Neuer Konzessionsvertrag mit der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH

Vorlage: 2018/0798
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.11.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Grötzingen, Hagsfeld, Neureut, Nordstadt, Rüppurr, Waldstadt, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 11.12.2018

    TOP: 12

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig zugestimmt

Zusätzliche Dateien

  • Neuer Konzessionsvertrag zw Stadt u VBK
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0798 Dez. 1 Neuer Konzessionsvertrag mit der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 04.12.2018 15 x Gemeinderat 11.12.2018 12 x Beschlussantrag Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des neuen Konzessionsvertrages zwischen der Stadt Karlsruhe und der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK) zum 1. Januar 2019 zu und emp- fiehlt dem Vertreter der KVVH-GmbH in der Gesellschafterversammlung der VBK, die Änderung des Konzessionsvertrages auf Basis der in der Vorlage genannten Form ebenfalls zuzustimmen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass sich im Rahmen der Finalisierung ergebende weitere Anpassungen nicht grundsätzlicher Art von der Verwaltung vorgenommen werden dür- fen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit VBK Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Seit dem 1. April 2017 gilt eine geänderte Fassung des Konzessionsvertrages zwischen der Stadt Karlsruhe und der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK) sowie der Karlsruher Schieneninfra- strukturgesellschaft mbH (KASIG). Die Anpassung diente der Umsetzung des Baus des Teilab- schnitts Kriegsstraße und zur entsprechenden Vorlage bei den Finanzbehörden. Bereits in der damaligen Gemeinderatsvorlage hat die Stadtverwaltung eine umfassende Neustrukturierung der Konzessionsverträge Schiene angekündigt. Der derzeit gültige Konzessionsvertrag basiert hinsichtlich Inhalt, Struktur und IT-technischen Gegebenheiten noch auf der Urfassung aus dem Jahre 1997. Ziel der Neukonzeption der Ver- einbarung mit der VBK ist es, den Vertrag den aktuellen Erfordernissen und Strukturen anzupas- sen und nachvollziehbare Regelungen für die Themenfelder Planung, Bau, Betrieb, Unterhal- tungs- und Kostenverantwortung sowie digitaler Datenaustausch zu treffen. Wesentliche Neu- regelungen sind: § 3 Vorverlagerung der Konfliktlösungen bezüglich des Straßenuntergrundes auf den Zeitpunkt vor dem Planverfahren § 6 Eindeutige Abgrenzung der von den Vertragsparteien zu tragenden Kosten, dar- gestellt in Anlage 2 zum Vertrag (Matrix) einschließlich Bauwerksverzeichnis §§ 7 und 8 Konkretisierung der Regelungen zu Mehrkostentragung, Folgepflicht und Folge- kostenpflicht § 16 Anpassung des Benutzungsentgelts Der neue Konzessionsvertrag mit der VBK wird eine Anlage ABB Straba enthalten, in der sämt- liche Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen der VBK und der Stadt geregelt sind. Die- se ABB Straba sind die inhaltliche Anlehnung an die ABB Leitung, welche zu den verabschiede- ten Konzessionsverträgen mit den Stadtwerken gehören und auch dort deren wesentlicher Be- standteil sind. Die ABB Straba fixieren dabei im Wesentlichen die bereits gelebte Praxis, ersetzen bestehende Protokollnotizen und stellen letztendlich das Gleichbehandlungsprinzip der Träger besonderer Anlagen im öffentlichen Raum sicher. Darüber hinaus enthält der Vertrag als weitere Anlage eine Matrix zur Verteilung der Verant- wortung und Kostentragungslast. Darin wird nach einzelnen Bauwerken und Anlagetypen auf- geschlüsselt, wer für was verantwortlich ist und wer welche Kosten trägt. Damit werden klare, handhabbare Regeln für die Praxis geschaffen. Der neue Konzessionsvertrag hat eine Laufzeit von 20 Jahren, wobei die Stadt den Vertrag frü- hestens zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages zum Jahresende kündi- gen kann. Der vollständige Vertragstext nebst ABB und Matrix ist in der Anlage beigefügt. Es ist beabsichtigt, 2019 in gleicher Weise auch für die KASIG eine entsprechende Neufassung zu realisieren. Bis dahin bleiben die Regelungen des alten Konzessionsvertrages für die KASIG erhalten. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des neuen Konzessionsvertrages zwischen der Stadt Karlsruhe und der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK) zum 1. Januar 2019 zu und empfiehlt dem Vertreter der KVVH-GmbH in der Gesellschafterversammlung der VBK, die Änderung des Konzessionsvertrages auf Basis der in der Vorlage genannten Form ebenfalls zuzustimmen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass sich im Rahmen der Finalisierung erge- bende weitere Anpassungen nicht grundsätzlicher Art von der Verwaltung vorgenom- men werden dürfen.

  • Anlage 1 ABB Straba final_Änderungen LA
    Extrahierter Text

    Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 1 Anlage 1 Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen (Allgemeine Benutzungsbedingungen Straßenbahn – ABB Straba) Stand: 13.11.2018 Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 2 Inhaltsübersicht A. GRUNDLAGEN ....................................................................................................................................... 5 I. HINTERGRUND UND ZIELSETZUNG ........................................................................................................................ 5 II. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABKÜRZUNGEN ...................................................................................................... 6 III. GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH ............................................................................................................ 7 B. KOORDINATION VON BAU- UND INSTANDHALTUNGSVORHABEN ......................................................... 8 I. GEGENSTAND UND ZIELSETZUNG.......................................................................................................................... 8 II. BAUSTELLEN- UND EREIGNISMANAGEMENT (BEM) ................................................................................................. 8 1. Beschreibung BEM ............................................................................................................................ 8 2. Mitwirkung an BEM .......................................................................................................................... 9 III. DATENAUSTAUSCH ............................................................................................................................................ 9 1. Datenübermittlung von den Straßenbahnunternehmen an die Stadt ............................................. 9 2. Datenübermittlung von der Stadt an die Straßenbahnunternehmen ............................................ 10 2.1 Grunddaten ..................................................................................................................................................... 10 2.2 Besondere Daten ............................................................................................................................................. 11 2.3 Form und Zeitrahmen der Zurverfügungstellung ............................................................................................ 11 3. Datenverwendung .......................................................................................................................... 11 3.1 Einstellung der Daten in BEM und die Geodatenauskunft .............................................................................. 11 3.2 Zugriff auf Grunddaten .................................................................................................................................... 11 3.3 Zugriff der Straßenbahnunternehmen auf besondere Daten der Stadt .......................................................... 12 3.4 Zugriff auf projektbezogene Planungsdaten ................................................................................................... 12 4. Gemeinsame Bestimmungen ......................................................................................................... 12 4.1 Auskunft über den Nutzerkreis........................................................................................................................ 12 4.2 Richtigkeit ........................................................................................................................................................ 13 4.3 Kostenerstattung ............................................................................................................................................. 13 IV. ALLGEMEINE ABSTIMMUNGSGRUNDSÄTZE ........................................................................................................... 13 1. Kooperationsgebot ......................................................................................................................... 13 2. Planung und Abstimmung .............................................................................................................. 13 3. Unbedenklichkeitsprüfung ............................................................................................................. 14 4. Letztentscheidungsbefugnis ........................................................................................................... 15 5. Vorabstimmung vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens über den Bau von Betriebsanlagen . 15 V. DYNAMISCHES JAHRESBAUPROGRAMM ............................................................................................................... 15 1. Fortlaufende Meldung und Aktualisierung der Bauvorhaben ........................................................ 15 2. Bautechnische Koordination........................................................................................................... 16 3. Verkehrliche Koordination .............................................................................................................. 17 VI. PRÜFUNG EINZELNER BAU UND INSTANDHALTUNGSARBEITEN .................................................................................. 18 1. Prüfung durch die Stadt .................................................................................................................. 18 2. Genehmigungs- und Anzeigepflichten ............................................................................................ 18 2.1 Aufbruchgenehmigung .................................................................................................................................... 21 Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 3 2.2 Instandhaltungsanzeige ................................................................................................................................... 22 2.3 Eilbedürftige Maßnahmen ............................................................................................................................... 23 VII. KOORDINIERUNGSRUNDE ................................................................................................................................. 23 VIII. BÜNDELUNG VON BAUVORHABEN ...................................................................................................................... 23 1. Minimierung von Straßenaufbrüchen ............................................................................................ 23 2. Anschluss an Bauvorhaben ............................................................................................................. 24 3. Aufgrabungssperre ......................................................................................................................... 24 IX. BAUAUSFÜHRUNG........................................................................................................................................... 24 1. Sicherung von Leitungen und Anlagen ........................................................................................... 24 2. Schutz der öffentlichen Verkehrswege, der Anlieger und des Verkehrs ........................................ 25 3. Wiederherstellung von Verkehrswegen und Anlagen .................................................................... 26 4. Information ..................................................................................................................................... 27 4.1 BVI ................................................................................................................................................................... 27 4.2 Anliegerinformation ........................................................................................................................................ 27 4.3 Information der Öffentlichkeit ........................................................................................................................ 28 X. DIGITALE STRECKENKONTROLLE DER STADT .......................................................................................................... 28 C. PLANUNGS- UND BAUGRUNDSÄTZE .................................................................................................... 28 I. ALLGEMEINES ................................................................................................................................................. 28 II. TIEFE DER GLEISANLAGEN ................................................................................................................................. 28 III. VERLEGUNG VON LEITUNGEN ............................................................................................................................ 29 IV. BETRIEBSANLAGEN .......................................................................................................................................... 29 V. STILLGELEGTE ANLAGEN ................................................................................................................................... 29 1. Entfernung von Betriebsanlagen .................................................................................................... 29 2. Mehrkosten und Haftung ............................................................................................................... 30 3. Dokumentation stillgelegter Betriebsanlagen ................................................................................ 31 VI. VERKEHRSGRÜN ............................................................................................................................................. 31 1. Interessenlage ................................................................................................................................ 31 2. Allgemeine Grundsätze................................................................................................................... 31 2.1 Rücksichtnahme- und Kooperationsgebot ...................................................................................................... 31 2.2 Mindestabstände unterirdisch ........................................................................................................................ 31 2.3 Mindestabstände oberirdisch .......................................................................................................................... 32 2.4 Vorsorge- und Schutzmaßnahmen .................................................................................................................. 32 3. Arbeiten an Betriebsanlagen im Bereich vorhandener oder geplanter Bäume ............................. 33 3.1 Feststellung der Betroffenheit von Bäumen oder Grünflächen ...................................................................... 33 3.2 Abstimmung mit der Stadt im Rahmen der Planung ....................................................................................... 33 3.3 Schonende Bauausführung .............................................................................................................................. 34 3.4 Eingriffe in den Baumbestand ......................................................................................................................... 35 4. Baumpflanzungen im Bereich vorhandener oder geplanter Betriebsanlagen ............................... 36 4.1 Untersuchung möglicher Auswirkungen ......................................................................................................... 36 4.2 Information der Straßenbahnunternehmen.................................................................................................... 36 Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 4 4.3 Abstimmung mit den Straßenbahnunternehmen über Schutzmaßnahmen ................................................... 36 4.4 Unterschreitung der Mindestabstände ........................................................................................................... 37 4.5 Verhältnis zur Folgepflicht ............................................................................................................................... 38 4.6 Ausheben der Pflanzgruben ............................................................................................................................ 38 5. Bebauungsplanverfahren ............................................................................................................... 38 D. SONSTIGES .......................................................................................................................................... 38 I. BODEN- UND ALTLASTENRISIKO ......................................................................................................................... 38 II. ERWEITERTE NUTZUNGEN DES STRAßENRAUMS .................................................................................................... 39 Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 5 A. Grundlagen I. Hintergrund und Zielsetzung Der öffentliche Straßenraum der Stadt Karlsruhe erfüllt vielschichtige Funktionen. Er ist Verkehrsträger für den Fahrzeug-, Fahrrad- und Fußgängerverkehr sowie für die ober- und unterirdischen Straßenbahnen in der Stadt. Zugleich nimmt er die gesamte urbane Infrastruktur für die leitungsgebundene Ver- und Entsorgung im Straßenuntergrund auf (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Wärme, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung, Steuerungskabel etc.). Er fungiert als Raum für Kommunikation und öffentliche Veranstal- tungen sowie als ökologischer Lebensraum, insbesondere für Straßenbäume. Hinzu kommen private Sondernutzungen, z. B. für Werbezwecke und die Außenbestuhlung in Restaurants. Seine verschiedenen Funktionen kann der öffentliche Straßenraum nur erfüllen, wenn die unterschiedlichen Nutzungsansprüche möglichst effektiv koordiniert und Nutzungskonflikte vermieden bzw. in schonenden Ausgleich gebracht werden. Diese Aufgabe ist in der Stadt Karlsruhe sowohl quantitativ als auch qualitativ herausforderungsvoll. Das städtische Straßennetz hat eine Gesamtlänge von ca. 1500 km. Der Straßenkörper nimmt schätzungsweise 8000 km Kabel und Leitungen auf. Dieser Wert spaltet sich auf in die Teilbereiche Stromversorgung (ca. 2450 km), Gasversorgung (ca. 800 km), Fern- und Nahwärme (ca. 200 km), Wasserversorgung (ca. 900 km), Entwässerung (ca. 1150 km) und Telekommunikation (mind. 2500 km). Das überwiegend im Straßenraum befindliche Straßenbahnnetz umfasst derzeit 70 km Streckenlänge. Ein Stadtbahntunnel ist derzeit im Bau. Der öffentliche Straßenraum ist demnach eine knappe Ressource. Vor allem im Zentrum der Stadt Karlsruhe besteht eine hohe oberirdische Verkehrs- und unterirdische Leitungsdichte. Gleichzeitig sind die Straßen, Wege und Plätze ein wertvolles und teures Gut der Stadt. Jeder Straßenaufbruch erzeugt nicht nur Verkehrsbeschränkungen, sondern mindert potentiell den Wert der Straße. Übergeordnetes Ziel dieser Allgemeinen Benutzungsbedingungen ist es, die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch Straßenbahnen so zu steuern und zu koordinieren, dass der Straßenraum alle Funktionen bestmöglich erfüllen kann und dass er durch Bau- und Instandhaltungsarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt wird. Im Einzelnen ergeben sich folgende Zielsetzungen:  Schonung der Straße als Wirtschaftsgut durch Minimierung der baulichen Eingriffe; Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 6  Minimierung der Verkehrsbeeinträchtigungen und der Belastung von Anwohnern;  Verhinderung von Konflikten, insbesondere zwischen Straßenbahnen und Leitungsträgern;  Gewährleistung einer effizienten Nutzung des (auch unterirdischen) Straßenraums;  Wahrung städtebaulicher und ökologischer sowie sonstiger öffentlicher Interessen. Diese Zielsetzungen können erreicht werden durch:  Bauliche und verkehrliche Koordination der Bau- und Instandhaltungsarbeiten im öffentlichen Straßenraum;  Transparente Baustelleninformation für Verkehrsteilnehmer und Anwohner;  Definition von technischen und ökologischen (Mindest-) Anforderungen für die Nutzung des Straßenraums;  Regelung von Nutzungs- und Interessenkonflikten. Hierzu bestimmt die Stadt Karlsruhe die folgenden Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen (Allgemeine Benutzungsbedingungen Straßenbahn – ABB Straßenbahn): II. Begriffsbestimmungen und Abkürzungen Auf die Begriffsbestimmungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Benutzung der öffentlichen Straßen der Stadt Karlsruhe (§ 2) wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten: Im Sinne dieser Bestimmungen bedeuten: 1. Bau Neubau oder Änderung von Anlagen 2. BauKo Dynamische verkehrliche Baukoordinierung 3. BEM Baustellen- und Ereignismanagementsystem der Stadt Karlsruhe 4. BVI Baustellenverkehrsinformations-Mail 5. DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen 6. Gleisaustausch Austausch von Gleisen, d.h. Austausch des Oberbaus. Zur Definition siehe VDV-Schrift 600, OR 2.1, Blatt 01. Der Oberbau umfasst danach Schiene, Schwelle und Bettung bis Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 7 zum (Erdbau-)Planum. Bei der festen Fahrbahn sinngemäß Schiene, Betonplatte und Tragschichten bis zum (Erdbau- )Planum. 7. Instandhaltung Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Verbesserung von Anlagen (vgl. DIN 31051) 8. Leitungen alle zu einem bestimmten leitungsgebundenen Versorgungs- oder Entsorgungssystem gehörenden Leitungen und zugehörigen Anlagen 9. Leitungsträger Jeder Betrieb, der im öffentlichen Straßenraum der Stadt Karlsruhe für Zwecke der Entwässerung oder der Versorgung mit Wasser, Strom, Gas oder Wärme oder des Straßenbahnbetriebs Leitungen oder sonstige Anlagen betreibt oder besitzt oder die erstmalige Errichtung solcher Anlagen beabsichtigt. 10. RAS-LP 4 Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999 11. Rasengleis Gleiskörper, der mit Rasen oder anderer Vegetation eingefasst und bei dem der Schienenzwischenraum begrünt ist. 12. Schienenaustausch Austausch von Schienen / Weichen ohne Bettungs- bzw. Schwellenaustausch 13. Schottergleis Gleis, bei dem der Schienenzwischenraum mit Schotter aufgefüllt ist. 14. Stadt Stadt Karlsruhe 15. Verkehrsgrün Straßenbäume und Grünflächen im öffentlichen Straßenraum. III. Gegenstand und Anwendungsbereich Die ABB regeln die Benutzung der öffentlichen Verkehrswege für Zwecke des Straßenbahnverkehrs. Dies betrifft  Bauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Reinigung, Stilllegung und Entfernung an bzw. von Betriebsanlagen innerhalb der öffentlichen Verkehrswege und  Bauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Reinigung, Stilllegung und Entfernung an bzw. von Betriebsanlagen, die sich zwar außerhalb der öffentlichen Verkehrswege befinden, jedoch Auswirkungen auf diese haben. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 8 Sie enthalten Bestimmungen zur Koordination von Bau- und Instandhaltungsarbeiten (Abschnitt B.), statuieren Planungs- und Baugrundsätze (Abschnitt C.) und treffen sonstige Regelungen (Abschnitt D.). Die ABB sollen verbindlicher Bestandteil aller Konzessions- und Wegenutzungsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen werden, die die Stadt mit Straßenbahnunternehmen abschließt. Sie sollen einen Mindeststandard setzen und demzufolge verbindlich sein, soweit in den Wegenutzungsverträgen bzw. Verwaltungsvereinbarungen keine zu Gunsten der Stadt weitergehenden Vereinbarungen getroffen werden. B. Koordination von Bau- und Instandhaltungsvorhaben I. Gegenstand und Zielsetzung Die Koordination von Bau- und Instandhaltungsvorhaben umfasst die bauliche und die verkehrliche Koordination. Im Zuge der baulichen Koordination wird sichergestellt, dass Bau- und Instandhaltungs- arbeiten, die ganz oder teilweise dieselben Flächen in Anspruch nehmen, möglichst zeitlich zusammengefasst werden und reibungslos ineinandergreifen. Die verkehrliche Koordination sorgt dafür, dass die von den Bau- und Instandhaltungsarbeiten ausgelösten Verkehrsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung anderer Baustellen und Veranstaltungen minimiert werden. II. Baustellen- und Ereignismanagement (BEM) 1. Beschreibung BEM Zur baulichen und verkehrlichen Koordination sind abgestimmte und zielgerichtete Prozesse notwendig. Die Stadt Karlsruhe setzt hierzu ein informationstechnisches Verfahren mit der Bezeichnung „Baustellen und Ereignismanagementsystem – BEM“ ein. BEM ist ein elektronisches Workflow-Managementsystem für sämtliche Prozessschritte zur Planung, Abstimmung, Genehmigung und Überwachung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an öffentlichen Verkehrswegen sowie zur Information der Öffentlichkeit über Verkehrs- Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 9 beeinträchtigungen. BEM unterstützt den Datenaustausch (siehe B.III.), die Gesamtkoordination im Zuge des dynamischen Jahresbauprogramms (siehe B.V.), die Abstimmung einzelner Bau- und Instandhaltungsarbeiten (siehe B.VI.) und Baustellenverkehrsinformation (siehe B.IX.4.1) Funktionsbedingung des BEM ist, dass neben den zuständigen Stellen der Stadt (insbesondere: Tiefbauamt als Straßenbaubehörde und Ordnungsamt als Straßenverkehrsbehörde sowie weitere städtische Dienststellen, soweit erforderlich) alle Baustellenverursacher an dem Verfahren teilnehmen und aktiv mitwirken. 2. Mitwirkung an BEM Alle Straßenbahnunternehmen sind verpflichtet, an der baulichen und verkehrlichen Koordination von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an den Verkehrswegen der Stadt mitzuwirken und hierzu das BEM gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Die beim Straßenbahnunternehmen anfallenden Softwarelizenzkosten trägt die Stadt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. III. Datenaustausch Grundlage von Planung, Abstimmung und Koordination einzelner Bau- und Instandhaltungsarbeiten ist der Austausch von Infrastrukturdaten der Straßenbahn- unternehmen, der Leitungsträger und der Stadt. Dies umfasst den regelmäßigen sowie den projektbezogenen Datenaustausch. 1. Datenübermittlung von den Straßenbahnunternehmen an die Stadt Jedes Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, ein digitales Bestandsplanwerk seiner Schieneninfrastruktur einschließlich aller Betriebsanlagen und seines Leitungsnetzes zu führen und auf aktuellem Stand zu halten. Soweit ein derartiges Bestandswerk noch nicht vorhanden ist, muss das Straßenbahnunternehmen es spätestens binnen vier Jahren ab Einbeziehung der ABB Straßenbahn in den jeweiligen Wegenutzungs- oder Konzessionsvertrag entwickeln. Das Straßenbahnunternehmen übermittelt der Stadt wöchentlich den jeweils verfügbaren Bestand der digitalen Lageinformationen der Schieneninfrastruktur, der Betriebsanlagen und der Leitungen, die in seinem Eigentum oder Besitz stehen, in einem gängigen, von der Stadt bestimmten Format auf einem gängigen, von der Stadt bestimmten Übermittlungsweg. Die Übermittlung sollte in automatisierter Form erfolgen. Die Stadt kann zudem den tagesaktuellen Stand in verarbeitbarer Form anfordern, Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 10 wenn dies für ein konkretes Projekt erforderlich ist, so dass die Daten für Planungszwecke weitergenutzt werden können. Die Pflicht zur regelmäßigen und projektbezogenen Übermittlung digitaler Daten umfasst eine vollständige, mit der Stadt abgestimmte Dokumentation der – getrennt gekennzeichneten aktiven und stillgelegten – Betriebsanlagen. Hierzu gehören insbesondere folgende Grunddaten:  Kennzeichnung, ob es sich um besondere, unabhängige oder straßenbündige Bahnkörper handelt;  Art des Gleisoberbaus;  Material des Belags in der Gleiszone;  Weichen und Kreuzungen;  Schaltschränke;  Haltestellen mit technischem Zubehör (insbesondere Wartehallen, Beleuchtungseinrichtungen, unterirdische Müllbehälter, Fahrgastinformationen, Blindenleiteinrichtungen, Verkehrsgrün-Bäume, Be- und Entwässerungseinrichtungen; Fundamente);  Oberleitungsmasten mit Fundamentabmessungen;  bei unterirdischen Bauwerken: die Außenmaße der Ingenieurbauwerke einschließlich sämtlicher zu- und abführenden Leitungen und Zugänge; Baubehelfe außerhalb der Ingenieurbauwerke (z.B. Anker, Spundwände, Bodenverdichtungen durch Injektionen).  Kabeltrassen;  Steuerungseinrichtungen;  Leerrohrtrassen;  Kabeleinzeldarstellungen, soweit vorhanden aufgeteilt in erstens Hoch-/Mittel- /Niederspannungskabel und zweitens Kommunikations-, Beleuchtungs- und Verkehrskabel. 2. Datenübermittlung von der Stadt an die Straßenbahnunternehmen Die Stadt stellt den Straßenbahnunternehmen folgende digitale Daten – soweit vorhanden und soweit nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig – zur Verfügung: 2.1 Grunddaten Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 11  Kanalkataster der öffentlichen Entwässerung;  Städtische Bäume im Verkehrsgrün (Standort und Beschrieb). 2.2 Besondere Daten  Technische Informationen zur öffentlichen Entwässerung;  Private Hausanschlussleitungen zur öffentlichen Entwässerung;  Privatleitungskataster (Verzeichnis der privaten Leitungen und Einbauten im Untergrund der öffentlichen Verkehrswege);  Liegenschaftskataster (ohne Grundstückseigentümer) und Stadttopographie;  Geplante Gebäude und Hausnummern (Bestandteil der Stadttopographie). 2.3 Form und Zeitrahmen der Zurverfügungstellung Die Grunddaten übermittelt die Stadt den Straßenbahnunternehmen vollständig. Besondere Daten werden mit dem jeweils vorhandenen Stand in lesbarer Form wöchentlich übermittelt. Hiervon abweichend werden städtische Bäume im Verkehrsgrün sowie das Liegenschafts- kataster und die Stadttopographie übermittelt, soweit dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Übermittlung soll in automatisierter Form erfolgen. Sie werden zudem projektbezogen in verarbeitbarer Form auf Anforderung bereitgestellt, so dass sie für Planungszwecke weitergenutzt werden können. Der Zugriff auf Informationen, die dem Vermessungsrecht unterliegen, wird nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Vorgaben durch das Liegenschaftsamt gewährt. 3. Datenverwendung 3.1 Einstellung der Daten in BEM und die Geodatenauskunft Die Stadt stellt alle übermittelten Daten (Grunddaten und besondere Daten) in das BEM und die Geodatenauskunft des Liegenschaftsamtes (für den internen Gebrauch der Stadt) ein. 3.2 Zugriff auf Grunddaten Die Stadt, die Straßenbahnunternehmen sowie alle konzessionierten Leitungsträger erhalten einen lesenden Zugriff auf sämtliche Grunddaten. Im Übrigen werden diese Daten vertraulich behandelt und nicht Dritten zur Verfügung gestellt, sofern dies nicht zur Erfüllung Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 12 gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Die Stadt verpflichtet alle Nutzer des BEM und der Geodatenauskunft, die in BEM und der Geodatenauskunft eingestellten Daten nur zweckgebunden zu verwenden und vertraulich zu behandeln. 3.3 Zugriff der Straßenbahnunternehmen auf besondere Daten der Stadt Die Straßenbahnunternehmen gewährleisten, dass innerhalb ihres Unternehmens nur die mit Planungs-, Bau- und Instandhaltungsaufgaben betrauten Personen und deren Vorgesetzte sowie Administratoren nach Abgabe einer qualifizierten Vertraulichkeitserklärung einen lesenden Zugriff auf die sensiblen Daten der Stadt erhalten. Durch die Vertraulichkeitserklärung muss sich der Nutzungsberechtigte verpflichten,  nur diejenigen Daten zweckgebunden zu verwenden, die für die konkrete Aufgabenerfüllung notwendig sind;  Daten nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht auszugsweise oder in weiterverarbeiteter Form;  bezüglich sämtlicher Informationen und Erkenntnisse, die er in diesem Zusammenhang erlangt hat, Stillschweigen zu bewahren;  diese Pflichten dauerhaft – auch nach Beendigung seiner Tätigkeit für das Straßenbahnunternehmen – zu erfüllen. 3.4 Zugriff auf projektbezogene Planungsdaten Soweit sich die Stadt und das Straßenbahnunternehmen gegenseitig projektbezogene Planungsdaten in verarbeitbarer Form zur Verfügung stellen, dürfen diese ausnahmsweise Dritten (insb. Architekten und Planungsbüros) zur Verfügung gestellt werden, sofern dies für Planungszwecke erforderlich ist und der Dritte und dessen Vorgesetzte sowie Administratoren eine qualifizierte Vertraulichkeitserklärung wie unter 3.3 beschrieben abgegeben haben. 4. Gemeinsame Bestimmungen 4.1 Auskunft über den Nutzerkreis Auf Wunsch eines Straßenbahnunternehmens gibt die Stadt Auskunft über die Personen, die die von diesem Straßenbahnunternehmen übermittelten Daten nutzen. Personen, die Zugriff Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 13 auf besondere Daten haben, werden gesondert aufgeführt. Dieselbe Verpflichtung trifft die Straßenbahnunternehmen gegenüber der Stadt. 4.2 Richtigkeit Die Stadt und jedes Straßenbahnunternehmen dürfen sich bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten nicht auf die übermittelten Informationen verlassen, sondern müssen vor Ort durch geeignete Maßnahmen (z. B. Suchschlitze, Handschachtungen) die Lage der Anlagen und Leitungen auf Übereinstimmung mit den Katasterdaten prüfen. Im Übrigen haben die Stadt und die Straßenbahnunternehmen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen. 4.3 Kostenerstattung Die Stadt und die Straßenbahnunternehmen tragen die ihnen für die Datenübermittlung und -verwaltung jeweils entstehenden Kosten selbst. Dies gilt für Straßenbahnunternehmen nur, soweit die Daten ohnehin vorhanden sind und nicht erst zusammengestellt oder aufwändig umformatiert werden müssen. Ist dies nicht der Fall, suchen die Stadt und die Straßenbahnunternehmen gemeinsam nach einer Möglichkeit, um die Zusammenstellung der Daten und den Datentransfer möglichst kostengünstig zu ermöglichen; die Stadt leistet dem Straßenbahnunternehmen eine angemessene Kostenerstattung, soweit dies gesetzlich geboten ist. IV. Allgemeine Abstimmungsgrundsätze 1. Kooperationsgebot Die Stadt und alle Straßenbahnunternehmen sind verpflichtet, zur Erreichung der unter A.I. beschriebenen Zielsetzungen an der erforderlichen baulichen und verkehrlichen Koordinie- rung der Bauvorhaben, die öffentliche Verkehrswege berühren, kooperativ mitzuwirken. 2. Planung und Abstimmung Der Träger des jeweiligen Bauvorhabens hat die gesamte Planungsleistung für sein Vorhaben zu erbringen. Der Träger des jeweiligen Bauvorhabens hat insbesondere einen Vorschlag zu erarbeiten und die Konfliktfreiheit hinsichtlich bestehender Leitungen, Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 14 Einbauteile und sonstiger Anlagen (Straßenausstattung, Entwässerung, Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, TK-Leitungen, Rohrschachtanlagen, Bäume etc.) sowie die Vereinbarkeit mit sonstigen wegebezogenen öffentlichen und privaten Belangen (dazu näher unten B.VI.1) zu gewährleisten. Die Konfliktfreiheit zwischen Bäumen und Leitungen sowie oberirdischen Betriebsanlagen wird durch die unter C.VI.2.2 und C.VI.2.3 (unten S. 31 f.) genannten Mindestabstände gewährleistet. Die Straßenbahnunternehmen haben sich mit den jeweiligen Eigentümern oder Besitzern abzustimmen und Unbedenklichkeitsbestätigungen einzuholen. Die in Wegenutzungsverträgen zwischen der Stadt und Straßenbahnunternehmen getroffenen Vereinbarungen zur Folgepflicht bleiben unberührt. 3. Unbedenklichkeitsprüfung Alle Straßenbahnunternehmen sind verpflichtet, auf Antrag eines anderen Straßenbahnunternehmens, Leitungsträgers oder Konzessionsnehmers die Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens zu prüfen und ggf. Unbedenklichkeitsbestätigungen auszustellen. Soweit die Stadt selbst Infrastrukturträger ist, stellt die zuständige Stelle der Stadt die Unbedenklichkeitsbestätigung aus. Die Stadt kann die Unbedenklichkeitsbestätigung für Zwecke dieser ABB als erteilt ansehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Leitungsträger oder ein Straßenbahnunternehmen sich weigert, auf Antrag des Vorhabenträgers die Unbedenklichkeit zu prüfen, wenn ein Leitungsträger oder Straßenbahnunternehmen binnen eines Monats nach Zugang des Antrags nicht reagiert hat oder wenn er binnen angemessener Frist (in der Regel mindestens ein Monat) das Prüfergebnis nicht mitteilt. Der Vorhabenträger hat der Stadt die Bemühungen zur Einholung der Unbedenklichkeitsbestätigung nachzuweisen, indem er etwa den Schriftverkehr vorlegt. Das zivilrechtliche Innenverhältnis zwischen Vorhabenträger und dem betroffenen Leitungsträger/Straßenbahnunternehmen bleibt unberührt; es richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Stadt übernimmt insoweit keine Verantwortung. Unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Unbedenklichkeit eines Bauvorhabens sind im Verwaltungsrechtsweg zwischen dem Vorhabenträger und dem betroffenen Leitungsträger/Straßenbahnunternehmen zu klären. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 15 4. Letztentscheidungsbefugnis Die Letztentscheidungsbefugnis über die Lage der Leitungen und sonstigen Betriebsanlagen im Straßenraum (Leitungs- und Anlagenkoordination) liegt – vorbehaltlich verbindlicher Festsetzungen eines etwaigen Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans, die den hier getroffenen vertraglichen Regelungen vorgehen – bei der Stadt, die hierbei die berechtigten Belange aller Beteiligten berücksichtigt. Die Befugnisse der Technischen Aufsichtsbehörde in ihrem Zuständigkeits- bereich bleiben unberührt. 5. Vorabstimmung vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens über den Bau von Betriebsanlagen Bedarf der Bau von Betriebsanlagen einer behördlichen Zulassung durch eine andere Behörde als die Stadt Karlsruhe, verständigen sich Stadt und Straßenbahnunternehmen vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens über die Planung. Hierbei wird sichergestellt, dass keine ungelösten Konflikte mit anderen Nutzern der Verkehrswege und fiskalischen Grundstücke auf und unter der Erdoberfläche bestehen. Die Planung muss deshalb so detailliert sein, dass die Konfliktfreiheit für alle Beteiligten beurteilbar und lösbar ist. Maßgeblich ist allein die technische Machbarkeit; gestalterische Fragen sind hierbei nicht zu klären. Stadt und Straßenbahnunternehmen werden auch die übrigen Betroffenen (insbesondere Leitungsträger) in die Vorabstimmung einbeziehen, um Verzögerungen und Konflikte im Zulassungsverfahren und der Ausführungsplanung so weit wie möglich zu vermeiden. Sofern dies die Stadt oder andere Betroffene zur Einschätzung ihrer Belange für erforderlich halten, erstellt das Straßenbahnunternehmen Entwürfe der Querschnittspläne, die die Konfliktfreiheit hinsichtlich bestehender Leitungen, Einbauteile und sonstiger Anlagen (Straßenausstattung, Entwässerung, Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, TK-Leitungen, Rohrschachtanlagen etc.) gewährleisten. Sobald sich Stadt und Straßenbahnunternehmen über die Planung verständigt und die betroffenen Leitungsträger bestätigt haben, dass die Planung aus ihrer Sicht unbedenklich ist, kann das Straßenbahnunternehmen das behördliche Zulassungsverfahren einleiten. V. Dynamisches Jahresbauprogramm 1. Fortlaufende Meldung und Aktualisierung der Bauvorhaben Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 16 Die Stadt, die Straßenbahnunternehmen und alle Leitungsträger sind verpflichtet, alle Bauvorhaben, die öffentliche Verkehrswege berühren, fortlaufend und unverzüglich direkt in BEM einzupflegen. Anzugeben sind  die betroffene(n) Straße(n);  die Art der Maßnahme;  das zur Erlangung des Baurechts beabsichtigte Verfahren;  der voraussichtliche Realisierungszeitraum;  die voraussichtliche Nettodauer der Maßnahme;  die betroffene(n) Fläche(n). Soweit bereits vorhanden, sollen zudem angegeben werden:  die Person des Bauleiters;  die möglichen Bauphasen;  die möglichen verkehrlichen Auswirkungen;  die Planunterlagen. Alle Angaben sind laufend auf dem aktuellen Stand zu halten. 2. Bautechnische Koordination Die Straßenbahnunternehmen sind (wie auch die Leitungsträger) verpflichtet, an einem jährlichen Prozess zur Abstimmung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten (Jahresbau- programm) aktiv mitzuwirken. Im Rahmen dieses Prozesses fordert die Stadt zunächst die Straßenbahnunternehmen auf, binnen angemessener, von der Stadt festgelegter Frist folgende Angaben in BEM einzupflegen:  Aktualisierung der bereits in BEM erfassten Maßnahmen;  Erfassung aller neuen Maßnahmen;  Prüfung und Erfassung von möglichen Koordinationsprojekten (Anschluss an Bauvorhaben anderer Leitungsträger, der Stadt oder sonstiger Baustellenverursacher). Im Anschluss findet eine Besprechung des Jahresbauprogramms statt. Die Stadt erfasst alle Änderungen, die sich aus der Besprechung ergeben, und teilt den Beteiligten mit, welche ergänzenden Informationen die Straßenbahnunternehmen beibringen müssen. Nach Eingang der ergänzenden Informationen legt die Stadt die Einzelprojekte und die Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 17 koordinierten Projekte – mit Ausnahme des konkreten Ausführungszeitraums – fest und teilt die Ergebnisse allen Beteiligten mit. Die Straßenbahnunternehmen haben auch jenseits des Jahresbauprogramms die Möglichkeit, Projekte und den gewünschten Ausführungszeitraum zu melden. Die Straßenbahnunternehmen sichern so weit wie möglich eine einmal jährlich gebündelte Projektmeldung zu. Die Stadt fragt Betroffenheiten ab (entgegenstehende Projekte anderer Infrastrukturträger / Anschlussprojekte) und gibt den Straßenbahnunternehmen Rückmeldung, ob das Projekt nach dem derzeitigen Kenntnisstand möglich ist. Die Rückmeldung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Im Falle einer positiven Rückmeldung berücksichtigt die Stadt nachfolgend bei der weiteren Koordinierung der Einzelprojekte die berechtigten Belange der Straßenbahnunternehmen insbesondere unter Beachtung der Grundsätze des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) im rechtlich zulässigen Rahmen. Hierzu zählt auch das Interesse der Straßenbahnunternehmen, im Rahmen des rechtlich Zulässigen so wenige Änderungen an den Projekten wie möglich vorzunehmen, weil eine Änderung für diese aufgrund des für den Betrieb notwendigen Vorlaufs mit erheblichen Schwierigkeiten (Streckensperrung / Beeinträchtigung des Bahnverkehrs; verbindliche Aussage gegenüber dem Aufgabenträger) verbunden ist. 3. Verkehrliche Koordination Im Rahmen der dynamischen verkehrlichen Koordination (BauKo) prüft die Stadt auf Grundlage der Ergebnisse der bautechnischen Koordination die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen im Gesamtgefüge; dabei werden auch andere Bauvorhaben und Veranstaltungen berücksichtigt. Die Prüfung dient als Grundlage für die zeitliche Koordination der Projekte unter Berücksichtigung und Abwägung aller betroffenen Belange. Die Straßenbahnunternehmen sind verpflichtet,  weitere Informationen, die zur Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen erforderlich sind (z. B. Bauzeit, Dimension der Baufelder, verkehrliche Auswirkungen in den jeweiligen Bauphasen, belastbare Pläne in Lage und Querschnitt), nachzureichen;  an den verkehrlichen Besprechungen teilzunehmen;  in den Arbeitskreisen „Baukoordinierung“ für künftig absehbare Baustellenschwerpunkte mitzuwirken. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 18 Die Ergebnisse der verkehrlichen Betrachtung werden allen Beteiligten mitgeteilt. Sie sind Grundlage für die Aufbruchgenehmigung und Umsetzung der einzelnen Bau- und Instand- haltungsarbeiten (dazu nachfolgend B.VI.). VI. Prüfung einzelner Bau und Instandhaltungsarbeiten 1. Prüfung durch die Stadt Bau- und Instandhaltungsarbeiten, die die öffentlichen Verkehrswege berühren, werden vor ihrer Durchführung von der Stadt darauf überprüft, ob sie die Ergebnisse der bautechnischen und verkehrlichen Koordination beachten (siehe oben B.V.2 und B.V.3), die Planungs- und Baugrundsätze wahren (siehe unten C.), nicht mit vorhandenen Leitungen und Anlagen der Stadt oder Dritter kollidieren und auch sonst mit wegebezogenen öffentlichen und privaten Belangen vereinbar sind. Dies umfasst auch die Einpassung der Betriebsanlagen in den öffentlichen Raum einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Verkehrsführung (z.B. Fahrspur- verengung), Entwässerung sowie die Berücksichtigung städteplanerischer und stadtgestalterischer Aspekte, soweit diese in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße stehen. Die Prüfung durch die Stadt betrifft nur die wegerechtliche Zulässigkeit in diesem Sinne. Etwaige Duldungspflichten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bleiben unberührt. Die Straßenbahnunternehmen haben erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere nach Personenbeförderungsrecht, Straßenverkehrsrecht, Wasserrecht und Naturschutzrecht) und Zustimmungen Dritter selbständig und rechtzeitig einzuholen. Die Prüfung durch die Stadt erfolgt in den nachstehend dargestellten Genehmigungs- und Anzeigeverfahren. 2. Genehmigungs- und Anzeigepflichten Bau- und Instandhaltungsarbeiten, die öffentliche Verkehrswege berühren, bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt (sog. Aufbruchgenehmigung als Sondernutzungserlaubnis). Dies gilt insbesondere für:  Neubau von Betriebsanlagen;  Aus-/Umbau von Betriebsanlagen;  Einbringung von betriebstechnischen Einrichtungen (z. B. Rohrgründungen für Maste);  Gleis- und Weichenauswechslung in allen Varianten;  Leitungsbau im öffentlichen Straßenraum; Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 19  Temporäre Überbauungen (z. B. Provisorische Haltestellen, provisorische Fahrleitungsmaste einschließlich Fundamente). Mit diesen Bau- und Instandhaltungsarbeiten darf erst nach Vorliegen der Aufbruchgenehmigung begonnen werden. Tagesbaustellen, die den Verkehrsfluss auf Hauptverkehrsstraßen beeinträchtigen können, bedürfen keiner Aufbruchgenehmigung. Sie sind der Stadt vorab anzuzeigen (Instandhaltungsanzeige). Dies betrifft Instandhaltungsarbeiten auf folgenden Straßen und Kreuzungen: Straße Von Bis Baumeisterstraße Rüppurrer Straße Ettlinger Straße Gartenstraße Steinhäuserstraße Brauerstraße Gymnasiumstraße B3 Grötzinger Straße Badener Straße Hermann-Billing-Straße Beiertheimer Allee Ettlinger Straße Kaiserstraße Europaplatz Mühlburger Tor Kapellenstraße Durlacher Tor Mendelsohnplatz Karlstraße Bahnhofstraße Beiertheimer Allee Karl-Wilhelm-Straße Durlacher Tor Karl-Wilhelm-Platz Moltkestraße Blücherstraße Hertzstraße Rüppurrer Straße Wielandstraße Tivoliplatz Stuttgarter Straße Ettlinger Straße Schillerstraße Kaiserallee Weinbrennerplatz Sudetenstraße Reinmuthstraße Pionierstraße Westliche Kriegsstraße Weinbrenner Platz Kühler Krug Kreuzung Brauer Straße / Südendstraße Brauer Straße / Vorholzstraße Brauerstraße / Gartenstraße Durlacher Allee / Abfahrt Bahnhof Durlach Durlacher Allee / Ernst-Friedrich-Straße / Pforzheimer Straße Durlacher Allee / Tullastraße / Schlachthausstraße / Betriebshof Durlacher Allee / Weinweg Durlacher Tor Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 20 Eberstraße / Albtalbahnhof Ebertstraße / Brauerstraße Ebertstraße / Hirschstraße (Barbarossaplatz) Ebertstraße / Karlstraße Eckener Straße / Daxlander Straße Eckener Straße / Rheinhafenstraße Eckener Straße / Rheinhafenstraße Ausschleifung Entenfang Ettlinger Allee / Am Rüppurrer Schloß Ettlinger Allee / Nürnberger Straße Ettlinger Straße / Hermann-Billing-Straße – Baumeisterstraße Ettlinger Straße / Rüppurrer Straße Haid-und-Neu-Straße / Hirtenweg Haid-und-Neu-Straße / Tullastraße Honsellstraße / Kurzheckweg Kaiserallee / Schillerstraße Kaiserallee / Blücherstraße Kaiserallee / Grashofstraße Kapellenstraße / Ludwig-Erhard-Allee Karlstraße / Kaiserstraße (Europaplatz) Karlstraße / Kriegsstraße Karlstraße / Mathystraße Killisfeldstraße / Rommelstraße Kühler Krug L 604 Theodor-Heuss-Allee / Albert-Schweizer-Straße (Europaschule) Lameystraße / Starckstraße / Honsellstraße (Lameyplatz) Ludwig-Erhard-Allee / Abzweig Henriette-Obermüller-Straße Ludwig-Erhard-Allee / Hennebergstraße Ludwig-Erhard-Allee Durchfahrt Kreisel Mendelsohnplatz (Fritz-Erler-Straße / Kriegsstraße) Moltkestraße / Erzbergerstraße Mühlburger Tor Neureuter Straße / Siemensallee Ostring / Rintheimer Straße / Mannheimer Straße Pulverhausstraße / Otto-Wels-Straße Querung Haid-und-Neu-Straße in Höhe Hauptfriedhof / Helmertstraße Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 21 Querung Haid-und-Neu-Straße in Höhe Technologiepark (Hirtenweg) Querung Rheinhafenstraße / Daxlander Straße Querung Zündhütle B3 / Schindweg Rüppurrer Straße / Baumeister Straße / Philipp-Reis-Straße Tullastraße / Gerwigstraße Tullastraße / Rintheimer Straße Weinbrennerplatz (Gartenstraße) Die Stadt kann die aufgeführten Straßen und Kreuzungen auch grafisch in der Straßendatenbank (BEM) darstellen. Die Stadt kann weitere Straßen als Hauptverkehrsstraßen qualifizieren. Dies ist dem Straßenbahnunternehmen schriftlich mitzuteilen. 2.1 Aufbruchgenehmigung Der Antrag auf Erteilung einer Aufbruchgenehmigung ist bei der Stadt in digitaler Form einzureichen oder – auf Anordnung der Stadt – direkt in BEM einzupflegen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:  Betroffene Straße;  Art der Maßnahme;  Voraussichtlicher Realisierungszeitraum;  Beschreibung der Bauweise (z.B. bei Leitungsverlegungen: offen oder geschlossen);  Bauleiter mit Kontaktdaten. Dem Antrag muss ein detaillierter Bestandsplan mit folgenden Inhalten beigefügt sein:  Lageplan der Bauausführung;  gesamter Bestand im Straßenraum (insbesondere mit: Markierung, Fahrbahnränder mit Bordsteinen, Entwässerungseinrichtungen, Einbauteile, Signalanlagen; Rohrschacht- anlagen);  alle vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich aller Hausanschluss- leitungen im Bereich des Vorhabens;  Grünanlagen und Bäume (Art und Beschrieb);  Bauweise (offen oder geschlossen); Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 22  Flurstücknummern der durch die Trasse belegten Grundstücke. Soweit die Stadt nicht ausnahmsweise Querschnittspläne genehmigt hat (siehe oben B.IV.5), ist des Weiteren anzugeben bzw. einzureichen:  konfliktfreier Trassenvorschlag (im Bestandsplan in rot eingezeichnet);  Tiefenlage der geplanten Leitungen;  Bei Querung vorhandener Leitungen, Einbauteile oder Betriebsanlagen und beengten Verhältnissen oder sonst kritischen Bereichen: Querschnittspläne im Maßstab 1:50 mit maßstäblicher Größendarstellung der Rohrquerschnitte und der Abstände zu vorhandenen Leitungen und Anlagen sowie der Tiefenlagen im Verhältnis zur Straßenoberfläche;  Bestätigungen dritter Eigentümer vorhandener Leitungen, Einbauteile oder Schienenanlagen, dass der Trassenvorschlag aus ihrer Sicht unbedenklich ist (Unbedenklichkeitsbestätigungen); dies gilt nicht für Hausanschlussleitungen der Stadtentwässerung. Auf die Erhebung der Leitungen (nicht jedoch auf die Beibringung der Unbedenklichkeits- bescheinigungen) kann bei Instandhaltungsarbeiten verzichtet werden. Dies gilt insbesondere in folgendem Fall:  Schienenaustausch im Bahnkörper ohne zusätzliche Leitungen und Leerrohre Die Stadt kann bestimmen, dass zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind, die zur Beurteilung erforderlich sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach Einschätzung der Stadt städte- planerische und stadtgestalterische Belange oder kritische Bereiche betroffen sind. Die Stadt kann die Aufbruchgenehmigung unter Beifügung von Nebenstimmungen (entspre- chend § 36 Abs. 2 LVwVfG) erteilen, die zum Schutz von Belangen erforderlich sind, die mit der Wegenutzung in einem inneren Zusammenhang stehen (wegebezogene Belange). Das Straßenbahnunternehmen hat die Nebenstimmungen zu beachten. 2.2 Instandhaltungsanzeige Die Instandhaltungsanzeige ist nach Möglichkeit drei Tage, spätestens einen Tag vor Baubeginn in digitaler Form einzureichen oder – auf Anordnung der Stadt – direkt in BEM Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 23 einzupflegen. Die Stadt schafft die lizenzrechtlichen Voraussetzungen hierfür. Sie hat u.a. folgende Angaben zu enthalten:  Betroffene Straße mit Hausnummer;  Art der Maßnahme;  Voraussichtlicher Realisierungszeitraum;  Bauleiter mit Kontaktdaten;  Ausführendes Bauunternehmen mit Kontaktdaten;  Verantwortlicher für Verkehrssicherung mit Kontaktdaten. Anzuwenden ist das von der Stadt vorgegebene Formblatt. Der Anzeige muss eine zeichnerische Darstellung der betroffenen Fläche im Verkehrsraum beigefügt sein, sofern dies zum Verständnis erforderlich ist. Die Stadt kann bestimmen, dass zusätzliche Unterlagen vorzulegen sind, die zur Beurteilung erforderlich sind. Sie kann die zum Schutz wegebezogener Belange erforderlichen Anordnungen treffen. Auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann die Stadt bestimmen, dass eine Aufbruchgenehmigung erforderlich ist. 2.3 Eilbedürftige Maßnahmen Sofern Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen oder Gefahren keinen Aufschub dulden, ist eine vorherige Aufbruchgenehmigung oder Anzeige nicht erforderlich. Stattdessen ist ein Aufbruchgenehmigungsantrag bzw. eine Anzeige unverzüglich nachzureichen. VII. Koordinierungsrunde Zur gebündelten Behandlung von Maßnahmen, Vorhaben und Planungen, die der Koordinierung bedürfen, findet regelmäßig – mindestens monatlich – eine Koordinierungs- runde statt. Ort und Zeit werden rechtzeitig im Voraus von der Stadt festgelegt und bekannt gegeben. Alle Straßenbahnunternehmen sind verpflichtet, an der Koordinierungsrunde der Stadt teilzunehmen. Seitens der Stadt nehmen alle berührten Dienststellen teil. VIII. Bündelung von Bauvorhaben 1. Minimierung von Straßenaufbrüchen Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 24 Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche beeinträchtigt die Lagerungsdichte, die Schichtenfolge und den Schichtenverbund der Verkehrsflächenbefestigung sowie den Verkehr und die Anlieger. Alle Straßenbahnunternehmen und die Stadt selbst sind – wie auch die Leitungsträger – daher verpflichtet, notwendige Straßenaufbrüche durch Bündelung ihrer Vorhaben zu minimieren. 2. Anschluss an Bauvorhaben Alle Straßenbahnunternehmen haben im Rahmen des dynamischen Jahresbauprogramms die Möglichkeit und die Pflicht, sich an andere Bauvorhaben im Sinne der Koordinierung anzuschließen. Die Stadt gibt vor der Durchführung jeder städtischen Baumaßnahme im öffentlichen Verkehrsraum nochmals einen Hinweis an alle Straßenbahnunternehmen, um Anschlussmöglichkeiten an das jeweilige Bauvorhaben aufzuzeigen (Benachrichtigungs- verfahren). 3. Aufgrabungssperre Wird ein öffentlicher Verkehrsweg aufgegraben, darf der betroffene Bereich – vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen aus einem etwaigen Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung – grundsätzlich frühestens vier Jahre nach Abschluss der Wieder- herstellungsmaßnahmen wieder aufgegraben werden (Aufgrabungssperre). Dies gilt nicht bei Vorhaben, die nur durch Aufgrabung des öffentlichen Verkehrswegs umgesetzt werden können, und deren Durchführung keinen Aufschub duldet (Gefahr im Verzug) oder deren Notwendigkeit nicht vorhersehbar war, so dass eine Anschlussmöglichkeit gemäß B.VIII.2 tatsächlich nicht bestanden hat. IX. Bauausführung 1. Sicherung von Leitungen und Anlagen Alle Straßenbahnunternehmen sowie die Stadt selbst sind bei Bau- und Instandhaltungsarbeiten im Bereich der öffentlichen Verkehrswege wechselseitig zur Rücksichtnahme verpflichtet. Fremde Leitungen und Anlagen sind nach den Angaben des jeweiligen Eigentümers zu sichern, zu schützen und gegebenenfalls wiederherzustellen. Der jeweilige Eigentümer ist bei Arbeiten, die seine Anlagen beeinträchtigen könnten, möglichst frühzeitig zu unterrichten, sofern nicht besondere Umstände ein sofortiges Handeln erforderlich machen; in diesem Fall ist die Unterrichtung umgehend nachzuholen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 25 Die Stadt kann die im Einzelfall zum Schutz vorhandener Leitungen, Anlagen, Bäume und Grünflächen erforderlichen Anordnungen treffen. Dies kann bereits im Zuge der Prüfung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten nach B.VI. oder – insbesondere dann, wenn nach der Prüfung der Bau- und Instandhaltungsvorhaben nach B.VI. neue Aspekte erkennbar werden – auch nachträglich erfolgen. Haben sich Stadt und Straßenbahnunternehmen vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe von B.IV.5 über die Planung verständigt, kann eine davon abweichende Anordnung nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Die Stadt kann erforderlichenfalls besonders schonende Bauausführungsverfahren oder Schutzvorkehrungen vorschreiben. Die berechtigten Belange des für die Bauausführung verantwortlichen Straßenbahnunternehmens werden berücksichtigt. Die sich aus den Anordnungen ergebenden Kosten hat grundsätzlich das für die Bauausführung verantwortliche Straßenbahnunternehmen zu tragen. Die haftungsrechtliche Verantwortung der Stadt für etwaige Pflichtverletzungen nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (§§ 280 ff. BGB) und den Regelungen des jeweiligen Wegenutzungsvertrags bleibt unberührt. 2. Schutz der öffentlichen Verkehrswege, der Anlieger und des Verkehrs Die Bau- und Instandhaltungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs in möglichst geringem Umfang beeinträchtigt werden. Durch die Bau- und Instandhaltungsarbeiten dürfen Zugänge zu angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt werden. Die Anlieger der betroffenen Grundstücke sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn zu unterrichten. Das Straßenbahnunternehmen wird auf eigene Kosten alle zum Schutz der öffentlichen Verkehrswege und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen treffen, insbesondere die Baustelle unter Beachtung der Auflagen der Stadt absperren und kennzeichnen. Auf Verlangen der Stadt organisiert das Straßenbahnunternehmen einen Ortstermin. Während der Durchführung der Maßnahme bis zur Abnahme bzw. – bei Maßnahmen, die lediglich der Instandhaltungsanzeige bedürfen – bis zum Zugang der Fertigstellungs- bestätigung des Straßenbahnunternehmens bei der Stadt übernimmt das Straßenbahn- unternehmen die Verkehrssicherungspflicht. Alternativ kann das Straßenbahnunternehmen das von ihm beauftragte Bauunternehmen mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht beauftragen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 26 3. Wiederherstellung von Verkehrswegen und Anlagen Nach Abschluss von Bau- und Instandhaltungsarbeiten des Straßenbahnunternehmens im Bereich der öffentlichen Verkehrswege hat das Straßenbahnunternehmen die betroffenen Verkehrswege und Anlagen der Stadt (einschließlich Einbauten, Lichtsignalanlagen, Induktionsschleifen, Markierungen, Beschilderungen, Grünflächen etc.) nach Maßgabe der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik wieder in den ursprünglichen Zustand oder, soweit mit der Stadt besondere Festlegungen vereinbart wurden, in den vereinbarten Zustand zu versetzen. Die Stadt kann hierzu – ggf. bereits im Zuge der Vorhabenprüfung nach B.VI. – Anordnungen treffen. Die Arbeiten dürfen nur von einer qualifizierten Fachfirma ausgeführt werden. Im Fall der Bündelung von Bau- und Instandhaltungsvorhaben nach B.VIII. ohne Beteiligung der Stadt stimmen die Beteiligten mit der Stadt ab, wer für die Wiederherstellung nach B.IX.3 verantwortlich zeichnet. Die Stadt ist berechtigt, die Wiederherstellung der betroffenen Verkehrswege und Anlagen ganz oder teilweise selbst zu übernehmen. Das Straßenbahnunternehmen hat in diesem Fall der Stadt die Wiederherstellungskosten maximal in der Höhe zu erstatten, in der diese Kosten bei der Wiederherstellung durch das Straßenbahnunternehmen selbst anfallen würden. Im Fall gebündelter Bau- und Instandhaltungsvorhaben nach B.VIII. hat jeder Beteiligte den Anteil der Wiederherstellungskosten, die auf seine Maßnahme entfallen, zu erstatten. Der Kostenanteil wird nach den Regeln der Technik bestimmt. Das Straßenbahnunternehmen teilt der Stadt die Fertigstellung der Bau- oder Instandhaltungsarbeit schriftlich mit. Bau- und Instandhaltungsarbeiten, die einer Aufbruch- genehmigung bedürfen, bedürfen der Abnahme durch die Stadt. Hierzu wird ein gemeinsamer Abnahmetermin vereinbart. Die Ergebnisse werden protokolliert. Die Stadt nimmt die Bau- und Instandhaltungsarbeit nur ab und übernimmt die Verkehrssicherungspflicht nur (wieder) auf sich, wenn keine wesentlichen Mängel im Sinne der VOB/B erkennbar sind. Festgestellte Mängel sind vom Straßenbahnunternehmen unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Stadt setzt hierzu eine angemessene Frist. Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine Nachabnahme statt. Im Fall des Verzugs ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vorhabenträgers beseitigen zu lassen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Stadt bleiben unberührt. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 27 Der Anspruch der Stadt auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, der Anspruch auf Erstattung der Wiederherstellungskosten und der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln verjähren jeweils in fünf Jahren. Die Frist beginnt bezüglich des Anspruchs der Stadt auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und des Anspruchs auf Erstattung der Wiederherstellungskosten mit der Einstellung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten. Die Verjährung der Ansprüche, die sich aus einer mangelhaften Wiederherstellung ergeben, beginnt mit der Abnahme oder – bei Maßnahmen, die keiner Abnahme bedürfen – mit dem Zugang der Anzeige der Fertigstellung der Bau- und Instandhaltungsarbeiten bei der Stadt. Sechs Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist auf Verlangen der Stadt eine gemeinsame Besichtigung der wiederhergestellten Verkehrswege, Grundstücke und Anlagen durchzuführen. 4. Information 4.1 BVI Jedes Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, an einem von der Stadt definierten Mailsystem teilzunehmen, über das wesentliche Informationen zum Ablauf der Bau- und Instandhaltungsarbeiten standardisiert weitergegeben werden (Baustellenverkehrsinformations-Mail – BVI). Insbesondere sind anzugeben:  Empfänger;  Vorgangsbezeichnung aus BEM;  Beginn und Ende der Bau- und/oder Instandhaltungsarbeit, ggf. Bauphasenwechsel;  Kontaktdaten der Verantwortlichen. Weitere Details werden von der Stadt unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit festgelegt und fortgeschrieben. 4.2 Anliegerinformation Die Straßenbahnunternehmen sind verpflichtet, die von einem Bau- oder Instandhaltungsvorhaben betroffenen Anlieger rechtzeitig in einem von der Stadt definierten, standardisierten Format zu informieren. Die Stadt kann dieses Format an geänderte Erfordernisse anpassen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 28 4.3 Information der Öffentlichkeit Die Stadt unterrichtet die Öffentlichkeit über die Bau- und Instandhaltungsvorhaben, die die Stadt selbst, die Straßenbahnunternehmen oder Leitungsträger im öffentlichen Verkehrsraum durchführen. Dies erfolgt über ein zentrales, internetgestütztes Mobilitätsportal und über mobile Softwareapplikationen („Apps“). Dort werden die Maßnahme samt Dauer und verkehrlicher Auswirkung sowie der Bauherr und eine qualifizierte Kontaktmöglichkeit für weitere Informationen aufgeführt. Das Straßenbahnunternehmen stellt der Stadt die notwendigen Informationen über BEM zur Verfügung und benennt eine Kontaktmöglichkeit für Rückfragen aus der Öffentlichkeit. Die Stadt kann das Informationssystem an geänderte Erfordernisse anpassen. X. Digitale Streckenkontrolle der Stadt Hat die Stadt das Straßenbahnunternehmen auf die Notwendigkeit von Instandhaltungs- maßnahmen wegen Mängeln am Fahrbahnbelag innerhalb der Gleiszone im straßenbündigen Bahnkörper über BEM (mobile Geräte) (digitale Streckenkontrolle) hingewiesen, teilt das Straßenbahnunternehmen der Stadt die Behebung des Mangels und die Fertigstellung der Instandhaltungsarbeiten mit. Die Nachricht an die Stadt erfolgt wiederum über BEM (vgl. oben B.II.) nach näherer Maßgabe der Stadt. Die Abnahmepflicht nach B.IX.3 erstreckt sich hierauf nicht. Die Pflicht zur Instandhaltungsanzeige nach VI.2. bleibt unberührt. C. Planungs- und Baugrundsätze I. Allgemeines Die Straßenbahnunternehmen haben ihre Betriebsanlagen im Einvernehmen mit der Stadt nach den jeweils gültigen, allgemein anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften so zu planen, dass die öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen (z.B. Verkehrszeichen, Signalanlagen, Verkehrsbauwerke, Bäume) sowie die öffentlichen Abwasseranlagen möglichst wenig beeinträchtigt werden. II. Tiefe der Gleisanlagen Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 29 Die Gleisanlagen in den öffentlichen Verkehrswegen dürfen regelmäßig nicht tiefer als 1,0 m (gemessen von der Gleisoberkante) in den Straßenuntergrund gebaut werden. Größere Tiefenlagen bis 1,20 m sind im Einzelfall nach Maßgabe des Konzessionsvertrags zulässig. III. Verlegung von Leitungen Die Straßenbahnunternehmen dürfen Rohrschachtanlagen, Elektrizitäts- und Telekommu- nikationsleitungen einschließlich Steuerungskabel und Leerrohren nur unterhalb der Gleiszone verlegen. Sie dürfen nicht in anderen Bereichen der Fahrbahn verlegt werden. Ausgenommen sind Ein- und Ausfädelungen, die mindestens mit einer Überdeckung von 1,0 m im Verkehrsraum zu verlegen sind. Ausnahmen sind möglich, sofern und soweit dies der Konzessionsvertrag zulässt. Sollen Leitungen quer zur Straße verlegt werden – insbesondere im Bereich von Kreuzungen –, sind die Baumaßnahmen in geschlossener Bauweise auszuführen, sofern nicht im Einzelfall die geschlossene Bauweise technisch unmöglich ist oder mit der geschlossenen Bauweise im Einzelfall unzumutbar hohe Mehrkosten verbunden sind. IV. Betriebsanlagen Bau, Betrieb und Linienführung sind so durchzuführen, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die Stadt kann im Einzelfall Vorgaben machen. Auf das Straßenbild ist angemessene Rücksicht zu nehmen. Oberirdische Betriebsanlagen sind regelmäßig zu reinigen. Rechtswidrige Parolen auf oberirdischen Betriebsanlagen sind unverzüglich zu beseitigen. V. Stillgelegte Anlagen 1. Entfernung von Betriebsanlagen Betriebsanlagen, die sich im Bereich öffentlicher Verkehrswege befinden, sind vollständig zu entfernen, sobald und soweit der Betrieb eingestellt wird oder die Betriebsanlagen dauerhaft nicht mehr für den Betrieb genutzt werden (Stilllegung); die öffentlichen Verkehrswege sind in Abstimmung mit der Stadt in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Wird nach Zulassung einer Ausnahme die Beseitigung der Anlage erforderlich, so kann sie auch von der Stadt durchgeführt werden; das Straßenbahn- unternehmen erstattet die Kosten. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 30 2. Mehrkosten und Haftung Mehrkosten, die der Stadt durch stillgelegte und nicht entfernte Betriebsanlagen entstehen – insbesondere durch zusätzlich erforderliche Sicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von städtischen Baumaßnahmen – trägt das Straßenbahnunternehmen. Die haftungsrechtliche Verantwortung für die Belassung stillgelegter Betriebsanlagen im Straßenraum liegt beim jeweiligen Straßenbahnunternehmen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 31 3. Dokumentation stillgelegter Betriebsanlagen Das Straßenbahnunternehmen hat Art und Lage stillgelegter und ausnahmsweise nicht entfernter Betriebsanlagen digital zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Stadt im Rahmen des Datenaustausches (B.III) zu überlassen. VI. Verkehrsgrün 1. Interessenlage Straßenbäume und Grünflächen erfüllen im öffentlichen Straßenraum wichtige ökologische, städtebauliche und stadtgestalterische Funktionen. Die Raumbedürfnisse der Pflanzen – insbesondere die der Wurzeln von Straßenbäumen – können jedoch in Konflikt mit den Betriebsanlagen geraten. Bau- und Instandhaltungsarbeiten im Bereich von Bäumen können mit Mehraufwand verbunden sein. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen dazu, Konflikten und Schäden vorzubeugen und den Mehraufwand für die Straßenbahnunternehmen zu begrenzen. 2. Allgemeine Grundsätze 2.1 Rücksichtnahme- und Kooperationsgebot Die Stadt – als Eigentümerin der Standortgrundstücke von Straßenbäumen – und die Straßenbahnunternehmen sind wechselseitig zur Rücksichtnahme auf die (Nutzungs-) Interessen des jeweils anderen verpflichtet. Sie werden unter Beachtung des jeweils geltenden objektiven Naturschutzrechts einschließlich der jeweils geltenden Baumschutzsatzung der Stadt kooperieren, um ein möglichst konfliktfreies Nebeneinander von Verkehrsgrün – insbesondere von Straßenbäumen – und Betriebsanlagen zu ermöglichen. 2.2 Mindestabstände unterirdisch Zur Konfliktvermeidung sind in der Regel Mindestabstände zwischen Leitungen und Bäumen einzuhalten. Die Mindestabstände betragen:  2,5 m zwischen unterirdischen Versorgungsleitungen (für Strom, Gas, Wasser, Wärme und Telekommunikation) und Bäumen; Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 32  3,5 m zwischen Abwasserkanälen und Bäumen. Maßgeblich ist jeweils der horizontale Abstand zwischen der Stammachse und der Außenhaut der Versorgungsleitung bzw. des Abwasserkanals. Zwischen sonstigen unterirdischen Betriebsanlagen und Bäumen ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2,5 m einzuhalten. Diese Mindestabstände dienen der Gewährleistung der Konfliktfreiheit (vgl. oben B.IV.2). 2.3 Mindestabstände oberirdisch Auch zwischen oberirdischen Betriebsanlagen und Bäumen sind Mindestabstände zur Konfliktvermeidung einzuhalten. Die Mindestabstände betragen:  2,5 m zwischen Gleisachse und Kronenaußenkante der Bäume. Diese Mindestabstände dienen der Gewährleistung der Konfliktfreiheit (vgl. oben B.IV.2). Hinsichtlich der Einzelheiten stimmen sich die Stadt und das Straßenbahnunternehmen ab. Die Abstimmung erfolgt in Form von abgestimmten Querschnitten. 2.4 Vorsorge- und Schutzmaßnahmen Die Stadt kann Standards für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, insbesondere für Wurzelbarrieren, festlegen. Sie stellt den Straßenbahnunternehmen die notwendigen Anga- ben und Unterlagen zur Verfügung. Über die im Einzelfall zweckmäßigen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen stimmen sich Stadt und Straßenbahnunternehmen ab. Die Umsetzung der Maßnahmen obliegt bei Ausführung von Arbeiten an und im Zusammenhang mit den Betriebsanlagen im Bereich vorhandener oder geplanter Bäume (0) dem Straßenbahn- unternehmen, bei Baumpflanzungen im Bereich vorhandener oder geplanter Betriebs- anlagen (C.VI.4) der Stadt. Bei der erstmaligen Bebauung von Gebieten, insbesondere bei der Umsetzung von Bebauungsplänen (C.VI.5), soll die Umsetzung von Schutz- und Vorsorgemaßnahmen durch denjenigen erfolgen, der den geringsten Mehraufwand hat; die Kosten werden hälftig geteilt. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 33 3. Arbeiten an Betriebsanlagen im Bereich vorhandener oder geplanter Bäume 3.1 Feststellung der Betroffenheit von Bäumen oder Grünflächen Jedes Straßenbahnunternehmen untersucht bei der Planung und vor der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an und im Zusammenhang mit Betriebsanlagen, ob Bäume oder Grünflächen von der geplanten Maßnahme betroffen sein können. Das ist insbesondere der Fall, wenn  Arbeiten außerhalb der Fahrbahn im Straßenbegleitgrün durchgeführt werden;  Arbeiten außerhalb der Fahrbahn im Bereich der Krone vorhandener oder geplanter Straßenbäume (im ausgewachsenen Zustand) zuzüglich eines Radius von 1,5 m durchgeführt werden;  Arbeiten im Bereich besonderer oder unabhängiger Bahnkörper durchgeführt werden und Wurzeleinwuchs erkennbar ist. Zur Feststellung der Betroffenheit von Bäumen oder Grünflächen erhebt das Straßenbahn- unternehmen die vorhandenen oder geplanten Bäume sowie die Abgrenzungen der Baum- scheiben und Grünflächen. Die Stadt stellt dem Straßenbahnunternehmen auf Anfrage die erforderlichen, bei ihr vorhandenen Informationen zur Verfügung. 3.2 Abstimmung mit der Stadt im Rahmen der Planung Sind Bäume oder Grünflächen betroffen, stimmt das Straßenbahnunternehmen die Planung seines Bau- oder Instandhaltungsvorhabens – möglichst vor der Anmeldung der Maßnahmen in BEM – mit der Stadt ab. Es übermittelt der Stadt Pläne mit der Darstellung  der vorhandenen und geplanten Zahl und Lage unterirdischer Anlagen;  der Breite, Tiefe und Höhe der Anlagen;  der Lage und des Maßes von Baustraßen sowie  der vorhandenen und (soweit bekannt) geplanten Bäume. Die Stadt stellt den Ist-Zustand der betroffenen Bäume fest und dokumentiert diesen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Baum nicht standsicher ist oder die Standsicherheit durch die geplanten Maßnahmen gefährdet werden könnte, untersucht und dokumentiert die Stadt auch die Standsicherheit. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 34 Das Straßenbahnunternehmen und die Stadt stimmen die Planung einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ab. Soweit erforderlich, wird eine gemeinsame Trassenbegehung durch- geführt. Die Unterschreitung der Mindestabstände ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn  alternative Trassen nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind und  erhebliche Beeinträchtigungen der betroffenen Bäume durch Vorsorge- und Schutzmaßnahmen verhindert werden können. Sollen Maßnahmen in Grünflächen durchgeführt werden, stimmen Straßenbahnunternehmen und Stadt die Wiederherstellung bereits vor Durchführung der Bau- oder Instandhaltungs- maßnahme ab. 3.3 Schonende Bauausführung Bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen sind die Vorgaben der jeweils gültigen Baumschutzsatzung und der jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik (derzeit: RAS-LP 4 und DIN 18920) einzuhalten. Danach gilt derzeit insbesondere:  Grabarbeiten im Wurzelbereich unter der Baumkrone dürfen nur in Handarbeit oder mit Sauggeräten ausgeführt werden, soweit nicht im Einzelfall andere Vorgehensweisen verträglich sind und von der Stadt zugelassen werden. Sofern diese Vorgaben bei Bauarbeiten außerhalb des Mindestabstands nach Ziff. 2.2 (derzeit 2,50 m bei unter- irdischen Versorgungsleitungen) zum Tragen kommen, werden die für diese Maßnahmen anfallenden zusätzlichen Kosten hälftig zwischen der Stadt und dem Straßenbahnunter- nehmen geteilt. Das Straßenbahnunternehmen übermittelt der Stadt nach Möglichkeit vor der Durchführung der Grabarbeiten eine Schätzung der voraussichtlich anfallenden Zusatzkosten.  Ist Wurzeleinwuchs vor Durchführung der Bau- bzw. Instandhaltungsmaßnahme erkennbar, stimmt das Straßenbahnunternehmen die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit der Stadt bereits bei der Planung der Maßnahme ab.  Werden beim Einbau von unterirdischen Betriebsanlagen unvorhergesehene Maßnahmen im Wurzelbereich erforderlich, ist dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen und mit der Stadt abzustimmen. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 35 3.4 Eingriffe in den Baumbestand Straßenbahnunternehmen dürfen in den Baumbestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen eines Baumes nur eingreifen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen – namentlich die nach § 3 der Baumschutzsatzung erforderliche Erlaubnis – vorliegen. Dies betrifft namentlich Entlastungsschnitte, Astentfernungen oder Baumfällungen. Die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen ist ein Belang von überragendem öffentlichem Interesse. Die Stadt kann daher dann, wenn eine ausreichende Verkehrs- bedienung auf anderem Weg nicht oder nur unter unverhältnismäßiger Erschwerung gewähr- leistet werden kann und nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, eine Erlaubnis nach der Baumschutzsatzung für notwendige Eingriffe in den Baumbestand, das Erscheinungsbild oder die natürlichen Funktionen eines Baumes nach der Baumschutz- satzung – ggf. unter Beifügung von Nebenbestimmungen – erteilen. Das ist in der Regel der Fall, wenn  eine Betriebsanlage die Mindestabstände zu einem bestehenden Baum nicht einhält oder der Eingriff sonst zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebs erforderlich ist (z.B. Sicht auf Signalgeber),  eine alternative, die Mindestabstände wahrende Verortung der Betriebsanlagen nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist und  Schutzmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der betroffenen Bäume nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind. Über die Anordnung von Ersatzpflanzungen entscheidet die Stadt nach Maßgabe der Baumschutzsatzung. Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalte nach Landes- oder Bundesnaturschutzrecht bleiben unberührt. Bei nicht geplanten, unaufschiebbaren Reparaturarbeiten (z. B. bei Havarien oder Störungsfällen) ist das Straßenbahnunternehmen zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Personen und Sachen sowie zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbedienung ohne vorherige Erlaubnis berechtigt, notwendige Eingriffe in Baumbestände vorzunehmen. Dies gilt auch zur Erhaltung der sicherheitstechnisch notwendigen Lichtraumprofile und Sichtbeziehungen insbesondere an Bahnübergängen und Signalen. Die Stadt ist unverzüglich zu unterrichten. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 36 4. Baumpflanzungen im Bereich vorhandener oder geplanter Betriebsanlagen Beabsichtigt die Stadt, Baumpflanzungen (Neu- oder Nachpflanzungen) vorzunehmen, so verfährt sie wie folgt: 4.1 Untersuchung möglicher Auswirkungen Die Stadt untersucht mögliche Auswirkungen auf vorhandene oder geplante Betriebsanlagen. Mögliche Auswirkungen sind anzunehmen, wenn sich die Betriebsanlagen im Bereich der Krone eines Baums (im ausgewachsenen Zustand) zuzüglich eines Radius von 1,5 m befinden würden. Zur Überprüfung erhebt die Stadt den Bestand der Betriebsanlagen sowie die über BEM gemeldeten Bau- und Instandhaltungsvorhaben. Die Straßenbahnunternehmen stellen der Stadt Auskünfte über Betriebsanlagen einschließlich vorhandener Pläne kostenfrei zur Verfügung. Soweit erforderlich, führt die Stadt in Abstimmung mit den Straßenbahnunternehmen geeignete Maßnahmen durch, um die Lage von unterirdischen Betriebsanlagen (z.B. Rohrleitungen) festzustellen (z. B. Erstellung von Suchschlitzen). Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse legt die Stadt die Baumstandorte fest. 4.2 Information der Straßenbahnunternehmen Sind gemäß C.VI.4.1 Auswirkungen auf Betriebsanlagen möglich, informiert die Stadt die betroffenen Straßenbahnunternehmen. Sie  übermittelt den Straßenbahnunternehmen einen Lageplan, in dem die geplanten Baumstandorte, die Abmessungen der Pflanzgruben sowie die Kronen mit Kreisringen von 2,5 m und 3,5 m Radius angegeben sind, so dass erkennbar ist, ob die Mindestabstände (C.VI.2.2 und 2.3, S. 31 f.) eingehalten sind;  macht Angaben zur Wachstumsprognose für die Baumkronen und zum Wurzeltypus. 4.3 Abstimmung mit den Straßenbahnunternehmen über Schutzmaßnahmen Auf Grundlage der übermittelten Informationen stimmen sich die Stadt und die betroffenen Straßenbahnunternehmen über Art und Umfang von Maßnahmen ab, die zum Schutz der tangierten Betriebsanlagen ergriffen werden sollen. Auf Wunsch der Stadt oder der Straßenbahnunternehmen findet eine gemeinsame Begehung der Betriebsanlagen statt. Die Abstimmung soll möglichst vor der Anmeldung in BEM stattfinden. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 37 4.4 Unterschreitung der Mindestabstände Die Stadt wird keine Baumpflanzungen vornehmen, die die Sicherheit oder Ordnungsmäßigkeit des Bahnbetriebs gefährden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Pflanzung die Sicht auf Signale, Aufstellflächen oder Verkehrszeichen beeinträchtigt ist oder die Gefahr besteht, dass die Pflanzung in das Lichtraumprofil der Bahn ragt oder elektrisch aktive Teile der Fahrstromversorgung berührt. Die Mindestabstände (C.VI.2.2 und 2.3, S. 31 f.) können ausnahmsweise unterschritten werden, wenn  die Mindestabstände weder durch Verschiebung von Betriebsanlagen noch durch Verschiebung von Baumstandorten eingehalten werden können und  die betroffenen Straßenbahnunternehmen zustimmen. Die Stadt stimmt sich mit den Straßenbahnunternehmen über den Einbau von Wurzelbarrieren und / oder die zeitlich vorgezogene Sanierung, die Auswechslung oder Umlegung von Betriebsanlagen ab. Ist vor der Pflanzung eines Baumes absehbar, dass spätere Arbeiten an Betriebsanlagen nicht ohne Eingriffe in den Wurzel- und Kronenbereich des Baumes möglich sein werden, kann die Stadt für den Fall, dass  Arbeiten an Betriebsanlagen unabdingbar sind und  nur bei einer Fällung des Baumes durchgeführt werden können bereits im Rahmen der Abstimmung mit dem Straßenbahnunternehmen über die Pflanzung des Baums eine Genehmigung der notwendigen Eingriffe in den Baumbestand unter dem Vorbehalt zusagen, dass  die Erteilung der Genehmigung nach den zum Genehmigungszeitpunkt geltenden rechtlichen Vorgaben zulässig ist und  bei der gebotenen Ermessensausübung keine besonderen Gesichtspunkte auftreten, die der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. Eine entsprechende Zusage wird im Baumkataster der Stadt dokumentiert. Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 38 4.5 Verhältnis zur Folgepflicht Die allgemeine Folgepflicht der Straßenbahnunternehmen nach dem jeweiligen Wegenutzungsvertrag bleibt unberührt: Führt die Stadt die Pflanzung von Bäumen im Rahmen von größeren Maßnahmen durch, die im öffentlichen Interesse liegen und die Veränderungen am Straßenkörper beinhalten, müssen die Straßenbahnunternehmen auf Verlangen der Stadt nach Maßgabe des jeweils gültigen Wegenutzungsvertrags ihre Betriebsanlagen verlegen. 4.6 Ausheben der Pflanzgruben Beim Ausheben der Pflanzgruben ergreift die Stadt die notwendigen Maßnahmen, um Beschädigungen von Betriebsanlagen zu vermeiden. Werden Leitungen, Bauteile oder sonstige Betriebsanlagen aufgefunden, die gar nicht, nicht vollständig oder falsch in den Bestandsplänen enthalten sind, informiert die Stadt das betroffene Straßenbahnunternehmen und stimmt sich mit diesem über das weitere Vorgehen ab. 5. Bebauungsplanverfahren Bei Bebauungsplänen wird die Abstimmung für das gesamte Baugebiet während des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt. Die einzelnen Baumpflanzungen und Betriebs- anlagenverlegungen bedürfen – soweit sie dem Bebauungsplan und den verbindlichen Querschnittsplänen (siehe B.IV.5) entsprechen – keiner erneuten Abstimmung. Bei Abweichungen vom Bebauungsplan ist gemäß 0 bzw. C.VI.4 vorzugehen. D. Sonstiges I. Boden- und Altlastenrisiko Die Stadt steht für eine bestimmte Beschaffenheit des Untergrunds der öffentlichen Verkehrswege nicht ein, insbesondere nicht für die Freiheit des Untergrunds von Kampfmitteln. Die Benutzung der Verkehrsräume der Stadt erfolgt auf eigenes Risiko des Straßenbahnunternehmens. Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kampfmitteln, hat das Straßenbahnunternehmen die Stadt unverzüglich zu unterrichten. Für die Beseitigung von Kampfmitteln gelten die gesetzlichen Regeln und Verwaltungsvorschriften Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen 39 (derzeit: VwV-Kampfmittelbeseitigungsdienst des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 31.08.2013 – Az. 3.1115.8/227). Sofern ein Straßenbahnunternehmen als Handlungsstörer oder Zustandsstörer für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast i. S. d. § 2 Abs. 3, 5 BBodSchG verantwortlich ist, hat er die Stadt von der Inanspruchnahme als Zustandsstörerin freizustellen. II. Erweiterte Nutzungen des Straßenraums Nutzungen des Straßenraums bedürfen, soweit sie über das jeweils eingeräumte Wegenutzungsrecht hinausgehen, der gesonderten Zustimmung der Stadt.

  • Anlage 2 TOP 15 Matrix final
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    1 Anlage 2 Verteilung der Verantwortung und der Kostentragungslast zwischen der Stadt und der VBK Die Verteilung der Verantwortung und der Kostentragungslast zwischen der Stadt und der VBK richtet sich vorrangig nach nachstehender Tabelle (vgl. § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Benutzung der öffentlichen Straßen der Stadt Karlsruhe durch die Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH). Bei Überschneidungen (z.B. Haltestellen auf/unter Ingenieurbauwerken) besteht folgende Vorrangregelung: Die Regelung zu Lichtsignalanlagen geht derjenigen zu betriebstechnischen Einrichtungen vor, diese wiederum derjenigen zu Ingenieurbauwerken, diese wiederum derjenigen zu den Bahnkörpern einschließlich der dort geregelten Bereiche. Zur Erläuterung wurden folgende Farben verwendet:  Rot: Abweichung vom Grundsatz (§ 6 Abs. 3 des Vertrags), dass jeder für seine Anlage verantwortlich ist.  Blau: Abweichung vom Status quo (Stand: Februar 2017) Abkürzung: LSA = Lichtsignalanlagen 2 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung Straßen- bündiger Bahnkörper (zur Definition siehe § 2 Abs. 3 lit. a) Gleiszone Bislang:  soweit Pflaster: VBK;  soweit Asphalt: Stadt + VBK – VBK ist für seitlichen Verguss verantwortlich, Stadt für Rest Zukünftig: VBK Inspektion des Fahrbahnbelags: Stadt wie Zuständigkeit Stadt auf eigene Kosten (-) Stadt auf eigene Kosten VBK nach Standards der Stadt Abgesetzte Bahnsteige im Bereich Straße einschließlich KAP- Haltestellen VBK VBK VBK VBK VBK VBK nach Standards der Stadt Abgesetzte Bahnsteige in Fußgänger- zone VBK VBK Bislang: Stadt Zukünftig: VBK VBK VBK VBK nach Standards der Stadt Nicht- abgesetzte Bahnsteige im Bereich Straße Fläche: Stadt Ein- und Aufbauten: VBK Fläche: Stadt Ein- und Aufbauten: VBK Fläche: Stadt Ein- und Aufbauten: VBK VBK Stadt Stadt 3 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung Nicht- abgesetzte Bahnsteige in Fußgänger- zone Fläche: Stadt Ein- und Aufbauten: VBK Fläche: Stadt Ein- und Aufbauten: VBK Fläche: Stadt Ein- und Aufbauten: VBK VBK Stadt Stadt Ingenieurbau werk (z. B. Fußgänger- unterführung) s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. Besonderer Bahnkörper (zur Definition siehe § 2 Abs. 3 lit. b) Gleiszone VBK VBK VBK VBK Haltestellen VBK VBK VBK VBK VBK VBK Überfahrten / Übergänge VBK VBK VBK VBK VBK VBK Grünflächen einschließlich Bäumen Stadt entsprechend ABB Straba Stadt VBK VBK VBK VBK Rasengleis Stadt Bislang: Kosten- erstattung durch die Stadt ab dem 4. Rasenschnitt Künftig: Kosten für Neubau und Instandhaltung (v.a. Rasenschnitt) grundsätzlich VBK. Kostenträger ist die VBK VBK VBK VBK 4 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung Stadt, wenn das Rasengleis auf unverbindlichen Wunsch der Stadt gebaut wird. Kein Wunsch der Stadt liegt vor, wenn der Bau des Rasengleises in einer Entscheidung einer höheren Verwaltungsbehörde angeordnet wird, auch wenn dies auf Anregung der Stadt erfolgt. Ingenieurbau werk s.u. s.u. s.u. s.u. Unab- hängiger Bahnkörper (zur Definition siehe § 2 Abs. 3 lit. c) Gleiszone VBK VBK VBK VBK VBK Haltestellen VBK VBK VBK VBK VBK VBK Überfahrten / Übergänge VBK VBK VBK VBK VBK VBK Grünflächen / Böschungen / Dämme Stadt VBK VBK VBK VBK VBK 5 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung außerhalb Gleiszone einschließlich Bäumen Rasengleis Stadt Kosten für Neubau und Instandhaltung (v.a. Rasenschnitt) grund- sätzlich VBK. Kosten- träger ist die Stadt, wenn das Rasengleis auf unverbindlichen Wunsch der Stadt gebaut wird. Kein Wunsch der Stadt liegt vor, wenn der Bau des Rasengleises in einer Entscheidung einer höheren Verwaltungs- behörde angeordnet wird, auch wenn dies auf Anregung der Stadt erfolgt. VBK VBK Ingenieurbau werk s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. s.u. Betriebs- technische Einrich- tungen (zur Definition siehe § 2 Abs. 4) VBK VBK VBK 6 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung Ingenieur- bauwerke (zur Definition siehe § 2 Abs. 7) ausschließ- lich der VBK dienende Bauwerke (z.B. reine Gleis- brücken, reiner Lärm- schutz an Schienenweg en, oder Stützwände nur für Schie- nenweg) Bislang: Stadt für VBK (nicht bei KASIG und AVG) Künftig: grundsätzlich VBK. Für eine Übergangszeit bis auf Widerruf seitens der Stadt indes: Stadt VBK; vorrangig gilt indes das beigefügte Bauwerksverzeichnis, sofern dies eine Regelung enthält VBK VBK VBK Gemischt genutzte Anlagen Bislang: Stadt für VBK (nicht bei KASIG und AVG) Zukünftig: immer Stadt im Hinblick auf gemeinsame Bauwerkskonstruktionen. Im Übrigen ist jede Vertragspartei für ihre Anlagenteile (auch innerhalb von gemischt- genutzten Ingenieurbauwerken, z.B. für die verkehrsbezogenen Anlagenteile) verantwortlich (vgl. § 6 Abs. 3 und 4 des Vertrags). Derzeit je nach Veranlassung (des Bauwerks) Künftig: Aufteilung nach Nutzungsanteilen nach Maßgabe des beige- fügten Bauwerks- verzeichnisses sowie – nachrangig – von § 6 Abs. 4 des Vertrags Wie normale Verkehrs- fläche (straßen- bündiger bzw. be- sonderer Bahn- körper) Wie normale Verkehrs- fläche (straßen- bündiger bzw. be- sonderer Bahn- körper) Stadt auf eigene Kosten Getrennte Einrich- tungen: Jeder für seinen Funktions- bereich. Gemein- same Einrich- tungen: Abstimmun g im Einzelfall Anlagen der Stadt, die Für Anlage im Sinne der Bauwerkskonstruktion und Derzeit Veranlassungs- prinzip, das im Sinne Stadt Stadt Stadt Stadt 7 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung wegen einer Begegnung eines öffentlichen Verkehrsweg s mit Betriebsanla ge errichtet werden (z.B. Fußgänger- unterführung) Verkehrsweg: Stadt; im Übrigen gilt die Regelung des § 6 Abs. 4 des Vertrags entsprechend des Prioritätsprinzips verstanden wird – danach Stadt Zukünftig: Aufteilung nach Nutzungsanteilen nach Maßgabe des beigefügten Bauwerks- verzeichnisses. Für alle dort nicht geregelten Fälle: Anlage: Bei Herstellung der Anlage: VBK; Im Übrigen ebenfalls VBK entsprechend § 7 (Mehrkostenersatz), es sei denn VBK hat Anlagenverantwortung individualvertraglich abgelöst (dann Stadt entsprechend Ablösevertrag) Verkehrsweg: Stadt Lichtsignal- anlagen (inkl. Bahn- sicherungs- Ausschließ- lich der VBK dienende LSA (insb. VBK VBK VBK 8 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung anlagen) Bahn- sicherungs- anlagen) Gemischt genutzte Anlagen Zuständigkeit für Bauarbeiten (insbes. Errichtung): immer Stadt Zuständigkeit für Instandhaltung und Betrieb: Stadt mit Ausnahme der Anlagen(-teile), die ausschließlich der VBK dienen nach näherer Maßgabe des Anhangs. Verkehrssicherungspflicht bei der Stadt Ersterrichtung auf Veranlassung der VBK: Kostentragung VBK (§ 14 Abs. 1) Änderung und Erweiterung auf Veranlassung VBK: Kostentragung 80/20 (VBK/Stadt) Änderung, Erweiterung und Instandhaltung auf Veranlassung Stadt: Kostentragung 100% Stadt mit Ausnahme der Kosten von Anlagen(-teilen), die ausschließlich der VBK dienen (siehe hierzu Anhang). Nähere Maßgaben trifft der Anhang. Maßgeblich ist im Übrigen § 6 Abs. 4 des Vertrags (Stadt erteilt Aufträge wahlweise im 9 Bereich Anlagenverantwortung Sonderthemen Bau, Instandhaltung, allgemeine Verkehrssicherheit Kostentragung Reinigung Winter- dienst Abfallent- sorgung Beleuch tung Ent- wässerung eigenen Namen oder im Namen der VBK; im letzteren Fall berechnet VBK Stadt den dieser zukommenden Anteil; zu der Höhe des Anteils s.o.) Anhang zu Lichtsignalanlagen: Anlagen(-teile), die ausschließlich der VBK dienen, sind nicht abschließend, aber insbesondere:  Unabhängige Stromversorgung (USV)  Schrankensteuerungen  Fahrsignale für den öffentlichen Verkehr  Abfertigungssignale für den öffentlichen Verkehr  Vorankündigungssignale für den öffentlichen Verkehr  Schaltsignale „St9a" bzw. „St9b"  Gleisbereichssicherungen (Auffangsignale für IV)  Koppelspulen und deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit  Selektivkoppelspulen und deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit 10  Fahrdrahtkontakte und deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit  Schlüsselschalter und deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit  Standanforderungen mit Auswerteeinheit und jeweils deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit  Weichensteuerungen und deren Leitungsverbindungen zur Steuereinheit Nähere Regelungen für die Anlagenverantwortung bei gemischt-genutzten Lichtsignalanlagen 1. Trägt die Stadt die Anlagenverantwortung, teilt die VBK der Stadt seine betrieblichen Erfordernisse an die Verkehrs- und Signaltechnik mit. Die Stadt setzt diese nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 des Vertrags um. 2. Die VBK ist verpflichtet, Störungsmeldungen an die Stadt informativ und qualitativ abzusichern. Dazu werden die eingehenden Störungsmeldungen von der VBK aus betrieblicher Sicht geprüft und erst dann an die Stadt weitergeleitet. 3. Änderungswünsche an Signalanlagen aus betrieblicher Sicht sind von Störungsmeldungen getrennt zu melden und zu begründen. 4. Die Beauftragung von Signalbaufirmen ist für alle Lichtsignalanlagen, die auch den weiteren Verkehr steuern, nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 des Vertrags über die Stadt zu veranlassen. Die VBK ist in dringenden Fällen berechtigt, selbst Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu veranlassen.

  • Anlage 3 TOP 15 Bauwerksliste_Anlage-2_Konzessionsvertrag_VBK_final
    Extrahierter Text

    Übersicht der Ingenieurbauwerke Stadt Karlsruhe / VBK / AVG / DB / Bund an Gleisen Stand 26.10.2018 Legende: (Bestandteil der Anlage 2 des Konzessionsvertrags Stadt Karlsruhe - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH) Änderung der bisherigen Regelung Deutsche Bahn AG Fahrdraht unterhalb / oberhalb des Bauwerks X relevant für den KonzessionsvertragStadt / VBK /AVG - nicht relevant für den KonzessionsvertragStadt / VBK /AVG ET TYPEIGENTUEMERBESCHREIBUNGBWNRBWNR_NeuPL-QDKostenteilung-ALT Kostenteilung NEUGrundlagen Kostenteilung OberleitungGleisBefest.Dach PrüferBaujahr x GleisbrückeAlbtal-Verkehrs-Gesellschaft mbHÜberführung d.Bahn Neureut-Leopoldshafen ü.d. B36C09-02 C09-02 C AVGAVG-AVGAVG --AVG 1978 x StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbahnunterführung Querspange NeureutD09-01 D09-01 D AVG AnteilAVG AnteilVereinbarungAVGAVG JAJAStadt 2008 x StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Raffinerieanschlußgleis und die verl. AlbF03-01 F03-01 F StadtStadt -AVGAVG -JAStadt 1961 x GleisbrückeStadt KarlsruheFederbachbrücke - Überführung des Raffinerieanschlußgleises ü.d. FederbachF03-03 F03-03 F StadtStadt -AVGAVG --Stadt 1960 x GleisbrückeStadt KarlsruheEisenbahnbrücke ü.d. B10 i.Z. des RaffinerieanschlußgleisesF03-04 F03-04 F StadtStadt -AVGAVG --Stadt 1960 x GleisbrückeStadt KarlsruheEisenbahnbrücke ü.d. Alb i.Z. des Raffinerieanschlußgleises zur ESSO AGF04-01 F04-01 F StadtStadt -AVGAVG --Stadt 1961 x GleisbrückeAlbtal-Verkehrs-Gesellschaft mbHÜberführung der Nordbahn ü.d. NordtangenteF07-02 F07-02 F AVGAVG-AVGAVG --AVG 1979 - StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke über d. Bahnlinie KA / Mannheim i.Z.d. Verbindungsstraße Waldstadt/Büchig F13-05 F13-05 F StadtStadt DBDB -JAStadt 1981 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStadtbahnbrücke ü.d. DB-Hauptstrecke KA-MannheimF13-07 F13-07 F VBKVBK - VBKVBK / DB -JAStadt 1997 x StraßenbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHFuß- und Radwegunterführung LachenwegF13-08 F13-08 F VBKVBK EKRG-VereinbarungDBDB --Stadt 1997 - LärmschutzwandStadt KarlsruheLärmschutzwand a.d. DB Strecke KA-MA BA 3 LSW in Hagsfeld Ostseite F13-102 F13-102 F StadtStadt -DBDB --Stadt 2001 - LärmschutzwandStadt KarlsruheLärmschutzwand a.d. DB Strecke KA-MA BA 5 LSW Reitschulschlagsiedlung Westseite F13-103 F13-103 F StadtStadt EKRG-VereinbarungDBDB --Stadt 2004 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützmauer Evergreen Raumgitterwand (westl F13-07)F13-202 F13-202 F VBKVBK - VBK / DB VBK / DB --Stadt 1997 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützmauer Raumgitterwand im Bereich Jägerhausseen in der WaldstadtF13-203 F13-203 F VBKVBK --- --Stadt 2000 x sonstiges BauwerkVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHLärmschutz-Stützwand i.B. Osteroder StrF13-501 F13-501 F VBKVBK --- --VBK 2000 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStadtbahnbrücke über den Pfinzentlastungskanal i.Z.d. Schwetzinger StraßeF14-05 F14-05 F VBKStadt Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1996 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHEÜ ü.d. Stadtbahn KA-WörthG03-03 G03-03 G VBKVBK für AVG -AVGAVG JAJAAVG 1996 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHUnterführung d. Stadtbahn KA-Wörth bei km 17,720 Bahnl Wörth-KAG03-04 G03-04 G VBK / DBVBK für AVG / DBEKRG-VereinbarungAVG / DBAVG / DB JAJAAVG/ DB 1994 x GabionenwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützwand im Bereich Willich Gabionenwand zur BahnseiteG03-202 G03-202 G VBKVBK für AVG --- --Stadt 1997 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStadtbahn KA - Wörth, Brücke ü.d. AlbG04-10 G04-10 G VBKVBK - VBKVBK--Stadt 1997 x LärmschutzwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHSichtschutzwand Rheinbergstraße 23G04-101 G04-101 G VBKVBK --- --Stadt 1996 x LärmschutzwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHSichtschutzwand Frauenhäusleweg in KnielingenG04-102 G04-102 G VBKVBK --- --Stadt 1996 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützmauer im Bereich B10 bei der Stadtbahnbrücke KA-WörthG04-201 G04-201 G VBKVBK --- --Stadt 1997 x StützwandStadt KarlsruheStützmauer Elsässer Straße 8G05-201 G05-201 G VBKStadt --- --Stadt 1968 x FußgängerbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHFußgängerbrücke zur Kurt - Schumacher - StraßeG07-01 G07-01 G StadtVBK -VBKVBK JAJAStadt 1974 x StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Nordbahn i.Z. der Kaiserslauterner StraßeG07-03 G07-03 G StadtStadt -AVGAVG JAJAStadt 1978 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHTreppenanlage mit Stützmauer im Bereich Haltestelle Sengestraße (Nordbahn)G07-201 G07-201 G VBKVBK --- --Stadt 1975 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHSTW Friedrich-Naumann-StrG07-202 G VBKVBK --- --Stadt 1975 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHSTW Friedrich-Naumann-Str RampeG07-203 G VBKVBK --- --Stadt 1975 x LärmschutzwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHLärmschutzwand Weissdornweg Straßenbahn Nordstadt BA 4 Teilbauwerk B (Stadt KA)G08-101 G08-101 G VBKVBK --- --Stadt 2006 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützwand bei der Eislaufhalle Neureut Straßenbahn NordstadtG08-201 G08-201 G VBKVBK --- --Stadt 2006 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHÜberbau der Stadtbahnbrücke nach Stutensee ü.d. Beuthener StraßeG13-10 G13-10 G VBKVBK EKRG-Vereinbarung VBKVBK--Stadt 1996 x LärmschutzwandStadt KarlsruheLärmschutzwand zw. Waldeck u. Beuthener StrG13-101 G13-101 G VBK AnteilVBK Anteil EKRG-Vereinbarung VBK / DB VBK / DB --Stadt 1995 - LärmschutzwandStadt KarlsruheLärmschutzwand im Zuge der Straße 'An der Bahn' '1b' G13-102 G13-102 G StadtStadt DBDB --Stadt 2000 - LärmschutzwandStadt KarlsruheLärmschutzwand zw. Waldeck u. Beuthener Str '4' G13-104 G13-104 G StadtStadt DBDB --Stadt 2001 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHSichtschutzwand im Bereich Waldeckstraße in HagsfeldG13-105 G13-105 G VBKVBK - VBKVBK--Stadt 1997 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHÜberbau der Stadtbahnüberführung GeroldsäckerG13-11 G13-11 G VBKVBK EKRG-Vereinbarung VBKVBK--Stadt 1993 x StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke über die Hardtbahn i.Z.d. Rheinstraße (K9651)H05-01 H05-01 H VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1938-79 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStraßenbahnbrücke ü.d.Alb im Gewann LitzelauH05-05 H05-05 H VBKVBK - VBKVBK--Stadt 1976 x StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Hardtbahn i.Z.d. Siemensallee (nördl. Teil)H06-01.1 H06-01.1 H VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1956 x GleisbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Hardtbahn i.Z.d. Siemensallee (südl. Teil)H06-01.2 H06-01.2 H VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1968 x StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Nordbahn i.Z.d. Knielinger AlleeH07-01 H07-01 H VBKStadt - VBKVBKJAJAStadt 1974 x FußgängerbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHFußgängerbrücke zur August - Bebel - Straße 'Nordbahn'H07-02 H07-02 H StadtVBK - VBKVBKJAJAStadt 1974 Fahrdraht untenhalb des BauwerkFahrdraht obenhalb des BauwerkFahrdraht- 1von3 Legende: (Bestandteil der Anlage 2 des Konzessionsvertrags Stadt Karlsruhe - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH) Änderung der bisherigen Regelung Deutsche Bahn AG Fahrdraht unterhalb / oberhalb des Bauwerks X relevant für den KonzessionsvertragStadt / VBK /AVG - nicht relevant für den KonzessionsvertragStadt / VBK /AVG ET TYPEIGENTUEMERBESCHREIBUNGBWNRBWNR_NeuPL-QDKostenteilung-ALT Kostenteilung NEUGrundlagen Kostenteilung OberleitungGleisBefest.Dach PrüferBaujahr Fahrdraht untenhalb des BauwerkFahrdraht obenhalb des BauwerkFahrdraht- x StraßenbrückeStadt KarlsruheFußgängerunterführung Franz-Lust-Straße Knielinger Allee (Nordbahn)H07-03 H07-03 H VBKStadt --- --Stadt 1975 x StraßenbrückeStadt KarlsruheHagsfelder BrückeH13-01 H13-01 H VBK AnteilVBK Anteil Anteil = Lärmschutz an Stützw. VBK / DB VBK / DB --Stadt 1971 x Fußgänger-UFVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHFußgängerunterführung NeubrunnenstraßeH13-04 H13-04 H VBK AnteilVBK - VBKVBK--Stadt 1997 x LärmschutzwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHLärmschutzwand entlang der NeubrunnenstraßeH13-101 H13-101 H VBKVBK - VBK / DB VBK / DB --Stadt 1997 - LärmschutzwandStadt KarlsruheLärmschutzwand entlang der Bruchsaler Straße zw. Weglangstr./ Waldeckstraße in Hagsfeld H13-102 H13-102 H StadtStadt -DBDB --Stadt 1999 - LärmschutzwandStadt KarlsruheLärmschutzwand im Bereich DB Strecke 4020 H13-103 H13-103 H StadtStadt -DBDB --Stadt 2001 - LärmschutzwandStadt KarlsruheLärmschutzwand westlich der DB südlich vom Bahnhof in verl. Neubrunnenstr. H13-104 H13-104 H StadtStadt -DBDB --Stadt 2002 - LärmschutzwandStadt KarlsruheLärmschutzwand westlich der Bahn / nördlich vom Bahnhof Hagsfeld in verl. Neubrunnenstr. H13-105 H13-105 H StadtStadt -DBDB --Stadt 2001 - GleisbrückeKVVHBahnbrücke ü. d. Alb i. Z. d. Honsellstraße (KVVH) I05-02 I05-02 J KVVHKVVH - KVVHKVVH--Stadt 1991 - FußgängerbrückeStadt KarlsruheFußgängerbrücke ü.d. Honsellstraße beim E-Werk I05-03 I05-03 J StadtStadt - KVVHKVVH-JAStadt 1978 - StraßenbrückeStadt KarlsruheRheinhafenbrücke - Straßenbrücke i.Z.d. Rheinhafenstraße ü.d. DB-Gleise I05-04 I05-04 J StadtStadt - KVVHKVVH-JAStadt 2000 - Fußgänger-UFStadt KarlsruheFußgänger-UF Hardtschule I06-02 I06-02 J StadtStadt -DBDB --Stadt 1963 x FußgängerbrückeStadt KarlsruheFußgängerbrücke ü.d. Starckstraße beim Bahnhof MühlburgI06-03 I06-03 J StadtStadt - VBKVBK-JAStadt 1969 - StraßenbrückeBundStraßenbrücke ü. d. Bahnlinie Wörth / KA und Honsellstraße i. Z. d. B 10 I06-04 I06-04 J RP-KARP-Ka -DBDB --RP 1971 x LärmschutzwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHLärmschutzwand zw. Südl. Hildapromenade und Hoffstr. Straßenbahn NordstadtI08-101 I08-101 J VBKVBK - VBKVBK--Stadt 2006 x VerbindungsgangStadt KarlsruheVerbindungsgang unter der Haid- und Neu-Straße im Bereich der Technologie-Fabrik zu Haus Nr. 14aI11-01 I11-01 J StadtStadt - VBKVBK--KIT 1914 - StraßenbrückeBundUnterführung der Bahnlinie KA/ HD i.Z.d. K9659 I15-08 I15-08 J RP-KARP-Ka -DBDB --RP 1966 - StraßenbrückeBundStraßenbrücke (B10) ü d DB-Linie KA-HD bei Durlach I15-12 I15-12 J RP-KARP-Ka -DBDB --RP 2007 x StraßenbrückeStadt KarlsruheRappenwörtbrücke Straßenbrücke ü.d. Altrhein i.Z. der Hermann-Schneider AlleeK03-02 K03-02 K VBK AnteilVBK Anteil Anteil = 50 % an Gesamtbauw. VBKVBK--Stadt 1926-50 x StraßenbrückeStadt KarlsruheLudwig-Dürr-Brücke Straßenbrücke ü.d. Alb i.Z.d. Daxlander StraßeK04-02 K04-02 K VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1960 x StraßenbrückeStadt KarlsruheEckener-Brücke- Straßenbrücke ü.d. Alb i.Z.d. Eckener StraßeK05-04 K05-04 K VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1961-79 x StützwandStadt KarlsruheStützmauer im Bereich Eckener-StrK05-201 K05-201 K VBKStadt --- --Stadt 1980 x StraßenbrückeStadt KarlsruheVogesenbrücke -Straßenbrücke ü.d. Carl-Metz Straße/ DB/ Listst. Und B 10 i.Z.d. MichelinstrK06-02 K06-02 K VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBK / DB VBK / DB JAJAStadt 1980 - StraßenbrückeStadt KarlsruheGrünwinkler-Brücke - Straßenbrücke ü.d. DB und Hardeckstraße i.Z.d. Zeppelinstraße K06-11 K06-11 K StadtStadt DBDB -JAStadt 1976 - StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Alb, Durmersheimer Straße, DB und Liststr. i.Z.d. Verb. Michelinstr. (B 36) zur B 10 K06-17 K06-17 K StadtStadt DBDB -JAStadt 1977 x Fußgänger-UFStadt KarlsruheFußgängerunterführung Kriegstr.(B10) bei der Wichernstr.K07-03 K07-03 K VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1975 x StraßenbrückeStadt KarlsruheHirschbrücke - Straßenbrücke ü.d. Jolly- und Mathystraße i.Z.d. HirschstraßeK08-01 K08-01 K StadtStadt - VBKVBKJAJAStadt 1891 x TunnelStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Kriegsstraße (B 10) i.Z.d. KarlstraßeK09-05 K09-05 K VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1972 x Fußgänger-UFStadt KarlsruheGESCHLOSSEN Fußgängerunterführung KarlstorK09-06 K09-06 K VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1967 - FußgängerbrückeStadt KarlsruheFußgängerbrücke ü.d. Fritz-Erler-Straße i.Z.d. Zähringerstraße K10-02 K10-02 K HGWHGW - VBKVBKJAJAHGW 1966 x FußgängerbrückeStadt KarlsruheFGB ü.d. Henriette-Obermüller_StraßeK10-05 K10-05 K StadtStadt - VBKVBK-JAStadt 2013 x StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Hagsfelder Gütergleise i.Z.d. Durlacher AlleeK12-03 K12-03 K VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBK / DB VBK / DB JAJAStadt 1948-68 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHOstring - Straßenbahnunterführung Durlacher AlleeK12-04 K12-04 K VBK DBVBK / DB- VBKVBKJAJAStadt 1986 - StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Bundeesbahn i.Z.d. Elfmorgenbruchstraße (Möbel-Mannbrücke) K12-06 K12-06 K StadtStadt DBDB -JAStadt 1968 - StraßenbrückeBundStraßenbrücke ü.d. Autobahn i.Z.d. Durlacher Alle (B10)K13-01 K13-01 K VBK AnteilVBK Anteil - VBKVBK--RP1981 x StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Bundesbahn u. Hauptbahnstraße beim Bahnhof DurlachK13-03 K13-03 K VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBK / DB VBK / DB -JAStadt 1957 x StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Alte Karlsruher Straße i.Z.d. Durlacher AlleeK13-04 K13-04 K VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1966 x StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. K9659 i.Z.d. Durlacher AlleeK13-05 K13-05 K VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1967 - StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Bundesbahni.Z.d. Hubstraße K14-04 K14-04 K StadtStadt -DBDB -JAStadt 1970 - StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Bahnlinie KA-Wilferdingen i.Z.d. Hubstraße K14-05 K14-05 K StadtStadt -DBDB -JAStadt 1907 x Fußgänger-UFVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHFußgängerunterführung beim Bahnhof Durlach 1991K14-13 K14-13 K VBKVBK EKRG-Vereinbarung VBKVBK--Stadt 1991 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHBrücke ü.d. Pfinz bei km 0+781,26 Stadtbahn KA-BrettenK14-14 K14-14 K VBKVBK - VBKVBK--Stadt 1991 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHÜberführung der Stadtbahn KA-Bretten ü.d. Bahnlinie KA-HeidelbergK14-15 K14-15 K VBKVBK - VBK / DB VBK / DB -JAStadt 1992 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützmauer entlang der Rampe zum Bahnhof Durlach im Zuge der Stadtbahn K_he / Bretten ( Block 1 )K14-201 K14-201 K VBKVBK - --Stadt 1991 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützmauer entlang der Rampe zum Bahnhof Durlach im Zuge der Stadtbahn K_he / Bretten ( Block 2 )K14-202 K14-202 K VBKVBK - --Stadt 1991 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützmauer entlang der Rampe zum Bahnhof Durlach im Zuge der Stadtbahn K_he / Bretten ( Block3 )K14-203 K14-203 K VBKVBK - --Stadt 1991 2von3 Legende: (Bestandteil der Anlage 2 des Konzessionsvertrags Stadt Karlsruhe - Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH) Änderung der bisherigen Regelung Deutsche Bahn AG Fahrdraht unterhalb / oberhalb des Bauwerks X relevant für den KonzessionsvertragStadt / VBK /AVG - nicht relevant für den KonzessionsvertragStadt / VBK /AVG ET TYPEIGENTUEMERBESCHREIBUNGBWNRBWNR_NeuPL-QDKostenteilung-ALT Kostenteilung NEUGrundlagen Kostenteilung OberleitungGleisBefest.Dach PrüferBaujahr Fahrdraht untenhalb des BauwerkFahrdraht obenhalb des BauwerkFahrdraht- x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützmauer aus SMS Typ 105 zwischen der Stadtbahnrampe und B 10 beim Bahnhof DurlachK14-501 K14-205 K VBKVBK - --- 1991 x StützwandStadt KarlsruheStützmauer unter der Hubbrücke in DurlachK14-206 K14-206 K VBKStadt - --Stadt 1991 x sonstiges BauwerkVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHGleichrichterstation im Zuge der Stadtbahnrampe KA / Bretten beim Bahnhof DurlachK14-301 K14-301 K VBKVBK - --- 1990 x sonstiges BauwerkVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHBahnsteigüberdachung im Bereich Bahnhof Durlach bei der Stadtbahn HaltestelleK14-302 K14-302 K VBKVBK - VBKVBK--Stadt 1991 x sonstiges BauwerkVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHDachkonstruktion im Bereich Treppenabgang Untermühlsiedlung der Fußgängerunterführung Bahnhof DurlachK14-303 K14-303 K VBKVBK - --Stadt 1991 - StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke über DB i.Z.d. Alten Weingartener StraßeK15-01 K15-01 K StadtStadt -DBDB -JAStadt 1950 x Fußgänger-UFVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHRad- und Gehwegunterführung unter den Stadtbahngleisen bei Stadtbahn-km 1+505K15-10 K15-10 K VBKVBK - VBKVBK--Stadt 1993 x LärmschutzwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHLärmschutzwand im Gewann In der BeunK15-101 K15-101 K VBKVBK - VBKVBK--Stadt 1993 x StraßenbrückeStadt KarlsruheÜberführung der Alten Weingartener Straße über die StadtbahnK15-11 K15-11 K VBKStadt - VBKVBK-JAStadt 1992 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützmauer am Widerlager B 10/B 3 Unterführung d. Bahnlinie KA-PforzheimK15-201 K15-201 K VBKVBK - --Stadt 1992 - FußgängerbrückeStadt KarlsruheFußgängerbrücke über d. B 10 und Bundesbahn beim Bahnhof GrötzingenK16-06 K16-06 K StadtStadt - VBK /DBVBK /DB-JAStadt 1968 x Straßen-UFStadt KarlsruheGW-Trog Kirchstraße mit Überführung der Eisenbahnstraße (BW 4)K16-09 K16-09 K VBK Anteil VBK für AVG AnteilEKRG-VereinbarungDBDB --Stadt 1995 x FußgängerbrückeStadt KarlsruheFußgängerbrücke OberausstraßeK17-08 K17-08 K StadtStadt EKRG-VereinbarungAVGDBAVGDB -JAStadt 1999 x FußgängerbrückeStadt KarlsruheFußgängerbrücke RodbergwegK17-09 K17-09 K VBK Anteil VBK für AVG AnteilEKRG-VereinbarungAVGDBAVGDB -JAStadt 2005 x FußgängerbrückeStadt KarlsruheFußgängerbrücke KampmannbrückeK17-10 K17-10 K StadtStadt EKRG-VereinbarungAVGDBAVGDB -JAStadt 2010 x LärmschutzwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHLärmschutzwand entlang der Stadtbahn KA- Remchingen in Grötzingen zwischen Oberaustraße und RodbergwegK17-101 K17-101 K VBK AVG-AVGAVG --AVG 1997 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHBahnhofes Grötzingen Stützwand mit Geländer des 3. GleisesK17-201 K17-201 K VBK AVGEKRG-VereinbarungAVGDBAVGDB --AVG 1994 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützwand zwischen Kampmann- und OberausstraßeK17-203 K17-201 K VBK AVGEKRG-VereinbarungAVGDBAVGDB --AVG 1997 x Fußgänger-UFVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHFußgängerunterführung beim Sportplatz FV DaxlandenL05-03 L05-03 L VBKVBK - --Stadt 1980 x GleisbrückeVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHBannwaldbrücke - Straßenbahnbrücke nach OberreutL07-10 L07-10 L VBKStadt Anteil Konzessionsvertrag §6 VBK /DBVBK /DB-JAStadt 1986 - FußgängerbrückeStadt KarlsruheFußgängerbrücke ü.d. Bahnlinie KA-Wörth i.Z. d. Junker-und-Ruh /Siedlerstraße L07-13 L07-13 L StadtStadt -DBDB --Stadt 1990 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützmauer für Geh-und Radweg ( Unterführung der Pfalzbahn)L07-202 L07-202 L VBKVBK - VBKVBK--Stadt 1986 - StraßenbrückeStadt Karlsruhe(Bulacher Hochbrücke) Straßenbrücke ü.d. DB, Bannwaldallee, K9657 und Alb i.Z.d. L 605 L08-07 L08-07 L StadtStadt -DBDB JAJAStadt 1973 - FußgängerbrückeStadt KarlsruheBeiertheimer Brücke - Fußgängerbrücke ü.d. Ebertstraße i.Z.d. Wartburg-/Welfenstraße L08-09 L08-09 L StadtStadt - VBKVBK-JAStadt 1980 x Fußgänger-UFStadt KarlsruheFußgängerunterführung Tiergartenweg unter der Ettlinger StraßeL09-01 L09-01 L VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1965 x Fußgänger-UFStadt KarlsruheGESCHLOSSEN Fußgängerunterführung BahnhofplatzL09-08 L09-08 L PRIVATPRIVAT Erbbauvertrag VBKVBK--privat 1969 x Fußgänger-UFStadt KarlsruheFußgängerunterführung AlbtalbahnhofL09-09 L09-09 L VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1975 - FußgängerbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Rangierbahnhof i.Z.d. Wasserwerkstraße L10-02 L10-02 L StadtStadt -DBDB -Stadt 1895 - StraßenbrückeStadt KarlsruheWolfartsweierer Brücke -Straßenbrück ü.d. Rangierbf i.Z.d. Wolfartsweierer Straße L11-03 L11-03 L StadtStadt -DBDB -JAStadt 1988 x Fußgänger-UFStadt KarlsruheFußgängerunterführung Durlacher Allee b. Bahnhof DurlachL14-01 L14-01 L VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1958 x Fußgänger-UFStadt KarlsruheGESCHLOSSEN Fußgängerunterführung Grötzinger Straße b.d. Endhaltestelle DurlachL15-01 L15-01 L VBK AnteilVBK Anteil Konzessionsvertrag §6 VBKVBK--Stadt 1965 x Gleisbrücke Turmbergbahn AGTurmbergbahn ü.d. Wolfweg L15-02 L15-02 L VBKVBK - --VBK x Gleisbrücke Turmbergbahn AGTurmbergbahn ü.d. Im oberen Wolf L15-03 L15-03 L VBKVBK - --VBK - StraßenbrückeStadt KarlsruheSchwarzwaldbrücke - Straßenbrücke ü.d. Rangierbahnhof (Alter Teil) M09-04 M09-04 M StadtStadt -DBDB JAJAStadt 1957 - StraßenbrückeStadt KarlsruheSchwarzwaldbrücke - Straßenbrücke ü.d. Rangierbhf. (Neuer Teil) -BW 51- M09-10 M09-10 M StadtStadt -DBDB JAJAStadt 1979 x GleisbrückeAlbtal-Verkehrs-Gesellschaft mbHÜberführung d. AVG ü.d. Rangierbahnhof und SüdtangenteM09-13 M09-13 M AVGAVG-AVGDBAVGDB -JAAVG 1977 - StraßenbrückeStadt KarlsruheWeiherfeldbrücke - Überführung der Neckarstraße über den Rangierbahnhof (BW 44) M09-15 M09-15 M StadtStadt -DBDB -JAStadt 1981 - StraßenbrückeStadt KarlsruheWirtschaftswegüberführung ü.d. Rangierbahnhof beim Neckarplatz (BW 45) M09-17 M09-17 M StadtStadt -DBDB -JAStadt 1982 - StraßenbrückeStadt KarlsruheÜberführung der L 605 ü.d. Bahnlinie KA-Rastatt N07-02 N07-02 N StadtStadt -DBDB -JAStadt 1962-74 - StraßenbrückeStadt KarlsruheStraßenbrücke ü.d. Bahnlinie KA-Rastatt i.Z.d. verlängerten Litzenhardtstraße N07-03 N07-03 N StadtStadt -DBDB -JAStadt 1975 - FußgängerbrückeStadt KarlsruheFußgängerbrücke ü.d. Ettlinger Allee Am Rüppurrer Schloß N09-08 N09-08 N StadtStadt -AVGAVG JAJAStadt 1975 x LärmschutzwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützwand entlang Straba Wolfartsweier Sichtschutz auf der Winkelschutzwand 2N13-101 N13-101 N VBKVBK - VBKVBK--Stadt 2004 x StützwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützwand entlang Straba Wolfartsweier WinkelschutzwandN13-201 N13-201 N VBKVBK - --Stadt 2004 x GabionenwandVerkehrsbetriebe Karlsruhe GmbHStützwand entlang Straba Wolfartsweier GabionenwandN13-202 N13-202 N VBKVBK - --Stadt 2004 - FußgängerbrückeStadt KarlsruheFußgängerbrücke ü.d. Herrenalber Straße bei der Battstraße O10-01 O10-01 O StadtStadt -AVGAVG JAJAStadt 1970 - StraßenbrückeBundAutobahnbrücke ü.d. Alb, Feldweg und Bahnlinie KA - Basel im Gewann Rüppurr Wiesen P08-01 P08-01 P BundBund -DBDB -JARP 1988 x GleisbrückeAlbtal-Verkehrs-Gesellschaft mbHStraßenbahnbrücke ü.d. A5 in RüppurrP09-02 P09-02 P AVGAVG-AVGAVG --AVG 1988 3von3

  • Anlage 4 TOP 15 Wegenutzungsvertrag final
    Extrahierter Text

    1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Benutzung der öffentlichen Straßen der Stadt Karlsruhe durch die Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH Zwischen der Stadt Karlsruhe, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, Rathaus am Marktplatz, 76124 Karlsruhe – im Folgenden „Stadt“ genannt – und Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Alexander Pischon und Ascan Egerer, Tullastr. 71, 76131 Karlsruhe – im Folgenden „VBK“ genannt – wird zur Benutzung der öffentlichen Straßen der Stadt Karlsruhe zum Bau und zum Betrieb von Straßenbahnen und von zugehörigen Betriebsanlagen vereinbart: 2 3 Inhalt A. Vorbemerkung ................................................................................................................ 4 B. Benutzungsrecht ............................................................................................................ 6 § 1 Geltungsbereich des Vertrags.................................................................................... 6 § 2 Begriffsbestimmungen ............................................................................................... 6 § 3 Einräumung des Straßenbenutzungsrechts, ABB Straba ........................................... 9 § 4 Ausübung des Benutzungsrechts durch Dritte ..........................................................12 § 5 Recht auf Werbung ...................................................................................................12 C. Nutzungsbedingungen ................................................................................................. 13 § 6 Verantwortung und Kostentragung ...........................................................................13 § 7 Mehrkostentragung ...................................................................................................15 § 8 Folgepflicht und Folgekostenpflicht ...........................................................................16 § 9 Leerrohre ..................................................................................................................17 § 10 Mitbenutzungsrecht an Anlagen; Schienenentwässerung .......................................17 § 11 Bündelung von Bauvorhaben ..................................................................................18 § 12 Interessen der VBK; Lichtsignalanlagen .................................................................19 § 13 Haftung ...................................................................................................................19 § 14 Duldungs- und Mitwirkungspflichten der VBK .........................................................19 § 15 Ersatzvornahme......................................................................................................20 D. Benutzungsentgelt und -dauer .................................................................................... 21 § 16 Benutzungsentgelt ..................................................................................................21 § 17 Inkrafttreten, Dauer des Benutzungsrechts und Kündigung ....................................21 § 18 Beseitigung der Anlage nach Wegfall des Benutzungsrechts .................................22 E. Schlussbestimmungen ................................................................................................ 22 § 19 Salvatorische Klausel .............................................................................................22 § 20 Änderung des Vertrags ...........................................................................................22 § 21 Gütliche Einigung, Gerichtsstand ............................................................................23 § 22 Ausfertigung ...........................................................................................................23 4 A. Vorbemerkung Die VBK ist im Besitz personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen. Die dem Straßenbahnbetrieb dienenden Anlagen befinden sich auf öffentlichen und tatsächlich-öffentlichen Straßen sowie – zu einem kleinen Teil – auf im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücken, die keine öffentlichen Verkehrswege sind (fiskalische Grundstücke). Der vorliegende Vertrag trifft Vereinbarungen zur Benutzung dieser Grundstücke und die Bedingungen hierfür. Die Vereinbarungen verfolgen insbesondere ein doppeltes Ziel: Zum einen soll der Stadt die Möglichkeit gegeben werden, ihrer Aufgabe nachzukommen, Verkehrsstörungen zu verhindern und die verschiedenen Belange der Straßennutzer und der sonstigen Gesichtspunkte, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße stehen, z.B. städteplanerische Belange und der Schutz des Straßenbildes, in Einklang zu bringen (Ausgleichs- und Verteilungsfunktion). Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums zu lösungsbedürftigen Konflikten mit anderen Straßennutzern führen kann. Insoweit werden auch Regelungen über die Verteilung der Kosten getroffen. Zum anderen soll der besonderen Bedeutung des Öffentlichen Personennahverkehrs mittels Straßenbahnen für die Stadt Rechnung getragen werden. Er ist für die Stadt Karlsruhe sehr wichtig zur Sicherstellung einer attraktiven, umweltgerechten und barrierefreien Mobilität ihrer Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das in der Stadt entwickelte, unter dem Namen „Karlsruher Modell“ auch international bekannte Verkehrskonzept. Es sorgt für eine spürbare Verkehrsverlagerung von der Stadt auf die Schiene. Der vorliegende Vertrag soll der VBK ermöglichen, das Karlsruher Modell – selbstverständlich unter Berücksichtigung der sonstigen wegebezogenen öffentlichen und privaten Belange – zu verwirklichen. Dabei ist die Benutzung öffentlicher Straßen und sonstiger Grundstücke aus Praktikabilitätsgründen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zusammengefasst. Das Rechtsregime ist uneinheitlich: Die Benutzung gewidmeter Straßen bedarf als Sondernutzung nach § 31 Abs. 1 PBefG der Zustimmung des Straßenbaulastträgers. Für die 5 Benutzung der tatsächlich-öffentlichen Verkehrswege und fiskalischen Grundstücke ist allein die Zustimmung des Eigentümers notwendig. Eine Trennung ist nicht möglich. Es liegen fließend ineinander übergehende Verkehrsflächen vor. Dabei liegt der tatsächliche und rechtliche Schwerpunkt bei der (Sonder-)Nutzung gewidmeter öffentlicher Straßen. Wie viele tatsächlich-öffentliche Straßen in Anspruch genommen werden, ist der Stadt nicht bekannt; sie geht jedoch davon aus, dass der ganz überwiegende Teil förmlich gewidmet ist oder als gewidmet gilt (vgl. § 5 Abs. 6 StrG BW). Hauptzweck des Vertrags ist die Regelung der Bedingungen der Nutzung öffentlicher Straßen (insbes. Verantwortung und Kostentragung; Folgepflicht; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) und des Benutzungsentgelts (vgl. § 31 Abs. 2, Abs. 6 PBefG). Die Vereinbarung dieser Benutzungsbedingungen und des -entgelts geben dem Vertrag ihr Gepräge; sie sind nach § 31 Abs. 2 PBefG dem öffentlich-rechtlichen Recht zuzuordnen. Zur sachgerechten Kosten- und Risikoverteilung der Nutzung öffentlicher Straßen und sonstiger Grundstücke durch die VBK schließen die Parteien gemäß § 31 Abs. 2 PBefG mithin folgenden ö f f e n t l i c h-r e c h t l i c h e n V e r t r a g ü b e r d i e B e n u t z u n g d e r ö f f e n t l i c h e n S t r a ß e n d e r S t a d t K a r l s r u h e d u r c h d i e V B K: 6 B. Benutzungsrecht § 1 Geltungsbereich des Vertrags Dieser Vertrag regelt die Benutzung der im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrswege und fiskalischen Grundstücke der Stadt durch die VBK. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Benutzen im Sinne dieses Vertrags ist der Gebrauch öffentlicher Verkehrswege und sonstiger Grundstücke. Erfasst sind insbesondere Bau- und Instandhaltungsarbeiten sowie das Befahren der Gleise. Auf §§ 4, 31 PBefG wird verwiesen. (2) Betriebsanlagen im Sinne dieses Vertrags und der ABB Straba sind alle dem Straßenbahnbetrieb dienenden Anlagen. Dazu zählen u.a. die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen (z.B. Haltestellen einschließlich der sog. Kap-Haltestellen) einschließlich der Zugänge von öffentlichen Verkehrswegen zu diesen Anlagen, der Ingenieurbauwerke, ihrer Beleuchtung und Abtrennungen zu anderen Verkehrsflächen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Betriebsanlagen im Eigentum der VBK stehen (vgl. § 95 BGB). (3) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann. Bahnkörper sind straßenbündige, besondere und unabhängige Bahnkörper. a) Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet. b) Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehrsraum mindestens durch Bordsteine, Hecken, Baumreihen oder andere ortsfeste körperliche Hindernisse getrennt. Sie umfassen den gesamten abgetrennten Bereich einschließlich der Trennungseinrichtungen, der Haltestellen, Überfahrten und Übergänge sowie der sonstigen Betriebseinrichtungen. 7 c) Unabhängige Bahnkörper befinden sich aufgrund ihrer Lage oder Bauart außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher Straßen. Sie umfassen die zur Verlegung der Schienen erforderlichen Einrichtungen wie Ingenieurbauwerke, Dämme, Gräben, Böschungen, Rasenbordsteine, Sicherheitsstreifen, Überfahrten, Übergänge und Haltestellen. (4) Zu betriebstechnischen Einrichtungen gehören die Fahrleitungs- und sonstigen Stromversorgungsanlagen, die Bahnbeleuchtungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen nebst Trage- und Schutzvorrichtungen samt allen Gebäuden, die diesen Anlagen dienen, sowie Verkehrszeichen und Einrichtungen aller Art, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen. (5) Als Gleiszone werden der Bereich zwischen den Schienen und ein Grundstücksstreifen von je 70 cm Breite zu beiden Seiten der jeweils äußeren Fahrschiene bezeichnet. Bei mehrgleisigen Anlagen zählt auch die zwischen den Gleisen liegende Fläche zur Gleiszone. Die Fläche zwischen einem abgesetzten Bahnsteig und der jeweiligen äußeren Fahrschiene zählt auch dann zur Gleiszone, wenn der Abstand mehr als 70 cm beträgt. Bei Bahnanlagen, die auf besonderem oder unabhängigem Bahnkörper verlegt sind, ist die Gleiszone deckungsgleich mit dem Bahnkörper. (6) An Haltestellen werden abgesetzte und nicht-abgesetzte Bahnsteige unterschieden. a) Abgesetzte Bahnsteige sind Flächen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen deutlich abgegrenzt und äußerlich erkennbar für die Fahrgäste als Aufenthaltsort vor oder nach der Beförderung bestimmt sind. Dafür ist unterschiedlicher Belag ausreichend. Ein Bordstein ist nicht erforderlich. Eine Schräge oder Rampe gilt als dem Bahnsteig zugehörig. b) Nicht-abgesetzte Bahnsteige sind solche, die auf öffentlichen Verkehrswegen (insbes. Straßen oder Bürgersteigen) angelegt und von dem öffentlichen Verkehrsweg nicht deutlich abgegrenzt sind. (7) Als Ingenieurbauwerke werden bezeichnet: Brücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke mit mindestens 1,5 Meter sichtbarer Höhe, Lärmschutzwände mit mindestens 2 Meter sichtbarer Höhe und Bauwerke, für die ein statischer Einzelstand- sicherheitsnachweis erforderlich ist (vgl. DIN 1076). 8 (8) Gemeinsame Bauwerkskonstruktionen sind sämtliche statisch notwendigen Bauteile des Ingenieurbauwerkes, unabhängig von der Materialart. Bei Brücken sind dies im Regelfall die Widerlager, Stützen mit Fundamenten sowie der konstruktive Überbau einschließlich Lager und Übergangskonstruktionen. (9) Verkehrsbezogene Bauteile sind die auf dem konstruktiven Überbau aufgebrachten sichtbaren unterschiedlichen Ausstattungen für öffentliche Verkehrswege (z.B. Fahrbahn, Geh- und Radweg) und Schiene sowie sonstige Betriebsanlagen. (10) Öffentliche Verkehrswege sind öffentliche Straßen im Sinne von § 2 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) und Bundesstraßen des Fernverkehrs im Sinne von § 1 Bundesfernstraßengesetz, soweit sie in der Straßenbaulast der Stadt liegen, sowie sonstige im Eigentum der Stadt stehende Wege, auf denen tatsächlich der öffentliche Verkehr eröffnet ist. (11) Fiskalische Grundstücke im Sinne dieses Vertrages sind im Eigentum der Stadt befindliche Grundstücke, die keine öffentlichen Verkehrswege sind. (12) Bau ist der Neubau oder die Änderung von Anlagen. (13) Instandhaltung ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung von Betriebsanlagen (vgl. DIN 31051). (14) Die Summe der Beförderungserlöse umfasst die Tarifeinnahmen der VBK aus der Fahrgeldzuscheidung des KVV, sonstige Fahrgeldeinnahmen sowie Ausgleichs- zahlungen staatlicher Stellen für die vergünstigte und unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen, Schülern, Auszubildenden sowie weiteren Personengruppen. (15) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) und des Straßengesetzes Baden-Württemberg. 9 § 3 Einräumung des Straßenbenutzungsrechts, ABB Straba (1) Die Stadt räumt der VBK Wegenutzungsrechte und Nutzungsrechte an im Stadtgebiet gelegenen fiskalischen Grundstücken in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin (zivilrechtliche Gestattung) und in ihrer Eigenschaft als Straßenbaulastträgerin (öffentlich-rechtliche Zustimmung nach § 31 PBefG) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein. (2) Die vor Abschluss dieses Vertrags eingeräumten zivilrechtlichen und öffentlich- rechtlichen Wegenutzungsrechte und Nutzungsrechte an fiskalischen Grundstücken bestehen nach den Maßgaben dieses Vertrags fort, solange und soweit die VBK für den betreffenden Streckenabschnitt im Besitz einer entsprechenden personen- beförderungsrechtlichen Genehmigung nach §§ 9, 15 PBefG ist. (3) Sofern die VBK auf Grund des Auslaufens oder Wegfalls der bisherigen Genehmigung, auf Grund einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG oder zur Umsetzung eines neuen Vorhabens eine personen- beförderungsrechtliche Genehmigung benötigt, entscheidet die Stadt im Einzelfall über die Erteilung des Wegenutzungsrechts für die im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrswege und über die Gestattung der Nutzung der im Stadtgebiet gelegenen fiskalischen Grundstücke. Dies gilt insbesondere für solche Vorhaben, die nach § 28 PBefG der Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen einschließlich der Vorhaben, bei denen die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung durch einen Bebauungsplan ersetzt wird. § 4 EKrG bleibt unberührt. Die VBK beantragt die Erteilung des Nutzungsrechts bei der Stadt. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen Folgendes klar ersichtlich sein muss:  Grundsätzliche Zustimmung des Gemeinderats Dies kann in Form des Nahverkehrsplans/Verkehrsentwicklungsplans erfolgen.  Eingriffe in das städtische Umfeld und die bestehende Verkehrsinfrastruktur Diese müssen klar erkennbar sein und durch Lagepläne, Querschnitte und nachvollziehbare Maßketten dargestellt werden. Daraus muss u.a. auch der Straßenaufbau für die Fahrbahnen, Gehwege und Parkplätze hervorgehen.  Auswirkung auf alle anderen Verkehrsarten 10 Die Auswirkungen auf Fußgänger, Radfahrer, Kfz, Wirtschaftsverkehr usw. sind klar darzustellen. Der Nachweis der verkehrlichen Leistungsfähigkeit ist für alle betroffenen Verkehrsarten zu erbringen. Die Stadt kann weitere Unterlagen anfordern; dies gilt insbesondere dann, wenn Konfliktlagen erkennbar sind. Die Stadt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung des Wegenutzungsrechts. Die erteilten Wegenutzungsrechte sind auf die Dauer der jeweiligen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung befristet und von ihrem Bestand abhängig. Die Stadt kann die Erteilung des Nutzungsrechts mit weiteren Nebenstimmungen zur Sicherstellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen und privaten wegebezogenen Belangen versehen. Die Betriebspflicht der VBK nach § 21 PBefG bleibt unberührt. (4) Für die Ausübung der Nutzungsrechte nach Abs. 1 bis 3 gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Straßen der Stadt Karlsruhe durch Straßenbahnen (Allgemeine Benutzungsbedingungen Straßenbahn – ABB Straba). Sie gelten für die Nutzung von fiskalischen Grundstücken entsprechend, soweit die Gestattung keine abweichenden Regelungen trifft. Die Vorgaben der ABB Straba sind auch dann zu beachten, wenn Verkehrswege oder fiskalischen Grundstücke nicht benutzt, sondern nur berührt werden. Die ABB Straba vom 13.11.2018 sind diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt und dessen verbindlicher Bestandteil. Sie gelten nachrangig gegenüber den sonstigen Regelungen dieses Vertrags. Die ABB Straba sollen dazu beitragen, die unterschiedlichen Nutzungsansprüche an die öffentlichen Verkehrswege möglichst effektiv zu koordinieren, so dass der Straßenraum alle Funktionen bestmöglich erfüllen kann und durch Bauarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt wird. Um dies im Einzelfall sicherzustellen, enthalten die ABB Straba u.a. Bestimmungen zu den einzelnen Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen, die die VBK zum Zwecke des Baus, des Betriebs und der Linienführung vornehmen möchte. Bedarf der Bau von Betriebsanlagen einer behördlichen Zulassung durch eine andere Behörde als die Stadt Karlsruhe, verständigen sich Stadt und VBK vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens – in Konkretisierung der Planung nach Abs. 3 – über die Planung. Hierbei wird sichergestellt, dass keine ungelösten Konflikte mit anderen Nutzern der Verkehrswege und fiskalischen Grundstücke auf und unter der Erdoberfläche bestehen. Die Planung muss deshalb so detailliert sein, dass die 11 Konfliktfreiheit für alle Beteiligten beurteilbar und lösbar ist. Maßgeblich ist allein die technische Machbarkeit; gestalterische Fragen sind hierbei nicht zu klären. Beide Parteien werden auch die übrigen Betroffenen (insbesondere Leitungsträger) in die Vorabstimmung einbeziehen, um Verzögerungen und Konflikte im Zulassungsverfahren und der Ausführungsplanung so weit wie möglich zu vermeiden. Sofern dies die Stadt oder andere Betroffene zur Einschätzung ihrer Belange für erforderlich halten, erstellt die VBK Entwürfe der Querschnittspläne, die die Konfliktfreiheit hinsichtlich bestehender Leitungen, Einbauteile und sonstiger Anlagen (Straßenausstattung, Entwässerung, Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, TK-Leitungen, Rohrschachtanlagen etc.) gewährleisten. Sobald sich die Parteien über die Planung verständigt und die betroffenen Leitungsträger bestätigt haben, dass die Planung aus ihrer Sicht unbedenklich ist, leitet die VBK das behördliche Zulassungsverfahren ein (ABB Straba B.IV). Alle Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen, die die öffentlichen Verkehrswege berühren, werden vor ihrer Durchführung von der Stadt darauf überprüft, ob sie mit wegebezogenen öffentlichen und privaten Belangen vereinbar sind. Mit diesen Maßnahmen darf grundsätzlich erst nach Vorliegen der Aufbruchgenehmigung (als Sondernutzungserlaubnis) oder Eingang der Anzeige bei der Stadt begonnen werden (ABB Straba B.VI). Die Stadt ist berechtigt, die ABB Straba im Benehmen mit der VBK an neue Erkenntnisse und Entwicklungen anzupassen (Fortschreibung). Sie wird dabei alle tangierten Belange, insbesondere die berechtigten Belange der VBK, berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass keine unverhältnismäßigen Belastungen entstehen. Die Stadt wird die Regelungen der ABB Straba für alle Straßenbahnunternehmen im Geltungsbereich des Vertrags zur Geltung bringen. Sie wird darauf hinwirken, dass die ABB Straba – unter Anpassung an die unterschiedlichen Sachgesetzlichkeiten – von allen Betrieben und Unternehmen beachtet werden, die die öffentlichen Verkehrswege der Stadt zum Zwecke der leitungsgebundenen Versorgung mit Strom, Gas, Wasser oder Wärme sowie der Entsorgung von Abwasser benutzen. Sie wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Inhalte der ABB Straba von den Telekommunikationsunternehmen beachtet werden. 12 § 4 Ausübung des Benutzungsrechts durch Dritte (1) Die VBK darf einem Dritten die Ausübung ihres Benutzungsrechts gemäß § 3 gestatten. Die Ausübung sonstiger Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere des Mitbenutzungsrechts an Anlagen und des Anschlussrechts an Entwässerungsanlagen gemäß § 10, darf die VBK Dritten nur gestatten, wenn und soweit sie dem Dritten auch die Ausübung ihres Benutzungsrechts an öffentlichen Verkehrswegen und sonstigen im Eigentum der Stadt stehenden Flächen gemäß § 3 nach Maßgabe des Satzes 1 gestattet. Die isolierte Gestattung der Ausübung sonstiger Rechte aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. (2) Die Stadt ist zu informieren. Sie ist berechtigt, der Gestattung zu widersprechen, wenn der Dritte keine Gewähr dafür bietet, dass er die aus diesem Vertrag folgenden Pflichten in mindestens gleicher Weise wie die VBK erfüllt. Die gesetzlichen Entscheidungszuständigkeiten hinsichtlich der Betriebserlaubnis nach §§ 9, 15 PBefG bleiben unberührt. (3) Gestattet die VBK einem Dritten die Ausübung des Benutzungsrechts, ist sie verpflichtet, sämtliche Pflichten und Bindungen aus diesem Vertrag einschließlich der ABB Straba dem Dritten weiterzugeben. Sie haftet gegenüber der Stadt für alle Handlungen oder Unterlassungen des Dritten ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden. § 5 Recht auf Werbung (1) Die VBK hat das Recht, im Bereich der Betriebsanlagen Werbeanlagen zu errichten und zu betreiben. Ausgenommen sind Werbeanlagen im Bereich der Zugänge von öffentlichen Verkehrswegen zu den Betriebsanlagen. Die Werbeanlagen dürfen gegenüber den Betriebsanlagen nur eine untergeordnete Funktion einnehmen. Die Errichtung und der Betrieb von selbständigen Werbeanlagen ist nicht gestattet. Bestehende Anlagen, die rechtmäßig errichtet wurden, genießen Bestandsschutz. Die VBK darf – im Sinne des Bestandsschutzes – zudem Werbeanlagen errichten und betreiben, sofern und soweit sie hierzu aus dem laufenden Vertrag mit der DSM Deutsche Städte Medien GmbH vom 09.08.2013 verpflichtet ist. 13 (2) Werbeanlagen im Bereich der Betriebsanlagen dürfen nur so errichtet werden, dass die Sicht auf Werbeflächen Dritter im öffentlichen Straßenraum nicht erheblich beeinträchtigt wird. (3) Von den Regelungen des Vertrags unberührt bleiben eventuell erforderliche Genehmigungen zur Errichtung und dem Betrieb der Werbeanlagen sowie dafür anfallende Verwaltungsgebühren. Ein gesondertes Entgelt neben dem Benutzungsentgelt nach § 16 wird nicht erhoben. C. Nutzungsbedingungen § 6 Verantwortung und Kostentragung (1) Maßgebend für die Kostentragung im Rahmen der Kombilösung ist das Veranlassungsprinzip. Derjenige trägt die gesamten Investitionskosten, auf dessen Veranlassung die Maßnahme getätigt wird. Abweichungen sind aus besonderem Grund möglich. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn bei geförderten Maßnahmen ein Wertausgleich durch die Förderbehörde festgesetzt wurde oder dem Nichtveranlasser ein Vorteil durch die Maßnahme entsteht. Dies bedarf einer Regelung im Einzelfall. (2) Für alle übrigen Fälle richtet sich die Verteilung der Verantwortung und der Kosten- tragungslast zwischen der Stadt und der VBK nach Anlage 2. Soweit darin die AVG genannt ist, geschieht dies rein nachrichtlich, um die Bauwerksverantwortlichkeit und - kostentragung im Stadtgebiet möglichst umfassend abzubilden. Sofern in der Anlage 2 keine Regelungen getroffen sind und dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die nachfolgenden Grundsätze. Bestehende Vereinbarungen zur Verantwortung und Kostentragung werden durch diese Regelungen ersetzt. Zwingende Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bleiben unberührt. (3) Jede Vertragspartei ist für ihre Anlagen umfassend verantwortlich und kostentragungs- pflichtig. Anlagen der Stadt sind die öffentlichen Verkehrswege und die in ihrem Eigentum stehenden fiskalischen Grundstücke, jeweils samt Zubehör. Anlagen der VBK sind alle Betriebsanlagen. Die Anlagenverantwortung umfasst insbesondere die Durchführung der erforderlichen Bau- und Instandhaltungsarbeiten sowie die 14 Reinigung, Abfallentsorgung, Entwässerung, Winterdienst, Beleuchtung sowie die Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Die Kostentragungspflicht umfasst alle Kosten, die aus der Wahrnehmung der Anlagenverantwortung entstehen. (4) Bei gemischt-genutzten Anlagen liegt die Anlagenverantwortung im Hinblick auf gemeinsame Bauwerkskonstruktionen bei der Stadt. Im Übrigen ist jede Vertragspartei für ihre Anlagenteile (innerhalb der gemischt-genutzten Anlagen, z.B. für die verkehrs- bezogenen Anlagenteile) verantwortlich. Soweit die Stadt die Anlagenverantwortung im Hinblick auf gemeinsame Bauwerkskonstruktionen trägt, entscheidet sie, ob, wann und wie die Maßnahmen an den Anlagen durchgeführt werden, und führt sie selbst durch oder lässt sie durch Dritte durchführen. Die Stadt berücksichtigt dabei die Belange der VBK und setzt sich in allen wesentlichen Fragen mit der VBK ins Benehmen. Etwaige Aufträge an Dritte erteilt die Stadt im eigenen Namen, sofern die beauftragten Maßnahmen nach untenstehenden Grundsätzen eindeutig ihrer Kostenverantwortung zuzuordnen sind. Alle anderen Aufträge an Dritte erteilt die Stadt – je nach den Umständen des Einzelfalls – nach ihrer Wahl im eigenen Namen oder offenkundig im Namen der VBK. Die VBK erteilt hiermit der Stadt und deren jeweiligen Vertretungsberechtigten die Vollmacht, Aufträge an Dritte in Bezug auf gemischt- genutzte Anlagen in Auftrag zu geben. Die Vollmacht berechtigt die Stadt, im Namen der VBK unter Berücksichtigung der Gremienerfordernisse der VBK alle Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Auftragsvergabe und sonstigen Durchführung von Maßnahmen an den Anlagen notwendig oder zweckmäßig erscheinen. Die Regelungen etwaiger Zuschussgeber sind einzuhalten. Die anfallenden Kosten werden nach Nutzungsanteilen verursachungsgerecht aufgeteilt. Es gelten folgende Grundsätze:  Eindeutig verkehrsbezogene Bauteile (z.B. Straße, Schiene) werden bis einschließlich der Abdichtung getrennt abgerechnet und bezahlt.  Eindeutig getrennte Bauwerkskonstruktionen mit jeweils ebenso eindeutiger funktionaler Zuordnung Straße / Schiene werden jeweils getrennt abgerechnet und bezahlt.  Gemeinsame Bauwerkskonstruktionen werden nach verursachergerechten Nutzungsanteilen, in der Regel nach den anteiligen genutzten Bauwerksbreiten aufgeteilt und abgerechnet. 15 Diese Grundsätze gelten für alle anfallenden Kosten einschließlich externer Planungs- und Baukosten. Interne Verwaltungskosten werden gegenseitig nicht verrechnet. Unberührt bleiben eventuell anfallende Verwaltungsgebühren. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Kosten sind zulässig. Ein Anspruch auf Abschluss einer abweichenden Vereinbarung besteht nicht. Hat die Stadt die in ihre Kostenlast fallenden Maßnahmen im Namen der VBK in Auftrag gegeben, stellt die VBK der Stadt den auf diese entfallenden Anteil in Rechnung. Die Parteien verständigen sich möglichst frühzeitig, spätestens vor Rechnungsstellung über die verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten. (5) Beiden Parteien steht es frei, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den jeweils anderen oder Dritte gegen Verrechnung als Dienstleister zu beauftragen. Die Vermessungsdienstleistungen, die die Stadt (Liegenschaftsamt) für die VBK erbringt, werden gesondert vergütet. § 7 Mehrkostentragung (1) Die Stadt kann von der VBK den Ersatz der Mehrkosten verlangen, die ihr durch die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege und fiskalischen Grundstücke durch die VBK entstehen. Die Mehrkosten ergeben sich aus einem Vergleich der Kosten der Stadt bei unterstellter fehlender Benutzung der öffentlichen Verkehrswege und fiskalischen Grundstücke durch die VBK (hypothetische Situation) mit den tatsächlichen Kosten der Stadt in der Situation der Benutzung der öffentlichen Verkehrswege und fiskalischen Grundstücke durch die VBK (reale Situation). Dies umfasst insbesondere Mehrkosten bei der Herstellung, Erweiterung, Änderung, Verlegung oder Instandhaltung von Verkehrswegen, Entwässerungseinrichtungen und sonstigen städtischen Anlagen. Werden Kosten nicht nur durch die Straßenbahn, sondern auch durch den sonstigen Straßenverkehr oder andere Gründe veranlasst, bestimmt sich die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nach dem Maß der Verursachung. (2) Sofern die städtischen Maßnahmen durch grabungslose Verfahren unter der Infrastruktur der VBK (z.B. Gleistrageplatte aus Beton) realisiert werden können, damit die Betriebsanlagen der VBK unberührt bleiben, nimmt die Stadt den Anspruch auf Mehrkostenersatz nicht wahr. In allen übrigen Fallkonstellationen bleibt der Anspruch bestehen. 16 (3) § 31 Abs. 3 PBefG bleibt unberührt. § 8 Folgepflicht und Folgekostenpflicht (1) Die Stadt kann eine Änderung der Betriebsanlagen verlangen, sofern dies als Folge einer Änderung öffentlicher Verkehrswege notwendig und rechtlich zulässig ist. Die VBK führt die verlangten Änderungen nach Weisung der Stadt unverzüglich durch. Die Stadt wird die VBK vor der Durchführung von Maßnahmen unterrichten, die eine Änderung von Betriebsanlagen notwendig machen werden. Mit der Unterrichtung gibt die Stadt der VBK Gelegenheit zur Stellungnahme. Ziel ist, die Änderung der Betriebsanlagen auf das notwendige Maß zu beschränken. Der mit der Maßnahme angestrebte Zweck soll möglichst mit den für beide Seiten geringsten Aufwendungen erreicht werden. Die Stellungnahme der VBK hat spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Unterrichtung gegenüber der Stadt zu erfolgen. Folgt die Stadt einer ihr fristgerecht zugegangenen Stellungnahme vollständig oder teilweise nicht, so teilt sie der VBK die Begründung hierfür vor Beginn der Baumaßnahmen mit. Für Unterrichtungen, Stellungnahmen und Begründungen nach Maßgabe dieses Absatzes gilt jeweils die Schriftform als vereinbart. (2) Die mit der Änderung von Betriebsanlagen, die die Stadt nach Abs. 1 verlangen kann, verbundenen Kosten werden von der VBK getragen. Die Stadt erstattet der VBK auf deren Antrag 40 % der notwendigen Kosten. Erfolgt die Änderung der Betriebsanlagen auf Veranlassung der VBK, so trägt die VBK die entstehenden Kosten in vollem Umfang. (3) Wird die Umlegung oder Änderung von einem Dritten veranlasst, so werden die Ver- tragspartner im Rahmen der ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, dass die hieraus resultierenden Kosten von dem Veranlasser getragen werden. Dritte im Sinne dieser Bestimmung sind nicht Unternehmen, die mittelbar oder unmittelbar im Eigentum der Stadt stehen. Vereinbarungen der VBK mit Dritten bleiben unberührt. (4) Hat die Stadt Ersatzansprüche gegenüber Dritten oder leisten Dritte Zuschüsse, sind diese zur Minderung der Änderungskosten zu verwenden, soweit dies mit der Zweckbestimmung der geleisteten Zuschüsse in Einklang steht. 17 (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch dann, wenn die Stadt Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse durch Eigenbetriebe, Eigengesellschaften oder Kommunalanstalten durchführt. § 9 Leerrohre (1) Die VBK darf Leerrohre nur verlegen, sofern diese zum Zwecke des Baus, des Betriebs und der Linienführung erforderlich sind oder wenn die Stadt die Verlegung im Einzelfall bestimmt. Die VBK kann mit Zustimmung der Stadt ausnahmsweise zusätzliche Leerrohre verlegen, sofern dies mit Blick auf künftige bau- und betriebliche Belange sinnvoll ist. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn gewichtigere Belange entgegenstehen, insbesondere Kapazitätsprobleme mit Blick auf die Leitungen und Anlagen anderer Straßennutzer zu befürchten sind. (2) Die VBK darf Leerrohre nur unterhalb der Gleiszone (§ 2 Abs. 5) verlegen. Die VBK darf mit Zustimmung der Stadt Leerrohre ausnahmsweise in einer erweiterten Gleiszone von je 1,10 m Breite zu beiden Seiten der jeweils äußeren Fahrschiene und 1,20 m in der Tiefe im öffentlichen Straßenraum verlegen, wenn keine gewichtigeren Belange entgegenstehen, insbesondere Kapazitätsprobleme mit Blick auf die Leitungen und Anlagen anderer Straßennutzer zu befürchten sind. In anderen Bereichen der Fahrbahn dürfen Leerrohre nicht verlegt werden. Ausgenommen sind Ein- und Ausfädelungen; diese sind mit einer Überdeckung von mindestens 1,0 m im Verkehrsraum zu verlegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ABB Straba. Die Stadt kann im Einzelfall Abweichungen zulassen. (3) § 77i Abs. 6 TKG bleibt unberührt. § 10 Mitbenutzungsrecht an Anlagen; Schienenentwässerung (1) Die Vertragspartner können Masten und Leerrohre des jeweils anderen bei vorhandener Kapazität unter Berücksichtigung betrieblicher Belange zum Eigenbedarf mitnutzen, soweit kein Interesse des jeweils anderen Vertragspartners entgegensteht und sich die Parteien hierüber verständigt haben. 18 (2) Beide Vertragspartner haben unter Beachtung der Satzung der Stadt über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungssatzung) das Recht, ihre Entwässerungsanlagen an diejenigen des jeweils anderen auf eigene Kosten anzuschließen. Die VBK konzipiert die Entwässerung der Betriebsanlagen bei straßenbündigen Bahnkörpern nach den Standards der Stadt. Die anfallenden Kosten bei Instandhaltung und Reinigung werden bei allen Entwässerungsanlagen nach Nutzungsanteilen verursachungsgerecht aufgeteilt. Die Stadt trägt die Kosten, die ihr auch ohne Benutzung der öffentlichen Verkehrswege und fiskalischen Grundstücke durch die VBK entstanden wären. Die VBK trägt die darüber hinaus gehenden Kosten (vgl. § 7 Abs. 1). Die Stadt legt die Nutzungsanteile im Benehmen mit der VBK fest. § 11 Bündelung von Bauvorhaben (1) Die VBK und die Stadt sind – wie auch die Leitungsträger – verpflichtet, notwendige Straßenaufbrüche durch Bündelung ihrer Vorhaben zu minimieren. (2) Die VBK hat nach Maßgabe der ABB Straba die Möglichkeit und die Pflicht, sich an andere Bauvorhaben im Sinne der Koordinierung anzuschließen. (3) Die VBK verpflichtet sich, der Stadt gegen angemessene Vergütung die Mitverlegung von Leitungen, Leerrohren und Einzugsschächten zur eigenen Nutzung in Gräben zu ermöglichen, die für Arbeiten an den Betriebsanlagen ausgehoben werden. Zu diesem Zweck wird die VBK die Stadt im Rahmen der Koordination von Baumaßnahmen nach den ABB Straba über die geplante Baumaßnahme und die Möglichkeit der Mitverlegung informieren und die gemeinsame Verlegung mit der Stadt abstimmen. Die vorstehenden Verpflichtungen (Abs. 3 Sätze 1 und 2) gelten auch umgekehrt seitens der Stadt gegenüber der VBK mit der Maßgabe, dass sich die Mitverlegung innerhalb der Regelungen des § 9 bewegt. Eine räumliche Erweiterung der Rechte der VBK ist damit nicht verbunden. (4) Die Abstimmung über die gemeinsame Durchführung von Arbeiten einschließlich der Aufteilung der Kosten erfolgt im Einzelfall durch gesonderte Vereinbarung. Die Stadt hat jedoch das Recht, die Projektleitung zu übernehmen und zu bestimmen, welche Vertragspartei welche Arbeiten durchführt. Die Aufteilung der Kosten bleibt gesonderter Vereinbarung vorbehalten. 19 § 12 Interessen der VBK; Lichtsignalanlagen Die Stadt wird bei ihren Entscheidungen die berechtigten Belange der VBK insbesondere unter Beachtung der Grundsätze des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) im rechtlich zulässigen Rahmen berücksichtigen. Dazu zählt auch das Interesse der VBK, an den Lichtsignalanlagen mit Blick auf die ihr obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht im Rahmen der ihr erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung und das „Karlsruher Modell“ im Rahmen des rechtlich Zulässigen und der städtischen Mobilitätskonzepte soweit wie möglich bevorrechtigt zu sein. § 13 Haftung (1) Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Ein Vertragspartner kann von dem anderen Vertragspartner Freistellung verlangen, wenn er von Dritten auf Grund von Umständen in Anspruch genommen wird, für die nach den Regelungen dieses Vertrags (z.B. § 6 i.V.m. Anlage 2) der andere Vertragspartner verantwortlich zeichnet. § 14 Duldungs- und Mitwirkungspflichten der VBK (1) Die VBK duldet die Einwirkungen auf den Bau, Bestand und Betrieb der Betriebsanlagen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Stadt notwendig sind, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die Stadt kann eine Mitwirkung der VBK verlangen, sofern dies im öffentlichen Interesse der Stadt notwendig ist. Die Stadt wird bei der Entscheidung berücksichtigen, dass die VBK nach §§ 21, 22 PBefG einer Betriebs- und Beförderungspflicht im Rahmen der ihr erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung unterliegt. Sie wird eine Duldung oder Mitwirkung von der VBK nur verlangen, wenn den Interessen der VBK gewichtigere Belange entgegenstehen. Die VBK führt die verlangten Mitwirkungshandlungen nach Weisung der Stadt unverzüglich unter Berücksichtigung betrieblicher und 20 organisatorischer Notwendigkeiten durch. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ansprüche des Unternehmens gegen Dritte bleiben unberührt. (2) Die VBK wird der Stadt jederzeit die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten aus diesem Vertrag ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, der Stadt oder deren Beauftragten nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist Zutritt zu den Betriebsanlagen zu gewähren und erforderliche Unterlagen einsehen zu lassen, sofern dies datenschutzrechtlich zulässig ist. Ansprechpartner seitens der VBK ist die Geschäftsleitung. Bei Gefahr im Verzug entfällt die Notwendigkeit der vorherigen Ankündigung. § 15 Ersatzvornahme (1) Kommt die VBK einer Verpflichtung, die sich aus diesem Vertrag ergibt, trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, das nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten der VBK zu veranlassen. Etwaige Aufträge an Dritte erteilt die Stadt – je nach den Umständen des Einzelfalls – nach ihrer Wahl im eigenen Namen oder offenkundig im Namen der VBK. Die VBK erteilt hiermit der Stadt und deren jeweiligen Vertretungsberechtigten die Vollmacht, alle Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und entgegen- zunehmen, die zur Auftragsvergabe und sonstigen Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag notwendig oder zweckmäßig erscheinen. Dies umfasst auch die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und Abnahme. Die Kosten trägt die VBK. Die Stadt wird die Gremienerfordernisse der VBK beachten. (2) Die Stadt kündigt der VBK die beabsichtigten Maßnahmen an. Sofern Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen oder Gefahren keinen Aufschub dulden, können Aufforderung, Fristsetzung und Ankündigung unterbleiben. In diesen Fällen setzt die Stadt die VBK von den Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis. (3) Etwaige Sonderregelungen in den ABB Straba einschließlich Selbsteintrittsrechten der Stadt bleiben unberührt. 21 D. Benutzungsentgelt und -dauer § 16 Benutzungsentgelt Für die Einräumung des Rechts zur Benutzung der in § 3 genannten Flächen zahlt die VBK der Stadt ein Entgelt in Höhe von 2,5 % der Summe ihrer Beförderungserlöse (Definition in § 2 Abs. 14 des Vertrags). Das Entgelt ist jährlich zum 01.07. für das laufende Geschäftsjahr fällig. § 17 Inkrafttreten, Dauer des Benutzungsrechts und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung, frühestens jedoch am 01.01.2019, in Kraft. Er tritt an die Stelle aller bisherigen rechtlichen Regelungen zwischen der Stadt und VBK, insbesondere des Konzessionsvertrags zwischen der Stadt Karlsruhe und den Verkehrsbetrieben Karlsruhe GmbH sowie der Karlsruher Schieneninfrastruktur Gesellschaft mbH vom 12.06.2017 sowie bestehender Gestattungsverträge. Die bisherigen Regelungen verlieren mit Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Gültigkeit. § 3 Abs. 2, Abs. 4, § 6 Abs. 2 dieses Vertrags bleiben unberührt. Der Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Karlsruhe und den Verkehrsbetrieben Karlsruhe GmbH sowie der Karlsruher Schieneninfrastruktur Gesellschaft mbH vom 12.06.2017 bleibt jedoch gültig, soweit seine Regelungen die Karlsruher Schieneninfrastruktur Gesellschaft mbH betreffen. Insbesondere die dortigen Regelungen zwischen der Stadt und der Karlsruher Schieneninfrastruktur Gesellschaft mbH bleiben durch den vorliegenden Vertrag unberührt. (2) Der Vertrag endet nach Ablauf von 20 Jahren. Die Stadt kann den Vertrag bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Jahresende kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Wird der Vertrag nach Abs. 2 gekündigt, so treten seine Bestimmungen mit Auslaufen der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen sukzessive außer Kraft. 22 § 18 Beseitigung der Anlage nach Wegfall des Benutzungsrechts (1) Soweit ein Benutzungsrecht wegfällt, beseitigt die VBK die Anlage auf Verlangen und nach den Weisungen der Stadt und stellt den ordnungsgemäßen Zustand wieder her; § 6 (Verantwortung und Kostentragung) gilt sinngemäß. Bei der Durchführung der Arbeiten ist die ABB Straba zu beachten. (2) Können die Anlagen nach Abs. 1 von einem anderen Unternehmen weiterbenutzt werden, das anstelle der VBK eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung und ein Wegenutzungsrecht erhalten hat, so wird die VBK mit dem anderen Unternehmen vorrangig über die Überlassung der Anlagen an dieses verhandeln. Die Stadt wird den Beseitigungsanspruch nach Abs. 1 nicht geltend machen, sofern das andere Unternehmen die Anlagen übernimmt, weiterbenutzt und Gewähr dafür bietet, dass es die aus diesem Vertrag folgenden Pflichten in mindestens gleicher Weise wie die VBK erfüllt. (3) Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen kann die Stadt die Stellung einer Sicherheit verlangen. E. Schlussbestimmungen § 19 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages weitestmöglich entsprechen. Dasselbe gilt, soweit der Vertrag planwidrige Lücken enthält, die ergänzt werden müssen. § 20 Änderung des Vertrags Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedarf der Schriftform. 23 § 21 Gütliche Einigung, Gerichtsstand (1) Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder den Vollzug des Vertrages werden die Vertragsparteien eine gütliche Einigung anstreben. Gelingt dies nicht, so entscheiden die Verwaltungsgerichte, sofern sich beide Vertragspartner nicht auf die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder die Einholung eines Schiedsgutachtens einigen. (2) Gerichtsstand ist Karlsruhe. § 22 Ausfertigung Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrags. Karlsruhe, den Karlsruhe, den Stadt Karlsruhe Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister Dr. Alexander Pischon Ascan Egerer

  • Top12 Abstimmungsergebnis GR
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  • Protokoll GR TOP 12
    Extrahierter Text

    Niederschrift 59. Plenarsitzung des Gemeinderates 11. Dezember 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 12. Punkt 12 der Tagesordnung: Neuer Konzessionsvertrag mit der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH Vorlage: 2018/0798 Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des neuen Konzessionsvertrages zwischen der Stadt Karlsruhe und der Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH (VBK) zum 1. Januar 2019 zu und empfiehlt dem Vertreter der KVVH-GmbH in der Gesellschafterversammlung der VBK, die Änderung des Konzessionsvertrages auf Basis der in der Vorlage genann- ten Form ebenfalls zuzustimmen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben. 2. Der Gemeinderat ist damit einverstanden, dass sich im Rahmen der Finalisierung erge- bende weitere Anpassungen nicht grundsätzlicher Art von der Verwaltung vorgenom- men werden dürfen. Abstimmungsergebnis: einstimmig zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 12 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Hauptausschuss: Hier möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass das heute vorbehaltlich der entspre- chenden Zustimmungen sowohl über ein Umlaufverfahren im Aufsichtsrat der VBK, das gerade läuft, als auch in einer Sondersitzung der KVVH Ende Februar noch einmal themati- siert und dort mitbehandelt wird. Insofern ist es heute unter Vorbehalt eine entsprechende Abstimmung. Ich bitte um Ihr Votum. – Das ist einstimmig. – 2 – Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Januar 2019