Neufassung der Satzung für das Badische KONServatorium
| Vorlage: | 2018/0895 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.12.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Badisches Konservatorium |
| Erwähnte Stadtteile: | Neureut |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.01.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Seite11 AlteFassung Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium vom17. Juli2018 Aufgrund des §4Abs. 1der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO BW)in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, berichtigtS. 698), zuletztgeändert durch Gesetz vom6. März2018 (GBI.S.65),der §§2 und 13des Kommunalabgabengesetzes fürBaden-Württemberg(KAG) in der Fassung vom 17. März2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetzvom 7. November 2017 (GBl. S.592) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am17. Juli2018 folgende Satzungder Stadt Karlsruhefür das Badische KONServatorium beschlossen: §1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Das Badische KONServatorium–eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe–ist eine staatlich anerkannte Musikschule sowohl für Kinder und Jugendliche gemäß §4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg als auch für Erwachsene. Die Aufgaben des Badischen KONServatoriums sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. (2) Ziel der musikpädagogischen und sozialintegrativen Arbeit ist, neben der rein instrumentalen beziehungsweise gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für die Musik und das Erleben von Musik in Gruppierungen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung zu wecken. (3) Diejenigen Vorschriften der Satzung, die sich ausdrücklich oder der Sache nach nur auf Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg beziehen, gelten nicht für Erwachsene. §2 AUFBAU UND ORGANE (1) Das Badische KONServatorium gliedert sich in folgende Fachbereiche: Fachbereich 1: Elementare Musikpädagogik und Orientierungsstufe Fachbereich 2: Blockflöte und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen Fachbereich 3: Zupfinstrumente und Gesang Fachbereich 4: Streichinstrumente Anlage I–1.2 NeueFassung Satzung der Stadt Karlsruhe fürdas Badische KONServatorium vom22. Januar 2019 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S.221), der §§ 2 und13 Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593)hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am22.Januar2019 folgende Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium beschlossen: §1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Das Badische KONServatorium–eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe–ist eine staatlich anerkannte Musikschule sowohl für Kinder und Jugendliche gemäß §4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg als auch für Erwachsene. Die Aufgaben des Badischen KONServatoriums sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. (2) Ziel der musikpädagogischen und sozialintegrativen Arbeit ist, neben der rein instrumentalen beziehungsweise gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für die Musik und das Erleben von Musik in Gruppierungen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung zu wecken. (3) Diejenigen Vorschriften der Satzung, die sich ausdrücklich oder der Sache nach nur auf Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg beziehen, gelten nicht für Erwachsene. §2 AUFBAU UND ORGANE (1) Das Badische KONServatorium gliedert sich in folgende Fachbereiche: Fachbereich 1: Elementare Musikpädagogik und Orientierungsstufe Fachbereich 2: Blockflöte und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen Fachbereich 3: Zupfinstrumente und Gesang Fachbereich 4: Streichinstrumente Seite12 ( Fachbereich 5: Blasinstrumente Fachbereich 6: Jazz Fachbereich 7: Tasteninstrumente und Musiktheorie Fachbereich 8: Verwaltung (2) Für das Badische KONServatorium besteht ein Verwaltungsrat. Er berät den Gemeinderat in Angelegenheiten des KONServatoriums und ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere bei der Berufungdes Direktors oderder Direktorin und der Lehrkräfte. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird vom Gemeinderat bestimmt. (3) Das KONServatorium wird von einem Direktor odereiner Direktorin geleitet. Für den Direktor oderdie Direktorin, die Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal ist die vom Oberbürgermeisteroder der Oberbürgermeisterinerlassene Dienstanweisung maßgebend. (4) Beim Badischen KONServatorium besteht ein Elternbeirat. Die Aufgaben des Elternbeirats im Einzelnen werden vom Elternbeirat einvernehmlich mit der Stadt Karlsruhe in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte denVorstand desElternbeiratsgemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Elternbeirats. §3 SCHULJAHR, AUSBILDUNG, PROBEZEIT (1) Das Schuljahr beginnt am1. Septemberund endet am31. Augustdes Folgejahres. Es gilt die Ferien-und Feiertagsordnung für die allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In der Orientierungsstufe gibt es keine Probezeit. (3)DieSchüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriumssollendie Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Die Schüler und Schülerinnen weisen ihre Leistungen durch Vorspiel und Prüfung nach.Für das Badische KONServatorium besteht eine Prüfungsordnung.Die Schüler und Schülerinnen im Einzel-, Zweier-und Dreiergruppenunterricht erhaltenauf Anfrageein Abschlusszeugnis. Schüler und Schülerinnen der Fächer Musik-LaborundMusikalische Früherziehung erhalten zum Ende des Kurses eine Empfehlung für die Weiterführung der musikalischen Ausbildung. (4) Erscheint während der Probezeit wegen mangelnder Eignung des Schülers beziehungsweise der Schülerin eine Weiterführung des Unterrichts nichtratsam,wird durch den Direktor oderdie Direktorin des Badischen KONServatoriums im Einvernehmen mit denFachlehrkräften die Beendigung des Unterrichts dem Schüler oder der Schülerin beziehungsweisebei Minderjährigen demoder der Erziehungsberechtigtenschriftlich mitgeteilt. Fachbereich 5: Blasinstrumente Fachbereich 6: Jazz Fachbereich 7: Tasteninstrumente und Musiktheorie Fachbereich 8: Verwaltung (2) Für das Badische KONServatorium besteht ein Verwaltungsrat. Er berät den Gemeinderat in Angelegenheiten des KONServatoriums und ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere bei der Berufung des Direktors oder der Direktorin und der Lehrkräfte. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird vom Gemeinderat bestimmt. (3) Das KONServatorium wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Für den Direktor oder die Direktorin, die Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal ist die vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin erlassene Dienstanweisung maßgebend. (4) BeimBadischen KONServatorium besteht ein Elternbeirat. Die Aufgaben des Elternbeirats im Einzelnen werden vom Elternbeirat einvernehmlich mit der Stadt Karlsruhe in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte den Vorstand des Elternbeirats gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Elternbeirats. §3 SCHULJAHR, AUSBILDUNG, PROBEZEIT (1) Das Schuljahr beginnt am1. Septemberund endet am31. Augustdes Folgejahres. Es gilt die Ferien-und Feiertagsordnung für die allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In der Orientierungsstufe gibt es keine Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Die Schüler und Schülerinnen weisen ihre Leistungen durch Vorspiel und Prüfung nach. Für das Badische KONServatorium besteht eine Prüfungsordnung. Die Schüler und Schülerinnen im Einzel-, Zweier-und Dreiergruppenunterricht erhalten auf Anfrage ein Abschlusszeugnis. Schüler und Schülerinnen der Fächer Musik-Labor und Musikalische Früherziehung erhalten zum Ende des Kurses eine Empfehlung für die Weiterführung der musikalischen Ausbildung (4) Erscheint während der Probezeit wegen mangelnder Eignung des Schülers beziehungsweise der Schülerin eine Weiterführung des Unterrichts nicht ratsam, wird durch den Direktor oder die Direktorin des Badischen KONServatoriums im Einvernehmen mit den Fachlehrkräften die Beendigung des Unterrichts dem Schüler oder der Schülerin beziehungsweise bei Minderjährigen dem oder der Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. Seite13 §4 UNTERRICHTSFORM (1) Der Unterricht in derElementarenMusikpädagogik(KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Rhythmik,Musik-Mäuse, Musikalische Früherziehung, Musik-Labor und Spielkreise) wird in Gruppen mit in derRegelzehn bis zwölf Kindern erteilt. Darüber hinaus ist für bestimmte Instrumentalfächer Einzelunterricht sowie ein Unterricht in Gruppen zu zwei, oder mehr Teilnehmendenin den Fachbereichen 1 und 2 möglich (das aktuelle Angebot kann jeweils im Sekretariat des Badischen KONServatoriums nachgefragt werden). Sollte die Zahl der Teilnehmendenvon Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammen zu legen. Sollte auch dies nicht möglich sein,kann das Badische KONServatorium den Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende auflösen. (2) Der Unterricht der Fachbereiche 3 bis 7 wirdgrundsätzlichals Einzelunterricht, inGruppen bis zu drei Teilnehmenden, im Ergänzungsfach in Gruppen abfünf Teilnehmenden, als Blockseminar ab fünf Teilnehmendenoder als Kammermusik mit zwei bis sechs Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (3) Der Unterricht in der Orientierungsstufe wird kombiniert in Gruppen mit vier und in Klassen mit durchschnittlich zwölf Kindern erteilt. (4) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Vor-und Nachmittagsstunden, in Ausnahmefällen für Berufstätige auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts-und Kurszeiten im Laufe eines Schul-bzw. Kursjahres aufgrund konservatoriumsbedingter Notwendigkeiten verändert werden.DerUnterricht wird nach Maßgabe der Direktion zugeteilt. Die Unterrichtszeitdauer bestimmt sich nach den Angaben in der Gebührenordnung. Eine Reduzierung der Unterrichtszeitdauer ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§7 Abs. 5) möglich. (5)DieSchüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler odereine Schülerin den Unterricht, so hat er odersie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. (6) Bei Erkrankung oder Verhinderung des Schülers oderder Schülerin ist die Verwaltung oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (7) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkraft ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein vom Badischen KONServatorium zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. (8) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. §4 UNTERRICHTSFORM (1) Der Unterricht in der Elementaren Musikpädagogik (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS- Käfer, Musik-Mäuse, Musikalische Früherziehung, Musik-Labor und Spielkreise) wird in Gruppen mit in derRegel zehn bis zwölf Kindern erteilt.Sollte die Zahl der Teilnehmenden von Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammen zu legen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann das Badische KONServatorium den Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende auflösen. (2) Der Unterricht in der Orientierungsstufe wird kombiniert in Gruppen mit vier und in Klassen mit durchschnittlich zwölf Kindern erteilt. (3) Der Unterricht der Fachbereiche 3 bis7 wird grundsätzlich als Einzelunterricht, in Gruppen bis zu drei Teilnehmenden, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmenden, als Blockseminar ab fünf Teilnehmenden oder als Kammermusik mit zwei bis sechs Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mitunterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (4) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Vor-und Nachmittagsstunden, in Ausnahmefällen für Berufstätige auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten imLaufe eines Schul-bzw. Kursjahres aufgrund konservatoriumsbedingter Notwendigkeiten verändert werden. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Direktion zugeteilt. Die Unterrichtszeitdauer bestimmt sich nach den Angaben in der Gebührenordnung. Eine Reduzierung der Unterrichtszeitdauer ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§7 Abs. 5) möglich. (5)DieSchüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. (6) Bei Erkrankung oder Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (7) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkraft ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein vom Badischen KONServatorium zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. (8) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. Seite14 §5 BEGABTENFÖRDERUNG (1) Schüler undSchülerinnen(ausgenommen Erwachsene)mit herausragender Begabung können im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung eine besondere Förderung erhalten. Hierfür richtet die Stadt jährlich Stipendienam KONS ein. (2)Stipendien werden anhand der Vergabeordnungdurch die Direktionvergeben. a)Stipendiaten und Stipendiatinnen der Klassen drei bis sieben der allgemeinbildenden Schulen belegen aa)im Vokal-undInstrumentalunterricht: ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 75 Minuten Zeitdauer pro Woche ab)im Ensemblefach: einen eintägigen Workshop ac)im Fach Musiktheorie undGehörbildung (optional; für Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtzgymnasium sind, verpflichtend): eine Wochenstunde à 45 Minuten. b)Stipendiaten und Stipendiatinnen ab Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen belegen ba)im Vokal-/Instrumentalunterricht: -ein Hauptfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 90 Minuten Dauer pro Woche -ein Nebenfach mit einer Unterrichtszeit von insgesamt 30 Minuten Dauer pro Woche(Fakultativ) bb)im Ensemblefachnach Maßgabe der Direktion: mindestenszwei Projekte pro Schuljahr, zum BeispielChor, Kammermusik, Orchester bc)im Fach Musiktheorie undGehörbildung: mindestens eine Wochenstunde à 45 Minuten. c)Stipendiatinnen und Stipendiaten im Fach Gesang erhalten die verstärkte Förderung nach (2) b) nach abgeschlossenem Stimmbruch. d)Alle Stipendiaten und Stipendiatinnen sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiatenkonzert des Badischen KONServatoriums verpflichtet. Teilnehmende, die zugleich Schüler und Schülerinnen des musikgymnasialen Zugs am Helmholtz- gymnasium sind, nehmen zusätzlich Auftritte im Rahmen des musikgymnasialen Zuges am Helmholtzgymnasium wahr. (3) Die Zusage für ein Stipendium erfolgt jeweils nur für ein Jahr im Voraus. (4) Eine Förderung erfolgt längstens bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Eine Förderung im Nebenfach erfolgt frühestens ab Klassenstufe 8 der allgemeinbildenden Schule. Die Förderdauer im Nebenfach beträgt maximal fünf Jahre. §5 BEGABTENFÖRDERUNG (1) Schüler undSchülerinnen des Badischen KONServatoriumsmit herausragender Begabung können im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung eine besondere Förderung erhalten. Hierfür richtet die Stadt Karlsruhe jährlich Stipendien am KONS ein. (2) Zur Beurteilung der Leistung richtet das Badische KONServatorium eine qualifizierte Jury aus Lehrkräften des Badischen KONServatoriums ein. Die Darbietungen werden nach Punkten auf einer Skala von eins bis 25 bewertet. Die Teilnehmenden werden in zwei Altersgruppen unterteilt: Altersgruppe I: Ab Vollendung des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres. Altersgruppe II: Ab Beginn des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Stichtag zur Altersbestimmung ist der Schuljahresbeginn am 1. September des jeweiligen Jahres. Das Stipendium umfasst folgende Leistungen der Stadt Karlsruhe: Altersgruppe I Erreichte PunktzahlFörderung 22 bis 22,915 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 23 bis 2530 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich Altersgruppe II Erreichte PunktzahlFörderung 22 bis 22,930 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 23 bis 2545 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 30 Minutengebührenfreier Einzelunterricht im Nebenfach (fakultativ) Seite15 (5) Durch das Stipendium erhält der Stipendiat oder die Stipendiatin eine für ihn odersie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten (2 a) aa)) bzw. à 45 Minuten (2 b) ba)) in einem Hauptfach. Ab dem Besuch der Klasse acht der allgemeinbildenden Schulen erhält der Stipendiat oder die Stipendiatin eine für ihn odersie kostenfreie Förderung von wöchentlich je einer Unterrichtsstunde à 30 Minuten in einem Nebenfach. §6 ANMELDUNG (1) Anmeldungen sind schriftlich oder per E-Mail unterbadkons@karlsruhe.dean das Badische KONServatorium zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oderder gesetzlichen Vertreterin erforderlich. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens des KONServatoriums, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme beziehungsweiseÜbernahme zwischenden verschiedenen Fachbereichenbesteht nur nach Maßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen,SchülerundErwachsenenenund ihre Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidetdie zuständige Fachbereichsleiterin oder der zuständige Fachbereichsleiter. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Unterricht im Nebenfach erfolgt im Fach Klavier. Hiervon ausgenommen sind Teilnehmende, die das Stipendium mit Hauptfach Klavier erhalten. Für diese erfolgt der Unterricht im Nebenfachauf einem Melodieinstrument oder im Fach Gesang. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Altersgruppe II haben zusätzlich zum Einzelunterricht folgende Fächer zu belegen: a) Im Ensemblefach nach Maßgabe der Direktion: MindestensdreiProjekte pro Schuljahr, zum Beispiel Chor, Kammermusik oder Orchester b) Im Fach Musiktheorie und Gehörbildung: Mindestens eine Wochenstunde á 45 Minuten. Stipendiatinnen und Stipendiaten, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums sind, können den Musiktheorieunterricht auch am Helmholtz- Gymnasium absolvieren. Die Vorgaben über Bewerbung, Spielzeit und Repertoire sind in der jeweiligen Ausschreibung niedergelegt. Alle Stipendiatinnen und Stipendiaten sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiatenkonzert verpflichtet. (3) Die Zusage für ein Stipendium gilt für das jeweils folgende Schuljahr. §6 ANMELDUNG (1) Anmeldungen sindunter Verwendung des Anmeldeformularsschriftlich oder per E-Mail unterbadkons@karlsruhe.dean das Badische KONServatorium zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligungdes gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens des KONServatoriums, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme beziehungsweise Übernahme zwischen den verschiedenen Fachbereichen besteht nur nach Maßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen, Schüler undErwachsenenenund ihre Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die zuständige Fachbereichsleiterin oder der zuständige Fachbereichsleiter. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Seite16 §7 ABMELDUNG (1) Abmeldungen müssen schriftlichoder perE-Mailbei der Verwaltung des KONServatoriums erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oderder gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Abmeldungen bei den Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Bei derOrientierungsstufeist eine ordentliche Abmeldung während des laufenden Unterrichtsjahres nicht möglich. (3) Beieinjährigen Kursen im Fachbereich I(KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Musik- Mäuse undSpiel und Spaß am Klavierim Fachbereich VII) können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Abmeldung nicht mehr möglich. (4) Beizweijährigen Kursenim Fachbereich I(Musikalische Früherziehung) sind Abmeldungen während der dreimonatigen Probezeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Danach kann eine ordentliche Abmeldung nur zum Ende des ersten Kursjahres erfolgen. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums eingegangen sein. (5) Inallen anderen Fächernkönnen während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum28. Februaroder zum31. Augusteines Jahres möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlichoder per E-Mailbei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums vorliegt. (6) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Wegzug oder Krankheit), die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen,können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Direktion. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Kündigungsgrund istbis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erstdanach vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Kündigung erst mit Ablauf desFolgemonats wirksam. §8 ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN MINDERJÄHRIGER SCHÜLERUND SCHÜLERINNEN DieBildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen ist gemeinsame Aufgabe von Eltern unddem BadischenKONServatorium. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers beziehungsweiseder Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstundenein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. §7 ABMELDUNG (1) Abmeldungen müssen schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des KONServatoriums erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Abmeldungen bei den Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Bei derOrientierungsstufeist eine ordentliche Abmeldung während des laufenden Unterrichtsjahres nicht möglich. (3) Beieinjährigen Kursen im Fachbereich1(KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Musik- Mäuse undSpiel und Spaß am Klavier imFachbereich7) können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Abmeldung nicht mehr möglich. (4) Beizweijährigen Kursenim Fachbereich1(Musikalische Früherziehung) sind Abmeldungen während der dreimonatigen Probezeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Danach kann eine ordentliche Abmeldung nur zum Ende des ersten Kursjahres erfolgen. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums eingegangen sein. (5) Inallen anderen Fächernkönnen während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum28. Februaroder zum31. Augusteines Jahres möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums vorliegt. (6) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Wegzug oder Krankheit), die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen, können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Direktion. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Kündigungsgrund ist bis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst danach vorgelegt werden, sowird die außerordentliche Kündigung erst mit Ablauf des Folgemonats wirksam. §8 ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN MINDERJÄHRIGER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN Die Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen ist gemeinsame Aufgabe von Eltern und dem Badischen KONServatorium. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers beziehungsweise der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. Seite17 §9 ORDNUNGSMASSNAHMEN (1) Gegen Schüler,Schülerinnenund Erwachsene, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen und keine ausreichenden Fortschritte erzielen, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen oder mehrmals unentschuldigt fehlen, könnenOrdnungsmaßnahmen ergriffen werden. Es sind dies: a) Schriftliche Ermahnung b) Androhung der Entlassung c) Entlassung aus dem Badischen KONServatorium (2) Sofern deroder dieGebührenschuldendemit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate inVerzug gerät, kannein Unterrichtsausschluss erlassen werden,bis die Gebühren entrichtet sind beziehungsweisebis zur Entlassung. Während des Ausschlussesbesteht weiter Zahlungspflicht.Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Ausschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b und c ergriffen. (3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler,der Schülerinoder dem Erwachsenen,bei Maßnahmen gemäßAbs. 1 Buchstabe bund c auch einerLehrkraft seiner oderihrer Wahl Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen stehtden Elternein Äußerungsrechtzu. Die Entlassung beziehungsweise deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonstenallen anderen selbst schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Direktion. §10 HAUSORDNUNG Für das Badische KONServatorium besteht eine Hausordnung. §11 INSTRUMENTE (1)Die Schülerinnen,Schülerund Erwachsenensollendas für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumentekönnenim Rahmen der vorhandenen Möglichkeit für längstens zwölf Monate gegen Gebühr überlassenwerden. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Für Teilnehmendeim frühinstrumentalen Unterricht entfällt die Antragspflicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie körperlich in der Lage sind, das jeweilige Instrument in seiner normalen Größe zu beherrschen. §9 ORDNUNGSMASSNAHMEN (1) Gegen Schüler, Schülerinnenund Erwachsene, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen und keine ausreichenden Fortschritte erzielen, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen oder mehrmals unentschuldigt fehlen, könnenOrdnungsmaßnahmen ergriffen werden. Es sind dies: a) Schriftliche Ermahnung b) Androhung der Entlassung c) Entlassung aus dem Badischen KONServatorium (2) Sofern der oder die Gebührenschuldende mit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate inVerzug gerät, kann ein Unterrichtsausschluss erlassen werden, bis die Gebühren entrichtet sind beziehungsweise bis zur Entlassung. Während des Ausschlusses besteht weiter Zahlungspflicht. Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Ausschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b und c ergriffen. (3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler, der Schülerinoder dem Erwachsenen,bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Buchstabe bund c auch einer Lehrkraft seiner oder ihrer Wahl Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen steht den Eltern ein Äußerungsrecht zu. Die Entlassung beziehungsweise deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonstenallen anderen selbst schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Direktion. §10 HAUSORDNUNG Für das Badische KONServatorium besteht eine Hausordnung. §11 INSTRUMENTE (1) Die Schülerinnen, Schülerund Erwachsenen sollendas für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumentekönnenim Rahmen der vorhandenen Möglichkeit für längstens zwölf Monate gegen Gebühr überlassenwerden. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Für Teilnehmende im frühinstrumentalen Unterricht entfällt die Antragspflicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie körperlich in der Lage sind, das jeweilige Instrument in seiner normalen Größe zu beherrschen. Seite18 In der Orientierungsstufe ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. §12 GEBÜHRENPFLICHT (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für das Badische KONServatorium erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Gebühren werden nicht erhoben von Teilnehmern/innenan Ergänzungsfächern und Kammermusik, dieamBadischen KONServatoriumeinHauptfachbelegen.Werden nur Ergänzungsfächer bzw. Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. Ensemblefächer ab sieben Teilnehmern/innen sind gebührenfrei. §13 GEBÜHRENSCHULD (1) Die Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen des KONServatoriums teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Die Gebühren schuldetauch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner, oder Gesamtschuldnerinnen. §14 ENTSTEHUNG DER GEBÜHREN (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn eines Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats,in dem die Zuteilung zumUnterrichterfolgt. Die Gebührenschuld entsteht auch dann, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (2) Für schuleigene Instrumente entsteht die Gebühr mit Beginn des Monats, indem das Leihinstrumentüberlassen wird. In der Orientierungsstufe ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. §12 GEBÜHRENPFLICHT (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für das Badische KONServatorium erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Gebühren werden nicht erhoben von Teilnehmernoder Teilnehmerinnenan Ergänzungsfächern undKammermusik, die am Badischen KONServatorium ein Hauptfach belegen.Werden nur Ergänzungsfächer bzw. Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. Ensemblefächerab sieben Teilnehmernoder Teilnehmerinnensind gebührenfrei.Ausgenommen hiervon ist die Teilnahme an der BigBand sowie der Bläserphilharmonie Karlsruhe, sofern Teilnehmende nicht Schüler oder Schülerinnendes Badischen KONServatoriums sind. §13 GEBÜHRENSCHULD (1) Die Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen des KONServatoriums teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Die Gebühren schuldet auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personenfür eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner, oder Gesamtschuldnerinnen. §14 ENTSTEHUNG DER GEBÜHREN (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. Die Jahresgebühren werden regelmäßigzum Beginn des Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, in dem die Zuteilung erfolgt, durch Gebührenbescheid erhoben. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleiben vorbehalten. In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2)Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung schriftlich einzureichen und werden an das entsprechende Fachamt zur Bearbeitung weitergeleitet. Seite19 §15 FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN (1) Die Unterrichtsgebühr sowie die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren und werden in monatlichen Raten auch während der Ferien erhoben. Die monatlichen Raten sind zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach §7Abs. 3 bis 6 wird die Jahresgebühr anteilig erstattet. (2) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten Unterrichts- gebühr fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden zum 15. des letzten Unterrichtsmonats fällig. (3) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums schriftlich einzureichen. §16 GEBÜHRENERMÄSSIGUNG BEI MEHRFACHBELEGUNG (1) Wird am Badischen KONServatorium innerhalb einer Familie gleichzeitigmehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht demoder derGebührenschuldendenGebührenermäßigung nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses zur Satzung des Badischen KONServatoriums zu. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn Familienmitglieder die Jugendmusikschule Neureut besuchen oder ein Schüler odereine Schülerin des Badischen KONServatoriums ein weiteres Fach in der Jugendmusikschule Neureut belegt. (3)EineGebührenermäßigung, die durch Mehrfachbelegungen am Badischen KONServatoriumundder Jugendmusikschule Neureut entsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungen an der Jugendmusikschule Neureut dem Badischen KONServatorium durch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden. §15 FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 7 Absätze 2-5 dieser Satzung endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, zu dem der Unterrichtgekündigt wurde. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. (4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig. §16 GEBÜHRENERMÄSSIGUNGBEI MEHRFACHBELEGUNG (1) Wird am Badischen KONServatorium innerhalb einer Familie gleichzeitig mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Gebührenschuldenden Gebührenermäßigung nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses zur Satzung des Badischen KONServatoriums zu. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn Familienmitglieder die Jugendmusikschule Neureut besuchen oder ein Schüler oder eine Schülerin des Badischen KONServatoriums ein weiteres Fach in der Jugendmusikschule Neureut belegt. (3) Eine Gebührenermäßigung, die durch Mehrfachbelegungen am Badischen KONServatoriumundder Jugendmusikschule Neureut entsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungen an der Jugendmusikschule Neureut dem Badischen KONServatorium durch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden. Seite20 §17 GEBÜHRENERMÄSSIGUNGAUS SOZIALEN GRÜNDEN (1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. (2) Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes beziehungsweise Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt (beschlossen) werden. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes beziehungsweise Karlsruher Kinderpasses eingegangen ist, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise der Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. (4) Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. (5) Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen am Badischen KONServatorium wird aus dem Sozialbudget der Stadt Karlsruhe finanziert. (6) Allen Schülerinnen und Schülern, denennach den Richtlinien vom 1. Januar 2007 Sozialermäßigungen gewährt werden, erhalten diese auch weiterhin. §18 IN-KRAFT-TRETEN DER SATZUNG Die Satzung tritt am 1. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. November 1982 in der Fassungvom 13. Dezember 2016 außer Kraft. §17 GEBÜHRENERMÄSSIGUNGAUS SOZIALEN GRÜNDEN (1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. (2)Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes beziehungsweise Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt (beschlossen) werden. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes beziehungsweise Karlsruher Kinderpasses eingegangen ist, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf desBewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise der Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. (4) Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. (5) Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen am Badischen KONServatorium wird aus dem Sozialbudget der Stadt Karlsruhe finanziert. (6) Allen Schülerinnen und Schülern, denen nach den Richtlinien vom 1. Januar 2007 Sozialermäßigungen gewährt werden, erhalten diese auch weiterhin. §18 IN-KRAFT-TRETEN DER SATZUNG Die Satzung tritt am1.März2019in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.Juli2018 außer Kraft.
-
Extrahierter Text
Anlage I–1.3 Seite21 GEBÜHRENVERZEICHNISZU § 10 ABS. 1 DER SATZUNG DER STADT KARLSRUHE FÜR DAS BADISCHE KONSERVATORIUM VOM22. JANUAR2019, GÜLTIG AB 1.MÄRZ2019 FACHBEREICH1 (UNTERRICHT INKLASSEN UND GRUPPENAB VIER TEILNEHMENDEN) Unterricht/ Woche KursdauerJahresgebührmonatliche Rate KONS-Küken45 Minuten1 Jahr370,80€30,90€ KONS-Kindergarten45 Minuten1 Jahr370,80€30,90€ KONS-Käfer*45 Minuten1 Jahr370,80€30,90€ Musik-Mäuse*45 Minuten1 Jahr283,20€23,60€ Musikalische Früherziehung*60 Minuten2 Jahre370,80€30,90€ Spielkreis behinderte 14-tägig 45 Minuten pro Spielkreis ohne zeitliche Begrenzung 222,00€18,50€ Spielkreise*45 Minutenohne zeitliche Begrenzung 283,20€23,60€ Spielkreise*60 Minutenohne zeitliche Begrenzung 370,80€30,90€ 4er-Gruppe30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 331,20€ 496,80€ 662,40€ 27,60€ 41,40€ 55,20€ Gruppen mit 5 und mehr Teilnehmenden 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 296,40€ 445,20€ 592,80€ 24,70€ 37,10€ 49,40€ Instrumentalkurs an Schulenab 9 Teilnehmende 45 Minuten1 Jahr115,20€9,60€ GEBÜHRENVERZEICHNISZU § 10ABS. 1 DER SATZUNG DER STADT KARLSRUHE FÜR DAS BADISCHE KONSERVATORIUMVOM 17.JULI 2018, GÜLTIG AB 1.SEPTEMBER 2018 FACHBEREICH I (UNTERRICHT IN KLASSEN UND GRUPPEN AB VIER TEILNEHMENDEN) Unterricht/ Woche KursdauerJahresgebührmonatliche Rate KONS-Küken45 Minuten1 Jahr360,00€30,00€ KONS-Kindergarten45 Minuten1 Jahr360,00€30,00€ KONS-Käfer*45 Minuten1 Jahr360,00€30,00€ Musik-Mäuse*45 Minuten1 Jahr274,80€22,90€ Musikalische Früherziehung*60 Minuten2 Jahre360,00€30,00€ Musikalische Grundausbildung*45 Minuten1 Jahr276,00€23,00€ Rhythmik*60 Minutenohne zeitliche Begrenzung 360,00€30,00€ Spielkreis behinderte 14-tägig 45 Minuten pro Spielkreis ohne zeitliche Begrenzung 216,00€18,00€ Spielkreise*45 Minutenohne zeitliche Begrenzung 274,80€22,90€ Spielkreise*60 Minutenohne zeitliche Begrenzung 360,00€30,00€ 4er-Gruppe30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 321,60€ 482,40€ 643,20€ 26,80€ 40,20€ 53,60€ Gruppen mit 5 und mehr Teilnehmenden 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 288,00€ 432,00€ 576,00€ 24,00€ 36,00€ 48,00€ Instrumentalkurs an Schulen bis 9- 11 Teilnehmende 45 Minuten1 Jahr123,60€10,30€ Instrumentalkurs an Schulen ab 12 Teilnehmenden 45 Minuten1 Jahr99,60€8,30€ Seite22 ( * Für Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig Gruppen-und Einzelunterricht erhalten, ermäßigt sich die Gebühr um 34,80Euro pro Jahr bzw. 2,90 Euro proMonat. Kurse mit 60 Minuten Unterrichtsdauer werden bei einer Belegung mit nur sechs bis sieben Kindern bei unveränderter Gebührenhöhe auf 45 Minuten Unterrichtszeit/Woche verkürzt. FACHBEREICH2-7 (INSTRUMENTALER UNDVOKALER EINZELUNTERRICHT UND UNTERRICHTIN GRUPPEN BIS DREI TEILNEHMENDEN, THEORETISCHER EINZELUNTERRICHT) Unterricht/ Woche KursdauerJahresgebührmonatliche Rate Einzelunterricht30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 835,20€ 1.252,80€ 1.671,60€ 2.089,20€ 2.506,80€ 69,60€ 104,40€ 139,30€ 174,10€ 208,90€ Unterricht in der 2er-Gruppe 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90Minuten ohne zeitliche Begrenzung 500,40€ 751,20€ 1.000,80€ 1.251,60€ 1.501,20€ 41,70€ 62,60€ 83,40€ 104,30€ 125,10€ Unterricht in der 3er-Gruppe 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 423,60€ 636,00€ 848,40€ 1.059,60€ 1.272,00€ 35,30€ 53,00€ 70,70€ 88,30€ 106,00€ PROBE-ABONNEMENTS (FÜR INSTRUMENTAL-UND VOKALUNTERRICHT) einmalige Gebühr zwei Unterrichtseinheiten à 30 Minuten37,60€ vier Unterrichtseinheiten à 30 Minuten75,20€ * Für Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig Gruppen-und Einzelunterricht erhalten, ermäßigt sich die Gebühr um 34,80 Euro pro Jahr bzw. 2,90 Euro proMonat. Kursemit 60 Minuten Unterrichtsdauer werden bei einer Belegung mit nur sechs bis sieben Kindern bei unveränderter Gebührenhöhe auf 45 Minuten Unterrichtszeit/Woche verkürzt. FACHBEREICH II (INSTRUMENTALER UNDVOKALER EINZELUNTERRICHT UND UNTERRICHTIN GRUPPEN BIS DREI TEILNEHMENDEN, THEORETISCHER EINZELUNTERRICHT) Unterricht/ Woche KursdauerJahresgebührmonatliche Rate Einzelunterricht30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 811,20€ 1.216,80€ 1.622,40€ 2.028,00€ 2.433,60€ 67,60€ 101,40€ 135,20€ 169,00€ 202,80€ Unterricht in der 2er-Gruppe 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 486,00€ 729,00€ 972,00€ 1.215,00€ 1.458,00€ 40,50€ 60,75€ 81,00€ 101,25€ 121,50€ Unterricht in der 3er-Gruppe 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten ohne zeitliche Begrenzung 411,60€ 617,40€ 823,20€ 1.029,00€ 1.234,80€ 34,30€ 51,45€ 68,60€ 85,75€ 102,90€ PROBE-ABONNEMENTS (FÜR INSTRUMENTAL-UND VOKALUNTERRICHT) einmalige Gebühr zwei Unterrichtseinheiten à 30 Minuten36,50€ vier Unterrichtseinheiten à 30 Minuten73,00€ Seite23 ERWACHSENEN-ABONNEMENTS (FÜR INSTRUMENTAL-UND VOKALUNTERRICHT) einmalige Gebühr neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 318,00€ STUDI-ABONNEMENTS (FÜR INSTRUMENTAL-UND VOKALUNTERRICHT) einmalige Gebühr neun Unterrichtseinheiten à45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 289,10€ ORIENTIERUNGSSTUFE Unterricht/ Woche Jahresgebührmonatliche Rate Kombinierter Unterricht in 4er-Gruppen und Klassen 75 Minuten753,60€62,80€ Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Orientierungsstufe, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Kind um 34,80 Euro im Jahr bzw. 2,90 Euro pro Monat. ERGÄNZUNGSFÄCHER (MUSIKTHEORIE IN KLASSEN MIT IN DER REGEL MINDESTENS FÜNF TEILNEHMENDEN) Jahresgebührmonatliche Rate bis zu 90 Minuten/Woche528,00€44,00€ Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums gebührenfreigebührenfrei ERWACHSENEN-ABONNEMENTS (FÜR INSTRUMENTAL-UND VOKALUNTERRICHT) einmalige Gebühr neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 428,00€ ORIENTIERUNGSSTUFE Unterricht/ Woche Jahresgebührmonatliche Rate Kombinierter Unterricht in 4er-Gruppen und Klassen 75 Minuten732,00€61,00€ Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Orientierungsstufe, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Kind um34,80Euro im Jahr bzw. 2,90Euro pro Monat. ERGÄNZUNGSFÄCHER (MUSIKTHEORIE IN KLASSEN MIT IN DER REGEL MINDESTENS FÜNF TEILNEHMENDEN) Jahresgebührmonatliche Rate bis zu 90 Minuten/Woche513,00€42,75€ Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums gebührenfreigebührenfrei Seite24 BLOCKSEMINARE (ZU UNTERSCHIEDLICHEN THEMENBEREICHEN IN KLASSEN MIT MINDESTENS FÜNF TEILNEHMENDEN) einmalige Gebühr Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schülerdes Badischen KONServatoriums sind 35,00€ Teilnehmende, die nicht Schülerinnenoder Schülerdes Badischen KONServatoriumssind 105,00€ KAMMERMUSIK (ZWEI BIS SECHS TEILNEHMENDE) Jahresgebührmonatliche Rate Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnenund Schülerdes Badischen KONServatoriums sind gebührenfreigebührenfrei Teilnehmende, die nicht Schülerinnenund Schüler des Badischen KONServatoriums sind 154,80€12,90€ ENSEMBLEFÄCHER AB SIEBEN TEILNEHMENDENSIND GEBÜHRENFREI. BLOCKSEMINARE (ZU UNTERSCHIEDLICHEN THEMENBEREICHEN INKLASSEN MIT MINDESTENS FÜNF TEILNEHMENDEN) einmalige Gebühr Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler desBadischen KONServatoriums sind 36,10€ Teilnehmende, die nicht Schülerinnen oder Schüler des Badischen KONServatoriums sind 108,20€ KAMMERMUSIK (ZWEI BIS SECHS TEILNEHMENDE) Jahresgebührmonatliche Rate Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebührenfreigebührenfrei Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 159,60€13,30€ ENSEMBLEFÄCHER (AB SIEBEN TEILNEHMENDE) Jahresgebührmonatliche Rate Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebührenfreigebührenfrei Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 12,00€1,00€ Seite25 GEBÜHRENERMÄßIGUNGEN Bei Mehrfachbelegungen im Einzel-oder Gruppenunterricht innerhalb einer Familie gelten folgende Ermäßigungen auf die Summe der Unterrichtsgebühren für diese Fächer: bei zwei Belegungen 10%, bei drei Belegungen 20%, bei vier Belegungen 30%, bei fünf und mehr Belegungen 40%. SONSTIGE GEBÜHREN Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme15,00€ Bearbeitungsgebühr für außerordentliche Abmeldungen15,00€ Erwachsenenzuschlagfür Schülerinnen und Schülerab dem vollendeten 18. Lebensjahr.Ausgenommen sind solche Schülerinnenund Schüler, die in Ausbildung stehen bzw. Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten.Hier entfällt der Erwachsenenzuschlag ab dem Monat, in dem eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. 40 % auf die Unterrichtsgebühr INSTRUMENTENÜBERLASSUNG Wert des InstrumentesGebühr im ersten JahrGebühr ab dem zweiten Jahr* Jahresgebührmonatliche Rate Jahresgebührmonatliche Rate bis 500,00€186,00€15,50€309,60€25,80€ über 500,00 bis 5.000,00€210,00€17,50€333,60€27,80€ über 5.000,00€247,20€20,60€370,80€30,90€ * gilt nicht für den frühinstrumentalen Unterricht Nutzungsgebühr für Harfe, Schlagzeug und Tasteninstrumente(Klavier, Orgel, Cembalo): 48,00 Euro/Jahr bzw.4,00Euro/Monat Dieim vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfassten Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabeder im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nach dem jeweils gültigen Steuersatz nachgefordert werden. GEBÜHRENERMÄßIGUNGEN Bei Mehrfachbelegungen im Einzel-oder Gruppenunterricht innerhalb einer Familie gelten folgende Ermäßigungen aufdie Summe der Unterrichtsgebühren für diese Fächer: bei zwei Belegungen 10%, bei drei Belegungen 20%, bei vier Belegungen 30 %, bei fünf und mehr Belegungen 40%. SONSTIGE GEBÜHREN Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme15,00€ Bearbeitungsgebühr für außerordentliche Abmeldungen15,00€ Erwachsenenzuschlagfür Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.Ausgenommen sind solche Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung stehen bzw. Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten. Hier entfällt der Erwachsenenzuschlag ab dem Monat, in dem eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. 10 % auf die Unterrichtsgebühr INSTRUMENTENÜBERLASSUNG Wert des InstrumentesGebühr im ersten JahrGebühr ab dem zweiten Jahr* Jahresgebührmonatliche Rate Jahresgebührmonatliche Rate bis 500,00€192,00€16,00€319,20€26,60€ über 500,00 bis 5.000,00€217,20€18,10€344,40€28,70€ über 5.000,00€255,60€21,30€382,80€31,90€ * gilt nicht für den frühinstrumentalenUnterricht Nutzungsgebühr für Harfe, Schlagzeug und Tasteninstrumente(Klavier, Orgel, Cembalo): 49,20Euro/Jahr bzw. 4,10Euro/Monat Die im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfassten Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabeder im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nach dem jeweils gültigen Steuersatz nachgefordert werden.
-
Extrahierter Text
ANLAGE I - Nr. 1.4 2630-430 Badisches KONServatorium Berechnung der Gebührenobergrenzen 2019 auf der Basis der Mittelanmeldung für die Haushaltsplanung 2019 Haushaltsplan-Haushaltsplan-Haushaltsplan- entwurf 2019entwurf 2019entwurf 2019 GesamtFachbereiche 2-7Fachbereich 1 Ordentliche Erlöseincl. O-Stufe Sonstige Gebühren gemäß Satzung (An- und Abmeldegebühren etc.)7.470,00€6.723,00€747,00€ Erlöse aus Kooperationen mit Schulen, Kindergärten, Vereinen, SBS92.649,00€-€92.649,00€ privatrechtliche Leistungsentgelte (Mieten/Pachten)1.000,00€900,00€100,00€ sonstige Erlöse (öffentliche Veranstaltungen)1.000,00€900,00€100,00€ laufende Zuweisungen334.550,00€301.095,00€33.455,00€ Aufl. Sonderposten aus Zuweisungen100,00€90,00€10,00€ Gesamt436.769,00€309.708,00€127.061,00€ Ordentliche Kosten Personalkosten / Versorgungskosten4.216.760,00€3.795.084,00€421.676,00€ Sach- und Dienstleistungen146.712,00€132.040,80€14.671,20€ Sonstige Kosten für interne Leistungen und ZGK889.119,00€800.207,10€88.911,90€ Kalkulatorische Abschreibung und Zinsen29.389,00€26.450,10€2.938,90€ Transferaufwendungen (Stipendien/Jugend musiziert)40.000,00€40.000,00€ Gesamt5.321.980,00€4.793.782,00€528.198,00€ Gebührenbedarf4.885.211,00€4.484.074,00€401.137,00€ Kostendeckung Fachbereiche 2-7Fachbereich 1 Gebührenobergrenze Musikunterricht Anzahl der erteilten Stunden im Jahr (45 Minuten/Woche; 39 Wochen im Jahr)44.1623.874 bezogen auf 60-Minuten-Einheiten sind dies:33.1222.906 Gebührenobergrenze pro Stunde à 45 Minuten101,54€103,55€ Gebührenobergrenze pro Stunde à 60 Minuten135,39€138,07€ Gebührenobergrenze bezogen auf die Monatsgebühr à 45 Minuten330,01€336,54€ Gebührenobergrenze bezogen auf die Monatsgebühr à 60 Minuten440,02€448,73€ Gebührenobergrenze Bearbeitungsgebühren Durchschnittlicher Zeitaufwand für eine An-/Abmeldung bzw. Änderung: 0,40 Stunden24,20€24,20€ Durchschnittlicher Personalverrechnungssatz 60,50 Euro Kostendeckung nach Gebührenerhöhung Gebührenerlöse nach Gebührenerhöhung1.502.481,71€1.368.378,51€134.103,20€ Gebührenerlöse vor Gebührenerhöhung1.476.493,13€1.345.667,93€130.825,20€ Verwaltungsgebühren nach Gebührenerhöhung7.470,006.723,00€747,00€ Verwaltungsgebühren vor Gebührenerhöhung7.470,006.723,00€747,00€ 25.988,58€22.710,58€3.278,00€ Gesamterlöse (neue Gebühr)1.939.250,71€1.678.086,51€261.164,20€ Gesamterlöse (bisherige Gebühr)1.913.262,13€1.655.375,93€257.886,20€ Gesamtkosten5.321.980,00€4.793.782,00€528.198,00€ Kostendeckungsgrad neu36,44%35,01%49,44% alt (Gebühren wie 2018)35,95%34,53%48,82% Gebührenmehrerlös Seite 26
-
Extrahierter Text
ANLAGE I - Nr. 1.5 2630-430 Badisches KONServatorium Hauptstufe (Fachbereiche 2-7) geplante Unterrichtseinheiten Jahresgebühr 2020 Fächer/UnterrichtsartMai 17Jan. 18Belegzahlenmit Erhöhungohne Erhöh.mit Erhöhungohne ErhöhungPlanung 2 Mon. (alt) + 10 Mon. (neu)12 Monate (alt) Einzel 15 Min.655,534,80€33,80€2.285,80€2.230,80€417,60€ Einzel 30 Min.692662677,069,60€67,60€562.722,40€549.182,40€835,20€ Einzel 45 Min438443440,5104,40€101,40€549.215,40€536.000,40€1.252,80€ Einzel 60 Min.384541,5139,30€135,20€69.031,10€67.329,60€1.671,60€ Einzel 75 Min.000,0174,10€169,00€-€-€2.089,20€ Einzel 90 Min.000,0208,90€202,80€-€-€2.506,80€ Gruppe à 2 30 Min.138123130,541,70€40,50€64.989,00€63.423,00€500,40€ Gruppe à 2 45 Min.202824,062,60€60,75€17.940,00€17.496,00€751,20€ Gruppe à 2 60 Min.423,083,40€81,00€2.988,00€2.916,00€1.000,80€ Gruppe à 2 75 Min.000,0104,30€101,25€-€-€1.251,60€ Gruppe à 2 90 Min.000,0125,10€121,50€-€-€1.501,20€ Gruppe à 3 30 Min.1007286,035,30€34,30€36.257,60€35.397,60€423,60€ Gruppe à 3 45 Min.031,553,00€51,45€949,35€926,10€636,00€ Gruppe à 3 60 Min.031,570,70€68,60€1.266,30€1.234,80€848,40€ Gruppe à 3 75 Min.000,088,30€85,75€-€-€1.059,60€ Gruppe à 3 90 Min.301,5106,00€102,90€1.898,70€1.852,20€1.272,00€ Zwischensumme1.309.543,65€1.277.988,90€ davon 6,9% Gebührenermäßigung90.358,51€88.181,23€ abzgl. Gebührenermäßigung1.219.185,14€1.189.807,67€ Instrumentalkurs Schule 9 - 11 TN25917,010,30€-€2.101,20€-€ Instrumentalkurs Schule mehr TN242424,08,30€-€2.390,40€-€ NEU: Instrumentalkurs ab 9 TN41,09,604.684,60€-€115,20€ Ergänzungsfächer5,644,00€42,75€2.942,80€2.872,80€528,00€ Kammermusik3,113,30€12,90€492,28€479,88€159,60€ Teilnahme BigBand oder Bläserphilharmonie514648,51,00€485,00€12,00€ Klavier- und Orgelnutzung401391396,04,10€4,00€19.404,00€19.008,00€49,20€ Schlagzeugnutzung424141,54,10€4,00€2.033,50€1.992,00€49,20€ Harfennutzung191617,54,10€4,00€857,50€840,00€49,20€ Gebühr für Instrumentenüberlassung15.114,86€14.746,20€-€ Erlöse Hauptstufe gesamt1.265.199,68€1.234.238,15€ davon 1% Gebührenermäßigung12.652,00€12.342,38€ 1.252.547,68€1.221.895,77€ Erwachsenenabo38,0318,00€428,00€12.084,00€16.264,00€318,00€ Studi-Abo10,0289,10€2.891,00€-€289,10€ Erwachsenenzuschlag (von 40 auf 10 %)3.142,28€12.203,02€-€ Blockseminare externe1,0108,20€105,00€108,20€105,00€108,20€ Blockseminare interne3,036,10€35,00€108,30€105,00€36,10€ Probe-Abo 2x30'38,037,60€36,50€1.428,80€1.387,00€37,60€ Probe-Abo 4x30'40,075,20€73,00€3.008,00€2.920,00€75,20€ Erlöse Hauptstufe abzgl. Gebührenerm. zuzgl. E-Abo/Blockseminare/Probe-Abo/E-Zuschlag 1.275.318,26€1.254.879,79€ Grundstufe (Fachbereich 1) geplante Unterrichtseinheiten Jahresgebühr 2020 Fächer/UnterrichtsartMai 17Jan. 18Belegzahlenmit Erhöhungohne Erhöh.mit Erhöhungohne Erhöhung KONS-Küken (45 Min)1206,030,9030,00€2.214,00€2.160,00€370,80€ KONS-Kindergarten (45 Min)121011,030,9030,00€4.059,00€3.960,00€370,80€ KONS-Käfer (45 Min)243127,530,9030,00€10.147,50€9.900,00€370,80€ Musik-Mäuse (45 Min)1067289,023,6022,90€25.080,20€24.457,20€283,20€ Musik.Früherziehung (60/45 Min)243202222,530,9030,00€82.102,50€80.100,00€370,80€ Spielkreis beh. 14-tägig000,018,5018,00€-€-€222,00€ Spielkreise (45 Min)000,023,6022,90€-€-€283,20€ Spielkreise (60 Min)000,030,9030,00€-€-€370,80€ 4er-Gruppe und Klasse Orientierungsstufe (75 Min) 82014,062,8061,00€10.500,00€10.248,00€753,60€ Erlöse Grundstufe gesamt134.103,20€130.825,20€ keine Gebührenermäßigung mehr nach alten Richtlinien in FB 1 Erlöse Grundstufe abzgl. Gebührenermäßigung134.103,20€130.825,20€ Gruppenunterricht (in Fachbereich 1-7) geplante Unterrichtseinheiten Jahresgebühr 2020 Fächer/UnterrichtsartMai 17Jan. 18Belegz.mit Erhöhungohne Erhöh.mit Erhöhungohne Erhöhung Gruppe à 4 30 Min.283230,027,6026,809.888,00€9.648,00€331,20€ Gruppe à 4 45 Min.483642,041,4040,2020.764,80€20.260,80€496,80€ Gruppe à 4 60 Min.000,055,2053,60-€-€662,40€ Gruppe à 5 und mehr 30 Min.628875,024,7024,0022.125,00€21.600,00€296,40€ Gruppe à 5 und mehr 45 Min.112101106,537,1036,0047.179,50€46.008,00€445,20€ Gruppe à 5 und mehr 60 Min.000,049,4048,00-€-€592,80€ Zwischensumme99.957,30€97.516,80€ davon 6,9% Gebührenermäßigung6.897,05€6.728,66€ abzgl. Gebührenermäßigung93.060,25€90.788,14€ Erlöse Grund- u. Hauptstufe1.502.481,71€1.476.493,13€ Bearbeitungsgebühren Fachbereich 1-7 15,0015,007.470,00€ 7.470,00€ Erlöse Grund- u. Hauptstufe1.509.951,71€1.483.963,13€ Gebühr für Instrumentenüberlassung alt neuErhöhung in % alt neuErhöhung in % Wert bis 500,00€ 15,50€ 16,00€3,23 25,80€ 26,60€3,10 über 500,00 bis 5.000,00€ 17,50€ 18,10€3,43 27,80€ 28,70€3,24 über 5.000,00€20,60€21,30€ 3,40 30,90€31,90€ 3,24 Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 37, 46 und 62 GemHVO und § 14 Abs. 3 KAG ermittelt. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Für die Verzinsung des Anlagekapitals ist für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 ein Zinssatz von 2,5% zugrundegelegt. Jahressumme 2019 Planung Erlöse Hauptstufe abzüglich Gebührenermäßigung BelegerMonatsgebührJahressumme 2019 Planung Gebühr im ersten JahrGebühr ab dem zweiten Jahr BelegerMonatsgebühr Gebührenkalkulation 2019 - Basis: Statistik der Monate Mai 2017 und Januar 2018 Jahressumme 2019 PlanungMonatsgebührBeleger Bemerkung: Der Erwachsenenzuschlag wird von 40 % auf 10 % reduziert, wodurch sich auch das Erwachsenenabo reduziert. Bemerkung: Die Teilnahme an der BigBand sowie der Bläserphilharmonie ist bei Belegung eines Hauptfachs am Badischen KONServatoirum gebührenfrei. Seite 27
-
Extrahierter Text
Anlage I - Nr. 1.6 2630-430 Badisches KONServatorium Haushaltsplanung ErgebnisAnsatz 20172019 EUREUR Erlöse laufende Zuweisungen (Land)306.802334.550 Öffentlich rechtliche Entgelte incl. sonstige Gebühren gemäß Satzung1.665.3741.602.600 Andere sonstige Erlöse2.1241.100 Privatrechtliche Entgelte1.5231.000 Gesamterlöse1.975.8231.939.250 Kosten Personalkosten / Versorgungskosten4.373.2104.216.760 Sach- und Dienstleistungen93.773117.724 Sonstige ordentliche Kosten26.79428.988 Transferaufwendungen (Jugend musiziert, Stipendiaten)31.29240.000 Summe ordentliche Aufwendungen4.525.0694.403.472 Sonstige Aufwendungen für interne Leistungen und ZGK796.372889.119 Kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen26.72629.389 Gesamtaufwendungen5.348.1675.321.980 Gesamterträge (siehe oben)1.975.8231.939.250 Zuschussbedarf3.372.3443.382.730 Kostendeckungsgrad:v.H.v.H. 36,9436,44 Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 37, 46 und 62 GemHVO und § 14 Abs. 3 KAG ermittelt. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Für die Verzinsung des Anlagekapitals ist für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 ein Zinssatz von 2,5% zugrundegelegt. Seite 28
-
Extrahierter Text
ANLAGE I–Nr. 1.7 Seite29 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Seit dem Jahr 2010 wird zur Bestimmung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten der gewichtete (Zins-) Mittelwert aller tatsächlich zu einem festgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten der Stadt Karlsruhe zur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten zugrunde gelegt. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt. Zum Stichtag 31.01.2018 hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 50 Kredite, von denen 169.767.146,88 Euro noch nicht getilgt waren und eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von2,536%aufweisen. Ab dem Haushaltsjahr 2018 wird ein Zinssatz von 2,5 % zugrunde gelegt.
-
Extrahierter Text
1 AnlageII–Nr. 1.1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S.221), der §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593)hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 15. Dezember 1998 folgende Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut beschlossen, zuletzt geändert durch die Satzung vom 22. Januar 2019. Artikel 1 § 3 Absatz 4erhält folgendeFassung: „(4) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen,kann der Schüler oder die Schülerin nach Anhörung der zuständigen Lehrkraft und der Erziehungsberechtigten durch die Leitung der Jugendmusikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei wiederholten Verstößengegen die Bestimmungen der Satzung.“ § 4 Absatz 1erhält folgende Fassung: „(1) Der Unterricht für Musikalische Grundausbildung, Rhythmik, Musikalische Früherziehung und Spielkreise wird in Klassen mit in der Regel zehn bis zwölf Kindern erteilt. Darüberhinaus ist für bestimmte Instrumental-und Vokalfächer ein Unterricht in Gruppen mit vier, fünf oder mehr Teilnehmern im Fachbereich I möglich (das aktuelle Angebot kann jeweils bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut erfragt werden). Es bestehtUnterrichtsmöglichkeit in den Fächern Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba, Klavier, Gitarre, Akkordeon, Schlagzeug sowie in den Ergänzungsfächern. Bei Bedarf können–im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung–weitere Unterrichtsfächer neu eingerichtet werden. Sollten die Teilnehmerzahlen in den Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl (acht Kinder) sinken, besteht die Berechtigung, Kursezusammenzulegen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann der Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden.“ 2 § 4 Absatz 4erhält folgende Fassung: „(4) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht, an den Ergänzungsfächern und Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgegeben wird. Mehrmaligesunentschuldigtes Fehlen führt zum Ausschluss vom Unterricht. Über diesen entscheidet die Leitung der Jugendmusikschule.“ § 4 Absatz 5erhält folgende Fassung: „(5) Bei Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen.“ § 5 Absatz 5erhält folgende Fassung: „(5) Während der Probezeit sind Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich; danach nur zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres. Im Fachbereich I sind bei zweijährigen Kursen Abmeldungen nach der Probezeit nur zum Ende des ersten Kursjahres möglich, bei einjährigen Kursen nur während der Probezeit. Ordentliche Abmeldungen müssen mindestens zwei Monate vor Abmeldetermin beider Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut eingegangen sein. Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Umzug oder Krankheit, die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen) können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zumMonatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam.“ § 6 Absatz 1erhält folgende Fassung: „(1) Den musikpädagogischen Zielen der Jugendmusikschule Neureut entsprechend sind folgende Ergänzungsfächer für Schülerinnen und Schüler des Fachbereichs II eingerichtet: Musiklehre und Hörerziehung, Harmonielehre, Kammermusik, Orchesterspiel. Bei Bedarf können weitere Ergänzungsfächer neueingerichtet werden.“ § 6 Absatz 3erhält folgende Fassung: „(3) Die Einteilung zu einem Ergänzungsfach nimmt–unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers oder der Schülerin–der Lehrer des Hauptfaches im Benehmen mit der Schulleitung vor.“ 3 § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sind eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Jugendmusikschule. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers oder der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtetSprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor.“ § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9Instrumente (1) Grundsätzlich muss der Schüler oder die Schülerin das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Streich-, Holz-und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Jugendmusikschule an die Schülerinnen und Schülergegen Gebühr überlassenwerden. Die Überlassungszeitbeträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des oder der Gebührenpflichtigen instand zu halten. Die Einzelheiten der Pflege sind mit der Lehrkraft abzustimmen. Mit Reparaturen dürfen nur von der Jugendmusikschule Neureut benannte Firmen beauftragt werden. Bei Beschädigungen oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadenersatz zu leisten. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.“ § 10 Absatz 2erhält folgende Fassung: „(2) Gebühren werden nicht erhoben vonTeilnehmern und Teilnehmerinnen an Ergänzungsfächern und Kammermusik, die Schülerinnen und Schüler der Jugendmusikschule Neureut im Fachbereich II sind. Werden nur Ergänzungsfächer beziehungsweise Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht entsprechenddem Gebührenverzeichnis. Ensemblefächer ab sieben Teilnehmer oder Teilnehmerinnen sind gebührenfrei.“ § 11 Absatz 1erhält folgende Fassung: „(1) Schuldner oder Schuldnerin der Gebühren ist, wer an den Lehrveranstaltungen der Jugendmusikschule Neureutteilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat.“ § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12Entstehung der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. 4 Die Jahresgebühren werden regelmäßig im Januar zu Beginn eines Kalenderjahres durch Gebührenbescheid erhoben. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleiben vorbehalten. In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut schriftlich einzureichen und werden an das entsprechende Fachamt zur Bearbeitung weitergeleitet.“ § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13Fälligkeit der Gebühren (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15.eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 5 Absatz 5 dieser Satzung werden die Jahresgebühren anteilig erstattet. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder dieSchülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. (4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig.“ § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14Gebührenermäßigung bei Mehrfachbelegung (1) Wird an der Jugendmusikschule Neureut innerhalb einer Familie mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Zahlungspflichtigen Gebührenermäßigung entsprechend dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung zu. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn Familienmitglieder das Badische Konservatorium besuchen oder ein Schüler oder eine Schülerin der Jugendmusikschule Neureut ein weiteres Fach am Badischen Konservatorium belegt. (3) Gebührenermäßigung, die durch Mehrfachbelegungen an der Jugendmusikschule Neureut und dem Badischen Konservatorium entsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungen am Badischen Konservatorium bei derVerwaltung derJugendmusikschule Neureut durch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden.“ § 16 Absatz 2erhält folgende Fassung: „(2) Sofern der Gebührenschuldneroder die Gebührenschuldnerinmit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, kann der Schüler oder die Schülerin vom 5 Unterricht ausgeschlossen werden, bis die Gebühren entrichtet sind beziehungsweise bis zur Entlassung. Während des Ausschlusses besteht weiter Zahlungspflicht. Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Ausschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c ergriffen.“ § 16 Absatz 3erhält folgende Fassung: „(3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler oder der Schülerin, bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c auch einem Lehrer seiner oder ihrer Wahl, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen steht ein Äußerungsrecht den Erziehungsberechtigten zu. Die Entlassung beziehungsweise deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonsten dem Schüler oder der Schülerin selbst schriftlich mitzuteilen.“ 6 Artikel 2 Das Gebührenverzeichniszu § 10 Abs. 1 der Satzung für die Jugendmusikschule Neureut erhält folgende Fassung: „Gebührenverzeichniszu § 10 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut (gültig ab 01.03.2019) FachbereichI (Unterricht in Klassen und Gruppen abvierSchülerinnenund Schüler) Unterricht/ Woche Kurs- dauer Jahres- gebühr monatl. Rate Musikalische Früherziehung *) 60 Minuten2 Jahre370,80€ 30,90€ Musikalische Grundausbildung*) 45 Minuten1 Jahr284,40€ 23,70€ Rhythmik *) 60 Minuten1 Jahr370,80€ 30,90€ Rhythmik 2-bis 3-Jährige *) 45 Minuten1 Jahr370,80€ 30,90€ Rhythmik für Behinderte *) 60 Minutenkeine Begren- zung 370,80€ 30,90€ Spielkreise *) 45 Minutenkeine Begren- zung 283,20€ 23,60€ Spielkreise *) 60 Minutenkeine Begren- zung 370,80€ 30,90€ Gruppen mit 5 und mehr Schüler/innen 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten keine Begren- zung 296,40€ 445,20€ 592,80€ 24,70€ 37,10€ 49,40€ 4er-Gruppe 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten keine Begren- zung 331,20€ 496,80€ 662,40€ 27,60€ 41,40€ 55,20€ *)Für Schülerinnen undSchüler, die gleichzeitig Gruppen-und Einzelunterricht erhalten, ermäßigt sich die Gebühr um 34,80€ pro Jahr bzw. 2,90 € pro Monat. Kurse mit 60 Minuten Unterrichtsdauer werden bei einer Belegung mit nur sechs bis sieben Kindern bei unveränderter Gebührenhöhe auf 45 MinutenUnterrichtszeit / Wocheverkürzt. Fachbereich II (Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht und Unterricht bis drei Schülerinnen und Schüler, theoretischer Einzelunterricht) 7 Unterricht/ Woche Jahres- gebühr monatl. Rate Einzel- unterricht 15 Minuten 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten 417,60€ 835,20€ 1.252,80€ 1.671,60€ 2.089,20€ 2.506,80€ 34,80€ 69,60€ 104,40€ 139,30€ 174,10€ 208,90€ Unterricht in der 2er-Gruppe 15Minuten 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten 250,80€ 500,40€ 751,20€ 1000,80€ 1.251,60€ 1.501,20€ 20,90€ 41,70€ 62,60€ 83,40€ 104,30€ 125,10€ Unterricht in der 3er-Gruppe 15 Minuten 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75Minuten 90 Minuten 212,40€ 423,60€ 636,00€ 848,40€ 1.059,60€ 1.272,00€ 17,70€ 35,30€ 53,00€ 70,70€ 88,30€ 106,00€ Ergänzungsfächer(Musiktheorie und Dispositionstraining in Klassen mit in der Regel mindestens fünf Schülerinnen undSchülern) Jahresgebührmonatl. Rate bis zu 90 Minuten/Woche 528,00€ 44,00€ Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig Unterricht im Fachbereich I oder II haben gebührenfrei gebührenfrei 8 Blockseminare (zu unterschiedlichenThemenbereichen in Klassen mitmindestensfünf Schülerinnen und Schülern) einmalige Gebühr Teilnehmerinnenund Teilnehmer, die gleichzeitig Schülerinnenund Schülerder Jugendmusikschule Neureut sind 36,10€ Teilnehmerinnenund Teilnehmer, die nicht Schülerinnenund Schülerder Jugendmusikschule Neureut sind 108,20€ Kammermusik(zweibissechsTeilnehmerinnenund Teilnehmer) monatl. Rate Teilnehmerinnenund Teilnehmer, die gleichzeitig Schülerinnenund Schülerder Jugendmusikschule Neureut sind gebührenfrei Teilnehmerinnenund Teilnehmer, die nicht Schülerinnenund Schülerder Jugendmusikschule Neureut sind 13,30€ Ensemblefächerabsieben Teilnehmerinnenund Teilnehmersind gebührenfrei. Gebührenermäßigungen Bei Mehrfachbelegungen im Einzel-oder Gruppenunterricht innerhalb einer Familiegelten folgende Ermäßigungen auf die Summe der Unterrichtsgebühren für diese Fächer: bei 2 Belegungen10 % bei 3Belegungen20 % bei 4 Belegungen30 % bei 5 Belegungen und mehr40 % 9 Sonstige Gebühren Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme 15,00€ Bearbeitungsgebühr für außerordentliche Abmeldungen 15,00€ Erwachsenenzuschlag *) für Schülerinnenund Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 10 % auf die Unterrichtsgebühr Instrumentenüberlassung Wert des Instrumentes im ersten Jahrab dem zweiten Jahr **) Jahresgebühr monatl. Rate Jahresgebühr monatl. Rate bis 500,00€ 192,00€ 16,00€ 319,20€ 26,60€ über 500,00 bis 5.000,00€ 217,20€ 18,10€ 344,40€ 28,70€ über 5.000,00€ 255,60€ 21,30€ 382,80€ 31,90€ Nutzungsgebühr für Klavier und Schlagzeug: 49,20€/Jahr bzw. 4,10 €/Monat. Im Falle einer nachträglich eintretendenSteuerpflicht gelten alle genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nach dem jeweils gültigen Steuersatz nachgefordert werden. Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. *)Hiervon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung stehen bzw. Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten; hierentfällt der Zuschlag ab dem Monat, in dem eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. **)Gilt nicht für den frühinstrumentalen Unterricht.“ 10 Artikel 3 Dieletzte Satzungsänderung tritt am 1. März 2019 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................................. Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
-
Extrahierter Text
AnlageII–Nr. 1.2 11 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15. Dezember 1998 (Amtsblatt vom 23. Dezember 1998), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2016(Amtsblatt vom 30. Dezember 2016) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO BW)in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S.1), der §§2 und 13 KommunalabgabengesetzesfürBaden-Württemberg(KAG)in der Fassungvom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1153) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 13. Dezember 2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für dieJugendmusikschule Neureutvom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch die Satzung vom 16. Dezember 2014, beschlossen: NeueFassung Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15. Dezember 1998 (Amtsblatt vom 23. Dezember 1998), zuletzt geändert durch Satzung vom...(Amtsblatt vom...) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom19. Juni 2018(GBl. S. 221), der §§2 und 13 Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am15. Dezember1998folgende Satzungder Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut beschlossen, zuletzt geändert durch die Satzung vom 22. Januar 2019. § 1-Allgemeine Bestimmungen Die Jugendmusikschule Neureut–eineöffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe –ist eine staatlich anerkannte Musikschule gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg für Kinder und Jugendliche, in besonderen Fällen auch für Erwachsene bis zur Vollendung des25. Lebensjahres. Auf freien Plätzen können Erwachsene auch über das 25. Lebensjahr hinaus unterrichtet werden. Die Aufgaben der Jugendmusikschule Neureut sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien-und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. § 1-Allgemeine Bestimmungen Die Jugendmusikschule Neureut–eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe –ist eine staatlich anerkannte Musikschule gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg für Kinder und Jugendliche, in besonderen Fällen auch für Erwachsene bis zur Vollendung des25. Lebensjahres. Auf freien Plätzen können Erwachsene auch über das 25. Lebensjahr hinaus unterrichtet werden. Die Aufgaben der Jugendmusikschule Neureut sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien-und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. AnlageII–Nr. 1.2 12 § 2–Aufbau DieJugendmusikschulegliedert sich in die Fachbereiche I und II. Fachbereich IFachbereich II -Musikalische Grundausbildung-Instrumentaler, vokaler und Musikalische Früherziehungtheoretischer Einzelunterricht -Rhythmik-Instrumentaler und vokaler -SpielkreiseUnterricht in Gruppen bis zu -Instrumentaler und vokalerdrei Teilnehmern Unterricht in Gruppen mit vier,-Ensemble-und Ergänzungs- fünf oder mehr Teilnehmernfächer § 2–Aufbau DieJugendmusikschulegliedert sich in die Fachbereiche I und II. Fachbereich IFachbereich II -Musikalische Grundausbildung-Instrumentaler, vokaler und Musikalische Früherziehungtheoretischer Einzelunterricht -Rhythmik-Instrumentaler und vokaler -SpielkreiseUnterricht in Gruppen bis zu -Instrumentaler und vokalerdrei Teilnehmern Unterricht in Gruppen mit vier,-Ensemble-und Ergänzungs- fünf oder mehr Teilnehmernfächer § 3–SCHULJAHR, AUSBILDUNG, PROBEZEIT (1) Das Schuljahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des Folgejahres. Es gilt die Ferien-und Feiertagsregelung für die allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. (3)Die Schülerinnen und Schüler der Jugendmusikschule Neureut haben die Anforderungen derLehrpläne zu erfüllen und sind verpflichtet, ihre Leistungen durch Vorspiele nachzuweisen. Schülerinnen und Schüler der Fächer Musikalische Grundausbildung, Musikalische Früherziehung und Rhythmik erhalten zum Ende des Kurses ein Zeugnis mit einer entsprechenden Empfehlung für die Weiterführung der musikalischen Ausbildung. Schülerinnen und Schüler in Gruppen mit vier, fünf oder mehr Teilnehmern erhalten ein Zeugnisüber die erbrachte Jahresleistung. § 3–Schuljahr, Ausbildung, Probezeit (1) Das Schuljahr beginnt am1. November und endet am 31. Oktoberdes Folgejahres. Es gilt die Ferien-und Feiertagsregelung für die allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten alsProbezeit. (3) Die Schülerinnen und Schüler der Jugendmusikschule Neureut haben die Anforderungen derLehrpläne zu erfüllen undsind verpflichtet,ihre Leistungen durch Vorspiele nachzuweisen. Schülerinnen und Schüler der Fächer Musikalische Grundausbildung, Musikalische Früherziehung und Rhythmik erhalten zum Ende des Kurses ein Zeugnis mit einer entsprechenden Empfehlung für die Weiterführung der musikalischen Ausbildung. Schülerinnen und Schüler in Gruppen mit vier, fünf oder mehr Teilnehmern erhaltenein Zeugnis über die erbrachte Jahresleistung. AnlageII–Nr. 1.2 13 Schülerinnen und Schüler des Fachbereichs II erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Die Aufnahme in die weiterführende Ausbildungsstufe ist nur möglich, wenn die Vorbildung der entsprechenden Stufe entspricht. Über Sonderregelungen entscheidet die Leitung der Jugendmusikschule. (4) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler/die Schülerin nach Anhörung der zuständigen Lehrkraft und der Erziehungsberechtigten durch die Leitung der Jugendmusikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung. Schülerinnen und Schüler des Fachbereichs II erhalten zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Die Aufnahme in die weiterführende Ausbildungsstufe ist nur möglich, wenn die Vorbildung der entsprechenden Stufeentspricht. Über Sonderregelungen entscheidet die Leitung der Jugendmusikschule. (4) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüleroderdie Schülerin nach Anhörung der zuständigen Lehrkraft und der Erziehungsberechtigten durch die Leitung der Jugendmusikschule von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung. § 4–Unterrichtserteilung (1) Der Unterricht für Musikalische Grundausbildung, Rhythmik, Musikalische Früherziehung und Spielkreise wird in Klassen mit in der Regel zehn bis zwölf Kindern erteilt. Darüber hinaus ist für bestimmteInstrumental-und Vokalfächer ein Unterricht in Gruppen mit vier, fünf oder mehr Teilnehmern im Fachbereich I möglich (das aktuelle Angebot kann jeweils im Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut erfragt werden). Es besteht Unterrichtsmöglichkeit in denFächern Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Gambe/Fidel, Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba, Klavier, Cembalo, Orgel, Gitarre, Akkordeon, Schlagzeug, Musiktheorie. § 4–Unterrichtserteilung (1) Der Unterricht für Musikalische Grundausbildung, Rhythmik, Musikalische Früherziehung und Spielkreise wird in Klassen mit in der Regel zehn bis zwölf Kindern erteilt. Darüber hinaus ist für bestimmte Instrumental-und Vokalfächer ein Unterricht in Gruppen mit vier, fünf oder mehr Teilnehmern im Fachbereich I möglich (das aktuelle Angebot kann jeweilsbeider Verwaltungder Jugendmusikschule Neureut erfragt werden). Es besteht Unterrichtsmöglichkeit in den Fächern Violine,Viola, Violoncello, Kontrabass,Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon,Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba, Klavier, Gitarre, Akkordeon, Schlagzeugsowie in den Ergänzungsfächern. AnlageII–Nr. 1.2 14 Bei Bedarf können–im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung–weitere Unterrichtsfächer neu eingerichtet werden. Sollten die Teilnehmerzahlen in den Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl (acht Kinder) sinken, besteht die Berechtigung, Kurse zusammenzulegen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann der Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. (2) Der Unterricht im Fachbereich II wird als Einzelunterricht, in Gruppen bis zu drei Teilnehmern, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmern oder als Blockseminar ab fünf Teilnehmern sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (3) Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag in den Nachmittagsstunden erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts-und Kurszeiten im Laufe eines Schul-oder eines Kursjahres verändert werden. Die Unterrichtszeit richtet sich nach den Angaben im Gebührenverzeichnis. (4) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht, an den Ergänzungsfächern und Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgegeben wird. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen führt zum Ausschluss vomUnterricht. Über diesen entscheidet die Leitung der Jugendmusikschule. (5) Bei Verhinderung des Schülers/der Schülerin ist das Sekretariat oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. Bei Bedarf können–im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung–weitere Unterrichtsfächer neu eingerichtet werden. Sollten dieTeilnehmerzahlen in den Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl (acht Kinder) sinken, besteht die Berechtigung, Kurse zusammenzulegen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann der Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. (2) Der Unterricht im Fachbereich II wird als Einzelunterricht, in Gruppen bis zu drei Teilnehmern, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmern oder als Blockseminar ab fünf Teilnehmern sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (3) Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag in den Nachmittagsstunden erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts-und Kurszeiten im Laufe eines Schul-oder eines Kursjahres verändert werden. Die Unterrichtszeit richtet sich nach den Angaben im Gebührenverzeichnis. (4) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht, an den Ergänzungsfächern und Ergänzungsveranstaltungen verpflichtet. Versäumt ein Schüler odereine Schülerin den Unterricht, so hat erodersie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgegebenwird. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen führt zum Ausschluss vom Unterricht. Über diesen entscheidet die Leitung der Jugendmusikschule. (5) Bei Verhinderung des Schülersoder der Schülerin istdie Verwaltung der Jugendmusikschule Neureutoder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. AnlageII–Nr. 1.2 15 (6) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkräfte ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgegeben oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein von der Jugendmusikschule Neureut zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als viergebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. (7) Eine Aufsicht für die Schülerinnen und Schüler besteht nur während des Unterrichts. (6) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkräfte ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgegeben oderdurch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein von der Jugendmusikschule Neureut zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als viergebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. (7) Eine Aufsicht für die Schülerinnen und Schüler besteht nur während des Unterrichts. § 5–AN-UND ABMELDUNG (1) Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Schulleitung zurichten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können während des laufenden Schuljahres erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Jugendmusikschule gegeben sind (3) Ein Anspruch auf Aufnahme oder Übernahme von Fachbereich I nach II besteht nur nachMaßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler und die Zuweisungan die Lehrkräfte entscheidet die Schulleitung. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (5) Während der Probezeit sind Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zumMonatsende möglich; danach nur zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres. Im Fachbereich I sind bei zweijährigen Kursen Abmeldungen nach der Probezeit nur zum Ende des ersten Kursjahres möglich, bei einjährigen Kursen nur während der Probezeit. Ordentliche Abmeldungen müssen mindestens zwei Monate vor Abmeldetermin § 5–An-undAbmeldung 1) Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftformund sind an die Schulleitung zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können während des laufenden Schuljahres erfolgen. Eine Aufnahme ist jedocherst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Jugendmusikschule gegeben sind. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme oder Übernahme von Fachbereich I nach II besteht nur nachMaßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler und die Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die Schulleitung. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (5) Während der Probezeit sind Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zumMonatsende möglich; danachnur zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres. Im Fachbereich I sind bei zweijährigen Kursen Abmeldungen nach der Probezeit nur zum Ende des ersten Kursjahres möglich, bei einjährigen Kursen nur während der Probezeit. Ordentliche Abmeldungen müssen mindestens zwei Monate vor Abmeldetermin AnlageII–Nr. 1.2 16 beimSekretariat der Jugendmusikschule Neureut eingegangen sein. Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Umzug oder Krankheit, die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen) können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. bei der Verwaltungder Jugendmusikschule Neureut eingegangen sein. Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Umzug oder Krankheit, die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglich machen) können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. § 6–ERGÄNZUNGSFÄCHER (1) Den musikpädagogischen Zielen der Jugendmusikschule Neureut entsprechend sind folgende Ergänzungsfächer für Schülerinnen und Schüler des Fachbereichs II eingerichtet: Musiklehre und Hörerziehung, Harmonielehre, Musikgeschichte, Kammermusik, Orchesterspiel, Chor. Bei Bedarf können weitere Ergänzungsfächer neu eingerichtet werden. (2) Alle Schülerinnen und Schüler des Fachbereichs II sind verpflichtet, an einem Ergänzungsfach teilzunehmen. Dies ist verbindlicher Bestandteil des Unterrichts. (3) Die Einteilung zu einem Ergänzungsfach nimmt–unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülers/der Schülerin–der Lehrer das Hauptfaches im Benehmen mit der Schulleitung vor. (4) Von der Verpflichtung zum Besuch eines Ergänzungsfaches kann der Schüler/die Schülerin im Ausnahmefall befreit werden. Schriftliche Anträge sind an die Schulleitung zu richten. § 6–Ergänzungsfächer (1) Den musikpädagogischen Zielen der Jugendmusikschule Neureut entsprechend sind folgende Ergänzungsfächer fürSchülerinnen und Schüler des Fachbereichs II eingerichtet: Musiklehre und Hörerziehung, Harmonielehre, Kammermusik, Orchesterspiel. Bei Bedarf können weitere Ergänzungsfächer neu eingerichtet werden. (2) Alle Schülerinnen und Schüler des Fachbereichs IIsind verpflichtetan einem Ergänzungsfach teilzunehmen.Dies ist verbindlicher Bestandteil des Unterrichts. (3) Die Einteilung zu einem Ergänzungsfach nimmt–unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses des Schülersoderder Schülerin–der Lehrer des Hauptfaches im Benehmen mit der Schulleitungvor. (4) Von der Verpflichtung zum Besuch eines Ergänzungsfaches kann der Schüler oderdie Schülerin im Ausnahmefall befreit werden. Schriftliche Anträge sind an die Schulleitung zu richten. AnlageII–Nr. 1.2 17 § 7–GENEHMIGUNGEN Öffentliches Auftreten der Schülerinnen und Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Jugendmusikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. § 7–Genehmigungen ÖffentlichesAuftreten der Schülerinnen und Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Jugendmusikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. § 8–ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN MINDERJÄHRIGER SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sind eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Jugendmusikschule. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers/der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. § 8–Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sind eine gemeinsame Aufgabe von Eltern undJugendmusikschule.Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülersoderder Schülerin zu beeinträchtigen drohen. DieSchuleberät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden einund sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. § 9–INSTRUMENTE (1) Grundsätzlich muss der Schüler/die Schülerin das für den jeweiligen Unterricht erforderlicheInstrument besitzen. (2) Streich-, Holz-und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Jugendmusikschule an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen werden. Die Leihzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des/der Gebührenpflichtigen instand zu halten. Die Einzelheiten der Pflege sind mit der Lehrkraft abzustimmen. Mit Reparaturen dürfen nur von der Jugendmusikschule Neureut benannte Firmen beauftragt werden. Bei Beschädigungen oder Verlust hat der/die Gebührenpflichtige Schadenersatz zu leisten. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. §9–Instrumente (1) Grundsätzlich muss der Schüleroderdie Schülerin das für den jeweiligen Unterricht erforderlicheInstrument besitzen. (2) Streich-, Holz-und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Jugendmusikschule an die Schülerinnen und Schülergegen Gebühr überlassenwerden. DieÜberlassungszeitbeträgt in der Regel ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden. Instrument und Zubehör sind auf Kosten desoderder Gebührenpflichtigen instand zu halten. Die Einzelheiten der Pflege sind mit der Lehrkraft abzustimmen. Mit Reparaturen dürfen nur von der Jugendmusikschule Neureut benannte Firmen beauftragt werden. Bei Beschädigungen oder Verlust hat deroderdie Gebührenpflichtige Schadenersatz zu leisten. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. AnlageII–Nr. 1.2 18 § 10–GEBÜHRENPFLICHT (1) Zur Deckung ihres Aufwands für die Jugendmusikschule Neureut erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Gebühren werden nicht erhoben von Teilnehmern/Teilnehmerinnen an Ergänzungsfächern und Kammermusik, die Schülerinnen und Schüler der Jugendmusikschule Neureut im Fachbereich II sind. Werden nur Ergänzungsfächer beziehungsweise Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht entsprechend dem Gebührenverzeichnis. Ensemblefächer ab sieben Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind gebührenfrei. §10–Gebührenpflicht (1) Zur Deckung ihres Aufwands für die Jugendmusikschule Neureut erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Gebühren werden nicht erhoben von TeilnehmernundTeilnehmerinnen an Ergänzungsfächern und Kammermusik, die Schülerinnen und Schüler der Jugendmusikschule Neureut im Fachbereich II sind. Werden nur Ergänzungsfächer beziehungsweise Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht entsprechend dem Gebührenverzeichnis. Ensemblefächer ab sieben TeilnehmernoderTeilnehmerinnen sind gebührenfrei. § 11–GEBÜHRENSCHULDNER (1) Schuldner/-in der Gebühren ist, wer an den Lehrveranstaltungen der Jugendmusikschule Neureut teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Gebührenschuldner/-in ist auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften siealsGesamtschuldner. §11–Gebührenschuldner (1)Schuldneroder Schuldnerinder Gebühren ist, wer an den Lehrveranstaltungen der Jugendmusikschule Neureut teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Gebührenschuldneroder Gebührenschuldnerinist auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie alsGesamtschuldner. § 12–ENTSTEHUNG DER GEBÜHREN (1) Die Gebührenschuldentsteht jeweils zu Beginn eines Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, für den der Schüler/die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird. Die Gebührenschuld entsteht auch dann, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (2) Für schuleigene Instrumente entsteht die Gebühr mit Beginn des Monats, in §12–Entstehung der Gebühren (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. Die Jahresgebühren werden regelmäßig im Januar zu Beginn eines Kalenderjahres durch Gebührenbescheid erhoben. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleibenvorbehalten.In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut AnlageII–Nr. 1.2 19 dem dasInstrument dem Schüler/der Schülerin überlassen wird.schriftlich einzureichen und werden an das entsprechendeFachamt zur Bearbeitung weitergeleitet. § 13–FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren und werden in monatlichen Raten auch während der Ferien erhoben. Die monatlichen Raten sind zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 5 Absatz 5 dieser Satzung wird die Jahresgebühr anteilig erstattet. (2) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten Unterrichtsgebühr fällig, die für außerordentliche Abmeldungen zum 15. des letzten Unterrichtsmonats. (3) Bei Fachwechsel werden Bearbeitungsgebühren mit Unterrichtsaufnahme im neuen Fach fällig. (4) Stundungsgesuche sind beim Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut schriftlich einzureichen. § 13–Fälligkeit der Gebühren (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 5 Absatz 5 dieser Satzung werden die Jahresgebühren anteilig erstattet. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wennder Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. (4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig. § 14–GEBÜHRENERMÄSSIGUNG BEIMEHRFACHBELEGUNG (1) Wird an der Jugendmusikschule Neureut innerhalb einer Familie mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem/der Zahlungspflichtigen Gebührenermäßigung entsprechend dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung zu. (2) Eine Ermäßigungnach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn §14–Gebührenermäßigung bei Mehrfachbelegung (1) Wird an der Jugendmusikschule Neureut innerhalb einer Familie mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht demoderder Zahlungspflichtigen Gebührenermäßigung entsprechend dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung zu. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn AnlageII–Nr. 1.2 20 Familienmitglieder die Jugendmusikschule Neureut besuchen oder ein Schüler/eine Schülerin des Badischen Konservatoriums ein weiteres Fach in der Jugendmusikschule Neureut belegt. (3) Gebührenermäßigung, die durchMehrfachbelegungen am Badischen Konservatorium und der Jugendmusikschule Neureut entsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungen an der Jugendmusikschule Neureut dem Badischen Konservatorium durch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden. Familienmitgliederdas Badische Konservatoriumbesuchen oder ein Schüleroder eine Schülerinder Jugendmusikschule Neureutein weiteres Facham Badischen Konservatoriumbelegt. (3) Gebührenermäßigung, die durch Mehrfachbelegungenan der Jugendmusikschule Neureutunddem Badischen Konservatoriumentsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungenam Badischen Konservatorium bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureutdurch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden. § 15–GEBÜHRENERMÄSSIGUNG AUS SOZIALEN GRÜNDEN (1) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse können Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpassesauf Antrag teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. (2) Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes oder Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt werden. (3)Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Sie ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Wird der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderliche Antrag einschließlich Kopie des Karlsruher Kinderpasses oder Karlsruher Passes erst verspätet eingereicht, kann eine Gebührenermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden,in dem der Antrag vollständig vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung,die Bestandteil dieser Satzung sind, bei der Jugendmusikschule Neureut entschieden. § 15–Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse könnenInhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses auf Antrag teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. (2) Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes oder Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt werden. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem der Antrag sowie eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses eingegangen sind, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Sie ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraums jeweils erneut schriftlich bis spätestens Ende des Monats, ab dem eine erneute Ermäßigung gewährt werden soll, bei der Verwaltung der Jugendmusikschule Neureut zu beantragen. Eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses ist dabei unaufgefordert vorzulegen. Wird der zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderliche Antrag einschließlich Kopie desKarlsruher Kinderpasses oder Karlsruher Passes erst verspätet eingereicht, kann eine Gebührenermäßigung erst ab dem Monat gewährt werden,in dem der Antrag vollständig vorliegt. Wird der Antrag nicht vollständig eingereicht, ist eine Ermäßigung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung,die Bestandteil dieser Satzung sind, bei der Jugendmusikschule Neureut entschieden. AnlageII–Nr. 1.2 21 § 16–Ordnungsmaßnahmen (1)Gegen Schülerinnen und Schüler, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen und keine ausreichenden Fortschritte erzielen beziehungsweise mehrmals unentschuldigt fehlen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Ebenso bei Gebührenrückständen desZahlungspflichtigen. Ordnungsmaßnahmen sind: a) schriftliche Ermahnung, b) Androhung der Entlassung, c) Entlassung aus der Jugendmusikschule Neureut. (2) Sofern der Gebührenschuldner mit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, kann der Schüler/die Schülerin vom Unterricht ausgeschlossen werden, bis die Gebühren entrichtet sind beziehungsweise bis zur Entlassung. Während des Ausschlusses besteht weiter Zahlungspflicht. Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten,gerechnet ab dem Tag des Ausschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c ergriffen. (3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler/der Schülerin, bei Maßnahmen gem. Absatz 1 Buchstaben b und c auch einem Lehrer seiner/ihrer Wahl, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen steht ein Äußerungsrecht den Erziehungsberechtigten zu. Die Entlassung beziehungsweise deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonsten dem Schüler/der Schülerin selbst schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut. § 16–Ordnungsmaßnahmen (1) Gegen Schülerinnen und Schüler, die den Anforderungen desUnterrichts nicht genügen und keine ausreichenden Fortschritte erzielen beziehungsweise mehrmals unentschuldigt fehlen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Ebenso bei Gebührenrückständen des Zahlungspflichtigen. Ordnungsmaßnahmen sind: a) schriftliche Ermahnung, b) Androhung der Entlassung, c) Entlassung aus der Jugendmusikschule Neureut. (2) Sofern der Gebührenschuldneroder der Gebührenschulderinmit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, kann der Schüler oderdie Schülerin vom Unterricht ausgeschlossen werden, bis die Gebühren entrichtet sind beziehungsweise bis zur Entlassung. Während des Ausschlusses besteht weiter Zahlungspflicht. Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag desAusschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c ergriffen. (3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüleroderder Schülerin, bei Maßnahmen gemäßAbsatz 1 Buchstaben b und c auch einem Lehrer seineroderihrer Wahl, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen steht ein Äußerungsrecht den Erziehungsberechtigten zu. Die Entlassung beziehungsweise deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonsten dem Schüleroderder Schülerin selbst schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Schulleitung im Einvernehmen mit der Ortsverwaltung Neureut. AnlageII–Nr. 1.2 22 § 17-In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die letzteSatzungsänderung tritt am 1. Januar 2017in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung außer Kraft: -die Satzung der Jugendmusikschule Neureut vom 1. Oktober 1974, -die Schulordnung der Jugendmusikschule Neureut vom 12. Dezember 1978, -die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Jugendmusikschule. § 17-In-Kraft-Treten Die letzte Satzungsänderung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
-
Extrahierter Text
23 AnlageII–Nr. 1.3 Gebührenverzeichnis zu §10 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15.12.1998, gültig ab 01.01.2017 Fachbereich 1(Unterricht in Klassen und Gruppen ab 4 Schüler/innen) Unterricht/ Woche Kurs- dauer Jahres- gebühr monatl. Rate Musikalische Früherziehung *) 60 Minuten2 Jahre360,00€ 30,00€ Musikalische Grundausbildung*) 45 Minuten1 Jahr276,00€ 23,00€ Rhythmik *) 60 Minuten1 Jahr360,00€ 30,00€ Rhythmik 2-bis 3-Jährige *) 45 Minuten1 Jahr360,00€ 30,00€ Rhythmik für Behinderte *) 60 Minutenkeine Begren- zung 360,00€ 30,00€ Spielkreise *) 45 Minutenkeine Begren- zung 274,80€ 22,90€ Spielkreise *) 60 Minutenkeine Begren- zung 360,00€ 30,00€ Gruppen mit 5 und mehr Schüler/innen 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten keine Begren- zung 288,00€ 432,00€ 576,00€ 24,00€ 36,00€ 48,00€ 4er-Gruppe 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten keine Begren- zung 321,60€ 482,40€ 643,20€ 26,80€ 40,20€ 53,60€ *)Für Schüler/innen, die gleichzeitig Gruppen-und Einzelunterricht erhalten, ermäßigt sich die Gebühr um34,80€ pro Jahr bzw. 2,90 € pro Monat. Kurse mit 60 Minuten Unterrichtsdauer werden bei einer Belegung mit nur 6-7 Kindern bei unveränderterGebührenhöhe auf 45 MinutenUnterrichtszeit / Wocheverkürzt. Gebührenverzeichnis zu § 10 Abs. 1 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15.12.1998, gültig ab 01.03.2019 FachbereichI (Unterricht in Klassen und Gruppen abvierSchülerinnenundSchüler) Unterricht/ Woche Kurs- dauer Jahres- gebühr monatl. Rate Musikalische Früherziehung *) 60 Minuten2 Jahre370,80€ 30,90€ Musikalische Grundausbildung*) 45 Minuten1 Jahr284,40€ 23,70€ Rhythmik *) 60 Minuten1 Jahr370,80€ 30,90€ Rhythmik 2-bis 3-Jährige *) 45 Minuten1 Jahr370,80€ 30,90€ Rhythmik für Behinderte *) 60 Minutenkeine Begren- zung 370,80€ 30,90€ Spielkreise *) 45 Minutenkeine Begren- zung 283,20€ 23,60€ Spielkreise *) 60 Minutenkeine Begren- zung 370,80€ 30,90€ Gruppen mit 5 und mehr Schüler/innen 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten keine Begren- zung 296,40€ 445,20€ 592,80€ 24,70€ 37,10€ 49,40€ 4er-Gruppe 30 Minuten 45Minuten 60 Minuten keine Begren- zung 331,20€ 496,80€ 662,40€ 27,60€ 41,40€ 55,20€ *)Für Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig Gruppen-und Einzelunterricht erhalten, ermäßigt sich die Gebühr um 34,80€ pro Jahr bzw. 2,90 € pro Monat. Kursemit 60 Minuten Unterrichtsdauer werden bei einer Belegung mit nur sechs bis sieben Kindern bei unveränderter Gebührenhöhe auf 45 MinutenUnterrichtszeit / Wocheverkürzt. 24 Fachbereich 2(Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht und Unterricht bis 3 Schüler/innen, theoretischer Einzelunterricht) Unterricht/ Woche Jahres- gebühr monatl. Rate Einzel- unterricht 15 Minuten 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten 405,60€ 811,20€ 1.216,80€ 1.622,40€ 2.028,00€ 2.433,60€ 33,80€ 67,60€ 101,40€ 135,20€ 169,00€ 202,80€ Unterricht inder 2er-Gruppe 15 Minuten 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten 243,00€ 486,00€ 729,00€ 972,00€ 1.215,00€ 1.458,00€ 20,25€ 40,50€ 60,75€ 81,00€ 101,25€ 121,50€ Unterricht in der 3er-Gruppe 15 Minuten 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten 205,80€ 411,60€ 617,40€ 823,20€ 1.029,00€ 1.234,80€ 17,15€ 34,30€ 51,45€ 68,60€ 85,75€ 102,90€ Ergänzungsfächer(Musiktheorie und Dispositionstraining in Klassen mit in der Regel mindestens 5Schüler/innen) Jahresgebührmonatl. Rate bis zu 90 Minuten/Woche 513,00€ 42,75€ Schüler/innen, die gleichzeitig Unterricht im Fachbereich 1 oder 2 haben gebührenfrei gebührenfrei FachbereichII (Instrumentaler und vokaler Einzelunterricht und Unterricht bisdrei Schülerinnenund Schüler, theoretischerEinzelunterricht) Unterricht/ Woche Jahres- gebühr monatl. Rate Einzel- unterricht 15 Minuten 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten 417,60€ 835,20€ 1.252,80€ 1.671,60€ 2.089,20€ 2.506,80€ 34,80€ 69,60€ 104,40€ 139,30€ 174,10€ 208,90€ Unterricht in der 2er-Gruppe 15 Minuten 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten 250,80€ 500,40€ 751,20€ 1000,80€ 1.251,60€ 1.501,20€ 20,90€ 41,70€ 62,60€ 83,40€ 104,30€ 125,10€ Unterricht in der 3er-Gruppe 15 Minuten 30 Minuten 45 Minuten 60 Minuten 75 Minuten 90 Minuten 212,40€ 423,60€ 636,00€ 848,40€ 1.059,60€ 1.272,00€ 17,70€ 35,30€ 53,00€ 70,70€ 88,30€ 106,00€ Ergänzungsfächer(Musiktheorie und Dispositionstraining in Klassen mit in der Regel mindestensfünfSchülerinnenund Schülern) Jahresgebührmonatl. Rate bis zu 90 Minuten/Woche 528,00€ 44,00€ Schülerinnenund Schüler, die gleichzeitigUnterricht im FachbereichIoderIIhaben gebührenfrei gebührenfrei 25 Blockseminare(zu unterschiedlichen Themenbereichen in Klassenmit mindestens 5 Schüler/innen) einmalige Gebühr Teilnehmer/innen, die gleichzeitig Schüler/innen der Jugendmusikschule Neureut sind 35,00€ Teilnehmer/innen, die nicht Schüler/innen der Jugendmusikschule Neureut sind 105,00€ Kammermusik(2 bis 6 Teilnehmer/innen) monatl. Rate Teilnehmer/innen, die gleichzeitig Schüler/innen der Jugendmusikschule Neureut sind gebührenfrei Teilnehmer/innen, die nicht Schüler/innen der Jugendmusikschule Neureut sind 12,90€ Ensemblefächerab 7 Teilnehmern/innen sind gebührenfrei. Gebührenermäßigungen Bei Mehrfachbelegungen im Einzel-oder Gruppenunterricht innerhalb einer Familie gelten folgende Ermäßigungen auf die Summe der Unterrichtsgebühren für diese Fächer: bei 2 Belegungen10 % bei 3 Belegungen20 % bei 4 Belegungen30 % bei 5 Belegungen und mehr40 % Blockseminare (zu unterschiedlichen Themenbereichen in Klassen mitmindestensfünf Schülerinnen und Schülern) einmalige Gebühr Teilnehmerinnenund Teilnehmer, die gleichzeitig Schülerinnenund Schülerder Jugendmusikschule Neureut sind 36,10€ Teilnehmerinnenund Teilnehmer, die nicht Schülerinnenund Schülerder Jugendmusikschule Neureut sind 108,20€ Kammermusik(zweibissechsTeilnehmerinnenund Teilnehmer) monatl. Rate Teilnehmerinnenund Teilnehmer, die gleichzeitig Schülerinnenund Schülerder Jugendmusikschule Neureut sind gebührenfrei Teilnehmerinnenund Teilnehmer, die nicht Schülerinnenund Schülerder Jugendmusikschule Neureut sind 13,30€ Ensemblefächerabsieben Teilnehmerinnenund Teilnehmersind gebührenfrei. Gebührenermäßigungen Bei Mehrfachbelegungen im Einzel-oder Gruppenunterricht innerhalb einer Familie gelten folgende Ermäßigungen auf die Summe der Unterrichtsgebühren für diese Fächer: bei 2 Belegungen10 % bei 3 Belegungen20 % bei 4 Belegungen30 % bei 5 Belegungen und mehr40 % 26 Sonstige Gebühren Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme 15,00€ Bearbeitungsgebühr für außerordentliche Abmeldungen 15,00€ Erwachsenenzuschlag*) für Schüler/innen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 40 % auf die Unterrichtsgebühr Instrumentenüberlassung Wert des Instrumentes im ersten Jahrab dem zweiten Jahr **) Jahresgebühr monatl. Rate Jahresgebühr monatl. Rate bis 500,00€ 186,00€ 15,50€ 309,60€ 25,80€ über 500,00 bis 5.000,00€ 210,00€ 17,50€ 333,60€ 27,80€ über 5.000,00€ 247,20€ 20,60€ 370,80€ 30,90€ Nutzungsgebührfür Tasteninstrumente(Klavier, Orgel, Cembalo) und Schlagzeug:48,00€/Jahr bzw. 4,00 €/Monat. Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten alle genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nach dem jeweils gültigen Steuersatz nachgefordert werden. Im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. *)Hiervon ausgenommen sind Schüler/innen, die in Ausbildung stehen bzw. Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten; hierentfällt der Zuschlag ab dem Monat, in dem eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. **)Gilt nicht für den frühinstrumentalen Unterricht. Sonstige Gebühren Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme 15,00€ Bearbeitungsgebühr für außerordentliche Abmeldungen 15,00€ Erwachsenenzuschlag *) für Schülerinnenund Schülerab dem vollendeten 18. Lebensjahr 10 % auf die Unterrichtsgebühr Instrumentenüberlassung Wert des Instrumentes im ersten Jahrabdem zweiten Jahr **) Jahresgebühr monatl. Rate Jahresgebühr monatl. Rate bis 500,00€ 192,00€ 16,00€ 319,20€ 26,60€ über 500,00 bis 5.000,00€ 217,20€ 18,10€ 344,40€ 28,70€ über 5.000,00€ 255,60€ 21,30€ 382,80€ 31,90€ Nutzungsgebühr für Klavier und Schlagzeug: 49,20€/Jahr bzw. 4,10 €/Monat. Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten alle genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nach dem jeweils gültigen Steuersatz nachgefordert werden. Imvorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. *)Hiervon ausgenommen sind Schülerinnenund Schüler, die in Ausbildungstehen bzw.Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten; hier entfällt der Zuschlag ab dem Monat, in dem eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. **)Gilt nicht für den frühinstrumentalen Unterricht.
-
Extrahierter Text
Anlage II - Nr. 1.4 2630-431 Jugendmusikschule Neureut RechnungPlanansatz 20172019 (vorläufig) EUREUR Erlöse Zuweisungen lfd. Zwecke Land79.92766.000 Sonst. Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke35.00035.000 Öffentlich rechtliche Entgelte (Bearbeitungsgebühren)2.0252.350 Öff. rechtl. Entgelte (Unterrichts-, Nutzungsgebühren, Instrumentenüberlassung)317.389323.130 Sonst. Ordentliche Erträge1000 Gesamterlöse434.441426.480 Kosten Personalkosten666.875700.000 Versorgungskosten1.3361.500 Sach- und Dienstleistungen4.8385.000 Sonstige ordentliche Kosten2.0452.500 Summe ordentliche Kosten675.094709.000 Sonstige Kosten für interne Leistungen und ZGK139.284140.000 Kalk. AfA BuG4.1818.415 Kalk. Zinsen925870 Gesamtkosten819.484858.285 Gesamterlöse (siehe oben)434.441426.480 Zuschussbedarf385.043431.805 Kostendeckungsgrad: v.H.v.H. 53,0149,69 27
-
Extrahierter Text
2630-431 Jugendmusikschule NeureutAnlage II - Nr. 1.5 Gebührenkalkulation 2019 - Basis: Statistik der Monate Jan 2018 + Mai 2018 Fachbereich 1BelegergeplanteJahresgebühr Fächer/UnterrichtsartØUnterrichts-mit Erhöhungohne Erhöhungmit Erhöhungohne Erhöhungneu einheiten 2 Mon. (alt) + 10 Mon. (neu)12 Mon. (alt) 4er-Gruppe 30 Min.0027,60€26,00€ 0,00€0,00€331,20€ 4er-Gruppe 45 Min.0041,40€39,00€ 0,00€0,00€496,80€ 4er-Gruppe 60 Min.0055,20€52,00€ 0,00€0,00€662,40€ 5er-Gruppe 30 Min.0024,70€24,00€ 0,00€0,00€296,40€ 5er-Gruppe 45 Min.0037,10€36,00€ 0,00€0,00€445,20€ 5er-Gruppe 60 Min.0049,40€48,00€ 0,00€0,00€592,80€ Zwischensumme 1 0,00€0,00€ Musik. Früherziehung 60 Min.383830,90€30,00€ 14.022,00€13.680,00€370,80€ Musik. Grundausbildung 45 Min.20,520,523,70€23,00€ 5.801,50€5.658,00€284,40€ Rhythmik 60 Min.0030,90€30,00€ 0,00€0,00€370,80€ Rhythmik 2 bis 3-jährige 45 Min.0030,90€30,00€ 0,00€0,00€370,80€ Rhythmik behinderte 60 Min.0030,90€30,00€ 0,00€0,00€370,80€ Spielkreise 45 Min.0023,60€22,90€ 0,00€0,00€283,20€ Spielkreise 60 Min.0030,90€30,00€ 0,00€0,00€370,80€ Zwischensumme 2 19.823,50€19.338,00€ Ermäßigungen 2.506,62€2.445,48€ Erlöse Fachbereich 1 17.316,88€16.892,52€ Fachbereich 2BelegergeplanteJahresgebühr Fächer/UnterrichtsartØUnterricht-mit Erhöhungohne Erhöhungmit Erhöhungohne Erhöhungneu einheiten 2 Mon. (alt) + 10 Mon. (neu)12 Mon. (alt) Einzel 15 Min.16,516,534,80€33,80€ 6.857,40€6.692,40€417,60€ Einzel 30 Min.30230269,60€67,60€ 251.022,40€244.982,40€835,20€ Einzel 45 Min.3333104,40€101,40€ 41.144,40€40.154,40€1.252,80€ Einzel 60 Min.00139,30€135,20€ 0,00€0,00€1.671,60€ Einzel 75 Min.00174,10€169,00€ 0,00€0,00€2.089,20€ Einzel 90 Min.00208,90€202,80€ 0,00€0,00€2.506,80€ 2er-Gruppe 15 Min.0020,90€20,25€ 0,00€0,00€250,80€ 2er-Gruppe 30 Min.141441,70€40,50€ 6.972,00€6.804,00€500,40€ 2er-Gruppe 45 Min.4462,60€60,75€ 2.990,00€2.916,00€751,20€ 2er-Gruppe 60 Min.0083,40€81,00€ 0,00€0,00€1.000,80€ 2er-Gruppe 75 Min.00104,30€101,25€ 0,00€0,00€1.251,60€ 2er-Gruppe 90 Min.00125,10€121,50€ 0,00€0,00€1.501,20€ 3er-Gruppe 15 Min.0017,70€17,15€ 0,00€0,00€212,40€ 3er-Gruppe 30 Min.3335,30€34,30€ 1.264,80€1.234,80€423,60€ 3er-Gruppe 45 Min.0053,00€51,45€ 0,00€0,00€636,00€ 3er-Gruppe 60 Min.0070,70€68,60€ 0,00€0,00€848,40€ 3er-Gruppe 75 Min.0088,30€85,75€ 0,00€0,00€1.059,60€ 3er-Gruppe 90 Min.00106,00€102,90€ 0,00€0,00€1.272,00€ Erwachsenenzuschlag(Reduktion 5 1.272,58€3.393,52€ von 40% auf 10%) Zwischensumme 1 311.523,58€306.177,52€ Ergänzungsfächer044,00€42,75€ 0,00€0,00€528,00€ Blockseminare (Schüler/innen JMS) 036,10€35,00€ 0,00€0,00€36,10€ Blockseminare (keine Schüler/innen JMS) 0108,20€105,00€ 0,00€0,00€108,20€ Kammermusik013,30€12,90€ 0,00€0,00€159,60€ Nutzungsgebühr1451454,10€4,00€ 7.105,00€7.084,00€49,20€ Instrumentenüberlassung 5.295,15€5.166,00€ Zwischensumme 2 323.923,73€318.427,52€ Ermäßigungen 18.110,55€17.583,06€ Erlöse Fachbereich 2 305.813,18€300.844,46€ Erlöse Fachbereiche 1 + 2 323.130,06€317.736,98€ Bearbeitungsgebühren FB1 + FB2 2.350,00€2.350,00€ Gebühr für Instrumentenüberlassung alt neuErhöhung in % alt neuErhöhung in % Wert bis 500,00€ 15,50€ 16,00€3,23 25,80€ 26,60€3,10 über 500,00 bis 5.000,00€ 17,50€ 18,10€3,43 27,80€ 28,70€3,24 über 5.000,00€20,60€21,30€ 3,40 30,90€31,90€ 3,24 Gebühr ab dem zweiten Jahr Jahressumme 2019 PlanungMonatsgebühren MonatsgebührenJahressumme 2019 Planung Gebühr im ersten Jahr 28
-
Extrahierter Text
Anlage II - Nr. 1.6 2630-431 Jugendmusikschule Neureut Berechnung der Gebührenobergrenzen HHPlan 2019 davon Fachbereich 2Fachbereich 1 EUR EUREUR Erlöse (ohne Unterrichtsgebühren) Zuweisungen lfd. Zwecke Land66.00063.3272.673 Sonst. Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke35.00031.2103791 Bearbeitungsgebühren2.3502.095255 Gesamterlöse103.35096.6326.718 Kosten Personalkosten700.000671.65028.350 Versorgungskosten1.5001.43961 Sach- und Dienstleistungen5.0004.459542 Sonstige ordentliche Kosten2.5002.229271 709.000679.77729.223 Kosten für interne Leistungen + ZGK140.000124.83815.162 Kalk. AfA BuG8.4157.504911 Kalk. Zinsen87077694 Gesamtkosten858.285812.89445.391 Gebührenbedarf ( Kosten abzüglich Erlöse )754.935716.26238.673 Std.EURStd.EUR Anzahl der erteilten Stunden im Jahr (45 Min./Wo und 39 Wo im Jahr):10.702,25277,33 bezogen auf 60-Minuten-Einheiten sind dies:8.026,69208,00 Obergrenze pro Stunde je 45 Minuten (Fb 1 bzw. Fb 2)66,93139,45 Obergrenze pro Stunde je 60 Minuten (Fb 1)89,24185,93 Obergrenze pro Stunde je 45 Minuten im Monat217,51453,20 Obergrenze pro Stunde je 60 Minuten im Monat290,01604,27 Ergänzende Betrachtung zur Kostendeckung EUREUREUR Erwartete Gebühreneinnahmen nach der Erhöhung323.130305.81317.317 weitere Erlöse103.35096.6326.718 Gesamterlöse426.480402.44524.035 Gesamtkosten858.285812.89445.391 Kostendeckungsgradnach der Gebührenerhöhung 49,69%49,51%52,95% Kostendeckungsgradohne Gebührenerhöhung 49,06% Jahres-Gebühreneinnahmennach Erhöhung ohne Erhöhung (Gebühren wie 2017) - Unterrichts- und Nutzungsgebühren, Instrumentenmiete323.130317.737 - Bearbeitungsgebühren2.3502.350 insgesamt325.480320.087 Die kalkulatorischen Kosten wurden nach § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 37, 46 und 62 GemHVO und § 14 Abs. 3 KAG ermittelt. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an der Abschreibungstabelle des Leitfadens zur Bilanzierung. Für die Verzinsung des Anlagekapitals ist für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 ein Zinssatz von 2,5% zugrundegelegt. Anlage 6 29
-
Extrahierter Text
ANLAGE II–Nr. 1.7 30 Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Seit dem Jahr2010 wird zur Bestimmung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kostender gewichtete (Zins-) Mittelwert aller tatsächlich zu einemfestgelegten Stichtag vorhandenen Darlehensverbindlichkeiten der Stadt Karlsruhezur Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnungder kalkulatorischen Kosten zugrunde gelegt. Dabei wird die bereits getilgte Kredithöhe berücksichtigt, so dass eine möglichst aktuelle, exakte und transparente Basis zur Berechnung vorliegt. Zum Stichtag31.01.2018hielt die Stadt Karlsruhe insgesamt 50 Kredite, von denen 169.767.146,88Euro noch nicht getilgt waren und eine rechnerische Durchschnittsverzinsung von2,536%aufweisen. Ab dem Haushaltsjahr 2018wirdeinZinssatz von 2,5% zugrunde gelegt.
-
Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0895 Dez. 3 Neufassung der Satzung für das Badische KONServatorium Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Verwaltungsrat KONS 13.12.2018 3 x vorberaten Hauptausschuss 15.01.2019 2 x Gemeinderat 22.01.2019 8 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat für das Badische KONServa- torium, im Hauptausschuss und im Ortschaftsrat Neureut die Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium lt. Anlage I sowie die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut lt. Anlage II. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein - 25.988,58 Euro - Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Den mit dieser Vorlage als Anlage I Nr. 1.1 und Anlage II Nr. 1.1 angeschlossenen Satzungsent- würfen liegt eine allgemeine Gebührenerhöhung zum 1. März 2019 zugrunde. Außerdem sind am Satzungstext des Badischen Konservatoriums und der Jugendmusikschule Neureut geringfü- gige Änderungen vorgesehen (vgl. die Synopsen in Anlage I - 1.2 und 1.3 und Anlage II Nr. 1.2 und 1.3). Begründung Als Beitrag des Badischen KONServatoriums und der Jugendmusikschule Neureut zur Haushalts- stabilisierung wird eine allgemeine Erhöhung der Gebühren um ca. 3,0 % zum 1. März 2019 beschlossen. Die letzte Erhöhung der Gebühren datiert vom 1. Januar 2017. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Die Gebühr für den 45-minütigen Einzelunterricht liegt ab dem 1. März 2019 bei 104,40 Euro/ Monat (bisher 101,40 Euro/Monat). Die Gebühr für den 60minütigen Klassenunterricht bei 30,90 Euro (bisher 30,00 Euro). Die Gebühr für die Probe-Abonnements erhöht sich von 36,50 Euro für zwei Unterrichtseinhei- ten à 30 Minuten auf 37,60 Euro. Die Gebühr für ein Abonnement über vier Unterrichtseinhei- ten erhöht sich entsprechend von 73,00 Euro auf 75,20 Euro. Angebote im Bereich musikalische Bildung sollen am Badischen Konservatorium neben Jugend- lichen und Kindern zunehmend auch Erwachsenen offenstehen. Hierzu wurde in der Verwal- tungsratsitzung vom 8. Juni 2018 unter TOP 2 eine entsprechende Satzungsänderung in § 1 beschlossen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, wird der Erwachsenenzuschlag von der- zeit 40 % auf zukünftig 10 % und die Gebühr für das Erwachsenen-Abonnement von 428,00 Euro auf 318,00 Euro reduziert. Gleichzeitig werden mit dem neuen Tarif „Studi- Abonnement“ junge Erwachsene, die sich bereits im Studium oder in ähnlicher Ausbildung be- finden, angesprochen. Diese Zielgruppe verfügt erfahrungsgemäß berufsbedingt über ein eher kleines bis mittleres Budget und ist bedingt durch die Ausbildungszeiten geografisch nicht im- mer am gleichen Ort. Daher ist davon auszugehen, dass ein auf Dauer angelegter regelmäßiger Unterrichtsbesuch nicht so sehr im Interesse liegt, sondern eher ein zeitlich befristetes Angebot favorisiert wird. Das Studi-Abonnement wird für eine Gebühr von 289,10 Euro für neun Unter- richtseinheiten à 45 Minuten angeboten und kann darüber hinaus auch für die Vorbereitung zur Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule eingesetzt werden. Es wird mit einer Nachfra- ge von etwa zehn bis 20 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr gerechnet. Die Gebühr für den kombinierten Unterricht in Vierergruppen und Klassen im Rahmen der Ori- entierungsstufe erhöht sich von 61,00 Euro auf 62,80 Euro. Für den Besuch eines Blockseminars werden die Gebühren für Teilnehmende am sonstigen Un- terrichtsangebot des KONS von einmalig 35,00 Euro auf 36,10 Euro angehoben. Teilnehmende, die keinen Regelunterricht am KONS besuchen, zahlen für den Besuch des Blockseminars zu- künftig 108,20 Euro (bisher 105,00 Euro). Eine weitere Neuerung ist die Einführung von Gebühren für die Bläserphilharmonie und die Bigband am KONS für alle externen Teilnehmenden. Im Prüfbericht des Rechnungsprüfungs- amts vom 23. Februar 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme in Ensembles für externe Schülerinnen und Schüler bisher eine kostenlose Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Stadt Karlsruhe darstellte. Dem wird zukünftig in Form einer Gebühr von jährlich 12,00 Euro Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Rechnung getragen. Die Niederschwelligkeit ist erforderlich um die Spielfähigkeit der Ensem- bles, die zu den wichtigsten Aushängeschildern des KONS zählen, nicht zu gefährden. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Kostensteigerungen war es zudem erforderlich, die Nut- zungsgebühren für Instrumentenüberlassung um circa 3,0 % zu erhöhen. Eine grundlegende Satzungsänderung erfolgt in § 5 „Begabtenförderung“. Die vorgenommene Änderung wird für mehr Transparenz und Klarheit sorgen, da es immer wieder in der Vergan- genheit Fragen und Beschwerden in Bezug auf die Vergaberichtlinien für ein Stipendium gab. Es werden alle wesentlichen Kriterien wie Jurybesetzung, Punktesystem, Altersgruppen und Förde- rung eindeutig festgelegt. Gab es in der Vergangenheit nur eine einstufige Förderung ab einer bestimmten Leistung, so werden die Eingangsvoraussetzungen für das Stipendium zukünftig durch ein zweistufiges Förderkonzept abgesenkt und das Stipendium damit für einen größeren Kreis geöffnet. Diese Neuerung wird bewusst aus pädagogischen Gesichtspunkten eingeführt, damit die Motivation und Leistungsbereitschaft für Wiederbewerber erhalten bleiben. Alle anderen Satzungsänderungen sind formaler bzw. redaktioneller Art. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat für das Badische KONServa- torium, im Hauptausschuss und im Ortschaftsrat Neureut die Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium lt. Anlage I sowie die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut lt. Anlage II.
-
Extrahierter Text
Seite 1 Anlage I – 1.1 BITTE AUSTAUSCHEN SATZUNG DER STADT KARLSRUHE FÜR DAS BADISCHE KONSERVATORIUM VOM 22. JANUAR 2019 (AMTSBLATT VOM) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S.221), der §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 22. Januar 2019 folgende Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium beschlossen: § 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (1) Das Badische KONServatorium – eine öffentliche Einrichtung der Stadt Karlsruhe – ist eine staatlich anerkannte Musikschule sowohl für Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg als auch für Erwachsene. Die Aufgaben des Badischen KONServatoriums sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Musikstudium. (2) Ziel der musikpädagogischen und sozialintegrativen Arbeit ist, neben der rein instrumentalen beziehungsweise gesanglichen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für die Musik und das Erleben von Musik in Gruppierungen unterschiedlichster Art und Zusammensetzung zu wecken. (3) Diejenigen Vorschriften der Satzung, die sich ausdrücklich oder der Sache nach nur auf Kinder und Jugendliche gemäß § 4 Jugendbildungsgesetz für Baden-Württemberg beziehen, gelten nicht für Erwachsene. § 2 AUFBAU UND ORGANE (1) Das Badische KONServatorium gliedert sich in folgende Fachbereiche: Fachbereich 1: Elementare Musikpädagogik und Orientierungsstufe Fachbereich 2: Blockflöte und Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen Fachbereich 3: Zupfinstrumente und Gesang Fachbereich 4: Streichinstrumente Fachbereich 5: Blasinstrumente Fachbereich 6: Jazz Fachbereich 7: Tasteninstrumente und Musiktheorie Fachbereich 8: Verwaltung (2) Für das Badische KONServatorium besteht ein Verwaltungsrat. Er berät den Gemeinderat in Angelegenheiten des KONServatoriums und ist in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere bei der Berufung des Direktors oder der Direktorin und der Lehrkräfte. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird vom Gemeinderat bestimmt. (3) Das KONServatorium wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Für den Direktor oder die Direktorin, die Lehrkräfte und das Verwaltungspersonal ist die vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin erlassene Dienstanweisung maßgebend. (4) Beim Badischen KONServatorium besteht ein Elternbeirat. Die Aufgaben des Elternbeirats im Einzelnen werden vom Elternbeirat einvernehmlich mit der Stadt Karlsruhe in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Eltern wählen aus ihrer Mitte den Vorstand des Elternbeirats gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Elternbeirats. § 3 SCHULJAHR, AUSBILDUNG, PROBEZEIT (1) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung für die allgemeinbildenden Schulen in Karlsruhe. (2) Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In der Orientierungsstufe gibt es keine Probezeit. (3) Die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums sollen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. Die Schüler und Schülerinnen weisen ihre Leistungen durch Vorspiel und Prüfung nach. Für das Badische KONServatorium besteht eine Prüfungsordnung. Seite 2 Die Schüler und Schülerinnen im Einzel-, Zweier- und Dreiergruppenunterricht erhalten auf Anfrage ein Abschlusszeugnis. Schüler und Schülerinnen der Fächer Musik-Labor und Musikalische Früherziehung erhalten zum Ende des Kurses eine Empfehlung für die Weiterführung der musikalischen Ausbildung (4) Erscheint während der Probezeit wegen mangelnder Eignung des Schülers beziehungsweise der Schülerin eine Weiterführung des Unterrichts nicht ratsam, wird durch den Direktor oder die Direktorin des Badischen KONServatoriums im Einvernehmen mit den Fachlehrkräften die Beendigung des Unterrichts dem Schüler oder der Schülerin beziehungsweise bei Minderjährigen dem oder der Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. § 4 UNTERRICHTSFORM (1) Der Unterricht in der Elementaren Musikpädagogik (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Musik-Mäuse, Musikalische Früherziehung, Musik-Labor und Spielkreise) wird in Gruppen mit in der Regel zehn bis zwölf Kindern erteilt. Sollte die Zahl der Teilnehmenden von Kursen während der Laufzeit unter die erforderliche Mindestzahl sinken, ist das Badische KONServatorium berechtigt, Kurse zusammen zu legen. Sollte auch dies nicht möglich sein, kann das Badische KONServatorium den Kurs mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende auflösen. (2) Der Unterricht in der Orientierungsstufe wird kombiniert in Gruppen mit vier und in Klassen mit durchschnittlich zwölf Kindern erteilt. (3) Der Unterricht der Fachbereiche 3 bis 7 wird grundsätzlich als Einzelunterricht, in Gruppen bis zu drei Teilnehmenden, im Ergänzungsfach in Gruppen ab fünf Teilnehmenden, als Blockseminar ab fünf Teilnehmenden oder als Kammermusik mit zwei bis sechs Teilnehmenden sowie in Ensemblefächern mit unterschiedlichsten Besetzungen erteilt. (4) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Vor- und Nachmittagsstunden, in Ausnahmefällen für Berufstätige auch abends erteilt. Je nach Notwendigkeit können die Unterrichts- und Kurszeiten im Laufe eines Schul- bzw. Kursjahres aufgrund konservatoriumsbedingter Notwendigkeiten verändert werden. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Direktion zugeteilt. Die Unterrichtszeitdauer bestimmt sich nach den Angaben in der Gebührenordnung. Eine Reduzierung der Unterrichtszeitdauer ist nur zu den üblichen Abmeldeterminen (§ 7 Abs. 5) möglich. (5) Die Schüler und Schülerinnen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Versäumt ein Schüler oder eine Schülerin den Unterricht, so hat er oder sie keinen Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. (6) Bei Erkrankung oder Verhinderung des Schülers oder der Schülerin ist die Verwaltung oder die Lehrkraft rechtzeitig zu benachrichtigen. (7) Unterricht, der durch Verhinderung der Lehrkraft ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgeholt oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sollte ein vom Badischen KONServatorium zu vertretender Unterrichtsausfall von mehr als vier gebührenpflichtigen Unterrichtsstunden pro Schuljahr entstehen, werden die Gebühren ab der fünften ausgefallenen Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet. (8) Eine Aufsicht für die Schüler und Schülerinnen besteht nur während des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. § 5 BEGABTENFÖRDERUNG (1) Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums mit herausragender Begabung können im Rahmen der studienvorbereitenden Ausbildung eine besondere Förderung erhalten. Hierfür richtet die Stadt Karlsruhe jährlich Stipendien am KONS ein. (2) Zur Beurteilung der Leistung richtet das Badische KONServatorium eine qualifizierte Jury aus Lehrkräften des Badischen KONServatoriums ein. Die Darbietungen werden nach Punkten auf einer Skala von eins bis 25 bewertet. Die Teilnehmenden werden in zwei Altersgruppen unterteilt: Altersgruppe I: Ab Vollendung des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres. Altersgruppe II: Ab Beginn des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Stichtag zur Altersbestimmung ist der Schuljahresbeginn am 1. September des jeweiligen Jahres. Seite 3 Das Stipendium umfasst folgende Leistungen der Stadt Karlsruhe: Altersgruppe I Erreichte Punktzahl Förderung 22 bis 22,9 15 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 23 bis 25 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich Altersgruppe II Erreichte Punktzahl Förderung 22 bis 22,9 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 23 bis 25 45 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Hauptfach zusätzlich 30 Minuten gebührenfreier Einzelunterricht im Nebenfach (fakultativ) Der Unterricht im Nebenfach erfolgt im Fach Klavier. Hiervon ausgenommen sind Teilnehmende, die das Stipendium mit Hauptfach Klavier erhalten. Für diese erfolgt der Unterricht im Nebenfach auf einem Melodieinstrument oder im Fach Gesang. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Altersgruppe II haben zusätzlich zum Einzelunterricht folgende Fächer zu belegen: a) Im Ensemblefach nach Maßgabe der Direktion: Mindestens zwei Projekte pro Schuljahr, zum Beispiel Chor, Kammermusik oder Orchester b) Im Fach Musiktheorie und Gehörbildung: Mindestens eine Wochenstunde á 45 Minuten. Stipendiatinnen und Stipendiaten, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums sind, können den Musiktheorieunterricht auch am Helmholtz-Gymnasium absolvieren. Die Vorgaben über Bewerbung, Spielzeit und Repertoire sind in der jeweiligen Ausschreibung niedergelegt. Alle Stipendiatinnen und Stipendiaten sind zur Teilnahme an mindestens einem Stipendiatenkonzert verpflichtet. (3) Die Zusage für ein Stipendium gilt für das jeweils folgende Schuljahr. § 6 ANMELDUNG (1) Anmeldungen sind unter Verwendung des Anmeldeformulars schriftlich oder per E-Mail unter badkons@karlsruhe.de an das Badische KONServatorium zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. (2) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht können jederzeit erfolgen. Eine Aufnahme ist jedoch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens des KONServatoriums, insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und eines geordneten Unterrichtsablaufs, gegeben sind. (3) Ein Anspruch auf Aufnahme beziehungsweise Übernahme zwischen den verschiedenen Fachbereichen besteht nur nach Maßgabe vorhandener Aufnahmekapazitäten. (4) Über die Aufnahme der Schülerinnen, Schüler und Erwachsenenen und ihre Zuweisung an die Lehrkräfte entscheidet die zuständige Fachbereichsleiterin oder der zuständige Fachbereichsleiter. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. § 7 ABMELDUNG (1) Abmeldungen müssen schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des KONServatoriums erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Abmeldungen bei den Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. (2) Bei der Orientierungsstufe ist eine ordentliche Abmeldung während des laufenden Unterrichtsjahres nicht möglich. (3) Bei einjährigen Kursen im Fachbereich 1 (KONS-Küken, KONS-Kindergarten, KONS-Käfer, Musik-Mäuse und Spiel und Spaß am Klavier im Fachbereich 7) können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Abmeldung nicht mehr möglich. (4) Bei zweijährigen Kursen im Fachbereich 1 (Musikalische Früherziehung) sind Abmeldungen während der dreimonatigen Probezeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Danach kann eine ordentliche Abmeldung nur zum Ende des ersten Kursjahres erfolgen. In diesem Fall muss die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums eingegangen sein. Seite 4 (5) In allen anderen Fächern können während der dreimonatigen Probezeit Abmeldungen jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Nach der Probezeit sind ordentliche Abmeldungen jeweils zum 28. Februar oder zum 31. August eines Jahres möglich, wenn die Abmeldung spätestens drei Monate vor Abmeldetermin schriftlich oder per E-Mail bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums vorliegt. (6) Außerordentliche Abmeldungen (zum Beispiel wegen Wegzug oder Krankheit), die eine Unterrichtsteilnahme auf Dauer unmöglic h machen, können darüber hinaus mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende angenommen werden. Hierüber entscheidet die Direktion. Ein schriftlicher Nachweis über den außerordentlichen Kündigungsgrund ist bis spätestens zwei Wochen vor Fristende vorzulegen. Sollte der schriftliche Nachweis erst danach vorgelegt werden, so wird die außerordentliche Kündigung erst mit Ablauf des Folgemonats wirksam. § 8 ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ELTERN MINDERJÄHRIGER SCHÜLER UND SCHÜLERINNEN Die Bildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen ist gemeinsame Aufgabe von Eltern und dem Badischen KONServatorium. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers beziehungsweise der Schülerin zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor. § 9 ORDNUNGSMASSNAHMEN (1) Gegen Schüler, Schülerinnen und Erwachsene, die den Anforderungen des Unterrichts nicht genügen und keine ausreichenden Fortschritte erzielen, wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen oder mehrmals unentschuldigt fehlen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Es sind dies: a) Schriftliche Ermahnung b) Androhung der Entlassung c) Entlassung aus dem Badischen KONServatorium (2) Sofern der oder die Gebührenschuldende mit den Gebühren trotz Mahnung mehr als drei Monate in Verzug gerät, kann ein Unterrichtsausschluss erlassen werden, bis die Gebühren entrichtet sind beziehungsweise bis zur Entlassung. Während des Ausschlusses besteht weiter Zahlungspflicht. Werden die Gebührenschulden nicht innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Ausschlusses, entrichtet, werden Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b und c ergriffen. (3) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler, der Schülerin oder dem Erwachsenen, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Buchstabe b und c auch einer Lehrkraft seiner oder ihrer Wahl Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei Minderjährigen steht den Eltern ein Äußerungsrecht zu. Die Entlassung beziehungsweise deren Androhung ist bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, ansonsten allen anderen selbst schriftlich mitzuteilen. (4) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen trifft die Direktion. § 10 HAUSORDNUNG Für das Badische KONServatorium besteht eine Hausordnung. § 11 INSTRUMENTE (1) Die Schülerinnen, Schüler und Erwachsenen sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. (2) Schuleigene Instrumente können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeit für längstens zwölf Monate gegen Gebühr überlassen werden. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Für Teilnehmende im frühinstrumentalen Unterricht entfällt die Antragspflicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie körperlich in der Lage sind, das jeweilige Instrument in seiner normalen Größe zu beherrschen. In der Orientierungsstufe ist die Instrumentenüberlassung Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, alle zur Verfügung gestellten Instrumente pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung oder Verlust hat der oder die Gebührenpflichtige Schadensersatz zu leisten. Seite 5 § 12 GEBÜHRENPFLICHT (1) Zur Deckung ihres Aufwandes für das Badische KONServatorium erhebt die Stadt Karlsruhe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das einen Bestandteil dieser Satzung bildet. (2) Gebühren werden nicht erhoben von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen an Ergänzungsfächern und Kammermusik, die am Badischen KONServatorium ein Hauptfach belegen. Werden nur Ergänzungsfächer bzw. Kammermusik belegt, besteht Gebührenpflicht nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. Ensemblefächer ab sieben Teilnehmern oder Teilnehmerinnen sind gebührenfrei. Ausgenommen hiervon ist die Teilnahme an der BigBand sowie der Bläserphilharmonie Karlsruhe, sofern Teilnehmende nicht Schüler oder Schülerinnen des Badischen KONServatoriums sind. § 13 GEBÜHRENSCHULD (1) Die Gebühren schuldet, wer an den Lehrveranstaltungen des KONServatoriums teilnimmt oder wem schuleigene Instrumente überlassen sind. Die Gebühren schuldet auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner, oder Gesamtschuldnerinnen. § 14 ENTSTEHUNG DER GEBÜHREN (1) Die Unterrichtsgebühr und die Gebühr für die Überlassung schuleigener Instrumente sind Jahresgebühren. Die Jahresgebühren werden regelmäßig zum Beginn des Schuljahres, frühestens jedoch mit Beginn des Monats, in dem die Zuteilung erfolgt, durch Gebührenbescheid erhoben. Unterjährige Änderungen im Gebührenverzeichnis bleiben vorbehalten. In solchen Fällen ergeht unterjährig ein neuer Gebührenbescheid, der den vorherigen Gebührenbescheid ersetzt. (2) Stundungsgesuche sind bei der Verwaltung schriftlich einzureichen und werden an das entsprechende Fachamt zur Bearbeitung weitergeleitet. § 15 FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN (1) Die Jahresgebühren sind in monatlichen Raten, auch während der Ferien, zu entrichten. Die monatlichen Raten sind jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Abmeldungen nach § 7 Absätze 2-5 dieser Satzung endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, zu dem der Unterricht gekündigt wurde. (2) Die erste monatliche Rate ist in der Regel im ersten Monat eines Schuljahres, jedoch nicht vor dem Monat, für den der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht zugeteilt wird, zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Unterricht nicht aufgenommen und die Anmeldung nicht 14 Tage nach Erhalt der Zuteilung widerrufen wird. (3) Für schuleigene Instrumente ist die erste monatliche Rate in dem Monat fällig, in dem das Instrument dem Schüler oder der Schülerin überlassen wird. (4) Bearbeitungsgebühren bei Aufnahme werden zusammen mit der ersten monatlichen Rate fällig. Bearbeitungsgebühren für außerordentliche Abmeldungen werden mit der letzten monatlichen Rate fällig. § 16 GEBÜHRENERMÄSSIGUNG BEI MEHRFACHBELEGUNG (1) Wird am Badischen KONServatorium innerhalb einer Familie gleichzeitig mehr als ein Unterrichtsfach belegt, steht dem oder der Gebührenschuldenden Gebührenermäßigung nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses zur Satzung des Badischen KONServatoriums zu. (2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 wird auch dann gewährt, wenn Familienmitglieder die Jugendmusikschule Neureut besuchen oder ein Schüler oder eine Schülerin des Badischen KONServatoriums ein weiteres Fach in der Jugendmusikschule Neureut belegt. (3) Eine Gebührenermäßigung, die durch Mehrfachbelegungen am Badischen KONServatorium und der Jugendmusikschule Neureut entsteht, wird ab dem Monat gewährt, in dem die Belegungen an der Jugendmusikschule Neureut dem Badischen KONServatorium durch die Erziehungsberechtigten angezeigt werden. Seite 6 § 17 GEBÜHRENERMÄSSIGUNG AUS SOZIALEN GRÜNDEN (1) Inhaber und Inhaberinnen eines gültigen Karlsruher Passes oder Karlsruher Kinderpasses erhalten nach Vorlage des Passes eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren. (2) Die Gebührenermäßigung richtet sich nach den jeweils geltenden Förderrichtlinien des Karlsruher Passes beziehungsweise Kinderpasses, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe festgelegt (beschlossen) werden. (3) Die Gebührenermäßigung wird jeweils ab dem Monat, in dem eine Kopie des gültigen Karlsruher Passes beziehungsweise Karlsruher Kinderpasses eingegangen ist, gewährt. Die Gebührenermäßigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des vorgelegten Passes. Eine erneute Gebührenermäßigung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erst ab dem Monat, in dem der Karlsruher Pass beziehungsweise der Karlsruher Kinderpass erneut vorgelegt wird, gewährt. (4) Die Gebührenermäßigung umfasst für die Schüler und Schülerinnen des Badischen KONServatoriums neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für überlassene Instrumente. (5) Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen am Badischen KONServatorium wird aus dem Sozialbudget der Stadt Karlsruhe finanziert. (6) Allen Schülerinnen und Schülern, denen nach den Richtlinien vom 1. Januar 2007 Sozialermäßigungen gewährt werden, erhalten diese auch weiterhin. § 18 IN-KRAFT-TRETEN DER SATZUNG Die Satzung tritt am 1. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Juli 2018 außer Kraft. Seite 7 GEBÜHRENVERZEICHNIS ZU § 10 ABS. 1 DER SATZUNG DER STADT KARLSRUHE FÜR DAS BADISCHE KONSERVATORIUM VOM 17. JULI 2018 IN DER FASSUNG VOM 22. JANUAR 2019, GÜLTIG AB 1. MÄRZ 2019 FACHBEREICH 1 (UNTERRICHT IN KLASSEN UND GRUPPEN AB VIER TEILNEHMENDEN) Unterricht/ Woche Kursdauer Jahresgebühr monatliche Rate KONS-Küken 45 Minuten 1 Jahr 370,80 € 30,90 € KONS-Kindergarten 45 Minuten 1 Jahr 370,80 € 30,90 € KONS-Käfer* 45 Minuten 1 Jahr 370,80 € 30,90 € Musik-Mäuse* 45 Minuten 1 Jahr 283,20 € 23,60 € Musikalische Früherziehung* 60 Minuten 2 Jahre 370,80 € 30,90 € Spielkreis behinderte 14-tägig 45 Minuten ohne zeitliche 222,00 € 18,50 € pro Spielkreis Begrenzung Spielkreise* 45 Minuten ohne zeitliche 283,20 € 23,60 € Begrenzung Spielkreise* 60 Minuten ohne zeitliche 370,80 € 30,90 € Begrenzung 4er-Gruppe 30 Minuten ohne zeitliche 331,20 € 27,60 € 45 Minuten Begrenzung 496,80 € 41,40 € 60 Minuten 662,40 € 55,20 € Gruppen mit 5 und 30 Minuten ohne zeitliche 296,40 € 24,70 € mehr Teilnehmenden 45 Minuten Begrenzung 445,20 € 37,10 € 60 Minuten 592,80 € 49,40 € Instrumentalkurs an Schulen ab 9 Teilnehmende 45 Minuten 1 Jahr 115,20 € 9,60 € * Für Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig Gruppen- und Einzelunterricht erhalten, ermäßigt sich die Gebühr um 34,80 Euro pro Jahr bzw. 2,90 Euro pro Monat. Kurse mit 60 Minuten Unterrichtsdauer werden bei einer Belegung mit nur sechs bis sieben Kindern bei unveränderter Gebührenhöhe auf 45 Minuten Unterrichtszeit/Woche verkürzt. Seite 8 FACHBEREICH 2 - 7 (INSTRUMENTALER UND VOKALER EINZELUNTERRICHT UND UNTERRICHT IN GRUPPEN BIS DREI TEILNEHMENDEN, THEORETISCHER EINZELUNTERRICHT) Unterricht/ Woche Kursdauer Jahresgebühr monatliche Rate Einzelunterricht 30 Minuten ohne zeitliche 835,20 € 69,60 € 45 Minuten Begrenzung 1.252,80 € 104,40 € 60 Minuten 1.671,60 € 139,30 € 75 Minuten 2.089,20 € 174,10 € 90 Minuten 2.506,80 € 208,90 € Unterricht in der 30 Minuten ohne zeitliche 500,40 € 41,70 € 2er-Gruppe 45 Minuten Begrenzung 751,20 € 62,60 € 60 Minuten 1.000,80 € 83,40 € 75 Minuten 1.251,60 € 104,30 € 90 Minuten 1.501,20 € 125,10 € Unterricht in der 30 Minuten ohne zeitliche 423,60 € 35,30 € 3er-Gruppe 45 Minuten Begrenzung 636,00 € 53,00 € 60 Minuten 848,40 € 70,70 € 75 Minuten 1.059,60 € 88,30 € 90 Minuten 1.272,00 € 106,00 € PROBE-ABONNEMENTS (FÜR INSTRUMENTAL- UND VOKALUNTERRICHT) ERWACHSENEN-ABONNEMENTS (FÜR INSTRUMENTAL- UND VOKALUNTERRICHT) STUDI-ABONNEMENTS (FÜR INSTRUMENTAL- UND VOKALUNTERRICHT) ORIENTIERUNGSSTUFE Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Orientierungsstufe, ermäßigt sich die Gebühr für jedes Kind um 34,80 Euro im Jahr bzw. 2,90 Euro pro Monat. 37,60 € 75,20 € einmalige Gebühr zwei Unterrichtseinheiten à 30 Minuten vier Unterrichtseinheiten à 30 Minuten einmalige Gebühr neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 318,00 € einmalige Gebühr neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von sechs Monaten 289,10 € Unterricht/ Woche Jahresgebühr monatliche Rate Kombinierter Unterricht in 4er-Gruppen und Klassen 75 Minuten 753,60 € 62,80 € Seite 9 ERGÄNZUNGSFÄCHER (MUSIKTHEORIE IN KLASSEN MIT IN DER REGEL MINDESTENS FÜNF TEILNEHMENDEN) BLOCKSEMINARE (ZU UNTERSCHIEDLICHEN THEMENBEREICHEN IN KLASSEN MIT MINDESTENS FÜNF TEILNEHMENDEN) KAMMERMUSIK (ZWEI BIS SECHS TEILNEHMENDE) ENSEMBLEFÄCHER (AB SIEBEN TEILNEHMENDE) GEBÜHRENERMÄßIGUNGEN Bei Mehrfachbelegungen im Einzel- oder Gruppenunterricht innerhalb einer Familie gelten folgende Ermäßigungen auf die Summe der Unterrichtsgebühren für diese Fächer: bei zwei Belegungen 10 %, bei drei Belegungen 20 %, bei vier Belegungen 30 %, bei fünf und mehr Belegungen 40 %. SONSTIGE GEBÜHREN Jahresgebühr monatliche Rate Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebührenfrei gebührenfrei Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 12,00 € 1,00 € Jahresgebühr monatliche Rate Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind gebührenfrei gebührenfrei Teilnehmende, die nicht Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 159,60 € 13,30 € Jahresgebühr monatliche Rate bis zu 90 Minuten/Woche 528,00 € 44,00 € Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums gebührenfrei gebührenfrei einmalige Gebühr Teilnehmende, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler des Badischen KONServatoriums sind 36,10 € Teilnehmende, die nicht Schülerinnen oder Schüler des Badischen KONServatoriums sind 108,20 € Bearbeitungsgebühr für die Aufnahme 15,00 € Bearbeitungsgebühr für außerordentliche Abmeldungen 15,00 € Erwachsenenzuschlag für Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind solche Schülerinnen und Schüler, die in Ausbildung stehen bzw. Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leisten. Hier entfällt der Erwachsenenzuschlag ab dem Monat, in dem eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. 10 % auf die Unterrichtsgebühr Seite 10 Wert des Instrumentes Gebühr im ersten Jahr Gebühr ab dem zweiten Jahr* INSTRUMENTENÜBERLASSUNG Jahresgebühr monatliche Rate Jahresgebühr monatliche Rate bis 500,00 € 192,00 € 16,00 € 319,20 € 26,60 € über 500,00 bis 5.000,00 € 217,20 € 18,10 € 344,40 € 28,70 € über 5.000,00 € 255,60 € 21,30 € 382,80 € 31,90 € * gilt nicht für den frühinstrumentalen Unterricht Nutzungsgebühr für Harfe, Schlagzeug und Tasteninstrumente (Klavier, Orgel, Cembalo): 49,20 Euro/Jahr bzw. 4,10 Euro/Monat Die im vorstehenden Gebührenverzeichnis nicht erfassten Leistungen sowie Sonderkurse werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nach dem jeweils gültigen Steuersatz nachgefordert werden.
-
Extrahierter Text
-
Extrahierter Text
Niederschrift 60. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Januar 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzende: Erste Bürgermeisterin Gabriele Luczak-Schwarz 9. Punkt 8 der Tagesordnung: Neufassung der Satzung für das Badisches KONServa- torium Vorlage: 2018/0895 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat für das Badische KONServatorium, im Hauptausschuss und im Ortschaftsrat Neureut die Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium lt. Anlage I (der Vorlage) sowie die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschu- le Neureut lt. Anlage II (der Vorlage). Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt. Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 8 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Verwaltungsrat für das Badische Konservatorium und im Haupt- ausschuss: Wir haben die Anlage ausgetauscht entsprechend eines Hinweises. Ich sehe keine Wort- meldungen. Dann bitte ich um Abstimmung. – Das Ergebnis ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. Januar 2019