Gestaltungsgrundsätze für private Erneuerungsmaßnahmen in dörflich geprägten Sanierungsgebieten
| Vorlage: | 2018/0903 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.12.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtplanungsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Grötzingen, Grünwettersbach, Knielingen |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 19.11.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0903 Dez. 6 Gestaltungsgrundsätze für private Erneuerungsmaßnahmen in dörflich geprägten Sanie- rungsgebieten Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 13.11.2019 2 X Gemeinderat 19.11.2019 18 X Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat beschließt die Gestaltungsgrundsätze für private Erneuerungsmaß- nahmen in den dörflich geprägten Sanierungsgebieten als Beurteilungsgrundlage im Rahmen von Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmenvereinbarungen. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, auf Basis dieser Gestaltungsgrundsätze Gestaltungssatzungen gemäß § 74 LBO für die dörflich geprägten Sanierungsgebiete zur Konkretisierung und zur langfristigen Sicherung der Sanierungszielsetzungen im Hinblick auf den Erhalt und die Weiterentwicklung der jeweiligen Ortsbilder zu erarbei- ten: Durlach-Aue (Sanierungssatzung vom 4. Juli 2014) Grünwettersbach (Sanierungssatzung vom 4. Dezember 2015) Alt-Knielingen Ortskern (Sanierungssatzung vom 18. August 2017) Grötzingen (sofern die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets am 22. Oktober 2019 erfolgt) Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein - Derzeit nicht bezifferbar Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein X Ja durchgeführt am 15.10.2019 OR Wettersbach, 16.10.2019 OR Durlach, 23.10.2019 Grötzingen Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Für private Gebäudemodernisierungsmaßnahmen wurden am 18.09.2018 durch den Gemeinderat überarbeitete Förderrichtlinien beschlossen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Gebäudeei- gentümer z.B. für die umfassende Gebäudemodernisierung einen Zuschuss aus dem „Sanierungs- topf“ in Höhe von 35 Prozent (Obergrenze in der Regel 60.000 Euro) der förderfähigen Kosten be- antragen können. Für die Gewährung von Zuschüssen ist der Abschluss von sogenannten Moderni- sierungs- bzw. Ordnungsmaßnahmenvereinbarungen notwendig. Neben bautechnischen und ener- getischen Aspekten wird beim Abschluss einer Modernisierungs- oder Ordnungsmaßnahmenverein- barung auch besonderes Augenmerk auf gestalterische Aspekte gelegt und entsprechende Vorga- ben vertraglich festgelegt. Die vertragliche Festlegung von gestalterischen Maßnahmen im Rahmen von Gebäudeerneuerungen oder auch bei Ersatzneubauten konkretisiert die Sanierungszielsetzung (§ 136 Abs. 4, Nr. 4 Bauge- setzbuch) das Ortsbild zu bewahren und der Ortstypik entsprechend weiter zu entwickeln und zu verbessern. Für das Ortsbild sind folgende Aspekte maßgebend: historischer Ortsgrundriss (Lage der Baukörper) ortsbildprägende Baustruktur (Gebäudekubatur, Dachform, Dachaufbauten) ortsbildprägendes, charakteristisches Material und Farbe sowie Baudetails (Fassadengliederung) ortstypische Freiflächenstruktur (Hofentsiegelung, Gestaltung Vorgärten) Damit diese gestalterischen Aspekte einheitlich und transparent gehandhabt werden können, wur- den für die dörflich geprägten Sanierungsgebiete wie Durlach-Aue, Grünwettersbach, Alt-Knielingen Ortskern, Grötzingen sowie künftiger vergleichbarer Gebiete nachfolgend aufgeführte Gestaltungs- grundsätze als allgemeine Orientierung für die Beurteilung von Gebäudeerneuerungs- und Neubau- maßnahmen im Rahmen von Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmenvereinbarungen erarbei- tet. Diese Gestaltungsgrundsätze können nur im Rahmen von Modernisierungs- und Ordnungsmaß- nahmenvereinbarungen angewendet werden. Eine Anwendung dieser Gestaltungsgrundsätze bei der Beurteilung von sanierungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben – insbesondere Bau- maßnahmen - gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist rechtlich nicht möglich. Die Verwaltung schlägt vor, zur Konkretisierung der Sanierungszielsetzungen und insbesondere auch zur langfristigen Sicherung der Sanierungszielsetzungen im Hinblick auf den Erhalt und die Entwick- lung der jeweiligen Ortsbilder, örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO), z. B. Gestaltungssatzungen für die dörflich geprägten Sanierungsgebiete zu erlassen. Hierzu sollen auf Basis der Gestaltungsgrundsätze, in einem jeweils gesonderten Verfahren, ortsspezifische Gestal- tungssatzungen erarbeitet und den Gegebenheiten vor Ort angepasst werden. Zu berücksichtigen ist, dass einige der formulierten Gestaltungsgrundsätze für eine Gestaltungssat- zung zu unbestimmt sind. Diese können zwar im Zuge von Förderungsmaßnahmen vereinbart wer- den, müssen als Festsetzungen in Gestaltungssatzungen aber näher konkretisiert werden. Somit können über eine Gestaltungssatzung Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz weder verhin- dert noch von der Verwaltung gefordert werden. Eine langfristige Sicherung wesentlicher gestalteri- scher Zielsetzungen ist mit einer Gestaltungssatzung möglich. Personalaufwand Der durch den Erlass der geplanten Gestaltungssatzungen in den betroffenen Ämtern erforderliche Personalaufwand ist zu untersuchen und wird nach Prüfung in den zuständigen Gremien einge- bracht. Der Personalaufwand bezieht sich auf die Überwachung der Einhaltung der Satzungsvorga- ben sowohl im Rahmen von Stellungnahmen zu Baugesuchen und insbesondere auch in der Kon- trolle vor Ort sowie der Bearbeitung von Widerspruchsverfahren, aber auch auf die Geltendmachung eines Übernahmeanspruchs bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Gestaltungsgrundsätze für private Erneuerungsmaßnahmen in dörflich geprägten Sanie- rungsgebieten Baustruktur/-körper Bei der Gebäudeerneuerung sind die historisch-typologischen Elemente zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Um- und Anbauten, die der ursprünglichen Gestalt nicht entsprechen oder deren Wahrnehmbarkeit mindern, sind zurückzubauen. Neue Gebäude (Ersatzneubauten) sollen an Stelle abgängiger Gebäude errichtet werden und die Kubatur hinsichtlich Grundfläche, Traufe, Firsthöhe, Firstrichtung und Dachneigung wieder auf- nehmen. Andere als die in § 5 Landesbauordnung vorgesehenen Gebäudeabstände sind insoweit zulässig, als eine ausreichende Belichtung und der bauliche Brandschutz gewährleistet sind. Ab- weichungen zur Umsetzung zeitgemäßer Geschosshöhen und Wohnungsgrößen sind im Einzel- fall zulässig. Dachlandschaft Zulässig sind gleichschenklige Satteldächer mit einer Dachneigung von 40° bis 50°. In Einzelfällen sind auch Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig, sofern sich diese aus dem historischen Kon- text ableiten lassen. An Traufe und Ortgang muss ein Dachüberstand sichergestellt werden. Zulässig sind nicht glasierte, nicht glänzende Dachsteine in rot-/rotbraunen Farbtönen. Bei untergeordneten Anbauten, Nebengebäuden oder Garagen sind flachere Dachneigungen zulässig. Ebenso sind hierfür Flachdächer zulässig, sofern sie vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar sind. Flachdächer sind zumindest extensiv zu begrünen. Dachgauben und Zwerchgiebel dürfen in ihrer Gesamtbreite die Hälfte der Dachlänge nicht über- schreiten. Gauben sind zu gliedern. Gaubenbänder sind unzulässig. Von der Traufe ist ein Ab- stand von mindestens 0,50 Metern einzuhalten. Gauben im zweiten Dachgeschoss sind unzu- lässig. Zwerchgiebel dürfen maximal 5,00 Meter breit sein. Von Ortgang und vom First ist ein Ab- stand von mindestens 1,50 Metern einzuhalten. Dacheinschnitte sind nur auf der von der Straße abgewandten Seite und auf einer maximalen Breite von 3,00 Metern zulässig. Liegende Dachflächenfenster sind in Anzahl und Größe auf maximal 10% der jeweiligen Dach- fläche zu beschränken. Fassaden Historische Fassadengliederungen sind grundsätzlich zu erhalten. Fassaden sind als Lochfassaden mit überwiegendem Wandanteil zu gestalten. Die Außenwände sollen überwiegend verputzt (feinkörniger, mineralischer Putz) hergestellt werden. Sofern Sichtmauerwerk und Natursteinfassaden vorhanden sind, sind diese zu erhalten bzw. zu sanieren. Sollten diese aus energetischen Gründen nicht zu erhalten sein, sind sie durch eine Putzfassade (auf der Wärmedämmung) zu ersetzen. Bei Komplettsanierungen soll eine Innen- dämmung vor der Außendämmung Vorrang haben. Bestehende Sichtfachwerkfassaden sind sichtbar zu erhalten. Holzverkleidungen müssen sich in das Ortsbild einfügen. Verkleidungen mit Kunststoff- oder Faserzementplatten oder sonstigen Materialien sind nur in Ausnahmefällen und an untergeordne- ten Gebäudeteilen zulässig. Natursteinsockel sind zu erhalten. Ansonsten sind Gebäudesockel zu verputzen oder mit unpo- liertem, ortstypischem Naturstein zu verkleiden. Fenster, Türen, Tore Historische stehende Fensterformate sind zu erhalten bzw. zu ersetzen. Die Grundgliederung abgängiger Fenster ist zu übernehmen. Bestehende Natursteingewände um Fenster und Türen bzw. Tore sind zu erhalten bzw. zu sanie- ren. Sollte dies aus energetischen Gründen nicht möglich sein, sind diese durch Putzfaschen zu ersetzen. Vorhandene Klappläden sind zu erhalten bzw. zu erneuern. Schiebeläden sind zulässig. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Rollladenkästen sollen nach Möglichkeit von außen nicht sichtbar sein. Haustüren und Garagentore sollen zeitlose, einfache und klare Formen haben. Rollgittertore sind unzulässig. Farbgestaltung Grelle, glänzende oder sehr dunkle Fassadenfarben sind nicht zulässig. Farbtöne von Fassaden dürfen in Bezugnahme auf das RAL-Design-System in folgenden Farb- bereichen liegen: Farbtonbereich 050: Helligkeit 90, Buntheit 05 Helligkeit 85, Buntheit < 10 Helligkeit 80, Buntheit 10 Farbtonbereich 060: Helligkeit 93-80, Buntheit < 20, Helligkeit 70, Buntheit < 10 Helligkeit 70, Buntheit 40 Helligkeit 70, Buntheit 50 Farbtonbereich 070: Helligkeit 93-80, Buntheit < 40 Farbtonbereich 075: Helligkeit 93-80, Buntheit < 50 Farbtonbereich 090: Helligkeit 93-85, Buntheit < 10 Farbtonbereich 100: Helligkeit 93-80, Buntheit < 10 Farbtonbereich 130: Helligkeit 93-85, Buntheit < 10 Farbtonbereich 150: Helligkeit 93-80, Buntheit < 40 Farbtonbereich 210: Helligkeit 85, Buntheit 05 Helligkeit 80, Buntheit 10 Farbtonbereich 220: Helligkeit 85, Buntheit 05 Helligkeit 80, Buntheit 05 Farbtonbereich 230: Helligkeit 85, Buntheit 05 Helligkeit 80, Buntheit 10 Farbtonbereich 240: Helligkeit 85, Buntheit 05 Helligkeit 80, Buntheit 10 Farbtonbereich 250: Helligkeit 85, Buntheit 05 Farbtonbereich 260: Helligkeit 90-80, Buntheit 05 Farbtonbereich 280: Helligkeit 93-80, Buntheit 05 Für Sockel sind Farben aus dem RAL-Classic-Bereich von 7000 bis 8000 und deren Aufhellungen zulässig. Die Sockelfarbe ist auf die Fassadenfarbe abzustimmen. Putzfaschen sind zusätzlich farbig abzusetzen. Dabei kann der Helligkeitswert der Fassadenfarbe verändert werden oder ein weißer bzw. auch ein neutraler grauer Farbton mit einer Helligkeit von > 70 verwendet werden. Fassadenelemente wie Klapp-/Schiebeläden, Türen und Tore sind nur in Farben mit einer Buntheit von < 60 zulässig. Die Farbgestaltung ist mit dem Stadtplanungsamt anhand von örtlich anzubringenden Farbmus- tern abzustimmen. Schaufenster und Markisen/Vordächer Schaufenster sind nur im Erdgeschoss mit einer maximalen Breite von 3 Metern zulässig. Sie sind zu gliedern, so dass stehende Rechteckformate entstehen und sie sind auf die Fenstergestaltung der Obergeschosse abzustimmen. Neue Rollläden vor Schaufenstern sind nicht zulässig. Markisen und Vordächer sind nur in der Erdgeschosszone über den einzelnen Schaufenstern und Ladeneingangstüren mit einer maximalen Auskragung von 1,50 Metern zulässig. Ihre Unterkante darf 3,50 Meter nicht unterschreiten. Vordächer dürfen nur in möglichst unauffälliger Form (z. B. Glaselemente) ausgeführt werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Balkone, Wintergärten Balkone sind mit zeitlosen, einfachen und klaren Architektur- und Brüstungselementen auszufüh- ren, die auch einen Sichtschutz ermöglichen. Neu zu errichtende Balkone sind nur auf der vom öffentlichen Straßenraum abgewandten Seite zulässig. Wintergärten und verglaste Vorbauten sind nur auf der vom öffentlichen Straßenraum abge- wandten Seite zulässig. Technische Bauteile Satellitenempfangsantennen sind nur auf der vom öffentlichen Straßenraum abgewandten Seite zulässig. Sie sind farblich ihrem Hintergrund anzupassen. Bei mehreren Wohnungen in einem Gebäude müssen Gemeinschaftsantennen vorgesehen werden. Empfangsanlagen auf Fassaden sind unzulässig. Solar- und Photovoltaikanlagen sind in allen Zonen auf den nicht vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Dachflächen mit gleicher Dachneigung wie das darunterliegende Dach und einem Abstand zu Dachfirst und Dachtraufe von jeweils mindestens 0,30 Metern zulässig. Auf einer Dachfläche dürfen nur einheitliche Formate in der gleichen Ausrichtung angeordnet werden. Hof- und Freiflächen Hof- und Freiflächen sind zu entsiegeln, mit wasserdurchlässigen, versickerungsfähigen Belägen zu versehen und wo möglich gärtnerisch anzulegen. Schotterbeläge und Steingärten sind ausge- schlossen. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung auf den der Straße zugewandten Fassaden im Erdgeschoss oder bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen dürfen die Fassadengestaltung nicht überlagern und müssen sich unterordnen. Leuchtbänder, Blinklichtanlagen, Leuchtschriften und Großflächenwerbung sind nicht zulässig. Werbung auf Schaufensterflächen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken und in unauffälliger Form auszugestalten. Blickdichte Folien über 10 % der Fensterfläche sind unzulässig. Allgemeiner Grundsatz Material und Farbgebung aller Bauteile ist mit dem Stadtplanungsamt (Sanierungsstelle) im Vorfeld abzustimmen. Unzulässig sind glänzende Materialien, Signalfarben, Tages- oder Nachtleuchtfarben. Ausnahmen/Abweichungen Ausnahmen/Abweichungen sind zulässig soweit die Zielsetzungen der Gestaltungsgrundsätze nicht beeinträchtigt werden. Sofern kein Einvernehmen zwischen Antragsteller und Stadtplanungsamt bzw. der Sanierungsstelle gibt, sollen diese Fälle dem Gestaltungsbeirat zur Empfehlung vorgelegt werden. Geltende Rechtsvorschriften Die Festsetzungen bestehender örtlicher Bauvorschriften sind zu berücksichtigen. Abweichende oder weitergehende Anforderungen aufgrund geltender denkmalrechtlicher Vorschrif- ten bleiben unberührt. Zur Abstimmung von Maßnahmen an Kulturdenkmalen ist ausschließlich die Denkmalschutzbehörde zuständig. Die Bestimmungen des Brandschutzes bleiben unberührt. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat – nach Vorberatung im Planungsausschuss 1. Der Gemeinderat beschließt die Gestaltungsgrundsätze für private Erneuerungsmaßnah- men in den dörflich geprägten Sanierungsgebieten als Beurteilungsgrundlage im Rahmen von Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmenvereinbarungen. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, auf Basis dieser Gestaltungsgrundsätze Ge- staltungssatzungen gemäß § 74 LBO für die dörflich geprägten Sanierungsgebiete zur Konkretisierung und zur langfristigen Sicherung der Sanierungszielsetzungen im Hinblick auf den Erhalt und die Weiterentwicklung der jeweiligen Ortsbilder zu erarbeiten: Durlach-Aue (Sanierungssatzung vom 4. Juli 2014) Grünwettersbach (Sanierungssatzung vom 4. Dezember 2015) Alt-Knielingen Ortskern (Sanierungssatzung vom 18. August 2017) Grötzingen (sofern die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets am 22. Oktober 2019 erfolgt)
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Niederschrift 4. Plenarsitzung des Gemeinderates 19. November 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 18. Punkt 18 der Tagesordnung: Gestaltungsgrundsätze für private Erneuerungsmaß- nahmen in dörflich geprägten Sanierungsgebieten Vorlage: 2019/0903 dazu: Kein Verbot von Solar- und Photovoltaikanlagen Interfraktioneller Änderungsantrag: GRÜNE, DIE LINKE., FW|FÜR Vorlage: 2019/1191 Solar- und Photovoltaikanlagen auch auf den vom öffentlichen Straßenraum ein- sehbaren Dächern zulassen Änderungsantrag: SPD Vorlage: 2019/1196 Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Gestaltungsgrundsätze für private Erneuerungsmaß- nahmen in den dörflich geprägten Sanierungsgebieten als Beurteilungsgrundlage im Rahmen von Modernisierungs- und Ordnungsmaßnahmenvereinbarungen. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, auf Basis dieser Gestaltungsgrundsätze Gestaltungssatzungen gemäß § 74 LBO für die dörflich geprägten Sanierungsgebiete zur Konkretisierung und zur langfristigen Sicherung der Sanierungszielsetzungen im Hinblick auf den Erhalt und die Weiterentwicklung der jeweiligen Ortsbilder zu erarbei- ten: Durlach-Aue (Sanierungssatzung vom 4. Juli 2014) Grünwettersbach (Sanierungssatzung vom 4. Dezember 2015) Alt-Knielingen Ortskern (Sanierungssatzung vom 18. August 2017) Grötzingen (sofern die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets am 22. Ok- tober 2019 erfolgt) – 2 – Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Bei 34 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zu- gestimmt. Änderungsanträge: Bei 27 Ja-Stimmen und 17 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt. Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 18 zur Behandlung auf, verweist auf die er- folgte Vorberatung im Planungsausschuss sowie die vorliegenden Stellungnahmen der Verwaltung. Stadtrat Honné (GRÜNE): Es sollte Vorgaben geben, wenn wir schon Zuschüsse verteilen bei Sanierungsmaßnahmen, dass auch entsprechend baulich etwas gemacht wird in die Richtung, wie wir es haben möchten. Wir begrüßen deshalb, dass Entsiegelungen vorge- schrieben und Steingärten verboten werden sollen. Das ist genau die Richtung. Ob alle Ein- zelvorschriften nachher wirklich haltbar sind, wird dann die Praxis zeigen. Da schauen wir auch auf die Ortschaftsräte, wie die uns signalisieren, ob noch weitere Änderungen nötig sind, oder auch die Bürgervereine, wo es keine Ortschaftsräte gibt. Aber natürlich müssen wir dann einzelne Proteste auch hinnehmen. Nur mit einer Sache können wir nun überhaupt nicht leben, dass nämlich auf den Dächern, die der Straße zugewandt sind, keine Solaranlagen zugelassen werden. Da kann ich nur sagen, der Sonne ist es egal, wo eine Straße entlang führt. Die scheint in Karlsruhe immer aus südlicher Richtung. Da müssen die Solaranlagen hin. Nun können Sie sagen, bei elektri- schen Solaranlagen kann man sich über ein Beteiligungsmodell bei Anlagen auf anderen Dächern beteiligen. Aber auch da ist die persönliche Bindung schon besser, wenn es auf dem eigenen Dach ist. Zudem kann man den Strom auch selbst verbrauchen, ohne ihn ins Netz einspeisen zu müssen. Bei den thermischen Solaranlagen geht es nur auf dem eige- nen Dach, weil das warme Wasser nicht über längere Strecken transportiert werden kann. Der Ortschaftsrat in Grötzingen hat auch ganz klar gesagt, dass Solaranlagen heute zum normalen Straßenbild gehören. Dem können wir uns nur anschließen. Er hat auch empfoh- len, diesen Änderungsantrag zu stellen, den wir jetzt als GRÜNE, DIE LINKE. und FW|FÜR eingereicht haben. Nur wenn der Änderungsantrag durchkommt, können wir der gesam- ten Vorlage zustimmen. Stadtrat Müller (CDU): Wir befürworten die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Erstel- lung von Gestaltungsgrundsätzen beziehungsweise von Gestaltungssatzungen für die in der Vorlage genannten Sanierungsgebiete. Demnach würde sich ein dem jeweiligen Sanie- rungsgebiet zugrunde liegender Gestaltungswille auch dann fortsetzen oder diesen erhal- ten, wenn die Sanierungsmaßnahmen als solche abgeschlossen wären. In diesen Gestal- tungsgrundsätzen bliebe dann auch ein Gestaltungswille, als auch die in den Sanierungs- satzungen definierten Gestaltungsziele als solches grundsätzlich erhalten und setzen die prägenden Funktionen auf der Grundlage der Sanierungsmaßnahmen fort. Für uns ein notwendiges, aber auch ein wichtiges Werkzeug, um die in den Sanierungsgebieten erar- beiteten Maßnahmen und Ziele nach ihrer Umsetzung beizubehalten und ebenso weiterhin im gleichen Sinne fortzufahren beziehungsweise fortschreibend zu ergänzen. In Bezug auf sichtbezogene Solaranlagen stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit man die- se zulassen soll. Wir meinen, dass wir bei einer Zulassung solcher Anlagen schon ein Stück weit die Tür öffnen, den in einem Sanierungsgebiet zugrunde liegenden Gestaltungswillen – 3 – auch so Stück für Stück aufzuweichen. Hierbei laufen wir Gefahr, dass dann ein Gestal- tungswille nach und nach verwässert und im Laufe der Zeit gegebenenfalls als solches gar nicht mehr erkennbar wird. Allerdings muss man sicherlich darüber reden können, wie es mit Anlagen dieser Art zukünftig aussehen kann, wenn sie denn in ihrer Ausgestaltung derart gearbeitet sind, dass sie nach den Gestaltungsgrundsätzen und Gestaltungssatzun- gen in den Sanierungsgebieten einfügbar wären. Stadtrat Huber (SPD): Ich kann mich bei der Begründung der Rede von Stadtrat Honné anschließen. Ich möchte noch eine kleine Erweiterung machen und sagen, dass es mittler- weile nicht nur zum normalen Stadtbild dazu gehört, Solaranlagen auf den Dächern zu haben, sondern dass es vor allem ein Art Ausstrahlungs- und Symbolkraft hat für Nach- barn, um dann vielleicht dem Vorbild zu folgen, auch bei seinem eigenen Haus die Dach- fläche zu nutzen für diese für uns in Karlsruhe unglaublich wichtige Art der erneuerbaren Energie. Wir hätten gerne den interfraktionellen Änderungsantrag mitgezeichnet. Leider hatten wir unseren gestern Abend auch schon abgeschickt. Deswegen könnten wir den genauso mit- tragen. Ich möchte noch einmal ganz kurz dem Ortschaftsrat Grötzingen danken für diesen wich- tigen Vorstoß und diesen Weg dann letztendlich gefunden zu haben in dieses Gremium hier. Deswegen denke ich, dass es von unserer Seite nicht viel zu ergänzen gibt. Stadtrat Cramer (KAL/Die PARTEI): Wir werden der Vorlage der Verwaltung so zustim- men. Die Änderungsanträge, bei denen sich abzeichnet, dass es eine Mehrheit geben wird, gehen unserer Meinung in die absolut falsche Richtung. Es wird überhaupt nicht mehr ge- schaut bei den dörflichen Strukturen, wie das dann aussieht, wenn man alles zupflastert mit Photovoltaik. Wir sind schon einen Schritt in die Richtung gegangen, dass man gesagt hat, bei den der Straße abgewandten Dächern lassen wir es zu. Ich möchte auch noch einmal daran erinnern, dass wir jetzt vor kurzem eine Satzung für Durlach beschlossen ha- ben, wo das alles genauso geregelt wurde und diese Regelung aus Durlach jetzt in diesen Vertrag aufgenommen wurde. Ich verstehe von daher die Intention der SPD nicht, der GRÜNEN auch nicht. Ich muss sagen, dass es Ihnen letztendlich „wurschd“ ist, wie irgend- etwas aussieht. Es geht jetzt offensichtlich nur darum, Photovoltaik auf die Dächer zu knal- len, ohne ein Gefühl, ohne einen Sinn dafür zu haben, wie das dann aussieht. Das können wir so absolut nicht mittragen. Aber das geht für mich jetzt schon wieder in eine Richtung, die ich sehr bedenklich finde und die mir große Sorgen für die Zukunft macht. Stadtrat Hock (FDP): Herr Cramer hat das ausgesprochen, was auch unser Gefühl war bei diesem Thema. Bei einem dörflich geprägter Charakter alles hinzubauen, was möglich ist, da kann ich mir nicht vorstellen, wie das sein soll. Das ist eigentlich Wahnsinn, was man da macht. Von daher hat meine Fraktion auch Bedenken, sieht es genauso wie der Kollege und seine Fraktion. Deshalb werden wir das auch genauso abstimmen, wie der Kollege Cramer eben gesagt hat. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Auch wir schließen uns dem voll und ganz an, was Herr Cramer gesagt hat. Es geht einfach nicht. Aber viel schlimmer ist, es geht hier um ein prin- – 4 – zipielles Problem. Wir diskutieren hier über Gestaltungsgrundsätze. Das ist kein Wünsch- dir-was-Spiel. Wenn wir jetzt eine Sache herausnehmen, die einfach rauswerfen, haben wir keine Grundsätze mehr. Dann sind unsere Gestaltungsgrundsätze kaputt. Bei jedem ande- ren Kriterium, das sich irgendeiner in Zukunft ausdenkt, führen wir dann genau die gleiche Diskussion. Wir schaffen einen Präzedenzfall. Ich glaube, das wird sogar Gerichtsverfahren nach sich ziehen, wenn wir jetzt an der Stelle sagen, wir haben eine Gestaltungssatzung, aber dieses eine Kriterium der Gestaltungssatzung halten wir gerade für falsch. Deswegen, zack, weg damit. Dann kann ich natürlich mit jedem anderen Kriterium kommen. Ihnen geht es jetzt um die Dächer, dem nächsten geht es um die Fensterläden oder vielleicht da- rum, wie der Sockel am Haus beschaffen ist. Ich kann mir auch Ideen vorstellen, wie ich das alles viel besser machen kann. Am Ende werden wir keine Gestaltungssatzungen mehr haben. Bis wir keine Gestaltungssatzungen mehr haben, werden wir jedes Mal, wenn es um diese Grundsätze geht, jedes Mal, wenn es um ein neues Sanierungsgebiet geht, end- lose Diskussionen führen. Wir öffnen hier die Büchse der Pandora. Daran möchte ich Sie alle erinnern. Wir werden sehr viele Diskussionen haben. Es werden keine Grundsätze mehr sein, wenn wir sie an dieser Stelle öffnen. Deswegen stimmen wir natürlich der Vorlage der Stadt zu, aber nicht dem Änderungsan- trag. Wir stimmen dagegen. Stadträtin Göttel (DIE LINKE.): Anscheinend haben wir hier sehr unterschiedliche Ansich- ten, wie ein Dorf aussieht und teilweise auch sehr altmodische Ansichten. Noch einmal an Sie Herr Dr. Schmidt, darum beschließen wir das heute. Dann ist es beschlossen, dann sind die Sachen, die wir heute alle drin haben, auch festgelegt. Darüber muss jetzt nicht mehr diskutiert werden. Das ist jetzt der Moment, um darüber zu diskutieren. Sobald es be- schlossen ist, ist es beschlossen. Was wir da hinein nehmen und was wir nicht hinein neh- men, können wir jetzt noch entscheiden. Wir unterstützen ganz klar den Antrag der GRÜNEN. Wir stehen schließlich auch mit drauf. Wir sagen, auch Dörfer sind mittlerweile im 21. Jahrhundert angekommen. Auch in Dör- fern gibt es mittlerweile Photovoltaiknutzung. Was mir darüber hinaus noch wichtig ist, darüber möchte ich am Rande etwas eingehen, ist, dass diese Gestaltungsgrundsätze in ihren Beschreibungen so sind, als schrieben wir das 19. Jahrhundert und übergehen die Leistungen, die zum Beispiel die 50er Jahre gebracht haben. Wenn ich beispielsweise an diese wundervollen tollen Schaufenstergestaltungen in den 50er Jahren denke, Glas und Schwung, die zeigen, welche Leichtigkeit Beton haben kann. Darüber stolpere ich jetzt et- was beim Lesen, dass der Passus steht, dass Dinge zurückgebaut werden sollen. Ich finde, qualitätsvolle Gestaltung sollte man würdigen und darf man nicht zurückbauen, auch wenn sie 3,50 m überschreitet. Stadtrat Kalmbach (FW|FÜR): Es ist interessant, wie man grundsätzlich von der Öffnung der Büchse der Pandora spricht, als auch von anderen Dingen. Wir glauben, es ist vom Grundanliegen wichtig, dass wir etwas tun. Wir sind herausgefordert, regenerative Ener- gien zu fördern. Das ist unser Grundanliegen. Es ist jetzt die Frage, ob man das bei einem Dorf darf oder nicht, auch in einsehbaren Bereichen. Wir sind der Meinung, dass sehr wohl der Ortschaftsrat gehört werden muss, dass man jetzt nicht einfach etwas gegen dessen Willen macht. Aber dass man es grundsätzlich ermöglichen muss, darum geht es eigent- lich, dass wir es nicht verhindern. Deswegen sind wir diesem Ergänzungsantrag sehr gerne gefolgt und haben uns angeschlossen. Wir hoffen, dass sich dann viel tut. Zumal wir noch – 5 – nicht am Ende der Entwicklung von Photovoltaik sind, auch von der optischen Gestaltung. Da wird sich noch sehr viel tun. Deswegen wird es eine spannende Entwicklung. Deswegen sind wir gerne dabei. Der Vorsitzende: Wir haben diese allgemeinen Gestaltungsgrundsätze erarbeitet. Der Ortschaftsrat Durlach hat dem zugestimmt. Der Ortschaftsrat Wettersbach hat dem zuge- stimmt. Der Ortschaftsrat Grötzingen hat diese Änderung vorgeschlagen. Der Planungsaus- schuss hat sich damit beschäftigt und hat dann den Kompromiss gut gefunden, dass wir das jetzt erst einmal ohne diese Änderung vornehmen, es dann nach drei Jahren evaluieren und dann gegebenenfalls ändern. Sie haben natürlich jederzeit das Recht, hier als Gemeinderat letztendlich einzugreifen. Aber ich bitte Sie, ohne jetzt fachlich etwas dazu sagen zu wollen, einfach zu akzeptieren, wie die bisherige Beratungsfolge ist und dass Sie im Grunde auch in die Beschlussfassung aus zwei Ortschaftsräten, die das erst einmal so richtig fanden, eingreifen. Ich stelle jetzt die beiden Änderungsanträge zur Abstimmung. Für mich ist die Frage, ob wir die zusammenfassen können. Dann fassen wir zusammen den interfraktionellen Ände- rungsantrag GRÜNE, DIE LINKE., FW|FÜR und den Änderungsantrag der SPD. Die stehen jetzt zur Abstimmung. – Es gibt eine Mehrheit dafür. Dann ist damit die Beschlussvorlage der Stadt durch diese Änderungsanträge geändert. Diese geänderte Beschlussvorlage stelle ich jetzt zur Abstimmung. – Das ist eine deutliche Mehrheit, an der sich auch nichts ändert, wenn die, die noch nicht wussten, über was sie abstimmen sollen, noch mitgestimmt hätten. Das wird allgemein so gesehen. Dann können wir damit den Tagesordnungspunkt abschließen. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 20. Dezember 2019