Änderung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt

Vorlage: 2018/0796
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.11.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Marktamt
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 11.12.2018

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 2 Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt 2018
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Seite 1 von 5 ZULASSUNGSRICHTLINIEN FÜR DEN KARLSRUHER CHRISTKINDLESMARKT – Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) – Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 9. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) in der Fassung vom 11. Dezember 2018. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Vorübergehend wird der Veranstaltungsort baustellenbedingt auch auf den Friedrichsplatz verlegt. Dort hat sich die Ausrichtung an den spezifischen Platzbedingungen zu orientieren. Dabei sind insbesondere die Grünflächen und die Tiefgarage bzw. die Traglast der Fläche oberhalb der Tiefgarage zu berücksichtigen. Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent und endet regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. In den Jahren, an denen die Veranstaltungsdauer nach dieser Regelung weniger als 27 Tage betragen würde, beginnt der Christkindlesmarkt bereits am Dienstag vor dem 1. Advent. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter bildet entsprechend dem Gestaltungswillen Angebotsgruppen gemäß Ziff. 324 bis 328 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinaus kann er entsprechende Untergruppen bilden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. Anlage 2 Seite 2 von 5 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Bewerbungen per E-Mail können aus technischen und formalen Gründen nicht angenommen werden. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Sie wird zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auch auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für sich und die betreffende Verkaufseinrichtung erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. Darüber hinaus muss ein Eigentümernachweis der Verkaufseinrichtung erbracht werden. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. 2.3. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Zur Vollständigkeit einer Bewerbung muss das ausgefüllte Bewerbungsformular von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes einschließlich aller Nachweise fristgerecht vorliegen. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen oder unvollständigen Angaben. 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. Anlage 2 Seite 3 von 5 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Ordnungs- und Bürgeramt, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Kinderfahrgeschäfte und sonstige Fahrgeschäfte mit einem Durchmesser von über 6 m inklusive Aufbauten. 3.3. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Angebotsgruppe ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern berücksichtigt, die ausschließlich Weihnachtsmärkte beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. Ausgenommen sind auch Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Als ganzjährig selbstständig tätig gilt auch, wer mindestens 20 Tage Teilnahme an Märkten und Messen in der jeweiligen Angebotsgruppe außerhalb von Weihnachtsmärkten nachweist. Ein entsprechender Nachweis über die ganzjährige selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist zu erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Stammbeschickereigenschaft nach Ziffer 4.2. vorliegt. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Liegen von derselben Bewerberin oder demselben Bewerber mehrere Bewerbungen vor, wird sie oder er maximal mit einem Geschäft auf dem Christkindlesmarkt zugelassen. Hierbei werden auch Geschäftsbeteiligungen berücksichtigt. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 1a, die Bestandteil der Zulassungsrichtlinien ist, zu berücksichtigen: 1. Frontlänge 2. Bauliche Gestaltung 3. Dekoration und Beleuchtung 4. Warenangebot 5. Prägendes Traditionsgeschäft 6. Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i.S.d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit, Attraktivitätssteigerung) Anlage 2 Seite 4 von 5 Der Veranstalter ist bei der Beurteilung nicht zwingend an seine Einschätzung aus vorangegangenen Veranstaltungen gebunden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern anderweitig, zum Beispiel aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage, bekannt sind. 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Marktes Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher oder zukünftig reduzierter Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Die Stammbeschickereigenschaft entfällt bei der Aufnahme von weiteren (natürlichen oder juristischen) Personen in den jeweiligen Betrieb beziehungsweise die Gesellschaft des Stammbeschickers. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden. Eine Stammbeschickerin oder ein Stammbeschicker, die oder der mindestens drei Jahre in Folge keinen Stand auf dem Christkindlesmarkt betrieben hat, ist wieder als Neubewerberin oder Neubewerber anzusehen. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungskonzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alkoholausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird bei den Gastronomiebetrieben ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Um dem Veranstaltungswillen gerecht zu werden, behält sich der Veranstalter vor, die Anzahl der Zulassungen in den jeweiligen Angebotsgruppen jährlich neu festzulegen und entsprechende Untergruppen zu bilden. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspezifischen Gegebenheiten bis zu drei Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können nur Geschäfte mit einem Durchmesser bis zu 6 m inklusive Aufbauten berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.2.3.). Anlage 2 Seite 5 von 5 In der Angebotsgruppe Kinderfahrgeschäfte werden ausschließlich die Auswahlkriterien 3, 5 und 6 bewertet. 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte Zur Bereicherung des Angebots auf dem Christkindlesmarkt stellt das Marktamt grundsätzlich eine Kunsthandwerkerhütte für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker zur Verfügung. Die städtische Kunsthandwerkerhütte besteht aus verschiedenen Abschnitten, die während der Dauer der Veranstaltung im Abstand von zwei bis vier Tagen jeweils neu vergeben werden. Die Bewerbung erfolgt schriftlich anhand eines Bewerbungsformulars von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes unter Angabe der möglichen Belegungstermine. Gehen für einen Termin mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird unter Berücksichtigung der angegebenen Wunschtermine in der Bewerbung eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Können dennoch nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl anhand der Attraktivität des Warenangebots. Zudem muss in diesem Fall aussetzen, wer zuvor drei Jahre in Folge einen Stand in der Kunsthandwerkerhütte belegt hat. Ausgenommen hiervon können Bewerbungen mit einem besonders seltenen, prägenden Angebot oder mit besonderem Veranstaltungsbezug sein. 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt vom 25. Juni 2016 außer Kraft

  • Anlage 2a Auswahlkriterien 2018
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    Anlage 2a Seite 1 von 1 Anlage 2a zu den Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Auswahlkriterien Kriterien Punktezahl 1 Frontlänge 1 (15=bis 3,5m, 10=bis 6,5m, 5=bis 10,5m, 0=>10,5m) 0-5-10-15 2 Bauliche Gestaltung (Giebel 2 , Hütte zerlegbar, gepflegter Zustand) 0-5-10-15 3 Dekoration und Beleuchtung (einheitliches Erscheinungsbild, Veranstaltungsbezug, Präsentation der Waren) 0-5-10-15 4 Warenangebot a) Verkaufsartikel (weihnachtliche Artikel oder besonderes Sortiment, Sortimentsbeschränkung, Eigenerzeugnisse) b) Verzehr (Sortimentsbeschränkung, Eigenerzeugnisse, bio 3 ) 0-5-10-15 0-5-10-15 5 Prägendes Traditionsgeschäft (bekannt und bewährt, Institution bzw. Bekanntheit und Bedeutung in Karlsruhe, eng verknüpftes/historisches und erhaltenswertes Geschäft, das fester Bestandteil geworden ist) 0-5-10-15 6 Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i. S. d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit (z.B. Regionalität 3 ), Attraktivitätssteigerung) 0-5-10-15 Für die Kriterien 1 und 2 erfolgt die Vergabe der Punkte gemäß den ausgeführten Angaben. Für die Kriterien 3 und 4 erfolgt die Bewertung anhand der Vergabe von 0 Punkte (mangelhaft) über 5 Punkte (durchschnittlich) und 10 Punkte (gut) bis maximal 15 Punkte (sehr gut). Für die Kriterien 5 und 6 können jeweils pro Unterkriterium 5 Punkte vergeben werden, insgesamt maximal 15 Punkte pro Auswahlkriterium. Die Punktzahl wird anschließend mit einem vorher festgelegten Faktor multipliziert. Dieser spiegelt die Bedeutung der einzelnen Auswahlkriterien für die jeweilige Veranstaltung wider und kann für jedes Jahr neu festgelegt werden. Die jeweiligen Faktoren werden zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auf der Internetseite des Marktamtes veröffentlicht. 1 Frontlänge = gesamte Front inklusive Dachüberstand 2 Giebelständig, Ausnahmen: Sonderformen wie z. B. Pyramide, Schwibbogen 3 Ist nachzuweisen

  • Zulassungsrichtlinien
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0796 Dez. 4 Änderung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis AföE 29.11.2018 7 x Hauptausschuss 04.12.2018 7 x Gemeinderat 11.12.2018 6 x Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 29. November 2018 und im Hauptausschuss am 4. Dezember 2018 die Änderung der Zulas- sungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt (Anlage 2, 2a). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant X Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) X Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften X Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Am 21. Juni 2016 hat der Gemeinderat die neuen Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt beschlossen. Seit 2016 werden die Auswahlverfahren gemäß der neuen Zulassungsrichtlinien durchgeführt. Eine erste Präzisierung gab es bereits 2017. Nun empfiehlt die Verwaltung aufgrund der Erfah- rung der bisher durchgeführten Auswahlverfahren erneut die Zulassungsrichtlinien weiter zu konkretisieren und an die aktuellen Bewerbersituationen anzupassen. Da in den letzten Auswahlverfahren die Frage des Nachweises der ganzjährigen selbständigen gewerblichen Tätigkeit immer wieder aufgeworfen wurde, soll zur einfacheren Handhabung für den Nachweis der ganzjährigen selbstständigen gewerblichen Tätigkeit eine Konkretisierung erfolgen. Darüber hinaus ist allgemein zu erkennen, dass die Bewerberzahlen im Bereich Kunsthandwerk und Warenverkauf stark rückläufig sind. Um die Hürden für Bewerberinnen und Bewerber in diesem Bereich zu reduzieren und damit einen Anreiz zur Bewerbung zu schaffen, soll es Er- leichterungen und Befreiungen von verschiedenen Formerfordernissen geben. Folgenden Änderungen und Ergänzungen sollen im Einzelnen vorgenommen werden: 1. Ziffer 1 Aufgrund der Baustelle zur Neugestaltung des Marktplatzes ist 2019 und 2020 die Lichtweihnacht dort nicht möglich, da der Marktplatz bis zur finalen Fertigstellung über keinerlei Infrastruktur (Strom, Abwasser etc.) verfügen wird. Auch die bisher bestehende und genutzte Infrastruktur wird Anfang 2019 zur Herstellung der Oberfläche komplett entfernt werden. Als Ausweichflächen für die Stände der Lichtweihnacht werden mo- mentan die umliegenden Seitenstraßen (Kaiserstraße, Lammstraße und eventuell Zäh- ringer Straße) geprüft. Die Möglichkeit auf diese Seitenstraßen ausweichen zu können, ist bereits in der bestehenden Formulierung „auf dem Marktplatz und/oder den angren- zenden Bereichen“ erfasst, weshalb die Ziffer 1 dahingehend keine Änderung erfährt. Allerdings soll am Ende dieses Absatzes die Formulierung „Teile des Marktplatzes, die baustellenbedingt zur Verfügung stehen, werden ab 2017 bei der Zulassung zum Christkindlesmarkt mit eingebunden“ gestrichen werden, damit klargestellt ist, dass ab 2019 der Marktplatz für den Christkindlesmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und mögliche Ansprüche daraus nicht abgeleitet werden können. 2. Ziffer 2.2. Ein Eigentümernachweis der Verkaufseinrichtung ist grundsätzlich zu erbringen, da hierdurch ein „Leihmarkt“ zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern verhindert werden soll und die Bewerberinnen und Bewerber mit einem eigenem Investitionsinte- resse einen Vorzug erhalten sollen. Bisher sind die Bereiche Kunsthandwerk, Allgemei- ner Verkauf und Süßwaren (Gebührenziffern 324 und 325) davon ausgenommen. Für den Bereich Kunsthandwerk und Allgemeiner Verkauf (Gebührenziffer 324) soll dies auch weiter so bestehen bleiben, da die Bewerberzahlen hier nach wie vor rückläufig sind und das Warenangebot im Vordergrund stehen soll. Für den Bereich Süßwaren (Gebührenziffer 325) soll diese Erleichterung zukünftig nicht mehr gelten, da hier kein Bewerbermangel zu erkennen und eine Erleichterung somit nicht erforderlich ist. 3. Ziffer 3.3. Zur Klarstellung soll hier ergänzend aufgenommen werden „Als ganzjährig selbstständig tätig gilt auch, wer mindestens 20 Tage Teilnahme an Märkten und Messen in der je- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 weiligen Angebotsgruppe außerhalb von Weihnachtsmärkten nachweist“. Für Stamm- beschicker nach Ziffer 4.2 soll aus Praktikabilitätsgründen der Nachweis für die ganzjäh- rige selbstständige Tätigkeit in der jeweiligen Angebotsgruppe als erbracht gelten. Da viele Bewerberinnen und Bewerber im Bereich Kunsthandwerk und Allgemeiner Ver- kauf (Gebührenziffer 324) meist nicht das ganze Jahr in der Angebotsgruppe tätig sind und die Bewerberzahlen hier bereits rückläufig sind, sollen die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Christkindlesmarkt reduziert und zur Verfahrensvereinfachung für diese Verkaufseinrichtungen zukünftig kein Nachweis mehr über die ganzjährige selbstständi- ge Tätigkeit gefordert werden. 4. Ziffer 4.1. Da die Bewerberanzahl im Bereich Kunsthandwerk und Allgemeiner Verkauf (Gebüh- renziffer 324) rückläufig ist, soll eine Mehrfachzulassung in diesem Bereich möglich sein. 5. Ziffer 4.2. Bei der Stammbeschickereigenschaft geht es zunächst um die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Beschickers oder der Beschickerin. Diese soll zukünftig nicht mehr von der Größe des Geschäfts abhängig sein. Damit wird die Stammbeschickereigen- schaft nicht verloren gehen, sollte das Geschäft erneuert und damit eventuell auch ver- größert oder verkleinert werden. Auch eine Reduzierung des Sortiments (beispielsweise bisher Ausschank und Imbiss, zukünftig nur noch Imbiss) und damit eine „Spezialisie- rung“ des Beschickers oder der Beschickerin soll nicht zum Verlust der Stammbeschi- ckereigenschaft führen. Zur Klarstellung wird darüber hinaus aufgenommen, dass die Stammbeschickereigen- schaft bei der Aufnahme von weiteren (natürlichen oder juristischen) Personen in den jeweiligen Betrieb beziehungsweise die Gesellschaft des Stammbeschickers entfallen soll. Die einzelnen Änderungen sind darüber hinaus der Synopse (Anlage 1) zu entnehmen. Auch die Auswahlkriterien (Anlage 1a zu den Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christ- kindlesmarkt) erfahren dahingehend eine Änderung, dass das Unterkriterium „regional“ zu- künftig nicht mehr als Auswahlkriterium 4 b (Warenangebot, Verzehr), sondern als Auswahlkri- terium 6 (Sonstiges, Umweltfreundlichkeit) zugeordnet werden soll. Eine solche Änderung hat keine Auswirkungen auf die maximal erreichbare Punktzahl im Auswahlverfahren, da das Un- terkriterium „bio“ als Unterkriterium bei Auswahlkriterium 4 b (Warenangebot, Verzehr) beste- hen bleibt. Der Sinn und Zweck des Unterkriteriums „regional“, mit dem kurze Lieferwege und der Bezug der Waren von regionalen Erzeugern belohnt werden, zielt auf die Umweltfreund- lichkeit ab und ist deshalb folgerichtig diesem zuzuordnen. Der Stromverbrauch als Indikator für die Umweltfreundlichkeit soll hingegen gestrichen werden, da die meisten Stände bereits auf LED umgestellt und so ihren Stromverbrauch minimiert haben. Das Unterkriterium „Preis-Leistung“ zu Auswahlkriterium 6 (Sonstiges) gilt zukünftig nur noch für den Bereich Ausschank und Kinderkarussell (Gebührenziffer 327 und 328), da nur hier eine Vergleichbarkeit vom Preis in Relation zur Menge möglich ist Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 29. November 2018 und im Hauptausschuss am 4. Dezember 2018 die Anpassung und Konkre- tisierung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt (Anlage 2, 2a). Als Anlagen sind beigefügt: Anlage 1 Synopse zu den Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Anlage 2 Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Anlage 2a Anlage 1a zu den Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Auswahlkriterien

  • Anlage 1 Synopse Zulassungsrichtlinien mit Kommentaren neu
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    BITTE AUSTAUSCHEN Anlage 1 Seite 1 von 8 ZULASSUNGSRICHTLINIEN FÜR DEN KARLSRUHER CHRISTKINDLESMARKT – Anlage zur Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) – alt neu Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 9. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) in der Fassung vom 21. Juni 2016. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Vorübergehend wird der Veranstaltungsort baustellenbedingt auf den Friedrichsplatz verlegt. Dort hat sich die Ausrichtung an den spezifischen Platzbedingungen zu orientieren. Dabei sind insbesondere die Grünflächen und die Tiefgarage bzw. die Traglast der Fläche oberhalb der Tiefgarage zu berücksichtigen. Teile des Marktplatzes, die baustellenbedingt zur Verfügung stehen, werden ab 2017 bei der Zulassung zum Christkindlesmarkt mit eingebunden. Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent Inhaltsverzeichnis 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck 2. Bewerbung 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 4. Zulassung bei Überangebot 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung 9. Inkrafttreten 1. Marktfläche, Marktzeit, Veranstaltungszweck Die Stadt Karlsruhe veranstaltet alljährlich auf dem Marktplatz und/oder den angrenzenden Bereichen den Karlsruher Christkindlesmarkt als öffentliche Einrichtung aufgrund der Satzung für die Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte der Stadt Karlsruhe (Jahrmarktsatzung) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist ein Spezialmarkt im Sinne der §§ 68, 69 der Gewerbeordnung. Vorübergehend wird der Veranstaltungsort baustellenbedingt auch auf den Friedrichsplatz verlegt. Dort hat sich die Ausrichtung an den spezifischen Platzbedingungen zu orientieren. Dabei sind insbesondere die Grünflächen und die Tiefgarage bzw. die Traglast der Fläche oberhalb der Tiefgarage zu berücksichtigen. Der Christkindlesmarkt beginnt in der Regel jeweils am Donnerstag vor dem 1. Advent BITTE AUSTAUSCHEN Anlage 1 Seite 2 von 8 und endet regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. In den Jahren, an denen die Veranstaltungsdauer nach dieser Regelung weniger als 27 Tage betragen würde, beginnt der Christkindlesmarkt bereits am Dienstag vor dem 1. Advent. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter bildet entsprechend dem Gestaltungswillen Angebotsgruppen gemäß Ziff. 324 bis 328 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinaus kann er entsprechende Untergruppen bilden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Bewerbungen per E-Mail können aus technischen und formalen Gründen nicht angenommen werden. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Ab 2017 wird sie zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auch auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. und endet regelmäßig am 23.12. des jeweiligen Kalenderjahres. In den Jahren, an denen die Veranstaltungsdauer nach dieser Regelung weniger als 27 Tage betragen würde, beginnt der Christkindlesmarkt bereits am Dienstag vor dem 1. Advent. Die Gestaltung des Karlsruher Christkindlesmarktes erfolgt mit dem Ziel, eine größtmögliche Attraktivität mit besonderer Ausrichtung auf das Weihnachtsfest zu erreichen. Hierzu soll ein vielseitiges, umfassendes und ausgewogenes Warensortiment, das üblicherweise zum traditionellen Charakter des Christkindlesmarktes gehört, angeboten werden. Der Veranstalter bildet entsprechend dem Gestaltungswillen Angebotsgruppen gemäß Ziff. 324 bis 328 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Darüber hinaus kann er entsprechende Untergruppen bilden. Der Veranstalter behält sich vor, die Anzahl der Beschickerinnen und Beschicker für jede Angebotsgruppe von Jahr zu Jahr neu festzulegen, sofern nicht nachfolgende Richtlinien eine abweichende Regelung treffen. 2. Bewerbung 2.1. Bewerbungen sind schriftlich mit den sich aus der Ausschreibung ergebenden erforderlichen Unterlagen und Nachweisen beim Marktamt einzureichen. Bewerbungen per E-Mail können aus technischen und formalen Gründen nicht angenommen werden. Die Ausschreibung wird im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Sie wird zusammen mit dem Bewerbungsformular und den Auswahlkriterien auch auf der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes der Stadt Karlsruhe veröffentlicht. Die jeweilige Bewerbungsfrist ergibt sich aus der Ausschreibung. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Bewerbung bei der Stadt Karlsruhe eingegangen sein. BITTE AUSTAUSCHEN Anlage 1 Seite 3 von 8 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für sich und die betreffende Verkaufseinrichtung erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. Darüber hinaus muss ein Eigentümernachweis der Verkaufseinrichtung erbracht werden. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffern 324 und 325 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. 2.3. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Zur Vollständigkeit einer Bewerbung muss ab 2017 das ausgefüllte Bewerbungsformular von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes einschließlich aller Nachweise fristgerecht vorliegen. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen oder unvollständigen Angaben. 2.2. Alle Bewerberinnen oder Bewerber haben die für sich und die betreffende Verkaufseinrichtung erforderlichen gesetzlichen Nachweise, Genehmigungen und Auflagen (z.B. gewerbe-, bau- (z.B. Baubuch), sicherheits- (z.B. TÜV) und gesundheitsrechtlicher Art) zu erfüllen und auf Verlangen vorzuweisen. Darüber hinaus muss ein Eigentümernachweis der Verkaufseinrichtung erbracht werden. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. 2.3. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige schriftliche Bewerbung führt zum Ausschluss. Zur Vollständigkeit einer Bewerbung muss das ausgefüllte Bewerbungsformular von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes einschließlich aller Nachweise fristgerecht vorliegen. Wird nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbungen in einzelnen Angebotsgruppen zur Durchsetzung des Gestaltungswillens des Marktamtes festgestellt, kann das Marktamt nachträgliche Bewerbungen berücksichtigen oder geeignete Bewerberinnen oder Bewerber anwerben und bis zur Eröffnung des Zulassungsverfahrens in die Liste der Bewerbungen aufnehmen. 3. Ausschlussgründe vom Zulassungsverfahren 3.1. Neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe genannten Gründen werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen: 3.1.1. Verspätet eingereichte Bewerbungen (maßgeblich ist der Eingangsstempel der Stadt Karlsruhe) und Sammelbewerbungen. 3.1.2. Bewerbungen mit falschen oder unvollständigen Angaben. BITTE AUSTAUSCHEN Anlage 1 Seite 4 von 8 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Ordnungs- und Bürgeramt, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Kinderfahrgeschäfte und sonstige Fahrgeschäfte mit einem Durchmesser von über 6m inklusive Aufbauten. 3.3. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Angebotsgruppe ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern 3.1.3. Bewerbungen, bei denen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen eingetreten sind (z.B. Eigentumsverhältnisse oder Gesellschafterwechsel). 3.1.4. Bewerberinnen oder Bewerber, die sich bei vergangenen Veranstaltungen als unzuverlässig erwiesen haben, indem sie gegen die Jahrmarktsatzung der Stadt Karlsruhe, Zulassungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, und/oder Anordnungen des Marktamtes verstoßen haben. 3.1.5. Geschäfte, die den Sicherheitsanforderungen bei vergangenen Veranstaltungen einschließlich des Auf- und Abbaus nicht genügt haben. 3.1.6. Bewerberinnen oder Bewerber, die beziehungsweise deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich Beschädigungen an Platzeinrichtungen verursacht haben. 3.2. Des Weiteren können neben den in § 5 der Jahrmarktsatzung genannten Gründen vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden: 3.2.1. Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Ordnungs- und Bürgeramt, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) bei vorausgegangenen Veranstaltungen Verstöße gegen hygienerechtliche Bestimmungen festgestellt hat. 3.2.2. Bewerberinnen oder Bewerber, die bei einer vergangenen Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Marktamtes Einweggeschirr eingesetzt haben (Verstoß gegen § 7 Abs. 2 der Jahrmarktsatzung). 3.2.3. Kinderfahrgeschäfte und sonstige Fahrgeschäfte mit einem Durchmesser von über 6 m inklusive Aufbauten. 3.3. Bewerberinnen oder Bewerber, die in der jeweiligen Angebotsgruppe ganzjährig selbständig gewerblich tätig sind, werden vor Bewerberinnen oder Bewerbern BITTE AUSTAUSCHEN Anlage 1 Seite 5 von 8 berücksichtigt, die ausschließlich den Christkindlesmarkt beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Liegen von derselben Bewerberin oder demselben Bewerber mehrere Bewerbungen vor, wird sie oder er maximal mit einem Geschäft auf dem Christkindlesmarkt zugelassen. Hierbei werden auch Geschäftsbeteiligungen berücksichtigt. Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 1a, die Bestandteil der Zulassungsrichtlinien ist, zu berücksichtigen: 1. Frontlänge 2. Bauliche Gestaltung 3. Dekoration und Beleuchtung berücksichtigt, die ausschließlich Weihnachtsmärkte beschicken wollen. Dies gilt nicht für Personen, die Waren, die nur in der Advents- und Weihnachtszeit angeboten werden, herstellen oder mit ihnen handeln. Ausgenommen sind auch Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Als ganzjährig selbstständig tätig gilt auch, wer mindestens 20 Tage Teilnahme an Märkten und Messen in der jeweiligen Angebotsgruppe außerhalb von Weihnachtsmärkten nachweist. Ein entsprechender Nachweis über die ganzjährige selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist zu erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Stammbeschickereigenschaft nach Ziffer 4.2. vorliegt. 4. Zulassung bei Überangebot 4.1. Gehen in einer Angebotsgruppe mehr Bewerbungen ein als Plätze verfügbar sind, orientiert sich die Zulassung der Bewerberinnen oder Bewerber ausschließlich am Veranstaltungszweck, Gestaltungswillen und den platzspezifischen Gegebenheiten. Liegen von derselben Bewerberin oder demselben Bewerber mehrere Bewerbungen vor, wird sie oder er maximal mit einem Geschäft auf dem Christkindlesmarkt zugelassen. Hierbei werden auch Geschäftsbeteiligungen berücksichtigt. Ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen gemäß Ziffer 324 der Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe in der derzeit geltenden Fassung. Bei der Zulassung sind die Auswahlkriterien und ihre Bewertungsvorgaben gemäß Anlage 1a, die Bestandteil der Zulassungsrichtlinien ist, zu berücksichtigen: 1. Frontlänge 2. Bauliche Gestaltung 3. Dekoration und Beleuchtung BITTE AUSTAUSCHEN Anlage 1 Seite 6 von 8 4. Warenangebot 5. Prägendes Traditionsgeschäft 6. Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i.S.d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit / Stromverbrauch, Attraktivitätssteigerung) Der Veranstalter ist bei der Beurteilung nicht zwingend an seine Einschätzung aus vorangegangenen Veranstaltungen gebunden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern anderweitig, zum Beispiel aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage bekannt sind. 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Markts Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Der Vorrang kann nur für ein Geschäft gleicher Art und gleichen Umfangs gelten. Für ein Geschäft anderer Art oder ein im Umfang verändertes Geschäft kann er nicht geltend gemacht werden. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden. Eine Stammbeschickerin oder ein Stammbeschicker, die oder der mindestens drei Jahre in Folge keinen Stand auf dem Christkindlesmarkt betrieben hat, ist wieder als Neubewerberin oder Neubewerber anzusehen. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten 4. Warenangebot 5. Prägendes Traditionsgeschäft 6. Sonstiges (z.B. Preis-Leistung, neuartiges Angebot i.S.d. Veranstaltung, Umweltfreundlichkeit, Attraktivitätssteigerung) Der Veranstalter ist bei der Beurteilung nicht zwingend an seine Einschätzung aus vorangegangenen Veranstaltungen gebunden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern anderweitig, zum Beispiel aus früheren Veranstaltungen oder durch Nachfrage, bekannt sind. 4.2. Langjährig bekannte und bewährte Beschickerinnen oder Beschicker (Stammbeschickung) können bei Punktgleichheit nach Ziffer 4.1. im Interesse des traditionellen Erscheinungsbilds und des Wiedererkennungswerts des Marktes Vorrang vor Neubewerbungen haben. Eine Stammbeschickung liegt vor, wenn fünf Jahre ununterbrochen ein Geschäft gleicher oder zukünftig reduzierter Art auf dem Christkindlesmarkt betrieben wurde und die Voraussetzungen der Ziffer 4.1. vorliegen. Die Stammbeschickereigenschaft entfällt bei der Aufnahme von weiteren (natürlichen oder juristischen) Personen in den jeweiligen Betrieb beziehungsweise die Gesellschaft des Stammbeschickers. Neubewerbungen sollen unter Beachtung der jeweils aktuellen Rechtsprechung in angemessenem Umfang in der jeweiligen Angebotsgruppe berücksichtigt werden. Eine Stammbeschickerin oder ein Stammbeschicker, die oder der mindestens drei Jahre in Folge keinen Stand auf dem Christkindlesmarkt betrieben hat, ist wieder als Neubewerberin oder Neubewerber anzusehen. 4.3. Sind nach Anwendung der vorgenannten BITTE AUSTAUSCHEN Anlage 1 Seite 7 von 8 Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungskonzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alkoholausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird bei den Gastronomiebetrieben ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Um dem Veranstaltungswillen gerecht zu werden, behält sich der Veranstalter vor, die Anzahl der Zulassungen in den jeweiligen Angebotsgruppen jährlich neu festzulegen und entsprechende Untergruppen zu bilden. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspezifischen Gegebenheiten bis zu drei Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können nur Geschäfte mit einem Durchmesser bis zu 6 m inklusive Aufbauten berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.2.3.). In der Angebotsgruppe Kinderfahrgeschäfte werden ausschließlich die Auswahlkriterien 3, 5 und 6 bewertet. 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte Kriterien keine objektiv feststellbaren Unterschiede vorhanden, entscheidet das Los. 4.4. Ergeben sich während des Aufbaus Veränderungen zu den Planunterlagen (technisch bedingte Umstellungen, Ausfall von Geschäften etc.), kann das Marktamt diese Plätze an verfügbare Bewerberinnen oder Bewerber, deren Geschäfte nach Art und Größe passen, vergeben. 5. Ergänzende Zulassungsregelungen für Gastronomiebetriebe Auf dem Christkindlesmarkt werden entsprechend der jeweiligen Veranstaltungskonzeption an geeigneten Stellen im Veranstaltungsbereich ausreichend Stände mit Waren zum Verzehr an Ort und Stelle, davon höchstens 10 Stände mit Alkoholausschank (insbesondere Glühwein und sonstige weihnachtsspezifische Getränke), zugelassen. Insgesamt wird bei den Gastronomiebetrieben ein umfassendes, vielseitiges Angebot angestrebt. Um dem Veranstaltungswillen gerecht zu werden, behält sich der Veranstalter vor, die Anzahl der Zulassungen in den jeweiligen Angebotsgruppen jährlich neu festzulegen und entsprechende Untergruppen zu bilden. 6. Ergänzende Zulassungsregelungen für Kinderfahrgeschäfte Es können im Veranstaltungsbereich insbesondere entsprechend den platzspezifischen Gegebenheiten bis zu drei Kinderfahrgeschäfte zugelassen werden. Neben der Erfüllung der unter Ziffer 4.1. genannten Voraussetzungen können nur Geschäfte mit einem Durchmesser bis zu 6 m inklusive Aufbauten berücksichtigt werden (vgl. Ziffer 3.2.3.). In der Angebotsgruppe Kinderfahrgeschäfte werden ausschließlich die Auswahlkriterien 3, 5 und 6 bewertet. 7. Ergänzende Zulassungsregelungen für die Kunsthandwerkerhütte BITTE AUSTAUSCHEN Anlage 1 Seite 8 von 8 Zur Bereicherung des Angebots auf dem Christkindlesmarkt stellt das Marktamt grundsätzlich eine Kunsthandwerkerhütte für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker zur Verfügung. Die städtische Kunsthandwerkerhütte besteht aus verschiedenen Abschnitten, die während der Dauer der Veranstaltung im Abstand von zwei bis vier Tagen jeweils neu vergeben werden. Die Bewerbung erfolgt schriftlich anhand eines Bewerbungsformulars von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes unter Angabe der möglichen Belegungstermine. Gehen für einen Termin mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird unter Berücksichtigung der angegebenen Wunschtermine in der Bewerbung eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Können dennoch nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl anhand der Attraktivität des Warenangebots. Zudem muss in diesem Fall aussetzen, wer zuvor drei Jahre in Folge einen Stand in der Kunsthandwerkerhütte belegt hat. Ausgenommen hiervon können Bewerbungen mit einem besonders seltenen, prägenden Angebot oder mit besonderem Veranstaltungsbezug sein. 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 25. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt vom 28. Dezember 2009 außer Kraft. Die letzte Änderung der Richtlinien vom 14. März 2017 treten am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Zur Bereicherung des Angebots auf dem Christkindlesmarkt stellt das Marktamt grundsätzlich eine Kunsthandwerkerhütte für Kunsthandwerkerinnen und Kunsthandwerker zur Verfügung. Die städtische Kunsthandwerkerhütte besteht aus verschiedenen Abschnitten, die während der Dauer der Veranstaltung im Abstand von zwei bis vier Tagen jeweils neu vergeben werden. Die Bewerbung erfolgt schriftlich anhand eines Bewerbungsformulars von der jeweils aktuellen Internetseite des Marktamtes unter Angabe der möglichen Belegungstermine. Gehen für einen Termin mehr Bewerbungen ein als Plätze zur Verfügung stehen, wird unter Berücksichtigung der angegebenen Wunschtermine in der Bewerbung eine gleichmäßige Verteilung angestrebt. Können dennoch nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden, erfolgt die Auswahl anhand der Attraktivität des Warenangebots. Zudem muss in diesem Fall aussetzen, wer zuvor drei Jahre in Folge einen Stand in der Kunsthandwerkerhütte belegt hat. Ausgenommen hiervon können Bewerbungen mit einem besonders seltenen, prägenden Angebot oder mit besonderem Veranstaltungsbezug sein. 8. Weitergehende Bestimmungen zur Durchführung Zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erlässt das Marktamt weitergehende Bestimmungen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt vom 25. Juni 2016 außer Kraft.

  • Top6 Abstimmungsergebnis GR
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 6
    Extrahierter Text

    Niederschrift 59. Plenarsitzung des Gemeinderates 11. Dezember 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Änderung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt Vorlage: 2018/0796 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen am 29. November 2018 und im Hauptausschuss am 4. Dezember 2018 die Anpassung und Konkretisierung der Zulassungsrichtlinien für den Karlsruher Christkindlesmarkt (Anlage 2, 2a der Vorlage). Abstimmungsergebnis: Bei 41 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrichtungen und im Hauptausschuss: Was ich bei TOP 5 angesprochen habe, gilt auch für TOP 6. Da haben wir auch eine geän- derte Beschlussvorlage zur Verfügung gestellt, die heute Grundlage des Beschlusses ist. Ich bitte auch hier um Ihr Votum. – Mehrheitlich zugestimmt. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Januar 2019