Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung)
| Vorlage: | 2018/0786 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.11.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Team Sauberes Karlsruhe |
| Erwähnte Stadtteile: | Hohenwettersbach, Neureut, Waldstadt, Wolfartsweier |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 11.12.2018
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung). Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. Seite 221), der §§ 17, 20 und 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2808, 2833) der §§ 2 Absatz 1, 6, 9 und 10 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802, 809) und Abschnitt 3 der Verordnung über Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung-GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I, Seite 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2234), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 11. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04. Dezember 1996, zuletzt geändert am 13. Dezember 2016 wird wie folgt geändert: 1. Inhaltsverzeichnis Abschnitt II § 16 erhält folgende Fassung: „§ 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit“ 2. § 2 Absatz 3 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: „2. die Abfallbehälter - Müllbehälter, - Wertstoffbehälter, - Altpapierbehälter, - Bioabfallbehälter, - Laubsäcke aus Jute, - Abfallsäcke - Depotcontainer für Altglas, Alttextilien und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien:“ 3. Nach § 3 Absatz 2 wird ein neuer Absatz 2a eingefügt , der folgenden Wortlaut erhält: „(2a) Die Stadt Karlsruhe wird ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickeln. Für den Fall, dass der Rückbau endgültig beschlossen wird und dieser begonnen hat, findet Absatz 2 auf Neuanschlüsse keine Anwendung mehr. Bestehende Anschlüsse an die Abfallsaufanlage werden entsprechend dem vom Gemeinderat zu beschließenden Konzept rückgebaut. Im Fall des sukzessiven Rückbaus, ist die Stadt dazu berechtigt, im Einzelfall Anordnungen für den Übergang zu treffen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 bleibt unberührt.“ 4. § 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil so hochwertig wie möglich verwertet werden kann.“ 2 5. § 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen/Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfall-, Wertstoff- und Altpapierbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Ziffer 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Rahmen eines Rückbaus der Abfallsauganlage der jeweils betroffene Teil der Anlage bereits geschlossen ist und der Personenkreis gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist.“ 6. § 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Außerdem kann 1. Altpapier gebündelt zu den gemeinnützigen Altpapiersammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Pappe, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt.“ 7. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter bzw. die Abfallsäcke werden 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. Im Rahmen von Versuchsanordnungen (Pilotprojekten) kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt vorübergehend von den Regelungen in Satz 1 bis 3 abgewichen werden.“ 8. § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen/Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße gegen Gebühr gemäß § 4 Absatz 8 Abfallgebührensatzung angeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend.“ 3 9. §16 erhält folgende neue Überschrift „§16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit“ 10. §16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden.“ 11. Nach § 16 Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der folgende Fassung erhält: „(3) Die Endnutzer tragen eigene Verantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten (wie Mobiltelefonen, Datenträgern). Für persönliche Papiere gilt Satz 1 entsprechend. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, zum Beispiel bei persönlichen Papieren, Datenspeichern, übernimmt die Stadt keine Verantwortung.“ 12. § 17 erhält folgende Fassung: „§ 17 Abfallarten Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauabfälle Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: Bauschutt - verwertbar zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton Bauschutt nicht verwertbar zum Beispiel Porenbeton, Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: Baustellenabfälle - verwertbar zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den üblichen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (siehe Ziffer 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 4 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten, wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte. 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die zum Beispiel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 8. Abfälle aus privaten Haushaltungen Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, zum Beispiel Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle; vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heißt Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Unterschieden wird in: Sperrmüll - verwertbar zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost, kunststoffbeschichtetes Holz Sperrmüll - nicht verwertbar zum Beispiel Polstermöbel, Matratze 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle 5 Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Karonagen, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonstige schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Alttextilien, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauabfälle (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelte Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Unter Altpapier im Sinne dieser Satzung werden Papier, Pappe und Kartonagen verstanden. 17. Alttextilien Gut erhaltene und noch tragbare Textilien zur Wiederverwertung, wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ............... Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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1 - 27 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996, zuletzt geändert am 13.12.2016 Inhaltsverzeichnis Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 in der Fassung vom .............. Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweis, Duldungspflicht II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle § 15 Störungen der Abfuhr § 16 Durchsuchen der Abfälle und Eigentumsübergang I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 5 Auskunfts- und Nachweis, Duldungspflicht II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 13 Abholung von Abfällen § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle § 15 Störungen der Abfuhr § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit 2 - 27 III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten § 18 Erhebung von Gebühren § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft § 1 Zielsetzung und Aufgabe der Abfallwirtschaft (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff- Herstellung), 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung, keine Ersatzbrennstoff- Herstellung), 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger und die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. (2) Die Stadt informiert und berät die Abfallerzeugerinnen/Abfallerzeuger und die Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Abfallvermeidung und -verwertung zu erreichen. § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung § 2 Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. (1) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin im Sinne von § 20 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt im Rahmen ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht die Erfassung und die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. 3 - 27 (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigte: 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (2) Als angefallen und überlassen gelten mit Ausnahme der in § 4 genannten Stoffe solche Abfälle, die von hierzu Berechtigte: 1. zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form zur Abholung bereitgestellt werden, 2. unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen befördert und der Stadt dort während der Öffnungszeiten übergeben werden, 3. in die aufgestellten öffentlichen Sammelbehälter (Depotcontainer) eingegeben werden, 4. in eine Abfallsauganlage eingegeben werden und das Schachtventil passiert haben. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet, - Umladestation; 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke, - Wertstoffbehälter, - Altpapierbehälter, - Bioabfallbehälter, - Einwegbehältnisse für Grünabfälle, - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien; 3. die Abfallwirtschaftsberatung. (3) Als Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gelten: 1. die Abfallentsorgungsanlagen - Annahmestellen für verwertbare Abfälle (Wertstoffstationen), - stationäre und mobile Annahmestellen für Schadstoffe, - städtische Kompostierungsanlagen und dezentrale Annahmestellen für Grünabfälle, - Abfallsauganlage in dem im § 3 Absatz 2 bezeichneten Gebiet, - Umladestation; 2. die Abfallbehälter - Müllbehälter/Müllsäcke, - Wertstoffbehälter, - Altpapierbehälter, - Bioabfallbehälter, - Laubsäcke aus Jute, - Abfallsäcke, - Depotcontainer für Altglas, Altkleider und Grünabfälle, - Behältnisse für Haushaltsbatterien. 3. die Abfallwirtschaftsberatung. (4) Bei Änderungen des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. (4) Bei Änderungen des Sammelsystems, des Behälters oder Veränderungen des Standplatzes besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. 4 - 27 § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht § 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht (1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede/jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte/Berechtigten (z. B. Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucherinnen/Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Überlassung von Abfällen trifft auch jede/jeden zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte/Berechtigten (z. B. Mieterin/Mieter, Pächterin/Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen. (2) Im folgenden Bereich sind die Eigentümerinnen/Eigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße; 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße; 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2) Im folgenden Bereich sind die Eigentümerinnen/Eigentümer berechtigt und verpflichtet, ihre bebauten Grundstücke an die Abfallsauganlage anzuschließen: 1. Gebiet zwischen Kaiserstraße, Waldhornstraße, Kapellenstraße, Adlerstraße und Kriegsstraße; 2. Baublock umgrenzt von Kaiserstraße, Fasanenstraße, Zähringerstraße, Waldhornstraße; 3. Gebiet, das begrenzt wird durch die Südseite der Zähringerstraße zwischen der Waldhornstraße und dem Fasanenplatz, die Westseite des Fasanenplatzes bis zur Südgrenze des Grundstücks 1687, die Nordgrenze der Grundstücke 1840 und 1847, die Nordseite der Brunnenstraße bis zur Waldhornstraße, die Ostseite der Waldhornstraße bis zur Zähringerstraße. (2a) Die Stadt Karlsruhe wird ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickeln. Für den Fall, dass der Rückbau endgültig beschlossen wird und dieser begonnen hat, findet Absatz 2 auf Neuanschlüsse keine Anwendung mehr. Bestehende Anschlüsse an die Abfallsauganlage werden entsprechend dem vom Gemeinderat zu beschließende Konzept rückgebaut. Im Fall des sukzessiven Rückbaus, ist die Stadt berechtigt, im Einzelfall Anordnungen für den Übergang zu treffen. Die Verpflichtung aus Absatz 1 bleibt unberührt. 5 - 27 (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Absatz 2 KrWG; 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen/Besitzer oder Erzeugerinnen/Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen; 4. Altpapier, das vollständig bei zulässigen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen oder bei den Wertstoffstationen abgegeben wird. (3) Nicht überlassungspflichtig sind: 1. Abfälle gemäß § 17 Absatz 2 KrWG; 2. pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist; 3. Bioabfälle, sofern die Besitzerinnen/Besitzer oder Erzeugerinnen/Erzeuger eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung durchführen; 4. Altpapier, das vollständig bei zulässigen gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen oder bei den Wertstoffstationen abgegeben wird. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil möglichst hochwertig verwertet werden kann. (4) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil so möglichst hochwertig wie möglich verwertet werden kann. § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht § 4 Ausschluss von der Entsorgungspflicht (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 folgende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Absatz. 2 KrWG; 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette; 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt; 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe; 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze; 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert; 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand; 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung; 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen; 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen; 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien; 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die (1) Von der Abfallentsorgung sind vorbehaltlich des § 8 folgende Abfälle ausgeschlossen: 1. Abfälle im Sinne von § 2 Absatz 2 KrWG; 2. Flüssigkeiten, Eis, Schnee, Abwässer aus geschlossenen Gruben sowie Fette; 3. schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt; 4. teerhaltige, giftige (insbesondere zyanhaltige und arsenhaltige) und ätzende Stoffe; 5. wasserlösliche Schwermetallsalze und andere lösliche Salze; 6. Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, es sei denn, sie werden in geeigneter Verpackung angeliefert; 7. Asche und Schlacke in heißem Zustand; 8. Öle, leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenverordnung; 9. Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile, ausgenommen Altreifen; 10. Stoffe aus Krankenanstalten, Arztpraxen oder ähnlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können oder die thermisch behandelt werden müssen; 11. Abfälle aus Massentierhaltungen, Stalldung und Fäkalien; 12. Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die 6 - 27 nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc.; 13. Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen; 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen. Die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt. 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können. Derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist; 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. nicht vom Tierkörperbeseitigungsgesetz erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können, z. B. Rückstände aus der Häute- und Rohfellverarbeitung, Versuchstiere, Schlachtabfälle etc.; 13. Küchen- und Speiseabfälle, die nicht in privaten Haushaltungen anfallen; 14. Elektro-, Elektronikgeräte sowie Teile hiervon, sofern anderer Herkunft als aus Haushaltungen. Die Entsorgung von haushaltsüblichen Kleinmengen bleibt davon unberührt. 15. Gegenstände oder Stoffe, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht von der öffentlichen Abfallentsorgung entsorgt werden können oder die das Betriebspersonal, das Grundwasser, die Abfallentsorgungsanlagen oder deren Umgebung gefährden oder unzumutbar belästigen oder behindern können. Derartige Gegenstände oder Stoffe sind jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Prüfung des Einzelfalles ergibt, dass eine tatsächliche Gefährdung, Belästigung oder Behinderung im Sinne von Satz 1 nicht zu besorgen ist; 16. Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen bzw. -systeme tatsächlich zur Verfügung stehen. Unzulässig abgelagerte Abfälle, die die Stadt kraft Gesetzes zu entsorgen hat, bleiben vom Ausschluss der Entsorgungspflicht unberührt. (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. (2) Soweit die Entsorgungspflicht der Stadt von der Beschaffenheit des Abfalls abhängt, hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger in Zweifelsfällen nachzuweisen, dass es sich nicht um ausgeschlossene Abfälle handelt. Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen werden. § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten § 5 Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. (1) Die Anschluss- und Überlassungspflichtigen (§ 3) sowie Selbstanliefernde und Beauftragte sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen. 7 - 27 (2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. (2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer und Besitzerinnen/Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. II. Einsammeln und Befördern der Abfälle II. Einsammeln und Befördern der Abfälle § 6 Einsammeln von Abfällen § 6 Einsammeln von Abfällen (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. (1) Die Stadt stellt den Anschlusspflichtigen die zur Sammlung der Abfälle benötigten Abfallbehälter grundstücksbezogen zur Verfügung. (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, ausgenommen Einwegbehälter, bleiben ihr Eigentum, werden von ihr unterhalten und bei Bedarf erneuert. Soweit an den Abfallbehältern durch unsachgemäße Behandlung oder Benutzung Schäden entstehen, haben die Anschlusspflichtigen diese zuzüglich anfallender Austauschkosten im Verschuldensfall zu ersetzen. Bei Verlust eines Abfallbehälters sind die Anschlusspflichtigen zum Schadensersatz verpflichtet. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Abfallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abholung veranlassen. (3) Bei nicht erfolgter Abfalltrennung bzw. Fehlbefüllung der Abfallbehälter kann die Stadt eine gesonderte kostenpflichtige Abholung veranlassen. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung erhoben. (4) Wird auf Antrag der Überlassungspflichtigen eine zusätzliche Abholung von Abfällen erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung erhoben. 5) Wird Aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (5) Wird Aufgrund einer Unzugänglichkeit der Abfallbehälter außerhalb der regulären Entsorgungstour eine gesonderte Anfahrt erforderlich, so wird eine Gebühr gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 der Abfallgebührensatzung erhoben. (6) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer haben die (6) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer haben die 8 - 27 Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. Grundstücke/Haushaltungen/Arbeitsstätten, die erstmals an die öffentliche Abfallabfuhr anzuschließen sind, spätestens 2 Wochen bevor die Überlassungspflicht entsteht, der Stadt schriftlich anzumelden. Die Verpflichtung der Stadt zum Einsammeln und Befördern der Abfälle beginnt frühestens 2 Wochen nach der Anmeldung. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen/Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfallbehältern und Wertstoffbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. (7) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gelten folgende Bestimmungen: 1. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind die Abfälle in die hierfür vorgesehenen Eingabestellen einzubringen. Die Stadt bestimmt deren Zahl, Lage und Bauart. Sie liefert und verlegt die Leitungen bis in Ventilräume, ihre Leistung endet an der Oberkante des Schachtventils. Die sonst nach Art und Umfang notwendigen Einrichtungen wie Eingabestellen, Ventilräume und Fallschächte haben die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu schaffen, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern, sie bedürfen vor ihrer Inbetriebnahme der Abnahme durch die Stadt. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle erforderlichen Einrichtungen der Stadt auf ihrem Grundstück zu dulden. 2. Die Stadt kann für bestimmte Grundstücke gemeinsame Eingabestellen vorschreiben. Die Eigentümerinnen/Eigentümer, für deren Grundstücke eine gemeinsame Eingabestelle bestimmt ist, sind im Rahmen der Nr. 1 gesamtschuldnerisch zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der gemeinschaftlichen Anlage verpflichtet. 3. Im Einzugsbereich einer Abfallsauganlage besteht kein Anspruch auf Zuteilung von Abfallbehältern. 4. Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind bei Zuteilung von Bioabfallbehältern und Wertstoffbehältern verpflichtet, einen geeigneten Standplatz auszuweisen. Ziffer 1 bis 3 gelten nicht, soweit im Rahmen eines Rückbaus der Abfallsauganlage der jeweils betroffene Teil der Anlage bereits geschlossen ist und der Personenkreis gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend in Kenntnis gesetzt worden ist. (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand (8) Vom Einsammeln und Befördern sind neben den in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Abfällen ausgeschlossen: 1. Bauabfälle. 2. Abfälle, die nicht hausmüllähnlich sind und in unverdichtetem Zustand 9 - 27 Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5000 Liter je Benutzer- in/Benutzer und Woche in Anspruch nehmen, sofern die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern selbst besorgen/besorgt oder eine dritte Person hiermit beauftragen/beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin/der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger oder eine beauftragter dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie/er sie nicht einer Verwertung zuführt. Abfallbehälter mit einem Gesamtinhalt von mehr als 5000 Liter je Benutzerin/Benutzer und Woche in Anspruch nehmen, sofern die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger das Einsammeln und Befördern selbst besorgen/besorgt oder eine dritte Person hiermit beauftragen/beauftragt. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage gilt dies nicht. 3. Abfälle, die das Transportpersonal oder die Transporteinrichtungen gefährden können, wegen ihrer Abmessungen oder Beschaffenheit nicht ohne besondere Maßnahmen verladen oder wegen ihres Gewichts vom Transportpersonal nicht bewegt werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadstoffe und Elektrogroßgeräte, soweit sie nach diesen Bestimmungen der öffentlichen Abfallentsorgung unterliegen. 4. Sonstige Abfälle, soweit sie die Erzeugerin/der Erzeuger nach anderen Bestimmungen dieser Satzung zu einer Entsorgungseinrichtung der Stadt zu bringen hat oder sie dorthin zu bringen berechtigt ist. Nach Nr. 1 und 3 ausgeschlossene Abfälle hat die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger oder eine beauftragte dritte Person zu den dafür zugelassenen städtischen Entsorgungsanlagen zu bringen, sofern sie/er sie nicht einer Verwertung zuführt. § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung § 7 Getrenntes Einsammeln von Abfällen zur Verwertung (1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle -ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters- selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 oder gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 ausgeschlossene Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 oder gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstückes gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine (1) Solange einem Grundstück Bioabfallbehälter zugeteilt sind, müssen Bioabfälle getrennt von anderen Abfällen in diese eingegeben werden (graue Tonne mit grünem Deckel). Werden auf dem anschlusspflichtigen Grundstück alle anfallenden Bioabfälle –ohne Nutzung des städtischen Bioabfallbehälters- selbst kompostiert, so wird auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners ein Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 oder gemäß § 6 der Abfallgebührensatzung) gewährt. Der Stadt ist dies auf Verlangen nachzuweisen. Von der Bioabfallsammlung gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 13 ausgeschlossenen Gewerbebetriebe erhalten auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners einen Abschlag auf die Müllgebühren (gemäß § 4 Absatz 1 oder gemäß § 6 Absatz 1 der Abfallgebührensatzung), wenn die Ausschlusskriterien für alle Nutzer des Grundstücks gelten. Die von der kostenfreien Bioabfallsammlung ausgeschlossenen Gewerbebetriebe haben der Stadt nachzuweisen, dass außerhalb der öffentlichen Bioabfallentsorgung auf Dauer eine 10 - 27 Speiseabfallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt. Speiseabfallentsorgung von über 60 Liter/Woche erfolgt. (2) Altglas (Flaschen, Gläser o. Ä.) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (z. B. Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. (2) Altglas (Flaschen, Gläser o. Ä.) und Alttextilien sind im Rahmen der Überlassungspflicht zu den stationären Sammelstellen (z. B. Wertstoffstationen, Depotcontainerstandorte) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter zu den vorgeschriebenen Zeiten (werktags von 7 bis 19 Uhr) einzuwerfen. Altglas ist nach Farben getrennt einzugeben. (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Abs. 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. (3 a) Altpapier ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapiergroßbehälter (graue Tonne mit blauem Deckel) einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapiergroßbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung der praktizierten Altpapierentsorgung. (3) Folgende Wertstoffe sind in den als solchen gekennzeichneten Wertstoffbehälter einzugeben: Metalle, Holz, unverschmutzte und sortenreine Kunststoffe, Folien und gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen (jedoch nicht aus Papier, Pappe und Kartonagen) privater Endverbraucher im Sinne von § 3 Abs. 11 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV). Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage sind diese Wertstoffe nur zu den vorgesehenen Zeiten einzugeben. Stark verschmutzte Wertstoffe sind von der Wertstoffentsorgung ausgenommen. (3 a) Altpapier ist in den als solchen gekennzeichneten Altpapiergroßbehälter (graue Tonne mit blauem Deckel) einzugeben. Eine Befreiung von der Nutzung der Altpapiergroßbehälter erfolgt durch Bescheid nach einem entsprechenden Antrag mit glaubhafter Darlegung der praktizierten Altpapierentsorgung. (4) Außerdem können: 1. Altpapier gebündelt zu den Vereinssammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (4) Außerdem kann: 1. Altpapier gebündelt zu den gemeinnützigen Altpapiersammlungen bereitgestellt werden, 2. Alttextilien bei Altkleidersammlungen bereitgestellt werden, 3. Altpapier, Metalle, Holz und Kunststoffe jeweils zu den Wertstoffstationen gebracht werden. Die Eingabe der jeweiligen Abfälle richtet sich nach den Containerdeklarationen. Der Anschlusszwang bleibt hiervon unberührt. (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Deponie West zu bringen. Die (5) Überlassungspflichtige, die Wertstoffe außerhalb des städtischen Sammel- und Transportsystems entsorgen, haben diese Abfälle getrennt von nicht verwertbaren Abfällen zu halten und, sofern diese nicht einer Verwertung zugeführt werden, zur Wiegeeinrichtung der Deponie West zu bringen. Die 11 - 27 Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. Stadt kann im Einzelfall eine getrennte Anlieferung einzelner Wertstofffraktionen vorschreiben. (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren (6) Getrennte Sammlung anderer verwertbarer Abfälle: 1. Grünabfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie können entweder zu den Kompostierungsanlagen oder zu den Grünabfallcontainern gebracht werden. Darüber hinaus können Grünabfälle in den von der Stadt ausgegebenen Laubsäcken bzw. gebündelt bereitgestellt werden. Der genaue Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Laubsacksammlung wird jeweils öffentlich bekannt gemacht. Die Selbstkompostierung bleibt hiervon unberührt. 2. Verwertbare Baustellenabfälle sind von nicht verwertbaren Baustellenabfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 3. Verwertbarer Bauschutt ist von nicht verwertbarem Bauschutt getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. 4. Verwertbarer Sperrmüll ist von nicht verwertbarem Sperrmüll getrennt zu halten und, sofern er nicht einer Verwertung zugeführt wird, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen. Unberührt hiervon bleibt die Entsorgung von Sperrmüll durch städtische Fahrzeuge bzw. beauftragte Dritte. 5. Altreifen und Altfenster sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern sie nicht einer Verwertung zugeführt werden, der Stadt zur Entsorgung zu bringen. 6. Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Haushaltungen sind, sofern eine anderweitige Verwertung nicht stattfindet, zu den Annahmestellen Maybachstraße oder Nordbeckenstraße zur Entsorgung zu bringen. Anlieferungen aus Haushaltungen durch Elektrokleingewerbe (Vertreiber) sind nur in der Nordbeckenstraße möglich. Herkunftsnachweise sind erforderlich. 7. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden gesondert abgefahren. Die Abholung erfolgt auf Voranmeldung und kann von jedem Haushalt zweimal jährlich in Anspruch genommen werden. Sie können auch zu den Wertstoffstationen in der Nordbeckenstraße und in der Maybachstraße gebracht werden. 8. Thermisch behandelbare Abfälle zur Beseitigung, die der Stadt zur Entsorgung überbracht werden, sind von nicht thermisch behandelbaren 12 - 27 Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen § 8 Getrennte Sammlung von Schadstoffen (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe bzw. im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (1) Schadstoffe aus Haushaltungen sind der Stadt bei den stationären Annahmestellen für Schadstoffe bzw. im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung durch Sammelfahrzeuge verschlossen und unvermischt sowie möglichst in der Originalverpackung zur Entsorgung zu übergeben. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge (10 kg/Jahr), gegen Entgelt an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die Anliefernde/der Anlieferer eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (2) Schadstoffe anderer Herkunft als aus Haushaltungen werden, über eine haushaltsübliche Menge (10 kg/Jahr), gegen Entgelt an der stationären Annahmestelle für Schadstoffe in der Maybachstraße entgegengenommen. Soweit sie nicht in der Originalverpackung angeliefert werden, ist ihre chemische Beschaffenheit auf Verlangen nachzuweisen. Bei der Übergabe hat die Anliefernde/der Anlieferer eine entsprechende Deklaration abzugeben. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlieferscheine sind zu verwenden. Die Übergabe größerer Anliefermengen als 100 kg ist mit der Annahmestelle für Schadstoffe vorher abzustimmen. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (3) Haushaltsbatterien aus Haushaltungen können in die von der Stadt aufgestellten Behältnisse eingegeben oder zu den stationären und mobilen Annahmestellen für Schadstoffe gebracht werden. (4) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. (4) Die Stadt kann die Annahme von Schadstoffen ablehnen, wenn deren Entsorgung nicht oder nicht mehr gesichert ist. § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen § 9 Getrenntes Einsammeln von nicht verwertbaren Abfällen (1) In den Müllbehältern bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. (1) In den Müllbehältern bzw. in die Abfallsäcke, die als Restmüll entsorgt werden, dürfen nur diejenigen Abfälle eingegeben werden, die nicht nach § 7 und § 8 getrennt bereitzustellen oder zu den Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind. 13 - 27 (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gemäß § 6 Absatz 8 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (2) Nicht verwertbare Abfälle, die gemäß § 6 Absatz 8 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, sind unter Beachtung der Anlieferungsbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder -bei gewerblicher Herkunft- nicht möglich ist, unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. (3) Asbestabfälle und Mineralfaserabfälle sind von übrigen Abfällen getrennt zu halten und, sofern eine Verwertung nicht beabsichtigt oder -bei gewerblicher Herkunft- nicht möglich ist, unter Beachtung der Anlieferbestimmungen zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße zu bringen. § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage § 10 Zugelassene Abfallgefäße, Recheneinheiten bei Benutzung einer Abfallsauganlage (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (1) Zahl und Größe der Bioabfall-, Müll- und Wertstoffbehälter werden von der Stadt nach der Menge des auf dem jeweiligen Grundstück tatsächlich entstehenden Abfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Sammel- und Transportsystems bestimmt. Bei Grundstücken, auf denen Abfall in stark schwankender Menge anfällt, ist die Mengenobergrenze maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung von Abfallbehältern ist die Menge des auf einem Grundstück der gleichen Art in der Regel entstehenden Abfalls maßgebend. Reicht das zugeteilte Behältervolumen zur ordnungsgemäßen Entsorgung eines Grundstücks nicht mehr aus, so hat die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dies unverzüglich anzuzeigen. Für vorübergehend anfallende Spitzenmengen von Hausmüll bzw. hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sind die von der Stadt zugelassenen und im Handel käuflichen Abfallsäcke zu verwenden. (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen (2) Abfallbehälter werden den anschlusspflichtigen Grundstücken im Rahmen 14 - 27 des Absatz 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 2. Wertstoffbehälter: Wertstoffgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 3. Bioabfallbehälter: Bioabfallgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern 4. Altpapierbehälter: Altpapiergroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern, 240 Litern, 1.100 Litern. des Absatz 1 in folgenden Größen - soweit verfügbar - zugeteilt: 1. Restmüllbehälter: Restmüllgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 2. Wertstoffbehälter: Wertstoffgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern, 770 Litern, 1100 Litern Umleermulden mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ Absetzmulden mit einem Fassungsvermögen von 7 m³, 20 m³ 3. Bioabfallbehälter: Bioabfallgroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern, 120 Litern, 240 Litern 4. Altpapierbehälter: Altpapiergroßbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern, 240 Litern, 1.100 Litern. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffgroßbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallgroßbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag die Eigentümerin/der Eigentümer mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10 Liter Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Restmüll-, Wertstoff-, Altpapier- und Biobehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 Liter entfallen. (3) Grundsätzlich werden jedem Grundstück ein oder mehrere Bioabfall-, Restmüll-, Altpapier- und Wertstoffgroßbehälter zugeteilt. Abweichend hiervon werden mehreren Grundstücken ein oder mehrere gemeinsame Abfallgroßbehälter zugeteilt: 1. von Amts wegen, wenn aufgrund baurechtlicher Bestimmungen für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Standplatz für Abfallgroßbehälter festgesetzt ist; 2. auf gemeinsamen Antrag den Eigentümerinnen/Eigentümern mehrerer benachbarter Grundstücke, sofern sie einen geeigneten Standplatz auf einem beteiligten Grundstück nachweisen. Der Antrag ist unter Verwendung des städtischen Vordrucks schriftlich zu stellen und muss die Erklärung beinhalten, zu welchen 10 Liter Anteilen die Gebühr für jeden zugeteilten Behälter unter den Beteiligten aufgeteilt werden soll. Abfallgemeinschaften können nur identische Beteiligte angehören. Auf jedes Grundstück muss ein rechnerisches Restmüll-, Wertstoff-, Altpapier- und Biobehälter-Volumen von jeweils mindestens 40 Liter entfallen. (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch (4) Für Grundstücke, die an die Abfallsauganlage angeschlossen sind, wird zum Zwecke der Gebührenberechnung ein Behältervolumen rechnerisch 15 - 27 festgesetzt. Recheneinheit ist der 120 Liter Restmüllgroßbehälter. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter, Altpapier über Altpapiergroßbehälter und Bioabfälle über Bioabfallgroßbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/den Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Absatz 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen/Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseurgeschäfte, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen von freiberuflich Tätigen auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin/der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der festgesetzt. Recheneinheit ist der 120 Liter Restmüllgroßbehälter. Die Stadt entsorgt im Bereich der pneumatischen Müllentsorgung Wertstoffe über Wertstoffgroßbehälter, Altpapier über Altpapiergroßbehälter und Bioabfälle über Bioabfallgroßbehälter, soweit ein satzungsgemäßer Standplatz von den Grundstückseigentümerinnen/den Grundstückseigentümern ausgewiesen werden kann oder die Behälter zur Abholung bereit gestellt werden können. Eine separate Behältergebühr gemäß § 4 Absatz 2 Abfallgebührensatzung wird hierfür nicht erhoben. Eine Recheneinheit wird angesetzt: 1. bei Grundstücken mit ständigen Bewohnerinnen/Bewohnern auf jeweils zwei 1-Zimmer-Wohnungen, auf jede sonstige Wohnung. 2. bei Grundstücken mit Beherbergungsbetrieben, Wohn- und Altenpflegeheimen auf je 4 Betten, Schulen, Kindergärten auf je 20 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), ganztägig belegten Berufsschulen auf je 10 Personen (Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer, Personal), Speisewirtschaften auf je 10 Sitzplätze, Speisewirtschaften mit Selbstbedienung auf je 4 Sitz- und Stehplätze, Speisewirtschaften mit Einweggeschirr auf je 1 Sitz- und Stehplatz, Getränkeausschänken und Barbetrieben auf je 20 Sitz- und Stehplätze, Groß- oder Einzelhandelsgeschäften, Bäckereien, Metzgereien, anderem Handwerk und Kleingewerbe auf je 2 Beschäftigte, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte mit Selbstbedienung, Reisebüros, Möbelhäusern, Blumen- und Kopiergeschäften auf je 1 Beschäftigte, Schneidereien, Friseurgeschäfte, Kosmetiksalons auf je 4 Beschäftigte, Geschäfts- und Praxisräumen von freiberuflich Tätigen auf je 7 Beschäftigte, Banken, Versicherungen und Verwaltungen auf je 15 Beschäftigte. Bei Grundstücken mit gemischter Nutzung werden die für jede Nutzung getrennt ermittelten Recheneinheiten zusammengezählt. Für jeweils ähnliche Nutzungen ist die Zahl der Recheneinheiten in Anlehnung an diese Gleichwerte zu ermitteln. Für nicht erfasste und auch mit dem Ähnlichkeitsmaßstab nicht erfasste Nutzungen wird die Zahl der Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten wird durch Schätzung ermittelt. Bruchteile werden auf ganze Recheneinheiten aufgerundet. Die Zahl der Recheneinheiten halbiert sich im Falle der Benutzung eines selbst beschafften Abfallzerkleinerers. Falls die Nutzerin/der Nutzer der pneumatischen Abfallentsorgung im Einzelfall darlegen kann, dass er abweichend zur Festlegung von Nr. 2 ein erheblich geringeres Abfallaufkommen hat, so kann von der Stadt eine anderweitige Festlegung getroffen werden. Für die Festsetzung der 16 - 27 Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. Recheneinheiten ist bei erstmaliger Grundstücksnutzung diese, ansonsten die Grundstücksnutzung am Ersten des Monats maßgebend, der auf eine Nutzungsänderung folgt. § 11 Standplatz von Abfallbehältern § 11 Standplatz von Abfallbehältern (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen/des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (1) Der Standplatz von Abfallbehältern, die gemäß § 12 an ihrem Standplatz zur Entleerung bereitzustellen sind, wird nach Anhörung der Anschlusspflichtigen/des Anschlusspflichtigen von der Stadt bestimmt, soweit er nicht schon durch baurechtliche Bestimmungen festgelegt ist. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. (2) Der befestigte Standplatz ist in möglichst kurzer Entfernung zum nächstmöglichen auf öffentlicher Fläche liegenden Halteplatz des Sammelfahrzeuges einzurichten. Die Entfernung darf 15 Meter nicht überschreiten. Die befestigten Transportwege müssen ebenerdig angelegt werden, sie dürfen keine Stufen und keine Steigungen über 5 Prozent haben. Begehbare Räume, in denen Standplätze für Abfallbehälter angeordnet sind, müssen mindestens 2 Meter hoch sein. Für eine ausreichende Belüftung der Räume ist Sorge zu tragen. Für Sachschäden, die bei der Abholung der Abfallbehälter entstehen und sich aus einem nicht satzungsgemäßen Standplatz ergeben, übernimmt die Stadt keine Haftung. (3) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen/Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (3) Die Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Standplätze und Transportwege herzustellen und verkehrssicher zu halten. Bei gemeinsamen Standplätzen sind hierzu alle Eigentümerinnen/Eigentümer der zugeordneten Grundstücke gesamtschuldnerisch verpflichtet. (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. (4) Die Stadt kann eine vorübergehende Verlegung des Standortes anordnen, wenn die sonst übliche Zu- und Abfahrt gesperrt ist und dadurch der Transport der Behälter in unzumutbarer Weise erschwert wird. 17 - 27 § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung § 12 Bereitstellung der Abfälle zur Abholung (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (1) Abfallbehälter sind auf den Standplätzen zur Entleerung rechtzeitig und frei zugänglich bereitzustellen. Behälter auf Standplätzen, die nicht den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechen, sind am Entleerungstag rechtzeitig an einer anderen, den Anforderungen des § 11 Absatz 2 entsprechenden Stelle bereitzustellen. Abfallbehälter mit gepressten Abfällen sind am Straßen- oder Gehwegrand bereitzustellen, wenn ihr Standort nicht ebenso leicht zugänglich ist. Am Straßen- oder Gehwegrand bereitgestellte Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 Litern Fassungsvermögen am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (2) In den Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier (ohne Baugebiet "Zündhütle") sind die Abfallbehälter bis zu 240 Litern Fassungsvermögen am Straßen- bzw. Gehwegrand zur Entleerung bereitzustellen und nach Leerung unverzüglich zum Standplatz zurückzubringen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- /Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger berechtigt ist, frühestens am Vorabend der Abholung nach 19:00 Uhr bereitzustellen. (3) Abfälle, welche gemäß § 7 Absatz 6 zur Abholung bereitgestellt werden können (Grünabfälle, Sperrmüll und Elektrogroßgeräte), sind am Straßen- /Gehwegrand desjenigen Grundstücks, zu dessen Nutzung die Abfallerzeugerin/der Abfallerzeuger berechtigt ist, frühestens am Vorabend der Abholung nach 19:00 Uhr bereitzustellen. (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatz 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch (4) Abfallbehälter dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich ihr Deckel noch dicht schließen lässt. Darüber hinaus ist das Bereitstellen von Abfällen zur Abholung außerhalb der Abfallbehälter, ausgenommen Abfälle im Sinne von Absatz 3, untersagt. Ohne vorherige Genehmigung ist es nicht gestattet, Abfälle in Abfallbehältern maschinell zu pressen oder in maschinell gepresstem Zustand in Abfallbehälter einzugeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Abfallbehälter ein den Anforderungen des Absatz 1 Satz 3 entsprechender Bereitstellungsort nicht zur Verfügung steht. Sie kann versagt werden, wenn die Abholung von Abfallbehältern mit gepresstem Abfall betriebliche Erschwernisse mit sich brächte, die durch Bedingungen oder Auflagen nicht abgewendet werden können. Wenn ein Versagungsgrund nachträglich eintritt, kann eine erteilte Genehmigung auch 18 - 27 widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 oder 1100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. widerrufen werden. Lässt sich zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, kann sie mit einer Befristung von nicht weniger als 6 Monaten versehen werden. Für die Entsorgung gepresster Abfälle in städtischen Abfallbehältern wird ein Gebührenzuschlag gemäß § 4 Absatz 5 der Abfallgebührensatzung auf sämtliche zur Entsorgung des Grundstücks erforderlichen Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 770 oder 1100 Litern erhoben. Bedingt die Verpressung von Abfällen in städtischen Abfallbehältern einen übermäßigen Verschleiß der Abfallbehälter, ist die Stadt nicht mehr verpflichtet, gemäß § 6 Absatz 1 den Anschlusspflichtigen die Abfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Die Anschlusspflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, die Abfallbehälter selbst zu beschaffen. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen/Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. (5) Behälter für gepressten Abfall und die dazugehörigen Presseinrichtungen sowie Abfallzerkleinerer können mit vorheriger Genehmigung der Stadt von den Anschlusspflichtigen selbst beschafft und betrieben werden. Die Anschlusspflichtigen bleiben Eigentümerinnen/Eigentümer dieser Einrichtungen und sind zu deren Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet. § 13 Abholung von Abfällen § 13 Abholung von Abfällen (1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter bzw. die Abfallsäcke werden 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallgroßbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. (1) Der Inhalt der Restmüllgroß- und Wertstoffgroßbehälter bzw. die Abfallsäcke werden 14-täglich eingesammelt. Der Inhalt der Altpapiergroßbehälter wird 4-wöchentlich eingesammelt. Der Inhalt des Bioabfallgroßbehälters wird wöchentlich eingesammelt. Häufigere Einsammlungen sind im Einzelfall auf Antrag möglich, jedoch nur soweit dies aufgrund beengter Platzverhältnisse oder hygienischer Besonderheiten für eine geordnete Abfallentsorgung erforderlich ist. Im Rahmen von Versuchsanordnungen (Pilotprojekten) kann nach vorheriger Bekanntmachung in bestimmten Teilgebieten der Stadt vorübergehend von den Regelungen in Satz 1 bis 3 abgewichen werden. (2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrzeiten getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr (2) Sperrmüll wird einmal jährlich nach den von der Stadt rechtzeitig bekannt gegebenen Abfuhrterminen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt. Eine weitere Abholung pro Jahr kann nach individueller Terminvereinbarung auf Abruf erfolgen. Sofern Sperrmüll nicht mit der öffentlichen Sperrmüllabfuhr 19 - 27 abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen/Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße angeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend. abgefahren wird, kann dieser von den Besitzerinnen/Besitzern auf der Wertstoffstation Nordbeckenstraße angeliefert werden. Elektrogroßgeräte aus Haushaltungen werden auf Abruf abgeholt oder können von den Besitzerinnen/Besitzern zu den Wertstoffstationen Nordbecken- und Maybachstraße gebracht werden. Im Übrigen gelten für das Sammeln des Sperrmülls und der Elektrogroßgeräte die Vorschriften des § 12 Absatz 3 entsprechend. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. (3) Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage dürfen Abfälle werktags nur zwischen 7 und 21 Uhr, sonn- und feiertags nur zwischen 9 und 20 Uhr eingegeben werden. § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle § 14 Regelungen für gewerbliche Siedlungsabfälle (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Absatz. 2 bis Absatz 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten sinngemäß auch für gewerbliche Siedlungsabfälle, sofern in Absatz 2 bis Absatz 7 keine abweichenden Regelungen getroffen werden. (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle: 1. Wertstoffe dürfen in haushaltsüblichen Mengen auch bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße und Nordbeckenstraße in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 4. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit (2) Abweichend von den Satzungsbestimmungen gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle: 1. Wertstoffe dürfen in haushaltsüblichen Mengen auch bei den städtischen Wertstoffstationen Maybachstraße und Nordbeckenstraße in die Container eingegeben werden. 2. Die Benutzung von Grünabfallcontainern ist den Privathaushalten vorbehalten. Gewerbebetreibenden ist die Benutzung der Grünabfallcontainer untersagt. Sofern keine anderweitige Verwertung stattfindet, sind diese zu den städtischen Kompostierungsanlagen zu bringen. 3. Eine Entsorgung von Sperrmüll aus Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben durch die städtische Sperrmüllsammlung ist lediglich in haushaltsüblichen Mengen möglich. 4. Für überwachungsbedürftige Abfälle, soweit nicht aus Haushaltungen, sind Nachweise erforderlich, die von der Stadt ausgegeben werden. Vor der Annahme von überwachungsbedürftigen Abfällen sind Angaben über Abfallerzeuger, Abfallherkunft, Abfallbezeichnung mit Abfallschlüsselnummer, Abfallbeschreibung (soweit erforderlich mit 20 - 27 Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. Analysen) und Abfallmengen zu machen und der Stadt unterschrieben vorzulegen. Soweit die Stadt die Annahmebereitschaft bestätigt hat, kann der Abfall unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen bei der zugewiesenen Stelle entsorgt werden. Für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis (EN) gemäß der Nachweisverordnung erforderlich. (3) Die Stadt hat die Möglichkeit für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde zu legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (3) Die Stadt hat die Möglichkeit für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen für den Behälterbedarf Einwohnergleichwerte zu Grunde zu legen. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zugeteilt. Hiervon abweichend kann auf Antrag ein geringeres Gesamtbehältervolumen zugeteilt werden, wenn die Anschlusspflichtige/der Anschlusspflichtige dessen Auskömmlichkeit nachweist. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen/Schüler/Studierende/Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte/Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwert. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin/den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. (4) Die Einwohnergleichwerte werden je Betrieb bzw. Einrichtung nach folgender Regelung ermittelt: 1. Krankenhäuser, Kliniken u. ä. Einrichtungen je Platz ein Einwohnergleichwert. 2. Schulen, Hochschulen, Kindergärten je 10 Schülerinnen/Schüler/Studierende/Kinder ein Einwohnergleichwert. 3. Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Kultureinrichtungen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte ein Einwohnergleichwert. 4. Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigte/Beschäftigten 4 Einwohnergleichwerte. 5. Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwerte. 6. Beherbergungsbetriebe je 4 Betten ein Einwohnergleichwert. 7. Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 2 Einwohnergleichwert. 8. Sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. 9. Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe je Beschäftigte/Beschäftigten 0,5 Einwohnergleichwerte. In den Fällen, in denen in den Ziffern 1 bis 9 keine Regelung getroffen ist, ist für die Festlegung des Behältervolumens das durch die Abfallerzeugerin/den Abfallerzeuger nachzuweisende Abfallaufkommen maßgebend. 21 - 27 (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (5) Der festgestellte Einwohnergleichwert wird auf das nächstmögliche Abfallbehältervolumen, welches durch die angebotenen Abfallbehältergrößen vorgegeben ist, aufgerundet. Das Mindestvolumen Restmüll pro Woche und Betrieb bzw. Einrichtung beträgt 40 Liter. (6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, Unternehmerinnen/Unternehmern, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (6) Beschäftigte im Sinne von Absatz 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, Unternehmerinnen/Unternehmern, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen auf dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. (7) Bei Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Absatz 4 ergebende Behältervolumen auf dem sonst vorzuhaltenden Behältervolumen hinzugerechnet. § 15 Störungen der Abfuhr § 15 Störungen der Abfuhr (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (1) Können Abfälle aus einem von der Stadt Karlsruhe nicht zu vertretenden Grund nicht abgefahren werden, so findet die Abfuhr am nächsten regelmäßigen Abfuhrtermin statt. Fällt der regelmäßige Abfuhrtermin auf einen gesetzlichen Feiertag, erfolgt die Abfuhr in der Regel an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Werktag. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. (2) Bei Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen Umständen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, besteht kein Anspruch auf Entsorgung, Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. § 16 Durchsuchen der Abfälle und Eigentumsübergang § 16 Durchsuchen der Abfälle, Eigentumsübergang und Datensicherheit (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei persönlichen (1) Zur Abfuhr bereitgestellte oder der Stadt in aufgestellten Sammelbehältern überlassene Abfälle dürfen von Unbefugten nicht durchsucht und nicht entfernt werden. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z. B. bei 22 - 27 Papieren, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. persönlichen Papieren, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Verantwortung. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch die Besitzerin/den Besitzer oder für diesen durch eine Dritte/einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigentümer der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (2) Die Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug oder mit der Überlassung an einem jedermann zugänglichen Sammelbehälter oder einer sonstigen Sammeleinrichtung in das Eigentum der Stadt über. Werden Abfälle durch die Besitzerin/den Besitzer oder für diesen durch eine Dritte/einen Dritten zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt gebracht, so geht der Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum der Stadt über. Im Anschlussbereich einer Abfallsauganlage wird die Stadt Eigentümer der Abfälle, sobald diese das Schachtventil passiert haben. Die Stadt Karlsruhe ist nicht verpflichtet, Abfälle nach verlorenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen. (3) Die Endnutzer tragen eigene Verantwortung im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf zu entsorgenden Altgeräten (wie Mobiltelefonen, Datenträgern). Für persönliche Papiere gilt Satz 1 entsprechend. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, zum Beispiel bei persönlichen Papieren, Datenspeichern, übernimmt die Stadt keine Verantwortung. III. Schlussbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 17 Abfallarten § 17 Abfallarten Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauschutt Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: * Bauschutt –verwertbar- z. B. Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, * Bauschutt -nicht verwertbar- z. B. Porenbeton (z. B. Ytong-, Hebelsteine), Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. Abfallarten im Sinne dieser Satzung sind: 1. Bauabfälle Mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen ohne schädliche Verunreinigungen. Unterschieden wird in: Bauschutt – verwertbar zum Beispiel Natursteine, Ziegel, Fliesen, Sanitärkeramik, Betonbauteile, Schotter, bituminöser Straßenaufbruch, Stahlbeton, Bauschutt - nicht verwertbar zum Beispiel Porenbeton, (z. B. Ytong-, Hebelsteine), Bimsgestein, Gips, sonstiges stark quellfähiges und poröses Material. 23 - 27 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: * Baustellenabfälle – verwertbar – z. B. restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten * Baustellenabfälle - nicht verwertbar/Baumüll z. B. Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Heraklithplatten, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den übrigen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene biologisch abbaubare organische Abfallanteile, z. B. organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (siehe Ziffer 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte. 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die z. B. auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (z. B. Baum- Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 8. Abfälle aus privaten Haushalten Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 2. Baustellenabfälle Überwiegend nicht mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen. Unterschieden wird in: Baustellenabfälle – verwertbar zum Beispiel restentleerte Zementsäcke, Eimer, Kanister, Kunststoffrohre, Kabel, Holztüren, Spanplatten, Paletten Baustellenabfälle - nicht verwertbar/Baumüll zum Beispiel Tapetenreste, Fußbodenbeläge, stark verschmutztes Papier und Abdeckfolien, Kehricht, bitumenbeschichtete Dachpappe, Heraklithplatten, Schilfrohr Mineralfaser- und Asbestabfälle sowie Holz mit schädlichen Verunreinigungen sind getrennt von den übrigen Baustellenabfällen anzuliefern. Besondere Anlieferungsbestimmungen sind zu beachten. 3. Bioabfälle Bioabfälle sind im Abfall enthaltene, biologisch abbaubare organische Abfallanteile, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle, Essensreste, überlagerte Nahrungsmittel, Knochen, ausgenommen Grünabfälle (siehe Ziffer 6). 4. Bodenaushub Nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erdmaterial. 5. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten wie Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Herde usw.), Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Gasentladungslampen (siehe Schadstoffe, Ziffer 10), Haushaltskleingeräte. 6. Garten- und Parkabfälle/Grünabfälle Organische Abfälle, die zum Beispiel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, sowie pflanzlicher Friedhofsabraum (z. B. Baum- Strauch- und Rasenschnitt, Laub, Topfpflanzen, Schnittblumen). 7. Gewerbliche Siedlungsabfälle Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. 8. Abfälle aus privaten Haushalten Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 24 - 27 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (d. h. Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Es wird hierbei in verwertbaren und nicht verwertbaren Sperrmüll unterschieden: * Sperrmüll - verwertbar - z. B. Holzschrank, Regalbrett, Metallrost * Sperrmüll - nicht verwertbar - z. B. Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonst. schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Altkleider, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. 9. Hausmüll Nicht verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen. 10. Schadstoffe/Sonderabfälle Stoffe, deren gemeinsame Entsorgung mit Hausmüll oder sonstigen Abfällen die Umwelt, das Entsorgungspersonal oder die Entsorgungseinrichtungen gefährden können, zum Beispiel Farben, Lacke, Lösemittel, Leuchtstoffröhren, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Kleber, ölverschmutzte Putztücher, Säuren und Laugen. 11. Speiseabfälle Nicht in Haushaltungen anfallende Bioabfälle und darüber hinaus auch Nahrungsmittel in verpackter Form. 12. Sperrmüll Sperrige Abfälle, die auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht zur Unterbringung in den zugelassenen Abfallbehältern geeignet sind. Zur Abgrenzung von Abfällen aus Gebäuderenovierungen bzw. Umbaumaßnahmen (Bauabfälle vgl. Ziffer 1) handelt es sich beim Sperrmüll um bewegliche Sachen, welche nicht zum festen Bestandteil eines Gebäudes gehören (das heißt Gegenstände, die bei einem Umzug in der Regel mitgenommen werden). Papierabfälle, Kartonagen, Farbeimer, Altreifen, Autobatterien, etc. gehören nicht zum Sperrmüll. Sie sind über die städtischen Abfallbehälter, die Wertstoffstationen, die Schadstoffsammlung oder sonstige in dieser Satzung aufgeführte Einrichtungen zu entsorgen. Es wird hierbei in verwertbaren und nicht verwertbaren Sperrmüll unterschieden: Unterschieden wird Sperrmüll - verwertbar zum Beispiel Holzschrank, Regalbrett, Metallrost Sperrmüll - nicht verwertbar zum Beispiel Polstermöbel, Matratze, kunststoffbeschichtetes Holz 13. Straßenaufbruch Mineralische Stoffe, die hydraulisch, mit Bitumen oder Teer gebunden oder ungebunden im Straßenbau verwendet werden. 14. Wertstoffe/verwertbare Abfälle Abfälle, die nach den jeweiligen Marktverhältnissen zur Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- und Endprodukte geeignet sind, insbesondere Papier, Pappe, Metalle, Holz (soweit nicht imprägniert oder sonst. schädliche Verunreinigungen enthaltend), Kunststoffe, Altkleider, weißes sauberes Styropor (ohne Anhaftungen), Glas, Kork und sämtliche Verpackungsmaterialien. 25 - 27 Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus u. a. Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Unter Altpapier im Sinne dieser Satzung werden Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) verstanden. 17. Alttextilien Gut erhaltene und noch tragbare Textilien zur Wiederverwertung wie z.B. Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. Verwertbare Abfälle sind darüber hinaus unter anderem Grünabfälle, Bioabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Altreifen, Baustellenabfälle (verwertbar), Sperrmüll (verwertbar), Bauschutt (verwertbar), die grundsätzlich gemäß dieser Satzung getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 15. Thermisch behandelbare Abfälle Abfälle, die überwiegend organischen Ursprungs sind und einen Brennwert von mindestens 7.000 kj/kg im Mittel aufweisen. 16. Altpapier Unter Altpapier im Sinne dieser Satzung werden Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) verstanden. 17. Alttextilien Gut erhaltene und noch tragbare Textilien zur Wiederverwertung wie zum Beispiel Pullover, Jeans, Unterwäsche, Federbetten, Wolldecken, Gardinen, Schuhe. § 18 Erhebung von Gebühren § 18 Erhebung von Gebühren Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung. § 19 Ordnungswidrigkeiten §19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt; 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt; 3. entgegen § 4 Absatz 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt; 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt; 5. entgegen § 7 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere (1) Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 des Landesabfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb der Stadt Karlsruhe angefallen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt; 2. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 sich der öffentlichen Abfallentsorgung nicht anschließt, deren Einrichtungen nicht benutzt oder Abfälle nicht überlässt; 3. entgegen § 4 Absatz 1 ausgeschlossene Stoffe zur Entsorgung überlässt; 4. entgegen § 6 Absatz 8 von der Beförderung ausgeschlossene Abfälle der Stadt überlässt; 5. entgegen § 7 Absatz 1 Bioabfälle nicht getrennt bereitstellt bzw. andere 26 - 27 Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt; entgegen § 7 Absatz 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt; entgegen § 7 Absatz 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt; entgegen § 7 Absatz 3 a andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstr. bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt; 6. entgegen § 8 Absatz 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält; 7. entgegen § 9 Absatz 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind; 8. entgegen § 10 Absatz 1 als Verpflichteter nicht unverzüglich Anzeige erstattet; 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Absatz 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt; entgegen § 12 Absatz 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt; entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist; entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle vorzeitig zur Abholung bereitstellt; Abfälle als Bioabfälle in den Bioabfallbehälter eingibt; entgegen § 7 Absatz 2 andere Abfälle als Altglas und Alttextilien in die jeweiligen Depotcontainer eingibt; entgegen § 7 Absatz 3 andere Abfälle als die aufgeführten Wertstoffe in den Wertstoffbehälter bzw. in die Abfallsauganlage eingibt; entgegen § 7 Absatz 3 a andere Abfälle als Altpapier, Pappe oder Kartonagen in den Altpapierbehälter eingibt, entgegen § 7 Absatz 5 Wertstoffe nicht getrennt von anderen Abfällen der Stadt übergibt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 1 die dort aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten für Grünabfälle entgegen ihrem Bestimmungszweck benutzt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 2 die verwertbaren Bestandteile der Baustellenabfälle von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 4 die verwertbaren Bestandteile des Sperrmülls von nicht verwertbaren Bestandteilen nicht getrennt hält und zur Wiegeeinrichtung der Umladestation bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 5 jeweils Altreifen oder Altfenster nicht von übrigen Abfällen getrennt hält und zur Wertstoffstation Nordbeckenstraße bringt; entgegen § 7 Absatz 6 Nr. 6 und Nr. 7 Elektronik- bzw. Elektrogroßgeräte nicht getrennt von anderen Abfällen zur Entsorgung übergibt; 6. entgegen § 8 Absatz 1 Schadstoffe nicht von übrigen Abfällen getrennt hält; 7. entgegen § 9 Absatz 1 in Müllbehältern oder Abfallsäcken Abfälle bereitstellt, die gemäß § 8 und § 9 in anderen Abfallbehältern bereitzustellen oder zu Depotcontainern oder sonstigen Sammelstellen zu bringen sind; 8. entgegen § 10 Absatz 1 als Verpflichteter nicht unverzüglich Anzeige erstattet; 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen § 12 Absatz 2 Abfallbehälter nach ihrer Leerung nicht unverzüglich zum Standplatz zurückbringt; entgegen § 12 Absatz 3 andere Abfälle als die zugelassenen Abfallarten zur Abholung bereitstellt; entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle auf öffentlicher Fläche vor einem Grundstück bereitstellt, zu dessen Nutzung er nicht berechtigt ist; entgegen § 12 Absatz 3 Abfälle vorzeitig zur Abholung bereitstellt; 27 - 27 entgegen § 12 Absatz 4 nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt; entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt; entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 4 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden. entgegen § 12 Absatz 4 Abfälle nicht vorschriftsmäßig überlässt oder Abfälle verpresst, ohne im Besitz einer gültigen Genehmigung zu sein. 10. entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 1 gewerbliche Siedlungsabfälle zu einer Wertstoffstation bringt; entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 2 Grünabfälle gewerblicher Herkunft zu einem Grünabfallcontainer bringt; entgegen § 14 Absatz 2 Nr. 4 gewerbliche Siedlungsabfälle zur Abholung als Sperrmüll bereitstellt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 28 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- € geahndet werden. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Absatz 2 den Zutritt verwehrt; 2. entgegen § 16 Absatz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. § 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (2) Ordnungswidrig nach § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 5 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt oder den Beauftragten der Stadt Karlsruhe entgegen § 5 Absatz 2 den Zutritt verwehrt; 2. entgegen § 16 Absatz 1 Abfälle durchsucht oder entfernt. 3. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 19 Uhr Altglas in Altglascontainer eingibt. Die Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 können gemäß § 142 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. § 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0786 Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 30.11.2018 7 X Hauptausschuss 04.12.2018 8 X Gemeinderat 11.12.2018 3 X Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungs- satzung) vom 04.12.1996 in der Fassung vom 13.12.2016. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Sat- zung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallentsorgungssatzung unterbreitet. Um dem Ge- meinderat den Vergleich zwischen altem und vorgeschlagenem neuen Satzungsrecht zu erleich- tern, ist als Anlage 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Die Änderungen werden im Folgenden kurz beschrieben: Die kostenpflichtigen Abfallsäcke, welche bei einem kurzfristigen Bedarf zum Restmüll- bzw. Wertstoffbehälter dazugestellt werden können, sollen in der Entsorgungssatzung zum besseren Verständnis nicht mehr als Müllsack, sondern allgemein als Abfallsack be- nannt werden. Gleiches gilt für den städtischen Laubsack aus Jute, da auch Kunststoff- säcke als Einwegbehältnisse verstanden werden können, jedoch nicht kompostierbar sind (vgl. § 2 Absatz 3 Ziffer 2). Im Hinblick auf den künftigen angestrebten Rückbau der Pneumatischen Abfallsaugan- lage soll eine Öffnungsklausel für den Bereich der Abfallsauganlage aufgenommen wer- den (vgl. § 3 Absatz 2a neu, § 6 Absatz 7). Bei der jährlichen Straßensammlung von Altpapier sammeln nicht nur Vereine, sondern auch kirchliche Einrichtungen, Schulen und andere. Deshalb soll der Begriff Vereins- sammlungen in gemeinnützige Altpapiersammlungen geändert werden. Dies entspricht auch der Systematik des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, wonach den gemeinnützigen Or- ganisationen hinsichtlich der Abfallsammlung eine Sonderrolle zukommt (vgl. § 7 Absatz 4). Im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit (AUG) wurde am 18.07.2018 die Empfehlung ausgesprochen, den Leerungsrhythmus der Biotonne in den Wintermonaten (Zeitraum: 01. November bis 31. März) in einem Pilotprojekt testweise stadtweit von wöchentlich auf 14-täglich zu verlängern. Es wird beabsichtigt, dieses Projekt ab dem 01.02.2019 bis 31.03.2019 und vom 01.11.2019 bis zum Ende 31.03.2020 umzusetzen. Nach den ent- sprechenden Auswertungen zu den Erfahrungen erstellt die Verwaltung eine Vorlage, die dem Gemeinderat zur Entscheidung über den künftigen Leerungsrhythmus in den Wintermonaten zur Entscheidung vorgelegt wird. Dem Thema Datenschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass auf die eigene Ver- antwortlichkeit der Endbenutzer hingewiesen wird. Dies betrifft nicht nur die Papier- form, sondern auch elektronische Medien (vgl. § 16 Absatz 3 neu). Redaktionelle Änderung (vgl. § 3 Absatz 4, § 13 Absatz 2, § 17). Weitere Informationen: Des Weiteren wurde vom AUG empfohlen, in einem Testgebiet (vorgesehen ist die Waldstadt) den Abholrhythmus der Papiertonne von einem vierwöchentlichen Leerungs-rhythmus auf einen dreiwöchentlichen Leerungsrhythmus zu verkürzen. Das AfA beabsichtigt, dieses Pilotprojekt in der Waldstadt ab dem 01. Juli für bis zu 6 Monate umzusetzen. Nach einem Abschlussbericht zur Testphase entscheidet der Gemeinderat, ob bzw. in welchem Umfang eine Satzungsände- rung nach der Pilotphase erfolgt (vgl. § 13 Absatz 1). Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im AUG am 30. November und dem Hauptausschuss am 4. Dezember 2018 die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 zuletzt geändert am 13.12.2016. Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgungssatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallentsorgungssatzung in der Fassung vom 13. Dezember 2016
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Niederschrift 59. Plenarsitzung des Gemeinderates 11. Dezember 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 4. Punkt 3 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsor- gungssatzung) Vorlage: 2018/0786 dazu: Antrag auf Absetzung des Tagesordnungspunktes Änderungsantrag: FDP Vorlage: 2018/0886 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 30. November und dem Hauptausschuss am 4. Dezember 2018 die in Anlage 1 der Vorlage beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Ver- meidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen“ (Abfallentsorgungssatzung) vom 04.12.1996 zuletzt geändert am 13.12.2016. Abstimmungsergebnis: Beschlussvorlage: Bei 38 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen mehrheitlich zugestimmt Antrag: Bei 7 Ja-Stimmen und 36 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 3 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss: Hierzu ist um 12:35 Uhr ein Änderungsantrag der FDP eingegangen mit der Bitte, diesen Tagesordnungspunkt abzusetzen. Ich betrachte das als Antrag zur Geschäftsordnung und würde deswegen, bevor wir in die eigentliche Antragsberatung einsteigen, dem Antragstel- ler die Möglichkeit geben, seinen Antrag zu begründen. Stadtrat Høyem (FDP): Es ist so spät, weil wir im Ältestenrat nicht gewusst haben, dass die Kommunikation zwischen den Betroffenen so schlecht gelaufen ist. Deshalb denken – 2 – wir, dass wir uns die Zeit nehmen sollten, dies zu tun. Ich hoffe, dass wir das verschieben können. Falls wir es nicht verschieben können, müssen wir dann leider, weil es nicht gut vorbereitet war, dagegen stimmen. Bürgermeister Stapf: Zunächst möchte ich auf die formalen Gegebenheiten eingehen, die letztendlich auch Grund des Antrags sind. Die heutige Satzungsänderung ist in keinem Fall eine Abschaffung der PME, sondern die Satzung soll nur ermöglichen, dass im Bereich, wo jetzt die PME gilt, zukünftig die Abfallentsorgung wie sonst gehandhabt wird. Eindeu- tig steht im Artikel 1 § 3 Absatz 2: Die Stadt Karlsruhe wird ein Konzept für den Rückbau der Abfallsauganlage in Abschnitten entwickeln, für den Fall, dass der Rückbau endgültig beschlossen wird. Das heißt letztendlich, Sie beschließen nicht über den Rückbau, sondern Sie beschließen darüber, dass ein Konzept ermöglicht wird, eine Änderung herbeizuführen. Ganz wesentlich, es ist kein Beschluss. Da sind sicherlich die Bürgerinnen und Bürger, die nur die Tagesordnung lesen, auch aufgeschreckt worden und haben gedacht, das wird jetzt abgeschaltet. Das ist nicht so. Die Satzungsänderung beinhaltet nur die Möglichkeit der Öffnung. Worauf die Bürgerinnen und Bürger und wahrscheinlich auch Sie, Herr Høyem, sich bezie- hen, ist die Vorlage aus dem Planungsausschuss vom 18. Oktober. Aber auch in dieser Vor- lage wurde die Verwaltung nur beauftragt zu planen, nicht umzusetzen. Deshalb schlage ich Ihnen heute vor, wir nehmen das besonders wörtlich. Die Stadt plant. Vor einer Umset- zung geht es noch einmal in die Gremien. Vielleicht noch ein paar inhaltliche Punkte. Das Ganze ist schon ungefähr drei Jahre in der Diskussion und war auch schon zweimal in den untergeordneten Gremien des Gemeinde- rats. Letztlich haben wir eine Anlage von 1982, die in die Jahre gekommen ist. Ersatzteile müssen einzeln gefertigt werden. Das ist kein dauerhafter Zustand. Irgendwann ist auch die Entsorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet. Deshalb muss man an dem Punkt handeln. Freilich, in dieser Vorlage des Planungsausschusses steht auch drin, dass die Bür- ger mitgenommen werden, beteiligt werden. Das hat auch – zumindest partiell – schon stattgefunden. Es wurden Gespräche mit Hausverwaltungen geführt. Gleichwohl ist es na- türlich immer so: Mit was beginnt man? Unser Ansatz war, zu sagen, wir setzen sie in Kenntnis, was wir vorhaben, und beteiligen dann die Bürger in der Breite. Dafür sind auch Mittel eingestellt. Auch das geht aus der Vorlage vom 18.10.2018 hervor, sodass das tat- sächlich nie anders gedacht und gewährleistet ist, wobei wir natürlich den Ansatz haben, das abschnittsweise zu tun. Die PME soll nicht auf einmal abgeschaltet werden, sondern in Abschnitten, und die Bürger dann jeweils – denn dann hat man die zusammen, die betrof- fen sind – einbezogen werden. Grundsätzlich entspricht die PME - da war man, als das geplant wurde Ende der 70er Jah- re, abfalltechnisch noch ganz anders unterwegs, da gab es noch nicht einmal ein Amt für Abfallwirtschaft - nicht mehr den gesetzlichen Regularien und Vorschriften der Abfalltren- nung. Selbst wenn man jetzt sagen würde, wir versuchen, die irgendwie am Leben zu er- halten, müssten wir deutliche Veränderungen vornehmen. Das nur noch zum inhaltlichen Hintergrund. Aber wesentlich für heute ist: Sie stimmen nicht der Abschaltung zu. Das kann noch diskutiert werden. Das kann Ihnen wieder vorgestellt werden. Dann können Sie auch abwägen, ob Sie noch Alternativen untersucht haben möchten oder ob Sie dann dem weiteren Weg, der selbst in der Vorlage bis 2023 skizziert ist, also auch mit dem langen – 3 – Vorlauf, zustimmen möchten. Aber, wie gesagt, heute geht es gar nicht um ein inhaltliches Thema, sondern nur um eine Eröffnung der Möglichkeit. Stadtrat Høyem (FDP): Ich habe absolut keinen Wunsch, polemisch zu sein. Ich will auch nicht etwas verhindern. Ich kenne diese Anlage sehr gut, weil ich viele Jahre in der Mark- grafenstraße gewohnt habe und so eine Anlage hatte. Was wir kritisieren und was der Grund ist, warum wir das verschieben wollen, ist ganz einfach, dass man die Kommunika- tion verbessern könnte. Es ist ein möglicher großer Eingriff. Es gibt kein Problem, das ein bisschen auszusetzen und dann die Leute mehr zu involvieren. Der Vorsitzende: Ich will es noch einmal erläutern. Es gibt einen Planungsauftrag aus dem Planungsausschuss, dass man Alternativen plant und dann noch einmal neu in den Fach- ausschüssen diskutiert. So gesehen ist nichts entschieden und wird nichts entschieden. Es gibt nur gute Gründe, warum wir sagen, diese Anlage hat so, wie sie da steht, keine Zu- kunft. Das Zweite ist, dass wir jetzt in einer Satzung regeln, dass wir auch ohne eine solche Anla- ge auskämen, wenn wir uns dazu entscheiden, eine andere Lösung zu finden. Damit spricht eigentlich nichts dagegen, heute diese Satzung zu beschließen. Das ist das, was wir an der Stelle mitteilen wollen. In der Satzung steht noch vieles andere drin, was demnächst gültig werden soll. Wegen der PME könnten wir es gut verschieben, aber wegen der ande- ren Punkte nicht. Von daher plädieren wir dafür, dass wir das heute so mit allen Zusagen, die wir Ihnen jetzt gegeben haben und die aber auch schon im entsprechenden Fachaus- schuss gegeben worden sind, beschließen. Damit komme ich zur Abarbeitung des Geschäftsordnungsantrags. Wir haben eine Rede, wir haben eine Gegenrede. Dann wird über den jetzt erst einmal abgestimmt. Der Antrag lautet, dass wir das vertagen. Wir empfehlen Ihnen als Stadt, dagegen zu stimmen. Jetzt haben wir gleich die Abstimmung. – Dieser Geschäftsordnungsantrag ist abgelehnt. Damit ist die Tagesordnung heute Bestand. Jetzt kommen wir in die Diskussion. Hat es sich erledigt? Gut, dann können wir die Sat- zung zur Abstimmung stellen. Wie gesagt, dieser einzelne Punkt kommt dann noch einmal in den Fachausschüssen. Es ist keine Vorentscheidung darüber. Es schafft nur die Möglich- keit, überhaupt Alternativen einzuführen. Ich bitte um Ihr Votum. – Das ist eine mehrheitli- che Zustimmung. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 7. Januar 2019