Einhaltung der Hilfsfristen im Rettungsdienstbereich Karlsruhe und deren Prüfung
| Vorlage: | 2018/0820 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 13.11.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Offen |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.01.2019
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Kenntnisnahme
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE FDP-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: 2018/0820 Einhaltung der Hilfsfristen und deren Prüfung Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 11.12.2018 20 x 1) Wird die gesetzliche Hilfsfrist im Rettungsdienstbereich Karlsruhe erreicht? 2) Sind alle im Bereichsplan als bedarfsnotwendig aufgeführten Rettungswagen der verschiede- nen Rettungsdienstorganisationen regelmäßig besetzt? 3) Wer ist für diese Überwachung und ggf. auftretende Mängel zuständig? 4) Was passiert bei Ausfällen oder Unterschreitung der Hilfsfristen? Sachverhalt / Begründung: Die Hilfsfrist von maximal 10 Minuten im Bereich der Notfallrettung ist nicht verhandelbar! Arti- kel und Leserbriefe in den BNN lassen darauf schließen, dass es Wartezeiten im Rettungsdienst gibt – sowohl im Krankentransport, als auch in der Notfallrettung. Offensichtlich gibt es einen Fachkräftemangel im Rettungsdienst, und wenn Rettungswagen nicht besetzt sind, wird die Anfahrtszeit zum Patienten länger. Die dramatischen Auswirkungen für Leib und Leben sind nicht abschätzbar, vielmehr kann es hier um die Frage Überleben oder nicht gehen. Wenn es Defizite im Rettungsdienst gibt, müssen diese benannt und sofort abgestellt werden; die Karlsruher Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch auf einen funktionierenden Ret- tungsdienst; dies gehört zur Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge. Diese Verantwortung müs- sen Stadtverwaltung, Oberbürgermeister und Gemeinderat gemeinsam über Parteigrenzen hin- aus wahrnehmen. Unterzeichnet von: Tom Høyem Thomas H. Hock Karl-Heinz Jooß
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage FDP-Gemeinderatsfraktion Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0820 Dez. 5 Einhaltung der Hilfsfristen im Rettungsdienstbereich Karlsruhe und deren Prüfung Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 22.01.2019 20 x 1. Wird die gesetzliche Hilfsfrist im Rettungsdienstbereich Karlsruhe erreicht? Das Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz, RDG) definiert für die Planung des Rettungsdienstes: „Im bodengebundenen Rettungsdienst ist bei der Notfallrettung die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der Integrierten Leitstelle bis zum Eintreffen der Hilfe am Not- fallort an Straßen (Hilfsfrist) maßgebend. Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen.“ Der vom Innenministerium herausgegebene Rettungsdienstplan Baden-Württemberg konkretisiert hierzu: „Die Planungs- grundlage ist erfüllt, wenn sie in 95 Prozent aller Einsätze im Vorjahreszeitraum (Kalenderjahr) im gesamten Rettungsdienstbereich eingehalten wird.“ Das Rettungsdienstgesetz definiert also die zu betrachtende Zeit und die zu betrachtenden Ein- satzmittel (bodengebundene Notfallrettung erfolgt mittels Notarzteinsatzfahrzeugen und Rettungstransportwagen), während der Bereichsplan den Soll-Erreichungsgrad festlegt. Der Rettungsdienstbereich Karlsruhe umfasst die Stadt sowie den Landkreis Karlsruhe. Im Jahr 2018 betrug der über die Einsätze der Notfallrettung auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe ermittelte tatsächliche Erreichungsgrad: 93,84 Prozent für Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) 90,96 Prozent für Rettungstransportwagen (RTW) Die getrennte Auswertung des Erreichungsgrades der Hilfsfrist nach Einsatzmitteln ist üblich, da die Vorhaltung getrennt bemessen werden muss. Zwar wird der 95 Prozent-Wert auf dem Ge- biet der Stadt Karlsruhe knapp nicht erreicht, dennoch ist dies ein vergleichsweise guter Wert. Im Rettungsdienstbereich Karlsruhe wird die Hilfsfristerreichung exakt gemäß den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes berechnet. 2. Sind alle im Bereichsplan als bedarfsnotwendig aufgeführten Rettungswagen der verschiedenen Rettungsdienstorganisationen regelmäßig besetzt? Der Ausfall von einzelnen Schichten zur Besetzung von Rettungsmitteln ist regelmäßiges Thema im Bereichsausschuss für den Rettungsdienst, durch welchen Anfang 2018 eine künftige zahlenmäßige Erfassung des Ausfalls von Schichten festgelegt wurde. Das Ergebnis liegt noch nicht im Detail vor, jedoch konnte in 2018 durch die Übernahme von Auszubildenden und Ein- stellungen in den Rettungsdienstorganisationen eine signifikante Reduzierung der Ausfallzeiten beobachtet werden. Darüber hinaus haben die verschiedenen Rettungsdienstorganisationen auf Anregung des Bereichsausschussvorsitzenden vereinbart, dass diese sich bei Ausfällen gegensei- tig aushelfen. Dies wird auch so praktiziert. 3. Wer ist für diese Überwachung und ggf. auftretende Mängel zuständig? Die Aufgabe der Notfallrettung ist in Baden-Württemberg auf die Rettungsdienstorganisationen übertragen worden. Diese bilden zusammen mit den Kostenträgern den Bereichsausschuss, der über die Angelegenheiten des Rettungsdienstes berät und einen Bereichsplan erstellt, der unter anderem die Anzahl und die Standorte der Rettungswachen und -wagen festlegt. In diesem Bereichsausschuss sind Mitglieder der Städte und Landkreise beratend vertreten. Er ist für die Überwachung der Hilfsfristerreichung zuständig. Die Rechtsaufsicht über den Bereichsausschuss liegt nach Festlegung durch das Regierungs- präsidium beim Landratsamt Karlsruhe. 4. Was passiert bei Ausfällen oder Unterschreitung der Hilfsfristen? Wird eine Unterschreitung des Soll-Erreichungsgrades festgestellt, so ist die Vorhaltung der Rettungsmittel durch den Bereichsausschuss zu überprüfen und gegebenenfalls eine Vor- halteerweiterung durchzuführen. Ebenso werden Ausfälle durch den Bereichsausschuss über- wacht und gegebenenfalls auf die Leistungserbringer im Rettungsdienst eingewirkt, diese zu minimieren. In den Fällen, in denen der Bereichsausschuss keine oder rechtlich unzureichende Entscheidun- gen über notwendige Anpassungen trifft, kann die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 4 Satz 3 RDG die notwendigen Maßnahmen festlegen. Die Instrumente der §§ 120-123 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Information, Beanstandung, Anordnung beziehungs- weise Ersatzvornahme) finden entsprechende Anwendung.
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Niederschrift 60. Plenarsitzung des Gemeinderates 22. Januar 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzende: Erste Bürgermeisterin Gabriele Luczak-Schwarz 21. Punkt 20 der Tagesordnung: Einhaltung der Hilfsfristen im Rettungsdienstbereich Karlsruhe und deren Prüfung Anfrage: FDP Vorlage: 2018/0820 Beschluss: Kenntnisnahme Abstimmungsergebnis: Keine Abstimmung Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 20 zur Behandlung auf und stellt fest, die Stel- lungnahme der Verwaltung liege vor, der Gemeinderat habe Kenntnis genommen. (Keine Wortmeldung) Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. Januar 2019