Autotransporter in der Ottostraße
| Vorlage: | 2019/0009 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 04.01.2019 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 16.01.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE CDU-OR-Fraktion vom: 10.12.2018 eingegangen am: 10.12.2018 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 16.01.2018 10 öffentlich Dez. 2 / OA Autotransporter in der Ottostraße Auf der Ottostraße sind täglich Autotransporter abgestellt, die diverse KFZ aufladen, bzw. entladen. Manchmal ein Transporter, manchmal bis zu drei überlange Fahrzeuge hintereinander. Dies führt oft zu Staus, da vor allem der Schwerlastverkehr, auch Müllfahrzeuge vom AfA, kaum in der Lage sind, in die Lücken zwischen diesen Transportern zum Überholen zu gelangen. Eine dort ansässige Firma, die im Internet einen KFZ–Handel mit gebrauchten Fahrzeugen betreibt, ist Auftraggeber dieser Verladung von Autos. Unsere Frage lautet: Kann eine öffentliche Straße zur Abwicklung dieser Be- und Entladevorgänge permanent benutzt werden, wenn sie auch durch längere Standzeiten dieser Transporter täglich zu einer Engstelle und Behinderung führt. Wir bitten die Verwaltung um eine Stellungnahme. unterzeichnet von: Michael Griener Roswitha Henkel Andreas Kehrle Dirk Müller Doris Böhler-Friess Klaus Scheuermann Walter Mächtlinger
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Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach STELLUNGNAHME zur Anfrage CDU-OR-Fraktion vom: 10.12.2018 eingegangen am: 10.12.2018 Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 2 / OA Autotransporter in der Ottostraße Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 16.01.2018 10 X Der Verwaltung war die geschilderte Situation in der Ottostraße bislang nicht bekannt. Es lagen auch keine Hinweise oder Beschwerden von Anliegerfirmen oder dem Amt für Abfallwirtschaft vor. Rechtlich gesehen ist ein Halten in zweiter Reihe zum Ein- beziehungsweise Aussteigen oder Be- und Entladen zulässig. Allerdings ist dieser Vorgang zeitlich eingeschränkt. Dauert das Halten länger, liegt ein Parken vor. In der Praxis wird ein Be- und Entladen, insbesondere in Gewerbe- gebieten, auch längere Zeit toleriert, solange der fließende Verkehr nicht unzumutbar behindert wird. Die Verwaltung wird mit der betreffenden Firma Kontakt aufzunehmen, um die Sachlage zu besprechen.
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