Hunde im Lustgarten / Generelles Verbot oder Leinenzwang
| Vorlage: | 2019/0038 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.01.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ortsverwaltung Hohenwettersbach |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Hohenwettersbach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 23.01.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Ortsverwaltung Hohenwettersbach Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: Ortschaftsrat Hohenwettersbach 23. Januar 2019 ------------ 01 Öffentlich Hunde im Lustgarten - Generelles Verbot oder Leinenzwang - Vorgeschichte: Im Grünbereich des Lustgartens gilt seit langer Zeit ein durch entsprechende Beschilderung ausgewiesenes generelles Hundeverbot. Grund hierfür ist die besondere Eigenschaft des Lustgartens als Naherholungsbereich in zentraler Ortsmitte, eingerahmt von Kindergarten, Grundschule, Schülerhort, Lustgartenhalle und Kirche. In jüngerer Zeit sind dort weitere Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche hinzugekommen, wie z. B. ein größerer Spielplatz, der Bouleplatz, der „Bolzplatz“ im Rückhaltebecken, Basketballkörbe. Als Ersatz für die Skaterrampen soll im Frühjahr eine Pumptrack-Anlage errichtet werden. Bereits in der Vergangenheit ist es immer wieder zu Problemen und Zuwiderhandlungen gekommen. Der Ortschaftsrat hat sich daher einstimmig in der Sitzung vom 24. November 2004 im Grundsatz für die Aufrechterhaltung des Hundeverbots im Lustgarten ausgesprochen und die Überprüfung der entsprechenden Beschilderung beschlossen. In jüngerer Zeit sind aus der Bevölkerung vermehrt Beschwerden im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Hunden im Lustgarten festzustellen. Es wird nicht nur gegen das bestehende generelle Hundeverbot verstoßen, sondern auch gegen die Anleinpflicht. Nachdem von einem Betroffenen bereits die Rechtswirksamkeit des Hundeverbots in Zweifel gezogen worden ist, erscheint eine klare Aussage des Ortschaftsrats erforderlich. Im Rechtlichen ist hierbei zu differenzieren: Nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung der Stadt Karlsruhe sind Hunde in öffentlichen Anlagen mit Ausnahme gesondert ausgewiesener Hundeauslaufflächen an der Leine zu führen. Damit besteht im Lustgarten - ungeachtet der Frage eines generellen Hundeverbots - Anleinpflicht. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) des Vertrags über die Eingliederung der Gemeinde Hohenwettersbach in die Stadt Karlsruhe ist daneben dem Ortschaftsrat die selbstständige Entscheidung über die Ausgestaltung und Unterhaltung der im Stadtteil Hohenwettersbach gelegenen Park- und Grünanlagen übertragen worden. Dies bedeutet, dass der Ortschaftsrat über die Regelung in der Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe hinaus befugt ist, für den Lustgarten ein generelles Hundeverbot auszusprechen. Optionen: 1.) Hundeverbot im Lustgarten Der Ortschaftsrat Hohenwettersbach erneuert den bestehenden Beschluss und spricht sich auch im Weiteren für ein generelles Hundeverbot im Lustgarten aus. 2.) Anleinpflicht im Lustgarten Der Ortschaftsrat Hohenwettersbach beschließt die Aufhebung des Hundeverbots. Damit hat es bei der Anleinpflicht nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung der Stadt Karlsruhe sein Bewenden.