Erweiterung Tempo 30 in der Grötzinger Straße
| Vorlage: | 2018/0747 |
|---|---|
| Art: | Anfrage |
| Datum: | 14.11.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Ordnungs- und Bürgeramt |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
- Ortschaftsrat Durlach (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 14.11.2018
Rolle: Kenntnisnahme
Ergebnis: Keine Angabe
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Stadtamt Durlach ANFRAGE B‘90/Die Grünen OR-Fraktion vom: 14.10.2018 eingegangen am: 14.10.2018 Gremium: Termin: TOP: Verantwortlich: Ortschaftsrat Durlach 14.11.2018 4 öffentlich Dez. 2 / OA Erweiterung Tempo 30 in der Grötzinger Straße Seit einigen Monaten gilt in der Gymnasiumstraße sowie fast auf der gesamten B3 in Durlach ein Tempolimit von 30 km/h. Auch in der Pfinzstraße., über die Blumentorstraße bis zum Beginn der Grötzinger Straße gilt nun Tempo 30. Ausgerechnet das kurze Stück der Grötzinger Straße zwischen Alter Weingartener Straße und der B3 erlaubt weiterhin Tempo 50. Dies erscheint wenig sinnvoll, da gerade hier durch ÖPNV Nutzer und die Schülerinnen und Schüler des Markgrafen Gymnasiums ein hoher Querverkehr herrscht. Anfrage: Kann das Ordnungs- und Bürgeramt prüfen, ob in der Grötzinger Straße zwischen Alter Weingartener Straße und der B3 auch Tempo 30 angeordnet werden kann. unterzeichnet von: Ralf Köster Martin Pötzsche Dr. Heike Puzicha-Martz Dietmar Maier Dr. Ulrich Wagner
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Extrahierter Text
Stadt Karlsruhe Stadtamt Durlach STELLUNGNAHME zur Anfrage B‘90/Die Grünen-OR-Fraktion eingegangen am: 14.10.2018 Vorlage Nr.: Verantwortlich: Dez. 2 / OA Erweiterung Tempo 30 in der Grötzinger Straße Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Ortschaftsrat Durlach 14.11.2018 4 x Die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 nach § 45 der Stra- ßenverkehrsordnung (StVO) ist auf der Grötzinger Straße aufgrund fehlender Voraus- setzungen und Rechtsgrundlagen derzeit nicht möglich. Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung, die am 14. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, wurde eine neue Rechtsgrundlage für Tempo 30, insbesondere innerorts auf Straßen des überörtlichen Verkehrs, geschaffen. Dem- nach ist Tempo 30 im Bereich von Kindergärten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen so- wie Krankenhäusern vorgesehen, sofern sie über einen direkten Zugang zur Straße ver- fügen. Im angefragten Bereich sind solche Einrichtungen nicht vorhanden, daher konn- te eine Fortsetzung der Tempo-30-Regelung nicht erfolgen. Weiterhin kann eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bei einer besonderen Gefahrenlage erforderlich werden. Ob eine solche Gefahrenlage vorliegt, wird anhand eines Kriterienkatalogs der Stadtverwaltung Karlsruhe beurteilt. Dieser Kriterienkatalog beinhaltet folgende Prüfungen: Gehwegbreiten kleiner 1,60 Meter bei direkt angrenzender Fahrbahn Schulweg zu Grundschulen Fehlende Querungsmöglichkeiten Geringe Fahrbahnbreiten, verbunden mit fehlender Möglichkeit eines Angebotes für Radfahrende Unfallhäufungslinie Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Für den zu bewertenden Straßenbereich müssen allerdings mehrere Kriterien erfüllt sein, was für die Grötzinger Straße nicht zutrifft. Die Gehwegbreiten sind ausreichend und es sind sowohl Signalanlagen als auch ein Fußgängerüberweg vorhanden. Eine Unfallhäufungsstelle liegt in dem Straßenabschnitt nach Mitteilung des Polizeipräsidiums nicht vor. In den letzten drei Jahren wurde nur ein Unfall erfasst. Dieser geschah unter Beteiligung eines zu Fuß Gehenden, der sich ver- kehrswidrig verhalten hatte. Daher ist die Einrichtung einer Geschwindigkeitsreduzierung in der Grötzinger Straße aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen derzeit nicht möglich.