Änderung der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe sowie Erlass einer Satzung für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art "Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe" der Heimstiftung Karlsruhe
| Vorlage: | 2018/0905 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.12.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.01.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0905 Dez. 4 Änderung der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe sowie Erlass einer Satzung für den ge- meinnützigen Betrieb gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe der Heim- stiftung Karlsruhe Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 22.01.2019 9 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Änderung der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe (Anlage 1) sowie den Erlass der Satzung für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art „Ju- gend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ (Anlage 3) der Heimstiftung Karlsruhe. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit Heimstiftung Karlsruhe Ergänzende Erläuterungen Seite 2 a) Änderung der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe Vorgaben der Finanzbehörde und der Abgabenordnung sowie der Kauf der Seniorenresidenz am Wetterbach machen eine Änderung der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe erforderlich. Außerdem soll die Festsetzung von Benutzungsentgelten und Gebühren und der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen aus § 7 Absatz 4 (Zuständigkeit des Stiftungsrats) der Satzung in § 7 Absatz 5 (Bedürfnis der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats, von der durch Geschäftsord- nung abgewichen werden kann) übernommen werden. Dies ist erforderlich, da im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen immer unmittelbar eine Vereinbarung getroffen werden muss und deshalb eine Übertragung dieser Aufgaben durch Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung sinnvoll erscheint. Der Handlungsspielraum für die Geschäftsführung wird in der Geschäftsord- nung durch Wertgrenzen festgelegt. Die Änderungen sind aus der als Anlage 2 beigefügten Synopse ersichtlich. b) Satzung gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art Der Betrieb von Einrichtungen der Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe der Heimstiftung Karlsruhe stellt eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § 4 Abs. 1 Körperschaftssteuerge- setz (KStG) und damit einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dar, welcher gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschränkt steuerpflichtig ist (im Gegen- satz zu der juristischen Person des öffentlichen Rechts „Heimstiftung Karlsruhe“, die selbst kein Steuersubjekt im Sinne des KStG ist und für die somit eine Steuerbegünstigung weder möglich noch nötig ist). Das Finanzamt Karlsruhe hat die Heimstiftung deshalb darauf hingewiesen, dass es erforderlich ist, eine separate Satzung für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu erstellen. Die Beurteilung gem. § 4 KStG als Betrieb gewerblicher Art stellt kein Wahlrecht und keine Gestaltungsmöglichkeit dar, sondern ist eine Rechtsfolge, die sich aus der Betätigung der Heimstiftung ergibt. Die Verabschiedung einer Satzung für einen solchen gemeinnützigen Be- trieb gewerblicher Art der „Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ hat somit ausschließlich steuerrechtliche Gründe bzw. ohne eine solche Satzung fehlt die Rechtsgrundlage zur Anerken- nung der Gemeinnützigkeit. Der Stiftungsrat der Heimstiftung hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2018 dem Gemeinderat empfohlen, der Satzung für den Betrieb gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslo- senhilfe“ und der Änderung der Satzung der Heimstiftung zuzustimmen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Änderung der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe (Anlage 1) sowie den Erlass der Satzung für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art „Ju- gend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ (Anlage 3) der Heimstiftung Karlsruhe.
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Extrahierter Text
Seite 1 von 6 Satzung Nach Beschlussfassung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom 27.07.2010 und nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 13.12.2010 Satzungsänderung Nach Beschlussfassung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom (geplant am 22.01.2019) und nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am (noch offen) Satzung der „Heimstiftung Karlsruhe“ Satzung der „Heimstiftung Karlsruhe“ § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen „Heimstiftung Karlsruhe“ (2) Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. (3) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung, 31 Stiftungsge- setz und als solche eine juristische Person des öf- fentlichen Rechts. § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen „Heimstiftung Karlsruhe“ (2) Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. (3) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung, 31 Stiftungsge- setz und als solche eine juristische Person des öf- fentlichen Rechts. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung sind die Errichtung und der Betrieb von Kinder- und Jugendheimen, Alten- und Pflegeheimen, betreuten Seniorenwohnun- gen sowie stationären, teilstationären und ambu- lanten Einrichtungen der Sozialhilfe und der Ju- gendhilfe. Zu den Einrichtungen der Jugendhilfe zählt auch eine Schule am Heim (Schule für Er- ziehungshilfe). Ziel ist eine hochqualifizierte Be- treuung auf der Grundlage der örtlichen und überörtlichen Sozial- und Jugendhilfeplanung und der Regelung des Pflegesatzwesens. Die Stif- tung kann Grundstücke bzw. Gebäude und Ein- richtungen, die dem Stiftungszweck dienen, er- werben, errichten und anmieten. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel- bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 ff) der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli- che Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. (3) Die Stiftung hat insbesondere alte oder pflege- § 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Ju- gendhilfe, der Altenhilfe, der Erziehung und Bil- dung und des Wohlfahrtswesens durch die Er- richtung und den Betrieb von Kinder- und Jugendheimen, Alten- und Pflegeheimen, be- treuten Seniorenwohnungen, sowie stationä- ren, teilstationären und ambulanten Einrich- tungen der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. Zu den Einrichtungen der Jugendhilfe zählt auch eine Schule am Heim (Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit dem För- derschwerpunkt emotionale und soziale Ent- wicklung). Ziel ist eine hochqualifizierte Betreu- ung auf der Grundlage der örtlichen und überörtlichen Sozial- und Jugendhilfeplanung und der Regelung des Pflegesatzwesens. Die Stiftung kann Grundstücke bzw. Gebäude und Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen, erwerben, errichten und anmieten. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel- bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 ff) der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli- che Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch un- Anlage 2 Seite 2 von 6 bedürftige Menschen sowie Kinder und Jugendli- che in ihren Einrichtungen in Notsituationen dann aufzunehmen und zu betreuen, wenn diese in anderen Einrichtungen keine Aufnahme finden können. (4) In Abstimmung mit den Kostenträgern kann die Stiftung zur Weiterentwicklung der Betreuung al- ter oder pflegebedürftiger Menschen, von Kin- dern und Jugendlichen oder anderer bedürftiger Menschen (z.B. Alleinstehende und/oder allein Erziehende, Wohnungslose), modellhafte Be- treuungsformen anbieten. verhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. (3) Die Stiftung hat insbesondere alte und pflegebe- dürftige Menschen sowie Kinder und Jugendliche in ihren Einrichtungen in Notsituationen dann aufzunehmen und zu betreuen, wenn diese in anderen Einrichtungen keine Aufnahme finden können. (4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten auf- grund dieser Satzung nicht zu. (5) In Abstimmung mit den Kostenträgern kann die Stiftung zur Weiterentwicklung der Betreuung al- ter oder pflegebedürftiger Menschen, von Kin- dern und Jugendlichen oder anderer bedürftiger Menschen (z.B. Alleinstehende und/oder allein Erziehende, Wohnungslose), modellhafte Be- treuungsformen anbieten. § 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Seniorenzentrum am Klosterweg in Karlsruhe, Klosterweg 1 dem Seniorenzentrum Parkschlössle in Karlsruhe, Badener Str. 33 dem Kinder- und Jugendhilfezentrum in Karlsruhe, Sybelstr. 9-13. Diese Vermögenswerte wurden der Stiftung zum 01.01.95 übertragen. (2) Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zum Vermögen nach Absatz 1 (Zustiftungen) sind zu- lässig. (3) Gewinne oder Überschüsse der Stiftung dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Rücklagen werden nur insoweit gebil- det, als dies zur nachhaltigen Erfüllung und Si- cherung des Stiftungszweckes erforderlich ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Vermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrich- tung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 5. Juli 1994. (2) Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zum Vermögen nach Absatz 1 (Zustiftungen) sind zu- lässig. (3) Gewinne oder Überschüsse der Stiftung dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Rücklagen werden nur insoweit gebil- det, als dies zur nachhaltigen Erfüllung und Si- cherung des Stiftungszweckes erforderlich ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch un- verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind das Hauptorgan der Gemeinde (Gemeinderat) § 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind das Hauptorgan der Gemeinde (Gemeinderat) Seite 3 von 6 der Stiftungsrat der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürger- meisterin der Stadt Karlsruhe als Vorstand der Stiftung. der Stiftungsrat der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürger- meisterin der Stadt Karlsruhe als Vorstand der Stiftung § 5 Aufgaben des Hauptorgans der Gemeinde Der Gemeinderat ist zuständig für (1) die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates, (2) die Beschlussfassung über Änderung des Stif- tungszwecks, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stif- tung, (3) Erlass und Änderung der Stiftungssatzung. § 5 Aufgaben des Hauptorgans der Gemeinde Der Gemeinderat ist zuständig für (1) die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates, (2) die Beschlussfassung über Änderung des Stif- tungszwecks, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stif- tung, (3) Erlass und Änderung der Stiftungssatzung. § 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürger- meister bzw. der Oberbürgermeisterin der Stadt Karlsruhe oder der/dem von ihm/ihr beauftrag- ten, für das Sozialwesen zuständige Beigeordne- ten und 8 weiteren Mitgliedern, die vom Ge- meinderat der Stadt Karlsruhe aus seiner Mitte gewählt werden (stimmberechtigte Mitglieder) und von denen ein Mitglied in der Ortschaft Dur- lach wohnhaft sein soll. Außerdem gehören die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher der Ort- schaft Durlach, die Leitung der Sozial- und Ju- gendbehörde der Stadt Karlsruhe sowie eine be- auftragte Person des städtischen Beteiligungs- controllings dem Stiftungsrat als beratende Mit- glieder an. (2) Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürger- meisterin der Stadt Karlsruhe oder die/der von ihm/ihr nach Absatz 1 beauftragte Beigeordnete. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter kann aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates mit einfacher Stimmenmehr- heit gewählt werden. Führt der Oberbürgermeis- ter bzw. die Oberbürgermeisterin den Vorsitz des Stiftungsrates, ist die/der für das Sozialwesen zu- ständige Beigeordnete beratendes Mitglied des Stiftungsrates. (3) Für die acht aus der Mitte des Gemeinderats gewählten Mitglieder werden für den Verhinde- rungsfall stellvertretende Mitglieder gewählt. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisun- gen des Gemeinderats gebunden. (5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats werden Ausla- § 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürger- meister bzw. der Oberbürgermeisterin der Stadt Karlsruhe oder der/dem von ihm/ihr beauftrag- ten, für das Sozialwesen zuständige Beigeordne- ten und 8 weiteren Mitgliedern, die vom Ge- meinderat der Stadt Karlsruhe aus seiner Mitte gewählt werden (stimmberechtigte Mitglieder) und von denen ein Mitglied in der Ortschaft Dur- lach wohnhaft sein soll. Außerdem gehören die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher der Ort- schaft Durlach, die Leitung der Sozial- und Ju- gendbehörde der Stadt Karlsruhe sowie eine be- auftragte Person des städtischen Beteiligungs- controllings dem Stiftungsrat als beratende Mit- glieder an. (2) Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürger- meisterin der Stadt Karlsruhe oder die/der von ihm/ihr nach Absatz 1 beauftragte Beigeordnete. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter kann aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates mit einfacher Stimmenmehr- heit gewählt werden. Führt der Oberbürgermeis- ter bzw. die Oberbürgermeisterin den Vorsitz des Stiftungsrates, ist die/der für das Sozialwesen zu- ständige Beigeordnete beratendes Mitglied des Stiftungsrates. (3) Für die acht aus der Mitte des Gemeinderats gewählten Mitglieder werden für den Verhinde- rungsfall stellvertretende Mitglieder gewählt. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisun- gen des Gemeinderats gebunden. (5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats werden Ausla- Seite 4 von 6 gen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsent- schädigung und einer angemessenen pauschalen Auslagenerstattung sind zulässig. gen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsent- schädigung und einer angemessenen pauschalen Auslagenerstattung sind zulässig. § 7 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Für die Einberufung des Stiftungsrates, die Teil- nahme, die Verhandlungsleitung, den Geschäfts- gang und die Beschlussfassung gelten die Best- immungen der Gemeindeordnung, der Hauptsat- zung der Stadt Karlsruhe sowie der Geschäfts- ordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe sinngemäß. (2) Die Geschäftsführung der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, sofern der Stif- tungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes be- schließt. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stel- lung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (3) An Beratungen des Stiftungsrates über den Stel- lenplan und andere alle Beschäftigten oder Gruppen von Beschäftigten betreffenden Ange- legenheiten kann das vorsitzende Mitglied des Personalrates der Stiftung teilnehmen und zu diesen Beratungsgegenständen Stellung nehmen. (4) Der Stiftungsrat ist zuständig für 1. die Festlegung und die Änderung des Wirt- schaftsplanes, 2. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, 3. die Entlastung des Vorstands, 4. die Grundzüge der Personalpolitik der Heim- stiftung, 5. die Bestellung sowie die Abberufung der Ge- schäftsführung und der Leitung der von der Stiftung betriebenen Heime und Einrichtun- gen, 6. die Festsetzung von Benutzungsentgelten und Gebühren und den Abschluss von Pfle- gesatzvereinbarungen im Rahmen des Wirt- schaftsplanes. 7. die Vorbereitung von Beschlüssen des Ge- meinderats nach § 5 Ziff. 2 bis 3. (5) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen 1. Hingabe von Darlehen; 2. Aufnahme von Darlehen; 3. Übernahme von Bürgschaften und Bestel- lung sonstiger Sicherheiten; 4. Schenkungen, Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung von Ansprüchen; § 7 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Für die Einberufung des Stiftungsrates, die Teil- nahme, die Verhandlungsleitung, den Geschäfts- gang und die Beschlussfassung gelten die Best- immungen der Gemeindeordnung, der Hauptsat- zung der Stadt Karlsruhe sowie der Geschäfts- ordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe sinngemäß. (2) Die Geschäftsführung der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, sofern der Stif- tungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes be- schließt. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stel- lung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (3) An Beratungen des Stiftungsrates über den Stel- lenplan und andere alle Beschäftigten oder Gruppen von Beschäftigten betreffenden Ange- legenheiten kann das vorsitzende Mitglied des Personalrates der Stiftung teilnehmen und zu diesen Beratungsgegenständen Stellung nehmen. (4) Der Stiftungsrat ist zuständig für 1. die Festlegung und die Änderung des Wirt- schaftsplanes, 2. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, 3. die Entlastung des Vorstands, 4. die Grundzüge der Personalpolitik der Heim- stiftung Karlsruhe, 5. die Bestellung sowie die Abberufung der Ge- schäftsführung und der Leitung der von der Stiftung betriebenen Heime und Einrichtun- gen, 6. die Vorbereitung von Beschlüssen des Ge- meinderats nach § 5 Ziff. 2 bis 3 (5) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen 1. Hingabe von Darlehen 2. Aufnahme von Darlehen 3. Übernahme von Bürgschaften und Bestel- lung sonstiger Sicherheiten 4. Schenkungen, Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung von Ansprüchen 5. Annahme von Zuwendungen 6. Erwerb, dingliche Belastung und Veräuße- rung von Grundstücken und grundstückglei- Seite 5 von 6 5. Annahme von Schenkungen; 6. Erwerb, dingliche Belastung und Veräuße- rung von Grundstücken und grundstückglei- chen Rechten; 7. Einleitung gerichtlicher und schiedsgerichtli- cher Verfahren sowie deren Beendigung durch Rücknahme der Anträge oder Ver- gleich; 8. Vergabe von Lieferungen und Leistungen; 9. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingver- trägen; 10. Bestellung von Erbbaurechten; 11. der Erwerb und das Eingehen von Beteili- gungen und Betriebsträgerschaften. (6) In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Stiftungsrates kann bestimmt werden, dass Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß § 7 Ab- satz 5, die einen bestimmten Betrag im Einzelfall nicht überschreiten, nicht der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen. (7) Die Geschäftsordnung für die Heimstiftung wird durch den Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat erlassen. chen Rechten; 7. Einleitung gerichtlicher und schiedsgerichtli- cher Verfahren sowie deren Beendigung durch Rücknahme der Anträge oder Ver- gleich; 8. Vergabe von Lieferungen und Leistungen; 9. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingver- trägen; 10. Bestellung von Erbbaurechten; 11. der Erwerb und das Eingehen von Beteili- gungen und Betriebsträgerschaften; 12. die Festsetzung von Benutzungsentgelten und Gebühren und den Abschluss von Pfle- gesatzvereinbarungen im Rahmen des Wirt- schaftsplanes. (6) In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Stiftungsrats kann bestimmt werden, dass Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß § 7 Ab- satz 5, die einen bestimmten Betrag im Einzelfall nicht überschreiten, nicht der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen. (7) Die Geschäftsordnung für die Heimstiftung wird durch den Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat erlassen. § 8 Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeiste- rin ist Vorstand der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Oberbürger- meister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Vorgesetz- ter bzw. Vorgesetzte der Beschäftigten der Stiftung. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeiste- rin kann Beschäftigte der Stiftung mit seiner bzw. ihrer Vertretung beauftragen und rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die/Der für das Sozialwesen zuständige Beigeordnete vertritt den Oberbürgermeister bzw. die Oberbür- germeisterin nach Maßgabe der Gemeindeordnung. § 8 Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeiste- rin ist Vorstand der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Oberbürger- meister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Vorgesetz- ter bzw. Vorgesetzte der Beschäftigten der Stiftung. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeiste- rin kann Beschäftigte der Stiftung mit seiner bzw. ihrer Vertretung beauftragen und rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die/Der für das Sozialwesen zuständige Beigeordnete vertritt den Oberbürgermeister bzw. die Oberbür- germeisterin nach Maßgabe der Gemeindeordnung. § 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe gelten- den Vorschriften und den speziellen gesetzlichen Regelungen, z.B. Pflegebuchführungsverordnung. § 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe gelten- den Vorschriften und den speziellen gesetzlichen Regelungen, z.B. Pflegebuchführungsverordnung Seite 6 von 6 § 10 Dienstsiegel Die Heimstiftung führt ein Dienstsiegel. § 10 Dienstsiegel Die Heimstiftung Karlsruhe führt ein Dienstsiegel. § 11 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungs- zwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stif- tungszwecks unmöglich geworden ist oder we- gen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmen- den Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abga- benordnung verwendet werden und dem ur- sprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt- zige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu ver- wenden hat § 11 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungs- zwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stif- tungszwecks unmöglich geworden ist oder we- gen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmen- den Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abga- benordnung verwendet werden und dem ur- sprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt- zige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu ver- wenden hat § 12 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen im „Amts- blatt für den Stadtkreis Karlsruhe“. § 12 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen im „Amts- blatt für den Stadtkreis Karlsruhe“.
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Anlage 1 Bitte austauschen Satzung Nach Vorberatung des Stiftungsrates vom 05.12.2018 und nach Beschlussfassung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom am 22.01.2019 und nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am (noch offen) Seite 2 von 6 Satzung der „Heimstiftung Karlsruhe“ § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen „Heimstiftung Karlsruhe“ (2) Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. (3) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung, 31 Stiftungsgesetz und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, der Erziehung und Bil- dung und des Wohlfahrtswesens durch die Errichtung und den Betrieb von Kinder- und Ju- gendheimen, Alten- und Pflegeheimen, betreuten Seniorenwohnungen, sowie stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. Zu den Einrichtungen der Jugendhilfe zählt auch eine Schule am Heim (Sonderpädagogisches Bil- dungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwick- lung). Ziel ist eine hochqualifizierte Betreuung auf der Grundlage der örtlichen und überörtli- chen Sozial- und Jugendhilfeplanung und der Regelung des Pflegesatzwesens. Die Stiftung kann Grundstücke bzw. Gebäude und Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen, erwer- ben, errichten und anmieten. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 ff) der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausga- ben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun- gen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leis- tungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. (3) Die Stiftung hat insbesondere alte und pflegebedürftige Menschen sowie Kinder und Jugend- liche in ihren Einrichtungen in Notsituationen dann aufzunehmen und zu betreuen, wenn diese in anderen Einrichtungen keine Aufnahme finden können. (4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu. (5) In Abstimmung mit den Kostenträgern kann die Stiftung zur Weiterentwicklung der Betreu- ung alter oder pflegebedürftiger Menschen, von Kindern und Jugendlichen oder anderer be- dürftiger Menschen (z.B. Alleinstehende und/oder allein Erziehende, Wohnungslose), mo- dellhafte Betreuungsformen anbieten. Seite 3 von 6 § 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Vermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 5. Juli 1994. (2) Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zum Vermögen nach Absatz 1 (Zustiftungen) sind zu- lässig. (3) Gewinne oder Überschüsse der Stiftung dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwen- det werden. Rücklagen werden nur insoweit gebildet, als dies zur nachhaltigen Erfüllung und Sicherung des Stiftungszweckes erforderlich ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begüns- tigt werden. § 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind das Hauptorgan der Gemeinde (Gemeinderat) der Stiftungsrat der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt Karlsruhe als Vorstand der Stiftung § 5 Aufgaben des Hauptorgans der Gemeinde Der Gemeinderat ist zuständig für (1) die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates, (2) die Beschlussfassung über Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung, (3) Erlass und Änderung der Stiftungssatzung. § 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin der Stadt Karlsruhe oder der/dem von ihm/ihr beauftragten, für das Sozialwesen zuständige Bei- geordneten und 8 weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe aus seiner Mitte gewählt werden (stimmberechtigte Mitglieder) und von denen ein Mitglied in der Ort- schaft Durlach wohnhaft sein soll. Außerdem gehören die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvor- steher der Ortschaft Durlach, die Leitung der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe sowie eine beauftragte Person des städtischen Beteiligungscontrollings dem Stiftungsrat als beratende Mitglieder an. (2) Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Oberbürgermeister bzw. die Ober- bürgermeisterin der Stadt Karlsruhe oder die/der von ihm/ihr nach Absatz 1 beauftragte Bei- Seite 4 von 6 geordnete. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter kann aus der Mitte der stimmberech- tigten Mitglieder des Stiftungsrates mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Führt der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin den Vorsitz des Stiftungsrates, ist die/der für das Sozialwesen zuständige Beigeordnete beratendes Mitglied des Stiftungsrates. (3) Für die acht aus der Mitte des Gemeinderats gewählten Mitglieder werden für den Verhinde- rungsfall stellvertretende Mitglieder gewählt. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisun- gen des Gemeinderats gebunden. (5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zah- lung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung und einer angemessenen pauschalen Auslagenerstattung sind zulässig. § 7 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Für die Einberufung des Stiftungsrates, die Teilnahme, die Verhandlungsleitung, den Ge- schäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung, der Hauptsatzung der Stadt Karlsruhe sowie der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Karlsruhe sinngemäß. (2) Die Geschäftsführung der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil, sofern der Stiftungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (3) An Beratungen des Stiftungsrates über den Stellenplan und andere alle Beschäftigten oder Gruppen von Beschäftigten betreffenden Angelegenheiten kann das vorsitzende Mitglied des Personalrates der Stiftung teilnehmen und zu diesen Beratungsgegenständen Stellung neh- men. (4) Der Stiftungsrat ist zuständig für 1. die Festlegung und die Änderung des Wirtschaftsplanes, 2. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, 3. die Entlastung des Vorstands, 4. die Grundzüge der Personalpolitik der Heimstiftung Karlsruhe, 5. die Bestellung sowie die Abberufung der Geschäftsführung und der Leitung der von der Stiftung betriebenen Heime und Einrichtungen, 6. die Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderats nach § 5 Ziff. 2 bis 3 (5) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen 1. Hingabe von Darlehen 2. Aufnahme von Darlehen 3. Übernahme von Bürgschaften und Bestellung sonstiger Sicherheiten 4. Schenkungen, Verzicht auf Ansprüche und Niederschlagung von Ansprüchen Seite 5 von 6 5. Annahme von Zuwendungen 6. Erwerb, dingliche Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten; 7. Einleitung gerichtlicher und schiedsgerichtlicher Verfahren sowie deren Beendigung durch Rücknahme der Anträge oder Vergleich; 8. Vergabe von Lieferungen und Leistungen; 9. Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen; 10. Bestellung von Erbbaurechten; 11. der Erwerb und das Eingehen von Beteiligungen und Betriebsträgerschaften; 12. die Festsetzung von Benutzungsentgelten und Gebühren und den Abschluss von Pflege- satzvereinbarungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes. (6) In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Stiftungsrats kann bestimmt werden, dass Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 5, die einen bestimmten Betrag im Ein- zelfall nicht überschreiten, nicht der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen. (7) Die Geschäftsordnung für die Heimstiftung wird durch den Stiftungsvorstand im Einverneh- men mit dem Stiftungsrat erlassen. § 8 Stellung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Vorstand der Stiftung und vertritt die Stif- tung gerichtlich und außergerichtlich. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist Vor- gesetzter bzw. Vorgesetzte der Beschäftigten der Stiftung. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin kann Beschäftigte der Stiftung mit seiner bzw. ihrer Vertretung beauftragen und rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Die/Der für das Sozialwesen zuständige Beigeordnete vertritt den Oberbürgermeister bzw. die Ober- bürgermeisterin nach Maßgabe der Gemeindeordnung. § 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschafts- führung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften und den speziellen ge- setzlichen Regelungen, z.B. Pflegebuchführungsverordnung. § 10 Dienstsiegel Die Heimstiftung Karlsruhe führt ein Dienstsiegel. Seite 6 von 6 § 11 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung (1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungs-zwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhält- nisse nicht mehr sinnvoll erscheint. (2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen. (3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufneh- menden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kom- men. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat § 12 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen im „Amtsblatt für den Stadtkreis Karlsruhe“.
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Anlage 3 Bitte austauschen Satzung für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ der Heimstiftung Karlsruhe, Stiftung des öffentlichen Rechts. Nach Vorberatung des Stiftungsrates vom 05.12.2018 und nach Beschlussfassung des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom am 22.01.2019 und Zur Kenntnisnahme an das Regierungspräsidium Karlsruhe am (noch offen) Seite 2 von 3 § 1 Name und Trägerschaft Der Betrieb gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ ist ein gemeinnütziger Be- trieb gewerblicher Art der Heimstiftung Karlsruhe, Stiftung des öffentlichen Rechts. Träger des Be- triebs gewerblicher Art mit Sitz in Karlsruhe ist die Heimstiftung. § 2 Zweck Der Betrieb gewerblicher Art „Jugend-, Alten-, und Wohnungslosenhilfe“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga- benordnung. Zweck des Betriebs gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ ist die Förderung - der Jugendhilfe, - der Altenhilfe, - der Erziehung und Bildung, - des Wohlfahrtswesens. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von - Kinder- und Jugendheimen, - Alten- und Pflegeheimen, - betreuten Seniorenwohnungen sowie stationären, teilstationären und ambulanten Einrich- tungen der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. - Zu den Einrichtungen der Jugendhilfe zählt auch eine Schule am Heim (Sonderpädagogisches Bil- dungs- und Beratungszentrum mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung). Ziel ist eine hochqualifizierte Betreuung auf der Grundlage der örtlichen und überörtlichen Sozial- und Jugendhilfeplanung und der Regelung des Pflegesatzwesens. In Abstimmung mit den Kostenträgern kann der Betrieb gewerblicher Art zur Weiterentwicklung der Betreuung alter oder pflegebedürftiger Menschen, von Kindern und Jugendlichen oder anderer be- dürftiger Menschen (z.B. Alleinstehende und/oder allein Erziehende, Wohnungslose), modellhafte Betreuungsformen anbieten. § 3 Selbstlosigkeit Der Betrieb gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seite 3 von 3 § 4 Mittelverwendung (1) Mittel des Betriebes gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und die Organe der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art. (2) Die Heimstiftung Karlsruhe erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 5 Begünstigungsverbot Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Ersatz von Auslagen und Aufwendungen Hinsichtlich der Erstattung von Auslagen und Aufwendungen an die Mitglieder des Stiftungsrates gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe. § 7 Auflösung/Aufhebung Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslosen- hilfe“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebes gewerblicher Art an die Heimstiftung Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 4 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
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Niederschrift 60. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Januar 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzende: Erste Bürgermeisterin Gabriele Luczak-Schwarz 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Änderung der Satzung der Heimstiftung Karlsruhe so- wie Erlass einer Satzung für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art „Ju- gend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ Vorlage: 2018/0905 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Änderung der Satzung der Heimstiftung Karls- ruhe (Anlage 1 der Vorlage) sowie den Erlass der Satzung für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art „Jugend-, Alten- und Wohnungslosenhilfe“ (Anlage 3 der Vorlage) der Heimstiftung Karlsruhe. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt. Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und lässt, nachdem kei- ne Wortmeldungen vorliegen, über die Vorlage abstimmen. – Das ist Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. Januar 2019