Satzung zur Änderung der Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung
| Vorlage: | 2018/0867 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 29.11.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Dezernat 1 |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 11.12.2018
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0867 Dez. 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 11.12.2018 9 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Stiftungsrat der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung die Änderungssatzung zur Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophien- stiftung (Anlage 1). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit StR KFLS am 30.11.2018 Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Satzung wurde erstmals am 11.09.1978 beschlossen und zuletzt am 15.07.2008 geändert. Durch die Änderungssatzung wird insbesondere der Zeitpunkt der Bestellung des Stiftungsrates geändert und der Geschäftsgang des Stiftungsrates von der Bestellung getrennt. Die Dauer der Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates soll der Dauer der Amtszeit der Gemeinderäte gemäß § 30 Gemeindeordnung Baden-Württemberg angepasst werden. Der Zyklus der Neubestellung der Mitglieder des Stiftungsrates soll dem Zyklus der Kommunal- wahlen in Baden-Württemberg angepasst werden. Die weiteren Änderungen betreffen die Bezifferung der Paragraphen. Dieser Vorlage sind die Änderungssatzung als Anlage 1 und eine Gegenüberstellung des bisherigen Satzungstextes und der Änderungen als Anlage 2 beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Stiftungsrat der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung, die Änderungssatzung zur Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophien- stiftung (Anlage 1).
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Extrahierter Text
Anlage 1 Änderungssatzung zur Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophien-Stiftung Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S 582, ber. S 689) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) und des § 5 der Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und So- phien-Stiftung hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 11.12.2018 – nach Vor- beratung durch den Stiftungsrat – folgende Änderungssatzung beschlossen. Artikel 1 1. § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Bestellung des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzendem und 8 weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat der Stadt Karlsruhe bestellt werden. Von den weiteren Mitgliedern sollen je ein Gemein- depfarrer auf Vorschlag der beiden großen Kirchen bestellt werden, zwei wei- tere Mitglieder auf Vorschlag der Geschäftsführung der Stiftung, wobei davon ein Mitglied aus dem Bereich der Ärzteschaft oder der Pflege kommen soll. (2) Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlzeit des Gemeinde- rats der Stadt Karlsruhe. Die Mitglieder des Stiftungsrates bleiben bis zum Zeitpunkt einer Neubestellung durch den Gemeinderat in ihrem Amt. 2. Die bisherigen § 6 Abs. 2 und Abs. 3 werden in einem neuen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt gefasst: § 7 Geschäftsgang des Stiftungsrates (1) Für die Einberufung des Stiftungsrats, die Teilnahmepflicht, die Verhandlungs- leitung, den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Bestimmun- gen der Gemeindeordnung entsprechend. (2) Der Geschäftsführer der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. 3. Aus § 7 wird § 8 Aus § 8 wird § 9 Aus § 9 wird § 10 Aus § 10 wird § 11 Aus § 11 wird § 12 Aus § 12 wird § 13 Aus § 13 wird § 14 Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in der StadtZei- tung der Stadt Karlsruhe in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den 30.11.2018 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Extrahierter Text
Anlage 2 Text der gültigen Satzung Änderungsvorschlag für neue Satzung 1 S a t z u n g der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung in Karls- ruhe vom 11.09.1978, geändert am 18.06.1980, geändert am 15.07.2008 in der Fassung vom 15.07.2008. Aufgrund von §§ 6 Abs. 2, 39 Abs. 2 des Stiftungsgeset- zes für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (Ges.Bl.S. 408) -StiftG- hat der Stiftungsrat folgende Sat- zung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung in Karlsruhe beschlossen: Vorbemerkung Die Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung verdankt ihre Entstehung dem Kaufmann und Tabakfabrikanten Christian Griesbach. Dieser brachte nach mehrjährigen Bemühungen die zur Errichtung der Stiftung nötigen Mittel auf und konnte sie beim Regierungsantritt seiner Königli- chen Hoheit des Großherzogs Leopold als ein dauerndes Denkmal an dieses frohe Ereignis am 30. März 1830 ins Leben rufen. Sie erhielt den Namen „Karl Friedrich-, Leo- pold- und Sophienstiftung“, weil die ersten Mittel zu ihrer Gründung aus den zu einem Denkmal für den Großherzog Karl Friedrich durch das ganze Land gesammelten Beträ- gen geflossen sind und zusätzliche von seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog Leopold und Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Sophie Geschenke und Unter- stützungen mancherlei Art bewilligt wurden. § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen: „Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung“. (2) Sitz der Stiftung ist Karlsruhe. (3) Die Stiftung ist eine örtliche Stiftung im Sinne der §§ 101 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg (GemO BW), 31 StiftG und als solche eine juris- tische Person des öffentlichen Rechts. § 2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung sind die Errichtung und der Be- trieb von ambulanten und stationären Altenhilfeein- richtungen. Die Stiftung kann Grundstücke bzw. Ge- bäude und Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen, erwerben, errichten und anmieten. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Ab- schnitts des zweiten Teils „Steuerbegünstigte Zwe- cke“ (§§ 51 ff) der Abgabenordnung. (3) Durch die Stiftung können im Rahmen freier Kapazi- täten Personen beiderlei Geschlechts ohne Unter- schied des Standes und der Religion betreut und ver- sorgt werden. Hierbei sind Bürger der Stadt Karlsruhe bevorzugt zu berücksichtigen. Es sollen nur Personen berücksichtigt werden, die mindestens 60 Jahre alt sind. Die Einrichtungen dienen in besonderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung. (4) Die Grundsätze für die Berücksichtigung von Perso- nen für die Einrichtungen der Stiftung und die Entlas- sung aus denselben legt der Stiftungsrat fest. § 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus a) dem Alten- und Pflegeheim „Christian-Gries- bach-Haus“ in Karlsruhe, Sophienstr. 193, b) dem Altenwohnheim „Kunigunde-Fischer-Haus“ in Karlsruhe, Sophienstr. 209/211, Änderungen in Rot der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung in Karls- ruhe vom 11.09.1978, geändert am 18.06.1980, geändert am 15.07.2008, geändert am xx.xx.20xx, in der Fas- sung vom xx.xx.20xx . Anlage 2 Text der gültigen Satzung Änderungsvorschlag für neue Satzung 2 c) dem Altenwohnheim „Wilhelmine-Lübke-Haus“ in Karlsruhe, Trierer Str. 2, und d) dem Altenwohnheim „Heinz-Schuchmann-Haus“ in Karlsruhe, Heilbronner Str. 30. e) Der Seniorenresidenz „Markgrafen-Stift“ in Karlsruhe, Raiherwiesenstr. 13 f) dem Altenwohnheim „Johann-Volm-Haus“ in Karlsruhe, Neisser Str. 6 g) der Seniorenresidenz „Senioren-Zentrum Neu- reut“ in Karlsruhe, Unterfeldstr. 4 (2) Etwaige Gewinne oder Überschüsse der Stiftung dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwen- det werden. Rücklagen werden nur insoweit gebildet, als dies zur nachhaltigen Erfüllung und Sicherung des Stiftungszwecks erforderlich ist. § 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind - der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe, - der Stiftungsrat und - der Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzender der Stiftung (§40 GemO BW gilt entsprechend). § 5 Aufgaben des Gemeinderats Der Gemeinderat ist zuständig für 1. die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats, 2. die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenle- gung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und de- ren Aufhebung, 3. den Erlass und die Änderung der Stiftungssatzung. § 6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzendem und 8 weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat der Stadt Karls- ruhe bestellt werden. Von den weiteren Mitgliedern sollen je ein Gemeindepfarrer auf Vorschlag der bei- den großen Kirchen, zwei weitere Mitglieder auf Vor- schlag der Geschäftsführung der Stiftung wobei da- von ein Mitglied aus dem Bereich der Ärzteschaft oder der Pflege kommen soll, jeweils auf die Dauer von 5 Jahren bestellt werden. (2) Für die Einberufung des Stiftungsrats, die Teilnahme- pflicht, die Verhandlungsleitung, den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß. (3) Der Geschäftsführer der Stiftung nimmt an den Sit- zungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. § 6 Bestellung des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe als Vorsitzendem und 8 weiteren Mitgliedern, die vom Gemeinderat der Stadt Karls- ruhe bestellt werden. Von den weiteren Mitgliedern sollen je ein Gemeindepfarrer auf Vorschlag der bei- den großen Kirchen bestellt werden, zwei weitere Mitglieder auf Vorschlag der Geschäftsführung der Stiftung, wobei davon ein Mitglied aus dem Bereich der Ärzteschaft oder der Pflege kommen soll., jeweils auf die Dauer von 5 Jahren bestellt werden. (2) Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe. Die Mitglieder des Stiftungsrates bleiben bis zum Zeit- punkt einer Neubestellung durch den Gemeinderat in ihrem Amt. Die bisherigen § 6 Abs. 2 und Abs. 3 werden in einem neuen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt gefasst: § 7 Geschäftsgang des Stiftungsrates (1) Für die Einberufung des Stiftungsrats, die Teilnahme- pflicht, die Verhandlungsleitung, den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß entsprechend. (2) Der Geschäftsführer der Stiftung nimmt an den Sit- zungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. Anlage 2 Text der gültigen Satzung Änderungsvorschlag für neue Satzung 3 § 7 Aufgaben des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat ist zuständig für 1. Die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Feststellung des Jahresabschlusses. 2. Die Ernennung, Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers der Stiftung. (2) Der Stiftungsrat berät den Vorsitzenden der Stiftung bei der Führung der Stiftungsgeschäfte. Er berät au- ßerdem die Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vor. § 8 Stellung des Oberbürgermeisters (1) Der Oberbürgermeister ist Vorsitzender des Stiftungs- rats. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außerge- richtlich. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stif- tung. (2) Der Oberbürgermeister ist zuständig für alle Ange- legenheiten der Stiftung, soweit nicht aufgrund dieser Satzung der Gemeinderat oder der Stiftungsrat zu- ständig ist. (3) Der Oberbürgermeister kann Bedienstete der Stiftung in bestimmtem Umfang mit seiner Vertretung beauf- tragen und ihnen rechtsgeschäftliche Vollmacht er- teilen. § 9 Stellvertretung des Vorsitzenden Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden bestellt der Stiftungsrat aus seiner Mitte einen Stellvertreter. Der Stellvertreter wird alle 5 Jahre sowie bei seinem Ausschei- den neu bestellt. Ist im Fall der Verhinderung des Vorsit- zenden auch der Stellvertreter verhindert, so nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Stif- tungsrates für die Zeit der Verhinderung die Aufgaben des Stellvertreters des Vorsitzenden wahr. § 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung erfolgen nach den für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vor- schriften; §§ 97 Abs. 1 und 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 der GemO BW gelten entsprechend. § 11 Vermögensanfall Beim Erlöschen der Stiftung fällt deren Vermögen der Stadt Karlsruhe zu. Es ist von dieser ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Stiftungszwecks zuzuführen. § 12 Bekanntmachung Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen in der „StadtZei- tung“ der Stadt Karlsruhe. §13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut der „Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstif- tung“ vom 14.06.1961 außer Kraft. Karlsruhe, den 15.07.2008 Der Oberbürgermeister Die Bezifferung der nachfolgenden §§ verschiebt sich um eine Ziffer Aus § 7 wird § 8 Aus § 8 wird § 9 Aus § 9 wird § 10 Aus § 10 wird § 11 Aus § 11 wird § 12 Aus § 12 wird § 13 Aus § 13 wird § 14
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Niederschrift 59. Plenarsitzung des Gemeinderates 11. Dezember 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 10. Punkt 9 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung Vorlage: 2018/0867 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, nach Vorberatung im Stiftungsrat der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung, die Änderungssatzung zur Satzung der Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung (Anlage 1 der Vorlage). Abstimmungsergebnis: Bei 42 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 9 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Stiftungsrat Karl Friedrich-, Leopold- und Sophienstiftung: Ich bitte um das Votum. – Mehrheitlich zugestimmt. Tagesordnungspunkt 10 ist abgesetzt. Wir verschieben das noch einmal in den vorberaten- den Planungsausschuss im Januar und würden es dann im Januar wieder auf die Gemein- deratssitzung nehmen. Nur damit Sie auch vom öffentlichen Interesse her wissen, wie es mit der Beratungsfolge weitergeht. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Januar 2019