Änderung der "Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren in Stadtteilen"

Vorlage: 2018/0920
Art: Beschlussvorlage
Datum: 20.12.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Amt für Stadtentwicklung
Erwähnte Stadtteile: Mühlburg

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.01.2019

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Änderung Grundsätze Förderung Bürgerzentren
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0920 Dez. 2 Änderung der „Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren in Stadtteilen“ Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 15.01.2019 4 x Gemeinderat 22.01.2019 11 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt die geänderten Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren (Anlage). Ergänzt wurde die Möglichkeit eines Zuschusses für die Erstausstattung eines Bürger- zentrums oder bei Umzug eines Bürgerzentrums in neue Räume. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein ca. 10.000 € p.a. ca. 10.000 € p.a. Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat hat am 3. März 2015 die „Grundsätze zur Förderung von Bürgerzentren in Stadtteilen“ beschlossen. In einem Interfraktionellen Antrag haben die Gemeinderatsfraktionen von GRÜNE und KULT in der Gemeinderatssitzung am 11. Dezember 2018 eine Änderung der Fördergrundsätze bean- tragt, damit künftig Anschaffungen für die Erstausstattung eines Bürgerzentrums gefördert werden können. Ein Zuschuss für die Erstausstattung neuer Bürgerzentren oder für notwendige Anschaffungen bei Umzug in neue Räume kann sinnvoll sein, wenn der Betreiber eines Bürgerzentrums diese nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Bedarf besteht insbesondere an Möbeln (Tische, Stühle, Schränke) sowie Ausstattung für Präsentation und Moderation (Beamer, Leinwand, Pinnwand, Flipchart). Die entsprechend geänderten Fördergrundsätze (Anlage) sehen die Möglichkeit vor, auf geson- derten Antrag die Erstausstattung eines Bürgerzentrums oder bei Umzug eines Bürgerzentrums in neue Räume mit bis zu 10.000 Euro zu bezuschussen, wenn die Anschaffungen für den Be- trieb des Bürgerzentrums notwendig und die Kosten der Höhe nach angemessen sind. Pro Jahr rechnet die Verwaltung im Durchschnitt mit etwa einer Erstausstattung, so dass sich der geschätzte Bedarf auf ca. 10.000 Euro pro Jahr beläuft. Zuschüsse für die Erstausstattung sind aus dem für Mietzuschüsse vorgesehenen Budget zur Förderung von Bürgerzentren abzu- decken. Jeder Erstausstattungszuschuss reduziert daher das vorhandene Transferkostenbudget für Zuschüsse zu den Miet- und Mietnebenkosten. Dies gilt nicht für die im Rahmen der Haus- haltsberatungen zum Doppelhaushalt 2019/2020 zusätzlich bereitgestellten Mittel in Höhe von bis zu 8.000 Euro für das neue Bürgerzentrum Mühlburg. Die Änderungen in den Fördergrundsätzen sind in der Anlage kursiv dargestellt (insbesondere Ziffer 3.3 und Ziffer 7.). Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die geänderten Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren (Anlage). Ergänzt wurde die Möglichkeit eines Zuschusses für die Erstausstattung eines Bürgerzentrums oder bei Umzug eines Bürgerzentrums in neue Räume.

  • Anlage Grundsätze BZ neu_Änderungen
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe | Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren Amt für Stadtentwicklung Büro für Mitwirkung und Engagement 1. Allgemeines 1.1 Die Stadt Karlsruhe fördert im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Bürgerzentren in den Stadtteilen mit Mietkostenzuschüssen und mit Zuschüssen für die Erstausstattung. Bürgerzentren sind Begegnungsstätten, in denen sich Menschen jeden Alters und jeder sozialen, ethnischen und konfessionellen Herkunft begegnen, engagieren und entwickeln können. Bürgerzentren sollen die Identifikation mit dem Stadtteil stärken und bürgerschaftliches Engagement fördern und entwickeln. Das Angebotsspektrum und die Dienstleistungen des Hauses sollen Teilhabe, Partizipation und Begegnung ermöglichen und kostenlos oder gegen einen geringen Kostenbeitrag zugänglich sein. Die Bürgerzentren und deren Angebote stehen vorrangig den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Karlsruhe zur Verfügung. 1.2 Für die Förderung gilt insbesondere die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit der Gemeindehaushaltsverordnung Baden-Württemberg sowie diese Grundsätze. Soweit die einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmen, besteht auf die Förderung nach diesen Grundsätzen kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe. Über die Bewilligung des Antrags entscheidet der Hauptausschuss. Die Zuschüsse der Stadt Karlsruhe stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch diese Grundsätze sowie durch die Veranschlagung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe kann im Rahmen der Haushaltsplanung und unterjährig gemäß der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Baden-Württemberg sowie nach der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung der Stadt Karlsruhe haushaltswirtschaftliche Sperren beschließen, wovon auch Zuschüsse im Rahmen dieser Grundsätze betroffen sein können. 1.3 Antragstellende sind verpflichtet, eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Mögliche Zuschüsse anderer Stellen (z.B. Europäische Union, Bund, Länder, Landkreise, Umlandgemeinden, Verbände etc.), sind gegenüber einem Zuschuss der Stadt Karlsruhe grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen. 1.4 Zum Grunderwerb (Bodenwertanteil) wird kein Zuschuss gewährt. 1.5 Zuschüsse der Stadt sind wirtschaftlich und zweckentsprechend zu verwenden. Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren in Stadtteilen gültig ab 1. Januar 2019 2 | Stadt Karlsruhe | Amt für Stadtentwicklung | Büro für Mitwirkung und Engagement | Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren 2. Antragsberechtigte 2.1 Träger und somit Antragsberechtigter eines Bürgerzentrums muss eine juristische Person, zum Beispiel ein Bürgerverein, ein Trägerverein, eine Institution oder ein Zusammenschluss von freien Trägern und Vereinen sein. Grundvoraussetzungen sind zum einen die Initiative und die Mitarbeit der Stadtteilbevölkerung und zum anderen, dass der Träger insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, die Gewähr für eine zweckentsprechende wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, gemeinnützige Ziele gemäß Abgabenordnung § 52 Abs. 2 verfolgt, grundsätzlich eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Der Träger muss die Gewähr für eine Kontinuität und Solidität der Arbeit bieten. 2.2 Von den Antragstellenden wird vorausgesetzt, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und eine in fachlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Betriebs des Bürgerzentrums gewährleistet ist. Die Antragstellenden müssen in der Lage sein, die Verwendung der Mittel ordnungsgemäß nachzuweisen. 3. Antragstellung 3.1 Förderanträge sind schriftlich bei der Stadt Karlsruhe einzureichen. Die Förderung beginnt ab Genehmigungszeitpunkt. Eine rückwirkende Förderung ist grundsätzlich nicht möglich. Förderanträge müssen ein tragfähiges Nutzungskonzept beinhalten. Dieses ist im Stadtteil mit wichtigen Akteuren der Stadtteilgesellschaft inklusive Bürgerverein bzw. Ortsverwaltung abzustimmen. Ebenso muss der Antragstellung eine frühzeitige Abstimmung mit der Stadtverwaltung vorausgehen, um vorhandene Ressourcen und Bedarfe im Stadtteil prüfen zu können. Ein Bürgerzentrum kann ein individuelles Profil und eigene Schwerpunkte entwickeln, muss jedoch grundlegende Kriterien erfüllen, um eine städtische Förderung zu erhalten. Diese sind: 1) Als Stätte der Begegnung soll in einem Bürgerzentrum das bürgerschaftliche Engagement gefördert werden. Hierbei kann auf die Angebote der Stadt Karlsruhe zur Förderung und Ausübung bürgerschaftlichen Engagements (z. B. Fortbildungsangebote, Online- Freiwilligenbörse, Lesepatenschaften etc.) zurückgegriffen werden. 2) In einem Bürgerzentrum sollen ferner die sozialen Anliegen der Bevölkerung koordiniert und unterstützt werden. Hierfür sind Angebote zur Förderung der Integration sowie Angebote zur Förderung des Miteinanders (Alt und Jung, Familien und Senioren, verschiedene Herkunftsländer) aufzulegen. Darüber hinaus sollen Initiativen, Vereine, Organisationen, Hilfsangebote und Bürgerinnen und Bürger vernetzt werden. 3.2 Nutzungskonzept 3.2.1 Folgende Punkte müssen im Nutzungskonzept enthalten sein: - Die verlässliche Trägerschaft für das Bürgerzentrum durch eine juristische Person, zum 3 | Stadt Karlsruhe | Amt für Stadtentwicklung | Büro für Mitwirkung und Engagement | Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren Beispiel einen neu gegründeten Verein, den Bürgerverein oder eine andere Träger- konstruktion. - Angebote für unterschiedliche Alters- und Zielgruppen. - Die Erfüllung von mindestens einem der nachfolgenden drei Kriterien:  Kooperationen mit sozialen oder kulturellen Einrichtungen,  Kooperationen mit Gewerbetreibenden,  Offener Treff für alle, offen für neue Initiativen, Projekte, Zielgruppen. - Ein Belegungsplan mit geplanten Nutzungen für die ersten Monate (mindestens zwei bis fünf regelmäßige Termine pro Woche für die Anfangsphase). Ab dem zweiten Jahr ist eine angemessene Auslastung der Räumlichkeiten Voraussetzung für die weitere Zuschussgewährung. - Eine Kalkulation der Miet- und Mietnebenkosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung sowie der Reinigungskosten für die anzumietenden bzw. genutzten Räumlichkeiten. - Konditionen für die Untervermietung der Räume (wenn Untervermietung vorgesehen ist). - Prüfung von Lage, Zugänglichkeit, ÖPNV-Anbindung, Stellplatzsituation. 3.2.2 Bei Räumen, die angemietet werden und nicht bereits im Besitz des Trägers sind, sind ein entsprechender Mietvertrag sowie ein Grundriss des Gebäudes bzw. der Räume vorzulegen. Eine etwaige Mietvertragsänderung ist anzuzeigen. Bei Räumen, die sich im Eigentum des Trägers befinden, sind ein Gebäudegrundriss sowie die geplante Nutzungsdauer der entsprechenden Räumlichkeiten vorzulegen. Bei den Mietkosten wird maximal ein Quadratmeterpreis für die Kaltmiete übernommen, der die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Stadt Karlsruhe übliche Mietkostenobergrenze nicht überschreitet. Hierbei wird zwischen neuen und gebrauchten Immobilien unterschieden. Die Reinigungskosten werden auf der Basis des bei der Stadt üblichen Kostenschlüssels berechnet. Für die Berechnung des Zuschusses für die Mietnebenkosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung ist die aktuelle Nebenkostenabrechnung vorzulegen. Der Mietkostenzuschuss beinhaltet folgende Punkte nicht:  Zuschuss zu den Kosten für Erstausstattung,  Zuschüsse für Investitionen,  Zuschüsse für Instandhaltungskosten. 3.3 Kosten für die Erstausstattung eines neuen Bürgerzentrums beziehungsweise bei Umzug in neue Räumlichkeiten können auf gesonderten Antrag mit einem Betrag von maximal 10.000 Euro je Bürgerzentrum bezuschusst werden, wenn die Anschaffungen für den Betrieb eines Bürgerzentrums notwendig und die Kosten angemessen sind. Notwendige Anschaffungen können insbesondere Möblierung (z.B. Tische, Stühle, Schranksysteme) und Präsentations- und Moderationstechnik (z.B. Pinnwand, Flipchart, Beamer, Leinwand) sein. Das Zuschussverfahren für die Erstausstattung ist unter Ziffer 7 gesondert dargestellt. 3.4 Eigenmittel und Zuschüsse anderer Stellen sind detailliert aufzulisten. 3.5 Größere Investitionsvorhaben und die Finanzierung der daraus entstehenden Folgekosten sind anzuzeigen. 4 | Stadt Karlsruhe | Amt für Stadtentwicklung | Büro für Mitwirkung und Engagement | Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren 3.6 Projekte mit anderen Zuschussgebern sind der Stadtverwaltung vor Beginn der Maßnahme zur Kenntnis zu geben. 4. Prüfung der Anträge, Entscheidung 4.1 Die Stadt Karlsruhe behält sich eine Überprüfung der Antragsangaben vor; dabei haben die Antragstellenden mitzuwirken. 4.2 Die Prüfung ist nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vorzunehmen und umfasst insbesondere folgende Gesichtspunkte: a) ob das zu fördernde Bürgerzentrum den Vorgaben gemäß den Ziffern 1.1 und 1.3 dieser Richtlinie entspricht; b) ob das zu fördernde Bürgerzentrum den inhaltlichen Kriterien gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.6 entspricht; c) dass sämtliche andere Zuschussquellen vorrangig in Anspruch genommen sind; d) dass Eigenmittel und Eigenleistungen in angemessener Höhe nachgewiesen werden; e) dass bei größeren Investitionsvorhaben die Finanzierung des Vorhabens und die Finanzierung von Folgekosten gesichert ist. 4.3 Sind Förderanträge für dieselben Aktivitäten oder Projekte auch bei anderen Stellen gestellt worden, behält sich die Stadt eine Kontaktaufnahme mit diesen Stellen vor. 4.4 Über einen Förderantrag ist auf Grundlage der im Haushaltsplan der Stadt Karlsruhe zur Verfügung stehenden Mittel zu entscheiden. Über die Bewilligung des Antrags entscheidet der Hauptausschuss. 5. Zur Förderung im Einzelnen 5.1 Über die Förderung ergeht ein schriftlicher Bescheid, der von den Zuschussnehmenden anzuerkennen ist. Dabei legt die Stadt insbesondere die Zweckbestimmung der Zuschüsse sowie die Art der Förderung und der Finanzierung fest und teilt dies den Antragstellenden mit. Darüber hinaus können im Bewilligungsbescheid sonstige Bedingungen festgelegt und Pflichten (z.B. Mitteilungspflichten) auferlegt werden. Mit der Annahme des Zuschusses werden diese, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Zuschussnehmenden akzeptiert. 5.2 Förderungsart Es wird in der Regel die Förderung der Mietkosten sowie der Mietnebenkosten inkl. Reinigung gewährt. Die gewährten Zuschüsse begründen keinen Anspruch auf eine dauerhafte, künftige Förderung. Die Dauer der Förderung ist grundsätzlich auf das jeweilige Haushaltsjahr beschränkt. 5.3 Finanzierungsart Es erfolgt in der Regel eine Fehlbedarfsfinanzierung. Der Zuschuss wird dabei bis zu einer festgesetzten Bewilligungshöhe zur Deckung eines Fehlbedarfs gewährt, der insoweit verbleibt, als der Zuschussnehmende die zuschussfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann. Der Zuschuss ist gegenüber Finanzierungsmitteln, die der Zuschussnehmende von anderen Stellen erhalten kann, subsidiär. 5 | Stadt Karlsruhe | Amt für Stadtentwicklung | Büro für Mitwirkung und Engagement | Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren 6. Bewilligungsbedingungen 6.1 Die Zuschussmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 6.2 Verwendungsnachweis 6.2.1 Entsprechend den Hinweisen im Zuschussbescheid ist über die Verwendung des Zuschusses Rechnung zu legen und ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem sachlichen Bericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Darüber hinaus sind - wie bei der Antragstellung - die Vorgaben gemäß Ziffer 3.1 sowie Ziffer 3.6 dieser Grundsätze darzustellen. 6.2.2 Die Zuschussnehmenden sind grundsätzlich verpflichtet, den Verwendungsnachweis bis zum 1. März des auf den Zuschusszeitraum folgenden Jahres der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Kann ein vollständiger Verwendungsnachweis innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt werden, ist auf begründeten Antrag eine Fristverlängerung möglich. 6.2.3 Die Stadt ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse oder Einnahmen durch eventuelle Untervermietungen (siehe Ziffer 6.3.2) durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuschussnehmenden sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten. Sind Zuschüsse auch von staatlichen oder anderen kommunalen Stellen bewilligt worden, wird die Stadt in der Regel nur in Absprache mit diesen Stellen von ihrem Prüfungsrecht Gebrauch machen. 6.2.4 Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die Stadt Karlsruhe die Bewilligung des Zuschusses nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen, bereits ausgezahlte Beträge zurückfordern sowie die weitere Verwendung ausgezahlter Mittel untersagen und von der Auszahlung neuer Mittel absehen. 6.3 Zuschussbedingungen 6.3.1 Zweckgebundene Spenden, die in Rücklagen eingestellt werden, bleiben bei der Überschussberechnung zunächst unberücksichtigt und sind entsprechend als solche dem Amt für Stadtentwicklung schriftlich anzuzeigen. Ist diese Rücklage nach drei Jahren nicht aufgebraucht, wird sie bei künftigen Zuschussgewährungen angerechnet. 6.3.2 Etwaige Einnahmen (z. B. durch Untervermietung der Räumlichkeiten, Teilnahmegebühren, Eintrittsgelder) sind im Sinne des Bürgerzentrums zu verwenden. Sie können entweder für Aktivitäten des Bürgerzentrums eingesetzt werden oder zur Bildung einer Betriebsmittelrücklage verwendet werden. Diese ist bis zu einer Höhe von bis zu 6/12 des jährlichen städtischen Zuschusses förderunschädlich. Darüber hinausgehende Betriebsmittelrücklagen müssen grundsätzlich vorrangig zur Finanzierung der Mietkosten eingesetzt werden. Bei Untervermietung der Räume sind die Konditionen hierfür vorher mit dem Amt für Stadtentwicklung abzustimmen und in einer Entgeltordnung festzulegen. 6.4 Werden Zuschüsse nicht zweckentsprechend verwendet, sind sie in voller Höhe zurückzuerstatten. In diesem Fall kann die Bewilligung widerrufen und der Zuschuss unverzüglich zurückgefordert werden. Dasselbe gilt, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind oder sich Voraussetzungen für den Zuschuss geändert haben. 6 | Stadt Karlsruhe | Amt für Stadtentwicklung | Büro für Mitwirkung und Engagement | Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren 6.5 Die Zuschussnehmenden sind verpflichtet, Änderungen in der Zweckbestimmung geförderter Einrichtungen unverzüglich der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. 6.6 Die Zuschussnehmenden sind verpflichtet, die von der Stadt geförderten Einrichtungen auch der Stadt Karlsruhe im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn dafür ein Bedarf besteht. 6.7 Der Zuschuss wird grundsätzlich monatlich überwiesen, frühestens jedoch nach Bestandskraft des städtischen Förderbescheides. 6.8 Die Zuschussnehmenden sind verpflichtet, in geeigneter Weise auf ihrer Homepage und in ihren Veröffentlichungen auf das Bürgerzentrum und dessen Nutzungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies beinhaltet den Hinweis, dass das Bürgerzentrum mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. Hierbei ist der Zusatz: "Unterstützt durch die Stadt Karlsruhe“ und das städtische Logo zu verwenden. Die Stadt stellt das Logo zur zweckgebundenen Verwendung zur Verfügung. Ferner sollte der aktuelle Belegungsplan auf der Homepage angegeben sein. 7. Zuschussverfahren für Erstausstattung 7.1. Antragstellung 7.1.1 Der Antrag auf Erstausstattung ist schriftlich und gesondert bei der Stadt Karlsruhe zu stellen. Die Antragsstellung ist unterjährig möglich. 7.1.2 Mit der Antragsstellung ist eine Kostenaufstellung mit Angeboten für die notwendigen Anschaffungen zur Erstausstattung einzureichen. Insbesondere sind bei Lieferungen und Leistungen die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das heißt, dass die Kostenaufstellung folgende Vorgaben zwingend beinhalten muss: - Bei geplanten Lieferungen und Leistungen mit einem Gesamtauftragswert von bis 1.000 Euro netto sind eine formlose, z.B. telefonische, Preisermittlung bei mindestens drei Anbietern und eine entsprechende schriftliche Dokumentation erforderlich. - Bei geplanten Lieferungen und Leistungen mit einem Gesamtauftragswert ab 1.000 Euro netto ist eine schriftliche Einholung von Angeboten bei mindestens drei Anbietern zur Preisermittlung erforderlich. Es ist grundsätzlich das günstigste Angebot zu wählen. Geplante Abweichungen von diesem Grundsatz sind bei der Antragstellung schriftlich zu begründen. 7.2 Prüfung des Antrags, Entscheidung 7.2.1 Der Entscheid zur Zuschussbewilligung für Erstausstattung erfolgt nach individueller Einzelfallprüfung. Die Zuwendung wird zweckgebunden bewilligt. Erfolgt die Anschaffung vor dem Erhalt des Bewilligungsbescheids, wird kein Zuschuss gewährt. 7.2.2 Die Anschaffungen für die Erstausstattung müssen für den Betrieb eines Bürgerzentrums notwendig und die Höhe der Kosten angemessen sein. Die Zuschussmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 7.2.3 Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendungen ist ausgeschlossen. Reduzieren sich die 7 | Stadt Karlsruhe | Amt für Stadtentwicklung | Büro für Mitwirkung und Engagement | Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren nachgewiesenen Kosten gegenüber der Bewilligung, verringert sich der Zuschuss entsprechend. 7.3 Zuschussbedingungen 7.3.1 Die bewilligten Fördermittel sind noch innerhalb des Kalenderjahres der Antragstellung auszugeben. 7.3.2 Für die Auszahlung der bewilligten Fördermittel sind bei der Stadt Karlsruhe, Amt für Stadtentwicklung, Zähringerstraße 61, 76133 Karlsruhe, die Originalrechnungen vorzulegen. Auf Verlangen sind weitere Unterlagen vorzulegen. 7.3.3 Die Stadt ist berechtigt, die Verwendung des Zuschusses für Erstausstattung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuschussnehmenden sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten. 7.3.4 Die Mittel für Zuschüsse für eine Erstausstattung werden aus dem vorhandenen Transferkostenbudget bereitgestellt. Zuschüsse für Mietkosten sind vorrangig zu gewähren. 7.3.5 Werden Zuschüsse nicht zweckentsprechend verwendet, sind sie in voller Höhe zurückzuerstatten. In diesem Fall kann die Bewilligung widerrufen und der Zuschuss unverzüglich zurückgefordert werden. Dasselbe gilt, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt sind oder sich Voraussetzungen für den Zuschuss geändert haben. 7.3.6 Ansonsten gelten die Ziffern 1., 2., 3.1, 3.2.1 und 5.1 entsprechend. 8. Inkrafttreten 8.1 Die vorstehenden Grundsätze gelten ab 01.01.2019. Gleichzeitig treten die bisherigen Verfahrensweisen außer Kraft. G:\AfStA\BME\BZ\Fördergrundsätze_BZ\20190101_Grundsätze BZ neu_Änderungen.docx

  • Abstimmungsergebnis GR Top 11
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 11
    Extrahierter Text

    Niederschrift 60. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Januar 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzende: Erste Bürgermeisterin Gabriele Luczak-Schwarz 12. Punkt 11 der Tagesordnung: Änderung der „Grundsätze für die Förderung von Bürgerzentren in Stadtteilen“ Vorlage: 2018/0920 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die geänderten Grunds- ätze für die Förderung von Bürgerzentren. Ergänzt wurde die Möglichkeit eines Zuschusses für die Erstausstattung eines Bürgerzentrums oder bei Umzug eines Bürgerzentrums in neue Räume. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss. Stadtrat Dr. Fechler (SPD): So, wie die Mehrzahl der Fraktionen hier im Haus, begrüßen wir die Änderung der Grundsätze zur Förderung von Bürgerzentren. Es geht aber hier aus- schließlich um eine Änderung in dem Sinne, dass es einen Zuschuss für Umzüge für die Erstausstattung gibt. Wie wir schon in der Dezembersitzung hingewiesen haben mit unse- rem Änderungsantrag, bedarf es aus unserer Sicht mehr, damit die Bürgerzentren auch flächendeckend in dieser Stadt funktionieren. Es bedarf einer grundsätzlichen Überarbei- tung dieser Grundsätze. Darauf werden wir auch drängen. In der letzten Sitzung hieß es, dass im weiteren Verlauf auf die AKB diesbezüglich zugegangen wird. Wir werden die wei- tere Debatte deshalb abwarten. Aber aus unserer Sicht ist es unerlässlich, dass hier eine weitere Überarbeitung stattfindet, damit die Bürgerzentren – wie schon gesagt – in dieser Stadt auch funktionieren können und auch eine Chance haben. – 2 – Stadträtin Wiedemann (CDU): In diesem Konzept, das uns jetzt vorgelegt wurde für die Grundsätze der Förderung von Bürgerzentren, ging es eigentlich nur um die Einarbeitung der Erstausstattung. Alles andere sollte eigentlich erst noch folgen. Das ist auch das letzte Mal im Dezember in der Antwort der Verwaltung dringestanden, dass hier ein Konzept - - - (Zurufe) - Doch, ich habe es hier liegen. Da steht, dass es erarbeitet wird. Eine geplante Evaluation des Bürgerzentrenkonzeptes und eine Weiterentwicklung mit enger Einbindung der Akteu- re ist denkbar. Insofern hätte man gar keinen Redebeitrag gebraucht. Stadträtin Dr. Leidig (GRÜNE): Wir freuen uns einfach, dass die Verwaltung dem so schnell nachgekommen ist. Es hat sich bei den Haushaltsberatungen gezeigt, dass die Sat- zung das ausschließt, das zu unterstützen. Jetzt haben wir noch die Zahlen bekommen, dass das Budget auch bei weitem noch nicht ausgeschöpft wird und auch noch diese Mit- tel und diese Zusatzförderung zumindest nach momentanem Stand gut leistbar ist. Es braucht eben eine Möblierung, damit ein Bürgerzentrum funktionieren kann. Deswegen freuen wir uns, dass es nicht nur ein Sonderfall für Mühlburg ist, sondern dass jetzt alle Bürgerzentren, die zukünftig geschaffen werden, davon profitieren können. Wir danken sehr für dieses sehr zeitige Angehen dieser Angelegenheit. Stadtrat Lancier (KULT): Ich habe nur noch eine kurze Geschichte. Wir sind auch froh, dass hier eine Gleichbehandlung durch die ganze Geschichte im Raum stehen wird. Aber es stellt sich für uns noch die Frage nach dem Verfahren, falls das Budget doch einmal voll ausgeschöpft werden sollte und etwas erforderlich wird, ob dann eine überplanmäßige Aufwendung als Leistung gemacht werden kann oder ob es dafür einen eigenen Beschluss bräuchte. Stadtrat Hock (FDP): Kollege Dr. Fechler hat das angesprochen, was wir eigentlich auch so sehen. Man muss erst einmal über die Ausstattung sprechen. Das haben wir getan. Jetzt haben wir auch die Zahl dazu. Jetzt muss es auch abgerufen werden. In vielen Bürgerzen- tren fehlt es an einigen Dingen. Es ist nicht so, das immer alles vorhanden ist. Wenn wir das schon einmal auf die Reihe bekommen, dann ist es auch wichtig, dass wir dann die Bürgervereine in ihrer Arbeit mehr wertschätzen und mehr auf manchem Weg mitnehmen. Aber da sind wir in diesem Jahr mit Sicherheit in einigen Punkten dazu bereit. Die Vorsitzende: Herr Dr. Fechler, es ist der erste Schritt, so wie wir es dargestellt haben. Es wird weiter daran gearbeitet in einer Gesamtbetrachtung. Herr Stadtrat Lancier, Sie ha- ben die Antwort der Verwaltung erhalten. Es ist noch ein relativ hohes Budget vorhanden. Sollte es eng werden, werden wir uns darüber unterhalten müssen. Damit wären Sie abstimmungsbereit für Tagesordnungspunkt 11. – Damit einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. Januar 2019