Anfrage FW: Ungeklärte Fragen zum Fußballstadion KSC
| Vorlage: | 2018/0685 |
|---|---|
| Art: | Änderungs-/Ergänzungsantrag |
| Datum: | 22.10.2018 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Keine Angaben |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister ANFRAGE Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) Vorlage Nr.: 2018/0685 Wildparkstadion: Ungeklärte Fragen zum Fußballstadion KSC Gremium Termin TOP ö nö Gemeinderat 23.10.2018 15 x Dem Karlsruher Gemeinderat wird derzeit in Leserbriefen und in Internetforen vorgeworfen, im Zu- sammenhang mit den Neubau des Fußballstadion für den KSC einen bundesweit einmaligen Präze- denzfall zu schaffen, in dem eine Gemeinde einem Profifußballverein einen Fußballstadion komplett aus Steuermitteln finanziert. Vor weiteren Entscheidungen besteht daher dringender Klärungsbedarf. Wir fordern die Verwaltung auf darzulegen: A) Ob auszuschließen ist, dass wenn sich der Karlsruher Gemeinderat Mehrheitlich für die Finanzie- rung des Fußballstadion für den KSC im Wildpark entscheidet, die Mitglieder des Gemeinderates nicht nach Paragraf 266 StGB Untreue belangt werden können? B) Wer die 20 % Fremdnutzer des Fußballstadions sind? Diese von mir gestellte Frage in der Ge- meinderatssitzung vom 18. September 2018 blieb bisher unbeantwortet. C) Den Stand des Notifikationsverfahren. Begründung: Nun stehen wichtige Entscheidungen zum Neubau Fußballstadion KSC an. Die Freien Wähler haben sich stets für einen Standort an der BAB 5 – idealer Weise zwischen der L604 - Herdweg und „Im Brühl“ stark gemacht. Die Gemeinderatsmehrheit hat sich aber für den Standort „Wildpark“ ausge- sprochen. Diese Entscheidung haben wir Freien Wähler – wenn auch „mit geballter Faust in der Ta- sche“ stets mitgetragen aber gleichzeitig auf die Risiken und Nachteile bei den Themen Finanzierung, Infrastruktur, Risiken des Notifikationsverfahrens und Sicherheit hingewiesen. unterzeichnet von: Jürgen Wenzel
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Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Jürgen Wenzel (FW) Vorlage Nr.: Verantwortlich: 2018/0685 Dez. 6 Ungeklärte Fragen zum Fußballstadion KSC Gremium Termin TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 23.10.2018 15.2 x A) Die Verwaltung soll darlegen, ob auszuschließen ist, dass wenn sich der Karlsruher Gemeinderat mehrheitlich für die Finanzierung des Fußballstadions für den KSC im Wildpark entscheidet, die Mitglieder des Gemeinderates nicht nach Paragraf 266 StGB wegen Untreue belangt werden können? Eine Untreue würde voraussetzen, dass die Zahlungen der Stadt im Zusammenhang mit dem Stadionprojekt gegen die Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung aus § 77 Abs. 2 GemO verstoßen würden. Zudem müsste durch den Verstoß auch ein Vermögensscha- den der Stadt entstanden sein. Die Grenze zur Strafbarkeit wird allerdings erst dann überschrit- ten, wenn kommunale Mittel an Dritte zu Zwecken fehlgeleitet würden, die für die Stadt nutz- los sind oder nicht zu deren Aufgabenbereich gehören. Dies kann die Verwaltung nicht erken- nen. Die Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt werden durch dieses Projekt nicht überschritten. Zudem steht auch die Höhe der Investition nicht außer Verhältnis zu der damit verfolgten öffentlichen Zwecksetzung im Interesse der Einwohner der Stadt und damit der All- gemeinheit (Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit an Sportaktivitäten, insbesondere am Fußballsport, u.a. durch die Förderung des Jugendtrainings etc., Nutzung für Kulturveranstal- tungen sowie für Konferenzen und Messen). Schließlich geht die Stadt auf Basis der aktualisierten Wirtschaftlichkeitsberechnung davon aus, dass die Investitionen in den (wirtschaftlich genutzten) Stadionbaukörper durch die vorgesehe- nen Pachtzahlungen (nebst Erfolgs- und Umsatzbeteiligungen) des KSC langfristig (nach 35 Jahren) wieder refinanziert werden, so dass den Investitionen der Stadt auch ein entsprechender „Gegenwert“ gegenübersteht. Die Stadt geht auch davon aus, dass die der Wirtschaftlichkeits- berechnung zugrunde gelegten Annahmen und Prognosen sachgerecht und angemessen sind. Sollten diese Annahmen und Prognosen nicht eintreten, würde dies die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Stadt auf Grundlage der heutigen Annahmen und Prognosen nicht in Frage stellen bzw. rückwirkend entfallen lassen. Darüber hinaus wird sich der KSC an den Kosten für Unterhalt und Instandhaltung des Stadions beteiligen und werden die Namensrechte an dem Stadion bei der Stadt verbleiben, so dass dem KSC keine übermäßigen Vorteile im Vergleich zu anderen Fußballvereinen gewährt werden. B) Wer sind die 20% Fremdnutzer des Fußballstadions? Der KSC hat das Pachtobjekt nach den Regelungen des Pachtvertrags auch Dritten zu transpa- renten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Er hat sich vertraglich verpflichtet, dass diese Drittnutzungsmöglichkeit jederzeit mindestens 20 % der verfügbaren Nutzungskapazitäten ergeben. Da der KSC als Betreiber des Stadions agieren wird, hat er ein originäres eigenes (wirtschaftliches) Interesse daran, möglichst viele weitere Nutzer zuzulassen. Diese Drittnutzung wird hauptsächlich im Hospitality- und Businessbereich stattfinden. Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Geplant sind insbesondere gesellschaftliche, sportliche und kulturelle Veranstaltungen. Der An- teil der Nutzungen Dritter wird nach den vom Verein vorgelegten Planungen (Nutzungskonzept) deutlich über 20 % liegen und entspricht daher den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfrei- stellungsverordnung (AGVO). Darüber hinaus ist die Stadt auf der Grundlage des abgeschlosse- nen Pacht- und Betreibervertrags berechtigt, eigene Veranstaltungen und Seminare im Hospita- lity-Bereich des Stadions durchzuführen bzw. Dritten den Zugang zum Stadion für solche Veran- staltungen zu ermöglichen. C) Wie ist der Stand des Notifikationsverfahrens? Die Europäische Kommission hat das Notifizierungsverfahren bereits im Jahr 2016 formlos ab- geschlossen und der Stadt Karlsruhe am 17. Mai 2016 einen sog. „Comfort Letter“ erteilt. Die im März dieses Jahres im Gemeinderat beschlossene Umsetzung der Vorabmaßnahmen, die hierdurch erforderlichen Änderungen am Vertragswerk sowie die Erhöhung des Gesamtbudgets auf max. EUR 122,95 Mio. stellen wesentliche Änderungen gegenüber der Notifizierung von 2016 dar. Vor dem Hintergrund dieser Veränderungen an dem Gesamtprojekt gegenüber der Notifizierung im Jahr 2016 sind sich die Parteien Stadt und KSC darüber einig, dass das Freistel- lungsverfahren gemäß Artikel 55 AGVO bei der EU-Kommission unter den seit 2017 erhöhten Schwellenwert von EUR 100 Mio. einzuleiten ist. Diese Möglichkeit stand 2016 noch nicht zur Verfügung, da der Schwellenwert für Stadioninfrastrukturen bei EUR 50 Mio. lag und erst im Juli 2017 auf EUR 100 Mio. erhöht wurde. Für die beihilfenrechtliche Beurteilung kommt es lediglich auf den wirtschaftlich zu nutzenden Stadionbaukörper im engeren Sinne. Die Vorab- maßnahmen und sonstige Infrastrukturmaßnahmen sind hingegen beihilfenrechtlich nicht rele- vant. Eine konstitutive Genehmigung der Europäischen Kommission im Vorfeld ist bei einer Anzeige nach der AGVO anders als bei dem Notifizierungsverfahren im Jahr 2016 nicht erforderlich. Vielmehr wird die Notifizierung und Genehmigung durch die Europäische Kommission durch die Umsetzung der materiellen und formalen Voraussetzungen nach Art. 55 und des Teils I der AG- VO ersetzt. Hierzu gehört insbesondere die erforderliche Anzeige der vorgesehenen Beihilfen- gewährung zur Europäischen Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Art. 11 AGVO. Die Stadt wird diese Anzeige unmittelbar nach der Entscheidung des Gemeinderats auf den Weg bringen und damit die Freistellungsvoraussetzungen nach der AGVO herbeiführen.