Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)

Vorlage: 2018/0787
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.11.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 11.12.2018

    TOP: 4

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • TOP 4 Anlage 1 Änderungssatzung (Gebührensatzung)
    Extrahierter Text

    Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. Seite 221), der §§ 2 , 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. Seite 592, 593) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 11. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 12. Dezember 2017, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 Prozent.“ 2. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 82,20 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 82,20 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl.11 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 82,20 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 19 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben.“ 3. § 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden werden je Abholung erhoben für eine 5 m³ Umleermulde (Restmüll) 174,90 Euro 5 m³ Umleermulde (Wertstoff) 110,60 Euro 7 m³ Absetzmulde (nur soweit Einsatz von 5 m³ 314,20 Euro Umleermulde nicht möglich) (Restmüll) 20 m³ Absetzmulde (Restmüll) 569,30 Euro 2 Bei Gewerbebetrieben wird der Gebühr für 5 m³ Umleermulden (Wertstoff) die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zugeschlagen. 4. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheit innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 5 bis 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 und 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.Januar 2019 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den .................2018 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • TOP 4 Anlage 2 Synopse Gebührensatzung neu
    Extrahierter Text

    1 - 8 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 in der Fassung vom ................... § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Absatz 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Absatz 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 2 - 8 (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. 3 - 8 § 4 Gebührensätze § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat  120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat  240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 13 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 19 Prozent. (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 Euro im Monat  120-Liter-MGB 30,01 Euro im Monat  240-Liter-MGB 57,75 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 Prozent. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 18 Prozent. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 Euro im Monat. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 Euro im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall-, Altpapier- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Absatz 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 Euro je Stück erhoben. 4 - 8 (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 81,20 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 81,20 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 12 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 81,20 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 21 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Absatz 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 82,20 Euro bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 82,20 Euro je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 11 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 82,20 Euro je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Absatz 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 19 Prozent auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5 m³ Umleermulde (Restmüll) 168,70 Euro  5 m³ Umleermulde (Wertstoff) 106,70 Euro  7 m³ Absetzmulde 303,00 Euro (nur soweit Einsatz von 5 m³ Umleermulden nicht möglich)  20 m³ Absetzmulde 549,00 Euro (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden werden je Abholung erhoben für eine  5 m³ Umleermulde (Restmüll) 174,90 Euro  5 m³ Umleermulde (Wertstoff) 110,60 Euro  7 m³ Absetzmulde 314,20 Euro (nur soweit Einsatz von 5 m³Umleermulden nicht möglich) (Restmüll)  20 m³ Absetzmulde (Restmüll) 569,30 Euro Bei Gewerbebetrieben wird der Gebühr für 5 m³ Umleermulden (Wertstoff) die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils gültigen Satz zugeschlagen. (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 m³ Inhalt 864,60 Euro  Pressbehälter von über 10 m³ Inhalt 1.425,20 Euro (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 m³ Inhalt 864,60 Euro  Pressbehälter von über 10 m³ Inhalt 1.425,20 Euro (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für 5 - 8  thermisch behandelbare Abfälle 224,00 Euro/t  nicht thermisch behandelbare Abfälle 94,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro aufgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro  Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro  Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro  Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben.  thermisch behandelbare Abfälle 224,00 Euro/t  nicht thermisch behandelbare Abfälle 94,00 Euro/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 Euro erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 Euro  Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 Euro  Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 Euro  Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 Euro Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, (9) In den Fällen des § 7 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal ein Kubikmeter) gebührenfrei: Altpapier, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, 6 - 8 entgegengenommen. entgegengenommen. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Absatz 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über ein Kubikmeter ist von den Anliefernden ein Anlieferschein auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken wird eine Gebühr von 0,25 Euro je Stück erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 Euro je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 6 - 8 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 – 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühren aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Bei Wegfall der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage gemäß § 3 Absatz 2 a der Abfallentsorgungssatzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf den Wegfall folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 5 - 7 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 - 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert, den Wertstoffstationen Nordbeckenstraße und Maybachstraße oder bei der Schadstoffannahmestelle. 7 - 8 (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Absatz 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Absatz 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Absatz 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die Gebührenschuld gemäß § 2 Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 und 2 Abfallentsorgungssatzung ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Absatz 3 i.V.m. § 27 KAG). (5) Im Falle einer nachträglich eintretenden Steuerpflicht gelten die oben genannten Beträge als Nettobeträge und die Steuer kann nachgefordert werden. § 6 Sondervorschriften § 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen In den Fällen des § 12 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen 8 - 8  80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat  120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat  240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten.  80-Liter-MGB 21,42 Euro im Monat  120-Liter-MGB 26,71 Euro im Monat  240-Liter-MGB 51,40 Euro im Monat  770-Liter-MGB 184,98 Euro im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 Euro im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall-, Altpapier- und Wertstoffbehälter enthalten. § 7 Inkrafttreten § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

  • TOP 4 Anlage 13 Gebührensatzung
    Extrahierter Text

    Anlage 13 Zusammenfassende Erläuterung der Beschlussvorlage zur Änderung der Abfallgebührensatzung  Die Kostenberechnungen der Deponien Ost und West führten zu einem erhöhten Rückstellungsbetrag (ca. 12 Mio. € abgezinste Mehrkosten) in 2017. Der Rückstellungsbetrag im Jahresabschluss beträgt zum 31.12.2017 ca. 55,9 Mio. €.  Der Gebührenzahler hat davon bis heute rund 40,1 Mio. € über die alte kamerale Deponierücklage finanziert. Der Differenzbetrag in Höhe von rund 15,8 Mio. € erklärt sich zum einen durch die 12 Mio. € Mehrkosten für Rekultivierungsmaßnahmen, sowie durch die Anpassung der Verzinsung in Höhe von rund 3,8 Mio. € an die Deponierückstellung.  Die 12 Mio. € Mehrkosten basieren im Wesentlichen bei der Deponie Ost auf geänderten technischen Standards, sowie erhöhten rechtlichen Erfordernissen bei der eigentlichen Baumaßnahme Oberflächenabdichtung und der damit notwendigen Infrastrukturanpassung (u. a. Entgasungssystem). Im Rahmen der ursprünglichen Kostenschätzung 2008 waren die durch aktuelle Kostenberechnung ermittelten Mehrkosten nicht absehbar.  Bei der Deponie West wurden durch das angestrebte Repowering der Stadtwerke die entsprechenden Oberflächenabdichtungsarbeiten vorgezogen. Diese Kosten wurden bereits in der Rückstellung berücksichtigt. Das Repowering selbst führt allerdings zu keiner Belastung des städtischen Gebühren- bzw. Steuerhaushalts.  Die Anpassung in Höhe von 3,8 Mio. € ergibt sich durch die bisher unterschiedlichen Abzinsungsvarianten der angesparten kameralen Deponierücklage (zuletzt mit 4% abgezinst) im Vergleich zur bilanziellen Rückstellung (Abzinsung gem. Bundesbankverzinsung).  Die Anpassung zum 31.12.2017 der Deponierücklage in Höhe der Rückstellung über 15,8 Mio. € führt zu einer Belastung des gebührenrechtlichen Ergebnisses in 2017 und der Kalkulation 2019 (ca. 2 Mio. €, welche den kalkulierten Überschuss in 2019 neutralisiert). Dabei werden die vorhandenen Überschüsse aus Vorjahren (s. Anlage 12) sowie aus rechnerischen Überschüssen der Jahre 2017 und 2018, die ohne die zusätzliche Belastung durch die Deponiekostenverteuerung entstanden wären, verrechnet.  Im gebührenrechtlichen Ergebnis 2018 erfolgt eine einmalige Anpassung der Deponierückstellung (rund 1,9 Mio. € Belastung, welche mutmaßlich durch einen Gebührenüberschuss gedeckt werden kann), indem auf die Auf- und Abzinsung dieser künftig verzichtet wird. Die Deponierückstellung wird damit zum derzeitigen Erfüllungsbetrag ausgewiesen (rund 57,8 Mio. €). Da Zinsprognosen über einen Zeitraum von derzeit über 35 Jahren (Stilllegung- und Nachsorgephase) mit hohen Unsicherheiten behaftet sind, ist aus Sicht der 2 Verwaltung dieser Weg geboten. Zinsschwankungen tangieren damit nicht den Gebührenhaushalt.  Der angesparte Betrag des Gebührenzahlers wird als inneres Darlehen künftig mit 1% verzinst.  Grundsätzlich wird das AfA versuchen, potentielle Kosteneinsparungen z. B. durch den Verbau von Material aus kommenden Baumaßnahmen – wie schon mit der KASIG praktiziert – zu realisieren. Auch in der Nachsorge könnte noch Einsparpotential liegen. Zum derzeitigen Stand ist jedoch noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dies möglich sein wird.  Fazit der Zusammenfassung: Trotz aller oben angeführten Belastungen für den Gebührenhaushalt können für 2019 die Restmüllgebühren stabil gehalten werden.

  • TOP 4 Anlagen 3 - 12 neu
    Extrahierter Text

  • TOP 4 Abfall Gebührensatzung mit Rückstellung und Rücklage 20181118
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0787 Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Ab- fallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 30.11.2018 8 X Hauptausschuss 04.12.2018 9 X Gemeinderat 11.12.2018 4 X Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebüh- ren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung), zu den einzelnen Beschlüssen siehe Seite 2. Anmerkung zum o. a. Beschlussantrag: Die Verwaltung hat aufgrund der hohen Komplexität und notwendigen Formalität dieses Be- schlussantrags in Anlage 13 die wesentlichen Punkte des Beschlussantrags zusammengefasst, um einen Schnellüberblick zu bekommen. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folge- erträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Gemeinderat beschließt: a) bei der Bilanzierung der Deponierückstellung wird ab 2018 auf die Auf- und Abzinsung ver- zichtet b) die bisher als Nebenrechnung geführte kamerale Deponierücklagenberechnung (Preissteige- rung mit zwei Prozent und Verzinsung mit vier Prozent) entfällt ab 2018 c) die Verwaltung wird zur Aufnahme eines inneren Darlehens aus den über den Gebühren- haushalt angesparten Beträgen (ehemalige Sonderrücklage) ermächtigt. Das Darlehen hat eine Laufzeit von sechs Jahren und wird mit einem Zinssatz von 1 % verzinst d) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geän- dert am 12.12.2017 e) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2019 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u.a.) f) im Bereich Restmüll die Verrechnung der (Rest-)Überdeckung 2015 (814.000 Euro) sowie die Verrechnung der Überdeckung 2016 (4.928.495,91 Euro) mit der Unterdeckung 2017 (7.856.609,71 Euro). Sowie die anteilige Einbeziehung der verbleibenden Unterdeckung (2.114.113,80 Euro) in die Gebührenkalkulation 2019 in Höhe von 2.019.113,80 Euro g) bei der Annahmegebühr die Einbeziehung der (Rest-) Überdeckung 2014 in Höhe von 29.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2019 sowie die Verrechnung der Überdeckung 2015 in Höhe von 19.789,68 Euro mit einem Teilbetrag der Unterdeckung 2017 (276.367,41 Euro) in glei- cher Höhe h) die Einbeziehung der (Rest-) Überdeckung aus 2014 in Höhe von 18.000 Euro und die voll- ständige Einbeziehung der Überdeckung aus 2015 in Höhe von 29.267,62 Euro bei der Abfall- muldengebühr in die Gebührenkalkulation 2019 i) die Einbeziehung der restlichen Unterdeckung aus 2015 in Höhe von 100.000 Euro und der Unterdeckung aus 2016 in Höhe von 13.191,24 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Un- terdeckung aus 2017 in Höhe von 47.595,96 Euro bei der Pressbehältergebühr in die Gebüh- renkalkulation 2019 j) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der verbleibenden bereichsüber- greifenden saldierten Unterdeckung aus 2017 in Höhe von insgesamt saldiert 1.815.359,45 Euro (siehe Anlage 12). Mit dieser Vorlage werden dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2019 vorgelegt. Die Gebührensätze für die Restmüllentsorgung über grundstücksbezogene Abfall- sammlung bleiben in 2019 unverändert, d.h. die Restmüllgebühren können stabil ge- halten werden (vgl. Anlage 4). Um einen Vergleich zwischen altem und neuem Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird aus folgenden Gründen notwendig: 1. Anpassung der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (vgl. Anlage 6 ) 2. Anpassung des Abschlags auf die Gebühr für die Restmüllbehälter für die Nichtnutzung der Biotonne (vgl. Anlage 8) 3. Anpassung des Zuschlags auf die Gebühr der Restmüllbehälter für die Verpressung von Ab- fällen (vgl. Anlage 9) 4. Anpassung der Gebühren für Sonderabholungen (vgl. Anlage 10) Ergänzende Erläuterungen Seite 3 5. Anpassung des Satzungstextes bezüglich der Erhebung von Umsatzsteuer bei Muldenentsor- gung von Gewerbetrieben 6. Anpassung des Satzungstextes bezüglich des Wegfalls der Zuordnung zur pneumatischen Abfallsauganlage Zu 1.: Die vorgenommene Neukalkulation der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Abfall- mulden ergab einen geringfügigen Anpassungsbedarf, da die bisher vorhandenen Überdeckun- gen aus Vorjahren mit der vorliegenden Kalkulation nunmehr aufgebraucht sind. Im Ergebnis sollen die Gebühren um 3,7 Prozent erhöht werden von 106,70 Euro auf 110,60 Euro (5 m³ Umleermulden für Wertstoffe) bzw. von 168,70 Euro auf 174,90 Euro (5 m³ Umleermulden für Restmüll), von 303 Euro auf 314,20 Euro (7 m³ Absetzmulden für Restmüll) und von 549 Euro auf 569,30 Euro (20 m³ Absetzmulden für Restmüll). Zu 2. und 3.: Aufgrund leichter Veränderungen in den Kostenblöcken werden Anpassungen bei den Zu- und Abschlägen auf die Restmüllgebühr erforderlich. Der Abschlag wegen Nichtnutzung der Bioton- ne verringert sich bei Selbstkompostierung von 13 Prozent auf 12 Prozent und für von der Bio- entsorgung ausgeschlossene Gewerbebetriebe von 19 Prozent auf 18 Prozent. Für maschinell verpresste Abfälle verringert sich der Zuschlag von 21 Prozent auf 19 Prozent (vgl. Anlage 8 und Anlage 9). Zu 4.: Die Sätze für Sonderabholungen im Rahmen der Abfallsammlung sind aufgrund einer Aktuali- sierung von Verrechnungssätzen, insbesondere im Personalbereich, um rund 1,2 Prozent zu erhöhen (vgl. Anlage 10). Zu 5.: Die Entsorgung von Wertstoffen über 5 m³ Umleermulden ist -sofern es sich bei den Gebühren- schuldnern um Gewerbebetriebe handelt- seit 2017 aufgrund geänderter Steuervorschriften mit Umsatzsteuer zu belegen. Dies soll künftig zur Klarstellung auch in der Gebührensatzung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Anlage 1 und Anlage 2). Zu 6.: Der angestrebte Rückbau der pneumatischen Abfallsauganlage erfordert eine zusätzliche Rege- lung zur Entstehung der Gebührenpflicht. Vorschläge der Verwaltung zur Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2014, 2015, 2016 und 2017 (vgl. Anlage 12) a) Aus dem Ergebnisausgleich 2014 steht noch eine saldierte Überdeckung von 47.000 Euro zur Verfügung, die bis 2019 dem Gebührenzahler gut gebracht werden muss und die daher in vor- liegender Kalkulation berücksichtigt ist. Die Verwaltung schlägt vor, bei der Annahmegebühr die Überdeckung in Höhe von 29.000 Euro und die Überdeckung bei der Abfallmuldengebühr in Höhe von 18.000 Euro mit der vorliegenden Kalkulation 2019 zu berücksichtigen. Der Ergeb- nisausgleich aus 2014 ist somit vollständig erledigt. b) Aus dem Ergebnisausgleich 2015 steht noch eine saldierte Überdeckung von rund 763.057,30 Euro zur Verfügung, über deren Ausgleich bis 2020 zu entscheiden ist. Die Verwal- tung schlägt vor, die Überdeckung bei der Restmüllgebühr (814.000 Euro) und die Überde- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 ckung bei der Annahmegebühr (19.789,68 Euro)mit den jeweiligen Unterdeckungen 2017 zu verrechnen. Die Überdeckung bei der Abfallmuldengebühr (29.267,62 Euro) sowie die Unterde- ckung bei den Pressbehältergebühren (100.000 Euro) werden jeweils vollständig in die vorlie- genden Kalkulation 2019 eingestellt. Der Ergebnisausgleich aus 2015 ist somit vollständig erle- digt. c) Das gebührenrechtliche Ergebnis 2016 schließt mit einer saldierten Überdeckung von 4.915.304,67 Euro ab. Über deren Ausgleich ist bis 2021 zu entscheiden. Die Verwaltung schlägt vor, die Überdeckung bei der Restmüllgebühr (4.928.495,91 Euro) mit der Unterde- ckung 2017 zu verrechnen und die Unterdeckung bei den Pressbehältergebühren (13.191,24 Euro) in die vorliegenden Kalkulation 2019 einzustellen. Der Ergebnisausgleich aus 2016 ist so- mit vollständig erledigt. d) Das gebührenrechtliche Ergebnis 2017 schließt mit einer saldierten Unterdeckung von rund 9.644.354,80 Euro ab (Begründung siehe Ausführungen zur Deponierückstellung), über deren Ausgleich bis 2022 zu entscheiden ist. Neben den bereits oben genannten Ausgleichen, schlägt die Verwaltung vor, bei der Restmüllgebühr einen Teilbetrag der Unterdeckung 2017 in Höhe von 2.019.113,80 Euro und bei der Pressbehältergebühr einen Teilbetrag der Unterdeckung 2017 in Höhe von 47.595,96 Euro in die Gebührenkalkulation 2019 einzustellen. Bei entsprechender Beschlussfassung muss der Gemeinderat künftig noch über die Verwendung der (Rest-) Unterdeckung bei der Restmüllgebühr (95.000 Euro), der (Rest-) Unterdeckung bei der Annahmegebühr (256.577,73 Euro), der (Rest-) Unterdeckung bei der Abfallmuldengebühr (836.781,72 Euro) und der (Rest-) Unterdeckung bei der Pressbehältergebühr (627.000 Euro) entscheiden. Anpassung der Deponierückstellung und Inneres Darlehen Gemäß Deponieverordnung ist der Betreiber einer Deponie verpflichtet, nach Verfüllung der De- ponie für deren Stilllegung zu sorgen und eine entsprechende Nachsorge sicherzustellen. Daher wurde in der Vergangenheit für die Rekultivierung und Nachsorge der Deponien West und Ost eine kamerale Rücklage über die Abfallgebühren angesammelt und jährlich, zuletzt mit 4 %, verzinst. Der angesparte Betrag weist einen Wert zum 31.12.2017 in Höhe von 40.097.090,19 Euro aus. Mit Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts wurde die kamerale Rücklage durch das Instrument der Deponierückstellung abgelöst. Die kamerale Rück- lage dient seither lediglich noch als Nebenrechnung (Nachweis des vom Gebührenzahler geleis- teten/angesparten Geldbetrags). Der künftige Rekultivierungsbedarf für die Deponie Ost und West wurde aufgrund der Projekt- vorstellung Stilllegung der Deponie Ost neu berechnet. Die Neuberechnung berücksichtigt zu- sätzlich neue Erkenntnisse (u. a. Deponiegasnutzung durch die VBK, Repowering, Schwachgas- nutzung) sowie eine zeitliche Verschiebung der Stilllegung und Nachsorge der Deponien. Auf- grund dieser neuen Erkenntnisse (Kostenberechnung Deponie Ost, Verlängerung der Stillle- gungsphase Deponie Ost und West) wurde die Deponierückstellung erhöht und ein Betrag von 12.013.887,90 Euro zugeführt. Nach aktueller Einschätzung des Gutachters geht das AfA da- von aus, dass die Kostensteigerungen als betriebsbedingt und nicht vorhersehbar (somit gebüh- renfähig) zu erachten sind. Die Rücklage wurde bislang in einer Nebenrechnung mit einer Preissteigerung von zwei Prozent und einer Verzinsung von vier Prozent fortgeschrieben. Die Deponierückstellung wurde hinge- gen mit einer Preissteigerung von zwei Prozent und mit einer Verzinsung nach dem Bundes- bankzinsverfahren (jährliche Anpassung des Zinssatzes) bewertet (siehe unten). Durch die unter- Ergänzende Erläuterungen Seite 5 schiedlichen Bewertungen haben sich für die Deponierückstellung und die Rücklage unter- schiedliche Erfüllungsbeträge (Differenz zum 31.12.2017 in Höhe von 3.877.769,83 Euro) erge- ben, die zu berücksichtigen sind. Die Deponierückstellung weist damit zum 31.12.2017 einen Betrag von 55.988.747,92 Euro aus, die angesparte Rücklage 40.097.090,19 Euro. Die Differenz der Deponierückstellung (Ver- pflichtung) zur angesparten Rücklage beträgt somit 15.891.657,73 Euro. Nachdem der Gutach- ter -wie bereits oben erwähnt- die zusätzlichen Kosten als nicht vorhersehbar einstuft, können diese als gebührenfähig angesehen werden und sind insofern noch vom Gebührenzahler zu erbringen. Daher wurden diese Kosten bei der Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2017 berücksichtigt. Grundsätzlich sind Rückstellungen mit einer voraussichtlichen Laufzeit von mehr als fünf Jahren gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 GemHVO abzuzinsen. Die bei der Bewertung der Deponierückstel- lung zugrunde gelegte Preissteigerung (aktuell zwei Prozent) und Verzinsung (nach dem Bun- desbankzinsverfahren; § 253 Abs. 2 HGB) führt jedoch zu einem jährlichen Anpassungsbedarf bei der Deponierückstellung, der auch gebührenrechtlich zu berücksichtigen ist. Insbesondere durch die sich schon seit längerem abzeichnende gegensätzliche Entwicklung der Auf- und Abzinsungsfaktoren (Aufzinsungsfaktor -Preissteigerung- höher als Abzinsungsfaktor – Verzinsung-) ist künftig von hohen Zuführungsraten zur Deponierückstellung auszugehen, die gebührenrechtlich zu berücksichtigen wären. Da die Entwicklung der Auf- und Abzinsungsfaktoren zu deutlichen Gebührensprüngen führen könnte, hat die Verwaltung nach Lösungsmöglichkeiten gesucht, um hier zur Wahrung der Ge- bührenkontinuität gegensteuern zu können. Ein kommunaler Vergleich hat hierbei gezeigt, dass auch andere Abfallwirtschaftsbetriebe von dieser Thematik betroffen sind und diese mitunter vollständig auf eine Auf- und Abzinsung verzichten (u.a. Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkrei- ses Calw). Die Verwaltung hat sich nach Abwägung der Vor- und Nachteile für einen vollständigen Ver- zicht der Auf- und Abzinsung entschieden, da dieses Verfahren verwaltungsökonomisch vorteil- hafter ist (weniger manuelle Berechnungen, Wegfall der bisher manuell geführten Rücklagenbe- rechnung). Der Verzicht auf die Auf- und Abzinsung stellt grundsätzlich einen Methodenwechsel bei der Bilanzierung dar und ist im Jahresabschluss 2018 zu erläutern. Die einschlägige Kommentierung zum kommunalen Gebührenrecht (Bleile/Hafner) führt aus, dass dieses vereinfachte Verfahren in der Praxis häufig angewendet wird und von der Kommunalaufsicht sowie der überörtlichen Prüfung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität akzeptiert wird, da Prognosen über derart lange Zeiträume ohnehin mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind (Nachsorgezeitraum bei der Stadt Karlsruhe > 35 Jahre). Stadtintern wurde deshalb unter Einbeziehung der Stadtkämmerei und des Rechnungsprü- fungsamtes ein Gesamtkonzept erarbeitet, das die nachfolgenden Anpassungsbedarfe beinhal- tet: Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Anpassungsbedarf für das Haushaltsjahr 2017: 1. Die bisher als Nebenrechnung geführte kamerale Deponierücklagenberechnung (Preis- steigerung mit zwei Prozent und Verzinsung mit vier Prozent) entfällt ab 2018. 2. Der notwendige Zuführungsbetrag zur Rückstellung in Höhe von 15.891.657,73 Euro (12.013.887,90 Euro Kostensteigerungen und 3.877.769,83 Euro Unterschiedsbetrag der Auf- und Abzinsung) wird im Rahmen des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2017 berücksichtigt. Dies führt zu einer Unterdeckung 2017 von 9.644.354,80 Euro 3. Der über den Gebührenhaushalt angesparte Betrag wird künftig als „davon Vermerk“* der Deponierückstellung ausgewiesen. Anpassungsbedarf für das Haushaltsjahr 2018: 1. Auf eine Auf- und Abzinsung der Deponierückstellung wird ab 2018 verzichtet. Die bis- her berücksichtigte Preissteigerung (zwei Prozent) und Verzinsung (Bundesbankverzin- sung) entfällt ab 2018. a. Dies führt zu einer einmaligen Neubewertung und zu einer Erhöhung der Depo- nierückstellung um 1.922.901,37 Euro im Jahr 2018. b. Der Erhöhungsbetrag wird im Rahmen des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2018 berücksichtigt. 2. Über die vom Gebührenzahler zur Verfügung „gestellten“ Beträge (ehemalige Sonder- rücklage) wird ein inneres Darlehen mit einer Laufzeit von sechs Jahren und einem Zinssatz von einem Prozent geschlossen. Die Zinsen (gebührenrechtlich erforderlich) werden beim bereits durch den Gebührenzahler finanzierten Betrag berücksichtigt und beim -davon Vermerk- entsprechend ausgewiesen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im AUG am 30. November und dem Hauptaus- schuss am 4. Dezember 2018 a) bei der Bilanzierung der Deponierückstellung wird ab 2018 auf die Auf- und Abzin- sung verzichtet b) die bisher als Nebenrechnung geführte kamerale Deponierücklagenberechnung (Preissteigerung mit zwei Prozent und Verzinsung mit vier Prozent) entfällt ab 2018 c) die Verwaltung wird zur Aufnahme eines inneren Darlehens aus den über den Ge- bührenhaushalt angesparten Beträgen (ehemalige Sonderrücklage) ermächtigt. Das Darlehen hat eine Laufzeit von sechs Jahren und wird mit einem Zinssatz von 1 % verzinst d) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 zuletzt geändert am 12.12.2017 Ergänzende Erläuterungen Seite 7 e) die Fortgeltung der nicht von Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2019 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u.a.) f) im Bereich Restmüll die Verrechnung der (Rest-)Überdeckung 2015 (814.000 Euro) sowie die Verrechnung der Überdeckung 2016 (4.928.495,91 Euro) mit der Unter- deckung 2017 (7.856.609,71 Euro). Die anteilige Einbeziehung der verbleibenden Unterdeckung (2.114.113,80 Euro) in die Gebührenkalkulation 2019 in Höhe von 2.019.113,80 Euro g) bei der Annahmegebühr die Einbeziehung der (Rest-) Überdeckung 2014 in Höhe von 29.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2019 sowie die Verrechnung der Über- deckung 2015 in Höhe von 19.789,68 Euro mit einem Teilbetrag der Unterdeckung 2017 (276.367,41 Euro) in gleicher Höhe h) die Einbeziehung der (Rest-) Überdeckung aus 2014 in Höhe von 18.000 Euro und die vollständige Einbeziehung der Überdeckung aus 2015 in Höhe von 29.267,62 Euro bei der Abfallmuldengebühr in die Gebührenkalkulation 2019 i) die Einbeziehung der restlichen Unterdeckung aus 2015 in Höhe von 100.000 Euro und der Unterdeckung aus 2016 in Höhe von 13.191,24 Euro sowie die teilweise Einbeziehung der Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 47.595,96 Euro bei der Pressbehältergebühr in die Gebührenkalkulation 2019 j) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der verbleibenden be- reichsübergreifenden saldierten Unterdeckung aus 2017 in Höhe von insgesamt sal- diert 1.815.359,45 Euro (siehe Anlage 12). Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 12.12.2017 Anlage 3: Übersicht des Teilhaushaltes 7000 (Amt für Abfallwirtschaft) Anlage 4: Berechnung der Gebühren „Restmüllbehälter“ für 2019 Anlage 4 a: Annahmepauschalen Nordbecken- und Maybachstraße für 2019 Anlage 5: Berechnung der Gebühren „Annahmegebühren“ für 2019 Anlage 6: Berechnung der Gebühren „Abfallmulden“ für 2019 Anlage 7: Berechnung der Gebühren „Pressbehälterabholung“ für 2019 Anlage 8: Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne Anlage 9: Berechnung Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 10: Berechnung der Gebühren für gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllungen/Sonderleerung Anlage 11: Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 12: Übersicht Ergebnisausgleich nach § 14 Absatz 2 KAG Anlage 13: Zusammenfassende Erläuterung der Beschlussvorlage zur Änderung der Abfallgebührensatzung

  • Top4 Abstimmungsergebnis GR
    Extrahierter Text

  • Protokoll GR TOP 4
    Extrahierter Text

    Niederschrift 59. Plenarsitzung des Gemeinderates 11. Dezember 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 5. Punkt 4 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage: 2018/0787 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 30. November und dem Hauptausschuss am 4. Dezember 2018 a) bei der Bilanzierung der Deponierückstellung wird ab 2018 auf die Auf- und Abzin- sung verzichtet b) die bisher als Nebenrechnung geführte kamerale Deponierücklagenberechnung (Preis- steigerung mit zwei Prozent und Verzinsung mit vier Prozent) entfällt ab 2018 c) die Verwaltung wird zur Aufnahme eines inneren Darlehens aus den über den Gebüh- renhaushalt angesparten Beträgen (ehemalige Sonderrücklage) ermächtigt. Das Darle- hen hat eine Laufzeit von sechs Jahren und wird mit einem Zinssatz von 1 % verzinst d) die in Anlage 1 (der Vorlage) beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 zuletzt geändert am 12.12.2017 e) die Fortgeltung der nicht von Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2019 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u. a.) f) im Bereich Restmüll die Verrechnung der (Rest-)Überdeckung 2015 (814.000 Euro) sowie die Verrechnung der Überdeckung 2016 (4.928.495,91 Euro) mit der Unterde- ckung 2017 (7.856.609,71 Euro). Die anteilige Einbeziehung der verbleibenden Unter- deckung (2.114.113,80 Euro) in die Gebührenkalkulation 2019 in Höhe von 2.019.113,80 Euro – 2 – g) bei der Annahmegebühr die Einbeziehung der (Rest-) Überdeckung 2014 in Höhe von 29.000 Euro in die Gebührenkalkulation 2019 sowie die Verrechnung der Über- deckung 2015 in Höhe von 19.789,68 Euro mit einem Teilbetrag der Unterdeckung 2017 (276.367,41 Euro) in gleicher Höhe h) die Einbeziehung der (Rest-) Überdeckung aus 2014 in Höhe von 18.000 Euro und die vollständige Einbeziehung der Überdeckung aus 2015 in Höhe von 29.267,62 Euro bei der Abfallmuldengebühr in die Gebührenkalkulation 2019 i) die Einbeziehung der restlichen Unterdeckung aus 2015 in Höhe von 100.000 Euro und der Unterdeckung aus 2016 in Höhe von 13.191,24 Euro sowie die teilweise Ein- beziehung der Unterdeckung aus 2017 in Höhe von 47.595,96 Euro bei der Pressbe- hältergebühr in die Gebührenkalkulation 2019 j) die Zurückstellung der Entscheidung über die Verwendung der verbleibenden be- reichsübergreifenden saldierten Unterdeckung aus 2017 in Höhe von insgesamt sal- diert 1.815.359,45 Euro (siehe Anlage 12 der Vorlage). Abstimmungsergebnis: Bei 41 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss. Er stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Das ist eine einstimmige Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Januar 2019