- sichtlich der Artenzahl als durchschnittlich einzustufen. Von der Habitatausstattung ist es als relativ strukturarm zu charakterisieren. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 11 Emch+Berger GmbH Tabelle 3 Nachgewiesene Vogelarten (farbig = planungsrelevante Arten, fett = Brutvö- gel) (aus: B IOPLAN 2017) Nr Art wiss. Name Anz. N Beob Max Status * Rote Liste EU- VRL G B-W D WVA 1 Amsel Turdus merula 23 22 2 BV § 2 Bachstelze Motacilla alba 3 2 2 BV § 3 Blaumeise Parus caeruleus 13 13 1 BV § 4 Buchfink Fringilla coelebs 4 4 1 BV § 5 Buntspecht Picoides major 2 1 2 BV § 6 Dohle Corvus monedula 2 1 2 NG 3 § 7 Dorngrasmücke Sylvia communis 11 11 1 BV V § 8 Elster Pica pica 9 7 2 BV § 9 Feldsperling Passer montanus 2 1 2 BV (U) V V § 10 Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla 1 1 1 BV § 11 Gartengrasmücke Sylvia borin 1 1 1 BV § 12 Garten- rotschwanz Phoenicurus phoe- nicurus 1 1 1 BV (U) V § 13 Gimpel Pyrrhula pyrrhula 1 1 1 BV V § 14 Girlitz Serinus serinus 11 11 1 BV V § 15 Grünspecht Picus viridis 3 3 1 BV (U) §§ 16 Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros 17 16 2 BV § 17 Haussperling Passer domesticus 80 18 10 BV V V § 18 Heckenbraunelle Prunella modularis 9 9 1 BV § 19 Klappergrasmü- cke Sylvia curruca 1 1 1 BV V § 20 Kohlmeise Parus major 24 23 2 BV § 21 Mauersegler Apus apus 5 1 5 NG V § 22 Mäusebussard Buteo buteo 1 1 1 NG §§ 23 Mönchsgrasmü- cke Sylvia atricapilla 31 30 2 BV § 24 Nachtigall Luscinia megarhynchos 23 23 1 BV § 25 Nilgans Alopochen aegyptiacus 3 1 3 NG 26 Rabenkrähe Corvus corone 37 11 16 BV § 27 Ringeltaube Columba palumbus 30 23 5 BV § 28 Rotkehlchen Erithacus rubecula 7 7 1 BV § 29 Saatkrähe Corvus frugilegus 1 1 1 NG V § 30 Sommergold- hähnchen Regulus ignicapillus 1 1 1 BV § 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 12 Emch+Berger GmbH 31 Sperber Accipiter nisus 1 1 1 NG §§ 32 Star Sturnus vulgaris 38 12 25 BV V § 33 Stieglitz Carduelis carduelis 3 2 2 BV § 34 Straßentaube Columba livia f. domes- tica 13 3 9 NG 35 Türkentaube Streptopelia decaocto 1 1 1 NG V § 36 Turmfalke Falco tinnunculus 4 3 2 BV V §§ 37 Wacholder- drossel Turdus pilaris 1 1 1 BV V § 38 Zaunkönig Troglodytes troglodytes 4 4 1 BV § 39 Zilpzalp Phylloscopus collybita 11 11 1 BV § Anz. = Anzahl Individuen, kumulativ; N Beob = Anzahl Beobachtungen; Max = Maximalzahl pro Beobachtung Status: BV – Brutvogel, NG – Nahrungsgast, DZ – Durchzügler, U – Umgebung RL = Rote Liste (BW: Rote Liste Baden-Württemberg (B AUER et al. 2016); D: Rote Liste Deutschland (GRÜNEBERG et al. 2015); WVA: Rote Liste wandernder Vogelarten Deutschlands (H ÜPPOP et al. 2012)) 0 = Bestand erloschen bzw. verschollen; 1 = Bestand vom Erlöschen bedroht; 2 = Bestand stark gefährdet 3 = Bestand gefährdet; V = Arten der Vorwarnliste; R = Arten mit geographischer Restriktion G = Gesetzlicher Schutz nach BNatSchG; § = besonders geschützt; §§ = streng geschützt EU-VRL = EU-Vogelschutzrichtlinie; I = Vogelart des Anhangs I; 4,2 = Vogelart geführt unter Artikel 4 Absatz 2 In den dominierenden Hecken und Gebüschen kommen Arten wie Mönchs-, Dorngrasmücke, Amsel, und Zaunkönig vor. Von den Einzelbäumen bieten nur wenige Möglichkeiten für Frei- und Höhlenbrüter, z.B. Star und Ringeltaube bzw. Girlitz und Turmfalke in den Koniferen. Le- diglich Kulturfolger wie Hausrotschwanz und Haussperling finden an den Gebäuden des Un- tersuchungsgebietes ausreichende Nist- und Brutmöglichkeiten. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 13 Emch+Berger GmbH Tabelle 4 Einschätzung des Vorkommens von planungsrelevanten Brutvogelarten (streng geschützt bzw. Rote Liste, fett markiert und farblich hervorgehoben in der vorhergehenden Tabelle) (nach Bioplan 2018) Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erläuterung zu Nachweispunkten Dorngrasmücke Sylvia communis Die Dorngrasmücke ist ein häufiger Brutvogel der Gebü- sche und Hecken im Gebiet. Feldsperling Passer montanus Der Feldsperling konnte einmal in der Nähe potenziell ge- eigneter Brutbäume nachgewiesen werden, vermutlich tritt er in Konkurrenz zu den übrigen Höhlenbrütern Star und Kohl-/Blaumeise. Gimpel Pyrrhula pyrrhula Gimpel konnten am Südwestrand des Gebietes nachge- wiesen werden, vermutlich brüten sie in diesem kleinen Wäldchen oder in den benachbarten Wäldern. Girlitz Serinus serinus Girlitze konnten häufig nachgewiesen werden, sie nutzen vermutlich die vereinzelt im Gebiet zu findenden Koniferen als Brutplatz. Haussperling Passer domesticus Haussperlinge brüten in den Bestandsgebäuden an der Emmy-Noether-Straße im Süden des Gebietes und den dort befindlichen Nistkästen. Klappergrasmücke Sylvia curruca Lediglich einmal nachgewiesen, aber möglicher Brutvogel der Gebüsche und Hecken. Star Sturnus vulgaris Für Stare sind einige alte Bäume mit Höhlen attraktiv. Sie brü- ten in den Bestandsgehölzen, sofern die Höhlen eine ausrei- chende Dimension aufweisen und nicht bereits durch Meisen besetzt sind. Daher sind für Stare CEF-Maßnahmen erforder- lich (siehe unten). Turmfalke Falco tinnunculus Für den Turmfalken besteht starker Brutverdacht in einer Ko- nifere am Westrand des Gebietes, hier gibt es auch starke Hinweise auf brütende Rabenkrähen (deren alte Nester häufig vom Turmfalken genutzt werden. Wacholderdrossel Turdus pilaris Lediglich einmal nachgewiesen, aufgrund der Komplexität der Bestandserfassung kann eine Brut jedoch nicht gänzlich aus- geschlossen werden. Allerdings liegen etwaige Brutplätze ver- mutlich nördlich des Gebietes im Bereich der Sportplätze. Fledermäuse Zur Untersuchung von Fledermausvorkommen auf den Flächen des Geltungsbereichs wurden folgende Untersuchungen durchgeführt: • Kontrolle des Gebäude- und Baumbestands auf potenzielle geeignete Quartiere und An- wesenheit von Fledermäusen • Erfassung der Fledermausaktivität mittels Ultraschalllaut-Aufzeichnungsgeräten • Begehung des Untersuchungsgebiet mit einem Handdetektor und Sichtbeobachtungen 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 14 Emch+Berger GmbH Es konnten insgesamt zwei Fledermausarten nachgewiesen werden. Tabelle 5 Nachgewiesene Fledermausarten (aus: Bioplan 2018). Art FFH-An- hang RL BW (2003) Bedeutung des Untersuchungsgebietes Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) IV 3 • Jagdgebiet • keine Hinweise auf Quartiere oder Wochenstuben Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) IV i • eventuell Jagdgebiet • keine Hinweise auf Quartiere oder Wochenstuben 3 = gefährdet; i = gefährdete wandernde Tierart (RL BW Braun & Dieterlen (2003)) Es konnten im gesamten Untersuchungsgebiet regelmäßig jagende Zwergfledermäuse (Pi- pistrellus pipistrellus) beobachtet werden. Insbesondere in einem Teilbereich des Untersu- chungsgebiets an der Emmy-Noether-Straße war die Aktivität außergewöhnlich hoch (vgl. Ab- bildung 4). Abbildung 4 Teilbereich des Untersuchungsgebietes mit ungewöhnlich hoher Fleder- mausaktivität (verändert nach B IOPLAN 2018) Große Abendsegler (Nytalus noctula) jagen meist in großer Höhe im freien Luftraum über Wäl- dern und Offenland, sodass das Untersuchungsgebiet höchstens einen Teilbereich des Ge- samtjagdgebietes darstellt. Insgesamt stellen die Hecken innerhalb des Geltungsbereichs wichtige Strukturen dar, wobei jedoch keine bedeutenden Transferwege nachgewiesen werden konnten. Hinsichtlich des 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 15 Emch+Berger GmbH Quartierpotenzials konnten nur wenige geeignete Baumhöhlen erfasst werden. Eine Kontrolle dieser erbrachte keine Hinweise auf Besatz der Quartiere, sodass für den Untersuchungszeit- raum ein Vorkommen von Quartieren baumbewohnender Arten ausgeschlossen werden kann. An den Gebäuden konnten keine ausfliegenden Fledermäuse beobachtet werden. Weiterhin konnten keine Hinweise auf Fledermauskolonien bzw. Wochenstubenquartiere festgestellt werden. Bedeutende Quartiere und Wochenstuben an den Gebäuden können für den Unter- suchungszeitraum demnach ausgeschlossen werden. Einzelquartiere sind jedoch potenziell möglich. Holzkäfer Bei der Begehung zur Erfassung von geeigneten Habitatstrukturen für Holzkäfer, wurden an einer Alteiche im Untersuchungsgebiet Fraßspuren des Heldbocks nachgewiesen. Von einer Besiedelung der genannten Eiche und möglicherweise von zwei benachbarten Eichen ist aus- zugehen. Ein Vorkommen weiterer europarechtlich streng geschützter Arten im Untersu- chungsgebiet kann aufgrund fehlender Habitatstrukturen ausgeschlossen werden (B IOPLAN 2018). 3.5.2.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Reptilien Baubedingt ist von einem erhöhten Tötungsrisiko der im Planungsraum nachgewiesenen streng geschützten Zauneidechse auszugehen. Im Zuge der Realisierung der geplanten Maßnahmen kommt es zu einer dauerhaften Flächen- inanspruchnahme von Lebensräumen für die Zauneidechse durch Versiegelung und Umge- staltung der Flächen. Der bisherige Lebensraum beträgt ca. 20.000 m² (B IOPLAN 2018). Die im Bebauungsplan vorgesehenen Grünflächen im Planungsraum können die Lebensraumfunk- tion der bestehenden Flächen nicht kompensieren. Daher ist durch die Realisierung des Be- bauungsplans von einem nahezu vollständigen Verlust des Lebensraums der Zauneidechsen und einer erheblichen Beeinträchtigung der streng geschützten Zauneidechse auszugehen. Für die Zauneidechse müssen somit Ersatzlebensräume (CEF-Flächen) mit einem Umfang von mindestens 2 ha bereitgestellt werden (B IOPLAN 2018). Im Vergleich zum planungsrechtlichen Ist-Zustand stellt die vorliegende Planung keine we- sentliche negative Veränderung dar, da der derzeit gültige Bebauungsplan keine Habitate von besonderer Bedeutung beinhaltet. Vögel Baubedingt ergeben sich durch An- und Abtransport von Materialien, die baubedingte Flä- cheninanspruchnahme sowie Lärm-, Scheuch- und Störwirkungen erhebliche Beeinträchti- gungen der Avifauna (Gebüsch- und Heckenbrüter). Durch die Realisierung der geplanten Maßnahmen werden die Gebüsche und Hecken, welche als Fortpflanzungs- und Ruhestätten fungieren größtenteils in Anspruch genommen. Die He- cken und Gebüsche im westlichen Randbereich des Planungsraums an der Hagsfelder Allee sollen als offener Hecken-Wald-Komplex erhalten werden. Es entsteht jedoch trotzdem ein erheblicher Lebensraumverlust bei Durchführung der Planung. Für die Hecken- und Ge- büschbrüter sind Hecken und Gebüsche (CEF-Flächen) mit einer Länge von mindestens 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 16 Emch+Berger GmbH 500 m anzulegen (BIOPLAN 2018). Sollte es zu Fällungen oder Rodungen von Einzelbäumen über 30 cm Durchmesser kommen, ist für jeden Baum ein Nistkasten als CEF-Maßnahme für entfallenden Brutplätze von besonders geschützten Arten wie Kohl- und Blaumeise aufzuhän- gen. In der 3. Änderung des Bebauungsplans wird die Fassadengestaltung mit Glas zugelassen. Hieraus entsteht bei großflächigen Glaselementen oder spiegelnden Flächen ein erhöhtes Tö- tungsrisiko für Vögel. Die damit verbundenen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG werden im Rahmen des Fachbeitrages Artenschutz abgeprüft. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplans ergibt sich eine geringfügige Verkleinerung des Grünflächenanteils im Vergleich zum bestehenden derzeit gültigen Bebaungsplan. Dies wird allerdings nicht als erheblich angesehen, da sich der Gestaltungsanspruch an die verbliebenen Grünflächen erhöht hat. Holzkäfer Im Vorentwurf der Festsetzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans werden die drei Eichen auf dem Flurstück Nr. 71896 als Brut- und Verdachtsbäume des Heldbocks ausgewiesen. Als Tabuflächen sind diese von jeglichen Eingriffen freizuhalten. Bei Einhaltung dieser Vermeidungsmaßnahme ist keine erhebliche Beeinträchtigung auf den im Planungsraum nachgewiesenen Heldbock anzunehmen. Fledermäuse Baubedingt ergeben sich durch An- und Abtransport von Materialien, sowie Lärm-, Licht-, Scheuch- und Störwirkungen erhebliche Beeinträchtigungen der Fledermäuse. Durch die Realisierung der geplanten Maßnahmen werden Nahrungshabitate, sowie Bäume und Gebäude entfernt, welche als Fortpflanzungs- und Ruhestätten funkgieren können zer- stört. Es entsteht jedoch trotzdem ein erheblicher Lebensraumverlust bei Durchführung der Planung. Als Ausgleich für entfallenden Jagdgebiete sollten neue Nahrungshabitate in Form von Wiesen geschaffen werden. 3.6 Schutzgut Landschaft Das Landschaftsbild ist die äußere, sinnlich-wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft. Die Betrachtung des Landschaftsbildes schließt alle wesentlichen Strukturen der Landschaft mit ein, sowohl natur- oder kulturbedingte, als auch historische oder aktuelle Struk- turen. Die Bewertung des Landschaftsbildes ist ein stark subjektiv geprägter Vorgang, in dem gesellschaftliche und individuelle Wertmaßstäbe von Bedeutung sind. Die Bewertung der Leis- tungsfähigkeit berücksichtigt vor allem die Funktion der Landschaft für die landschaftsbezo- gene Erholung. Für entfallende Bäume ab 30 cm Stammdurchmesser sind standortgerechte Arten in räumlicher Nähe in gleicher Anzahl zu pflanzen. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 17 Emch+Berger GmbH 3.6.1 Leistungsfähigkeit Die Flächen des Geltungsbereichs liegen innerhalb des Naturraums „Hardtebenen“ (LUBW 2017) und der Untereinheit „Karlsruher Hardt“ (NVK 2004a). Die Geländehöhen der Niederter- rasse (Hardt) variieren zwischen 110 und 120 m NN. Der bestehende rechtskräftige Bebauungsplan beinhaltet öffentliche Grünflächen in den Rand- bereichen des Plangebiets sowie zwei Grünzüge mit Binnenparks, welche vom Grünzug ent- lang der Emmy-Noether-Straße bis zur nordöstlichen Plangebietsgrenze verlaufen. Südlich grenzt die Kleingartenkolonie am Hirtenweg an, nordwestlich die Kleingartenkolonie Kohlplat- tenschlag. Nördlich des Geltungsbereichs befinden sich mit landwirtschaftlich genutzten Flä- chen im Gewann Blöße und Hirschäcker naturnahe Bereiche. Hinsichtlich der Bewertung der Landschaftsbildqualität und Erholungsfunktion besitzen die nach derzeit gültigem Bebauungsplan als Grünflächen ausgewiesenen Bereiche eine ge- ringe Bedeutung für die Landschaftsbildqualität und Erholungsfunktion. Die bebauten Flä- chen besitzen dahingehend eine nachrangige Bedeutung. 3.6.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Die Änderung des Bebauungsplans sieht u.a. die Anpassung der zulässigen Wandhöhen von Gebäuden vor. Im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan erfolgt eine Erhöhung der zulässigen Wandhöhen insbesondere an den Rändern des Technologieparks zur Haid-und- Neu-Straße im Osten und den Grünflächen im Norden. Dies soll zur Adressbildung und bes- seren Außenwirkung beitragen. Das Umfeld des Technologieparks ist bereits stark geprägt durch Wohnbebauung in den an- grenzenden Stadtteilen Rintheim und Waldstadt, die Bebauung des KIT-Campus Ost sowie zwei Kleingartenanlagen unmittelbar angrenzend im Westen und Süden. Bestehende Ver- kehrstrassen tragen ebenfalls zu einer anthropogenen Überformung bei. Unter Berücksichtigung der landschaftlichen Einbindung und Gestaltung von Grünflächen in- nerhalb des Geltungsbereichs ist insgesamt nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Landschaftsbild auszugehen. 3.7 Schutzgut Biologische Vielfalt Daten zur biologischen Vielfalt liegen nur indirekt vor. Als Annäherung wird im Rahmen der Umweltprüfung die Biotopvielfalt (als Lebensraum für Tiere und Pflanzen) betrachtet und be- wertet. 3.7.1 Leistungsfähigkeit Die Flächen des Geltungsbereichs sind durch den rechtskräftigen Bebauungsplan überwie- gend als Bauflächen sowie öffentliche Grün- und Verkehrsflächen ausgewiesen. Es ist dem- nach von einem siedlungstypischen und daher weitestgehend strukturarmen Gebiet auszuge- hen, welches hinsichtlich der Biotopvielfalt eine geringe Bedeutung besitzt. Die faunistische Artenvielfalt auf den Flächen des Planungsraums ist als unterdurchschnitt- lich zu beurteilen. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 18 Emch+Berger GmbH 3.7.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Bebauungsplans ändert sich die Flächengrößenverteilung der einzel- nen Nutzungen (Baufläche, öffentliche Grünfläche, Verkehrsfläche) geringfügig. Der sied- lungstypische Charakter des Planungsraums bleibt jedoch bestehen. Die faunistische Arten- vielfalt ist somit als unterdurchschnittlich einzustufen. Im Vergleich zum rechtskräftigen Be- bauungsplan ergeben sich daher keine wesentlichen Änderungen und somit auch keine er- hebliche Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt. 3.8 Schutzgut Mensch Der Planungsraum wird hinsichtlich des Schutzgutes Mensch insbesondere unter Heranzie- hung der Leistungsfähigkeit der Landschaft im Hinblick auf die Erholungsnutzung, Wohnen und das Wohnumfeld bewertet. 3.8.1 Leistungsfähigkeit Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Landschaft im Hinblick auf die Erholungsnutzung berücksichtigt in erster Linie die Bedeutung des Planungsraums für die Naherholung, wobei neben der Ausstattung des Raumes vor allem die Erreichbarkeit als wertgebender Faktor zu- grunde gelegt wird. Die Flächen des Geltungsbereichs besitzen für das Schutzgut Mensch eine untergeordnete Bedeutung. Im bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan ist bereits eine bauliche Nutzung der Flächen vorgesehen, sodass dem Plangebiet keine Bedeutung für die Erholungsnutzung zugeordnet wird. Die unmittelbar südlich und westlich angrenzenden Kleingartenanlagen, wel- che außerhalb des Geltungsbereichs liegen, sind für die lokale Naherholung von allgemeiner Bedeutung (vgl. NVK 2011). 3.8.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Für das Schutzgut Mensch sind durch die Änderung des Bebauungsplans keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Flächen des Geltungsbereichs sind durch den rechts- kräftigen Bebauungsplan bereits als Baufelder ausgewiesen und überplant. Dem Plangebiet wird lediglich eine untergeordnete bis keine Bedeutung für die Naherholung beigemessen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der angrenzenden Kleingartenanlagen ist durch die vor- handene bzw. geplante Eingrünung nicht zu erwarten. 3.9 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 3.9.1 Leistungsfähigkeit Innerhalb des Planungsraums liegen keine bekannten geschützten Objekte der Baudenkmal-, Kunstdenkmal- und archäologischen Denkmalpflege. Sollten von der Wahl der Standorte ge- mäß §§ 2, 12 oder 28 DSchG geschützte Objekte der Bau und Kunstdenkmalpflege betroffen sein, so sind diese sofern sie Kulturdenkmaleigenschaften besitzen, als Kulturdenkmale zu behandeln. Ob diese Eigenschaften vorliegen ist mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe im jeweiligen Einzelfall abzuklären. Bei den infrage kommenden Objekten handelt es sich meist und insbesondere um Klein- und Flurdenkmale, wie zum Beispiel Bildstöcke, Wegkreuze, his- torische Grenzsteine oder auch Kapellen oder ältere Brückenanlagen. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 19 Emch+Berger GmbH Sollten bei den Bauarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind die Bauarbeiten einzustellen und die Fundstelle dem Regierungspräsidium Karls- ruhe umgehend zu melden. 3.9.2 Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung Durch die Änderung des Bebauungsplans sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut kul- turelles Erbe- und sonstige Sachgüter zu erwarten. 3.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Vor dem Hintergrund der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter sind im Zusammen- hang mit der 3. Änderung des Bebauungsplans insbesondere die Auswirkungen der Flächen- versiegelung und die damit zusammenhängenden Wechselwirkungen zwischen den Schutz- gütern relevant und zu berücksichtigen: Flächenversiegelung Unversiegelter Boden erfüllt neben den Bodenfunktionen weitere Funktionen in Bezug auf die Schutzgüter Wasser, Fläche, Tiere und Pflanzen, Mensch und Klima/Luft. Neben seiner Funk- tion als Wirkungskörper in Bezug auf die Bodenfunktionen und die Funktionen des Wasser- haushalts, dient er als Vegetationsstandort bzw. ist Voraussetzung für die Ausbildung geeig- neter Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Weiterhin hat er Bedeutung hinsichtlich der Schaf- fung geeigneter Erholungsräume für den Menschen sowie als klimaaktive Flächen. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplans kommt es zu einer geringfügigen Erhöhung der Flächenbilanz von Voll-/Teilversiegelung und Freiflächen. Insgesamt sind die Beeinträchtigun- gen im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan als gering bis maximal mittel einzustu- fen. Über die in den vorherigen Kapiteln beschriebenen Auswirkungen hinausgehende Wirkun- gen der Planung sind nicht zu erwarten. 4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurch- führung der Planung (Basisszenario) Bei Nichtdurchführung der 3. Änderung des Bebauungsplans für den Technologiepark Karls- ruhe-Vogelsand“ wird die weitere Entwicklung der Flächen auf der Grundlage des rechtskräf- tigen Bebauungsplans erfolgen. Es kann festgestellt werden, dass auch bei Nichtdurchführung der Planung eine ungestörte Entwicklung des Naturraums auf den Flächen des Geltungsbe- reichs nicht erfolgen wird und die bisher unbebauten Flächen langfristig auch ohne die Planung ausgebaut werden. 5 Bilanzierung des Eingriffs Die Grundlage für die Eingriffs- / Ausgleichsbilanz bildet nicht der aktuelle Zustand des Pla- nungsraums, sondern der geplante Zielzustand nach derzeit gültigem Bebauungsplan. Das Ausmaß der Beeinträchtigung durch die Änderung des Bebauungsplans wird durch Ver- gleich der Flächenbilanz des Bebauungsplans von 1993 unter Einbeziehung derzeit rechts- kräftiger Änderungen mit der Flächenbilanz des Vorentwurfs zur 3 Änderung ermittelt. Der 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 20 Emch+Berger GmbH Kompensationsbedarf wird vom Umfang der unvermeidbaren Flächeninanspruchnahme in den naturschutzrelevanten Bereichen abgeleitet. Im Zuge von Änderungen am Bebauungsplan hat sich der Planungsraum im ursprünglichen Bebauungsplan von 1993 (39,36 ha umfassende) insgesamt um 8,83 ha verkleinert. Die Flä- chenbilanz wurde dementsprechend angepasst. Die Verkleinerung des Planungsraums resul- tiert im Wesentlichen aus der Herausnahme der Dauerkleingärten, der Bahnanlagen, sowie des Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße aus dem Planungsraum. Für das Bildungshaus Kon- rad-Zuse-Straße wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt. Der planungsrechtliche Ist-Zustand des Planungsraums sieht die Ausweisung von ca. 19,6 ha Sondergebiet Technologiepark, ca. 4,58 ha öffentliche Grünfläche, ca. 6,15 ha Verkehrsfläche und ca. 0,2 ha Wasserflächen vor. 5.1 Boden Vollständig versiegelte Flächen besitzen keine Bodenfunktionen und werden daher mit der Wertstufe 0 (0 ÖP/m²) bewertet. Dies gilt auch für von Gebäudeteilen überstandene Flächen, da hier aufgrund der oberflächlichen Vollversiegelung keine Bodenfunktionen mehr erfüllt wer- den. Flächen, welche durch Umlagerung und Abgrabung von Bodenmaterial anthropogen überformt wurden, werden mit der Wertstufe 1 (4 ÖP/m²) bewertet. Dies betrifft sowohl die Flächen, die im Zuge der Baumaßnahmen im direkten Umfeld der Gebäude neugestaltet wer- den, als auch die öffentliche Grünfläche, deren Untergrund in der Vergangenheit bereits anth- ropogen überformt wurde. Im derzeit gültigen Bebauungsplan sind Dächer von Gebäuden mit eine Wandhöhe von bis zu 9,8 m zu begrünen. Eine Dachbegrünung gilt als Minimierungsmaßnahme und wird bei einer Substratmächtigkeit von 10 cm mit dem Gewinn einer halben Wertstufe angerechnet (LUBW 2012). Dies entspricht einer Minimierung des Eingriffs um 2 ÖP/m² begrünter Dachfläche. Die Änderung des Bebauungsplans sieht eine Begrünung von mindestens 70 % der potentiell begrünbaren Dachflächen vor. Der planungsrechtliche Ist-Zustand besitzt nach den Berechnungen in Tabelle 6 einen Ge- samtwert von 780.200 Ökopunkten. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird der Ver- siegelungsgrad erhöht, die Gesamtfläche der extensiv begrünten Flachdächer jedoch eben- falls. Es ergibt sich durch die aktuelle Planung in Summe ein Defizit von insgesamt 160.200 Ökopunkten für den Boden. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 21 Emch+Berger GmbH Tabelle 6 Eingriffsbilanz Boden Boden Wertstufe Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Ökopunkte Planungsrechtlicher Ist-Zustand (Bebauungsplan 1993) Anthropogen überformte Böden 1 4 167.400 669.600 Völlig versiegelte Bodenfläche (abzüglich be- grünter Dachfläche) 0 0 82.600 0 Minimierungsmaßnahme extensiv begrüntes Flachdach 0,5 2 55.300 110.600 Bodenbewertung gesamt 305.300 780.200 Aktuelle Planung (3. Änderung) Anthropogen überformte Böden 1 4 111.700 446.800 Völlig versiegelte Bodenfläche (abzüglich be- grünter Dachfläche) 0 0 107.000 0 Minimierungsmaßnahme extensiv begrüntes Flachdach 0,5 2 86.600 173.200 Bodenbewertung gesamt 305.300 620.000 Bilanz -160.200 5.2 Biotoptypen Wie aus Tabelle 7 zu entnehmen ist, wurden für die als öffentliche Grünflächen ausgewiese- nen Bereiche und die Flächen zwischen Baugrenze und Verkehrsflächen der Biotoptyp Zier- rasen (33.80) angenommen. Begrünte Verkehrsflächen wurde mit dem Biotoptyp Kleine Grün- fläche (60.50) bewertet. Die begrünten Dächer werden gemäß des verfeinerten Biotopbewer- tungsverfahrens der Stadt Karlsruhe als bewachsenes Dach (60.55) bewertet. Hier wurde auf- grund mittlerweile höherer Standards in der aktuellen Planung ein höherer Wert angesetzt als für den planungsrechtlichen Ist-Zustand. Als Verkehrsflächen ausgewiesene oder von Gebäu- den bestandene Flächen (abzüglich begrünter Dachflächen) werden als völlig versiegelt (60.10 / 60.21) angesehen. Die Wasserflächen im bestehenden Bebauungsplan finden sich als na- turfernes Kleingewässer (13.92) in der Bilanzierung wieder. Der Wert der Einzelbäume richtet sich nach dem Stammumfang und dem Wertigkeit des Biotoptyps auf dem sich der Baum befindet. Bei einem angenommen Stammumfang von 70 cm und einem Standpunkt auf ge- ringwertigen Biotoptypen (z.B. Zierrasen) ergibt sich pro Baum ein Wert von 560 Ökopunkten. In den verschiedenen Grünstreifen, Binnenparks und entlang von Wegen festgesetzte Gebü- sche und Hecken wurden als Gebüsche mittlerer Standorte (42.20) angesehen. Die CEF-Flä- chen in der aktuellen Planung werden unterteilt in Heckenflächen für Vögel und als Eidechsen- habitate angelegte Grünflächen. Die Hecken werden als Gebüsche mittlerer Standorte (42.20) bewertet und für die Eidechsenhabitate wird von einer grasreichen ausdauernden Ruderalve- getation (35.64) ausgegangen. Eine CEF-Fläche für die Eidechsen im Norden, zwischen der öffentlichen Grünfläche zur Hagsfelder Allee und der öffentlichen Grünfläche zur Regenwas- serversickerung soll als Sandmagerrasen-Komplex (Sandrasen kalkfreier Standorte 36.62) hergestellt werden. Die Fläche umfasst ca. 2.200m². 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 22 Emch+Berger GmbH Tabelle 7 Zuweisung Biotoptyp nach ÖKVO und verfeinertem Biotopbewertungsver- fahren (S TADT KARLSRUHE, UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ 2017). Flächenausweisung B-Plan Biotoptyp nach ÖKVO Wertpunkte (ÖKVO) Wasserfläche Naturfernes Kleingewässer (13.92) 4 ÖP / m² Öffentliche Grünfläche, Private Grünflächen Zierrasen (33.80) 4 ÖP / m² Sondergebiet Technologiepark (Gebäu- degrundfläche nicht begrünter Dachanteil) Von Bauwerken bestandene Fläche (60.10) 1 ÖP / m Sondergebiet Technologiepark (begrünte Dachfläche) Bewachsenes Dach (60.55) 4 / 8 ÖP / m² Verkehrsfläche, Sonstige versiegelte Frei- flächen Völlig versiegelte Straße oder Platz (60.21) 1 ÖP / m² Verkehrsgrün Kleine Grünfläche 5 ÖP / m² CEF-Fläche (Zauneidechsen) Grasreiche ausdauernde Ruderalvege- tation (35.64) 11 ÖP / m² CEF-Fläche (Zauneidechsen) im Norden neben Konrad-Zuse-Straße Sandrasen kalkfreier Standorte (36.62) 31 ÖP / m² CEF-Fläche (Vögel) Gebüsch mittlerer Standorte (42.20) 16 ÖP / m² Einzelbaum Einzelbaum (45.30) Umfang x Wertigkeit Standpunkt Biotoptyp Tabelle 8 Eingriffsbilanz Biotoptypen Kürzel Biotoptyp Bewertung [ÖP/m²] Fläche [m²] Ökopunkte Planungsrechtlicher Ist-Zustand (Bebauungsplan 1993) 13.92 Naturfernes Kleingewässer 4 2.000 8.000 33.80 Zierrasen 4 167.400 669.600 45.30 Einzelbäume 616 x 560 344.960 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche 1 19.100 19.100 60.21 Völlig versiegelte Straße oder Platz 1 61.500 61.500 60.55 Bewachsenes Dach 4 55.300 221.200 Biotopbewertung gesamt 305.300 1.324.360 Aktuelle Planung (3. Änderung) 33.80 Zierrasen 4 53.100 212.480 35.64 Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation 11 21.600 237.402 36.62 Sandrasen kalkfreier Standorte 31 2.200 68.200 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte 16 4.500 72.000 45.30 Einzelbäume 598 x 560 334.880 60.10 Von Bauwerken bestandene Fläche 1 36.100 36.100 60.21 Völlig versiegelte Straße oder Platz 1 95.700 95.700 60.50 Kleine Grünfläche 5 7.800 39.000 60.55 Bewachsenes Dach 8 84.300 674.128 Biotopbewertung gesamt 305.300 1.769.904 Bilanz 445.544 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 23 Emch+Berger GmbH Für den planungsrechtlichen Ist-Zustand ergibt sich gemäß den Berechnungen aus Tabelle 8 ein Gesamtwert von 1.324.360 Ökopunkten für den Biotoptypbestand des derzeit gültigen Be- bauungsplans. Aus der aktuellen Planung geht ein Gesamtwert von 1.769.904 Ökopunkten hervor. Daraus resultiert ein Überschuss von 445.544 Ökopunkten für den Biotoptypenbe- stand. In Summe ergibt sich hinsichtlich des Ausgleichs zu Boden und Biotopen ein Überschuss von 285.344 Ökopunkten. 5.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nach- teiliger Auswirkungen 5.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Die naturschutzrechtlichen Regelungen (§ 15 BNatSchG) verpflichten den Verursacher eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen (Vermeidung); dies impliziert auch, unvermeidbare Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten (= Verringerung). Vermei- dungs- und Verringerungsmaßnahmen besitzen somit einen Vorrang vor den eigentlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen. Vorübergehende Flächeninanspruchnahme möglichst auf (teil-)versiegelten Flächen Baubedingt erforderliche Flächen (z.B. Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen) sind soweit möglich auf vorbelasteten Flächen anzulegen. Versiegelte bzw. teilversiegelte Flächen sind gegenüber unbefestigten Flächen zu bevorzugen. Hochwertige Biotope sind zu meiden. In Abhängigkeit von der Schwere der zu lagernden Materialien/Gerätschaften auf Baustellen- einrichtungs- und Lagerflächen müssen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Boden- gefüges Schutzmaßnahmen umgesetzt werden (z.B. Lagerung auf Kanthölzern). Nach Ende der Baumaßnahme werden die Flächen rekultiviert. Erhalt von Einzelbäumen Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Einzelbäume, welche in das Grünordnungskon- zept einbezogen werden können. Um eine Beeinträchtigung im Zuge der Baumaßnahmen auszuschließen, sind diese im Gelände zu markieren und mit einem Baumschutz zu versehen. Boden- und Grundwasserschutz Ein Befahren von Grünflächen mit schweren Maschinen ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Ober- und Unterboden sollen gemäß DIN 18.915 getrennt gelagert und mög- lichst in der Nähe des Entnahmeortes wieder eingebaut werden. Anfallendes Bodenmaterial ist abfallrechtlich zu untersuchen und entsprechend der Ergebnisse einer weiteren Verwen- dung oder Behandlung zuzuführen. Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb der Schutzzone IIIB des Wasserschutzgebietes „Hardtwald“ sind im Zuge der Baumaßnahme und des Betriebs die einschlägigen Regelwerke zum Grundwasserschutz einzuhalten. Gemäß Rechtsverordnung des Wasserschutzgebietes ist sicherzustellen, dass keine wasser- gefährdenden Stoffe in das Grundwasser gelangen und eine Verunreinigung des Grundwas- sers ausgeschlossen werden kann. Es ist darauf zu achten, dass biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe und Schalöle verwendet werden. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 24 Emch+Berger GmbH Bauzeitenbeschränkung bei der Rodung Durch die bauliche Entwicklung der Baufelder werden Gehölzrodungen notwendig. Diese sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und gemäß § 39 (5) BNatSchG nur im Win- terhalbjahr (Anfang Oktober – Ende Februar) durchzuführen. Ökologische Baubegleitung Es ist eine fachlich qualifizierte Ökologische Baubegleitung erforderlich. Diese kontrolliert die Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie vorgezogenen Ausgleichs- maßnahmen hinsichtlich einer möglichst natur- und artenschutzverträglichen Bauausführung. Fassadenbegrünung Ungegliederte Fassaden mit mehr als 50 m² geschlossener Wandfläche, Parkhausfassaden und Stützmauern sind flächig mit Kletterpflanzen zu begrünen. Alternativ ist vor die Fassade im Abstand von 10 m ein großkroniger standorttypischer Laubbaum zu pflanzen. Extensive Begrünung von Flachdächern Dachflächen der obersten Geschosse und der Staffelgeschosse sind zu begrünen. Ebenfalls zu begrünen sind die Dachflächen von Nebenanlagen. Der Anteil der Dachbegrünung darf hierbei nicht unter 70 % der Gesamtdachfläche liegen. Vogelfreundliche Außenfassaden Bei der Gestaltung der Außenfassaden ist eine vogelfreundliche Bauweise zu beachten. Große Glasflächen, die eine Durchsicht ermöglichen und in denen sich die umgebende Land- schaft spiegelt, sind zu vermeiden. Eine Nutzung halbtransparenter Materialien oder flächiger Markierungen (Streifen, Aufkleber) ist hierbei zielführend. (vgl. L FU 2014) Insektenfreundliche Außenbeleuchtung Für die neu zu errichtende Außenbeleuchtung sind nach unten abstrahlende Leuchtmittel zu nutzen, die UV-Strahlung emittieren. Hierzu zählen Natriumdampfhochdrucklampen oder LED-Lampen. Hierdurch kann die Anlockwirkung auf nachtaktive Insekten verringert werden. Ebenso sollten die Lampengehäuse vollständig gekapselt sein, um ein Eindringen von Insek- ten zu vermeiden. Artenschutz Zur Vermeidung und Minimierung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind folgende Maßnahmen hinsichtlich der Tiergruppen Vögel, Reptilien, Feldermäuse und xylobionte Holzkäfer zu nennen: • Gehölzrückschnitte außerhalb der Brutzeit der ansässigen Avifauna und Fledermäuse (d.h. im Winterhalbjahr zwischen Anfang Oktober und Ende Februar). • Erhalt von Hecken- und Gebüschstrukturen für Gebüschbrüter. • Rodung von Wurzelstöcken und Eingriffe in den Boden nur während der Aktivitätszeit der Reptilien und nach erfolgreicher Vergrämung/Umsiedlung. • Errichtung eines Reptilienschutzzaunes zur Verhinderung des Einwanderns von Reptilien in das Baufeld nach der Baufeldfreimachung. • Erhalt von Brut- und Verdachtsbäumen des streng geschützten Heldbocks. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 25 Emch+Berger GmbH 5.3.2 Ausgleichsmaßnahmen Zum Ausgleich der nicht vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes können im naturschutz- sowie artenschutzrechtlichen Sinne die folgenden Maßnahmen dienen: • Aufwertung bzw. Anlage von Grünflächen von geeigneten Zauneidechsenlebensräumen als CEF-Maßnahme, durch Schaffung von Habitatstrukturen (Versteckmöglichkeiten, Winterquartiere, Nahrungshabitate) (B IOPLAN 2018). • Anlage von Hecken und Gebüschen für Gebüschbrüter als CEF-Maßnahme. Dabei sollte ein 1:2-Ausgleich erfolgen, um dem mit einer Neuanpflanzung einhergehenden time-lag (Zeit bis zur optimalen Ausprägung) begegnen zu können (B IOPLAN 2018). • Aufhängen von 10 Nistkästen für den Star als CEF-Maßnahme (B IOPLAN 2018). • Aufhängen von Nistkästen als Ersatz für entfallende Brutplätze von besonders geschütz- ten Arten wie Kohl- oder Blaumeise als CEF-Maßnahmen entsprechend der Anzahl zu fäl lender Bäume ab einem Durchmesser von 30 cm (B IOPLAN 2018). 6 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Ab- fällen und Abwässern Die 3. Änderung des Bebauungsplans sieht die Kombination von Dachbegrünung und Solar- energetischer Nutzung vor. Dies leistet einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz, indem erneuerbare Energien verstärkt genutzt werden und gleichzeitig der Energiebedarf gesenkt wird. Die Änderung des Bebauungsplans hat im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungs- plan keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der auftretenden Emissionen. Der sachgerechte Umgang mit Abfall und dessen Entsorgung wird durch Einhaltung der je- weils gültigen Satzungen der Stadt Karlsruhe sichergestellt. Die Abfallentsorgung ist über die bestehende und geplante Erschließung gesichert. In den Festsetzungen sind zudem unter an- derem die Lage und Beschaffenheit der Standplätze für Abfallbehälter sowie nötiger Zuwe- gungen geregelt. Die Entwässerung wird ebenfalls durch die jeweils gültige Fassung der entsprechenden Sat- zung der Stadt Karlsruhe geregelt. Im Zuge der Baumaßnahmen rückzubauende Kanäle wer- den im öffentlichen Bereich fachgerecht zurückgebaut bzw. verdämmt. Anfallendes Nieder- schlagswasser wird direkt in entsprechend dimensionierte Versickerungsmulden eingeleitet. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in das Grundwasser gelangen und eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann. Ebenso sind biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe und Schalöle zu verwenden. Durch die Änderung des Bebauungsplans ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der betrieblich oder im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Abfälle oder Abwässer. 7 Planungsalternativen Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Änderung eines gültigen Bebauungsplans. Das Vorhaben kann dementsprechend nicht an einer anderen Stelle durchgeführt werden. Mögli- che Alternativen könnten dementsprechend nur unterschiedliche Ausgestaltungen des gülti- gen Bebauungsplans darstellen, bei denen es sich jedoch nicht um Vorhaben handelt, die aus naturschutzfachlicher Sicht mit einer nennenswerten geringeren Beeinträchtigung verbunden sein können. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 26 Emch+Berger GmbH 8 Schwierigkeiten und Kenntnislücken Die Angaben im Umweltbericht beziehen sich auf das vorhandene Daten und Kartenmaterial, die für diesen Raum verfügbar sind. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen wurde auf Erhebungen zurückgegriffen, die von der G ESELLSCHAFT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND UMWELTPLANUNG (BIOPLAN) im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung durchgeführt wurden. Da der derzeit gültige Bebauungsplan nicht in digitaler Form vorliegt, wurden zu ermittelnde Informationen so gründlich wie möglich dem analog vorliegenden Plan oder den Festsetzungen und Begründungen entnommen. 9 Überwachung (Monitoring) Die zuständige Gebietskörperschaft hat gemäß § 4c BauGB die Pflicht, erhebliche Umwelt- auswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten können, zu überwa- chen (Monitoring). Die Überwachungsmaßnahmen dienen dazu, erhebliche nachteilige und unvorhergesehene Umweltauswirkungen frühzeitig zu erkennen und ggf. geeignete Maßnah- men zur Abhilfe ergreifen zu können. Dieses so genannte Monitoring umfasst auch die Be- obachtung, Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt. Die dauerhafte Sicherung der Funktionsfähigkeit und Pflege der CEF-Flächen für die Zau- neidechse ist durch ein Monitoring im Abstand von 1, 2 und 3 Jahren ab Eingriff zu überprüfen (B IOPLAN 2018). Ein alljährliches Monitoring der Vogel und Fledermaus Nistkästen im Spätjahr inklusive Reini- gung für den Zeitraum von 3 Jahren nach Aufhängung wird empfohlen. Danach ist lediglich eine Reinigung erforderlich (B IOPLAN 2018). 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 27 Emch+Berger GmbH 10 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Stadt Karlsruhe möchte die 3. Änderung des Bebauungsplans „Technologiepark Karls- ruhe-Vogelsand“ vornehmen. Die bauliche Dichte soll erhöht werden und die Erschließung des Technologieparks durch Änderungen im Straßenverlauf verbessert werden. Gleichzeit sollen die Ansprüche an die Freiraumgestaltung angehoben werden. Damit soll der großen Nachfrage nach gewerblichen Flächen in Karlsruhe im urbanen Bereich Rechnung getragen werden. Der Umweltbericht soll Bürger, Verwaltung und politische Entscheidungsträger über die Um- weltauswirkungen des vorliegenden sachlichen Teilflächennutzungsplanes informieren. Gem. § 2 Abs. 4 BauGB i. d. F. vom 21.12. 2006, ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Sie ermittelt die durch die angestrebte 3. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Karlsruhe bedingten, voraussichtlichen erheblichen Umweltaus- wirkungen. Der geplante Technologiepark in Karlsruhe Rintheim wurde hinsichtlich ihrer Um- weltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 2 UVPG überprüft, beschrieben und bewertet. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans der Stadt Karlsruhe sind unter Maßgabe der Um- setzung von Vermeidungs-, Verminderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden. Dies gilt unter Entwicklung und Umsetzung angemessener Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung sowie hinsicht- lich des speziellen Artenschutzes. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 28 Emch+Berger GmbH 11 Literaturverzeichnis BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (LFU) (2014): Vogelschlag an Glasflächen vermeiden. UmweltWissen-Natur. B IOPLAN – GESELLSCHAFT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE UND UMWELTPLANUNG (2018): Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Vorhaben „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsang, 3. Änderung“. Stand: 4. Dezember 2017. B RAUN M. & DIETERLEN, F. (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs. L ANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2010): Bodenschutz 23 – Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit, Leitfaden für Planun- gen und Gestattungsverfahren. Referat 22 – Boden. Stand 2010, 2., völlig überarbeitete Neu- auflage der Veröffentlichung des Umweltministeriums Baden-Württemberg (1995), Heft 31 der Reihe Luft Boden Abfall. L ANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2012): Bodenschutz 24 – Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Stand 2012, überarbeitete Auflage. L ANDESANSTALT FÜR UMWELT, MESSUNGEN UND NATURSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG (LUBW) (2017): Daten und Kartendienst der LUBW (online abgerufen unter: http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/pages/home/wel- come.xhtml) L ANDESAMT FÜR GEOLOGIE, ROHSTOFFE UND BERGBAU BADEN-WÜRTTEMBERG (LRGB) (2017): LRGB-Kartenviewer. (online abgerufen unter: http://maps.lgrb-bw.de/) N ACHBARSCHAFTSVERBAND KARLSRUHE (NVK) (2004a): Landschaftsplan 2010. (online abgerufen unter: http://www.nachbarschaftsverband-karlsruhe.de/b2/landschaft_2010.de) N ACHBARSCHAFTSVERBAND KARLSRUHE (NVK) (2004b): Flächennutzungsplan 2010. (online abgerufen unter: http://www.nachbarschaftsverband-karlsruhe.de/b2/fnp_2010.de) N ACHBARSCHAFTSVERBAND KARLSRUHE (NVK) (2011): Ökologische Tragfähigkeitsstudie für den Raum Karlsruhe. R EGIONALVERBAND MITTLERER OBERRHEIN (RVMO) (2002): Regionalplan vom 13. März 2002. 3. Änderung Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ Umweltbericht Februar 2019 29 Emch+Berger GmbH STADT KARLSRUHE (1993): Bebauungsplan Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand. S TADT KARLSRUHE (2006): Rechtsverordnung des Bürgermeisteramts Karlsruhe über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich des von den Stadtwerken Karlsruhe GmbH auf Gemarkung Karlsruhe betriebenen Wasserwerkes „Harstwald“. Online abgerufen unter: https://web1.karlsruhe.de/Stadt/Stadtrecht/s-6-5-2.php S TADT KARLSRUHE UMW ELT- UND ARBEITSSCHUTZ (2017): Verfeinertes Biotopbewertungsverfahren der Stadt Karlsruhe Umwelt- und Arbeitsschutz (Hrsg.). Gemeinsam erarbeitet mit dem Institut für Botanik und Landschaftskunde (Thomas Breunig), Karlsruhe. U MWELTBUNDESAMT (2018): Anhaltender Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrszwecke, online abgerufen unter: https://www.umweltbundesamt.de/daten/flaeche-boden-land-oekosysteme/flaeche/siedlungs- verkehrsflaeche#textpart-1, Abrufdatum: 29.10.2018. L AUFER H. (2014): Praxisorientierte Umsetzung des strengen Artenschutzes am Beispiel von Zaun- und Mauereidechsen. Naturschutz und Landshaftspflege Baden-Württemberg Band 77. Hrsg. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW).

  • Anlage Plan Technopark
    Extrahierter Text

    STADTPLANUNGSAMT: KARLSRUHE, 07.07.2017 BEBAUUNGSPLAN STADT KARLSRUHE RINTHEIM M. 1:1000 Technologiepark Karlsruhe - Vogelsand - 3. Änderung - ENTWURF - ab .....................am ....................am ....................vom .................. bis ..................am ....................am .................... (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB,manns Einsicht bereitgehaltenBeim Stadtplanungsamt zu jeder-BekanntmachungBauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit derIn Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4OberbürgermeisterDr. Frank MentrupKarlsruhe, ....................vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermitDer Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung desSatzungsbeschluss gemäß§ 74 Abs. 7 LBO§ 3 Abs. 2 BauGB,Öffentliche Auslegung gemäß§ 74 Abs. 7 LBOgemäß § 3 Abs. 2 BauGB,und AuslegungsbeschlussBilligung durch den Gemeinderat§ 2 Abs. 1 BauGBAufstellungsbeschluss gemäß§ 10 Abs. 1 BauGB undausgefertigt.§ 74 Abs. 7 LBO§ 74 Abs. 7 LBO) Fassung vom: 18.02.2019 Öffentliche Grünfläche, GrünanlagenÖffentliche Parkierungsfläche Zu pflanzende Bäume Baugrenze Z E I C H E N E R K L Ä R U N G Gehweg P Straßenbegrenzungslinie Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Beherbergungsgewerbe und VersorgungBaulinie Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 2. Örtliche Bauvorschriften nach LBO 3. Sonstige Planzeichen Öffentliche Verkehrsfläche Bäume entfallend Zu erhaltende Bäume Dienstleistung, Forschung, Sport u. Freizeit Sondergebiet Technologiepark SO Geh- und Radweg Regenwasserversickerung - G+R G technologieorientiertes Gewerbe Wandhöhe als Höchstmaß in Metern WH 18,5 Stg Fläche für Versorgungsanlagen - Elektrizität Öffentliche Verkehrsfläche, Verkehrsgrün siehe Einschrieb SO 1 SO 2 SO 3 Staffelgeschoss (Baumscheiben) für die Regelung des Wasserabflusses Umgrenzung für Flächen für private Stellplätze St Anpflanzung Gehölze (CEF-Maßnahmen) Ein- und Ausfahrt Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft lr Leitungsrecht zugunsten der Ver- u. Entsorgungsträger GRZ = Grundflächenzahl CEF - BrutvögelCEF - Eidechsen Baumschutz RV V G+R G+R G+R G+R G+R RV RV RV G R St St 6,00 2,20 2,30 2,20 2,30 15,00 2,50 2,00 6,00 2,00 2,50 15,00 2,30 2,20 6,00 2,20 2,30 15,00 14,50 5,50 3,00 2,50 6,00 4,30 3,20 2,50 2,00 6,00 4,30 3,20 2,50 2,00 6,00 2,00 2,50 5,50 6,00 4,50 6,00 3,00 6,00 2,50 4,30 6,30 2,00 2,50 2,25 2,25 2,50 4,30 6,30 2,50 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 2,50 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 2,50 2,50 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,10 5,00 5,00 5,00 5,00 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,00 6,00 4,30 3,20 5,00 5,00 2,30 2,20 6,00 2,20 2,30 2,50 2,50 2,00 6,00 3,00 3,00 2,50 3,00 20.00 20.00 4,50 5,50 4,50 5,50 2,00 6,00 4,30 3,20 2,50 2,00 6,50 2,00 2,50 2,00 2,50 2,00 6,30 2,50 2,00 4,00 33,00 33,00 2,50 6,30 4,30 3,50 St St St 5,00 2,30 1,00 6,00 3,20 2,00 4,30 2,50 4,30 3,20 P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P 2,50 2,50 2,00 6,00 4,30 3,20 P 1,00 G+R P P P P G 6,00 3,20 P P P P 3,00 3,00 2,00 6,00 2,00 2,50 2,50 2,00 2,50 4,30 4,50 6,00 3,00 6,00 VVVVVV 4,00 2,30 2,30 2,30 2,30 lr RV RV G+R P P 2,50 2,50 2,50 4,80 4,00 4,00 4,00 G+R 4,00 RV 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 3,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 5,00 V V V V V V V V V V V V V V P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P P RV RV St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St St Liegenschaftsamt gefertigt am 18.01.2017

  • BPlan Technologiepark
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0148 Dez. 6 Bebauungsplan "Technologiepark Karlsruhe - Vogelsand - 3. Änderung", Karlsruhe - Rintheim Einleitungs- und Auslegungsbeschluss Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.03.2019 5 x zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt, das Bebauungsplanverfahren „Technologiepark Karlsruhe - Vogel- sand – 3. Änderung“, Karlsruhe-Rintheim einzuleiten und mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs fortzusetzen (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 13). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung „Innerhalb des Gemeindegebietes von Karlsruhe ist ein erheblicher Mangel an Gewerbeflächen erkennbar. Wegen seiner Lage - angrenzend an die Innenstadt und in der Nachbarschaft zur Universität, zur Technologiefabrik und zum Fraunhofer-Institut - ist das Plangebiet ein optimaler Standort für ein beispielgebendes Gebiet für Forschungsbereiche und technologisch orientierte Betriebe. Der Bebauungsplan soll mit besonderen gestalterischen Festsetzungen gewährleisten, daß sich dieses stadtnahe gelegene Sondergebiet nicht zuletzt wegen seiner überdurchschnittlichen Ge- staltung und durch Gründung von dem für Gewerbegebiete üblichen Erscheinungsbild deutlich abhebt.“ (aus der Begründung des Bebauungsplanes „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ vom 12. März 1993). Die Planungsziele des alten Bebauungsplans gelten auch für den vorliegenden Änderungs- bebauungsplan fort. In den vergangenen Jahren haben sich jedoch die Ansprüche der Nutzer des Technologieparks deutlich verändert. Die Konzeption des Technologieparks Karlsruhe wurde überarbeitet, um den heutigen und zukünftigen Bedürfnissen gerecht zu werden. In einem brei- ten Beteiligungsprozess und in Abstimmung mit den derzeitigen Nutzern des Technologieparks wurde der städtebauliche Rahmenplan „Technologiepark Karlsruhe Reload“ entwickelt. Der Rahmenplan wurde am 25. Oktober 2016 durch den Gemeinderat beschlossen (Beschlussvorla- ge 2016/0575). Der Bebauungsplanentwurf setzt die Überarbeitungsvorschläge aus dem Rahmenplan in weiten Teilen um. Gegenüber den Festsetzungen des alten Bebauungsplanes ist eine Anpassung der zulässigen Art der baulichen Nutzung an die aktuellen und künftigen Nutzungsanforderungen vorgesehen. Zugelassen werden soll ein höheres Maß an baulicher Dichte (Höhenentwicklung, überbaubare Grundfläche). Flexiblere Gebäudeformen werden ermöglicht. Es wurden größere Baufelder geschaffen. Die Straßenführung soll geändert werden (Verzicht auf die Wendehäm- mer im nördlichen Bereich, Durchbindung der Emmy-Noether-Straße in Richtung KIT Campus Ost als Geh- und Radweg). Die hohen Anforderungen an die Freiraumgestaltung werden beibe- halten. Die Änderungen verfolgen weiter das Ziel, die Urbanität im Gebiet zu fördern. 1. Bestandsaufnahme Das ca. 31 Hektar große Plangebiet liegt in Karlsruhe-Rintheim. Östlich des Plangebiets verläuft die Haid-und-Neu-Straße, nördlich liegt die geplante Umfahrung Hagsfeld, in westlicher Rich- tung wird das Plangebiet abgegrenzt von dem Fächerstrahl Hagsfelder Allee und südlich gren- zen die Dauerkleingärten entlang des Hirtenwegs an das Plangebiet. Haupteigentümerin der noch unbebauten Flächen ist die Stadt Karlsruhe. Die übrigen Flächen befinden sich in Privatei- gentum. Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Forschung, technologieorientiertes Gewerbe“ dar. Der Änderungsbebauungsplan überplant in weiten Teilen die Bebauungspläne Nummer 675 „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand“ vom 12. März 1993 sowie den Bebauungsplan Num- mer 710 „Technologiepark Karlsruhe-Vogelsand, Satzungsänderung - Punkthäuser“ vom 20. März 1998. Aus der Überplanung herausgenommen wurden: die Dauerkleingärten, welche erhalten bleiben, die Bahnanlagen entlang der Haid-und-Neu-Straße sowie das Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße, für welches bereits im Oktober 2018 neues Planungsrecht geschaffen wurde. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Im Plangebiet sind ca. 70 Unternehmen aus den Bereichen IT, Technologie und dem High-Tech- Sektor ansässig, vorwiegend entlang der Albert-Nestler-Straße, Emmy-Noether-Straße und Wil- helm-Schickard-Straße. Dies entspricht gut 25% der bebaubaren Flächen. Im Planareal befinden sich darüber hinaus noch wenige Wohnhäuser und Betriebsgebäude. Das Gebiet liegt im Bereich der Niederterrasse des Rheins. Auf den durchlässigen kalk- und ba- senarmen Sandböden haben sich - statt der dort üblicherweise anzufindenden Rotbuche und Eiche - Acker- und Wildkräutergesellschaften angesiedelt. Artenvorkommen Eine spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung hat die im Plangebiet vorkommenden Tierar- ten erhoben. 39 Vogelarten konnten nachgewiesen werden, wobei davon viele als Nahrungs- gäste gewertet werden müssen. Unter den nachgewiesenen Arten werden auch einige auf der roten Liste geführt und genießen einen strengen Schutz. Aufgrund der fehlenden Strukturen im Gebiet können hiervon einige wiederum als Brutvögel ausgeschlossen werden. Im Plangebiet konnten regelmäßig Zwergfledermäuse bei der Jagd beobachtet werden. Beson- ders hoch war die Jagdaktivität im Bereich der Heldbockverdachtsbäume (Grundstück Ecke Emmy-Noether-Straße/Konrad-Zuse-Straße). Direkte Effekte auf die lokale Fledermauspopulati- on können ausgeschlossen werden, weil in unmittelbarer Nachbarschaft gleichwertige Habitate vorhanden sind. Der vorhandene Baumbestand weist nur eingeschränkt geeignete Baumhöhlen als Fledermausquartiere aus. Das gesamte Plangebiet ist mit Zauneidechsen besiedelt. 61 Zauneidechsen konnten nachge- wiesen werden. Lärmbelastungen Auf das Gebiet wirken Lärmemissionen des Straßenbahn- und Straßenverkehrs, insbesondere von der Haid-und-Neu-Straße und vom Hirtenweg ein. Nach der aktuell vorliegenden Lärmkar- tierung liegen die Beurteilungspegel am Tag bei bis zu 65 db(A), nachts bei bis zu 55 db(A). Die höchsten Geräuscheinwirkungen treten im Kreuzungsbereich Haid-und-Neu-Straße/Hirtenweg auf. Aus nördlicher Richtung wirken Lärmemissionen der Sportanlagen des Traugott-Bender- Sportparks und des Fächerbads Karlsruhe (mit Außenbereich) auf das Plangebiet ein. Klima Übergeordnete Kaltluftleitbahnen sind laut Klimafunktionskarte nicht vorhanden. Die öffentli- chen Grünflächen besitzen aufgrund ihrer Kleinflächigkeit keine Funktionen als Kaltluftentste- hungsgebiete. Die bioklimatische Belastung der bisher bebauten Flächen ist gering, steigt zur Haid-und-Neu-Straße hin an. Die Grenz- oder Orientierungswerte für die Luftreinhaltung wer- den nicht überschritten. 2. Planungskonzept Der Änderungsbebauungsplan setzt die im städtebaulichen Rahmenplan entwickelten Ent- wurfselemente um. Entwurfselemente sind die einzelnen Teilbereiche im Plangebiet mit spezifi- schen Qualitäten, welche die Vorzugsvariante des Rahmenplans integriert hat. Der Bebauungs- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 plan kann nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung schaffen. Die kon- kreten Nutzungen und die Gestaltung kann zum Beispiel über Konzeptvergaben gesteuert wer- den, sofern die Grundstücke im Eigentum der Stadt Karlsruhe stehen. Die Entwurfselemente sind in der Rahmenplanung ausführlich dargestellt und werden in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert. Auf die Ausführungen dort wird verwiesen. Folgende Punkte aus dem Planungskonzept sind hervorzuheben: Technologie Plaza (Sondergebiet 1) und Mobilitätszentrale (Sondergebiet 2) im südli- chen Eingangsbereich Das Baufeld Sondergebiet 1 eröffnet mit seiner Größe und seinen Nutzungsmöglichkeiten den Zugang zum Technologiepark aus südlicher Richtung. Auf einer Teilfläche ist eine Bebauung mit einem oder mehreren Hochpunkten bis zu 45 m Höhe zulässig. Auf dem Baufeld können zent- rale Nutzungen für das gesamte Areal untergebracht werden, wie zum Beispiel ein Hotel, Kon- ferenzzentrum, Boardinghaus und ein Fitnesscenter. Die gegenüberliegende Mobilitätszentrale schafft die baulichen Voraussetzungen für zentrale Mobilitätsnutzungen (beispielsweise: Parkhaus für PKW und Fahrräder, Mobility Hub, TPK Bus Loop). Der Forschungsschwerpunkt Mobilität könnte hier auch baulich sichtbar gemacht wer- den. Zur Versorgung des Gebiets ist auf dieser Fläche eine Nahversorgungseinrichtung zulässig (Verkaufsfläche maximal 600 m²). Auf beiden Flächen sind ausnahmsweise auch Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig, welche zu einer besseren Auslastung beitragen sollen. TPK-Module und Flex Felder (Sondergebiet 3) Die „TPK“-Module weisen im zentralen Bereich des Technologieparks die Baufelder für Techno- logie und Forschung aus (Sondergebiet 3). Die Baufelder liegen an dem Erschließungsring, ge- bildet aus Albert-Nestler-Straße, Emmy-Noether-Straße, Konrad-Zuse-Straße und Im Vogelsand, in der Mitte geteilt durch die Wilhelm Schickard-Straße. Im westlichen, noch unbebauten Bereich, wurden große Baufelder geschaffen, um eine flexible und großflächige Belegung zu ermöglichen. Der Katalog der zulässigen Nutzungen ist im Sondergebiet 3 am engsten gefasst. Zur Förderung der Urbanität des Gebiets und zur Deckung des täglichen Bedarfs der Mitarbeitenden sind aus- nahmsweise auch kleine Läden (zum Beispiel: Bäckerei, Imbiss) und ergänzende Servicedienste (beispielsweise: Apotheke, Poststelle, Paketstation) zulässig. Schaufenster Nord und Ost und KIT Feld (Sondergebiet 2) Durch den Wegfall der Wendehämmer im Norden und Osten und Bildung eines Erschließungs- ringes sind in diesen Bereichen neue Baufelder entstanden, welche den Technologiepark zur (geplanten) Umfahrung Hagsfeld und zur Haid-und-Neu-Straße hin abschließen und durch brei- te Öffnungen zugleich einen Übergang zu den angrenzenden Gebieten schaffen. Als „Schau- fenster“ können die Gebäude hier zugleich zur Adressbildung des gesamten Gebietes beitra- gen. Boardinghouses (als gewerbliches Wohnen) sind ausnahmsweise im gesamten Sondergebiet 2 zulässig. Auf die Festlegung von bestimmten Bereichen wurde verzichtet, um die Flexibilität nicht einzuschränken. Die tatsächliche Nachfrage nach diesem Angebot wird zugleich die An- zahl von Boardinghouses im Gebiet begrenzen. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 KIT-Feld und Synergie-Plaza (Sondergebiet 2) Das KIT Feld im Westen bietet sich als Erweiterungsfläche für den KIT Campus Ost an. Mit der Durchbindung der Emmy-Noether-Straße öffnet sich der Technologiepark zum Areal des KIT und schafft mit einem Platz die räumliche Verbindung zwischen den Arealen. Grüne Spange Erhalten bleiben die Grünfläche entlang der Emmy-Noether-Straße und die Binnenparks im „In- nenbereich“ des Technologieparks. Diese Flächen schaffen einerseits einen Ausgleich zur Be- bauungsdichte im Gebiet und eröffnen andererseits Räume zur Begegnung und Kommunikati- on. Mit dem Bebauungsplan „Bildungshaus Konrad-Zuse-Straße“ wurden bereits die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für eine zentrale Bildungseinrichtung im Gebiet geschaffen - mit einem Angebot für Kinder ab 6 Monaten bis zum Abitur. (Auch) für die Beschäftigten im Tech- nologiepark steht somit ein arbeitsplatznahes Angebot für ihre Kinder zur Verfügung. Ergänzende Erläuterung der Festsetzungen Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Grundflächenzahlen (GRZ) und Wandhöhen festge- setzt. Im alten Bebauungsplan wurden für vierzehn Baufelder differenzierte Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen, mit festgesetzten Grundflächen in Quadratmetern, Ge- schossflächenzahlen, zwingenden Wandhöhen und Wandhöhen als Höchstgrenze und teilweise Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen. Diese detaillierten Festsetzungen hemmten jedoch die bauliche Entwicklung im Gebiet. Höhere Grundflächenzahlen lassen eine größere Ausnutzung der Grundstücke zu. So soll eine größere Flexibilität bei der Bebauung einzelner Grundstücke gewährleistet werden sowie dem hohen Bedarf nach Gewerbeflächen einerseits und dem Gebot des Innenwachstums statt Au- ßenwachstums (sparsamer Umgang mit Grund und Boden) andererseits Rechnung getragen werden. Bezugspunkt für die Wandhöhen sind die jeweiligen Erschließungsstraßen. Die Höhenentwick- lung ist entsprechend der Lage der Gebäude im Gebiet und entsprechend der Verhältnisse zu den zugehörigen Freiräumen und Straßenräumen gegliedert. Die Wandhöhen (14 m, 18,5 m und 25 m) wurden abgeleitet aus der jeweiligen Dimensionierung der Geschosshöhen, abhän- gig von der jeweiligen Nutzung im Gebäude (Laborgeschosse, Bürogeschosse, erhöhte Erdge- schosse). Auf die Festsetzung von einer bestimmten Geschosszahl wurde verzichtet, um die Flexibilität nicht einzuschränken. Staffelgeschosse sind überwiegend zulässig, müssen aber zu- rückgesetzt werden, um eine gleichmäßige Höhenentwicklung im öffentlichen Straßenaum zu gewährleisten. Aus städtebaulichen Gründen sind im Bereich des Sondergebiets 1 - Technologie Plaza (auf ei- ner Teilfläche bis zu 45 m) und auf den Baufeldern südlich der Emmy-Noether-Straße (25 m teilweise plus Staffelgeschoss) höhere Wandhöhen zulässig als im übrigen Gebiet. Verkehrliche Erschließung Der Technologiepark ist mit zwei Straßenbahn-Haltestellen bereits gut an den öffentlichen Per- sonennahverkehr angebunden (Hirtenweg und Sinsheimer Straße). Die Verlängerung der Stra- Ergänzende Erläuterungen Seite 6 ßenbahnlinie von der Haid-und-Neu-Straße in den Technologiepark über die Emmy-Noether- Straße in einem straßenbündigen Bahnkörper wird noch geprüft. Der Bebauungsplan sieht die eventuell erforderlichen Flächen im öffentlichen Verkehrsraum vor. Die genaue Trassenführung ist in einem späteren Planfeststellungsverfahren festzulegen. Der Technologiepark wird weiterhin über die Einmündung der Albert-Nestler-Straße in südlicher Richtung erschlossen. Eine zweite Zufahrt soll über den Hirtenweg ermöglicht werden. Der Aus- legungsbeschluss soll in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates gefasst werden. Ein dritter Anschluss nach Norden an die Umfahrung Hagsfeld soll im Planfeststellungsverfahren aufgenommen werden. Der ruhende Verkehr soll im Wesentlichen auf den jeweiligen Grundstücken in Tiefgaragen oder Parkhäusern (integriert in den Gebäuden) untergebracht werden (bauordnungsrechtlich not- wendige Stellplätze). Das geplante Mobilitätszentrum im südlichen Eingangsbereich schafft die baulichen Voraussetzungen für neue Mobilitätsformen. Der Bebauungsplan übernimmt die bis- herige Festsetzung von privaten Stellplätzen entlang der öffentlichen Straßen, soweit diese für bereits realisierte Bauvorhaben in Anspruch genommen wurden. Die Stellplätze entlang der Straßen werden im Übrigen künftig als öffentliche Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. Ver- und Entsorgung Im Technologiepark liegen in der Albert-Nestler-Straße und einem Abschnitt der Wilhelm- Schickard-Straße bereits Fernwärmeleitungen. Weitere Leitungen werden derzeit verlegt. Das unbedenkliche Niederschlagswasser der an die Binnenparks angrenzenden Grundstücke kann ohne Vorbehandlung direkt in die Binnenparks zur Versickerung gebracht werden. Gestaltung Der Technologiepark Karlsruhe soll sich städtebaulich und landschaftsplanerisch in seine Umge- bung einfügen. Dazu sollen unter anderem die intensive Durchgrünung und Randeingrünung des Gebiets, die Begrünung von Dächern sowie die allgemeine Höhenbeschränkung der Ge- bäude beitragen. Aus gestalterischen Gründen sind weitere Festsetzungen hervorzuheben, die als örtliche Bauvor- schriften vorgeschrieben werden sollen: Nebenanlagen sind nur innerhalb der Baufenster zulässig, davon ausgenommen sind nur Fahr- radabstellplätze. Die Vorgaben zur Fassadengestaltung aus dem alten Bebauungsplan wurden weiterentwickelt. Angestrebt wird ein helles Erscheinungsbild. Die zurückhaltende, harmonische Farbgebung und die einheitliche Materialität sollen weiterhin die Qualität des Gebiets prägen. Wobei den Firmen in der Farbgebung der Fassaden der nötige Raum verbleiben wird, unternehmensspezifische gestalterische Akzente zu setzen. Flächen innerhalb der Baufenster, die nicht überbaut werden oder für Stellplätze und Nebenan- lagen benötigt werden, sind als Vegetationsfläche anzulegen. Zulässig sind weiterhin nur Flachdächer, die zu begrünen sind. Geeignete Fassadenflächen müs- sen flächig mit Kletterpflanzen begrünt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Werbeanlagen sollen grundsätzlich, wie bisher, auf freistehenden gemeinsamen Werbeanlagen untergebracht werden (Firmen-Sammler). Ergänzt wurde die Möglichkeit, dass ausnahmsweise und mit Beschränkungen auch auf der Gebäudefassade Werbung zugelassen werden kann, wenn das Gebäude nur von einer Firma genutzt wird. Grünordnung Das geplante Freiraumareal des Technologieparks nimmt Bezug auf die angrenzenden Freiräu- me und schafft Übergänge in das Plangebiet hinein und hinaus. Die Grünordnung trägt Inner- halb des Gebiets zur räumlichen Gliederung bei, schafft Grün- und Freiflächen und leistet einen Beitrag zur Klimaverträglichkeit der (dichten) Bebauung. Ergänzend zu den bereits oben erläuterten Entwurfselementen (unter anderem die Grüne Spange) sind folgende Bausteine aus dem Freiraumsystem besonders zu erwähnen: Entlang sämtlicher Straßen im Technologiepark werden Straßenbäume gepflanzt. Der Bebauungsplan sieht entlang des Fächerstrahls der Hagsfelder Allee eine begleitende Baum- reihe vor. Der Grünraum zwischen Hagsfelder Allee und der Bebauung des Technologieparks wird als offener Hecken-Wald-Komplex in trockener Ausprägung entwickelt. Die Flächen wer- den als Ausgleichsflächen festgesetzt. Am Nordrand des Gebietes, entlang des Geh- und Radwegs, wird eine lange Heckenreihen ge- pflanzt, welche Brutvögeln als Lebensraum dienen soll. Die nordwestliche Grünfläche wird als Sandmagerrasen-Komplex ausgeführt und dient ebenfalls als Ausgleichsfläche. Die Binnenparks zwischen den Baugrundstücken werden multifunktional gestaltet. Sie dienen als Versickerungsraum, öffentlich nutzbarer Freiraum und als Ausgleichsflächen. Entlang der Haid-und-Neu-Straße wirkt eine vorgelagerte Baumreihe als räumliche grüne Kante. Die Baulinie im Bereich des Sondergebiets 1 wurde abgerückt und erlaubt hier die Pflanzung großkroniger Bäume. Für Baumpflanzungen wird in Pflanzlisten eine Auswahl der Arten vorgeschrieben, welche ge- pflanzt bzw. ersetzt werden müssen. Darüber hinaus werden über eine Negativ-Liste die Pflanz- arten ausgeschlossen, welche über eine große Ausbreitungstendenz verfügen und weder im Plangebiet aus städtebaulichen Gründen noch im angrenzenden Hardtwald aus ökologischen Gründen erwünscht sind. Eingriff in Natur und Landschaft Die Umweltauswirkungen wurden im Umweltbericht umfassend untersucht und bewertet. Nach § 1a Abs. 3 BauGB sind Eingriffe in die Natur und Landschaft grundsätzlich zu vermeiden, zu minimieren oder auszugleichen, sofern und soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht ver- meidbar sind. Die im Umweltbericht vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs wurden als Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen. Dazu zählen insbesonde- re: der Erhalt von Einzelbäumen, Boden- und Grundwasserschutz, zeitliche Beschränkungen von Rodungsmaßnahmen, Schutzzäune während der Bauarbeiten, Fassadenbegrünung, extensive Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Begrünung von Flachdächern, vogelfreundliche Außenfassaden (Vogelschlag) und insekten- freundliche Außenbeleuchtung. Artenschutz Für den alten Bebauungsplan wurden keine vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- maßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen) festgesetzt. Die entsprechenden Regelungen wur- den erst später in das BauGB und BNatSchG aufgenommen. Sofern und soweit auf einem Bau- grundstück geschützte Arten vorkamen, wurden in der Baugenehmigung artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Die Bewältigung der artenschutzrechtlichen Konflikte ist nunmehr aber bereits im Wege des Bebauungsplanverfahrens abzuarbeiten. In einer speziellen artenschutzrechtlichen Untersuchung wurden die im Gebiet lebenden Arten ermittelt (siehe oben Bestandsaufnahme). Brutvögel Bestehende Gebüsche im Plangebiet werden erhalten, soweit dies mit dem oben beschriebenen Plankonzept vereinbar ist. Erhalten bleiben etwa die Strukturen im südlichen Bereich, westlich der Albert-Nestler-Straße und am westlichen Ende der Emmy-Noether-Straße. Diese Flächen werden noch aufgewertet. Für Hecken- und Gebüschbrüter werden insgesamt 500 m neue Hecken gepflanzt. Dies entspricht einem 1 : 2 Ausgleich. Im Plangebiet werden außerdem an geeigneter Stelle Nistkästen für Brutvögel aufgehängt. Fledermäuse Für den Verlust von potentiell als Fledermausquartier geeigneten Baumhöhlen werden 6 Fle- dermauskästen im näheren Bereich aufgehängt, um ein wirksames Quartiersangebot zu realisie- ren. Zauneidechsen Im Plangebiet ist mit ca. 300 Zauneidechsen zu rechnen. Zum Erhalt der ökologischen Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden im Plangebiet ca. 20.000 m² neues Jagdhabitat in Form von Grünland geschaffen, verteilt auf 12 Refugien (CEF- Flächen). Die CEF-Flächen für die Zauneidechsen liegen in den Binnenparks, im südlichen Be- reich, westlich der Albert-Nestler-Straße und am nordwestlichen Rand des Plangebiets (unter Wegfall eines potentiellen Baufensters). Der Ablauf der Vergrämung und Umsiedlung der Eidechsen wird von einem erfahrenen Pla- nungsbüro im weiteren Verfahren konkret geplant und umgesetzt werden. Dabei wird sicherge- stellt sein, dass die neuen Habitate voll funktionstüchtig sind. Die Maßnahmen werden weiter jahreszeitlich so getaktet sein, dass viele (möglichst alle) Tiere eingesammelt werden und der Bestand der Population nicht gefährdet wird. Heldbock Auf dem ursprünglich als Baufeld angedachten Baufeld nördlich der Emmy-Noether-Straße/ östlich der Konrad-Zuse-Straße stehen drei große Eichen. An einem Stumpf der nördlichen Alteiche wurden Fraßspuren des streng geschützten Heldbocks entdeckt. Die zwei benachbar- ten Eichen wurden als Verdachtsbäume eingestuft. Zum Schutz des Heldbocks werden die drei Bäume zum Erhalt und ein Schutzbereich festge- setzt. Statt eines Baugrundstücks wird der zu schützende Teil des Grundstücks als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Ergänzende Erläuterungen Seite 9 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung Die Grundlage für die (naturschutzrechtliche) Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung bildet nicht der aktuelle Zustand des Planungsraumes, sondern der geplante Zielzustand nach den derzeit gültigen Bebauungsplänen Nummer 675 und Nummer 710, gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB: „Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entschei- dung erfolgt sind oder zulässig waren.“ Die Verkleinerung des Geltungsbereiches (unter ande- rem Dauerkleingärten) wurde dabei berücksichtigt. Durch die aktuelle Planung wird der Versieglungsgrad erhöht. Zwar steigt auch die Gesamtflä- che der extensiv begrünten Flachdächer. Doch ergibt die aktuelle Planung in Summe ein Defizit von insgesamt 160.200 Ökopunkten für den Boden. Bei der Bilanzierung für den Biotoptypbestand ergibt sich dagegen ein Überschuss von 445.544 Ökopunkten. Bei der Bilanzierung der aktuellen Änderungsplanung konnten die oben beschrie- benen CEF-Maßnahmen angerechnet werden. Auch konnte aufgrund höherer Standards bei der Dachbegrünung ein höherer Wert als für den planungsrechtlichen Ist-Zustand angesetzt werden. In Summe ergibt sich hinsichtlich des Ausgleichs zu Boden und Biotopen ein Überschuss von 285.344 Ökopunkten. Lärm Die schalltechnischen Einwirkungen auf das Gebiet und die Auswirkungen der Planung auf die Umgebung wurden in einer schalltechnischen Untersuchung eingehend untersucht. Im Einzelnen: Schalltechnische Einwirkungen durch Sportlärm auf das Plangebiet Auf das Plangebiet wirkt Sportlärm aus dem Traugott-Bender-Sportpark ein. Die Immissions- richtwerte der 18. BImSchV werden im gesamten Plangebiet eingehalten. Schalltechnische Auswirkungen der Planung durch Anlagenlärm auf die Umgebung und im Gebiet Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass bezüglich des Anlagenlärms der aufgrund der Art der zulässigen Nutzungen im Technologiepark zu erwarten ist, von einer schalltechnischen Ver- träglichkeit mit der benachbarten Wohnbebauung auszugehen ist (Bebauungsplan Nummer 252 „Rintheim Nord“, Karlsruhe-Rintheim). Auch von einer möglichen Hotelnutzung im Sondergebiet 1 – Technologie Plaza werden keine unverträglichen Nutzungen erwartet. Zwar ist auch nachts mit Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen. Eine Überschreitung der Nachtwerte ist jedoch nicht zu erwarten, da die Erschließung des Sondergebiets 1 über die von der Wohnbebauung abgewandte Albert-Nestler-Straße erfol- gen wird. Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm ist im Zuge der nachgeord- neten Baugenehmigungsverfahren der einzelnen Betriebe nachzuweisen, wenn Detailplanungen Ergänzende Erläuterungen Seite 10 feststehen. Die Schallemissionen der Lüftungs- und Kälteaggregate sind durch übliche techni- sche Lärmminderungsmaßnahmen so weit zu minimieren, dass die maßgeblichen Immissions- richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Schalltechnische Auswirkungen des öffentlichen Verkehrslärms auf die Umgebung Betrachtet wurden die Auswirkungen des Verkehrslärms auf die östlich der Haid-und-Neu- Straße gelegenen Wohngebäude, auf Grundlage von Verkehrsuntersuchungen aus dem Jahr 2016. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass mit Zunahmen des Verkehrslärm an 14 der vor- handenen Wohngebäude um mehr als 2 dB(A) im Nachtzeitrum zu rechnen ist. Zudem über- schreiten die Beurteilungspegel des Verkehrslärms an den bestehenden Gebäuden der Haid- und-Neu-Straße die Immissionsgrenzwerte der in Anlehnung herangezogenen 16. BImSchV für Reine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Die Zunahmen sind somit wesent- lich im Sinne der 16. BImSchV. Die Schwellenwerte der Rechtsprechung zur Schutzpflicht des Staates für Gesundheit und Eigentum (70 dB(A) tags und 60 dB(A)) nachts werden allerdings nicht erreicht. Zurückzuführen sind die Zunahmen nur in einem geringen Maße mit zusätzlichen Verkehren. Hauptsächlich werden Pegelzunahmen durch Reflexionen an den künftigen mehrge- schossigen geschlossenen Baukörpern hervorgerufen. Aufgrund der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung wurden die Planungen nochmals geprüft. An der vorliegenden Konzeption soll aber festgehalten werden. Die mittels Baulinie festgesetzte klare Raumkante als östlicher Abschluss des Technologieparks ist aus städtebauli- cher Sicht wichtig. Zum Schutz der Wohnbevölkerung in Rintheim sind die Gebäudefassaden entlang der Haid-und-Neu-Straße (Sondergebiet 1 und 2 westlich der Haid-und-Neu-Straße) auf den dort festgesetzten Baulinien mit schallabsorbierenden Materialien zu errichten. Es ist davon auszugehen, dass die Reflexionen an den Baukörpern auch durch die Baumreihe entlang der Haid-und-Neu-Straße gemildert werden. Schalltechnische Auswirkungen des öffentlichen Verkehrslärms auf das Plangebiet Die Verkehrslärmbelastung im Plangebiet wird nach vollständiger Umsetzung des Bebauungs- plans sowohl durch Mehrverkehr als auch durch Reflexionen an den zukünftigen Baukörpern steigen. Für Aufenthaltsräume ohne nächtlichen Schutzanspruch werden die Orientierungswer- te der DIN 18005 für Gewerbegebiete von 65 dB(A) teilweise überschritten. Für Wohn- und Schlafräume, z. B. bei der Hotelnutzung oder bei Wohnungen für Bereitschaftspersonen sind die nächtlichen Orientierungswerte von 55 dB(A) einschlägig. Diese werden im Osten und Wes- ten des Plangebietes überschritten. Der Schwellenwert zur Schutzpflicht des Staates für Ge- sundheit und Eigentum von 60 dB(A) nachts wird lediglich geringfügig und in einem sehr klei- nen Teilbereich im Südosten des Plangebietes überschritten. Wirksame aktive Schallschutzmaßnahmen müssten nahezu die Höhe der zu schützenden Stockwerke erreichen. Dies wäre aus städtebaulichen Gründen jedoch nicht vertretbar. In die Festsetzungen aufgenommen wurden Festsetzungen zur Grundrissorientierung für Auf- enthaltsräume mit Wohnnutzung. Eine ausreichende Belüftung müsste ersatzweise durch tech- nische Lösungen ermöglicht werden. Weiter sind Festsetzungen für die Gebäudehülle und Einhaltung bestimmter Schalldämmmaße der Außenbauteile vorgesehen. Ergänzende Erläuterungen Seite 11 II. Zum Verfahren und der bisherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Der Rahmenplan „Technologiepark Karlsruhe Reload“ wurde in der Sitzung des Gemeindesrats vom 25. Oktober 2016 beschlossen (Beschlussvorlage 2016/0575). Für die Erstellung dieses Be- bauungsplanentwurfes dienten die Studien des Rahmenplans als Grundlagen und Leitlinien. In einer Informationsveranstaltung am 4. Juli 2018 wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ein Planentwurf vorgestellt. Die eingegangenen Stel- lungnahmen der Öffentlichkeit sind in der als Anlage 1 beigefügten Synopse zusammengefasst und kommentiert. Thematisiert wird die derzeit noch schwierige Zufahrts- und Parksituation über die „Notaus- fahrt“ im westlichen Bereich zwischen Hirtenweg und Technologiepark. Der alte Bebauungsplan sieht für diesen Bereich nur eine Behelfsausfahrt vor. Der Straßenraum ist in diesem Bereich nicht geordnet. In einem separaten Bebauungsplanverfahren „Technolo- giepark Karlsruhe - Vogelsand zweite Zufahrt Hirtenweg“ werden die planungsrechtlichen Vo- raussetzungen für eine geordnete verkehrliche Erschließung sowie für den ruhenden Verkehr geschaffen werden. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf sieht entlang der Ada-Lovelace- Straße eine große Anzahl öffentliche Parkplätze vor. Der Auslegungsbeschluss ist für eine der nächsten Sitzungen des Gemeinderats geplant. Die nördliche Zufahrt wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Umfahrung Hagsfeld geplant werden. Es wird gefragt, warum im Technologiepark keine Wohnnutzungen ermöglicht werden, insbe- sondere für Start-Up-Firmen. Im Sondergebiet 1 und 2 sind alleine gewerbliche Wohnformen zulässig (Boardinghouses). Die Ansiedlung vom technologieorientierten Start-Up-Firmen im Technologiepark ist selbstverständ- lich möglich und auch gewünscht. Der Änderungsbebauungsplan möchte auch die Vorausset- zungen für mehr Urbanität im Gebiet schaffen. Dauerhafte Wohnformen werden jedoch als gebietsunverträglich eingeschätzt. Studentisches Wohnen bleibt dem Areal des KIT Campus Ost vorbehalten. Hinterfragt wird, warum im Plangebiet nicht sämtliche Nutzungen auf allen Grundstücken zu- lässig seien. Der alte Bebauungsplan wie auch der Rahmenplan unterscheiden bei den zulässigen Nutzungen zwischen dem zentralen Bereich und dem Randbereich. Ziel und Zweck des Technologieparks ist es gerade, durch die Festsetzung eines Sondergebiets die Ansiedlung von Technologieunter- nehmen zu ermöglichen, aber auch zu gewährleisten, dass nur solche Unternehmen sich ansie- deln dürfen. Nur auf diese Weise kann die besondere Standortqualität gesichert werden und können Synergien geschöpft werden. Ein breiterer Nutzungskatalog ist nur in den flächenmäßig untergeordneten Randbereichen im Sinne einer Ergänzung möglich. Westlich entlang der Haid-und-Neu-Straße stehen noch Gebäude mit Wohn- und gewerblichen Nutzungen. Gefragt wird, was mit diesen Gebäuden geschehen wird. Die Gebäude genießen Bestandsschutz. Die Stadt Karlsruhe steht mit den Eigentümern in Kon- takt und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin. Einzelne Grundstücke konnten bereits er- worben werden. Erforderlichenfalls wird ein Umlegungsverfahren durchgeführt werden und Entschädigungen zu leisten sein. Jedenfalls wiegen die öffentlichen Belange für eine Entwicklung des Gebietes hier höher als die privaten Belange. Zumal sich die Eigentümer bereits seit über zwanzig Jahren auf die neue Situ- Ergänzende Erläuterungen Seite 12 ation einstellen konnten. Eine gebietsverträgliche Integration der derzeitigen Nutzungen in den Technologiepark ist aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Befürchtet wird, dass der Grünzug entlang der Hagsfelder Allee ausgedünnt wird. Der Allee-Charakter des Fächerstrahls Hagsfelder Allee wird planungsrechtlich über festgesetzte Baumpflanzungen gesichert. Der Grünzug zwischen der Hagsfelder Allee und der westlichen Bebauung im Technologiepark wird ökologisch aufgewertet und als Ausgleichsfläche für Ei- dechsen genutzt. Die westlichen Baufelder (Synergie Plaza) am Ende der Emmy-Noether-Straße werden erweitert, um eine räumliche Anbindung an den KIT Campus Ost zu schaffen. Auch seitens der Träger öffentlicher Belange wurden umfangreiche Stellungnahmen abgege- ben. Zu den Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen in der als Anlage 2 beigefügten Synopse verwiesen. Der Bürgerverein Rintheim fordert für die Dachbegrünung eine Substratschicht von 25 cm bis 50 cm (intensive Begrünung). Aus fachlicher Sicht soll aber an den Festzungen für eine extensive Dachbegrünung mit einer Substratschicht von mindestens 12 cm festgehalten werden. Die Hinweise der Umweltverbände wurden in der Synopse eingehend beantwortet. Zur Vermei- dung von Wiederholungen wird auch auf die Erläuterung zum Natur- und Artenschutz in dieser Beschlussvorlage verwiesen. Der Planungsausschuss wurde in seiner Sitzung am 14. März 2019 über den Bebauungsplan- entwurf informiert. III. Fortsetzung des Verfahrens Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange haben die das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen einen Stand erreicht, den der Entwurf des Bebauungsplanes „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karls- ruhe-Rintheim, vom 7. Juli 2017 in der Fassung vom 18. Februar 2019 wiedergibt. Der Verfah- rensstand rechtfertigt die förmliche Einleitung des Verfahrens und den Auslegungsbeschluss. Dem Gemeinderat kann deshalb empfohlen werden, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 13 Beschluss: Anträge an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebau- ungsplanes „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karlsruhe- Rintheim. 2. Auf Grundlage der dazu bereits erfolgten Verfahrensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 7. Juli 2017 in der Fas- sung vom 18. Februar 2019 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Be- bauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen.

  • Abstimmungsergebnis GR Top5
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 5
    Extrahierter Text

    Niederschrift 62. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. März 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 5 der Tagesordnung: Bebauungsplan „Technologiepark Karlsruhe – Vogel- sand – 3. Änderung“, Karlsruhe-Rintheim: Einleitungs- und Auslegungsbeschluss Vorlage: 2019/0148 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebau- ungsplanes „Technologiepark Karlsruhe – Vogelsand – 3. Änderung“, Karlsruhe- Rintheim. 2. Auf Grundlage der dazu bereits erfolgten Verfahrensschritte ist das Verfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortzusetzen. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 7. Juli 2017 in der Fassung vom 18. Februar 2019 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in dem Bebauungsplanentwurf aufnehmen und zu diesem Zweck ggf. die öffentliche Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes wiederholen. Abstimmungsergebnis: Bei 44 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 5 zur Behandlung auf: Wir kommen jetzt zu einer Reihe von Einleitungs- und Auslegungsbeschlüssen an Bebau- ungsplänen, hinter denen schon ganz viel Vorarbeit steckt, für die ich allen noch einmal danke, vor allem auch für frühzeitige Bürgerbeteiligung und solche Themen. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich muss kurz etwas dazu anmerken. Bei den Beratungen haben wir gesehen, dass die Zufahrt noch nicht geregelt ist. Die Pläne, die uns gezeigt – 2 – wurden, haben nach wie vor die Zufahrt durch die benachbarte Kleingartenanlage gezeigt. Dem können wir auf keinen Fall zustimmen. Wir sind der Meinung, wir brauchen zuerst die Regelung der Zufahrt im Norden, bevor weitergemacht werden kann. Weil sonst nämlich die Gefahr besteht, dass an der Stelle in der Kleingartenanlage – wir sprechen hier vom Zentrum der Kleingartenanlage, direkt vorbei am Vereinsheim der Kleingartenanlage, wo auch die Spielbereiche der Kinder sind – die zweite Zufahrt verlaufen würde. Vor diesem Hintergrund werden wir heute ablehnen. Stadtrat Zeh (SPD): Dieser Antrag Technologiepark reloaded ist auf einen SPD-Antrag zurückzuführen und deshalb durchaus eine Erfolgsgeschichte, weil jetzt deutlich mehr Ge- werbefläche, deutlich mehr Arbeitsplätze geschaffen werden. Es ist noch ein langes Ver- fahren. Wir sind jetzt erst bei der Auslegung. Dann muss irgendwann, wenn man die Sat- zung erreichen will, noch die Umlegung der Grundstücke gemacht werden. Herr Dr. Schmidt, Sie haben Recht, die Zufahrten sind ein Problem. Wir hoffen auch, dass baldmög- lichst die Südumfahrung Hagsfeld deutliche Schritte macht. Auch das ist ein Thema, das den Gemeinderat schon lange beschäftigt. Die Problematik der Zufahrt entlang der Klein- gärten ist die zweite Änderung gewesen. Wir sind jetzt bei der dritten Änderung. Die wird sicher auch irgendwann noch einmal behandelt werden müssen, aber nicht heute. Wir sind heute bei einem anderen Beginn eines Verfahrens. Die SPD wird hier gerne zustimmen. Der Vorsitzende: Wir kommen damit zur Abstimmung. – Das ist eine deutliche Mehrheit für diesen Einleitungs- und Auslegungsbeschluss. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. April 2019