Konzeption für die städtischen Übergangsunterkünfte und Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von städtischen Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
| Vorlage: | 2018/0766 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 30.10.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Sozial- und Jugendbehörde |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich)
Datum: 26.03.2019
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mehrheitlich beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Anlage 1 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221), des § 9 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen vom 19. Dezember 2013 (GBl. S.493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), sowie des § 10 Absatz 7 des Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 22. August 2000 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99), i. V. m. § 4 Absatz 3 Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), sowie §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. S. 592), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 27.11.2018 folgende Satzung beschlossen: § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt die Übergangsunterkünfte für Geflüchtete sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler als öffentliche Einrichtung. (2) Übergangsunterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind die von der Stadt Karlsruhe zur Unterbringung von Personen nach § 6 Eingliederungsgesetz bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Übergangsunterkünfte für Geflüchtete sind die von der Stadt Karlsruhe im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Unterbringung von Personen mit Flüchtlingsstatus oder ihnen gleichgestellten Personen bestimmte Gebäude, Wohnungen und Räume. § 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Übergangsunterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die nutzende Person die Übergangsunterkunft bezieht und wird auf 1 Jahr befristet. (2) Eine Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Karlsruhe. Das Nutzungsverhältnis endet auch mit dem tatsächlichen Auszug. Die Stadt Karlsruhe kann auch eine vorzeitige Beendigung des Nutzungsverhältnisses vornehmen. (3) Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, dass 1. die nutzende Person zum Personenkreis des § 6 Eingliederungsgesetz gehört und die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3, 4 bzw. 5 Eingliederungsgesetz vorliegen; 2. die Übergangsunterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss; 3. bei angemieteter Übergangsunterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Karlsruhe und der dritten Person beendet wird; 4. die nutzende Person die Übergangsunterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung seines Hausrats verwendet; 5. die nutzende Person Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können. 6. die nutzende Person mit der Bezahlung der Wohnheimgebühren mit mehr als 2 Monaten in Rückstand geraten ist. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Übergangsunterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Es ist insbesondere untersagt in den Räumen 1. um Geld oder Geldwert zu spielen, 2. sich gewerblich zu betätigen oder Waren zum Verkauf oder Tausch anzubieten 3. für wirtschaftliche, politische oder weltanschauliche Zwecke zu werben. 4. ein Tier zu halten 5. die Räume anderen Personen entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. (2) Die nutzende Person ist verpflichtet, Änderungen der Anzahl der Haushaltsangehörigen der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. (3) Die nutzende Person ist verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von der nutzenden Person zu unterschreiben. (4) Veränderungen an der zugewiesenen Übergangsunterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommen werden. Die nutzende Person ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Karlsruhe unverzüglich von Schäden an oder in den Räumen zu unterrichten. (5) Die nutzende Person bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Karlsruhe, wenn sie 1. in der Übergangsunterkunft gastweise eine weitere Person aufnehmen will, 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Übergangsunterkunft oder auf dem Grundstück der Übergangsunterkunft anbringen oder aufstellen will, 3. in der Übergangsunterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will. (6) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn die nutzende Person eine Erklärung abgibt, dass sie die Haftung für Schäden, die verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Karlsruhe insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (7) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Übergangsunterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (8) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohnerinnen, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Übergangsunterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (9) Bei von der nutzenden Person ohne Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommenen Veränderungen kann die Stadt Karlsruhe diese auf deren Kosten beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (10) Das Hausrecht übt die Leitung der Koordinierungsstelle für Aussiedler und Flüchtlinge aus. Diese kann dieses Recht auf Mitarbeitende und Beauftragte der Stadt Karlsruhe übertragen. Das Hausrecht erstreckt sich auf die Gemeinschaftsräume und auf die jeweilige Übergangsunterkunft der nutzenden Person. Das Hausrecht umfasst auch das Recht die Übergangsunterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Übergangsunterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. § 5 Instandhaltung der Übergangsunterkünfte (1) Die nutzende Person verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Heizung der überlassenen Übergangsunterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Übergangsunterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat die nutzende Person dies der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. Die nutzende Person ist nicht berechtigt auftretende Mängel oder Gefahrenquellen selbst zu beseitigen. (3) Die nutzende Person haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Übergangsunterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet sie auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Übergangsunterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die nutzende Person haftet, kann die Stadt Karlsruhe auf deren Kosten beseitigen lassen. Die nutzende Person ist nicht berechtigt von ihr verursachte Schäden und Verunreinigungen selbst zu beseitigen. (4) Die Stadt Karlsruhe wird die in § 1 genannten Übergangsunterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Nimmt die nutzende Person entgegen der Regelung in Absatz 2 und Absatz 3 selbst Beseitigungen vor, hat sie die Kosten selbst zu tragen. § 6 Hausordnungen (1) Die nutzende Person ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Übergangsunterkunft kann die Verwaltung eine Hausordnung erlassen, in der insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume geregelt wird. Sofern eine solche Hausordnung erlassen ist, ist diese von den nutzenden Personen zu beachten. § 7 Rückgabe der Übergangsunterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat die nutzende Person die Übergangsunterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von der nutzenden Person selbst nachgemachten, sind der Stadt Karlsruhe bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Die nutzende Person haftet für alle Schäden, die der Stadt Karlsruhe oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Von den nutzenden Personen oder ihren Erben nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Karlsruhe auf deren Kosten geräumt und in Verwahrung genommen werden. Bei Sachen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt werden, wird vermutet, dass die bisher nutzende Person oder ihre Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt Karlsruhe darüber verfügen kann. § 8 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die nutzende Person der Übergangsunterkunft haftet für jeden von ihr vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden an der Übergangsunterkunft. (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber der nutzenden Person und Besuchern für Sachschäden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die nutzende Person einer Übergangsunterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. § 9 Personenmehrheit als Benutzerin und Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (2) Jede nutzende Person muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten einer Haushaltsangehörigen, eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, die oder der sich mit ihrem Willen in der Übergangsunterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 10 Verwaltungszwang (1) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Karlsruhe Umsetzungen in eine andere Übergangsunterkunft verfügen. Die Nutzungsdauer gemäß § 3 Abs. 1 wird durch eine Umsetzung nicht unterbrochen. (2) Räumt eine nutzende Person ihre Übergangsunterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Übergangsunterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 3. § 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Übergangsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für die Bereitstellung der Räume sowie die laufenden Verwaltungs- und Betriebskosten gedeckt. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die in der Übergangsunterkunft untergebracht ist, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreterin oder Vertreter. Mehrere gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner. Personen, die eine Übergangsunterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sie sich die Übergangsunterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. § 12 Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der dem Benutzer überlassene Platz. (2) Die Benutzungsgebühr für die Übergangsunterkunft beträgt je Platz und Kalendermonat: 1. für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres vom 1. bis zum 6. Monat je 170,00 € vom 7. bis zum 12. Monat je 180.00 € nach Ablauf der in § 3 genannten Frist je 190,00 € 2. für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jeweils die Hälfte der unter Ziffer 1 genannten Beträge 3. für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie sich noch in Schulausbildung nach § 4 Schulgesetz befinden, jeweils die Hälfte der unter Ziffer 1 genannten Beträge (3) Die Summe der Gebühren nach Abs. 2, Ziffer2 (Familiengebühr) beträgt: 1. für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Abs. 2, Ziffer 2 zusammen höchstens vom 1. bis zum 6. Monat je 510,00 € vom 7. bis zum12. Monat je 540.00 € nach Ablauf der in § 3 genannten Frist je 570,00 € 2. für allein Sorgeberechtigte mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Abs. 2, Ziffer 2 zusammen höchstens vom 1. bis zum 6. Monat je 425,00 € vom 7. bis zum 12. Monat je 450.00 € nach Ablauf der in § 3 genannten Frist je 475,00 € (4) Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres sind von der Gebührenpflicht befreit. § 13 Gästegebühren Bei gastweiser Unterbringung beträgt die Gebühr 10,00 € pro Tag und Person. § 14 Entstehung, Fälligkeit (1) Die Unterbringungsdauer gemäß § 3 Abs. 1 beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung. Einrichtungswechsel haben auf die Unterbringungsdauer keinen Einfluss. (2) Die Gebührenpflicht entsteht am Tag des Einzugs. Sie endet am Tag des Auszugs oder der Räumung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuerst untergebrachten volljährigen Person maßgebend. (3) Bei einem von der Eingliederungsverwaltung veranlassten Einrichtungswechsel entsteht die Gebührenpflicht am Tag des Wechsels nur einmal. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt sie bestehen. (4) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ändert, ist der neue Betrag von dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat an zu erheben. (5) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Sie werden am ersten Kalendertag des Monats für den laufenden Monat fällig. (6) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zu erheben. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge sowie für Spätaussiederinnen und Spätaussiedler vom 01. Januar 2014, bekanntgemacht am 23.07.2013, außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den 27.11.2018 Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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Stadt Karlsruhe | Synopse Sozial- und Jugendbehörde Büro für Integration Koordinierungsstelle für Aussiedler und Flüchtlinge Stand: Januar 2019 Anlage 2 zu Top 1 Satzung Unterkünfte alt Satzung: Übergangsunterkünfte neu Änderungen fett gedruckt Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), des § 7 Absatz 10 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen vom 11. März 2004 (GBl. S. 99), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), sowie des § 10 Absatz 7 des Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 22. August 2000 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), i. V. m. § 4 Absatz 3 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221), des § 9 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen vom 19. Dezember 2013 (GBl. S.493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), sowie des § 10 Absatz 7 des Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 22. August 2000 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2017 Titel Titel 2 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313), sowie §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 23.07.2013 folgende Satzung beschlossen: § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt die Unterkünfte für Flüchtlinge sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler als öffentliche Einrichtung. (2) Unterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind die von der Stadt Karlsruhe zur Unterbringung von Personen nach § 6 Eingliederungsgesetz bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Unterkünfte für Flüchtlinge sind die von der Stadt Karlsruhe zur Unterbringung von Personen nach § 11 Flüchtlingsaufnahmegesetz bestimmten Gebäuden, Wohnungen und Räume. (GBl. S. 99), i. V. m. § 4 Absatz 3 Landesgebührengesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), sowie §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2017 (GBl. S. 592), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 27.11.2018 folgende Satzung beschlossen: § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung 1) Die Stadt Karlsruhe betreibt die Übergangsunterkünfte für Geflüchtete sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler als öffentliche Einrichtung. (2) Übergangsunterkünfte für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind die von der Stadt Karlsruhe zur Unterbringung von Personen nach § 6 Eingliederungsgesetz bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Übergangsunterkünfte für Geflüchtete sind die von der Stadt Karlsruhe im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Unterbringung von Personen mit Flüchtlingsstatus oder ihnen gleichgestellten Personen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. 3 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, soweit diese über keinen eigenen Wohnraum verfügen, zu der die Stadt Karlsruhe nach § 8 Eingliederungsgesetz oder nach § 13 Flüchtlingsaufnahmegesetz verpflichtet ist, und der Aufnahme von sonstigen Flüchtlingen, die über keinen eigenen Wohnraum verfügen und die erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen. § 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die nutzende Person die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Karlsruhe. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus (4) entfällt § 2 Benutzungsverhältnis unverändert § 3 Beginn und Ende der Nutzung 1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die nutzende Person die Übergangsunterkunft bezieht und wird auf 1 Jahr befristet. (2 Eine Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Karlsruhe. Das Nutzungsverhältnis endet auch 4 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. Das Nutzungsverhältnis endet auch mit dem tatsächlichen Auszug. (3) Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, dass 1. die nutzende Person zum Personenkreis des § 6 Eingliederungsgesetz gehört und die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3, 4 bzw. 5 Eingliederungsgesetz vorliegen; 2. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss; 3. bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Karlsruhe und der dritten Person beendet wird; 4. die nutzende Person die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung seines Hausrats verwendet; 5. die nutzende Person Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können. mit dem tatsächlichen Auszug. Die Stadt Karlsruhe kann auch eine vorzeitige Beendigung des Nutzungsverhältnisses vornehmen. (3) Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, dass unverändert 6. die nutzende Person mit der Bezahlung der Wohnheimgebühren mit mehr als 2 Monaten in Rückstand geraten ist. 5 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Es ist insbesondere untersagt 1. um Geld oder Geldwert zu spielen, 2. sich gewerblich zu betätigen oder Waren zum Verkauf oder Tausch anzubieten 3. für wirtschaftliche, politische oder weltanschauliche Zwecke zu werben. (2) Die nutzenden Personen sind verpflichtet, Änderungen der Anzahl der Haushaltsangehörigen der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. (3) Die nutzende Person ist verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht 1) Die als Übergangsunterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Es ist insbesondere untersagt in den Räumen 1. um Geld oder Geldwert zu spielen, 2. sich gewerblich zu betätigen oder Waren zum Verkauf oder Tausch anzubieten 3. für wirtschaftliche, politische oder weltanschauliche Zwecke zu werben 4. ein Tier zu halten 5. die Räume anderen Personen entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen (2) Die nutzende Person ist verpflichtet, Änderungen der Anzahl der Haushaltsangehörigen der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. unverändert 6 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von der nutzenden Person zu unterschreiben. (4) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommen werden. Die nutzende Person ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Karlsruhe unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (5) Die nutzende Person bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Karlsruhe, wenn sie 1. in der Unterkunft gastweise eine weitere Person aufnehmen will, 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 3. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will oder 4. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (4) Veränderungen an der zugewiesenen Übergangsunterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommen werden. Die nutzende Person ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Karlsruhe unverzüglich von Schäden an oder in den Räumen zu unterrichten. unverändert 4. entfällt 7 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse (6) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn die nutzende Person eine Erklärung abgibt, dass sie die Haftung für Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Ziffer 4 und 5 verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Karlsruhe insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (7) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (8) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohnerinnen, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (9) Bei von der nutzenden Person ohne Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Karlsruhe diese auf deren Kosten beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (10) Das Hausrecht übt die Leitung der Koordinierungsstelle für Aussiedler und Flüchtlinge aus. Diese kann dieses Recht auf Mitarbeitende und Beauftragte der Stadt Karlsruhe übertragen. Das Hausrecht erstreckt sich auf die Gemeinschaftsräume (6) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn die nutzende Person eine Erklärung abgibt, dass sie die Haftung für Schäden, die verursacht werden, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden übernimmt und die Stadt Karlsruhe insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. unverändert unverändert 9) Bei von der nutzenden Person ohne Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Karlsruhe diese auf deren Kosten beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (10) Das Hausrecht übt die Leitung der Koordinierungsstelle für Aussiedler und Flüchtlinge aus. Diese kann dieses Recht auf Mitarbeitende und Beauftragte der Stadt Karlsruhe übertragen. Das Hausrecht erstreckt sich auf die Gemeinschaftsräume 8 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse und auf die jeweilige Unterkunft der nutzenden Person. Die Beauftragten der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die nutzende Person verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat die nutzende Person dies der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. (3) Die nutzende Person haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet sie auch für das und auf die jeweilige Übergangsunterkunft der nutzenden Person. Das Hausrecht umfasst auch das Recht die Übergangsunterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Übergangsunterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. § 5 Instandhaltung der Übergangsunterkünfte unverändert (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Übergangsunterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat die nutzende Person dies der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. Die nutzende Person ist nicht berechtigt auftretende Mängel oder Gefahrenquellen selbst zu beseitigen. (3) Die nutzende Person haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Übergangsunterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit 9 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die nutzende Person haftet, kann die Stadt Karlsruhe auf deren Kosten beseitigen lassen. (4) Die Stadt Karlsruhe wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Die nutzende Person ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Karlsruhe zu beseitigen. Insoweit entstandene Kosten trägt die nutzende Person selbst. § 6 Hausordnungen (1) Die nutzenden Personen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung eine Hausordnung erlassen, in der insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume geregelt wird. Sofern eine solche Hausordnung erlassen ist, ist diese von den nutzenden Personen zu beachten. haftet sie auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Übergangsunterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die nutzende Person haftet, kann die Stadt Karlsruhe auf deren Kosten beseitigen lassen. Die nutzende Person ist nicht berechtigt, von ihr verursachte Schäden und Verunreinigungen selbst zu beseitigen. 4) Die Stadt Karlsruhe wird die in § 1 genannten Übergangsunterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Nimmt die nutzende Person entgegen der Regelung in Absatz 2 und Absatz 3 selbst Beseitigungen vor, hat sie die Kosten selbst zu tragen. § 6 Hausordnungen (1) Die nutzende Person ist zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Übergangsunterkunft kann die Verwaltung eine Hausordnung erlassen, in der insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume geregelt wird. Sofern eine solche Hausordnung erlassen ist, ist diese von der nutzenden Person zu beachten. 10 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse § 7 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat die nutzende Person die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die von der nutzenden Person selbst nachgemachten, sind der Stadt Karlsruhe bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Die nutzende Person haftet für alle Schäden, die der Stadt Karlsruhe oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Von den nutzenden Personen oder ihren Erben nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Karlsruhe auf deren Kosten geräumt und in Verwahrung genommen werden. Bei Sachen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt werden, wird vermutet, dass die bisher nutzende Person oder ihre Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt Karlsruhe darüber verfügen kann. § 8 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die nutzende Person der Unterkunft haftet für jeden von ihr vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden. § 7 Rückgabe der Übergangsunterkunft unverändert 2) Von der nutzenden Person oder ihren Erben nach Auszug oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Karlsruhe auf deren Kosten geräumt und in Verwahrung genommen werden. Bei Sachen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses abgeholt werden, wird vermutet, dass die bisher nutzende Person oder ihre Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt Karlsruhe darüber verfügen kann. § 8 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die nutzende Person der Übergangsunterkunft haftet für jeden von ihr vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden an der 11 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber der nutzenden Person und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die nutzende Person einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. § 9 Personenmehrheit als Benutzerin und Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so müssen Erklärungen, deren Wirkung eine solche Personenmehrheit berühren, von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (2) Jede nutzende Person muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten einer Haushaltsangehörigen, eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, die oder der sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. Übergangsunterkunft. (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber der nutzenden Person und Besuchern für Sachschäden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die nutzende Person einer Übergangsunterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. § 9 Personenmehrheit als Benutzerin und Benutzer unverändert unverändert 12 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse § 10 Verwaltungszwang (1) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Karlsruhe Umsetzungen in eine andere Unterkunft verfügen. (2) Räumt eine nutzende Person ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Landesverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). § 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für die Bereitstellung der Räume sowie die laufenden Verwaltungs- und Betriebskosten gedeckt. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die in der Unterkunft untergebracht ist, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreterin oder Vertreter. § 10 Verwaltungszwang (1) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Karlsruhe Umsetzungen in eine andere Übergangsunterkunft verfügen. Die Nutzungsdauer gemäß § 3 Abs. 1 wird durch eine Umsetzung nicht unterbrochen. (2) Räumt eine nutzende Person ihre Übergangsunterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Landesverwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Übergangsunterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 3 § 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner unverändert (2) Gebührenschuldner ist die Person, die in der Übergangsunterkunft untergebracht ist, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreterin oder 13 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sie sich die Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. § 12 Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der dem Benutzer überlassene Platz. (2) Die Benutzungsgebühr für die Unterkunft beträgt je Platz und Kalendermonat: 1. für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres je 160,00 € 2. für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres je 80,00 € 3. für Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie sich noch in Schulausbildung Vertreter. Mehrere gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner. Personen, die eine Übergangsunterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sie sich die Übergangsunterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen. § 12 Gebührenhöhe (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der dem Benutzer überlassene Platz. (2) Die Benutzungsgebühr für die Übergangsunterkunft beträgt je Platz und Kalendermonat: 1. für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres vom 1. bis zum 6. Monat je 170,00 € vom 7. bis zum 12. Monat je 180,00 € nach Ablauf der in § 3 genannten Frist je 190,00 € 2. für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jeweils die Hälfte der unter Ziffer 1 genannten Beträge 3. für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie sich 14 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse nach § 4 Schulgesetz befinden, je 80,00 € (3) Die Summe der Gebühren nach Ziffer 2 Familiengebühr) beträgt: 1. für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Ziffer 2.2 zusammen höchstens 480,00 € 2. für allein Sorgeberechtigte mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Ziffer 2.2 zusammen höchstens 320,00 € (4) Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres sind von der Gebührenpflicht befreit. noch in Schulausbildung nach § 4 Schulgesetz befinden, jeweils die Hälfte der unter Ziffer 1 genannten Beträge (3) Die Summe der Gebühren nach Absatz 2 Ziffer 2 (Familiengebühr) beträgt: 1. für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2 zusammen höchstens vom 1. bis zum 6. Monat je 510,00 € vom 7. bis zum 12. Monat je 540,00 € nach Ablauf der in § 3 genannten Frist je 570,00 € 2. für allein Sorgeberechtigte mit mehr als zwei Kindern im Sinne von Absatz 2, Ziffer 2 zusammen höchstens vom 1. bis zum 6. Monat je 425,00 € vom 7. bis zum 12. Monat je 450,00 € nach Ablauf der in § 3 genannten Frist je 475,00 € (4) Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres sind von der Gebührenpflicht befreit. 15 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse § 13 Gästegebühren Bei gastweiser Unterbringung sind die Gebührensätze des § 12 Absatz 2 zu erheben. § 14 Entstehung, Fälligkeit (1) Die Unterbringungsdauer beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung. Einrichtungswechsel haben auf die Unterbringungsdauer keinen Einfluss. (2) Die Gebührenpflicht entsteht am Tag des Einzugs. Sie endet am Tag des Auszugs oder der Räumung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuerst untergebrachten volljährigen Person maßgebend. (3) Bei einem von der Eingliederungsverwaltung veranlassten Einrichtungswechsel entsteht die Gebührenpflicht am Tag des Wechsels nur einmal. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt sie bestehen, solange in der Einrichtung ein Platz freigehalten wird. (4) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ändert, ist der neue Betrag von § 13 Gästegebühren Bei gastweiser Unterbringung beträgt die Gebühr 10,00 € pro Tag und Person § 14 Entstehung, Fälligkeit (1) Die Unterbringungsdauer gemäß § 3 Abs 1 beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrichtung. Einrichtungswechsel haben auf die Unterbringungsdauer keinen Einfluss. (2) Die Gebührenpflicht entsteht am Tag des Einzugs. Sie endet am Tag des Auszugs oder der Räumung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuerst untergebrachten volljährigen Person maßgebend. (3) Bei einem von der Eingliederungsverwaltung veranlassten Einrichtungswechsel entsteht die Gebührenpflicht am Tag des Wechsels nur einmal. Bei vorübergehender Abwesenheit bleibt sie bestehen. solange in der Einrichtung ein Platz freigehalten wird. (4) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ändert, ist der neue Betrag von 16 | Stadt Karlsruhe | Städtisches Amt | Abteilung | Synopse dem Kalendermonat an zu erheben, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind. (5) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Sie werden am letzten Kalendertag des Monats fällig. Abweichend hiervon werden sie im Falle des Auszugs am letzten Werktag vor dem Auszug fällig. (6) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zu erheben. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Unterkünften für Spätaussiedler vom 24. Oktober 2006, bekanntgemacht am 24. November 2006, außer Kraft. dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat an zu erheben. zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind. (5) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Sie werden am ersten Kalendertag des Monats für den laufenden Monat fällig. Abweichend hiervon werden sie im Falle des Auszugs am letzten Werktag vor dem Auszug fällig. (6) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zu erheben. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von Unterkünften für Flüchtlinge sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 01.01.2014, bekanntgemacht am 23.07.2013, außer Kraft.
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0766 Dez. 3 Konzeption für die städtischen Übergangsunterkünfte und Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von städtischen Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler Beratungsfolge dieser Vorlage Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Migrationsbeirat 13.03.2019 1 x vorberaten Gemeinderat 26.03.2019 4 x zugestimmt Beschlussantrag Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Migrationsbeirat der Konzeption für die städti- schen Übergangsunterkünfte und der Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von städtischen Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedlerin- nen und Spätaussiedler nach Anlage 1 zu. Finanzielle Auswirkungen Gesamtkosten der Maß- nahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Fol- geerträge und Folgeeinsparungen) Ja Nein Haushaltsmittel sind dauerhaft im Budget vorhanden Ja Nein Die Finanzierung wird auf Dauer wie folgt sichergestellt und ist in den ergänzenden Erläuterungen auszuführen: Durch Wegfall bestehender Aufgaben (Aufgabenkritik) Umschichtungen innerhalb des Dezernates Der Gemeinderat beschließt die Maßnahme im gesamtstädtischen Interesse und stimmt einer Etatisierung in den Folgejahren zu IQ-relevant x Nein Ja Korridorthema: Soziale Stadt Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) Nein x Ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften Nein x Ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Ausgangssituation In der Sitzung des Migrationsbeirates am 8. November 2017 wurde in der Vorlage „Dezentrale Unterbringung von Geflüchteten zur besseren Integration und zur Entlastung der Übergangsun- terkünfte“ darauf hingewiesen, dass zahlreiche Bewohnerinnen und Bewohner in den Unter- künften ungünstig untergebracht sind, die Kapazitätsgrenze erreicht ist und die Aufenthalts- dauer insgesamt zu lange ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Unterkünfte die Funktion eines zeitlich begrenzten Übergangs zum Teil verloren haben. Im Folgenden wird die Entwicklung der Übergangsunterkünfte von kurzzeitigen Unterkünften für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler zu Unterkünften, in denen überwiegend Geflüchtete untergebracht sind, kurz dargelegt. Des Weiteren werden konzeptionelle Überlegungen mit konkreten Maßnahmen vorgestellt, die das Ziel haben, die Unterbringung in städtischen Unter- künften zeitlich zu begrenzen. Kurze Historie der Übergangsunterkünfte In den 60er Jahren kamen die ersten Aussiedlerinnen und Aussiedler nach Deutschland, später auch Übersiedlerinnen und Übersiedler aus der DDR. Nach dem Mauerfall waren in Karlsruhe bis zu 2.500 Menschen in Unterkünften und in Hotels untergebracht. Zuständig war das Regie- rungspräsidium. Im Jahr 1990 ging die Aufgabe an die Stadt Karlsruhe über. Die Koordinie- rungsstelle für Aus- und Übersiedler wurde gegründet. Sukzessive gingen die starken Zugangs- zahlen zurück und Unterkünfte wurden geschlossen. Von der Aufnahme von Geflüchteten war die Stadt Karlsruhe befreit, weil sich hier die zentrale Landeserstaufnahmestelle befand. Nach Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) wurden in der sogenannten zweiten Vertei- lerrunde auch Geflüchtete nach Karlsruhe zugewiesen, deren Verfahren abgeschlossen war und die aus der Landeserstaufnahmestelle ausziehen mussten. Bewohnerinnen und Bewohner in den Übergangsunterkünften Bei den untergebrachten Personen handelt es sich um Kontingentflüchtlinge aus Afghanistan, Syrien und Irak (Personen, die das Asylverfahren nicht durchlaufen müssen, da ihr Aufenthalt in Deutschland schon vor der Einreise geregelt ist), einige Fälle nach §§ 12 a (Wohnsitzauflage) und 23 a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen), wenige ehemalige unbe- gleitete minderjährige Ausländer, sowie ca. 27 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler. Dane- ben leben in den Übergangsunterkünften auch abgelehnte Asylbewerber mit Duldungen. Diese Personen leben teilweise schon länger in der Übergangsunterkunft, ebenso wie einige aner- kannte Asylbewerber. Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner, welchen rechtlichen Status haben, kann nur geschätzt werden, da sie Änderungen ihres Aufenthaltsstatus oftmals nicht mitteilen. Es ist aber davon auszugehen, dass alle Familien ein Bleiberecht haben. Bei den Einzelpersonen dürfte etwa die Hälfte eine Duldung besitzen und die andere Hälfte eine Bleibeberechtigung. Die Aufenthaltsdauer der Menschen beträgt bis zu 14 Jahre, wobei der Großteil zwei bis vier Jahre in der Unterkunft verbleibt. Seit ca. 2014 werden überwiegend Kontingentflüchtlinge zugewiesen, wobei es sich hauptsächlich um Großfamilien (6- 8 Personen) aus Syrien und Af- ghanistan handelt. Von diesen finden nur sehr wenige eine private Wohnung. Die aktuelle Kapazität in den Unterkünften beträgt ca. 217 Plätze in vier Objekten. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Adresse Kapazität Aktuelle Belegung Bernsteinstr. 13 132 122 Pfannkuchstraße 11 40 34 Am Alten Bahnhof 26 15 13 Gartenstr. 9 30 29 Summe 217 198 (Stand 1.01.2019) 2. Konzeption für die Begrenzung der Aufenthaltsdauer von Geflüchteten in städtischen Übergangunterkünften Die Verwaltung strebt an, dass die nach Karlsruhe zugewiesenen Geflüchteten bzw. Spätaus- siedler und Spätaussiedlerinnen nur kurze Zeit in Übergangsunterkünften leben. Denn einerseits ist es wichtig, dass sich die Menschen in eigenen Wohnungen eine Lebensperspektive aufbauen können und andererseits führt eine dauerhafte Bewohnung der Übergangsunterkunft dazu, dass die Unterbringungskapazitäten bald erschöpft sind. Dies könnte zur Notwendigkeit der Anmietung weiterer Objekte führen und dementsprechend zu höheren Aufwendungen. Hauptgrund für den langen Aufenthalt ist in erster Linie mangelnder Wohnraum auf dem priva- ten Wohnungsmarkt. Grundsätzlich konkurrieren verschiedene Gruppen und Personen, bei- spielsweise Studierende, Geringverdienende, Alleinerziehende, Wohnungslose sowie volljährig gewordene unbegleitete minderjährige Ausländer um günstigen und passenden Wohnraum. Insbesondere Familien haben große Probleme eine Wohnung in der passenden Größe zu finden. Die Zugewanderten haben häufig keine Kenntnisse, wie die Wohnungssuche funktioniert, ha- ben keine Ersparnisse, um eine Kaution zu bezahlen und erhalten auf ihre Anfragen häufig Ab- sagen. Geduldete, die seit vielen Jahren in einer Übergangsunterkunft leben, werden von priva- ten Vermietern nur selten akzeptiert und haben aber vereinzelt auch keine Anreize, die Unter- kunft zu verlassen. Da Geflüchtete in Karlsruhe auf keine wirksamen Netzwerke zurückgreifen können, sind ver- schiedene aufeinander abgestimmte Maßnahmen aufzulegen. Folgende Ziele werden verfolgt: a) Der Aufenthalt in den Übergangsunterkünften ist zeitlich zu reduzieren. Eine entspre- chende Anpassung der Unterkunftsatzung ist erforderlich (siehe Satzung, Anlage 1). b) Die Mindestquadratmeterzahl pro Person von 7m² Wohn- und Schlaffläche gemäß des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) soll weiterhin eingehalten werden. c) Bei voller Auslastung ist die Maximalzahl von Einzelpersonen pro Raum auf drei zu be- schränken (gilt nicht für Familien). Dies soll nur in einer Übergangszeit von max. sechs Monaten erlaubt sein (wird bereits umgesetzt). d) Die Versorgung mit dezentralem Wohnraum wird forciert. Hierzu werden auch Pro- gramme wie das Landesprogramm „Raumteiler“ mit Unterstützung der Zivilgesellschaft intensiviert. e) Die ehrenamtliche und professionelle Betreuung wird gestärkt. Folgende Maßnahme zur dezentralen Unterbringungen von Geflüchteten wird aktuell bereits umgesetzt: Wohnraumakquise durch Kooperation Die Sozial- und Jugendbehörde (Büro für Integration und Sozialamt) hat begonnen, die in den Übergangsunterkünften lebenden Menschen im Rahmen der Wohnraumakquise sukzessive dezentral unterzubringen. Der Integrationsmanager begleitet diesen Prozess aktiv. Vermittlun- gen in private Wohnungen werden seit dem Sommer 2017 durchgeführt. Aktuell kommen drei- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 zehn Familien für dieses Programm in Frage. Die bisher vermittelten zwei Familien (jeweils sechs und acht Personen) sind zu wenig. Die Verwaltung strebt daher nachhaltig eine Erhöhung der Vermittlungsquote an. 3. Maßnahmen zur Begrenzung der Aufenthaltsdauer in den Übergangswohnhei- men und zur besseren sozialen Integration Die Verwaltung hat darüber hinaus weitere konzeptionelle Überlegungen unternommen und erste konkrete Maßnahmen eingeleitet. Die folgenden Einzelmaßnahmen knüpfen an die identi- fizierten Problemstellen an und ergänzen sich dabei wechselseitig. Ausbau der Sozialbetreuung vor Ort In einem ersten Schritt soll die Sozialbetreuung der Bewohnerschaft in den Übergangsunter- künften nachhaltig verbessert werden. In den Übergangsunterkünften leben zwischen 200 Per- sonen und 220 Personen, wovon 97 durch den Integrationsmanager (1,0 VZÄ) betreut werden. Für die anderen Bewohner steht lediglich die Sozialberatung der Caritas mit 0,4 Vollzeitstellen zur Verfügung, was einem Betreuungsschlüssel von 1:257 entspricht. Die Caritas betreut mit dem vorhandenen Betreuungsschlüssel fast ausnahmslos Familien in der Unterkunft Bernstein- straße. Eine Betreuung der Bewohner der anderen Unterkünfte ist in der aktuellen Situation nicht realisierbar. Zur Verbesserung der Betreuungssituation plant die Verwaltung daher mit Empfehlung des Migrationsbeirates die Aufstockung der Stellen aus Mitteln des Integrationstop- fes. Damit könnten auch individuelle Problemlagen zukünftig schneller identifiziert und an- schließend zielgerichtet abgebaut werden. Hierzu gehört auch die Unterstützung bei der Woh- nungssuche. Einbindung der Zivilgesellschaft Ehrenamtliche Wohnungslotsen waren bisher nur vereinzelt in den Unterkünften aktiv. Deswegen wurde in einem weiteren Schritt – entsprechend des Auftrages aus der Sitzung des Migrationsbeirates vom 18.11.2018 – die Einbindung zivilgesellschaftlicher Akteure zur Förde- rung des Übergangs in die dezentrale Wohnungsunterbringung intensiviert. Vorgespräche wurden bereits geführt. Ziel ist es, ehrenamtliche Wohnungspaten für die Ver- mittlung und Begleitung der Bewohner zu gewinnen und diese mit den städtischen Angeboten zu verknüpfen. Gleichzeitig wird über die ehrenamtlichen Netzwerke ein Multiplikatoreffekt erzielt, wodurch sich ggf. Zugänge zu noch verdeckten Wohnungsangeboten erschließen las- sen. Das Angebot soll in Kooperation mit der Fachstelle für Wohnungssicherung, wo das Pro- gramm Wohnraumakquise und auch das Raumteilerprojekt des Städtetages angesiedelt ist, sowie den Betreuungsstrukturen in den Übergangsunterkünften umgesetzt werden. Beim Programm „Raumteiler“ des Städtetags und des Staatsministeriums geht es darum, dass Ehrenamtliche und Initiativen gemeinsam mit der Kommune privaten Wohnraum für Menschen in prekären Lebenssituationen finden und vermitteln. Die Kommune und die Initiativen werden von einem kleinen Team an erfahrenen Akteuren professionell beraten, sie profitieren von kos- tenlosem Kommunikationsmaterial, gebündelter Online-Präsenz und haben die Möglichkeit, sich leichter zu vernetzen. Satzungsänderung Flankierend zu den oben genannten Maßnahmen ist die Satzung über die Benutzung von städ- tischen Übergangsunterkünften anzupassen. Damit soll einerseits eine klare Regelung geschaf- fen werden, nach der die Unterbringung in den Unterkünften als Übergang zu betrachten ist. Andererseits soll durch eine Gebührenstaffelung ein Anreiz geschaffen werden, damit insbe- sondere die Selbstzahler in privaten Wohnraum wechseln. Entsprechend dieser Ziele wurden v.a. Änderungen in den Paragraphen 3 (Beginn und Ende der Nutzung) und 12 (Gebührenhöhe) vorgenommen (siehe Anlage 1). Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Der Umsetzungsprozess der einzelnen Maßnahmen wird durch das Büro für Integration intensiv begleitet und unterstützt. So kann flexibel auf neu entstehende Problemlagen reagiert und mit entsprechenden Korrekturen gegengesteuert werden. 4. Neufassung der Satzung 4.1 Zeitlich befristete Unterkunft Die Satzung über die Benutzung von städtischen Übergangsunterkünften für Geflüchtete und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler wurde überarbeitet. Im Satzungstext wurde die Benen- nung der Übergangsunterkünfte von „Unterkünfte für Flüchtlinge sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler“ auf „Übergangsunterkünfte für Geflüchtete sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler“ geändert. Hiermit soll dem Umstand, dass es sich nur um kurzzeitige Über- gangsunterkünfte handelt, besser Rechnung getragen werden. In der Neufassung ist eine Befristung der Nutzungsdauer auf ein Jahr vorgesehen. Um Obdach- losigkeit zu vermeiden, wird die Nutzung durch Bescheid der Stadt tatsächlich erst dann been- det, wenn eine private Wohnung gemietet wird. 4.2 Staffelung der Gebühren Die Gebühren wurden bei der Satzungsänderung am 01.01.2014 vom Gemeinderat auf 160 Euro/Person (Kinder die Hälfte) festgesetzt. Mit der Neuerung soll eine Staffelung der Gebühren eingeführt werden. Die Gebühren sind keine Mieten, sondern decken eine Vielzahl anderer mit der Unterbringung verbundener Kosten ab. Neue Gebührenordnung Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres ( Einzelzahler) 1. bis zum 6. Monat je* 170,00 € 7. bis zum 12. Monat je* 180,00 € ab 12 Monaten je* 190,00 € Familiengebühr Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als zwei Kindern 1. bis zum 6. Monat je 510,00 € 7. bis zum 12. Monat je 540,00 € ab 12 Monaten je 570,00 € Allein Sorgeberechtigte mit mehr als zwei Kindern 1. bis zum 6. Monat je 425,00 € 7. bis zum 12. Monat je 450,00 € ab 12 Monaten 475,00 € * Kinder bis 18. J. und Schüler über 18. J jeweils die Hälfte des genannten Satzes Fast 95 % der Bewohnerinnen und Bewohner in den städtischen Unterkünften sind entweder leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz/ AsylbLG (Geflüchtete mit Duldung), dem SGB II (Geflüchtete mit Anerkennung) oder dem SGB XII (Grundsicherung). Als Leistungs- berechtigter zahlt dieser Personenkreis die erhobenen Gebühren nicht selbst, da die Kosten der Ergänzende Erläuterungen Seite 6 Unterkunft vom zuständigen Leistungsträger bezahlt werden. Für diesen Personenkreis erhält die Stadt Kostenerstattungen aus verschiedenen Rechtskreisen. Hintergrund für die Staffelung ist, dass insbesondere auch die Selbstzahler zu lange in der Un- terkunft verbleiben und aufgrund der niedrigen Gebührenhöhe keinen Anreiz haben, auszuzie- hen. Bei Selbstzahlern handelt es sich um Bewohner (häufig alleinstehende Männer) mit eige- nem Einkommen. Sie müssen die Kosten nach dem AsylbLG selbst tragen. Aktuell handelt es sich bei den Selbstzahlern um 14 Personen, die im Einzelfall bereits bis zu 14 Jahre in den Unterkünften leben. Gegenüber den vergleichsweise günstigen Unterbringungen fehlte bisher der Anreiz, in teurere, eigene Wohnungen zu ziehen. Diesen Personen ist ein An- reiz zu geben, dass sie sich verstärkt auf dem privaten Wohnungsmarkt um eine Wohnung kümmern. Die Staffelung (höhere Gebühren ab dem 13. Monat der Unterbringung) soll eine zusätzliche Motivation geben, die eigene Wohnungslosigkeit nachhaltig zu beenden. Dabei sollen die Wohnungssuchenden durch die obigen Maßnahmen unterstützt werden. Bei Personen mit sogenannten Duldungen handelt es sich allerdings um einen Personenkreis mit besonderen Schwierigkeiten, eine Wohnung zu finden. Geflüchtete mit Duldung erhalten Leistungen nach dem AsylbLG, d.h. vom Sozialamt. Dieses muss als Leistungsträger zustimmen, wenn Geflüchtete mit unsicherem Aufenthaltsstatus, wie einer Duldung, eine Wohnung mieten möchten. Eine Zustimmung ist ebenfalls von der Auslän- derbehörde erforderlich, sofern eine Wohnsitzverpflichtung vorliegt und ein Wohnortwechsel geplant ist. Es ist davon auszugehen, dass Vermieterinnen und Vermieter seltener an Menschen vermieten, die keinen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen. Durch die geplante Gebührenerhöhung sollen keine Mehreinnahmen generiert werden. Es ist zu erwarten, dass sich die Aufenthaltsdauer in den Unterkünften verkürzt und eventuell einge- nommene Mehreinnahmen wieder zurückgehen. Nach einer einjährigen Umsetzungszeit soll analysiert werden, wie sich der Übergang in privaten Wohnraum, insbesondere von Familien und Selbstzahlenden, entwickelt, um zu einer Bewer- tung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu gelangen. Dem Arbeitskreis Migrationsbeirat wird das Ergebnis berichtet. Die Neufassung der Satzung ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Anlage 2 enthält eine Gegenüberstellung der alten Fassung zur neuen Fassung der Satzung. Anlagen Anlage 1 „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von städtischen Übergangsunterkünften für Geflüchtete und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler“ Anlage 2 Synopse alte vs. neue Satzung Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Migrationsbeirat der Konzeption für die städti- schen Übergangsunterkünfte und der Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von städtischen Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedlerin- nen und Spätaussiedler nach Anlage 1 zu.
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Niederschrift 62. Plenarsitzung des Gemeinderates 26. März 2019, 15:30 Uhr öffentlich Bürgersaal, Rathaus Marktplatz Vorsitzender: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 6. Punkt 4 der Tagesordnung: Konzeption für die städtischen Übergangsunterkünfte und Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von städti- schen Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler Vorlage: 2018/0766 Beschluss: Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Migrationsbeirat der Konzeption für die städtischen Übergangsunterkünfte und der Neufassung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung von städtischen Übergangsunterkünften für Geflüchtete sowie für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nach Anlage 1 zu. Abstimmungsergebnis: Bei 42 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt Die Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 4 zur Behandlung auf, verweist auf die erfolgte Vorberatung im Migrationsbeirat und stellt die Abstimmungsbereitschaft des Hauses fest: Das ist Einstimmigkeit. Zur Beurkundung: Die Schriftführerin: Hauptamt - Ratsangelegenheiten – 29. April 2019