Beteiligung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH an der ticket2go Betreibergesellschaft mbH
| Vorlage: | 2018/0802 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.11.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Dezernat 1 |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 11.12.2018
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig zugestimmt
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0802 Dez. 1 Beteiligung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH an der ticket2go Betreibergesellschaft mbH Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 04.12.2018 12 x Gemeinderat 11.12.2018 14 x Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat stimmt der Beteiligung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH an der ticket2go Betreibergesellschaft mbH durch Erwerb eines 40%-igen Anteils am Stammkapi- tal der Gesellschaft in Höhe von 10.000 Euro zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt Karlsruhe in der Gesellschafterversammlung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH dem Anteilserwerb zuzustimmen. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags der ticket2go Betreibergesellschaft mbH durch den Vertreter der Karlsruher Verkehrsver- bund GmbH zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Anpassungen des Ge- sellschaftsvertrags, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit Karlsruher Verkehrsverbund GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) beabsichtigt sich an der Ticket2go Betreibergesell- schaft mbH mit einem Anteil von 40% am Stammkapital (10.000 Euro) zu beteiligen. Die ti- cket2go Betreibergesellschaft mbH betreibt eine Smartphone-App zur Buchung von Fahrkarten im öffentlichen Nahverkehr. Die Gesellschaft ist derzeit im alleinigen Eigentum der URN GmbH, einer Tochtergesellschaft der Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH (VRN). Der KVV ist derzeit Kooperationspartner der Ticket2go Betreibergesellschaft mbH und nutzt bereits die App für den Vertrieb seiner Fahrkarten. Der Start der ticket2go-App als Nachfolge-Lösung für das Touch-&- Travel-Systems der DB Vertrieb GmbH erfolgte im Frühjahr 2017. Die App nutzt deren Technik teilweise im Rahmen eines Lizenzmodells weiter. Die ticket2go-App bietet insbesondere die Möglichkeit der Nutzung der zukunftsweisenden Check-In/Check-Out-Technologie, welche beim KVV derzeit für das Angebot Entfernungstarif im Stadtgebiet Karlsruhe (Pilotprojekt) genutzt wird. Durch die Beteiligung und Kooperation von mehreren Verkehrsverbünden in Baden-Württemberg wird für den Kunden zudem die Möglich- keit geschaffen, Fahrkarten von verschiedenen Verkehrsverbünden mit einer einheitlichen App zu buchen. Der Aufsichtsrat der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2017 die Geschäftsleitung beauftragt, Verhandlungen über den Eintritt des KVV als Gesellschafter der ticket2go Betreibergesellschaft mbH aufzunehmen. Der KVV hat zur Nutzung der ticket2go-App in 2017 mit der ticket2go Betreibergesellschaft mbH einen Kooperationsvertrag geschlossen, der die Nutzung des Systems vollumfänglich re- gelt. Die zukünftigen Anteile am Stammkapital der ticket2go Betreibergesellschaft mbH wurde bei Gründung der Gesellschaft zwischen den aktuell am System ticket2go beteiligten Verbün- den, die auch die Absicht haben, den Gesellschafterstatus zu erreichen, vereinbart und richtet sich insbesondere nach den Faktoren Einwohnerzahl und voraussichtlicher Umsatzanteil. Die Beteiligungsverhältnisse an der ticket2go Betreibergesellschaft mbH werden sich zukünftig vo- raussichtlich wie folgt darstellen: Anteil in % Anteil am Stammkapital VRN GmbH (über Tochter URN GmbH): 50 % 12.500,00 Euro KVV GmbH 40 % 10.000,00 Euro VPE GmbH (Pforzheim-Enzkreis) 4 % 1.000,00 Euro RVL GmbH (Lörrach) 4 % 1.000,00 Euro vgf GmbH (Freudenstadt) 2 % 500,00 Euro Gesamt 100 % 25.000,00 Euro Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Aufsichtsbehörde) bestehen dort bezüglich eines Anteilserwerbs des KVV an der ticket2go Betreibergesellschaft mbH keine grundsätzlichen Bedenken. Eine Beschlussfassung im Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung der Karlsruher Ver- kehrsverbund GmbH über den Anteilserwerb soll in der Sitzung am 18. Januar 2019 erfolgen. Beschluss: Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat stimmt der Beteiligung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH an der ti- cket2go Betreibergesellschaft mbH durch Erwerb eines 40%-igen Anteils am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 10.000 Euro zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt Karls- ruhe in der Gesellschafterversammlung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH dem Anteils- erwerb zuzustimmen. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags der ticket2go Betreibergesellschaft mbH durch den Vertreter der Karlsruher Verkehrsver- bund GmbH zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Anpassungen des Ge- sellschaftsvertrags, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen.
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Extrahierter Text
Gesellschaftsvertragder ticket2go Betreibergesellschaft mbH Inhalt § 1Firma, Sitz,Geschäftsjahr, Bekanntmachungen...............................................3 § 2Gegenstand des Unternehmens........................................................................3 § 3Stammkapital.....................................................................................................3 § 4Gesellschafter.....................................................................................................3 § 5Aufnahme neuer Gesellschafter, Verfügung über Geschäftsanteile................4 § 6Kooperationspartner..........................................................................................5 § 7Organe der Gesellschaft.....................................................................................5 § 8Geschäftsführer..................................................................................................5 § 9Gesellschafterversammlung..............................................................................6 § 10Einladung zu und Durchführung von Gesellschafterversammlungen.............7 § 11Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen...................8 § 12Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung................................................8 § 13Versammlung der Gesellschafter und Kooperationspartner („VdGK“)..........10 § 14Wirtschaftsplan, Eigenaufwand der Gesellschaft...........................................12 § 15Jahresabschluss, Gewinnverwendung............................................................14 § 16Kündigung durch einen Gesellschafter oder Kooperationspartner...............15 § 17Einziehung von Geschäftsanteilen..................................................................16 § 18Abfindung.........................................................................................................17 § 19Dauer der Gesellschaft, Auflösung...................................................................17 § 20Abwicklung der Auflösung...............................................................................17 § 21Änderungs-und Wirksamkeitsklausel.............................................................18 § 22Gründungsaufwand........................................................................17 § 1Firma, Sitz,Geschäftsjahr,Bekanntmachungen (1)DieFirma der Gesellschaft lautet: ticket2go Betreibergesellschaft mbH (2)Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mannheim. (3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4)Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur imelektronischenBundesan- zeiger. § 2Gegenstand des Unternehmens (1)Gegenstand des Unternehmens istder Betrieb eines elektronischen Vertriebs- systemsfür Beförderungsleistungen imöffentlichen Personennahverkehr und gegebenenfallsfür weitere Mobilitätsangebote. (2)Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte zu betreiben und Maßnahmen zu er- greifen, die geeignet sind, den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ge- mäßAbs. 1 unmittelbar oder mittelbar zu fördern.DieGesellschaftdarfinsbe- sondere Dienstleistungen, Lizenzen u. ä. einkaufen, die für den Betrieb des elektronischen Vertriebssystems erforderlich sind,unddas Vertriebssystem wei- terentwickeln.Die Gesellschaft kannauch sonstigeVerträge mit Dienstleistern abschließen, die die Vertriebslösungen in Teilen oder vollständig zur Verfügung stellen.Die Gesellschaft kanngegenüber den Nutzern der Mobilitätsangebote als Endkundenvertragspartner auftreten.Sie rechnet die Fahrgeldeinnahmen zwischen den beteiligten Gesellschaftern und Kooperationspartnern ab. (3)Die Gesellschaftkann ferner zur Erledigung ihrer AufgabenauchDienstleistun- gen bei ihren Gesellschaftern und Kooperationspartnerngegen Entgelt in Auf- trag geben. § 3Stammkapital (1)Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: fünfund- zwanzigtausend Euro). (2)Das Stammkapital ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 25.000 im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00. § 4Gesellschafter (1)Gesellschafter der Gesellschaft können bundesweit sein: Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts, Verkehrs-und Tarifverbünde, ÖPNV–und SPNV-Aufgabenträgernach dem PBefGund AEGbzw. den Landesgesetzen zur Regelung des ÖPNVsowie die zuständigen Behörden nach der Verordnung(EG) Nr.1370/2007, Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienstleistungenim ÖPNV oderim Personenfernverkehrerbringen. Gesellschafter können auchjuristische Personensein, welche mit einem oder mehreren der zuvor genannten potentiellen Gesellschafter verbunden im Sinne der §§15 ff. AktG sind, wobei es auf die Unternehmenseigenschaft im Sinne des § 15 AktG für die ZweckediesesGesellschaftsvertragesnicht ankommt. (2)Ein Anspruch auf Beteiligung an der Gesellschaft als Gesellschafter besteht nicht. (3)Die Gesellschafter fördern die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie stellen der Gesellschaftin die Grenzen des gesetzlich Zulässigendie notwendi- gen Unterlagenund Informationenzur Verfügung, welche die Gesellschaft im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs benötigt und über welche die Gesellschafter verfügen. (4)Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach diesemGesellschaftsvertragund den gesetzlichen Regelungen. § 5Aufnahme neuer Gesellschafter,Verfügung über Geschäftsanteile (1)Die Aufnahme neuer Gesellschafter kann durch die Übertragung von etwaigen Geschäftsanteilen der Gesellschaft (eigene Geschäftsanteile) oder von Ge- schäftsanteileneines Gesellschafters oder durch die Übernahme neuer, durch Erhöhung des Stammkapitals gebildeter Geschäftsanteile erfolgen.Im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Aufnahme neuer Gesellschafter gebildeter Geschäfts- anteile sind zum Nennwert auszugeben. Das gesetzliche Bezugsrecht der vor- handenen Gesellschafterist für diese Geschäftsanteileausgeschlossen. (2)Über die Aufnahme neuer Gesellschafterbeschließt die Gesellschafterversamm- lung.Im Hinblick auf die Anzahl der Geschäftsanteile, zu deren Übernahme ein neuer Gesellschafter zugelassen wird, soll sich die Gesellschafterversammlung an dem zu erwartenden Eigenaufwandsanteildes neuen Gesellschaftersgemäß § 14diesesGesellschaftsvertragesorientieren. (3)Verfügungen über einen Geschäftsanteil oder Teile eines Geschäftsanteils be- dürfen derZustimmungder Gesellschafterversammlung. § 6Kooperationspartner (1)Kooperationspartner kann sein, wer auch Gesellschafter der Gesellschaft gemäß vorstehendem§ 4Abs.(1)sein könnte. (2)Die Stellung als Kooperationspartner wird durch den Abschluss eines Koopera- tionsvertrages begründet. Ein Anspruch auf Abschluss eines Kooperationsver- trages besteht nicht; hierüber entscheidet die Versammlung der Gesellschafter und Kooperationspartner gemäß§ 13Abs.(3)diesesGesellschaftsvertrages. (3)Die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner bestimmen sich nach dem Kooperationsvertrag. Im Übrigen gelten die Regelung in§ 4Abs.(3)und(4)die- sesGesellschaftsvertragesentsprechend. § 7Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind die Geschäftsführung(§ 8), die Gesellschafterversammlung (§ 9) die Versammlung der Gesellschafter und Kooperationspartner (VdGK) gemäß§ 13. § 8Geschäftsführung (1)Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.Die Bestellung von Mitgliedern der Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung auf längstens fünf Jahre, wiederholte Bestellungen sind zulässig. (2)Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, sovertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäfts- führer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen ver- treten. (3)Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. (4)Absätze (1)-(3) gelten entsprechend für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach §66 Abs.1 GmbHG von denbisherigen Geschäftsführern liquidiert, so be- steht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als Liquidatoren fort. (5)Soweit die Gesellschafterversammlung nicht ausdrücklich Abweichendes be- schließt, sollen die Geschäftsführer aus dem Kreis der Mitarbeiter derGesell- schafter rekrutiert werden. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Be- schlussfassung bezüglich eines oder mehrerer konkreter Geschäftsführer erhal- ten diese von der Gesellschaft für die Geschäftsführungstätigkeit keine Vergü- tung; Vergütungsansprüchegegenüber dem Gesellschafter, bei welchem der Geschäftsführer beschäftigtist, sowie ggf. Ansprüche des betroffenen Gesell- schafters aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Gesellschaft (Dienstleis- tungsvertrag) bleiben hiervon unberührt. (6)Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nachMaßgabe der gesetzlichen Regelungen, der Bestimmungen diesesGesellschaftsvertragssowie ggf. den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. (7)Folgende Rechtsgeschäfte dürfen von der Geschäftsführung erst dann vorge- nommen werden, wenn die VdGKdem zugestimmt hat: a)Abschluss, Änderung und Beendigung von Kooperationsverträgen; b)Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstleistungs-oder sonstigen Verträgen mit Gesellschaftern. (8)Die Gesellschafterversammlung kannüber die Bestimmungen in Abs.(7)hinaus beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte oder sonstige Geschäftsfüh- rungsmaßnahmen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. (9)Gegenüber den Geschäftsführern wird die Gesellschaft vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung vertreten, soweit die Gesellschafterversammlung nichts Abweichendes beschließt. § 9Gesellschafterversammlung (1)Die Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung von ihren gesetzli- chen Vertretern oder bis zu maximal zwei, vom Gesellschafter in Textform zu benennenden sonstigen Personen(Repräsentanten)vertreten, welche Mitarbei- ter entweder des Gesellschafters selbst oder eines mitdiesem verbundenen Un- ternehmen (§§15ff.AktG) sein müssen. Die Vertretereines Gesellschafterskön- nen sich in der Gesellschafterversammlung unter Vorlage einer Vollmachtin Textformvon dem oder den Vertretern eines Mitgesellschafters vertreten lassen. (2)Die Stimmrechte eines Gesellschafters bemessen sich nicht nach dem Nennbe- trag der von diesem gehaltenen Geschäftsanteile, sondern nach dessen Anteil amEigenaufwandder Gesellschaftgemäß§ 14diesesGesellschaftsvertrages. Diejenigen Stimmrechte, welche auf den jeweiligenGesellschafter fürdie VdGK nach§ 13Abs.(4)entfallen,bestimmen auch dessen Stimmrechte in der Gesell- schafterversammlung, wobei sich der prozentuale Anteil jedes Gesellschafters an den Gesamtstimmrechten nur nach der Summe der Stimmrechte der Gesell- schafterbemisst, und damitunter Ausblendung der Stimmrechte derKoopera- tionspartner in der VdGK. (3)Die Gesellschafterversammlung wähltinder ordentlichen Gesellschafterver- sammlungaus dem Kreis derRepräsentantenjeweilsfür den Zeitraum bis zum Ende der ordentlichen Gesellschafterversammlung im vierten auf die Wahl fol- genden Jahr einen Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter.Der erste bzw. zweite Stellvertreter übt die dem Vorsitzenden derGesellschafterversammlung zugewiesenen Kompetenzen aus, wenn der Vorsitzende bzw. wenn der Vorsitzende und der erste Stellvertre- ter verhindert sind.Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreterist deran Lebensjahren älteste organschaftliche Vertreter eines Gesellschafters Vorsitzender der Gesellschafterversammlung.Die Amtszeit des Vorsitzenden sowie seiner Stellvertreterendet in jedem Falle mitdemAusscheiden des von ihnen vertretenen Gesellschafters oder Kooperationspartners ausderVdGK bzw. der Gesellschaft. § 10Einladung zu undDurchführung von Gesellschafterversammlungen (1)Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden der Gesellschafterver- sammlung oder einem Geschäftsführer mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung unter Mitteilung der vorgeschlagenen Tagesordnungsowie des Ortes und der Zeitder Versammlung einberufen. Die Einladung erfolgt mit Briefpost.Bei der Einladungsfrist sind der Tag der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen.Die Frist gilt auch dann als ge- wahrt, wenndieEinladung nur mittels E-Mail fristgerecht versandt wird, die Ein- ladung unddieggf.zur Beratung erforderlichen Unterlagenaberspätestens zwei Werktage nach Versendung der Einladung per E-Mail nachträglichposta- lischversendet werden. (2)Die ordentliche Gesellschafterversammlung, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung der Geschäfts- führer beschlossen wird, ist jährlich einzuberufen und soll in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Der Einberufung sind neben der Ta- gesordnung der Jahresabschluss,ggf.derLagebericht undggf. derPrüfungsbe- richt des Abschlussprüfers mit Stellungnahme der Geschäftsführung sowie der Vorschlag für dieBeschlussfassung über dieErgebnisverwendung beizufügen. (3)Die Gesellschafterversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn ein Ge- sellschafter unter Angabe der Gründe und des Zwecks die Einberufung verlangt. (4)Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Stimmender Gesellschafteranwesend odervertreten sind. Bei Beschlussun- fähigkeit ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies kannnoch am Sitzungstag selbst und kanndurchEinladung perE-Mail oder Telefax mit einer Frist von mindestens48Stunden geschehen. Die so einberufe- neGesellschafterversammlungist ohne Rücksicht aufdievertretenenStimmen beschlussfähig, wenn hierauf in der Einberufung hingewiesen wurde. (5)Soweit das Gesetzoderder Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit 90% der abgegebe- nen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. (6)Die Gesellschafterversammlung wird vom Vorsitzenden der Gesellschafterver- sammlung oder von einer von den vertretenen Gesellschaftern durch Beschluss zu bestimmenden Person geleitet (Versammlungsleiter), welche die Beschlüsse der Versammlung festzustellen hat.Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse und die jeweils da- zugehörigen Abstimmungsergebnisse wiedergibt, soweit nicht das Gesetz weite- re Anforderungen, insbesondere öffentliche Beurkundungen, vorsieht. Die Nie- derschrift ist vomVersammlungsleiterund von demvon diesembestimmten Schriftführer zu unterzeichnen undbinnenzweierWochenden Geschäftsführern vorzulegen. Diese leitenwiederumbinnen einer Woche jedem Gesellschafter ei- ne Abschrift zu. Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Niederschriftangefochten werden. § 11Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen (1)Gesellschafterbeschlüsse können auch ohne Abhaltung einer Gesellschafterver- sammlung schriftlich, per Fax, E-Mail oder mündlich gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter an der Abstimmung beteiligen. Zulässig sind auch kombinier- te Beschlussverfahren, bei welchen ein Teil der Gesellschafter seine Stimme in einer Versammlung und ein anderer Teil in den Formen des Satzes 1 abgibt, wenn sich alle Gesellschafter ander Abstimmung beteiligen. Als Beteiligung gel- ten die Abgabe von Ja-Stimmen und von Nein-Stimmen sowie die Stimmenhal- tung. (2)Das Ergebnis einer Beschlussfassung nach Abs. 1 dieses Paragrafen ist vom Vor- sitzenden der Gesellschafterversammlung schriftlich festzuhalten.Die Nieder- schrift ist vomVersammlungsleiterzu unterzeichnen undbinnen zweier Wochen den Geschäftsführern vorzulegen. Diese leitenwiederumbinnen einer Woche jedem Gesellschafter eine Abschrift zu. Gesellschafterbeschlüsse können nur in- nerhalbeines Monats nach Zugang der Niederschriftangefochten werden. § 12Zuständigkeitder Gesellschafterversammlung (1)Die Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung bestimmen sich nachden Bestimmungen diesesGesellschaftsvertragessowieden gesetzlichenRegelun- gen, soweit dieserGesellschaftsvertragnicht ausdrücklichbestimmte Zustän- digkeiten, welche von Gesetztes wegenauf dieGesellschafterversammlungent- fielen,der VdGK überträgt. (2)Die Gesellschafterversammlungentscheidetunbeschadet sonstiger Zuständig- keiteninsbesondere in folgenden Angelegenheiten: a)Feststellung des Jahresabschlussesder Gesellschaft; b)Beschlussfassung über dieErgebnisverwendung; c)Bestellung undAbberufungder Geschäftsführer und Überwachungvonderen Tätigkeit;die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern erfolgtdabei nachEmpfehlung der VdGK, von der die Gesellschafterversammlung nur aus wichtigem Grund abweichen darf; d)Beschlussfassung über die Zustimmungsbedürftigkeit von Geschäftsfüh- rungsmaßnahmen; e)Entlastung der Geschäftsführer; f)Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer; g)Erteilung von Prokuren und Handlungsvollmachten; h)Zustimmung zurVerfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsan- teilen, i)Beschlussfassung über dieEinziehung von Geschäftsanteilen; j)Änderungen des Gesellschaftsvertrages; k)Auflösungoder Umwandlung der Gesellschaft; l)Aufnahme neuer Gesellschafter; m)Wesentliche Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Veränderungen der Strategie, der Geschäftsfelder undder Produkt-und Vertriebsstrukturder Gesellschaft; n)Gründung, Erwerb, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen, Betrieben, wesentlichen Betriebsteilen und UnternehmensbeteiligungensowieErwerb oder Veräußerung vonBeteiligungender Gesellschaft an anderen Unterneh- men; o)Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Ge- währleistungsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit der Wert im Einzelfall Euro 10.000,--übersteigt; p)Abschluss von Verträgen, Einleitung von Rechtsstreitigkeiten sowie Abschluss von Vergleichen mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 10.000,--je Einzelfall; q)Gewährung von Darlehen. r)Abschluss, Änderung und Kündigung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291, 292 Abs. 1 AktG; s)Übernahme neuer Aufgabenvon besonderer Bedeutung im Rahmen des Un- ternehmensgegenstandes; t)Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, so- fern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist; u)Einzelweisung an die Geschäftsführung. § 13Versammlung der Gesellschafter und Kooperationspartner („VdGK“) (1)In der Gesellschaft gibt es eine Versammlung der Gesellschafter und Kooperati- onspartner („VdGK“).Die VdGKbesteht aussämtlichenGesellschaftern und Ko- operationspartnernder Gesellschaft.In Bezug auf die Vertretung der Mitglieder der VdGK gilt§ 9Abs.(1)diesesGesellschaftsvertragesentsprechend. (2)Die VdGKberät alle Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung vor und spricht Beschlussempfehlungenfürdie Gesellschafterversammlung aus. (3)Die Zuständigkeit der VdGK besteht darüber hinaus in folgenden Angelegenhei- ten: a)Beschlussfassung über die Eigenaufwandsverteilung gemäß§ 14diesesGe- sellschaftsvertragessowie Fixierung der Stimmrechte der Gesellschafter gemäß Abs.(4)dieses Paragrafen. b)Empfehlung für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführernsowie ggf. den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Geschäftsführer- dienstverträgen; c)Genehmigung des Wirtschaftsplansgemäß§ 14Abs.(2)diesesGesell- schaftsvertrages; d)Maßgaben für die Erstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, soweit diese nicht zwingend durch das Gesetz statuiert werden; e)Etwaige freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, soweit nicht ohnehin eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht; f)Abschluss von Kooperationsverträgen; g)Abschluss von Dienstleistungs-oder sonstigen Verträgen mit Gesellschaf- tern. (4)Die Beschlüsseder VdGKwerden miteiner Mehrheit von90% der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.Die Stimmrechte der Mitglieder der VdGK bestimmen sich wie folgt: a)Jeweils in der ersten Sitzungder VdGKin jedemneuen Geschäftsjahr, wel- che innerhalb der ersten drei Monate eines neuen Geschäftsjahres stattfin- den soll,legt dieGeschäftsführungder VdGKdienach Maßgabe des§ 14die- sesGesellschaftsvertragesermittelten Eigenaufwandsanteile der Gesell- schafter und Kooperationspartner für das Vorjahrzur Feststellungvor (Spitzabrechnung). b)Nach erfolgterFeststellungdienen die EigenaufwandsanteilederBestim- mungder Stimmanteile für die Sitzungender VdGKab der auf dieFeststel- lungfolgenden Sitzung. Dabei gewähren jede angefangenenEuro 100,--Ei- genaufwandsanteil eine Stimme.Die Stimmrechte der Gesellschafter und Kooperationspartner werden durch Beschluss fixiert. c)Die Beschlussfassung nach dem vorstehenden Unterabsatz bildet die Grundlage für die Stimmrechte jedesMitglieds der VdGKinallenSitzungen der VdGK,die der beschließendenSitzungnachfolgen, bis einschließlich der nächsten Sitzung, in welcherdie Stimmrechte der Mitglieder der VdGKfest- gestellt werden. (5)Die VdGKwird vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung geleitet, wel- cher zugleich Vorsitzenderder VdGK kraft Amtes ist; entsprechendes giltvorbe- haltlich einer abweichenden Beschlussfassung der VdGKim Hinblick auf die Stellvertreter des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung. (6)Für die Einberufung und Abhaltung von Sitzungender VdGKsowie dieFassung, Feststellung, Protokollierung und Anfechtungvon Beschlüssen geltendie Rege- lungen in§ 10und in§ 11betreffend die Gesellschafterversammlung entspre- chend, soweit dieserGesellschaftsvertragfür die VdGK nicht Abweichendes be- stimmt. (7)JedesMitglied der VdGKist berechtigt, Themen auf die Tagesordnungeiner be- reits einberufenen VdGKsetzen zu lassen.Ein entsprechender Antragistin Text- formbis spätestens eine Woche vor derordnungsgemäß anberaumten Sitzung beim Vorsitzenden zustellen.Der Vorsitzende hat die weiteren Tagesordnungs- punkte sämtlichen Mitgliedern der VdGK unverzüglich in Textform mitzuteilen. § 14Wirtschaftsplan,Eigenaufwand der Gesellschaft (1)Die Gesellschafter und Kooperationspartnererstattender Gesellschaft ihre Auf- wendungen nacheinemEigenaufwandsschlüssel, der sichgemäßnachfolgen- den Absätzenermittelt, soweitAufwendungen der Gesellschaftnicht durch ei- gene Erträge der Gesellschaft oder Zuwendungen Dritter gedeckt sind(Eigen- aufwand). (2)DieGeschäftsführungerstelltzu diesem Zweckfürjedes Geschäftsjahrim Vo- rauseinen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan und Finanzplan)und legtdiesen zur Ge- nehmigung der VdGK vor.In dem Wirtschaftsplan werden die Vorschüsse aus- gewiesen, dievon den Gesellschaftern und Kooperationspartnern im Hinblick auf die Deckung der voraussichtlichen Aufwendungen der Gesellschaft nach Maßgabe der im laufenden Jahr geltenden Eigenaufwandsschlüssel für das neue Geschäftsjahr zu leisten sind. (3)Nach Genehmigung des Wirtschaftsplanes durch die VdGK werden dieVorschüs- sedurch die Geschäftsführungvon den Gesellschaftern und Kooperationspart- nernschriftlichangefordert und sind von dieserbinnen zwei Wochen nach Zu- gang der Zahlungsanforderung auf das maßgeblicheKonto der Gesellschaft zu überweisen. (4)Derfür den jeweiligen Gesellschafter oder Kooperationspartner maßgebliche Eigenaufwandsanteilermittelt sich wie folgt: a)Der Eigenaufwandsschlüsselergibt sich grundsätzlich zu gleichen Teilen aus der Einwohnerzahlim Gebiet des Gesellschafters bzw. Kooperationspart- ners sowieaus dem Umsatz, dermit dem von der Gesellschaft betriebenen Vertriebssystemvom jeweiligen Gesellschafter bzw. Kooperationspartnerim jeweiligen Geschäftsjahr erzielt wurde.Das bedeutet, dassdergesamteEi- genaufwand in zwei Hälften geteilt wird, von welcher die einein Abhängig- keit vondenEinwohnerzahlen nach Buchstabe b) und einein Abhängigkeit von denUmsätzennach Buchstabe c) unter den Gesellschaftern und Koope- rationspartnern verteilt wird. b)In Bezug auf dieEinwohnerzahl wirdim Ausgangspunktderfür das jeweilige Gebiet festgestellteWert der statistischen Landesämter zum 31.12.2015 herangezogen. Die Einwohnerzahl wirdnachfolgendjeweils in dem Jahr ak- tualisiert, in dem ummindestensfünf Jahre neuere Werte verfügbar sind, mithin erstmals auf Grundlage der Werte zum 31.12.2020 für das darauffol- gende Geschäftsjahr, soweit diese Werte dann (schon) verfügbar sind. c)In Bezug auf die Umsätze ist derjenige Umsatz maßgeblich, welchen der je- weiligeGesellschafterbzw. Kooperationspartnerüber das von der Gesell- schaft betriebenen Vertriebssystemin dem Jahr erzielt hat, in welchem der in Frage stehende zu verteilende Eigenaufwand entstanden ist.Für diese Ermittlung der Vorschüsseim Rahmen des Wirtschaftsplaneswerden diese Umsatzanteile geschätzt.Die Schätzung erfolgt dabei auf Grundlage der Vorjahreswerte, sofern solche zur Verfügung stehen. d)Der vom jeweiligen Gesellschafter oder Kooperationspartner zu tragende Anteil an der jeweiligen Hälfte desEigenaufwandsbestimmt sich sodann nach dem Verhältnis, in welchemdie auf ihn entfallenden Werte nach Buch- staben b) und c) zu der Summe der jeweiligen Werte für alle Gesellschafter und Kooperationspartner stehen. e)Der nach den a) bis d) errechneten Eigenaufwandsanteil je Verkehrsverbund und Jahr kommt–mit Ausnahme des KVV–nur dann zur Anwendung, wenn die folgenden Obergrenzen nicht überschritten werden: 201720182019 VRN300.000300.000300.000 KVV120.000125.000130.000 VPE20.00021.00021.500 filsland14.50015.00015.500 htv12.50013.00013.500 TGO11.50012.00012.500 RVL11.00011.50012.000 VGF6.0006.5007.000 WTV5.5006.0006.500 Im Falle einer Überschreitung gelten die jeweils aufgeführten Obergrenzen. Für den KVV gelten die aufgeführten Obergrenzen stets–auch bei Unter- schreitung.Bei anteiligen Jahren werden die Obergrenzenentsprechend anteilig angepasst.Dies gilt nicht für den KVV–für ihn gilt für 2017 die volle o. g. Obergrenze. (5)Abweichend vom vorstehenden Abs. 4kann dieVdGKfüreinzelne Gesellschafter und Kooperationspartneralternativfeste Beträge als Anteil am Eigenaufwand beschließen. Diese werdenggf.vorVerteilung desverbleibendenEigenauf- wandsunter den übrigen Gesellschafternund KooperationspartnernnachMaß- gabe der Regelungen inAbs. 4vom Eigenaufwand abgezogen. (6)Die Verpflichtung zur Eigenaufwandserstattung besteht für die Kooperations- partner gemäß Kooperationsvertrag gegenüber der Gesellschaft, für die Gesell- schafter jedoch nur gegenüber den übrigen Gesellschaftern (Vertrag zugunsten Dritter) ohne eigenes Forderungsrechtder Gesellschaft. § 15Wirtschaftsplan,Jahresabschluss, Gewinnverwendung, örtliche und überörtli- che Prüfung (1)Die Geschäftsführung hat in sinngemäßer Anwendung der fürEigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. (2)Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monatennach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Bu- ches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. (3)Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalge- sellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbu- ches zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der Jahres- abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG) unddie wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG darzustellen. (4)Soweit gesetzliche Vorschriften weitergehende Bestimmungen enthalten, sind auch diese bei der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses zu beachten. (5)Allen Gesellschaftern ist ohne schuldhaftes Zögern eine Abschrift des Jahresab- schlusses(ggf.mit Lagebericht)zu übersenden oder auszuhändigen. Ist der Jah- resabschluss kraft zwingender gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund eines Be- schlusses der Gesellschafter durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, ist der Prüfbericht mit vorzulegen. (6)Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt der ordentlichen Gesellschafter- versammlung. Mit der Feststellung ist der Beschluss über die Ergebnisverwen- dung zu verbinden. Der festgestellte Jahresabschluss ist von allen Geschäftsfüh- rern zu unterschreiben. (7)Vorbehaltlich eines abweichendenBeschlusses der Gesellschafterversammlung, welcher einer Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen bedarf, wird der Bi- lanzgewinn der Gesellschaft in den Gewinnvortrag eingestellt. An einer etwaigen (jedoch nicht zu erwartenden)Gewinnausschüttung nehmen die Gesellschafter im Verhältnis der auf sie entfallenden Eigenaufwandsschlüssel zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses teil, wobei die Anteileder Kooperations- partner am Eigenaufwand für die Berechnung des maßgeblichen Verhältnisses unter den Gesellschaftern außer Betracht bleiben. (8)Für die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei dem Unternehmen werden denRechnungsprüfungsämternder mittelbar undunmittelbar beteiligten Ge- meindenund der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt. (9)Für die Prüfung der Haushalts-und Wirtschaftsführung werden der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde die erforderlichen Befugnis- se nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 GemO eingeräumt. § 16Kündigungdurch einen Gesellschafter oder Kooperationspartner (1)Jeder Gesellschafter kann seine Gesellschaftsbeteiligung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündigen, frühestens je- doch zum 31.03.2020, wobei insoweit ausnahmsweise nicht das Jahresende maßgeblich ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund bleibt unberührt.Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kostenanteil des betreffenden Gesellschafters am Eigenaufwand der Gesellschaft erheblich ansteigt und damit eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung für den Gesellschafter eintritt. Kündigungen sind mit eingeschriebe- nem Brief gegenüber der Gesellschaft zu erklären, die jeden Gesellschafter un- verzüglich zu unterrichten hat. (2)Die Kündigung durch Kooperationspartner bestimmt sich nach den Regelungen des Kooperationsvertrages und des Gesetzes. § 17Einziehung von Geschäftsanteilen (1)Die Gesellschaft kann die vollständige oder teilweise Einziehung von Geschäfts- anteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit beschließen. (2)Die vollständige oder teilweise Einziehung von Geschäftsanteilen kann gegen den Willen eines Gesellschafters erfolgen, a)wenn über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröff- net ist oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab- gelehnt wird, b)wenn von Seiten eines Gläubigers des Gesellschafters Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen in die Geschäftsanteile des Gesellschafters vorgenom- men werden und es dem Inhaber des Geschäftsanteils nicht binnen zwei Monaten seit Beginn dieser Maßnahmen gelungen ist, ihre Aufhebung zu er- reichen, c)wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger, seinen Ausschluss rechtfertigender Grund vorliegt; ein solcher ist beispielsweise dann gege- ben, wenn sich ein Gesellschafter miteinerZahlungnach demauf ihn entfal- lenden Eigenaufwandsschlüssel oder mit einem von der Gesellschaft ange- forderten Vorschussseit mehr als drei Monaten in Verzug befindet; d)wenn der Gesellschafter die Gesellschaft gekündigt hat; in diesem Fall hat der Gesellschafter einen Anspruch auf Einziehung seiner Geschäftsanteile mit Wirkung auf denTag seines fristgemäßen Ausscheidens. (3)Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil ganz oder teilweise auf die Gesellschaft oder auf einen oder mehrere zur Übernahme bereite Gesellschafter oder Dritte übertragen wird. (4)Die Einziehung/Verpflichtung zur Abtretung wird unabhängig von einem etwai- gen Streit über die Abfindung mit Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses ge- genüber dem betreffenden Gesellschafter wirksam.Bei Beschlüssen nach die- semParagrafenist der betroffene Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlos- sen. (5)Dem betroffenen Gesellschafter steht eineAbfindungzu, derenHöhe sich nach§ 18diesesGesellschaftsvertragesbemisst. Im Falle der Übertragung der Ge- schäftsanteile anstelle der Einziehung haftet für die Abfindung die Gesellschaft gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber. (6)Sämtliche Gesellschafter bevollmächtigen hiermit unwiderruflich die jeweiligen Geschäftsführer der Gesellschaft-jeweils einzeln und im Außenverhältnis unbe- schränkt sowie unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 BGB und mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten in gleichem Um- fang-, Geschäftsanteilsveräußerungen und-abtretungen vorzunehmen, um ei- nen entsprechenden Gesellschafterbeschluss nach voranstehenden Maßgaben zu vollziehen. § 18Abfindung (1)Ein nach§ 17diesesGesellschaftsvertragesoder aus sonstigen Gründen aus der Gesellschaft ausscheidender Gesellschafter hat Anspruch aufZahlung einer Ab- findung in Höhe des Nennbetrages der eingezogenen Geschäftsanteile.Ein Fir- menwert und stille Reservender Gesellschaftsindangesichts der zu erwarten- den Notwendigkeit einer Aufwandserstattung durch die Gesellschafter und Ko- operationspartner nicht absehbar und daher nichtzu berücksichtigen. Die Ab- findung ist innerhalb von2 Monatennach dem Ausscheiden des betroffenen Ge- sellschafters aus der Gesellschaft zur Zahlung fällig und bis dahin nicht zu ver- zinsen.Eine Sicherheitsleistung erfolgt nicht. (2)Soweit kraft zwingenden Gesetzes ein so ausscheidender Gesellschafter An- spruch auf eine höhere Abfindung oder auf eine andere Auszahlung oder auf Verzinsung hat, besteht der Anspruch in der gesetzlich zwingend vorgeschriebe- nen Mindesthöhe und ist er in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu berich- tigen und/oder zu verzinsen, jedoch unter möglichster Schonung der Gesell- schaft. § 19Dauer der Gesellschaft, Auflösung (1)Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2)Die Gesellschaft wird beendet, wenn die Gesellschafterversammlung ihre Auflö- sung beschließt. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.Die weiteren ge- setzlichen Auflösungsgründe bleiben unberührt. § 20Abwicklung der Auflösung (1)Bei Auflösung der Gesellschaft haben die Geschäftsführer als gesetzliche Liqui- datoren die Abwicklung durchzuführen, sofern nicht die Gesellschafterver- sammlung andere Liquidatoren bestellt. (2)Das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesell- schaft ist aufdie Gesellschafter im Verhältnis der Eigenaufwandsschlüsseldes Vorjahreszu verteilen, welchesder Auflösung der Gesellschaftvorangegangen ist,wobei die Anteile der Kooperationspartner am Eigenaufwand für die Be- rechnung des maßgeblichen Verhältnisses unter den Gesellschaftern außer Be- tracht bleiben. § 21Änderungs-und Wirksamkeitsklausel (1)Ändern sichdie diesem Vertrag zugrunde liegenden Verhältnisse so wesentlich, dass eine Fortsetzung des Vertrages für einen Gesellschafter zu unzumutbaren wirtschaftlichen Auswirkungen führt, so haben die Gesellschafter auf dessen An- trag über eine Anpassung des Vertrages zu verhandeln. (2)Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder künftige in diesen Vertrag aufzu- nehmende Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durch- führbar sein oder werden oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren,so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt, falls sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungs- bedürftige Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurch- führbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertra- ges oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hät- ten. § 22Gründungsaufwand Die Gründungskosten (Beurkundungskosten, Kosten der Eintragung im Handelsregis- ter, sonstige Rechts-und Steuerberatungskosten) trägt die Gesellschaft bis zu einer Höhe von EUR 2.500,--.
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Extrahierter Text
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Niederschrift 59. Plenarsitzung des Gemeinderates 11. Dezember 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 14. Punkt 14 der Tagesordnung: Beteiligung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH an der ticket2go Betreibergesellschaft mbH Vorlage: 2018/0802 Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Beteiligung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH an der ticket2go Betreibergesellschaft mbH durch Erwerb eines 40%-igen Anteils am Stamm- kapital der Gesellschaft in Höhe von 10.000 Euro zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt Karlsruhe in der Gesellschafterversammlung der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH dem Anteilserwerb zuzustimmen. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des als Anlage (der Vorlage) beigefügten Ge- sellschaftsvertrags der ticket2go Betreibergesellschaft mbH durch den Vertreter der Karlsruher Verkehrsverbund GmbH zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Anpassungen des Gesellschaftsvertrags, welche nicht grundsätzlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. . Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 14 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Ich bitte um das Votum. – Das ist einstimmig. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: – 2 – Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Januar 2019