Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Ecke Durlacher Allee - Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof), Karlsruhe-Oststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Vorlage: 2018/0768
Art: Beschlussvorlage
Datum: 30.10.2018
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Durlach, Oststadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 27.11.2018

    TOP: 6

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: mehrheitlich beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1 BPlan Tullastraße
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren „Ecke Durlacher Allee – Tullastra- ße (ehemaliger VBK Betriebshof)“, Karlsruhe - Oststadt hier: Beteiligung der Behörden im Rahmen der Öffentlichen Auslegung (9. Juli bis 10. August 2018) Inhaltsverzeichnis: Bundesnetzagentur vom 09.07.2018 ........................................................................... 1 Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 09.07.2018 ...................................................... 2 ZJD Wasserbehörde vom 30.07.2018 ........................................................................... 2 Bürgerverein der Oststadt vom 10.08.2018 .................................................................. 3 BUND vom 10.08.2018 ................................................................................................ 8 Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Bundesnetzagentur vom 09.07.2018 Der beigefügten Anlage können Sie die Namen und Anschriften der in dem ermit- telten Koordinatenbereich tätigen Richt- funkbetreiber entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermei- den. Die angefragte Standortplanung be- findet sich im Schutzbereich der Funkstel- len für den Ortungsfunk/Radar. Da Beein- trächtigungen dieser Funkstellen durch die geplante Baumaßnahme nicht ausgeschlos- sen werden können, empfehle ich Ihnen, sich auch mit den in der Anlage 2 genann- ten Betreibern in Verbindung zu setzen. Da die von Ihnen angefragte Standortpla- nung ggf. auch in der Nähe liegende Mes- seinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur beeinflusst, habe ich Ihre Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetzagentur Referat 511 . Durch das Referat 511 wird noch unter- sucht, ob die notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen Mes- Kenntnisnahme. Die in der Anlage genannten Richtfunkbe- treiber (aus Datenschutzgründen hier nicht benannt) wurden gesondert beteiligt. Hier- zu gab es bisher zwei Rückmeldungen von Betreibern Der Vorhabenträger ist sich der Problematik bewusst und hat hierfür auch schon bauliche Vorkehrungen geplant. Kenntnisnahme. Eine weitere Benachrichtigung ist nicht er- folgt. - 2 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt seinrichtungen der Bundesnetzagentur eingehalten werden. Sollten hier noch be- sondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, werden Sie darüber in Kenntnis ge- setzt. Nachbarschaftsverband Karlsruhe vom 09.07.2018 Der Bereich des Bebauungsplanes ist im gültigen Flächennutzungsplan 2010 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe über- wiegend als geplante Umnutzung zur ge- mischten Baufläche innerhalb des Bestan- des dargestellt, Teile entlang der Tullastra- ße werden im FNP als gewerbliche Bauflä- che dargestellt. Die vorgesehene Nutzung kann als daraus entwickelt erachtet werden, auch wenn keine Wohnanteile in der konkreten Pla- nung vorhanden sind. Die Entwicklungssys- tematik des FNP 2010 lässt dies zu. Da die geplanten Verkaufsflächen für den Einzelhandel bzw. die Nahversorgung von insgesamt 1.750 m 2 auf Ladeneinheiten mit jeweils maximal 400 m 2 Verkaufsfläche beschränkt sind, ist auch diese Nutzung in der gemischten Baufläche bzw. in der ge- werblichen Baufläche zulässig und aus dem FNP entwickelt. Die Planungsstelle des Nachbarschaftsver- bands Karlsruhe stimmt den Planungen zu. Kenntnisnahme. ZJD Wasserbehörde vom 30.07.2018 Im Zusammenhang mit den uns vorgeleg- ten Unterlagen zum oben genannten vor- habenbezogenen Bebauungsplan bitten wir um Beachtung des folgenden Hinwei- ses des Umwelt- und Arbeitsschutzes be- züglich der Verpflichtung, das Bauvorha- ben nach einem energetischen Standard zu errichten. Die Begründung wurde aufbauend auf den Hinweis des Umwelt- und Arbeitsschutzes um Ausführungen zum Energiestandard ergänzt. Es wird angestrebt den Standard KfW-Effizienzhaus 55 zu erreichen. Der Be- lang wird im weiteren Verfahren berück- sichtigt und durch den Durchführungsver- trag umgesetzt (Auszug aus der aktuellen Fassung): Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Bauvorhaben nach einem energetischen Standard zu errichten, der eine Unter- schreitung des Primärenergiebedarfs um - 3 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt Eine Grundwassernutzung für geothermi- sche Zwecke (zum Heizen und/oder Küh- len) ist auf dem Grundstück nicht möglich. (Begründung: Im Bereich des ehemaligen Schlachthofs (heutiger Kreativ Park) befin- det sich ein funnel-and-gate-System zur Abreinigung von kontaminiertem Grund- wasser (passive in-situ-Sanierung). Die Stadtwerke Karlsruhe haben mit ihrem Grundwassermodell bereits verschiedene Entnahmeszenarien berechnet, aus denen eindeutig ersichtlich wird, dass das Sanie- rungssystem durch eine Grundwasserent- nahme auf dem Gelände des ehemaligen VBK Betriebshofes negativ beeinträchtigt würde. Geothermische Nutzungen wären möglich durch Energiepfähle und/oder Erdwärme- sonden. Für Erdwärmesondenbohrungen in diesem Bereich besteht entsprechend dem Informationssystem „Oberflächennahe Ge- othermie” des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) keine Bohr- tiefenbegrenzung. mindestens 30 % und eine Unterschrei- tung der Höchstwerte für die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wär- meübertragenden Umfassungsflächen um mindestens 15 % gegenüber den Vorga- ben der Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV) gewährleistet. Die Plandokumente enthalten hierfür einen Hinweis (B.1), der u.a. folgenden Passus umfasst. „Das Vorhaben liegt im Einflussbereich der Grundwassersanierungsanlage (Funnel and gate) des ehem. Gaswerks Ost der Stadt- werke Karlsruhe in der Schlachthausstraße. Negative Auswirkungen auf den Betrieb der Funnel-and-gate-Anlage sind zu ver- meiden. Einzelne Grundwasserentnahmen bedürfen einer wasserrechtlichen Geneh- migung. Sämtliche vorgesehene Maßnah- men inklusive der erforderlichen Maßnah- men zur Minimierung der Einflüsse sind im Vorfeld mit den zuständigen Behörden und der Stadtwerke GmbH abzustimmen.“ Eine Grundwassernutzung für geothermi- sche Zwecke oder Energiepfähle bzw. Erd- wärmesonden ist im Plangebiet nicht vor- gesehen. Vielmehr ist eine Versorgung mit Fernwärme aber ohne Kühlung geplant. Bürgerverein der Oststadt vom 10.08.2018 Die gesamte Fläche der AVG zwischen Gerwigstraße und Durlacher Allee war 2016 der Inhalt eines Realisierungswettbe- werbs. Ergebnis war vorwiegend eine Bü- robebauung entlang Tullastraße und Durla- cher Allee und eine Wohnbebauung im In- nenbereich. Im Vorverfahren war noch von einem Realisierungsteil (jetzige Bebauungs- planbegrenzung) und einem künftig zu realisierenden Ideenteil die Rede. Im jetzt Kenntnisnahme. Die Trennung in Ideen- und Realisie- rungsteil ergibt sich durch die bestehende wie geplante Nutzung in den einzelnen Teilbereichen. Während der Realisie- rungsteil kurzfristig realisiert werden soll/ kann, ist dies für den Ideenteil aufgrund des Bedarfes der bestehenden Nutzung erst mittel- bis langfristig möglich. Den- - 4 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt vorliegenden Entwurfstext ist vom Ideenteil mit Wohnbebauung, der Grundlage der Akzeptanz der Wettbewerbsplanung war, nur noch als ein „...Städtebauliches Kon- zept und Nutzungskonzept ... die aufzei- gen, wie sich das Areal mittel- bis langfris- tig ... entwickeln kann” die Rede. Eine rechtliche Verpflichtung, den Ideenteil auch künftig umzusetzen, ist somit mit diesem Bebauungsplan nicht gegeben. Da der eine Teil aber ohne den anderen Teil nicht ak- zeptabel ist, sehen wir es als erforderlich an, dass der Realisierungsteil und der Ideenteil in einem gemeinsamen Bebau- ungsplan behandelt wird, auch wenn bis zur Realisierung des Ideenteils Jahre verge- hen können. Dies insbesondere auch des- halb, weil nur mit dem Ideenteil ein ange- messener Grünflächenanteil vorhanden ist. Nur so ist auch die in Kapitel 6 angespro- chene Sozialverträglichkeit gewahrt, denn wo Arbeitsplätze geschaffen werden müs- sen auch Wohnungen entstehen. Durch die Reduzierung des Bebauungs- plans auf den Ideenteil wird die Fläche „künstlich” unter die Grenze von 20.000 m²“ gedrückt, weshalb auf eine formale Umweltprüfung verzichtet werden kann. Dies halten wir nicht für hinnehm- bar! Da die Stadt, Besitzer des Vorhabenträgers ist, obliegt ihr eine besondere Verpflich- tung, nicht nur Wirtschaftsförderung son- dern auch Wohnungsbauförderung zu be- treiben. Insbesondere in der Oststadt müs- sen wir feststellen, dass größerer Woh- nungsbau an drei Fingern abgezählt wer- den kann, während Bürogebäude wie Pilze aus dem Boden schießen. Sollte der Be- bauungsplan sich auf die vorgesehene Flä- che beschränken, so halten wir es dringend für geboten, in diesem Baukomplex nicht nur Büros sondern auch Wohnungen zu realisieren. noch sollte ein gemeinsamer Wettbewerb den künftigen Standort nachhaltig betrach- ten und bei den Überlegungen für die vor- liegende Planung mit einbeziehen. Nach § 1 Abs. 3 BauGB darf die Gemeinde Bauleitpläne nur dann aufstellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ent- wicklung erforderlich ist Dies ist für die derzeit noch weiterbestehende Nutzung auf dem rückwärtigen Teil des VBK- Betriebshofes im Moment noch nicht ab- sehbar, die Schaffung von Planrecht des- halb an dieser Stelle noch nicht möglich. Unabhängig davon handelt es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan , für den eine konkrete Planung nach § 12 BauGB zwingend vorliegen muss und für die sich der Vorhabenträger verpflichten muss innerhalb einer vertraglich festzule- genden Frist, diese umzusetzen. Beide Vo- raussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Reduzierung auf den Realisierungsteil ist deshalb nicht „künstlich“ geschaffen, sondern entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Erfordernissen. Eine Umsetzung des Ideenteils wird weiter- hin durch den Eigentümer und die Stadt mittelfristig angestrebt. Die Stadt sieht sich auch weiterhin verpflichtet, den Woh- nungsbau zu fördern, konzentriert sich da- bei aber auf Flächen, die hierfür besser ge- eignet sind als die stark belasteten Flächen direkt an der Durlacher Allee. Ergänzend zu den oben geführten Ausfüh- rungen wird angemerkt, dass die Belange der Umwelt im Verfahren durch unter- schiedliche gutachterliche Beiträge berück- sichtigt wurden und keine erheblichen ne- gativen Beeinträchtigungen entstehen, u.a. da das Gelände bereits anthropogen über- formt ist. Im Vorverfahren haben wir die Gefahr ei- ner deutlich verminderten Durchlüftung Die gutachterliche Bewertung wurde als maßgebliche Grundlage zur Bewertung des - 5 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt des Blockrandbereiches westlich der Tulla- straße problematisiert. Wir befürchten, dass - insbesondere im Sommer - die in den Morgenstunden die von den im Osten liegenden Vorbergen und dem Pfinztal heranströmende Kaltluft die Blockrandbe- bauung infolge der künftig 13 m höheren Bebauung entlang der Tullastraße nur noch deutlich vermindert erreicht. Obwohl wir darum gebeten haben, wurde im Klima- gutachten darauf nicht eingegangen. Mit der für die Untersuchung herangezogenen Windmessstation 4 km westlich des Be- bauungsplans kann eine morgendliche Kaltluftströmung von Osten nicht beurteilt werden. Wir bitten eine gutachterliche Be- urteilung unserer Bedenken nachzu- reichen! Dies würde gegebenenfalls eine Gebäu- delücke auf Höhe der Haizingerstraße im geplanten Blockrand der Tullastraße erfor- dern. Eine erhöhte Verkehrslärmbelastung ist auf Gebäudereflexion der neuen höheren Ge- bäude in der Tullastraße zurückzuführen. Durch eine Gebäudelücke und strukturier- tere Bebauung entlang der Tullastraße könnte dies gemindert werden. Die von der Stadt geförderten Schallschutzfenster sind im Sommer keine Lösung! Sachverhalts herangezogen und kommt hierbei zu folgendem Ergebnis: „Der Bereich östlich von Karlsruhe (Pfinztal etc.) ist ein Kaltluftentstehungsgebiet. Es kommt dabei auch zu Kaltluftabflüssen in Richtung Stadt, deren Maximum sich in der zweiten Nachthälfte ausprägt, wie Mes- sungen und Simulationen zeigen. Sie tref- fen aber schnell auf Strömungshindernisse (Bebauung, Autobahn, Bahntrassen). Es gibt natürlich ost-west-orientierte Luftleit- bahnen in Form von Straßen (z.B. die Dur- lacher Allee). Diese sind aber im Sommer stark überwärmt und kühlen in den Stra- ßenschluchten in der Nacht nur wenig ab (Wärmeinsel). Die Kaltluft wird also schnell erwärmt und schafft es nicht bis ins Plan- gebiet. Die kühlen Luftmassen treffen be- reits deutlich weiter östlich auf Strömungs- hindernisse und was längst der Straße fließt, versiegt schnell. Die Grenze ist etwa die Bahnlinie. Im Plangebiet kommt also nichts an, die Querriegel haben somit in diesem Punkt keine Relevanz.“ Eine Ergänzung ist aufgrund dessen nicht notwendig. Die Windmessstation liefert die lokale Windverteilung (wichtig für die Im- missionssituation), nicht die Kaltluftabflüs- se. Diese ergeben sich aus hochauflösen- den flächendeckenden Modellrechnungen. Dies zeigt, dass die Strömungen nicht bis zum Plangebiet reichen. Wegen der hierfür aufgelisteten Belange wurden Festsetzungen im Hinblick auf die Fassadengestaltung (schallabsorbierende Oberflächen) sowie Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen formuliert. Auf Basis derer werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleis- tet. Dies umfasst auch fensterunabhängige, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bautechni- scher Art einzubauen, die eine ausreichen- de Belüftung sicherstellen. Die erforderliche Zahl von PKW Stellplätzen ist wegen der guten Verkehrsanbindung Gemäß aktueller Konzeption ist es vorge- hen ca. 150 Stellplätze in der Tiefgarage, - 6 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt um 40% abgemindert. Dies ist wohl auch beim in Bau befindlichen Finanzamt und bei der EnBW geschehen. Befremdlich war es zu hören, dass die EnBW beim in Bau befindlichen IKEA-Parkhaus 400 Stellplätze anmieten wird. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Stellplatzminderung in der Praxis gerechtfertigt ist, oder letztendlich auf Kosten der öffentlichen Stellplätze für die Oststadtbürger geschieht. Beim Nach- weis der geminderten Stellplatzzahl wur- den vorhandene Plätze mit angesetzt, die nach unserer Beobachtung bereits heute von AVG-Beschäftigten belegt sind und deshalb nicht angerechnet werden können. Wir fordern ein zusätzliches Kontingent an Stellplätzen für den angrenzenden Alt- wohnungsbestand auf dem AVG-Gelände zu realisieren, da die dortigen Wohnungen zu einer Zeit erstellt wurden, zu der noch kein Bedarf für PKW-Stellplätze vorhanden war, weshalb diese dort fehlen und auch nicht herstellbar sind. Zudem sind jüngst durch den Bau der Straßenbahnhaltestellen in der Tullastraße viele öffentliche Stellplät- ze weggefallen! 27 oberirdische Stellplätze entlang der Zu- fahrt im Geltungsbereich sowie 96 Stell- plätze in der Gerwigstraße in fußläufiger Erreichbarkeit auf Flächen des Vorhaben- trägers bereitzustellen. Dadurch entsteht ein Überschuss von 54 Stellplätzen im Ver- gleich zu den gem. VwV Stellplätze not- wendigen 219 Stellplätzen. Die Reduzie- rung der Stellplätze erfolgte gesetzeskon- form gem. den Vorgaben der Verwaltungs- vorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwen- diger Stellplätze (VwV Stellplätze) eine Re- duzierung der Stellplätze (Nähe und Tak- tung des ÖPNV-Anschlusses). Zusätzlich wird der Vorhabenträger interne Maßnahmen prüfen und durchführen da- mit eine Verwendung von öffentlichen Stellplätzen durch Mitarbeiter der Ver- kehrsbetriebe nicht mehr in einer maßgeb- lichen Form vorkommt. Die weiteren Sachverhalte sind nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens, werden allerdings zur Kenntnis genom- men. Entgegen dem Vorverfahren ist jetzt der Anschluss der geplanten Tiefgarage an die Gerwigstraße vorgesehen und erhöht dort die Verkehrsbelastung. Er führt auch, wie die Schienenanbindung an die Depots in der Gerwigstraße, direkt östlich der mögli- chen Wohnbebauung des Ideenteils ent- lang. Wir hoffen, dass die dadurch verur- sachte Verkehrslärmbelastung nicht der Möglichkeit der künftigen Wohnbebauung entgegensteht. Die Verkehrslärmbelastung wird im Rah- men der Realisierung des Ideenteils geson- dert berücksichtigt. Es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass dies grundsätzlich der geplanten Nutzung ent- gegensteht. Wir sehen einen Widerspruch darin, dass nur eine extensive Dachbegrünung gefor- dert, aber eine intensivere Dachbegrünung empfohlen wird. Jedes wirtschaftlich den- kende Unternehmen wird dann natürlich die billigere, d.h. die extensive Variante wählen. Die Hitzeperiode der letzten Wochen mit Eine intensive Dachbegrünung ist grund- sätzlich immer wünschenswert. Standard in Karlsruhe ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit die Festsetzung einer Substratstärke von 12 cm und extensive Dachbegrünung. Es gibt in diesem Fall kei- nen besonderen Sachverhalt, hiervon ab- zuweichen. Im Bestand weist der Gel- - 7 - Rückmeldungen Stellungnahme Stadtplanungsamt verdorrten Wiesen etc. haben deutlich vor Augen geführt, dass eine extensive Dach- begrünung dann, wenn sie wirksam sein soll, ausdörrt und ihre Funktion der Küh- lung durch Verdunstung nicht erfüllt. Wir halten es deshalb für erforderlich, dass eine größere Mindesthöhe an Substrat und hö- here Pflanzen (Büsche etc. als Dachbegrü- nung gefordert werden). Auch ist der Anteil an begrünter Dachflä- che von 55% zu gering. Auf einen Kies- streifen für Revisionszwecke kann verzich- tet werden. Vielmehr kann die Vegetation dort kürzer gehalten und begangen wer- den. Wenn wir die Pläne richtig interpretie- ren, konkurrieren Freisitze mit der Dachbe- grünung. In diesen Bereichen könnten Bäume zwischen den Sitzgruppen ange- pflanzt werden. tungsbereich bereits einen hohen Versiege- lungsgrad auf. Durch die Festsetzung der extensiven Dachbegrünung mit der ent- sprechenden Substratstärke wird die Situa- tion diesbezüglich aufgewertet und das lo- kale Klima positiv beeinflusst. Der relative Anteil (55%) bezieht sich auf die Gesamt- dachfläche und gibt einen Mindestanteil an, sodass größere Flächen grundsätzlich denkbar werden. Der neue, bereits fertiggestellte Gleisan- schluss von der Durlacher Allee in die Stra- ßenbahndepots der Gerwigstraße wird laut Erläuterungen in einem gesonderten Ver- fahren abgehandelt. Wir bitten dabei zu berücksichtigen, dass die Bahnen überwie- gend diese Zufahrt verwenden und die Fahrt über die Tullastraße weitestgehend vermeiden sollten. Zudem haben uns Kla- gen bezüglich der Lärmentstehung im Be- reich der Zufahrt zu den Depots in der Gerwigstraße erreicht. Eine Wässereinrich- tung der dortigen Gleiskrümmungen und im Bereich der neuen Zufahrt wäre deshalb dringend erforderlich! Kenntnisnahme. Aussagen zu den Belegungen der Gleise sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Aussagen zur Depoteinfahrt in der Gerwigstraße werden im gesonderten Ver- fahren berücksichtigt. - 8 - BUND vom 10.08.2018 Der vorliegende Entwurf, insbesondere die Abbildung auf Seite 18, macht deutlich, dass keine angemessene Beschäftigung mit dem Schutz vor Vogelschlag erfolgt ist. Die Abbildung 5 stellt sich so dar, wie es das Worst Case-Szenario aus der Handreichung „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht 1 ” darstellt. Wenn nun eine Planung sich so darstellt, wie das Worst-Case- Szenario für Vogelschlagrisiko (spiegelnde Fassade hinter Bäumen), dann ist von einen signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszu- gehen. (Zu beachten sind auch die im Hin- tergrund einfliegenden Vögel...). Dieses ist durch geeignete planerische Anpassungen (vgl. Handreichung) zu vermeiden. Wie vor- liegend stellt sich die Planung als nicht ge- nehmigungsfähig dar. Die Abbildung 5 veranschaulicht das Er- gebnis des vorgelagerten Realisierungs- wettbewerbes. Im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens wurde ein entspre- chender Hinweis (B. 11 - Gestaltung der transparenten Teile der baulichen Anlagen) zum Schutz vor Vogelschlag aufgenom- men, wodurch das Risiko minimiert werden soll und der Sachverhalt im Rahmen der Realisierung angemessen berücksichtigt werden muss. Hinweis B.11: „Die transparenten Teile der baulichen An- lagen sind durch geeignete Maßnahmen so zu gestalten, dass der Vogelschlag an transparente Flächen vermieden wird. Nä- here Informationen finden sich in dem Leit- faden „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der Schweizerischen Vogelwarte Sempach oder „Vogelschlag an Glasflä- chen vermeiden“ des Bayerischen Landes- amts für Umwelt. Es sind reflexionsarme und/oder transluzen- te Gläser für großflächige, unstrukturierte Fensterfronten zu verwenden. Zusätzlich sollten verglaste Ecken des Gebäudes so gestaltet werden, dass sie für Vögel wie undurchdringbare Wände wirken. Alterna- tiv zum Vogelschutzglas besteht die Mög- lichkeit der Verwendung von stark mattier- ten Gläsern, wie z.B. Milchglas oder des Anbringens von relativ engmaschigen Mus- tern (z.B. Punktraster mit Bedeckungsgrad von mindestens 25%) oder flächendecken- den Verzierungen/Schriftzügen etc., die für den Vogel als nicht durchquerbares Objekt erscheinen.“ Darüber hinaus wurde die AVG hierzu auch über den Durchführungsvertrag verpflich- tet.

  • Anlage BPlan AVG Tullastraße_mA
    Extrahierter Text

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“, Karlsruhe - Oststadt Entwurf Vorhabenträger: Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH (AVG) Planverfasser: FIRU mbH Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) ...................... 4 1. Aufgabe und Notwendigkeit ..................................................................... 4 2. Übergeordnete Planung ........................................................................... 4 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung ................................................................. 4 2.2 Verbindliche Bauleitplanung .................................................................... 5 3. Bestandsaufnahme ................................................................................... 6 3.1 Räumlicher Geltungsbereich .................................................................... 6 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz ... 7 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .............................. 8 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................. 9 3.5 Belastungen .............................................................................................. 9 3.5.1 Boden ........................................................................................................ 9 3.5.2 Klima und Luftschadstoffe ..................................................................... 10 3.5.3 Schall ....................................................................................................... 11 4. Planungskonzept ..................................................................................... 17 4.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 20 4.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 22 4.3 Bauweise, überbaubare Flächen ........................................................... 23 4.4 Nebenanlagen ......................................................................................... 23 4.5 Erschließung ........................................................................................... 23 4.5.1 ÖPNV ....................................................................................................... 23 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr ............................................................. 24 4.5.3 Ruhender Verkehr .................................................................................. 24 4.5.4 Geh- und Radwege ................................................................................. 25 4.5.5 Ver- und Entsorgung .............................................................................. 25 4.6 Gestaltung .............................................................................................. 26 4.7 Grünordnung, Eingriff in Natur- und Landschaft, Artenschutz .......... 27 4.7.1 Grünplanung und Pflanzung .................................................................. 27 4.7.2 Eingriff in Natur und Landschaft ........................................................... 27 4.8 Belastungen ............................................................................................ 28 5. Umweltbericht ......................................................................................... 29 6. Sozialverträglichkeit ............................................................................... 29 7. Statistik ................................................................................................... 29 7.1 Flächenbilanz ................................................................. 29 7.2 Geplante Bebauung .......................................................... 29 7.3 Bodenversiegelung ........................................................... 30 8. Kosten ......................................................................... 30 9. Durchführung ................................................................. 30 10. Übersicht über die erstellten Gutachten .................................. 30 B. Hinweise ....................................................................... 31 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................. 31 2. Entwässerung ......................................................................................... 31 3. Niederschlagswasser .............................................................................. 31 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale ................................................. 32 Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 3 - 5. Baumschutz ............................................................................................ 33 6. Altlasten .................................................................................................. 33 7. Erdaushub / Auffüllungen ...................................................................... 33 8. Private Leitungen ................................................................................... 33 9. Barrierefreies Bauen ............................................................................... 33 10. Erneuerbare Energien ............................................................................ 34 11. Gestaltung der transparenten Teile der baulichen Anlagen ............... 34 12. Dachbegrünung und Solaranlagen ........................................................ 34 13. Telekommunikationsanlagen ................................................................. 35 C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften ...... 36 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ......................................... 36 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen ........................................... 36 2. Art der baulichen Nutzung ..................................................................... 36 3. Maß der baulichen Nutzung ................................................................... 37 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche ......................................... 37 4.1 Abweichende Bauweise .......................................................................... 37 5. Nebenanlagen und Stellplätze, Tiefgarage ........................................... 37 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung ................................. 38 6.1 Pflanzgebot für Einzelbäume entlang der Tullastraße ......................... 38 6.2 Pflanzgebot für Einzelbäume entlang der Durlacher Allee .................. 38 6.3 Pflanzgebot für Dachbegrünung ............................................................ 39 6.4 Begrünung der Stellplätze ..................................................................... 40 7. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ................................... 40 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ........................................................... 40 9. Passiver Schallschutz ............................................................................. 40 II. Örtliche Bauvorschriften .................................................... 43 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ........................................... 43 2. Werbeanlagen und Automaten .............................................................. 43 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen .................................................... 43 3.1 Einfriedigungen ....................................................................................... 43 3.2 Grundstückszufahrten ............................................................................ 44 4. Außenantennen ...................................................................................... 44 5. Niederspannungsfreileitungen ............................................................... 44 6. Abfallbehälterstandplätze ...................................................................... 44 III. Sonstige Festsetzungen ..................................................... 44 IV. Anlage zu den Märkterichtlinien der Stadt Karlsruhe: Sortimentskonzept 2014 .................................................... 45 V. Zeichnerische Festsetzungen .............................................. 46 Unterschriften ............................................................................ 47 2. Vorhaben- und Erschließungsplan ......................................... 48 2.1 Lageplan .................................................................................................. 48 2.2 Projektpläne ............................................................................................ 49 2.3 Stellplatzberechnung .............................................................................. 50 Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 4 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Das im Besitz der Stadt befindliche Verkehrsunternehmen, die Albtalver- kehrsgesellschaft mbH (AVG), beabsichtigt eine Neubebauung auf dem Grundstück der Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK) an der Ecke Tullastraße- Durlacher Allee. Die gesamten neu bebaubaren Grundstücksflächen haben eine Größe von ca. 1,4 ha. Vor diesem Hintergrund wurde 2016 ein Realisierungswettbewerb zur Nach- nutzung des Geländes durchgeführt und kam hierbei zu folgendem Ergeb- nis. Auf den Grundstücksflächen sollen Büro- und Dienstleistungsflächen und kleinteilige Nahversorgung von insgesamt ca. 31.000 m² BGF entste- hen. Ein Teil der Flächen soll von der VBK, AVG und dem Karlsruher Ver- kehrsverbund (KVV) sowie der Karlsruher Schieneninfrastruktur-Gesell- schaft mbH (KASIG) selbst genutzt werden. Für die angrenzenden, rückwärtigen Flächen, ebenfalls auf dem Grund- stück der VBK, wurden im Rahmen des oben genannten Realisierungswett- bewerb ebenfalls ein städtebauliches Konzept und ein Nutzungskonzept entwickelt, die aufzeigen, wie sich das Areal mittel- bis langfristig als Gan- zes entwickeln kann. Für das Plangebiet bestehen derzeit unterschiedliche Bebauungspläne. Ins- besondere im Hinblick auf die zulässige Höhe baulicher Anlagen sind keine konkreten Vorgaben aus der Umgebung ableitbar. Um in Folge des Wett- bewerbs neue Gebäude entsprechend der gewünschten städtebaulichen Rahmenkonzeption realisieren zu können, ist es erforderlich einen vorha- benbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. 2. Übergeordnete Planung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im aktuell rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) aus dem Jahre 2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe wird der Geltungsbereich des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ als gewerbliche und gemischte Baufläche dargestellt. Parallel zur westlichen wie südlichen Grenze des Geltungsbe- reiches verläuft eine Trasse der Straßenbahn, im Südwesten stellt der FNP zusätzlich eine Straßenbahnhaltestelle dar. Die vorgesehene Nutzung kann als daraus entwickelt erachtet werden, auch wenn keine Wohnanteile in der konkreten Planung vorhanden sind. Die Entwicklungssystematik des Flächennutzungsplans lässt dies zu. Von einer Berichtigung im Sinne des § 13a BauGB wird somit abgesehen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 5 - 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Betriebsgelände der VBK gilt derzeit der einfache Bebauungsplan Nr. 189 „Baufluchtenplan Ost, südlich der Rintheimer Straße" aus dem Jahr 1930. Dieser sieht entlang der Tullastraße und der Durlacher Allee eine Baulinie als geschlossenen Blockrand vor. Abbildung 1: Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 189 „Baufluchtenplan Ost, südlich der Rintheimer Straße" In Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartenfestsetzung" ist für das vorlie- gende Grundstück Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO 1977 festge- setzt (Blatt Nr. 40 und 41). Darüber hinaus müssen sich neu entstehende Gebäude nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfü- gen. Durch den vorliegenden Bebauungsplan werden neue Festsetzungen für den Geltungsbereich aufgestellt, die die bisherigen Festsetzungen erset- zen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 6 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den sog. „Realisierungsteil“ des Realisie- rungswettbewerb "Betriebshof Tullastraße". Das ca. 1,35 ha große Pla- nungsgebiet liegt im Süden des Karlsruher Stadtteils Oststadt. Es umfasst teilweise das Flurstück 2353. Die Abgrenzung des Wettbewerbsgrundstückes ist wie folgt:  im Norden durch die bestehenden baulichen Anlagen des städtischen Verkehrsbetriebes,  im Osten durch das Flurstück mit der Nummer 6421,  im Süden durch die Durchlacher Allee,  und im Westen durch die Tullastraße. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 7 - Abbildung 2: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tul- lastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten, Bodenbeschaffenheit, Artenschutz Die flächendeckende Biotoptypenerfassung im Plangebiet ergab keine Flä- chen, für die eine Schutzwürdigkeit gemäß § 30 BNatSchG besteht. Das Plangebiet selbst unterliegt keiner Schutzgebietsverordnung. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 8 - In der Kartierung besonders schutzwürdiger Biotope des LUBW sind für das Plangebiet keine Eintragungen vorgenommen. Das nächste Schutzgebiet liegt 950 m südlich bzw. 1.100 m östlich. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Die Oststadt ist mit 20.000 Einwohnern ein Stadtteil mit Perspektive. In den letzten Jahren hat die Wohnqualität in den Quartieren links und rechts der Durlacher Allee durch Sanierungsarbeiten spürbar zugenommen. Wie in keinem anderen Stadtteil durchdringen sich hier die Lebens- und Ar- beitswelt. Kleine Gewerbebetriebe in den Erdgeschossen der Wohnhäuser sind typisch für die Oststadt, die sich zugleich in den letzten Jahren zum Herz der Technologieregion entwickelt hat. In enger Nachbarschaft zum Betriebshof befindet sich das über 7 ha große Areal des Alten Schlachthofs, das sich – von der „Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft“ der Bundesre- gierung gefördert - zu einem Zentrum für Künstler, kulturelle Einrichtun- gen und kreatives Gewerbe entwickelt. Östlich des Schlachthofareals schließt der Karlsruher Messplatz an, der regelmäßig für große Veranstal- tungen genutzt wird. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Ecke Durla- cher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ umfasst Teilflächen des Betriebshofes der VBK. Der Betriebshof entstand mit der Elektrifizierung der Straßenbahn 1899. Dabei handelte es sich um eine Wagenhalle als Eisenkonstruktion mit zehn Gleisen, sowie einer Werkstätte und einem Verwaltungsgebäude. Zudem gab es ein Kraftwerk mit Kesselhaus und Schornstein, welches den Strom für die Straßenbahnen erzeugte. Durch den Umzug des Hauptbahnhofes musste das Schienennetz erweitert werden und der Betriebshof reichte nicht mehr aus. Die zweite Halle, eine Betonkonstruktion mit acht Gleisen, wurde 1912 errichtet und zwischen 1949 und 1950 um eine weitere Halle erweitert, die im Stile der zweiten Halle errichtet wurde. Die erste Halle wurde später zu einer Revisionshalle mit Durchlaufwartung für Straßen- bahnen und Omnibusse. Seit der Fertigstellung des neuen Betriebshofs in der Gerwigstraße Ende 2008 werden nur noch bis zu 2,40 m breite Bahnen und Omnibusse hier abgestellt. Auf 1.830 m Hallengleisen finden die Wa- gen unterschiedlicher Linien und der Schulstraßenbahn sowie Arbeitswa- gen, historische Wagen und die zurzeit nicht benötigten Wagen einen Ab- stellplatz. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 9 - Abbildung 3: Blick von der Durlacher Allee auf die Wagenhallen des Betriebshofes (Quelle: Auslo- bung zum Realisierungswettbewerb) Der Geltungsbereich umfasst die Flächen (siehe Ziff. 3.1) entlang der Dur- lacher Allee und der Tullastraße. Die betroffenen Flächen stehen für die geplante Entwicklung zur Verfügung, während die rückwärtigen Flächen bis zur Gerwigstraße erst ab 2025 oder später bzw. in Teilen gar nicht umge- nutzt werden können. Die bestehenden baulichen Anlagen im Geltungsbereich werden zurückge- baut. Die Gleisanlagen entlang der Durlacher Allee werden ebenfalls ent- fernt. Bei den Gleisen im Nordwesten des Plangebietes ist eine lichte Durchfahrtshöhe von 5,50 m einzuhalten, da die Gleisanlagen hier erhalten bleiben bzw. neu verlegt werden. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Flächen befinden sich im Eigentum der Verkehrsbetriebe Karls- ruhe (VBK). 3.5 Belastungen 3.5.1 Boden Für das Plangebiet wurde im Vorlauf des Verfahrens eine umwelttechnische Untergrunderkundung/ Baugrunderkundung mit geotechnischer Vorunter- suchung durchgeführt, in deren Ergebnis festgestellt wurde, dass keine Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, zu kennzeichnen sind. Dementsprechend konnten im Rahmen der Untersuchung keine Gefährdungen für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser festgestellt werden. 1 1 Ingenieurbüro Roth & Partner GmbH: Neuentwicklung AVG Gelände Durlacher Allee, Umwelttechnische Un- tergrunderkundung/ Baugrunderkundung mit geotechnischer Voruntersuchung, 25.09.2017. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 10 - 3.5.2 Klima und Luftschadstoffe Durch eine gutachterliche Untersuchung zum Themenkomplex Klima und Luftschadstoffe wurden die Auswirkungen durch die Planung auf die beste- hende Situation untersucht. Gemäß den Ergebnissen wird sich im Planfall an der thermischen Struktur des Gebiets (Wärmeinsel) aufgrund von Ver- siegelung/ Bebauung nur geringfügig etwas ändern. Eine lokale Abschwä- chung der Überwärmung können aber Vegetation (Bäume) bzw. Dachbe- grünung bringen. Grund ist die erhöhte Verdunstung. Dies wurde in den Festsetzungen bereits berücksichtigt. In Bezug auf die Luftschadstoffe kann festgehalten werden, dass die Ge- samtbelastung durch Überlagerung der Vorbelastung und der Beiträge des Kfz-Verkehrs bestimmt wird. Die höchsten Belastungen sind aufgrund des Verkehrsaufkommens im Zuge der Durlacher Allee zu erwarten. Betrachtet wurden die gesundheitsbezogenen Luftbelastungen für die Stoffe PM10 (einatembarer Feinstaub), PM2,5 (lungengängiger Feinstaub) und NO 2 (Stickstoffdioxid). Die Gesamtbelastung ergibt sich aus Überlage- rung der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die Planung. Die Beurteilung erfolgte anhand der gesundheitsbezogenen Grenzwerte der 39. BImSchV. Die Vorbelastung wurde anhand der Immissionsvorbelastungskarten der LUBW bestimmt. Die Zusatzbelastung wurde mit dem Strömungs- und Ausbreitungsmodell LASAT in der aktuellen Version ermittelt. Die Gebäude wurden dabei explizit berücksichtigt. Die Emissionsberechnung zur Bestim- mung der Zusatzbelastungen durch die Kfz-Verkehre erfolgte mit dem ak- tuellen Handbuch HBEFA 3.3. Den Berechnungen liegen konservative An- nahmen zugrunde. So wurden der mittlere werktägliche Verkehr (als DTV) und die Vorbelastung relativ hoch angesetzt. Die höchsten Immissionen ergeben sich auf den Fahrspuren der Durlacher Allee. Bei NO 2 werden dort maximale Werte von 38,6 μg/m³ modelliert. Die Fahrspuren sind zwar nicht bewertungsrelevant, der Grenzwert von 40 μg/m³ wird dort jedoch trotzdem eingehalten. Mit zunehmendem Abstand zur Durlacher Allee gehen die Konzentrationen rasch zurück. Die nach Norden hin relativ dichte Straßenrandbebauung bewirkt eine gute Ab- schirmung. Die höchsten Immissionen an beurteilungsrelevanten Punkten ergeben sich an der Straßenbahnhaltestelle Tullastraße, die unmittelbar an die Fahrspu- ren angrenzt. Dort werden bei NO 2 für den Prognose-Planfall 2019 Werte von 33,9 μg/m³ (Grenzwert 40 μg/m³) prognostiziert. Bei PM10 (Grenzwert 40 μg/m³) werden 19,7 μg/m³ und bei PM2,5 (Grenzwert 25 μg/m³) 13,7 μg/m³ für die Jahresmittelwerte berechnet. Die Grenzwerte für die Jahresmittelwerte werden somit sicher eingehalten. Auch die zulässigen Überschreitungshäufigkeiten von NO 2 und PM10 wer- den bei diesen Verhältnissen nicht überschritten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 11 - Die geplante Bebauung erhöht zwar die Luftbelastung, insbesondere im Zuge der Durlacher Allee geringfügig, die Grenzwerte der 39 BImSchV wer- den jedoch deutlich unterschritten. Klimatisch wird sich an der bestehen- den Situation kaum etwas ändern. Aus klimatisch-lufthygienischer Sicht gibt es keine Einwände gegen das Vorhaben. 2 3.5.3 Schall Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung 3 wurden die Auswirkun- gen der Planung auf die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen ge- prüft sowie der bestehende Verkehrs- und Gewerbelärm auf die Planung untersucht. Hierbei muss zwischen vier Untersuchungsteilbereichen diffe- renziert werden: a) Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet durch den Straßenverkehr (insbesondere Durlacher Allee, Tullastraße) und den Schienenver- kehr (Straßenbahn), b) Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmverhältnisse an be- stehenden störempfindlichen Nutzungen (insbesondere Wohnnut- zung) in der Umgebung des Plangebiets, c) Gewerbelärmeinwirkungen im Plangebiet durch die bestehenden und planungsrechtlich zulässigen gewerblichen Nutzungen in der Umge- bung des Plangebiets d) Auswirkungen der Planung auf die Gewerbelärmverhältnisse durch die geplanten gewerblichen Nutzungen im Plangebiet an bestehen- den störempfindlichen Nutzungen (insbesondere Wohnnutzung) in der Umgebung des Plangebiets. Hierbei kam die Untersuchung jeweils zu folgendem Ergebnis. a) Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet durch den Straßenverkehr und den Schienenverkehr Im geplanten Gewerbegebiet werden bei freier Schallausbreitung am Tag im Kreuzungsbereich der Tullastraße und der Durlacher Allee Verkehrs- lärmeinwirkungen von bis zu 75 dB(A) berechnet. Die Verkehrslärmeinwir- kungen im Bereich der vorgesehenen Baufelder liegen zwischen 60 dB(A) und 72 dB(A). Der Orientierungswert der DIN 18005 für Verkehrslärmein- wirkungen in Gewerbegebieten am Tag von 65 dB(A) wird im überwiegen- den Teil der geplanten Baufelder um bis zu 7 dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum werden bei freier Schallausbreitung im Plangebiet im Be- reich der Straßenkreuzung Durlacher Allee / Tullastraße Verkehrslärmein- wirkungen von bis zu 67 dB(A) prognostiziert. Innerhalb der vorgesehenen 2 Spacetec Steinicke & Streifeneder Umweltuntersuchungen: Fachgutachten Klima/Luft zum Realisierungsteil, Stand der Untersuchung, 15.01.2018. 3 FIRU GfI: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ecke Durlacher Alle – Tullastraße“ (ehem. VBK Betriebshof), März 2018. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 12 - Baufelder betragen die Verkehrslärmeinwirkungen zwischen 53 dB(A) und 65 dB(A). Der Orientierungswert der DIN 18005 für Verkehrslärmeinwir- kungen in Gewerbegebieten in der Nacht von 55 dB(A) wird in den geplan- ten Baufeldern um bis zu 10 dB(A) überschritten. Dementsprechend ist eine Festsetzung zur Gewährleistung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse notwendig. Die Festsetzung der Lärmpe- gelbereiche für den Tag- und den Nachtzeitraum im Bebauungsplan wird für den ungünstigsten Fall der freien Schallausbreitung im Plangebiet in 8 m über Grund gefasst. Von den Anforderungen an das erforderliche Schalldämmmaß kann im Baugenehmigungsverfahren abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass zur Sicherstellung verträglicher Innenpegel geringere Maßnahmen ausreichen. Dies gilt beispielsweise für Außenbau- teile an den lärmabgewandten Fassaden der geplanten Gebäude. Festsetzungen zum passiven Schallschutz sind nur für die von Überschrei- tungen der Orientierungswerte betroffenen Bereiche zu treffen. 4 Aktiver Schallschutz ist aufgrund der geringen, räumlichen Entfernung zu der örtlichen wie überörtlichen Verkehrsinfrastruktur nicht möglich. b) Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmverhältnisse an beste- henden störempfindlichen Nutzungen (insbesondere Wohnnutzung) in der Umgebung des Plangebiets Die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmverhältnisse an Wohn- gebäuden entlang bestehender Straßen werden in Anlehnung an die Krite- rien der 16. BImSchV (§1 Abs. 2, 16.BImSchV) zur wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen beurteilt. Demnach ist eine planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung als wesentlich zu beurteilen, wenn sich die Beurteilungspegel an den betroffenen Straßenabschnitten um min- destens 3 dB(A) erhöhen und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden (Kriterium 1). Durch den planbedingten Zusatzverkehr erhöhen sich die Beurteilungspe- gel im Prognose-Planfall gegenüber dem Prognose-Nullfall an den betroffe- nen Straßenabschnitten nicht um mehr als aufgerundet 3 dB(A). Die plan- bedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung ist gemäß Kriterium 1 als nicht wesentlich zu beurteilen. Eine planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung ist gemäß 16. BImSchV ebenfalls als wesentlich zu beurteilen, wenn sich die Beurtei- lungspegel an den betroffenen Straßenabschnitten auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht erhöhen oder sich von mindes- tens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht weiter erhöhen. Dies gilt nicht in Gewerbegebieten (Kriterium 2). Beurteilungspegel von mehr als 70 dB(A) am Tag und/oder 60 dB(A) in der Nacht werden bereits im Nullfall für die Gebäude Durlacher Allee 61, 65, 4 FIRU GfI: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ecke Durlacher Alle – Tullastraße“ (ehem. VBK Betriebshof), März 2018, S. 24f. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 13 - 67 und 69 sowie für die Gebäude Tullastraße 86 und 88 berechnet. Im Prognose-Planfall erhöhen sich die Verkehrslärmeinwirkungen an den Süd- fassaden der Gebäude Durlacher Allee 61, 65, 67 und 69 sowie an der Südfassade des Gebäudes Tullastraße 88 um 0,1 dB(A) am Tag und um bis zu 0,2 dB(A) in der Nacht. An diesen Gebäudefassaden führen bereits die Verkehrslärmeinwirkungen im Nullfall zu Überschreitungen der Schwel- lenwerte. Die rechnerisch geringfügigen planbedingten Verkehrslärmpe- gelerhöhungen von 0,1 dB(A) bis 0,2 dB(A) sind aus fachtechnischer Sicht als nicht wahrnehmbar zu beurteilen. An den Ostfassaden der Gebäude Tullastraße 86 und 88 betragen die Ver- kehrslärmpegelerhöhungen am Tag 0,4 dB(A) bis 0,5 dB(A) und in der Nacht 0,3 dB(A) bis 0,5 dB(A). Durch die planbedingten Zusatzverkehre ist auf der Tullastraße mit keiner Erhöhung des Verkehrslärmemissionspegels zu rechnen. Die Verkehrslärmpegelerhöhungen an den Gebäuden sind aus- schließlich auf Reflexionen des Verkehrslärms an den geplanten Baukör- pern zurückzuführen. Diese rücken im Vergleich zur Bestandsbebauung näher an die Tullastraße heran und sind höher. Die Erhöhung der Ver- kehrslärmeinwirkungen ist nicht auf die planbedingte Verkehrsmengenzu- nahme zurückzuführen, sondern auf die sich ändernden Schallausbrei- tungsbedingungen (Reflexionen am geplanten Gebäude). 5 Auf der Grundlage der gewählten Untersuchungsmethodik gewährt die Stadt Karlsruhe für diese Gebäude und Fassadenbereiche in der Durlacher Allee sowie der Tullastraße passive Schallschutzmaßnahmen auf Antrag nach Maßgabe der VLärmSchR 97. Maßgeblich sind hier die betroffenen Bereiche gem. der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung, die nachfolgend nochmal aufgelistet werden: Durlacher Allee 61 Südfassade Durlacher Allee 65 Südfassade Durlacher Allee 67 Südfassade Durlacher Allee 69 Südfassade Tullastraße 86 Süd- und Ostfassade Tullastraße 88 Süd- und Ostfassade Für die von Verkehrslärmeinwirkungen von mehr als 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht betroffenen Wohngebäude an den o.g. Straßenab- schnitten hat der Plangeber im Bebauungsplanverfahren zu prüfen, ob die planbedingten Pegelerhöhungen zumutbar sind. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die bestehenden Verkehrslärmverhältnisse und Möglichkei- ten zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der bestehen- 5 FIRU GfI: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ecke Durlacher Alle – Tullastraße“ (ehem. VBK Betriebshof), März 2018, S. 46. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 14 - den Gebäude zu berücksichtigen. Aufgrund der bereits heute hohen Ver- kehrslärmeinwirkungen am Knotenpunkt Durlacher Allee/Tullastraße wur- den im Rahmen der Lärmminderungsplanung passive Schallschutzmaß- nahmen empfohlen. Des Weiteren wird der Einbau von Schallschutzfens- tern an diesem Straßenabschnitt bereits nach dem Städtischen Schall- schutzfensterprogramm der Stadt Karlsruhe gefördert. 6 c) Gewerbelärmeinwirkungen im Plangebiet durch die bestehenden und planungsrechtlich zulässigen gewerblichen Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets Die prognostizierten Gewerbelärmeinwirkungen an den vorgesehenen Bau- körpern im Plangebiet werden in Anlehnung an die TA Lärm beurteilt. Bei uneingeschränktem Betrieb der Industrie- und Gewerbegebietsflächen in der Umgebung des Plangebiets werden an den vorgesehenen Baukörpern Gewerbelärmeinwirkungen von bis zu aufgerundet 63 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbegebiete am Tag von 65 dB(A) wird um mehr als 2 dB(A) unterschritten. Da innerhalb der geplanten Gewerbegebiete im Nachtzeitraum schutzbe- dürftige Nutzungen (z.B. betriebsbezogenes Wohnen) zulässig sind, sind Maßnahmen zum Schutz vor den Gewerbelärmeinwirkungen im Nachtzeit- raum festzusetzen. Im Geltungsbereich ist die Wohnnutzung, in Form von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsin- haber und Betriebsleiter, ausnahmsweise zulässig. Diese Maßnahmen haben sicherzustellen, dass an den von Überschreitun- gen betroffenen Fassadenabschnitten durch eine geeignete Grundrissori- entierung keine öffenbaren Fenster von im Nachtzeitraum schutzbedürfti- gen Aufenthaltsräumen angeordnet werden. Feststehende Fenster sind an den von Überschreitungen betroffenen Fassadenabschnitten möglich. Wenn öffenbare Fenster von im Nachtzeitraum schutzbedürftigen Aufent- haltsräumen (Schlaf- und Kinderzimmer) an den von Überschreitungen be- troffenen Fassaden angeordnet werden sollen, sind zusätzliche Maßnah- men erforderlich, die die Gewerbelärmeinwirkungen vor den öffenbaren Fenstern so mindern, dass vor den öffenbaren Fenstern die Immissions- richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Dies kann beispielsweise erfolgen durch:  Prallscheiben vor öffenbaren Fenstern,  unbeheizte Wintergärten, Balkonverglasungen etc. vor den öffenba- ren Fenstern der eigentlich schutzbedürftigen Räume. 7 Im vorliegenden Geltungsbereich sind Wohnungen für Aufsichts- und Be- reitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem 6 FIRU GfI: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ecke Durlacher Alle – Tullastraße“ (ehem. VBK Betriebshof), März 2018, S. 45. 7 FIRU GfI: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ecke Durlacher Alle – Tullastraße“ (ehem. VBK Betriebshof), März 2018, S. 50. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 15 - Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Bau- masse untergeordnet sind, ausnahmsweise zulässig. Dementsprechend wurden die Festsetzungen diesbezüglich ergänzt. d) Auswirkungen der Planung auf die Gewerbelärmverhältnisse durch die geplanten gewerblichen Nutzungen im Plangebiet an bestehenden stör- empfindlichen Nutzungen (insbesondere Wohnnutzung) in der Umgebung des Plangebiets Die prognostizierten Geräuscheinwirkungen durch Anlieferverkehre und die Nutzung der geplanten Tiefgarage werden in Anlehnung an die TA Lärm beurteilt. Durch die Beurteilung von Gewerbegeräuschen im Rahmen der Bebauungsplanung nach TA Lärm kann sichergestellt werden, dass keine Nutzungen festgesetzt werden, die nach TA Lärm nicht genehmigungsfähig wären. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Im- missionsorten ist im Rahmen der Genehmigungsplanung unter Berücksich- tigung der konkreten Betriebsvorgänge zu prüfen. Durch den Anlieferverkehr und die Tiefgaragen-Nutzung ist am stärksten betroffenen Immissionsort am Gebäude östlich des Plangebiets in einem festgesetzten Gewerbegebiet mit Geräuscheinwirkungen von bis zu 58,5 dB(A) zu rechnen. Der Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete von 65 dB(A) wird um mindestens 6 dB(A) unterschritten. An den bestehenden Wohngebäuden westlich der Tullastraße in einem Mischgebiet werden durch die Lkw- und Lieferwagen-Fahrten Gewerbelärmeinwirkungen von bis zu aufgerundet 46 dB(A) prognostiziert. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen in Mischgebieten von 60 dB(A) wird um mehr als 10 dB(A) unterschritten. An den bestehenden Wohngebäuden nördlich der Gerwigstraße in einem Allgemeinen Wohngebiet werden Ge- werbelärmeinwirkungen von bis zu 49,9 dB(A) berechnet. Der Immissions- richtwert für Allgemeine Wohngebiete am Tag von 55 dB(A) wird um min- destens 5 dB(A) unterschritten. An den bestehenden Gebäuden mit schutzbedürftigen Nutzungen östlich des Plangebiets und entlang der Tullastraße westlich des Plangebiets wer- den die Immissionsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unter- schritten. Die Gewerbelärmzusatzbelastung an den diesen bestehenden Gebäuden mit schutzbedürftigen Nutzungen durch die geplanten Nutzun- gen im Plangebiet sind gemäß Punkt 3.2 der TA Lärm als nicht relevant zu beurteilen. An den maßgeblichen Immissionsorten nördlich des Plangebiets entlang der Gerwigstraße innerhalb eines Allgemeinen Wohngebiets unterschreitet die Gewerbelärmzusatzbelastung am Tag den Immissionsrichtwert für All- gemeine Wohngebiete von 55 dB(A) um mindestens 5 dB(A). Die Gewer- belärmzusatzbelastung an diesen Immissionsorten wird maßgeblich be- stimmt durch die in der Verkehrsuntersuchung ermittelten maximal 1.360 Pkw-Fahrten auf der Zufahrt zur Tiefgarage. Die Geräuschcharakteristik von fahrenden Pkw auf der Zufahrt zur Tiefgarage entspricht im Wesentli- chen der Geräuschcharakteristik der Kfz, die als zulässiger Straßenverkehr Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 16 - auf der Gerwigstraße an den betroffenen Gebäuden vorbeifahren. Die Ge- räuscheinwirkungen durch die Pkw-Fahrten auf der Zufahrt zur Tiefgarage unterschreiten die Verkehrslärmeinwirkungen durch die Kfz-Fahrten auf der Gerwigstraße an diesen Immissionsorten deutlich um mehr als 9 dB(A) (vgl. Karte 25 des Gutachtens). Die maximal prognostizierten 1.360 Pkw- Fahrten auf der Zufahrt zur Tiefgarage verursachen damit an den Immis- sionsorten im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet nördlich der Gerwig- straße keinen relevanten Beitrag zur Gesamtlärmbelastung. 8 Bei Ausführung des geplanten Baukonzeptes und bei Festsetzung der emp- fohlenen Schutzmaßnahmen ist weder für die geplante Bebauung innerhalb des Bebauungsplangebietes noch für die angrenzenden Nutzungen mit un- zumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen. 8 FIRU GfI: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ecke Durlacher Alle – Tullastraße“ (ehem. VBK Betriebshof), März 2018, S. 56f. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 17 - 4. Planungskonzept Auf Basis des durchgeführten Realisierungswettbewerbs von 2016 ergibt sich für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans nachfol- gendes Planungskonzept. Abbildung 4: Lageplan zum Siegerentwurf des Realisierungswettbewerbs (Geltungsbereich des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes blau) Städtebau: Der Betriebshof soll sich gem. dem Wettbewerb in ein nach außen präsent zeigendes, dennoch differenziertes Gebäudeensemble entlang der Durla- cher Allee entwickeln. Die Aufwertungsmaßnahmen an der Durlacher Allee versprechen eine attraktive Adresse für die neuen Dienstleistungsgebäude, die durch ihre Rhythmisierung und Höhenstaffelung differenzierte Stadt- räume schaffen. Zwei versetzt angeordnete Baukörper und ein Brückenbau zum Bestandsgebäude der Verkehrsbetriebe bilden die klaren Kanten für das neue Quartier „Betriebshof“. Die Baukörper schirmen den inneren Be- reich vor den Emissionen der Durlacher Allee und Tullastraße ab. Durch die Gebäude direkt an der Durlacher Allee und Tullastraße wird eine Trauf- höhe von durchgehend ca. 19 m wird eingehalten, sodass ein respektvoller Umgang zu den benachbarten Bauten entsteht. Eine Öffnung im Ensemble sorgt für die notwendige Durchlässigkeit in Süd-Nord-Richtung. Extensive Begrünungen auf den Dächern kontrollieren das Stadtklima adiabatisch. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 18 - Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets ist zum einen über die Tul- lastraße und zum anderen über die Gerwigstraße möglich. Der Anschluss an die Tiefgarage erfolgt über eine Stichstraße zur Gerwigstraße. Nutzung und Struktur: Das neue Gebäudeensemble im Geltungsbereich schafft mit seinen unter- schiedlichen Gebäudetiefen eine vielfältige Nutzungsmöglichkeit für unter- schiedliche Bürotypen. Durch die optimale Platzierung der aus brand- schutztechnischer Sicht notwendigen Kerne erfolgt eine wirtschaftliche Er- schließung. Dabei können Büroeinheiten von verschiedener Größe in hori- zontaler, als auch in vertikaler Verteilung bereitgestellt werden. Dies führt zu einer sehr nachhaltigen Gebäudenutzung. Ein zusätzliches Treppenmo- dul kann beliebig in den Einheiten platziert werden. Das Erdgeschoss bietet Raum für Nahversorger, deren Attraktion durch die direkte Anbindung an die Vorplätze gesteigert wird. Durch den überdurchschnittlich guten ÖPNV Anschluss kann die Anzahl der Kfz-Stellplätze und die dafür benötigte Flä- che auf ein Untergeschoss reduziert werden. Die benötigten Fahrradstell- plätze werden auf den entstehenden Platzflächen und im Gebäude nach- gewiesen. Die erweiterten Büroraume der VBK und AVG befinden sich im gesamten Gebäudeteil der Tullastraße und kundenorientiert mit neuem Gesicht zur Durlacher Allee. Eine Brücke verbindet den Bestand mit der neuen Einheit. Das neue Kundeninformationszentrum präsentiert sich einladend und großzügig über das gesamte Erdgeschoss eines Gebäudeteils entlang der Durlacher Allee, sodass es von beiden Seiten aus erschlossen werden kann. Über ein Foyer gelangt der Besucher zusätzlich direkt von der Markt- halle in die geschlossene Ausstellungsfläche. Das Schaufenster bindet die bestehenden Bauten der VBK an den Neubau an und bildet gleichzeitig ein Zentrum aus. Die dort liegenden Schienen können so vorerst erhalten blei- ben und zu einem späteren Zeitpunkt teilweise rückgebaut werden. Das Angebot der Markthalle erweitert sich um das Konferenzzentrum. Energie- und Gebäudekonzept Die kompakten Baukörper bieten mit einem günstigen Oberflächen-Volu- men-Verhältnis gute Voraussetzungen für einen niedrigen Energiebedarf. Durch die Stellung der Baukörper werden die gewünschten Kaltluftströ- mungen ermöglicht. Die Gebäude werden mit einer ausgezeichneten Wär- medämmung geplant, die Fenster werden mit 3-Scheiben-Wärmeschutz- verglasung ausgeführt. Gemäß der Planung wird für die Büroeinheiten ein zweifacher Luftwechsel vorgesehen, da alle außenliegenden Räume mit zu öffnenden Fenstern ausgestattet werden. Die Fenster sind mit einem au- ßen liegenden Sonnenschutz vorgesehen. Der Fensterflächenanteil wird ei- ner guten natürlichen Belichtung der Räume gerecht und schützt vor über- mäßigen solaren Gewinnen. Die Wärmeversorgung soll über den Anschluss an Fernwärme erfolgen, die mit sehr gutem Primärenergiefaktor verfügbar ist. Die Kälteerzeugung erfolgt über Kompressions-Kältemaschinen mit der Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 19 - Möglichkeit zur freien Kühlung bei geeigneten Außentemperaturen. Nach- folgend ist das Konzept im Detail beschrieben. Abbildung 5: Ansicht Durlacher Allee des Siegerentwurfs Versorgung (Trinkwasser) Die Trinkwasserversorgung erfolgt über eine Hauseinspeisung auf der Süd- seite des geplanten Gebäudekomplexes. Die Einspeisung wird in DN80 aus- geführt. Der Trinkwasserbedarf beträgt ca. 3,15 l/s. In einem möglichen Brandfall, wenn die Wandhydranten zum Einsatz kommen, werden rund 10 l/s aus dem Trinkwassernetz benötigt. Entsorgung (Schmutz- und Regenwasser) Auf einer gesamten Dachfläche von rund 4.920 m² fallen unter Berück- sichtigung der DIN 1986-100, den klimatischen Bedingungen der Stadt Karlsruhe und der vorgesehenen extensiven Begrünung rund 82,9 l/s Re- genwasser an, das entwässert werden muss. Das Niederschlagswasser von Dachflächen muss über eine Kanalisation in das städtische System einge- leitet werden. Unbedenkliches Niederschlagswasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht wer- den. Regen- und Schmutzwasser werden im Gebäude getrennt voneinan- der geführt. Außerhalb des Gebäudes werden die Kanäle kurz vor der Grundstücksgrenze zusammengeführt und schließlich in das bestehende Mischwassersystem der Stadt Karlsruhe eingeleitet. Die Einleitung soll an mindestens zwei Stellen auf der südlichen Seite in Richtung Durlacher Allee erfolgen. Zusätzlich erfolgt eine Abwassereinleitung aus dem Bereich der Poststelle auf der Westseite des Gebäudes in die Tullastraße. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 20 - Temperierung des Gebäudes Zur Deckung der Heizlast wird Fernwärme von den Stadtwerken bezogen. Zur hydraulischen Entkoppelung des Gebäudenetzes vom öffentlichen Netz ist eine Fernwärmeübergabestation notwendig. Um Verluste zu minimie- ren, kommen innerhalb der Fernwärmeübergabestation hocheffiziente Wärmetauscher zum Einsatz. Die Beheizung der Büroflächen erfolgt in ef- fizienter und in der Regelung flexibler Art und Weise über Heiz-/Kühlde- cken. Flächen innerhalb des Gebäudes wie Treppenräume oder Ausstel- lungsbereiche werden mit statischen Heizflächen beheizt. Um den Bestim- mungen der EnEV gerecht zu werden, kommen Thermostatventile zum Einsatz, die die Volumenströme an den Heizkörpern begrenzen. Rohrlei- tungen werden entsprechend den Anforderungen gedämmt. Ferner kom- men regulierbare, hocheffiziente Pumpen mit geringerem Energiebedarf zum Einsatz. Die Gebäudekühlung erfolgt einerseits über die Lüftungsan- lagen durch eine Koppelung mit einem Wärmerückgewinnungssystem, an- dererseits über Kühldecken in den Büroflachen zum Abfangen der Trans- missionsverluste und inneren Lasten. Die Kältelast des Gebäudes wird von effizienten Kältemaschinen getragen. Die auf dem jeweiligen Dach positi- onierten Zu- und Abluftgeräte werden zu einem System der Wärmerück- gewinnung (WRG) verbunden. Um unnötige Leitungswege zu vermeiden, werden die Stationen der WRG ebenfalls auf dem Dach aufgestellt. Durch die hoch effiziente WRG können ca. 74% der in der Abluft enthaltenen thermischen Energie der Zuluft wieder zugeführt werden. Die WRG wird auch zur freien Kühlung genutzt, wodurch ein erheblicher Aufwand zur Rückkühlung der Kältemaschinen eingespart wird. Die Kälteerzeugung aus Kompressions- oder Absorptionskältemaschine wurde auf Basis der bauli- chen und wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft. Auf Grundlage der Er- gebnisse wird zur Erzeugung der Kälte eine Kompressionskältemaschine eingesetzt. 4.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe) gewährleis- tet die geplante Umsetzung des Realisierungswettbewerbs und sichert die Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung. Folgende Nutzungen sind entsprechend der von der Baunutzungsverord- nung (BauNVO) für Gewerbegebiete vorgesehenen Nutzungen im Plange- biet allgemein zulässig:  Gewerbebetriebe und öffentliche Betriebe,  Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,  Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können ebenso entsprechend der BauNVO zugelassen werden: Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 21 -  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke,  Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Be- triebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeord- net und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Abweichend von den laut BauNVO für Gewerbegebiete vorgesehenen Nut- zungen werden die nachfolgenden Nutzungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 5 BauNVO):  Lagerhäuser und Lagerplätze,  Tankstellen,  Vergnügungsstätten,  Bordelle, bordellartige Betriebe, Etablissements der gewerblichen Wohnungsprostitution und alle anderen Arten des Sexgewerbes,  Betriebe des Einzelhandels, ausgenommen Läden mit nicht zentren- relevanten Sortimenten und zur Versorgung des Gebiets mit nah- versorgungsrelevanten Kernsortimenten (gemäß Sortimentsliste der Stadt Karlsruhe) mit einer Geschossfläche von insgesamt bis zu 1750 m².  Betriebe des Einzelhandels, ausgenommen Läden mit überwiegend nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie nicht-zentrenrelevan- ten Sortimenten, werden ausgeschlossen um zu verhindern, dass es zu einer Schwächung von Zentren kommt, an denen der Einzelhan- deln bevorzugt anzusiedeln ist. Die Planung sieht Ladenstrukturen mit nahversorgungsrelevanten Kernsor- timenten mit einer Geschossfläche von insgesamt max. 1.750 m² vor. Über den Durchführungsvertrag wird weiterhin gesichert, dass für dieses Vorhaben Betriebseinheiten nur auf Erdgeschossebene und lediglich bis zu 400 m² Geschossfläche zulässig sind. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Ergebnisse des Wettbewerbs umgesetzt werden, eine Belebung und Öffnungen zum öffentlichen Raum erfolgt und zugleich genügend Raum für die weiteren zulässigen Nutzungen bestehen. Eine Ansiedlung von Bordellen, bordellartige Betrieben, Etablissements der gewerblichen Wohnungsprostitution und anderer Arten des Sexgewerbes kann in benachbarten (Wohn-) Quartieren zu Imageverfall, massiver Wert- minderung als Wohnstandort und Verdrängung der Wohnnutzung führen. Um einer negativen Veränderung des Gebietscharakters in der Oststadt vorzubeugen, werden die o.g. Nutzungen im Plangebiet ausgeschlossen. Auch Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, können sich auf das Plangebiet und seine Umgebung negativ auswirken und werden daher aus- geschlossen. Die Verhinderung des sog. „Trading-Down-Effekts“ (Verrin- gerung des städtebaulichen Qualitätsniveaus, negativer Nutzungswandel, Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 22 - Imageverlust) ist mit Blick auf die angestrebte hohe städtebauliche Quali- tät des Standorts und mit Rücksicht auf die angrenzenden Wohnsiedlungen gerechtfertigt. Die Ansiedlung von Tankstellen ist an dieser Stelle weder aus städtebaulich-gestalterischen Gründen noch mit Blick auf mögliche Nutzungskonflikte zur geplanten hochwertigen Büronutzung erwünscht. Lagerhäuser und Lagerplätze werden ausgeschlossen, weil auf dem reprä- sentativen Standort eine angemessene Nutzungsintensität mit hochwerti- ger Bebauung realisiert werden soll. 4.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), Vollgeschosse und die maximal zulässige Höhe der Gebäude (GH max ) ent- sprechend den Festsetzungen in der Planzeichnung definiert. Der Geltungsbereich wird aktuell durch die städtischen Verkehrsbetriebe und die hierfür erforderlichen Anlagen genutzt und ist entsprechend ver- siegelt. In den bisherigen Bebauungsplänen wurden keine Angaben zur GRZ gemacht, lediglich zur Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet) sowie der überbaubaren Fläche (Baulinie und Baugrenze). Im geplanten Gewerbegebiet (GEe) wird die Grundflächenzahl mit 0,8 fest- gesetzt. Bei der Ermittlung der Grundflächen sind die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird mitzurechnen. Im GEe kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sowie ihre Zufahrten und bauliche Anlagen unter- halb der Geländeoberfläche (Tiefgarage), im Sinne des § 14 BauNVO nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,96 überschritten werden. Die Überschreitung der GRZ im Plangebiet zielt darauf ab, bei der Größe des Baufeldes das vor- gesehene und erforderliche Raumprogramm zur Umsetzung des städte- baulichen Entwurfes des Realisierungswettbewerbs umzusetzen zu können. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt, da die Höhe der baulichen Entwicklung durch die Angaben der Vollge- schosse sowie der maximalen Gebäudehöhen (GH max ) ausreichend definiert wird. Dies entspricht rechnerisch einer GFZ von ca. 2,3. Damit werden die in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten Obergrenzen eingehalten. Bei der Höhe der baulichen Anlagen wurden bereits auf Ebene des Reali- sierungswettbewerbs die umliegenden Wohnbaukörper als auch gewerbli- chen Gebäudekomplexe berücksichtigt. Im Bereich der Tullastraße um- fasst der Bebauungsplan eine zulässige Gesamthöhe von 135,00 m über NHN (fünf Vollgeschosse). Die gegenüberliegenden Bestandsgebäude wei- sen im Durchschnitt eine Höhe Firsthöhe von ca. 137 m über NHN auf. Dementsprechend treten die neuen Baukörper demgegenüber zurück. Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich der bestehende Baukörper Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 23 - der Verkehrsbetriebe (ca. 130 m über NN) sowie die Betriebshallen (ca. 122 über NHN). Die Hochpunkte der geplanten Entwicklung entlang der Durlacher Alle umfassen acht Vollgeschosse bzw. ca. 146 m über NHN. Dadurch erfolgt ein leichter Übergang von Ost nach West, der die höhere bauliche Dichte im Osten des Geltungsbereiches entlang der Durlacher Al- lee aufgreift (EnBW Hauptgebäude) und eine Abstufung nach Westen er- zeugt. 4.3 Bauweise, überbaubare Flächen Die Bauweise wird als abweichende Bauweise festgesetzt, wobei hier die offene Bauweise gilt und Gebäudelängen über 50 m zulässig sind. Diese Festsetzung dient zur Umsetzung der geplanten städtebaulichen Dimen- sion und Qualität. Die überbaubare Grundstücksfläche wird in der Planzeichnung durch Bau- grenzen und Baulinien festgesetzt. 4.4 Nebenanlagen Die Festsetzungen zu Standorten von Nebenanlagen innerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen und Stellplätzen regeln das städtebauliche Erscheinungsbild des Standortes und tragen zu einer sinnvollen Grund- stücksausnutzung bei. 4.5 Erschließung 4.5.1 ÖPNV Über die nahegelegenen Straßenbahnhaltestellen „Tullastraße/ VBK“ auf der Durlacher Allee sowie der Tullastraße ist der Geltungsbereich an den öffentlichen Personennahverkehr in Form von mehreren S-Bahn-/Stadt- bahnlinien optimal angebunden. Zusätzlich sind über die Haltestellen wei- tere Buslinien erreichbar. Daneben besteht die Möglichkeit die Mietange- bote von „Stadtmobil“ (Carsharing) und „Fächerrad“ (Fahrradverleih) direkt gegenüber am Alten Schlachthof zu nutzen. Im Südosten des Geltungsbereiches ist perspektivisch eine Veränderung der Gleisführung als zweigleisiger Anschluss geplant (siehe Vorhaben- und Erschließungsplan – 2.1 Lageplan). Aufgrund ausstehender Planungen zu den Straßenbahnbetriebsanlagen kann dies im vorliegenden Verfahren noch nicht abschließend geregelt werden, insbesondere im Hinblick auf die Signalisierung sowie die Gleisquerung durch PKW und Fußgänger. In einem gesonderten Verfahren wird der Anschluss bzw. die Durchfahrt, für die be- reits Planungsrecht besteht, im Hinblick auf die Gleisquerung abschließend geregelt werden. Die Nutzung und Erschließung der vorliegenden Planung werden nicht eingeschränkt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 24 - 4.5.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Durlacher Allee, Gerwigstraße und die Tullast- raße an das örtliche wie überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Im Rah- men der durchgeführten Verkehrsuntersuchung konnten für den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan insgesamt ca. 550 Fahrten werktags im Ziel- und Quellverkehr festgestellt werden. Zur Ermittlung des werktäglichen Verkehrsaufkommens wurde dabei ein mittlerer Modal-Split-Anteil von ca. 35 % für den motorisierten Verkehr angesetzt. Der Realisierungsteil wird über die Gerwigstraße erschlossen werden, wobei ein Linksabbiegen aus Richtung Geltungsbereich kommende ausgeschlos- sen werden soll. Zusätzlich ist ein Anschluss für die Anlieferung im Bereich der Tullastraße geplant (siehe Vorhaben- und Erschließungsplan – 2.1 La- geplan). Diese zusätzlichen Fahrten führen zu einer relativ unmaßgeblichen Ver- kehrszunahme im engeren Untersuchungsgebiet, bezogen auf Normalver- kehre ohne Baustellen im Bereich der Stadt Karlsruhe. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist somit nur von unmaß- geblichen Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit der bestehenden Ver- kehrsanlagen im engeren Untersuchungsgebiet auszugehen. Berücksich- tigt wurde dabei auch das Verkehrsaufkommen durch IKEA und dm-Cam- pus. 9 4.5.3 Ruhender Verkehr Das Stellplatzangebot wird im Geltungsbereich durch eine geplante Tief- garage bedient, zusätzlich werden in fußläufiger Erreichbarkeit Stellplätze im geringfügigen Umfang auf den Flächen der Verkehrsbetriebe in der Ger- wigstraße sichergestellt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets ist zum einen über die Tullastraße und zum anderen über die Gerwigstraße möglich. Der Anschluss an die Tiefgarage erfolgt über eine Stichstraße zur Gerwigstraße (siehe Planzeichnung). Nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infra- struktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) wer- den, unter Berücksichtigung des öffentlichen Nahverkehrs, im Rahmen der Umsetzung die erforderliche Anzahl an Stellplätzen für PKWs realisiert (siehe Vorhaben – und Erschließungsplan 2.3). Gem. aktueller Konzeption ist es vorgehen ca. 150 Stellplätze in der Tiefgarage, 27 oberirdische Stell- plätze entlang der Zufahrt im Geltungsbereich sowie 96 Stellplätze in der Gerwigstraße (außerhalb des Geltungsbereiches) in fußläufiger Erreichbar- keit auf Flächen des Vorhabenträgers bereitzustellen. Der bauordnungs- rechtliche Mehrbedarf kann auf den benachbarten Flächen des Geltungs- 9 Koehler & Leutwein: Verkehrliche Untersuchung zu Betriebshof Tullastraße, 09.02.2018. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 25 - bereiches entsprechend nachgewiesen werden. Dadurch entsteht ein Über- schuss von 54 Stellplätzen im Vergleich zu den gem. VwV Stellplätze vo- raussichtlich notwendigen 219 Stellplätzen. Der Anschluss an das bestehende Straßenverkehrssystem soll hierbei in der Gerwigstraße erfolgen, von dem eine Erschließungsstraße parallel zu den Verkehrsbetrieben und den benachbarten Flächen der EnBW zur Tief- garage führt (siehe nachfolgende Abbildung). Für die rückwärtige Zufahrts- straße schließt der Vorhabenträger (AVG) mit der städtischen Tochterge- sellschaft VBK langfristige Nutzungs- und Pachtverträge. Abbildung 6: Erschließung der Tiefgarage über die Gerwigstraße Flächen und Anlagen für Fahrradstellplätze werden entsprechend vorgehal- ten, eine angemessene Anzahl wird in der Tiefgarage und direkten Umfeld zu den Eingängen des Gebäudekomplexes hergestellt. 4.5.4 Geh- und Radwege Parallel zu dem angrenzenden Straßensystem verlaufen Geh- und Rad- wege. Bei der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird das bestehende System berücksichtigt und beibehalten, wodurch ein An- schluss für die verschiedenen Nutzergruppen gewährleistet wird. 4.5.5 Ver- und Entsorgung Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird ein bestehender Gebäude- komplex in Teilen zurückgebaut. Bei der Errichtung der baulichen Anlagen wird auf die bereits existierenden Ver- und Entsorgungsanlagen im Plan- gebiet Rücksicht genommen. Soweit möglich werden bestehenden Anlagen Richtung Gerwigstraße Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 26 - weitergenutzt, andernfalls erfolgt eine Neuverlegung. Die Versorgung des Gebietes mit Strom, Gas, Wasser, Wärme und die Entsorgung von Abwas- ser und Abfällen sind gesichert. Aufgrund der parallel zum Geltungsbereich laufenden Fernwärmeleitung in der Durlacher Allee ist es geplant den Gel- tungsbereich an das Fernwärmenetz anzuschließen. Das Niederschlagswasser von Dachflächen muss über eine Kanalisation in das städtische System eingeleitet werden. Unbedenkliches Niederschlags- wasser soll entsprechend den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zur Versickerung gebracht werden. Gem. § 55 Wasserhaushaltsgesetz soll Niederschlagswasser ortsnah versickern, verrieselt oder direkt oder über die Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öf- fentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entge- genstehen. Der Bebauungsplan trifft keine konkretisierenden Festsetzun- gen bezüglich der Entsorgung des Niederschlagswassers. 4.6 Gestaltung Dächer Um zu verhindern, dass Dachaufbauten störend in Erscheinung treten, ha- ben sie zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, in dem sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschreiten. Werbeanlagen Zur Sicherung eines geordneten städtebaulichen Erscheinungsbildes wird die Zulässigkeit der Werbeanlagen entsprechend der allgemein verwende- ten Standards der Stadt Karlsruhe geregelt. Es können Ausnahmen von den Bauvorschriften zu Werbeanlagen zugelassen werden, wenn ein ganz- heitliches Werbeanlagenkonzept im Einvernehmen mit der Stadt erstellt und in einem städtebaulichen Vertrag fixiert wird. Außenantennen, Niederspannungsfreileitungen Ebenfalls zur Wahrung eines positiven städtebaulichen Erscheinungsbilds haben Außenantennen (für Rundfunk, Satelliten- und Handyempfang, etc.) zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Abstand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flachdachattika) überschrei- ten. An den Fassaden sind Außenantennen unzulässig. Repeater für den Handyempfang sind zusätzlich an Kaminen bis zur Höhe des Kamines zu- lässig, da sie im Zusammenhang mit diesen Anlagen keine darüber hin- ausgehende räumliche Wirkung entfalten. Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig, weil sie das städtebauliche Erscheinungsbild negativ be- einflussen und nicht dem Entwicklungsziel für das Gebiet als repräsentati- ver Gewerbestandort entsprechen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 27 - 4.7 Grünordnung, Eingriff in Natur- und Landschaft, Artenschutz 4.7.1 Grünplanung und Pflanzung Durch die grünordnerischen Festsetzungen zur Gestaltung der nicht über- bauten Flächen sowie der Dachflächen erfolgt eine angemessene Kompen- sation im Geltungsbereich. Die Pflanzgebote entlang der Straßenverkehrs- flächen greifen die bestehenden, benachbarten Baumstrukturen auf und erzeugen somit ein einheitliches Gesamtbild, gerade im Hinblick auf die Grünstrukturen. Dachbegrünung Die Flachdächer sollen dauerhaft extensiv begrünt werden. Dadurch sollen mit der kühlenden Wirkung positive Effekte für das Stadtklima erzielt wer- den. Außerdem entstehen Lebensräume für Tiere und Pflanzen, die Ablei- tung von Niederschlagswasser wird verzögert. Im Rahmen der Klimaan- passung ist die Begrünung der Dachflächen neben der Ausgestaltung be- grünter Freiflächen ein zentrales Element und auf allen Flächen, die nicht von technisch unerlässlichen Einrichtungen belegten sind, wichtig. Zu Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Vegetationsentwick- lung wird eine Mindesthöhe des Substrats vorgegeben. Der Wasserrückhalt steigt mit der Substrathöhe, die Gefahr der Austrocknung in Hitzephasen sinkt. Höhere Substratstärken sind möglich und erwünscht; sie eröffnen die Möglichkeiten über die extensive Begrünung hinaus auch intensive For- men der Dachbegrünung mit vielfältigen Ausprägungen herzustellen. Um die hier notwendigen positiven stadtklimatischen Effekte im Gebiet zu gewährleisten, werden die zulässigen Flächen für technische Aufbauten und Dachterrassen begrenzt. Als Minimum wird dazu ein Begrünungsanteil von 55 % der theoretisch für eine Begrünung zu Verfügung stehenden Dachfläche (d.h. abzüglich der Attika und der zu Revisionszwecken tech- nisch notwendigen Kiesstreifen) vorgegeben. 4.7.2 Eingriff in Natur und Landschaft Aufgrund des vorliegenden Verfahrens ist keine Eingriffs-/ Ausgleichsbilan- zierung notwendig. Durch die Planung werden bereits mehrheitlich versie- gelte Flächen (ca. 1,35 ha) im Innenbereich der Stadt Karlsruhe einer neuen Nutzung zugeführt. Hierbei werden keine unversiegelten Flächen im Außenbereich verbraucht. Der Anteil der zusätzlichen Versiegelung kann als geringfügig eingestuft werden. Die Vorteile der Nachnutzung eines er- schlossenen Innenbereiches überwiegen. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der Bauleitplanung ergibt sich aus den Artenschutzbestimmun- gen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In der Artenschutzrecht- lichen Prüfung werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 28 - FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben er-füllt werden könnten, ermittelt und dargestellt. Die flächendeckende Biotoptypenerfassung im Plangebiet ergab keine Flä- chen, für die eine Schutzwürdigkeit gemäß § 30 BNatSchG besteht. Das Plangebiet selbst unterliegt keiner Schutzgebietsverordnung. Im Juli 2017 wurde der Biotopbestand des Plangebietes erfasst. Hierbei wurden das Plangebiet und die direkt angrenzenden Flächen auch gezielt auf besondere Habitatstrukturen wie geeignete Nistplätze untersucht. In der Artenschutzrechtlichen Prüfung wurde geprüft, ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG durch das Vorhaben ausgelöst werden. Dabei kamen die Gutachter (PCU Planning & Environmental Consultants Ltd., September 2017) zu folgendem Ergeb- nis: „Die relevanten Arten finden im direkten Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum. Für die randlichen Bereiche des Grüngürtels ist eine Nutzung als Nahrungsbiotop für einige Arten nicht auszuschließen, jedoch sind diese Bereiche durch die derzeitigen Nutzungen (insbesondere den randlichen Verkehr und damit verbundene Lärmimmissionen) bereits so stark vorbe- lastet, dass sie als Brut- und Nahrungshabitate keinen hohen Stellenwert haben. Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung wird somit festgestellt, dass die Kriterien für die Verbotstatbestände (Schädigungsverbot und Stö- rungsverbot) nicht erfüllt sind. Wesentlich dafür ist, dass von den geplan- ten Nutzungen keine schützenswerten Tier- und Pflanzen-arten betroffen sind und potenziell beeinträchtigte Tierarten in den Randbereichen mit ih- ren Populationen sich in ihrem Erhaltungszustand nicht verschlechtern. Dem Planvollzug stehen somit aus Gründen des Artenschutzrechts keine Hindernisse entgegen. Darüber hinaus besteht keine Notwendigkeit zu- sätzlicher vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Ein weiterer Untersuchungsbedarf der Tierartenvor- kommen im Plangebiet ergibt sich auf der Grundlage der Untersuchungs- ergebnisse nicht. Im Hinblick auf den Artenschutz ist die Verwendung standortgerechter Ge- hölzarten bei der Gestaltung der Außenbereiche der künftigen Bebauung empfehlenswert.“ 10 4.8 Belastungen Klima und Schadstoffe Gem. den Erkenntnissen der gutachterlichen Ausarbeitungen (siehe Kap. 3.5) werden im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehende Baumstrukturen durch Pflanzgebote umgesetzt, wodurch auch die bestehende Allee verlängert wird. Zusätzlich ist auf den Flachdächern 10 PCU: Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebs- hof)“, Karlsruhe – Oststadt Artenschutzrechtliche Potentialanalyse, 27.09.2017. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 29 - eine entsprechende Dachbegrünung vorgesehen, um das lokale Klima po- sitiv zu beeinflussen. Schall Im Hinblick auf die Geräuschsituation werden, ausgelöst durch den ein- wirkenden Verkehrs- und Gewerbelärm, Festsetzungen getroffen, die ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten (siehe Kap. 3.5.3) 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der In- nenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von ca. 14.000 m² und damit weniger als 20.000 m² festsetzt. Er kann deshalb im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. Auf eine formale Umweltprüfung im Sinne des § 2 BauGB konnte deshalb verzichtet werden. 6. Sozialverträglichkeit Bei der Planung wurden im Hinblick auf Sozialverträglichkeit insbesondere die nachfolgend erörterten Aspekte berücksichtigt: Die Planung soll bestehende Arbeitsplätze im Karlsruher Stadtgebiet nach- haltig sichern und die Ansiedlung neuer Arbeitsplätze ermöglichen. Die Planung leistet somit einen wichtigen Beitrag für den Ausbau des Gewer- bestandortes Karlsruhe. Die Erschließungs- und Gebäudeplanung erfüllt umfassende Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit. 7. Statistik 7.1 Flächenbilanz Gewerbegebiet ca. 1,35 ha 100,00% Gesamtfläche ca. 1,35 ha 100,00% 7.2 Geplante Bebauung Die geplante Bebauung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Bruttogrundfläche von ca. 36.500 m². Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 30 - 7.3 Bodenversiegelung 11 Gesamtflächeca.1,35ha100,00% Derzeitige Versiegelung ca. 1,2ha88,89% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca. 1,28ha94,81% Hinweise: - In den Festsetzungen sind wasserdurchlässige Beläge für Wege und Durchfahrten vorgeschrieben. Der Versiegelungsgrad reduziert sich dem- entsprechend. - In den textlichen Festsetzungen ist Dachbegrünung vorgeschrieben. - Ca. 1.300 m² der versiegelten Fläche resultieren aus der zulässigen Tief- garage, die jedoch nicht überbaut ist. 8. Kosten Alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten einschließ- lich der Erschließungsanlagen übernimmt der Vorhabenträger. Der Stadt Karlsruhe entstehen keine Kosten. 9. Durchführung Alle Verpflichtungen des Vorhabenträgers werden in einem Durchführungs- vertrag geregelt. 10. Übersicht über die erstellten Gutachten  Artenschutzrechtliche Potentialanalyse (PCU)  Fachgutachten Klima/ Luft (Spacetec Steinicke und Streifeneder Umweltuntersuchungen)  Schalltechnische Untersuchung (FIRU GfI)  Umwelttechnische Untergrunderkundung/ Baugrunderkundung mit geotechnischer Vorunteruntersuchung (Ingenieurbüro Roth u. Part- ner)  Verkehrliche Untersuchung (Ingenieurbüro Koehler u. Leutwein) 11 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen, der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksflä- che) der Baugrundstücke sowie allen anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 31 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem be- festigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zum erschließenden Weg liegen und 2,50 m bis 3,50 m Abstand von ge- planten bzw. vorhandenen Bäumen einhalten. Das Vorhaben liegt im Einflussbereich der Grundwassersanierungsanlage (Funnel and gate) des ehem. Gaswerks Ost der Stadtwerke Karlsruhe in der Schlachthausstraße. Dort dürfen Grundwassernutzungen keine nach- teiligen Auswirkungen auf die Grundwassersanierung haben und sind ge- sondert wasserrechtlich zu genehmigen. Sämtliche vorgesehene Maßnah- men inklusive der erforderlichen Maßnahmen zur Minimierung der Ein- flüsse sind im Vorfeld mit den zuständigen Behörden und der Stadtwerke GmbH abzustimmen. 2. Entwässerung Bei Ausbildung einer Sockelhöhe von 0,30 m über der Gehweghinterkante ist die Entwässerung der Gebäude ab dem Erdgeschoss gewährleistet. Tie- fer liegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. Die Entwässerungskanäle werden aus wirtschaftlichen Gründen für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensio- niert. Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich. Grundstücke und Gebäude sind durch geeig- nete Maßnahmen des Vorhabenträgers selbst entsprechend zu schützen. 3. Niederschlagswasser Das unbedenkliche Niederschlagswasser soll gem. § 55 Abs. 2 Wasser- haushaltsgesetz ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer ein- geleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffent- lich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegen- stehen. Eine Versickerung erfolgt über Versickerungsmulden mit belebter Boden- schicht. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der Versickerungsmulde ist Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 32 - gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 in der jeweils gültigen Fassung zu bemes- sen. Die Notentlastung der Versickerungsmulde kann über einen Notüber- lauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem erfolgen. Bei anste- henden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung auch durch die Kombination mit einer weiteren Versickerungsmulde erfolgen. Versi- ckerungsmulden dürfen nur in Bereichen ohne anthropogene Auffüllungen angelegt werden. Eventuell ist ein Bodenaustausch erforderlich. Ergänzend kann das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ge- sammelt werden. Sofern Zisternen eingebaut werden, ist zur Ableitung größerer Regenereignisse bei gefüllten Zisternen ein Notüberlauf mit freiem Abfluss in das öffentliche Kanalsystem vorzusehen. Ein Rückstau von der Kanalisation in die Zisterne muss durch entsprechende technische Maßnahmen vermieden werden. Bei anstehenden versickerungsfähigen Böden kann die Notentlastung über eine Versickerungsmulde erfolgen. Bei Errichtung bzw. baulicher Veränderung von Wasserversorgungsanlagen sind die Anforderungen der Trinkwasserverordnung 2001 sowie Artikel 1 Infektionsschutzgesetz, § 37 Abs. 1 unter Beachtung der allgemein aner- kannten Regeln der Technik einzuhalten. Der Betrieb von Zisternen muss beim Gesundheitsamt angezeigt werden. Um eine Verkeimung des öffent- lichen Trinkwasserleitungssystems durch Niederschlagswasser auszu- schließen, darf keine Verbindung zwischen dem gesammelten Nieder- schlagswasser und dem Trinkwasserleitungssystem von Gebäuden beste- hen. Die Bodenversiegelung soll auf das unabdingbare Maß beschränkt werden. Notwendige Befestigungen nicht überbauter Flächen der Baugrundstücke sollen zur Verringerung der Flächenversiegelung weitgehend wasserdurch- lässig ausgebildet werden, z.B. als Pflaster oder Plattenbelag mit breiten, begrünten Fugen (Rasenpflaster), soweit nicht die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in den Untergrund besteht. Nach Möglichkeit soll auf eine Flächenversiegelung verzichtet werden. 4. Archäologische Funde, Kleindenkmale Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umge- hend dem Landesamt für Denkmalpflege (Dienstsitz Karlsruhe, Molt- kestraße 74, 76133 Karlsruhe), anzuzeigen. Archäologische Funde (Stein- werkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Grä- ber, Mauerreste, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungs- widrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Doku- mentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leer- zeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 33 - 5. Baumschutz Bezüglich der Erhaltung der vorhandenen Bäume wird auf die am 12.10.1996 in Kraft getretene Satzung der Stadt Karlsruhe zum Schutz von Grünbeständen (Baumschutzsatzung) verwiesen. 6. Altlasten Das Plangebiet ist Teilfläche eines Areals, welches unter der Bezeichnung Altablagerung Tullastraße mit der Objekt-Nummer 01323 im Bodenschutz- und Altlastenkataster der Stadt Karlsruhe erfasst ist. Das Areal wurde im Zeitraum zwischen 1880 und 1900 auf einer Fläche von ca. 20.000 m² mit ca. 40.000 m³ Ablagerungsgut aufgefüllt. Aus Bohrprofilen historischer Baumaßnahmen ist eine Mächtigkeit der Auffüllung von 1,6 bis 2,7 m zu entnehmen. Aus diesen Profilen ist ebenfalls zu entnehmen, dass unter der Ablagerung eine schluffige Schicht mit einer Stärke von ca. 0,3 bis 2,1 m ansteht. Aussagen über die Art der abgelagerten Stoffe können nicht gemacht werden. Da die Auffüllung aus Gründen der Erschließung erfolgte, ist davon auszugehen, dass im wesentlichen Bauschutt und Erdaushub verwendet wurde. Beimengungen von Haus- und Gewerbemüll können al- lerdings nicht ausgeschlossen werden. Ein im Rahmen der aktuellen Bau- grunderkundung erstelltes Gutachten bestätigt die vorgemachten Anga- ben. Auf Grund der beschriebenen Umstände ist bei den Baumaßnahmen anfallendes Bodenmaterial abfallrechtlich zu untersuchen und entspre- chend der dann erfolgten abfallrechtlichen Einstufung einer Verwertung o- der Entsorgung zuzuführen. 7. Erdaushub / Auffüllungen Erdaushub soll, soweit Geländeauffüllungen im Gebiet notwendig sind, da- für verwendet werden. Der für Auffüllungen benutzte Boden muss frei von Fremdbeimengungen und Schadstoffen sein. Der anfallende Mutterboden ist zu sichern. Im Übrigen wird auf das Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Boden- schutzgesetz) vom 17.03.1998 in der derzeit gültigen Fassung verwiesen. 8. Private Leitungen Private Leitungen sind von der Planung nicht erfasst. 9. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO). Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 34 - 10. Erneuerbare Energien Aus Gründen der Umweltvorsorge und des Klimaschutzes sollte die Nut- zung erneuerbarer Energien verstärkt angestrebt werden. Auf die Vorga- ben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Ge- setzes zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (E- WärmeG) wird verwiesen. 11. Gestaltung der transparenten Teile der baulichen Anlagen Die transparenten Teile der baulichen Anlagen sind durch geeignete Maß- nahmen so zu gestalten, dass der Vogelschlag an transparente Flächen vermieden wird. Nähere Informationen finden sich in dem Leitfaden „Vo- gelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der Schweizerischen Vogelwarte Sempach oder „Vogelschlag an Glasflächen vermeiden“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt. Es sind reflexionsarme und/oder transluzente Gläser für großflächige, un- strukturierte Fensterfronten zu verwenden. Zusätzlich sollten verglaste Ecken des Gebäudes so gestaltet werden, dass sie für Vögel wie undurch- dringbare Wände wirken. Alternativ zum Vogelschutzglas besteht die Mög- lichkeit der Verwendung von stark mattierten Gläsern, wie z.B. Milchglas oder des Anbringens von relativ engmaschigen Mustern (z.B. Punktraster mit Bedeckungsgrad von mindestens 25%) oder flächendeckenden Verzie- rungen/Schriftzügen etc., die für den Vogel als nicht durchquerbares Ob- jekt erscheinen. 12. Dachbegrünung und Solaranlagen Aus der Kombination von Dachbegrünung und solarenergetischer Nutzung können sich gegenseitige Synergieeffekte wie etwa die Senkung von Tem- peraturspitzen und damit ein höherer Energieertrag von Photovoltaikmo- dulen ergeben. Beide Komponenten müssen jedoch hinsichtlich Bauunter- haltung und Pflege aufeinander abgestimmt sein. Bei der Installation von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermi- schen Nutzung auf der Dachfläche empfiehlt sich eine „schwimmende“ Ausführung ohne Durchdringung der Dachhaut. Entsprechende Unterkon- struktionen (zum Beispiel spezielle Drainageplatten) erlauben die zusätzli- che Nutzung der Begrünungssubstrate als Auflast zur Sicherung der Solar- anlage gegen Sogkräfte. Die Solarmodule sind nach Möglichkeit in aufgeständerter Form mit aus- reichendem Neigungswinkel und vertikalem Abstand zur Begrünung aus- zuführen. Dadurch ist in der Regel sichergestellt, dass die Anforderungen an eine dauerhafte Begrünung und Unterhaltungspflege erfüllt sind. Flache Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 35 - Installationen sind zu vermeiden oder mit ausreichendem Abstand zur Bo- denfläche auszuführen, sodass auch hier eine Begrünung darunter möglich bleibt und die klimatische Funktion nicht unzulässig eingeschränkt wird. 13. Telekommunikationsanlagen Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Tele- kom. Die Kabelschutzanweisung der Dt. Telekom ist zu beachten. Der Träger weist darauf hin, dass sich die bauausführende Firma vor Beginn der Baumaßnahme zu informieren hat. Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den tech- nischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitio- nen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Für eine rechtzeitige Planung und Bauvorbereitung der Versorgung durch die Telekom (Koordi- nierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Ver- und Entsorger) bittet die Telekom, den Beginn, Umfang und Ablauf der Baumaßnahmen so früh als möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Bau- beginn, mitzuteilen (Deutsche Telekom Technik GmbH, Postfach 10 01 64, 76231 Karlsruhe, KoordinierungPTI31KA@telekom.de). Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 36 - C. Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus textlichen und zeichnerischen Regelungen Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S.357, berichtigt S.416) jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen. In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Im Rahmen der Ziffern 2 bis 9 und der Planzeichnung (C.V.) sind auf der Basis des Vorhaben- und Erschließungsplanes ausschließlich die baulichen und sonstigen Nutzungen zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Art der baulichen Nutzung Eingeschränktes Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) Folgende Einrichtungen sind zulässig: 1. Gewerbebetriebe aller Art und öffentliche Betriebe, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 3. Anlagen für sportliche Zwecke, sofern sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Folgende Einrichtungen sind ausnahmsweise zulässig: 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Be- triebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. 2. Anlagen für kulturelle, kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke. Folgende Einrichtungen sind unzulässig: 1. Lagerhäuser und Lagerplätze, 2. Vergnügungsstätten, 3. Tankstellen, 4. Bordelle, bordellartige Betriebe, Etablissements der gewerblichen Woh- nungsprostitution und alle anderen Arten des Sexgewerbes, Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 37 - 5. Betriebe des Einzelhandels, ausgenommen Läden mit nicht-zentren- relevante Sortimenten und zur Versorgung des Gebiets mit nahversor- gungsrelevanten Kernsortimenten (gemäß Sortimentsliste der Stadt Karlsruhe – s. IV. Festsetzungen) mit einer Geschossfläche von insge- samt bis zu 1750 m² zulässig. 3. Maß der baulichen Nutzung Im Geltungsbereich werden die Grundflächenzahl (GRZ), die Vollgeschosse und die maximale Höhe der baulichen Anlagen (GHmax) gemäß Planein- schrieb in den Nutzungsschablonen festgesetzt. Die zulässige Grundfläche kann im GEe durch die Grundflächen der Gara- gen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO bis zu einer Grund- flächenzahl von 0,96 überschritten werden, sofern die nicht bebaute Ge- ländeoberfläche dauerhaft begrünt wird. Die maximale zulässige Höhe baulicher Anlagen (GHmax) wird als Höhe über NHN im zeichnerischen Teil festgesetzt und über die Oberkante Flach- dach bzw. Attika definiert (Bezugspunkt). Die in der Planzeichnung festgesetzten Höhen baulicher Anlagen können um bis zu 4,50 m durch untergeordnete Bauteile wie beispielsweise Fahr- stuhlschächte, Treppenräume oder Lüftungsanlagen überschritten werden. (s. hierzu auch Örtliche Bauvorschriften. Ziff. 1). 4. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 4.1 Abweichende Bauweise Es können innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude ohne Begrenzung ihrer Länge errichtet werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeich- nung durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzt. 5. Nebenanlagen und Stellplätze, Tiefgarage Nebenanlagen, Stellplätze sowie die Tiefgarage sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der in der Planzeichnung hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 38 - 6. Grünflächen / Pflanzgebote und Pflanzerhaltung 6.1 Pflanzgebot für Einzelbäume entlang der Tullastraße Die mit Pflanzgebot festgesetzten Einzelbäume sind als standortgerechte Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Alle Bäume sind in der Qualität Hochstamm, mind. 4xv., StU 20-25 zu pflanzen. Geringfügige Abweichungen von zeichnerisch festgesetzten Baumstandor- ten sind zulässig, um den notwendigen Abstand zu Leitungen, Kanälen, Zufahrten einzuhalten. Für die festgesetzten Baumpflanzungen entlang der Tullastraße sind die vorhandenen Pflanzgruben soweit wie möglich nach Osten Richtung Neu- bau auszudehnen, um die Größe von 24m² zu erreichen. Die Baumpflanzgrube ist mit einem Substrat nach Angaben der For- schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL Richtlinie) zu verfüllen und möglichst leitungsfrei zu halten. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalterischen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baum- pflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat zu verfüllen. Erforderli- chenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnahmen (z.B. Belüftungsrohre) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. 6.2 Pflanzgebot für Einzelbäume entlang der Durlacher Allee Die mit Pflanzgebot festgesetzten Einzelbäume sind als standortgerechte Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Alle Bäume sind in der Qualität Hochstamm, mind. 4xv., StU 20-25 zu pflanzen. Geringfügige Abweichungen von zeichnerisch festgesetzten Baumstandor- ten sind zulässig, um den notwendigen Abstand zu Leitungen, Kanälen, Zufahrten einzuhalten. Für Straßenbäume und Bäume auf befestigten Flächen sind offene Baum- scheiben von mind. 24 m² Größe und einer Tiefe von 1,50 m je Baum vorzusehen. Die Baumpflanzgrube ist mit einem Substrat nach Angaben der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL Richtlinie) zu verfüllen und möglichst leitungsfrei zu halten. Eine teilweise Überbauung der Baumscheibe ist möglich, wenn aus gestalteri- schen oder funktionalen Gründen erforderlich. Der zu überbauende Teil der Baumpflanzgrube ist mit verdichtbarem Baumsubstrat zu verfüllen. Erfor- derlichenfalls sind im überbauten Bereich geeignete technische Maßnah- men (z.B. Belüftungsrohre) vorzusehen, um den langfristigen Erhalt der Bäume zu gewährleisten. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 39 - 6.3 Pflanzgebot für Dachbegrünung Dachflächen von Flachdächern sind extensiv mit einer Mischung aus Grä- sern und Kräutern zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats muss oberhalb der Drän- und Filterschicht mindestens 12 cm, im gesetzten Zustand, betra- gen. Die Dachflächen im Bereich von technischen Dachaufbauten und Dach- terrassen sind hiervon ausgenommen, soweit der Anteil der Dachbegrü- nung an der Gesamtdachfläche (abzüglich der Konstruktionsfläche der Attika und den jeweils zu den Wandanschlüssen notwendigen Kiesstrei- fen) 55% pro Gebäude nicht unterschreitet. Transparente Überdachungen von Atrien bzw. Innenhöfen zum Zwecke der Belichtung sind von der Begrünungspflicht ausgenommen und werden auch nicht auf die Gesamtdachfläche angerechnet. Ergänzend zur Dachbegrünung sind Aufbauten für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung zulässig, sofern die Dachbe- grünung und deren Wasserrückhaltefunktion dadurch nicht wesentlich be- einträchtigt werden. Ferner sind sie um das Maß ihrer Höhe von der Ge- bäudekante abzurücken. Die Befestigung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Nutzung sind so zu gestalten, dass sie nicht zur Reduzierung des Volumens des Schichtaufbaus der Dachbegrü- nung führen. Artenverwendungsliste für die Dachbegrünung: Kräuter ( Anteil 60 %): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Allium schoenoprasum Schnittlauch Anthemis tinctoria Färber-Kamille Anthyllis vulneraria Wundklee Campanula rotundifolia Rundblättr. Glockenblume Dianthus armeria Rauhe Nelke Dianthus deltoides Heide-Nelke Echium vulgare Natternkopf Euphorbia cyparissias Zypressen-Wolfsmilch Helianthemum nummular Sonnenröschen Hieracium pilosella Kleines Habichtskraut Jasione montana Berg-Sandglöckchen Potentilla tabernaemonta Frühlings-Fingerkraut Scabiosa columbaria Tauben-Skabiose Sedum acre Scharfer Mauerpfeffer Sedum album Weißer Mauerpfeffer Sedum sexangulare Milder Mauerpfeffer Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 40 - Silene nutans Nickendes Leimkraut Silene vulgaris Gemeines Leimkraut Thymus pulegioides Gewöhnlicher Thymian Gräser ( Anteil 40 %): Wissenschaftl. Name: Deutscher Name: Briza media Zittergras Carex flacca Blaugrüne Segge Festuca guestfalica Harter Schafschwingel 6.4 Begrünung der Stellplätze Stellplatzanlagen sind mit Bäumen zu begrünen und zu gliedern. Hierzu ist je angefangene 4 Pkw-Stellplätze mindestens ein standortgerechter Laub- baum 1. Ordnung oder zwei standortgerechte Laubbäume 2. Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 - 20 cm aufweisen. 7. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Die Außenbeleuchtung der Gebäude, Wege, Aufenthalts- und Parkplätze ist durch die Verwendung möglichst niedrig angebrachter und nach unten gerichteter Leuchtkörper zu minimieren. Als Leuchtmittel sind insekten- freundliche LED- oder Natriumdampfhochdrucklampen zu verwenden. 8. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß Planzeichnung wird auf den Flächen mit der Bezeichnung L1 und L2 ein Leitungsrecht nebst Schutzstreifen für die jeweilige Leitung zu Guns- ten des Versorgungsträgers festgesetzt. Gemäß Planzeichnung wird auf den Flächen mit der Bezeich- nung Ö1 und Ö2 ein Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit festgesetzt. Die Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind von jeglicher bauli- chen Nutzung und von der Nutzung als Lagerfläche frei zu halten. Aus- nahmsweise sind Überbauungen in Absprache mit den Leitungsträgern möglich. Baumpflanzungen sind in Absprache mit den Leitungsträgern um- zusetzen. Außerdem muss eine ggf. erforderliche Befahrbarkeit der Flä- chen gewährleistet sein. 9. Passiver Schallschutz 9.1 Zum Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109-1 „Schallschutz Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 41 - im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“, Ausgabe Juli 2016, einzuhal- ten. Die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße der Außenbau- teile ergeben sich nach DIN 4109-1 (Juli 2016) aus den in der Tabelle auf- geführten Lärmpegelbereichen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ist der Planzeichnung zu entnehmen. Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Räumen sind so auszuführen, dass sie die folgenden re- sultierenden Schalldämm-Maße aufweisen: Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raums zur Grundfläche des Raums nach DIN 4109-2 (Juli 2016), Gleichung 33 zu korrigieren. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass – insbesondere bei gegenüber den Lärmquellen abgeschirmten oder den Lärmquellen abgewandten Gebäudeteilen – geringere Schalldämm-Maße erforderlich sind. 9.2 Für Wohnnutzungen oder vergleichbare Nutzungen innerhalb des Geltungs- bereiches sind in den in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthalts- räumen (Schlaf- und Kinderzimmer) Fenster als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und in Kombination mit fensterunabhängigen, schallgedämm- ten Lüftungseinrichtungen nach DIN 4109 oder gleichwertige Maßnahmen bautechnischer Art einzubauen, die eine ausreichende Belüftung sicher- stellen. Die DIN 4109 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtun- gen“ liegt beim Stadtplanungsamt der Stadt Karlsruhe, Bereich Städtebau, Lammstraße 7, 1. OG., Zimmer D 116, 76133 Karlsruhe aus und kann dort während der Dienststunden (08.30 Uhr – 15.30 Uhr) eingesehen werden (zu beziehen außerdem beim Beuth-Verlag, Berlin). 9.3 Fassaden der Außenwände von baulichen Anlagen des Fassadenabschnittes A-A‘, durch die Gleisanlagen überbaut werden, sind mit schallabsorbieren- den Oberflächen (schallabsorbierend Reflexionsverlust DLa 4-7 dB(A)) aus- zubilden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 42 - Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen können zugelassen wer- den, wenn nachgewiesen wird, dass an den bestehenden Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Tullastraße keine Schallreflexio- nen entstehen, die zu einer Verkehrslärmpegelerhöhung führen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 43 - II. Örtliche Bauvorschriften 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen Dachaufbauten haben zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Ab- stand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flach- dachattika) überschreiten (X ≥ Z; siehe Beispielskizze). 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Gebäu- dehöhe, nicht in der Vorgartenzone und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 2 m². Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Ausnahmen von den Bauvorschriften zu Werbeanlagen können zugelassen werden, wenn ein ganzheitliches Werbeanlagekonzept im Einvernehmen mit der Stadt erstellt und in einem städtebaulichen Vertrag fixiert wird. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Einfriedigungen Einfriedungen sind gegenüber dem öffentlichen Raum nicht zulässig. Aus- nahmsweise sind betriebsnotwendige Einfriedungen entlang der Tullast- raße sowie entlang der Durlacher Allee im Bereich der Gleiszufahrt zuläs- sig. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 44 - 3.2 Grundstückszufahrten Grundstückszufahrten werden in der Planzeichnung des Bebauungsplanes sowie Vorhaben- und Erschließungsplanes dargestellt. 4. Außenantennen Außenantennen haben zu Außenfassaden mindestens im selben Maß Ab- stand zu halten, wie sie die Höhe des oberen Fassadenabschlusses (Flach- dachattika) überschreiten. An den Fassaden sind Außenantennen unzuläs- sig. Repeater für den Handyempfang sind zusätzlich an Kaminen bis zu Höhe des Kamines zulässig. 5. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 6. Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind, sofern diese von den öffentlich nutzbaren Straßen und Wegen aus sichtbar sind, mit einem Sichtschutz zu verse- hen. III. Sonstige Festsetzungen Planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Regelungen Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“, in Kraft seit 22.02.1985, sowie der Bebauungsplan Nr. 189 „Baufluchtenplan-Ost, süd- lich der Rintheimer Straße“, in Kraft seit 1930, werden in den Teilbereichen aufgehoben, die durch diesen Bebauungsplan neu geregelt werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 45 - IV. Anlage zu den Märkterichtlinien der Stadt Karlsruhe: Sortimentskonzept 2014 Zentrenrelevante Sortimente Nicht-zentrenrelevante Sortimente  Parfümeriewaren  Sanitäts- und Orthopädiebedarf *  Bücher  Spielwaren, Baby- u. Kinderartikel (kleinteilig)  Oberbekleidung, Wäsche, Strümpfe, Kürschner- waren  Schuhe  Leder- und Modewaren (Handtaschen, Reisege- päck, Schirme, Accessoires usw.)  Sportartikel und -bekleidung  Elektrokleingeräte (Haus- und Küchengeräte, Geräte zur persönlichen Pflege) *  Telekommunikationsgeräte / -zubehör  Unterhaltungselektronik (Fernseh-, Hifi-, Videogeräte usw.), Ton- und Bildträger, Compu- terspiele, Fotogeräte / Fotobedarf *  Haushaltswaren, Glas / Porzellan / Keramik, Flecht- und Korbwaren  Geschenk- und Dekorationsartikel, Kunstge- werbe  Antiquitäten, Kunstgegenstände  Heimtextilien, Gardinen / Vorhänge  Stoffe, Wolle, Handarbeitsbedarf, Nähmaschinen  Optik, optische Erzeugnisse, Hörgeräteakustik  Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren  Sammlerbedarf (Antiquariat, Philatelie, Numis- matik usw.)  Elektrogroßgeräte (Haushalts-/Einbaugeräte)  Computer, EDV-Zubehör, Büromaschinen, Bü- roorganisationsmittel, Büro- und Kommunikati- onstechnik (Absatz vorwiegend an gewerbliche Verwender)  Großteilige Haushaltsgeräte (z. B. Wäschestän- der, Bügelbretter, Eimer, Wannen, Leitern, Tritte, Besen)  Bilder / Drucke, Bilderrahmen  Möbel, Küchen (inkl. Büromöbel, Baby- und Kindermöbel, Lattenroste, Matratzen / -auflagen, Spiegel)  Bettwaren (außer Matratzen / -auflagen)  Leuchten, Beleuchtungszubehör, Elektro-instal- lation  Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Ei- senwaren, Installationsmaterial, Sanitär-waren, Fliesen, Türen / Fenster, Rollläden, Markisen  Farben, Lacke, Tapeten  Gartenbedarf, Pflanzen und Zubehör, Erde / Torf, Pflege- und Düngemittel, Pflanzgefäße, Übertöpfe, Gartenwerkzeuge, Garten- und Ge- wächshäuser, Gartenhölzer, Zäune, Carports  Teppiche, Bodenbeläge  Zooartikel, Tiernahrung und -pflegeartikel, le- bende Tiere  Campingbedarf, Grills und Grillzubehör  Sportgroßgeräte (Fahrräder und Fahrradzube- hör, Reitsportbedarf, Boote, Tauch- und Was- sersportgeräte, Fitnessgeräte, Motorradbeklei- dung), Jagd- und Angelbedarf, Waffen  Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mopeds, Auto- und Motorradzubehör, Kindersitze, Autoteile, Rei- fen, Land- und Gartenmaschinen, Rasenmäher  Öfen, Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse  Musikinstrumente, Musikalien Nahversorgungsrelevante Sortimente  Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Reformwa- ren, Lebensmittelhandwerk, Getränke und Ta- bakwaren)  Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika)  Arzneimittel, Apothekenwaren  Schnittblumen, Floristik  Zeitungen, Zeitschriften  Papier- und Schreibwaren, Schulbedarf * Abwägungsspielraum vorhanden, z. B. bei großteiligen bzw. sperrigen Waren Quelle: GMA-Empfehlungen 2014 Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 46 - V. Zeichnerische Festsetzungen V VIII V V V 146 m ü. NHN TG TG GEe FD GRZ Z = siehe Einschrieb GHmax= siehe Einschrieb /g 115,10 m ü. NHN 115,10 m ü. NHN a 0,8 135 m ü. NHN 135 m ü. NHN GEe /g /g /g g g g /g /g VIII 120,9 19,6 17,4 1,5 8,5 18,0 6,8 12,1 6,0 10,4 4,4 12,1 146 m ü. NHN 26,2 8,4 IV V IV IV IV V V V V VI V V V V VI VI VI VI VI 22,5 22,5 A' A 6,0 Fassung vom: 24.10.2018 KARLSRUHE, 28.11.2017 STADTPLANUNGSAMT: M. 1:1000 Stadt KarlsruheOststadt VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN "Ecke Durlacher Allee - Tullastraße" (ehemaliger VBK Betriebshof) Entwurf Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 8 BauNVO) Bauweise, Baulinien, Baugrenzen: (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO) Baugrenze Sonstige Planzeichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 21 und 24 sowie Abs. 7 BauGB) 3ODQ]HLFKHQHUNOlUXQJ Eingeschränktes Gewerbegebiet Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung, z.B. von Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes derNutzung innerhalb eines BaugebietsBaulinie 3ODQXQJHQ1XW]XQJVUHJHOXQJHQ0D‰QDKPHQXQG)OlFKHQ zum Schutz, zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB) Nutzungsschablone : Art der Baulichen Nutzung Zahl der Vollge- schosse Grund- flächen- zahl Gebäude- höhe GHmax m ü. NHN GEe FD GRZ Flachdach Z = siehe Einschrieb Tiefgarage mit Ein- und Ausfahrt L1 GEe GHmax= siehe Einschrieb hier: Stromleitung L2 hier: Fernwärmeleitung TG Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) unterirdische Hauptversorgungsleitung Bauweise a Anpflanzung von Bäumen 0,8 9HUNHKUVIOlFKHQ (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) Einfahrtbereich Grenze zwischen Lärmpegelbereichen (Tag) V IV Grenze zwischen Lärmpegelbereichen (Nacht) IV V Nebenanlagen L1 Mit Geh- und Fahrrechten für die Öffentlichkeit zu belastende Flächen(§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Ö1 )OlFKHQIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und Absatz 6 BauGB) 20 kV Netzstation Mit Leitungsrechten zu Gunsten des Versorgungsträgers zu belastende Flächen (§ 9 Abs.1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Umgrenzungen der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB) Fassadenabschnitte A A' Fassung vom: 24.10.2018 KARLSRUHE, 28.11.2017 STADTPLANUNGSAMT: Stadt Karlsruhe Oststadt V O R H A B E N B E Z O G E N E R B E B A U U N G S P L A N (FNH'XUODFKHU$OOHH7XOODVWUD‰H (ehemaliger VBK Betriebshof) Entwurf Stadtplanausschnitt unmaßstäblich Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 48 - 2. Vorhaben- und Erschließungsplan 2.1 Lageplan Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 49 - 2.2 Projektpläne Aussenkante OG Aussenkante OG Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze zukünftige Gleisanlage 182.70 182.70 32.8032.80 2.35 3.60 3.30 Betriebsgebäude Städtische Verkehrsbetriebe Betriebsgebäude Wartehalle Technikzentrale HLSK 2353 3839434448 6871 97107 143165 11819 49585967 7296 108142 Lager Technikzentrale ELT Technik Motorrad Stellplätze Lager Archiv Rechen- zentrum 10.80 20.10 30.54 40.30 5.05 11.12 5 8.67 5 13.45 40.30 16.17 5 8.67 5 5.8057.9027.3012.90 57.9027.30 7.4512.6045 14.7018.0052.5012.9014.7018.0052.50 Linienbus Abbruch Betriebsgebäude Wagenhallen Wendekreis Betriebsgebäude Städtische Verkehrsbetriebe Fahrräder Eingang Cafè Schaufenster Nahversorgung Nahversorgung Nahversorgung NahversorgungNahversorgung Nahversorgung Eingang Fahrräder Fahrräder Fahrräder Restaurant Eingang Kundeninformationszentrum Ausstellung ÖPNV Poststelle = 134.10 m ü.NN Attika Attika Attika Attika = 145.20 m ü.NN = 148.90 m ü.NN = 134.10 m ü.NN Attika +19.45 +24.49 +30.55 +34.25 +19.45 12.90 = 145.20 m ü.NN = 148.90 m ü.NN = 134.10 m ü.NN = 134.10 m ü.NN Attika Attika Attika Attika Attika Attika Attika Attika = 148.90 m ü.NN = 145.20 m ü.NN +30.55 +34.25 +19.45 +24.49 +30.55 +34.25 +19.45 +24.49 Erdgeschoss 1:1000 Untergeschoss 1:1000 Südansicht 1:1000 Nordansicht 1:1000 18.0052.5012.9014.7018.0052.50 10.80 20.1020.10 78.60 70.49 25.20 30.90 13.8113.8113.81 5.8057.9027.3012.9057.9027.30 20.50 Wendekreis Betriebsgebäude Städtische Verkehrsbetriebe Abbruch Betriebsgebäude Wagenhallen = 138.54 m ü.NN = 134.85 m ü.NN Attika Attika Attika Attika = 145.20 m ü.NN = 148.90 m ü.NN +19.45 +23.89 +30.55 +34.25 = 145.20 m ü.NN = 148.90 m ü.NN = 134.10 m ü.NN Attika Attika Attika Attika = 134.10 m ü.NN +19.45 +30.55 +34.25 +19.45 18.0052.5012.90 14.7018.0052.50 10.80 20.10 10.80 30.90 10.80 20.10 5.8057.9027.3012.90 57.9027.30 30.54 40.30 5.05 11.12 5 8.67 5 13.45 40.30 16.17 5 8.67 5 7.4512.6045 Wendekreis Betriebsgebäude Städtische Verkehrsbetriebe Abbruch Betriebsgebäude Wagenhallen 1.Obergeschoss 1:1000 Ostansicht 1:1000 Westansicht 1:1000 2.-3.Obergeschoss 1:1000 70.49 25.20 78.60 10.80 20.10 10.80 20.10 18.0052.5012.9014.7018.0052.50 30.90 13.8113.81 5.8057.9027.3012.9057.9027.30 13.81 20.50 Wendekreis Betriebsgebäude Städtische Verkehrsbetriebe Abbruch Betriebsgebäude Wagenhallen 14.7018.0052.5012.9014.7018.0052.50 10.80 20.1020.1020.10 11.15 5.85 10.80 20.10 57.90 27.3012.90 57.90 27.30 11.15 5.85 Wendekreis Betriebsgebäude Städtische Verkehrsbetriebe Abbruch Betriebsgebäude Wagenhallen = 114.65 m ü.NN= 114.65 m ü.NN = 109.50 m ü.NN = 110.27 m ü.NN Attika Attika = 148.90 m ü.NN = 145.20 m ü.NN Attika Attika = 138.54 m ü.NN = 134.85 m ü.NN Attika Attika = 148.90 m ü.NN = 145.20 m ü.NN Attika Attika = 134.10 m ü.NN -4.38 ±0.00 -5.15 ±0.00 +30.55 +34.25 +19.45 +23.89 +30.55 +34.25 +19.45 +24.49 Büro Nahversorgung 12.90 = 145.20 m ü.NN Attika +30.55 4.Obergeschoss 1:1000 5.-7.Obergeschoss 1:1000 Gebäudequerschnitt 1:1000 Gebäudelängsschnitt 1:1000 Vorhabenbezogener Bebauungsplan “Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“ Stand: 24.10.2018 - 50 - 2.3 Stellplatzberechnung NDA Karlsruhe | 308-16 | 6 Stellplatznachweis Stand 04.05.2018 KFZ-Stellplatzberechnung BestandAnrechenbarkeitT1T6T6aT7 T8 T9 T10 FFlächen Gesamt Summe Stellplätze Minderungs- faktor 40 % gem. ÖPNV* Büroje 30 qm260,001.679,50765,00917,00286,00217,904.125,40137,5155,01 Versammlungsstätteje 8 Sitzplätze490490,0045,5018,20 Summe4.615,40183,0173,00 NeubauAnrechenbarkeitEG1.OG2.OG3.OG4.OG5.OG6.OG7.OG8.OGFlächen Gesamt Summe Stellplätze Minderungs- faktor 40 % gem. ÖPNV* Büroje 30 qm217,711.841,182.471,812.471,812.471,81951,45951,45951,45012.328,67410,96164,38 Besucherverkehrje 20 qm320,44320,4416,026,41 Verkaufsflächeje 30 qm1516,601.516,6050,5520,22 Gaststättenje 6 qm404,21404,2167,3726,95 Ausstellungje 80 qm171,92171,922,150,86 Summe14.741,84547,05219,00 bestehende Stellplätze219Stellplätze TG150 Bedarf Stellplätze Bestand73,00Stellplätze Zufahrt27 Bedarf Stellplätze BHG gem BA50überzählige Stellplätze Bestand 96,00 Stellplatzbedarf Neubau219,00 ÜBERSCHUSS54,00 * Ermittlung des Minderungsfaktors: _mindestens eine Halte- stelle des ÖPNV in R = max. 300 m3 Punkte _mehr als 3 Bus- oder Bahnlinien3 Punkte _Takt max. 5 min3 Punkte _Straßenbahn, Stadtbahn2 Punkte Erreichte Punkte11 Punkte 11 Punkten = 40% der aus Tab. ermittelten Kfz-Stellplätze, Fahrrad-Stellplatzberechnung FlächeAnrechenbarkeitEG1.OG2.OG3.OG4.OG5.OG6.OG7.OG8.OGSumme Büroje 100 qm217,711.841,182.471,812.471,812.471,81951,45951,45951,45012.328,67123,29 Besucherverkehrje 70 qm320,444,58 Verkaufsflächeje 50 qm1516,6030,33 Gaststättenje 6 qm404,2167,37 Ausstellungje 100 qm171,921,72 Summe227,28

  • TOP 6 Satzungsbeschluss Tullastraße VBK
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0768 Dez. 6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Ecke Durlacher Allee - Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)", Karlsruhe-Oststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 27.11.2018 6 x Beschlussantrag Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständi- gem Wortlaut auf Seite 7). Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) x Nein Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften x Nein Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 I. Erläuterungen zur Planung Die Planung ist aktueller Teil der städtebaulichen Umstrukturierung auf dem Gelände des VBK- Betriebshofes Ecke Durlacher Allee/Tullastraße, die ermöglicht wird, nachdem durch den Neu- bau des Betriebshofes der Verkehrsbetriebe Karlsruhe in der Gerwigstraße der alte Betriebshof in der Tullastraße zunehmend an Bedeutung verliert. Ein Teil der betrieblichen Anlagen werden dort derzeit schon nicht mehr benötigt. Kurzfristig können deshalb im südlichen Grundstücksteil Gebäude abgebrochen, Gleise entfernt und die Fläche einer Neubebauung zugeführt werden. Die rückwärtigen nördlichen Flächen bis zur Gerwigstraße werden erst zu einem deutlich späte- ren Zeitpunkt (ab 2025 oder später) umgenutzt werden können. Im Geltungsbereich des vorlie- genden vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen deshalb nur die Flächen, die in kurzfristi- gem Zeitraum einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen. Gleichwohl wurde im Jahr 2016 ein Realisierungswettbewerb zur Nachnutzung des Gesamtge- ländes durchgeführt. Ziel war es, ein städtebauliches Konzept und eine Nutzungskonzeption zu entwickeln, die aufzeigen, wie sich das Areal insgesamt mittel- bis langfristig als Ganzes entwi- ckeln kann. Das Ergebnis dieses Wettbewerbs unterscheidet deshalb zwischen einem „Realisie- rungsteil“ und einem „Ideenteil“. Das Wettbewerbsergebnis wurde den Gemeinderäten in der Sitzung des Planungsausschusses am 18. Mai 2017 vorgestellt. Um das Wettbewerbsergebnis für den „Realisierungsteil“ umsetzen zu können, ist es erforder- lich, Planrecht zu schaffen. Derzeit existiert für das Betriebsgelände der Verkehrsbetriebe ledig- lich ein einfacher Bebauungsplan Nr. 189 „Baufluchtenplan Ost, südlich der Rintheimer Straße“ aus dem Jahre 1930, der entlang der Tullastraße und der Durlacher Allee eine Baulinie als ge- schlossenen Blockrand vorsieht. Bezüglich der Nutzungsart setzt der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzungen“ ein Gewerbegebiet fest. Im Übrigen richten sich die weiteren An- forderungen an eine Bebauung derzeit nach § 34 BauGB. Das Planungskonzept, das Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist, sieht entlang der Durlacher Allee und der Tullastraße zwei versetzt angeordnete Baukörper und einen Brückenbau vor, die den inneren Bereich des Grundstücks von den Immissionen der Durlacher Allee und der Tullastraße abschirmen. Die Höhe der zulässigen baulichen Anlagen orientiert sich an den Wohnbaukörpern und den gewerblichen Gebäudekomplexen der Umgebung. Im Be- reich der Tullastraße und der Durlacher Allee soll der Bebauungsplan eine zulässige Gesamthöhe von 135 m über NHN zulassen, was fünf Vollgeschosse ermöglicht. Die gegenüberliegenden Bestandsgebäude in der Tullastraße weisen im Durchschnitt eine Firsthöhe von ca. 137 m über NHN auf. Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, aber auf dem Grundstück der Verkehrsbetriebe, befindet sich ein bestehender Baukörper mit einer Höhe von ca. 130 m über NHN. Die Höhe der geplanten Bebauung entlang der Durlacher Allee wird im zurückgesetzten Baubereich 146 m über NHN erreichen und soll acht Vollgeschosse ermöglichen. Dies gewähr- leistet einen Übergang von Ost nach West, der die höhere bauliche Dichte im Osten entlang der Durlacher Allee aufgreift (EnBW Hauptgebäude) und eine Abstufung nach Westen erzeugt. Eine Öffnung im Ensemble entlang der Durlacher Allee sorgt für die notwendige Durchlässigkeit in Süd-Nord-Richtung. Unterschiedliche Gebäudetiefen schaffen eine vielfältige Nutzungsmöglich- keit. Durch den überdurchschnittlich guten ÖPNV-Anschluss kann die Zahl der Kfz Stellplätze und die dafür benötigte Fläche auf ein Untergeschoss reduziert werden, bei allerdings hoher Grundflächenzahl. Die verkehrlichen Erschließung und die Einfahrt in die Tiefgarage erfolgen für das Plangebiet über die Gerwigstraße. Bezüglich der Art der baulichen Nutzung sollen abweichend von den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 614 nur noch Gewerbebetriebe, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke allgemein zugelassen werden. Entsprechend § 8 Baunutzungsverordnung sollen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal ausnahms- weise zulässig sein. Lagerhäuser, Lagerplätze, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sollen hingegen im Plangebiet ausgeschlossen werden. Ferner soll die Ansiedlung des Einzelhandels gesteuert werden, um eine Verbesserung der Nahversorgung in der Umgebung zu erreichen, ohne eine Schwächung der Zentren befürchten zu müssen. Aus diesen Gründen soll die Geschossfläche für eine Einzelhandelsnutzung auf insgesamt 1.750 m² begrenzt und nur nahversorgungs- und nicht zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden. Über einen Durchführungsvertrag wird gesichert werden, dass die in einem Gewerbegebiet höchstens zulässige Geschossfläche von 1.200 m² nicht ausgeschöpft wird, sondern nur Betrie- be mit maximal 400 m² Geschossfläche im Erdgeschoss angesiedelt werden dürfen. Zur Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan eine Grundflächen- zahl von 0,8 festgesetzt werden. Diese orientiert sich an der Obergrenze des § 17 Baunutzungs- verordnung für Gewerbegebiete. Auf die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl wird verzichtet, da die Höhe der baulichen Entwicklung durch die Angaben der Vollgeschosse sowie der maxi- malen Gebäudehöhen ausreichend definiert wird. Für die Grundfläche von Garagen und Stell- plätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Gelände- oberfläche soll eine Überschreitung der GRZ von 0,8 bis zu einer GRZ von 0,96 möglich sein. Dies ist erforderlich, um das Wettbewerbsergebnis umsetzen zu können und wird seitens der Stadtplanung als städtebaulich verträglich angesehen. Zum Ausgleich sollen die verbleibenden Flächen des Grundstücks wie auch die Flachdächer dauerhaft begrünt werden. Das Plangebiet wie auch die Umgebung werden sehr stark durch Verkehrslärmimmissionen be- lastet. Darüber hinaus liegt das Plangebiet an einer Schnittstelle zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die Auswirkun- gen der Planung auf die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen geprüft sowie der beste- hende Verkehrs- und Gewerbelärm auf die Planung untersucht. Die Verkehrslärmimmissionen im Bereich der vorgesehenen Baufelder liegen zwischen 60 dB(A) und 72 dB(A). Der Orientierungswert der DIN 18005 für Verkehrslärmeinwirkungen in Gewer- begebieten von 65 dB(A) am Tag wird im überwiegenden Teil des Plangebietes um bis zu 7 dB(A) überschritten. In der Nacht wird der Orientierungswert von 55 dB(A) bis zu 10 dB(A) überschritten. Aktive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Nutzungen im Plangebiet vor Verkehrslärm wie zum Beispiel Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle können aus Platzman- gel nicht realisiert werden oder sind städtebaulich in der erforderlichen Höhe nicht vertretbar. Der Bebauungsplanentwurf sieht deshalb passive Schallschutzmaßnahmen an den zu errichten- den Baukörpern vor. Entsprechende Vorgaben – auch zum Schutz einer ausnahmsweise zulässi- gen Wohnnutzung durch Aufsichts- und Bereitschaftspersonal – wurden in die Festsetzungen aufgenommen. Die Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmimmissionen an Wohnge- bäuden entlang bestehender Straßen ergab, dass es an mehreren Fassaden von Gebäuden ent- lang der Durlach Allee und der Tullastraße zu geringfügigen Erhöhungen der Lärmpegel kom- men wird. Diese liegen bei maximal 0,5 dB(A) am Tag und in der Nacht und werden aus fach- technischer Sicht als nicht wahrnehmbar eingestuft. Da alle betroffenen Gebäude schon heute sehr stark von Verkehrslärmimmissionen belastet werden, sind diese Gebäude bereits im Rah- men der Lärmminderungsplanung in das städtische Schallschutzfenster-Programm aufgenom- men, sodass der Einbau von Schallschutzfenstern dort bereits gefördert wird. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass ausreichende Schutzmaßnahmen dort bereits ergriffen sind Ergänzende Erläuterungen Seite 4 oder hätten ergriffen werden können. Vor diesem Hintergrund kann eine geringfügige Zunah- me in nicht wahrnehmbaren Umfang als zumutbar angesehen werden. Hinsichtlich der Auswirkungen der Planung auf die Gewerbelärmimmissionen im Hinblick auf bestehende störempfindliche Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets bzw. innerhalb des Plangebietes selbst kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei Ausführung des geplanten Baukonzepts weder für die geplante Bebauung innerhalb des Bebauungsplangebietes noch für die angrenzenden Nutzungen mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen sei. II. Zum Verfahren und der bisherigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Nach § 13 a Abs. 1 Baugesetzbuch darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden wenn in ihm eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festge- setzt wird, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Im Falle einer Überschreitung der 20.000 m² aber einer Unterschreitung von 70.000 m² Grundfläche ist ein beschleunigtes Verfahren zulässig, wenn von einem Bebauungsplan voraussichtlich keine erheb- lichen Umweltauswirkungen ausgehen. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 13.500 m², so dass die darin festgesetzte Grundfläche die Grenze von 20.000 m² nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch gesichert unterschreitet. Ursprüngliche Überlegungen, das Plangebiet auf die Gesamtfläche des Betriebshofes der VBK auszudehnen, wurden nicht weiterverfolgt, weil Zeitpunkt und gewünschte planerische Ent- wicklung der derzeit noch genutzten nördlichen Teilfläche des Betriebshofes in der notwendi- gen Tiefe noch nicht bestimmt werden konnten. Aus diesem Grunde wurde der eingangs ge- nannte Planungswettbewerb in ein „Realisierungsteil“ und einen „Ideenteil“ gesplittet. Mit letzterem sollte sichergestellt werden, dass eine Bebauung des südlichen Teils eine sinnvolle Entwicklung des nördlichen Teils nicht behindern würde. Obwohl für die Gesamtplanung somit ein sachlicher und räumlicher Zusammenhang zu sehen ist, ist festzustellen, dass es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen den zwei Bebauungsplänen für die beiden Teilbereiche fehlt, da der nördliche Teil frühestens 2025 überplant werden soll. Die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch bleiben daher gewahrt. In Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist es deshalb nicht erforderlich, einen ansonsten nach § 2 a Baugesetzbuch vorge- schriebenen Umweltbericht zu erarbeiten und die Umweltprüfung durchzuführen (§ 13 Abs. 3 BauGB). Gleichwohl wurden die Umweltbelange hinsichtlich ihrer materiellen Anforderungen geprüft und beachtet. Aus diesem Grunde wurden mehrere Gutachten eingeholt. So zum einen eine artenschutzrechtliche Potenzialanalyse des Plangebietes sowie ein Fachgutachten zu den Aus- wirkungen der Planung auf Klima und Luft und zum anderen eine umwelttechnische Unter- grunderkundung/Baugrunderkundung mit geotechnischer Voruntersuchung sowie die bereits unter Ziffer I. erwähnte schalltechnische Untersuchung. Näheres kann der Begründung unter Ziffer 3.5 entnommen werden. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 15. November 2016 im Casino der Verkehrsbetriebe in der Tullastraße 71 statt. Hierbei konnte sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwe- cke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren und sich zur Planung äußern. In dieser Veranstaltung sowie in Stellungnahmen danach setzten sich die Bürger kritisch mit der Stellplatzproblematik im Gebiet, den Gebäudehöhen, einer etwaigen Wertminderung des Eigentums durch die Verbauung der Aussicht, dem Schallschutz sowie den betroffenen Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Umweltgütern (Klima, Altlasten, Artenschutz) auseinander. Diese Anregungen wurden aufge- nommen und im weiteren Verfahren näher betrachtet. Wir verweisen hierzu auf die Vorlage Nr.: 2018/0333 zu TOP 2 der Gemeinderatssitzung am 19. Juni 2018. Aufgrund des in dieser Sitzung gefassten Beschlusses wurde der Planentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 09. Juli 2018 bis 10. August 2018 ausgelegt und auch den Trägern öffentlicher Belange wurde erneut Gelegenheit gegeben, zur Planung Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Auslegung haben nur wenige Behörden erneut Anregungen zur Planung vorge- tragen. Die Bundesnetzagentur machte darauf aufmerksam, dass sich im Plangebiet verschiede- ne Richtfunkstrecken befinden. Dies ist dem Vorhabenträger bereits bekannt. Durch einver- nehmliche Lösungen mit den Richtfunkbetreibern stellt der Vorhabenträger sicher, dass deren Interessen der Planung nicht entgegenstehen. Des Weiteren wurde seitens der Wasserbehörde darauf hingewiesen, dass Grundwasserent- nahmen und bestimmte Grundwassernutzungen nachteilige Wirkungen auf das im Bereich des ehemaligen Schlachthofs befindliche funnel-and-gate-System zur Abreinigung der dortigen Grundwasserkontamination haben könnten. Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben sind derartige Grundwassernutzungen jedoch nicht vorgesehen. Auch der Bau der Tiefgarage kann nach Abstimmung zwischen Vorhabenträger und Wasserbehörde in einem Verfahren er- folgen, das keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwassersanierung hat. Seitens des Bürgervereins Oststadt wird wie schon im Rahmen der ersten Beteiligung erneut die Höhenentwicklung im Plangebiet und die Begrenzung des Bebauungsplanentwurfes in seinem Geltungsbereich auf den Realisierungsteil beanstandet. Des Weiteren wird befürchtet, dass eine hohe neue Bebauung entlang der Tullastraße ein Eindringen des morgendlichen kühlen Fallwin- des aus dem Pfinztal verhindern könnte und bemängelt, dass keine Wohnbebauung im Plange- biet ermöglicht werden soll. Außerdem wird um Prüfung gebeten, inwieweit im Plangebiet Parkmöglichkeiten geschaffen und den Anwohnern angeboten werden können. Bezüglich der im Plangebiet vorgesehenen Festsetzung von Dachbegrünungen wird angeregt, die Dächer nicht nur extensiv, wie im Bebauungsplanentwurf vorgesehen, sondern intensiv und auch um- fangreicher zu begrünen. Bezüglich der Verkehrslärmsituation, die sich durch Schallreflexionen an den Gebäuden erhöht, wird angeregt, dies durch eine Gebäudelücke und strukturiertere Bebauung entlang der Tullastraße zu mindern. Schallschutzfenster werden „als keine gute Lö- sung“ angesehen. Hierzu ist anzumerken, dass das im Verfahren in Auftrag gegebene Klimagutachten aufzeigt, dass mit der Realisierung der Planung keine erhebliche Verschlechterung der Klimasituation verbunden ist, sondern aus klimatisch-lufthygienischer Sicht keine Einwände gegen die Planung bestehen. Hierbei wurde auch die Höhenentwicklung der Gebäude berücksichtigt. Gebäudehö- he, Abstufung und Anordnung sind im übrigen Ergebnis des Realisierungswettbewerbs und berücksichtigen wie unter Ziffer I. ausgeführt auch die Bebauung der Umgebung. Die Planung insgesamt orientiert sich am voraussichtlichen Bedarf, eine Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zum derzeit noch fortgeführten Betriebshof würde Probleme nach sich ziehen und dem Tren- nungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz widersprechen. Zur Lärmimmissionsminderung sehen die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs nicht nur Schallschutzfenster, sondern auch die Verpflichtung vor, Fassadenbereiche in der Tullastraße mit schallabsorbierenden Oberflächen auszubilden. Schallschutzfenster an der Bestandsbebauung entlang der Durlacher Allee und der Tullastraße wurden bereits in der Vergangenheit von städti- scher Seite gefördert und sind schon aufgrund der Vorbelastung in diesen Bereichen zum Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Schutz der Wohnnutzung erforderlich. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1 kann an dieser Stel- le verwiesen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen den Bau einer Tiefgarage mit 150 Stell- plätzen. Darüber hinaus werden entlang der Zufahrt im östlichen Plangebiet 27 Stellplätze ent- stehen. Zusätzlich können außerhalb des Plangebiets in der Gerwigstraße seitens des Vorhaben- trägers weitere 96 Stellplätze bereitgestellt werden, so dass in der Summe 273 Stellplätze zur Verfügung stehen werden. Dem gegenüber werden wegen des guten ÖPNV-Anschlusses bau- ordnungsrechtlich nur 219 Stellplätze nachzuweisen sein, was planerisch einen Überschuss von 54 Stellplätzen bedeutet. Inwieweit tatsächliche, künftige Nutzungen einen niedrigeren oder höheren Stellplatzbedarf nach sich ziehen und insofern die Möglichkeit besteht, den Anwoh- nern Stellplätze anzubieten, bleibt der weiteren Entwicklung vorbehalten. Die Schaffung öffent- licher Stellplätze im Plangebiet wird seitens der Stadtplanung als nicht erforderlich angesehen. Die im Bebauungsplanentwurf enthaltenen Festsetzungen zur Dachbegrünung entsprechen den üblicherweise von der Verwaltung in Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegten Maßstäben. Sie tragen einerseits der ökologischen Funktion und Regenwasserrückhaltung, andererseits aber auch den architektonischen und statischen Belangen Rechnung. Auch eine Photovoltaik-Nut- zung ist bei einer intensiven Dachbegrünung schwieriger. Der genaue Umfang der Begrünung wird sich, bezogen auf die gesamte Dachfläche, aus den Bauantragsunterlagen ergeben. Die im Bebauungsplan festgesetzten 55% stellen nur die Untergrenze dar. Angesichts des schon der- zeit hohen Versiegelungsgrades im Plangebiet wird eine Dachbegrünung entsprechend der Fest- setzungen das Kleinklima positiv beeinflussen. Der BUND bemängelt an der Planung, dass die Fassadengestaltung hinsichtlich der Gefahr von Vogelschlag ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko darstellen würde. Das tatsächliche Vogel- schlagrisiko hängt jedoch stark von der späteren Ausführung der Fassade ab, welche im Bebau- ungsplan nicht konkret festgelegt wird. Diese Problematik kann mithin erst im Baugenehmi- gungsverfahren näher betrachtet werden. Es wurden jedoch entsprechende Hinweise, wie Vo- gelschlag vermindert werden kann, in die Begründung des Bebauungsplanentwurfs aufgenom- men. Des Weiteren wurde der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zu einer entsprechen- den Fassadengestaltung verpflichtet. Im Übrigen wurden seitens der Träger öffentlicher Belange keine weiteren Einwendungen ge- gen das Vorhaben erhoben. Das Stadtplanungsamt hat in der als Anlage beigefügten Synopse den eingegangenen Stellungnahmen die wertenden Aussagen der Stadtplanung gegenüberge- stellt. Auf die Synopse wird insoweit verwiesen. Abschließend ist noch anzumerken, dass seitens der Öffentlichkeit während der Auslegung kei- ne Anregungen vorgetragen wurden. III. Abschluss des Verfahrens Dem Gemeinderat kann nach alldem empfohlen werden, den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 28. November 2017 in der Fas- sung vom 24. Oktober 2018 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen, örtli- chen Bauvorschriften und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebau- ungsplan sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sie dienen zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, als Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbe- schlusses. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Ecke Dur- lacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landes- bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungs- plan „Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“, Karlsruhe-Oststadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung so- wie aus dem Textteil jeweils vom 28. November 2017 in der Fassung vom 24. Oktober 2018, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).

  • TOP 6 Abstimmungsergebnis GR
    Extrahierter Text

  • Protokoll TOP 6
    Extrahierter Text

    Niederschrift 58. Plenarsitzung des Gemeinderates 27. November 2018, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 7. Punkt 6 der Tagesordnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Ecke Durlacher Allee - Tullastraße (ehemaliger VBK Be- triebshof), Karlsruhe-Oststadt: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbu- ches (BAUGB) Vorlage: 2018/0768 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Betriebshof)“, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), jeweils einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vor- haben- und Erschließungsplan „Ecke Durlacher Allee – Tullastraße (ehemaliger VBK Be- triebshof)“, Karlsruhe-Oststadt, gemeinsam mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB. Gegenstand des Bebauungsplanes sind zudem örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 LBO, die als selbstständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil jeweils vom 28. November 2017 in der Fas- sung vom 24. Oktober 2018, die Bestandteil dieser Satzung sind. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. – 2 – Die Satzungen über die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschrif- ten (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Abstimmungsergebnis: bei 43 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen, mehrheitlich angenommen Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 6 zur Behandlung auf. Hier würde Frau Dederer noch mal kurz die Maßnahme vorstellen und dann diskutieren wir. Das wird nicht gewünscht, in Ordnung. Wir hatten uns mal so verständigt, aber dann ändert sich das jetzt. Stadtrat Dr. Schmidt (AfD): Ich möchte trotzdem etwas dazu sagen. Wir haben uns das noch mal genau angesehen und darüber diskutiert, und wir sind zu der Position gekom- men, dass wir eigentlich die Bedenken des Bürgervereins teilen. Wir sind auch der Mei- nung, dass fünfgeschossig in Ordnung wäre, aber achtgeschossig zu hoch ist. Es ist nicht in Ordnung, dass nicht betrachtet wird, ob man zusätzliche Parkplätze für den Bereich ein- richten kann. Wir finden es auch schade, dass man nicht das gesamte Gebiet überplant hat, auch diese Bedenken teilen wir. Dazu finden wir es nicht ganz nachvollziehbar, so wie es die Vorlage vermittelt, dass man sich an der EnBW orientiert, in einem Bereich, in dem es um Wohnbebauung geht, und man dann auf der Basis auf acht Geschosse kommt, das können wir nicht nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund, dass wir die Bedenken des Bür- gervereines teilen, werden wir dagegen stimmen. Der Vorsitzende: Ich habe keine weiteren Wortmeldungen, damit kommen wir in die Ent- scheidung, und ich bitte jetzt um das Votum. - Das ist eine deutliche Mehrheit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 8. Januar 2019