Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung einer Gruppe von Behörden für die Neuvergabe von Verkehrsleistungen an die AVG ab 2022

Vorlage: 2018/0800
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.11.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich)

    Datum: 26.03.2019

    TOP: 11

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Bildung Gruppe von Behörden Neuvergabe AVG
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0800 Dez. 1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung einer Gruppe von Behörden für die Neuvergabe von Verkehrsleistungen an die AVG ab 2022 Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 19.03.2019 6 x vorberaten Gemeinderat 26.03.2019 11 x zugestimmt Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der als Anlage 1 beigefügten öffentlich- rechtlichen Vereinbarung über die Bildung einer „Karlsruher Gruppe von Behörden“ zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Änderungen, welche nicht wesentli- cher Art sind, vorgenommen werden dürfen. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des als Anlage 2 beigefügten Entwurfs der Koope- rationsvereinbarung (Los 1) zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Ände- rungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. 3. Der Gemeinderat ermächtigt die städtische Vertreterin bzw. den städtischen Vertreter im Gruppenrat der Karlsruher Gruppe von Behörden die Nahverkehrsgesellschaft Baden- Württemberg mbH mit der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung zur AVG- Direktvergabe auf der Basis der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beauftra- gen sowie dem Vorabbekanntmachungstext im Gruppenrat der Karlsruher Gruppe von Be- hörden zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Sicherstellung des Karlsruher Modells: Folgeauftrag für die AVG Die Stadt Karlsruhe hält auch künftig an ihren beiden Verkehrsunternehmen, der Albtal- Verkehrsgesellschaft mbH (AVG) und der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK), fest. Nach- dem die Bestandsbetrauungen von VBK (Betrauungsbeschluss des Gemeinderates) und die Ver- kehrsverträge AVG (Verkehrsverträge mit dem Land Baden-Württemberg, dem Landkreis Karls- ruhe und dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd) in den nächs- ten Jahren auslaufen, müssen die Verkehrsleistungen der beiden Verkehrsunternehmen auf neue Grundlagen gestellt werden. Maßgeblich dafür ist das Rechtsregime der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (im Folgenden: VO 1370/2007). Die Verordnung ermöglicht es, kommunale Verkehrsunternehmen als interne Betreiber unter Ausschluss von Wettbewerb zu beauftragen, also direkt (Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007). Da die AVG ihre Verkehre in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz erbringt und weiterhin erbringen soll, ist für die Direktvergabe Voraussetzung, dass die Aufgabenträger, in deren Zuständigkeitsgebiet die AVG Verkehre erbringt, eine „Gruppe von Behörden“ bilden. In dieser Gruppe von Behörden nehmen die beteiligten Gebietskörperschaften ihre für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste relevanten Zuständigkeiten als Aufgabenträger bzw. freiwilliger Aufgabenträger nach dem ÖPNV-Gesetz des Landes Baden-Württemberg und dem Nahverkehrsgesetz des Landes Rhein- land-Pfalz gemeinsam wahr. Die Gruppe von Behörden beabsichtigt den öffentlichen Dienstleis- tungsauftrag unter Berücksichtigung der Anforderungen aus der VO 1370/2007 an die AVG zu vergeben. Die VO 1370/2007 sieht unter anderem vor, dass die Absicht einer Direktvergabe eines öffentli- chen Dienstleistungsauftrags mindestens ein Jahr vor der Vergabe europaweit veröffentlicht wird (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). 2. Bildung einer „Karlsruher Gruppe von Behörden“ (Ziff. 1 des Beschlussantrages) Der Grundstein für die Bildung einer Gruppe von Behörden und für die Direktvergabe eines Folgeauftrags an die AVG wurde mit dem Eckpunktepapier über die Verständigung zur Neu- vergabe der SPNV-Leistungen im Netz 7 (Regionalstadtbahn-Netz Karlsruhe) zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe vom 24. Juli 2017 gelegt. Der Gemeinderat hat das Eckpunktepapier in der Gemeinderatssitzung vom 26. September 2017 genehmigt. Das Eckpunktepapier sieht vor, dass das Land Baden-Württemberg und die Stadt Karlsruhe mit weiteren Aufgabenträgern wie dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland- Pfalz Süd und dem Landkreis Karlsruhe eine „Gruppe von Behörden“ bilden (sogenannte „Karlsruher Gruppe von Behörden“) und diese Gruppe unter anderem die Verkehre des Netzes 7a an die AVG vergibt. Zur Realisierung dieser „Karlsruher Gruppe von Behörden“ hat die Stadt Karlsruhe mit den bei- den flächengrößten Aufgabenträgern, dem Land Baden-Württemberg und dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd, sowie mit dem Landkreis Karlsruhe, der Stadt Heilbronn und dem Landkreis Germersheim die als Anlage 1 beigefügte öffentlich- rechtliche Vereinbarung über die Bildung einer „Karlsruher Gruppe von Behörden“ (öffentlich- rechtliche Vereinbarung) erarbeitet. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung steht unter dem Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Vorbehalt der Gremienzustimmung (§ 11 Abs. 1 öffentlich-rechtliche Vereinbarung). Nach dem gemeinsamen Zeitplan soll die öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Mai 2019 unterzeichnet werden. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ermöglicht es allen Gruppenmitgliedern, ihre Verkehre zukünftig über die Gruppe an die AVG zu vergeben und damit das Karlsruher Modell zukunfts- fähig auszugestalten. . Inhaltlich sieht die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vor, dass die Aufgabenträger die „Karlsru- her Gruppe von Behörden“ bilden (§ 1 öffentlich-rechtliche Vereinbarung). Das Gruppengebiet (§ 2 öffentlich-rechtliche Vereinbarung) deckt räumlich alle zukünftigen Verkehre der AVG ab. Darüber hinaus enthält die öffentlich-rechtliche Vereinbarung Regelungen zur sachlichen Zu- ständigkeit der Gruppe (§ 3 öffentlich-rechtliche Vereinbarung) sowie zu den Grundsätzen über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch die Gruppe (§ 4 öffentlich-rechtliche Vereinbarung) sowie zum Handeln durch die Gruppe (§§ 4 bis 6 öffentlich-rechtliche Vereinba- rung). Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sieht keine Übertragung von Zuständigkeiten auf die Gruppe vor. Aufgrund der vorgesehenen Mehrheitsregelung im Gruppenrat (§ 5 Abs. 2 der Vereinbarung) kann der jeweils zuständige Aufgabenträger über seine Bestellung weitgehend eigenständig entscheiden. Insofern ändert die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nichts an den bestehenden Finanzierungszuständigkeiten der einzelnen Gruppenmitglieder (vgl. § 7 öffent- lich-rechtliche Vereinbarung). 3. Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen den Mitgliedern der „Karlsru- her Gruppe von Behörden“ (Ziff. 2 des Beschlussantrages) Die Mitglieder der „Karlsruher Gruppe von Behörden“ (Land Baden-Württemberg, Zweckver- band Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Germersheim, Stadt Heilbronn und Stadt Karlsruhe) haben zur Ausgestaltung der gemeinsamen Vergabe des Netzes 7a eine Kooperationsvereinbarung (Kooperationsvereinbarung Netz 7a Los 1) ausverhandelt. Diese ist im Entwurf als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt. Die Kooperationsvereinbarung regelt die gemeinsame Vergabe des öffentlichen Dienstleistungs- auftrages über die Verkehre des Netzes 7a an die AVG. Die Kooperationsvereinbarung regelt insofern den konkreten Gegenstand und die Art des (Vergabe-)Verfahrens (§ 1 der Kooperati- onsvereinbarung), die Grundsätze der Zusammenarbeit inklusive der zeitlichen Abfolge der Vergabe (§ 2 der Kooperationsvereinbarungen), die Abstimmung im Vergabeverfahren und die Aufgabenverteilung (§§ 2, 3 der Kooperationsvereinbarung) sowie die Finanzierung der Verkeh- re (§ 5 der Kooperationsvereinbarungen). Die Regelung zur Finanzierung der Verkehre (§ 5) zeichnet dabei die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach, wonach es bei den bisherigen Fi- nanzierungszuständigkeiten bleibt. Neben dem Los 1 (Strecken in Baden-Württemberg) gibt es ein Los 2 (Strecken nach Rheinland- Pfalz). Die formale Aufteilung entspricht einem Wunsch des Zweckverbandes Schienenperso- nennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Gegenstand des Loses 1 sind folgende Streckenabschnitte des Netzes 7a (vgl. § 1 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung): S 1/11 Hochstetten – Karlsruhe – Bad Herrenalb/Ittersbach S 2 Spöck – Karlsruhe Durlacher Tor – Mörsch/Rheinstetten S 4 Karlsruhe – Heilbronn – Öhringen S 5 Pforzheim – KA Marktplatz S 6: Pforzheim – Bad Wildbad S 7 Karlsruhe – Rastatt – Baden-Baden S 8 Karlsruhe – Rastatt – Forbach S31/S32 Menzingen/Odenheim – Bruchsal – Karlsruhe Hbf. Die Aufgabenträger für den Stadtbahnbetrieb im Landkreis Germersheim werden eine Bestäti- gung darüber abgeben, dass die Linie S 5 im Rahmen des Loses 2 bis Wörth Innenstadt und damit der Status Quo grundsätzlich beibehalten wird. Die Aufteilung in zwei Lose erfordert zwei Kooperationsvereinbarungen. Die Kooperationsvereinbarung (Los 1) ist als Anlage 2 dieser Be- schlussvorlage beigefügt. Eine weitgehend inhaltsgleiche Kooperationsvereinbarung für das Los 2 (rheinland-pfälzischer Teil des Netzes 7a) soll noch zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden und wird insofern einen erneuten Beschluss des Gemeinde- rats erfordern. 4. Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung der „Karlsruher Gruppe von Behörden“ zur AVG-Direktvergabe (Ziff. 3 des Beschlussantrags) Die Direktvergabe nach der VO 1370/2007 setzt voraus, dass mindestens ein Jahr vor der Di- rektvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 die Ab- sicht europaweit bekannt gemacht wird, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag direkt zu vergeben (vgl. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Die Kooperationsvereinbarung sieht deshalb auch die europaweite Vorabbekanntmachung durch die Gruppe von Behörden über die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über das Netz 7a vor (vgl. § 2 Abs. 2 der Kooperati- onsvereinbarung Los 1). Gegenstand der Vorabbekanntmachung (Los 1) sind die Streckenabschnitte des Netzes 7a in Baden-Württemberg. Die Streckenabschnitte des Netzes 7a, die auf rheinland-pfälzisches Gebiet führen, sind Gegenstand einer eigenständigen Vorabbekanntmachung (Los 2). Die Vorabbekanntmachung für Los 1 wird für die „Karlsruher Gruppe von Behörden“ von der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (NVBW) erarbeitet und veröffentlicht. Die NVBW ist die Schienenpersonennahverkehrs-Vergabestelle des Landes Baden-Württemberg und hat entsprechende Erfahrungen mit Ausschreibungen. Die Inhalte der Vorabbekanntmachung werden von der NVBW vor der Veröffentlichung mit den Gruppenmitgliedern abgestimmt. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der als Anlage 1 beigefügten öffentlich- rechtlichen Vereinbarung über die Bildung einer „Karlsruher Gruppe von Behörden“ zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Änderungen, welche nicht wesent- licher Art sind, vorgenommen werden dürfen. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des als Anlage 2 beigefügten Entwurfs der Ko- operationsvereinbarung (Los 1) zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. 3. Der Gemeinderat ermächtigt die städtische Vertreterin bzw. den städtischen Vertreter im Gruppenrat der Karlsruher Gruppe von Behörden die Nahverkehrsgesellschaft Baden- Württemberg mbH mit der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung zur AVG- Direktvergabe auf der Basis der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beauf- tragen sowie dem Vorabbekanntmachungstext im Gruppenrat der Karlsruher Gruppe von Behörden zuzustimmen.

  • ANLAGE 1 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gruppe von Behörden
    Extrahierter Text

    Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über dieBildung einer „Karlsruher Gruppe von Behörden“ zwischen 1.dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Verkehr Ba- den-Württemberg, Dorotheenstraße 8, 70173 Stuttgart, dieses vertreten durch den Minister für Verkehr Baden-Württemberg, Herr Winfried Hermann, MdL, –im Folgenden „Land“ genannt– 2.der Stadt Karlsruhe, Karl-Friedrich-Str. 10, 76133 Karlsruhe, diese vertreten durch den Oberbürgermeister, Herr Dr. Frank Mentrup, –im Folgenden „Stadt Karlsruhe“ genannt– 3.demZweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd, Bahnhof- straße 1, 67655 Kaiserslautern, dieser vertreten durch den Landrat Dr. Fritz Brechtel, –im Folgenden „Zweckverband SPNV Süd“ genannt– 4.demLandkreis Karlsruhe, BeiertheimerAllee 2, 76137 Karlsruhe, dieser vertreten durch den Landrat, Herr Dr. Christoph Schnaudigel, –im Folgenden „Landkreis Karlsruhe“ genannt– 5.derStadt Heilbronn,Marktplatz 7, 74072 Heilbronn, diese vertretendurch Herrn Oberbürgermeister Harry Mergel, –im Folgenden „Stadt Heilbronn“ genannt– 6.dem Landkreis Germersheim, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, dieser vertre- ten durch den Landrat,Herr Dr. Fritz Brechtel, –im Folgenden „Landkreis Germersheim“ genannt– Seite2von9 Präambel Die Vertragspartnerwollenin ihrer Eigenschaft als zuständige Behörden (Aufgabenträger) das erfolgreiche Karlsruher Modell mit seinem charakteristischen Tram-Train-System er- haltenund fortentwickeln.Dazu solles auch in Zukunftdendas Karlsruher Modelltragen- den beiden Verkehrsunternehmen der Stadt Karlsruhe,der Albtal-Verkehrsgesellschaft mbH (im Folgenden:AVG) undderVerkehrsbetriebeKarlsruhe GmbH (im Folgenden: VBK),ermöglicht werden, öffentliche Personenverkehrsdienste im bisherigen Tätigkeits- gebiet in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zu erbringen.Ihre dafür relevanten Zuständigkeiten als Aufgabenträger nach dem ÖPNV-Gesetz des Landes Ba- den-Württemberg und demNahverkehrsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz nehmen die beteiligtenzuständigen Behörden gemeinsam wahrund bildendazueine„Gruppe von Behörden“im Sinne vonArt.2lit.b)der Verordnung (EG)Nr.1370/2007 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338(im Folgendenbezeichnet als VO1370/2007). DieKarls- ruherGruppevon Behördensoll gemäß Erwägungsgrund18 der VO1370/2007 durch ihre Mitglieder handeln. §1 Gruppenbildung und Mitglieder (1)Mitglieder der Gruppe sind die zuständigen Behörden 1.Stadt Karlsruhe 2.Land Baden-Württemberg, insoweit vertreten durch dasVerkehrsministerium 3.Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd 4.Landkreis Karlsruhe 5.Stadt Heilbronn 6.Landkreis Germersheim (2)Durch diese Vereinbarungbilden diebeteiligten zuständen Behördeneine„Gruppe von Behörden“im Sinne vonArt.2lit.b) VO1370/2007. Sie soll die Bezeichnung „Karlsruher Gruppe von Behörden“tragen, im Folgendenwirdaber auch einfachvon „Gruppe“ gesprochen. (3)In die Gruppe können weiterezuständige Behördenaufgenommen werden.Über die Aufnahme entscheidet derGruppenratnach§5mit Mehrheit, zu der auch der Repräsentant des Landes Baden-Württemberg gehören muss. Seite3von9 §2 Gruppengebiet Zuständigkeitsgebiet der GruppesinddieGebietedes Landes Baden-Württemberg und desZweckverbandesSchienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd(bezogen auf das Gebiet des Landkreises Germersheim). Das schließt die Gebiete der anderenzu- ständigen Behörden, insbesondere der StädteKarlsruheund Heilbronn, ausdrücklich ein. §3 Sachliche Zuständigkeit (1)Die Mitglieder der Gruppe können in der Gruppe all die Zuständigkeitengemeinsam wahrnehmen, die sie alszuständige Behörden (Aufgabenträgeroder materiell ent- sprechend Berechtigte)nach den rechtlichen Vorschriften der Länder Baden- Württemberg und Rheinland-Pfalzauch je einzeln wahrnehmen dürfen.Vorausset- zungfür die Wahrnehmung in der Gruppeist, dass es sich um integrierteöffentliche Personenverkehrsdiensteim Sinne von Art. 2lit. m) VO 1370/2007handelt. (2)Das betrifft vor allen Dingen die Vergabe öffentlicherDienstleistungsaufträge im Bereich des Schienenpersonennahverkehrssowiedes sonstigen öffentlichenPer- sonennahverkehrs,die Festlegung gemeinwirtschaftlicherVerpflichtungen, die Ge- währung von Ausgleichsleistungenund die Gewährung ausschließlicher Rechte. §4 Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch die Gruppe (1)Die zuständigen Behörden habendie Gruppe geschaffen, um über sie öffentliche Dienstleistungsaufträgegemeinsamvergebenzu können(Gruppenvergabe).Solche GruppenvergabenerfolgendurchalleGruppenmitgliedergemeinsam.Bei einerDi- rektvergabedurch die Gruppe von Behördenhatdie Stadt Karlsruhe als eine der beteiligten zuständigen Behördenim Vergabefahren und während der Laufzeit des von der Gruppe vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftragsüber die Unter- nehmen VBK und AVG eine Kontrolleauszuüben, die der Kontrolle über ihre eige- nen Dienststellen entspricht.Darauf haben die anderen Gruppenmitglieder einen Anspruch. (2)Jede der Gruppe angehörende zuständige Behörde kannalleine und unabhängig von einer Beschlussfassung im Gruppenratentscheiden,ob und welchein ihre Zu- ständigkeit fallendenöffentlichenDienstleistungsaufträge für öffentliche Personen- verkehrsdienstedurch die Gruppe vergeben werden; sie wird dann „entscheidende Seite4von9 zuständige Behörde“ genannt.Die entscheidende zuständige Behörde teilt ihre Ent- scheidung füreine Gruppenvergabeeines öffentlichen Dienstleistungsauftrages dem Vorsitzenden desGruppenratesmit.Entscheiden sich mehrere der entschei- denden zuständigen Behörden, gemeinsamdurchdie Gruppe einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu vergeben, schließen dieseeine Kooperationsvereinbarung ab, in der sie die Einzelheiten regeln. (3)ErfolgtdieVergabeeines öffentlichen Dienstleistungsauftragsdurch die Gruppe, dann veröffentlicht die Gruppe die Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt,vergibt denöffentlichen Dienstleistungsauftrag, legt darin die gemeinwirtschaftlichen Ver- pflichtungen fest und gewährt Ausgleichsleistungen sowiegegebenenfallsaus- schließliche Rechtedurch ihre Mitglieder.Die Einzelheitender Ausgleichsgewäh- rungregelt§7sowiediejeweiligeKooperationsvereinbarung. (4)In den durch die Gruppe vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ist vor- zusehen, dass der Betreiber keinerlei Ansprüche gegen solche Gruppenmitglieder haben kann, die für die konkreten Verkehre sachlichnicht i.S.v. § 3 Abs. 1 zustän- dig sind(„sachlich nicht zuständige Gruppenmitglieder“). Die Stadt Karlsruhe stellt infolge der über die AVGund die VBKausgeübten Kontrolle sicher, dass die AVG und die VBKunter keinen Umständen Ansprüche gegen sachlichnicht zuständige Gruppenmitglieder geltend machen. (5)Vergaben durch die Gruppe sollen als Direktvergaben erfolgen; wettbewerbliche Vergaben durch die Gruppe sind möglich. (6)Allenach dieser Vereinbarung erforderlichenEntscheidungen im Zusammenhang mit Gruppenvergaben trifft derGruppenratnach§5. (7)Die Gruppe darf sich zur organisatorischen Abwicklung von Gruppenvergaben der NVBW-Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg GmbHbedienen. (8)Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die einzelne Gruppenmitglieder vorderGrup- penbildungderAVG oder VBK erteilt haben, bleiben unberührt und gelten bis zum Ende ihrer Laufzeit weiter. §5 Gruppenrat (1)DemGruppenratgehört ein Repräsentant jedes Gruppenmitglieds an. Den Vorsitz führt ein Vertreterdes LandesBaden-Württemberg. (2)DerGruppenratbehandelt anfallende Themenvon grundlegender Bedeutungund bemüht sich um einen allseitigen Konsens. Ansonsten entscheidet er miteinfacher Seite5von9 Mehrheit.Dabei hat jeder Repräsentant eines Gruppenmitglieds eine Stimme.Im Fall des§4Abs.2 hat der Repräsentant der entscheidenden zuständigen Behörde davon abweichend zehn Stimmen.Im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 3 regelt die Koopera- tionsvereinbarung, werderRepräsentant ist, der die zehn Stimmen hat. (3)Der Gruppenrat tritt auf Antrag eines Mitglieds zusammen. §6 Kooperation der Gruppe undVergabe des Netzes7a (1)Die Mitglieder der Gruppehabendie Absicht, die in Anlage1 aufgeführten Verkehre (i.F.:Netz7a),für die sie im Sinne von § 3 Abs. 1 sachlich zuständig sind,zum Ge- genstand eines einheitlichenoder mehrerer eigenständiger öffentlicher Dienstleis- tungaufträgeund diesedurchdie Gruppe von Behörden direkt an die AVG zu ver- geben.Betriebsaufnahmezeitpunktfür die erste Inbetriebnahmestufesollder inter- nationale FahrplanwechselimDezember2022 sein, der Vertrag solleine Laufzeit bis 2034/2035 auf Seiten Baden-Württembergs einschließlich Landkreis Karlsruhe bzw. maximal 15 Jahrehaben.Auchfür das Netz7agilt die Regelung des§ 4 Abs. 2. (2)Die Direktvergabe des Netzes7a durch diebaden-württembergischen Mitglieder der Gruppe von Behörden erfolgt auf der Basis einesvorab ermitteltenMarktvergleichs- preises, der über das gesamte Netz 7a einschließlich derin Anlage 1 genannten li- nienbezogenenStadtverkehreinKarlsruhe und Heilbronn ermittelt wird; er kann dif- ferenzierte Einzelpreise pro Linie enthalten.Der ZSPNV-Süd kann diesem Verfah- ren beitreten.Der Marktvergleichspreis als unterwettbewerblichenBedingungen zu erwartender Angebotspreis wird durch die Gruppe von Behörden gutachterlich er- mittelt und darf in keinem Fall die Vorgaben des Anhangs der VO1370/2007 über- schreiten (vgl. Art.6 Abs.1 Satz2 VO1370/2007). Dabei geht die Gruppe von zu- ständigen Behörden wie folgt vor: Das Land Baden-Württemberg, der Zweckver- band Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd,der Landkreis Karlsruhe und der Landkreis Germersheimsowie die Stadt Heilbronneinerseits sowie die Stadt Karlsruhe anderseits benennen jeweilseinen Gutachter zur Ermittlung des Marktvergleichspreises.BeideGutachtersollen keine Überkompensationsprüfung durchführen, sondernden bei einer Vergabe im Wettbewerb zu erzielenden Preis der Verkehrsleistungen ermitteln. Sofern diebeiden Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, tretendie Mitglieder der Gruppeauf dieser Basis in Verhand- lungenein. (3)Die Mitglieder der Grupperegeln ihr Verhältnis untereinander in einer Kooperations- vereinbarung. Seite6von9 §7 Finanzierung der Verkehrsleistungen (1)DieVergabe durch die Gruppeführt nicht dazu, dass sich an der Finanzierungszu- ständigkeitder Gruppenmitgliederetwas ändert. (2)Für dieFinanzierungeinesdurch dieGruppe vergebenenVerkehrsist das Grup- penmitglied zuständig, das schon bisher diesenVerkehr finanziert hat.Deshalb ist in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgenvorzusehen, dassandere Gruppen- mitglieder keine Finanzierungsbeiträge leisten müssen;Ansprüchedes Betreibers gegen sie dürfen durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht begründet werden (keine Gesamtschuld, keine subsidiäre Leistungspflicht). (3)Absatz 2 gilt entsprechend, wenndurch dieGruppe vergebeneöffentliche Dienst- leistungsaufträge Verkehre umfassen, für die verschiedene Gruppenmitglieder sachlich zuständig sind (Grundsatz der nur anteiligen Finanzierungspflicht zustän- diger Gruppenmitglieder).Für die Aufteilung der Finanzierungspflichtgelten die Regeln der Kooperationsvereinbarung. §8 Haftungsbeschränkung (1)DieGruppenmitgliederhaften gegenüber Dritten nachdem Anteilihrer Zuständigkeit für die Verkehre, die Gegenstand des jeweiligen von der Gruppe vergebenen Auf- trags sind.Für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Verursacher allein. DieGruppenmitgliedersind bemüht, mögliche Risiken im Zu- sammenhang mitGruppenvergabenim Außenverhältnis durch eine entsprechende Vertragsgestaltung wirtschaftlich vernünftig abzusichern. (2)Für die Haftung der Gruppenmitgliedergelten dieGrundsätze der Finanzierung ent- sprechend(Haftungnach materieller Zuständigkeit).Falls bestands-bzw. rechts- kräftig festgestellt wird, dass dieGruppenmitgliederin demöffentlichenDienstleis- tungsauftrag bzw. den öffentlichen Dienstleistungsaufträgennicht nurim Rahmen ihrer materiellen Zuständigkeithaften, sind die Aufgabenträger zur gegenseitigen Freistellung im Verhältnis ihrermateriellen Zuständigkeitenverpflichtet. Kommt ein Gruppenmitgliedtrotz schriftlicher Aufforderung seiner Freistellungspflicht nicht nach, haben die vorleistendenGruppenmitgliedergegen den säumigen Aufgaben- träger einen Ausgleichsanspruch analog§426Abs.2BGB.§404BGBgiltnicht. Seite7von9 §9 Beendigung der Gruppe und Ausscheiden (1)Die Gruppe wird auf unbestimmte Zeit gebildet. (2)Die Gruppenmitglieder können die Gruppe einvernehmlich auflösen. (3)Ein Austritt aus der Gruppe ist frühestens zehn Jahre nach Gründung der Gruppe bzw. nach dem Beitritt zurGruppe möglich. Der Austritt kann nur gegenüber dem Vorsitzenden desGruppenratesschriftlich erklärt werden. Er wird wirksam mit Ab- lauf des Jahres, in dem die Austrittserklärung demVorsitzenden desGruppenrates zugegangen ist, frühestens aber mit Auslaufen des letzten auf Veranlassung des austretenden Gruppenmitglieds durch die Gruppe vergebenen öffentlichen Dienst- leistungsauftrags.Der Austritt eines Gruppenmitglieds lässt den Bestand der Grup- pe unberührt, sofern die verbleibenden Gruppenmitgliedernicht einvernehmlich et- was anderes regeln. §10 Schlussbestimmungen (1)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirk- sam. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen werden die Parteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem am nächsten kommt, was üblicherweise vereinbart worden wäre, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder in der Auslegung der Ver- einbarung eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt. In Kenntnis der Rechtsprechung des BGH zu§139BGBist es der ausdrückliche Wille der Parteien,die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht zu erhalten und §139BGBinsgesamt abzubedingen. (2)Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs-oder Zeitbestimmung, tritt an die Stel- le der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich zulässige Maß. (3)Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung oder der ihm beigefügten Anlagen bedürfen der Schriftform in Form einer von allen Parteien unterzeichneten privatschriftlichen Änderungsurkunde, soweit nicht Beurkundung erforderlich ist. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Auch der Verzicht auf die Schriftform bedarf der in Satz 1 genannten Form. (4)Die Parteien machen diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Sat- zungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt. Für die Aufhebung und Kündi- gung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt dies entsprechend. Die Änderung Seite8von9 dieser Vereinbarung bedarf nur dann der öffentlichen Bekanntmachung, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Vereinbarungerfassten Aufga- ben geändert wird. (5)Gerichtsstand für alle aus und/oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung etwa in Zukunft zwischen den Parteien entstehenden Auseinandersetzungen jed- weder Art ist-soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas Abweichendes ergibt-Stuttgart. §11 Inkrafttreten (1)Die Gemeinderäte der Städte Karlsruhe und Heilbronn sowie dieKreistagedes Landkreises KarlsruheunddesLandkreises Germersheimhaben dem Abschluss dieser Vereinbarung zugestimmt. (2)Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. ....................., den ............ ________________________________________ Prof. (apl.) Dr. Uwe Lahl Ministerialdirektor Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ....................., den ............ ________________________________________ Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Stadt Karlsruhe ....................., den ............ Seite9von9 _______________________________________ Dr. FritzBrechtel Verbandsvorsteher Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd (ZSPNV Süd) ....................., den ............ ________________________________________ Dr. Fritz Brechtel Landrat Landkreis Germersheim ....................., den ............ ________________________________________ Dr. Christoph Schnaudigel Landrat Landkreis Karlsruhe ....................., den ............ ________________________________________ Harry Mergel Oberbürgermeister Stadt Heilbronn

  • ANLAGE 2 Entwurf Kooperationsvereinbarung Los 1
    Extrahierter Text

    EntwurfStand20.02.2019 1 Kooperationsvereinbarung Netz 7a Los 1 zwischen 1.dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Verkehr Baden- Württemberg, Dorotheenstraße 8, 70173 Stuttgart, diesesvertreten durch den Minister für Verkehr Baden-Württemberg, Herr Winfried Hermann, MdL, –im Folgenden „Land“ genannt– 2.dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd, Bahnhofstraße 1, 67655 Kaiserslautern,dieser vertreten durch denVerbandsvorsteherDr. Fritz Brechtel, –im Folgenden „Zweckverband SPNV Süd“ genannt– 3.dem Landkreis Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe, dieser vertreten durch den Landrat, Herr Dr. Christoph Schnaudigel, –im Folgenden „Landkreis Karlsruhe“genannt– 4.dem Landkreis Germersheim, Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, dieser vertreten durch den Landrat, Herr Dr. Fritz Brechtel, –im Folgenden „Landkreis Germersheim“ genannt– 5.der Stadt Karlsruhe, Karl-Friedrich-Str. 10, 76133 Karlsruhe, diese vertreten durch den Oberbürgermeister, Herr Dr. Frank Mentrup, –im Folgenden „Stadt Karlsruhe“ genannt– 6.der Stadt Heilbronn, Marktplatz 7, 74072 Heilbronn, diese vertretendurch Herrn Ober- bürgermeister Harry Mergel, –im Folgenden „Stadt Heilbronn“ genannt– gemeinsam nachfolgend als „Partner“ bezeichnet EntwurfStand20.02.2019 2 Präambel........................................................................................................................3 §1Gegenstand und Art des Verfahrens....................................................................3 §2Grundsätze der Zusammenarbeit und Zuständigkeiten........................................4 §3Lenkungskreis...................................................................................................................5 §4Beauftragung und Finanzierung von externen Dienstleistungen..........................6 §5Finanzierungsmodalitäten....................................................................................7 §6Haftung................................................................................................................9 §7Vertraulichkeit......................................................................................................9 §8Inkrafttreten des Vertrages..................................................................................9 §9Schlussbestimmungen.........................................................................................9 Anlage 1:Verkehrsleistungenund Inbetriebnahmeestufen Anlage 2:Vereinbarung vom 13.12.2018 Anlage 3:Kostentragungsschlüssel für die Beauftragung der Gutachten Anlage4:Höhe der anrechenbaren kommunalen Mitfinanzierung Anlage5:Bestätigung über die Weiterführung der Linie S 5 im Rahmen des Loses 2 bis Wörth Innenstadt EntwurfStand20.02.2019 3 Präambel Die Partner bestellen nach den für sie geltenden Gesetzen Leistungen im Schienenperso- nennahverkehr in ihren jeweiligenZuständigkeitsgebieten. Da dievergabegegenständlichen SPNV-Leistungen die jeweiligen Zuständigkeitsgrenzen der Partner überschreiten, soll mit dem vorliegenden Vertrag für die hier auszuschreibende Leistung ein gemeinsames Vorge- hen vereinbart werden, ohne dass einer der Partner hoheitliche oder gesetzlichebzw. freiwil- lig übernommene gesetzlicheAufgaben abgibt. Die Partner bleiben in ihrem Zuständigkeits- bereich weiterhin allein für die Auftragsvergabe und Bestellung von SPNV­ Leistungen sowie Aufgabenträgerschaft zuständig und verantwortlich. Die Partner im Verfahren haben sichgemäß der öffentlich rechtlichen Vereinbarung zurBil- dung einer Karlsruher Gruppe von Behördendarüber verständigt, die SPNV-Leistungen des sogenannten „Netzes 7a “in zwei Losen zu vergeben.Vertragsgegenstanddieser Vereinba- rung ist die Vergabe von Los 1.Für die Phase der Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens sowie die Dauer des Verkehrsvertrages schließen die Partner diese Ko- operationsvereinbarung ab. § 1Gegenstand und Art des Verfahrens (1)Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von SPNV-Leistungen auf den nachfol- gend genannten SPNV-Linien(Los 1): S 1/11Hochstetten–Karlsruhe–Bad Herrenalb/Ittersbach S 2 Spöck–Karlsruhe Durlacher Tor–Mörsch/Rheinstetten S 4 Karlsruhe–Heilbronn–Öhringen S 5 Pforzheim-KA Marktplatz(Weiterführung nach Wörth gemäß Satz2) S 6: Pforzheim–Bad Wildbad S 7 Karlsruhe–Rastatt–Baden-Baden S 8 Karlsruhe–Rastatt-Forbach S31/S32: Menzingen/Odenheim–Bruchsal–Karlsruhe Hbf. Die Aufgabenträger für den Stadtbahnbetrieb im Landkreis Germersheim werden eine Bestätigung darüber abgeben, dass die Linie S 5 im Rahmen des Loses 2 bis Wörth Innenstadt(vgl.Anlage 5) und damit der Status Quo grundsätzlich beibehalten wird. Das LeistungsvolumenLos 1orientiert sich grundsätzlich am heutigen Angebot und umfasst ca. xxxx Zug-km.[Die Inbetriebnahmestufen mit den jeweiligenZug-km Antei- lenje Aufgabenträger sind in derAnlage 1aufgeführt.] (2)Soweit die in Absatz 1 genannten Linien durch das Stadtgebiet von Karlsruhe führen unddortnach BOStrab gefahren werden, gilt Folgendes: a) Diese Verkehre sind Teil der Betrauung der VBK durch die Stadt Karlsruhe und im Nahverkehrsplan dem Netz Stadtverkehr Karlsruhe zugeordnet. Die VBK ist Betreiberin und hält die Genehmigungen. Die AVG erbringt als Subunternehmerin allein die Fahr- EntwurfStand20.02.2019 4 leistungen. Damit ist bislang erreicht worden, dass die AVG-Fahrzeuge umsteigelos durchfahren konnten. Dabei soll es bleiben. b) Diese Verkehre sollen deshalb auch künftig nicht Gegenstand der Vergabe des Net- zes 7a sein. Die Stadt Karlsruhe verpflichtet sich aber, eine umsteigefreie Durchfahrt mit den AVG-Fahrzeugen durch das Stadtgebiet Karlsruhe zu gewährleisten. Die Stadt Karlsruhe trägt insofern Sorge dafür, dass die AVG wie bisher als Subunternehmerin der VBK die Fahrleistungen erbringt. c) Als Ausgleich für die Fahrleistungen im Stadtgebiet Karlsruhe als Subunternehmerin erhält die AVG von der VBK bisher einen Ausgleich.Auch das soll so bleiben. Der von der VBK gewährte Ausgleich wird zusammen mit den Kosten der AVG für die inner- städtischen Fahrleistungen in die Gutachten zur Bestimmung des Marktvergleichsprei- ses (§ 4 Abs. 2) einbezogen. (3)Der Leistungsumfangfür das Vergabeverfahren wird zwischen den Partnern einver- nehmlich abgestimmt. Die Betriebsaufnahme beginntzum internationalenFahrplanwechsel im Dezember 2022. Der Verkehrsvertragendetzum internationalen Fahrplanwechselim Dezember 2035. (4)Die Vergabe soll alsDirektvergabe gemäß Art. 5der Verordnung über öffentliche Per- sonenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VOEG)1370/2007gestaltet werden. § 2Grundsätze der Zusammenarbeit und Zuständigkeiten (1)Die Partner verpflichten sich zu einer vertrauensvollen undzielorientierten Zusammen- arbeit. Die organisatorische Federführung für die Durchführung des Verfahrens über- nimmt das Land Baden-Württemberg, soweit nachfolgend nichtsanderes geregelt ist. Die übrigen Partner verpflichten sich, den Vorbereitungs-und Durchführungsprozess des Verfahrens jederzeit zu unterstützen. Das Ministerium für Verkehr Baden- Württemberg bedient sich als Vergabestelle der Nahverkehrsgesellschaft Baden- Württemberg mbH (NVBW) (2)DemVergabeverfahrenliegtfolgenderzeitlicherRahmenzugrunde: A. Durchführung des VergabeverfahrensTermin 1.Vorinformation im EU-Amtsblatt über die beabsichtigte Direktverga- be April/Mai2019 2.Abstimmung der Vergabeunterlagenunter den Kooperationspart- nern Juli2019 3.Versand der Vergabeunterlagen an dieAVGAugust2019 4.Rückfragen/Abstimmungsgespräche und evtl. Überarbeitung der Vergabeunterlagen Bis Ende Okto- ber2019 5.1. Preisbewertung durch die AVGDezember2019 EntwurfStand20.02.2019 5 BErmittlung des Markvergleichspreises 1.Erstellung des Lastenheftes für dieBeauftragung der Gutachter zur Ermittlung des Marktvergleichspreises Bis Juni 2019 2.Ausschreibung des Auftrags zur Ermittlung des Marktvergleichs- preises Juni bis Sep- tember 2019 3.Beauftragung der GutachtenSeptember 2019 4.Vorlage der GutachtenJanuar 2020 5.Abstimmung und Bewertung der GutachterMärz 2020 C.Erteilung des Auftragsan die AVGApril/Mai2020 D.ÜberkompensationsprüfungAb2024 (3)Die organisatorische und inhaltliche Umsetzung der gemeinsamenVergabeerfolgt durch fachbezogene Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern der Partner und der NVBW zusammensetzen. (4)Die Partner stellen sich gegenseitig alle für die gemeinsameVergabeerforderlichen Daten zur Verfügung. Sie räumen sich gegenseitig das einfache Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen für alle Nutzungsarten sowie ein Miteigentumsrecht an allen an diesem Projekt gefertigten und beschafften Unterlagen ein. (5)Die Vergabeunterlagen werden von den Partnern gemeinsam erarbeitet.Entscheidun- gen der Partner im Vorfeld und während des Vergabeverfahrens erfolgen grundsätzlich im Einvernehmen. Kann bei einzelnen Entscheidungen kein Einvernehmen erzielt wer- den,ist die Entscheidung des Lenkungskreises herbeizuführen. (6)Als federführender Vergabestelle obliegt der NVBW imVergabeverfahrendie vorrangi- ge und zeitnahe Bearbeitung und Beantwortung der eingehenden Rückfragen und Rü- gen. Die NVBW handelt bei der Bearbeitung von Rückfragen und Rügen, nach vorheri- ger interner Abstimmung, als Vertreter der übrigen Partner. (7)Die Partner werden sich bei der Durchführung desVergabeverfahrenssowie für die Laufzeit des Verkehrsvertrages bei Rechtsstreitigkeiten mit Dritten gegenseitig eng ab- stimmen; dies gilt insbesondere für die Beauftragung von Rechtsberatern und sonsti- genGutachtern auch im Fall von Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Die Beauftragung erfolgt einvernehmlich und gemeinsam. § 3Lenkungskreis (1)Die Mitglieder der Kooperationspartner werdendurch den Lenkungskreis vertreten. Der Lenkungskreis besteht aussieben Mitgliedern (sechs Repräsentantender Kooperati- onspartnerund einem Vorsitzenden). (2)Die Repräsentanten des Lenkungskreises werden von den Parteien entsandt. Der Vor- sitzende wird durch das Land bestimmt. (3)Dabei hat jederKooperationspartnereine Stimme. Der Repräsentant des Landes Ba- den-Württemberg hat zehn Stimmen. EntwurfStand20.02.2019 6 (4)Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. (5)Der Lenkungskreis tritt auf schriftliche, elektronische (E-Mail) oder fernmündliche (Fax) Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und-ort so- wie die Tagesordnung enthalten. Sie muss den Mitgliedern spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. In diesen Fällen kann der oder die Vorsitzende eine schriftliche, elektronische oder fernmündliche Abstimmung herbeiführen, wenn kein Mitglied dieser Form der Be- schlussfassung widerspricht. Die Stimmabgabe hat ebenfalls schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu erfolgen. (6)Der Vorsitzende muss den Lenkungskreis jährlich mindestens einmal einberufen. Der Vorsitzende ist außerdem zur Einberufung des Lenkungskreises verpflichtet, wenn ein Mitglied unter Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung beantragt. (7)Der Lenkungskreis ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens fünf Mitglieder einschließlich Vorsitzendem anwesend sind. (8)Über die Beschlüsse des Lenkungskreises ist eine Niederschrift anzufertigen, von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und allenMitgliedern in Abschrift zu übersenden. (9)Der Vorsitzendekoordiniert die Zusammenarbeit derKooperationspartner undführt entsprechende Beschlussfassungen des Lenkungsreises herbei. (10)Alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Lenkungskreises. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere die folgenden Maß- nahmen: a.Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht im EU-Amtsblatt b.Entscheidung überdie Direktvergabe § 4Ermittlung des Marktvergleichspreises und Überkompensationskontrolle (1)Soweit die Partner bei der Vorbereitung und Durchführung derDirektvergabeder Ver- kehrsleistungexterne Unterstützung benötigen, erfolgt die Beauftragung durch die NVBW. (2)Für diedie Vergabe der Leistungen des Netzes 7aLos1und für dieBeauftragung der Gutachter zur Ermittlung des Marktpreisesgelten folgende Eckpunkte: a.Es werden zwei Gutachten zur Ermittlung des Marktvergleichspreises vergeben. Ein Gutachtenwirdvom Land Baden-Württemberg und vom Landkreis Karlsruhe, ein Gutachten von der Stadt Karlsruhevergeben undfinanziert. b.Beide Gutachtenbetrachtenauf der Grundlage eines einheitlichen Lastenheftes für die Begutachtungim Rahmen der Ermittlung des Marktvergleichspreises alle Leistungen, die von den Kooperationspartnern außerhalb und innerhalb der Städte Karlsruhe und Heilbronnunmittelbar oder mittelbaran die AVG vergeben werden und berücksichtigen alle Erlöse und Zuwendungen. c.Beide Gutachtenweisen getrennte Preise für reine Innenstadtleistungenin Karls- ruhe und Heilbronnund außerhalb der Innenstädte bestellte Leistungen der Ko- EntwurfStand20.02.2019 7 operationspartner getrenntnach Leistungen imEBO-und BO-Strab-Betriebaus. d.Beide Gutachtenlegen den Einsatz vonGebrauchtfahrzeugeneinschließlich der zusätzlichen 20 ET 2010im Sinne derVereinbarungvom13.12.2018(Anlage 2), die den Anforderungen des Fahrzeuglastenheftes für die Vergabe der Stadtbahn- leistungen Karlsruhe entsprechen, zu Grunde. Zusätzlich wird eineVariantemit Einsatz von zusätzlichen Neufahrzeugen, die als Ersatz fürHochflur-und Mittel- flurfahrzeuge eingesetzt werden sollen,ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2027berechnet.Sollten die beiden Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, werden die Stadt Karlsruhe unddas Land Baden-Württemberg sowie der Landkreis Karlsruheauf dieser Basis in Verhandlungen treten. § 5Finanzierungder Verkehrsleistungen (1)DiePartner sichern die Finanzierung der auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich entsprechend Anlage 1entfallenden Anteile der auszuschreibenden SPNV-Leistungen nach dem Belegenheitsprinzip zu. (2)Für die Finanzierung eines durch die Gruppe vergebenen Verkehrs ist dasGruppen- mitglied zuständig, das schon bisher diesen Verkehr finanziert hat. Andere Gruppen- mitglieder müssen hierzu keine Finanzierungsbeiträge leisten. Ansprüche des Betrei- bers gegen sie dürfen durch den öffentlichen Dienstleistungsauftrag nicht begründet werden. Die Gruppenmitglieder haftennur für ihren Finanzierungsanteil. Sie haften nicht als Gesamtschuldner. Es besteht keine subsidiäre Leistungspflicht für andere Gruppen- mitglieder. Für Forderungen aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind siekeine Gesamtgläubiger. Falls bestands-bzw. rechtskräftig festgestellt wird, dass die Grup- penmitglieder nicht nur für ihren Anteil haften, sind die Gruppenmitglieder zur gegen- seitigen Freistellung im Verhältnis ihrer Finanzierungsanteile verpflichtet. Kommt ein Gruppenmitglied trotz schriftlicher Aufforderung seiner Freistellungspflicht nicht nach, haben die vorleistenden Gruppenmitglieder gegen das säumige Gruppenmitglied einen Ausgleichsanspruch analog § 426 Abs. 2 BGB. § 404 BGB gilt nicht. (3)Absatz 2 giltentsprechend, wenn durch die Gruppe vergebene öffentliche Dienstleis- tungsaufträge Verkehre umfassen, für die verschiedene Gruppenmitglieder sachlich zuständig sind (Grundsatz der nur anteiligen Finanzierungspflicht zuständiger Grup- penmitglieder). (4)Für dieAufteilung der Finanzierungspflicht zwischen mehreren zuständigen Gruppen- mitgliedern gelten folgende Grundsätze: a)Aufgeteilt wird im Verhältnis der materiellen Zuständigkeiten (§1Abs. 1in Ver- bindung mit Anlage 1) nach dem Zug-km-Maßstab, sofern nachfolgend keine Sonderregelungen getroffen sind. b)Trassen-und Stationspreise werden strecken-und stationsbezogen dem zustän- digen Gruppenmitglied zugerechnet und von diesem finanziert. Die Trassenprei- se werden dabei unter Zuhilfenahme der Rechnung der Infrastrukturbetreiber und ggf. weiterer Hilfsmittel wie des TPS der DB Netz AGund der AVGsoweit wie EntwurfStand20.02.2019 8 möglich streckenbezogen differenziert den jeweiligen zuständigen Gruppenmit- gliedern zugeordnet. Stationspreise werden von dem zuständigen Gruppenmit- glied getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Bahnhof liegt. c)Soweit ein zuständiges Gruppenmitglied zusätzliche Kosten verursacht (z. B. durch Sonderwünsche), finanziert es diese Kosten selbst. d)Nichtleistungen,Verspätungen (nach Messstellen)und Vertragsstrafenwerden im Rahmen der jährlichen Schlussabrechnunggrundsätzlich dem zuständigen Partnerzugeordnet. Können einzelne Pönalisierungstatbestände einem zustän- digen Partner nicht eindeutig zugeordnet werden,wird nach Zugkilometern zwi- schen denzuständigen Partnernaufgeteilt. e)Lösen Veränderungen im Leistungsangebot Veränderungen beim Finanzie- rungsbedarf, trägt diesen derverursachendePartner. Soweit prozentuale Grö- ßenordnungen für Leistungsveränderungen vertraglich festgelegt sind, kannder jeweilige Partnerdiesen Anteil nur auf seinen prozentualen Zugkilometeranteil bezogen zu-oder abbestellen. (5)Verkehrsleistungen im Zuständigkeitsbereich des LandesBaden-Württemberg, die das im Zielkonzept SPNV 2025 des Landesvorgesehene Angebotsvolumenund den Sta- tus quo des Fahrplanjahres 2018/2019überschreiten, sind von der kommunalen Seite zu finanzieren.Soweit seitens der kommunalen Seite nichts anderes vereinbart wird, gilt für die Aufteilung zwischen den Städten und Landkreisen der in den Absätzen 1 bis 4und 7niedergelegte Aufteilungsmaßstab.Kommunale Einmalzahlungen der Vergan- genheit für die die Beschaffung von Stadtbahnfahrzeugen werden zeitanteiligin Baden Württembergangerechnet(siehe Anlage4). (6)DieVergabewird als „Netto-Vergabe“mit einer Laufzeit bis Dezember 2035ausgestal- tet.Der Verkehrsvertrag ist so auszugestalten, dass Zusatzerlöse, die durch Kapazi- tätsausweitungen gegenüber dem Fahrplan 2018erzielt werden, bis zur Deckung der Kosten dieserKapazitätsausweitungenmit einem Volumen von5,7Mio. Euro (Stand 12/2018)weitgehend den Bestellern der Verkehrsleistung zuGute kommen.Darüber- hinausgehende Zusatzerlöse durch weitere Nachfragesteigerungen sind aufzuteilen. Sinkende Erlöse bleibendasRisiko der AVG.Über die genaue Ausgestaltung der Auf- teilung werden sich die Besteller der Verkehrsleistungen im Rahmen des abzuschlie- ßenden Verkehrsvertrages verständigen. (7)Der Zuschusssatz je Zug-km, der im Rahmender Direktvergabe festgelegtwird, giltfür alle Partner mit folgenden Ausnahmen: a.Für vom Landkreis Karlsruhe beauftragte Leistungenauf BOStrab-Strecken gilt der vom Gutachterfür diese Streckenermittelte Marktvergleichspreis. b. Fürvom Landkreis Karlsruhe beauftragteLeistungen auf EBO-Streckenim Zustän- digkeitsbereich des Landes Baden-Württemberg, die in die Berechnung der erfor- derlichen Fahrzeuganzahl eingehen, gilt der vom Gutachter ermittelte Zuschusssatz. Wenn es sich um Leistungen handelt, die keinen Fahrzeugmehrbedarf auslösen (z.B.Spätverbindungen), werden nur die variablen Kosten berücksichtigt. EntwurfStand20.02.2019 9 § 6Haftung (1)Die Haftung der Partner untereinander im Rahmen diesesVergabeverfahrensbe- schränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2)JederPartnerhaftetgegenüberDritten nurfürVorkommnisse,dieseineneigenen Streckenabschnittbetreffen.EinegesamtschuldnerischeHaftungistausge- schlossen.WirdeinPartnervoneinemDrittenfürVorkommnisseinAnspruch genommen,diedenStreckenabschnittdesanderenPartnersbetreffen,wirder vondiesem vonderHaftungfreigestellt. § 7Vertraulichkeit Die Partner stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeordnung (VgV), insbesondere nach der VO 1370beachtet werden und behandeln alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der o. g.Vergabestreng vertraulich. § 8Inkrafttreten des Vertrages (1)Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer des Vergabeverfahrenssowie für die Laufzeit des Verkehrsvertrages. (2)Bei wesentlichen Änderungen der diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen kann auf Antrag eines Partners über eine entspre- chende Anpassung des Vertrages verhandelt werden. § 9Schlussbestimmungen (1)Erfüllungsort und Gerichtsstand istStuttgart. (2)Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag und der Anlagenbedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder Zusicherungen zu diesem Vertrag sind unwirksam. Auch derVerzicht auf die Schriftform bedarf der in Satz 1 genannten Form. (3)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder aus tatsächli- chen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Auf- rechterhaltung des Vertrages für einen der Partner insgesamt unzumutbar wird, wer- den dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Be- stimmung zu vereinbaren, die dem von den Partnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. EntwurfStand20.02.2019 10 ....................., den ............ ________________________________________ Prof. (apl.) Dr. Uwe Lahl Ministerialdirektor Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ....................., den ............ ________________________________________ Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Stadt Karlsruhe ....................., den ............ _______________________________________ Dr. FritzBrechtel Verbandsvorsteher Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd (ZSPNV Süd) ....................., den ............ ________________________________________ Dr. Fritz Brechtel Landrat Landkreis Germersheim ....................., den ............ EntwurfStand20.02.2019 11 ________________________________________ Dr. Christoph Schnaudigel Landrat Landkreis Karlsruhe ....................., den ............ ________________________________________ Harry Mergel Oberbürgermeister Stadt Heilbronn

  • Abstimmungsergebnis GR Top11
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 11
    Extrahierter Text

    Niederschrift 62. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. März 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 11 der Tagesordnung: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung einer Gruppe von Behörden für die Neuvergabe von Verkehrsleistungen an die AVG ab 2022 Vorlage: 2018/0800 Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss der als Anlage 1 (der Vorlage) beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung einer „Karlsruher Gruppe von Behörden“ zu. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenommen werden dürfen. 2. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des als Anlage 2 (der Vorlage) beigefügten Entwurfs der Kooperationsvereinbarung (Los 1) zu. Der Gemeinderat ist damit ein- verstanden, dass noch Änderungen, welche nicht wesentlicher Art sind, vorgenom- men werden dürfen. 3. Der Gemeinderat ermächtigt die städtische Vertreterin bzw. den städtischen Vertre- ter im Gruppenrat der Karlsruher Gruppe von Behörden die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH mit der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung zur AVG-Direktvergabe auf der Basis der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu beauftragen sowie dem Vorabbekanntmachungstext im Gruppenrat der Karlsru- her Gruppe von Behörden zuzustimmen. Abstimmungsergebnis: Bei 46 Ja-Stimmen einstimmig zugestimmt Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 11 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: – 2 – Die Ihnen vorliegende Vereinbarung über die Bildung einer sogenannten Karlsruher Gruppe von Behörden ist das Verhandlungsergebnis zwischen den Mitgliedern der Gruppe, wie es das Eckpunktepapier zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe mit Genehmigung des Gemeinderates bereits skizziert hat. Die Gruppengründung ist erforder- lich, um sicherzustellen, dass die Verkehre auch weiterhin von der AVG erbracht werden können. Wir wollen die Gruppe mit allen vorgesehenen Gruppenmitgliedern bilden. Wenn sich herausstellt, dass einzelne Aufgabenträger nicht von Anfang an an Bord gehen wollen, könnte die Gruppe aber auch ohne diese gebildet werden. Zentral ist die Mitgliedschaft des Landes Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe. Damit wäre auch im Grunde un- ser ganzes baden-württembergisches Gebiet abgedeckt. Wir bitten auch um Ihr Votum für die vorliegende Kooperationsvereinbarung für das Netz 7a. Hier gibt es noch einige Punkte, die durchaus strittig sind und die wir jetzt noch end- verhandeln müssen. Sollte am Ende die Kooperationsvereinbarung qualitativ von dem ab- weichen, was Sie jetzt auf dem Tisch liegen haben, kann es sein, dass wir noch einmal mit der dann neuen Fassung der Kooperationsvereinbarung für das Netz 7a erneut auf Sie zu- kommen. Wenn sich das nur im Rahmen einer anderen Strukturierung abspielt, ohne dass sich qualitativ etwas Wesentliches ändert, dann ist das nicht mehr nötig. Wir sind aber in den Details noch in den Verhandlungen. Das vielleicht zum Einstieg und zur Erläuterung, vor allem, dass Sie sich nicht wundern, wenn wir vielleicht doch noch einmal auf Sie zukommen. Dann können wir in die Abstim- mung einsteigen. – Das ist eine eindeutige Mehrheit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. April 2019