Anrechnung der Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) auf den förderfähigen Stellenschlüssel

Vorlage: 2019/0050
Art: Beschlussvorlage
Datum: 14.01.2019
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 26.02.2019

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

  • Jugendhilfeausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 06.02.2019

    TOP: 3

    Rolle: Vorberatung

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 9 Anrechnung Auszubildende PIA
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE - Bitte austauschen - Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2019/0050 Dez. 3 Anrechnung der Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbil- dung (PIA) sowie der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) auf den förderfähigen Stellenschlüssel Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 06.02.2019 3 x Vorberaten Gemeinderat 26.02.2019 9 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ zum 1. September 2019 gemäß der beigefügten Anlage. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Minderaufwendungen derzeit nicht bezifferbar Minderaufwendungen derzeit nicht bezifferbar Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Ausgangslage Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat in seiner Sitzung am 20. März 2018 die Erhöhung der städtisch geförderten PIA-Plätze mit Ausbildungsbeginn 1. September 2018 um 50 auf insge- samt 150 PIA/FJH-Plätze beschlossen. Die Entscheidung über die zukünftige Anzahl und die Modalitäten der Förderung von PIA/FJH-Plätzen ab dem Ausbildungsjahrgang 2019/2020 (1. September 2019) wurde auf die Haushaltsberatungen für den Doppelhaushalt 2019/2020 verwiesen. Im Rahmen dieser Haushaltsberatungen hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 20. No- vember 2018 den Beschluss gefasst, die Erhöhung der förderfähigen Plätze für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie für Auszubildende der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) ab dem Ausbildungsjahrgang 2019/2020 auf 150 städtisch geförderte PIA/FJH-Plätze festzulegen sowie die städtischen Förderrichtlinien im Bezug auf die PIA/FJH-Fördermodalitäten zu überarbeiten. Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, die frei wer- denden finanziellen Mittel zur Finanzierung eines ersten Schrittes bezüglich der Beitragsfreiheit von Kitaplätzen zu verwenden. II. Weiteres Vorgehen Die umfassende Bezuschussung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Stadt Karls- ruhe sollte mittels Anrechnung der PIA/FJH-Auszubildenden auf den förderfähigen Stellen- schlüssel stufenweise reduziert werden. Gemäß § 8 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) sind die Kommunen grundsätzlich zu einer Förderung von 63 Prozent bzw. 68 Prozent der Betriebsausgaben und damit auch der Aufwendungen für PIA-Auszubildenden verpflichtet. Nach Auffassung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) ist eine Anrechnung von Schülerinnen und Schülern während der praxisintegrierten Erzieherin- nen- und Erzieherausbildung auf den Mindestpersonalschlüssel von bis zu 0,4 Vollzeitwerten möglich. Ab 1. September 2019 sollte nunmehr eine Anrechnung aller Auszubildenden für die praxisin- tegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubildenden der Fachrich- tung Jugend- und Heimerziehung (FJH) auf den förderfähigen Stellenschlüssel wie folgt erfol- gen: Ausbildungsjahr Anrechnung auf den förderfähigen Stellenschlüssel 1. Ausbildungsjahr keine Anrechnung 2. Ausbildungsjahr 0,1 pro PIA/FJH 3. Ausbildungsjahr 0,2 pro PIA/FJH Aufgrund der Anrechnung der praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherauszubildenden auf den förderfähigen Stellenschlüssel in zuvor genannter Höhe wären Minderaufwendungen im Jahr 2019 von 192.500 Euro, in 2020 von 633.400 Euro und ab 2021 von 745.500 jährlich möglich. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Die Träger Karlsruher Kindertageseinrichtungen wurden im Rahmen der Sitzung der „Arbeits- gemeinschaft Karlsruher Träger von Kindertageseinrichtungen“ am 27. November 2018 sowie der Trägerkonferenz am 10. Dezember 2018 über die beabsichtigte Anrechnung informiert. Nach Auffassung der Träger sollte keine Anrechnung von PIA-Auszubildenden auf den Stellen- schlüssel erfolgen, weil diese, im Gegensatz zur klassischen Erzieherausbildung, über keine ab- geschlossene schulische Ausbildung verfügten und zusätzlich ab Ausbildungsbeginn gesondert angeleitet werden müssten. Durch den häufigen Wechsel von Theorie und Praxisphasen wäh- rend der PIA-Ausbildung fehle das auf den Stellenschlüssel anzurechnende Personal vor Ort. Ebenso werde durch die vorgeschlagene Anrechnung die Ausbildungsbereitschaft der Träger sinken, was den Fachkräftemangel weiter verschärfen würde. Zudem würden in anderen baden- württembergischen Städten keine Anrechnungen erfolgen. Nach Recherchen der Verwaltung ist dies in den Städten Mannheim, Ulm und Tübingen der Fall. Auch in Stuttgart werden die PIAs bei den freien Trägern nicht angerechnet. Die Vorberatung der Anrechnung der PIA/FJH-Auszubildenden auf den förderfähigen Stellen- schlüssel in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 6. Februar 2019 ergab keine Mehrheit für das beabsichtigte Vorhaben. Die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kin- dertagesstätten und Kinderkrippen“ soll in diesem Punkt nach Empfehlung des Jugendhilfeaus- schusses nicht geändert werden. Die entsprechenden Formulierungen sind in der beigefügten Anlage nicht mehr enthalten. III. Abzug der Landesförderung an der städtischen Förderung Mit einer Ausbildungsoffensive beabsichtigt das Land Baden-Württemberg, die Träger zu unter- stützen, zusätzliche Ausbildungsplätze für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieheraus- bildung (PIA) zu schaffen, um den steigenden Personalbedarf in den Kindertageseinrichtungen erfüllen zu können. Das Land beabsichtigt, ab 1. September 2019 für einen befristeten Zeit- raum eine Ausbildungspauschale für die praxisintegrierte Ausbildung pro Ausbildungsplatz und Monat in Höhe von 100 Euro an den einzelnen Träger der Kindertageseinrichtung zu gewähren. Voraussetzung ist, dass der einzelne Träger einer Kindertageseinrichtung in der jeweiligen Ge- meinde 25 Prozent mehr Auszubildende in PIA im ersten Ausbildungsjahr ausbildet als im vor- hergehenden Ausbildungsjahr. Darüber hinaus beabsichtigt das Land, die Anzahl der Klassen an den Fachschulen für Sozialpä- dagogik zu erhöhen. Sollte die geplante Landesförderung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen für die praxisintegrier- te Erzieherinnen- und Erzieherausbildung erfolgen, so wäre diese an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. Die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrip- pen“ ist in diesem Punkt entsprechend anzupassen. Der Entwurf der geänderten Förderrichtlinie ist als Anlage beigefügt (siehe Seite 7: Teil B Ziffer 1, Alternative 1). Die Änderungen sind mar- kiert. Inwiefern sich diese Landesförderung auf den städtischen Haushalt auswirken wird, kann der- zeit nicht beziffert werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ zum 1. September 2019 gemäß der beigefügten Anlage.

  • Anlage Anrechnung PIA
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsge- setz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertages- einrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertagesein- richtungen war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wur- den die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Än- derungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der früh- kindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städti- schen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungsplätze ab 1. August 2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karlsruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, können Anlage 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 diese Plätze mit auswärtigen Kindern belegt werden. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechts- anspruch aufgenommen werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebs- erlaubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stellenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugendbehörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger recht- zeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemein- schaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Er- hebungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für  die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen,  die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe zu melden. Diese Meldung löst fi- nanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort- Prüfung ergeben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche von der Trägerförderung in Abzug gebracht,  die Erstkinderbeitragssenkungs- und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Karlsruher Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder über das internetgestützte Programm Kita-Data-Webhouse für die Jugendhilfestatistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanz- ausgleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger den Ausdruck aus Kita-Data-Webhouse über die Meldung an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg zum Erhebungsstichtag 1. März innerhalb der vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gesetzten Frist der Sozial- und Jugendbehörde vor- zulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprü- che von der Trägerförderung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährlich angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskos- tenzuschüsse, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 1. Januar und 1. April ist die Abschlagszahlung zum 1. Oktober des Vorjahres. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag spätestens zum 1. Juli des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungser- gebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die Träger erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzun- gen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlichkeit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ in der jeweils gültigen Fas- sung sind Bestandteil dieser Richtlinie. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 ZIFFER 7 BELEGRECHTE / BETRIEBSKINDERTAGESSTÄTTEN Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Be- triebskindertagesstätten, in denen ein Betrieb für seine Mitarbeitenden 100 Prozent Be- legrechte schaffen möchte, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der städtischen Bedarfsplanung. Belegplätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städ- tische Förderung erfolgt analog Teil B dieser Richtlinie. Zuschüsse aus dem Förderpro- gramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderpro- grammen für betriebsnahe Betreuungsplätze sind zu beantragen und werden zu 50 Pro- zent auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 Träger, die sich für diese Förderalternative entscheiden, verpflichten sich zur Teilnahme an dem von der Stadt Karlsruhe zur Verfügung gestellten Anmeldeverfahren. Hierzu gehören u. a. die Einhaltung von Fristen für Platzvormerkungen und Platzvergaben mit- tels Anwendung des DV-Verfahrens „smartKITA“. I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungs- erklärung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtli- chen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Betreu- ungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die praxisin- tegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubilden- den der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 Altersgemischte (AM) Halbtagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,10 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,25 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (30,0 Stunden/Woche) 2,30 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt sowie für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt (32,5 Stunden/Woche) 2,35 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom ersten Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (30,0 Stunden/Woche) 1,85 pro Gruppe Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit (32,5 Stunden/Woche) 2,05 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes:  Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder.  Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Hö- he der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst.  Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG.  Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Einrichtungslei- tung sowie die Verfügungs- und Ausfallzeiten.  Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt.  Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten. Zu den Schließtagen zäh- len auch die pädagogischen Tage und Fortbildungstage, in denen die Einrichtung ge- schlossen hat.  Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbildung (PIA) sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) werden nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Die Träger müssen zur Planung und Kalkulation der Kosten für PIA/FJH verpflichtend der Stadt Karlsruhe die Anzahl der zu jedem Kindergartenjahr neu in den jeweiligen Einrichtungen einge- setzten Auszubildenden PIA/FJH melden. Die Höchstzahl der von der Stadt Karlsruhe geförderten PIA/FJH-Plätze ist ab 1. September 2018 auf 150 Plätze begrenzt. Es können nur PIA/FJH-Plätze gefördert werden, die von der Stadt Karlsruhe schriftlich genehmigt wurden. Die Jahresarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechen- den Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherin- nen- und Erzieherausbildung anerkannt. Die Förderung von PIA-Ausbildungsplätzen durch das Land ist an der städtischen Förderung in Abzug zu bringen. 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,1 Fachkräfte pro betreutem Kind mit anerkannter Be- hinderung (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB XII bleiben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst wer- den. Ausschließlich für Neubauobjekte und generalsanierte bzw. erweiterte Kinderta- geseinrichtungen, die ab 1. Januar 2015 in Betrieb gehen, kann ein Mietkostenzuschuss in der Regel bis maximal 12 Euro pro Quadratmeter (Kaltmiete) anerkannter Netto- grundrissfläche bezuschusst werden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentü- mer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Miet- kostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss ange- rechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Baukostenzuschüssen und Mietkos- tenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10 Euro pro Quadratmeter, bei Neubauobjek- ten und generalsanierten bzw. erweiterten Kindertageseinrichtungen, die ab 1. Januar 2015 in Betrieb gehen, 12 Euro pro Quadratmeter, Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietkostenzuschüsse ge- währt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmindernd auswirken. Erb- bauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen können auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkinderbeitragssenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit 1. September 2007 folgende Beträge pro tatsäch- lich betreutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: Kinder von 0 – 3 Jahren: Halbtagesgruppen = 38,00 Euro/Kind/Monat Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit = 38,00 Euro/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 56,00 Euro/Kind/Monat 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 Kinder von 3 Jahren – Schuleintritt: Halbtagesgruppen = 16,00 Euro/Kind/Monat Regelgruppen = 16,00 Euro/Kind/Monat Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit = 25,00 Euro/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 34,00 Euro/Kind/Monat Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkinderbeitragssenkungszuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 1. September 2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Haupt- wohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 1. September 2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestal- ten. Seit 1. September 2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitrags- niedrigeren Angebotsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kos- tenbefreiung für die zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Aus- gleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verpflegung in der Kindertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Ver- pflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozi- al- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Ge- schwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes ge- währt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 1. September 2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfü- gung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Gleichzeitig werden den Trägern die Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbildungsinhalte mitgeteilt, die die Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Träger von Kindertageseinrichtungen festlegt. Sämtliche Fortbildungsmaßnahmen, für die ein 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 Zuschuss beantragt wird, müssen einem dieser Themenfelder zugeordnet werden können. VI. Förderung von sonstigen Maßnahmen a.) Nach Beendigung des Flexibilisierungspaktes fördert die Stadt Karlsruhe folgende Maßnahmen, die im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens vom KVJS geneh- migt wurden:  Ersatz einer Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Es gilt die Meldepflicht ge- mäß § 47 SGB VIII. Eine Fachkraft pro Gruppe ist mindestens erforderlich.  In den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzel- ner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöhten Fach- kraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräften während der Eingewöh- nungsphase der Kinder unter 3 Jahren. Die Höchstgruppenstärke muss dabei je 2-Jährigem Kind um einen Platz reduziert werden. b.) Kinder mit Fluchterfahrung Die vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg zeitlich befristete Verwaltungsvereinfachung zur Versorgung von Kindern mit Fluchter- fahrung in Kindertagesstätten sowie die Bezuschussung der damit zusammen- hängenden zusätzlichen geeigneten Kräfte findet in Karlsruhe bis 31. August 2018 Anwendung. Die Verwaltungsvereinfachung zur Überschreitung der Höchstgruppenstärke in Gruppen mit Kindern von drei Jahren bis zum Schulein- tritt kann per Erklärungsprinzip, immer für das aktuelle Kindergartenjahr, einge- reicht werden. In den betreffenden Angebotsformen können dann maximal zwei Kinder mit Fluchterfahrung pro Gruppe zusätzlich zur Höchstgruppenstärke auf- genommen werden. Ab dem ersten anwesenden Kind über der Höchstgruppen- stärke ist eine weitere geeignete Kraft erforderlich. Krippen und altersgemischte Gruppen sind von diesem Verfahren ausgeschlossen. Erst wenn kein anderer ge- eigneter Platz in Karlsruhe ohne Überschreitung der Höchstgruppenstärke zur Verfügung steht, können Kinder mit Fluchterfahrung aufgenommen und die notwendige geeignete Kraft bezuschusst werden. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „geeignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Ent- geltgruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Sämtliche oben genannten Maßnahmen sind von den Trägern vor deren Umsetzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Vorgaben des KVJS sind jeder- zeit einzuhalten. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnah- men detailliert nachzuweisen. 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, nach § 8 Abs. 2 Ki- TaG wie folgt: 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben) und 100 % der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVO ergibt. § 8 Abs. 2 Satz 3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für neue Gruppen/Einrichtungen, die nach dem 1. September 2012 eröffnet haben, findet die Förderung der erhöhten Personalausgaben aus der Veränderung des Mindestperso- nalschlüssels keine Anwendung, weil die letzte Stufe der Stellenschlüs- selerhöhung zum 1. September 2012 abgeschlossen wurde und damit hinfällig ist. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch beru- fen, wie folgt: 68 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben). Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich der erforderlichen Per- sonal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Ab- schreibungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Er- werb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigen- leistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheits- bedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüber hin- ausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, beziehungsweise der Vermieter und der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukosten- zuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapita- lisierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Mietausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich miet- mindernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 Euro/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) 20 Kinder Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom ersten Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt wer- den. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden ununterbrochene Öff- nungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebs- form bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern. Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Alters- mischung für alle Kinder unter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Hö- he des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statisti- schen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzu- legen. TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, wird auf Antrag pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss von 3.000 Euro pro Jahr gewährt (max. 30.000 Euro pro Gruppe/Jahr). Dieser Zuschuss pro Platz wird jährlich um 2 Prozent, ausgehend vom Jahr 2014 (= Basisjahr), gesteigert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Mit diesen Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der be- treuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderförde- rung usw.). 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.09.2019 Betreute Spielgruppen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, haben 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öffnungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zu- schüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Überschüsse von dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt zum 1. September 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förder- richtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegen- standslos.

  • AbstimmungsergebnisTop 9
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 9
    Extrahierter Text

    Niederschrift 61. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. Februar 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Anrechnung der Auszubildenden für die praxisinte- grierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung (FJH) auf den förderfähigen Stellen- schlüssel Vorlage: 2019/0050 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrip- pen“ zum 1. September 2019 gemäß der (der Vorlage) beigefügten Anlage. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Jugendhilfeausschuss: Sie haben dazu eine geänderte und ausgetauschte Beschlussvorlage. Bürgermeister Lenz: Anrechnung der Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherin- nen- und Erzieherausbildung, Sie haben eben den Titel noch einmal gehört. Aber die An- rechnung findet nicht statt. Sehr wohl ist der Titel natürlich noch der, der es einmal war. Das hat damit zu tun, dass im Jugendhilfeausschuss uns kein stimmberechtigtes Mitglied gefolgt ist - wenn ich sage, uns, dann meine ich die Verwaltung -, eine solche Anrechnung vorzunehmen. Wir meinten, die Anrechnung, die wir uns ausgedacht hatten mit 0,1 Stellen im zweiten Jahr, im dritten Ausbildungsjahr 0,2 Stellen, wäre moderat und würde mitge- tragen. Dem war nicht so. Das ist die ganze Vorgeschichte. Deswegen haben wir entspre- chend unseren Gepflogenheiten und natürlich mit gutem demokratischen Stil die Vorlage angepasst. Mir bleibt nur noch, mich zu bedanken für die faire, etwas harte Auseinander- – 2 – setzung, aber immer sachlich. Die Argumente sind ausgetauscht. Ich hab unser Argument angedeutet, mache es aber auch noch einmal gerne hier öffentlich auf der stadtpolitischen Ebene, dass, wenn man dem Fachkräftemangel die Stirn bietend bis zu 5 Mio. Euro ein- setzt als Großstadt, als erste in Baden-Württemberg, ist es doch eine ganz erkleckliche Summe, und das auf Dauer angelegt. Ich darf daran erinnern, dass Sie vor nicht einmal einem Jahr noch einmal 50 Plätze draufgelegt haben. Dann darf schon die Frage erlaubt sein, ob ein Zuschuss für den öffentlichen Beitrag von Seiten der Freien Träger möglich wä- re. Das ist nicht so. Mein letzter Satz heißt: Klar, wir machen gemeinsam so weiter, ziehen weiter an einem Strang. Denn die Gemeinschaftsaufgabe bleibt beim Kita-Ausbau. PIA war jetzt einmal ein ungewohntes Nicht-Miteinander. Aber die Abstimmung hat es im Jugendhilfeausschuss geheilt und wird es auch heute heilen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Stadtrat Krug (CDU): Die jetzige Vorlage der Verwaltung unterstützen wir ausdrücklich. Unser aller Ziel muss es sein, den Beruf des Erziehers, der Erzieherin attraktiv zu gestalten. Wir sind eigentlich in der glücklichen Lage, dass wir heute eine Konkurrenz um Auszubil- dende haben. Da muss dann der Ausbildungsplatz, die Ausbildung sowohl für die Auszu- bildenden als auch für die Ausbildungsstätte attraktiv bleiben. Der nächste Punkt ist, dass uns zur Zeit nicht nur hunderte Plätze im Kita-Bereich fehlen, und im Übrigen dann natürlich auch die Fachkräfte dafür, sondern dass wir – die Demogra- fie ist unaufhaltsam – perspektivisch damit rechnen müssen, dass doch eine ganz große Zahl von Erziehern aus Altersgründen ausscheiden wird. Des Weiteren, und hier spreche ich einmal aus meiner Berufserfahrung als Lehrer, ist es so, wenn Sie Auszubildende haben, dann sind Sie als Fachkräfte auch immer gefordert bei die- ser Ausbildung. Das erfordert zusätzliches Engagement und zusätzliche Zeit. Aus all diesen Gründen haben wir, alle Vertreter – Sie haben es hervorgehoben, Herr Bürgermeister Lenz –, im Jugendhilfeausschuss am 6. Februar es abgelehnt, die Arbeitsleistung der Aus- zubildenden im zweiten und dritten Jahr anzurechnen. Ich möchte ausdrücklich nicht kriti- sieren, dass Sie in diesem Punkt Sparanstrengungen unternommen haben. Aber unserer Ansicht nach ist das der falsche Bereich gewesen. Deshalb begrüßt die CDU-Fraktion die geänderte Vorlage und stimmt dieser nachher auch zu. Stadträtin Melchien (SPD): Auch die SPD-Fraktion wird der nunmehr geänderte Be- schlussvorlage, die Auszubildende eben nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel anzu- rechnen, heute zustimmen. Sie haben es angesprochen, die ausführliche Debatte haben wir im Jugendhilfeausschuss geführt. Deshalb hier nur in Kürze konkret zur Vorlage unsere Position. Auch wir sehen, dass Auszubildende, welche selbst im dritten Ausbildungsjahr regelmäßig in der Schule sind, und darüber hinaus ihre Urlaubstage auch nur während die- ser Praxistage nehmen können, aus unserer Sicht nicht auf den Mindestpersonalschlüssel angerechnet werden sollten. Darüber hinaus ist festzuhalten, mein Kollege ist schon kurz darauf eingegangen, aufgrund der wirklich sehr guten Förderung haben wir auch eine fantastische Qualität in den vielen Kindertagesstätten in der Vielfalt hier in Karlsruhe. Das beweist auch ein Ergebnis der Ber- telsmann-Stiftung beziehungsweise untermauert dieses. Es zeigt, dass frühkindliche Bil- dung uns allen sehr viel wert ist. Darauf sind wir hier im Hause auch stolz. Außerdem ha- – 3 – ben wir auch weiterhin einen ungebrochenen Ausbaubedarf an weiteren Kita-Plätzen bei anhaltendem Fachkräftemangel. Deswegen sollten wir hier nicht nachlassen, auch um den Rechtsanspruch erfüllen zu können. PIA ist ein Erfolgsmodell. Wir wollen weiter daran fest- halten. Auch ich möchte betonen, dass die Träger natürlich auch einen Beitrag leisten, in- dem sie ausbilden. Wir alle wissen, gute Ausbildung braucht Zeit. Einen Hinweis möchte ich noch geben. In der geänderten Beschlussvorlage ist auch ein Absatz. Dem kann entnommen werden, dass die Verwaltung diese Mittel für die Finanzie- rung eines ersten Schrittes bezüglich der Beitragsfreiheit von Kitaplätzen vorgeschlagen hatte. Hier möchte ich daran erinnern, dass wir im Rahmen der Beratung zum Doppel- haushalt mit einer breiten Mehrheit des Karlsruher Gemeinderates bereits Mittel für diese ersten Schritte eingestellt haben. Tatsächlich bestand zur Zeit der Haushaltsberatungen eine zumindest vage Hoffnung, dass das Land in diesem Bereich der Ausbildungsfinanzie- rung endlich anfängt, die Kommune tatkräftig finanziell zu unterstützen. Eine befristete Pauschale von 100 Euro mit strengen und nicht zu den Karlsruher Verhältnissen passenden Voraussetzungen, stellt aus unserer Sicht keine nennenswerte Entlastung dar, die eine sol- che Anrechnung von Seiten der Stadt hätte rechtfertigen können. Welche Entlastung hier- von überhaupt für den städtischen Haushalt erfolgt, ist – wie wir der Beschlussvorlage ent- nehmen konnten – noch nicht einmal abzusehen. In diesem Sinne stimmen wir heute auch zu. Stadträtin Rastätter (GRÜNE): Wir GRÜNE freuen uns sehr, dass im Jugendhilfeausschuss alle kommunalen Mitglieder der Vorlage nicht zugestimmt haben, auf den förderfähigen Schlüssel eine Anrechnung durchzuführen, 0,1 % im ersten Jahr und 0,2 % im zweiten Jahr. Wir halten es absolut für den falschen Weg. Denn wir haben tatsächlich noch riesige Herausforderungen beim Ausbau der Kindertagesstätten, bei der Gewinnung von notwen- digem Fachpersonal und vor allem auch bei der Qualitätsentwicklung der Kindertagesstät- ten. Aber alle diese Herausforderungen können wir nur bewältigen, wenn wir tatsächlich genügend Fachkräfte gewinnen. Hier hat Karlsruhe gerade dadurch, dass schon vor vielen Jahren begonnen wurde, die praxisintegrierte Ausbildung anzubieten, dazu beigetragen, dass wir nicht diesen gravierenden Fachkräftemangel haben in unserer Stadt, wie ihn ande- re Städte wie Stuttgart haben. Insoweit haben wir als GRÜNE im letzten Jahr beantragt, dass weitere 50 Stellen geschaf- fen werden, so dass wir jetzt insgesamt 150 Plätze haben für die Ausbildung von praxisin- tegrierten Erzieherinnen und Erziehern. Diese Ausbildung ist besonders gut geeignet, Men- schen aus anderen Berufen, die umsteigen möchten, die gerne in Kindertagesstätten arbei- ten möchten, zu gewinnen. Es sind mehr junge Männer oder auch Männer aus anderen Berufen, die gewonnen werden können. Insofern können wir auch hier dazu beitragen, dass die Erzieherquote etwas erhöht wird. Vor allem – man muss es dazu sagen – sind die- se berufserfahrene Menschen auch eine große Bereicherung. Jetzt ist die praxisintegrierte Ausbildung eine Ausbildung, bei der nicht angerechnet wird. Aber damit entspricht sie allen anderen dualen Ausbildungen. Denn es gibt faktisch keine duale Ausbildung, bei der auf den Stellenschlüssel angerechnet wird. Insofern wäre das auch ein falscher Weg gewesen und ein falsches Signal, wenn auf diese praxisintegrierte Ausbildung angerechnet wird. – 4 – Frau Kollegin Melchien hat schon angedeutet, wir haben bezüglich des Stufenplans für die beitragsfreien Kitas schon 5 Mio. Euro für 2019 in den Haushalt eingestellt, fortlaufend auch für den nächsten Haushalt. Aber Bund und Land setzen vorwiegend auf die Quali- tätsentwicklung der Kindertagesstätten. Es ist auch enorm wichtig, die Qualitätsentwick- lung in den Blick zu nehmen. Zu der Qualitätsentwicklung gehört die Umsetzung der Inklu- sion, es gehört dazu, das Leitungspersonal stärker zu entlasten für die pädagogische Ar- beit. Es gehört aber auch mit dazu, in die Richtung zu gehen, die Erzieherinnen und Erzie- her insgesamt besser zu bezahlen. Von daher müssen wir beides im Blick haben, auch die Qualitätsentwicklung in unserer Stadt. Zum Schluss nur noch eine Bemerkung. Wir werden dann, wenn wir schauen, wie hoch der Bedarf an praxisintegrierten Plätze ist, auch noch einmal zu klären haben, ob wir noch weiteren Ausbau mit praxisintegrierten Plätzen in Karlsruhe anbieten. Denn wir werden beim Ausbau von mindestens weiteren 1.000 Kitaplätzen weiterhin Erzieherinnen gewin- nen müssen. Dann ist es möglicherweise so, dass wir weitere Plätze schaffen müssen. Aber das klären wir dann, wenn die nächste Runde ansteht. Stadtrat Braun (KULT): Lassen Sie mich kurzhalten, nicht nur, weil wir die ausführliche Diskussion im Jugendhilfeausschuss geführt haben, sondern vor allem, weil die eigentliche Idee der Verwaltung, die PIA-Auszubildenden auf den förderfähigen Schlüssel anzurech- nen, inzwischen zu den Akten gelegt ist. Wir müssen im Gemeinderat weiter dafür sorgen, dass der Erzieherberuf noch weiter an Attraktivität zunehmen kann. Wir glauben, dass eine solche Maßnahme das Ganze eher konterkariert hätte. Deswegen begrüßen wir die Ent- scheidung, den Antrag entsprechend abzuändern, und tragen diese Vorlage so auch mit. Stadtrat Høyem (FDP): In meinen 30 Jahren als Schulleiter war ich auch immer für ganz große Kitas zuständig. Kitas sind nicht oder nicht mehr Betreuungsanstalten. Kitas sind unglaublich wichtige pädagogische Institutionen. Eigentlich sind die Kitas die Basis in unse- rer Bildungslandschaft. Lehrpläne und kompetente gut ausgebildete Mitarbeiter müssen im Zentrum für die pädagogische Qualitätsverbesserung sein. In Deutschland wird sehr gute Arbeit im Kindergarten geleistet. Aber, ohne jemanden beleidigen zu wollen, es ist spät, dass wir in Deutschland gelernt haben, diese Arbeit zu schätzen. Andere Länder, beispiels- weise UK und ganz besonders unser Nachbarland Frankreich sind seit Jahrzehnten viel mehr als wir auf die pädagogische Qualität fokussiert. Es wäre interessant, mit unserer Partnerstadt Nancy frühkindliche Pädagogik zu diskutieren. Pädagogische Qualität bedeutet nicht nur gute Ausstattung. Es bedeutet gut ausgebildetes Personal und geschätzte Mitarbeiter. Nicht nur werden unsere Kita-Mitarbeiter schlecht bezahlt, die Arbeitsbedingungen sind auch nahezu unmöglich. Hier stehen die Stellen- schlüssel im Fokus. Eine Anrechnung für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieher- ausbildung, die sogenannte PIA, auf den förderfähigen Stellenschlüssel wäre eine Provoka- tion. Es wäre wie die Faust aufs Auge. Wir möchten sehr gerne gut ausgebildetes PIA- Personal haben. Ein wichtiger Teil dieser Ausbildung ist die Praxis im Kindergarten. Aber gute Ausbildung kostet Zeit und Planung im Kindergarten. Es wäre eine schreibtischtheore- tische und realitätsferne Sicht, sich vorzustellen, dass man mit Auszubildenden und den festen Mitarbeitern noch mehr Kinder betreuen könnte. Dann würden die Träger und Mit- arbeiter die Auszubildenden als eine Zumutung und nicht als eine Bereicherung erleben. Glücklicherweise sind wir hier im Gemeinderat nahezu alle überein, so eine Anrechnung abzulehnen. – 5 – Das Thema Verbesserte Kita mit Beitragsdeckelung ist ein gemeinsames Karlsruher Modell. Unsere SPD- und GRÜNEN-Kollegen sorgen leider landesweit für Verwirrung. Im Gemein- derat wünscht die SPD keine Beitragsfreiheit. Landesweit ist dieses der große Wahlkampf- Slogan. Im Gemeinderat wünschen unsere GRÜNEN-Kollegen Beitragsfreiheit. Landesweit bekämpfen sie gerade dieses. Bitte, SPD und GRÜNE, lassen Sie diesen Wahlkampf außer- halb Karlsruhes laufen. Gemeinsam wünschen wir pädagogische Qualität und bessere Ar- beitsbedingungen für Mitarbeiter in den Kitas von Karlsruhe. Günther Rüssel, der ehemalige CDU-Fraktionsvorsitzende, hat es so ausgedrückt, dass Kin- dergärten neben der Familie die wichtigsten Orte für eine gedeihliche Entwicklung der Kin- der und Jugendlichen sind. Dafür lohnt es sich immer, neue Visionen zu entwickeln. End- lich machen wir hier im Gemeinderat einen ersten Schritt in diese Richtung. Die Gebühren- situation ist kompliziert. Wir wollen unter keinen Umständen die Qualitätsverbesserung riskieren. Auch nicht mit einem verringerten Stellenschlüssel. Heute schicken wir nahezu alle im Karlsruher Gemeinderat ein deutliches Signal, nämlich, dass Kindergärten neben der Familie die wichtigsten Orte für eine gedeihliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen sind. Wir stimmen diesem mit Freude zu. Stadtrat Wenzel (FW): Ganz kurz: Auch ich stimme dieser veränderten Vorlage zu. Auch war dieser Tage zu hören, dass die großen Verantwortlichen in der Politik gemerkt haben, dass der Rechtsanspruch auf Kita-Plätze dazu führt, dass a) ein Fachkräftemangel herrscht und b) ein Konkurrenzkampf zwischen den Kita-Anbietern herrscht. Ich halte die praxisintegrierte Ausbildung für eine der wichtigsten Schritte, die wir haben, um Quereinsteiger in diesen Beruf zu führen, jeglichen Alters und jeglicher Ausbildung. Diesen als Schlüssel anzurechnen, wie es geplant war, halte ich für falsch. Ich finde es sehr gut, dass die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sich so massiv und einstimmig dafür eingesetzt haben, dass die Vorlage nun geändert wurde. Mein Dank hier als Nichtmitglied des Ausschusses. Meine Zustimmung habe ich bereits erwähnt. Der Vorsitzende: Lassen Sie mich noch an einigen Punkten ansetzen. Mir ist noch einmal wichtig, dass man das mit der Anrechnung für die Bürgerinnen und Bürger erläutert. Als seinerzeit PIA eingeführt wurde, bedeutete es, dass man für die Auszubildenden eine Aus- bildungsvergütung bereitstellt. So etwas gab es vorher nicht. Damit die Träger mit der Ausbildungsvergütung nicht eine zusätzliche finanzielle Belastung bekommen, die sie von nirgendwo her wieder bekommen, hat man dann eine Anrechnung bis zu einem bestimm- ten Prozentsatz auf die Personalausstattung der Kindertagesstätten erlaubt, damit man dann über diese Versorgung, über die Personalstellen, ein Stück weit die Refinanzierung bekommt, weil eine bestimmte Personalausstattung die Grundlage der Abrechnung mit den Eltern, mit der Stadt und mit anderen ist, die an der Finanzierung beteiligt sind. Es wird niemand gezwungen anzurechnen. Aber es war immer eine Möglichkeit der Refinanzie- rung dieser zusätzlich durch die Ausbildungsvergütung entstehenden Kosten. Diese PIA-Ausbildung war bis vor einiger Zeit in Baden-Württemberg einmalig, taucht jetzt aber zum ersten Mal als Begriff auch im Gute-Kita-Gesetz auf, und wird von daher jetzt auch bundesweit gefördert. Es ist auch ein großer Erfolg für Baden-Württemberg. Jetzt hat – 6 – die Stadt Karlsruhe seinerzeit zugegriffen und hat gesagt, wir wollen das fördern, indem wir diese Ausbildungsvergütung sozusagen übernehmen. Aber dann macht es auch keinen Sinn, dass es anschließend angerechnet wird. Denn dann wäre es eigentlich eine Doppelfi- nanzierung. Der Vorschlag, den wir Ihnen jetzt gemacht haben, war, eine Anrechnung zuzulassen im 2. oder 3. Ausbildungsjahr und dafür die komplette Übernahme der Kosten für die Ausbil- dungsvergütung zu reduzieren. Das hatte ich mit den fünf wichtigsten Trägern im Übrigen auch schon vorbesprochen, denn wir gehen nicht blauäugig dort hinein. Allen Trägern hat das natürlich nicht gefallen. Aber die Rückmeldungen waren so, dass die Träger aus meiner Sicht nicht den Eindruck erweckt haben, dass sie ernsthaft daran dächten, Plätze zu strei- chen, sondern man hätte sich dann auf diese Geschichte einlassen müssen. Mein Petitum war immer, wir haben die Zahl der Plätze so ausgebaut, wir sind sicherlich die Stadt, die im Moment am meisten kommunales Geld aufbringt, um diese PIA-Ausbildung zu fördern. Wenn es aber auch mit etwas weniger geht, ohne dass die Platzzahl reduziert wird, dann sollten wir diesen Weg gemeinsam gehen. Im Jugendhilfeausschuss sind Sie da nicht mitgegangen. Das akzeptieren wir. Ich bin mir aber völlig sicher, in einigen Jahren, wenn unsere Haushaltsdecke nicht mehr ganz so groß ist, werden wir dann darüber reden müssen, ob wir die Zahl der Plätze reduzieren oder doch wieder in ein solches etwas verringertes Zuschussmodell einsteigen. Möglicherweise bringt uns jetzt aber auch die Landesbezuschussung etwas, und vielleicht kommt vom Bund auch noch einmal etwas dazu. Dann kann man das vielleicht auch adäquat auffan- gen. Insgesamt möchte ich mich gerne bei den Trägerinnen und Trägern ganz herzlich bedan- ken für die Bereitschaft, immer sehr viele PIA-Plätze zusätzlich zu machen. Denn in der Tat, vor allem für die Ausbilderinnen und Ausbilder ist das natürlich ein riesiger zusätzlicher Kraftakt. Das ist unbestritten. Ich kann nur auch an die im Landtag, vor allem in der Lan- desregierung, vertretenen Parteien appellieren, eventuell da anzusetzen, dass man sagt, man muss auch die zusätzlichen Ausbildungszeiten vielleicht im Personalschlüssel veran- kern und auch statt der Anrechnung vielleicht noch andere Finanzierungsmöglichkeiten suchen. Mit dieser 100-Euro-Geschichte ist man als Land jetzt zumindest einmal ein Stück in diese Mitfinanzierung eingestiegen. Dass es keine Ausbildung gibt, in der bisher es eine Anrechnung gibt, das erlebt zumindest jemand, der Handwerker bestellt, anders. Die schicken gelegentlich einen Auszubildenden mit. Den muss ich dann mit etwas geringerer Stundenpauschale durchaus auch mitbezah- len. Da wird es auch dem Kunden angerechnet. Insofern kann man das so pauschal jetzt nicht in den Raum stellen. Man muss auch immer wieder vergegenwärtigen, wir haben in vielen Berufen einen Fachkräftemangel. Aber der Erzieherinnen- und Erzieherberuf ist die- sem Gemeinderat so wichtig, dass er dieses zusätzliche Förderinstrument einführte, was es sonst bei keinem anderen Beruf gibt. Auch das ist noch einmal ein starkes Bekenntnis des Gemeinderats und der Stadt zur frühkindlichen Bildung. Frau Stadträtin Melchien hat es erwähnt, die Bertelsmann-Studie sagt, dass die Qualität in den Kindertagesstätten nirgends so gut ist wie in Baden-Württemberg, verglichen mit den anderen Bundesländern, und in Baden-Württemberg wiederum nirgends so gut ist, wie im – 7 – Stadtkreis Karlsruhe. Das hat aus meiner Sicht schon auch sehr stark etwas mit den PIA- Plätzen zu tun, die immer on top noch draufgesetzt werden. Damit kommen wir zur Abstimmung. – Das ist einstimmige Zustimmung. Vielleicht noch eine kleine Ergänzung. Wir hatten alle, die uns zu dieser Thematik Postkar- ten geschickt haben oder Briefe, zu einem Informationsgespräch eingeladen. Es waren am Ende genau fünf Vertreterinnen und Vertreter da von den hunderten, die uns geschrieben haben. Ich stelle an der Stelle noch einmal fest, wie außerordentlich kampagnefähig unsere sozialen Träger in Karlsruhe sind, die das in wenig marktschreierischer aber sehr erfolgrei- cher Kampagne umgesetzt haben. Auch dazu darf man denen an dieser Stelle noch einmal gratulieren. Das habe ich so in dieser Form selten erlebt, dass das so gut funktioniert hat. Hut ab an der Stelle. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 3. April 2019